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1

Verordnung
über den Wasserbau
(Wasserbauverordnung, WBV)
vom 2. November 1994 (Stand am 8. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911 über den Wasserbau
(Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Finanzielle Leistungen des Bundes 1. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 1

Voraussetzungen

1

Abgeltungen werden geleistet, wenn: a.

die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig sind, auf einer zweckmässigen Planung beruhen und wirtschaftlich sind; b.

die Massnahmen mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen
koordiniert sind; und

c.

die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind.

2

Für Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt werden, wird grundsätzlich
keine Abgeltung gewährt.


Art. 2

Priorität bei baulichen Massnahmen Vorrang haben Massnahmen, die ein hohes Schadenpotential rasch und wirksam
mindern. Die Bedeutung des Schutzobjekts ist zu berücksichtigen.


Art. 3

Gesuch bei baulichen Massnahmen 1

Der Kanton reicht das Gesuch um Abgeltung beim Bundesamt für Wasserwirtschaft (Bundesamt) ein; es enthält folgende Unterlagen:

a.

einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen; b.

den Kostenvoranschlag und den Finanzierungsausweis; c.

eine Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die möglichen
Schäden und die gewählten Schutzziele; AS 1994 2502

1

SR 721.100

721.100.1

Öffentliche Werke

2

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d.

den rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde über das Projekt; e.

die Ergebnisse der Abklärungen über die Notwendigkeit der baulichen
Massnahmen und deren Auswirkungen; f.

den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit; und g.

Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungsplanung.

2

Sind nach einem Schadenereignis dringliche, innert Jahresfrist realisierbare Massnahmen notwendig, so enthält das Gesuch nur:

a.

einen Kurzbericht über das Ereignis, die Ursachen sowie die bereits getroffenen und die vorgesehenen Massnahmen; b.

die Kostenschätzung und den Finanzierungsausweis; c.

eine Übersichtskarte; d.

einen Situationsplan mit näheren Angaben über das Schadengebiet; e.

Prinzipskizzen und Normalien; und f.

die Ergebnisse der Abklärungen über die Notwendigkeit der baulichen
Massnahmen und deren Auswirkungen.

3

Das Bundesamt kann weitere Unterlagen anfordern.


Art. 4

Gesuch bei Gefahrenkatastern und -karten, Messstellen und
Frühwarndiensten

1

Der Kanton reicht das Gesuch um Abgeltung beim Bundesamt ein; es enthält einen umfassenden Projektbeschrieb, den Kostenvoranschlag und den Finanzierungsausweis.

2

Das Gesuch um Abgeltung für den Betrieb der Messstellen muss zudem die vorgesehene Betriebsdauer, die Art der Auswertung und der Archivierung bezeichnen
sowie das Budget über die jährlichen Kosten enthalten.

2. Abschnitt: Finanzhilfen an die Renaturalisierung von Gewässern

Art. 5

Voraussetzungen

Finanzhilfen an die Renaturalisierung von Gewässern können geleistet werden,
wenn:

a.

der Kanton sich entsprechend seiner Finanzkraft beteiligt; und b.

die Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind.


Art. 6

Priorität

Vorrang haben Massnahmen, die der Wiederherstellung der natürlichen Gewässerdynamik und der Vernetzung der Lebensräume dienen, insbesondere Ausdolungen

Wasserbauverordnung 3

721.100.1

sowie die Schaffung ausreichender Pufferzonen und Übergangsbereiche zwischen
Land und Wasser.


Art. 7

Gesuch

Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfe beim Bundesamt ein; es enthält folgende Unterlagen: a.

einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen; b.

den Kostenvoranschlag und den Kostenschlüssel; c.

die Ergebnisse der Abklärungen über die Projektauswirkungen; und d.

den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8

Bemessung

Bei der Bemessung der Abgeltung und Finanzhilfe werden berücksichtigt: a.

die Bedeutung der Massnahme für den Hochwasserschutz oder für die
Renaturalisierung;

b.

die Vorteile, welche die Massnahme dem Kanton ausserhalb des Hochwasserschutzes verschafft; und c.

die mögliche Beteiligung von Verursachern und begünstigten Dritten.

a2 Finanzlimiten

Abgeltungen und Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt: a.

bis 3 Millionen Franken vom Bundesamt; b.

über 3 Millionen Franken vom Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.


Art. 9

Projektänderungen

Wird ein Projekt, nachdem die finanzielle Leistung des Bundes gewährt ist, wesentlich geändert, so ist das Gesuch um Abgeltung oder Finanzhilfe zu ergänzen.


Art. 10

Kostenüberwachung

Der Kanton überwacht die Kosten. Er meldet dem Bundesamt, sobald erkennbar,
eine mögliche Überschreitung des Kostenvoranschlages. Will er zusätzliche finanzielle Leistungen des Bundes, so muss er sofort ein begründetes Gesuch stellen.

2

Eingefügt durch Ziff. I 61 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).

Öffentliche Werke

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Art. 11

Anrechenbare Kosten

1

Bei baulichen Massnahmen und bei der Renaturalisierung von Gewässern sind namentlich anrechenbar die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb, die Bauausführung sowie die Perimeter- und Vermarkungskosten.

2

Im übrigen bestimmt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 (Departement) in einer Verordnung, welche Kosten
für die Berechnung der Abgeltungen und Finanzhilfen berücksichtigt werden.


Art. 12

Abrechnung

Der Kanton reicht dem Bundesamt die Abrechnungen über die anrechenbaren
Kosten ein. Er hält alle Abrechnungsunterlagen während fünf der Schlussabrechnung folgenden Jahren für Kontrollen der Bundesbehörden bereit.


Art. 13

Besondere Bestimmungen über die Ausrichtung der Abgeltung für
den Betrieb von Messstellen 1

Das Bundesamt sichert die Abgeltung für eine bestimmte Betriebsdauer in Form einer Verfügung zu.

2

Die Auszahlung erfolgt jährlich nach Abrechnung über die ausgewiesenen Kosten.


Art. 14

Kontrolle

Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der geförderten Massnahmen sowie die Verwendung der ausgerichteten Abgeltungen und Finanzhilfen.


Art. 15

Nichterfüllung und mangelhafte Erfüllung 1

Werden Massnahmen, an die eine Abgeltung oder Finanzhilfe geleistet wird, nicht oder mangelhaft ausgeführt, so kann das Bundesamt unter Ansetzung einer Frist
vom Kanton die projektgerechte Ausführung verlangen.

2

Erfüllt der Kanton seine Aufgabe innert der angesetzten Frist nicht, so zahlt das Bundesamt die Finanzhilfe oder Abgeltung nicht aus oder fordert sie samt einem
Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.

3

Erfüllt der Kanton seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt das Bundesamt die Abgeltung oder Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.

3

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

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721.100.1

2. Kapitel: Aufsicht des Bundes

Art. 16

Stellungnahme zu Massnahmen des Hochwasserschutzes 1

Bevor die Kantone über bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes entscheiden, unterbreiten sie das Projekt dem Bundesamt zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben.

2

In jedem Fall müssen Massnahmen zur Stellungnahme unterbreitet werden, wenn sie:

a.

Landesgrenzgewässer betreffen; b.

sich auf den Hochwasserschutz anderer Kantone oder des Auslandes auswirken; c.

eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern; oder d.

Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren.

3

Bei anderen Massnahmen des Hochwasserschutzes können die Kantone das Bundesamt um Stellungnahme ersuchen.

4

Die Stellungnahme kann sich auch dazu äussern, ob und in welcher ungefähren Höhe eine Abgeltung für die Massnahme voraussichtlich möglich ist.


Art. 17

Unterlagen

1

Für die Stellungnahme reichen die Kantone beim Bundesamt folgende Unterlagen ein:

a.

einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen; b.

den Kostenvoranschlag und den Kostenschlüssel; c.

eine Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die möglichen
Schäden und die gewählten Schutzziele; d.

die Ergebnisse der Abklärungen über die Notwendigkeit der baulichen
Massnahmen und deren Auswirkungen; e.

den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit; und f.

Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungsplanung.

2

Das Bundesamt kann weitere Unterlagen anfordern.


Art. 18

Stellungnahme zu anderen Massnahmen Bundesstellen, welche Massnahmen vorsehen oder mitfinanzieren, die den Abfluss
von Wasser, den Transport von Feststoffen oder das Abflussgeschehen, insbesondere Hochwasserspitzen, erheblich beeinflussen, holen vor ihrem Entscheid die
Stellungnahme des Bundesamtes ein.

Öffentliche Werke

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a4 Verbot von gefährlichen Massnahmen Das Bundesamt kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten
oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.

3. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Vollzug durch den Bund

Art. 19

Förderung

Das Bundesamt fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit dem
Vollzug des Hochwasserschutzes betraut sind.


Art. 20

Richtlinien

Das Bundesamt erlässt Richtlinien namentlich über: a.

die Anforderungen an den Hochwasserschutz, die Massnahmen des Hochwasserschutzes und die Renaturalisierung von Gewässern; b.

die Erstellung der Gefahrenkataster und -karten; und c.

die Erstellung der Abrechnung über die Abgeltungen und Finanzhilfen.

2. Abschnitt: Vollzug durch die Kantone

Art. 21


5

Gefahrengebiete und Raumbedarf der Gewässer 1 Die Kantone bezeichnen die Gefahrengebiete.

2 Sie legen den Raumbedarf der Gewässer fest, der für den Schutz vor Hochwasser
und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist.

3 Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer bei
ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.


Art. 22

Überwachung

Die Kantone überprüfen periodisch die Gefahrensituation an den Gewässern und die
Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen des Hochwasserschutzes.

4

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR
172.217.1).

5

Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in
Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 814.201).

Wasserbauverordnung 7

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Art. 23

Unterhalt

Die Kantone sorgen für den im Interesse des Hochwasserschutzes gebotenen Unterhalt der Gewässer. Sie berücksichtigen dabei die ökologischen Anforderungen.


Art. 24

Frühwarndienste

Die Kantone sorgen für den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste, welche
zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor den Gefahren des Wassers
erforderlich sind.


Art. 25

Ausführungsbestimmungen Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.

4. Kapitel: Grundlagenbeschaffung

Art. 26

Grundlagenbeschaffung durch den Bund 1

Das Bundesamt führt die Erhebungen durch über die Belange des Hochwasserschutzes. Insbesondere nimmt es Profile an Gewässern auf.

2

Das Bundesamt erhebt die hydrologischen Grundlagen; es errichtet und betreibt die dazu erforderlichen Messstationen. Es kann hydrologische Arbeiten für Behörden,
Gesellschaften und Private gegen Verrechnung der Kosten vornehmen, soweit dies
der Geschäftsgang erlaubt.6 3

Das Bundesamt koordiniert die Inventare der Kantone über Bauten und Anlagen, welche für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.

4

Es führt ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Hochwasserschutzmassnahmen.


Art. 27

Grundlagenbeschaffung durch die Kantone 1

Die Kantone:

a.

führen Inventare über Bauten und Anlagen, welche für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind; b.

führen Gefahrenkataster; c.

erstellen Gefahrenkarten und führen sie periodisch nach; d.

erheben den Zustand der Gewässer und ihre Veränderung; e.

dokumentieren grössere Schadenereignisse; und 6

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR
172.217.1).

Öffentliche Werke

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f.

richten die im Interesse des Hochwasserschutzes erforderlichen Messstellen
ein und betreiben sie.

2

Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine technischen Richtlinien.

3

Sie stellen die Daten den Fachstellen des Bundes zur Verfügung.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollziehungsverordnung vom 8. März 18797 zum Bundesgesetz vom 22. Juni
1877 betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge wird aufgehoben.


Art. 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

7

[BS 4 935; AS 1985 685 Ziff. I 7; SR 172.010.211.3 Anhang Ziff. 2]