01.10.2017 - * / In Force
01.01.2017 - 30.09.2017
01.01.2008 - 31.12.2016
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.12.2005
01.07.2003 - 31.12.2004
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Compare versions

1

Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 24. Juni 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30c Absatz 7, 30f und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG)
sowie Artikel 331d Absatz 7 des Obligationenrechts (OR)2, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zulässige Verwendungszwecke 1 Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für: a.

Erwerb und Erstellung von Wohneigentum; b.

Beteiligungen am Wohneigentum; c.

Rückzahlung von Hypothekardarlehen.

2 Die versicherte Person darf die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für
ein Objekt verwenden.


Art. 2

Wohneigentum

1 Zulässige Objekte des Wohneigentums sind: a.

die Wohnung;

b.

das Einfamilienhaus.

2 Zulässige Formen des Wohneigentums sind: a.

das Eigentum;

b.

das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum; c.

das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten zu gesamter
Hand;

d.

das selbständige und dauernde Baurecht.

AS 1994 2379 1

SR 831.40

2

SR 220

831.411

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 2

831.411


Art. 3

Beteiligungen

Zulässige Beteiligungen sind: a.

der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft; b.

der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft; c.

die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger.


Art. 4

Eigenbedarf

1 Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz
oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

2 Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht
möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.

2. Kapitel: Modalitäten 1. Abschnitt: Vorbezug

Art. 5

Mindestbetrag und Begrenzung 1 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken.

2 Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber
Freizügigkeitseinrichtungen.

3 Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

4 Hat die versicherte Person das Alter 50 überschritten, darf sie höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen: a.

den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung, erhöht um
die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um
den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach
dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist.

b.

die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt
des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits
eingesetzten Freizügigkeitsleistung.


Art. 6

Auszahlung

1 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus,
nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat. Bei Unterdeckung kann die Vorsorgeeinrichtung diese Frist auf zwölf Monate erstrecken.3 3 Fassung

gemäss Ziff. III der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1725).

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 3

831.411

2 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden
Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Berechtigten aus.

3 Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung der verpfändeten Freizügigkeitsleistung.

4 Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht
möglich oder zumutbar, so erstellt die Vorsorgeeinrichtung eine Prioritätenordnung,
die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.

5 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei Unterdeckung die Auszahlung seit Geltendmachung des Anspruchs über zwölf Monate hinaus aufschieben, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: a.

Die Unterdeckung muss erheblich sein.

b.

Der Vorbezug muss der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dienen.

c.

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Informationspflichten nach Artikel 44
Absätze 3 und 4 der Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erfüllen, insbesondere die Versicherten und die Aufsichtsbehörden über die Dauer der Massnahme informieren.5 6 Die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs bei Unterdeckung nach den Absätzen 1
und 5 gilt nur für Gesuche, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Mai 2003
der BVV 2 eingereicht werden.6

Art. 7

Rückzahlung

1 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 20 000 Franken.

2 Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung
in einem einzigen Betrag zu leisten.

3 Die Vorsorgeeinrichtung hat der versicherten Person die Rückzahlung des Vorbezugs auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Formular
zu bescheinigen.

4 SR

831.441.1

5 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1725).

6 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1725).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 4

831.411

2. Abschnitt: Verpfändung

Art. 8

Begrenzung

1 Der Anspruch auf Verpfändung eines Betrages maximal in der Höhe der Freizügigkeitsleistung ist für eine versicherte Person vor dem Alter 50 auf die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung begrenzt.

2 Der Anspruch auf Verpfändung der Freizügigkeitsleistung einer versicherten Person, die das Alter 50 überschritten hat, richtet sich sinngemäss nach Artikel 5 Absatz 4.


Art. 9

Zustimmung des Pfandgläubigers 1 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für: a.

die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; b.

die Auszahlung der Vorsorgeleistung; c.

die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung auf
eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten (Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 19937).

2 Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, so hat die Vorsorgeeinrichtung
den entsprechenden Betrag sicherzustellen.

3 Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss die bisherige
Vorsorgeeinrichtung dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang
die Freizügigkeitsleistung übertragen wird.

3. Abschnitt: Nachweis und Information

Art. 10

Nachweis

Macht die versicherte Person ihren Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung geltend, so hat sie gegenüber der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis zu erbringen, dass
die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.


Art. 11

Information der versicherten Person Die Vorsorgeeinrichtung informiert die versicherte Person bei einem Vorbezug, bei
einer Verpfändung oder auf ihr schriftliches Gesuch hin über: a.

das ihr für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgekapital; b.

die mit einem Vorbezug oder mit einer Pfandverwertung verbundene Leistungskürzung; 7

SR 831.42

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 5

831.411

c.

die Möglichkeit zur Schliessung einer durch den Vorbezug oder durch die
Pfandverwertung entstehenden Lücke im Vorsorgeschutz für Invalidität oder
Tod;

d.

die Steuerpflicht bei Vorbezug oder bei Pfandverwertung; e.

den bei Rückzahlung des Vorbezugs oder den bei Rückzahlung nach einer
vorgängig erfolgten Pfandverwertung bestehenden Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern sowie über die zu beachtende Frist.


Art. 12

Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung Die bisherige Vorsorgeeinrichtung hat der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden.

3. Kapitel: Steuerliche Bestimmungen

Art. 13

Meldepflichten

1 Die Vorsorgeeinrichtung hat den Vorbezug oder die Pfandverwertung der Freizügigkeitsleistung sowie die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung der Eidgenössischen Steuerverwaltung innerhalb von 30 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt Buch über die gemeldeten Vorbezüge
und Pfandverwertungen sowie über die Rückzahlungen der Vorbezüge.

3 Sie bestätigt der versicherten Person auf deren schriftliches Ersuchen hin die Höhe
der ausstehenden Vorbezüge und weist sie auf die für die Rückerstattung der bezahlten Steuern zuständige Behörde hin.


Art. 14

Steuerliche Behandlung 1 Einkäufe von Beitragsjahren können vom steuerbaren Einkommen abgezogen
werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten.

2 Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet. Liegen mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt bei deren Rückzahlung die
Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbezüge. Die gleiche Reihenfolge gilt, wenn mehrere Kantone betroffen sind.

3 Für die Rückerstattung des Steuerbetrages ist ein schriftliches Gesuch an diejenige
Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der Gesuchsteller hat eine Bescheinigung
einzureichen über:

a.

die Rückzahlung;

b.

das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital;

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 6

831.411

c.

den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund eines Vorbezugs
oder einer Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrag.

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 15

Berechnung des Verkaufserlöses Für die Berechnung des Verkaufserlöses nach Artikel 30d Absatz 5 BVG werden die
innerhalb von zwei Jahren vor dem Verkauf des Wohneigentums eingegangenen
Darlehensverpflichtungen nicht berücksichtigt, es sei denn, die versicherte Person
weise nach, dass diese zur Finanzierung ihres Wohneigentums notwendig gewesen
sind.


Art. 16

Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften und an ähnlichen Formen 1 Das Reglement der Wohnbaugenossenschaft muss vorsehen, dass die von der versicherten Person für den Erwerb von Anteilscheinen einbezahlten Vorsorgegelder
bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbaugenossenschaft
oder einem anderen Wohnbauträger, von dem die versicherte Person eine Wohnung
selbst benutzt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Beteiligungen nach Artikel 3 Buchstaben b und c.

3 Anteilscheine und ähnliche Beteiligungspapiere sind bis zur Rückzahlung oder bis
zum Eintritt des Vorsorgefalles oder der Barauszahlung bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zu hinterlegen.


Art. 17

Kosten der Zusatzversicherung Die Kosten der Zusatzversicherung nach Artikel 30c Absatz 4 BVG und Artikel
331e Absatz 4 OR trägt die versicherte Person.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18

Wirkungsanalyse

Das Bundesamt für Sozialversicherung führt mit den Fachkreisen der beruflichen
Vorsorge eine Analyse über die Wirkungen der Wohneigentumsförderung bei den
Vorsorgeeinrichtungen und bei den Versicherten durch.


Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Mai 19868 über die Wohneigentumsförderung mit den
Mitteln der beruflichen Altersvorsorge wird aufgehoben.

8

[AS 1986 864]

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 7

831.411


Art. 20

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 13. November 19859 über die steuerliche Abzugsberechtigung

für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) wird wie folgt geändert: Art. 3
Abs. 3-5
...10


Art. 4
Abs. 1 und 2
...11


Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

9

SR 831.461.3 10

Text eingefügt in der genannten V.

11

Text eingefügt in der genannten V.

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 8

831.411