01.06.2024 - *
15.10.2023 - 31.05.2024 / In Force
01.09.2022 - 14.10.2023
01.05.2022 - 31.08.2022
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01.10.2019 - 31.03.2020
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15.09.2018 - 28.02.2019
01.01.2018 - 14.09.2018
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1

Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
von ausländischen Personen
(VVWA)

vom 11. August 1999 (Stand am 31. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22a und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
sowie auf die Artikel 96 und 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982,3 verordnet:

1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung (Art. 22a)4


Art. 1

Fachabteilung Vollzugsunterstützung 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement richtet eine Fachabteilung für
Vollzugsunterstützung (Fachabteilung) ein. Sie ist dem Bundesamt für Flüchtlinge
(Bundesamt) unterstellt.
2 Im Verkehr mit den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- oder
Herkunftsstaaten von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen handelt die
Fachabteilung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben unter eigenem Namen.


Art. 2

Aufgaben der Fachabteilung
(Art. 22a Bst. a) 1 Die Fachabteilung beschafft Reisepapiere für weg- und ausgewiesene ausländische
Personen auf Gesuch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde hin.
2 Sie ist Ansprechpartnerin der heimatlichen Behörden, insbesondere der diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- und
ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt
wurde.

AS 1999 2254 1 SR

142.20

2 SR

142.31

3 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1748).

4

Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel
im ANAG.

142.281

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.281


Art. 3

Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen 1 Die Fachabteilung überprüft im Rahmen der Reisepapierbeschaffung die Identität
und die Staatsangehörigkeit von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen.
2 Sie kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen sowie Sprach- oder Textanalysen durchführen. Sie orientiert
den Kanton über das Ergebnis ihrer Abklärung.


Art. 4

Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates 1 Den Behörden der Heimat- oder Herkunftsstaaten dürfen Personendaten von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und anerkannten Flüchtlingen gestützt auf Artikel 97
Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes nur bekannt gegeben werden, wenn: a.

die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint oder widerrufen wurde und
die betreffende Person nicht wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde; b.

ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der vom Bundesamt entzogenen
aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (Rekurskommission) abgewiesen wurde; c.

vom Bundesamt der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet und ein
gleichzeitig verfügter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen
Beschwerde innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der Verfügung bei
der Rekurskommission nicht angefochten wurde; wird einem Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, so sind weitere Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
auszusetzen.

2 Wurde ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf eingereicht, welche die Flüchtlingseigenschaft betreffen, und setzt die zuständige Behörde den Vollzug der Wegweisung nicht aus, so können allfällige bereits aufgenommene Kontakte
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates weitergeführt werden.


Art. 5

Organisation der Ausreise
(Art. 22a Bst. b) 1 Die Fachabteilung kann bei der Organisation der Ausreise mit dem Reisedienst des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), mit Fluggesellschaften oder mit privaten Reiseagenturen zusammenarbeiten.
2 Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann die Fachabteilung namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.
3 Die Fachabteilung kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen organisieren. Sie koordiniert dabei zwischen den beteiligten
Kantonen.

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen 3

142.281


Art. 6

Zusammenarbeit mit dem EDA
(Art. 22a Bst. c) 1 Die Fachabteilung unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über: a.

Fragen der Papierbeschaffung; b.

die Organisation der Aus- und Rückreise; c.

die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen.

2 Die Fachabteilung kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder
Herkunftsstaaten von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen oder den diplomatisch-konsularischen Vertretungen ersuchen.


Art. 7

Vollzugsdokumentation und Weiterbildung 1 Die Fachabteilung erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Weg- und
Ausweisungsvollzug wichtigen Informationen, insbesondere über die Reisepapierbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte, enthält.
2 Die Fachabteilung unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.


Art. 8

Kantonale Amtshilfe

Die Kantone gewähren der Fachabteilung die notwendige Amtshilfe, insbesondere
bei der Zuführung von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den
Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den
Flughäfen.


Art. 9

Ausstellung eines Reiseersatzdokumentes Können für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person
keine heimatlichen Reisepapiere beschafft werden, so kann das Bundesamt ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimat- oder
Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.


Art. 10

Einstellung und Beendigung der Vollzugsunterstützung 1 Die Fachabteilung stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: a.

technische Gründe den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verunmöglichen; b.

die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird.

2 Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisepapier beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.281


Art. 11

Flughafendienst

1 Das Bundesamt betreibt einen Flughafendienst. Diesem werden namentlich folgende Aufgaben übertragen:5 a.6

Koordination der Sicherheitsbegleitung beim zwangsweisen Vollzug von
Weg- und Ausweisungen auf dem Luftweg; b.

zentrale Flugscheinreservation (Ticketing) und Festlegung der optimalen
Flugrouten (Routing);

c.

Auszahlung von individuellen und medizinischen Rückkehrhilfebeiträgen
sowie des Zehrgeldes.

2 Das Bundesamt kann mit den zuständigen Polizeibehörden der Flughäfen ZürichKloten und Genf-Cointrin besondere Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.
Dienstleistungen, welche die Flughafenpolizei im Auftrag der Fachabteilung erbringt, werden direkt mit der Fachabteilung abgerechnet.


Art. 12


7

Datenbearbeitung

1 Das Bundesamt führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des
Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem (AURORA).

2 Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über: a.

Identität;

b.

Zivilstand;

c.

Adressen;

d.

Ausweise;

e.

Massnahmen zur Abklärung der Identität und Staatsangehörigkeit; f.

Sprachkenntnisse;

g.

Vorliegen eines relevanten Arztzeugnisses; h.

Datum der Haftentlassung; i.

Gewährleistung der Sicherheit bei Rückführungen; j.

Stand der ausländer- und asylrechtlichen Verfahren; k.

Stand der Vorbereitungen des Weg- und Ausweisungsvollzugs; l.

Zehrgeld und Rückkehrhilfe.

3 Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes,
die mit dem Vollzug von Weg- und Ausweisungen befasst sind.

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1748).

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1748).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1748).

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen 5

142.281


Art. 13

Kostenrückerstattung durch die Kantone Die vom Bundesamt geleisteten Vollzugs- und Ausreisekosten für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen, für welche die Kantone aufkommen müssen, werden
einzeln abgerechnet.


Art. 14

Kostenabgeltung

1 Das Bundesamt richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die
gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig
sind.
2 Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das Bundesamt setzt auf Grund des
Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen
von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere
über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.


Art. 15

Beteiligung an den Haftkosten 1 Für die Personen nach Artikel 14e Absatz 2 ANAG in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft wird ab einer Haftdauer von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von
130 Franken pro Tag ausgerichtet.
2 Das Bundesamt vergütet die Kosten für die medizinische Versorgung während der
ersten drei Monate der Haft, sofern die Versorgung unbedingt erforderlich ist und
die Kosten nicht von Dritten übernommen werden müssen. Ist die Versicherungspflicht nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung vom 27. Juni 19958 über die Krankenversicherung erloschen und dauert die Haft länger als zwei Monate, so hat der
mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung beauftragte Kanton bei einer Krankenkasse die Versicherungsdeckung nach den für die Asylsuchenden festgelegten Bestimmungen zu beantragen.

2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme

Art. 16

Zuständigkeit

Das Bundesamt ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach
ANAG nicht die Kantone dafür zuständig sind.


Art. 17

Antrag auf vorläufige Aufnahme 1 Hat das Bundesamt über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der
Wegweisung unmöglich ist. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19999.

8

SR 832.102

9

SR 142.311

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.281

2 Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig
alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Kann
die Wegweisung wegen fehlender Mitwirkung der Person nicht vollzogen werden,
so wird in der Regel keine vorläufige Aufnahme verfügt.


Art. 18

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Die Rechtsstellung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und die Fürsorge für
sie richten sich nach den Artikeln 58, 59, 61, 80-83, 85, 88 Absätze 3 und 4 sowie
92 des Asylgesetzes.


Art. 19

Auflagen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Aufnahme Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit mit Auflagen verbinden.
Bevor es eine Auflage anordnet, hört es die ausländische Person an.


Art. 20

Ausweispapiere

1 Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre
Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen
Ausweispapiere beim Bundesamt hinterlegen.
2 Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom
Bundesamt getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen
und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
3 Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für
eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den
kantonalen Behörden vorgenommen.
4 Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet
werden.
5 Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich
geregelt wird.


Art. 21

Verteilung auf die Kantone Die Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen richten sich nach den Artikeln 21 und 22 der Asylverordnung 1
vom 11. August 199910.


Art. 22

Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht 1 Für den Vollzug der Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht nach Artikel
14c Absatz 6 ANAG finden die auf Asylsuchende anwendbaren Bestimmungen des 10

SR 142.311

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen 7

142.281

2. Titels 2. Kapitel der Asylverordnung 2 vom 11. August 199911 (AsylV 2) sinngemäss Anwendung. Davon ausgenommen ist Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der
AsylV 2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung
über die Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten und des Befreiungsverfahrens.
2 Der für das Befreiungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der AsylV 2 massgebende Betrag wird für vorläufig Aufgenommene auf 20 000 Franken festgesetzt. Der
Betrag erhöht sich im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der AsylV 2 um maximal
20 000 Franken. Bei Personen, welche während des Asylverfahrens von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit wurden, prüft das Bundesamt bei der Erstellung der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 der AsylV 2, ob die Voraussetzungen für die Befreiung noch gegeben sind.


Art. 23

Rückerstattungspflichtige Kosten Die rückerstattungspflichtigen Kosten setzen sich zusammen aus: a.

den bei der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 Absatz 1 AsylV 212 ungedeckt gebliebenen Kosten; und b.

einer Pauschale an die übrigen Fürsorgekosten von 40 Franken pro Tag und
Person. Dabei geht das Bundesamt namentlich von der Vermutung aus, dass
Personen während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis vollumfänglich unterstützt worden sind. Das Bundesamt überprüft diese Vermutung, wenn die
Person nachweist, dass die Bedürftigkeit während der erwerbslosen Zeit
nicht oder nicht vollumfänglich bestanden hat oder Eigen- beziehungsweise
Drittleistungen erbracht wurden.


Art. 24

Bewilligung zur Familienvereinigung Die Familienvereinigung kann bewilligt werden, wenn die kantonale Fremdenpolizeibehörde bereit ist, der ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es gelten die Voraussetzungen nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung
vom 6. Oktober 198613 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.


Art. 25

Verlängerung der vorläufigen Aufnahme 1 Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausländerausweis zwei Wochen
vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur
Verlängerung vorlegen.
2 Ist die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons nicht bereit, die vorläufige Aufnahme zu verlängern, so beantragt sie beim Bundesamt deren Aufhebung.

11

SR 142.312

12

SR 142.312

13

SR 823.21

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.281


Art. 26

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme 1 Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit aufheben. Verfügt es nicht
auf Antrag der Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es
diese vorher an. Es setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird. Das Verfahren richtet sich
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 196814 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 194315.
2 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das Bundesamt jederzeit auf
Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. November 198716 über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern wird aufgehoben.


Art. 28

Übergangsbestimmung

Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren gruppenweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben
worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde
noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Verordnung das Bundesamt die Ausreisefrist fest.


Art. 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

14

SR 172.021

15

SR 173.110

16

[AS 1987 1669, 1990 1579, 1991 1165, 1995 5041]