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1

Verordnung

über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV) vom 2. November 1994 (Stand am 1. Juli 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911 über den Wasserbau
(Gesetz), verordnet: 1. Kapitel: Finanzielle Leistungen des Bundes 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung2

Art. 1

3 Abgeltungen und Finanzhilfen werden gewährt, wenn: a. der Kanton sich an den Massnahmen angemessen beteiligt; b. die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig und mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind;

c. die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen; d. die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen;

e. die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind; f.

der weitere Unterhalt gesichert ist.

AS 1994 2502 1

SR 721.100

2

Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

3

Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

721.100.1

Öffentliche Werke

2

721.100.1

2. Abschnitt:4 Massnahmen

Art. 2

Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen 1

Abgeltungen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

2

Abgeltungen an aufwendige Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung; c. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

3

Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 2 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

4

Keine Abgeltungen werden gewährt an: a. Massnahmen, die zum Schutz von Neubauten und -anlagen in erheblich gefährdeten Gebieten erforderlich sind; b. Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen, wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden.


Art. 3

Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern 1

Die Höhe der Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern richtet sich nach: a. der Länge des renaturierten Gewässers; b. der Länge der Ausdolung; c. der Länge des Gewässers, in dessen Bereich Lebensräume vernetzt werden; d. der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt.

2

Finanzhilfen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand werden global gewährt.

Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

4

Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Wasserbauverordnung 3

721.100.1

3

Finanzhilfen an aufwendige Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt zwischen 35 und 45 Prozent der anrechenbaren Kosten.

4

Vorrang haben Massnahmen, die der Wiederherstellung der natürlichen Gewässerdynamik, der Vernetzung schützenswerter Lebensräume und der Erholungsnutzung dienen.

3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen oder Finanzhilfen5

Art. 4


6

Gesuch

1

Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen beim Bundesamt ein.

2

Das Gesuch muss Angaben enthalten über: a. die zu erreichenden Programmziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;

c. die Wirksamkeit der Massnahmen.

3

Bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.


Art. 5


7

Programmvereinbarung

1

Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

2

Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere: a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling.

3

Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

5

Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und

Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

6

Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

7

Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Öffentliche Werke

4

721.100.1

4

Das Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.


Art. 6


8

Auszahlung

Globale Abgeltungen und Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.


Art. 7


9

Berichterstattung und Kontrolle 1

Der Kanton erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen und Finanzhilfen.

2

Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise: a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen; b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.


Art. 8


10

Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1

Das Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton: a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 7 Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.

2

Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

3

Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4

Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199011 (SuG).

8

Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

9

Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

10 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

11 SR

616.1

Wasserbauverordnung 5

721.100.1

a12 Finanzlimiten Abgeltungen und Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt: a. bis 3 Millionen Franken vom Bundesamt; b. über 3 Millionen Franken vom Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

4. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall13

Art. 9


14

Gesuch

1

Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfen oder Abgeltungen im Einzelfall beim Bundesamt ein.

2

Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.


Art. 10


15

Gewährung und Auszahlung der Beiträge 1

Das Bundesamt legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab.

2

Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.


Art. 11


16

Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung Erfüllt der Kanton bei einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2

Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Kanton trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG17.

12

Eingefügt durch Ziff. I 61 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

13 Eingefügt durch Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

14 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

15 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

16 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

17 SR

616.1

Öffentliche Werke

6

721.100.1

3

Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4

Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.


Art. 12


18

Berichterstattung und Kontrolle Für die Berichterstattung und die Kontrolle gilt Artikel 7 sinngemäss.


Art. 13

-1519 2. Kapitel: Aufsicht des Bundes

Art. 16

Stellungnahme zu Massnahmen des Hochwasserschutzes 1

Bevor die Kantone über bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes entscheiden, unterbreiten sie das Projekt dem Bundesamt zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind Massnahmen ohne besonderen Aufwand.20 2

In jedem Fall müssen Massnahmen zur Stellungnahme unterbreitet werden, wenn sie:

a. Landesgrenzgewässer betreffen;

b. sich auf den Hochwasserschutz anderer Kantone oder des Auslandes auswirken;

c. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern; oder d. Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren.

3

Bei anderen Massnahmen des Hochwasserschutzes können die Kantone das Bundesamt um Stellungnahme ersuchen.

4

Die Stellungnahme kann sich auch dazu äussern, ob und in welcher ungefähren Höhe eine Abgeltung für die Massnahme voraussichtlich möglich ist.

18 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

19 Aufgehoben durch Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

20 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Wasserbauverordnung 7

721.100.1


Art. 17

Unterlagen

1

Für die Stellungnahme reichen die Kantone beim Bundesamt folgende Unterlagen ein:

a. einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen; b. den Kostenvoranschlag und den Kostenschlüssel; c. eine Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die möglichen Schäden und die gewählten Schutzziele; d. die Ergebnisse der Abklärungen über die Notwendigkeit der baulichen Massnahmen und deren Auswirkungen; e. den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit; und f.

Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungsplanung.

2

Das Bundesamt kann weitere Unterlagen anfordern.


Art. 18

Stellungnahme zu anderen Massnahmen Bundesstellen, welche Massnahmen vorsehen oder mitfinanzieren, die den Abfluss von Wasser, den Transport von Feststoffen oder das Abflussgeschehen, insbesondere Hochwasserspitzen, erheblich beeinflussen, holen vor ihrem Entscheid die Stellungnahme des Bundesamtes ein.

a21 Verbot von gefährlichen Massnahmen Das Bundesamt kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.

3. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Vollzug durch den Bund

Art. 19

Förderung

Das Bundesamt fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit dem Vollzug des Hochwasserschutzes betraut sind.


Art. 20

Richtlinien

Das Bundesamt erlässt Richtlinien namentlich über: a. die Anforderungen an den Hochwasserschutz, die Massnahmen des Hochwasserschutzes und die Renaturalisierung von Gewässern;

21 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1).

Öffentliche Werke

8

721.100.1

b. die Erstellung der Gefahrenkataster und -karten; und c. die Erstellung der Abrechnung über die Abgeltungen und Finanzhilfen.

a22 Geoinformation

Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200823 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.

2. Abschnitt: Vollzug durch die Kantone

Art. 21


24

Gefahrengebiete und Raumbedarf der Gewässer 1

Die Kantone bezeichnen die Gefahrengebiete.

2

Sie legen den Raumbedarf der Gewässer fest, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist.

3

Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.


Art. 22

Überwachung

Die Kantone überprüfen periodisch die Gefahrensituation an den Gewässern und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen des Hochwasserschutzes.


Art. 23

Unterhalt

Die Kantone sorgen für den im Interesse des Hochwasserschutzes gebotenen Unterhalt der Gewässer. Sie berücksichtigen dabei die ökologischen Anforderungen.


Art. 24

Frühwarndienste

Die Kantone sorgen für den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste, welche zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen vor den Gefahren des Wassers erforderlich sind.


Art. 25

Ausführungsbestimmungen Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.

22 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (SR 510.620).

23 SR

510.620

24 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 814.201).

Wasserbauverordnung 9

721.100.1

4. Kapitel: Grundlagenbeschaffung

Art. 26

Grundlagenbeschaffung durch den Bund 1

Das Bundesamt führt die Erhebungen durch über die Belange des Hochwasserschutzes. Insbesondere nimmt es Profile an Gewässern auf.

2

Das Bundesamt erhebt die hydrologischen Grundlagen; es errichtet und betreibt die dazu erforderlichen Messstationen. Es kann hydrologische Arbeiten für Behörden, Gesellschaften und Private gegen Verrechnung der Kosten vornehmen, soweit dies der Geschäftsgang erlaubt.25 3 Das Bundesamt koordiniert die Inventare der Kantone über Bauten und Anlagen, welche für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.

4

Es führt ein Inventar über die vom Bund mitfinanzierten Hochwasserschutzmassnahmen.


Art. 27

Grundlagenbeschaffung durch die Kantone 1

Die Kantone:

a. führen Inventare über Bauten und Anlagen, welche für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind;

b. führen

Gefahrenkataster;

c. erstellen Gefahrenkarten und führen sie periodisch nach; d. erheben den Zustand der Gewässer und ihre Veränderung; e. dokumentieren grössere Schadenereignisse; und f. richten die im Interesse des Hochwasserschutzes erforderlichen Messstellen ein und betreiben sie.

2

Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine technischen Richtlinien.

3

Sie stellen die Daten dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung und machen sie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich.26 5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollziehungsverordnung vom 8. März 187927 zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge wird aufgehoben.

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1).

26 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (SR 510.620).

Öffentliche Werke

10

721.100.1


Art. 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

27

[BS 4 935; AS 1985 685 Ziff. I 7, 1979 3 Anhang Ziff. 2]