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1

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(VZV)

vom 27. Oktober 1976 (Stand am 7. August 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12-15, 25, 55, 57 und 103-106 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19581, verordnet:

Einleitung


Art. 1


2

Inhalt

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer, den Beruf des
Fahrlehrers, die Anforderungen an die Sachverständigen sowie das Kontrollwesen.


Art. 2

Bezeichnungen

1

Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches3. Für den Wochenaufenthalter ist der Familienwohnsitz massgebend, sofern er regelmässig durchschnittlich zweimal im Monat dorthin zurückkehrt.

2

Im übrigen werden verwendet: -4

Bundesamt für Bundesamt für Strassen Departement für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation5; SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19586 ;

AS 1976 2423 1

SR 741.01

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991
(AS 1991 982).

3

SR 210

4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(SR 172.217.1).

5 Ausdruck

gemäss Art. 1 Ziff. 14 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).

6

SR 741.01

741.51

Strassenverkehr

2

741.51

-7

VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19628; -9

VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195910; -11 VTS für die Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;

-13 AStG für das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199614.

1

Personen

11

Motorfahrzeugführer 111

Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Ausweiskategorien

1

Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: Kategorie A

Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3; Kategorie A1

Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3; Kategorie A2

Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg; Kategorie B

Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorie A2 - mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Kategorie

C

Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg

Gesamtgewicht;

Kategorie C1

Personenwagen, Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht; Kategorie D

Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 3500 kg
Gesamtgewicht und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; 7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.511).

8

SR 741.11

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.511).

10

SR 741.31

11

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

12

SR 741.41

13

Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.511).

14

SR 641.51

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 3

741.51

Kategorie D115

Motorfahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport bis 3500 kg Gesamtgewicht und unabhängig der Platzzahl, ausgenommen jene der Kategorien A und A1; Kategorie D216

Motorfahrzeuge zum nichtberufsmässigen Personentransport bis 3500 kg Gesamtgewicht und mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Kategorie E

Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an
Motorfahrzeugen der Kategorien B, C oder D; Kategorie F17

Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, ausgenommen berufsmässige Personentransporte; Kategorie G18

Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h.

2

Zur Führung von Arbeitsmaschinen und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h ist entsprechend dem Gesamtgewicht der Führerausweis
der Kategorie B oder C erforderlich, zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen der Führerausweis der Kategorie F.19 3

Es berechtigt:

a.

der Führerausweis der Kategorie A, A1 und A2 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, F und G; b.

der Führerausweis der Kategorie B zum Führen von Motorfahrzeugen der
Kategorien A2, D2, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie B; c.

der Führerausweis der Kategorie C zum Führen von Motorfahrzeugen der
Kategorien A2, B, C1, D2, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern
der Kategorie E, wenn eine Führerprüfung mit einer schweren Fahrzeugkombination nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe i abgelegt wurde; d.20 der Führerausweis der Kategorie C1 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, D2, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der
Kategorie E an Motorwagen der Kategorie C1; e.21 der Führerausweis der Kategorie D zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, C, C1, D1, D2, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie D; 15 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

16 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

17 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

18

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

19

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

Strassenverkehr

4

741.51

f.22 der Führerausweis der Kategorien D1 und D2 zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien A2, B, F und G sowie zum Mitführen von Anhängern
der Kategorie E an Kleinbussen; g.

der Führerausweis der Kategorie F zum Führen von Motorfahrzeugen der
Kategorie G;

h.23 der Führerausweis der Kategorie G zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, sofern der Inhaber an einem vom Bundesamt
anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

Diese Berechtigungen sind im Führerausweis einzutragen.24 4

Ohne Führerausweis der Kategorie E berechtigen: a.

Führerausweis der Kategorien B, C und D zum Mitführen eines Anhängers
mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg; b.25 Führerausweis der Kategorie C zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes.26

5 Für die Beförderung von Kranken, Verletzten und Behinderten in dazu eingerichteten Motorfahrzeugen ist entsprechend dem Gesamtgewicht der Führerausweis der
Kategorien D1 oder C1 mit D1 erforderlich. Bei leichten Motorwagen genügt der
Führerausweis der Kategorie B, bei schweren Motorwagen derjenige der Kategorie
C1:27

a.28 wenn ausschliesslich kranke, verletzte oder behinderte Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden; b.

für Angehörige der Polizei, der Militärverwaltung, des Zivilschutzes oder der
Feuerwehr im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, wenn dies von der Behörde bewilligt wurde.29 6 Für Transporte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 6. Mai
198130 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) mit Leichtmotorfahrzeugen genügt der Führerausweis der Kategorie F, mit Klein- und dreirädrigen 22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

23 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001(AS 2001 1387).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

25

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2536).

27 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

28 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

30

SR 822.222

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 5

741.51

Motorfahrzeugen derjenige der Kategorie A2, mit leichten Motorwagen derjenige
der Kategorie B bzw. D2 und mit schweren Personenwagen derjenige der Kategorie
C1.31
7 Für die nichtberufsmässige Beförderung von Personen in Gesellschaftswagen genügt im Binnenverkehr der Führerausweis der Kategorie C.32 Ebenso genügt dieser
Ausweis zum Führen von leeren Trolleybussen.33

Art. 4

Ausnahmen von der Ausweispflicht 1

Keinen Lernfahrausweis benötigen: a.34 die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1; b.

die Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die sich um den Ausweis
der Kategorie D bewerben; c.

die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie G.

2

Ein Führerausweis ist nicht erforderlich für a.

Personen, die Motoreinachser ohne Anhänger zu Fuss führen; b.

Führer von Motorhandwagen; c.

Führer von Arbeitsmotorwagen auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen.

3

Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen FührerausweisKategorie (Art. 3).


Art. 5

Mindestalter

1

Das Mindestalter beträgt: a.

14 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie G; b.

16 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie F und von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist; c.35 18 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorien A1, A2, B, B+E, C, C+E, C1, C1+E, D2 und D2+E; 31 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

32 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

Strassenverkehr

6

741.51

d.36 21 Jahre für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie C im grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie für Führer von Motorfahrzeugen der Kategorie D.

2

Lastwagenführer-Lehrlingen darf der Lernfahrausweis der Kategorie C, verbunden mit Kategorie E, bereits nach vollendetem 17. Altersjahr, der Führerausweis aber erst
nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.

2bis Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die das 21. Altersjahr noch nicht
vollendet haben, dürfen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe d mit Motorwagen
dieser Kategorie im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden, wenn
sie:

a.

die Lastwagenführerlehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis; oder b.

die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 abgeschlossen haben.37 3

Die kantonale Behörde kann Behinderten, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicheren Führung fähig sind, den Führerausweis der Kategorie A2, B
oder F aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor Erreichen des Mindestalters erteilen.38 4

Inhaber des Führerausweises der Kategorie G dürfen Motorfahrzeuge, für die kein Führerausweis erforderlich ist, schon vor dem 16. Altersjahr führen.39

Art. 6

Medizinische Anforderungen 1

Der Bewerber um den Lernfahr- oder Führerausweis hat die medizinischen Anforderungen des Anhangs 1 zu erfüllen.

2

Führer von Motorfahrzeug-Kategorien, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, haben eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 zu
erfüllen und dürfen keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.

3

Soweit nicht ein Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt, kann die kantonale Behörde von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn eine
mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt.


Art. 7

Ärztliche Untersuchungen 1

Vor Erteilung des Lernfahrausweises ist der Bewerber hinsichtlich Gehör und Sehvermögen summarisch zu prüfen und zur Untersuchung an einen Vertrauensarzt oder
eine von der kantonalen Behörde bestimmte Spezialuntersuchungsstelle zu weisen,
wenn Zweifel über die körperliche oder psychische Eignung bestehen.

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

39

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 7

741.51

2

Das Zeugnis eines durch die kantonale Behörde zu bezeichnenden Vertrauensarztes oder einer Spezialuntersuchungsstelle ist erforderlich: a.

für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien ...40, C, D und D1; b.

für Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben; c.

für körperbehinderte Bewerber; d.

für Gehörlose.

3

Einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegen: a.

die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie ..., C, D oder D1 sowie die
Fahrlehrer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre und ab 50. Altersjahr alle
drei Jahre;

b.

die Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren alle zwei Jahre; c.

Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen und nach schweren
Krankheiten.

Die kantonale Behörde kann diese Kontrolluntersuchungen den behandelnden Ärzten übertragen und auf Antrag des Arztes oder der mit Spezialuntersuchungen betrauten Stelle die in den Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen oder in
andern Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.

4

Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis nach Anhang 2 genannten Punkte, deren Ergebnis der kantonalen Behörde
durch das Formular im Anhang 3 bekanntzugeben ist. Bei Kontroll- und Spezialuntersuchungen können Einschränkungen oder Ausdehnungen der Untersuchung angeordnet werden; der Arzt ist in diesen Fällen nicht an die Formulare nach Anhang 2
und 3 gebunden.

5

Die kantonale Behörde stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die körperliche und psychische Eignung des zu Untersuchenden betreffen.


Art. 8

Besondere Gebrechen

1

Gehörlose werden als Fahrzeugführer der dritten Gruppe (Anhang 1) zum Verkehr zugelassen, wenn sie die Mindestanforderungen im übrigen erfüllen.41 2

Körperbehinderten Bewerbern der zweiten und dritten Gruppe (Anhang 1) kann der Führerausweis erteilt werden, wenn eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle
oder eine Spezialstelle der Invalidenhilfe die psychische Eignung feststellt.

3

Epileptiker werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

40

Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991 (AS 1991 982). Diese
Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

Strassenverkehr

8

741.51


Art. 9


42

Eignungsabklärung

1

Bestehen Zweifel an der charakterlichen oder psychischen Eignung des Bewerbers oder Führers, so ist eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung
durch eine von der Behörde zu bezeichnende Stelle anzuordnen.

2

Bei Lastwagenführer-Lehrlingen ist die Berufseignung während einer Probezeit zu Beginn der Lehre durch den Lehrmeister und den Ausbilder abzuklären. In Zweifelsfällen kann die kantonale Behörde geeignete Untersuchungen anordnen.

3

Die kantonale Behörde stellt dem Psychologen oder dem Psychiater auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung des zu Untersuchenden betreffen.


Art. 10

Amtsgeheimnis; Anerkennung der Eignungsgutachten 1

Die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Strassenverkehrsbehörden und Beschwerdeinstanzen haben über die ihnen bekanntgegebenen Befunde, Meldungen
und Angaben betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand von
Bewerbern und Ausweisinhabern sowie die Ergebnisse der summarischen Prüfung
von Sehschärfe und Gehör Stillschweigen zu bewahren, ausgenommen im Verkehr
unter diesen Behörden und mit den begutachtenden Stellen.

2

Die Befunde, Meldungen und Angaben über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sind so aufzubewahren, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen
werden können.

3

Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind in allen Kantonen anzuerkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten Untersuchungsstelle erstellt
und nicht älter als ein Jahr sind.


Art. 11

Fahrpraxis

1

Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A muss während mindestens zwei Jahren regelmässig zweirädrige Fahrzeuge der Kategorie A1 geführt haben.
Dies gilt nicht für Motorradmechaniker-Lehrlinge, die durch Inhaber des FahrlehrerAusweises der Kategorie IV ausgebildet werden, oder Bewerber, die in Kursen der
Armee oder der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden.43 2

Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1 muss während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B oder D2 geführt haben.44 3

Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D hat nachzuweisen, dass er in den der Bewerbung vorangehenden zwei Jahren einen Lastwagen oder Trolleybus
insgesamt während eines Jahres geführt hat.45 42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 9

741.51

4

Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 3 ist derjenige Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D befreit, der sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweist und vor der Bewerbung während mindestens drei Monaten einen Lastwagen oder Trolleybus oder während mindestens zwei
Jahren Motorwagen der Kategorien B, C1 oder D2 regelmässig geführt hat.46 5

...47

6

Der Bewerber darf ferner während der in den Absätzen 1-5 vorgeschriebenen Dauer der Fahrpraxis vor der Bewerbung um den Ausweis und bis zur Erteilung des
Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung
zur Führerprüfung keine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln mit
einem Motorfahrzeug begangen haben.48

Art. 12

Gesuch um Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises 1

Wer sich um einen Lernfahr- oder Führerausweis bewirbt, hat ein Gesuchsformular nach Anhang 4 wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Behörde des Wohnsitzkantons
einzureichen. Verweigert bei unmündigen oder entmündigten Bewerbern der gesetzliche Vertreter die Unterschrift auf dem Gesuchsformular, so sind er und der Gesuchsteller anzuhören. Wenn keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen, erteilt
die Behörde den Ausweis.

2

Dem Gesuch sind neuere Passfotos in der Grösse 35 x 45 mm beizulegen. Die Kantone bestimmen deren Anzahl.

3

Der Lastwagenführer-Lehrling und der Motorradmechaniker-Lehrling haben mit dem Gesuch eine Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss
des Lehrvertrages beizubringen.49

Art. 13

Prüfung des Gesuchs

1

Die Behörde lässt die Personalien überprüfen und zieht nötigenfalls bei früheren Wohnsitzkantonen Informationen ein.

2

Die Strassenverkehrsbehörde klärt ab, ob Bedenken gegen die Eignung des Gesuchstellers zum Führen von Motorfahrzeugen vorliegen und ob der Gesuchsteller
im Register der Verwaltungsmassnahmen (Art. 118) aufgeführt ist. Sie kann sich einen Auszug aus dem Zentralstrafregister besorgen. In Zweifelsfällen holt sie einen
polizeilichen Führungsbericht ein oder ordnet eine ärztliche oder verkehrspsychologische Untersuchung an.50 46 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821).

47

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2001 (AS 2001 1821).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

49

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2536).

Strassenverkehr

10

741.51

112 Lernfahrausweis

Art. 14

Erteilung

1

Der Lernfahrausweis wird - unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 1 - für die gleichen Kategorien ausgestellt wie der Führerausweis.

2

Der Lernfahrausweis der Kategorien A1, A2 und F wird nach bestandener theoretischer Führerprüfung erteilt.51

3

Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird dem Inhaber des Ausweises der Kategorie A1 erteilt, der die Voraussetzungen von Artikel 11 Absätze 1 und 6 erfüllt.

4

Das vom Bundesamt52 herausgegebene Handbuch der Verkehrsregeln ist von der kantonalen Behörde allen Personen abzugeben, die sich erstmals um einen schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis bewerben und keinen Führerausweis für Motorfahrräder besitzen.

5

Der Lernfahrausweis kann mit den gleichen Beschränkungen und Auflagen verbunden werden wie der Führerausweis (Art. 26).

6

Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.


Art. 15


53

Gültigkeit

1

Die Gültigkeit des Lernfahrausweises ist für die Kategorie A1 auf zwei Monate, für die Kategorien A, A2 und F auf neun Monate und für die übrigen Kategorien auf
achtzehn Monate zu befristen.

2

Sie kann für die Kategorie A1 um weitere sieben Monate verlängert werden, sofern der Nachweis über den Besuch der praktischen Grundschulung gemäss Artikel 17b
vorliegt. Konnte der Bewerber aus wichtigen Gründen (längere Krankheit usw.) an
der praktischen Grundschulung nicht teilnehmen, so ist eine Verlängerung um zwei
Monate möglich. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kategorien B, C, C1 und
D2 kann um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern eine allfällig erforderliche theoretische Prüfung bestanden wurde.

3

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Lernfahrausweis für die gleiche Kategorie erteilt werden. Eine Wartefrist von zwei Jahren besteht allerdings dann,
wenn der Bewerber alle Prüfungsmöglichkeiten (Art. 23 Abs. 3) ohne Erfolg ausgenützt hat; diese fällt dahin, wenn ein die Eignung bejahendes Gutachten beigebracht
wird.

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

52 Ausdruck

gemäss Anhang Ziff. 11 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(SR 172.217.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

53

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 11

741.51


Art. 16

Lernfahrten

1

Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz des Lernfahrausweises sein muss.

2

Lernfahrten dürfen - unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 - nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das dreiundzwanzigste Altersjahr vollendet hat und
seit wenigstens drei Jahren den schweizerischen oder einen gültigen ausländischen
Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzt.54 3

Der Lernfahrausweis der Kategorie A, A1, A2 und F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.55

4

Mit dem Lernfahrausweis der Kategorie E dürfen Lernfahrten ohne Begleitperson auf schweren Anhängerzügen durchgeführt werden, wenn der Führer den Führerausweis der Kategorie C besitzt.56 5

Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder befugten Ausbilders ausführen. Gehörlose und Invalide dürfen auf Lernfahrten
nur von einem Fahrlehrer oder von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet sein. Diese Auflage ist im Lernfahrausweis einzutragen.

6

Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis im Sinne von Artikel 11. Fahrschüler dürfen zudem keine berufsmässigen Personentransporte ausführen.57 58

Art. 17

Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen 1

Der Ausbilder von Lastwagenführer-Lehrlingen bedarf der Ausbildungsbewilligung. Sie wird von der kantonalen Behörde dem Lehrmeister oder Betriebsangehörigen erteilt, die über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige
Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen, einen guten Leumund besitzen und Gewähr bieten, dass ihnen die
Ausbildung von Minderjährigen anvertraut werden kann.

2

Die Gültigkeit der Ausbildungsbewilligung ist auf sechs Jahre zu befristen. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass
seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung mindestens ein Lehrling, den er
regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.

3

Der Bewerber um die Ausbildungsbewilligung hat einen Instruktionskurs zu bestehen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Art. 20 Abs. 3) auszuweisen. Das Bundesamt erlässt Richtlinien für die Instruktionskurse.

54

Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 3. Dez. 1990 über die Änderung und Aufhebung von
Erlassen des Strassenverkehrs infolge der Revision vom 6. Okt. 1989 des BG über den
Strassenverkehr (V vom 3. Dez. 1990), in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

57

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni
2001(AS 2001 1387).

58

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Strassenverkehr

12

741.51

4

Der Lehrmeister hat eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der kantonalen Strassenverkehrsbehörde zu melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat.

112a59 Verkehrskunde und praktische Grundschulung
a60 Verkehrskunde

1

Bei der Anmeldung zur theoretischen Führerprüfung für die Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 ist nachzuweisen, dass ein Kurs über Verkehrskunde von acht
Stunden Dauer bei einem Fahrlehrer besucht wurde. Der Kursbesuch darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits
einen Führerausweis einer dieser Kategorien besitzen.

2

Der Kurs über Verkehrskunde soll, namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre, zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren.

b61 Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler 1

Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A1 haben innert zwei Monaten seit Erteilung des Lernfahrausweises eine praktische Grundschulung von acht Stunden
Dauer bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie IV zu absolvieren.

2

In der praktischen Grundschulung wird dem Fahrschüler das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik, die Blicktechnik und die
Beherrschung der Fahrzeugbedienung gelehrt.

3

Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler den Besuch der praktischen Grundschulung zu bestätigen.

c Durchführung

Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses
über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.

113 Führerprüfung

Art. 18

Allgemeines

1

Die Führerprüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Sie wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.

2

Nur eine theoretische Führerprüfung haben abzulegen: 59

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

60

Siehe auch die SchlB Änd. 13. Febr. 1991 am Ende des vorliegenden Textes.

61

Siehe auch die SchlB Änd. 13. Febr. 1991 am Ende des vorliegenden Textes.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 13

741.51

a.

die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie G; b.

die Inhaber eines unbefristeten militärischen Führerausweises für schwere
Motorwagen (Kat. III), die sich um den Führerausweis der Kategorie C oder
C verbunden mit E bewerben.

3

Nur eine praktische Führerprüfung haben abzulegen: a.

die Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die sich um den Führerausweis der Kategorie E bewerben; b.

die Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D oder D1, die den Führerausweis der Kategorie C besitzen; c.62 die Bewerber um den Führerausweis der Kategorien D1 oder C1 mit D1, die lediglich Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c ARV 2
durchführen wollen;

d.63 die Inhaber des Führerausweises der Kategorie G, die sich um den Führerausweis der Kategorie F bewerben.64

3bis

Keine Führerprüfung haben abzulegen: a.

die Inhaber eines unbefristeten militärischen Führerausweises für Motorräder
(Kat. I), die sich um den Führerausweis der Kategorie A bewerben; b.

die Inhaber eines unbefristeten militärischen Führerausweises für schwere
Motorwagen (Kat. III), die sich um den Führerausweis der Kategorie C1 bewerben.65 4

Die kantonale Behörde kann Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, einer Führerprüfung unterziehen, wenn an ihrer Eignung
Zweifel bestehen.

5

In besondern Fällen kann die Führerprüfung mit Einwilligung des Wohnsitzkantons in einem andern Kanton abgelegt werden.


Art. 19

Lebensrettende Sofortmassnahmen 1

Der Anmeldung zur Führerprüfung für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 ist eine Bescheinigung über den Besuch eines
Kurses für lebensrettende Sofortmassnahmen beizulegen. Vom Kursbesuch befreit
sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien besitzen.66 2

Die Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen umfasst die Massnahmen, die bei einem Verletzten bis zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen getroffen werden müssen, insbesondere die richtige Lagerung 62 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

63 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

65

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

66

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Strassenverkehr

14

741.51

des Verletzten, die Beatmung bei Atemstillstand, die Vorkehren bei schweren Blutungen, die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung.

3

Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird durch eine Bescheinigung einer vom Bundesamt anerkannten Stelle über den Besuch eines
Nothelferkurses erbracht. Diese Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt
werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Die Organisation und das Programm
der Kurse sowie die Anforderungen an die Instruktoren bedürfen der Genehmigung
des Bundesamtes.

4

Vom Erfordernis des in Absatz 1 vorgesehenen Nachweises sind befreit: a.

Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte; b.

Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis; c.

die Instruktoren von Nothelferkursen; d.

weitere Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine vom Bundesamt anerkannte Stelle erbringen.


Art. 20

Theoretische Führerprüfung 1

An der theoretischen Führerprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Verkehrsvorschriften kennt und die grundlegenden Kenntnisse in lebensrettenden Sofortmassnahmen besitzt.

2

In der Regel wird die theoretische Führerprüfung vor der praktischen Prüfung und durch Beantwortung schriftlicher Fragen abgelegt.

3

Als Grundlage der theoretischen Führerprüfung dient das Handbuch der Verkehrsregeln. Zusätzlich werden in die Prüfung einbezogen:

a.

für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien A, A1, A2, B, C, C1 und
D2 der im Kurs über Verkehrskunde zu vermittelnde Stoff; b.67 für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien C und D1 sowie D nach den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 Buchstabe c die einschlägigen
Regeln im Anhang zum Handbuch.68 4

Die Bewerber um den Führerausweis der Kategorien C sowie D nach den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 Buchstaben a und c haben sich überdies über
technische Kenntnisse der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung auszuweisen, soweit diese für die Überprüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit erforderlich sind.69 5

Die Bewerber um den Führerausweis der Kategorien F und G haben eine den Eigenarten der Fahrzeugkategorie angepasste, vereinfachte theoretische Prüfung abzulegen.

6

Die theoretische Prüfung verfällt mit dem Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises. Wer indessen bereits einen Führerausweis der Kategorie A, A1, A2, B, C,

67 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 1999 (AS 1999 1186).

68 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 982).

69 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 1999 (AS 1999 1186).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 15

741.51

C1, D, D1 oder D2 besitzt, ist - unter Vorbehalt von Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 - beim Erwerb des Führerausweises einer andern Kategorie von der theoretischen Führerprüfung befreit.70

Art. 21

Praktische Führerprüfung 1

An der praktischen Führerprüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie nach den Verkehrsregeln auch
in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.

2

Die praktische Führerprüfung umfasst zwei Teile: a.

das Fahren im Verkehr mit der Bedienung des Motorfahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrtschreibers sowie mit der Anpassung an die Strassen- und
Verkehrsverhältnisse und an die Fahreigenschaften des Fahrzeugs, nach
Möglichkeit unter Einschluss des Fahrens auf Autobahnen und Autostrassen
und des Nachtfahrens;

b.

das Manövrieren.


Art. 22

Eröffnung des Prüfungsergebnisses Der Sachverständige hat dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung zu eröffnen und
das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich oder mündlich zu begründen.


Art. 23

Wiederholung der Führerprüfung 1

Wer die praktische Führerprüfung nicht besteht, kann sie in der Regel frühestens nach einem Monat wiederholen.71 2

Die Wiederholung erstreckt sich bei der praktischen Prüfung auf den Teil, den der Kandidat nicht bestanden hat. Bestandene Teilprüfungen verfallen jedoch mit dem
Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises. Stellt sich bei der praktischen Prüfung
heraus, dass der Kandidat die Verkehrsregeln nicht genügend kennt, so hat er auch
die theoretische Prüfung zu wiederholen.72 3

Wird die Führerprüfung dreimal nicht bestanden und ist das Prüfungsversagen nicht auf mangelnde Ausbildung zurückzuführen, so kann der Bewerber zu einer
weiteren Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachtens zugelassen werden.

70

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

71 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001(AS 2001 1387).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Strassenverkehr

16

741.51


Art. 24

Neue Führerprüfung

1

Eine neue Führerprüfung ist anzuordnen, wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen hat, die an der Kenntnis der Verkehrsregeln, an ihrer Anwendung in
der Praxis oder am fahrtechnischen Können zweifeln lassen.

2

Die neue Führerprüfung kann sich auf den theoretischen oder auf den praktischen Teil oder auf beide Teile beziehen. Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang
mit einem Führerausweisentzug verfügt, so kann sie in der Regel frühestens nach einem Monat seit Ablauf des Entzuges abgelegt werden; dem Betroffenen ist in diesem
Falle ein Lernfahrausweis abzugeben.73 3

Besteht der Betroffene die neue Führerprüfung nicht, so ist Artikel 23 sinngemäss anwendbar.

4

Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.

a74 Kontrollfahrt

1

Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.

2

Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Besteht der Betroffene die Kontrollfahrt nicht, so wird der Führerausweis entzogen bzw. der ausländische Führerausweis aberkannt. Er kann sich um einen Lernfahrausweis bewerben.

3

Bleibt der Betroffene der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, so gilt sie als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.

114

Führerausweis

Art. 25

Abgabe

1

Verlegt der Inhaber eines Führerausweises den Wohnsitz in einen andern Kanton, so hat ihm der neue Wohnsitzkanton einen neuen Führerausweis auszustellen und
die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen anzufertigen.

2

...75

3

Artikel 14 Absatz 6 gilt sinngemäss.


Art. 26

Eintragungen

1

Mit der Erteilung des Führerausweises dürfen Beschränkungen, Auflagen und Berechtigungen nur nach Massgabe der Absätze 2-4 verbunden werden.

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

74

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

75

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001
1387).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 17

741.51

2

Folgende von der Verkehrspolizei zu kontrollierende Beschränkungen und Auflagen sind im Führerausweis oder in einem Anhang zum Führerausweis einzutragen:76

a.

die Pflicht zum Tragen der Brille oder der Kontaktschalen; b.77 die Beschränkung auf Fahrzeuge, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind;

c.78 ...

d.79 die Beschränkung auf Motorfahrzeuge mit Schalterleichterungen, auf Fahrzeuge der Kategorie A2 oder F bei der Kategorie D1 oder auf Fahrzeuge mit
elektrischem Batterieantrieb; e.80 das Verbot, Anhänger der Kategorie E an Motorwagen der Kategorie C mitzuführen;

f.81 die Beschränkung des Führerausweises der Kategorie D1 auf Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c ARV 2.

3

Bei andern Auflagen, z.B. medizinischer Art, ist im Führerausweis lediglich der Vermerk «Auflage» einzutragen, sofern die Behörde deren Kontrolle nicht auf andere Weise sicherstellt.82 4

Den auf Antrag der kantonalen Ärztegesellschaft bezeichneten Notfallärzten ist die Berechtigung zur Verwendung des Kennzeichens «Arzt/Notfall» im Führerausweis
einzutragen.

5

Die im Führerausweis eingetragenen Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstaben c-e sind aufzuheben, wenn der Inhaber des Ausweises durch eine praktische Führerprüfung die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie nachgewiesen hat.83 6

Die Berechtigung zum Führen von Trolleybussen gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195184 ist im Führerausweis als behördliche
Verfügung einzutragen.85 76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

78

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2001 (AS 2001 1821).

79 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

80

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

81 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

83

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

84

SR 744.211

85

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Strassenverkehr

18

741.51

a86 Mitführen der Ausweise 1 Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen
Hof, Feld und Wald den Führerausweis nicht mit sich führen.

2 Absolventen der Lastwagenführerlehre oder der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 müssen im grenzüberschreitenden Güterverkehr ihren Fähigkeitsausweis oder die abgegebene Bescheinigung mitführen.

b87 Besondere Bewilligung Die Inhaber einer besonderen Bewilligung haben unter Vorlage der Bewilligung der
Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung der Bewilligung erfordert.

12

Führer von Motorfahrrädern

Art. 27

Führerausweis für Motorfahrräder; Führerprüfung 1

Wer ein Motorfahrrad führt, bedarf des Führerausweises für Motorfahrräder.88 Dies gilt nicht für Personen, die den Führerausweis irgendeiner Kategorie nach Artikel 3
besitzen.

2

Der Führerausweis für Motorfahrräder wird aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt, die frühestens nach 14 Tagen seit der Anmeldung abgelegt werden kann. Die kantonale Behörde gibt dem Bewerber bei der Anmeldung zur
Prüfung das Handbuch der Verkehrsregeln ab. Die Erteilung eines Lernfahrausweises entfällt.

3

Die kantonale Behörde kann Motorfahrradfahrer einer praktischen Prüfung unterziehen, wenn über ihre Eignung Zweifel bestehen.

4

Die Artikel 23 Absatz 3, 25 und 26 sind sinngemäss anwendbar.89 5

Der Führerausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.90

Art. 28

Mindestalter

1

Das Mindestalter für Führer von Motorfahrrädern beträgt 14 Jahre.

2

Aus zwingenden Gründen, namentlich bei Invaliden oder wenn die Verwendung eines andern Verkehrsmittels nach den örtlichen Verhältnissen ausgeschlossen oder
nicht zumutbar ist, kann die kantonale Behörde den Führerausweis für Motorfahrrä86

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979 (AS 1979 1753). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

88 Fassung

gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

89

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

90

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1753).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 19

741.51

der vor Erreichung des 14. Altersjahres aufgrund einer vereinfachten theoretischen
und einer praktischen Führerprüfung erteilen.


Art. 29

Allgemeine Anforderungen Motorfahrräder dürfen von Personen nicht geführt werden, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer
Süchte oder sonst nicht dafür eignen. Im Zweifelsfall kann die Behörde die zur Abklärung der Eignung notwendigen Massnahmen anordnen. Artikel 6 Absatz 2 gilt
sinngemäss.

13

Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern 131

Führerausweisentzug

Art. 30

Allgemeines

1

Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern.

Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer andern Unfähigkeit
zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist.

2

Warnungsentzüge wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften dienen der Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen.

3

Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.

4

Bei Aberkennungen schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat der für den Ausweisentzug zuständige Kanton zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.


Art. 31

Fakultative Entzugsgründe; Verwarnung 1

Der Lernfahr- oder Führerausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch entweder den Verkehr gefährdet oder
andere belästigt hat.

2

Die Verwarnung ist anstelle des fakultativen Ausweisentzuges möglich. Nur eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen
Entzug nach Absatz 1 erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint.


Art. 32

Obligatorische Entzugsgründe 1

Der Lernfahr- oder Führerausweis ist zu entziehen, wenn der Führer die Voraussetzungen des SVG oder dieser Verordnung zur Erteilung nicht mehr erfüllt, einen der
in Artikel 16 Absatz 3 SVG genannten Tatbestände verwirklicht oder ein Motorfahrzeug während der Dauer eines rechtmässigen Ausweisentzuges geführt hat.

Strassenverkehr

20

741.51

2

In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a SVG der Führer, der durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

3

Der Lernfahrausweis ist dem Lastwagenführer-Lehrling zu entziehen, wenn die Auflösung des Lehrverhältnisses gemeldet wird und der Inhaber das 18. Altersjahr
noch nicht vollendet hat.


Art. 33

Dauer des Entzugs

1

Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Dauer verfügt. Wird er wegen eines medizinischen Ausschlussgrunds angeordnet, so kann der Betroffene um Erteilung
des Ausweises nachsuchen, sobald der Eignungsmangel behoben ist. In den andern
Fällen ist in der Entzugsverfügung eine Probezeit von mindestens einem Jahr anzusetzen; vor deren Ablauf darf der Führerausweis auch bedingt (Art. 17 Abs. 3 SVG)
nicht ausgehändigt werden.91 2

Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.


Art. 34

Umfang des Entzugs

1

Der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie hat den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur Folge. Dies gilt nicht, wenn der
Führerausweis aus medizinischen Gründen nur für eine bestimmte Kategorie entzogen werden muss oder wenn der Führerausweis der Kategorie ... oder D1 nicht aus
Verkehrssicherheitsgründen, sondern aus gewerbepolizeilichen Gründen entzogen
wird.

2

In Härtefällen kann - unter Einhaltung der gesetzlichen Minimaldauer für alle Kategorien - der Führerausweisentzug für verschiedene Ausweiskategorien von unterschiedlicher Dauer verfügt werden. Dies ist namentlich zulässig, wenn der Ausweisinhaber die Widerhandlung, die zum Entzug führte, mit einem Fahrzeug begangen
hat, auf dessen Benützung er beruflich nicht angewiesen ist, und wenn der Betroffene als Führer der Kategorie, für die die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.


Art. 35

Verfahrensvorschriften 1

Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder einer Verwarnung hat die Entzugsbehörde dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen
polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu
nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Die Behörde
darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche
oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.

91

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. IV der V vom 3. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Febr.
1991 (AS 1991 78).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 21

741.51

2

Die Entzugsverfügung und Verwarnung sind zu begründen und dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Sie müssen sich mit den wesentlichen Einwendungen des
Betroffenen kurz auseinandersetzen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

3

Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.

132

Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder; Fahrverbot

Art. 36

Gründe

1

Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder sonst nicht eignen, den Führerausweis für Motorfahrräder zu entziehen oder das Führen von Motorfahrrädern und Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen.

2

Die gleichen Massnahmen können für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer eines Fahrzeugs nach Absatz 1 durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet oder andere mehrmals belästigt
hat oder wenn er die mit dem Führerausweis für Motorfahrräder verbundenen Anordnungen missachtet. Wird von einem Entzug oder einem Fahrverbot abgesehen, so
kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3

Der Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder oder ein Fahrverbot ist für mindestens einen Monat anzuordnen gegenüber Personen, die ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug a.92 in angetrunkenem Zustand geführt oder sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer
zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen haben oder
den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben: b.

so abgeändert haben, dass damit eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden kann oder ein grösserer Lärm erzeugt wird; c.

zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen
verwendet haben;

d.

zum Gebrauch entwendet haben; e.

trotz Ausweisentzugs oder Fahrverbots geführt haben; f.

nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.

92

Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 3. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991
78).

Strassenverkehr

22

741.51


Art. 37

Umfang der Massnahmen; Verfahren 1

Der Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder und das Fahrverbot gelten nur für die Fahrzeugarten, für die sie in der Verfügung angeordnet sind.

2

Gegen den Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder und gegen Fahrverbote kann nach Artikel 24 SVG Beschwerde geführt werden. Auf das Verfahren findet
Artikel 35 sinngemäss Anwendung.

133

Abnahme der Ausweise durch die Polizei

Art. 38

Gründe

1

Der Lernfahr- oder Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der Führer a.

offensichtlich angetrunken ist oder einen durch Atemprobe ermittelten Alkoholgehalt von 0,8 und mehr Gewichtspromillen aufweist; b.

offensichtlich übermüdet oder aus andern Gründen fahrunfähig ist, z. B. wegen Krankheit, wegen Schockwirkung nach Unfällen oder wegen Einnahme
von Medikamenten, Betäubungsmitteln oder Rauschgiften; c.

die geforderte Brille oder die Kontaktschalen (Art. 26 Abs. 2 Bst. a) nicht bei
sich hat;

d.

Lernfahrten ohne die erforderliche Begleitperson ausführt.

2

Der Lernfahr- oder Führerausweis kann abgenommen werden, wenn der Führer a.

durch Überschreiten der gesetzlichen oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h, durch Überholen auf unübersichtlichen oder nicht
freien Strassenstücken oder durch Überfahren von Sicherheitslinien an unübersichtlichen Stellen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat; b.

auf Autobahnen oder Autostrassen wendet, den Mittelstreifen überfährt, in
der falschen Richtung oder rückwärts fährt; c.

ein Motorfahrzeug führt, dessen Betriebssicherheit offensichtlich so beeinträchtigt ist, dass ein sicheres Führen nicht mehr möglich ist; d.

die im Führerausweis eingetragene Beschränkung nach Artikel 26 Absatz 2
Buchstabe b missachtet; e.

nach einem Unfall mit Körperschaden die Flucht ergriffen hat; f.

mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht.

3

Die Weiterfahrt ist zu verhindern, wenn der Führer a.

nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder
Entzug des Ausweises gefahren ist; b.

in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt,
für das kein Führerausweis erforderlich ist.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 23

741.51


Art. 39

Verfahren

1

Die Abnahme des Führerausweises ist von der Polizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.

2

Abgenommene Führerausweise sind innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport der Entzugsbehörde zu übermitteln. Diese entscheidet unverzüglich über den Entzug;
Artikel 35 ist anwendbar.

134

Verkehrsunterricht zur Nachschulung93

Art. 40

Allgemeines

1

Die Kantone führen den Verkehrsunterricht nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG unter Beachtung folgender Bestimmungen ein.94 2

Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.95

3

Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise
gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung sind die Entzugsbehörden.

4

Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit andern Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden. Voraussetzung
ist, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheinen.

5

Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.


Art. 41

Organisation; Verfahren 1

Der Verkehrsunterricht ist unter Beizug von Fachleuten durchzuführen. Die Kantone können regionale Kurse vereinbaren oder geeignete Organisationen damit beauftragen.96

2

Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.97

3

Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der kantonalen Behörde Meldung zu erstatten. Diese trifft 93

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

94

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

95

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Strassenverkehr

24

741.51

die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 24) anordnen.98 4

Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.

5

Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt die kantonale Behörde einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten
Verkehrsunterricht zu tragen.

6

Die Verfügung über den Besuch des Verkehrsunterrichts unterliegt der Beschwerde nach Artikel 24 SVG. Die Anfechtung neuer Vorladungen, die wegen Vereinbarung
eines andern Termins ergehen, ist ausgeschlossen.

14

Motorfahrzeugführer aus dem Ausland

Art. 42

Anerkennung der Ausweise 1

Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie

a.

einen gültigen nationalen Führerausweis oder b.

einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24.
April 192699 über Kraftfahrzeugverkehr oder nach den Abkommen vom 19.
September 1949100 oder nach jenem vom 8. November 1968101 über den
Strassenverkehr besitzen.102 2

Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber zur Führung aller Motorfahrzeugkategorien in der Schweiz, für die der Ausweis
ausgestellt ist.

3

Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das
Fahrzeug führen, mit dem sie in die Schweiz eingereist sind.103 3bis

Einen schweizerischen Führerausweis benötigen: a.

Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz
wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen
im Ausland aufgehalten haben; 98

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

99

SR 0.741.11

100

Nicht ratifiziert von der Schweiz.

101

SR 0.741.10. Siehe auch das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971
(SR 0.741.101).

102

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

103

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 25

741.51

b.

Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge
der Führerausweiskategorien C, D oder D1 führen.104 4

Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises oder der
in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in der Schweiz nicht verwendet werden.


Art. 43

Mindestalter

1

Ausländische Führerausweise dürfen in der Schweiz nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den schweizerischen Führern verlangte
Mindestalter erreicht haben.

2

Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, die das in ihrem Herkunftsland vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten in der Schweiz zugelassen, wenn
sie mindestens 16 Jahre alt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.

3

Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindestalter ausländischer Fahrzeugführer bewilligen.


Art. 44


105

Erwerb des schweizerischen Führerausweises 1

Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer
Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der
Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird
dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen
gilt Artikel 7 sinngemäss.

2

Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigende schweizerische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn
sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in der
Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennen.

3

Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den schweizerischen
Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im
Besitz eines entsprechenden ausländischen Ausweises sind.

4

Die Behörden ziehen bei der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, und senden
sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Sie vermerken in Ausweisen, die von andern
Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für die Schweiz. Der Inhalt der
ausländischen Ausweise wird registriert.

104

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

105

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

Strassenverkehr

26

741.51


Art. 45

Aberkennung; Entzug

1

Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen
ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes mitzuteilen.

2

Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen.

3

Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.

4

Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen: a.

nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung; b.

auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn er hier keinen Wohnsitz
hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit in der Schweiz
vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht.106 5

Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das Bundesamt auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.

6

Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither: a.

während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der
den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder b.

einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.107 7

Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führerausweisen sind zu vollziehen, wenn das Bundesamt dies anordnet.


Art. 46

Internationale Führerausweise 1

Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden. Aufgrund schweizerischer Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in der Schweiz ungültig.

2

...108

106

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

107

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

108

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 27

741.51

3

Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist der Kanton, der den nationalen Ausweis erteilt hat oder auf dessen Gebiet sich der Inhaber eines ausländischen Ausweises aufhält. Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber schweizerischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden
übertragen.109 110

4

Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.

15

Fahrlehrer und Fahrschulen 151

Fahrlehrerausweis

Art. 47

Erfordernis

1

Des Fahrlehrerausweises bedarf, wer offensichtlich Gelegenheiten zur Erteilung von Fahrunterricht sucht, wer in einer Fahrschule als Lehrer tätig ist oder wer zwei
oder mehr Fahrschüler im Jahr ausbildet, zu denen er keine nähere Beziehung hat.

2

Wer in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut ist, muss im Besitz des Fahrlehrerausweises sein, wenn der Fahrunterricht die ausschliessliche oder
vorwiegende Tätigkeit im Betrieb darstellt.

3

Wer Fahrunterricht in den Kategorien F, G oder für Motorfahrräder erteilt, benötigt keinen Fahrlehrerausweis.111 4

Als Fahrunterricht gilt die Ausbildung von Fahrschülern im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises.


Art. 48

Erteilung

1

Der Fahrlehrerausweis wird vom Wohnsitzkanton erteilt. Übt der Fahrlehrer seinen Beruf nicht im Wohnsitzkanton oder auch ausserhalb des Wohnsitzkantons aus, so
ist der Kanton zuständig, in dem er ausschliesslich oder vorwiegend tätig ist.

2

Die Fahrlehrerausweise sind unbefristet und gelten für die ganze Schweiz. Verlegt der Fahrlehrer den Wohnsitz oder seine ausschliessliche bzw. vorwiegende Tätigkeit
in einen andern Kanton, so wird ihm der Fahrlehrerausweis von diesem Kanton
durch einen neuen Ausweis ersetzt.

3

Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerausweisen ausgestellt: a.112 Kategorie I Motorfahrzeuge - ausgenommen Motorräder - mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg;

Strassenverkehr

28

741.51

b.

Kategorie II

schwere Motorwagen (inkl. deren Anhänger); c.

Kategorie III

theoretischer Fahrunterricht; d.

Kategorie IV

Motorräder.113

152

Zulassung zum Beruf

Art. 49

Anforderungen

1

Der Bewerber um den Fahrlehrerausweis hat bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons vor der Zulassung zur Ausbildung ein Gesuch mit Lebenslauf und
Angaben über die gewünschte Ausweiskategorie und die bisherige Ausbildung einzureichen. Dem Gesuch sind Berufszeugnisse beizulegen.

2

Der Bewerber wird zur Ausbildung zugelassen, wenn er a.

das 22. Altersjahr vollendet hat; b.

sich über die bestandene Abschlussprüfung einer Berufslehre oder einer andern gleichwertigen Ausbildung ausweist; c.

seit mindestens zwei Jahren im Besitz des schweizerischen Führerausweises
ist und während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben; d.

nach seinem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bietet; e.

durch ein vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, dass er die medizinischen
Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt; f.

ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringt; g.

die Vorprüfung nach Anhang 5 bestanden hat.

3

Sachverständige, die sich um den Fahrlehrerausweis bewerben, haben in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachzuholen, auf die sich die Sachverständigenprüfung nicht bezogen hat.114

4

Die Inhaber gültiger ausländischer Fahrlehrerausweise sind von der Vorprüfung und vom Besuch der Berufsschule befreit. Sie können zur Fahrlehrerprüfung zugelassen werden, wenn 109 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

110

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

111

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

112

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

113

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

114 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 29

741.51

a.

sie das 22. Altersjahr vollendet haben; b.

sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz des ausländischen oder schweizerischen Führerausweises sind und während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben; c.

sie nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung
Gewähr bieten;

d.

eine ärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung ihre Eignung bestätigt; e.

ihnen, sofern sie nicht Schweizer Bürger sind, die kantonale Arbeitsbewilligung für die Ausübung des Fahrlehrerberufes erteilt worden ist.


Art. 50

Ausbildung

1

Der Bewerber hat eine vom Bundesamt anerkannte Berufsschule zu besuchen. Er kann durch das Bundesamt nach Anhören des zuständigen Kantons vom Schulbesuch befreit werden, wenn er nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf
andere Weise erworben hat.

2

Die Ausbildung muss dem Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I, II und IV die für einen zweckmässigen Unterricht erforderlichen Kenntnisse in den
Prüfungsfächern nach Anhang 6 vermitteln und ihn befähigen, theoretischen und
praktischen Fahrunterricht zu erteilen und die Leistungen der Schüler zu beurteilen.115 3

Der Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I, II und IV erteilt im Rahmen des Lehrplanes übungshalber nach Anleitung und unter Aufsicht Fahrunterricht in der Berufsschule oder bei einem für die Berufsschule als Instruktor tätigen
Fahrlehrer. Sonstigen berufsmässigen Fahrunterricht (Art. 47) darf er bis zur Erlangung des Fahrlehrerausweises nicht erteilen.116 4

Die Ausbildung hat den Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie III zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht und zur Beurteilung der Schüler zu befähigen. Sie erstreckt sich auf die Kenntnis des Strassenverkehrsrechts, die Verkehrskunde, die grundlegenden Elemente der Fahrzeugtechnik sowie auf Pädagogik, Methodik und Psychologie.


Art. 51

Berufsschulen

1

Die Berufsschulen für Fahrlehrer bedürfen der Anerkennung durch das Bundesamt.

Die Anerkennung wird erteilt, wenn a.

die Leitung für die einwandfreie Führung der Berufsschule und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet; 115

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

116

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Strassenverkehr

30

741.51

b.

der Berufsschule für die einzelnen Fachgruppen geeignete Lehrkräfte zur
Verfügung stehen;

c.

das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden ist; d.

der Lehrplan und der gebotene Lehrstoff die vorgeschriebene Ausbildung gewährleisten.

2

Die Berufsschulen haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fähigkeiten vermittelt. Sie haben für
jeden Kandidaten in jeder Fachgruppe aufgrund von schriftlichen Arbeiten oder
Lehrproben eine Erfahrungsnote zu erteilen und sie mit den Unterlagen der Prüfungskommission zu übermitteln. Sie haben die Kandidaten der am Ort der Berufsschule zuständigen Prüfungskommission zur Prüfung anzumelden.

3

Ergeben sich während der Ausbildung Zweifel an den erforderlichen Fähigkeiten des Kandidaten, so führt die Berufsschule eine Zwischenprüfung durch und lädt dazu einen Vertreter der Prüfungskommission aus dem Kanton ein, in dem der Kandidat seinen Wohnsitz hat. Besteht der Kandidat diese Prüfung nicht, so beantragt die
Berufsschule dem Wohnsitzkanton die Verweigerung des Fahrlehrerausweises.

4

Das Bundesamt kann die Anerkennung der Berufsschule entziehen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Schule während
mehr als zwei Jahren keine Ausbildungskurse durchgeführt hat.


Art. 52

Fahrlehrerprüfungen

1

Nach Abschluss der Ausbildung hat der Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie I, II und IV mündlich und schriftlich eine theoretische Prüfung in den im
Anhang 6 aufgeführten Fachgruppen zu bestehen. Ferner hat er in der praktischen
Prüfung probeweise theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und anschliessend den Fahrschüler zu beurteilen.117 2

Der Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie III hat die theoretische Prüfung mündlich und schriftlich in den Fachgruppen abzulegen, in denen er ausgebildet werden muss (Art. 50 Abs. 4). In der praktischen Prüfung hat er probeweise
Theorieunterricht zu erteilen.

3

Wer sich nach der Erlangung des Fahrlehrerausweises der Kategorie I um den Ausweis der Kategorie II oder IV bewirbt, hat eine theoretische Prüfung in den Fächern
nach Anhang 6 Ziffer 2 oder 3 sowie eine praktische Fahrlehrerprüfung abzulegen.
Zur Erlangung des Fahrlehrerausweises der Kategorie I, II oder IV hat der Inhaber
der Kategorie III die Ausbildung in denjenigen Fachgruppen, die er für die bisherige
Tätigkeit nicht benötigt hat, zu ergänzen und in diesen Fachgruppen eine Prüfung zu
bestehen.118

4

Bei der Beurteilung der Fahrlehrerprüfung sind die Erfahrungsnoten der Berufsschulen zu berücksichtigen.

117

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

118

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 31

741.51

5

Die Prüfungskommission hat dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung unter Angabe der Schlussnoten pro Fachgruppe, der Gesamtnote und, im Falle des Nichtbestehens, der Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Sie teilt das Ergebnis der
Prüfung auch dem Wohnsitzkanton des Kandidaten mit.


Art. 53

Wiederholung der Prüfungen 1

Wer die Vorprüfung nach Anhang 5 Ziffern 21-24 nicht bestanden hat, kann sie am nächsten Prüfungstermin wiederholen und kann sich, wenn er sie das zweite Mal
nicht besteht, frühestens nach fünf Jahren wieder um den Fahrlehrerausweis bewerben. Wer die Vorprüfung nach Anhang 5 Ziffer 25 oder 26 nicht bestanden hat, kann
sie innert 14 Tagen wiederholen; besteht er sie das zweite Mal nicht, so wird er am
nächsten Prüfungstermin zu einer dritten Prüfung zugelassen und kann sich, wenn er
auch diese nicht besteht, frühestens nach fünf Jahren wieder um den Fahrlehrerausweis bewerben.119 2

Wer die Fahrlehrerprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Besteht der Kandidat auch die
zweite Prüfung nicht, so wird er frühestens nach Ablauf eines weiteren halben Jahres
und nach Absolvierung von Ergänzungskursen zu einer dritten und letzten Prüfung
zugelassen.120

3

Die zweite Fahrlehrerprüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung.


Art. 54

Prüfungskommissionen

1

Die Kantone setzen kantonale oder interkantonale Prüfungskommissionen ein. Diese müssen mehrheitlich aus Vertretern der Kantone sowie weiteren Fachleuten, namentlich Psychologen, Pädagogen und Fahrlehrern, zusammengesetzt sein.121

2

Die Prüfungskommissionen führen die Vorprüfungen, die Fahrlehrer- und die Kontrollprüfungen durch.

3

Die Prüfungskommissionen sind zuständig für Kandidaten und Fahrlehrer aus Kantonen und für Berufsschulen in Kantonen, die in der Prüfungskommission vertreten
sind. Kandidaten, die eine auswärtige Berufsschule besuchen, legen die Fahrlehrerprüfung stets vor der am Ort der Berufsschule tätigen Prüfungskommission ab; die
Prüfungskommission, in der der Wohnsitzkanton des Kandidaten vertreten ist, kann
in diesem Fall ein Mitglied an die Prüfung abordnen.

4

Die Prüfungskommissionen überwachen die Berufsschulen.

119

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

120

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

121 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

Strassenverkehr

32

741.51

153

Berufsausübung

Art. 55

Melde- und Bewilligungspflicht 1

Der Leiter einer Fahrschule hat sowohl deren Eröffnung als auch deren Aufgabe sowie den Ein- und Austritt angestellter Fahrlehrer der zuständigen Behörde des
Kantons zu melden, in dem der Sitz der Fahrschule liegt.122 2

Wer eine Fahrschule eröffnen will, ohne im Besitz des Fahrlehrerausweises zu sein, bedarf einer kantonalen Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn der Bewerber nach
seinem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet.

3

Als Fahrschule gilt auch die Erteilung von Unterricht mit Hilfe von Simulatoren.

Die Ausbildung mit Simulatoren bedarf für jedes System einer gesonderten Bewilligung. Diese wird vom Bundesamt erteilt, wenn die mit Hilfsmitteln, wie Filmen u.
a., vermittelte Ausbildung auf das schweizerische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten ist und der Unterricht eine Förderung des Fahrschülers bewirkt.


Art. 56

Tätigkeit

1

In jeder Fahrschule muss eine vollständige theoretische und praktische Ausbildung nach pädagogischen und methodischen Grundsätzen geboten werden. Ausgenommen
ist die Erteilung von Vorkursen auf Simulatoren.

2

Wer lediglich den Fahrlehrerausweis für theoretischen Fahrunterricht besitzt, kann seine Tätigkeit nur in Verbindung mit einem Fahrlehrer ausüben, der auch zur Erteilung praktischer Fahrstunden berechtigt ist.

3

Der Fahrlehrer kann von der kantonalen Behörde zugelassen oder sogar verpflichtet werden, beobachtend an der praktischen Führerprüfung teilzunehmen. Versucht er,
den Ablauf der Prüfung zu beeinflussen, so kann er für bestimmte Zeit von der Teilnahme an Führerprüfungen ausgeschlossen werden.

4

Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers auf, so ist der Fahrlehrer befugt, dies der kantonalen Behörde zu melden.


Art. 57

Einrichtungen der Fahrschule Die Fahrschule muss über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die
Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen. Das Bundesamt legt die Einzelheiten fest.


Art. 58

Arbeitszeit; Alkoholverbot 1

Die berufsmässige Erteilung von theoretischem und praktischem Fahrunterricht ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen untersagt.

2

Die Fahrlehrer dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten.

122

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 33

741.51

Für unselbständigerwerbende Fahrlehrer beträgt die Arbeitszeit (Erteilung von theoretischem und praktischem Fahrunterricht) höchstens 55 Stunden in der Woche.
Beim Fahrlehrer im Nebenberuf ist jede andere Tätigkeit voll anzurechnen.

3

Jeder Fahrlehrer hat folgende Kontrollmittel zu führen: a.

eine Ausbildungskarte für jeden Fahrschüler, welche die erteilten praktischen
Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Ausbildungsstand und die abgelegten Führerprüfungen enthält; b.

ein Wochenblatt, das über die pro Wochentag und pro Woche erteilten praktischen und bei unselbständigerwerbenden Fahrlehrern auch theoretischen
Unterrichtsstunden nach Minuten Auskunft gibt.

Der Inhaber einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern hat eine Gesamtarbeitszeitkontrolle zu führen.

4

Die Ausbildungskarten, Wochenblätter, Einlageblätter von Fahrtschreibern und Gesamtarbeitszeitkontrollen sind während zweier Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen am Sitz der Fahrschule vorzulegen oder einzusenden.

5

Den Fahrlehrern ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.


Art. 59

Berufliche Weiterbildung 1

Die Fahrlehrer haben innerhalb von fünf Jahren Weiterbildungskurse zu besuchen, die sich mindestens auf folgende Gebiete beziehen müssen: a.

psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts; b.

Unterrichtsmethodik; c.

rechtliche und technische Kenntnisse; d.

Fahrtechnik;

e.123 Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre.

Die Kantone legen im Einvernehmen mit dem Bundesamt die Anforderungen an die
Weiterbildungskurse fest. Die Organisatoren haben die vorgeschriebene Weiterbildung vollumfänglich zu gewährleisten.

2

Weiterbildungskurse können von Berufsverbänden, Berufsschulen und den Kantonen durchgeführt werden.

3

Den Fahrlehrern ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Fahrlehrern ausgestellt
werden, die den ganzen Kurs besucht haben.

123

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Strassenverkehr

34

741.51


Art. 60

Aufsicht

1

Die Kantone führen ein Verzeichnis über die im Kanton eröffneten Fahrschulen und überwachen die Tätigkeit sowie die Einrichtungen der Fahrlehrer durch Inspektionen.

2

Eine Überprüfung der Fahrlehrertätigkeit soll namentlich angeordnet werden, wenn der Prüfungserfolg der Fahrschüler ungenügend ist. Zeigt sich, dass die erteilte Ausbildung Mängel aufweist, so kann die kantonale Behörde eine Kontrollprüfung oder
eine neue Fahrlehrerprüfung anordnen.

3

Die Kantone führen die Aufsicht über den Besuch und die Durchführung der Weiterbildungskurse. Sie können Weiterbildungskursen von Organisatoren, die die vorgeschriebene Weiterbildung nicht vollumfänglich gewährleisten, die Anerkennung
versagen.


Art. 61

Massnahmen

1

Wird dem Fahrlehrer der Führerausweis entzogen, so darf er während der Entzugsdauer auf Lernfahrten nicht mitwirken.

2

Der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen: a.

wenn der Gesundheitszustand oder das vorgerückte Alter des Fahrlehrers die
sichere Durchführung der Lernfahrten nicht mehr gewährleisten; je nach dem
ärztlichen Befund kann der Fahrlehrerausweis auf die Erteilung theoretischen
Fahrunterrichts beschränkt werden; b.

wenn der Fahrlehrer seine Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus
charakterlichen Gründen seine Lehrtätigkeit den Schülern nicht mehr zugemutet werden kann; c.

wenn sich der Fahrlehrer aufgrund einer nach Artikel 60 Absatz 2 angeordneten Prüfung als ungenügend erweist.

3

Beachtet ein Fahrlehrer die Vorschriften über die Berufsausübung trotz vorangegangener Verwarnung nicht, so kann ihm der Fahrlehrerausweis entzogen werden.124

4

Dem Fahrlehrer, der den Beruf während mehr als fünf Jahren nicht mehr ausgeübt hat und in der Zwischenzeit die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse nicht besucht
hat, ist der Fahrlehrerausweis zu entziehen. Vor der Wiedererteilung des Ausweises
muss er eine Kontrollprüfung ablegen.125 5

Die Bewilligung nach Artikel 55 Absatz 2 ist nach erfolgloser Verwarnung zu entziehen, wenn Missstände vorliegen, die eine zweckmässige Ausbildung oder eine
einwandfreie Geschäftsführung in Frage stellen.

6

Die Artikel 17 Absatz 3 und 23 Absatz 3 SVG gelten sinngemäss.

124

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

125

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 35

741.51

154

Besondere Bestimmungen

Art. 62

Erfahrungsaustausch

1

Die Kantone können von sich aus oder auf Antrag der Fahrlehrer oder FahrlehrerPrüfungskommissionen Aussprachetagungen durchführen.

2

Die Aussprachen dienen der Orientierung der Fahrlehrer über Probleme, die im Unterricht besonders zu berücksichtigen sind, und dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch.


Art. 63

Fahrlehrer des Bundes 1

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann seine Fahrlehrer nach den gleichen Bedingungen ausbilden, die für Bewerber um den kantonalen Fahrlehrerausweis gelten. Die Fahrlehrerprüfungen werden von den in Artikel 54 vorgesehenen Prüfungskommissionen abgenommen. Das
VBS kann einen Vertreter an die Prüfung abordnen.126 2

Inhabern des kantonalen Fahrlehrerausweises wird der eidgenössische Fahrlehrerausweis ohne Prüfung abgegeben, und umgekehrt.

3

Die Aufsicht über die Fahrlehrer des Bundes obliegt den für die Erteilung des eidgenössischen Führerausweises zuständigen Bundesstellen.

4

Der eidgenössische Fahrlehrerausweis wird eingezogen, wenn der Inhaber im Bundesdienst nicht mehr als Fahrlehrer eingesetzt wird. 127 In diesem Falle veranlasst die
Abgabestelle die Erteilung des kantonalen Fahrlehrerausweises.


Art. 64

Verfahren

1

Für Beschwerden gegen Verweigerung und Entzug des Fahrlehrerausweises sowie gegen den Entzug der Bewilligung nach Artikel 55 Absatz 2 gilt Artikel 24 SVG.
Übt ein Fahrlehrer den Beruf interkantonal aus, so ist auch Artikel 23 Absatz 2 SVG
anwendbar.

2

Verfügungen über die Verweigerung oder den Entzug des eidgenössischen Fahrlehrerausweises können innert 30 Tagen an das Departement weitergezogen werden.
Gegen dessen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

3

Gegen Entscheide der Prüfungskommissionen über das Ergebnis der Vor-, Fahrlehrer- und Kontrollprüfungen ist die Beschwerde an die kantonale oder eidgenössische
Behörde zulässig, die für die Erteilung des Fahrlehrerausweises zuständig ist. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall Parteistellung. Der Entscheid der letzten
kantonalen Instanz bzw. der eidgenössischen Behörde kann innert 30 Tagen seit der 126 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

127 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

Strassenverkehr

36

741.51

Eröffnung an das Departement weitergezogen werden. Artikel 24 SVG ist anwendbar.

16

Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen

Art. 65

Anforderungen

1

Die Sachverständigen, die amtliche Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, müssen die Anforderungen nach Absätze 2-5 erfüllen, die Ausbildung nach
Artikel 66 abgeschlossen und die Prüfung nach Artikel 67 bestanden haben.

2

Der Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss a.

das 24. Altersjahr vollendet haben; b.

sich über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker oder in einem technisch gleichwertigen Beruf sowie über eine mindestens einjährige Berufspraxis seit Abschluss der Lehre ausweisen; c.

seit mindestens drei Jahren im Besitz des schweizerischen Führerausweises
der Kategorie B oder C sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben; d.

durch ein vertrauensärztliches Zeugnis nachweisen, dass er die medizinischen Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt; e.

ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringen.

3

Der Sachverständige für Führerprüfungen hat sich anstelle von Absatz 2 Buchstabe b über eine abgeschlossene Lehre in irgendeinem Beruf oder über eine andere
gleichwertige Ausbildung auszuweisen.

4

Beim Sachverständigen für Fahrzeugprüfungen entfällt die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe e.

5

Fahrlehrer, die Sachverständige werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich
die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.


Art. 66

Ausbildung

1

Die Ausbildung zum Sachverständigen für Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen erfolgt in den Fachgruppen nach Anhang 7. Der Sachverständige für Führer- oder
Fahrzeugprüfungen, der Sachverständiger für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat in der Ausbildung die Fachgruppen nachzuholen, in denen er nicht ausgebildet worden ist.

2

Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Sachverständigen auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende
Sachverständige in den technischen und administrativen Betriebsablauf der Zulassungsbehörde eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder
Fahrzeugprüfungen befähigt.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 37

741.51

3

Die Ausbildung in den theoretischen Fachgruppen erfolgt in Kursen durch fachlich und pädagogisch geschulte Lehrkräfte.

4

Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Sachverständigen, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet
werden, durch Zulassungsbehörden, die über die erforderlichen Einrichtungen und
Geräte verfügen.


Art. 67

Prüfung

1

Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit bei einer Zulassungsbehörde hat der angehende Sachverständige eine Prüfung in den
Fachgruppen nach Anhang 7 abzulegen. Der Sachverständige für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Sachverständiger für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden
will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.

2

Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen.

3

Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote von der Zulassungsbehörde zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.


Art. 68

Wiederholung der Prüfung 1

Die Sachverständigenprüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden.

2

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen.

3

Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.


Art. 69

Aufgaben der Behörden 1

Die Ausbildung der kantonalen Sachverständigen obliegt den Kantonen. Die Prüfung wird durch kantonale oder interkantonale Kommissionen abgenommen; denen
Vorsteher von Zulassungsbehörden, Chef-Sachverständige und weitere Fachleute
angehören.

2

Die Sachverständigen des Bundes werden von den für die Durchführung von Führer- und Fahrzeugprüfungen zuständigen Bundesstellen nach den Anforderungen
dieser Verordnung ausgebildet und geprüft. Die Ausbildung und Prüfung der Sachverständigen des Bundes können im gegenseitigen Einvernehmen den Kantonen
übertragen werden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann im Einvernehmen mit dem Departement die Anforderungen an Sachverständige des Bundes, die nur Fahrzeugnachprüfungen oder Führerprüfungen auf militärischen Raupenfahrzeugen durchführen, erleichtern.128 128 Fassung des dritten Satzes gemäss Art. 4 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan.

1998 (AS 1998 1796).

Strassenverkehr

38

741.51

3

Die Kantone und, soweit die Ausbildung und Prüfung nicht den Kantonen übertragen wird, die zuständigen Bundesstellen, erlassen ein Ausbildungs- und Prüfungsreglement.129

4

Die Kantone und die zuständigen Bundesstellen sind für die Weiterbildung ihrer Sachverständigen besorgt. Ihnen obliegt insbesondere die Weiterausbildung der
Sachverständigen zur Abnahme von Führerprüfungen auf schweren Motorwagen und
zur Durchführung technischer Prüfungen von schweren Motorwagen und Spezialfahrzeugen.

17

Vermieter von Motorfahrzeugen

Art. 70

1

Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese
Verzeichnisse zu gewähren.

2

Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.

2

Fahrzeuge

21

Motorfahrzeuge und ihre Anhänger 211

Zulassung


Art. 71

Grundsätze

1

Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn: a.

die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; b.

das Fahrzeug den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht; c.

das Fahrzeug nach AStG versteuert oder von der Steuer befreit ist; d.

das im Ausland hergestellte Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist.130 2

Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 20-26 VVV) ist eine Bewilligung der Zollbehörden nicht erforderlich.

3

Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Artikel 16-19 VVV.

4

Fahrzeugausweise sind - unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats - stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten 129

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (SR 172.068).

130

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.511).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 39

741.51

zwischen Hof, Feld und Wald sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.131

Art. 72

Ausnahmen

1

Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen: a.

Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und
keinen Anhänger ziehen; b.

Motorhandwagen;

c.132 folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger: 1.

landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, 2.

landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 30 km/h und Allradantrieb, 3.

Anhänger an Motor- und Arbeitskarren, 4.

Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern; d.

Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen; e.

Motorfahrzeuge und ihre Anhänger im behördlich bewilligten werkinternen
Verkehr auf öffentlichen Strassen: f.

Abschlepprollis;

g.133 Fahrbare Transportbehälter; die Bewilligung für das Schleppen von und zur Verladestation wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt; h.134 geschleppte Motorfahrzeuge; i.135 Fahrzeuge, die auf einem Transportmotorwagen oder einem Anhänger transportiert und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des
Transportfahrzeugs eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV abgeschlossen hat; 131

Fassung gemäss Ziff. III der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).

132

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff.3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

133

Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531). Fassung gemäss
Ziff. II 4 der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

134

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

Strassenverkehr

40

741.51

j.136 Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Artikel 27 Absatz 1 VVV besteht.

2

Für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Motorfahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen nach Artikel 37 VVV137 erforderlich.

3

Die Kantone können bei Hinterlegung des entsprechenden Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg
durch eine Vorladung bewilligen.

212

Fahrzeugausweis

Art. 73

Ausweisarten

Es gibt folgende Arten von Fahrzeugausweisen: a.

den Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen
oder Anhängern;

b.

den Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen
oder Anhängern;

c.

den Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger; d.

den Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder
Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes; e.

den Ausweis für Ersatzfahrzeuge.


Art. 74

Erteilung

1

Der Standortkanton erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn dieser den entsprechenden Versicherungsnachweis und folgende Unterlagen beibringt:

a.

bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs schweizerischer Herkunft
oder bei der Zulassung eines Fahrzeugs ausländischer Herkunft:
1.

den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) gegebenenfalls mit Zollstempel
oder mit separater Zollbewilligung, 2.

bei einem nicht typengenehmigten oder nicht generell von der Typengenehmigung befreiten Fahrzeug zudem den vom Bundesamt ausgestellten
Nachweis der Einzelbefreiung; b.

bei der Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Verlegung des
Standortkantons oder Halterwechsel:
1.

den alten Fahrzeugausweis, 136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

137

Verweis gemäss Ziff. II der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
1189).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 41

741.51

2.

beim Halterwechsel eines unverzollten Fahrzeugs zudem eine auf den
neuen Halter lautende Bewilligung der Zollbehörden.138 2

Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein, und das Fahrzeug muss nicht im Standortkanton zugelassen werden.139 3

Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.

4

Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch vom Kanton erteilt werden, in dem das Originalfahrzeug gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug bezogen
wird.

5

Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises
erfordert. Sie haben der Behörde die endgültige Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs
unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekanntzugeben. Lässt der Halter innert 14
Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.


Art. 75

Prüfungsbericht

1

Der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) ist vom Hersteller oder Importeur oder von dem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten des Fahrzeugs auszufüllen und
vom Hersteller oder vom Importeur zu unterzeichnen.

2

Absatz 1 gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Sachverständige den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus.

3

Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.140 4

Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung
der Fahrzeuge aufzubewahren.

5

Im Einvernehmen mit den Kantonen, dem Bundesamt und der Eidgenössischen Oberzolldirektion gestaltet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Prüfungsbericht und erlässt Weisungen für das
Ausfüllen des Prüfungsberichtes.

138

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.511).

139 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

140

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Strassenverkehr

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741.51


Art. 76


141

Verzollungs- und Versteuerungskontrolle 1

Als Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach AStG gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).

2

Die Berechtigung zur Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs in der Schweiz ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.

3

Die Eidgenössische Oberzolldirektion gibt den Zulassungsbehörden die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Absatz 1 oder eine Bewilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich ist.


Art. 77

Standort

1

Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.

2

Der Wohnsitz des Halters gilt als Standort a.

bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons
des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat
über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden; b.

bei Fahrzeugen, die in verschiedenen Kantonen je weniger als neun zusammenhängende Monate verwendet werden; c.

bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer innerhalb und ausserhalb des
Wohnsitzkantons des Halters.


Art. 78

Halter

1

Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das
Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder
gebrauchen lässt.

2

Die kantonale Behörde klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der
Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.


Art. 79

Gültigkeit

1

Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung und der Kollektiv- Fahrzeugausweis sind unbefristet gültig.

2

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Ersatzfahrzeuge, des Fahrzeugausweises für die provisorische Zulassung und des Tagesausweises richtet sich nach der VVV;
für die Gültigkeit der Sonderbewilligung ist die VRV massgebend.

141

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.511).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 43

741.51

3

Der Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung unverzollter Fahrzeuge darf unter Beachtung des Artikels 17 VVV nur dann über die Gültigkeitsdauer und Zollbewilligung hinaus befristet oder verlängert werden, wenn dies in der Zollbewilligung ausdrücklich vorgesehen ist.


Art. 80

Eintragungen

1

Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 96 Ziffer 1 Absatz 3 SVG gelten:

a.

die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit; b.

die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge; c.142 die Eintragungen über die Platzzahl, ausgenommen für Kinder unter sieben Jahren auf den Sitzen hinter dem Führer.

2 Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d
ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.143 3

Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung
der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.

4 Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt,
kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein
Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten Person bedarf. Die Zulassungsbehörde trägt diese Beschränkung im Fahrzeugausweis ein.144 5 Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise
reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.145

Art. 81


146

Annullierung

1 Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt,
so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch die Behörde annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm 142

Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

143 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41). Fassung gemäss Ziff. I der V vom
11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

146 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

Strassenverkehr

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741.51

die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist,
dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen andern Halter zugelassen wurde.

2 Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag
nach Artikel 80 Absatz 4 enthält, so verweigert sie: a.

die Annullierung des Fahrzeugausweises; b.

die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter; c.

die Löschung des Eintrags.

3 Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der im Formular
genannten Person oder Personen oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.

4 Muss die Behörde einen Fahrzeugausweis entziehen, der einen Eintrag nach Artikel 80 Absatz 4 enthält, so teilt sie dies den im Formular genannten Personen mit.

213

Kontrollschilder

Art. 82

Arten von Kontrollschildern 1

Es werden abgegeben: a.147 Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und
Anhänger;

b.

Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift für Arbeitsfahrzeuge; c.

Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift für Ausnahmefahrzeuge; d.148Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift für landwirtschaftliche Fahrzeuge;

e.149Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;

f.

Kontrollschilder mit schattenschwarzem Grund und weisser Schrift für Armeefahrzeuge; lassen sich diese Kontrollschilder nicht zweckmässig anbringen, so werden Wappen, Buchstabe und Nummer in einem schattenschwarzen Feld auf die Karosserie aufgemalt; g.

...150

147

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

148

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

149

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

150

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 45

741.51

2

Besonders gekennzeichnet werden: a.

die Schilder für die provisorische Zulassung nach Artikel 18 VVV; b.

...151

c.

die Händlerschilder mit dem Buchstaben «U»; d.152 die Schilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten mit dem Zeichen «CD», «CC» oder
«AT» auf dunkelgrünem oder dunkelblauem Feld.

3

Wechselt ein Fahrzeug seine Einteilung für mehr als drei zusammenhängende Monate in eine Fahrzeugart, für die eine andere Schilderart bestimmt ist, so ist ein
Schilderwechsel vorzunehmen. Für Fahrzeuge, die weniger als drei zusammenhängende Monate Ausnahmefahrzeuge sind, genügt eine Sonderbewilligung.


Art. 83

Material; Ausführung

1

Die Kontrollschilder bestehen aus korrosionsbeständigem Metall; sie können mit einem rückstrahlenden Belag versehen sein. Das Bundesamt kann andere geeignete
Materialien zulassen und Minimalanforderungen für das rückstrahlende Material
festlegen.153

2

Wappen, Buchstaben und Zahlen sind auf 1,5 mm erhaben gepresst. Die Wappen müssen der offiziellen Gestaltung entsprechen.154 3

Die Kontrollschilder weisen folgende Formate auf, wobei die Ecken mit einem Radius von 1 cm abgerundet sind:

a.155 das vordere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Motoreinachser, landwirtschaftliche Fahrzeuge und für Arbeitsanhänger haben eine Länge
von 30 cm und eine Höhe von 8 cm; b.156 das hintere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Transportanhänger an Motorwagen haben entweder eine Länge von 30 cm und eine Höhe von
16 cm (Hochformat) oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm
(Langformat);

c.157 das Schild für Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von 18 cm und eine
Höhe von 14 cm.158

151 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387).

152

Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

153

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

154

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

155

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

156 Fassung

gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1988 (AS 1988 2352).

157

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

158

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

Strassenverkehr

46

741.51

4

Für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten kann das Bundesamt das Format der Schilder abweichend regeln.

5

Bei Militäranhängern entspricht das zweizeilige Schild dem Schildformat für Motorräder und das einzeilige Schild dem vordern Motorwagenschild.159


Art. 84

Numerierungssystem

1

Jeder Kanton wird mit zwei grossen Buchstaben wie folgt bezeichnet: Zürich

ZH

Bern

BE

Luzern

LU

Uri

UR

Schwyz

SZ

Obwalden

OW

Nidwalden

NW

Glarus

GL

Zug

ZG

Freiburg

FR

Solothurn

SO

Basel-Stadt

BS

Basel-Landschaft

BL

Schaffhausen

SH

Appenzell A. Rh

AR

Appenzell I. Rh.

AI

St. Gallen

SG

Graubünden

GR

Aargau

AG

Thurgau

TG

Tessin

TI

Waadt

VD

Wallis

VS

Neuenburg

NE

Genf

GE

Jura

JU160

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 47

741.51

2

Die Numerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt in
der Regel mit der Zahl 1.161 3

Die Kontrollschilder des Bundes tragen nur das eidgenössische Wappen und erhalten Buchstaben und Zahlen wie folgt:
A1 ...

= Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten A2 ...

= Eidgenössisches Departement des Innern A3 ...

= Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement A4 ...

= Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport A5 ...

= Eidgenössisches Finanzdepartement A6 ...

= Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement A7 ...

= Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation

A8 ...

= Bundeskanzlei

P ...

= Schweizerische Post und Schweizerische Bundesbahnen162 M ...

= Militärfahrzeuge.163 4

Die Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten enthalten keine Wappen, jedoch Kantonsbuchstaben in schwarzer Farbe.164 Zeichen und Buchstaben können unverwischbar fotografisch ins Metall eingelassen werden.165 Die Zahlen und der Punkt in schwarzer
Farbe können im gleichen Verfahren angebracht werden oder aus gestanzten, auf das
Schild aufgenieteten Aluminiumstücken bestehen. Von den beiden durch einen
Punkt getrennten Zahlengruppen gilt die erste als Ordnungsnummer innerhalb der
Mission, des Postens, der Delegation oder der Organisation, und die zweite bezeichnet den einzelnen Staat oder die Organisation. Die ersten Zahlen der Ordnungsnummer sind dem Chef der Vertretung oder der Organisation und seinen Stellvertretern
vorbehalten.

159

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

160

Kanton eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 1805).

161

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

162 Fassung

gemäss Ziff. II 47 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

163

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

164

Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

165

Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Strassenverkehr

48

741.51


Art. 85

Anordnung; Schriftart 1

Auf dem vordern Schild für Motorwagen und auf dem Schild für Motoreinachser, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger sind von links nach rechts die
zugeteilten Buchstaben, ein Punkt auf halber Höhe und die Zahlen aufzutragen.166 2

Das hintere Schild im Hochformat für Motorwagen sowie das Schild für Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Transport- und Ausnahmeanhänger müssen im oberen Teil von links nach rechts das eidgenössische Wappen, die Kantonsbuchstaben und das Kantonswappen, im unteren Teil die
Kontrollnummer tragen.167 Das hintere Schild im Langformat für Motorwagen und
ihre Anhänger muss von links nach rechts das eidgenössische Wappen, die Kantonsbuchstaben, einen Punkt auf halber Höhe, die Kontrollnummer und das Kantonswappen tragen.168 3

Auf dem zweizeiligen Schild für Militäranhänger werden die ersten zwei Zahlen im obern Teil neben dem zugeteilten Buchstaben aufgeführt; auf dem einzeiligen Schild
wird ein grösserer Abstand zwischen der zweiten und dritten Zahl gemacht.169 Das
Wappen fällt weg.

4

Auf dem vordern sowie auf dem hinteren Schild im Langformat für Fahrzeuge diplomatischer oder konsularischer Vertretungen und ständiger Delegationen oder internationaler Organisationen sind von links nach rechts das Feld mit einem der drei
Zeichen, die Kantonsbuchstaben und die durch einen Punkt getrennten zwei Zahlengruppen anzubringen. Auf dem hintern Schild im Hochformat befinden sich im
obern Teil das Feld mit dem Zeichen und die Kantonsbuchstaben, im untern Teil die
beiden Zahlengruppen.170 5 Das Bundesamt bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben
und Zahlen.171


Art. 86

CD-, CC- und AT-Zeichen 1

Das Zeichen «CD» ist bestimmt: a.

für Dienstwagen der diplomatischen Missionen und für Motorfahrzeuge der
Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Missionen; b.

für Dienstwagen ständiger Delegationen bei internationalen Organisationen
und für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser
Delegationen;

166

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

167

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

168

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

169

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

170

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

171 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 11 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(SR 172.217.1).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 49

741.51

c.

für Dienstwagen der internationalen Organisationen und für Motorfahrzeuge
der höchstgestellten Beamten dieser Organisationen.

2

Das Zeichen «CC» ist für Dienstwagen der von einem Berufsbeamten geleiteten konsularischen Posten und für Motorfahrzeuge von Berufskonsularbeamten bestimmt.

3

Das Zeichen «AT» ist für Motorfahrzeuge der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Missionen bestimmt.

4

Die Verwendung separater Zeichen «CD» und «AT» ist untersagt. Die separaten Zeichen «CC» sind nur zugelassen für höchstens einen Wagen jedes Honorar-Postenchefs eines konsularischen Postens, dem der Bundesrat das Exequatur erteilt hat.
Der Fahrzeugausweis trägt in diesen Fällen den Vermerk «CC-Zeichen bewilligt».


Art. 87

Schilderabgabe

1

Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder
entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Artikel 81.

2

Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Behörde zu melden, welche Kontrollschilder mit anderer Nummer zuteilt und die vermissten
Schilder im automatisierten Fahndungssystem RIPOL ausschreiben kann.172 3

Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.

4

Die Kontrollschilder mit Zeichen «CD», «CC» und «AT» werden im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten abgegeben.

5

Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum der Behörde.

a173 Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag Die Kantone stellen Schilder mit reflektierendem Belag zur Verfügung. Sie entscheiden, ob solche Schilder für alle Fahrzeuge oder nur auf Ersuchen des Halters abgegeben oder umgetauscht werden.

172 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

173

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

Strassenverkehr

50

741.51

22

Prüfungs- und Fahrschulfahrzeuge

Art. 88

Prüfungsfahrzeuge

1

An Führerprüfungen sind folgende Fahrzeuge zu verwenden: a.

Kategorie A:

ein zweirädriges Motorrad mit oder ohne Seitenwagen, mit einem Hubraum von mehr als 240 cm3. Die
Behörde kann zwei Sitzplätze verlangen; b.174 Kategorie A1

ein zweirädriges Motorrad mit einem Hubraum bis
125 cm3, ausgenommen Kleinmotorräder; c.175 Kategorie A2

ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg; d.

Kategorie B/D2:

ein leichter Motorwagen mit einem Leergewicht von
mindestens 700 kg;

e.

Kategorie C:

ein karossierter Lastwagen mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einem Achsabstand von
mindestens 4 m und einem hinteren Überhang von
mindestens 2 m;

f.176 Kategorie C1

ein schwerer Feuerwehrmotorwagen, ein schwerer
Wohnmotorwagen, ein schwerer Personenwagen
oder ein Fahrschullastwagen; g.

Kategorie D:

ein Gesellschaftswagen mit mindestens 4,5 m Achsabstand und mindestens 2,5 m hinterem Überhang; h.

Kategorie D1:

ein leichter Motorwagen für den Personentransport
mit einem Leergewicht von mindestens 900 kg; i.

Kategorie C + E:

ein Sattelmotorfahrzeug oder ein Lastwagen mit einem zwei- oder mehrachsigen Anhänger, der mindestens 4 m Achsabstand aufweist; die Fahrzeugkombination muss ein Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t und ein Betriebsgewicht von mindestens
15 t aufweisen.177

174

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

175

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

176

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

177

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 51

741.51

2

Die Führerprüfung kann für alle Führerausweis-Kategorien auf Fahrzeugen mit Schalterleichterungen oder mit elektrischem Batterieantrieb, für die Kategorie D1
zudem auf Fahrzeugen der Kategorie A2 oder F, abgelegt werden.178 In diesen Fällen ist eine Beschränkung im Führerausweis einzutragen (Art. 26 Abs. 2 Bst. d).179 3

...180

4

Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen, wie Trottoirfühlern, versehen sein.

5

Die Prüfungsfahrzeuge der Kategorien A, B/D2, C, D und D1 müssen eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen können und Autobahnen befahren dürfen.181


Art. 89

Fahrschulfahrzeuge

1

Als Fahrschulfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von Fahrlehrern oder von Dritten Fahrlehrern für berufsmässige Fahrstunden zur Verfügung gestellt werden.

2

Fahrschulfahrzeuge müssen den Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge (Art. 88) entsprechen. Sie sind, mit Ausnahme der Ersatzfahrzeuge, für die Kategorien B, C
und D mit einem zweiten Brems- und Kupplungspedal sowie mit einem zusätzlichen
Rückblickspiegel für den Fahrlehrer auszurüsten.182 23

Motorfahrräder

Art. 90

Rechtsstellung; Zulassung 1

Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Vorschriften über die Fahrräder.

2

Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder und dem im Fahrzeugausweis genannten, gültigen Kontrollschild
versehen sind.183


Art. 91

Fahrzeugausweis

1

Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn a.

der Fahrzeugtyp aufgrund der Typenprüfung als Motorfahrrad anerkannt ist; b.

das Einzelfahrzeug dem anerkannten Motorfahrradtyp entspricht; 178 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

179

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

180 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387).

181

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

182 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821).

183 Fassung

gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1988 (AS 1988 2352).

Strassenverkehr

52

741.51

c.

das Motorfahrrad, das im Ausland hergestellt wurde, nachgewiesenermassen
verzollt oder von der Verzollung befreit ist.

2

Der Fahrzeugausweis wird aufgrund einer gruppenweisen Prüfung der Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur nach Artikel 92 oder aufgrund einer Einzelprüfung nach Artikel 93 abgegeben. Er ist unbefristet gültig.

3

Zuständig für die Abgabe des Fahrzeugausweises ist bei der gruppenweisen Prüfung die Zulassungsbehörde des Kantons, in dem der Betrieb liegt. ...184

4

Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.


Art. 92

Gruppenweise Prüfung

1

Vor der gruppenweisen Prüfung neuer Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur hat der Betrieb der Behörde vollständige Verzeichnisse im Doppel zu übergeben, die für jedes Motorfahrrad die Marke, die Rahmennummer, die Typenscheinnummer sowie das Typenzeichen des Motors enthalten müssen.

2

Die Verzollung der im Ausland hergestellten Motorfahrräder ist durch die zollamtliche Abstempelung der Verzeichnisse nachzuweisen.

3

Die Kantone übergeben dem Hersteller oder Importeur die Fahrzeugausweise in der Anzahl der auf den Verzeichnissen angegebenen Motorfahrräder. Der Hersteller oder
Importeur hat im Fahrzeugausweis die technischen Daten der einzelnen Motorfahrräder einzutragen und ihre Typenkonformität zu bestätigen.

4

Die Kantone führen über die den Herstellern oder den Importeuren abgegebenen Fahrzeugausweise Kontrollen, die zusammen mit den Verzeichnissen während fünf
Jahren aufzubewahren sind. Sie stellen die Doppel der Verzeichnisse dem Bundesamt zu. Das Bundesamt und die Eidgenössische Oberzolldirektion sind jederzeit zur
Einsichtnahme in die kantonalen Kontrollen befugt.

5

Gruppenweise geprüfte Motorfahrräder dürfen nur mit den für sie bestimmten Fahrzeugausweisen in den Handel gebracht werden. Für abhanden gekommene Fahrzeugausweise erteilt der für die Abgabe zuständige Kanton (Art. 91 Abs. 3 erster
Satz) aufgrund der Verzeichnisse neue Ausweise.


Art. 93

Einzelprüfung

1

Einzeln eingeführte Motorfahrräder sind vor der Zulassung durch amtliche Sachverständige zu prüfen. Die Verzollung ist durch ein unverletztes Zollblei, die Befreiung von der Verzollung durch eine Zollbewilligung nachzuweisen.

2

Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen
vor der Wiederzulassung durch den Sachverständigen geprüft werden. Die Verzollungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist
oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt.

184 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 53

741.51

3

Wird an ein Fahrrad nachträglich ein Hilfsmotor angebaut, so gibt die kantonale Behörde den Fahrzeugausweis ab, wenn sie aufgrund einer Prüfung festgestellt hat,
dass das Fahrzeug den Anforderungen an Motorfahrräder entspricht.

4

In den Fällen der Absätze 1 3 beschriftet die Zulassungsbehörde den Fahrzeugausweis vollständig und bestätigt darin die Typen- oder Vorschriftskonformität.

5

Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild kann von der Behörde bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Motorfahrrad versichert ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Kanton einem
von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten bewilligen, Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild durchzuführen oder durch
Kaufinteressenten durchführen zu lassen.


Art. 94

Kontrollschild

1

Bei gruppenweise geprüften Motorfahrrädern wird das Kontrollschild vom Standortkanton abgegeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis nach Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung und den Nachweis der Versicherung nach Artikel 38 Absatz 2 VVV185 beibringt.

2

Bei einzeln geprüften Motorfahrrädern erteilt der Standortkanton das Kontrollschild und den Fahrzeugausweis, wenn der Halter den Nachweis der Versicherung
nach Artikel 38 Absatz 2 VVV186 beibringt.

3

Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden ab 1. Januar des Jahres erteilt, dessen Zahl sie tragen; sie bleiben gültig bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.

4

Die Nummer des Schildes ist durch die Behörde in den Fahrzeugausweis einzutragen. Das Kontrollschild ist unter Vorbehalt von Absatz 5 nicht auf andere Fahrzeuge
übertragbar.

5

Ohne dass ein neuer Nachweis der Versicherung vorzulegen ist, darf a.

das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads (Art. 9 Abs. 2
VVV) ohne behördliche Bewilligung während höchstens 30 Tagen an einem
betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden; b.

beim Fahrzeugwechsel das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten
Motorfahrrads für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt
werden.

6

Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf.
Im obern Drittel sind links die dem Kanton zugeteilten Buchstaben und rechts die
zwei letzten Ziffern der Jahreszahl sowie im untern Teil die Nummer in schwarzer
Schrift erhaben eingepresst.

185

Verweis gemäss Ziff. II der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
1189).

186

Verweis gemäss Ziff. II der V vom 24. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
1189).

Strassenverkehr

54

741.51

7 Das Bundesamt bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben
und Zahlen.187


Art. 95

Kontrollen

1

Als Kontrolle der Zulassung dient dem Standortkanton der Nachweis der Versicherung.

2

Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds massgebend war. Wird der Standort
eines Motorfahrrads in einen andern Kanton verlegt, so ist beim neuen Standortkanton ein neues Kontrollschild einzuholen, wenn die frühere Zulassung abgelaufen ist.

3

Geht das Motorfahrrad auf einen andern Halter über, so hat dies der neue Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein und ist für die Änderung
im Nachweis der Versicherung besorgt.

4

Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 94 Abs. 5 Bst. b), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein und ist für die
Änderung im Nachweis der Versicherung besorgt.

5

Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden, ohne dass ein neuer Nachweis der Versicherung vorzulegen ist. Die Behörde trägt das neue Schild im Fahrzeugausweis und im Nachweis der Versicherung ein.


Art. 96

Motorfahrräder des Bundes und der Kantone 1

Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Besonderheiten: a.

die Kontrollschilder werden von den für die Erteilung der Fahrrad-Kennzeichen zuständigen Amtsstellen abgegeben und tragen die den Fahrrad-Kennzeichen entsprechenden Buchstaben (Anhang 3 VVV). Sie sind unbefristet
gültig und tragen im obern Drittel von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die zugeteilten Buchstaben; b.

der Nachweis der Versicherung entfällt; c.

die Fahrzeugausweise müssen nicht mitgeführt, sondern bei der Abgabestelle
hinterlegt werden.

2

Die Motorfahrräder der Kantone, für die keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird (Art. 73 Abs. 2 SVG), werden mit ordentlichen kantonalen Kontrollschildern einer besondern vom Kanton zu bestimmenden Nummernserie versehen.

187 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 11 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(SR 172.217.1).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 55

741.51


Art. 97

Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild oder ein Versicherungskennzeichen.

24

Fahrzeugprüfungen 241

...


Art. 98 - 104188 242

Einzelprüfung

Art. 105

1

Als Einzelprüfung gelten die Prüfungen vor der ersten Zulassung und die Nachprüfungen.

2

- 3 ...189

4

Die Einzelprüfungen werden - unter Vorbehalt der Artikel 29-31 VTS - unter den Zulassungsbehörden anerkannt. Ebenso anerkannt werden Fahrzeugprüfungen von
Lieferanten (Art. 32 VTS), wenn sie nachweisen, dass sie vom Standortkanton zur
Selbstabnahme ermächtigt sind.190 191 25

Massnahmen

251

Fahrzeugausweisentzug

Art. 106

Entzugsgründe

1

Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn a.

die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b.

der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe
nicht nachkommt.

2

Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn 188

Aufgehoben durch Art. 46 der V vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von
Strassenfahrzeugen (SR 741.511).

189

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41).

190 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

191

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Strassenverkehr

56

741.51

a.

die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80)
missachtet wurden;

b.

Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; c.

die Fahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet wurden.

3

Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und
4 VTS.192


Art. 107

Dauer und Vollzug

1

Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden.

2

Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf Verlangen wieder abzugeben.

3

Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist
sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen.


Art. 108

Verfahren

1

Die Entzugsbehörde hat dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.

2

Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

3

Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.

252

Fahrzeuge ohne Ausweis

Art. 109

Verwendungsverbot

Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Artikel
72 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann die Behörde deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach
Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS.193 192

Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

193

Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 57

741.51


Art. 110

Verfahren

1

Das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis ist dem Halter schriftlich zu eröffnen und zu begründen.

2

Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann nach Artikel 24 SVG Beschwerde geführt werden.

253

Befugnisse der Polizei

Art. 111

Abnahme des Fahrzeugausweises 1

Der Fahrzeugausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn: a.

die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt; b.

bei einer Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende
Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.194 2

Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.

3

Mit der Abnahme des Fahrzeugausweises sind auch die Kontrollschilder zu beschlagnahmen. Das Fahrzeug kann sichergestellt und eine Nachprüfung des Fahrzeugs angeordnet werden.


Art. 112

Verhinderung der Weiterfahrt Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Artikel 111 auf ein
Fahrzeug zutreffen, das nach Artikel 72 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen
dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen
und eine Nachprüfung anordnen.


Art. 113

Verfahren

1

Die Abnahme des Fahrzeugausweises und die Verhinderung der Weiterfahrt ist von der Polizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser
Massnahmen.

2

Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport der Entzugsbehörde zu übermitteln. Diese entscheidet unverzüglich über den Entzug; Artikel 108 ist anwendbar.

3

Entfallen die Gründe zur Abnahme des Fahrzeugausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt, so sind sofort Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben oder
das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.

194 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821).

Strassenverkehr

58

741.51

26

Ausländische Fahrzeuge

Art. 114

Anerkennung der Zulassung 1

Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen in der Schweiz verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und a.

mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach dem Abkommen vom 24. April 1926195 über Kraftfahrzeugverkehr sowie b.

mit gültigen, im Ausweis nach Buchstabe a bezeichneten Kontrollschildern
versehen sind.

2

Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und
Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder
nicht erforderlich sind, dürfen ohne solche Schilder in der Schweiz verkehren.196
Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben
über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.

3

Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.197 4

Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen.


Art. 115

Schweizerische Zulassung 1

Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn

a.

ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei
zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet; b.

der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei
zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet; c.

der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als
zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug
langer als einen Monat hier verwendet; 195

SR 0.741.11. Heute: auch nach dem Übereink. vom 8. Nov. 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) und dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971
(SR 0.741.101).

196

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2536).

197

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 59

741.51

d.198 sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden; e.

sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.

2

Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der
Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinanderfolgende Tage bewilligen; nach Ablauf
dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.

3

...199

4

Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen
Teilen entsprechen.200 5

Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.

6

Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie
sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische
Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter
kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder
die Vernichtung bestätigt wird.201

Art. 116

Massnahmen

1

Die Abnahme und Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, das Verbot der Weiterverwendung des Fahrzeugs oder die Sicherstellung sind bei
ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.

2

Die Abnahme und Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 Absatz 2 VVV bleibt vorbehalten.

3

Für das Verfahren gelten die Artikel 108, 110 und 113 dieser Verordnung und Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS.202

4

Die nach Absatz 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt
Artikel 115 Absatz 6 sinngemäss.

198 Fassung

gemäss Art. 59 Ziff. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 641.811).

199

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

200

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

201

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

202

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

Strassenverkehr

60

741.51

5

Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist vom Bundesamt anzuordnen, sofern Entzugsverfügungen nicht direkt an den Kanton gehen.


Art. 117

Besteuerung

Die ausländischen Fahrzeuge können im Standortkanton von dem Tag an besteuert
werden, da sie mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden oder nach dieser Verordnung hätten versehen werden
müssen.

3

Meldewesen, Statistik, Verkehrskontrollen 31

Meldewesen

311

...


Art. 118


203

312

Meldung der Ausstellung neuer Ausweise

Art. 119

Wohnsitzwechsel

1

Nach der Erteilung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises beim Wechsel des Wohnsitzkantons (Art. 25 Abs. 1) sendet der neue Wohnsitzkanton den annullierten
Ausweis der Behörde des früheren Wohnsitzkantons zurück.

2

Bei Führerausweisen mit dem Vermerk «Auflage» hat der neue Wohnsitzkanton die Akten vom früheren Wohnsitzkanton einzuverlangen.

3

Die in den Wohnsitzkantonen erstellten Akten oder deren Inhalt sind zu Kontrollzwecken mindestens zehn Jahre aufzubewahren.


Art. 120

Standortwechsel

1

Wird ein Fahrzeug oder Anhänger in einem andern Kanton zum Verkehr zugelassen, so sendet die Zulassungsbehörde den annullierten Fahrzeugausweis und die
Kontrollschilder der ausstellenden Behörde des früheren Standortkantons zurück.

2

Der frühere Standortkanton hat dem neuen Standortkanton auf Ersuchen den Prüfungsbericht für das Fahrzeug und für einen allfälligen Fahrtschreiber oder eine beglaubigte Kopie zu übermitteln.

203

Aufgehoben durch Art. 22 der ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Okt. 2000
(SR 741.55).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 61

741.51


Art. 121


204

Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS 1

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS führt eine Kontrolle über die zum Verkehr zugelassenen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger.

2

Die Zulassungsbehörden der Kantone und die zur Ausstellung eidgenössischer Fahrzeugausweise zuständigen Bundesstellen haben wöchentlich der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS zu melden: a.

die erstmaligen Zulassungen mittels Prüfungsbericht (Form. 13.20A) und einer Kopie des Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der
Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens; b.

jeden Halterwechsel mittels einer Kopie des erloschenen und des neuen Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen
Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens; c.

jeden Wechsel des Haftpflichtversicherers (mit Code) oder des Kontrollschildes mit Angabe des Datums (gültig bis Ausserverkehrsetzung [AV] gültig ab Inverkehrsetzung [IV]) mittels einer Kopie des Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens; d.

jede vorübergehende Stillegung des Fahrzeugs mittels einer Kopie des alten
und jede Wiederinverkehrsetzung des Fahrzeugs mittels einer Kopie des
neuen Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens; e.

jede Tatsache, die der Halter der Behörde nach Artikel 74 Absatz 5 melden
muss, mittels einer Kopie des Versicherungsnachweises oder mittels eines
anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens; f.

jede technische Änderung des Fahrzeuges, die der Halter der Behörde nach
Artikel

34 Absatz

2 VTS

zu melden hat, mittels Prüfungsbericht (Form. 13.20B) oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens; g.

die endgültigen Ausserverkehrsetzungen mittels einer Kopie des Versicherungsnachweises oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens; gibt der
Halter den Abbruch des Fahrzeugs bekannt, so ist der Versicherungsnachweis mit dem Vermerk «Abbruch» zu versehen.

3

Bei Anhängern sind die erstmaligen Zulassungen zum Verkehr und die technischen Änderungen mittels Prüfungsbericht (Form. 13.20A oder B), die Mutationen und
endgültigen Ausserverkehrsetzungen mittels einer Kopie des Fahrzeugausweises
oder mittels eines anderen von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS bestimmten elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen.

204

Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5465).

Strassenverkehr

62

741.51

4

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen nachzuprüfen; sie sendet die Prüfungsberichte nach
der Registrierung den Kantonen oder den Bundesstellen zurück. Sie kann eine Frist
für die Löschung der ausser Verkehr gesetzten Fahrzeuge in der Kontrolle (Datenbank) festlegen. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt, der Oberzolldirektion und
den Kantonen kann die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS das Meldeverfahren
abweichend regeln.

5

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS kann nach Bedarf eine Bestandesaufnahme der in jedem Kanton stehenden Fahrzeuge anordnen.

6

Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können die Zulassungsbehörden der Kantone und des Bundes, das Bundesamt, die Bundesanwaltschaft, das Bundesamt
für Genie und Festungen, das Bundesamt für Statistik und die Oberzolldirektion mit
Zustimmung der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS für Abfragen auch direkt
(on-line) an das Motorfahrzeuginformationssystem (MOFIS) angeschlossen werden.
Das für die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS zuständige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
Weisungen über das Meldeverfahren und den automatisierten Datenaustausch.


Art. 122


205

Kontrolle durch die eidgenössische Oberzolldirektion 1

Die Eidgenössische Oberzolldirektion trifft mit den Kantonen die für die Nachprüfung der Verzollung und Versteuerung nach AStG sowie für die Kontrollführung erforderliche Regelung. Sie ist befugt, die damit zusammenhängenden Überprüfungen
vorzunehmen.

2

Bei provisorisch zugelassenen unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen senden die Kantone die von der Eidgenössischen Oberzolldirektion verlangten Unterlagen
über die Befreiung an die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS. Die Eidgenössische Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle VBS ein elektronisches Meldeverfahren vorsehen.

313

Meldung von Widerhandlungen und andern Tatsachen

Art. 123


206

Meldung an Strassen Verkehrsbehörde 1

An die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt, melden:

a.

die Polizei- und Strafbehörden Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften; b.

die Strafbehörden auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften; 205

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.511).

206

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2536).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 63

741.51

c.

...207

2

Die für den Strassenverkehr zuständige Behörde vernichtet Meldungen über Verzeigungen und Verurteilungen nach Absatz 1, wenn feststeht, dass sie nicht zu einer
Massnahme führen. Die Aufbewahrung im Hinblick auf eine spätere Verweigerung
des Lernfahr- und Führerausweises wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt und
ist auf zwei Jahre beschränkt.

3

Erhält die Polizei oder eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie z.B. von schwerer Krankheit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige
Behörde.


Art. 124


208

314

Auskünfte aus Registern

Art. 125

Allgemeines

1

Die von den Kantonen und Bundesstellen zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.

2

Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind - unter Vorbehalt des Artikels 126 - nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die
Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amtes wegen benötigen.

3

Jedermann hat das Recht, aus den Registern und Kontrollen Auskünfte zu verlangen, die seine Person oder sein Fahrzeug betreffen, wenn er sich ausweist.

4

Über die Auskunftserteilung aus den Strafkontrollen der für den Strassenverkehr zuständigen Behörden und aus den Strafregistern gelten die Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs209 und der Verordnung vom 21. Dezember 1973210 über das Strafregister.


Art. 126

Auskünfte über Fahrzeugzulassungen 1

Namen und Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes können jedermann bekanntgegeben werden.

2

Über die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer ist bei Unfällen gegenüber den Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter Auskunft
zu erteilen.

207 Aufgehoben durch Art. 34 der V vom 1. Dez. 1999 über das automatisierte Strafregister (SR 331).

208

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991 (AS 1991 2536).

209

SR 311.0

210

[AS 1974 57, 1983 34, 1991 2514, 1996 3111, 1998 1565. AS 1999 3509 Art. 33]. Siehe
heute die V vom 1. Dez. 1999 über das automatisierte Strafregister (SR 331).

Strassenverkehr

64

741.51

3

Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.

4

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle VBS teilt dem nationalen Versicherungsbüro (Art. 74 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit schweizerischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.211

32

Statistik


Art. 127

Fahrzeugstatistik

1

Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Bundesamt für Statistik212 erstellt.

2

Die Fahrzeugstatistik umfasst: a.213 den Bestand der am 30. September in Verkehr stehenden Motorfahrzeuge; b.

die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Buchstabe a: c.

den Bestand der am 30. September in Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsanhänger; d.

den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder am Jahresende; e.

die Zahl der monatlich eingeführten Motorfahrräder und Motorfahrzeuge
nach Buchstabe a.

3

Nach Massgabe des Bundesamtes für Statistik werden Unterlagen für die Statistik über Motorfahrzeuge nach Absatz 2 Buchstaben a und b von der Eidgenössischen
Fahrzeugkontrolle VBS, über die Anhänger sowie Motorfahrräder und Fahrräder
(Abs. 2 Bst. c und d) von den Kantonen und über die Einfuhren (Abs. 2 Bst. e) von
der Eidgenössischen Oberzolldirektion zur Verfügung gestellt.214 4

Die für die Erhebungen notwendigen Formulare werden vom Bundesamt für Statistik abgegeben. Das Bundesamt kann auf Antrag des Bundesamtes für Statistik das
Meldeverfahren abweichend regeln.


Art. 128

Unfallstatistik

1

Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird vom Bundesamt für Statistik im Einvernehmen mit dem Bundesamt geführt und herausgegeben.

211

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5465).

212

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

213

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

214

Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
5465).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 65

741.51

2

Die Unfallstatistik umfasst: a.

die polizeilich registrierten Unfälle mit Personenschäden; b.215 die polizeilich registrierten Unfälle mit Sachschäden.

3

Die Kantone haben monatlich die Strassenverkehrsunfälle auf ihrem Kantonsgebiet nach Absatz 2 auf den vom Bundesamt für Statistik abgegebenen Erhebungsformularen zu melden.

4

Die Unfallstatistik ist jährlich zu veröffentlichen.


Art. 129


216

33 Verkehrskontrollen 331

Kontrolle durch die Polizei

Art. 130

Grundsätze

1

Die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Vorbehalten bleiben der Artikel 136 dieser Verordnung sowie
die Verordnung vom 24. Februar 1967217 über den militärischen Strassenverkehr.

2

Die Polizeiorgane wirken helfend und verkehrserziehend, verhindern Widerhandlungen und verzeigen Fehlbare nach festgestellten Widerhandlungen. Das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970218 bleibt vorbehalten.

3

Die Polizeibehörden führen regelmässig systematische Verkehrskontrollen durch.

4 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.219

Art. 131

Ausweiskontrollen

1

Die Kontrolle der Führer- und Fahrzeugausweise sowie der besonderen Bewilligungen ist im öffentlichen Verkehr jederzeit zulässig.

2

Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit
der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.

215

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2536).

216

Aufgehoben durch Art. 22 der ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Okt. 2000
(SR 741.55).

217

[AS 1967 261, 1968 350, 1970 23, 1972 2969, 1974 1837, 1980 115. AS 1983 627
Art. 87 Ziff. 1]. Heute: die V vom 17. Aug. 1994 (SR 510.710).

218

SR 741.03

219 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 11 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(SR 172.217.1).

Strassenverkehr

66

741.51


Art. 132

Gewichtskontrollen

Die Polizeiorgane können Motorfahrzeuge und Anhänger zum Wägen auf amtlichen
Waagen umleiten.220 Bei Gewichtsüberschreitungen ist das Entladen des Fahrzeugs
auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen; die Fehlbaren sind zu
verzeigen. Die Waaggebühren können dem Führer, dem Halter oder dem für die
Überladung Verantwortlichen nur bei einer Widerhandlung gegen die Gewichtsvorschriften auferlegt werden.


Art. 133

Geschwindigkeitskontrollen Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Durchführung der polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und über die Messverfahren. Es regelt die Verwendung
automatischer Geschwindigkeitsmessgeräte.

a221 Abgas-Wartungskontrolle 1

Die Polizeiorgane kontrollieren anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4 VTS), ob der Halter die Abgaswartung (Art. 59a VRV) durchgeführt hat.222
Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnen sie an, dass die Wartung nachgeholt wird; sie sprechen Ordnungsbussen aus oder verzeigen den Fehlbaren.

2

Die Polizeiorgane können in Zusammenarbeit mit der Zulassungsbehörde im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Artikel 36 VTS durchführen.223


Art. 134

Kontrolle von Diplomaten und Personen mit ähnlichem Statut 1

Begehen Führer mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Strassenverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität
angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.

2

Legitimationspapiere sowie Führer- und Fahrzeugausweise dürfen nicht abgenommen werden.

3

Atemlufttests und Blutentnahmen können nicht gegenüber Führern angeordnet werden, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen.

4

Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs
ausschliesst. Sie meldet die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

220

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

221

Eingefügt durch Ziff. III der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss
Ziff. III der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994 (AS 1994 167).

222

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

223

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

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741.51


Art. 135

Tatbestandsaufnahme

Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51
SVG und den Artikeln 54-56 VRV zu melden sind. In andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt; Artikel 130 Absatz 2 bleibt
vorbehalten.

332

Kontrolle durch die Zollämter

Art. 136

Zuständigkeit der Zollämter 1

Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen üben die Zollämter auch die verkehrspolizeiliche Kontrolle aus. Die Zollämter können die gleichen Massnahmen anordnen wie die kantonalen Polizeiorgane.

2

Die verkehrspolizeiliche Kontrolle der Zollämter bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften über Masse, Gewichte, Betriebssicherheit, Versicherung
und Zulassung der Fahrzeuge sowie über Führerausweise, das Sonntags- und Nachtfahrverbot, die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, das
Mindestalter und den Zustand des Führers. Sie erfolgt gegenüber einfahrenden und
die Schweiz verlassenden Fahrzeugen und Fahrzeugführern.

3

Die kantonalen Polizeibehörden unterstützen die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben; sie treffen namentlich in der Nähe der Landesgrenze
die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.


Art. 137

Verfahren

1

Werden bei verkehrspolizeilichen Kontrollen Widerhandlungen festgestellt oder wird den Anordnungen der Zollämter nicht Folge geleistet, so verweigern die Zollämter die Weiterfuhrt und bieten die nächstgelegene kantonale Polizei auf. Ist die
kantonale Polizei nicht erreichbar, so erstellen die Zollämter die Verzeigungsrapporte und übergeben sie mit den vorhandenen Beweismitteln, wie Waagscheinen,
Zolldokumente und dergleichen, dem zuständigen Polizeikommando zur Einleitung
des Strafverfahrens.

2

Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion Weisungen über die Durchführung verkehrspolizeilicher Kontrollen durch die
Zollämter.

333

Feststellung der Angetrunkenheit

Art. 138

Grundsätze

1

Die geeignete Untersuchungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer und an Unfällen beteilige Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach Artikel 55
SVG zu unterziehen haben, ist die Blutprobe.

Strassenverkehr

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741.51

2

Die Blutprobe ist vorzunehmen, wenn Anzeichen von Angetrunkenheit bestehen oder wenn jemand sie an sich selbst zu seiner Entlastung verlangt. Steht nicht fest,
welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle zur Blutprobe verhalten werden.

3

Zur Vorprobe kann ein Atemprüfgerät verwendet werden. Von den weiteren Untersuchungen wird abgesehen, wenn die Atemprobe einen Alkoholgehalt von weniger
als 0,6 Gewichtspromille ergibt.

4

Verweigert ein Verdächtigter die Blutentnahme oder die zusätzliche ärztliche Untersuchung, so ist er auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 91 Abs. 3 SVG).

5

Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Blutprobe gegen den Widerstand des Verdächtigten durchgeführt werden.

6

Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, ferner die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des
Verdächtigten oder durch Ermittlung über den Alkoholkonsum und dergleichen,
namentlich wenn die Blutprobe nicht vorgenommen werden kann.


Art. 139

Blutentnahme

1

Die Blutentnahme muss durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson erfolgen. Der Verdächtigte kann
zusätzlich einen Arzt nach eigener Wahl beiziehen, wenn dadurch keine Verzögerung entsteht.

2

Der Auftrag zur Blutentnahme wird schriftlich erteilt oder wenigstens schriftlich bestätigt. Der beauftragte Arzt entscheidet, ob ausnahmsweise wegen des Gesundheitszustands des Verdächtigten von der Blutentnahme abzusehen ist.

3

Das Blut muss mit Instrumenten entnommen werden, die durch Auskochen oder mit Heissluft, durch Gammastrahlen, Ultraschall oder andere physikalische Methoden sterilisiert sind; es ist alles zu vermeiden, was das Ergebnis der Analyse verfälschen könnte.

4

Behauptet der Verdächtige, eine halbe bis dreiviertel Stunde vor der Blutentnahme noch Alkohol zu sich genommen zu haben, so ist er nach frühestens einer Viertelstunde einer zweiten Blutentnahme zu unterziehen.

5

Das Gefäss mit dem Blut ist anzuschreiben, transportsicher zu verpacken und auf dem schnellsten Weg an ein anerkanntes Institut zur Auswertung zu senden. Solange
keine Versandmöglichkeit besteht, ist das Blut in einem Kühlraum aufzubewahren.
Den Versand besorgt in der Regel die Polizei, die in einem Bericht die Umstände
anzugehen hat, die die Anordnung der Blutprobe veranlasst haben.


Art. 140

Ärztliche Untersuchung Der mit der Blutentnahme beauftragte Arzt hat den Verdächtigten zusätzlich auf die
medizinisch feststellbaren Anzeichen von Angetrunkenheit zu untersuchen.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 69

741.51


Art. 141

Blutanalyse; Begutachtung 1

Die Blutanalyse muss von einem Institut vorgenommen werden, das die erforderlichen Einrichtungen besitzt und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bietet.
Das Bundesamt bezeichnet auf Antrag der Kantone die Institute, die diese Voraussetzungen erfüllen; es kann ihre Tätigkeit überprüfen lassen.

2

Die Analyse hat nach zwei grundlegend verschiedenen Methoden zu erfolgen.

Weichen die Resultate wesentlich voneinander ab, so ist die Analyse zu wiederholen.
Über die einzelnen Stadien der Analyse ist ein Protokoll zu führen. Die Alkoholkonzentration ist in Gewichtspromillen anzugeben.

3

Zum Ergebnis der Blutanalyse ist auf Verlangen des Verdächtigten und in Zweifelsfällen das Gutachten eines gerichtlich-medizinischen Sachverständigen einzuholen.

4

Der gerichtlich-medizinische Sachverständige hat den ärztlichen Untersuchungsbefund und den Bericht der Polizei mitzuberücksichtigen und seine Schlussfolgerungen
zu begründen. Nötigenfalls sind die Zuverlässigkeit der Blutanalyse und die Möglichkeit von Fehlerquellen durch einen Fachmann (Chemiker) zu begutachten.


Art. 142

Formulare

1

Die schriftliche Bestätigung des Auftrages zur Blutentnahme und der polizeiliche Bericht (Art. 139 Abs. 2 und 5) erfolgen mit Formular nach Anhang 8.

2

Die zusätzliche ärztliche Untersuchung (Art. 140) erstreckt sich auf die im Formular nach Anhang 9 genannten Befunde.

4

Strafbestimmungen

Art. 143

Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder 1. Wer vor Erreichung des Mindestalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird mit Busse bestraft.

2. Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz
Fahrverbot führt, wird mit Haft und mit Busse bestraft.

3. Der Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung, der die Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung
dieser Dokumente erfordern,
wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde
nicht fristgemäss zurückgibt, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.

4. Wer am Fahrzeug separate Zeichen «CD» oder «AT» oder ohne Bewilligung ein
separates Zeichen «CC» verwendet, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.

5. Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen
abgeben, werden mit Haft oder mit Busse bestraft.

Strassenverkehr

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Art. 144

Lastwagenführer-Lehre Der Lehrmeister, der die Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem LastwagenführerLehrling nicht meldet, wird mit Busse bestraft.


Art. 145

Motorfahrradfahrer

1. Wer ein Motorfahrrad führt, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein,
wer ein Motorfahrrad einer Person überlässt, die ein solches Fahrzeug nicht führen
darf,

wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Wer ein Motorfahrrad führt, obwohl ihm der Führerausweis für Motorfahrräder
verweigert oder entzogen oder das Führen solcher Fahrzeuge untersagt wurde, wird mit Haft und mit Busse bestraft.

3. Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt,
wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem andern
überlässt,
wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

4. Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
nicht besteht,

wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird mit Busse bestraft.224 5. Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, welcher der Behörde Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, nicht fristgerecht meldet, wird mit Busse bestraft.225

Art. 146

Verkehrsunterricht

Wer der Vorladung zum Verkehrsunterricht unentschuldigt keine Folge gibt, wird
mit Haft oder mit Busse bestraft.

224 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

225 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 71

741.51


Art. 147

Führer aus dem Ausland 1. Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem
Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm3 oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und
Kontrollschilder führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des
Zulassungsstaates versehen ist, wird mit Busse bestraft.226 2. ...227


Art. 148

Fahrlehrer

1. Der Fahrlehrer oder Inhaber einer Fahrschule, der die Eröffnung der Fahrschule
oder die Anstellung von Fahrlehrern nicht meldet,
der die Bestimmungen über die Arbeitszeit oder das Alkoholverbot missachtet,
der die vorgeschriebenen Kontrollmittel nicht führt oder die Kontrollen hindert,
der die Fahrschulfahrzeuge nicht mit einem zweiten Brems- und Kupplungspedal
und mit einem zusätzlichen Rückblickspiegel ausrüsten lässt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Der Fahrlehrer, der trotz Entzug des Fahrlehrerausweises Fahrunterricht erteilt
oder während der Dauer des Führerausweisentzugs auf Lernfahrten mitwirkt, wird
mit Haft von mindestens zehn Tagen und mit Busse bestraft.

3. Wer nur den Fahrlehrerausweis für theoretischen Fahrunterricht besitzt und seine
Tätigkeit selbständig ausübt,
wer auf Simulatoren ausbildet, ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen,
wer ohne Fahrlehrausweis und ohne Bewilligung eine Fahrschule führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 149

Vermieter von Motorfahrzeugen Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet und die vorgeschriebenen Mieterverzeichnisse nicht führt oder sich weigert, den Kontrollorganen darin
Einsicht zu gewähren, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

226

Fassung des letzten Satzteiles gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

227

Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 7. April 1982 (AS 1982 535).

Strassenverkehr

72

741.51

5

Schlussbestimmungen

Art. 150

Vollzug

1 Die kantonalen Behörden sind in der formalen Gestaltung der in den Anhängen
2-4, 8 und 9 enthaltenen Formulare frei.

2

Das Bundesamt erlässt Weisungen hinsichtlich der Anforderungen an Form, Inhalt, Gestaltung, Material und Druck für die: a.

Lernfahrausweise;

b.

Führerausweise inkl. Motorfahrradführerausweise; c.

Fahrzeugausweise inkl. Motorfahrradfahrzeugausweise; d.

Fahrlehrerausweise; e.

Ausbildungsbewilligungen für Ausbilder von Lastwagenführer-Lehrlingen; f.

Sonderbewilligungen.228 3 Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von Behörden oder
von ihnen schriftlich Ermächtigten vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht
auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen,
sind mit Amtsstempel und Unterschrift der zuständigen Behörde zu versehen.

4 Ein Duplikat des Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises, das die Behörde als
solches kennzeichnen kann, darf an Personen in der Schweiz nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden.229 Der Inhaber ist verpflichtet, das
Duplikat der Behörde innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.
An Personen im Ausland wird in der Regel nur eine Bestätigung darüber abgegeben,
dass ein schweizerischer Ausweis erteilt worden ist.

5 Das Departement kann a.

die medizinischen Anforderungen nach Anhören der Verbindung der
Schweizer Ärzte ändern; b.

eine zum amtlichen Gebrauch bestimmte Anleitung für die Vertrauensärzte
über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung herausgeben; c.

für die Durchführung der summarischen Prüfungen nach Artikel 7 Absatz 1
einheitliche Methoden festlegen; d.

die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen; e.230 die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Artikel 44 Absatz 1 und die Theorieprüfung nach Artikel 44 Absatz 2 verzichten gegenüber Führern aus Staaten,

228

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

229

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

230

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 73

741.51

die in bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen; f.

Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Fahrlehrer erlassen.

6

Das Bundesamt kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen und in besondern Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Es
trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und
mit Fachleuten.

7

Das Bundesamt anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe h Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren
im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung
des Fahrzeugs gelehrt wird. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.231 8 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann in begründeten Fällen in Abweichung
von Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe d Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen, sofern die Erhebung der geschuldeten Abgaben sichergestellt ist.232

Art. 151

Übergangsbestimmungen 1

Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach
altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im
bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn
die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens
bis zum 31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausgetauscht sind.233 Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer
sind folgende Regeln zu beachten: a.

Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der
Führerausweis nach Anhang 10 für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt.

b.

Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat.

c.

Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute.

d.

Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene
Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken e.

Bisherigen Führern landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz
des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Ver231 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

232 Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 641.811).

233

Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

Strassenverkehr

74

741.51

ordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie
sich innerhalb fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund
einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.

2

Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollenden und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das
14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.

3

Die Betriebs- und Bundesfahrlehrern nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Fahrlehrerausweis gelten weiterhin.

4

Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und c werden ab 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.

5

Kontrollschilder früherer Formate sind zu ersetzen, wenn die zuständige Behörde den Fahrzeughalter dazu auffordert.234 6

Die ab 1. Januar 1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen sein.235 Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum
31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder
das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die
Kantone können diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht
zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar
1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines
Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen.236 7

Das Departement kann aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in andern Fällen Übergangsregelungen
treffen.

8

Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.

234

Fassung gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).

235

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
1753).

236

Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980
(AS 1979 1753).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 75

741.51

a237 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 1995 1

Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Eintrag im Ausweis zu.

2

Fahrzeugführer, die lediglich den Führerausweis der Kategorie F besitzen, können von der Behörde den Eintrag der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h verlangen.

3

Für vor dem 1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht-, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden.

b 238 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2001 1 Inhaber des Führerausweises der Kategorie B, der auf Kleinfahrzeuge eingeschränkt ist, können für Fahrten im internationalen Verkehr die Löschung des
Codes 05 verlangen. Die Beschränkung entfällt im Binnenverkehr auch ohne Löschung.

2 Kontrollschilder, die mit dem Buchstaben "V" gekennzeichnet sind, müssen bis
spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des geänderten Artikels 82 Absatz 2 durch
Kontrollschilder der ordentlichen Serie ersetzt werden. Der Halter kann die Löschung des Eintrages "Mietfahrzeug" verlangen.

c239 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2001 1 Der nach Artikel 11 Absatz 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen im bisherigen Umfang.

2 Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Inhaber anlässlich einer Kontrollfahrt mit einem Fahrzeug nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe g seine Fähigkeit zur
uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen nachweist. Zu dieser Kontrollfahrt wir der Gesuchsteller zugelassen, wenn er ein solches Fahrzeug während eines
Jahres im regionalen Linienverkehr geführt hat oder, wenn er sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweist.


Art. 152

Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 20. November 1959240 über Haftpflicht und Versicherungen
im Strassenverkehr wird wie folgt geändert: 237

Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41).

238 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821).

240

SR 741.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Strassenverkehr

76

741.51


Art. 10
Abs. 4
...


Art. 13
Abs. 2
...


Art. 16
Abs. 1
...


Art. 22
Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 und 3
241 ...


Art. 23
Abs. 1 und 2 Einleitungssätze
242 ...


Art. 26
Abs. 2
...


Art. 38
Abs. 1, 3 und 4
244 ...


Art. 51
Abs. 3
245 ...


Art. 60
Ziff. 2 Abs. 3
246 und Ziff. 3 Abs. 1 ...

2. Die Vollziehungsverordnung vom 6. Juli 1951247 zum Bundesgesetz über die
Trolleybusunternehmungen wird wie folgt geändert: 241

Diese Bestimmungen haben heute eine neue Fassung.

242

Diese Bestimmungen haben heute eine neue Fassung.

243

Diese Bestimmungen haben heute eine neue Fassung.

244

Diese Bestimmungen haben heute eine neue Fassung.

245

Der erste Satz hat heute eine neue Fassung.

246

Diese Bestimmungen haben heute eine neue Fassung.

247

SR 744.211. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 77

741.51


Art. 17
Abs. 3 erster und zweiter Satz
...


Art. 153

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden insbesondere aufgehoben: a.

Bundesratsbeschluss vom 10. Mai 1957248 über den internationalen Motorfahrzeugverkehr; b.

Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1960249 über Kontrollmassnahmen im
Strassenverkehr;

c.

Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 1965250 über die Anforderungen an
Prüfungs- und Fahrschulfahrzeuge; d.

Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1966251 über Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland; e.

Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1967252 über Lernfahrausweise für
Lastwagenführer-Lehrlinge; f.

Bundesratsbeschluss vom 10. November 1967253 über die Gestaltung der
Ausweise für Motorfahrzeuge und ihre Führer; g.

Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1968254 über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern; h.

Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1969255 über Kontrollschilder für Motorfahrzeuge von Haltern mit diplomatischen und konsularischen Vorrechten
und Immunitäten;

i.

Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1969256 über Fahrlehrer und Fahrschulen; k.

Bundesratsbeschluss vom 27. August 1969257 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz; l.

Bundesratsbeschluss vom 28. April 1971258 über die medizinischen Mindestanforderungen an Fahrzeugführer und die ärztliche Untersuchung; m.

Artikel 20 der Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 1951259.

248

[AS 1957 415] 249

[AS 1960 1182] 250

[AS 1965 1041] 251

[AS 1966 343] 252

[AS 1967 42 68, 1973 948 Ziff. II] 253

[AS 1967 1671] 254

[AS 1968 245] 255

[AS 1969 158] 256

[AS 1969 469 524] 257

[AS 1969 793, 1971 479 Art. 10 Abs. 2 715, 1972 603 738 Art. 7 Abs. 2, 1973 2155 Ziff.
II, 1974 57 Art. 25] 258

[AS 1971 479] 259

SR 744.211

Strassenverkehr

78

741.51


Art. 154

Inkrafttreten

1

Artikel 19 ist nicht anwendbar auf Fahrzeugführer, die sich vor dem 1. März 1977 zur Führerprüfung angemeldet haben.

2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. April 1987260 1 Die Kantone stellen spätestens ab 1. Januar 1988 Kontrollschilder mit reflektierendem Belag zur Verfügung.

2 Kontrollschilder für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge mit dem Verfalljahr
1988 können nach den bisherigen Vorschriften abgegeben werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Februar 1991261 1 Personen, die vor dem 1. Januar 1993 das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A, A1, A2, B, C, C1 oder D2 einreichen und das Mindestalter
für die betreffende Fahrzeugkategorie vor diesem Zeitpunkt erreichen, sind nicht
verpflichtet, den Kurs über Verkehrskunde nach Artikel 17a oder die praktische
Grundschulung nach Artikel 17b zu besuchen.

2 Vor dem 1. Januar 1992 ausgestellte Fahrlehrerausweise berechtigen unter Vorbehalt von Ziffer 3 - zum Erteilen von Fahrunterricht im bisherigen Umfang, wenn die
Inhaber bis zum 31. Dezember 1992 einen Kurs über Verkehrskunde im Rahmen der
beruflichen Weiterbildung besucht haben. Die Bescheinigung über den Besuch des
Kurses ist der zuständigen Behörde des Kantons einzureichen. Wird der Kurs nicht
fristgemäss besucht, so endet die Berechtigung am 31. Dezember 1992; der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen.

3 Vor dem 1. Juni 1991 ausgestellte Fahrlehrerausweise der Kategorie I berechtigen
zum Erteilen von Fahrunterricht auf Motorrädern und zur Abgabe von Bestätigungen
nach Artikel 17b Absatz 3, wenn die Inhaber den Führerausweis der Kategorie A besitzen und sich im Hinblick auf die Ausbildung von Motorradfahrern weitergebildet
haben.

4 Lernfahr- und Führerausweise nach neuem Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Änderung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Januar 1992 erteilt werden.

260

AS 1987 628

261

AS 1991 982

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 79

741.51

5 Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen
die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Ausweisumtausch zu.

6 Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C und C + E nach bisherigem Recht können
noch bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden; die für die Führerprüfung der
Kategorie C + E verwendete Fahrzeugkombination muss dabei ein Betriebsgewicht
von mindestens 15 t aufweisen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. November 1991262 1 In das ADMAS beim Bundesamt für Strassen werden Verwarnungen aufgenommen, die ab 1. Januar 1993 verfügt werden. Die Gerichtsbehörden im Strafverfahren
wegen Strassenverkehrsdelikten und die für die Erteilung und den Entzug der Führerausweise zuständigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone können
sich zur Beurteilung des automobilistischen Leumundes früher angeordnete Verwarnungen von der Strassenverkehrsbehörde am aktuellen oder früheren Wohnsitz des
Fahrzeugführers im Einzelfall mitteilen lassen.

2 Eintragungen nach bisherigem Recht in den kantonalen Strafkontrollen wegen
Strassenverkehrsdelikten sind sukzessive zu entfernen bis spätestens 1. Januar 1997.
Auch vor diesem Zeitpunkt dürfen solche Eintragungen den Gerichtsbehörden nicht
mehr gemeldet und von den Strassenverkehrsbehörden nicht mehr berücksichtigt
werden, wenn zwischen der Begehung der aktuellen und der früheren Widerhandlung mehr als fünf Jahre liegen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. März 1994263 Die Kantone dürfen Sonderbewilligungsformulare nach bisherigem Recht noch zwei
Jahre weiterverwenden.

262

AS 1991 2536 263

AS 1994 726

Strassenverkehr

80

741.51

Medizinische Mindestanforderungen Anhang 1264

(Art. 6, 49 und 65) 1. Gruppe

2. Gruppe

3. Gruppe

Führerausweis-Kategorie D a.

Führerausweis-Kategorie C b.

Führerausweis-Kategorie D1 c.

Fahrlehrerausweis-Kategorien
I, II und IV

d.

Sachverständige

a.

Führerausweis-Kategorien A,
A1, A2, B, C1, D2, F und G b.

Fahrlehrerausweis-Kategorie
III

1 Grösse

160 cm

Buchstabe a: 155 cm 2 Nervensystem

Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste.
Keine Gleichgewichtsstörungen.

Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste.
Keine Gleichgewichtsstörungen.

Keine schweren Nervenkrankheiten.
Keine Geisteskrankheiten von Bedeutung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste.
Keine Gleichgewichtsstörungen.

3 Gesicht

Sehschärfe unkorrigiert oder korrigiert
ein Auge minimal 1,0, das andere minimal 0,8. Korrigierende Gläser konkav maximal 4, konvex maximal 3
Dioptrien. Astigmatismus maximal 2
Dioptrien. Keine Einschränkung des
Gesichtsfeldes. Keine Störung des
Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung Sehschärfe korrigiert beidseitig minimal 0,8 oder ein Auge korrigiert 1,0,
das andere korrigiert minimal 0,6.
Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Aphakie,
ausser bei ganztägiger Korrektur mit Ein Auge korrigiert minimal 0,6, das
andere korrigiert minimal 0,1. Gesichtsfeld minimal 140° horizontal.
Kein Doppelsehen.

Einäugige oder einseitig Erblindete:
korrigiert oder unkorrigiert minimal
0,8. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Für Einäugige ferner eine
Wartefrist von minimal vier 1. Gruppe

2. Gruppe

3. Gruppe

264

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 13. Febr. 1991 (AS 1991 982) und I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2536).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 81

741.51

1. Gruppe

2. Gruppe

3. Gruppe

des stereoskopischen Sehens. Kein
Schielen (paralytisch und konkomitierend). Keine Aphakie, ausser bei
ganztägiger Korrektur mit Kontaktglas
und Binokularsehen. Kein Lagophtalmus. Keine Ptosis höheren Grades.
Keine Pupillenstarre, auch einseitig
nicht.
Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen
während der Fahrt verpflichtet. Die
Brille mit getönten Gläsern darf in der
Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.

Kontaktglas und Binokularsehen. Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen der
Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille
mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens
35 Prozent aufweisen.

Monaten nach Zustandekommen der
Einäugigkeit und eine Prüfung durch
den Sachverständigen unter Vorweisung eines augenärtzlichen Zeugnisses.
Nach Staroperation ist für Einäugige
eine Wartefrist von vier Monaten festzusetzen.
Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen der
Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille
mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens
35 Prozent aufweisen.
Einäugige Gehörlose sind vom Fahren
ausgeschlossen.

4 Gehör

Hörweite für Konversationssprache
beidseitig 8 m (ohne Hörapparat). Keine schweren Erkrankungen des Innenoder Mittelohres.

Hörweite für Konversationssprache
beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit
6 m (ohne Hörapparat).

Gehörlose Einäugige sind vom Fahren
ausgeschlossen.

5 Brustkorb und Wirbelsäule Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit beeinträchtigen.

Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen.

Keine Missbildungen, welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen.

6 Atmungsorgane

Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung und
kein Asthma, welche die allgemeine
Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Keine Behinderung der Atmung. Kein
Pneumothorax.

Keine aktive Lungentuberkulose. Keine
chronische Lungenerkrankung und kein
Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine
Behinderung der Atmung.

Strassenverkehr

82

741.51

1. Gruppe

2. Gruppe

3. Gruppe

7 Herz und Gefässe

Keine Herz- und Gefässstörungen.
Keine ernstliche Blutdruckanomalie.

Keine ernstlichen Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.

Keine hochgradigen Kreislaufstörungen.

8 Bauch- und Stoffwechselorgane Keine erheblichen Funktionsstörungen
des Magen-Darm-Systems und der
Stoffwechselorgane. Keine Hernien.
Kein Prolaps.

Keine erheblichen Funktionsstörungen
des Magen-Darm-Systems und der
Stoffwechselorgane. Keine Beschwerden verursachende Hernien. Kein Prolaps.

Keine schweren Stoffwechselkrankheiten.

9 Gliedmassen

Volle funktionelle Leistungsfähigkeit.
Keine Verkrümmungen, Verkürzungen, Verstümmelungen, Versteifungen
oder Lähmungen, welche die Führung
erschweren.

Für das sichere Führen genügende
funktionelle Leistungsfähigkeit.

Keine schweren Verstümmelungen,
Versteifungen oder Lähmungen, die
nicht durch Einrichtungen genügend
korrigiert werden können.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 83

741.51

Anhang 2

Ärztliches Zeugnis (Art. 7, 49 und 65)

Für den Arzt bestimmt Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr Ärztliches Zeugnis über die Eignung des

Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

Beruf:

Heimatgemeinde:
(Für Ausländer. Heimatland) Wohnort

Strasse:

als Motorfahrzeugführer der Gruppe

als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis
nicht erforderlich ist* als Fahrlehrer* - Theoriefahrlehrer*

als Sachverständiger*

Ergebnis der ärztlichen Untersuchung A. Wichtige anamnestische Angaben B. Befunde

1

Allgemeine Körperbeschaffenheit (Konstitutionstyp) 11

Grösse (ohne Schuhe): Gewicht (ohne Kleider): 12

Der Bewerber macht den Eindruck eines gesunden*/kranken* Menschen * Zutreffendes unterstreichen.

Strassenverkehr

84

741.51

2

Nervensystem Reflexe:

Athetose:

Lage- und Gleichgewichtssinn: Geistig-psychische Veränderungen: 3

Gesicht

31

Sehschärfe:

rechts

unkorr.: korr.:

links

unkorr.: korr.:

32

Farbensinn:

33

Gesichtsfeld rechts: links:

34

Augenkrankheiten oder -anomalien: 35

Einäugigkeit: angeboren unfallbedingt

krankheitsbedingt

4

Gehör

41

Konversationssprache rechts: links:

42

Krankheiten des Innen- oder Mittelohres: 5

Brustkorb und Wirbelsäule Missbildungen, Deformitäten, Versteifungen: 6

Atmungsorgane 61

Obere und untere Luftwege: 62

Lungen:

7

Herz und Gefässe 71

Herzgrenzen (rel. Dämpfung, Spitzenstoss): 72

Herztöne, evtl. Geräusche: 73

Herzfrequenz in Ruhe: nach zehn Kniebeugen: Erholungszeit:

74

Blutdruck (systolisch und diastolisch): 8

Bauch- und Stoffwechselorgane 81

Verdauungsorgane:

82

Urogenitalorgane inkl. Urinuntersuchung auf Eiweiss und Zucker: 83

Endokrines System:

84

Hernien, Prolaps:

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 85

741.51

9

Gliedmassen

91

Defekte, Verstümmelungen: 92

Funktionsstörungen: 10

Überweisung an spezialärztliche Untersuchung Ja/Nein*

Ort und Datum:

Unterschrift des Arztes: * Zutreffendes unterstreichen.

Strassenverkehr

86

741.51

Anhang 3265

Ärztliches Gutachten (Art. 7, 49 und 65)

Für die Zulassungsbehörde bestimmt Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr Ärztliche Begutachtung der Eignung des

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

Beruf:

Heimatgemeinde:
(Für Ausländer: Heimatland) Wohnort Strasse

als Motorfahrzeugführer der Gruppe

als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis
nicht erforderlich ist* als Fahrlehrer* - Theoriefahrlehrer*

als Sachverständiger*

Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes: 1

Der Bewerber ist tauglich zur Führung von 11

Fahrzeugen der 3. Gruppe (Kat. A, A1, A2, B, C1, D2, F, G) Ja/Nein*

12

Fahrzeugen der 2. Gruppe (Kat. C, D1): Ja/Nein*

13

Fahrzeugen der 1. Gruppe (Kat. D): Ja/Nein*

* Zutreffendes unterstreichen.

265

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982.)

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 87

741.51

14

Motorfahrrädern oder Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: Ja/Nein*

2

Der Bewerber ist tauglich als 21

Fahrlehrer (Kat. I, II, IV) Ja/Nein*

22

Theoriefahrlehrer (Kat. III) Ja/Nein*

23

Sachverständiger

Ja/Nein*

3

Der Bewerber ist tauglich nur unter folgenden medizinisch bedingten Auflagen: 4

Wiederholung der Untersuchung
alle ....... Jahre durch Vertrauensarzt*/Hausarzt* 5

Weitere Bemerkungen: Ort und Datum:

Unterschrift des Arztes: * Zutreffendes unterstreichen.

Strassenverkehr

88

741.51

Anhang 4266

Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 12)

1

Personalien (Frauen haben auch den Mädchennamen anzugeben) Name:

Vorname:

Allfällige frühere Namen: Namen der Eltern:

Beruf:

Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr): Genaue Adresse:

PLZ: Wohnort:

Heimatgemeinde:

(Ausländer: Heimatstaat) Früherer Wohnort:

bis:

2

Krankheiten und Gebrechen (Mit Ja oder Nein zu beantworten) 21

Benötigen Sie eine Brille oder tragen Sie Kontaktschalen? 22

Leiden Sie an einer nicht folgenlos ausgeheilten: - Krankheit der Atmungsorgane?
- Krankheit des Herzens oder der Blutgefässe?
- Nierenkrankheit?
- Nervenkrankheit?
- Krankheit der Bauchorgane?
- Unfallverletzung (Schädelbruch u. a.)? 23

Leiden Sie oder litten Sie jemals an: - Ohnmachtsanfällen?
- Schwächezuständen?
- Süchten (Alkohol, Rauschgift, Medikamente)?
- Geisteskrankheiten?
- Epilepsie oder epilepsieähnlichen Anfällen?
- Gehörlosigkeit?

24

Ist Ihres Wissens Ihr Blutdruck normal?
Wenn nein

zu hoch?

zu niedrig?

25

Waren Sie je in einer Heilstätte für Alkoholkranke hospitalisiert? 26

Haben Sie eine Entziehungskur für Rauschgift durchgemacht? 266

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41).Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. 3 der
V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 89

741.51

27

Waren Sie je in einer Klinik für Geistes- oder Gemütskranke hospitalisiert? 28

Beziehen Sie wegen Krankheit oder Unfalles eine Rente? 29

Haben Sie andere Krankheiten oder Gebrechen, die Sie am Führen eines Motorfahrzeuges hindern könnten? Bemerkungen (Einzelheiten zu den obigen Fragen): 3

Vorstrafen

31

Sind Sie schon bestraft worden (Freiheitsstrafe, Busse)? 32

Ist zur Zeit ein Strafverfahren gegen Sie hängig? 33

Wurde Ihnen schon einmal der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert oder entzogen oder das Führen von Fahrzeugen verboten? 4

Bisherige Ausweise, Fahrpraxis 41

Besitzen Sie oder besassen Sie schon einen Lernfahr- oder
Führerausweis?

Wenn ja, für welche Fahrzeugkategorie? 42

Von welchem Kanton oder Staat wurde er ausgestellt?
Ausstelldatum:

42a

Beim Umtausch ausländischer Führerausweise: In welchem Staat haben Sie
die Führerprüfung bestanden? 43

Bewerber um den Lernfahrausweis der Kategorie A:
Haben Sie während mindestens zwei Jahren regelmässig zweirädrige Motorräder der Kategorie A1 (bis 125 cm3) geführt? 44

Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1:
Haben Sie während mindestens eines Jahres Motorwagen der Kategorie
B/D2 regelmässig geführt? 5

Stehen Sie unter Vormundschaft? Name und Adresse des Vormundes: Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen
oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).
Der Lernfahr- bzw. Führerausweis wird für folgende Kategorien abgegeben: A

Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3; A1

Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm3;

Strassenverkehr

90

741.51

A2

Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht
mehr als 550 kg;

B

Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorie A2 - mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit
nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; C

Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht; C1

Personenwagen sowie Feuerwehrmotorwagen und Wohnmotorwagen mit
mehr als 3500 kg Gesamtgewicht; D

Motorwagen zur Personenbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht
und mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; D1

Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorien A und A1 - zur gewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein; D2

Motorfahrzeuge - ausgenommen jene der Kategorien A und A1 - zur nichtgewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg Gesamtgewicht; es können mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz vorhanden sein; E

Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtgewicht an Motorfahrzeugen der Kategorie C; F

Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, unter Ausschluss gewerbsmässiger Personentransporte; G

Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
30 km/h.

Ort und Datum:

Unterschrift des (der) Gesuchstellers(in): Für Minderjährige oder Bevormundete:
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters: Beilagen:

Passphotos (Format 35 × 45 mm) Ausländerausweis und ausländischer Führerausweis (für Ausländer)

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 91

741.51

Anhang 5267

Vorprüfung für Fahrlehrer (Art. 49)

1 Zweck

An der Vorprüfung wird das allgemeine Bildungsniveau, die geistige Beweglichkeit und die Ausbildungsfähigkeit des Bewerbers festgestellt.

2 Fächer

Die Vorprüfung umfasst: 21

ein Prüfungsgespräch über allgemeine Fragen verschiedener Wissensgebiete
(z. B. Geographie, elementare Staats- und Wirtschaftskunde, aktuelle Probleme) unter Berücksichtigung der besonderen Interessengebiete des Bewerbers; es wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, worunter einem Psychologen oder Pädagogen, geleitet; 22

allgemeine Rechnungsaufgaben anhand praktischer Beispiele (schriftlich); 23

die Redaktion eines Schreibens; 24

einen Aufsatz nach freier Wahl des Bewerbers aus drei gestellten Themen; 25

Eine praktische Führerprüfung:
a.

für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I und III mit einem Motorwagen, der den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der
Kategorie B entspricht und ausser dem Führersitz mindestens zwei
Sitzplätze aufweist;

b.

für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie II mit einer aus
einem Lastwagen und einem zwei- oder mehrachsigen Anhänger bestehenden Kombination; der Lastwagen muss nebst dem Führersitz zwei
Sitzplätze aufweisen;

c.

für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie IV mit einem
zweirädrigen, zweiplätzigen Motorrad ohne Seitenwagen von mindestens 500 cm3 Hubraum und 180 kg Leergewicht.

26

Eine theoretische Führerprüfung:
a.

für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorien I, III und IV
entsprechend der theoretischen Führerprüfung der Kategorie B; b.

für Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie II entsprechend
der theoretischen Führerprüfung der Kategorie C.

3 Besondere Bestimmung 31

Der Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie I, III oder IV, der sich
um die Kategorie II bewirbt, hat vor der Ausbildung nur die praktische Füh267

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Strassenverkehr

92

741.51

rerprüfung nach Ziffer 25 Buchstabe b und die theoretische Führerprüfung
nach Ziffer 26 Buchstabe b abzulegen.

32

Der Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie I, II oder III, der sich um
die Kategorie IV bewirbt, hat vor der Ausbildung nur die praktische Führerprüfung nach Ziffer 25 Buchstabe c abzulegen.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 93

741.51

Anhang 6268

Fachgruppen der theoretischen Fahrlehrer-Prüfungen (Art. 50 und 52)

1

Für die Fahrlehrerausweis-Kategorien I, II und IV 1. Fachgruppe: Psychologie Verkehrspsychologie, Entwicklung der Persönlichkeit, Kommunikation.

2. Fachgruppe: Strassenverkehrsrecht Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; Ausweise;
verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts; Vorschriften über die Verzollung eingeführter Motorfahrzeuge und Bestandteile; Vorschriften über Fahrlehrer; Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer; Vorschriften
über internationalen Verkehr.

3. Fachgruppe: Verkehrskunde Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Verhalten
bei Unfällen; lebensrettende Sofortmassnahmen; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Rauschgiften und Medikamenten.

4. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik Mathematische Grundoperationen; Statik, Dynamik, Bewegungslehre; Kenntnisse über die Ausrüstung, den Aufbau und die Funktion der Bremsen, der
Lichter, der Verbrennungsmotoren, der elektrischen Ausrüstung und der
Kraftübertragung, soweit sie für die Beurteilung der Betriebssicherheit und der
Fahrbereitschaft erforderlich sind; praktische Motorfahrzeugkunde, soweit sie
der Betriebs- und Fahrbereitschaft dient.

5. Fachgruppe: Geschäftskunde Buchhaltung und Kalkulation.

2

Zusätzlich für die Fahrlehrerausweis-Kategorie II Fachgruppe Strassenverkehrsrecht Regeln und Vorschriften für den Schwerverkehr: Vorschriften für den Fahrverkehr, Verwendung der Fahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, Sonntags- und Nachtfahrverbot, Transport gefährlicher Güter.

Fachgruppe Motorfahrzeugtechnik und Physik Aufbau und Funktion der Bremsanlagen bei schweren Motorwagen und ihren
Anhängern, der Kraftübertragung und der Kippmechanik; Arten und Arbeitsweise der Motoren in schweren Motorwagen; Anhängerbetrieb; Bereifung und
Felgen; Fahrtschreiber; Fahrphysik.

268

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991
982).

Strassenverkehr

94

741.51

3

Zusätzlich für die Fahrlehrerausweis-Kategorie IV Fachgruppe Motorradtechnik und Physik Praktische Motorradkunde und Kenntnisse über Bau und Ausrüstung der verschiedenen Motorräder, insbesondere über Bereifung, Bremsen, Antriebseinheit und Kraftübertragung, elektrische Anlage, soweit sie für die Beurteilung
der Betriebssicherheit und der Fahrbereitschaft nötig sind; Fahrphysik der
zwei- und dreirädrigen Motorräder.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 95

741.51

Anhang 7269

Fachgruppen der Sachverständigen-Prüfungen (Art. 66 und 67)

1

Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen 11

Theoretische Kenntnisse 1. Fachgruppe: Recht Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Sachverständigen;
Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.

2. Fachgruppe: Psychologie Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im
Ablauf der Führerprüfung; Sachverständigen-Tätigkeit als Sonderaufgabe;
Sachverständiger und Öffentlichkeit.

3. Fachgruppe: Mathematik und Fahrzeugtechnik Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische
Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.

4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

5. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren
und Folgen der Einnahme von Alkohol, Rauschgiften und Medikamenten.

12

Praktische Arbeiten 6. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorwagen mit Beurteilung des Fahrschülers.

7. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen
oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungsunterlagen.

2

Sachverständige für Führerprüfungen 21

Theoretische Kenntnisse 1. Fachgruppe: Recht Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Sachverständigen;
Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.

269

Bereinigt gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995
(SR 741.41).

Strassenverkehr

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741.51

2. Fachgruppe: Psychologie Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im
Ablauf der Führerprüfung; Sachverständigen-Tätigkeit als Sonderaufgabe;
Sachverständiger und Öffentlichkeit.

3. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren
und Folgen der Einnahme von Alkohol, Rauschgiften und Medikamenten.

22

Praktische Arbeiten 4. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorwagen mit Beurteilung des Fahrschülers.

3

Sachverständige für Fahrzeugprüfungen 31

Theoretische Kenntnisse 1. Fachgruppe: Recht Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Sachverständigen.

2. Fachgruppe: Psychologie Grundlagen der Gesprächsführung; Sachverständigen-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Sachverständiger und Öffentlichkeit.

3. Fachgruppe: Mathematik und Fahrzeugtechnik Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische
Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.

4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.

32

Praktische Arbeiten 5 Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen
oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellen der Prüfungsunterlagen.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 97

741.51

Anhang 8

Auftragsbestätigung zur Blutentnahme; Polizeilicher Bericht (Art. 142)

Herr Dr. med.

wurde von

(zuständige Behörde) nach Artikel 139 der Verkehrszulassungs-Verordnung vom 27. Oktober 1976 mündlich (telefonisch) beauftragt, bei Name:

Heimatort:

Vorname:

Wohnort:

Geburtsdatum:

Beruf:

eine Blutprobe zu entnehmen.

Der Explorand war Motorwagenfahrer, Motorradfahrer, Radfahrer, Fussgänger*.

Das
(Adresse des GMI bzw. Labors für Blutproben) wird ersucht, die beiliegende Blutprobe unter Berücksichtigung nachstehender Angaben nach Artikel 141 der Verkehrszulassungs-Verordnung vom 27. Oktober 1976
zu analysieren und den Bericht an die unterzeichnete Polizeistelle sowie an die Strassenverkehrsbehörde zu überweisen.

Datum und Zeit des Ereignisses: Datum und Zeit der Blutentnahme: Art, Menge und Zeit der letzten Nahrungsaufnahme: Art, Menge und Zeit des vor dem kritischen Ereignis genossenen Alkohols: Art und Menge des zwischen kritischem Ereignis und Blutentnahme genossenen
Alkohols:

Durch Zeugen festgestellte Alkoholsymptome: Durch die Polizei festgestellte Alkoholsymptome (Atemlufttest und andere): Kurzer Tatbestand:

, den

Stempel und Unterschrift der
Polizeistelle:

Geht an:

- den beauftragten Arzt im Original - das GMI bzw. Labor für Blutproben in Kopie * Zutreffendes unterstreichen.

Strassenverkehr

98

741.51

Anhang 9

Ärztliche Untersuchung (Art. 142)

1

Name:

Vorname: Geboren:

Adresse:

Gewicht: kg

2

Datum und Zeitpunkt des Ereignisses: 3

Datum und Zeitpunkt der Blutentnahme: durch:

(Desinfektion der Haut und Instrumente ohne Alkohol) 4

Anamnestische Angaben: 41

Angaben über Alkoholgenuss vor dem Ereignis: Von wann bis wann:

Was:

Wieviel:

Angaben über Alkoholgenuss nach dem Ereignis: Von wann bis wann:

Was:

Wieviel:

Letzter Konsum wann: Was:

Wieviel:

42

Angaben über letzte Nahrungsaufnahme: Wann:

Was:

5

Objektiver Befund: 51

Allgemeines Verhalten und Aussehen: ruhig - aufgeregt - aggressiv - grob - ablehnend - übermüdet - verschlafen - gedunsen - motorische Unruhe - Brechreiz - Glucksen - Foetor aethylicus* 52

Körperliche Symptome: Gesichtsfarbe: blass - gerötet - zyanotisch*
Konjunktiva: gerötet - nicht gerötet*
Pupillen: normal - eng - weit* Gleichgewicht: Romberg: Gehversuch:

Finger-Finger-Probe: Eventuelle Verletzungen: 53

Psychische Symptome:
Stimmung: normal - Euphorie - Apathie - Depression*
Amnesie: Ja/Nein*
Zeitliche und örtliche Orientierung: normal - unklar - fehlend*
Urteilsvermögen (Einstellung zur Situation): gut - mangelhaft - fehlend* 6

Mitbeteiligung von Medikamenten: (Sedativa, Antineuralgika, Neuroplegika Antibiotika, Narkotika, Antihistaminika) Was: Wann:

Dosis:

* Zutreffendes unterstreichen.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 99

741.51

7

Beurteilung des Arztes: Der Explorand scheint nicht merkbar - leicht - mittel - hochgradig* unter Alkoholwirkung zu sein.

8

Eventueller kurzer gutachtlicher Bericht und besondere Beobachtungen: 9

Name und Adresse: 91

des untersuchenden Arztes: 92

der allfällig mit der Blutentnahme betrauten Hilfsperson: Der unterzeichnete Arzt bestätigt, dass die Blutentnahme mit absolut alkoholfreien Instrumenten (Spritze - Venüle) entnommen wurde und dass die Hautdesinfektion ohne Alkohol erfolgte. Verwendetes Hautdesinfektionsmittel: Datum: Unterschrift:

* Zutreffendes unterstreichen.

Strassenverkehr

100

741.51

Anhang 10270 (Art. 5 und 11)

Mindestausbildung für Führer von Last- und
Gesellschaftswagen
271 1

Mindestausbildung für Lastwagenführer 11

Aufgabengebiet Der Lastwagenführer ist in der Lage, schwere Motorwagen zum Gütertransport selbständig, verantwortungsbewusst und sicher zu führen und
den Transport unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

12

Tätigkeiten

Unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Verkehrssicherheit sowie der Regeln der Wirtschaftlichkeit und der Dienstvorschriften sowie gegebenenfalls besonderer Auflagen für Spezialfahrzeuge und
-transporte führt er auf der Grundlage allgemeiner Anweisungen insbesondere folgende Tätigkeiten aus: a.

Entgegennehmen des Fahrzeugs und Überprüfen der Betriebssicherheit; b.

Entgegennehmen des Transportauftrages und/oder Festlegen von
Fahrstrecken;

c.

Überwachen des Beladevorgangs und Mitwirken beim Beladen,
insbesondere zur Gewährleistung der Ladungssicherheit bei Transportgütern sowie zur Einhaltung der Belastungsgrenzen des Fahrzeugs; d.

Beschaffen bzw. Bereithalten und gegebenenfalls Überprüfen von
Genehmigungen, Beförderungs- und Zollpapieren sowie sonstigen
Dokumenten;

e.

Sachgerechtes und sicheres Führen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassen-, Witterungs-, Beförderungs- und Verkehrsverhältnisse; f.

Einhalten der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten; g.

Sachgerechtes und sicheres Befördern und Betreuen der Ladung
sowie Gewähren von Hilfeleistungen und Treffen von Sicherheitsvorkehrungen nach anerkannten Verfahren bei Pannen und Unfällen; 270

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 3 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung
gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821).

271

Beschreibung der praktischen Berufsanforderungen gemäss Richtlinie des Rates
76/914/EWG vom 16 Dezember 1976, geändert durch Entscheidung 85/368/EWG
des Rates vom 16. Juli 1985, in Abl. Nr. C338 vom 21.12.1992, S 15 und 23.

Zulassung von Personen und Fahrzeugen 101

741.51

h.

Ausliefern von Waren und Begleitpapieren sowie Entgegennehmen
von Empfangsquittungen; i.

Frühzeitiges Erkennen und Lokalisieren von technischen Störungen sowie Beseitigen leichter technischer Störungen und Schäden
sowie Einleiten von Massnahmen für die Beseitigung von grösseren technischen Störungen; j.

Mitwirken beim Pflegen und Warten des Fahrzeugs sowie Kontrollieren der Werkzeuge, der Bordausstattung und der Kommunikationsmittel auf Vollständigkeit und Funktionsbereitschaft; k.

Mündliches und schriftliches Melden von besonderen Vorkommnissen und Abfassen von routinemässigen Berichten.

2

Mindestausbildung für Führer von Gesellschaftswagen 21

Aufgabengebiet Der Führer von Gesellschaftswagen ist in der Lage, diese selbständig, verantwortungsbewusst und sicher zu führen und den Transport von Fahrgästen unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

22

Tätigkeiten

Unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Verkehrssicherheit sowie der Regeln der Wirtschaftlichkeit und der Dienstvorschriften führt er auf der Grundlage allgemeiner Anweisungen hauptsächlich folgende Tätigkeiten aus: a.

Entgegennehmen des Fahrzeugs und Überprüfen der Betriebssicherheit; b.

Entgegennehmen der Dienst- bzw. Fahrpläne und/oder Festlegen
von Fahrstrecken;

c.

Überwachen des Ein- und Ausstiegs von Personen und Kassieren
bzw. Abrechnen des Fahrgeldes; d.

Beschaffen bzw. Bereithalten und gegebenenfalls Überprüfen von
Genehmigungen, Personal- und Zollpapieren sowie sonstigen Dokumenten; e.

Sachgerechtes und sicheres Führen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassen-, Witterungs-, Beförderungs- und Verkehrsverhältnisse; f.

Einhalten der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten; g.

Befördern und Betreuen von Fahrgästen sowie Gewähren von Hilfeleistungen und Treffen von Sicherheitsvorkehrungen nach anerkannten Verfahren bei Pannen und Unfällen; h.

Frühzeitiges Erkennen und Lokalisieren von technischen Störungen sowie Beseitigen leichter technischer Störungen und Schäden

Strassenverkehr

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741.51

sowie Einleiten von Massnahmen für die Beseitigung von grösseren technischen Störungen; i.

Mitwirken beim Pflegen und Warten des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls Kontrollieren der Werkzeuge, der Bordausstattung und
der Kommunikationsmittel auf Vollständigkeit und Funktionsbereitschaft; j.

Mündliches und schriftliches Melden von besonderen Vorkommnissen und Abfassen von routinemässigen Berichten.