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01.08.2001 - 31.10.2003
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) vom 27. Juni 2001 (Stand am 19. September 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 17 Absatz 1, 24a Absätze 7
und 8, 26 Absatz 3 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Gesetz),2 verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit der Organe der
inneren Sicherheit (Sicherheitsorgane), die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von Informationen über die innere und äussere Sicherheit sowie die Kontrolle der Sicherheitsorgane.

2. Abschnitt: Aufgabenteilung und Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane

Art. 2

Bund 1 Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) führt die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit nach dieser Verordnung durch, soweit diese Aufgaben vom Bund wahrzunehmen und keinem anderen Organ übertragen sind.

2

Innerhalb des Bundesamtes erfüllt der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) die Aufgaben des Bundesamtes. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Vorbereitung oder Durchführung von sicherheitspolitisch begründeten Fernhaltemassnahmen. Die Zusammenarbeit zwischen dem DAP und den gerichtspolizeilich tätigen Dienststellen des Bundesamtes ist namentlich hinsichtlich der Weitergabe von Informationen und Erkenntnissen in Weisungen des Amtes zu regeln.

AS 2001 1829 1 SR

120

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3711).

120.2

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

120.2

3

Die Zusammenarbeit des Bundesamtes mit den Organen der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates ist in gemeinsamen Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (Departement) und des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu regeln.

4

Das Bundesamt informiert das Departement über die Tätigkeiten zur Wahrung der inneren Sicherheit:

a. nach Weisungen des Departements jährlich gesamthaft; und b. fallweise bei besonderen Ereignissen, welche die Regierungstätigkeit beeinflussen oder eine akute Gefährdung der inneren Sicherheit darstellen könnten.

5

Das Departement informiert den Bundesrat im Hinblick auf dessen Leitungsaufgaben nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes.


Art. 3

Beratung 1 Der DAP berät Personen, Organisationen, Behörden oder Unternehmen über Schutzmassnahmen gegen terroristische oder nachrichtendienstliche Aktivitäten oder gegen gewalttätigen Extremismus, wenn sich eine konkrete Bedrohungslage abzeichnet oder auf Anfrage, wenn diese Dritten sich bedroht fühlen.

2

Er berät die betroffenen Behörden sowie schweizerische Unternehmen, die Güter im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d herstellen, mit ihnen Handel treiben oder Technologien zur Herstellung solcher Güter besitzen, über Massnahmen zum Schutz vor Verletzung der Rechtsordnung oder der Interessen der Schweiz.


Art. 4

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen 1

Das Bundesamt arbeitet eng mit der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten zusammen.

2

Der DAP kann die Leitung der Tätigkeiten der Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit übernehmen, wenn: a. mehrere Kantone mitwirken müssen; b. die zuständige kantonale Behörde es beantragt; oder c. Gefahr in Verzug ist.


Art. 5

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

1

Das Bundesamt kann mit wissenschaftlich-technischen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich (WFD). Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.

2

Bei Aufträgen des Bundesamtes an wissenschaftlich-technisch tätige Stellen finden die bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen Anwendung. Die beauftragten Stellen haben das Amtsgeheimnis zu wahren.

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 3

120.2


Art. 6

Verkehr mit dem Ausland 1

Der DAP nimmt die Verbindungen zu ausländischen Sicherheitsbehörden wahr, die Aufgaben im Sinne des Gesetzes erfüllen. Er vertritt die Schweiz in internationalen Gremien.

2

Die Kantone informieren den DAP über ihre Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des Gesetzes erfolgt.


Art. 7

Zusammenarbeit mit militärischen Stellen 1

Der DAP und die Organe der militärischen Sicherheit unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Unterstützung erfolgt namentlich durch Informationsaustausch, gegenseitige Beratung in Spezialgebieten sowie gegenseitige Ausbildung.

2

Das Departement und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legen die Einzelheiten der Zusammenarbeit in gemeinsamen Weisungen fest.

3

Im unmittelbaren Vorfeld und im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee können das Departement und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gemeinsam die Zusammenarbeit des Bundesamtes mit den Organen der militärischen Sicherheit zwecks Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen anordnen. Das Bundesamt unterstützt das Kommando Militärische Sicherheit insbesondere im Bereich der präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen.

3. Abschnitt: Informationsbeschaffung

Art. 8

Allgemeine Informationsaufträge

1

Die Kantone und die in Artikel 13 des Gesetzes genannten Behörden und Amtsstellen erstatten dem DAP unaufgefordert Meldung über Informationen und Erkenntnisse in den folgenden Bereichen:

a. terroristische Aktivitäten: Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung von Staat und Gesellschaft, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten sowie mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen;

b. verbotener Nachrichtendienst im Sinne der Artikel 272-274 und 301 des Strafgesetzbuches3;

c. gewalttätiger Extremismus: Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern;

3 SR

311.0

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

120.2

d. verbotener Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer;

e. weitere Aktivitäten sowie Bestrebungen und Vorgänge aus dem In- und Ausland, welche die innere oder äussere Sicherheit gefährden; f.4 Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen.

2

Zusätzlich sind dem DAP durch eidgenössische und kantonale Behörden unaufgefordert und ohne Verzug zu melden:

a. alle Erkenntnisse über Organisationen und Gruppierungen, die in der vertraulichen Beobachtungsliste nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes oder in einem Prüfverfahren genannt sind;

b. die zur Durchführung von präventiven Operationen und präventiven Fahndungsprogrammen benötigten Informationen;

c. die in Anhang 1 aufgeführten Vorgänge und Feststellungen; d. die in der vertraulichen Liste des Departements nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes genannten Vorgänge und Feststellungen, soweit die Liste den Behörden bekannt gegeben wird.

3

Der DAP kann den Umfang der Meldepflicht nach Absatz 2 der Lage entsprechend einschränken.


Art. 9

Aktive Informationsbeschaffung 1

Angehörige von Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie des Grenzwachtkorps können Personen zur Abklärung der Identität anhalten, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass diese Personen in einem Bezug zu Aktivitäten in den in Artikel 8 Absatz 1 aufgezählten Bereichen stehen. Aus den gleichen Gründen kann nach dem Aufenthalt solcher Personen geforscht werden.

2

Mit der Beobachtung von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten sowie mit deren Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger kann der DAP die Sicherheitsorgane der Kantone beauftragen.

3

Andere Bild- und Tondokumente der kantonalen Sicherheits- und Polizeiorgane, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem 3. Abschnitt des Gesetzes dienlich sein können, können dem DAP zugestellt werden.

4

Für die Bearbeitung der Bild- und Tondokumente, die im Auftrag des DAP aufgezeichnet oder dem DAP zugestellt worden sind, gelten die Bestimmungen des 4. Abschnitts. Vorbehalten bleibt die Aufbewahrung von Dokumenten die nicht nach Personen erschliessbar sind, zu Dokumentationszwecken.

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3711).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 5

120.2

a5 Funkaufklärung

1

Der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) kann im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten elektromagnetische Ausstrahlungen von technischen Anlagen oder Telekommunikationssystemen aus dem Ausland erfassen und auswerten.

2

Elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland dürfen nur erfasst und ausgewertet werden, soweit sie nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen.

3

Der DAP kann für die Durchführung der Funkaufklärung mit Dritten zusammenarbeiten oder diese beauftragen.

4

Tätigkeiten und Aufträge im Rahmen der ständigen Funkaufklärung und ihre Kontrolle erfolgen nach Massgabe der Verordnung vom 15. Oktober 20036 über die elektronische Kriegführung.


Art. 10

Form der Meldungen

1

Die Meldungen erfolgen schriftlich oder durch Übermittlung mittels geschütztem EDV-System. Weist die Information auf eine akute Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hin, kann die Übermittlung zunächst mündlich erfolgen.

2

Andere als die von Artikel 8 erfassten Meldungen und Auskünfte, namentlich solche von Privaten, können auch mündlich entgegengenommen oder eingeholt werden. Sie sind zu protokollieren.

4. Abschnitt: Informationsbearbeitung

Art. 11

Allgemeine Dokumentation

1

Der DAP führt eine Dokumentation aus öffentlich zugänglichen Quellen, soweit diese Quellen nicht durch andere Bundesstellen zweckdienlich erschlossen sind, mit: a. Informationen über Personen, Organisationen und Sachverhalten im Aufgabenbereich nach dem Gesetz;

b. Informationen über Personen und Organisationen, deren Sicherheit in der Schweiz gefährdet sein könnte; c. Informationen über Länder sowie gesellschaftliche und politische Hintergründe, die für die Lagebeurteilung relevant sein können;

d. wissenschaftlichen und technischen Informationen im Arbeitsgebiet der Sicherheitsbehörden.

5

Eingefügt durch Art. 20 der V vom 15. Okt. 2003 über die elektronische Kriegführung (SR 510.292).

6 SR

510.292

Sicherheit der Eidgenossenschaft 6

120.2

2

Der DAP führt eine Dokumentationsstelle über Material, das Rassismus oder Gewalt propagiert. Diese Stelle unterstützt strafrechtliche oder administrative Verfahren, die sich mit solchem Propagandamaterial befassen.

3

Die Informationen werden in der ISIS-Datenbank «Dokumentation» erfasst. Für die Erfassung und übrige Bearbeitung der Informationen gelten die Vorschriften der Verordnung vom 1. Dezember 19997 über das Staatsschutz-Informations-System.


Art. 12

Kontrolle der eingegangenen Meldungen Der DAP überprüft die eingehenden Informationen darauf, ob deren Bearbeitung den Zweckbestimmungen des 3. Abschnittes des Gesetzes entspricht. Andernfalls vernichtet er nach Absprache mit dem Absender die Informationen oder schickt sie ihm zurück. Nicht den Zweckbestimmungen des Gesetzes entsprechende Meldungen aus dem Ausland werden ohne weitere Bearbeitung abgelegt.


Art. 13

Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen 1

Die Sicherheitsorgane dürfen Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

2

Sie dürfen Persönlichkeitsprofile von Personen erstellen und bearbeiten, bei welchen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten die Sicherheit des Landes gefährdet.

3

Sie können innerhalb der Schranken von Artikel 3 des Gesetzes weitere besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, wenn auf Grund bereits bestehender Informationen davon auszugehen ist, dass diese Daten mit der Vorbereitung oder Durchführung von Aktivitäten in Zusammenhang stehen, die terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Handlungen zum Inhalt haben oder dem organisierten Verbrechen zuzurechnen sind.


Art. 14

Präventive Operationen und Fahndungsprogramme 1

Zur Bearbeitung eines konkreten Einzelfalles oder bestimmten Fallkomplexes, die in Bedeutung, Umfang, Aufwand oder Geheimhaltung über die Durchführung der normalen nachrichtendienstlichen Erhebungen hinausgehen, kann der DAP konzentrierte Aktionen als präventive Operationen durchführen.

2

Zur Feststellung sicherheitsrelevanter Vorkommnisse in einem bestimmten Bereich kann er, namentlich auch in Zusammenarbeit mit kantonalen Strafverfolgungsbehörden, längerfristige polizeiliche Aktionen als präventive Fahndungsprogramme durchführen.

3

Der DAP entscheidet über die Einleitung von präventiven Operationen und Fahndungsprogrammen. Er legt Zweck, Dauer, einzusetzende Mittel sowie Periodizität und Form der Berichterstattung schriftlich fest.

7 [AS

1999 3461, 2000 1227 Anhang Ziff. II 1 2027. AS 2001 3173 Art. 25].

Heute: die V vom 30. Nov. 2001 (SR 120.3).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 7

120.2

4

Periodisch, mindestens jedoch jährlich, beurteilt der DAP die Angemessenheit der Weiterführung der einzelnen präventiven Operationen und Fahndungsprogramme.

Die Beurteilung ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten.


Art. 15

Prüfverfahren 1 Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass Schweizer, in der Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Organisationen und Gruppierungen systematisch Tätigkeiten entfalten, die in die Bereiche von Artikel 8 fallen, kann der DAP von Amtes wegen oder auf Antrag eines oder mehrerer Kantone ein Prüfverfahren eröffnen.

2

Das Verfahren dient der Beschaffung und Auswertung aller Informationen über die betreffenden Personen, Organisationen und Gruppierungen zum Zweck der Gewinnung gesicherter Erkenntnisse über deren die Sicherheit der Schweiz gefährdenden Tätigkeiten.

3

Umfang und Einsatz der Mittel der Informationsbeschaffung sowie die Dauer des Verfahrens sind festzulegen. Die Kantone sind über die Prüfverfahren soweit zu orientieren, als ihre Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung notwendig ist.

4

Die Kantone und die in Artikel 13 des Gesetzes genannten Behörden und Amtsstellen melden dem DAP unaufgefordert ihre Informationen über Personen, Organisationen und Gruppierungen, welche Gegenstand eines Prüfverfahrens bilden.

5

Im Prüfverfahren ist periodisch, mindestens jedoch halbjährlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für seine Weiterführung noch gegeben sind.


Art. 16

Einstellung von präventiven Operationen und Fahndungsprogrammen sowie Prüfverfahren 1

Präventive Operationen und Fahndungsprogramme sowie Prüfverfahren werden eingestellt, wenn:

a. gegen die betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen ein anderes Verfahren eröffnet wird, das denselben Zweck verfolgt oder weiterführt; b. die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; c. innert zwei Jahren keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden können; oder d. auf Grund einer neuen Lagebeurteilung die Tätigkeiten der betroffenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen keine Gefährdung der inneren Sicherheit mehr darstellen.

2

Prüfverfahren werden zudem auch eingestellt, wenn die betroffenen Organisationen oder Gruppierungen in die Beobachtungsliste nach Artikel 17 aufgenommen oder die betroffenen Personen einer in der Beobachtungsliste aufgeführten Organisationen oder Gruppierungen zugeordnet werden können.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 8

120.2


Art. 17

Beobachtungsliste 1 Begründen tatsächliche Anhaltspunkte den konkreten Verdacht, dass Organisationen oder Gruppierungen die Sicherheit der Schweiz gefährden, so sammelt der DAP über deren Tätigkeit und Exponenten alle erhältlichen Informationen. Der Verdacht ist insbesondere bei international tätigen Terrororganisationen und Nachrichtendiensten gegeben sowie, wenn sich im Verlauf eines Prüfverfahrens herausstellt, dass sicherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen.

2

Der DAP bearbeitet über diese Organisationen und Gruppierungen sowie deren Exponenten alle erhältlichen Informationen. Soweit nötig, können Umfang der Bearbeitung und Mittel der Informationsbeschaffung näher konkretisiert werden.

3

Die Liste nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes wird alle vier Jahre einer Gesamtbeurteilung unterzogen. Das Departement kann jederzeit Organisationen und Gruppierungen provisorisch in die Liste aufnehmen.

4

Die Beobachtung wird aufgehoben und die Eintragung in der Liste gelöscht, wenn: a. die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; b. die Tätigkeit der betroffenen Organisation oder Gruppierung eingestellt wird oder keine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz mehr darstellt; c. die Gesamtbeurteilung ergibt, dass in den letzten vier Jahren keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit der Schweiz ergeben haben.

a8 Sicherstellung, Einziehung und Vernichtung von Propagandamaterial 1

Die sicherstellende Behörde übermittelt das Propagandamaterial umgehend an den DAP und informiert diesen über die Umstände der Sicherstellung sowie über die beteiligten Personen und Firmen.

2

Propagandamaterial wird eingezogen, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist.

3

Das eingezogene Material wird vernichtet, sofern es nicht zu Instruktionszwecken verwendet werden kann.

5. Abschnitt: Weitergabe von Informationen

Art. 18

Weitergabe von Personendaten 1

An die in Anhang 2 genannten Behörden und Amtsstellen können Personendaten weitergegeben werden, sofern die im Anhang aufgeführten Zwecke es notwendig machen und die darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Bei jeder Weitergabe 8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3711).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 9

120.2

ist der Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen. Die Weitergabe sowie ihr Adressat, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.

2

Angehörige kantonaler Sicherheitsorgane dürfen Personendaten, die sie vom Bund erhalten haben, an Vorgesetzte weitergeben. Wenn der DAP es im Einzelfall anordnet oder auf begründete Anfrage hin zustimmt, dürfen die Daten unter Wahrung der Vertraulichkeit ebenso weitergegeben werden an: a. andere Stellen innerhalb des Polizeikorps; b. Sicherheitsorgane anderer Kantone; c. weitere Behörden und Amtsstellen des eigenen oder eines anderen Kantons; d. Private.

3

Darüber hinaus dürfen die kantonalen Sicherheitsorgane Personendaten, die sie vom Bund erhalten haben, nur an andere kantonale Behörden, Amtsstellen oder Private weitergeben, wenn die direkte Weitergabe aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit geboten und zudem notwendig ist: a. für die Sicherheit der betroffenen Behörde oder Amtsstelle; b. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung Privater.

4

Die Weitergabe von Personendaten nach Absatz 3 hat unter Wahrung der Vertraulichkeit zu erfolgen und ist dem DAP mit Adressat und Grund mitzuteilen.

5

Die Weitergabe von Personendaten unterbleibt, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.


Art. 19

Informationen über das organisierte Verbrechen Bevor Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen in einem Verfahren verwendet werden dürfen, ist die ausdrückliche Zustimmung des DAP einzuholen.


Art. 20

Internationaler Informationsaustausch 1

Der DAP besorgt den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden nach Massgabe von Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes.

2

Im Einzelfall kann er Personendaten auch mittels gemeinsamer Übermittlungseinrichtungen mit ausländischen Behörden direkt austauschen. Er kann insbesondere zum Zweck der im Abkommen vom 24. September 20049 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt vorgesehenen Zusammenarbeit Personendaten an das Europäische Polizeiamt (Europol) übermitteln.10 3

Im Verkehr mit Strafverfolgungsbehörden hat er die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 20. März 198111 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beachten.

Im Übrigen ist Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

9 SR

0.360.268.2

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006 (AS 2006 919).

11 SR

351.1

Sicherheit der Eidgenossenschaft 10

120.2

4

Bei der Weitergabe von Personendaten ist der Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen. Er darf diese Daten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm weitergegeben werden. Er ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen sowie darauf, dass sich der DAP vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

5

Die Weitergabe sowie ihr Adressat, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.

a12 Quellenschutz 1 Im Verkehr mit dem Ausland muss der DAP den Schutz von nachrichtendienstlichen Informationsquellen in jedem Fall gewährleisten.

2

Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere Personen, die staatsschutzrelevante Informationen weitergeben, Sicherheitsorgane, mit welchen der DAP zusammenarbeitet, sowie die Funkaufklärung.

3

Der Quellenschutz ist den jeweiligen Schutzbedürfnissen anzupassen. Umfassend zu schützen sind in Bezug auf Identität, Standorte, Infrastruktur, Zugänge und Aufträge die besonders schützenswerten Informationsquellen wie Personen, die staatsschutzrelevante Informationen weitergeben.

4

Nebst den nachrichtendienstlichen Informationsquellen selbst sind die Art und Intensität der Beziehungen zu ihnen, die eingesetzten Verbindungsmittel, die Methoden, Mittel und Resultate der Informationsbeschaffung sowie die Kontaktpersonen zu schützen.


Art. 21

Anbietepflicht von Unterlagen an das Bundesarchiv 1

Nicht mehr benötigte Daten und Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

2

Klassifizierte Daten aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsbehörden werden nicht zur Archivierung angeboten.

3

Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.

Abschnitt 5a:13 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
a Gewalttätiges Verhalten

1

Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2005 (AS 2005 5601).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3711).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 11

120.2

a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111-113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB)14; b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB;

g. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; h. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB.

2

Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Stadien oder Hallen.

b Nachweis gewalttätigen

Verhaltens

1

Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 21a gelten: a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;

c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine, d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

2

Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

c15 Rayonverbot 1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der Geltungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung ist ein Plan beizulegen, der die vom Verbot erfassten Orte und die zugehörigen Rayons genau bezeichnet.

2

Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttätigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend zu informieren.

3

Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 21b.

d Rayons 1 Die Kantone melden dem DAP die Rayons auf ihrem Gebiet unter Beilage der entsprechenden Pläne. Der DAP bestimmt den Massstab.

14 SR

311.0

15 Dieser Art. ist bis zum 31. Dez. 2009 anwendbar.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 12

120.2

2

Der DAP erstellt eine Übersicht aller Rayons und aktualisiert diese auf Grund der Meldungen der Kantone.

e16 Ausreisebeschränkung 1 Der DAP ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung. In der Verfügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen Bestimmungsländer genau festzulegen.

2

Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offiziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.

3

Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person: a. sich an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat; b. auf Grund von Informationen ausländischer Polizeistellen über die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Ausland bereits in HOOGAN (Art. 21h) registriert ist; oder

c. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war.

4

Für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorliegen, dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.

5

Konkrete und aktuelle Tatsachen, die eine Ausreisebeschränkung ohne vorangehendes Rayonverbot nach Artikel 24c Absatz 2 des Gesetzes zu begründen vermögen, liegen vor, wenn eine Person:

a. nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttätig gewesen ist; und

b. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war, und als gesichert erscheint, dass sie oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen.

6

Zusätzlich zur Ausschreibung in RIPOL (Art. 351bis StGB17) wird die verfügte Ausreisebeschränkung den Grenzbehörden sowie den zuständigen Zoll- und Polizeibehörden im Ausland mitgeteilt.

f18 Meldeauflage 1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 24d Abs. 1 Bst. b des Gesetzes), ist namentlich anzunehmen, wenn: 16 Dieser Art. ist bis zum 31. Dez. 2009 anwendbar.

17 SR

311.0. Heute Art. 349.

18 Dieser Art. ist bis zum 31. Dez. 2009 anwendbar.

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 13

120.2

a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.

2

Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 24d Absatz 2 des Gesetzes bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.

3

Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.

g Polizeigewahrsam 1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.

2

Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111-113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB19.

3

Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.

4

Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.

5

In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 24e Abs. 5 des Gesetzes).

6

Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.

19 SR

311.0

Sicherheit der Eidgenossenschaft 14

120.2

Abschnitt 5b:20 Das elektronische Informationssystem HOOGAN
h Daten im elektronischen Informationssystem 1

Im elektronischen Informationssystem über Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben (HOOGAN), werden Daten erfasst von Personen: a. gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen wurde und die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben; oder b. gegen die Massnahmen nach den Artikeln 24b-24e des Gesetzes verhängt worden sind.

2

Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden zudem die von den Kantonen bestimmten Rayons erfasst.

i Zugang zum elektronischen Informationssystem HOOGAN 1

Das Departement regelt die Zugriffsberechtigungen der Dienststellen des Bundesamtes zum elektronischen Informationssystem HOOGAN. Über die individuellen Anträge entscheidet die Chefin oder der Chef DAP.

2

Das Departement legt die Voraussetzungen für den Anschluss der Zollverwaltung der zuständigen kantonalen Organe und der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus fest.

k Verwendung und Weitergabe der Daten durch Organisatoren von Sportveranstaltungen 1

Die in HOOGAN gespeicherten Daten dürfen von Organisatoren von Sportveranstaltungen nur mit Zustimmung der datenliefernden Behörde und nur zur Umsetzung von Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen an die Sicherheitsverantwortlichen dieser Veranstaltungen weitergegeben werden.

2

Die Daten dürfen von den Sicherheitsverantwortlichen nur in Bezug auf die von der Behörde bezeichnete Sportveranstaltung bearbeitet werden. Die Daten dürfen in elektronischen Personenerkennungssystemen bearbeitet werden.

3

Nach der Sportveranstaltung sind die Daten von den Sicherheitsverantwortlichen und gegebenenfalls von den Organisatoren der Sportveranstaltung umgehend zu vernichten. Die datenliefernde Behörde ist innert 24 Stunden über die Vernichtung zu unterrichten.

4

Der DAP regelt die Verwendung und Bearbeitung der Daten durch die Organisatoren von Sportveranstaltungen und deren Sicherheitsverantwortlichen im Bearbeitungsreglement.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3711).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 15

120.2

l Weitergabe der Daten an ausländische Behörden 1

Der DAP und die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus können Personendaten an ausländische Zollverwaltung und an diejenigen ausländischen Behörden weitergeben, die für die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zuständig sind.

2

Der DAP und die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus koordinieren die Weitergabe der Daten.

3

Die Weitergabe an ausländische Behörden ist zu registrieren.

4

Im Übrigen gilt für die Weitergabe der Daten Artikel 20 Absatz 4.

m Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten Die Personendaten werden drei Jahre nach Ablauf der zuletzt verfügten Massnahme, jedoch spätestens zehn Jahre nach deren Eintrag gelöscht.

n Organisatorische Bestimmungen

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 21-24 der Verordnung vom 30. November 200121 über das Staatsschutz-Informations-System sinngemäss.

6. Abschnitt: Kontrolle

Art. 22

Kontrolle beim

Bund

Das Departement übt nach einem Kontrollplan regelmässig eine begleitende oder nachträgliche Kontrolle über die Tätigkeit des DAP aus. Über Inhalt und Form der Kontrollen erlässt das Departement eine Weisung.


Art. 23

Kontrolle in den Kantonen 1

Das kantonale Kontrollorgan überprüft, ob die kontrollierten Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen, namentlich, ob die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit von übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet werden. Es kann den DAP zur Erfüllung seiner Aufgabe beiziehen.

2

Es kann Einsicht nehmen in Daten des Bundes, soweit der DAP zustimmt. Die Einsicht kann namentlich verweigert werden, wenn der Quellenschutz es erfordert.

21 SR

120.3

Sicherheit der Eidgenossenschaft 16

120.2

a22 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2006 1

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. August 2006 vorhandene Daten von Datensammlungen der Kantone oder der Sportverbände werden in das Informationssystems HOOGAN übernommen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 24a Absätze 1 und 2 des Gesetzes erfüllen.

2

Die zuständige kantonale Behörde legt bis zum 30. Juni 2007 die Orte, an denen regelmässig grössere Sportveranstaltungen stattfinden, und die entsprechenden Rayons fest und teilt diese unter Beilage eines Plans dem DAP mit.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 24

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3711).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 17

120.2

Anhang 123

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c) Liste der Vorgänge und Feststellungen, welche eidgenössische und kantonale Behörden dem DAP unaufgefordert und ohne Verzug zu melden haben Die nachfolgenden Behörden haben folgende Vorgänge und Feststellungen zu melden: 1. Zivile und militärische Verwaltungsbehörden des Bundes Drohschreiben mit möglichen Auswirkungen auf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz;

2. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten alle Berichte, welche insbesondere die innere Sicherheit betreffen,

- alle Informationen über Gefährdungen von Schweizer Bürgern und schweizerischen Einrichtungen im Ausland sowie über verübte Gewaltakte, sofern sie einen Bezug zur inneren Sicherheit aufweisen, Gegebenheit und Zeitpunkt ausländischer Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz,

- Gesuche von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen um Akkreditierung oder Erteilung von Anwesenheitsrechten, Gesuche, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung von 14. Januar 199824 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern dem DAP zur Stellungnahme zu unterbreiten sind;

3. Eidgenössisches Departement des Innern Bundesamt für

Gesundheit

Widerhandlungen gegen das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199125 mit nationalem Gefährdungspotential;

4. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement a. Bundesamt

für

Justiz

internationale Ausschreibungen, Verhaftungen und Auslieferungen von mutmasslichen Tätern mit sicherheitsrelevantem Bezug,

b. Bundesamt

für

Migration:

- Einbürgerungsgesuche zur Stellungnahme nach Artikel 14 Buchstabe d des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195226,

23 Bereinigt

gemäss

Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Nov. 2004 (AS 2004 4813) und Ziff. II der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3711).

24 SR

142.211

25 SR

814.50

26 SR

141.0

Sicherheit der Eidgenossenschaft 18

120.2

- Gesuche, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 14. Januar 199827 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern dem Bundesamt für Polizei zur Stellungnahme zu unterbreiten sind,

Berichte über Migration und Schlepperwesen,

Erkenntnisse über Entwicklungen, welche für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können,

Länder- und Lageberichte sowie Länderbeurteilungen, und

Asylgesuche zur Stellungnahme nach den Artikeln 53 und 73 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199828; beschränkt auf vom DAP zu bezeichnende Herkunftsländer;

c. Bundesanwaltschaft - Mitteilung von Urteilen und Einstellungsbeschlüssen über Strafsachen, deren Verfolgung und Beurteilung der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen oder die ihr in Anwendung der Mitteilungsverordnung vom 1. Dezember 199929 mitgeteilt werden müssen, sofern sie den Aufgabenbereich des Gesetzes betreffen,

- Illegale Ein- und Ausfuhr sowie Transit von Gütern, die der Kriegsmaterial-, Atom- oder Güterkontrollgesetzgebung unterstellt sind; d. ...

5. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport a. Generalstab

- in- und ausländische Erkenntnisse und Analysen, welche für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage,

getroffene Massnahmen im Bereiche der AC-Sicherheit,

- Erkenntnisse, die im Rahmen des Vollzugs der Verordnung vom 20. Januar 199930 über die Personensicherheitsprüfungen gewonnen werden und für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, b. Strategischer

Nachrichtendienst

- die in gemeinsamen Weisungen des Departements und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festzulegenden Informationen,

c. Nationale

Alarmzentrale

Ereignisse mit möglichen Auswirkungen auf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz;

27 SR

142.211

28 SR

142.31

29 [AS

2000 2, 2103 Anhang Ziff. II 1, 2001 3294 Ziff. II 2. AS 2004 4865].

Heute: die V vom 10. Nov. 2004 (SR 312.3).

30 [AS

1999 655. AS 2002 377 Art. 28]. Heute: V vom 19. Dez. 2001 (SR 120.4).

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 19

120.2

6. Eidgenössisches

Finanzdepartement

a. Grenzwacht und Zoll - Illegale Grenzübertritte durch vom DAP zu bezeichnende Personen oder Personengruppen aus bestimmten Herkunftsländern,

- Einreisen ungewöhnlich grossen Ausmasses aus vom DAP zu bezeichnenden Herkunftsländern, Informationen über Personen, die Propagandamaterial mit rassistischem oder gewalttätigextremistischem Inhalt ein- oder ausführen, über dieses Material selbst sowie über Adressaten entsprechender Sendungen,

Sicherstellungen von Material, das zu Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft,

b. Bundesamt für Informatik und Telekommunikation - Beeinträchtigung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes durch Einwirkungen, bei welchen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewaltextremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann;

7. Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement a. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) - verweigerte oder widerrufene Grund- und Ausfuhrbewilligungen sowie Einfuhrzertifikate in Vollziehung des Kriegsmaterial- oder Güterkontrollgesetzes, - Unternehmen und Personen des In- und Auslandes, die im Verdacht stehen, gegen das Kriegsmaterial- oder das Güterkontrollgesetz zu verstossen,

sicherheitsrelevante Aspekte im Bereiche des Arbeitsmarktes,

b. Bundesamt für Berufsbildung und Technologie - Personalien

der

Sprengausweisinhaber; 8. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation a. Bundesamt

für

Zivilluftfahrt

- in- und ausländische Erkenntnisse und Analysen, welche für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage,

getroffene Massnahmen im Bereiche der Luftsicherheit,

b. Bundesamt

für

Energie

- in- und ausländische Erkenntnisse und Analysen, welche für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz bedeutsam sein können, Erkenntnisse und Berichte über die Bedrohungslage,

- Widerhandlungen gegen das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199131 im Bereich von Kernanlagen, Massnahmen im Bereiche der nuklearen Sicherheit,

31 SR

814.50

Sicherheit der Eidgenossenschaft 20

120.2

c. Bundesamt

für

Umwelt32

- Störfälle gemäss Störfallverordnung vom 27. Februar 199133 mit nationalem Gefährdungspotential; 9. Kantonale

Polizeibehörden

- sich abzeichnende bzw. eingetretene Situationen und Ereignisse, in denen einzelne kantonale Polizeibehörden nicht mehr in der Lage sind, die Sicherheit ohne die Hilfe anderer Kantone zu gewährleisten (IKAPOL-Einsätze), - Illegale Grenzübertritte durch vom DAP zu bezeichnende Personen oder Personengruppen aus bestimmten Herkunftsländern, Beeinträchtigung der Sicherheitslage an der Grenze,

- Feststellung von Propagandamaterial mit rassistischem oder gewalttätigextremistischem Hintergrund,

Sicherstellungen von Material, das zu Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.

32 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

33 SR

814.012

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 21

120.2

Anhang 234

(Art. 18 Abs. 1)

Liste der Behörden und Amtsstellen, an welche Personendaten weitergegeben werden können Zu den entsprechenden Zwecken und unter den entsprechenden Bedingungen können Personendaten an folgende Behörden und Amtsstellen weitergegeben werden: 1. Aufsichtsbehörden (Geschäftsprüfungsdelegation, Bundesrat, Vorsteherin des Departementes);

2. Organe des Bundesrates, die für die Erarbeitung von strategischen Lagebeurteilungen zuständig sind;

3. Krisen- und Sonderstäbe des Bundes zur Bewältigung von besonderen Lagen;

4. Behörden der Kantone, die Aufgaben im Sinne des Gesetzes erfüllen; 5. schweizerische Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen; 6. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten - für die Beurteilung der Akkreditierungsgesuche oder Anwesenheitsrechte von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationalen Organisationen,

für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten,

im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts,

- im Hinblick auf ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- oder Ermächtigungsverfahren sowie zur Durchführung solcher Verfahren,

- zur Feststellung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Vorgänge, welche schweizerische Vertretungen im Ausland betreffen;

7. das Bundesamt für Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutz-, der Gift-, der Epidemien- und der Betäubungsmittelgesetzgebung; 8. das Bundesamt für Justiz für die Behandlung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen;

9. das Bundesamt für Migration zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen,

- für Massnahmen gegenüber Ausländern, insbesondere zu deren Fernhaltung, und

zur Beurteilung von Asylgesuchen;

34 Bereinigt

durch

Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4813).

Sicherheit der Eidgenossenschaft 22

120.2

10. ...

11. die Organe für militärische Sicherheit zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage,

zum Schutz militärischer Informationen und Objekte,

- zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben im Armeebereich,

- wenn die Angehörigen des Dienstes zu Aktivdienst aufgeboten sind zudem zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen, zur Beschaffung von Nachrichten sowie zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, des Bundeskanzlers und weiterer Personen; 12. den Strategischen Nachrichtendienst des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Zusammenhang mit sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über das Ausland und ausländische Quellen; 13. die Nationale Alarmzentrale im Hinblick auf Beschaffung, Analyse und Verbreitung von Informationen nach der Verordnung vom 3. Dezember 199035 über die Nationale Alarmzentrale;

14. die Abteilung Informations- und Objektsicherheit des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen; 15. das Eidgenössische Finanzdepartement zur Vorbereitung oder Durchführung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens; 16. die Grenzwacht- und Zollorgane zur Aufenthaltsfeststellung von Personen,

- zur Durchführung grenzpolizeilicher und zolldienstlicher Kontrollen sowie Verwaltungsstrafverfahren; 17. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) - zum Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199636 und des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199637, - zur Ergreifung von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts,

zur Vorbereitung oder Durchführung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens;

18. das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie für die Erteilung von Sprengausweisen;

35 SR

732.34

36 SR

514.51

37 SR

946.202

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit - V 23

120.2

19. die Bundesämter für Landwirtschaft und für Veterinärwesen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutz- und der Umweltschutzgesetzgebung;

20. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, beziehungsweise direkt das Bundesamt für Zivilluftfahrt, das Bundesamt für Kommunikation und die Schweizerischen Bundesbahnen für sicherheitspolizeiliche Massnahmen;

21. das Bundesamt für Energie im Zusammenhang mit dem Vollzug der Atom- und der Strahlenschutzgesetzgebung,

im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts;

22. das Bundesamt für Umwelt im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutz- und der Umweltschutzgesetzgebung;

23. die betroffene Amtsstelle, wenn es zu deren Sicherheit notwendig ist; 24. amtsinterne Stellen zur Vorbereitung oder Durchführung gerichtspolizeilicher Verfahren,

zur Bearbeitung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199438 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes,

im Rahmen einer internationalen Strafsache (INTERPOL),

für die Behandlung polizeilicher Rechtshilfeersuchen,

zur Aufnahme ins automatisierte Fahndungsregister RIPOL,

für die Sicherheit von Magistraten und gefährdeten Personen des Bundes,

für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten,

zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland,

- zur Durchführung von Objekt-, Informations- und Wertschutzmassnahmen im In- und Ausland.

38 SR

360

Sicherheit der Eidgenossenschaft 24

120.2