1
Verordnung
über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) vom 30. März 2011 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19811;
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz 1 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073 werden gewährt, wenn: a. die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist;
b. die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind; c. bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und
d. die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.).
2
Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern Norwegen, die Türkei und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatzursprungszeugnisse anerkennen.
AS 2011 1415 1 SR
632.91
2 SR
946.201
3 SR
632.911
946.39
Aussenhandel
2
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Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt: a. in der Schweiz und in ihren Zollanschlussgebieten, das heisst im Fürstentum Liechtenstein4 und in der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein5; und b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebieten6 (nachfolgend als begünstigte Länder bezeichnet).
Art. 3
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge; b. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;
c. Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll; d. Waren: sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e. Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 19947 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird; f.
Ab-Werk-Preis: der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden oder werden können; g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Schweiz oder im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird; h. Kapitel und Positionen: die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom 14. Juni 19838 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet); i.
Einreihen: die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position des Harmonisierten Systems; 4
Siehe SR 0.631.112.514 5
Siehe SR 0.631.112.136 6
Siehe SR 632.911 Anhang 1 7
SR 0.632.20 Anhang 1 A. 9 8
SR 0.632.11
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j.
Sendungen: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder, falls ein solches fehlt, mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
2. Kapitel: Ursprungserzeugnisse 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Ursprungskriterien 1 Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land:
a. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b. unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne von Artikel 6 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.
2
Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.
3
Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.
4
Soweit die Europäische Union, Norwegen und die Türkei für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems der Europäischen Union9, Norwegens10 und der Türkei als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.
5
Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Norwegens oder der Türkei, die unmittelbar in das begünstigte Land befördert werden; Artikel 19 gilt sinngemäss.
6
Absatz 4 gilt unter der Bedingung, dass die Europäische Union, Norwegen und die Türkei Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.
Art. 5
Vollständige Gewinnung oder Herstellung 1
Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
9 Siehe
SR
0.632.401.021 10 Siehe
SR
0.632.315.981
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a. mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind; b. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; c. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind; d. Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren, oder von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden, gewonnen worden sind;
e. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind; f. Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden; g. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von den Schiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz gefangen worden sind; h. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach Buchstabe g hergestellt worden sind; i.
Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
k. Erzeugnisse, die vom Meeresboden oder aus dem Meeresgrund ausserhalb von Küstenmeeren gewonnen worden sind, sofern das betreffende Land zur ausschliesslichen Nutzbarmachung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds berechtigt ist; l. Waren, die dort ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach den Buchstaben a-k hergestellt worden sind.
Art. 6
Ausreichende Be- oder Verarbeitung 1
Vormaterialien der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
2
Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.
3
Vormaterialien der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.
4
Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so gilt als aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügter Wert der Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich
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des Zollwertes der aus Drittländern in das begünstigte Land oder die Schweiz eingeführten Vormaterialien.
5
In Abweichung von den Absätzen 1‒3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind die Erzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems.
6
Die Absätze 1-4 gelten vorbehältlich des Artikels 7.
Art. 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung 1
Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absätze 1-4 erfüllt ist:
a. Behandlungen, die bezwecken, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d. Bügeln von Textilien und Textilwaren; e. einfaches Anstreichen oder Polieren; f. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; g. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
h. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i.
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);
k. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, oder Schachteln, Befestigen auf Karton oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
o. einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
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p. Zusammentreffen von zwei oder mehreren der unter den Buchstaben a-o genannten Be- oder Verarbeitungen;
q. Schlachten
von
Tieren.
2
Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Einfaches Mischen beinhaltet jedoch nicht chemische Reaktionen.
Art. 8
Massgebende Einheit
1
Als massgebende Einheit für die Anwendung dieser Verordnung gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.
2
Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungsbestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar.
3
Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
4
Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind und nicht separat fakturiert werden.
Art. 10
Warenzusammenstellungen 1 Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
2
Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
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a. Energie
und
Brennstoffe; b. Anlagen und Ausrüstung; c. Maschinen und Werkzeuge; d. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Art. 12
Buchmässige Trennung
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Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die schweizerischen Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Schweiz im Hinblick auf die anschliessende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.
2
Die schweizerischen Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
3
Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können. Wird die Bewilligung gewährt, so ist die Anwendung der Methode nach den in der Schweiz allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.
4
Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
5
Die schweizerischen Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäss Absatz 1. Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte: a. von der Bewilligung in jeglicher unzulässiger Weise Gebrauch macht; oder b. eine der übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt.
2. Abschnitt: Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse
Art. 13
Gewährung der regionalen Kumulierung 1
Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören, die regionale Kumulierung, wenn: a. sich der Regionalzusammenschluss als solcher bezeichnet und der Schweiz einen entsprechenden Antrag stellt;
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b. die Regelung des Handels zwischen den Mitgliedländern des Regionalzusammenschlusses in Bezug auf die regionale Kumulierung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;
c. jedes Mitgliedland des Regionalzusammenschlusses Gewähr dafür bietet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen; d. das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c der Schweiz bekanntgegeben hat.
2
Die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Waren sind in Anhang 5 aufgeführt.
3
Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 14
Regionale Kumulierung 1
Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt.
2
Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt.
3
Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Drittlandwaren behandelt.
Art. 15
Bestimmung des Ursprungslandes 1
Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern:
a. die dort erzielte Wertsteigerung höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses; und
b. die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlungen nach Artikel 7 hinausgeht.
2
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen in der Be- oder Verarbeitung den höchsten Zollwert aufweist.
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3
Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind.
4
Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses, die aus einem anderen Mitgliedland desselben Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden und die in diesem Land nicht be- oder verarbeitet worden sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie ihre Ursprungseigenschaft zuerst erworben haben.
3. Abschnitt: Abweichungen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Art. 16
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung11 kann mit der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 1 Spalten C und D der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200712 zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag.
2
Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt: a. Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln es einem im betreffenden Land bestehenden Industriezweig erheblich erschweren oder verunmöglichen würde, seine Ausfuhren in die Schweiz fortzusetzen, oder diesen sogar zur Einstellung seiner Tätigkeit zwingen könnte;
b. Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass wegen der Anwendung der Ursprungsregeln in einem Industriezweig grössere Investitionen unterbleiben würden, und in denen eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde;
c. die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse auf das begünstigte Land und auf die Schweiz, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungslage.
3
Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten: a. die Bezeichnung des fertigen Erzeugnisses; 11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
12 SR
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b. die Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern; c. das Herstellungsverfahren; d. die
Wertsteigerung;
e. die Beschäftigtenzahl der betreffenden Unternehmen; f.
den voraussichtlichen Umfang der Ausfuhren in die Schweiz; g. sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen; h. die Begründung der beantragten Dauer.
4
Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.
3. Kapitel: Territoriale Anforderungen
Art. 17
Territorialitätsprinzip 1 Die im 2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbrechung erfüllt werden.
2
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im begünstigten Land oder in der Schweiz be- oder verarbeitet worden sind, das betreffende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten.
3
Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
4
Die Artikel 14 und 19 Absatz 4 bleiben vorbehalten.
Art. 18
Wiedereinfuhr von Waren Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren: a. dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und b. im Drittland oder beim Transport keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Mass hinausgeht.
Art. 19
Unmittelbare Beförderung 1
Die Zollpräferenzen werden nur gewährt, wenn die Erzeugnisse unmittelbar aus dem betreffenden begünstigten Land in die Schweiz befördert werden.
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Als unmittelbar aus dem begünstigten Land in die Schweiz oder aus der Schweiz in das begünstigte Land befördert gelten Erzeugnisse: a. die bei ihrer Beförderung nicht das Gebiet eines anderen Landes berühren; b. die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern: 1. die Durchfuhr durch diese Länder aus geographischen oder ausschliesslich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist,
2. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und
3. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern nur in dem zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Mass behandelt oder nur ent- oder verladen oder, jedoch nicht für den Detailverkauf, wieder verpackt worden sind; c. die über das Gebiet der Europäischen Union, Norwegens, oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land wiederausgeführt werden, sofern sie in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern: 1. unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und
2. nur im Sinne von Buchstabe b Ziffer 3 behandelt oder in Teilmengen aufgeteilt worden sind; d. die durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden.
3
Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird: a. ein einziges im begünstigten Land ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung mit: 1. einer genauen Warenbeschreibung, 2. der Angabe des Zeitpunktes des Ent- oder Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Transportmittel,
3. der Bescheinigung über die Umstände des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland; oder c. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
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Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses dürfen über das Gebiet eines anderen Mitgliedlandes des gleichen Regionalzusammenschlusses befördert und dort auch be- oder verarbeitet werden.
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Art. 20
Ausstellungen
1
Für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Schweiz verkauft werden, werden bei der Einfuhr die Zollpräferenzen gewährt, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes erfüllen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass: a. der Ausführer die Erzeugnisse direkt aus dem begünstigten Land in das Land der Ausstellung versandt hat; b. der Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Schweiz verkauft oder sonstwie überlassen hat; c. die Erzeugnisse in dem Zustand in die Schweiz versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden; und d. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
2
Den schweizerischen Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis nach Formular A vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
3
Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind private Veranstaltungen zum Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
4. Kapitel: Ursprungsnachweise 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 21
Art des Ursprungsnachweises 1
Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden: a. ein von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formular A (Anhang 2); oder b. ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A, das von den Zollbehörden Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A ausgestellt worden ist; oder c. eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 35.
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Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung im betreffenden begünstigten Land bestimmt sind, ist den schweizerischen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Anhang 4) zur Ausstellung vorzulegen.
Art. 22
Verzicht auf Ursprungsnachweise 1
Für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden, werden die Zollpräferenzen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllen; an der Richtigkeit dieser Erklärung darf kein Zweifel bestehen.
2
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten Einfuhren, die: a. gelegentlich
stattfinden;
b. ausschliesslich aus Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger bzw. zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestehen;
c. weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen, dass sie aus kommerziellen Gründen eingeführt werden.
3
Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf 900 Schweizer Franken nicht überschreiten.
Art. 23
Abweichungen und Formfehler 1
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass er sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
2
Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler auf dem Ursprungsnachweis führen nicht zu dessen Ablehnung, sofern sie die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nicht in Frage stellen.
2. Abschnitt: Ursprungszeugnisse nach Formular A
Art. 24
Antrag und Ausstellung 1
Das Ursprungszeugnis nach Formular A wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt.
2
Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür beizufügen, dass für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt werden kann.
3
Feld 11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.
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Art. 25
Ausfüllen des Formulars 1
Das Formular ist in französischer oder englischer Sprache und vollständig auszufüllen; ausgenommen ist Feld 2, dessen Ausfüllung freigestellt ist.
2
Wird das Formular handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
3
Im Feld 12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben; sofern die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind, ist auch die Angabe «Europäische Union», «Norwegen» oder «Türkei» zulässig. Der Ausführer oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhändig leisten.
Art. 26
Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der Europäischen Union Norwegens oder der Türkei 1
In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2-5 berücksichtigt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Union in Norwegen oder in der Türkei verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung.
2
Die Ursprungszeugnisse nach Formular A müssen in diesem Fall in Feld 4 den Vermerk «CUMUL SUISSE» oder «SWISS CUMULATION», «CUMUL UE» oder «EU CUMULATION», «CUMUL NORVÈGE» oder «NORWAY CUMULATION» «CUMUL TURQUIE» oder «TURKEY CUMULATION». tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Union, in Norwegen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.
Art. 27
Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes beglaubigt und dem Ausführer ausgehändigt, wenn: a. es ordnungsgemäss ausgefüllt ist; b. die zuständige Regierungsstelle die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Richtigkeit der Angaben im Formular geprüft hat; c. die Ausfuhr der Ursprungserzeugnisse tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist; und
d. es als Nachweis zur Gewährung der Zollpräferenzen dienen soll.
Art. 28
Vorlagefrist
1
Das Ursprungszeugnis muss innerhalb von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden, welche die Erzeugnisse veranlagen.
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Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungszeugnisse annehmen, wenn:
a. die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder b. die betreffenden Erzeugnisse ihnen vor Ablauf der Frist zugeführt wurden.
Art. 29
Nachträgliche Ausstellung 1
Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die es gilt, ausgestellt werden, wenn es infolge eines unverschuldeten Irrtums oder einer unverschuldeten Unterlassung oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 44 Absatz 1 verlangten Angaben an die Schweiz ausgeführt worden sind.
2
Die zuständige Regierungsstelle darf ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nicht bereits ein gültiges Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt worden ist.
3
Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 den Vermerk «DÉLIVRÉ A POSTERIORI» oder «ISSUED RETROSPECTIVELY» tragen.
Art. 30
Duplikate
1
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsstelle, die es ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigt. Das Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk «DUPLICATA» oder «DUPLICATE» zu versehen und muss Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originalzeugnisses enthalten.
2
Bei Duplikaten läuft die Frist nach Artikel 28 Absatz 1 von dem Tage an, an dem das Originalzeugnis ausgestellt worden ist.
Art. 31
Einfuhr in Teilsendungen 1
Für jede Sendung ist ein Ursprungszeugnis zu erstellen.
2
Wird auf Antrag des Importeurs und unter den von den schweizerischen Zollbehörden festgelegten Bedingungen ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziges Ursprungszeugnis für das ganze Erzeugnis vorzulegen.
Aussenhandel
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3. Abschnitt: Ersatzursprungszeugnisse
Art. 32
Grundsatz 1 Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formular A können jederzeit durch ein oder mehrere andere Ursprungszeugnisse nach Formular A ersetzt werden, wenn: a. die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter Zollüberwachung stehen; und b. die Ursprungszeugnisse bei derjenigen Zollstelle aufgeteilt werden, die für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist.
2
Ersatzursprungszeugnisse können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder ausgestellt werden, die nach Norwegen in die Türkei oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wiederausgeführt werden.
3
Die Artikel 24-31 gelten für Ersatzursprungszeugnisse sinngemäss.
Art. 33
Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen 1
Die schweizerischen Zollbehörden stellen das Ersatzursprungszeugnis nach Formular A auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers aus.
2
Bei der Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses ist Folgendes zu beachten: a. Im Feld oben rechts («Délivré en …»/«Issued in …») ist die Schweiz als Ausstellungsland anzugeben.
b. Im Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben.
c. Im Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden.
d. In die Felder 3-9 sind sämtliche im ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben einschliesslich des allfälligen Vermerks nach Artikel 26 Absatz 2 zu übertragen, die für die wiederausgeführten Ursprungserzeugnisse gelten.
e. Im Feld 4 sind das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses einzutragen sowie der Vermerk «CERTIFICAT DE REMPLACEMENT» oder «REPLACEMENT CERTIFICATE» anzubringen.
f.
Im Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Wiederausführers einzutragen.
g. Im Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld ist vom Wiederausführer eigenhändig zu unterzeichnen.
3
Sofern der Wiederausführer Feld 12 des Ersatzursprungszeugnisses nach Treu und Glauben unterzeichnet, ist er für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Zeugnis nicht verantwortlich.
Ursprungsregelnverordnung 17
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Art. 34
Sichtvermerk der Zollbehörden 1
Der Sichtvermerk ist von der zuständigen Zollbehörde im Feld 11 anzubringen.
Diese ist nur für die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses verantwortlich.
2
Die Zollbehörde trägt im ursprünglichen Zeugnis die Gewichte, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummer des Ersatzursprungszeugnisses ein.
3
Auf Antrag der anmeldepflichtigen Person kann die Zollbehörde eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses mit einem Sichtvermerk versehen und dem Ersatzursprungszeugnis beifügen.
4. Abschnitt: Erklärung auf der Rechnung
Art. 35
1 Eine Erklärung auf der Rechnung darf ausgestellt werden: a.13 von einem ermächtigten Ausführer in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Mai 201214 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen;
b. von jedem Ausführer für Sendungen von Ursprungserzeugnissen, deren Gesamtwert (Ab-Werk-Preis) 10 300 Schweizer Franken nicht übersteigt.
2
Für die Ausstellung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner: a. Die Erklärung ist vom Ausführer auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben; ermächtigte Ausführer sind von der eigenhändigen Unterschrift befreit.
b. Die Erklärung ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach Anhang 3 auszustellen. Bei Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der Europäischen Union, Norwegens oder der Türkei gilt Artikel 26 sinngemäss.
c. Der Ausführer muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regierungsstellen des Ausfuhrlandes alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen.
d. Der Ausführer muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
14 SR
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5. Abschnitt: Sonderregeln für Einfuhren aus begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören
Art. 36
Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder
b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 35.
Art. 37
Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz 1
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder
b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 35.
2
Die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 dürfen nur ausgestellt werden, wenn im begünstigten Land, aus dem ein Ursprungserzeugnis in die Schweiz ausgeführt wird, gültige Ursprungsnachweise nach Artikel 36 vorliegen.
3
Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das in die Schweiz versandte Ursprungserzeugnis im letzten Ausfuhrland be- oder verarbeitet wurde oder nicht.
6. Abschnitt: Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Art. 38
1 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den schweizerischen Zollbehörden auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellt.
2
Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden fügt der Ausführer oder sein Vertreter dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei, dass
Ursprungsregelnverordnung 19
946.39
für die ausgeführten Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann.
3
Für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gilt folgendes: a. Sie ist in französischer oder englischer Sprache auszufüllen.
b. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
c. Der Ausführer oder sein Vertreter trägt im Feld 2 «Pays bénéficiaires du SGP» und «Suisse» bzw. «GSP beneficiary countries» und «Switzerland» ein.
4
Die Artikel 24-31 über die Ausstellung und die Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formular A gelten für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sinngemäss.
5. Kapitel: Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit 1. Abschnitt: Amtshilfe
Art. 39
Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen 1
Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise geschieht stichprobenweise; sie wird zudem immer dann vorgenommen, wenn die schweizerischen Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
2
In solchen Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ursprungszeugnisses nach Formular A oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder, wenn es sich um ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A handelt, an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatzursprungszeugnis ausgestellt worden ist.
3
Ist die Rechnung bzw. eine Kopie davon vorgelegt worden, so ist sie ebenso wie alle anderen vorhandenen Beweismittel der Kopie des Ursprungsnachweises beizufügen.
4
Die schweizerischen Zollbehörden teilen der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. den Zollbehörden des Transitlandes alle Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Ursprungsnachweis schliessen lassen.
5
Die Antwort der zuständigen Regierungsstelle muss einen Entscheid darüber zulassen, ob der Ursprungsnachweis, dessen Ordnungsmässigkeit in Zweifel gezogen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob für diese die Zollpräferenzen gewährt werden können.
6
Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die nach Artikel 26 ausgestellt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 35 ausgestellt werden, ist eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrs
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bescheinigung EUR.1 oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung zurückzusenden.
Art. 40
Fristen und Verfahren 1
Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw., im Fall von Ersatzursprungszeugnissen, nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.
2
Haben die schweizerischen Zollbehörden vier Monate nach Versand des zweiten Schreibens noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt.
3
Können die schweizerischen Zollbehörden nachweisen, dass das betreffende Dokument gefälscht, verfälscht oder der angegebene Ursprung der Erzeugnisse unwahr ist, auch wenn die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes die Echtheit des Ursprungsnachweises und der darin enthaltenen Angaben bestätigt, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt. Die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes wird entsprechend informiert.
4
Während der Dauer der nachträglichen Prüfung steht die Zollverjährung still.
Art. 41
Provisorische Veranlagung Wird die Gewährung der Zollpräferenzen sistiert, bis das Ergebnis der nachträglichen Prüfung eines Ursprungsnachweises vorliegt, so können die Erzeugnisse provisorisch zum Normaltarif veranlagt und zum freien Verkehr in der Schweiz freigegeben werden.
Art. 42
Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses Für die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.
Art. 43
Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise 1
Die schweizerischen Zollbehörden leisten der Europäischen Union, Norwegen und der Türkei Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A.
2
Sie leisten den begünstigten Ländern sowie Norwegen und der Europäischen Union Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung.
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3
Für das Verfahren und den Umfang der Amtshilfe gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.
2. Abschnitt: Verwaltungszusammenarbeit
Art. 44
Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken 1
Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Namen und Adressen der für die Ausstellung und die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formular A zuständigen Regierungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrucke der von diesen Stellen verwendeten Stempel.
2
Die schweizerischen Zollbehörden übermitteln den begünstigten Ländern die Musterabdrucke der von ihren Dienststellen für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendeten Stempel.
Art. 45
Obliegenheiten der begünstigten Länder 1
Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.
2
Lassen die Verfahren der nachträglichen Prüfung oder andere verfügbare Angaben darauf schliessen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so gewährt die Schweiz die Zollpräferenzen nur, wenn das begünstigte Land von sich aus oder auf Antrag der Schweiz die erforderlichen Ermittlungen anstellt oder dafür sorgt, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern.
3
Um die ordnungsgemässe Anwendung des Allgemeinen Präferenzensystems der Schweiz sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder dazu: a. Verwaltungsstrukturen und -systeme einzurichten, die für die Durchführung und die Verwaltung der in dieser Verordnung festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind und gegebenenfalls die Vorschriften zu erlassen, die für die Anwendung der Kumulierung nötig sind; b. dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Behörden mit den schweizerischen Zollbehörden zusammenarbeiten.
4
Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht darin: a. die von den schweizerischen Zollbehörden beantragte Unterstützung zu leisten bei der Überprüfung der ordnungsgemässen Verwaltung des Allgemeinen Präferenzensystems der Schweiz in dem betreffenden Land, insbesondere bei Kontrollbesuchen;
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b. die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen zu überprüfen, einschliesslich der gegebenenfalls von den schweizerischen Zollbehörden im Rahmen von nachträglichen Prüfungen geforderten Kontrollbesuche unbeschadet der Artikel 39-42.
5
Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Verpflichtungszusagen gemäss Absatz 3 mit.
Art. 46
Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation 1
Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formular A bewahrt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes Kopien der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.
2
Für die nachträgliche Prüfung der Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A sowie der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bewahren die schweizerischen Zollbehörden die ursprünglichen Ursprungszeugnisse nach Formular A, die Antragsformulare für die Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A und die Antragsformulare für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47
Vollzug Die Eidgenössische Zollverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 48
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. April 199615 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer wird aufgehoben.
Art. 49
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
15
[AS 1996 1540, 1998 2035, 2004 1451, 2008 1833 Anhang Ziff. 4]
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Anhang 1
(Art. 6)
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem hergestellten Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Einleitende Bemerkungen Bemerkung 1 1.1 Dieser Anhang enthält Vorschriften für alle Erzeugnisse; die Tatsache, dass ein Erzeugnis aufgeführt ist, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass es unter das Allgemeine Präferenzensystem der Schweiz fällt.
1.2
In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, die gemäss Artikel 6 zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen begünstigten Land gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln: a. durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
b. infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien; c. es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt; d. die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.
Bemerkung 2 2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist oder sind in Spalte 3 eine oder mehrere Regeln vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel oder Regeln in Spalte 3 nur für denjenigen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position nach Artikel 6 Absatz 1 (Kap. 1-24 des Harmonisierten Systems).
2.2
Sind in Spalte 1 mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt und ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form gehalten, so bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in
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die Positionen des betreffenden Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3
Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung desjenigen Teils der Position, auf den sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4
Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch «oder» getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.
2.5
Für einige Erzeugnisse mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern gelten weniger strenge Regeln. In diesem Fall ist Spalte 3 in zwei Unterspalten - a) und b) - gegliedert, wobei in Unterspalte a) die Regel für die am wenigsten entwickelten Länder und in Unterspalte b) die Regel für alle anderen begünstigten Länder aufgeführt ist.
Bemerkung 3 3.1 Die Bestimmungen von Artikel 6 für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen im begünstigten Land oder in der Schweiz.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % (ggf. 70 % für ein am wenigsten entwickeltes Land) des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl im begünstigten Land oder in der Schweiz aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im gleichen oder in einem anderen Unternehmen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
3.2
Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht ebenfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.
Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbei
Ursprungsregelnverordnung 25
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tungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3
Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position …» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, welche die selbe Warenbeschreibung haben wie diejenige, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4
Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe der Nrn. 5208-5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5
Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Bemerkung 4 4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein.
Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
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4.2
Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Nrn. 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Nrn. 51015105, Baumwolle der Nrn. 5201-5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Nrn. 5301-5305.
4.3
Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50-63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
4.4
Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Nrn. 5501-5507.
Bemerkung 5 5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
5.2
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus mindestens zwei textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile
Grundmaterialien
sind:
- Seide; - Wolle; - grobe Tierhaare;
- feine
Tierhaare;
- Rosshaar; - Baumwolle;Materialien für die Papierherstellung und Papier;
- Flachs; - Hanf;Jute und andere textile Bastfasern;
Sisal und andere textile Agavefasern;
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe;
- synthetische
Filamente;
- künstliche
Filamente;
- elektrische
Leitfilamente;
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;
synthetische Spinnfasern aus Polyester;
synthetische Spinnfasern aus Polyamid;
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synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;
synthetische Spinnfasern aus Polyimid;
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid);
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid);
andere synthetische Spinnfasern;
künstliche Spinnfasern aus Viskose;
andere künstliche Spinnfasern;
- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen;
- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen;
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist;
andere Erzeugnisse der Position 5605;
- Glasfasern; - Metallfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 % des Gewichts des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht, oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 % des Gewichts des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Nummern eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
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Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
5.3
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
5.4
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 6 6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und dass ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
6.2
Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50-63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50-63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50-63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 7 7.1 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. 2707 und 2713 gelten: a. die Vakuumdestillation;
b. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c. das Kracken;
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d. das
Reformieren;
e. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f. die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;
g. die
Polymerisation;
h. die
Alkylierung;
i. die
Isomerisation.
7.2
Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710-2712 gelten: a. die Vakuumdestillation;
b. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c. das Kracken;
d. das
Reformieren;
e. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f. die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
g. die
Polymerisation;
h. die
Alkylierung;
i. die
Isomerisation;
k. nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
l.
nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m. nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
n. nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o. nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung; p. nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an
Aussenhandel
30
946.39
Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
7.3
Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
Liste
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
1108 Stärke;
Inulin
Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Kapitel 7 und 10
ex 1901
Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus
Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend
oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger
als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet,
anderweit weder genannt noch inbegriffen,
ohne Zusatz von Waren der Nrn. 0401 bis 0404 Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die unter andere Positionen fallen als das Fertigprodukt. Es darf jedoch kein Zucker der Position
1701 verwendet werden.
ex 1904
Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder
Rösten hergestellt
(z.B. Cornflakes)
Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die alle Ursprungserzeugnisse sind ex 1905
Backwaren oder Konditoreiwaren auch Ka-
kao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln
der für Arzneiwaren ver wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete
Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, ohne Zusatz
von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig,
Eiern, Fett, Käse oder Früchten
Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die unter andere Positionen fallen als das Fertigprodukt. Es dürfen keine Waren des
Kapitels 11 verwendet werden
Ursprungsregelnverordnung 31
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex Kapitel 25
Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2519
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit),
gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid,
auch chemisch rein, ausgenommen: geschmolzene Magnesia
und totgebrannte (gesinterte) Magnesia
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.
Kapitel 26
Erze, Schlacken
und Aschen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 27
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und
Erzeugnisse ihrer
Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2707
Öle, in denen die
aromatischen Bestandteile gegenüber den
nicht aromatischen
Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und
die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der
Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlen-
teers, bei deren Destillation bis 250 °C mindes-
tens 65 % Vol übergehen (einschliesslich der
Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung
als Kraft- oder Heizstoffe
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren16 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 16 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Aussenhandel
32
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
2710
Erdöl und Öle aus
bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle;
anderweitig weder
genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit
einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den
wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren17 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2711
Erdgas und andere
gasförmige Kohlenwasserstoffe
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren18 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2712 Vaselin;
Paraffin,
mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax»,
Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere
Mineralwachse und
ähnliche, durch
Synthese oder andere Verfahren gewonnene
Erzeugnisse, auch
gefärbt
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren19 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2713 Petrolkoks,
Bitumen
aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren20 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 17 Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.
18 Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.
19 Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.
20 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Ursprungsregelnverordnung 33
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex Kapitel 28
Anorganische chemische Erzeugnisse;
anorganische oder
organische Verbindungen von Edelmetallen,
radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen; ausgenommen:
a)
Am wenigsten entwickelte Länder (least
developed countries, LDC)-) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Position
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Position wie die
hergestellte Ware
verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 2811
Schwefeltrioxid
a)
LDC Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
34
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex 2840
Natriumperborat
a)
LDC Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 2843
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorgani-
sche oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch
nicht einheitlich; Edelmetallamalgame
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 2843
ex 2852
- Quecksilberverbindungen von
inneren Ethern und
ihren
Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder
Nitrosoderivaten
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.
Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909
20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht
überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien der Position 2909 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 35
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
- Quecksilberverbindungen von
Nucleinsäuren und
ihren Salzen, auch
chemisch nicht einheitlich;
andere heterocyclische Verbindungen
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.
Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852,
2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 %
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 29
Organische chemische Erzeugnisse;
ausgenommen:
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 %
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
36
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex 2905
Metallalkoholate von Alkoholen dieser
Position oder von
Ethanol; ausgenommen: a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
einschliesslich aus anderen Vormaterialien der
Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position
2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate
dieser Position verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 2905 43;
2905 44;
2905 45
Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposi-
tion, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder
Unterposition, ausgenommen aus Vor-
materialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Unterposition wie die hergestellte Ware
verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 37
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
2915 Gesättigte
acyclische
einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.
Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915
und 2916 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Positionen 2915 und 2916 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 2932
- Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder
Nitrosoderivate
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.
Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909
20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Position 2909 20 %
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
38
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halo-
gen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 2933 Heterocyclische
Verbindungen mit aus-
schliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.
Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932
und 2933 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Positionen 2932 und 2933 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 39
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
2934
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch
nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.
Jedoch darf der Wert aller verwendeten
Vormaterialien der
Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Kapitel 30
Pharmazeutische
Erzeugnisse
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 31
Düngemittel
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Position wie die
hergestellte Ware
verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
40
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Kapitel 32
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre
Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe;
Anstrichfarben und
Lacke; Kitte; Tinten a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Position wie die
hergestellte Ware
verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 41
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex Kapitel 33
Etherische Öle und
Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schön-
heitsmittel; ausgenommen:
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Position wie die
hergestellte Ware
verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3301
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht),
einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extrak-
tions-Oleoresine;
Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wach-
sen oder ähnlichen
Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration
gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus
der Herstellung etherischer Öle; destillierte
aromatische Wässer und wässerige Lösungen
etherischer Öle
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
einschliesslich aus Vormaterialien einer anderen
Warengruppe21 dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die
hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Position wie die
hergestellte Ware
verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem
21 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
Aussenhandel
42
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
hergestellten Ware nicht überschreitet
der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 34
Seifen, organische
grenzflächenaktive
Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel,
künstliche Wachse,
zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen,
Dentalwachse und
Zubereitungen zu
zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-
wert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3404
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: - auf der Grundlage von Paraffin, von
Erdölwachsen oder
von Wachsen aus
bituminösen Mineralien oder von paraffi-
nischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 35
Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage
modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert
aller verwendeten
Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 43
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Kapitel 36
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische
Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche
Stoffe
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 %
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Kapitel 37
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinemato-
grafischen Zwecken
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aus-
genommen aus Vormaterialien derselben Position
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 %
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Aussenhandel
44
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
nicht überschreitet ex Kapitel 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen
Industrie; ausgenommen:
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware ver-
wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 %
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet
ex 3803
Tallöl, raffiniert
a)
LDC Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 45
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex 3805
Sulfatterpentinöl,
gereinigt
a)
LDC Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von
rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Reinigen durch Destillieren oder
Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3806
Harzester
a)
LDC Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3807
Schwarzpech, auch
lediglich Pech genannt a)
LDC Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
46
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
3809 10
Appretur- oder Endausrüstungsmittel,
Beschleuniger zum
Färben oder Fixieren von Farbstoffen und
andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B.
zubereitete Schlichtemittel und zubereitete
Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie
oder in ähnlichen
Industrien verwendeten Art, anderweit weder
genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage
von Stärke oder Stärkederivaten
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 3823 Technische
einbasische
Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination;
technische Fettalkohole a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
einschliesslich anderer Vormaterialien der
Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 47
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
3824 60
Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterpo-
sition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert
20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten
Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder
Unterposition, ausgenommen aus Vormate-
rialien derselben
Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition
2905 44. Jedoch
dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die herge-
stellte Ware verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
lien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 39
Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
48
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex 3907
- Copolymere, aus
Polycarbonat- und
Acrylnitril-ButadienStyrol-Copolymeren
(ABS)
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware. Jedoch
dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr
Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet22 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Position wie die
hergestellte Ware
verwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet23 oder Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 22 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmässig überwiegt.
23 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmässig überwiegt.
Ursprungsregelnverordnung 49
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
- Polyester
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetra-
brompolycarbonat
(Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat
(Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex 3920
Folien und Filme aus Ionomeren
a)
LDC Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein
Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure,
teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunst-
stoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen
und Metacrylsäure,
teilweise neutralisiert durch metallische
Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
50
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex 3921
Folien aus Kunststoffen, metallisiert
a)
LDC Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien
mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron24 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus hochtransparenten Polyes-
terfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron25 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 40
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4012 runderneuerte
oder
gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für
Luftreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:
- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus
Kautschuk
Runderneuern von gebrauchten Reifen - andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 24 Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) -
weniger als 2 % beträgt.
25 Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) -
weniger als 2 % beträgt.
Ursprungsregelnverordnung 51
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex Kapitel 41
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4101 bis 4103
Rohe Häute und Felle von Tieren der Rinderviehgattung (ein-
schliesslich Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder
Rohhautleder noch
anders zugerichtet), auch enthaart oder
gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch
oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder
Rohhautleder noch
anders zugerichtet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen solche, die durch
Anmerkung 1 c) zu
diesem Kapitel ausgeschlossen sind; andere
rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautle-
der noch anders zugerichtet), auch enthaart
oder gespalten, ausgenommen solche, die
durch die Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu
diesem Kapitel ausgeschlossen sind
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Aussenhandel
52
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
4104 bis 4106
Leder und Häute,
gegerbt oder «crust» enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91, oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4107, 4112,
4113
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden
Kapitel 42
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel,
Handtaschen und
ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren
daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4301
Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe,
Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare
Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle
der Nrn. 4101, 4102 oder 4103
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 4302
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten
gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen - andere
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
Ursprungsregelnverordnung 53
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
4303 Bekleidung,
Bekleidungszubehör und
andere Waren aus
Pelzfellen
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 ex Kapitel 44
Holz, Holzkohle und Holzwaren; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4407
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder ge-
säumt, gemessert oder geschält, mit einer
Dicke von mehr als
6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den
Enden verbunden
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden ex 4408
Furnierblätter (einschliesslich der durch
Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter)
und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke
von höchstens 6 mm , an den Kanten verbunden, und anderes Holz,
in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt,
geschliffen oder an den Enden verbunden
An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden ex 4410 bis
ex 4413
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holz-
friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattun-
gen, elektrische Leitungen oder für ähnliche
Zwecke
Friesen oder Profilieren ex 4415
Kisten, Kistchen,
Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern
Aussenhandel
54
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex 4418
- Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position
wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln
(«shingles» und «shakes») verwendet werden.
- gefrieste oder profilierte Leisten und
Friese
Friesen oder Profilieren ex 4421
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 Kapitel 45
Kork und Korkwaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 46
Flechtwaren und Korbmacherwaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen;
Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 48
Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff,
Papier oder Pappe
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 55
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Kapitel 49
Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der
grafischen Industrie; handgeschriebene oder Maschinen geschriebene Schriftstücke und Pläne Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 50
Seide; ausgenommen: Herstellen aus
Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 5003
Abfälle von Seide
(einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons,
Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt
oder gekämmt
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide 5004-ex 5006
Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen26 5007
Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide: a)
LDC Weben27 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Spinnen von natürlichen und/oder
synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder Extrudie-
ren von synthetischen oder künstlichen
Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem
Fall mit Weben oder Weben mit Färben
oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,
26 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
27 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Aussenhandel
56
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn
der Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet28 ex Kapitel 51
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und
Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5106-5110 Garne
aus Wolle, feinen
oder groben Tierhaaren oder Rosshaar
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen29 5111-5113
Gewebe aus Wolle,
feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:
a)
LDC Weben30 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Spinnen von natürlichen und/oder
synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder Extrudie-
ren von synthetischen oder künstlichen
Filamentgarnen, in
jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben
oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,
28 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
29 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
30 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 57
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn
der Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet31 ex Kapitel 52
Baumwolle; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5204-5207
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen32 5208-5212 Gewebe
aus
Baumwolle:
a)
LDC Weben33 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Spinnen von natürlichen und/oder
synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren
von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall
mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrie31 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormateria-
lien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
32 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
33 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Aussenhandel
58
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn
der Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet34 ex Kapitel 53
Andere pflanzliche
Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5306-5308 Garne
aus
anderen
pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen35 5309-5311 Gewebe
aus
anderen
pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-
garnen:
a)
LDC Weben36 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Spinnen von natürlichen und/oder
synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren
von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall
mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren,
34 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
35 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
36 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 59
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn
der Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet37 5401-5406 Garne,
Monofile und
Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Filamenten
Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Fasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern38 5407-5408
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten: a)
LDC Weben39 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Spinnen von natürlichen und/oder
synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren
synthetischer oder
künstlicher Filamentgarne, in jedem Fall
mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Zwirnen oder Texturieren mit Weben,
wenn der Wert der
verwendeten nicht
gezwirnten/nicht
texturierten Garne
47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet oder 37 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
38 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
39 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Aussenhandel
60
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn
der Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet40 5501-5507
Synthetische oder künstliche Spinnfasern
Extrudieren von Chemiefasern 5508-5511
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen41 5512-5516 Gewebe
aus
synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern:
a)
LDC Weben42 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Spinnen von natürlichen und/oder
synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren
von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall
mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder 40 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
41 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
42 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 61
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn
der Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet43 ex Kapitel 56
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne;
Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren;
ausgenommen:
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken44 5602 Filze,
auch
imprägniert,
bestrichen, überzogen oder geschichtet:
- Nadelfilze
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch können - Polypropylen-Filamente der Position 5402, - Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder
- Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern45
43 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
44
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
45
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Aussenhandel
62
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
- andere
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern46
5603 Vliesstoffe,
auch
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet
a)
LDC Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschliesslich
Nadeln
b)
Andere begünstigte
Länder Extrudieren von Chemiefasern oder
Verwendung von
natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliess-
lich Nadeln
5604
Kautschukfäden undkordeln, mit Spinnstoff
überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen
und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405,
mit Kautschuk oder
Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
- Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit
einem Überzug aus
Spinnstoffen
Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren ohne Überzug aus Spinnstoffen - andere
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern47 5605 Metallgarne
und
metallisierte Garne, auch
umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen
oder aus Streifen und dergleichen der Nrn.
5404 oder 5405, in
Verbindung mit Metall in Form von Fäden,
Streifen oder Pulver oder mit Metallüberzug Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern48 46
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
47
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
48
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 63
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
5606 Gimpen,
umsponnene
Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405 (andere als solche der Nr. 5605 und andere als umsponnene Garne aus
Rosshaar); Chenillegarne; Maschengarne
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken
oder Beflocken mit Färben49 Kapitel 57
Teppiche und andere Bodenbeläge aus
Spinnstoffen:
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken
Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln50 Jedoch können - Polypropylen-Filamente der Position 5402, - Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder
- Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
49
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
50
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Aussenhandel
64
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex Kapitel 58
Spezialgewebe;
getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen;
Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien;
ausgenommen:
a)
LDC Weben51 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
Nachbehandlungen
(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Spinnen von natürlichen und/oder
synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder Extrudie-
ren von synthetischen oder künstlichen
Filamentgarnen,
in jedem Fall mit
Weben oder Weben mit Färben, Beflocken oder
Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit
Bedrucken oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,
Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren,
Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht
Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern
und Noppen), wenn
der Wert des verwendeten unbedruckten
Gewebes 47,5 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet52 51
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
52 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 65
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
5805 Tapisserien,
handgewebt (Gobelins,
Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als
Nadelarbeit (z.B. PetitPoint, Kreuzstich), auch
konfektioniert
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5810
Stickereien am Stück, in Streifen oder Motiven Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5901
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum
Einbinden von Büchern, zum Herstellen von
Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu
ähnlichen Zwecken
verwendeten Art;
Pausleinwand; präparierte Malleinwand;
Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife
Gewebe der in der
Hutmacherei verwendeten Art
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken 5902 Reifencordgewebe aus
hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyester oder Viskose:
- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr
als 90 %
Weben
- andere
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben 5903 Gewebe,
mit
Kunststoff
imprägniert, bestrichen, überzogen oder mit
Lagen aus Kunststoff geschichtet, andere als solche der Nr. 5902
Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merceri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Aussenhandel
66
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
5904
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge,
bestehend aus einem Überzug oder einer
Deckschicht auf Spinnstoffunterlage, auch
zugeschnitten
Weben mit Färben oder mit Beschichten53 5905 Wandbezüge
aus
Spinnstoffen:
- mit Kunststoff
getränkt, bestrichen, überzogen oder mit
Lagen aus Kautschuk, Kunststoff
oder anderem Material versehen
Weben mit Färben oder mit Beschichten - andere
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merceri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet54 5906 Kautschutierte
Gewebe,
andere als solche der Nr. 5902:
53
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
54 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 67
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
- Gewirke und
Gestricke
Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken, oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten
oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken55
- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem
Anteil an textilen
Materialien von mehr als 90 %
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben - andere
Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben
5907
Andere Gewebe,
imprägniert, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelier-
hintergründe oder
dergleichen
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merceri-
sieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5908 Gewebte,
geflochtene,
gewirkte oder gestrickte Dochte aus Spinnstoffen, für Lampen,
Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und
schlauchförmig gewirkte oder gestrickte
Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen,
auch imprägniert:
55
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Aussenhandel
68
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
- Glühstrümpfe,
imprägniert
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe
- andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5909-5911 Waren
des technischen
Bedarfs aus Spinnstoffen:
- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Nr. 5911
Weben
- Gewebe, auch
verfilzt, von der auf Papiermaschinen
oder zu anderen
technischen Zwecken verwendeten Art,
auch imprägniert
oder bestrichen,
schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher
Kette und/oder
einfachem oder
mehrfachem Schuss
oder flach gewebt,
mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der
Nr. 5911
a)
LDC Weben56
b)
Andere begünstigte
Länder Extrudieren von Chemiefasern oder
Spinnen von natürlichen und/oder
synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit
Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Es dürfen nur die folgenden Fasern
verwendet werden: - Kokosgarne, - Garne aus Polytetrafluorethy-
len57,
- Garne aus Polyamid, gezwirnt
und bestrichen,
getränkt oder
überzogen mit
Phenolharz,
- Garne aus aromatischem Poly-
amid, hergestellt
durch Polykondensation von
Metaphenylendiamin und
56
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
57 Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt
Ursprungsregelnverordnung 69
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Isophthalsäure,
- Monofile aus
Polytetrafluorethylen58,
- Garne aus synthetischen
Spinnfasern
aus Poly
(p-Phenylente
rephthalamid),
- Garne aus Glasfasern, bestri-
chen mit Phenoplast und
umsponnen mit
Acrylfasern59,
- Monofile aus
Copolyester, aus
einem Polyester,
einem
Terephthalsäureharz, 1,4-
Cyclohexandiethanol und
Isophthalsäure
bestehend
- andere
Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben60 oder Weben mit Färben oder mit Beschichten 58 Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt 59
Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
60
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Aussenhandel
70
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Kapitel 60
Gewirkte oder
gestrickte Stoffe
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben, mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 61
Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt:
- hergestellt durch Zusammennähen
oder sonstiges
Zusammenfügen von
zwei oder mehr zugeschnittenen oder
abgepassten gewirkten oder gestrickten
Teilen
a)
LDC Herstellen aus Gewirken oder Gestricken
b)
Andere begünstigte
Länder Stricken und Konfektion (einschliesslich
Zuschneiden)61, 62
- andere
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit
Stricken (Herstellen von Formgestricken)63 61
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
62
Siehe Einleitende Bemerkung 6.
63
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 71
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex Kapitel 62
Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder
gewirkt noch gestrickt; ausgenommen:
a)
LDC Herstellen aus Geweben b)
Andere begünstigte
Länder Weben mit Konfektionieren (einschliess-
lich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit
mindestens zwei
Vor- oder Nachbehandlungen (wie
Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,
Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen),
wenn der Wert des
verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-
Preises
der hergestellten
Ware nicht überschreitet64, 65
ex 6202,
ex 6204,
ex 6206,
ex 6209 und
ex 6211
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes
konfektioniertes Bekleidungszubehör für
Kleinkinder, bestickt a)
LDC Es gilt die Regel für das Kapitel
b)
Andere begünstigte
Länder Weben mit Konfektionieren (einschliess-
lich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben,
wenn der Wert der
verwendeten nicht
bestickten Gewebe
40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet66, 67
64 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
65 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
66 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
67 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
Aussenhandel
72
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex 6210 und
ex 6216
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
a)
LDC Es gilt die Regel für das Kapitel
b)
Andere begünstigte
Länder Weben mit Konfektionieren (einschliess-
lich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten
nicht beschichteten Gewebe 40 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet, mit Konfektionieren
(einschliesslich
Zuschneiden)68
6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals,
Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,
Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:
- bestickt
Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet69 oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet70, 71
68
Siehe Einleitende Bemerkung 6.
69 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
70 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
71 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
Ursprungsregelnverordnung 73
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
- andere
Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,
Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck-
ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet72, 73
6217 Anderes
konfektioniertes Bekleidungszubehör;
Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als
solche der Nr. 6212: - bestickt
Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet74 - Feuerschutzausrüstung aus Ge-
weben, mit einer Folie aus
aluminisiertem Polyester überzogen
Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)75 - Einlagen für Kragen und Manschetten,
zugeschnitten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
72 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
73 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
74 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
75 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
Aussenhandel
74
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
- andere
a)
LDC Es gilt die Regel für das Kapitel
b)
Andere begünstigte
Länder Weben mit Konfektionieren (einschliess-
lich Zuschneiden)76 ex Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren;
Warenzusammenstellungen; Altwaren und
Lumpen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 6301 bis 6304
Decken, Bettwäsche
usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur
Innenausstattung:
- aus Filz oder Vliesstoffen
a)
LDC Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln mit Konfek-
tionieren (einschliesslich Zuschneiden)
b)
Andere begünstigte
Länder Extrudieren von Chemiefasern oder
Verwendung von
natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung
einschliesslich Nadeln und Konfektionieren
(einschliesslich
Zuschneiden)77
- andere
- bestickt
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der
Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet78, 79 - andere
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)
76 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
77
Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
78 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
79 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
Ursprungsregelnverordnung 75
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
a)
LDC Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschnei-
den)80
b)
Andere begünstigte
Länder Extrudieren von Chemiefasern oder Spin-
nen von natürlichen und/oder synthetschen oder künstlichen Fasern mit Weben oder
Stricken und Konfektionieren (einschliess-
lich Zuschneiden)81 6306
Planen (Blachen) und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge,
Segelbretter oder
Segelwagen; Campingausrüstungen:
- aus Vliesstoffen
a)
LDC Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln mit Konfek-
tionieren (einschliesslich Zuschneiden)
b)
Andere begünstigte
Länder Extrudieren von Chemiefasern oder
von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich
Nadelstanzen
- andere
Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)82, 83 oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet,
mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) 6307 Andere
konfektionierte
Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 80 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
81 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
82 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
83 Siehe Einleitende Bemerkung 6.
Aussenhandel
76
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
6308 Warenzusammenstellungen, bestehend aus
Gewebestücken und
Garnen, auch mit
Zubehör, zum Herstellen von Teppichen,
Tapisserien, bestickten Tischdecken oder
bestickten Servietten oder ähnlichen Waren
aus Spinnstoffen, in Verpackungen für den
Einzelverkauf
a)
LDC Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss
die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten
wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet
werden, wenn ihr Gesamtwert 25 % des
Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel
erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie
nicht in der Warenzusammenstellung
enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne
Ursprungseigenschaft mitverwendet werden,
wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-WerkPreises der Warenzu-
sammenstellung nicht überschreitet
ex Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
6406 Schuhteile
(einschliesslich Schuhoberteile,
auch an anderen Sohlen, als Laufsohlen befestigt); herausnehmbare
Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche
herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins
und ähnliche Waren
sowie Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke,
Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 77
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus
Federn oder Daunen; künstliche Blumen;
Waren aus Menschenhaaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 68
Waren aus Steinen,
Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 6803
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer ex 6812
Waren aus Asbest;
Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest
oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 6814
Waren aus Glimmer,
einschliesslich agglomerierter oder rekonstitu-
ierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschliesslich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
Kapitel 69
Keramische Waren
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
78
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex Kapitel 70
Glas und Glaswaren, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7006
Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert,
gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material
- Glasplatten (Substrate) von einer di-
elektrischen Metallschicht überzogen,
nach den Normen des SEMII Halbleiter84
Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 - andere
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7010 Ballons,
Korbflaschen,
Flaschen, Flakons,
Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und
andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus
Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und
andere Verschlüsse, aus Glas
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7013 Glaswaren
zur
Verwendung bei Tisch, in der
Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Woh-
nungen oder zu ähnlichen Zwecken,
ausgenommen Waren
der Nrn. 7010 oder
7018)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren,
wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreitet 84 SEMII - «Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated»
Ursprungsregelnverordnung 79
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex 7019
Waren aus Glasfasern (ausgenommen: Garne)
Herstellen aus ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder Glaswolle ex Kapitel 71
Echte Perlen oder
Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder
dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattie-
rungen und Waren
daraus; Phantasieschmuck; Münzen,
ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7106, 7108
und 7110
Edelmetalle:
- in Rohform
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform ex 7107,
ex 7109 und
ex 7111
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als
Halbzeug
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform
7115 Andere
Waren
aus
Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7117 Phantasieschmuck Herstellen
aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 72
Eisen und Stahl;
ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7207
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206
Aussenhandel
80
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
7208-7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,
Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207
7217
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 7218 91 und
7218 99
Halbzeug
Herstellen
aus
Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10
7219-7222 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stab-
stahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218
7223 Draht
aus
rostfreiem
Stahl
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 7224 90
Halbzeug
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7224 10
7225-7228 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,
Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 7229 Draht
aus
anderem
legierten Stahl
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 ex Kapitel 73
Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl;
ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 7301
Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207
Ursprungsregelnverordnung 81
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
7302 Gleismaterial
aus
Gusseisen, Eisen oder Stahl;
Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstü-
cke, Zungenverbindungsstangen und ande-
res Material für Kreuzungen oder Weichen,
Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen
und andere für das Verlegen, Zusammenfügen
oder Befestigen von Schienen be- sonders
hergerichtete Teile Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 7304, 7305
und 7306
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder
Stahl
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224
ex 7307
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und
Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem
Stahl
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet 7308 Konstruktionen
und
Konstruktionsteile (z.B.
Brücken und Brückenelemente, Schleusen-
tore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Ge-
rüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und
Schwellen, Läden,
Geländer) aus Gusseisen, Eisen oder Stahl,
ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr.
9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete
Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden ex 7315
Gleitschutzketten
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Aussenhandel
82
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex Kapitel 74
Kupfer und Waren
daraus; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7403
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 75
Nickel und Waren
daraus
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 76
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7601
Aluminium in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 7607 Folien
und
dünne Bänder, aus Aluminium
(auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Un-
terlagen), mit einer Dikke (ohne Unterlage) von
nicht mehr als 0,2 mm Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606
Kapitel 77
Reserviert für eine eventuelle künftige
Verwendung im Harmonisierten System
ex Kapitel 78
Blei und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7801
Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position - andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden
Kapitel 79
Zink und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 80
Zinn und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 81
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus
diesen Stoffen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Ursprungsregelnverordnung 83
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex Kapitel 82
Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Ess-
bestecke, aus unedlen Metallen; Teile von
diesen Waren, aus
unedlen Metallen;
ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8206 Werkzeuge
aus
mindestens zwei der Nrn.
8202 bis 8205, in
Zusammenstellungen
für den Einzelverkauf aufgemacht
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205
enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
8211
Messer (andere als
solche der Nr. 8208) mit schneidender oder
gezahnter Klinge,
einschliesslich Klappmesser für den Garten-
bau, und Klingen dafür Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8214 Andere
Messerschmiedewaren (z.B. Haar-
schneide- und Schermaschinen, Spaltmesser,
Hackmesser und Wiegemesser für Metzger
und zum Küchengebrauch und Papier-
messer); Messerschmiedewaren und
Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich
Nagelfeilen)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8215 Löffel,
Gabeln,
Schöpfkellen, Schaumlöffel,
Tortenschaufeln,
Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen
und ähnliche Waren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden ex Kapitel 83
Verschiedene Waren
aus unedlen Metallen; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Aussenhandel
84
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex 8302
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude,
automatische Türschliesser
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8306
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus
unedlen Metallen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate
und mechanische
Geräte; Teile dieser Maschinen und
Apparate; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8401 Kernreaktoren;
nicht
bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für
Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für
die Trennung von
Isotopen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8407 Hubkolbenund
Kreiskolbenmotoren mit
Funkenzündung
(Verbrennungsmotoren) a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8408 Kolbenmotoren
mit
Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 85
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
8427 Stapelkarren;
andere
mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren
zum Fördern und für das Hantieren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8482 Wälzlager
(Kugellager,
Rollenlager und Nadellager)
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 85
Elektrische Maschinen und Apparate und
andere elektrotechnische Waren, sowie Teile
davon; Tonaufnahmeoder Tonwiedergabege-
räte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wieder-
gabegeräte, sowie Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8501, 8502
Elektromotoren und
elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische
rotierende Umformer a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware und aus
Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
86
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
8513 Tragbare
elektrische
Lampen zum Betrieb
mit eigener Stromquelle (z.B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren,
Dynamo), andere als Beleuchtungsgeräte der Nr. 8512
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware.
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8519 Tonaufnahmegeräte oder Tonwiedergabegeräte
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware und aus
Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 87
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
8521
Videogeräte zur Bildund Tonaufzeichnung
oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware und aus
Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position
8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8523
Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis,
«intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich
Matrizen und Galvanos zum Herstellen von
Schallplatten, ausgenommen Waren des
Kapitels 37
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8525 Sendegeräte
für
den
Rundfunk oder das
Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonauf-
nahme- oder Tonwiedergabegerät;
Fernsehkameras,
digitale Fotoapparate und VideokameraRekorder
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware und aus
Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
88
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radargeräte), Geräte für
Funknavigation und
Geräte für Funkfernsteuerung
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware und aus
Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position
8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8527 Empfangsgeräte
für
den
Rundfunk, auch in
einem gemeinsamen
Gehäuse mit einem
Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegerät
oder einer Uhr kombiniert
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware und aus
Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 89
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
8528 Monitoren
und
Projektoren, ohne eingebautes
Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem
Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder
-wiedergabegerät
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware und aus
Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8535-8537 Geräte
zum
Unterbrechen, Trennen, Schützen
Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen
elektrischer Stromkreise; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel; Tafeln,
Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere
Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische
Steuerung oder die
Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90
enthaltend, sowie numerische Steuerungen,
andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware und aus
Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8540 11 und
8540 12
Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschliesslich
Kathodenstrahlröhren für Videomonitoren
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
90
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
8542 318542 33 und
8542 39
Monolithische integrierte Schaltungen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden
8544 Isolierte
(auch
lackisolierte oder elektrolytisch
oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere
isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken;
Kabel aus optischen einzeln umhüllten
Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken
versehen
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen
für Lampen oder für Primärelemente und
andere Waren aus
Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch
in Verbindung mit
Metall, für die Elektrotechnik
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8546 Isolatoren
aus
Stoffen
aller Art, für die Elektrotechnik
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 91
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
8547
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingelassenen einfachen
Metallteilen zum
Befestigen (z.B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen
Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu,
aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 8548
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien
und Akkumulatoren;
ausgediente elektrische Primärelemente, Primärbatterien und
Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschi-
nen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt
noch inbegriffen
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Kapitel 86
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial und Teile davon;
mechanische (auch
elektromechanische) Signalvorrichtungen
für Verkehrswege
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 87
Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zube-
hör dazu; ausgenommen:
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Aussenhandel
92
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
8711 Motorräder
(einschliesslich Motorfahr-
räder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit
Seitenwagen; Seitenwagen
a)
LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-
tion, ausgenommen
aus Vormaterialien
derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet ex Kapitel 88
Luft- oder Raumfahrzeuge, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8804
Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 8804 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 89
Wasserfahrzeuge
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 93
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
ex Kapitel 90
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-,
Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate
und -geräte; medizinische und chirurgische
Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese
Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9002
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische
Elemente, aus Stoffen aller Art, gefasst,
ausgenommen solche
aus optisch nicht bearbeitetem Glas, für
Instrumente, Apparate und Geräte
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet 9033
Teile und Zubehör, in diesem Kapitel anderweit weder genannt
noch inbegriffen, für Maschinen, Apparate,
Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90
a)
LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
b)
Andere begünstigte
Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
rialien 50 % des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet Kapitel 91
Uhrmacherwaren
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 92
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 93
Waffen, Munition und Teile und Zubehör
davon
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Aussenhandel
94
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
Kapitel 94
Möbel; medizinischchirurgisches Mobiliar;
Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskör-
per, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten,
Leuchtschilder und
ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 95
Spielzeug, Spiele,
Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon,
ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9506
Golfschläger und Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden
ex Kapitel 96
Verschiedene Waren, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Ursprungsregelnverordnung 95
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
9601 und 9602 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,
Korallen, Perlmutter und andere tierische
Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus
diesen Stoffen
(einschliesslich durch Formen erhaltene
Waren).
Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe,
bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen;
geformte oder
geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen,
aus Modelliermassen, und andere geformte
oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet, andere als solche der Nr. 3503, und Waren aus nicht gehärteter Gelatine
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 9603
Besen und Bürsten,
einschliesslich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder
Fahrzeugen sind,
mechanische Besen
ohne Motor, zum
Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe; Tampons und Roller
zum Anstreichen;
Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9605 Reisezusammenstellungen (Necessaires) von
Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder
zum Reinigen von
Schuhen oder Bekleidungen
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert
15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
Aussenhandel
96
946.39
Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)
(3)
9606
Knöpfe und Druckknöpfe; Knopfformen
und andere Knopfoder Druckknopfteile;
Knopfrohlinge
Herstellen:
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie
die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware nicht überschreitet 9608 Kugelschreiber;
Schreiber und Markierstifte,
mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen; Füllfederhalter und
andere Füllhalter;
Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhalter, Bleistifthalter und
ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser
Waren, ausgenommen
solche der Nr. 9609 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden 9612 Farbbänder
für
Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder,
mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch
mit Schachteln
Herstellen:
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie
die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestell-
ten Ware nicht überschreitet 9613 20
Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9614 Tabakpfeifen
(einschliesslich Pfeifenköpfe), Zigarren- und
Zigarettenspitzen, und Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 97
Kunstgegenstände,
Sammlungsstücke und Antiquitäten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Ursprungsregelnverordnung 97
946.39
Anhang 2
Ursprungszeugnis nach Formular A Der Text des Ursprungszeugnisses nach Formular A (auf Französisch oder Englisch) kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.unctad.org/Templates/Page.asp?intItemID=4392&lang=1.
Aussenhandel
98
946.39
Anhang 385
(Art. 35)
Rechnungserklärung Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Französische Fassung: L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière
no …86) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle …87 au sens des règles d'origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse.
Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization
No …88) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential …89 origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.
(Ort und Datum)90 (Unterschrift des Exporteurs und Name
des Unterzeichneten in Druckschrift)91 85 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
86 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 35 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.
87 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
88 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 35 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.
89 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
90 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind.
91 Für ermächtigte Ausführer entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.
Ursprungsregelnverordnung 99
946.39
Anhang 4
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Der Text der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=D30_1_6_1_d.
Aussenhandel
100
946.39
Anhang 5
(Art. 12 Abs. 2)
Waren, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind HS-Position
Warenbezeichnung nach HS Abschnitt XI (Kap. 50-63) Spinnstoffe und Waren daraus 6401
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengefügten Teilen besteht 6402
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff 6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder 6404
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen ex 6405
Andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kautschuk oder Kunststoff
Ursprungsregelnverordnung 101
946.39
Anhang 6
(Art. 12 Abs. 3)
Verzeichnis der Regionalzusammenschlüsse, denen die Schweiz die regionale Kumulierung gewährt Bezeichnung des Regionalzusammenschlusses
Mitgliedländer des Regionalzusammenschlusses Assoziation der südostasiatischen Länder (ASEAN) Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam Den ASEAN Mitgliedländern Brunei Darussalam und Singapur wird die regionale Kumulierung nicht gewährt, da sie keine begünstigten Länder sind.
Aussenhandel
102
946.39