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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) vom 30. März 2011 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19811;
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073 werden gewährt, wenn: a. die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist;

b. die territorialen Anforderungen (3. Kap.) erfüllt sind; c. bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kap.) vorgelegt werden; und

d. die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kap.).

2

Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern Norwegen, die Türkei und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatzursprungszeugnisse anerkennen.

AS 2011 1415 1 SR

632.91

2 SR

946.201

3 SR

632.911

946.39

Aussenhandel

2

946.39


Art. 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt: a. in der Schweiz und in ihren Zollanschlussgebieten, das heisst im Fürstentum Liechtenstein4 und in der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein5; und b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebieten6 (nachfolgend als begünstigte Länder bezeichnet).


Art. 3

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge; b. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;

c. Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll; d. Waren: sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e. Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 19947 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird; f.

Ab-Werk-Preis: der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden oder werden können; g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Schweiz oder im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird; h. Kapitel und Positionen: die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom 14. Juni 19838 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet); i.

Einreihen: die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position des Harmonisierten Systems; 4

Siehe SR 0.631.112.514 5

Siehe SR 0.631.112.136 6

Siehe SR 632.911 Anhang 1 7

SR 0.632.20 Anhang 1 A. 9 8

SR 0.632.11

Ursprungsregelnverordnung 3

946.39

j.

Sendungen: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder, falls ein solches fehlt, mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

2. Kapitel: Ursprungserzeugnisse 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4

Ursprungskriterien 1 Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land:

a. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b. unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne von Artikel 6 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.

2

Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.

3

Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.

4

Soweit die Europäische Union, Norwegen und die Türkei für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems der Europäischen Union9, Norwegens10 und der Türkei als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.

5

Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Norwegens oder der Türkei, die unmittelbar in das begünstigte Land befördert werden; Artikel 19 gilt sinngemäss.

6

Absatz 4 gilt unter der Bedingung, dass die Europäische Union, Norwegen und die Türkei Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.


Art. 5

Vollständige Gewinnung oder Herstellung 1

Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

9 Siehe

SR

0.632.401.021 10 Siehe

SR

0.632.315.981

Aussenhandel

4

946.39

a. mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind; b. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind; c. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind; d. Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren, oder von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden, gewonnen worden sind;

e. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind; f. Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden; g. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von den Schiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz gefangen worden sind; h. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen unter der Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach Buchstabe g hergestellt worden sind; i.

Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; j. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;

k. Erzeugnisse, die vom Meeresboden oder aus dem Meeresgrund ausserhalb von Küstenmeeren gewonnen worden sind, sofern das betreffende Land zur ausschliesslichen Nutzbarmachung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds berechtigt ist; l. Waren, die dort ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach den Buchstaben a-k hergestellt worden sind.


Art. 6

Ausreichende Be- oder Verarbeitung 1

Vormaterialien der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

2

Für in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs 1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.

3

Vormaterialien der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.

4

Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so gilt als aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügter Wert der Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich

Ursprungsregelnverordnung 5

946.39

des Zollwertes der aus Drittländern in das begünstigte Land oder die Schweiz eingeführten Vormaterialien.

5

In Abweichung von den Absätzen 1‒3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind die Erzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems.

6

Die Absätze 1-4 gelten vorbehältlich des Artikels 7.


Art. 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung 1

Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absätze 1-4 erfüllt ist:

a. Behandlungen, die bezwecken, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d. Bügeln von Textilien und Textilwaren; e. einfaches Anstreichen oder Polieren; f. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; g. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i.

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, oder Schachteln, Befestigen auf Karton oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

o. einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

Aussenhandel

6

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p. Zusammentreffen von zwei oder mehreren der unter den Buchstaben a-o genannten Be- oder Verarbeitungen;

q. Schlachten

von

Tieren.

2

Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. Einfaches Mischen beinhaltet jedoch nicht chemische Reaktionen.


Art. 8

Massgebende Einheit

1

Als massgebende Einheit für die Anwendung dieser Verordnung gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.

2

Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungsbestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar.

3

Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

4

Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.


Art. 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind und nicht separat fakturiert werden.


Art. 10

Warenzusammenstellungen 1 Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

2

Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.


Art. 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

Ursprungsregelnverordnung 7

946.39

a. Energie

und

Brennstoffe; b. Anlagen und Ausrüstung; c. Maschinen und Werkzeuge; d. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.


Art. 12

Buchmässige Trennung

1

Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die schweizerischen Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Schweiz im Hinblick auf die anschliessende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

2

Die schweizerischen Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

3

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können. Wird die Bewilligung gewährt, so ist die Anwendung der Methode nach den in der Schweiz allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

4

Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Schweiz angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

5

Die schweizerischen Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäss Absatz 1. Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte: a. von der Bewilligung in jeglicher unzulässiger Weise Gebrauch macht; oder b. eine der übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

2. Abschnitt: Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse

Art. 13

Gewährung der regionalen Kumulierung 1

Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören, die regionale Kumulierung, wenn: a. sich der Regionalzusammenschluss als solcher bezeichnet und der Schweiz einen entsprechenden Antrag stellt;

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946.39

b. die Regelung des Handels zwischen den Mitgliedländern des Regionalzusammenschlusses in Bezug auf die regionale Kumulierung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;

c. jedes Mitgliedland des Regionalzusammenschlusses Gewähr dafür bietet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen; d. das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c der Schweiz bekanntgegeben hat.

2

Die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Waren sind in Anhang 5 aufgeführt.

3

Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt.


Art. 14

Regionale Kumulierung 1

Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt.

2

Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt.

3

Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Drittlandwaren behandelt.


Art. 15

Bestimmung des Ursprungslandes 1

Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern:

a. die dort erzielte Wertsteigerung höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses; und

b. die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlungen nach Artikel 7 hinausgeht.

2

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen in der Be- oder Verarbeitung den höchsten Zollwert aufweist.

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3

Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind.

4

Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses, die aus einem anderen Mitgliedland desselben Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden und die in diesem Land nicht be- oder verarbeitet worden sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie ihre Ursprungseigenschaft zuerst erworben haben.

3. Abschnitt: Abweichungen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer

Art. 16

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung11 kann mit der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 1 Spalten C und D der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200712 zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag.

2

Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt: a. Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln es einem im betreffenden Land bestehenden Industriezweig erheblich erschweren oder verunmöglichen würde, seine Ausfuhren in die Schweiz fortzusetzen, oder diesen sogar zur Einstellung seiner Tätigkeit zwingen könnte;

b. Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass wegen der Anwendung der Ursprungsregeln in einem Industriezweig grössere Investitionen unterbleiben würden, und in denen eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde;

c. die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse auf das begünstigte Land und auf die Schweiz, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungslage.

3

Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten: a. die Bezeichnung des fertigen Erzeugnisses; 11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

12 SR

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Aussenhandel

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b. die Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern; c. das Herstellungsverfahren; d. die

Wertsteigerung;

e. die Beschäftigtenzahl der betreffenden Unternehmen; f.

den voraussichtlichen Umfang der Ausfuhren in die Schweiz; g. sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen; h. die Begründung der beantragten Dauer.

4

Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.

3. Kapitel: Territoriale Anforderungen

Art. 17

Territorialitätsprinzip 1 Die im 2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbrechung erfüllt werden.

2

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im begünstigten Land oder in der Schweiz be- oder verarbeitet worden sind, das betreffende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten.

3

Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.

4

Die Artikel 14 und 19 Absatz 4 bleiben vorbehalten.


Art. 18

Wiedereinfuhr von Waren Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren: a. dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und b. im Drittland oder beim Transport keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Mass hinausgeht.


Art. 19

Unmittelbare Beförderung 1

Die Zollpräferenzen werden nur gewährt, wenn die Erzeugnisse unmittelbar aus dem betreffenden begünstigten Land in die Schweiz befördert werden.

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2

Als unmittelbar aus dem begünstigten Land in die Schweiz oder aus der Schweiz in das begünstigte Land befördert gelten Erzeugnisse: a. die bei ihrer Beförderung nicht das Gebiet eines anderen Landes berühren; b. die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern: 1. die Durchfuhr durch diese Länder aus geographischen oder ausschliesslich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist,

2. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und

3. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern nur in dem zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Mass behandelt oder nur ent- oder verladen oder, jedoch nicht für den Detailverkauf, wieder verpackt worden sind; c. die über das Gebiet der Europäischen Union, Norwegens, oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land wiederausgeführt werden, sofern sie in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern: 1. unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und

2. nur im Sinne von Buchstabe b Ziffer 3 behandelt oder in Teilmengen aufgeteilt worden sind; d. die durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden.

3

Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird: a. ein einziges im begünstigten Land ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung mit: 1. einer genauen Warenbeschreibung, 2. der Angabe des Zeitpunktes des Ent- oder Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Transportmittel,

3. der Bescheinigung über die Umstände des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland; oder c. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

4

Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses dürfen über das Gebiet eines anderen Mitgliedlandes des gleichen Regionalzusammenschlusses befördert und dort auch be- oder verarbeitet werden.

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Art. 20

Ausstellungen

1

Für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Schweiz verkauft werden, werden bei der Einfuhr die Zollpräferenzen gewährt, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes erfüllen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass: a. der Ausführer die Erzeugnisse direkt aus dem begünstigten Land in das Land der Ausstellung versandt hat; b. der Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Schweiz verkauft oder sonstwie überlassen hat; c. die Erzeugnisse in dem Zustand in die Schweiz versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden; und d. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

2

Den schweizerischen Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis nach Formular A vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

3

Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind private Veranstaltungen zum Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

4. Kapitel: Ursprungsnachweise 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 21

Art des Ursprungsnachweises 1

Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden: a. ein von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formular A (Anhang 2); oder b. ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A, das von den Zollbehörden Norwegens, der Türkei oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A ausgestellt worden ist; oder c. eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 35.

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2

Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung im betreffenden begünstigten Land bestimmt sind, ist den schweizerischen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Anhang 4) zur Ausstellung vorzulegen.


Art. 22

Verzicht auf Ursprungsnachweise 1

Für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden, werden die Zollpräferenzen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllen; an der Richtigkeit dieser Erklärung darf kein Zweifel bestehen.

2

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten Einfuhren, die: a. gelegentlich

stattfinden;

b. ausschliesslich aus Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger bzw. zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestehen;

c. weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen, dass sie aus kommerziellen Gründen eingeführt werden.

3

Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf 900 Schweizer Franken nicht überschreiten.


Art. 23

Abweichungen und Formfehler 1

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass er sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2

Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler auf dem Ursprungsnachweis führen nicht zu dessen Ablehnung, sofern sie die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nicht in Frage stellen.

2. Abschnitt: Ursprungszeugnisse nach Formular A

Art. 24

Antrag und Ausstellung 1

Das Ursprungszeugnis nach Formular A wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt.

2

Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür beizufügen, dass für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt werden kann.

3

Feld 11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.

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Art. 25

Ausfüllen des Formulars 1

Das Formular ist in französischer oder englischer Sprache und vollständig auszufüllen; ausgenommen ist Feld 2, dessen Ausfüllung freigestellt ist.

2

Wird das Formular handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

3

Im Feld 12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben; sofern die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind, ist auch die Angabe «Europäische Union», «Norwegen» oder «Türkei» zulässig. Der Ausführer oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhändig leisten.


Art. 26

Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der Europäischen Union Norwegens oder der Türkei 1

In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2-5 berücksichtigt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Union in Norwegen oder in der Türkei verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung.

2

Die Ursprungszeugnisse nach Formular A müssen in diesem Fall in Feld 4 den Vermerk «CUMUL SUISSE» oder «SWISS CUMULATION», «CUMUL UE» oder «EU CUMULATION», «CUMUL NORVÈGE» oder «NORWAY CUMULATION» «CUMUL TURQUIE» oder «TURKEY CUMULATION». tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Union, in Norwegen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.


Art. 27

Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes beglaubigt und dem Ausführer ausgehändigt, wenn: a. es ordnungsgemäss ausgefüllt ist; b. die zuständige Regierungsstelle die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Richtigkeit der Angaben im Formular geprüft hat; c. die Ausfuhr der Ursprungserzeugnisse tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist; und

d. es als Nachweis zur Gewährung der Zollpräferenzen dienen soll.


Art. 28

Vorlagefrist

1

Das Ursprungszeugnis muss innerhalb von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden, welche die Erzeugnisse veranlagen.

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2

Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungszeugnisse annehmen, wenn:

a. die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder b. die betreffenden Erzeugnisse ihnen vor Ablauf der Frist zugeführt wurden.


Art. 29

Nachträgliche Ausstellung 1

Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die es gilt, ausgestellt werden, wenn es infolge eines unverschuldeten Irrtums oder einer unverschuldeten Unterlassung oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 44 Absatz 1 verlangten Angaben an die Schweiz ausgeführt worden sind.

2

Die zuständige Regierungsstelle darf ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nicht bereits ein gültiges Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt worden ist.

3

Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 den Vermerk «DÉLIVRÉ A POSTERIORI» oder «ISSUED RETROSPECTIVELY» tragen.


Art. 30

Duplikate

1

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsstelle, die es ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigt. Das Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk «DUPLICATA» oder «DUPLICATE» zu versehen und muss Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originalzeugnisses enthalten.

2

Bei Duplikaten läuft die Frist nach Artikel 28 Absatz 1 von dem Tage an, an dem das Originalzeugnis ausgestellt worden ist.


Art. 31

Einfuhr in Teilsendungen 1

Für jede Sendung ist ein Ursprungszeugnis zu erstellen.

2

Wird auf Antrag des Importeurs und unter den von den schweizerischen Zollbehörden festgelegten Bedingungen ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziges Ursprungszeugnis für das ganze Erzeugnis vorzulegen.

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3. Abschnitt: Ersatzursprungszeugnisse

Art. 32

Grundsatz 1 Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formular A können jederzeit durch ein oder mehrere andere Ursprungszeugnisse nach Formular A ersetzt werden, wenn: a. die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter Zollüberwachung stehen; und b. die Ursprungszeugnisse bei derjenigen Zollstelle aufgeteilt werden, die für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist.

2

Ersatzursprungszeugnisse können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder ausgestellt werden, die nach Norwegen in die Türkei oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wiederausgeführt werden.

3

Die Artikel 24-31 gelten für Ersatzursprungszeugnisse sinngemäss.


Art. 33

Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen 1

Die schweizerischen Zollbehörden stellen das Ersatzursprungszeugnis nach Formular A auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers aus.

2

Bei der Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses ist Folgendes zu beachten: a. Im Feld oben rechts («Délivré en …»/«Issued in …») ist die Schweiz als Ausstellungsland anzugeben.

b. Im Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

c. Im Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden.

d. In die Felder 3-9 sind sämtliche im ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben einschliesslich des allfälligen Vermerks nach Artikel 26 Absatz 2 zu übertragen, die für die wiederausgeführten Ursprungserzeugnisse gelten.

e. Im Feld 4 sind das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses einzutragen sowie der Vermerk «CERTIFICAT DE REMPLACEMENT» oder «REPLACEMENT CERTIFICATE» anzubringen.

f.

Im Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Wiederausführers einzutragen.

g. Im Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld ist vom Wiederausführer eigenhändig zu unterzeichnen.

3

Sofern der Wiederausführer Feld 12 des Ersatzursprungszeugnisses nach Treu und Glauben unterzeichnet, ist er für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Zeugnis nicht verantwortlich.

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Art. 34

Sichtvermerk der Zollbehörden 1

Der Sichtvermerk ist von der zuständigen Zollbehörde im Feld 11 anzubringen.

Diese ist nur für die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses verantwortlich.

2

Die Zollbehörde trägt im ursprünglichen Zeugnis die Gewichte, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummer des Ersatzursprungszeugnisses ein.

3

Auf Antrag der anmeldepflichtigen Person kann die Zollbehörde eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses mit einem Sichtvermerk versehen und dem Ersatzursprungszeugnis beifügen.

4. Abschnitt: Erklärung auf der Rechnung

Art. 35

1 Eine Erklärung auf der Rechnung darf ausgestellt werden: a.13 von einem ermächtigten Ausführer in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Mai 201214 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen;

b. von jedem Ausführer für Sendungen von Ursprungserzeugnissen, deren Gesamtwert (Ab-Werk-Preis) 10 300 Schweizer Franken nicht übersteigt.

2

Für die Ausstellung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner: a. Die Erklärung ist vom Ausführer auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben; ermächtigte Ausführer sind von der eigenhändigen Unterschrift befreit.

b. Die Erklärung ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach Anhang 3 auszustellen. Bei Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der Europäischen Union, Norwegens oder der Türkei gilt Artikel 26 sinngemäss.

c. Der Ausführer muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regierungsstellen des Ausfuhrlandes alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen.

d. Der Ausführer muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).

14 SR

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5. Abschnitt: Sonderregeln für Einfuhren aus begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören

Art. 36

Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder

b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 35.


Art. 37

Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz 1

Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder

b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 35.

2

Die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 dürfen nur ausgestellt werden, wenn im begünstigten Land, aus dem ein Ursprungserzeugnis in die Schweiz ausgeführt wird, gültige Ursprungsnachweise nach Artikel 36 vorliegen.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das in die Schweiz versandte Ursprungserzeugnis im letzten Ausfuhrland be- oder verarbeitet wurde oder nicht.

6. Abschnitt: Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Art. 38

1 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den schweizerischen Zollbehörden auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellt.

2

Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden fügt der Ausführer oder sein Vertreter dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei, dass

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für die ausgeführten Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann.

3

Für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gilt folgendes: a. Sie ist in französischer oder englischer Sprache auszufüllen.

b. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

c. Der Ausführer oder sein Vertreter trägt im Feld 2 «Pays bénéficiaires du SGP» und «Suisse» bzw. «GSP beneficiary countries» und «Switzerland» ein.

4

Die Artikel 24-31 über die Ausstellung und die Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formular A gelten für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sinngemäss.

5. Kapitel: Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit 1. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 39

Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen 1

Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise geschieht stichprobenweise; sie wird zudem immer dann vorgenommen, wenn die schweizerischen Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

2

In solchen Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ursprungszeugnisses nach Formular A oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder, wenn es sich um ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A handelt, an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatzursprungszeugnis ausgestellt worden ist.

3

Ist die Rechnung bzw. eine Kopie davon vorgelegt worden, so ist sie ebenso wie alle anderen vorhandenen Beweismittel der Kopie des Ursprungsnachweises beizufügen.

4

Die schweizerischen Zollbehörden teilen der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. den Zollbehörden des Transitlandes alle Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Ursprungsnachweis schliessen lassen.

5

Die Antwort der zuständigen Regierungsstelle muss einen Entscheid darüber zulassen, ob der Ursprungsnachweis, dessen Ordnungsmässigkeit in Zweifel gezogen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob für diese die Zollpräferenzen gewährt werden können.

6

Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die nach Artikel 26 ausgestellt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 35 ausgestellt werden, ist eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrs

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bescheinigung EUR.1 oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung zurückzusenden.


Art. 40

Fristen und Verfahren 1

Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw., im Fall von Ersatzursprungszeugnissen, nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.

2

Haben die schweizerischen Zollbehörden vier Monate nach Versand des zweiten Schreibens noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt.

3

Können die schweizerischen Zollbehörden nachweisen, dass das betreffende Dokument gefälscht, verfälscht oder der angegebene Ursprung der Erzeugnisse unwahr ist, auch wenn die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes die Echtheit des Ursprungsnachweises und der darin enthaltenen Angaben bestätigt, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt. Die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes wird entsprechend informiert.

4

Während der Dauer der nachträglichen Prüfung steht die Zollverjährung still.


Art. 41

Provisorische Veranlagung Wird die Gewährung der Zollpräferenzen sistiert, bis das Ergebnis der nachträglichen Prüfung eines Ursprungsnachweises vorliegt, so können die Erzeugnisse provisorisch zum Normaltarif veranlagt und zum freien Verkehr in der Schweiz freigegeben werden.


Art. 42

Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses Für die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.


Art. 43

Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise 1

Die schweizerischen Zollbehörden leisten der Europäischen Union, Norwegen und der Türkei Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A.

2

Sie leisten den begünstigten Ländern sowie Norwegen und der Europäischen Union Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung.

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3

Für das Verfahren und den Umfang der Amtshilfe gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.

2. Abschnitt: Verwaltungszusammenarbeit

Art. 44

Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken 1

Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Namen und Adressen der für die Ausstellung und die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formular A zuständigen Regierungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrucke der von diesen Stellen verwendeten Stempel.

2

Die schweizerischen Zollbehörden übermitteln den begünstigten Ländern die Musterabdrucke der von ihren Dienststellen für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendeten Stempel.


Art. 45

Obliegenheiten der begünstigten Länder 1

Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.

2

Lassen die Verfahren der nachträglichen Prüfung oder andere verfügbare Angaben darauf schliessen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so gewährt die Schweiz die Zollpräferenzen nur, wenn das begünstigte Land von sich aus oder auf Antrag der Schweiz die erforderlichen Ermittlungen anstellt oder dafür sorgt, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern.

3

Um die ordnungsgemässe Anwendung des Allgemeinen Präferenzensystems der Schweiz sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder dazu: a. Verwaltungsstrukturen und -systeme einzurichten, die für die Durchführung und die Verwaltung der in dieser Verordnung festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind und gegebenenfalls die Vorschriften zu erlassen, die für die Anwendung der Kumulierung nötig sind; b. dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Behörden mit den schweizerischen Zollbehörden zusammenarbeiten.

4

Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht darin: a. die von den schweizerischen Zollbehörden beantragte Unterstützung zu leisten bei der Überprüfung der ordnungsgemässen Verwaltung des Allgemeinen Präferenzensystems der Schweiz in dem betreffenden Land, insbesondere bei Kontrollbesuchen;

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b. die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen zu überprüfen, einschliesslich der gegebenenfalls von den schweizerischen Zollbehörden im Rahmen von nachträglichen Prüfungen geforderten Kontrollbesuche unbeschadet der Artikel 39-42.

5

Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Verpflichtungszusagen gemäss Absatz 3 mit.


Art. 46

Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation 1

Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formular A bewahrt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes Kopien der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.

2

Für die nachträgliche Prüfung der Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A sowie der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bewahren die schweizerischen Zollbehörden die ursprünglichen Ursprungszeugnisse nach Formular A, die Antragsformulare für die Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A und die Antragsformulare für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47

Vollzug Die Eidgenössische Zollverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt.


Art. 48

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. April 199615 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer wird aufgehoben.


Art. 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

15

[AS 1996 1540, 1998 2035, 2004 1451, 2008 1833 Anhang Ziff. 4]

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Anhang 1

(Art. 6)

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem hergestellten Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Einleitende Bemerkungen Bemerkung 1 1.1 Dieser Anhang enthält Vorschriften für alle Erzeugnisse; die Tatsache, dass ein Erzeugnis aufgeführt ist, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass es unter das Allgemeine Präferenzensystem der Schweiz fällt.

1.2

In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, die gemäss Artikel 6 zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen begünstigten Land gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln: a. durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

b. infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien; c. es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt; d. die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist oder sind in Spalte 3 eine oder mehrere Regeln vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel oder Regeln in Spalte 3 nur für denjenigen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position nach Artikel 6 Absatz 1 (Kap. 1-24 des Harmonisierten Systems).

2.2

Sind in Spalte 1 mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt und ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form gehalten, so bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in

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die Positionen des betreffenden Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3

Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung desjenigen Teils der Position, auf den sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4

Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch «oder» getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

2.5

Für einige Erzeugnisse mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern gelten weniger strenge Regeln. In diesem Fall ist Spalte 3 in zwei Unterspalten - a) und b) - gegliedert, wobei in Unterspalte a) die Regel für die am wenigsten entwickelten Länder und in Unterspalte b) die Regel für alle anderen begünstigten Länder aufgeführt ist.

Bemerkung 3 3.1 Die Bestimmungen von Artikel 6 für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen im begünstigten Land oder in der Schweiz.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % (ggf. 70 % für ein am wenigsten entwickeltes Land) des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl im begünstigten Land oder in der Schweiz aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im gleichen oder in einem anderen Unternehmen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2

Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht ebenfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbei

Ursprungsregelnverordnung 25

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tungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3

Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position …» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, welche die selbe Warenbeschreibung haben wie diejenige, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4

Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Nrn. 5208-5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5

Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Bemerkung 4 4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein.

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

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4.2

Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Nrn. 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Nrn. 51015105, Baumwolle der Nrn. 5201-5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Nrn. 5301-5305.

4.3

Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50-63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4

Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Nrn. 5501-5507.

Bemerkung 5 5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2

Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus mindestens zwei textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile

Grundmaterialien

sind:

- Seide; - Wolle; - grobe Tierhaare;

- feine

Tierhaare;

- Rosshaar; - Baumwolle;Materialien für die Papierherstellung und Papier;

- Flachs; - Hanf;Jute und andere textile Bastfasern;

Sisal und andere textile Agavefasern;

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe;

- synthetische

Filamente;

- künstliche

Filamente;

- elektrische

Leitfilamente;

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;

synthetische Spinnfasern aus Polyester;

synthetische Spinnfasern aus Polyamid;

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synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;

synthetische Spinnfasern aus Polyimid;

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid);

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid);

andere synthetische Spinnfasern;

künstliche Spinnfasern aus Viskose;

andere künstliche Spinnfasern;

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen;

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen;

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist;

andere Erzeugnisse der Position 5605;

- Glasfasern; - Metallfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 % des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht, oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 % des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Nummern eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

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Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6 6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und dass ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2

Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50-63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50-63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50-63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7 7.1 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. 2707 und 2713 gelten: a. die Vakuumdestillation;

b. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c. das Kracken;

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d. das

Reformieren;

e. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f. die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g. die

Polymerisation;

h. die

Alkylierung;

i. die

Isomerisation.

7.2

Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710-2712 gelten: a. die Vakuumdestillation;

b. die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c. das Kracken;

d. das

Reformieren;

e. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f. die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g. die

Polymerisation;

h. die

Alkylierung;

i. die

Isomerisation;

k. nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l.

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m. nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n. nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o. nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung; p. nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an

Aussenhandel

30

946.39

Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

7.3

Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Liste

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

1108 Stärke;

Inulin

Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Kapitel 7 und 10

ex 1901

Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus

Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend

oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger

als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet,

anderweit weder genannt noch inbegriffen,

ohne Zusatz von Waren der Nrn. 0401 bis 0404 Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die unter andere Positionen fallen als das Fertigprodukt. Es darf jedoch kein Zucker der Position

1701 verwendet werden.

ex 1904

Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder

Rösten hergestellt

(z.B. Cornflakes)

Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die alle Ursprungserzeugnisse sind ex 1905

Backwaren oder Konditoreiwaren auch Ka-

kao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln

der für Arzneiwaren ver wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete

Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, ohne Zusatz

von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig,

Eiern, Fett, Käse oder Früchten

Herstellen unter Verwendung von Erzeugnissen, die unter andere Positionen fallen als das Fertigprodukt. Es dürfen keine Waren des

Kapitels 11 verwendet werden

Ursprungsregelnverordnung 31

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit),

gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid,

auch chemisch rein, ausgenommen: geschmolzene Magnesia

und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

Kapitel 26

Erze, Schlacken

und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und

Erzeugnisse ihrer

Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2707

Öle, in denen die

aromatischen Bestandteile gegenüber den

nicht aromatischen

Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und

die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der

Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlen-

teers, bei deren Destillation bis 250 °C mindes-

tens 65 % Vol übergehen (einschliesslich der

Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung

als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren16 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-

wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 16 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Aussenhandel

32

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

2710

Erdöl und Öle aus

bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle;

anderweitig weder

genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit

einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den

wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren17 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-

wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2711

Erdgas und andere

gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren18 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-

wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2712 Vaselin;

Paraffin,

mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax»,

Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere

Mineralwachse und

ähnliche, durch

Synthese oder andere Verfahren gewonnene

Erzeugnisse, auch

gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren19 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-

wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2713 Petrolkoks,

Bitumen

aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren20 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-

wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 17 Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.

18 Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.

19 Die begünstigten Verfahren sind in Einleitende Bemerkung 7.2 aufgeführt.

20 Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

Ursprungsregelnverordnung 33

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse;

anorganische oder

organische Verbindungen von Edelmetallen,

radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen; ausgenommen:

a)

Am wenigsten entwickelte Länder (least

developed countries, LDC)-) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Position

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Position wie die

hergestellte Ware

verwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien

50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid

a)

LDC Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

34

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex 2840

Natriumperborat

a)

LDC Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorgani-

sche oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch

nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 2843

ex 2852

- Quecksilberverbindungen von

inneren Ethern und

ihren

Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder

Nitrosoderivaten

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909

20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht

überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder

Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien der Position 2909 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 35

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

- Quecksilberverbindungen von

Nucleinsäuren und

ihren Salzen, auch

chemisch nicht einheitlich;

andere heterocyclische Verbindungen

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852,

2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der

Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 %

des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse;

ausgenommen:

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware ver-

wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 %

des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

36

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser

Position oder von

Ethanol; ausgenommen: a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

einschliesslich aus anderen Vormaterialien der

Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position

2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate

dieser Position verwendet werden, wenn

ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 2905 43;

2905 44;

2905 45

Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposi-

tion, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder

Unterposition, ausgenommen aus Vor-

materialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Unterposition wie die hergestellte Ware

verwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 37

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

2915 Gesättigte

acyclische

einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915

und 2916 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der

Positionen 2915 und 2916 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 2932

- Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder

Nitrosoderivate

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909

20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der

Position 2909 20 %

des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

38

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halo-

gen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder

Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 2933 Heterocyclische

Verbindungen mit aus-

schliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932

und 2933 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der

Positionen 2932 und 2933 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 39

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch

nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Jedoch darf der Wert aller verwendeten

Vormaterialien der

Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der

Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Kapitel 30

Pharmazeutische

Erzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 31

Düngemittel

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Position wie die

hergestellte Ware

verwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

40

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre

Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe;

Anstrichfarben und

Lacke; Kitte; Tinten a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Position wie die

hergestellte Ware

verwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 41

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex Kapitel 33

Etherische Öle und

Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schön-

heitsmittel; ausgenommen:

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Position wie die

hergestellte Ware

verwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht),

einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extrak-

tions-Oleoresine;

Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wach-

sen oder ähnlichen

Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration

gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus

der Herstellung etherischer Öle; destillierte

aromatische Wässer und wässerige Lösungen

etherischer Öle

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

einschliesslich aus Vormaterialien einer anderen

Warengruppe21 dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die

hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Position wie die

hergestellte Ware

verwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem

21 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

Aussenhandel

42

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

hergestellten Ware nicht überschreitet

der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 34

Seifen, organische

grenzflächenaktive

Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel,

künstliche Wachse,

zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen,

Dentalwachse und

Zubereitungen zu

zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt-

wert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: - auf der Grundlage von Paraffin, von

Erdölwachsen oder

von Wachsen aus

bituminösen Mineralien oder von paraffi-

nischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 35

Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage

modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert

aller verwendeten

Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 43

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische

Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche

Stoffe

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware ver-

wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 %

des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinemato-

grafischen Zwecken

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aus-

genommen aus Vormaterialien derselben Position

wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position

wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware ver-

wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 %

des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

Aussenhandel

44

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

nicht überschreitet ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen

Industrie; ausgenommen:

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware ver-

wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 %

des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien

50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

a)

LDC Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 45

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex 3805

Sulfatterpentinöl,

gereinigt

a)

LDC Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von

rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Reinigen durch Destillieren oder

Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3806

Harzester

a)

LDC Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3807

Schwarzpech, auch

lediglich Pech genannt a)

LDC Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

46

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

Beschleuniger zum

Färben oder Fixieren von Farbstoffen und

andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B.

zubereitete Schlichtemittel und zubereitete

Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie

oder in ähnlichen

Industrien verwendeten Art, anderweit weder

genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage

von Stärke oder Stärkederivaten

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 3823 Technische

einbasische

Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination;

technische Fettalkohole a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

einschliesslich anderer Vormaterialien der

Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 47

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

3824 60

Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterpo-

sition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert

20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten

Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder

Unterposition, ausgenommen aus Vormate-

rialien derselben

Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition

2905 44. Jedoch

dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die herge-

stellte Ware verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

lien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

48

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex 3907

- Copolymere, aus

Polycarbonat- und

Acrylnitril-ButadienStyrol-Copolymeren

(ABS)

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware. Jedoch

dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr

Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet22 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

Jedoch dürfen Vormaterialien derselben

Position wie die

hergestellte Ware

verwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet23 oder Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 22 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmässig überwiegt.

23 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901-3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907-3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmässig überwiegt.

Ursprungsregelnverordnung 49

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

- Polyester

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetra-

brompolycarbonat

(Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat

(Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

a)

LDC Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein

Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure,

teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunst-

stoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen

und Metacrylsäure,

teilweise neutralisiert durch metallische

Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

50

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex 3921

Folien aus Kunststoffen, metallisiert

a)

LDC Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien

mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron24 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus hochtransparenten Polyes-

terfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron25 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4012 runderneuerte

oder

gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für

Luftreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus

Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen - andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 24 Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) -

weniger als 2 % beträgt.

25 Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) -

weniger als 2 % beträgt.

Ursprungsregelnverordnung 51

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Tieren der Rinderviehgattung (ein-

schliesslich Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder

Rohhautleder noch

anders zugerichtet), auch enthaart oder

gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch

oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder

Rohhautleder noch

anders zugerichtet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen solche, die durch

Anmerkung 1 c) zu

diesem Kapitel ausgeschlossen sind; andere

rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautle-

der noch anders zugerichtet), auch enthaart

oder gespalten, ausgenommen solche, die

durch die Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu

diesem Kapitel ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Aussenhandel

52

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

4104 bis 4106

Leder und Häute,

gegerbt oder «crust» enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91, oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4107, 4112,

4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel,

Handtaschen und

ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren

daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4301

Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe,

Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare

Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle

der Nrn. 4101, 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten

gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen - andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

Ursprungsregelnverordnung 53

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

4303 Bekleidung,

Bekleidungszubehör und

andere Waren aus

Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 ex Kapitel 44

Holz, Holzkohle und Holzwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder ge-

säumt, gemessert oder geschält, mit einer

Dicke von mehr als

6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den

Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden ex 4408

Furnierblätter (einschliesslich der durch

Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter)

und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke

von höchstens 6 mm , an den Kanten verbunden, und anderes Holz,

in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt,

geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden ex 4410 bis

ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holz-

friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattun-

gen, elektrische Leitungen oder für ähnliche

Zwecke

Friesen oder Profilieren ex 4415

Kisten, Kistchen,

Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern

Aussenhandel

54

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex 4418

- Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position

wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln

(«shingles» und «shakes») verwendet werden.

- gefrieste oder profilierte Leisten und

Friese

Friesen oder Profilieren ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen;

Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 48

Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff,

Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 55

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Kapitel 49

Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der

grafischen Industrie; handgeschriebene oder Maschinen geschriebene Schriftstücke und Pläne Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen: Herstellen aus

Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 5003

Abfälle von Seide

(einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons,

Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt

oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide 5004-ex 5006

Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen26 5007

Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide: a)

LDC Weben27 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen

(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Spinnen von natürlichen und/oder

synthetischen oder

künstlichen Spinnfasern oder Extrudie-

ren von synthetischen oder künstlichen

Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem

Fall mit Weben oder Weben mit Färben
oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor-

oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,

Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,

26 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

27 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Aussenhandel

56

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht

Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern

und Noppen), wenn

der Wert des verwendeten unbedruckten

Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet28 ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und

Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5106-5110 Garne

aus Wolle, feinen

oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen29 5111-5113

Gewebe aus Wolle,

feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

a)

LDC Weben30 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen

(wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Spinnen von natürlichen und/oder

synthetischen oder

künstlichen Spinnfasern oder Extrudie-

ren von synthetischen oder künstlichen

Filamentgarnen, in

jedem Fall mit Weben
oder Weben mit Färben
oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor-

oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,

Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren,

28 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

29 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

30 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 57

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht

Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern

und Noppen), wenn

der Wert des verwendeten unbedruckten

Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet31 ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5204-5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen32 5208-5212 Gewebe

aus

Baumwolle:

a)

LDC Weben33 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen

(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Spinnen von natürlichen und/oder

synthetischen oder

künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren

von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall

mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor-

oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,

Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren,

Aufhellen, Kalandrie31 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormateria-

lien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

32 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

33 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Aussenhandel

58

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ren, krumpfecht

Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern

und Noppen), wenn

der Wert des verwendeten unbedruckten

Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet34 ex Kapitel 53

Andere pflanzliche

Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5306-5308 Garne

aus

anderen

pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen35 5309-5311 Gewebe

aus

anderen

pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-

garnen:

a)

LDC Weben36 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen

(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Spinnen von natürlichen und/oder

synthetischen oder

künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren

von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall

mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor-

oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,

Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren,

34 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

35 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

36 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 59

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht

Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern

und Noppen), wenn

der Wert des verwendeten unbedruckten

Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet37 5401-5406 Garne,

Monofile und

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Filamenten

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Fasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern38 5407-5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder

künstlichen Filamenten: a)

LDC Weben39 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen

(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten

Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Spinnen von natürlichen und/oder

synthetischen oder

künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren

synthetischer oder

künstlicher Filamentgarne, in jedem Fall

mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Zwirnen oder Texturieren mit Weben,

wenn der Wert der

verwendeten nicht

gezwirnten/nicht

texturierten Garne

47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet oder 37 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

38 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

39 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Aussenhandel

60

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor-

oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,

Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren,

Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht

Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern

und Noppen), wenn

der Wert des verwendeten unbedruckten

Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet40 5501-5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern 5508-5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder

künstlichen Spinnfasern Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen41 5512-5516 Gewebe

aus

synthetischen oder künstlichen

Spinnfasern:

a)

LDC Weben42 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen

(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Spinnen von natürlichen und/oder

synthetischen oder

künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren

von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall

mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder 40 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

41 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

42 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 61

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Bedrucken mit mindestens zwei Vor-

oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,

Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren,

Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht

Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern

und Noppen), wenn

der Wert des verwendeten unbedruckten

Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet43 ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne;

Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren;

ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken44 5602 Filze,

auch

imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet:

- Nadelfilze

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch können - Polypropylen-Filamente der Position 5402, - Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder

- Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern45

43 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

44

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

45

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Aussenhandel

62

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

- andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern46

5603 Vliesstoffe,

auch

imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet

a)

LDC Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschliesslich

Nadeln

b)

Andere begünstigte

Länder Extrudieren von Chemiefasern oder

Verwendung von

natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliess-

lich Nadeln

5604

Kautschukfäden undkordeln, mit Spinnstoff

überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen

und dergleichen der Nrn. 5404 oder 5405,

mit Kautschuk oder

Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

- Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit

einem Überzug aus

Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren ohne Überzug aus Spinnstoffen - andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern47 5605 Metallgarne

und

metallisierte Garne, auch

umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen

oder aus Streifen und dergleichen der Nrn.

5404 oder 5405, in

Verbindung mit Metall in Form von Fäden,

Streifen oder Pulver oder mit Metallüberzug Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern48 46

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

47

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

48

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 63

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

5606 Gimpen,

umsponnene

Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405 (andere als solche der Nr. 5605 und andere als umsponnene Garne aus

Rosshaar); Chenillegarne; Maschengarne

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken
oder Beflocken mit Färben49 Kapitel 57

Teppiche und andere Bodenbeläge aus

Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken
Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln50 Jedoch können - Polypropylen-Filamente der Position 5402, - Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506, oder

- Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

49

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

50

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Aussenhandel

64

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex Kapitel 58

Spezialgewebe;

getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen;

Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien;

ausgenommen:

a)

LDC Weben51 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder

Nachbehandlungen

(wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Spinnen von natürlichen und/oder

synthetischen oder

künstlichen Spinnfasern oder Extrudie-

ren von synthetischen oder künstlichen

Filamentgarnen,

in jedem Fall mit

Weben oder Weben mit Färben, Beflocken oder

Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit

Bedrucken oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor-

oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,

Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren,

Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht

Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern

und Noppen), wenn

der Wert des verwendeten unbedruckten

Gewebes 47,5 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet52 51

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

52 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 65

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

5805 Tapisserien,

handgewebt (Gobelins,

Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als

Nadelarbeit (z.B. PetitPoint, Kreuzstich), auch

konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5810

Stickereien am Stück, in Streifen oder Motiven Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum

Einbinden von Büchern, zum Herstellen von

Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu

ähnlichen Zwecken

verwendeten Art;

Pausleinwand; präparierte Malleinwand;

Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife

Gewebe der in der

Hutmacherei verwendeten Art

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken 5902 Reifencordgewebe aus

hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen

Polyamiden, Polyester oder Viskose:

- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr

als 90 %

Weben

- andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben 5903 Gewebe,

mit

Kunststoff

imprägniert, bestrichen, überzogen oder mit

Lagen aus Kunststoff geschichtet, andere als solche der Nr. 5902

Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merceri-

sieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Aussenhandel

66

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge,

bestehend aus einem Überzug oder einer

Deckschicht auf Spinnstoffunterlage, auch

zugeschnitten

Weben mit Färben oder mit Beschichten53 5905 Wandbezüge

aus

Spinnstoffen:

- mit Kunststoff

getränkt, bestrichen, überzogen oder mit

Lagen aus Kautschuk, Kunststoff

oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten - andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merceri-

sieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet54 5906 Kautschutierte

Gewebe,

andere als solche der Nr. 5902:

53

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

54 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 67

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

- Gewirke und

Gestricke

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken, oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten
oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken55

- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem

Anteil an textilen

Materialien von mehr als 90 %

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben - andere

Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe,

imprägniert, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelier-

hintergründe oder

dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merceri-

sieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5908 Gewebte,

geflochtene,

gewirkte oder gestrickte Dochte aus Spinnstoffen, für Lampen,

Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und

schlauchförmig gewirkte oder gestrickte

Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen,

auch imprägniert:

55

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Aussenhandel

68

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

- Glühstrümpfe,

imprägniert

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5909-5911 Waren

des technischen

Bedarfs aus Spinnstoffen:

- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Nr. 5911

Weben

- Gewebe, auch

verfilzt, von der auf Papiermaschinen

oder zu anderen

technischen Zwecken verwendeten Art,

auch imprägniert

oder bestrichen,

schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher

Kette und/oder

einfachem oder

mehrfachem Schuss

oder flach gewebt,

mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der

Nr. 5911

a)

LDC Weben56

b)

Andere begünstigte

Länder Extrudieren von Chemiefasern oder

Spinnen von natürlichen und/oder

synthetischen oder

künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit

Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Es dürfen nur die folgenden Fasern

verwendet werden: - Kokosgarne, - Garne aus Polytetrafluorethy-

len57,

- Garne aus Polyamid, gezwirnt

und bestrichen,

getränkt oder

überzogen mit

Phenolharz,

- Garne aus aromatischem Poly-

amid, hergestellt

durch Polykondensation von

Metaphenylendiamin und

56

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

57 Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt

Ursprungsregelnverordnung 69

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Isophthalsäure,

- Monofile aus

Polytetrafluorethylen58,

- Garne aus synthetischen

Spinnfasern

aus Poly

(p-Phenylente

rephthalamid),

- Garne aus Glasfasern, bestri-

chen mit Phenoplast und

umsponnen mit

Acrylfasern59,

- Monofile aus

Copolyester, aus

einem Polyester,

einem

Terephthalsäureharz, 1,4-

Cyclohexandiethanol und

Isophthalsäure

bestehend

- andere

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben60 oder Weben mit Färben oder mit Beschichten 58 Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt 59

Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

60

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Aussenhandel

70

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Kapitel 60

Gewirkte oder

gestrickte Stoffe

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben, mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt

oder gestrickt:

- hergestellt durch Zusammennähen

oder sonstiges

Zusammenfügen von

zwei oder mehr zugeschnittenen oder

abgepassten gewirkten oder gestrickten

Teilen

a)

LDC Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

b)

Andere begünstigte

Länder Stricken und Konfektion (einschliesslich

Zuschneiden)61, 62

- andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit

Stricken (Herstellen von Formgestricken)63 61

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

62

Siehe Einleitende Bemerkung 6.

63

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 71

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder

gewirkt noch gestrickt; ausgenommen:

a)

LDC Herstellen aus Geweben b)

Andere begünstigte

Länder Weben mit Konfektionieren (einschliess-

lich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit

mindestens zwei

Vor- oder Nachbehandlungen (wie

Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen,

Kalandrieren,

krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen),

wenn der Wert des

verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-

Preises

der hergestellten

Ware nicht überschreitet64, 65

ex 6202,

ex 6204,

ex 6206,

ex 6209 und

ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes

konfektioniertes Bekleidungszubehör für

Kleinkinder, bestickt a)

LDC Es gilt die Regel für das Kapitel

b)

Andere begünstigte

Länder Weben mit Konfektionieren (einschliess-

lich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben,

wenn der Wert der

verwendeten nicht

bestickten Gewebe

40 % des Ab-WerkPreises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet66, 67

64 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

65 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

66 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

67 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

Aussenhandel

72

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex 6210 und

ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

a)

LDC Es gilt die Regel für das Kapitel

b)

Andere begünstigte

Länder Weben mit Konfektionieren (einschliess-

lich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten

nicht beschichteten Gewebe 40 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet, mit Konfektionieren

(einschliesslich

Zuschneiden)68

6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals,

Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,

Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

- bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet69 oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck-

ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet70, 71

68

Siehe Einleitende Bemerkung 6.

69 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

70 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

71 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

Ursprungsregelnverordnung 73

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren,

Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck-

ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet72, 73

6217 Anderes

konfektioniertes Bekleidungszubehör;

Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als

solche der Nr. 6212: - bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet74 - Feuerschutzausrüstung aus Ge-

weben, mit einer Folie aus

aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)75 - Einlagen für Kragen und Manschetten,

zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

72 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

73 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

74 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

75 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

Aussenhandel

74

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

- andere

a)

LDC Es gilt die Regel für das Kapitel

b)

Andere begünstigte

Länder Weben mit Konfektionieren (einschliess-

lich Zuschneiden)76 ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren;

Warenzusammenstellungen; Altwaren und

Lumpen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche

usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur

Innenausstattung:

- aus Filz oder Vliesstoffen

a)

LDC Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln mit Konfek-

tionieren (einschliesslich Zuschneiden)

b)

Andere begünstigte

Länder Extrudieren von Chemiefasern oder

Verwendung von

natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung

einschliesslich Nadeln und Konfektionieren

(einschliesslich

Zuschneiden)77

- andere

- bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der

Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet78, 79 - andere

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)

76 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

77

Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

78 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

79 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

Ursprungsregelnverordnung 75

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

a)

LDC Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschnei-

den)80

b)

Andere begünstigte

Länder Extrudieren von Chemiefasern oder Spin-

nen von natürlichen und/oder synthetschen oder künstlichen Fasern mit Weben oder

Stricken und Konfektionieren (einschliess-

lich Zuschneiden)81 6306

Planen (Blachen) und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge,

Segelbretter oder

Segelwagen; Campingausrüstungen:

- aus Vliesstoffen

a)

LDC Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich Nadeln mit Konfek-

tionieren (einschliesslich Zuschneiden)

b)

Andere begünstigte

Länder Extrudieren von Chemiefasern oder

von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschliesslich

Nadelstanzen

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)82, 83 oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) 6307 Andere

konfektionierte

Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 80 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

81 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

82 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.

83 Siehe Einleitende Bemerkung 6.

Aussenhandel

76

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

6308 Warenzusammenstellungen, bestehend aus

Gewebestücken und

Garnen, auch mit

Zubehör, zum Herstellen von Teppichen,

Tapisserien, bestickten Tischdecken oder

bestickten Servietten oder ähnlichen Waren

aus Spinnstoffen, in Verpackungen für den

Einzelverkauf

a)

LDC Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss

die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten

wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet

werden, wenn ihr Gesamtwert 25 % des

Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel

erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie

nicht in der Warenzusammenstellung

enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne

Ursprungseigenschaft mitverwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-WerkPreises der Warenzu-

sammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406 Schuhteile

(einschliesslich Schuhoberteile,

auch an anderen Sohlen, als Laufsohlen befestigt); herausnehmbare

Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche

herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins

und ähnliche Waren

sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke,

Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 77

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus

Federn oder Daunen; künstliche Blumen;

Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 68

Waren aus Steinen,

Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer ex 6812

Waren aus Asbest;

Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest

oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 6814

Waren aus Glimmer,

einschliesslich agglomerierter oder rekonstitu-

ierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschliesslich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

78

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7006

Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert,

gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material

- Glasplatten (Substrate) von einer di-

elektrischen Metallschicht überzogen,

nach den Normen des SEMII Halbleiter84

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 - andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7010 Ballons,

Korbflaschen,

Flaschen, Flakons,

Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und

andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus

Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und

andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013 Glaswaren

zur

Verwendung bei Tisch, in der

Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Woh-

nungen oder zu ähnlichen Zwecken,

ausgenommen Waren

der Nrn. 7010 oder

7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren,

wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware nicht überschreitet 84 SEMII - «Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated»

Ursprungsregelnverordnung 79

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen: Garne)

Herstellen aus ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder Glaswolle ex Kapitel 71

Echte Perlen oder

Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder

dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattie-

rungen und Waren

daraus; Phantasieschmuck; Münzen,

ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7106, 7108

und 7110

Edelmetalle:

- in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform ex 7107,

ex 7109 und

ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als

Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115 Andere

Waren

aus

Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7117 Phantasieschmuck Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl;

ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206

Aussenhandel

80

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

7208-7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,

Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 7218 91 und

7218 99

Halbzeug

Herstellen

aus

Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10

7219-7222 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stab-

stahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218

7223 Draht

aus

rostfreiem

Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7224 10

7225-7228 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,

Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 7229 Draht

aus

anderem

legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 ex Kapitel 73

Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl;

ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 7301

Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

Ursprungsregelnverordnung 81

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

7302 Gleismaterial

aus

Gusseisen, Eisen oder Stahl;

Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstü-

cke, Zungenverbindungsstangen und ande-

res Material für Kreuzungen oder Weichen,

Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten,

Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen

und andere für das Verlegen, Zusammenfügen

oder Befestigen von Schienen be- sonders

hergerichtete Teile Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 7304, 7305

und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder

Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und

Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem

Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet 7308 Konstruktionen

und

Konstruktionsteile (z.B.

Brücken und Brückenelemente, Schleusen-

tore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Ge-

rüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und

Schwellen, Läden,

Geländer) aus Gusseisen, Eisen oder Stahl,

ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr.

9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete

Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und

dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Aussenhandel

82

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren

daraus; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 75

Nickel und Waren

daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7601

Aluminium in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 7607 Folien

und

dünne Bänder, aus Aluminium

(auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Un-

terlagen), mit einer Dikke (ohne Unterlage) von

nicht mehr als 0,2 mm Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige

Verwendung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7801

Blei in Rohform:

- raffiniertes Blei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position - andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 79

Zink und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 80

Zinn und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus

diesen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Ursprungsregelnverordnung 83

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Ess-

bestecke, aus unedlen Metallen; Teile von

diesen Waren, aus

unedlen Metallen;

ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8206 Werkzeuge

aus

mindestens zwei der Nrn.

8202 bis 8205, in

Zusammenstellungen

für den Einzelverkauf aufgemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205

enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211

Messer (andere als

solche der Nr. 8208) mit schneidender oder

gezahnter Klinge,

einschliesslich Klappmesser für den Garten-

bau, und Klingen dafür Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214 Andere

Messerschmiedewaren (z.B. Haar-

schneide- und Schermaschinen, Spaltmesser,

Hackmesser und Wiegemesser für Metzger

und zum Küchengebrauch und Papier-

messer); Messerschmiedewaren und

Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich

Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8215 Löffel,

Gabeln,

Schöpfkellen, Schaumlöffel,

Tortenschaufeln,

Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen

und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden ex Kapitel 83

Verschiedene Waren

aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Aussenhandel

84

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude,

automatische Türschliesser

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus

unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate

und mechanische

Geräte; Teile dieser Maschinen und

Apparate; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8401 Kernreaktoren;

nicht

bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für

Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für

die Trennung von

Isotopen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8407 Hubkolbenund

Kreiskolbenmotoren mit

Funkenzündung

(Verbrennungsmotoren) a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8408 Kolbenmotoren

mit

Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 85

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

8427 Stapelkarren;

andere

mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren

zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8482 Wälzlager

(Kugellager,

Rollenlager und Nadellager)

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen und Apparate und

andere elektrotechnische Waren, sowie Teile

davon; Tonaufnahmeoder Tonwiedergabege-

räte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wieder-

gabegeräte, sowie Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8501, 8502

Elektromotoren und

elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische

rotierende Umformer a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware und aus

Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

86

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

8513 Tragbare

elektrische

Lampen zum Betrieb

mit eigener Stromquelle (z.B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren,

Dynamo), andere als Beleuchtungsgeräte der Nr. 8512

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware.

oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8519 Tonaufnahmegeräte oder Tonwiedergabegeräte

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware und aus

Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 87

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

8521

Videogeräte zur Bildund Tonaufzeichnung

oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware und aus

Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position

8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis,

«intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich

Matrizen und Galvanos zum Herstellen von

Schallplatten, ausgenommen Waren des

Kapitels 37

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8525 Sendegeräte

für

den

Rundfunk oder das

Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonauf-

nahme- oder Tonwiedergabegerät;

Fernsehkameras,

digitale Fotoapparate und VideokameraRekorder

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware und aus

Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

88

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radargeräte), Geräte für

Funknavigation und

Geräte für Funkfernsteuerung

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware und aus

Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position

8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8527 Empfangsgeräte

für

den

Rundfunk, auch in

einem gemeinsamen

Gehäuse mit einem

Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät

oder einer Uhr kombiniert

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware und aus

Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 89

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

8528 Monitoren

und

Projektoren, ohne eingebautes

Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem

Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder

-wiedergabegerät

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware und aus

Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8535-8537 Geräte

zum

Unterbrechen, Trennen, Schützen

Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen

elektrischer Stromkreise; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel; Tafeln,

Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere

Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische

Steuerung oder die

Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90

enthaltend, sowie numerische Steuerungen,

andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware und aus

Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8540 11 und

8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschliesslich

Kathodenstrahlröhren für Videomonitoren

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

90

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

8542 318542 33 und

8542 39

Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden

8544 Isolierte

(auch

lackisolierte oder elektrolytisch

oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere

isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken;

Kabel aus optischen einzeln umhüllten

Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

versehen

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen

für Lampen oder für Primärelemente und

andere Waren aus

Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch

in Verbindung mit

Metall, für die Elektrotechnik

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8546 Isolatoren

aus

Stoffen

aller Art, für die Elektrotechnik

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 91

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingelassenen einfachen

Metallteilen zum

Befestigen (z.B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen

Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu,

aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien

und Akkumulatoren;

ausgediente elektrische Primärelemente, Primärbatterien und

Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschi-

nen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt

noch inbegriffen

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial und Teile davon;

mechanische (auch

elektromechanische) Signalvorrichtungen

für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 87

Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zube-

hör dazu; ausgenommen:

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Aussenhandel

92

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

8711 Motorräder

(einschliesslich Motorfahr-

räder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit

Seitenwagen; Seitenwagen

a)

LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,

ausgenommen aus Vormaterialien derselben

Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Posi-

tion, ausgenommen

aus Vormaterialien

derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet ex Kapitel 88

Luft- oder Raumfahrzeuge, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8804

Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 8804 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 89

Wasserfahrzeuge

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 93

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-,

Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate

und -geräte; medizinische und chirurgische

Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese

Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische

Elemente, aus Stoffen aller Art, gefasst,

ausgenommen solche

aus optisch nicht bearbeitetem Glas, für

Instrumente, Apparate und Geräte

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet 9033

Teile und Zubehör, in diesem Kapitel anderweit weder genannt

noch inbegriffen, für Maschinen, Apparate,

Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

a)

LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware nicht überschreitet

b)

Andere begünstigte

Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-

rialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware

nicht überschreitet Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 93

Waffen, Munition und Teile und Zubehör

davon

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Aussenhandel

94

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

Kapitel 94

Möbel; medizinischchirurgisches Mobiliar;

Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskör-

per, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten,

Leuchtschilder und

ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele,

Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon,

ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Ursprungsregelnverordnung 95

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

9601 und 9602 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,

Korallen, Perlmutter und andere tierische

Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus

diesen Stoffen

(einschliesslich durch Formen erhaltene

Waren).

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe,

bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen;

geformte oder

geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen,

aus Modelliermassen, und andere geformte

oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet, andere als solche der Nr. 3503, und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 9603

Besen und Bürsten,

einschliesslich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder

Fahrzeugen sind,

mechanische Besen

ohne Motor, zum

Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe; Tampons und Roller

zum Anstreichen;

Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen

geschmeidigen Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9605 Reisezusammenstellungen (Necessaires) von

Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder

zum Reinigen von

Schuhen oder Bekleidungen

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert

15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

Aussenhandel

96

946.39

Tarif-Nr. Warenbezeichnung nach HS Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2)

(3)

9606

Knöpfe und Druckknöpfe; Knopfformen

und andere Knopfoder Druckknopfteile;

Knopfrohlinge

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie

die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der herge-

stellten Ware nicht überschreitet 9608 Kugelschreiber;

Schreiber und Markierstifte,

mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen; Füllfederhalter und

andere Füllhalter;

Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhalter, Bleistifthalter und

ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser

Waren, ausgenommen

solche der Nr. 9609 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden 9612 Farbbänder

für

Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder,

mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch

mit Schachteln

Herstellen:

- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie

die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises der hergestell-

ten Ware nicht überschreitet 9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9614 Tabakpfeifen

(einschliesslich Pfeifenköpfe), Zigarren- und

Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 97

Kunstgegenstände,

Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Ursprungsregelnverordnung 97

946.39

Anhang 2

Ursprungszeugnis nach Formular A Der Text des Ursprungszeugnisses nach Formular A (auf Französisch oder Englisch) kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.unctad.org/Templates/Page.asp?intItemID=4392&lang=1.

Aussenhandel

98

946.39

Anhang 385

(Art. 35)

Rechnungserklärung Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wiedergegeben werden.

Französische Fassung: L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière
no …86) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle …87 au sens des règles d'origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse.

Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization
No …88) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential …89 origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.

(Ort und Datum)90 (Unterschrift des Exporteurs und Name
des Unterzeichneten in Druckschrift)91 85 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).

86 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 35 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.

87 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.

88 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 35 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.

89 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.

90 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind.

91 Für ermächtigte Ausführer entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.

Ursprungsregelnverordnung 99

946.39

Anhang 4

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Der Text der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=D30_1_6_1_d.

Aussenhandel

100

946.39

Anhang 5

(Art. 12 Abs. 2)

Waren, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind HS-Position

Warenbezeichnung nach HS Abschnitt XI (Kap. 50-63) Spinnstoffe und Waren daraus 6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengefügten Teilen besteht 6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff 6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder 6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen ex 6405

Andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kautschuk oder Kunststoff

Ursprungsregelnverordnung 101

946.39

Anhang 6

(Art. 12 Abs. 3)

Verzeichnis der Regionalzusammenschlüsse, denen die Schweiz die regionale Kumulierung gewährt Bezeichnung des Regionalzusammenschlusses

Mitgliedländer des Regionalzusammenschlusses Assoziation der südostasiatischen Länder (ASEAN) Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam Den ASEAN Mitgliedländern Brunei Darussalam und Singapur wird die regionale Kumulierung nicht gewährt, da sie keine begünstigten Länder sind.

Aussenhandel

102

946.39