01.04.2024 - * / In Force
15.07.2023 - 30.03.2024
01.06.2022 - 14.07.2023
01.04.2022 - 31.05.2022
01.01.2022 - 31.03.2022
01.05.2019 - 31.12.2021
19.02.2019 - 30.04.2019
01.02.2019 - 18.02.2019
01.09.2018 - 31.01.2019
01.07.2017 - 31.08.2018
07.05.2017 - 30.06.2017
04.04.2017 - 06.05.2017
01.04.2017 - 03.04.2017
01.02.2017 - 31.03.2017
15.01.2017 - 31.01.2017
01.01.2016 - 14.01.2017
01.06.2015 - 31.12.2015
01.04.2015 - 31.05.2015
01.01.2014 - 31.03.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.05.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.04.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.07.2010 - 31.12.2010
01.04.2010 - 30.06.2010
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01.02.2009 - 31.03.2010
01.07.2008 - 31.01.2009
01.07.2007 - 30.06.2008
01.05.2007 - 30.06.2007
01.02.2007 - 30.04.2007
01.11.2006 - 31.01.2007
01.10.2006 - 31.10.2006
01.03.2006 - 30.09.2006
01.10.2005 - 28.02.2006
01.03.2005 - 30.09.2005
01.01.2005 - 28.02.2005
01.06.2004 - 31.12.2004
01.03.2004 - 31.05.2004
01.08.2003 - 29.02.2004
01.04.2003 - 31.07.2003
01.01.2003 - 31.03.2003
01.12.2002 - 31.12.2002
01.10.2002 - 30.11.2002
23.09.2002 - 30.09.2002
01.08.2002 - 22.09.2002
01.06.2002 - 31.07.2002
01.01.2001 - 31.05.2002
15.10.2000 - 31.12.2000
01.10.2000 - 14.10.2000
01.04.2000 - 30.09.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. April 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1 und 3, 18 Absatz 2, 25, 103
Absätze 1 und 3 sowie Artikel 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG),2 verordnet: 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Titel: Einleitung

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Fahrzeuge, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung vom 19. Juni 19953 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1), der Verordnung vom 19. Juni 19954 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2) oder der Verordnung vom 2. September 19985 über die technischen Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3) fallen.6 2

Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.

3

Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.

AS 1995 4425 1 SR

741.01

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

3 SR

741.412

4 SR

741.413

5 SR

741.414

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

741.41

Strassenverkehr

2

741.41

4

Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der Verordnung vom 29. November 20027 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erfüllen.8 5 Ausländische Fahrzeuge unterstehen dieser Verordnung, soweit sie nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.

6

Fahrzeuge von Haltern oder von Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen des Anhangs 5 des Übereinkommens vom 8. November 19689 über den Strassenverkehr erfüllen.


Art. 2

Typengenehmigungsverfahren Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Verordnung vom 19. Juni 199510 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).


Art. 3

Abkürzungen und Verweisungen 1

Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet: a. UVEK11

für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation12; b. ASTRA13

für das Bundesamt für Strassen14; c. BAKOM

für das Bundesamt für Kommunikation; d. METAS

für das Bundesamt für Metrologie15; e.16 EFD

für das Eidgenössische Finanzdepartement; f.17 EZV

für die Eidgenössische Zollverwaltung.

7 SR

741.621

8

Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4212).

9

SR 0.741.10

10

SR 741.511

11 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

12 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).

13 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

14 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 7 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).

15 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1677).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1677).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 3

741.41

2

Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:

a. EG

für die Europäische Gemeinschaft; b. ECE

für die Wirtschaftskommission für Europa; c. ETRTO

für die European Tyre and Rim Technical Organisation; d. ETSI

für das European Telecommunications Standards Institute; e. IBC

für die Internationale Beleuchtungskommission; f.

IEC

für die Internationale Elektrotechnische Kommission; g. ISO

für die Internationale Normen Organisation; h. OECD

für die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung.

3

Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:18 a. VStrR

für das Bundesgesetz vom 22. März 197419 über das Verwaltungsstrafrecht; b. SVG

für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; c. TSchV

für die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198120; d.21 VMSV

für die Verordnung vom 11. Februar 200422 über den militärischen Strassenverkehr; e. …23

f.24 NEV

für die Verordnung vom 9. April 199725 über elektrische
Niederspannungserzeugnisse; g. VRV

für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196226; h. SSV

für die Signalisationsverordnung vom 5. September 197927; i.

VVV

für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November
195928;

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

19

SR 313.0

20

[AS 1981 572, 1986 1408, 1991 2349, 1997 1121, 1998 2303, 2001 1337 Anhang Ziff. 1 2063, 2006 1427 5217 Anhang Ziff. 2, 2007 1847 Anhang 3 Ziff. 1. AS 2008 2985 Anhang 6 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 23. April 2008 (SR 455.1).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

22 SR

510.710

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

25 SR 734.26 26

SR 741.11

27

SR 741.21

28

SR 741.31

Strassenverkehr

4

741.41

k. TAFV 1

für die Verordnung vom 19. Juni 199529 über technische
Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger; l.30 TAFV 2

für die Verordnung vom 19. Juni 199531 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren
Anhänger;

m. FAV 1

für die Verordnung vom 22. Oktober 198632 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen; n. FAV 3

für die Verordnung vom 22. Oktober 198633 über die Abgasemissionen von Motorrädern; o. FAV 4

für die Verordnung vom 22. Oktober 198634 über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern; p. TGV

für die Verordnung vom 19. Juni 199535 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen; q. VZV

für die Verordnung vom 27. Oktober 197636 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; r.37 SDR

für die Verordnung vom 29. November 200238 über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; s. LRV

für die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198539; t.

ARV 1

für die Verordnung vom 19. Juni 199540 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen; u.41 ARV 2

für die Verordnung vom 6. Mai 198142 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.

29

SR 741.412

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

31 SR

741.413

32

[AS 1986 1836, 1987 1168, 1990 1488, 1993 3127, 1994 167 Ziff. IV, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 7, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 11. AS 2007 4477 Ziff. I 76]

33

[AS 1986 1878, 1988 636, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 8, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 12.

AS 2007 4477 Ziff. I 77] 34

SR 741.435.4 35

SR 741.511

36

SR 741.51

37 Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4212).

38 SR

741.621

39

SR 814.318.142.1 40

SR 822.221

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

42 SR

822.222

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 5

741.41

v.43 TAFV 3

für die Verordnung vom 2. September 199844 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge; w.45 VböV

für die Verordnung vom 12. November 200346 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs; x.47 EN

für Europäische Norm des Europäischen Komitees für Normen (CEN).

4

Die Texte der zitierten EG-Richtlinien, EG-Verordnungen, ECE-Reglemente, ECE-Übereinkommen und der Normen der OECD, ETRTO, IEC, ETSI und der IBC sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim ASTRA eingesehen werden. Textausgaben der Verordnungen und Richtlinien der EG können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, Textausgaben des ECE-Übereinkommens, der Normen der OECD, ETRTO, IEC, ETSI und der IBC bei der jeweiligen Organisation und Textausgaben der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.48 5 Publikations- und Änderungsdaten von EG-Richtlinien, EG-Verordnungen und ECE-Reglementen sind dem Anhang 2 zu entnehmen.

a49 Internationale Regelungen 1

Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten, soweit in den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

2

Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EG-Richtlinien beziehungsweise EG-Verordnungen.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

44 SR

741.414

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

46 SR

151.34

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

48 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Strassenverkehr

6

741.41

b50 Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung 1

Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.

2

Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

3

Werden an bereits im Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, so werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich: a. Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern, wie der Austausch ganzer Karosserien;

b. Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträgliche Anbringen von gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen.


Art. 4


51



Art. 5

Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK 1

Das UVEK wird ermächtigt: a. Änderungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Vorschriften nachzuführen; b. neue internationale Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die technische Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung betreffen, in der Schweiz verbindlich zu erklären.

2

Die mitinteressierten Behörden sind anzuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat.

2. Titel: Fahrzeugeinteilung 1. Kapitel: Definitionen

Art. 6

Abmessungen 1 «Achsabstand» ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinander folgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände - von vorne nach hinten angegeben - zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den «Gesamtachsabstand».

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 7

741.41

2

«Achsabstand eines Sattelanhängers» ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse des Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Absatz 1 gemessen.

3

«Spurweite» ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.

4

Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O.52 Dieser wird am bis zum Garantiegewicht53 beladenen Fahrzeug gemessen.


Art. 7

Gewichte 1 «Leergewicht» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mind. 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.54 2 «Betriebsgewicht» ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.55 3

«Garantiegewicht» (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der «Gesamtmasse» der EG-Terminologie.

4

«Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.56 5 «Nutzlast» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.

6

«Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.

52 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

53 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3216). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). Siehe jedoch Art. 222c.

Strassenverkehr

8

741.41

7

Bei elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen bleibt das Gewicht der Batterien bei der Berechnung des Leergewichtes und der Nutzlast unberücksichtigt.57 Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge ist die Summe des Leergewichts, der Nutzlast und des Batteriegewichtes.


Art. 8

Lasten 1 «Stützlast» (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird. …58 2

«Sattellast» ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird.59 3

«Anhängelast» ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.

4

«Achslast» ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht.60 5 «Adhäsionsgewicht» ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.


Art. 9

Fahrzeuge 1 «Fahrzeuge» im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.

2

«Klimatisierte Fahrzeuge» sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.61 3

«Raupenfahrzeuge» sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.62 2. Kapitel: Motorwagen

Art. 10

Einteilung 1 «Motorwagen» sind Motorfahrzeuge (Art. 7 SVG) mit mindestens vier Rädernausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie Mo-

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

58 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

61 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 9

741.41

torhandwagen (Art. 17 Abs. 2) -, Motorfahrzeuge mit drei Rädern und einem Leergewicht über 1000 kg, Arbeitsmotorwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorräder gelten.63 2 Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind «leichte Motorwagen»; die übrigen sind «schwere Motorwagen».


Art. 11

Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht 1

«Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.64 2 Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden und dabei Fahrzeuge, die sowohl für den Personen- wie für den Sachentransport bestimmt sind, nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt: a. «Personenwagen» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3,50 t); b. «Schwere Personenwagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3,50 t);

c. «Kleinbusse» sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3,50 t); d. «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3,50 t oder M3); e.65 «Lieferwagen» sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind; f. «Lastwagen» sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3);

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Strassenverkehr

10

741.41

g.66 «Motorkarren» sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 Prozent), die nicht für den Personentransport gebaut sind; h. «Traktoren» sind zum Ziehen von Anhängern gebaute Motorwagen mit kurzem Radstand und höchstens einem geringen eigenen Tragraum;

i.

«Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend; k.67 «Gelenkbusse» sind Gesellschaftswagen, die mit einem gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteil einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3,50 t oder M3);

l.68 «Trolleybusse» (Art. 7 Abs. 2 SVG) sind Gesellschaftswagen, welche die zur normalen Fortbewegung benötigte elektrische Energie ausschliesslich einer Fahrleitung entnehmen, ohne an Schienen gebunden zu sein.

3

Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben.69 Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Für Fahrzeuge, die durch Austausch wesentlicher Teile ihre Art wechseln, kann für jede Art ein Fahrzeugausweis ausgestellt werden.70 4 Für die Einteilung der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge gilt Artikel 161.


Art. 12

Klasseneinteilung nach EG-Recht 1

Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden nach dem Garantiegewicht, der Anzahl verfügbarer Sitzplätze oder beiden Merkmalen in folgende Klassen eingeteilt: a. «Klasse

M1» Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;

b. «Klasse

M2» Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5,00 t; 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

70 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 11

741.41

c. «Klasse

M3» Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht über 5,00 t; d. «Klasse

N1» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t; e. «Klasse

N2» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 3,50 t bis höchstens 12,00 t;

f. «Klasse

N3» Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 12,00 t.

2

Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Stütz- bzw. Sattellast mitzuberücksichtigen.

3

«Geländefahrzeuge» sind Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang II Buchstabe A Ziffer 4 der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen.71

Art. 13

Arten von Arbeitsmotorwagen 1

«Arbeitsmotorwagen» sind Motorwagen, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch für die Fortbewegung des Fahrzeugs dienen.

2

Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt: a. Motorwagen nach Absatz 1, die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme von zu bearbeitendem Gut während des Arbeitsprozesses aufweisen;

b. Motorwagen mit Lademulden, die zur Erdbewegung auf Bau- und Arbeitsplätzen dienen und auf öffentlichen Strassen nur leer überführt werden;

c. Motorwagen mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;

d.72 Feuerwehrmotorwagen, die so eingerichtet sind, dass mindestens ein Drittel der Nutzlast oder des Laderaumvolumens von stets mitgeführten Feuerwehrgeräten beansprucht wird. Daneben können Einrichtungen zum Transport von Mannschaftsangehörigen oder Brandbekämpfungsmitteln vorhanden sein.

3

Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden: a. «Arbeitsmaschinen» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h (Messtoleranz 10 %); b. «Arbeitskarren» sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

12

741.41

4

Arbeitsmotorwagen können als Transportmotorwagen immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte weder die Sicht des Führers oder der Führerin erheblich einschränken noch den Verkehr behindern.

3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge

Art. 14

Motorräder «Motorräder» sind: a.73 einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, die nicht Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b sind, mit oder ohne Seitenwagen; b.74 «Kleinmotorräder», das heisst zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum bei Verbrennungsmotoren von höchstens 50 cm3 beziehungsweise einer Nennleistung bei anderen Motoren von maximal 4 kW sowie dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einem Hubraum bei Fremdzündungsmotoren von höchstens 50 cm3 beziehungsweise einer Nennleistung bei anderen Motoren von maximal 4 kW und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,27 t;

c.75 «Motorschlitten», d. h. mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach Artikel 17 aufweisen, höchstens 1,30 m breit und 3,50 m lang sind sowie ein Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von nicht mehr als 0,40 t haben.


Art. 15

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 1

«Dreirädrige Motorfahrzeuge» sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 1,00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten.76 2 «Leichtmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,35 t, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren. Bei anderen Motoren beträgt die maximale 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 13

741.41

Nennleistung 4 kW. Für Leichtmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für Kleinmotorräder.77 3 «Kleinmotorfahrzeuge» sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von höchstens 0,40 t beziehungsweise 0,55 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport und einer maximalen Motornennleistung bis zu 15 kW. Für diese Fahrzeuge gelten die Vorschriften für dreirädrige Motorfahrzeuge.78 4 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten als Arbeitsmotorwagen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13.


Art. 16

Doppelräder Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Artikeln 14 und 15 gelten zwei nebeneinander liegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn weniger als 460 mm beträgt.


Art. 17

Motoreinachser, Motorhandwagen

1

«Motoreinachser» sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinander liegenden Rädern oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden. Stützrollen hindern die Einreihung als Motoreinachser nicht.

2

«Motorhandwagen» sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind.


Art. 18


79

Motorfahrräder

«Motorfahrräder» sind: a.80 «Leicht-Motorfahrräder», das heisst einplätzige, einspurige Fahrräder, speziell eingerichtete Fahrräder für das Mitführen einer behinderten Person und spezielle Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombinationen mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW;

b. andere einplätzige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3216).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Strassenverkehr

14

741.41

c.81 motorisierte «Behindertenfahrstühle», das heisst einplätzige Rollstühle mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb zur Benützung durch behinderte Personen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

4. Kapitel: Motorlose Fahrzeuge

Art. 19

Anhänger 1 «Anhänger» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger.82 2

Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.


Art. 20

Transportanhänger nach schweizerischem Recht 1

«Transportanhänger» sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.83 2

Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden: a. «Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen.

b. «Personentransportanhänger» sind Anhänger, die zur Personenbeförderung besonders eingerichtet sind.

c.84 «Wohnanhänger» sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.

d. «Sportgeräteanhänger» sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von Reitpferden.

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 15

741.41

3

Nach der Bauweise werden unterschieden: a. «Normalanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann.

b.85 «Langmaterialanhänger» sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein.

c. «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.

d. «Zentralachsanhänger» sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) in senkrechter Richtung nicht geschwenkt werden kann; sie können eine oder mehrere Achsen aufweisen, die möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen.

e. «Starre Anhänger» sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können.


Art. 21

Klasseneinteilung von Transportanhängern nach EG-Recht 1

Die Transportanhänger werden in folgende Klassen eingeteilt: a. «Klasse

O1» Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t; b. «Klasse

O2» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t;

c. «Klasse

O3» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t;

d. «Klasse

O4» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t.

2

Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Stütz- bzw. Sattellast wird beim Zugfahrzeug berücksichtigt.

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

16

741.41


Art. 22

Arten von Arbeitsanhängern 1

«Arbeitsanhänger» sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen.86 2 Ihnen gleichgestellt sind Anhänger: a. nach Absatz 1, die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme von zu bearbeitendem Gut während des Arbeitsprozesses aufweisen; b. zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden;

c. …87 d. mit Arbeitsgeräten, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie beim Unterhalt der Strasse auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben; e. die so gebaut sind, dass sie nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen können und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweisen;

f.

der Feuerwehr und des Zivilschutzes.

3

Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern.

4

Anhänger nach Absatz 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt.


Art. 23

Handwagen, Tierfuhrwerke, Abschlepprollis 1

«Handwagen», «Stosskarren» und «Handschlitten» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden.

2

«Tierfuhrwerke» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die für den Tierzug eingerichtet sind.

3

«Abschlepprollis» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die zum Abschleppen von Fahrzeugen eingerichtet sind.

a88 Behindertenfahrstühle Für Behindertenfahrstühle ohne Motor, die von einer Begleitperson gestossen oder von der behinderten Person selbst, z. B. mittels Griffringen an den Rädern oder Handkurbeln, fortbewegt werden, gelten die Vorschriften für Handwagen (Art. 211) sinngemäss.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

87 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 17

741.41


Art. 24


89

Fahrräder und Kinderräder 1

«Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Behindertenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.90 2 «Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.91 3 Für Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.92 5. Kapitel:93 Ausnahmefahrzeuge

Art. 25

Definition 1 «Ausnahmefahrzeuge» sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründen den Vorschriften über Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können.

2

Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3

Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 78-85 VRV.


Art. 26

Raupenfahrzeuge 1 Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.

2

Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.


Art. 27

Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite 1

Landwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3,50 m zugelassen.94 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1938).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4515). ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

18

741.41

1bis

Andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur wegen der montierten Breitreifen und allenfalls vorhandenen Radabdeckungen aus nachgiebigem Material überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers beträgt. Vom betreffenden Fahrzeugtyp muss eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2,55 m existieren. Die Breite eines solchen Anhängers darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1bis) nicht überschreiten.95 2 Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge: a. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3,50 m;

b. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3,00 m;

c. landwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zur Breite des Zugfahrzeugs.


Art. 28

Andere Fahrzeuge mit Überbreite Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge: a.96 Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3,50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten;

b. gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art. 87 VRV) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3,00 m vorübergehend angebracht sind; c. gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art. 87 VRV) erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind.

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 19

741.41

2. Teil: Zulassung, Nachprüfung, Abgaswartung 1. Kapitel: Einzelprüfung vor der Zulassung

Art. 29

Grundsatz 1 Alle Motorfahrzeuge und Anhänger müssen vor ihrer Zulassung zum Verkehr einzeln amtlich geprüft und die für die Zulassung erforderlichen Angaben ermittelt werden. Die Anhänger werden an geeigneten Zugfahrzeugen geprüft. Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 71 ff. VZV, bei Motorfahrrädern nach den Artikeln 90-96 VZV.

2

Die Zulassungsprüfung erfolgt durch kantonale Sachverständige. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug zugelassen wird.97 3 Für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung vom 25. November 199898 über die Personenbeförderungskonzession (VPK) unterstehen, entfällt die kantonale Zulassungsprüfung.99 4 Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen; zuständig ist das METAS. Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.100 5 Für Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, gilt Artikel 34 Absatz 2.101

Art. 30

Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle 1

Die Einzelprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung) und der Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern bei:102 a.103 Fahrzeugen, für die der ausgefüllte und vom Typengenehmigungs- beziehungsweise Datenblattinhaber unterzeichnete Prüfungsbericht (Form.

13.20 A) vorliegt;

97 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

98 SR

744.11

99 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (AS 2005 1167).

100 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001 (AS 2002 1181). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007(AS 2007 91).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

20

741.41

b.104 Fahrzeugen, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG oder nach der Richtlinie 2002/24/EG vorliegt. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden; der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen;

c. Fahrzeugen von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen;

d. Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Genehmigungen und Konformitätszeichen vorliegen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Nachweis zu erbringen; e. Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f und 14 TGV vorliegen;

f.105 Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Prüfberichte vorliegen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind.106

2

Die Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.107 Anderssprachige Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt.


Art. 31

Einzelprüfung vor der Zulassung mittels umfassender technischer Prüfung 1

Alle nicht unter Artikel 30 fallenden Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile werden einer umfassenden technischen Überprüfung unterzogen. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

2

Bei nur teilweise in der Schweiz typengenehmigten oder geänderten Fahrzeugen müssen die Änderungen sowie die nicht in der Schweiz homologierten Teile gemäss Absatz 1 geprüft werden.


Art. 32

Delegation der Einzelprüfung vor der Zulassung (Selbstabnahme) 1

Die Zulassungsbehörde kann die Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle auf Gesuch hin an Personen delegieren, die zur Verwendung der

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 21

741.41

Typengenehmigungen beziehungsweise der Datenblätter berechtigt sind und für eine einwandfreie Auslieferung Gewähr bieten.108 2 Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.109 3 Sie gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.

4

Die ermächtigte Person hat jedes Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten zu prüfen und den Prüfungsbericht zu erstellen. Die Zulassungsbehörde führt Stichproben durch. Der ermächtigten Person kann die Ermächtigung entzogen werden, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.

2. Kapitel: Einzelprüfung nach der Zulassung

Art. 33

Periodische Prüfungspflicht

1

Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann diese Nachprüfungen Betrieben oder Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.

1bis

Die Nachprüfung umfasst: a. die Identifikation des Fahrzeugs; b. die Bremsanlagen;

c. die

Lenkvorrichtung;

d. die

Sichtverhältnisse;

e. die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage; f.

die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen; g. die übrigen Ein- und Vorrichtungen; h. das Emissionsverhalten.110 2

Es gelten folgende Prüfungsintervalle: a. erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich: 1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden,

2. Gesellschaftswagen, 3. Anhänger zum

Personentransport,

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

110 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).

Strassenverkehr

22

741.41

4. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, 5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, 6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

7. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist; b. erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre: 1. Motorräder, 2. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, 3. leichte und schwere Personenwagen, 4. Kleinbusse, 5. Lieferwagen sowie Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, 6. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,

7.111 Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum; c. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge: 1. gewerbliche Traktoren,

2. Arbeitsmaschinen, 3.112 Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, ausgenommen Anhänger nach Buchstabe a Ziffern 3, 6 und 7 sowie Buchstabe d Ziffer 5;

d. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge: 1. Motorkarren, 2. Arbeitskarren, 3. landwirtschaftliche Fahrzeuge,

4. Motoreinachser, 5. Anhänger aller dieser Fahrzeugarten, 6. Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t, ausgenommen die Motorradanhänger mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, 7. Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes;

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 23

741.41

e. bei einem Halter- oder Halterinnenwechsel sind Fahrzeuge nach den Buchstaben b, c und d zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als ein Jahr und die erste Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt.113

3

Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Absatz 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.

4

Die Zulassungsbehörde kann auch bei Motorfahrrädern Nachprüfungen durchführen.

5

Werden die vorgeschriebenen Nachprüfungen bei kantonal immatrikulierten Militärfahrzeugen durch die Armee ausgeführt, so erstattet diese Meldung über den Vollzug an die kantonale Zulassungsbehörde. Die kantonale Prüfung entfällt.114 6

Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.115 7 Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.116 8

Die Nachprüfung muss nach einem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden.117

Art. 34

Ausserordentliche Prüfungspflicht

1

Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden.

2

Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:118

a. Änderungen der Fahrzeugeinteilung; b. Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte;

c. Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind; d. nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen; e. Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung); 113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

114 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (AS 2005 1167).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

116 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

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741.41

f.

nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder; g. Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage; h. das Anbringen einer Anhängevorrichtung; i.119 das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B.

Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird; j.120 das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);

k.121 alle weiteren wesentlichen Änderungen.

2bis

Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge nach den Artikeln 27 Absatz 2 und 28, Fahrzeuge, welche vorübergehend die gleiche Ausrüstung ohne Überbreite aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.122 3

Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.

4

Fahrzeuge sind nachzuprüfen, wenn sie an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person, die das Fahrzeug führt, angepasst werden.

5

Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.123 3. Kapitel: Abgaswartung und -Nachkontrolle

Art. 35

Abgaswartung 1 Die Abgaswartung bei leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr (Art. 59a Abs. 1 VRV) umfasst: a. die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin; b. wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

123 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 25

741.41

c.124 bei Fahrzeugen, welche nicht über ein anerkanntes OBD-System verfügen, eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Kohlendioxid (CO2) im Abgas bei Leerlaufdrehzahl, bei Fahrzeugen mit einem geregelten Dreiweg-Katalysator zusätzlich eine Messung des Gehaltes an CO und HC im Abgas bei erhöhter Drehzahl, jeweils ermittelt bei unbelastetem Motor nach den Sollwerten und Messbedingungen des Herstellers oder der Herstellerin mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.

2

Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 59a Abs. 1 VRV) umfasst:

a. die Kontrolle der für die Abgas- und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihre Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben und Versiegelungen;

b. wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;

c.125 bei Fahrzeugen, welche nicht über ein anerkanntes OBD-System verfügen, eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.

3

Personen und Betriebe auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder dem schweizerischen Zollgebiet dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement126 zugelassene Abgas- oder Rauchmessgeräte verfügen.

4

Vor der ersten Inverkehrsetzung muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der schweizerischen Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin ein Abgas-Wartungsdokument abgeben. Darin müssen bei Fahrzeugen ohne anerkannte OBD-Systeme die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.127 124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

126 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

26

741.41

5

Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder ein Verantwortlicher des entsprechenden Betriebes, dies im Abgaswartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Der Halter oder die Halterin erhält einen Kleber, der gut sichtbar am gewarteten Fahrzeug angebracht werden soll.


Art. 36

Abgas-Nachkontrollen 1 Die Zulassungsbehörde führt in der Regel anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.

2

Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen.

3

Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn: a. die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde; b. Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen;

c. die Sollwerte nicht eingehalten sind.


3. Teil: Technische Anforderungen 1. Titel: Definitionen und allgemeine Anforderungen Art. 37
Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeugarten vorbehältlich zusätzlicher oder abweichender Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.

1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 38

Abmessungen 1 Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:

a. Wischer- und Wascheinrichtungen; b. vordere und hintere Kontrollschilder; c. Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben; d. Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;

e. Beleuchtungsvorrichtungen;

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 27

741.41

f.128 Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;

g.129 Sichthilfen; h. Luftansaugleitungen; i. Längsanschläge für

Wechselaufbauten;

k.130 Trittstufen und Handgriffe; l.131 Stossstangen- und Anfahrgummis oder ähnliche Vorrichtungen; m.132 Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0,30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;

n. Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen; o.133 Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 65 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;

p.134 Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr; q.135 aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden.136 1bis

Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne: a. Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben; b. Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen, Spannverschlüsse für Schiebeplanensysteme; c. Vorrichtungen für die Kontrolle, die Überwachung oder die Anzeige des Reifendrucks;

d. biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen; e. Beleuchtungsvorrichtungen; 128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

28

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f.137 bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3: Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand bis höchstens 1 cm pro Seite; g.138 Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger; h. einziehbare oder ausklappbare Trittstufen; i. Reifenabplattungen; k. Schneeketten; l.

an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von ca. 5 cm × 5 cm; m.139 einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybussen), die in Spurbussystemen verwendet werden.140 1ter

Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:141

a. Antennen; b. Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr.142 2

Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.143 3 Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.

4

Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.144

Art. 39

Gewichte 1 Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die in den folgenden Richtlinien festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen: 137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 29

741.41

a. Richtlinie Nr. 96/53 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;

b. Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 70/156/EWG.145 2

Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 Prozent des Betriebsgewichts tragen.

3

Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der -führerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.


Art. 40

Kreisfahrt und Ausschwenkmass146 1

Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25,00 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils - ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker - auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.

2

Von Absatz 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.

3

Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.147

Art. 41

Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien148 1

«Hersteller» und «Herstellerinnen» sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungs- beziehungsweise der Zulassungsstelle für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder 145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002 (AS 2002 3567). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

30

741.41

Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist.149 2 Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft der einzelnen Achsen abzugeben.150 2bis Eine Garantieerklärung nach Absatz 2 wird anerkannt, wenn: a. der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001)151 erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;

b. der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z. B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und c. das ASTRA und die Zulassungsbehörde auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie -ergebnisse Zugriff hat.152

3

Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2007/46/EG. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Artikel 2 der Richtlinie 2002/24/EG. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.153 4 Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das ASTRA - bei Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind, die Zulassungsbehörde - eine Untersuchung durch eine vom ASTRA154 anerkannte Prüfstelle verlangen. Die anordnende Behörde legt in Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest. Garantien, welche offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden abgelehnt. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für die Schweiz erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.

5

Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Absatz 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer vom ASTRA155 anerkannten Prüf149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010

(AS 2009 5705).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

151 Schweizer Norm SN oder Euro Norm EN 45001, erhältlich bei SNV-Geschäftsstelle, Zürich.

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

154 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

155 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 31

741.41

stelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt. Die Zulassungsbehörde legt in Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest.


Art. 42

Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland156 1

Die Heraufsetzung des Garantiegewichts oder der Tragkraft der Achsen im Einzelfall setzt voraus, dass die tragenden Teile des Fahrzeugs oder der Achse mit vorausgehender Zustimmung der Zulassungsbehörde entsprechend verstärkt oder andere gewichtsrelevante Änderungen vorgenommen werden.157 Die Erhöhung des Garantiegewichtes erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Artikel 41 Absatz 2.

2

Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt.158 3 Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in der Schweiz gestattet sind, zugelassen werden, wenn alle vom ASTRA159 bestimmten schweizerischen Bedingungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den internationalen Verkehr als geboten erscheinen.


Art. 43

Dachlast Das Gewicht von Dachlastenträgern u. dergl. darf zusammen mit ihrer Zuladung höchstens 50 kg betragen. Gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin kann die Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen.


Art. 44

Fahrzeugidentifikation160 1 An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EG-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EG-Richtlinie enthalten.161 2 Bei Fahrzeugen, die mittels EG-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers, die neue EGTypengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3216).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

159 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

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741.41

3

An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Absatz 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.162 4 Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder eingeprägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzubringen.

5

…163


Art. 45

Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen 1

Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landeszeichen nach Anhang 4 tragen.

2

Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0,20 m (unterer Rand) und 1,50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.164 3

Kontrollschilder und Landeszeichen dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulationslandes angebracht sein.

4

Zusätzliche, vom UVEK zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, von der Zulassungsbehörde mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden.

Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.

2. Kapitel: Antrieb, Abgase, Geräusche

Art. 46

Motorleistung 1 «Nutzleistung» oder «Netto-Motorleistung» von Verbrennungsmotoren ist die Leistung in Kilowatt (kW), die bei entsprechender Drehzahl an der Kurbelwelle oder am entsprechenden Bauteil auf einem Prüfstand mit den erforderlichen Hilfseinrichtungen ermittelt wird.

2

«Nennleistung» oder «maximale Nutzleistung» von Verbrennungsmotoren ist die grösste Nutzleistung des Motors in Kilowatt (kW), gemessen unter Vollastbedingungen nach den Drehzahlangaben des Herstellers oder der Herstellerin.

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

163 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

164 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 33

741.41

3

Die Messmethoden zur Bestimmung der Nutz- und Nennleistung richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 80/1269 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie Nr. 95/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist.165 4 «Dauerleistung» von Elektromotoren ist die mechanische Ausgangsleistung in Kilowatt (kW), die der Motor im Prüffeld für eine unbegrenzte Zeit abgeben kann.

5

Die Messmethoden zur Bestimmung der Dauerleistung richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den Bestimmungen der Norm 60349 der IEC für die Leistungsmessungen im Kurzzeitbetrieb (S2) festgelegt ist.166 6 Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.167


Art. 47

Kenngrösse des Motors 1

Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm3), bei Elektromotoren durch die Dauerleistung an der Motorenwelle ausgedrückt.

2

Das UVEK legt nach Anhören der Kantone fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.


Art. 48

Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit 1

Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischölschmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durchschnitt nicht höher als 2 Prozent sein.

2

Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plom-

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Strassenverkehr

34

741.41

ben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.168 3 Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiterverwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich angemeldet ist.

4

Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden.169 5 Von Absatz 4 sind ausgenommen: a. der Umbau in landwirtschaftliche Fahrzeuge; b. der Einbau einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99; c.170 die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt;

d.171 einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm3.


Art. 49

Behälter und Leitungen 1

Behälter und Leitungen für Treibstoffe, Brems- und andere Flüssigkeiten müssen dicht und gegenüber ihrem Inhalt widerstandsfähig sein. Sie dürfen nicht aus leicht entflammbarem Material bestehen und sind vom Motor und andern Teilen, die sich stark erhitzen, zu trennen oder abzuschirmen. Abtropfender oder verdunstender Treibstoff darf sich nicht ansammeln oder an heissen Teilen entzünden können.

2

Behälter und Leitungen müssen gegen Beschädigungen durch Zusammenstösse, bewegte Fahrzeugteile usw. möglichst geschützt sein.

3

Bei Dampfmaschinen und Ersatztreibstoffanlagen dürfen keine festen und flüssigen Rückstände auf die Fahrbahn fallen.

4

Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flammenrückschlag gesichert sein. Ihre Absperr- und Reguliervorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind.

5

Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.172 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

172 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 35

741.41


Art. 50

Treibstoffsystem, Einfüllstutzen

1

Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.

2

Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen dem Anhang 5 entsprechen.

3

…173


Art. 51

Elektrischer Antrieb

1

Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein: a. Name oder Marke des Motorenherstellers; b. die Betriebsspannung in Volt; c. die Dauerleistung in kW (Art. 46 Abs. 4); d. die Drehzahl in 1/min entsprechend der Dauerleistung.174 2

Der Strom für den Antrieb muss durch einen Schalter unterbrochen und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch Unbefugte verhindert werden können. Bei Überlastung des elektrischen Antriebs muss eine Hauptsicherung den Stromkreis unterbrechen.

3

Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungsbremse sein.

4

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der NEV.


Art. 52

Abgase, Auspuffanlage, Katalysator 175 1

Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korrosionseinflüsse beständig sind.

2

Die Auspuffanlage muss nötigenfalls gegen brennbare Teile und austretende brennbare Flüssigkeiten abgeschirmt und kurze Auspuffrohre müssen mit einem Flammen- oder Funkenschutz versehen sein.

3

Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere eindringen können. Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen.

4

Von Absatz 3 ausgenommen sind Auspuffrohre an: 173 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

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741.41

a. Fahrzeugen der Klasse M1, die den Anforderungen der Richtlinie Nr. 74/483 des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten von Kraftfahrzeugen entsprechen; b. Fahrzeugen der Klasse N, die den Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/114 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N entsprechen; c. Leicht- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die den Anforderungen nach Kapitel 3 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen.176

5

Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 5 einhalten. Ziffer 211a dieses Anhangs gilt auch für Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.177 6 Schadhafte Katalysatoren sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen.178


Art. 53

Geräusch, Schalldämpfer

1

Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass, insbesondere die Grenzwerte des Anhangs 6, nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Wenn andere Teile vermeidbaren Lärm verursachen, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen.

1bis

Für Arbeitsmotoren sind zusätzlich die Anforderungen der Maschinenlärmverordnung des UVEK vom 22. Mai 2007179 zu beachten.180 2

Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen. Ersatzschalldämpfer müssen ebenso wirksam sein wie die ursprünglich zugelassenen.

3

Zulässig sind Schalldämpferanlagen, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp über eine der folgenden Genehmigungen verfügen: a. nach den Anhängen II und IV der Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen; 176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

179 SR

814.412.2

180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 37

741.41

b. nach Anhang II der Richtlinie Nr. 78/1015 des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern; c. nach dem ECE-Reglement Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung;

d. nach dem ECE-Reglement Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern;

e. nach Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; oder f.

nach dem ECE-Reglement Nr. 92 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Austauschschalldämpferanlagen von Krafträdern.181 4

Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug sind dagegen untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.

3. Kapitel: Kraftübertragung

Art. 54

Kupplung, Anfahrvermögen

1

Der Motor, das Getriebe oder die Kupplung müssen ein ruckloses Anfahren sowie sehr langsames Fahren ermöglichen.

2

Der Antriebsmotor muss - ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb - auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können.

3

Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 Prozent, oder alternativ dazu in Steigungen von 12 Prozent fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.


Art. 55

Geschwindigkeitsmesser 1 Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.

2

Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen: 0 ≤ V1 - V2 ≤ V2 + 4 = (km/h) 10 181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

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3

Die Anforderungen von Absatz 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.182 4 Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Absatz 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.183

4. Kapitel: Achsen, Radaufhängung

Art. 56

Achsabstand, Spurverbreiterung

1

Eine Änderung184 des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.

2

Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung der Zulassungsbehörde, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.

3

Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 Prozent der Spurweite abweicht. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.185

Art. 57

186 Federung, Anfahrhilfen

1

Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

2

Anfahrhilfen, die den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie Nr. 97/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern entsprechen, sind zulässig.

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

184 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 39

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5. Kapitel: Räder, Reifen

Art. 58

Räder und Reifen

1

Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.

2

Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen.

3

Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen) aufweisen.

4

Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

5

Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.

6

Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 (Motorfahrzeuge und deren Anhänger) und Nr. 54 (Nutzfahrzeuge und deren Anhänger), in denjenigen des Kapitels 1 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie in den Normen der ETRTO festgelegt ist. Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.187 7

Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.188 8 An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die den Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage entsprechen.189 187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

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Art. 59

Ersatzräder, Noträder, Winterreifen 1

Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.

2

Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig.

Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Anhängern und über ihre Montage oder des ECE-Reglementes Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.

3

Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die Anforderungen von Artikel 58 Absatz 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.190

Art. 60

Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen 1

Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen.

2

Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0,20 t, bei Eisenreifen 0,10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm2 der Auflagefläche höchstens 8,2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt.191 3

Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, M2, M3, N, O3 und O4, die nachschneidbar sind, müssen mit dem Symbol  oder mit dem Wort «REGROOVABLE» versehen sein.

4

Das Nachrillen von Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t, O1 und O2 sowie von Reifen für Motorräder, Leicht-, Klein- und

dreirädrige Motorfahrzeuge ist unzulässig.192 5 Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein.

Die Anforderungen von Artikel 58 Absätze 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen.193 190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1999 (AS 1999 2494).

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 41

741.41


Art. 61

Spikesreifen 1 «Spikesreifen» sind Reifen mit eingelassenen Stiften.

2

Spikesreifen sind nur in Radialbauweise und mit Metallkarkasse (Stahlgürtelreifen) zulässig. Es müssen alle Räder eines Fahrzeuges damit ausgerüstet sein.

3

Spikesstifte dürfen ein Gewicht von höchstens 3 g aufweisen. Der Flanschdurchmesser darf nicht mehr als 6 mm betragen. Sie müssen im Reifen gut verankert sein und dürfen nicht mehr als 1,5 mm über die Lauffläche vorstehen.

4

Reifen mit einem Durchmesser bis zu 13 Zoll dürfen höchstens 110, solche mit einem Durchmesser über 13 Zoll höchstens 130 Spikesstifte aufweisen.


Art. 62

Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung

1

Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.194 2

Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl 80 nach Anhang 4 tragen. Abweichend von Ziffer 1 des Anhangs 4 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symbolische Spikes aufweisen.

3

Das Zeichen ist zu entfernen oder deutlich durchzustreichen, wenn das Fahrzeug ohne Spikesreifen verwendet wird.

4

Ausgenommen von Absatz 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist. Eine allenfalls vorhandene Höchstgeschwindigkeitstafel muss angebracht bleiben.


Art. 63

Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen 1

Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse nicht übermässig beschädigen.

2

An Motorwagen müssen mindestens auf den angetriebenen Rädern einer Achse bei einer vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgesehenen Reifendimension Schneeketten montiert werden können.

6. Kapitel: Lenkung

Art. 64

1 Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein.

194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

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2

Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.195 3 Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein, dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der Lenkung geradeaus fährt.

4

Bei Fahrzeugen mit hydraulischen oder elektrischen Lenkungen ist nötigenfalls eine Warnvorrichtung anzubringen oder die Geschwindigkeit zu beschränken.

7. Kapitel: Bremsen

Art. 65

1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.

2

Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung, mit einer Betriebs-, Hilfs-, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.

8. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 66

Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes

1

Die Verbindung von festen und wegnehmbaren Aufbauten mit dem Fahrgestell muss den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.

Kippbare Führerkabinen und Ladebrücken müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.196 2 Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Kotflügel müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0,10 m über die Höhe der Achsmitte decken.

3

Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.

4

Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 43

741.41


Art. 67

Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen 1

Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen, Kanten oder Vorsprünge aufweisen, die bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.

2

Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und die Bestimmungen von Anhang 8 eingehalten sind. Untersagt sind unnötige, gefährliche Teile aussen am Fahrzeug; ausgenommen sind Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen, wenn sie die Bestimmungen von Anhang 8 einhalten. Für Frontschutzbügel bleibt Artikel 104a Absatz 3 vorbehalten.197 3 Anschlüsse für den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.


Art. 68

Markierungen 1 Mit auffälligen, schrägen, rund 0,10 m breiten, gelb-schwarzen oder rot-weissen Streifen, die retroreflektierend sein dürfen, sind zu versehen: a. Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart oder ihrer Verwendung für andere Strassenbenützer eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden. Die Markierungen können vorn und hinten angebracht sein;

b. Fahrzeugteile, Anbau- oder andere Geräte, die nicht leicht erkennbar mehr als 0,15 m seitlich oder mehr als 1,00 m nach vorne oder nach hinten vorstehen.

2

Fahrzeugteile, Anbau- oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden.

3

Lastwagen, schwere Arbeitsmaschinen, Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und ihre Anhänger mit einem Garantiegewicht von mehr als 0,75 t dürfen hinten mit retroreflektierenden Markierungstafeln entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 70 und des Anhangs 4 gekennzeichnet sein.198 4 Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 4 Ziffer 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1,30 m.199

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

Strassenverkehr

44

741.41

5

Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit Warnblinklichtern gemäss Artikel 78 Absatz 2 sichtbar gemacht werden.


Art. 69

Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen200 1

Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.201 2 Motorwagen und Anhänger, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M1 bis 3,50 t, dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite über 2,10 m nach hinten oder bei einer Länge über 6,00 m nach der Seite gemäss dem ECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.202 3 Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, dürfen mit lumineszierender, fluoreszierender oder retroreflektierender Farbe gekennzeichnet sein.203


Art. 70

204 Werbung Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.


Art. 71

Türen, Fenster, Sicht 1

Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

2

Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt: a. Seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotorwagen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche Fahrzeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche Sicherung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt verhindert.

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 45

741.41

b. Automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.205 3

Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.206 4 Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.

5

Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.


Art. 72

Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag, Bedienungseinrichtungen207 1

Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden, abzuschirmen oder zu polstern.

2

Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen genügen: a. den Anforderungen der Richtlinie Nr. 76/115 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen von Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen; b. dem Kapitel 11 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; c. dem ECE-Reglement Nr. 14.208 205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

46

741.41

3

Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.209 4 Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 Prozent der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.210 5

Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 77/541 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge oder des ECEReglements Nr. 16 genügen.211 6 Plätze, die für den Transport von Personen in Behindertenfahrstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Behindertenfahrstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen.212 7 Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein.213 8 Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem ECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein.214 9 Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift «Airbag» oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt.

Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.215 10 Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein.216

209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

211 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

212 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

213 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

214 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

215 Ursprünglich

Abs.

3bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

216 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 47

741.41

9. Kapitel: Beleuchtung

Art. 73

Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler 1

Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.217 2 Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.218 3 Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 Prozent des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie als Lichter des Typs «D» genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise wenn sie zusammen die Anforderungen an einen einzigen Rückstrahler erfüllen.219 4 Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und sie einander nicht beeinträchtigen.

5

Für Farbe, Anbau, Beleuchtungsstärke und Einstellung gilt Anhang 10.


Art. 74

Fern- und Abblendlichter, Lichthupe 1

Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m ausreichend beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin durch ein leicht sichtbares Kontrolllicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.

2

Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15° ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.

3

Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

48

741.41

4

Abblendlichter mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung und eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 aufweisen.220

Art. 75

Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung 1

Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.

2

Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0,40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.221 3 Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.

4

Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z. B. bei Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder zwei möglichst nahe beieinander liegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.

5

Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Artikel 73 Absatz 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.222


Art. 76

Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer223 1

Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.

220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

222 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 49

741.41

2

Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.224 3 Nebelschlusslichter müssen der Richtlinie Nr. 77/538 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.

4

Die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter muss den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 entsprechen.225 5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 87, die Anforderungen an den Anbau nach dem ECE-Reglement Nr. 48.226 6 Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem ECEReglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem ECE-Reglement Nr. 48.227


Art. 77

Rückfahrlichter und

Rückstrahler

1

Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 193 Absatz 1 Buchstabe q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten.

Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter.228 2 Rückstrahler müssen der Richtlinie Nr. 76/757 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.

3

Sie sind so anzubringen, dass sie das Licht am stärksten waagrecht und in der Fahrzeuglängsachse, bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zu dieser Achse zurückwerfen und sie im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf eine Entfernung von mindestens 150 m auffallen.

224 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

227 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

50

741.41


Art. 78

Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter sowie weitere Beleuchtungseinrichtungen229 1

Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungsblinker oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blinkfrequenz muss 90

 30 pro Minute betragen. Eine Kontrolllampe muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.

2

Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten festangebrachte Blinklichter an denselben. Sie müssen durch einen Schalter zu den Warnblinklichtern gemäss Absatz 1 zugeschaltet oder unabhängig von diesen betätigt werden können. Eine Kontrolllampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Vorrichtung eingeschaltet ist. Die Vorrichtung muss gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90  30 pro Minute ausstrahlen. Anhang 10 Ziffern 21, 312 und 322 sind nicht anwendbar.230 3 Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a und von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a, rundum, gelbe Gefahrenlichter rundum oder vorwärts und rückwärts blinken. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der -führerin durch ein Kontrolllicht angezeigt werden.

4

Das Notfallkennzeichen für Ärztefahrzeuge wird auf dem Fahrzeugdach befestigt.

Die Vorrichtung darf gelbes Blinklicht mit der gleichen Blinkfrequenz ausstrahlen wie die Warnblinklichter. Es sind folgende Ausführungen möglich: a. ein keilförmiges Gehäuse aus gelbem, durchscheinendem Kunststoff (Grundfläche ca. 0,26 m × 0,18 m, Höhe ca. 0,13 m), das als Symbol auf allen vier Seiten ein schwarzes Kreuz auf weissem Feld und auf der Vorder- und Rückseite in schwarzer Farbe die Aufschrift «Arzt/Notfall» oder «Ärztin/Notfall» trägt; b. ein höchstens 0,20 m hohes, nach vorne und nach hinten wirkendes Kennzeichen mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz».

5

Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrolllampe angezeigt werden, wenn es für den Fahrzeugführer oder die -führerin nicht leicht sichtbar ist.


Art. 79

Richtungsblinker 1 Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tagsüber wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.

229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 51

741.41

2

Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und eine Blinkfrequenz von 90

 30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.

3

Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder optisch oder beides sein.

4

Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Artikel 73 gelten sinngemäss.

10. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 80

Elektrische Anlage, Funkentstörung 1

Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert, gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Sicherungen versehen sein.

2

Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.

3

Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die elektrische Anlage muss die geltenden Normen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit erfüllen. Die Funkentstörung richtet sich nach Anhang 12.231 4

Für funkgesteuerte Fahrzeugeinrichtungen bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 2002232 über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.233


Art. 81


234

Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation 1

Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegsehen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen, und mit einer Scheibenwaschanlage versehen sein.

2

Die Scheibenwischer müssen selbsttätig wirken und mindestens 40 einfache Bewegungen pro Minute ausführen können.

3

In geschlossenen Führerkabinen muss eine Vorrichtung (Defroster, Ventilation) das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheibe während der Fahrt mindestens im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindern.

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

232 SR

784.101.2

233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

52

741.41


Art. 82

Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher 1

Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.

2

Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.

3

Von den Gemeinden bezeichnete Motorfahrzeuge des Zivilschutzes, der Polizei und anderer gemeindeeigener Dienste sowie Militärfahrzeuge dürfen mit einer Zivilschutzalarmanlage ausgerüstet sein. Diese Alarmanlage untersteht nicht der Typengenehmigung.235 4 Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner sind verboten.

5

Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig:

a. für Fahrzeuge nach Absatz 3; b. für Fahrzeuge im Linienverkehr; c. für Fahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr; d. für Militärfahrzeuge;

e. für Fahrzeuge, die infolge Sonderschutzmassnahmen (Panzerung) Seitenscheiben aufweisen, die nicht oder nur zum Teil geöffnet werden können;

f. für Fahrzeuge, die während besonderen Veranstaltungen zum Einsatz kommen.


Art. 83

Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme 1

«Fahrzeugalarmsysteme» (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Richtlinie Nr. 74/61 des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen oder den ECE-Reglementen Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, müssen sie den Anforderungen der Artikel 83-88 entsprechen.236 235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 53

741.41

2

Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen können.

3

Zulässig sind zusätzliche Komponenten wie «Ultraschall-Innenraumsensoren», «Infrarot-Innenraumsensoren», «Wegfahrsperren», «Neigungsgeber» und «Panikalarmfunktionen».

4

Nicht zulässig sind FAS, die während der Fahrt auf Motor, Getriebe, Bremsanlage oder Lenkung einwirken können, und Komponenten, die auf Erschütterungen des Fahrzeuges reagieren.

5

Das FAS muss bezüglich Betriebssicherheit folgenden Anforderungen genügen: a. der Einbau darf die Betriebssicherheit des damit ausgerüsteten Fahrzeuges nicht beeinträchtigen; b. eine Funktionsstörung des FAS darf keinen Einfluss auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben;

c. die Einzelteile des FAS und die damit verbundenen Komponenten müssen so gebaut und im Fahrzeug untergebracht sein, dass das Risiko einer Ausserbetriebssetzung oder Zerstörung von nicht berechtigter Seite her möglichst klein ist.


Art. 84

Anfälligkeit auf

Fehlalarme

Das FAS muss so gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms so gering wie möglich ist. Dazu darf das System insbesondere bei Schlageinwirkung auf das Fahrzeug, beim Auftreten elektromagnetischer Spannungen, bei Abfall der Batteriespannung durch Selbstentladung oder bei Betätigung der Innenraumbeleuchtung ohne Öffnen der Fahrzeugtüren nicht reagieren.


Art. 85

Ein- und Ausschaltung, Stromversorgung 1

Das Ausschalten bzw. Entschärfen des FAS darf in keinem Fall einen Fehlalarm verursachen. Das Einschalten bzw. Scharfstellen des Systems muss entweder über das Türschloss oder die Zentralverriegelung, über eine elektrische bzw. elektronische Vorrichtung, wie z. B. mittels einer Fernbedienungseinrichtung, oder über einen Schalter mit oder ohne Schlüssel oder über eine elektrische bzw. elektronische Einrichtung im Innenraum des Fahrzeuges erfolgen.

2

Die im Innenraum angebrachten Vorrichtungen müssen über eine Ein- und Ausschaltverzögerung verfügen. Die Verzögerungen müssen zwischen 15 Sekunden und 45 Sekunden beim Einschalten des Systems und zwischen 5 Sekunden und 15 Sekunden beim Ausschalten des Systems betragen. Beide Verzögerungen dürfen innerhalb des vorgeschriebenen Bereiches einstellbar sein.

Strassenverkehr

54

741.41

3

Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, so muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist.

Für Funkteile von FAS oder anderen Systemen gilt Artikel 80 Absatz 4.237 4 Die Stromversorgung des FAS kann über die Fahrzeugbatterie erfolgen. Besteht eine andere Stromversorgung, so muss diese aufladbar sein und darf nur an das FAS Strom abgeben.

5

Bei einem Stromunterbruch an der akustischen Warnvorrichtung muss das Weiterfunktionieren der übrigen Stromkreise des FAS sichergestellt sein. Ein Defekt oder ein Unterbruch des Stromflusses der Lichter, z. B. der Innenraumbeleuchtung, darf die Funktion des Systems nicht beeinträchtigen.


Art. 86

Warnsignal des FAS

1

Das FAS muss bei Einwirkungen am oder im Fahrzeug ein akustisches Warnsignal abgeben. Zusätzlich sind optische Signale (Beleuchtungseinrichtungen) oder Funksignale möglich. Ebenfalls zulässig sind Warnsignale, die aus einer Kombination von zwei oder allen drei Signalarten bestehen.

2

Nach jeder Auslösung des Warnsignals muss sich das System selbständig wieder in die Ausgangsstellung bringen. Anschliessend darf das Warnsignal nur bei andauernder oder wiederholter Manipulation am Fahrzeug wieder einsetzen. Zwischen den Alarmphasen muss ein Unterbruch von mindestens 10 Sekunden Dauer sein.

3

Die akustische Warnvorrichtung des FAS muss ein gut hörbares Signal abgeben, das sich von den übrigen Signalen im Strassenverkehr merklich unterscheidet. Das akustische Signal muss mindestens 25 Sekunden dauern und darf 30 Sekunden Dauer nicht überschreiten. Das Signal darf als Dauerton, als auf- und abschwellender Ton oder als intermittierender Ton abgegeben werden. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.

4

Das optische Warnsignal darf über die Richtungsblinker und/oder über die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs (einschliesslich aller Lichter des selben Stromkreises) geschaltet sein. Es muss mindestens 25 Sekunden und höchstens 5 Minuten dauern.

Wird die Anlage entschärft, so muss gleichzeitig das optische Signal unterbrochen werden. Ist das FAS mit einer akustischen Warnvorrichtung und einem optischen Warnsignal ausgerüstet, so dürfen die optischen Signale alternierend zu den akustischen Signalen abgegeben werden.

5

Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Für die Funkteile gilt Artikel 80 Absatz 4.238

Art. 87

Wegfahrsperre 1 Zur Verhinderung einer widerrechtlichen Verwendung kann ein Fahrzeug mit einer mechanischen, elektrischen oder elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sein.

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 55

741.41

2

Diese muss mindestens eine der drei für die Inbetriebnahme des Motors notwendigen Einrichtungen (Anlassersystem, Treibstoffversorgung oder Zündsystem) sperren können.

3

Die Aktivierung der Wegfahrsperre darf selbstschärfend (auch zeitverzögert), gleichzeitig mit der Scharfstellung der übrigen Komponenten des FAS oder über einen separaten Schalter (mit oder ohne Schlüssel) erfolgen.

4

Die Wegfahrsperre muss so abgesichert sein, dass sie nicht aktiviert werden kann, wenn der Motor läuft.


Art. 88

Weitere fakultative Komponenten des FAS 1

Das FAS kann mit einer optischen oder akustischen Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die den Betriebszustand anzeigt. Diese Vorrichtung darf sich innen oder aussen am Fahrzeug befinden.

2

Die optische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch Kontrollichter oder das Aufleuchten der Warnblinklichter oder der Standlichter (einschliesslich aller Lichter des selben Stromkreises). Die Lichtstärke der Kontrolllichter aussen am Fahrzeug darf 0,5 Candela nicht überschreiten.

3

Die akustische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch ein Signal mit einer Lautstärke von höchstens 60 dB(A) und einer Höchstdauer von 3 Sekunden. Die Messung der Lautstärke erfolgt in einem Abstand von 1,00 m von der Vorrichtung.

4

Das FAS kann mit einer Panikalarmfunktion ausgerüstet sein. Dieser Alarm kann entweder im Innenraum des Fahrzeuges (z. B. mittels Schalter) oder ausserhalb des Fahrzeuges mittels Fernbedienung betätigt werden. Der Panikalarm kann optisch oder akustisch erfolgen. Er muss unabhängig von der Funktion der übrigen Komponenten des FAS ausgelöst werden können und darf diese nicht auslösen.


Art. 89

Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern 1

Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen weder die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken noch deren Ausstrahlungswinkel einschränken, ausgenommen wenn zusätzliche Beleuchtungsvorrichtungen vorhanden sind, welche die für die jeweiligen Lichter geltenden Anforderungen und Anbauvorschriften erfüllen.

2

Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen die Kontrollschilder nicht verdecken. Die Kontrollschilder können jedoch unter Einhaltung von Artikel 45 Absatz 2 an anderer Stelle montiert werden. Für das hintere Kontrollschild muss in jedem Fall eine Kontrollschildbeleuchtung vorhanden sein.


Art. 90

Winkkelle, Pannensignal, Unterlegkeil239 1

Die Winkkelle (Art. 28 Abs. 4 VRV) muss nach Anhang 4 ausgestaltet sein.

2

Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1,00 m Breite - ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge - sowie auf 239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

56

741.41

Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem ECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannensignal vorhanden sein.

3

Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.240

Art. 91

Verbindungseinrichtungen 1 «Verbindungseinrichtungen» sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.

2

Verbindungseinrichtungen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Richtlinie Nr. 94/20 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen, im ECE-Reglement Nr. 55 oder im Kapitel 10 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist.241 3 Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein: a. Der Kupplungsteil am Zugwagen muss an genügend starken Teilen befestigt sein und eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.

b. Die am Zugfahrzeug angekuppelte Zugöse muss in der Höhe und nach der Seite genügend geschwenkt und um die Längsachse ausreichend verdreht werden können.

4

Verbindungseinrichtungen müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben tragen: a. ein internationales Genehmigungszeichen (wie «e» oder «E» gefolgt von einer Zahl) mit einer Genehmigungsnummer oder den Namen des Herstellers oder den Namen der Herstellerin oder die Fabrikmarke;

b. die höchstzulässige Stützlast; c. die theoretische Vergleichskraft für die Deichselkraft zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (D-Wert) oder die höchstzulässige Anhängelast.

5

Ausgenommen von Absatz 4 Buchstaben b und c sind genormte und entsprechend gekennzeichnete Verbindungseinrichtungen.

6

Die Anbringungsstelle der Verbindungseinrichtung und die zulässige Stützlast werden vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin festgelegt. Die vom Hersteller oder von der Herstellerin der Verbindungseinrichtung festgelegte Stützlast darf jedoch nicht überschritten werden.

240 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 57

741.41

11. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 92

Fahrzeuge für behinderte Führer und Führerinnen242 1

Um Fahrzeuge, namentlich ihre Bedienungsvorrichtungen, der Behinderung des Führers oder der Führerin anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet.243 2 Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen Fahrzeugführern oder -führerinnen dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug von einem Führer oder einer Führerin gelenkt wird, der oder die nicht gehbehindert oder nicht gehörlos ist.


Art. 93

Fahrzeuge für den Transport von Tieren 1

Bei Fahrzeugen für den regelmässigen Transport von Tieren müssen alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Böden müssen dicht und gleitsicher sein. Trennwände, Gatter oder Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten. Türen, Fenster und Luken müssen während der Fahrt sicher fixiert werden können. Eine genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Motorfahrzeuges müssen gewährleistet sein.

2

Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens 1,50 m hohen und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0,60 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müssen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 74 VRV sowie der TSchV.

2. Titel: Die Motorwagen 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 94

Abmessungen 1 Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen: Meter

a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00

b. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Strassenverkehr

58

741.41

Meter

c. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen 15,00

d. Gelenkbusse

18,75.244

1bis

Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Artikel 65 Absatz 2 VRV.245 2 Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen: a. klimatisierte

Fahrzeuge

2,60

b. übrige

Motorwagen

2,55.246

3

Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen: 4,00


Art. 95

Gewichte, Achslasten

1

Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:247 Tonnen

a. Personenwagen

3,50

b. Kleinbusse

3,50

c. Lieferwagen

3,50

d. Motorwagen mit zwei Achsen 18,00

e. Motorwagen mit drei Achsen 25,00

f.248 Motorwagen mit drei Achsen (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung
und einer Federung nach Artikel 57 Absatz 1 ausgerüstet ist
oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird



26,00

g.249 Motorwagen mit vier Achsen 32,00

h.250 Motorwagen mit mehr als vier Achsen und Raupenfahrzeuge 40,00

244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3567).

245 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3567).

246 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2888).

248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3525).

250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 59

741.41

Tonnen

i.251 Motorwagen mit mehr als vier Achsen im unbegleiteten kombinierten Verkehr

44,00

j.252 dreiachsige Gelenkbusse 28,00

k. …253 14,00 2

Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für:254 Tonnen

a.255 nicht angetriebene Einzelachsen 10,00

b. angetriebene

Einzelachsen

11,50

c. Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m 11,50 d. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m

16,00

e. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m

18,00

f.256 Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung
und einer Federung nach Artikel 57 Absatz 1 ausgerüstet ist
oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und
die Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird

19,00

g.257 Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1,30 m 21,00

h.258 Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1,30 m bis zu 1,40 m

24,00

i.259 Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1,40 m 27,00


Art. 96

Kontrollschild Motorwagen müssen vorn und hinten das für diese Stellen bestimmte Kontrollschild tragen.

251 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3525).

252 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3525).

253 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004 (AS 2004 3525). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

254 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

259 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3525).

Strassenverkehr

60

741.41

2. Kapitel: Antrieb, Abgase und Kraftübertragung

Art. 97

Anlasser, Nutzleistung, Steigerung der Motorleistung, Treibstoffverbrauch 1

Der Antriebsmotor muss vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können.

2

Die Nutzleistung (Art. 46 Abs. 1) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:

a.260 5,0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen; b.261 4,4 kW bei Arbeitsmaschinen; c.262 2,2 kW bei Traktorzügen.

3

Eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 Prozent darf nur vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgenommen werden oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.

4

An Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon

ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie 2007/46/EG Anhang XI) und Motoren, die der Richtlinie 2005/55/EG entsprechen und in Fahrzeugen der Klasse N1 mit weltweit insgesamt weniger als 2000 hergestellten Fahrzeugeinheiten pro Kalenderjahr verwendet werden.263 5 Die Ermittlung des Treibstoffverbrauches und der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980264 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen.265


Art. 98

Rückwärtsgang Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Motorwagen mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein.

260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

264 ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36, geändert durch die Richtlinien: 89/491/EWG (ABI. L 238 vom 15.8. 1989, S. 43) 93/116/EG (ABI. L 329 vom 30.12.1993, S. 39, berichtigt in ABI. L 42 vom 15.2.1994, S. 27)

1999/100/EG (ABI. L 334 vom 28.12.1999, S. 36).

265 Fassung gemäss Ziff. III de V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 61

741.41


Art. 99

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen 1 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie Nr. 92/24 des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Fahrzeugklassen oder nach dem ECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.266 2

Von Absatz 1 ausgenommen sind: a. Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zivilschutzes; b. Militärfahrzeuge; c.267 Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliesslich innerorts verkehren.

3

Die Regelgeschwindigkeiten richten sich nach der Richtlinie Nr. 92/6 des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft.

4

Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen richten sich nach Artikel 101.268


Art. 100

Fahrtschreiber 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit beziehungsweise zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: a. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1 unterstehen, mit einem Fahrtschreiber nach Anhang I B der Verordnung Nr. 3821/85 (digitaler Fahrtschreiber); b. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2 unterstehen, mit einem Fahrtschreiber nach Anhang I der Verordnung Nr. 3821/85 (analoger Fahrtschreiber) oder mit einem digitalen Fahrtschreiber; c. schwere

Motorwagen,

ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen, mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber oder einem Datenaufzeichnungsgerät. Für schwere Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, gilt Buchstabe b.269 2

Bau, Einbau und periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern richten sich nach der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr.270 266 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 1819).

267 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

62

741.41

3

Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern richten sich nach Artikel 101.271 4

Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.272

Art. 101


273

Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreibern 1

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreiber müssen durch Werkstätten eingebaut, geprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird von der EZV an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über geschultes Personal sowie die erforderlichen Geräte und Einrichtungen verfügen.

2

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreiber müssen mindestens alle 24 Monate nachgeprüft werden.

3

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer ermächtigten Werkstätte versehen sein.274 4 Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind. Fahrtschreiber müssen nachgeprüft werden, wenn die Arbeiten die Genauigkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt haben. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen nachgeprüft werden, wenn die Arbeiten die Regelgeschwindigkeit beeinträchtigt haben.

5

Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so muss die Werkstätte vor der Prüfung, Nachprüfung oder Reparatur alle Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers herunterladen und den Datenberechtigten auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Die Werkstätte hat die heruntergeladenen Daten drei Jahre lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.


Art. 102

275 Datenaufzeichnungsgerät 1 Mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein müssen: a. Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 4 ARV 2 verwendet werden;

b. Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind.

271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

272 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

275 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 63

741.41

2

Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden Daten aufzeichnen: a. Geschwindigkeit; b. Status des Bremslichtes und der Richtungsblinker; c. Status des Blaulichtes und des wechseltönigen Zweiklanghorns; d. Status des Abblendlichtes.

3

Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können.

4

Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist der Zulassungsbehörde eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält.

a276 3. Kapitel: Bremsen

Art. 103

1 Die Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen.277 1bis

Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 gemäss Ziffer 3.1.1 des Anhangs X der Richtlinie Nr. 71/320/EWG ausgerüstet sein.278 2 Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.

3

Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 7 überprüft werden.279 276 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

278 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3525).

279 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

64

741.41

4

Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Artikel 126-130.280 4. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 104

281 Radabdeckungen
Der Aufbau bzw. die Kotflügel (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte decken.

a282 Frontpartie und Frontschutzsysteme 1 Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Frontaufprall der Richtlinie 96/79/EG oder dem ECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht.283 2 Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t und bei jedem von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleiteten Fahrzeug der Klasse N1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung Nr. 78/2009/EG entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.284 3 Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und an Fahrzeugen der Klasse N1 müssen der Verordnung Nr. 78/2009/EG entsprechen.285 4 Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach den Anforderungen der Richtlinie 2000/40/EG oder nach dem ECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.

280 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

281 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

282 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

284 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

285 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 65

741.41

5

Von Absatz 4 ausgenommen sind: a. Motorkarren; b. Geländefahrzeuge (Art. 12 Abs. 3); c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines vorderen Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

b286 Seitliche Schutzvorrichtungen 1 Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Seitenaufprall der Richtlinie 96/27/EG oder dem ECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht.287 2

Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG oder den Ziffern 6-8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein.

3

Von Absatz 2 ausgenommen sind: a. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; b. Militärfahrzeuge.

c288 Hinterer Unterfahrschutz 1 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 70/221/EWG oder der Ziffer 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüstet sein.

2

Von Absatz 1 ausgenommen sind: a. Motorkarren; b. Sattelschlepper; c. Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; d. Militärfahrzeuge.

286 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

287 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

288 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Strassenverkehr

66

741.41


Art. 105

Windschutzscheibe, Innenraum

1

Motorwagen müssen eine Windschutzscheibe haben.

2

Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen.

3

Reparaturen an Windschutzscheiben aus geprüftem Verbundsicherheitsglas von Fahrzeugen der Klasse M1 innerhalb des Fahrersichtfelds, das die Richtlinie Nr. 77/649 des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen definiert, sind untersagt.

4

Lastwagen müssen eine vom Laderaum getrennte Führerkabine haben.

5

Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Artikel 123 Absatz 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport.289

Art. 106

290 Sicherheitsgurten, Kopfstützen

1

Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Richtlinie 77/541/EWG. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in Anhang XI der

Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Regelungen.291 2 Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45 Grad zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.292 3 Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens mit Beckengurten ausgerüstet sein.293 4

Fahrzeuge der Klasse M1 müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.294

289 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

291 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

292 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

293 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

294 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 67

741.41


Art. 107

Sitz- und Stehplätze

1

Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse, Längsbänke beidseitig einen Abschluss aufweisen. Der Sitz für den Fahrzeugführer oder die -führerin muss in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.295 1bis Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie M2 und M3, die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge des Militärs, des Zivilschutzes, der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem

Gesamtgewicht über 10,00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden.296 2 Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmen oder für den Bahnersatz sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann die Zulassungsbehörde nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.297 3

Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 9.298

Art. 108

Anordnung der Pedale

Das Kupplungspedal muss links vom Bremspedal und das Bremspedal links vom Gaspedal angeordnet sein, ausgenommen bei Traktoren, Arbeitsmotorwagen und Raupenfahrzeugen. Sie müssen genügend Zwischenraum voneinander haben und mit Ausnahme des Gaspedals mit Gleitschutz versehen sein.

5. Kapitel: Beleuchtung

Art. 109

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen 1

Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein: a. vorn: zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter und zwei Standlichter; b. hinten: zwei Schlusslichter, zwei Rückstrahler, zwei Bremslichter und eine Kontrollschildbeleuchtung.

295 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

296 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

68

741.41

2

Fahrzeuge mit einer Länge von über 8,00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.

3

Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.

4

An Motorwagen mit über 2,10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.299

Art. 110

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen 1

Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen: a.300 vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;

b.301 hinten:

1. zwei

Markierlichter,

2. ein oder zwei Rückfahrlichter, 3. ein oder zwei Nebelschlusslichter, 4. ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar), 5. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar), 6. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);

c.302 nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs 10 entsprechen; d. eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe); e. eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;

f.

Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten; g. Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs; 299 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 69

741.41

h.303 Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2); i.304 Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und Sanität; j.305 nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.

2

Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt: a. an Motorwagen, deren Länge 6,00 m und deren Breite 2,00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter;

b.306 an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;

c.307 an Fahrzeugen im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln; d.308 an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24a Bst. c VZV): ein Kennzeichen «Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz» (Art. 78 Abs. 4); e.309 an Fahrzeugen, die der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen: kleine, gelbe, nicht blendende und nicht blinkende Lichter zur Kontrolle des Erfassungsgerätes von aussen;

f.310 an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist; g.311 an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.

303 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

304 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

305 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

306 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

307 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

308 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

309 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2000 (AS 2000 1034).

310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

311 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

70

741.41

3

Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

a.312 an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Suchlampen sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind; b.313 an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder -teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;

c.314 an Fahrzeugen der Polizei: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, z.B. «Stau», «Unfall», «Stop Polizei». Die Aufschriften dürfen nicht blenden. Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar; d. an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen.

4

Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.


Art. 111

Richtungsblinker Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein.

6. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 112

Spiegel315 1 Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann.

2

Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem ausreichend grossen Heckfenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.

312 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 34 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

314 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

315 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 71

741.41

3

Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen mindestens 70 cm2, bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm2 und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm2 betragen. Der Krümmungsradius konvexer Spiegel darf nicht weniger als 0,80 m messen.

4

Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen, zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, mit folgenden Spiegeln ausgerüstet sein:

a. mit einem Frontspiegel; davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t; b. auf beiden Seiten mit einem grosswinkligen Aussenspiegel beziehungsweise einem Weitwinkelspiegel; und c. auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t benötigen den Anfahr- oder Rampenspiegel nur, wenn dieser in einer Höhe von mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden kann.316 4bis

Die Anforderungen an die Spiegel nach Absatz 4 und deren Anbringung richten sich nach der Richtlinie 2003/97/EG oder dem ECE-Reglement Nr. 46.317 5 Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen eine Spiegelfläche von je 300 cm2 aufweisen und sind möglichst weit vorne anzubringen.318

Art. 113


319



Art. 114


320
Unterlegkeil, Feuerlöscher 1

Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) ausgerüstet sein.

2

Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere typengenehmigte Feuerlöscher mit insgesamt mindestens 6 kg Füllung vorhanden sein.321 316 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

317 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

318 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 355). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

319 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

320 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

321 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Strassenverkehr

72

741.41

3

Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der SDR vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der SDR.322


Art. 115

323 Diebstahlsicherung Personenwagen müssen über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z. B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung) verfügen; bei Personenwagen ohne geschlossenen Aufbau sind Türschlösser nicht erforderlich. Andere Motorwagen müssen eine Vorrichtung aufweisen, mit der sie wirksam gegen unbefugte Benützung gesichert werden können.


Art. 116

Überfallwarnanlagen Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Transport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt.324 Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.

a325 Recyclingfähigkeit Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs mit einer EG-Kleinserien-Typengenehmigung oder von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.

322 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

323 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

324 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

325 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 73

741.41

7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten 1. Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit

Art. 117

Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung 1

Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende Bremsmöglichkeiten oder fehlende Federung, dies erfordern.

2

Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen oder von der Behörde beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 4 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.326


Art. 118

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen: a. Eine Mindestmotorleistung wird nicht verlangt (Art. 97 Abs. 2).

b.327 Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3). Ein Genehmigungs- oder Prüfzeichen ist nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 7).

c.328 Die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103).

d. Die Windschutzscheibe und die Führerkabine sind nicht erforderlich (Art. 105).

e. Die Bestimmung über die Türscharniere (Art. 71 Abs. 2) ist nicht anwendbar.

f.

Fernlichter sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. l Bst. a).

g.329 Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1).

h. Die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein (Art. 91).

i.330 Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich.

326 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

327 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

328 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

329 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

330 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

74

741.41

a331 Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (Art. 161 Abs. 1bis) 1

Für landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Artikel 118 auch diejenigen von Artikel 119 Buchstaben a, d-g, i, k und p.332 2 Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 10 Ziff. 21 und 23).

3

Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgeräte sind nicht erforderlich (Art. 100 und 102).333


Art. 119

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen: a.334 Das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 Prozent des Betriebsgewichts betragen (Art. 39 Abs. 3).

b. Der Motor muss nicht vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können (Art. 97 Abs. 1).

c.335 Geschwindigkeitsmesser (Art. 55), Fahrtschreiber (Art. 100) oder Datenaufzeichnungsgeräte (Art. 102) sind nicht erforderlich.

d. Die Reifen müssen kein Profil aufweisen (Art. 58 Abs. 4).

e. Spikesreifen müssen nicht auf allen Rädern eines Fahrzeuges montiert sein (Art. 61 Abs. 2).

f.336 Die Betriebsbremse muss nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst sind. Für die Hilfsbremse können alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse benützt werden.

g. Kotflügel sind nicht erforderlich (Art. 66 Abs. 2).

h. Der Führersitz ist nicht erforderlich. Der Fahrzeugführer oder die -führerin kann stehen. Ist ein Führersitz vorhanden, so muss dieser weder verstellbar sein noch eine Rückenlehne aufweisen (Art. 107 Abs. 1).

i.

Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich (Art. 106).

331 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

332 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

333 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

334 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

335 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

336 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 75

741.41

k. Die Abblendlichter müssen die Fahrbahn auf 30 m genügend beleuchten. Eine Hell-Dunkel-Grenze (Art. 74 Abs. 2) ist nicht erforderlich, wenn die Begrenzung des Lichtbündels eine korrekte Einstellung zulässt.

l.

Bremslichter sind nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 3).

m. Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand und den Zwischenraum der Abblendlichter, der Richtungsblinker und der Nebellichter (Anh. 10 Ziff. 21 und 23) gelten nicht.

n. Rückspiegel (Art. 112) an Fahrzeugen, die einen offenen Führersitz mit freier Sicht nach hinten und keine hintere Ladefläche aufweisen und für die der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin keine Garantie für die zulässige Anhängelast abgibt, sind nicht erforderlich.

o. Die Scheibenwischer dürfen handbetätigt sein (Art. 81).

p.337 Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 4).

q.338 Quer-Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1).


Art. 120

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118 und 119 folgende Erleichterungen: a. Die Betriebsbremse kann vor dem Differential (z. B. auf die Getriebeausgangswelle oder die Kardanwelle) wirken (Art. 127 Abs. 1).

b. Die Hilfsbremse muss nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2).

c. Abblendlichter sind nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2).

d. Die akustische Warnvorrichtung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 1).

a339 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen: a. Fest angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen sind nicht erforderlich (Art. 109).

Die Beleuchtung richtet sich nach Artikel 30 Absätze 1 und 4 VRV.

b. Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn die Handzeichen zur Richtungsanzeige von vorne und hinten deutlich wahrgenommen werden können.

337 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

338 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

339 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

76

741.41

2. Abschnitt: Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybusse) und Kleinbusse


Art. 121

Innenraum340 1 …341

2

Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt: a.342

bei Gesellschaftswagen mit mehr als 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin sowie bei Stehplätzen 1,80

m

b.343

bei Gesellschaftswagen mit höchstens 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin sowie im oberen Stock von
doppelstöckigen Gesellschaftswagen 1,50 m

c. im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse 1,62 m

d. bei Kleinbussen, ausgenommen Schulbussen 1,50 m.344

3

Der Fahrgastraum muss elektrische Beleuchtung haben. Ist er vom Führerraum getrennt, so müssen die Mitfahrenden Nothalte veranlassen können.

4

Aus den Gepäckträgern darf Gepäck auch bei starkem Bremsen nicht herunterfallen können.


Art. 122

Sitz- und Stehplätze, Berechnung von Platzanzahl und Gepäckgewicht 1

Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein.345 Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.346 340 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

341 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

342 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

343 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

344 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

345 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

346 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 77

741.41

2

Die Zahl der erlaubten Sitz- und Stehplätze ist im Fahrzeug gut sichtbar anzugeben.

3

…347


Art. 123

Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung 1

Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0,65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0,55 m lichter Weite haben.348 2 Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Artikel 71 Absatz 2.349 3

Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m auf 0,43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel: n ≥

Anzahl Mitfahrerplätze 10

Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen.350 4 In Gesellschaftswagen muss eine ausreichende Bordapotheke vorhanden sein.351
a352 Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte 1 Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle einen gleichwertigen Schutz wie mit Kindersitzen nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe bestätigt.

2

Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.

347 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

348 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

349 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

350 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

351 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

352 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

78

741.41

3. Abschnitt: Sattelschlepper

Art. 124

Kontrollschild, Verbindungseinrichtung 1

Ist ein Sattelanhänger dauerhaft mit dem Schlepper verbunden oder verkehrt ein Sattelmotorfahrzeug mit Händlerschildern, so kann das hintere Schild als Schild des Anhängers verwendet werden.

2

Für Verbindungen von Sattelschleppern mit Sattelanhängern, die mittels Sattelkupplungen erfolgen, sind bis 45,00 t Verbindungseinrichtungen nach der Richtlinie Nr. 94/20 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen zu verwenden. An Sattelmotorfahrzeugen mit einem Gesamtzugsgewicht von mehr als 45,00 t sind auch Gelenkzapfen mit 88,9 mm (31/2 Zoll) Durchmesser zulässig.

4. Abschnitt: Motorwagen mit Tank- oder Siloaufbauten

Art. 125

1 Tanks mit mehr als 7500 l Inhalt zum Transport von Flüssigkeiten müssen QuerSchwallwände aufweisen, die sie in einzelne Abteile von nicht mehr als 7500 l Inhalt unterteilen. Aussparungen in den Schwallwänden, inbegriffen Durchstiegsöffnungen, dürfen zusammen 0,30 m2 nicht übersteigen.

2

Die Schwerpunkthöhe der gefüllten Tanks oder Silos ab Boden darf bis 10 Prozent grösser sein als die Fahrzeugbreite.

3

Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Anhang 2 Ziffer 33 der LRV möglich ist.

5. Abschnitt: Arbeitsmotorwagen

Art. 126

Bremsen 1 Arbeitsmotorwagen müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse und gegebenenfalls mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage kann entweder den Anforderungen des Artikels 103 oder den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.

2

Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 127

Betriebsbremse 1 Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie muss über eine Bedienungseinrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahr

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 79

741.41

zeugführer oder die -führerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.353 2 Unmittelbar vor den Druckluft-Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder 16 mm Durchmesser anzubringen.

3

Die Betriebsbremse des Arbeitsmotorwagens muss wirksam bleiben, wenn ein Anhänger sich unbeabsichtigt löst.

4

Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5 t für druckluftgebremste Anhänger müssen die Anhängerbremse mit einer Zweileitereinrichtung betätigen können.354 Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Vorratsleitung darf keinen Absperrhahn aufweisen. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen.355 Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.

5

Wird die vorgeschriebene Bremswirkung nur mit Hilfe von Druckluft erreicht, so gelten folgende Anforderungen: a. Das Druckluftsystem der Bremse muss gegen alle andern druckluftverbrauchenden Anlagen gesichert und gegen Frost geschützt sein.

b. Der Betriebsdruck am Kupplungskopf für die Anhängerbremsleitung muss eine wirksame Bremsung der mitgeführten Anhänger gewährleisten.

c. Eine Vorrichtung (z. B. Manometer, optische oder akustische Warnvorrichtung) muss den Führer oder die Führerin warnen, wenn der Vorratsdruck der Behälter um mehr als ein Drittel unter den Sollwert abfällt.


Art. 128

Hilfs- und Feststellbremse 1

Die Hilfs- und Feststellbremse müssen wenigstens auf alle Räder einer Achse wirken. Die Feststellbremse muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die unmittelbar vor den Reibungsflächen befindlichen mechanischen Teile - bei Federspeicherbremsen auch die Federspeicherzylinder - können jedoch gemeinsam benützt werden, wenn sie genügend stark sind.

2

Die Hilfsbremse muss beim Ausfallen der Betriebsbremse gestatten, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Die Wirkung muss abstufbar sein. Erfüllt jeder Kreis einer Zweikreisbremse die Anforderungen an die Hilfsbremse, ist keine separate Hilfsbremse erforderlich.

3

Die Hilfs- und Feststellbremse können in einer Vorrichtung vereinigt sein, wenn die oben genannten Anforderungen für beide erfüllt bleiben.

353 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

354 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3216).

355 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

80

741.41


Art. 129

Dauerbremse 1 Arbeitsmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8,00 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein.

2

Die Dauerbremse kann eine gemeinsame Betätigungseinrichtung mit der Betriebsbremse aufweisen.


Art. 130

Federspeicherbremse 1 Federspeicherbremsen sind als Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsen zulässig, wenn damit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden können. Dienen sie nur als Feststellbremse, so muss die Wirkung nicht abstufbar sein.

2

Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z.B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen mit hydrostatischem Antrieb und einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t.356 3 Federspeicher-Hilfsbremsen benötigen für die Druckluft keinen besonderen Behälter.


Art. 131

Ladefläche, Kotflügel,

Abmessungen357

1

Die Länge der Ladefläche darf das 1,4fache der grössten Spurweite - vorn oder hinten - nicht überschreiten und ihre Breite das Fahrzeug - ohne Zusatzgeräte - seitlich nicht überragen; dabei muss sich der Schwerpunkt der Ladefläche zwischen den Achsen befinden. Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so darf die Ladefläche bei Fahrzeugen bis zu 1,50 t Leergewicht 1,50 m2, bei den übrigen 0,10 m2 je 0,10 t des Fahrzeugleergewichts, jedenfalls aber 3,00 m2 nicht übersteigen. Die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen gelten nicht als Ladefläche.

2

Ausgenommen von Absatz 1 sind Motorwagen nach Artikel 13 Absatz 2. Diese dürfen grössere Ladeflächen aufweisen.

3

Kotflügel (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.

4

Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3,50 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.358 356 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

357 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

358 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 81

741.41


Art. 132

Beleuchtung 1 Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein, wenn technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Für Fahrten auf öffentlichen Strassen sind tagsüber die Bremslichter und, wenn die Handzeichen nicht von allen Seiten gut sichtbar sind, die Richtungsblinker anzubringen. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.

2

Arbeitskarren benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.

6. Abschnitt: Traktoren

Art. 133

Höchstgeschwindigkeit, Ladefläche

1

Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Artikel 161 Absatz 4.359 2

Die Kraftübertragung muss so ausgelegt sein, dass bei Vorwärtsfahrt in der kleinsten Übersetzung und Nennleistungsdrehzahl des Motors die Geschwindigkeit höchstens 6 km/h beträgt.360 3

Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Artikel 131 Absatz 1.

Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.361

Art. 134

Nutzlast, Bremsen

1

Die Nutzlast ist, ausgenommen bei landwirtschaftlichen Traktoren, auf 50 Prozent des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 3,00 t, beschränkt.362 2 Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein. Die übrigen Anforderungen an die Bremsanlage richten sich nach den Artikeln 126-130.

7. Abschnitt:363 Raupenfahrzeuge
a Erleichterungen für Raupenfahrzeuge 1

Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen: 359 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

360 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

361 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

362 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

363 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

82

741.41

a. Ein Unterlegkeil (Art. 114 Abs. 1) ist nicht erforderlich; b. Bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und hydrostatischem Antrieb, der auch als Betriebsbremse dient, muss die Hilfsbremse nicht abstufbar sein (Art. 128 Abs. 2), wenn sie beim Ausfall des Antriebs selbsttätig wirkt.

2

Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) sowie über die Anzahl und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.364 3 Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Absatz 1 folgende Erleichterungen: a. Schutzvorrichtungen (Art. 67 Abs. 2) über den Raupen sind nicht erforderlich, wenn die Verletzungsgefahr auf andere Weise (z. B. durch Anbaugeräte) ausgeschlossen ist;

b. Können wegen der Bauart oder Verwendung des Fahrzeugs die Vorschriften über den seitlichen Abstand und die Anbringungshöhe (Anh. 10 Ziff. 2 und 3) nicht eingehalten werden, dürfen die Lichter, Rückstrahler und Richtungsblinker am Kabinenaufbau angebracht werden. Die Markierlichter müssen nicht fest angebracht sein. Sie sind jedoch nachts oder bei schlechter Witterung für Fahrten auf öffentlichen Strassen im vorgeschriebenen seitlichen Abstand anzubringen.

3. Titel:

Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge365 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 135

Abmessungen 1 Die Abmessungen dürfen höchstens betragen: Meter

a. Länge

4,00

b. Breite

2,00

c. Höhe

2,50

2

Für zweirädrige Kleinmotorräder gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen:

Meter

Breite

1,00

364 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

365 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 83

741.41

3

Für Motorschlitten gelten folgende von Absatz 1 abweichende Abmessungen: a. Länge

3,50

b. Breite

1,30


Art. 136

Gewichte, Anhängelast,

Kontrollschild

1

Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht der Fahrzeuge ist das Leergewicht gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder -führerin, ohne Treibstoff und ohne eventuell vorhandene Zusatzausrüstung. Es darf höchstens betragen: Tonnen

a. dreirädrige

Kleinmotorräder

0,27

b. dreirädrige

Motorfahrzeuge

1,00

c. Leichtmotorfahrzeuge 0,35

d. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,40

e. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 0,55

f.366 Motorschlitten 0,40

2

Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für: Tonnen

a. dreirädrige

Kleinmotorräder

0,30

b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport 0,30

c. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport 1,50

d. Leichtmotorfahrzeuge 0,20

e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport 0,20

f.

Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport 1,00

3

Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 Prozent des in Absatz 1 festgelegten Gewichts nicht überschreiten, wenn sie höher als 80 kg ist.367 4

Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das Kontrollschild hinten angebracht werden.368 366 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

367 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

368 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

84

741.41

2. Kapitel: Antrieb, Räder und Reifen

Art. 137

Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen

1

Der Antriebsmotor muss am stillstehenden Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden können und ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.

2

Die Anforderungen von Artikel 54 Absatz 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.369


Art. 138

Bereifung 1 Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) sind bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h an demselben Fahrzeug zulässig, wenn der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin bestätigt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet oder wenn der Reifenhersteller eine solche Reifenkombination vorsieht.370 2

Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1,60 mm betragen.371 3. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 139

1 Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.

2

Die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Kotflügel gelten nicht.372 3 Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. …373 4 Bemalungen dürfen lumineszierend sein.

369 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

370 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

371 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

372 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

373 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 85

741.41

4. Kapitel: Beleuchtung

Art. 140

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen 1

Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein: a.374 vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht; b. hinten: ein Schlusslicht, ein Bremslicht, eine Kontrollschildbeleuchtung und ein nicht dreieckiger Rückstrahler.

2

Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwagen, benötigen je zwei der in Absatz 1 vorgeschriebenen Lichter und Rückstrahler, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung. Zusätzliche Lichter nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig.375 3 …376

4

Für die einzelnen Lichter und Rückstrahler gelten mit folgenden Ausnahmen die Vorschriften der Artikel 73-78 sowie des Anhangs 10: a.377 Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein.

b. Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein.

c. …378


Art. 141

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen 1

Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Artikel 140 Absatz 2, zusätzlich erlaubt:379

a.380 ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt jedoch höchstens je deren zwei);

b. eine Lichthupe (geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht); c.381 ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); d.382 ein Schlusslicht (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); 374 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept 1998 (AS 1998 2352).

375 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

376 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

377 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept 1998 (AS 1998 2352).

378 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218).

379 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

380 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

381 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

382 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

86

741.41

e.383 ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei); f. Richtungsblinker; g. Warnblinklichter als Pannenlichter; h. ein oder zwei Nebellichter; i.

ein oder zwei Nebelschlusslichter; k. links und rechts je ein oder zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen;

l.384 vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler; m.385hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);

n.386 pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler; o.387 je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen;

p.388 ein oder zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.

2

Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

a.389 an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter; in Ausnahme von Artikel 78 Absatz 3 können sie auch nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a über die Symmetrie der Lichter ist nicht anwendbar; b. an Fahrzeugen der Polizei: eine Suchlampe und gelbe Gefahrenlichter; in Ausnahme von Artikel 78 Absatz 3 können die gelben Gefahrenlichter auch nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a über die Symmetrie der Lichter ist nicht anwendbar.390 3

…391

4

Alle weiteren am Fahrzeug angebrachten und nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.

383 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

384 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

385 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

386 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

387 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

388 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

389 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 34 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

390 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

391 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 87

741.41


Art. 142

Richtungsblinker 1 Richtungsblinker sind an Fahrzeugen mit Batterie und an solchen mit Wechselstromanlagen auch ohne Batterie gestattet, wenn sie die Wirkung der Lichter und der akustischen Warnvorrichtung nicht beeinträchtigen und nicht durch Fahrzeug- oder Zubehörteile verdeckt werden.

2

Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Blinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.

5. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 143

Rückspiegel 1 Es ist wenigstens ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 links aussen erforderlich. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Artikel 112.

2

Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau sind zwei Rückspiegel mit einer Fläche von je 50 cm2 erforderlich. Bei Fahrzeugen mit ausreichendem Heckfenster, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.

3

Andere Vorrichtungen, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld nach hinten einzusehen, sind ebenfalls zulässig.


Art. 144

Weitere Anforderungen

1

Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung).

Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette.392 2 …393

3

Für Fahrzeugalarmsysteme (FAS) gelten die Artikel 83-88 und Anhang 11 Ziffer 6 sinngemäss.

4

Für den Anhängerbetrieb ist eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 unter Angabe der Lage des Drehpunktes der Verbindungseinrichtung erforderlich.

5

Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.

6

Für die Steigerung der Motorleistung gilt Artikel 97 Absatz 3.394 392 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

393 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

394 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

88

741.41

7

Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden. Bei Fahrzeugen mit einer auf 15 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit kann auf das Abblendlicht nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen, Artikel 117 Absatz 2.395 8

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 ausgerüstet sein.396

6. Kapitel: Besondere Bestimmungen 1. Abschnitt: Motorräder

Art. 145

Bremsen 1 Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen versehen sein, von denen eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt. Sie können kombiniert sein, sofern im Störungsfall eine Bremse wirksam bleibt. Bei hydraulischen Bremsanlagen muss der Flüssigkeitsstand leicht überprüfbar sein.

2

Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 146

Aufbau und weitere Anforderungen 1

Für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin von Motorrädern muss ein solid befestigtes Haltesystem vorhanden sein. Das System kann aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.

2

Für den Fahrer oder die Fahrerin und für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sind Fussrasten oder Trittbretter erforderlich.

3

Motorräder müssen mindestens eine seitliche oder eine mittlere Abstellstütze haben, welche den Strassenbelag nicht beschädigt. Die Abstellstütze muss während der Fahrt gut gesichert sein und den folgenden Anforderungen entsprechen: a. Die seitliche Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad in seine normale (senkrechte) Fahrstellung gebracht oder wenn es absichtlich vorwärts bewegt wird; dies ist nicht erforderlich, wenn das Motorrad bei ausgeklappter seitlicher Abstellstütze nicht in Gang gesetzt werden kann.

b. Die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad nach vorne bewegt wird.397 395 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

396 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

397 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 89

741.41

4

Der Drehpunkt der Verbindungseinrichtung muss sich in der Längsachse des Fahrzeuges befinden.

5

Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1).398 2. Abschnitt: Motorräder mit Seitenwagen

Art. 147

Aufbau, Federung, Bremsen 1

Motorräder dürfen mit einem Seitenwagen versehen werden, wenn eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Artikel 41 Absatz 5 vorliegt. Vorspur, Radsturz und Voreilung (Achsabstand zwischen dem Rad des Seitenwagens und dem Hinterrad des Motorrades) sind so einzustellen, dass das Fahrzeug nicht von selbst von der Fahrspur abweicht.

2

Seitenwagen müssen gefedert sein.

3

Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Artikel 145. Seitenwagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 7 nicht erfüllen. Die Betätigung der Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades erfolgen.


Art. 148

Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen 1

Seitenwagen müssen möglichst weit aussen nach vorn ein Standlicht und nach hinten ein Schlusslicht sowie einen Rückstrahler tragen, die in einer Vorrichtung vereinigt sein können; die Lichter müssen stets zusammen mit denen des Motorrades leuchten. Am Seitenwagen ist ein Bremslicht zulässig.

2

Falls Richtungsblinker vorhanden sind, richten sich Anordnung und Sichtwinkel nach Anhang 10.

3

Die Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 2 über Form, Symmetrie und Anbringungshöhe sind für Beleuchtung und Richtungsblinker für Motorräder mit Seitenwagen nicht anwendbar.

4

Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.

398 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

90

741.41

3. Abschnitt: Zweirädrige Kleinmotorräder

Art. 149

Bremsen 1 Für das Bremssystem von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 145.

2

Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 150

Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung399 1

Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.

2

Abweichend von Artikel 146 Absatz 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein.

…400 3

Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.401

Art. 151

Beleuchtung, Abstellstütze, Verbindungseinrichtungen 1

Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Kontrolleinrichtung der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.402 Für das Schlusslicht genügt eine Leistung von 3 Watt.

2

Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Artikel 146 Absatz 3.

3

Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.

4. Abschnitt: Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge

Art. 152

Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät403 1

Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Fahrzeuge mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0,40 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.404

399 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

400 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

401 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

402 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

403 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

404 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 91

741.41

2

Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100-102.405


Art. 153

Bremsen 1 Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebsund Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Betriebsbremse kann entweder aus zwei voneinander unabhängigen Bremsen bestehen, die - beide gleichzeitig betätigt - auf alle Räder wirken, oder aus einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse, die auch als Feststellbremse benützt werden kann. Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken.

2

Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 154

Beleuchtung 1 Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1,30 m müssen die Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden …406 2 Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Kontrolleinrichtung der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.407 Für das Schlusslicht genügt eine Leistung von 3 Watt. Bei geschlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich.


Art. 155


408

Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung409 1

Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich.

2

Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3).410 3 Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.411 405 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

406 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

407 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

408 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

409 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

410 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

411 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Strassenverkehr

92

741.41

5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

Art. 156

Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät412 1

Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Fahrzeuge mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein. Ein Rückwärtsgang ist nicht erforderlich für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 0,40 t, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.413 2

Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100-102.414


Art. 157

Bremsen 1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfsund einer Feststellbremse ausgerüstet sein.

2

Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden.

3

Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 158

Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen 1

Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Aufbau und einem Gewicht nach Artikel 136 Absatz 1 von mehr als 0,25 t müssen mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den Anforderungen nach Artikel 72 Absatz 5 entsprechen. Für mittlere Sitzplätze können auch Beckengurten verwendet werden.415 2 Für äussere Sitzplätze sind zwei untere und eine obere, für mittlere Sitzplätze sind mindestens zwei untere Gurtverankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten sich nach Artikel 72 Absatz 2.416

Art. 159

Beleuchtung Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1,30 m müssen die Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden. Bei 412 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

413 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

414 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

415 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

416 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 93

741.41

geschlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich. Es können ein oder zwei Rückfahrlichter angebracht werden.417 418 6. Abschnitt: Motorschlitten

Art. 160

1 Motorschlitten müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein.

Sie können gemeinsame Übertragungseinrichtungen aufweisen. Die Betätigungseinrichtungen müssen unabhängig sein. Diejenige der Feststellbremse muss mechanisch sein. 2 Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

3

Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von Motorschlitten gilt Artikel 146 Absätze 1 und 2.

4

Fernlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.

5

Für die Verbindungseinrichtung gilt Artikel 146 Absatz 4.

4. Titel: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

Art. 161

Einteilungskriterien, Höchstgeschwindigkeit 1

«Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge» sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren und Motoreinachser, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschafts- oder gleichgestellten Betriebes (Art. 86 VRV) verwendet werden.

Ihre Höchstgeschwindigkeit darf unbeladen auf ebener Strasse 30 km/h nicht übersteigen. Die Kraftübertragung muss so ausgelegt sein, dass bei Vorwärtsfahrt in der kleinsten Übersetzung und Nennleistungsdrehzahl des Motors die Geschwindigkeit höchstens 6 km/h beträgt. Die Messtoleranz beträgt 10 Prozent.419 1bis Landwirtschaftliche Traktoren, die allen Anforderungen der Richtlinie Nr. 74/150/EWG beziehungsweise der Richtlinie Nr. 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen. Die Messtoleranz beträgt 3 km/h.420 417 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

418 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

419 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

420 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

94

741.41

1ter

Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Messtoleranz 3 km/h), die allen Anforderungen der Richtlinie Nr. 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen. Vorbehalten bleibt Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a.421 2

Für landwirtschaftliche Motoreinachser gelten die Artikel 167-172.

3

Kombinationsfahrzeuge sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die von einer in eine andere der zulässigen Arten verwandelt werden können; die möglichen Arten sind in einem einzigen Fahrzeugausweis einzutragen. Sie unterstehen den Vorschriften der Fahrzeugart, der sie jeweils entsprechen.

4

Fahrzeuge, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) bzw. als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleibt die Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bei Fahrzeugen, deren Führer oder Führerin der ARV 1 unterstehen (Art. 100 Abs. 1 Bst. a) sowie die Bestimmung über die zulässige Nutzlast (Art. 134 Abs. 1).422

Art. 162

Kontrollschild, Lenkung

1

Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge tragen ein Kontrollschild. Dieses kann an geeigneter Stelle vorne oder hinten angebracht sein. Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge müssen vorne und hinten mit einem Kontrollschild versehen sein.

2

Bei landwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem äusserem Radius von 12,00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.

3

Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Absatz 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.423

Art. 163

Bremsen 1 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen der Richtlinie Nr. 76/432 des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern entsprechen; bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h genügen die folgenden Mindestanforderungen.424 2

Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 7 überprüft werden.425 3

Einzelradbremsen müssen miteinander verbunden werden können oder sich durch eine zusätzliche Vorrichtung gemeinsam bedienen lassen.

421 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

422 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

423 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

424 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

425 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 95

741.41

4

Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6,00 t müssen mit einem Anschluss für eine durchgehende, in Abhängigkeit von der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges wirkende Anhängerbremse (Art. 208) ausgerüstet sein.426 5 Für hydraulische Anhängerbremsen gelten folgende Anforderungen: a. Der Anschluss für die Betriebsbremse des Anhängers muss der Norm 5676 der ISO entsprechen; der Stecker muss sich auf dem Zugfahrzeug befinden.

b.427 Bei einer Abbremsung von 30 Prozent muss der Druck am Anschluss 100 bar

 15 bar (10 000 kPa  1 500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen.

6

Für pneumatische Anhängerbremsen gilt Artikel 127 Absätze 4 und 5.


Art. 164

Zusatzgeräte, Schutzeinrichtung

1

Vorübergehend angebrachte, erforderliche Zusatzgeräte an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Für das Anbringen von Seitenblickspiegeln gilt Artikel 112 Absatz 5.428 2 Landwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z. B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel, versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit verhindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen müssen den im Anhang 2 aufgeführten Normen entsprechen.

3

Von Absatz 2 ausgenommen sind umgebaute Fahrzeuge (z. B. Personenwagen, Lastwagen usw.) mit Original-Führerkabine und Kleinfahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0,60 t.429

Art. 165

Beleuchtung 1 Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Artikeln 109-111.

Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.

2

An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3,00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.430 3

An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2,10 m müssen in Abweichung von Artikel 109 Absatz 4 auch dann keine Markierlichter angebracht 426 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

427 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

428 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

429 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

430 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

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741.41

werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0,10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.431 4 An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm2 Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.

5

Für Arbeitslichter sind, in Abweichung von Artikel 78 Absatz 5, keine Kontrolllampen erforderlich, auch wenn die Arbeitslichter für den Führer oder die Führerin nicht leicht sichtbar sind.


Art. 166

Weitere Anforderungen

1

Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann. Die Anforderungen an Rückspiegel richten sich nach Artikel 112.

2

Von Absatz 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen (Art. 58 Abs. 5 VRV).432 3

Die Anordnung von Rückspiegeln bei mitgeführten sichthemmenden Ladungen oder Anhängern richtet sich nach Artikel 58 Absatz 5 VRV.

4

Bolzenkupplungen (Zugmaul) an landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6,00 t müssen in der Längsachse nach jeder Seite um mindestens 90° drehbar sein.433 Ausgenommen sind Zugpendel und Zughaken.

5

Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.

6

Die Erleichterungen nach den Artikeln 118a, 119 und 120 sind gegebenenfalls anwendbar.434 7

Landwirtschaftliche Traktoren mit einem Leergewicht von mehr als 3,50 t sind mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) auszurüsten.435 431 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

432 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

433 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

434 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

435 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 97

741.41

5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge 1. Kapitel: Motoreinachser

Art. 167

436 Kontrollschild, Vignette

Kontrollschild oder Fahrradvignette müssen gut sichtbar angebracht sein.


Art. 168

Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit 1

Die Vorschriften über Auspuff, Abgase und Schalldämpfung (Art. 52 und 53), ausgenommen diejenigen über Länge und Richtung des Auspuffs (Art. 52 Abs. 3), ebenso wie die Vorschriften über Behälter und Leitungen (Art. 49 und 50), gelten sinngemäss.

2

Bei zweirädrigen Motoreinachsern müssen beide Räder vom Motor angetrieben sein. Beträgt das Gewicht ohne Arbeitsgeräte mehr als 0,20 t oder die Spurweite mehr als 0,70 m, so ist ein Differential erforderlich.

3

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen (Messtoleranz 10 %). Beträgt sie über 15 km/h, so sind wenigstens zwei Vorwärtsgänge oder ein stufenloses Getriebe erforderlich.


Art. 169

437 Bremsen Motoreinachser müssen wenigstens eine auf alle Räder wirkende Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 7 vorgeschriebene Wirkung erreichen, ausser wenn die Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen erreicht wird und das Fahrzeug bei abgestelltem Motor in 12 Prozent Gefälle nicht wegrollen kann.


Art. 170

Achsen, Betätigungsvorrichtungen 1

Eine Nachlaufachse, die nur einen Sitz für den Führer oder für die Führerin trägt, gilt nicht als Anhänger. Bei der Benützung einer solchen Achse dürfen keine Anhänger mitgeführt werden.

2

Die beim Fahren benötigten Vorrichtungen müssen auch während Wendemanövern leicht bedient werden können.


Art. 171

Beleuchtung 1 Motoreinachser müssen vorn zwei Abblendlichter und zwei Rückstrahler und hinten zwei Rückstrahler aufweisen.

2

Bei Motoreinachsern mit einer Breite ohne Arbeitsgeräte von höchstens 1,00 m genügt eines der vorgeschriebenen Lichter und der Rückstrahler links.

436 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

437 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

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741.41

3

Arbeitsgeräte, die den Motoreinachser seitlich um mehr als 0,15 m überragen, müssen möglichst weit aussen eigene Rückstrahler aufweisen.

4

Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, ist kein fest angebrachtes Licht erforderlich. Es gilt Artikel 30 Absatz 4 VRV.


Art. 172

Weitere Anforderungen

1

Für die akustische Warnvorrichtung gelten die Anforderungen des Artikels 82 Absatz 1 sowie der Ziffer 2 des Anhangs 11 sinngemäss.

2

Die Verbindungseinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.

3

Für Motoreinachser mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen des Artikels 120 beansprucht werden, wobei auf die Abblendlichter nur verzichtet werden kann, wenn Standlichter vorhanden sind.

2. Kapitel: Motorhandwagen

Art. 173

Abmessungen, Gewichte, Fahrradvignette 1

Motorhandwagen dürfen ohne Deichsel höchstens 3,00 m lang und höchstens 1,80 m breit sein. Ihr Gesamtgewicht darf 3,00 t und ihre Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigen.

2

Motorhandwagen müssen mit einer gut sichtbar angebrachten Fahrradvignette (Art. 37 VVV) versehen sein.

3

Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden.438

Art. 174

Antrieb, Bremsen, Beleuchtung 1

Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.439 2

Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 7 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in 12 Prozent Gefälle nicht wegrollen kann.

3

Als Beleuchtung sind, möglichst weit aussen angebracht, erforderlich: 438 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

439 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 99

741.41

a. vorn: zwei Standlichter und zwei Rückstrahler; b. hinten: zwei Schlusslichter und zwei Rückstrahler.

4

Können die Handzeichen zur Richtungsanzeige wegen Aufbauten oder wegen der Ladung von hinten nicht deutlich wahrgenommen werden, so sind hinten oder seitlich Richtungsblinker erforderlich.

3. Kapitel: Die Motorfahrräder

Art. 175

Allgemeines, Gewichte, Kennzeichnung 1

Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Vorschriften über Fahrräder.

1bis

Für Motorfahrräder mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung von höchstens 0,50 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h im reinen Elektrobetrieb gelten die folgenden Erleichterungen: a. Ein schaltbares Mehrganggetriebe ist zulässig (Art. 177 Abs. 1). Dessen Auslegung muss so gewählt sein, dass die Höchstgeschwindigkeit nur im höchsten Gang erreicht werden kann; b. Es sind mehr als zwei Räder zulässig (Art. 177 Abs. 4); c.440 Pedalantrieb (Art. 177 Abs. 3), Führersitz (Art. 178 Abs. 3), Abstellstütze (Art. 179 Abs. 2) und Rückspiegel (Art. 181 Abs. 1) sind nicht erforderlich; d.441 Die Bestimmung über den Mindestdurchmesser des Antriebsrades (Art. 177 Abs. 5) gilt nicht;

e.442 Es gelten die Vorschriften für Fahrradbeleuchtung (Art. 216 und 217). Die in Artikel 216 Absatz 1 vorgeschriebenen Lichter müssen fest angebracht sein.

Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich; f.443 Fussrasten sind zulässig (Art. 178 Abs. 4).444 2

Behindertenfahrstühle dürfen in Abweichung von Artikel 177 Absatz 4 mehr als zwei Räder aufweisen; die übrigen Vorschriften für Motorfahrräder gelten sinngemäss. Abweichungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin sind zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird.445 440 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

441 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

442 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

443 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

444 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

445 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Strassenverkehr

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3

Das Leergewicht des betriebsbereiten, vollausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug und sonstigem Zubehör darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen und Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb. Das Garantiegewicht muss mindestens 100 kg höher sein als das Leergewicht. Das Gesamtgewicht darf aber 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.446 4 Ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors muss ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Artikel 51 Absatz 1. Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Angaben auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.447 5 Motorfahrräder müssen hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar angebracht ein Kontrollschild tragen. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.


Art. 176

Antrieb, Abgas, Geräusch, Beschaffenheit von Teilen 1

Die Nutzleistung des Motors beziehungsweise die Dauerleistung bei Elektromotoren darf 1,0 kW nicht übersteigen. Für Fahrzeuge mit Elektromotor gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 51.448 2

Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemissionen richten sich nach Anhang 5, diejenigen betreffend Geräuschemissionen nach Anhang 6.449 3

Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.

4

Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein. Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.450

446 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

447 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

448 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

449 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

450 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 101

741.41


Art. 177

Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen 1

Es sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.

2

…451

3

Motorfahrräder müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.452 4

Motorfahrräder müssen zwei Räder aufweisen. Sie dürfen gefedert sein.453 5

Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereiften Rades muss mindestens 0,50 m betragen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.454

Art. 178

Aufbau 1-2 …455

3

Motorfahrräder müssen einen Führersitz haben. Dieser darf gefedert sein.456 4

Geschlossene Aufbauten, Überrollbügel und Fussrasten sind nicht zulässig.457

Art. 179

Abstellstütze458 1 …459

2

Motorfahrräder müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.460 451 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433).

452 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

453 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

454 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

455 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

456 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

457 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

458 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

459 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

460 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

102

741.41


Art. 180

Beleuchtung 1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:461 a. vorn: ein Abblendlicht; b. hinten: ein Schlusslicht und ein nicht dreieckiger Rückstrahler; c.462 nach vorne und hinten wirkende Pedalrückstrahler mit einer Leuchtfläche von je mindestens 5 cm2.

2

Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:463 a. ein

Fernlicht;

b. ein

Standlicht;

c. ein

Bremslicht;

d.464 Richtungsblinker nach Artikel 142; Artikel 79 Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar;

e.465 eine Kontrollschildbeleuchtung; f.466 ein nach vorne gerichteter Rückstrahler; g.467 nach der Seite wirkende Rückstrahler, die sich an den Rädern befinden dürfen.

3

Die Anforderungen an Abblendlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 56 (Vorrichtungen mit Glühlampen der Kategorie S3) oder nach dem ECEReglement Nr. 82 (Vorrichtungen mit Halogenglühlampen der Kategorie HS2).

Schlusslichter müssen den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 50 entsprechen.

4

Bei Fahrrädern, die nachträglich mit einem Hilfsmotor ohne Lichtmaschine ausgerüstet werden, genügt eine festangebrachte Fahrradbeleuchtung nach Artikel 216 Absätze 1 und 2.468 Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich.


Art. 181

Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen 1

Motorfahrräder müssen links aussen mit einem Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 ausgerüstet sein.469 461 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

462 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

463 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

464 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

465 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

466 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

467 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

468 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

469 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 103

741.41

2

Die allgemeinen Vorschriften über die Funkentstörung (Art. 80 Abs. 3) gelten sinngemäss.

3

Motorfahrräder dürfen anstelle einer Glocke mit einer Warnvorrichtung nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 93/30/EWG ausgerüstet sein.470 4 Änderungen an Motorfahrrädern sind untersagt. Das Auswechseln von Fahrzeugteilen ist nur im Rahmen der typengenehmigten oder der ursprünglich zugelassenen Ausführung zulässig. Ausgenommen ist der Anbau von typengenehmigten Zubehörteilen wie Lichter und Rückstrahler.471 5

Der nachträgliche Umbau von Benzin- auf Elektroantrieb an im Verkehr stehenden Motorfahrrädern ist zulässig, wenn anlässlich einer Einzelprüfung bei einer Zulassungsbehörde nachgewiesen wird, dass die geltenden Bestimmungen für Motorfahrräder weiterhin eingehalten sind.

6. Titel: Anhänger 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung

Art. 182

Abmessungen Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen: Meter

a. Länge,

ausgenommen

Sattelanhänger

12,00

b. Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Sattelanhängers

12,00

c. Abstand zwischen der Mitte des Sattelzapfens und jedem beliebigen vordersten Punkt des Sattelanhängers

2,04

d.472Breite klimatisierter Fahrzeuge 2,60

e.473Breite der übrigen Anhänger 2,55

f. Höhe

4,00

470 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

471 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

472 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

473 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).

Strassenverkehr

104

741.41


Art. 183

Gewichte und Achslasten 1

Das Gesamtgewicht darf, vorbehältlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:474 Tonnen

a. …475 b.476 zweiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger 18,00 c.477 dreiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger 24,00 d.478 vierachsigen Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger 32,00 2

Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei: Tonnen

a. Einzelachsen

10,00

b. Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m 11,00

c. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m

16,00

d. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m

18,00

e. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr 20,00

f.479 Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1,30 m 21,00

g.480 Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1,30 m bis zu 1,40 m

24,00

h. Dreifachachsen mit einem Achsabstand von über 1,40 m 27,00


Art. 184

Stützlast und Gewichtsverteilung 1

Die Achsen von Zentralachsanhängern müssen so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeuges angeordnet sein, dass bei gleichmässiger Belastung eine Stützlast von höchstens 10 Prozent des Garantiegewichts des Anhängers, jedoch nicht mehr als 1,00 t, auf das Zugfahrzeug übertragen wird.

474 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

475 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433).

476 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

477 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

478 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

479 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

480 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 105

741.41

2

Von Absatz 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Anhänger sowie Arbeitsanhänger, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden.481 In diesen Fällen kann die höchstzulässige Stützlast bis zu 40 Prozent des Garantiegewichts des Anhängers betragen, bei landwirtschaftlichen Anhängern jedoch maximal 3,00 t.482


Art. 185

Kontrollschild Anhänger tragen hinten ein Kontrollschild.

2. Kapitel: Achsen, Radaufhängung

Art. 186

1 Die Achsen der Anhänger müssen gefedert sein.

2

Dies gilt nicht für: a. Längspendelachsen und gleichwertige Konstruktionen; b. Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; c. Anhänger, bei denen die Federung aus betrieblichen Gründen, z. B. wegen häufiger Verwendung im Gelände, hinderlich wäre.

3. Kapitel: Räder, Reifen, Lenkung

Art. 187

Reifen 1 Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.483 2

Für Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, sowie für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.


Art. 188

Lenkung Für die Lenkvorrichtungen von Anhängern gelten die Vorschriften von Artikel 64 sinngemäss.

481 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

482 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

483 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

106

741.41

4. Kapitel: Bremsen

Art. 189

1 Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen.484 2 Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.

3

Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 7 überprüft werden.485 4

Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Absatz 5 ausgerüstet sind.486 5 Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.487 6

An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Artikel 201, 202 Absätze 1, 2 und 4 sowie 203.488 5. Kapitel: Aufbau, Innenraum

Art. 190

489 Aufbau 1 Auf und in Anhängern dürfen keine Plätze bewilligt werden. Ausgenommen sind Plätze in Anhängern zum Personentransport (Art. 196) und Plätze für Personal, das zum Lenken, Bremsen, Überwachen der Ladung oder zum Auf- und Abladen mitgeführt werden muss. Für Sitz- und Stehplätze gelten die Bestimmungen von Artikel 107 Absätze 1 und 2.

2

Für Tank- und Siloaufbauten gilt Artikel 125.

484 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

485 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

486 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

487 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

488 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

489 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 107

741.41


Art. 191

Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz 1

Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG oder den Ziffern 6-8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein.490 2 Von Absatz 1 ausgenommen sind: a. …491 b. Langmaterialanhänger; c. ausziehbare Anhänger in ausgezogenem Zustand; die Anforderungen müssen nur in zusammengeschobenem Zustand eingehalten sein;

d. …492 e. Anhänger, bei denen das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Fahrzeugen kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten; f. Militärfahrzeuge; g.493 Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger.

3

Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie Nr. 70/221 des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder der Ziffer 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüstet sein.494 4 Von Absatz 3 ausgenommen sind: a.495 Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger; b. Langmaterialanhänger; c. Anhänger, bei denen das Anbringen eines hinteren Unterfahrschutzes aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist; bei solchen Anhängern kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen gestatten; d. Militärfahrzeuge.

490 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

491 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

492 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

493 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

494 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

495 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

108

741.41

6. Kapitel: Beleuchtung

Art. 192

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen 1

An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein: a.496 nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als 1,60 m beträgt, zwei Standlichter; b. hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler.497

2

Anhänger mit einer Breite von über 2,10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.498 3 Bei Anhängern mit einer Länge von über 5,00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.

4

Bei Anhängern mit einer Länge von über 7,00 m muss möglichst weit hinten je ein nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein.

5

Alternativ zu Absatz 4 ist die folgende Anordnung von seitwärts wirkenden Markierlichtern gestattet:

a. je ein Markierlicht, das nicht weiter als 3,00 m vom vordersten Fahrzeugrand (einschliesslich Verbindungseinrichtung) und

b. je ein Markierlicht, das nicht weiter als 1,00 m vom hintersten Fahrzeugrand entfernt ist.


Art. 193

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen 1

Erlaubt sind zusätzlich folgende Vorrichtungen: a.499 zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter;

b. ein oder zwei Rückfahrlichter; c. nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; d. eine Beleuchtung des Landeszeichens; e. eine Innenbeleuchtung für den Passagier- oder Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;

f. Warnblinklichter; 496 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

497 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

498 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

499 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 109

741.41

g. an Anhängern zum Personentransport im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln;

h. gelbe Gefahrenlichter (es gelten die Bedingungen von Art. 110 Abs. 3 Bst. b);

i.

ein oder zwei Nebelschlusslichter; k.500 Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2); l.

nicht dreieckige Rückstrahler hinten, sofern sie mit einer hinteren Beleuchtungsvorrichtung zusammengebaut sind; m. Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern;

n.501 ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar);

o.502 zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar); p.503 zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);

q.504 an Fahrzeugen der Klassen O mit einer Länge von mehr als 6 m: zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei zusätzliche nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur bei eingeschaltetem Standlicht des Zugfahrzeugs zugeschaltet werden können;

r.505 an Anhängern im Linienverkehr: beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln.

2

Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0,15 m und höchstens 0,20 m.506 3 Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.

500 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

501 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

502 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

503 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

504 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

505 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

506 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

110

741.41


Art. 194

Richtungsblinker Anhänger müssen an der Rückseite mit zwei Richtungsblinkern versehen sein.

7. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Art. 195

1 Für Verbindungseinrichtungen von Sattelanhängern gilt Artikel 124.

2

Zentralachsanhänger, mit Ausnahme der Nachlaufachsen für Langgut, mit mehr als 50 kg Deichsellast bei gleichmässiger Beladung auf das Garantiegewicht sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind.507 Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgt, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.

3

Bei einem Gesamtgewicht über 0,75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 3) erforderlich.508 4 Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Anhängers dies erfordern.

5

Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 beansprucht werden.509 Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Artikel 117 Absatz 2 sinngemäss.510 8. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten 1. Abschnitt: Anhänger zum Personentransport

Art. 196

1 Zur Personenbeförderung (Art. 68 Abs. 4 und 76 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig.511 Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.

2

Folgende Bestimmungen sind anwendbar: a. Motorwagen: über Sitz- und Stehplätze (Art. 107 Abs. 1 und 2); 507 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

508 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

509 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

510 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

511 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 111

741.41

b. Gesellschaftswagen und Kleinbusse: über den Innenraum (Art. 121 und 122) sowie über Türen, Notausstiege und zusätzliche Ausrüstung (Art. 123).

2. Abschnitt: Starre Anhänger

Art. 197

1 Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höchstens l,50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht von höchstens 0,30 t aufweisen.

2

Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung512 nach Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich.

3

Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über 1,00 m Länge seitlich schwenkbar sein.

4

Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich.513 Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.

3. Abschnitt: Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen514

Art. 198

1 Bis zu einer Breite von 0,80 m genügt ein links angeordnetes Schlusslicht. Die hinteren Rückstrahler müssen nicht dreieckig sein.

2

Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.515 3

Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn das Zugfahrzeug nicht damit ausgerüstet ist und die Handzeichen des Führers oder der Führerin von hinten deutlich sichtbar sind.

4

Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach 512 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

513 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

514 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

515 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Strassenverkehr

112

741.41

Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.

4. Abschnitt: Anhänger an Motoreinachsern

Art. 199

1 Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 Prozent des Leergewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 Prozent Steigung anfahren kann.

2

Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 7 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in 12 Prozent Gefälle verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.516 3

Die Anhänger brauchen kein Bremslicht.517 Bis zu einer Breite von 1,00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1,00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.

4

Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Artikel 189 Absätze 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung.

5. Abschnitt: Arbeitsanhänger

Art. 200

Kontrollschild Kann das Kontrollschild nicht hinten, so muss es seitlich, nach Möglichkeit auf der rechten Seite, angebracht werden.


Art. 201

Bremsen 1 Arbeitsanhänger müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen des Artikels 189 oder den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.

2

Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

3

Arbeitsanhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t müssen nicht mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger 516 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

517 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 113

741.41

richtet sich das massgebende Gewicht nach Artikel 21 Absatz 2.518 Im Falle, dass sie mit einer Bremsanlage ausgerüstet sind, gelten die Bestimmungen von Absatz 1.


Art. 202

Betriebsbremse 1 Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden. Sie muss gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.

2

Bis zu einem Garantiegewicht von 3,50 t genügt eine Auflaufbremsanlage; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Artikel 21 Absatz 2.519 3 Bei mehrachsigen Arbeitsanhängern kann eine auf die Räder einer Achse wirkende Betriebsbremse zugelassen werden.520 4 Druckluftbremsen haben folgenden Anforderungen zu genügen: a. Der Betriebsdruck am Kupplungskopf der Anhängerbremsleitung muss eine wirksame Bremsung des Anhängers gewährleisten.

b. Bei Arbeitsanhängern über 5,00 t Gesamtgewicht muss die Bremse nach dem Zweileitersystem gebaut sein. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen.521 Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.522 c. Unmittelbar vor den Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder 16 mm Durchmesser anzubringen.

d. Hinter den Anschlussstellen muss ein Filter das Eindringen von Fremdkörpern verhindern.


Art. 203

Feststellbremse, Sicherheitsverbindung 1

Arbeitsanhänger müssen eine Feststellbremse haben, die auf die Räder mindestens einer Achse, bei Doppelachsen wenigstens auf die Räder einer der beiden Achsen, wirkt. Sie muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die Bremsflächen und die Übertragungseinrichtungen dürfen jedoch gemeinsam sein.

2

Die Feststellbremse muss das vom Zugfahrzeug gelöste Fahrzeug mit voller Ladung in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent am Wegrollen hindern können. Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.

3

Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Artikel 189 Absatz 5.

518 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

519 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

520 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

521 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

522 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Strassenverkehr

114

741.41


Art. 204

Aufbau, Federung, Beleuchtung 1

Arbeitsanhänger dürfen nur jene Ladeflächen aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.

2

Die Achsen müssen nicht gefedert sein. Kotflügel können fehlen, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht angebracht werden können.

3

Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. Bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes genügt die Beleuchtung nach Artikel 30 VRV.

4

Bei Anhängern bis 2,50 m Länge und 1,20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt werden.

6. Abschnitt: Anhänger an Motor- und Arbeitskarren

Art. 205

1 Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr und das Garantiegewicht vermerkt sein.

2

…523

3

Eine Betriebsbremse ist nur bei Anhängern mit einem Garantiegewicht von mehr als 3,00 t erforderlich; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Artikel 21 Absatz 2. Die Betriebsbremse muss gleichmässig wenigstens auf die Räder einer Achse wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden.524 4 Bei Anhängern nach Absatz 3 genügt bis zu einem Garantiegewicht des Anhängers von 6,00 t eine Auflaufbremse.

5

Sicherheitsverbindungen nach Artikel 189 Absatz 5 sind nicht erforderlich.

6

…525

523 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

524 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

525 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 115

741.41

7. Abschnitt: Anhänger an Traktoren

Art. 206

1 Für Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h gilt Artikel 205.

2

Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Artikel 207 Absatz 5.526 8. Abschnitt: Landwirtschaftliche Anhänger

Art. 207

Allgemeines, Kennzeichnung

1

«Landwirtschaftliche Anhänger» sind Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes (Art. 86 VRV) verwendet werden. Sie verkehren mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h, ausgenommen diejenigen, welche die Anforderungen für eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erfüllen und entsprechend zugelassen sind.527 2 Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.528 3 Die Immatrikulationspflicht von landwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c VZV.

4

Für Anhänger an landwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Artikel 199. Nicht erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.

5

Anhänger, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen.529 6 Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die allen Anforderungen der Richtlinie Nr. 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.530 526 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

527 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

528 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

529 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

530 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

116

741.41


Art. 208

Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung 1

Für die Betriebsbremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h gilt Artikel 205 Absätze 3-5. Für die Feststellbremse gilt Artikel 203 Absätze 1 und 2.531 1bis

Für Bremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten die Artikel 201, 202 Absätze 1, 2 und 4, 203 Absätze 1 und 2 sowie 189 Absätze 4 und 5.532 2 Bei landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen fehlen: a. die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen können;

b. die Feststellbremse, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können.533

3

Die Achsen der landwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.


Art. 209

Beleuchtung, Anhängerdeichsel, Verbindungseinrichtung und weitere Anforderungen534 1

Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Anhängern gelten die Artikel 192-194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Artikel 204 Absätze 3 und 4.535 2 Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich.536 Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm2 können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.

3

… 537

4

Die Öse der Anhängerdeichsel darf in der Längsachse nicht drehbar sein. Ausgenommen sind spezielle Verbindungseinrichtungen zur Untenanhängung.538 5

Die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein.

6

Für landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Artikel 119 Buchstaben d, g und q.539 531 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

532 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

533 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

534 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

535 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

536 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

537 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

538 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

539 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 117

741.41

9. Abschnitt: Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern

Art. 210

1 Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur dem Artikel 69 VRV und den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

2

An der Vorder- und an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein. Richtungsblinker sind nur zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen.

3

Die Anhängerachse muss hinter der Mitte der Ladefläche liegen.

4

Anhänger sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug schwenkbar zu befestigen.

5

Nachlaufteile gelten als Anhänger. Nachlaufteile sind: a. schwenkbar angekuppelte Rahmenkonstruktionen mit einem oder zwei Rädern, die mit Pedalen, Sitzgelegenheit und einer Festhalteeinrichtung ausgerüstet sind;

b. für Kinder vorgesehene Fahrräder, die mit angehobenem oder demontiertem Vorderrad mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind; oder c.540 Behindertenfahrstühle, die mittels einer betriebssicheren Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug angehängt sind.541

7. Titel: Übrige motorlose Fahrzeuge 1. Kapitel: Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren, Handschlitten und Abschlepprollis

Art. 211

Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten 1

Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

2

Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0,15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, welche das Fahrzeug im Gefälle von 12 Prozent am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.

540 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

541 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

Strassenverkehr

118

741.41

3

Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Beleuchtung richtet sich nach Artikel 30 Absatz 4 VRV. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der landwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm2 aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte.

4

Im Übrigen gilt das kantonale Recht.


Art. 212

Abschlepprollis 1 Abschlepprollis müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

2

Abschlepprollis müssen betriebs- und verkehrssicher sein.

3

Zur Kennzeichnung genügt ein nach hinten gerichteter, roter, nicht dreieckiger Rückstrahler mit einer Mindestleuchtfläche von 40 cm2.

2. Kapitel: Fahrräder

Art. 213

Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung542 1

Fahrräder müssen den Bestimmungen der Artikel 213-218 entsprechen.543 1bis

Fahrräder dürfen höchstens 1,00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1,30 m.544 1ter Die Lenkstange muss 0,40-0,70 m breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.545 2 Am Rahmen des Fahrrades muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.

3

Fahrräder, ausgenommen jene des Bundes (Art. 34 Abs. 6 VVV), müssen eine gut sichtbare Vignette (Art. 34 VVV) tragen.


Art. 214

Räder, Bremsen

1

Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.546 542 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

543 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

544 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

545 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

546 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 119

741.41

2

Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.

3

Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einem Gefälle von 12 Prozent am Wegrollen hindern.

4

Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.


Art. 215

Rahmen, Kindersitz

1

Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.547 2

Auf zweirädrigen Fahrrädern sind ausser einem Kindersitz (Art. 63 Abs. 4 VRV) nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden sind.548

Art. 216

549 Beleuchtung 1 Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1 VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.

2

Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.

3

Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 10.

4

Richtungsblinker sind nur zulässig an Fahrrädern mit geschlossenem Aufbau.550

Art. 217

Rückstrahler 1 An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht sein.

Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.551 2 Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.

3

Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 10.552 547 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

548 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

549 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

550 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

551 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

552 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

120

741.41

4

Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm2 tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.

5

Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Absatz 1 entsprechen.


Art. 218

Zeichengebung, Warnvorrichtung, Diebstahlsicherung 1

Zur Zeichengebung für die Richtungsänderung können die Radfahrer reflektierende Bänder oder Lichter am Unterarm tragen. Diese Vorrichtungen müssen weiss oder gelb leuchten.

2

Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt.

3

Fahrräder sind mit einer Diebstahlsicherung (Schloss, Schliesskabel, Schliesskette oder dergleichen) zu versehen.

4. Teil: Straf- und Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 219

1 Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Ziffer 2 SVG ist anwendbar, wenn:

a. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen; b. dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind; c. bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind; d. es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist; e. es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist;

f. es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt;

g. es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.

2

Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer:553

553 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 121

741.41

a. an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder anstiftet; b. vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbesondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder die Aufschriften auf Anhänger- und Sattelkupplungen;

c. die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder Plomben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug anbringt; d. ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt;

e. Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom ASTRA ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt; f.

als Fahrzeughalter oder -halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet.

g.554 Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen (Anhang 1 Ziff. 2.3 TGV), vertreibt oder öffentlich anbietet, ohne dass dafür eine Typengenehmigung oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;

h.555 Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder sie öffentlich anbietet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.

3

Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:

a. Fahrzeuge

mangelhaft

ausliefern;

b. geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden; c. im Prüfbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.

4

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 VStrR anwendbar.

554 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

555 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

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741.41

2. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 220

Vollzug 1 Das UVEK erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen und regelt Einzelheiten, insbesondere betreffend: a. die Anerkennung von internationalen und ausländischen Genehmigungen; b.556 die Abgaswartung (Durchführung der Abgaswartung, die zu wartenden Fahrzeugteile, die anzuwendenden Prüf- und Messmethoden, die anerkannten OBD-Systeme, die erforderlichen Messgeräte), das Abgaswartungsdokument (Inhalt, Form, Abgabe und Ausfüllen), den Kleber (Abgabe und Anbringen), die Sollwerte und Messbedingungen für Fahrzeuge, von denen die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin fehlen, und die Einzelheiten der Abgas-Nachkontrolle; c. die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der Nutz-, Nenn- und Dauerleistung; d. die Anforderungen an Fahrzeuge mit Gasantrieb; e. 557 die Karosserie- und Aufbaugestaltung sowie die Anforderungen an Anbauteile;

f.

die Verwendungsdauer von Spikesreifen; g. die Anforderungen an Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen; h.

i. …558 1bis

Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren.559 2

Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.

3

Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, und solche, die nur oder hauptsächlich zu unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.

556 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

557 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

558 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

559 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006 (AS 2006 1677). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 123

741.41


Art. 221

Zulassungsbehörde 1 Die Zulassungsbehörde kann für Gesellschaftswagen, die ausschliesslich im fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen bewilligen (Art. 76 VRV).560 2

Die Zulassungsbehörde kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 33 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden.

3

Die Zulassungsbehörde stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.

4

Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Zulassungsbehörde dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.


Art. 222

Übergangsbestimmungen 1 Fahrzeuge können ab 1. Juli 1995 auf der Grundlage dieser Verordnung typengenehmigt werden.

2

Die schon im Verkehr stehenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen kommen ihnen zugute, wenn die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

3

Fahrzeuge, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1996 nach bisherigem Recht typengenehmigt werden. Zugelassen werden können altrechtliche Fahrzeuge, wenn sie bis spätestens am 30. September 1997 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt worden sind. Vorbehalten bleiben die abweichenden Übergangsbestimmungen der Absätze 4-12.

4

Die Bestimmungen des Artikels 60 Absätze 3 und 5 über die Angaben auf nachgerillten und aufgummierten Reifen gelten für alle damit ausgerüsteten Fahrzeuge ab 1. Januar 1999.

5

Die Bestimmungen des Artikels 67 und des Anhangs 8 über Fahrzeuggestaltung und gefährliche Fahrzeugteile gelten für: a. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1995 neu in Verkehr gesetzt werden; b. alle übrigen Fahrzeuge ab dem 1. April 1996.

6

Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt werden.

560 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).

Strassenverkehr

124

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7

Die Bestimmungen des Artikels 97 Absatz 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauches gelten für:

a. Fahrzeuge der Klasse M1, die mit einer EG-Gesamtgenehmigung ausgestattet sind und ab dem 1. Januar 1996 neu typengenehmigt werden;

b. alle Fahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Oktober 1997 neu typengenehmigt werden.

8

Die Bestimmungen des Artikels 99 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gelten für:

a. Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1996 neu in Verkehr gesetzt werden; b. Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1995 neu in Verkehr gesetzt worden sind, ab 1. Januar 1998.

9

Die Bestimmungen des Artikels 100 über den Fahrtschreiber gelten für: a. Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die ab 1. Oktober 1995 neu in Verkehr gesetzt werden und deren Führer oder Führerinnen der ARV 1 unterstehen; b. Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b ARV 1 nur bei internationalen Transporten der ARV 1 unterstehen, bei solchen Transporten ab dem 1. Oktober 1998;

c. alle übrigen Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a ab 1. Oktober 1998. Das ASTRA bestimmt, welche bisherigen Fahrtschreiber den Anforderungen der ARV 1 genügen und weiterverwendet werden dürfen. Für Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen der ARV 2 unterstehen und die bis am 30. September 1998 in Verkehr gesetzt werden, genügt ein Fahrtschreiber nach bisherigem Recht; d. Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b, die ab 1. Oktober 1998 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die bis zum 30. September 1998 in Verkehr gesetzt werden, genügt ein Fahrtschreiber nach bisherigem Recht.561 10

Die Bestimmungen des Artikels 217 Absatz 5 über retroreflektierende Vorrichtungen gelten für alle Fahrräder ab dem 1. Juli 1995.

11

Für die Ziffern 211, 211.1 und 213 des Anhangs 5 gelten folgende Bestimmungen:

a. Die in Ziffer 211 aufgeführte Richtlinie Nr. 70/220 des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren ist wie folgt anwendbar: 561 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 125

741.41

1. in der Fassung der Richtlinie Nr. 93/59 des Rates vom 28. Juni 1993 für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse; 2. in der Fassung der Richtlinie Nr. 94/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 für alle ab 1. Januar 1996 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Januar 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklassen.

b. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1997 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt worden sind, können aufgrund einer bestehenden Abgasgenehmigung nach der FAV 1 zugelassen werden.

c. Die in Ziffer 211 aufgeführte Richtlinie Nr. 88/77 des Rates vom 3. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren ist in der Fassung der Richtlinie Nr. 91/542 des Rates vom 1. Oktober 1991 (Grenzwerte der Zeile B) für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab dem 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse anwendbar.

d. Das in Ziffer 211 aufgeführte ECE-Reglement Nr. 49 ist in der Fassung E/ECE/TRANS/505/Rev. 1/Add. 48/Rev. 2 vom 11. September 1992 (Grenzwerte der Zeile B) für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugklasse anwendbar.

e. Die Ziffer 213 gilt für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.

12

Die Ziffern des Anhangs 6 gelten wie folgt: a. Ziffer 111.1 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab 1. Oktober 1996 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge der Klassen M und N.

b. Ziffer 111.2 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab 1. Oktober 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten landwirtschaftlichen Traktoren.

c. Ziffer 111.3 für alle ab 1. Oktober 1995 neu typengenehmigten und für alle ab 1. Oktober 1997 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorräder mit oder ohne Seitenwagen.

d. Ziffer 111.4 für alle ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Arbeitsmotorwagen, Motorkarren, gewerblichen Traktoren, Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, Motorräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin

Strassenverkehr

126

741.41

digkeit von nicht mehr als 50 km/h, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge.

e. Ziffer 4 für alle ab 1. Oktober 1995 eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrzeuge.

a562 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. September 1998 1 Die Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 2 über die Lesbarkeit des hinteren Kontrollschildes bezogen auf die Längsachse gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1999.

2

Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 1 Buchstabe i über das zulässige Gewicht und Absatz 2 Buchstabe a über die Achslasten gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

3

Die Bestimmungen des Artikels 76 Absatz 4 über die Schaltung der Nebelschlusslichter, des Artikels 106 Absatz 2 über Kopfstützen und des Artikels 192 Absatz 1 Buchstabe a über die Standlichter an Anhängern gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

4

Die Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 1 über Sicherheitsgurten gelten für: a. Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden; b. übrige Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1998 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

5

Die Bestimmungen des Artikels 112 Absatz 4 über Rückspiegel gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1999 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1998 neu in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Oktober 1999.

6

Die Bestimmungen des Artikels 121 Absatz 2 über die Mindesthöhen der Durchgänge, des Artikels 140 Absatz 1 Buchstabe a über das Anbringen von Standlichtern und des Artikels 158 Absatz 2 über die Anforderungen an die Gurtverankerungen gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2000 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

562 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 127

741.41

7

Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

8

Die Ziffern 111 Buchstabe b, 122 und 212 des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) sowie die Ziffern 111.3 und 431 Buchstaben b-d des Anhangs 6 (Geräusch) gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 1999 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

9

Das in den Ziffern 111 Buchstabe b und 212 des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) aufgeführte Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte für die zweite Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab 1. Oktober 2002 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern, die ab 1. Juli 2004 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.563
b564 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2000 1 Die in Artikel

103 und 189 sowie in Anhang 7 aufgeführte Richtlinie Nr. 71/320/EWG betreffend der Bremsen gilt in der Fassung der Richtlinie Nr. 98/12/EG für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

2

Die Bestimmungen des Artikel 44 Absatz 3 über das Herstellerschild, des Artikels 109 Absatz 4 und des Artikels 192 Absatz 2 über das Anbringen der Markierlichter gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2002 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

3

Die Bestimmung des Artikels 118a Absatz 1, betreffend die Bremslichter an landwirtschaftlichen Traktoren und der Ziffer 51 Anordnung I des Anhangs 10 (Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler) über die Sichtwinkel der Richtungsblinker gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2001 eingeführt oder hergestellt werden.

4

Die Bestimmung des Artikels 161 Absatz 1bis über die Messtoleranz der Höchstgeschwindigkeit gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2004 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2005 eingeführt oder hergestellt werden.

5

Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

563 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 1819).

564 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

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6

Bereits in Verkehr stehende landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite von 2,55 m nur wegen den montierten Breitreifen überschreiten, müssen bis zum 30. September 2001 als Ausnahmefahrzeuge zugelassen werden (Anhang 3 Ziff. 311).

7

Die Ziffer 211a des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Januar 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

c565 Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4 1 In Abweichung von Artikel 7 Absatz 4 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen, welche der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000566 unterliegen und vor dem 1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, einmalig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als 3500 kg.

2

Der Antrag um Herabsetzung des Gesamtgewichts hat bis zum 31. Dezember 2000 bei der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen.

3

Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld «Verfügung der Behörde» zusätzlich eingetragen.

4

Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Artikel 7 Absatz 4 wieder anwendbar.

d567 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. August 2002 1 Die Bestimmungen des Artikels 102a über die Ausrüstung mit Datenaufzeichnungsgeräten von Fahrzeugen, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn versehen sind, gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1993 und bis zum 31. März 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2006.

2

Die Bestimmungen des Artikels 114 Absatz 2 und des Artikels 123 Absatz 4 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2003 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2005.

3

Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

565 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2290).

566 SR

641.811

567 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 129

741.41

4

Die Ziffer 211b des Anhangs 5 (Rauch und Abgas) gilt für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden. Bei Motoren mit einer Leistung zwischen 75 kW und weniger als 130 kW gilt die in der Richtlinie Nr. 2000/25/EG aufgeführte Stufe II für die Zulassung von Fahrzeugen, die ab 1. Juli 2003 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

e568 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2003 1 Die Änderung des Artikels 99 Absatz 1 über die Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 neu in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2001 und bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gesetzt worden sind und den Grenzwerten der Richtlinie Nr. 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 2001/27/EG, entsprechen, müssen bis zur periodischen Nachprüfung, zu der sie ab dem 1. Januar 2006 aufgeboten werden, nachgerüstet sein.

2

Für die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten Regelungen gelten, unter Vorbehalt von Absatz 1, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

f569 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juni 2005 1

Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeführt oder in der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen das bisherige Recht.

2

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, und für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt bezüglich Artikel 40 Absatz 3 über das Ausschwenkmass das bisherige Recht.

3

Für Reifen von Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1980 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Artikel 58 Absatz 7 über die Kennzeichnung der Reifen das bisherige Recht. Bis zum 1. Januar 2009 dürfen alle Fahrzeuge mit Reifen nach bisherigem Recht ausgerüstet sein.

4

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Artikel 58 Absatz 8 über die Reifen bis zum 1. Oktober 2011 das bisherige Recht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1980 in Verkehr gesetzt worden sind, nur noch mit Reifen gemäss den neuen Bestimmungen neu ausgerüstet werden.

5

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 144 Absatz 2 über die Scheibenwaschanlage sowie Artikel 115 über die Diebstahlsicherung das bisherige Recht.

568 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 1819).

569 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

130

741.41

6

Für Fahrzeuge der Klasse N1 gilt bezüglich Artikel 97 Absatz 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen bis zum 1. Januar 2008 das

bisherige Recht.

7

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 123 Absätze 1 und 3 über die Anforderungen an Türen und Notausstiege von Gesellschaftswagen und Kleinbussen das bisherige Recht.

8

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2006 eingeführt, in der Schweiz hergestellt oder vor diesem Zeitpunkt umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 161 Absatz 1 über die Kraftübertragung das bisherige Recht.

9

Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten, unter Vorbehalt der Absätze 2, 4, 6 und 7, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

g570 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. August 2005 1 Die Bestimmungen von Artikel 106 Absätze 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.

2

Die Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 2 über das Höchstgeschwindigkeitszeichen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden.

Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2009.

h571 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. März 2006 1 Für Fahrzeuge nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, genügt ein analoger Fahrtschreiber.

2

Einen digitalen Fahrtschreiber benötigen ab dem 1. Januar 2007 Fahrzeuge: a. die erstmals in Verkehr gesetzt werden; b. die neu mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen; oder c. die ab dem 1. Januar 1996 erstmals in Verkehr gesetzt wurden und bei denen das gesamte Fahrtschreibersystem ersetzt wird.

570 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).

571 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1677).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 131

741.41

i572 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. August 2006 Für die Anwendung der in Anhang 2 aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

j573 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007 1

Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen mindestens den Anforderungen nach bisherigem Recht genügen; vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

2

Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge gilt bezüglich Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e über die maximal zulässige Anzahl Sitzplätze im Laderaum von Lieferwagen bis zum 31. Dezember 2009 das bisherige Recht.

3

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c über die Aufhebung der Gleichstellung von Baustellenanhängern und Artikel 202 Absatz 3 über die Betriebsbremse an Arbeitsanhängern das bisherige Recht.

4

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 51 Absatz 1 über die Kennzeichnung von elektrischen Antriebsmotoren das bisherige Recht.

5

Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2008 statt mit einem Datenaufzeichnungsgerät nach Artikel 102 mit einem Restwegschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet werden. Für Bau, Einbau, Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Restwegschreibern gilt das bisherige Recht.

6

Für Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 104b Absatz 1 über den Schutz beim Seitenaufprall das bisherige Recht.

7

Die in Artikel 104c Absatz 1 und Artikel 191 Absatz 3 aufgeführte Richtlinie 70/221/EWG betreffend den hinteren Unterfahrschutz gilt in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG für Fahrzeuge, die ab 11. September 2007 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 11. März 2010 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

8

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 107 Absatz 1bis über quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze das bisherige Recht.

9

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 112 Absatz 4 über die Rückspiegel das bisherige Recht.

572 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 22. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3431).

573 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

Strassenverkehr

132

741.41

k574 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Januar 2008 1 Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h gilt bezüglich Artikel 68 Absatz 4 über Heckmarkierungstafeln bis zum 1. Juli 2009 das bisherige Recht.

2

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2011 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 69 Absatz 2 über die Kenntlichmachung das bisherige Recht.

3

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gesetzt worden sind, gilt bezüglich Artikel 104a Absatz 3 über Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheit angebaut sind, bis zum 1. Januar 2010 das bisherige Recht.

4

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Artikel 112 Absatz 4 über die Spiegel das bisherige Recht.

Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. September 2007 erstmals zugelassen worden sind, gilt das bisherige Recht bis zum 31. März 2009.

Danach gilt für diese Fahrzeuge bezüglich Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite und Anfahr- oder Rampenspiegel das neue Recht575.

l576 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2009 1

Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 209 Absätze 1 und 3 über die Beleuchtung und die Richtungsblinker bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.

2

Für Schulbusse, die vor dem 1. August 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Artikel 123a Absatz 1 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.


Art. 223

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgezählten Bestimmungen am 1. Oktober 1995 in Kraft.

2

Die Immatrikulationspflicht für landwirtschaftliche Anhänger nach Artikel 72 Absatz 1 VZV und Artikel 68 Absatz 4 VRV tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt können landwirtschaftliche Anhänger ohne Kontrollschild an Motorwagen mit Allradantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h mitgeführt werden.

574 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).

575 Analog zur Richtlinie 2003/97/EG bzw. 2007/38/EG 576 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 133

741.41

Anhang 1

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I. Aufhebung von Verordnungen Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 27. August 1969577 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV); b. die Verordnung vom 29. September 1975578 über die Spikesreifen; c. die Verordnung vom 1. März 1982579 über Abgase von Motorwagen mit Benzinmotoren (Abgasverordnung; AGV); d. die Verordnung vom 22. Oktober 1986580 über die Abgasemissionen schwerer Motorwagen (FAV 2).

II. Änderung von Verordnungen …581

577 [AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1981 572 Art. 72 Ziff. 3, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608, 1986 1833, 1989 410 Ziff. II 2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214 Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326] 578 [AS 1975 1763, 1991 2233] 579 [AS 1982 474, 1985 460 Ziff. II 703] 580 [AS 1986 1866, 1989 496, 1993 240, 1994 167 Ziff. V] 581 Die

Änderungen

können unter AS 1995 4425 konsultiert werden.

Strassenverkehr

134

741.41

Anhang 2582

Verzeichnis der anerkannten ausländischen und internationalen Vorschriften 1 Motorwagen und ihre Anhänger, Landwirtschaftliche Traktoren, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 11 EG-Gesamtgenehmigungsrichtlinien EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

70/156/EWG Richtlinie 70/156 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger; ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1, geändert durch die Richtlinien und Verordnung: 78/315/EWG

78/547/EWG

80/1267/EWG

87/358/EWG

87/403/EWG

(ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 1) (ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 39) (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 34) (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 51) (ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 44) 92/53/EWG

93/81/EWG

(ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 1 = konsolidierte Fassung) (ABl. L 264 vom 23.10.1993, S. 49) 95/54/EG

96/27/EG

96/79/EG

97/27/EG

97/28/EG

(ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1) (ABl. L 169 vom 8.7.1996, S. 1) (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7) (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1) (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1) 98/14/EG

(ABl.

L

91

vom 25.3.1998, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 291 vom 13.11.1999, S. 39 und ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 22) 98/91/EG

2000/40/EG

2001/56/EG

(ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25) (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9) (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21) 2001/85/EG

2001/92/EG

2001/116/EG

(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 125 vom 21.5.2003, S. 14) (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 24) (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1 = konsolidierte Fassung) 2003/97/EG

2003/102/EG

(ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1) (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15) ergänzt durch die Entscheidung 2004/90/EG

(ABl.

L

31

vom 4.2.2004, S. 21) berichtigt in

(ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 12) 2004/3/EG

(ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36) 582 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 135

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

2004/78/EG

(ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104) berichtigt in

(ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 69) 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) berichtigt in

(ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35) berichtigt in

(ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51/ Betrifft nur den deutschen Text) 2005/49/EG

2005/64/EG

2005/66/EG

2006/368/EG

(ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12) (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10) (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37) ergänzt durch die Entscheidung (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33) 2006/28/EG

2006/40/EG

2006/96/EG

2007/37/EG

715/2007/EG

(ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27) (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 60) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) siehe

auch

Richtlinie 2007/46/EG 74/150/EWG Richtlinie 74/150 des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10, geändert durch die Richtlinien:

79/694/EWG

82/890/EWG

(ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 17) (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) 88/297/EWG (ABl. L 126 vom 20.5.1988, S. 52) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42/ Betrifft nur den deutschen Text) 97/54/EG

2000/2/EG

2000/25/EG

2001/3/EG

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 23) (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1) (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1) siehe auch Richtlinie 2003/37/EG 92/61/EWG Richtlinie

92/61 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;

ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72, berichtigt in ABl. L 151 vom 18.6.1999, S. 40, geändert durch die Richtlinie:

2000/7/EG

(ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) Richtlinie aufgehoben durch Kapitel V Artikel 19 der Richtlinie 2002/24/EG ABl. L 49 vom 22.2.2003, S. 24

Strassenverkehr

136

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

2002/24/EG

Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates;

ABl L 124 vom 9.5.2002, S. 1, berichtigt in ABl L 49 vom 22.2.2003, S. 24, geändert durch die Richtlinien oder Verordnung: 2003/77/EG

(ABl L 211 vom 21.8.2003, S. 24) 2005/30/EG

2006/120/EG

(ABl L 106 vom 27.4.2005, S. 17) berichtigt in

(ABl L 330 vom 28.11.2006, S. 16) 2006/96/EG

2006/120/EG

(ABl L 363 vom 20.12.2006, S. 81) (ABl L 330 vom 28.11.2006, S. 16) 1137/2008/EG (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) 2009/62/EG

2009/79/EG

(ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 29) 2003/37/EG

Richtlinie 2003/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und

die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG;

ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1, geändert durch die Richtlinien und Verordnung: 74/347/EWG

76/432/EWG

76/763/EWG

77/537/EWG

78/764/EWG

(ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5) (ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1) (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 135) (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38) (ABl. L 255 vom 18.9.1978, S. 1) 80/720/EWG

86/297/EWG

86/298/EWG

86/415/EWG

87/402/EWG

(ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1) (ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 19) (ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26) (ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1) (ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1) 89/173/EWG

2005/25/EG

2005/13/EG

2005/67/EG

2006/96/EG

(ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1) (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1) (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35) (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 1137/2008/EG (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) 2009/57/EG

2009/58/EG

2009/59/EG

2009/60/EG

2009/61/EG

(ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1) (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 4) (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 9) (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 15) (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 19) 2009/63/EG

2009/64/EG

2009/66/EG

2009/68/EG

2009/75/EG

(ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1) (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11) (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 52) (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40) 2009/76/EG

(ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18)

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 137

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

2007/46/EG

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und

selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie);

ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1, geändert durch die Verordnungen:

1060/2008/EG

78/2009/EG

79/2009/EG

(ABl. L 292 vom 31.10.2008, S. 1) (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1) (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32) 385/2009/EG (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) berichtigt in

(ABl. L 127 vom 26.5.2009, S. 22/ Betrifft nur den deutschen und französischen Text) 595/2009/EG

661/2009/EG

(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1) 12 EG-Recht innerhalb der Gesamtgenehmigungsrichtlinien EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

70/157/EWG Richtlinie 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen;

ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 51

ECE-R 59

73/350/EWG

77/212/EWG

81/334/EWG

84/372/EWG

84/424/EWG

87/354/EWG

(ABl. L 321 vom 22.11.1973, S. 33) (ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 33) (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 6) (ABl. L 196 vom 26.7.1984, S. 47) (ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 31) (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) 89/491/EWG

92/97/EWG

96/20/EG

1999/101/EG

2006/96/EG

2007/34/EG

(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1) (ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23) (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49) 70/220/EWG Richtlinie 70/220 des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen; ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 83

Strassenverkehr

138

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

74/290/EWG

77/102/EWG

78/665/EWG

83/351/EWG

88/76/EWG

(ABl. L 159 vom 15.6.1974, S. 61) (ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32) (ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48) (ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1) (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1) 88/436/EWG (ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36) 89/458/EWG (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 270 vom 19.9.1989, S. 16) 89/491/EWG

91/441/EWG

93/59/EWG

94/12/EG

96/44/EG

(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) (ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1) (ABl. L 186 vom 28.6.1993, S. 21) (ABl. L 100 vom 23.3.1994, S. 42) (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25) 96/69/EG

(ABl.

L

282

vom 1.11.1996, S. 64) berichtigt in

(ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 23) 98/69/EG

(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 31) berichtigt in

(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 32/ Betrifft nur den französischen Text) 98/77/EG

1999/102/EG

2001/1/EG

2001/100/EG

2002/80/EG

(ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34) (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43) (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34) (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32) (ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20) 2003/76/EG

2006/96/EG

(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) siehe

auch

Verordnung Nr. 715/2007/EG 70/221/EWG Richtlinie 70/221 des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 58

79/490/EWG

81/333/EWG

97/19/EG

2000/8/EG

2006/20/EG

2006/96/EG

(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22) (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4) (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1) (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7) (ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 16) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 70/222/EWG Richtlinie 70/222 des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 25, 70/311/EWG Richtlinie 70/311 des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;

ECE-R 79

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 139

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10, berichtigt in ABl. L 196 vom 3.9.1970, S. 14, geändert durch die Richtlinien:

92/62/EWG

(ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33) berichtigt in

(ABl. L 14 vom 17.1.2008, S. 28/ Betrifft nur den deutschen und italienischen Text)

1999/7/EG

(ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 36) 70/387/EWG Richtlinie 70/387 des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 11

98/90/EG

2001/31/EG

(ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29) (ABl. L 130 vom 12.5.2001, S. 33) 70/388/EWG Richtlinie 70/388 des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen; ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 12, berichtigt in ABl. L 329 vom 25.11.1982, S. 31, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 28

87/354/EWG

2006/96/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 71/127/EWG

Richtlinie 71/127 des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen; ABl. L 68 vom 22.3.1971, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 46

79/795/EWG (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 10 vom 15.1.1980, S. 14) 85/205/EWG

86/562/EWG

88/321/EWG

2006/96/EG

(ABl. L 90 vom 29.3.1985, S. 1) (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 49) (ABl. L 147 vom 14.6.1988, S. 77) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) siehe auch Richtlinie 2003/97/EG 71/320/EWG Richtlinie 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern;

ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 13

ECE-R 13-H

ECE-R 90

74/132/EWG

75/524/EWG

79/489/EWG

85/647/EWG

88/194/EWG

91/422/EWG

(ABl. L 74 vom 19.3.1974, S. 7) (ABl. L 236 vom 8.9.1975, S. 3) (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 12) (ABl. L 380 vom 31.12.1985, S. 1) (ABl. L 92 vom 9.4.1988, S. 47) (ABl. L 233 vom 22.8.1991, S. 21) 98/12/EG

2002/78/EG

2006/96/EG

(ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1 = konsolidierte Fassung) (ABl. L 267 vom 4.10.2002, S. 23) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Strassenverkehr

140

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

72/245/EWG Richtlinie 72/245 des Rates vom 20. Juni 1972 über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit);

ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 10

89/491/EWG

95/54/EG

2004/104/EG

(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1) (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) berichtigt in

(ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 35) berichtigt in

(ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 51/ Betrifft nur den deutschen Text) 2005/49/EG

2005/83/EG

2006/28/EG

2006/96/EG

2009/19/EG

(ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12) (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 32) (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 17) 72/306/EWG Richtlinie 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen; ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 24

89/491/EWG

97/20/EG

2005/21/EG

(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21) (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25) siehe

auch

Verordnung Nr. 715/2007/EG 74/60/EWG

Richtlinie 74/60 des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen; ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 21

78/632/EWG

2000/4/EG

(ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 26) (ABl. L 87 vom 8.4.2000, S. 22) 74/61/EWG

Richtlinie 74/61 des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen;

ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 18

ECE-R 97

ECE-R 116

95/56/EG

(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 40 vom 13.2.98, S. 1/Betrifft nur den deutschen und französischen Text/und ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 38/ Betrifft nur den deutschen Text) 2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 74/151/EWG Richtlinie 74/151 des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25, geändert durch die Richtlinien:

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 141

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

82/890/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) 88/410/EWG

97/54/EG

98/38/EG

2006/26/EG

(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 27) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 13) (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 22) siehe

auch

Richtlinie 2009/63/EG 74/152/EWG Richtlinie 74/152 des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

auf Rädern;

ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 33, geändert durch die Richtlinien:

82/890/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) 88/412/EWG

97/54/EG

98/89/EG

(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 31) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) (ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 40) siehe

auch

Richtlinie 2009/60/EG 74/297/EWG Richtlinie 74/297 des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstössen); ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 12

91/662/EWG (ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 172 vom 27.6.1992, S. 86) 74/346/EWG Richtlinie 74/346 des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

82/890/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42/ Betrifft nur den deutschen Text) 97/54/EG

98/40/EG

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28) berichtigt in

(ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 42/ Betrifft nur den deutschen Text) siehe

auch

Richtlinie 2009/59/EG 74/347/EWG Richtlinie 74/347 des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von landoder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 71

Strassenverkehr

142

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

79/1073/EWG

82/890/EWG

97/54/EG

(ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 20) (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) siehe auch Richtlinie 2008/2/EG 74/408/EWG Richtlinie 74/408 des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen);

ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 17

81/577/EWG

96/37/EG

(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 34) (ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28) berichtigt in

(ABl. L 214 vom 23.8.1996, S. 27 und ABl. L 221 vom 31.8.1996, S. 71) 2005/39/EG

2006/96/EG

(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 74/483/EWG Richtlinie 74/483 des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten bei Kraftfahrzeugen; ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 26

79/488/EWG

87/354/EWG

2006/96/EG

2007/15/EG

(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 1) (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) (ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 21) 75/321/EWG Richtlinie 75/321 des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24, geändert durch die Richtlinien:

82/890/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) 88/411/EWG

97/54/EG

98/39/EG

(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 30) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15) siehe auch Richtlinie 2009/66/EG 75/322/EWG Richtlinie 75/322 des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Fremdzündungsmotoren von landoder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 28, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 10

82/890/EWG

97/54/EG

2000/2/EG

2001/3/EG

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 23) (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1) 2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) siehe auch Richtlinie 2009/64/EG

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 143

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

75/443/EWG Richtlinie 75/443 des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen;

ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1 geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 39

97/39/EG

(ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15) 76/114/EWG Richtlinie 76/114 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;

ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1, berichtigt in ABl. L 329 vom 25.11.1982, S. 31, geändert durch die Richtlinien:

78/507/EWG

87/354/EWG

2006/96/EG

(ABl. L 155 vom 13.6.1978, S. 31) (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 76/115/EWG Richtlinie 76/115 des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen von Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen;

ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 14

81/575/EWG

82/318/EWG

90/629/EWG

96/38/EG

(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 30) (ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 9) (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 14) (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95) berichtigt in

(ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 35/ Betrifft nur den deutschen Text) 2005/41/EG

(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149) 76/432/EWG Richtlinie 76/432 des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

82/890/EWG

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) 96/63/EG

97/54/EG

(ABl. L 253 vom 5.10.1996, S. 13) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S 24) 76/756/EWG Richtlinie 76/756 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 48

80/233/EWG

82/244/EWG

83/276/EWG

84/8/EWG

89/278/EWG

(ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 8) (ABl. L 109 vom 22.4.1982, S. 31) (ABl. L 151 vom 9.6.1983, S. 47) (ABl. L 9 vom 12.1.1984, S. 24) (ABl. L 109 vom 20.4.1989, S. 38)

Strassenverkehr

144

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

berichtigt in

(ABl. L 114 vom 27.4.1989, S. 52) 91/663/EWG (ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 17 = konsolidierte Fassung) berichtigt in

(ABl. L 172 vom 27.6.1992, S. 87) 97/28/EG

(ABl.

L

171

vom 30.6.1997, S. 1) ergänzt durch technische Vorschriften: ECE-R 48

(ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 1) 2007/35/EG

(ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 14) 2008/89/EG

(ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 14) 76/757/EWG Richtlinie 76/757 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 32, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 3

87/354/EWG

97/29/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 11) ergänzt durch technische Vorschriften: ECE-R 3

(ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 39) 2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 76/758/EWG Richtlinie 76/758 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Leuchten für Tagfahrlicht und Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-

anhänger;

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 54, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 7

ECE-R 87

ECE-R 91

87/354/EWG

89/516/EWG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 265 vom 12.9.1989, S. 1) 97/30/EG

(ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 25) ergänzt durch technische Vorschriften: ECE-R 7

(ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 55) ECE-R 87

(ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 63) ECE-R 91

(ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 67) 2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 76/759/EWG Richtlinie 76/759 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 71, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 6

87/354/EWG

89/277/EWG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 109 vom 20.4.1989, S. 25) berichtigt in

(ABl. L 114 vom 27.4.1989, S. 52) 1999/15/EG

2006/96/EG

(ABl. L 97 vom 12.4.1999, S. 14) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 145

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

76/760/EWG Richtlinie 76/760 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 4

87/354/EWG

97/31/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 49) ergänzt durch technische Vorschriften: ECE-R 4

(ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 74) 2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 76/761/EWG Richtlinie 76/761 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer;

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 96, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 1

ECE-R 5

ECE-R 8

ECE-R 20

ECE-R 31

ECE-R 37

87/354/EWG

89/517/EWG

1999/17/EG

2006/96/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 265 vom 12.9.1989, S. 15) (ABl. L 97 vom 12.4.1999, S. 45) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) ECE-R 98

ECE-R 99

ECE-R 112

76/762/EWG Richtlinie 76/762 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer; ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 122, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 19

87/354/EWG

1999/18/EG

2006/96/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 97 vom 12.4.1999, S. 82) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 76/763/EWG Richtlinie 76/763 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 135, geändert durch die Richtlinien:

82/890/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) 97/54/EG

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 1999/86/EG

(ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 22) berichtigt in

(ABl. L 87 vom 8.4.2000, S. 34) 77/311/EWG Richtlinie 77/311 des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 105 vom 28.4.1977, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

Strassenverkehr

146

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

82/890/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) 96/627/EG

(ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 72) berichtigt in

(ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 66) 97/54/EG

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) Entscheidung vom 18.1.2000 (ABl. L 22 vom 27.1.2000) 2006/26/EG

(ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 22) siehe auch Richtlinie 2009/76/EG 77/389/EWG Richtlinie 77/389 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen; ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 41, geändert durch die Richtlinie:

96/64/EG

(ABl. L 258 vom 11.10.1996, S. 26) 77/536/EWG Richtlinie 77/536 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

87/354/EWG

89/680/EWG

1999/55/EG

2006/96/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 26) (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 28) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) siehe auch Richtlinie 2009/57/EG 77/537/EWG Richtlinie 77/537 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 24

82/890/EWG

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) 97/54/EG

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 77/538/EWG Richtlinie 77/538 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;

ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 60, berichtigt in ABl. L 284 vom 10.10.1978, S. 11, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 38

87/354/EWG

89/518/EWG

1999/14/EG

2006/96/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 265 vom 12.9.1989, S. 24) (ABl. L 97 vom 12.4.1999, S. 1) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 147

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

77/539/EWG Richtlinie 77/539 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;

ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 72, berichtigt in ABl. L 284 vom 10.10.1978, S. 12, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 23

87/354/EWG

97/32/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 63) ergänzt durch technische Vorschriften: ECE-R 23

(ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 79) 2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 77/540/EWG Richtlinie 77/540 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge; ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 83, berichtigt in ABl. L 284 vom 10.10.1978, S. 12, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 77

87/354/EWG

1999/16/EG

2006/96/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 97 vom 12.4.1999, S. 33) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 77/541/EWG Richtlinie 77/541 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge; ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 16

ECE-R 44

81/576/EWG

82/319/EWG

(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 32) (ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 17) berichtigt in

(ABl. L 209 vom 17.7.1982, S. 48) 87/354/EWG

90/628/EWG

96/36/EG

2000/3/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 1) (ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15) (ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 105 vom 26.4.2005, S. 5) 2005/40/EG

2006/96/EG

(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 77/649/EWG Richtlinie 77/649 des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen; ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1, berichtigt in ABl. L 150 vom 6.6.1978, S. 6 und ABl. L 284 vom 10.10.1978, S. 11, geändert durch die Richtlinien:

81/643/EWG

88/366/EWG

90/630/EWG

(ABl. L 231 vom 15.8.1981, S. 41) (ABl. L 181 vom 12.7.1988, S. 40) (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 20)

Strassenverkehr

148

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

78/316/EWG Richtlinie 78/316 des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger); ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 121

93/91/EWG

94/53/EG

(ABl. L 284 vom 19.11.1993, S. 25) (ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26) 78/317/EWG Richtlinie 78/317 des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen; ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 27, berichtigt in ABl. L 194 vom 19.7.1978, S. 30 78/318/EWG Richtlinie 78/318 des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen;

ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 49, berichtigt in ABl. L 194 vom 19.7.1978, S. 30, geändert durch die Richtlinien:

94/68/EG

2006/96/EG

(ABl. L 354 vom 31.12.1994, S. 1) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 78/548/EWG Richtlinie 78/548 des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraumes von Kraftfahrzeugen; ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 40 siehe auch Richtlinie 2001/56/EG 78/549/EWG Richtlinie 78/549 des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen; ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 45, geändert durch die Richtlinie:

94/78/EG

(ABl. L 354 vom 31.12.1994, S. 10) berichtigt in

(ABl. L 153 vom 4.7.1995, S. 35/ Betrifft nur den deutschen Text) 78/764/EWG Richtlinie 78/764 des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 255 vom 18.9.1978, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

82/890/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) 83/190/EWG

87/354/EWG

88/465/EWG

97/54/EG

1999/57/EG

(ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 13) (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 228 vom 17.8.1988, S. 31) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 35) 2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 149

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

78/932/EWG Richtlinie 78/932 des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen; ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 1, berichtigt in ABl. L 329 vom 25.11.1982, S. 31, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 17

ECE-R 25

87/354/EWG

2006/96/EG

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 78/933/EWG Richtlinie 78/933 des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 16, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 86

82/890/EWG

97/54/EG

1999/56/EG

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 31) 2006/26/EG

(ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 22) siehe

auch

Richtlinie 2009/61/EG 78/1015/EWG Richtlinie 78/1015 des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Motorrädern;

ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21, geändert durch die Richtlinien:

87/56/EWG

89/235/EWG

(ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 42) (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) Richtlinie aufgehoben durch Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 97/24/EG 79/532/EWG Richtlinie 79/532 des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-

nen auf Rädern;

ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 16, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 1

ECE-R 3

ECE-R 4

ECE-R 6

ECE-R 7

ECE-R 19

ECE-R 23

82/890/EWG

97/54/EG

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) ECE-R 38

ECE-R 77

ECE-R 112

siehe

auch

Richtlinie 2009/68/EG 79/533/EWG Richtlinie 79/533 des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von landoder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 20, geändert durch die Richtlinien:

Strassenverkehr

150

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

82/890/EWG

97/54/EG

1999/58/EG

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 37) siehe auch Richtlinie 2009/58/EG 79/622/EWG Richtlinie 79/622 des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen);

ABl. L 179 vom 17.7.1979, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

82/953/EWG

87/354/EWG

88/413/EWG

1999/40/EG

2006/96/EG

(ABl. L 386 vom 31.12.1982, S. 31) (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 32) (ABl. L 124 vom 18.5.1999, S. 11) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) siehe auch Richtlinie 2009/75/EG 80/720/EWG Richtlinie 80/720 des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

82/890/EWG

88/414/EWG

97/54/EG

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45) (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 34) (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 80/780/EWG Richtlinie 80/780 des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradkraftfahrzeugen mit oder ohne Seitenwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge; ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 49, geändert durch die Richtlinie:

80/1272/EWG (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 73) Richtlinie aufgehoben durch Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 97/24/EG 80/1268/EWG Richtlinie 80/1268 des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxydemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen;

ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 101

89/491/EWG

93/116/EG

(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) berichtigt in

(ABl. L 42 vom 15.2.1994, S. 27) 1999/100/EG

2004/3/EG

(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 36) (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36) siehe

auch

Verordnung Nr. 715/2007/EG 80/1269/EWG Richtlinie 80/1269 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen; ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 85

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 151

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

88/195/EWG

89/491/EWG

97/21/EG

1999/99/EG

(ABl. L 92 vom 9.4.1988, S. 50) (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 31) (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 32) siehe

auch

Verordnung Nr. 595/2009/EG 86/297/EWG Richtlinie 86/297 des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 19, geändert durch die Richtlinien:

97/54/EG

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 86/298/EWG Richtlinie 86/298 des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern; ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26, geändert durch die Richtlinien:

89/682/EWG

2000/19/EG

(ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 29) berichtigt in

(ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 42) (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 31) 2005/67/EG

2006/96/EG

(ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 86/415/EWG Richtlinie 86/415 des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1, geändert durch die Richtlinie:

97/54/EG

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24) 87/402/EWG Richtlinie 87/402 des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an landund forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf

Rädern;

ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

89/681/EWG

2000/22/EG

2005/67/EG

2006/96/EG

(ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 27) (ABl. L 207 vom 4.5.2000, S. 26) (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 88/77/EWG

Richtlinie 88/77 des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren

zum Antrieb von Fahrzeugen; ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 49

91/542/EWG

96/1/EG

1999/96/EG

2001/27/EG

(ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1) (ABl. L 40 vom 17.2.1996, S. 1) (ABl. L 44 vom 6.2.2000, S. 1) (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) berichtigt in

(ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15) siehe

auch

Richtlinie 2005/55/EG

Strassenverkehr

152

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

89/173/EWG

Anh. III

Richtlinie 89/173 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1, berichtigt in ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 42, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 43

97/54/EG

2000/1/EG

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24 und 25) (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 16) 2006/26/EG

2006/96/EG

(ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 22) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 89/297/EWG Richtlinie 89/297 des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger; ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1 ECE-R 73

91/226/EWG Richtlinie 91/226 des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;

ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5, geändert durch die Richtlinie:

2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 92/21/EWG

Richtlinie 92/21 des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1;

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 1, geändert durch die Richtlinie:

95/48/EG

(ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 73) berichtigt in

(ABl. L 252 vom 20.10.1995, S. 27 und ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 60) 92/22/EWG

Richtlinie 92/22 des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 11, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 43

2001/92/EG

(ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 24) 92/23/EWG Richtlinie 92/23 des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage;

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 30

ECE-R 54

ECE-R 64

ECE-R 117

2001/43/EG

2005/11/EG

(ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 25) (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) 92/24/EWG Richtlinie 92/24 des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte

Kraftfahrzeugklassen; ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 89

2004/11/EG

(ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 19)

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 153

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

92/114/EWG Richtlinie 92/114 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N;

ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 17 ECE-R 61

93/14/EWG Richtlinie 93/14 des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;

ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 1, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 78

2006/27/EG

(ABl.

L

66 vom 8.3.2006, S. 7) berichtigt in

(ABl. L 288 vom 30.10.2008, S. 12) 93/29/EWG Richtlinie

93/29 des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen

Kraftfahrzeugen;

ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 60

2000/74/EG

(ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 24) siehe

auch

Richtlinie 2009/80/EG 93/30/EWG Richtlinie

93/30 des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 11 ECE-R 28

93/31/EWG Richtlinie 93/31 des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19, berichtigt in

ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 36, geändert durch die Richtlinie: 2000/72/EG

(ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18) siehe

auch

Richtlinie 2009/78/EG 93/32/EWG Richtlinie

93/32 des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;

ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28, geändert durch die Richtlinie:

1999/24/EG

(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16) siehe

auch

Richtlinie 2009/79/EG 93/33/EWG Richtlinie

93/33 des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherheitseinrichtung gegen unbefugte Benützung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 32, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 62

1999/23/EG

(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 13) 93/34/EWG Richtlinie

93/34 des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen

Kraftfahrzeugen;

ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38, geändert durch die Richtlinien:

1999/25/EG

2006/27/EG

(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19) (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 7), berichtigt in

(ABl. L 288 vom 30.10.2008, S. 12)

Strassenverkehr

154

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

93/92/EWG

Richtlinie 93/92 des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 1 berichtigt in ABl. L 81 vom 11.4.1995, S. 7 sowie ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 47/ Betrifft nur den französischen Text, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 53

ECE-R 113

2000/73/EG

(ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 20) siehe auch Richtlinie 2009/67/EG 93/93/EWG

Richtlinie 93/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;

ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76, geändert durch die Richtlinie:

2004/86/EG

(ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 12) 93/94/EWG

Richtlinie 93/94 des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;

ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83, geändert durch die Richtlinie:

1999/26/EG

(ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 32) siehe auch Richtlinie 2009/62/EG 94/20/EG

Richtlinie 94/20 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen; ABl. L 195 vom 29.7.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 55

2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 95/1/EG

Richtlinie 95/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die

maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

2002/41/EG

2006/27/EG

(ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 17) (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 7) berichtigt in

(ABl. L 288 vom 30.10.2008, S. 12) 95/28/EG

Richtlinie 95/28 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeug-

klassen;

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 34

ECE-R 118

2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 96/27/EG

Richtlinie 96/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG;

ABl. L 169 vom 8.7.1996, S. 1, berichtigt in ECE-R 95

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 155

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 46 (Betrifft nur den deutschen und französischen Text) 96/79/EG

Richtlinie 96/79 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richt-

linie 70/156/EWG;

ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7, berichtigt in ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 23; geändert durch die Richtlinie: ECE-R 94

1999/98/EG

(ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 14) 97/24/EG

Richtlinie 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, berichtigt in ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35 (Betrifft nur den deutschen Text) und ABl. L 67 vom 11.3.2008, S. 22 (Betrifft nur den deutschen Text), geändert durch die Richtlinien:

2002/51/EG

2003/77/EG

(ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20) (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24) 2005/30/EG

2006/120/EG

(ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17) berichtigt in

(ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16) 2006/27/EG

(ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 7) berichtigt in

(ABl. L 288 vom 30.10.2008, S. 12) 2006/72/EG

2006/120/EG

2009/108/EG

(ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16) (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) Kapitel 1

Reifen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und ihre Montage

ECE-R 30

ECE-R 54

ECE-R 64

ECE-R 75

Kapitel 2

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ECE-R 3

ECE-R 19

ECE-R 20

ECE-R 37

ECE-R 38

ECE-R

50

ECE-R 56

ECE-R 57

ECE-R 72

ECE-R 82

ECE-R

112

ECE-R 113

Kapitel 3

Vorstehende Aussenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;

Kapitel 4

Rückspiegel von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;

ECE-R 81

Kapitel 5

Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;

Strassenverkehr

156

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

Kapitel 6

Kraftstoffbehälter für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;

Kapitel 7

Massnahmen gegen unbefugte Eingriffe an zweirädrigen Kleinkrafträdern und Krafträdern; Kapitel 8

Elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und von elektrischen/ elektrotechnischen selbstständigen technischen Einheiten; ECE-R 10

Kapitel 9

Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffanlage von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;

ECE-R 41

Kapitel 10

Anhängevorrichtungen für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge;

Kapitel 11

Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreirad- und Vierradfahrzeugen mit Aufbau;

ECE-R 16

Kapitel 12

Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungsund Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern

sowie dreirädrigen und vierrädrigen Krafträdern mit Aufbau; 97/27/EG

Richtlinie 97/27 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG;

ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1, berichtigt in ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 30 (Betrifft nur den französischen Text), geändert durch die Richtlinien: 2001/85/EG

(ABl.

L

42

vom 13.2.2002, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 125 vom 21.5.2003, S. 14) 2003/19/EG

(ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6) 98/91/EG

Richtlinie 98/91 des Rates vom 14. Dezember 1998 über die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse bestimmt sind;

ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25 2000/7/EG

Richtlinie 2000/7 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen;

ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1 ECE-R 39

2000/25/EG

Richtlinie 2000/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und

forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates; ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 96

2005/13/EG

2006/96/EG

(ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 157

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

2000/40/EG

Richtlinie 2000/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahr-

schutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156 EWG des Rates; ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 93

2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 2001/56/EG

Richtlinie 2001/56 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der

Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates; ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 122

2004/78/EG

(ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104) berichtigt in

(ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 69) 2006/119/EG

2006/96/EG

(ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81 2001/85/EG Richtlinie 2001/85 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG; ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1, berichtigt in

ABl. L 125 vom 21.5.2003, S. 14, geändert durch die Richtlinie:

ECE-R 36

ECE-R 52

ECE-R 66

ECE-R 107

2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) 2002/51/EG

Richtlinie 2002/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahr-

zeugen und zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG; ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20 2003/97/EG

Richtlinie 2003/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung

von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG; ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 46

2005/27/EG

2006/96/EG

(ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44) (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Strassenverkehr

158

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

2003/102/EG Richtlinie 2003/102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15, ergänzt durch die Entscheidung 2004/90/EG

(ABl.

L

31

vom 4.2.2004, S. 21) berichtigt in

(ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 12) siehe

auch

Verordnung Nr. 78/2009/EG 2005/55/EG

Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Typengenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen und Motoren hinsichtlich ihrer Emissionen (Euro IV und V); ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 49

2005/78/EG

2006/51/EG

2006/81/EG

2008/74/EG

(ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1) (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11) (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 92) (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51) siehe

auch

Verordnung Nr. 595/2009/EG 2005/64/EG

Richtlinie 2005/64/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie

70/156/EWG des Rates; ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10), geändert durch die Richtlinie:

2009/1/EG

(ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31) 2005/66/EG

Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37, ergänzt durch die Entscheidung Nr. 2006/368/EG (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33), geändert durch die Richtlinie:

2006/96/EG

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) siehe

auch

Verordnung Nr. 78/2009/EG 2006/40/EG

Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates; ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12, geändert durch die Verordnung:

706/2007/EG (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33 2007/38/EG Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln;

ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 25

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 159

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

715/2007/EG Verordnung (EG)

Nr.

715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der

Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu

Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge; ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1, geändert durch die Verordnung:

692/2008/EG (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) 595/2009/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2008, S. 1)
595/2009/EG Verordnung (EG)

Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich

der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG)

Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG;

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1, berichtigt in ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 52 78/2009/EG Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG; ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1, geändert durch die Verordnung:

631/2009/EG (ABl. L 195 vom 25.7.2009, S. 1)
79/2009/EG Verordnung

(EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG;

ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32 2008/2/EG

Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschi-

nen auf Rädern;

ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30 ECE-R 71

2009/57/EG

Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1 2009/58/EG

Richtlinie 2009/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 4 2009/59/EG

Richtlinie 2009/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 9

Strassenverkehr

160

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

2009/60/EG

Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder

forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 15 2009/61/EG

Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirt-

schaftliche Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 19 ECE-R 86

2009/62/EG

Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20 2009/63/EG

Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern;

ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23 ECE-R 28

2009/64/EG

Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirt-

schaftlichen Zugmaschinen; ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1 ECE-R 10

2009/66/EG

Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 11 ECE-R 79

2009/67/EG

Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder drei-

rädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 222 vom 25.8.2009, S. 1 2009/68/EG

Richtlinie 2009/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung für Bauteile betreffend Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf

Rädern;

ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 52 ECE-R 1

ECE-R 3

ECE-R 4

ECE-R 6

ECE-R 7

ECE-R 19

ECE-R

23

ECE-R 38

ECE-R 77

ECE-R 112

2009/75/EG

Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen); ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 161

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

2009/76/EG

Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zug-

maschinen auf Rädern; ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 18 2009/78/EG

Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;

ABl. L 231 vom 3.9.2009, S. 8 2009/79/EG

Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 29 2009/80/EG

Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 16 ECE-R 60

661/2009/EG Verordnung (EG)

Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern

und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit; ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1 13 EG-Recht ausserhalb der Gesamtgenehmigungsrichtlinien EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

87/404/EWG Richtlinie 87/404 des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter; ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48, berichtigt in ABl. L 31 vom 2.2.1990, S. 46, geändert durch die Richtlinien:

90/488/EWG

93/68/EWG

(ABl. L 270 vom 2.10.1990, S. 25) (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 99) berichtigt in

(ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 32/ Betrifft nur den deutschen und italienischen Text)

89/336/EWG Richtlinie 89/336 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit; ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19, geändert durch die Richtlinien:

Strassenverkehr

162

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

92/31/EWG

93/68/EWG

(ABl. L 126 vom 12.5.1992, S. 11) (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 99) berichtigt in

(ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 32/ Betrifft nur den deutschen und italienischen Text)

siehe auch Richtlinie 2004/108/EG 89/459/EWG Richtlinie 89/459 des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;

ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 4 92/6/EWG

Richtlinie 92/6 des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft; ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27, berichtigt in ABl. L 244 vom 30.9.1993, S. 34 (Betrifft nur den deutschen Text), geändert durch die Richtlinie: 2002/85/EG

(ABl.

L

327

vom 4.12.2002, S. 8) berichtigt in

(ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 15/ Betrifft nur den deutschen Text) 96/53/EG Richtlinie

96/53 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden

Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im internationalen Verkehr; ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59, geändert durch die Richtlinie:

2002/7/EG

(ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47) 97/68/EG

Richtlinie 97/68/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur

Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte;

ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

ECE-R 96

2001/63/EG

2002/88/EG

(ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 41) (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 28) 2004/26/EG

(ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3 und ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 27/Betrifft nur den deutschen und italienischen Text) 2006/105/EG (ABl.

L

363

vom 20.12.2006, S. 368) berichtigt in

(ABl. L 80 vom 21.3.2007, S. 15) 596/2009/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 163

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

2004/108/EG Richtlinie 2004/108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische

Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG;

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24 14 EG-Recht betreffend das Kontrollgerät im Strassenverkehr EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
3820/85/EWG Verordnung Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr; ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1 Angewendet durch die Richtlinie 88/599/EWG (ABl. L 325 vom 29.11.1988, S. 55) geändert durch:

Verordnung 2135/98/EG (ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1) Ergänzt durch die Entscheidung 93/172/EWG (ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 30) Ergänzt durch die Entscheidung 93/173/EWG (ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 33) Richtlinie

Richtlinie

2006/22/EG

2009/5/EG

(ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35) geändert durch:

(ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7/ Betrifft nur den deutschen Text und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38) siehe

auch

Verordnung Nr. 561/2006/EG 3821/85/EWG Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr;

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, geändert durch: Verordnung Nr. 3314/90/EWG (ABl. L 318 vom 17.11.1990, S. 20) Verordnung Nr. 3572/90/EWG (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 13) Verordnung Nr. 3688/92/EWG (ABl. L 374 vom 22.12.1992, S. 12) Verordnung Nr. 2479/95/EG (ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 8) Verordnung Nr. 1056/97/EG (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 21) Verordnung

Verordnung

Nr. 2135/98/EG

Nr. 561/2006/EG

(ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1) geändert durch:

(ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1) Verordnung Nr. 1360/2002/EG (ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 71) Verordnung Nr. 1882/2003/EG (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)
Verordnung Nr. 432/2004/EG (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 3) Richtlinie

Richtlinie

2006/22/EG

2009/5/EG

(ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35) geändert durch:

(ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45) berichtigt in

(ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7/

Strassenverkehr

164

741.41

EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Betrifft nur den deutschen Text und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38) Verordnung Nr. 561/2006/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1) Verordnung Nr. 68/2009/EG (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3) 88/599/EWG Richtlinie 88/599 des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung

bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr; ABl. L 325 vom 29.11.1988, S. 55, geändert durch: Verordnung Nr. 2135/98/EG (ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1) siehe auch Richtlinie 2006/22/EG 93/172/EWG Entscheidung 93/172 der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599 des Rates auf dem Gebiet des Strassenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars;

ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 30 93/173/EWG Entscheidung 93/173/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über

die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr vorgesehenen Berichtsmusters;

ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 33 2006/22/EG

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates; ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), geändert durch: Richtlinie

2009/4/EG

(ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 39) 561/2006/EG Verordnung (EG)

Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates; ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1, berichtigt in ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 19/Betrifft nur den deutschen Text 15 ECE-Reglemente ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 1

ECE-Reglement Nr. 1 vom 8. August 1960 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motor-

fahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind; 76/761/EWG

79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Erg. 3

Änd. 01/Erg. 4

18.03.1986

18.03.1988

14.05.1990

27.10.1992

02.12.1992

14.02.1994

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 165

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 01/Erg. 3/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 5

Rev. 4/Korr. 1

Änd. 01/Erg. 6

Änd. 01/Erg. 7

Änd. 02

01.07.1994

16.06.1995

10.03.1995

26.12.1996

30.12.1997

08.09.2001

ECE-R 2

ECE-Reglement Nr. 2 vom 8. August 1960 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glüh-

lampen, die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht oder für eines der beiden verwendet werden;

76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 03

26.09.1978

29.08.1982

09.03.1986

(dieses Reglement wurde durch das Reglement

Nr. 37 ersetzt)

ECE-R 3

ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;

76/757/EWG

79/532/EWG

97/24/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Kapitel 2

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 3

Änd. 02/Erg. 4

20.03.1982

01.07.1985

04.05.1991

15.02.1994

15.02.1996

18.01.1998

Änd. 02/Erg. 5

Änd. 02/Erg. 5/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 6

Änd. 02/Erg. 7

Änd. 02/Erg. 6/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 8

05.06.1998

08.11.2000

11.08.2002

16.07.2003

12.11.2003

12.08.2004

Änd. 02/Erg. 9

Änd. 02/Erg. 10

Änd. 02/Erg. 11

13.11.2004

02.02.2007

24.10.2009

ECE-R 4

ECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuch-

tungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ausgenommen Motorräder) und ihren Anhängern;

76/760/EWG

79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

06.05.1974

28.02.1989

07.08.1989

05.05.1991

30.08.1992

11.02.1996

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 9

Änd. 00/Erg. 10

Änd. 00/Erg. 10/Korr. 1 15.01.1997

18.01.1998

13.01.2000

26.08.2002

26.02.2004

26.02.2004

Änd. 00/Erg. 11

04.07.2006

Strassenverkehr

166

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 00/Erg. 12

Änd. 00/Erg. 10/Korr. 2 Änd. 00/Erg. 13

Änd. 00/Erg. 14

02.02.2007

14.11.2007

11.07.2008

15.10.2008

ECE-R 5

ECE-Reglement Nr. 5 vom 30. September 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-«Sealed-Beam»-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer)

für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides; 76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

Rev. 3/Korr. 1

Änd. 02/Erg. 3

29.08.1982

06.03.1988

28.02.1990

27.10.1992

10.03.1995

15.01.1997

Änd. 02/Erg. 4

Änd. 02/Erg. 5

Änd. 02/Erg. 6

Änd. 02/Erg. 7

27.04.1998

04.07.2006

02.02.2007

15.10.2008

ECE-R 6

ECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der

Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 76/759/EWG

79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Korr. 1

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 2

Korr.

Änd. 01/Erg. 3

27.06.1987

24.07.1987

25.03.1989

28.02.1990

10.04.1990

05.05.1991

Korr.

2

Änd. 01/Erg. 4

Änd. 01/Erg. 5

Änd. 01/Erg. 6

Änd. 01/Erg. 7

Änd. 01/Erg. 8

01.07.1992

02.12.1992

13.01.1993

11.02.1996

03.09.1997

24.07.2000

Änd. 01/Erg. 9

Änd. 01/Erg. 10

Änd. 01/Erg. 11

Änd. 01/Erg. 10/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 11/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 12

26.12.2000

26.08.2002

26.02.2004

12.11.2003

26.02.2004

09.11.2005

Änd. 01/Erg. 9/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 13

Änd. 01/Erg. 14

Änd. 01/Erg. 15

Änd. 01/Erg. 16

Änd. 01/Erg. 17

09.03.2005

04.07.2006

02.02.2007

11.06.2007

11.07.2008

15.10.2008

Änd. 01/Erg. 16/Korr.1 Änd. 01/Erg. 18

10.03.2009

24.10.2009

ECE-R 7

ECE-Reglement Nr. 7 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Standleuch-

ten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (mit Ausnahme von Motorrädern) und ihre Anhänger;

76/758/EWG

79/532/EWG

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 167

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Korr. 1

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

15.08.1985

02.07.1987

07.11.1988

24.07.1989

05.05.1991

24.09.1992

Korr.

2

Korr. 3

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 3

Änd. 02/Erg. 4

01.07.1992

04.09.1992

26.01.1994

10.03.1995

11.02.1996

03.09.1997

Änd. 02/Erg. 5

Änd. 02/Erg. 6

Änd. 02/Erg. 7

Änd. 02/Erg. 8

Änd. 02/Erg. 8/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 9

27.12.2000

26.08.2002

16.07.2003

26.02.2004

26.02.2004

09.11.2005

Änd. 02/Erg. 10

Änd. 02/Erg. 11

Änd. 02/Erg. 12

Änd. 02/Erg. 12/Korr.1 Änd. 02/Erg. 13

Änd. 02/Erg. 14

04.07.2006

02.02.2007

11.06.2007

26.06.2007

11.07.2008

15.10.2008

Änd. 02/Erg. 12/Korr. 2 Änd. 02/Erg. 15

10.03.2009

24.10.2009

ECE-R 8

ECE-Reglement Nr. 8 vom 15. November 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenlampen (H1-, H2-, H3-,

HB3-, HB4-, H7- und/oder H8-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides;

76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 03

Änd. 04

Änd. 04/Erg. 1

Änd. 04/Erg. 2

25.01.1971

06.05.1974

12.03.1978

06.07.1986

24.07.1989

28.11.1990

Änd. 04/Erg. 3

Änd. 04/Erg. 4

Änd. 04/Erg. 5

Änd. 04/Erg. 4/Korr. 1 Rev. 3/Korr. 1

Änd. 04/Erg. 6

27.10.1992

13.01.1993

09.02.1994

01.07.1994

10.03.1995

15.01.1997

Änd. 04/Erg. 7

Änd. 04/Erg. 8

Änd. 04/Erg. 9

Änd. 04/Erg. 10

Änd. 05

Rev. 4/Korr. 1

03.09.1997

25.12.1998

14.05.1998

04.02.1999

08.09.2001

12.03.2003

ECE-R 10

ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motor-

fahrzeugen hinsichtlich der Funkentstörung; 72/245/EWG

75/322/EWG

97/24/EG

Strassenverkehr

168

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

geändert durch:

in Kraft seit:

Kapitel 8

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Korr. 1

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Korr. 2

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 03

19.03.1978

03.09.1997

11.03.1999

04.02.1999

10.11.1999

12.08.2004

11.07.2008

ECE-R 11

ECE-Reglement Nr. 11 vom 1. Juni 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen; 70/387/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Korr. 1

Änd. 02/Erg.1

Änd. 03

Änd. 03/Erg. 1

06.05.1974

15.03.1981

15.03.1981

20.04.1986

11.06.2007

22.07.2009

Änd. 03/Erg. 1/Korr. 1 22.07.2009

ECE-R 12

ECE-Reglement Nr. 12 vom 1. Juli 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen; 74/297/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Korr. 1

Korr. 2

Änd. 03

Änd. 03/Erg. 1

20.10.1974

14.11.1982

02.02.1987

28.04.1988

24.08.1993

12.12.1996

Änd. 03/Erg. 2

Änd. 03/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 03/Erg. 3

25.12.1997

23.06.1997

23.03.2000

ECE-R 13

ECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen;

71/320/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 03

Änd. 04

Änd. 05

Änd. 05/Erg. 1

29.08.1973

11.07.1974

04.01.1979

11.08.1981

26.11.1984

01.04.1987

Änd. 05/Erg. 2

Änd. 05/Erg. 3

Änd. 06

Änd. 06/Erg. 1

Änd. 06/Erg. 2

Änd. 07

05.10.1987

29.07.1988

22.11.1990

15.11.1992

24.08.1993

18.09.1994

Änd. 08

Änd. 08/Erg. 1

Änd. 09

Änd. 09/Erg. 1

Änd. 09/Erg. 2

Änd. 09/Korr. 1

26.03.1995

28.08.1996

28.08.1996

15.01.1997

22.02.1997

12.03.1997

Änd. 09/Erg. 2/Korr. 1 12.03.1997

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 169

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 09/Korr. 2

Rev. 3/Korr. 1

Änd. 09/Erg. 3

Änd. 09/Erg. 4

Änd. 09/Erg. 2/Korr. 2 23.06.1997

23.06.1997

27.04.1998

04.02.1999

11.11.1998

Änd. 09/Erg. 5

Änd. 09/Erg. 6

Änd. 09/Erg. 5/Korr. 1 Änd. 09/Erg. 3/Korr. 1 Änd. 09/Erg. 6/Korr. 1 Änd. 09/Erg. 7

27.12.2000

20.02.2002

27.06.2001

13.03.2002

13.03.2002

30.01.2003

Änd. 09/Erg. 5/Korr. 2 Änd. 09/Erg. 6/Korr. 2 Änd. 09/Erg. 8

Änd. 09/Erg. 8/Korr. 1 Änd. 09/Erg. 6/Korr. 3 Änd. 09/Erg. 7/Korr. 1 26.06.2002

12.03.2003

26.02.2004

26.02.2004

10.03.2004

10.03.2004

Änd. 09/Erg. 9

Änd. 09/Erg. 10

Änd. 10

Änd. 09/Erg. 11

Änd. 10/Erg. 1

Rev. 5/Korr. 1

13.11.2004

04.04.2005

04.04.2005

09.11.2005

09.11.2005

22.06.2005

Änd. 09/Erg. 12

Rev. 5/Korr. 2

Änd. 09/Erg. 11/Korr. 1 Änd. 10/Erg. 2

Änd. 10/Erg. 3

Änd. 10/Erg. 4

18.01.2006

08.03.2006

08.03.2006

02.02.2007

11.06.2007

10.11.2007

Rev.

5/Korr.

3

Änd. 11

Änd. 10/Erg. 5

Änd. 11/Erg. 1

Rev. 6/Korr. 1

26.06.2007

11.07.2008

15.10.2008

22.07.2009

10.03.2009

Änd. 11/Korr. 1 (Betrifft nur den französischen Text) 10.03.2009

Änd. 11/Erg. 2

24.10.2009

ECE-R 13-H ECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der

Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; 71/320/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Korr. 2

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Korr. 3

Änd. 00/Korr. 4

23.06.1999

27.12.2000

05.07.2000

20.02.2002

26.06.2002

12.03.2003

Änd. 00/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

10.03.2004

04.04.2005

11.06.2007

10.11.2007

15.10.2008

22.07.2009

Änd. 00/Erg. 8

24.10.2009

Strassenverkehr

170

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 14

ECE-Reglement Nr. 14 vom 1. April 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahr-

zeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte; 76/115/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Korr. 3

Änd. 02

Änd. 03

Änd. 03/Korr. 1

Änd. 02/Korr. 2

28.04.1976

10.08.1979

22.11.1984

29.01.1992

11.09.1992

11.09.1992

Änd. 02/Korr. 3

Änd. 04

Änd. 04/Korr. 1

Änd. 05

Änd. 05/Erg. 1

Änd. 05/Erg. 2

12.03.1993

18.01.1998

23.06.1997

04.02.1999

26.12.2000

08.09.2001

Änd. 05/Erg. 2/Korr. 1 Rev. 2/Korr. 1

Änd. 05/Erg. 3

Änd. 05/Erg. 4

Änd. 06

Änd. 05/Erg. 5

27.06.2001

26.06.2002

31.01.2003

16.07.2003

26.02.2004

12.08.2004

Änd. 05/Erg. 4/Korr. 1 Änd. 06/Korr. 1

Änd. 06/Erg. 1

Änd. 06/Korr. 2

Änd. 06/Erg. 2

Rev. 3/Korr. 1

17.11.2004

17.11.2004

23.06.2005

22.06.2005

18.01.2006

16.11.2005

Änd. 06/Korr. 3

Änd. 06/Korr. 4

Änd. 06/Erg. 3

Änd. 06/Erg. 4

Änd. 06/Erg. 5

Änd. 07

16.11.2005

15.11.2006

11.06.2007

26.02.2009

22.07.2009

22.07.2009

ECE-R 16

ECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: 77/541/EWG

97/24/EG

I

Sicherheitsgurte,

Rückhaltesysteme,

KinderRückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-

Rückhaltesysteme für Personen in Motorfahrzeugen; Kapitel 11

II

Fahrzeuge

mit

Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-

Kinder-Rückhaltesystemen: geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 03

Korr. 1

Änd. 04

Korr. 2

18.04.1972

03.10.1973

09.12.1979

01.06.1981

22.12.1985

08.04.1988

Änd. 04/Erg. 1

Änd. 04/Erg. 2

Änd. 04/Erg. 3

Korr. 3

Änd. 04/Erg. 4

Änd. 04/Erg. 5

15.06.1988

26.03.1989

20.11.1989

09.11.1990

04.10.1992

16.08.1993

Rev.

3/Korr.

1

26.08.1993

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 171

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 04/Erg. 6

Änd. 04/Erg. 7

Änd. 04/Erg. 8

Änd. 04/Erg. 9

Änd. 04/Erg. 10

18.10.1995

18.01.1998

04.02.1999

23.03.2000

27.12.2000

Änd. 04/Erg. 11

Änd. 04/Erg. 12

Änd. 04/Erg. 13

Änd. 04/Erg. 14

Änd. 04/Erg. 15

Änd. 04/Erg. 15/Korr. 1 08.09.2001

20.02.2002

31.01.2003

16.07.2003

26.02.2004

26.02.2004

Änd. 04/Erg. 16

Änd. 04/Erg. 16/Korr. 1 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 2 Änd. 04/Erg. 15/Korr. 3 Änd. 04/Erg. 17

Änd. 04/Erg. 15/Korr. 4 12.08.2004

12.08.2004

17.11.2004

22.06.2005

18.01.2006

16.11.2005

Änd. 04/Erg. 15/Korr. 5 Änd. 04/Erg. 16/Korr. 4 Änd. 04/Erg. 18

Änd. 04/Erg. 19

Änd. 05

Änd. 05/Korr. 1

21.06.2006

21.06.2006

18.06.2007

03.02.2008

03.02.2008

03.02.2008

Änd. 05/Korr. 2

Änd. 04/Erg. 19/Korr. 1 Änd. 05/Erg. 1

Rev. 5/Korr. 1

Änd. 05/Erg. 2

Änd. 06

12.03.2008

25.06.2008

26.02.2009

12.11.2008

22.07.2009

22.07.2009

ECE-R 17

ECE-Reglement Nr. 17 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und

ihrer Verankerungen sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgesehenen Kopfstützen; 74/408/EWG

78/932/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 02

Änd. 03

Korr. 1

Änd. 04

Rev. 3/Korr. 1

Änd. 04/Erg. 1

09.03.1981

01.05.1986

14.12.1987

28.01.1990

11.09.1992

26.01.1994

Änd. 05

Änd. 06

Änd. 06/Korr. 1

Änd. 07

Änd. 07/Erg. 1

Änd. 07/Erg. 2

26.12.1996

18.01.1998

10.03.1999

06.08.1998

17.11.1999

13.01.2000

Änd. 07/Korr. 1

Änd. 07/Erg. 1/Korr. 1 Rev. 4/Korr. 1

Rev. 4/Korr. 2

Änd. 07/Erg. 3

Änd. 08

08.03.2000

27.06.2001

12.11.2003

23.06.2004

11.06.2007

22.07.2009

Strassenverkehr

172

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 18

ECE-Reglement Nr. 18 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motor-

fahrzeugen hinsichtlich ihrer Sicherheit gegen unbefugte Benützung;

74/61/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Korr. 1

Änd. 02

Änd. 03

Änd. 03/Erg. 1

Änd. 03/Erg. 2

24.11.1980

02.05.1986

03.09.1997

23.06.2005

10.11.2007

15.10.2008

ECE-R 19

ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebel-

scheinwerfer für Motorfahrzeuge; 76/762/EWG

79/532/EWG

97/24/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Kapitel 2

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 3

Änd. 02/Erg. 4

18.12.1974

08.05.1988

28.02.1989

28.02.1990

28.11.1990

27.10.1992

Änd. 02/Erg. 5

Rev. 3/Korr. 1

Änd. 02/Erg. 6

Änd. 02/Erg. 7

Änd. 02/Erg. 8

Änd. 02/Erg. 9

16.06.1995

10.03.1995

15.01.1997

27.04.1998

06.02.1999

23.03.2000

Änd. 02/Erg. 10

Änd. 02/Erg. 11

Änd. 02/Erg. 12

Änd. 02/Erg. 11/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 13

Änd. 03

04.07.2006

10.10.2006

11.06.2007

26.06.2007

11.07.2008

11.07.2008

Änd. 03/Korr. 1

Änd. 02/Erg. 14

Änd. 03/Erg. 1

Änd. 03/Korr. 2

Änd. 03/Korr. 3

11.07.2008

15.10.2008

15.10.2008

12.11.2008

10.03.2009

ECE-R 20

ECE-Reglement Nr. 20 vom 1. Mai 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Glühlampen)

für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides;

76/761/EWG

97/24/EG

Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 3

Änd. 02/Erg. 4

15.08.1976

03.07.1986

28.02.1990

27.10.1992

02.12.1992

05.03.1994

Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 5

Rev. 2/Korr. 1

Änd. 02/Erg. 6

Änd. 03

01.07.1994

27.11.1994

10.03.1995

25.12.1997

09.09.2001

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 173

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 21

ECE-Reglement Nr. 21 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung;

74/60/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Rev. 1/Korr. 1

Änd. 1/Erg. 2

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 01/Erg. 3

08.10.1980

26.04.1986

02.09.1986

18.01.1998

08.03.2000

31.01.2003

ECE-R 22

ECE-Reglement Nr. 22 vom 1. Juni 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern;

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Korr. 1

Korr. 2

Korr. 3

07.03.1975

24.03.1982

16.07.1983

02.08.1983

09.10.1985

20.08.1986

Änd. 03

Änd. 03/Erg. 1

Änd. 04

Änd. 04/Korr. 1

Änd. 04/Erg. 1

Änd. 04/Korr. 2

19.07.1988

05.05.1991

20.03.1995

10.03.1995

18.01.1998

05.11.1997

Änd. 04/Erg. 2

Änd. 05

Änd. 05/Korr. 1

Änd. 05/Korr. 2

Änd. 05/Korr. 3

Änd. 05/Erg. 1

13.01.2000

30.06.2000

08.03.2000

08.11.2000

27.06.2001

20.02.2002

ECE-R 23

ECE-Reglement Nr. 23 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;

77/539/EWG

79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Korr. 1

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

22.03.1977

28.02.1989

05.05.1991

01.07.1992

24.09.1992

11.02.1996

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 9

Änd. 00/Erg. 10

18.01.1998

28.12.2000

07.03.2001

26.08.2002

16.07.2003

26.02.2004

Änd. 00/Erg. 10/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 11

Änd. 00/Erg. 12

Änd. 00/Erg. 13

Änd. 00/Erg. 14

Änd. 00/Erg. 15

26.02.2004

09.11.2005

04.07.2006

02.02.2007

11.07.2008

15.10.2008

Strassenverkehr

174

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 24

ECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für: 72/306/EWG

77/537/EWG

I

die

Genehmigung

der

Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission

sichtbarer luftverunreinigender Stoffe; II

die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung (Dieselmotor) eines genehmigten Typs; III

die

Genehmigung

der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor; IV

die Messung der Leistung von Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren):

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 03

Änd. 03/Erg. 1

Änd. 03/Erg. 2

11.09.1973

11.02.1980

15.02.1984

20.04.1986

27.03.2001

23.06.2005

Änd. 03/Erg. 3

02.02.2007

ECE-R 25

ECE-Reglement Nr. 25 vom 1. März 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahr-

zeugsitzen einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen;

78/932/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 03

Rev. 1/Korr. 1

Änd. 03/Erg. 1

11.08.1981

26.04.1986

03.05.1987

20.11.1989

11.09.1992

30.01.1994

Änd. 04

Rev. 1/Korr. 2

15.01.1997

12.11.2008

ECE-R 26

ECE-Reglement Nr. 26 vom 1. Juli 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Aussenkanten;

74/483/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Korr. 1

Änd. 02

Änd. 02/Korr. 1

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 03

Änd. 03/Erg. 1

11.09.1973

23.05.1986

13.12.1996

13.12.1996

06.07.2000

23.06.2005

11.06.2007

ECE-R 27

ECE-Reglement Nr. 27 vom 15. September 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke;

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 03

Änd. 03/Korr. 1

11.09.1973

01.07.1977

03.03.1985

11.09.1992

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 175

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 03/Erg. 1

Änd. 03/Erg. 2

18.01.1998

24.10.2009

ECE-R 28

ECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der

akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale; 70/388/EWG

93/30/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Erg. 2/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 3

07.02.1984

08.01.1991

16.06.1992

28.12.2000

ECE-R 29

ECE-Reglement Nr. 29 vom 15. Juni 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge

hinsichtlich des Schutzes der Insassen der Führerkabine von Nutzfahrzeugen;

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Änd. 01

Rev. 1

Rev. 1/Korr. 1

Rev. 1/Korr. 2

Änd. 02

15.07.1975

01.08.1977

15.03.1985

15.03.1985

11.09.1992

27.02.1999

Änd. 02/Erg. 1

11.06.2007

ECE-R 30

ECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen

für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 92/23/EWG

97/24/EG

Kapitel 1

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 3

Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1 25.09.1977

15.03.1981

05.10.1987

22.11.1990

24.09.1992

23.08.1993

Änd. 02/Erg. 4

Änd. 02/Erg. 5

Änd. 02/Erg. 6

Änd. 02/Erg. 7

Änd. 02/Erg. 8

Änd. 02/Erg. 9

01.03.1994

08.01.1995

26.12.1996

05.03.1997

14.05.1998

06.02.1999

Änd. 02/Erg. 10

Änd. 02/Erg. 11

Änd. 02/Erg. 12

Änd. 02/Erg. 12/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 13

Änd. 02/Erg. 10/Korr. 1 13.01.2000

28.12.2000

20.02.2002

26.06.2002

26.02.2004

10.03.2004

Änd. 02/Erg. 14

Änd. 02/Erg. 15

18.01.2006

10.11.2007

ECE-R 31

ECE-Reglement Nr. 31 vom 1. Mai 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug«Sealed-Beam»-Scheinwerfer (HSB-Scheinwerfer) mit

Halogenglühlampen für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides; 76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

07.02.1983

30.03.1988

Strassenverkehr

176

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

Rev. 1/Korr. 1

Änd. 02/Erg. 3

28.02.1990

27.10.1992

10.03.1995

23.01.1997

Änd. 02/Erg. 4

Änd. 02/Erg. 5

Änd. 02/Erg. 6

Änd. 02/Erg. 7

27.04.1998

04.07.2006

02.02.2007

15.10.2008

ECE-R 32

ECE-Reglement Nr. 32 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeugaufbaus bei einem Auf-

fahrunfall;

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Korr. 2

Rev. 1

Änd. 00/Erg. 1

25.04.1977

25.04.1977

11.09.1992

11.06.2007

ECE-R 33

ECE-Reglement Nr. 33 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des angestossenen Fahrzeugaufbaus

bei einem Frontalaufprall; geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Korr. 2

Korr. 3

Rev. 1

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

25.04.1977

25.04.1977

25.04.1977

11.09.1992

17.11.1999

11.06.2007

ECE-R 34

ECE-Reglement Nr. 34 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden;

95/28/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 3

18.01.1979

16.07.2003

12.08.2004

11.06.2007

24.10.2009

ECE-R 35

ECE-Reglement Nr. 35 vom 10. November 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der Pedale;

geändert durch:

in Kraft seit:

Rev.

1

Änd. 00/Erg. 1

11.09.1992

10.10.2006

ECE-R 36

ECE-Reglement Nr. 36 vom 1. März 1976 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich der Konstruktion von

Gesellschaftswagen; 2001/85/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 03

Rev. 1/Korr. 1

Änd. 03/Erg. 1

Änd. 03/Erg. 1/Korr. 1 08.02.1982

07.09.1986

14.12.1992

10.03.1995

04.05.1998

12.11.1998

Änd. 03/Erg. 2

Rev. 1/Korr. 3

06.08.1998

10.03.1999

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 177

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 03/Erg. 3

Änd. 03/Erg. 4

Änd. 03/Erg. 5

Änd. 03/Erg. 6

06.07.2000

28.12.2000

21.02.2002

20.08.2002

Änd. 03/Erg. 7

Änd. 03/Erg. 7/Korr. 1 Änd. 03/Erg. 8

Änd. 03/Erg. 9

Änd. 03/Erg. 10

Änd. 03/Erg. 11

07.12.2002

13.11.2002

30.10.2003

12.08.2004

13.11.2004

09.11.2005

Änd. 03/Erg. 12

10.11.2007

ECE-R 37

ECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glüh-

lampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; 76/761/EWG

97/24/EG

Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 03

Korr. 2

Änd. 03/Erg. 1

Änd. 03/Erg. 2

20.10.1981

27.10.1983

01.06.1984

07.04.1986

23.10.1986

27.10.1987

Änd. 03/Erg. 3

Änd. 03/Erg. 4

Änd. 03/Erg. 5

Änd. 03/Erg. 6

Änd. 03/Erg. 7

Änd. 03/Erg. 8

30.03.1988

23.07.1989

03.08.1989

29.11.1990

05.05.1991

06.09.1992

Änd. 03/Erg. 9

Korr. 1/Erg. 9

Änd. 03/Erg. 10

Änd. 03/Erg. 10/Korr. 1 Änd. 03/Erg. 11

Änd. 03/Erg. 11/Korr. 1 16.12.1992

23.08.1993

05.03.1995

11.03.1998

16.06.1995

11.03.1998

Änd. 03/Erg. 12

Änd. 03/Erg. 13

Änd. 03/Erg. 14

Änd. 03/Erg. 15

Änd. 03/Erg. 16

Änd. 03/Erg. 17

11.02.1996

23.01.1997

03.09.1997

14.05.1998

17.05.1999

17.11.1999

Änd. 03/Erg. 18

Änd. 03/Erg. 19

Änd. 03/Erg. 20

Änd. 03/Erg. 21

Änd. 03/Erg. 22

Rev. 3/Korr. 1

13.01.2000

28.12.2000

09.09.2001

04.12.2001

07.12.2002

13.11.2002

Änd. 03/Erg. 23

Änd. 03/Erg. 24

Änd. 03/Erg. 25

Änd. 03/Erg. 26

Änd. 03/Erg. 27

Rev. 4/Korr. 1

26.02.2004

13.11.2004

23.06.2005

04.07.2006

10.10.2006

15.11.2006

Änd. 03/Erg. 28

Änd. 03/Erg. 25/Korr. 1 Änd. 03/Erg. 27/Korr. 1 Änd. 03/Erg. 29

Änd. 03/Erg. 30

11.06.2007

26.06.2007

26.06.2007

03.02.2008

11.07.2008

Strassenverkehr

178

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 03/Erg. 31

15.10.2008

Änd. 03/Erg. 32

Änd. 03/Erg. 33

22.07.2009

24.10.2009

ECE-R 38

ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebel-

schlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; 77/538/EWG

79/532/EWG

97/24/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Kapitel 2

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

14.02.1989

05.05.1991

01.07.1992

24.09.1992

11.02.1996

03.09.1997

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 9

Änd. 00/Erg. 9/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 10

28.12.2000

20.08.2002

16.07.2003

26.02.2004

26.02.2004

09.11.2005

Änd. 00/Erg. 11

Änd. 00/Erg. 12

Änd. 00/Erg. 13

Änd. 00/Erg. 14

Änd. 00/Erg. 12/Korr. 1 04.07.2006

11.06.2007

11.07.2008

15.10.2008

10.03.2009

ECE-R 39

ECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessgeräte und

ihres Einbaus;

75/443/EWG

2000/7/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

18.07.1988

25.12.1997

04.12.2001

20.08.2002

07.12.2002

ECE-R 41

ECE-Reglement Nr. 41 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; 97/24/EG

Kapitel 9

geändert durch:

in Kraft seit:

Rev.

1

Änd. 03

Änd. 03/Erg. 1

Rev. 1/Korr. 1

01.04.1994

05.02.2000

10.10.2006

25.06.2008

ECE-R 42

ECE-Reglement Nr. 42 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer vorderen und hinteren Schutzeinrichtungen

(Stossstangen usw.); geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Änd. 00/Erg. 1

09.10.1980

12.06.2007

ECE-R 43

ECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicher-

heitsglases und der Verglasungswerkstoffe; 89/173/EWG

Anhang III

92/22/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

14.10.1982

04.04.1986

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 179

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 4/Korr. 1 31.03.1987

13.01.2000

06.07.2000

08.03.2000

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 6/Korr. 1 Rev. 1/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 4/Korr. 2 Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

09.09.2001

07.11.2001

13.03.2002

13.03.2002

16.07.2003

12.08.2004

Änd. 00/Erg. 9

Änd. 00/Erg. 10

Änd. 00/Erg. 10/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 11

Änd. 00/Erg. 12

12.06.2007

10.11.2007

14.11.2007

22.07.2009

24.10.2009

ECE-R 44

ECE-Reglement Nr. 44 vom 1. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rück-

haltesystemen für Kinder in Motorfahrzeugen; 77/541/EWG

Anh. I, XVII

und XVIII

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 03

Änd. 03/Korr. 1

Änd. 03/Korr. 2

Änd. 03/Erg. 1

Änd. 03/Korr. 3

Änd. 03/Erg. 2

12.09.1995

10.03.1995

12.03.1997

18.01.1998

05.11.1997

18.11.1999

Änd. 03/Erg. 3

Änd. 03/Korr. 4

Änd. 03/Erg. 4

Änd. 03/Erg. 5

Änd. 03/Korr. 5

Änd. 03/Erg. 5/Korr. 1 29.12.2000

08.11.2000

20.02.2002

26.02.2004

12.11.2003

26.02.2004

Änd. 03/Erg. 6

Änd. 03/Erg. 5/Korr. 2 Änd. 03/Erg. 7

Änd. 04

Änd. 04/Erg. 1

Änd. 04/Korr. 1

12.08.2004

17.11.2004

23.06.2005

23.06.2005

04.07.2006

21.06.2006

Änd. 04/Erg. 2

Änd. 04/Erg. 3

Änd. 04/Erg. 4

Änd. 04/Erg. 4/Korr. 1 Rev. 2/Korr. 1

Rev. 2/Korr. 2

02.02.2007

12.06.2007

10.11.2007

14.11.2007

12.11.2008

10.03.2009

ECE-R 45

ECE-Reglement Nr. 45 vom 1. Juli 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von ScheinwerferReinigungsanlagen und der Motorfahrzeuge mit Schein-

werfer-Reinigungsanlagen; geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 2

Erg. 1/Korr.

Änd. 01/Korr. 1

10.10.1985

09.02.1988

30.12.1990

05.05.1991

20.06.1991

30.06.1995

Änd. 01/Erg. 3

Änd. 01/Erg. 4

03.01.1998

29.12.2000

Strassenverkehr

180

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 01/Erg. 4/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 4/Korr. 2 Änd. 01/Erg. 5

Änd. 01/Erg. 4/Korr. 3 08.11.2000

07.03.2001

12.06.2007

10.03.2009

Änd. 01/Erg. 6

24.10.2009

ECE-R 46

ECE-Reglement Nr. 46 vom 1. September 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und der Motorfahrzeuge

hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen für indirekte Sicht;

71/127/EWG

2003/97/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Korr. 1

Korr. 2

Änd. 01/Erg. 2

21.10.1984

05.10.1987

30.05.1988

18.07.1988

11.09.1992

12.03.1996

Änd. 01/Erg. 3

Änd. 01/Erg. 4

Änd. 02

Änd. 02/Korr. 1

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

20.09.1994

03.01.1998

23.06.2005

15.11.2006

10.11.2007

11.07.2008

Änd. 02/Erg. 3

Änd. 02/Korr. 2

Änd. 02/Erg. 4

15.10.2008

12.11.2008

22.07.2009

ECE-R 48

ECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge

hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;

76/756/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 01

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 01 /Korr. 2

Rev. 1/Korr. 1

27.06.1987

08.01.1991

09.02.1994

25.06.1993

01.07.1994

10.03.1995

Änd. 01/Korr. 3

Änd. 01/Korr. 4

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Erg. 3

Änd. 01/Erg. 3/Korr. 1 10.03.1995

30.06.1995

20.12.1995

03.09.1997

03.01.1998

23.06.1997

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 3

Änd. 02/Erg. 4

Änd. 02/Erg. 5

27.02.1999

18.11.1999

06.07.2000

20.08.2002

31.01.2003

16.07.2003

Änd. 02/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 6

Änd. 02/Erg. 7

Änd. 02/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 9

12.03.2003

30.10.2003

26.02.2004

12.08.2004

10.03.2004

13.11.2004

Änd. 02/Erg. 10

23.06.2005

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 181

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 02/Erg. 11

Änd. 02/Erg. 8/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 12

Änd. 02/Erg. 13

Rev. 3/Korr. 1

09.11.2005

09.03.2005

18.01.2006

04.07.2006

08.03.2006

Änd. 02/Erg. 14

Änd. 03

Änd. 03/Erg. 1

Rev. 3/Korr. 2

Änd. 02/Erg. 13/Korr. 1 Änd. 03/Erg. 2

10.10.2006

10.10.2006

02.02.2007

15.11.2006

15.11.2006

12.06.2007

Änd. 03/Erg. 3

Änd. 03/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 03/Erg. 4

Änd. 04

Änd. 04/Korr. 1

Änd. 04/Erg. 1

12.06.2007

14.11.2007

11.07.2008

07.08.2008

07.08.2008

15.10.2008

Änd. 04/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 04/Erg. 2

Änd. 04/Erg. 3

15.10.2008

22.07.2009

24.10.2009

ECE-R 49

ECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Diesel-

motoren und der mit einem Dieselmotor ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor;

88/77/EWG

2005/55/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Korr. 1

Änd. 02/Korr. 2

Änd. 02/Erg. 1

02.03.1983

14.05.1990

30.12.1992

11.09.1992

30.06.1995

18.05.1996

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 1/Korr. 2 Änd. 02/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 03

Änd. 04

28.08.1996

23.06.1997

12.11.1998

12.11.1998

27.12.2001

31.01.2003

Änd. 04/Erg. 1

Änd. 04/Erg. 2

Änd. 05

02.02.2007

12.06.2007

03.02.2008

ECE-R 50

ECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorfahrräder, Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge;

97/24/EG

Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Änd. 00/Erg. 1

Korr. 2

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

22.07.1985

05.05.1991

01.07.1992

24.09.1992

29.12.2000

04.12.2001

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

19.08.2002

16.07.2003

Strassenverkehr

182

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 7/Korr. 1 Rev. 1/Korr. 1

26.02.2004

12.11.2003

26.02.2004

09.03.2005

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 9

Änd. 00/Erg. 10

Änd. 00/Erg. 11

Änd. 00/Erg. 12

09.11.2005

04.07.2006

02.02.2007

11.07.2008

15.10.2008

ECE-R 51

ECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motor-

fahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung;

70/157/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Erg.

1

Änd. 01

Korr. 1

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

21.10.1984

27.04.1988

20.06.1988

12.09.1991

18.04.1995

05.05.1996

Änd. 02/Korr. 1

Änd. 02/Korr. 2

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 3

Änd. 02/Erg. 3/Korr. 1 Änd. 02/Erg. 4

15.11.1996

11.03.1998

07.02.1999

17.11.1999

07.03.2001

02.02.2007

Änd. 02/Erg. 5

Änd. 02/Erg. 6

18.06.2007

03.02.2008

ECE-R 52

ECE-Reglement Nr. 52 vom 1. November 1982 hinsichtlich der konstruktiven Merkmale von Kleinbussen und

Gesellschaftswagen (M2, M3) des öffentlichen Verkehrs mit geringer Sitzplatzzahl (max. 23 inkl. Führer); 2001/85/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Erg. 3

Änd. 01/Erg. 4

Änd. 01/Erg. 5

12.09.1995

03.01.1998

29.12.2000

21.02.2002

15.08.2002

07.12.2002

Änd. 01/Erg. 5/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 6

Änd. 01/Erg. 7

Änd. 01/Erg. 8

Änd. 01/Erg. 9

13.11.2002

12.08.2004

13.11.2004

09.11.2005

10.11.2007

ECE-R 53

ECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von L3-

Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; 93/92/EWG

2009/67/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 2

14.10.1990

16.06.1995

07.02.1999

18.11.1999

08.11.2000

09.09.2001

Änd. 01/Erg. 3

05.12.2001

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 183

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 01/Erg. 4

Änd. 01/Erg. 5

Änd. 01/Erg. 6

Änd. 01/Erg. 7

Änd. 01/Erg. 8

26.02.2004

23.06.2005

04.07.2006

02.02.2007

11.07.2008

Änd. 01/Erg. 9

Änd. 01/Erg. 10

15.10.2008

24.10.2009

ECE-R 54

ECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen

für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger; 92/23/EWG

97/24/EG

Kapitel 1

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Korr. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Korr. 2

Änd. 00/Erg. 4

13.03.1988

28.04.1988

03.09.1989

18.08.1991

15.06.1992

14.01.1993

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 9

Rev. 1/Korr. 1

10.06.1994

18.04.1995

15.08.1995

26.12.1996

22.02.1997

23.06.1997

Änd. 00/Erg. 10

Änd. 00/Erg. 11

Änd. 00/Erg. 12

Änd. 00/Erg. 13

Änd. 00/Erg. 14

Änd. 00/Erg. 15

24.05.1998

07.02.1999

29.12.2000

29.03.2001

21.02.2002

30.10.2003

Änd. 00/Erg. 15/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 16

Rev. 2/Korr. 1

23.06.2004

13.11.2004

09.03.2005

ECE-R 55

ECE-Reglement Nr. 55 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der

Verbindungseinrichtungen von Fahrzeugkombinationen; 94/20/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 01

Änd. 01/Korr. 1

12.12.1993

16.09.2001

13.03.2002

ECE-R 56

ECE-Reglement Nr. 56 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer

für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge; 97/24/EG

Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Rev. 1/Korr. 1

Korr. 2

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 01

04.10.1987

10.05.1989

16.06.1992

10.03.1995

12.09.2001

ECE-R 57

ECE-Reglement Nr. 57 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schein-

werfer für Motorräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge;

97/24/EG

Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

28.02.1989

27.10.1992

Strassenverkehr

184

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 3

Änd. 02

10.03.1995

10.03.1995

27.04.1998

12.09.2001

ECE-R 58

ECE-Reglement Nr. 58 vom 1. Juli 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von: 70/221/EWG

I

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz; II

Fahrzeugen

hinsichtlich

der Anbringung von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren

Unterfahrschutz;

III

Fahrzeugen

hinsichtlich

ihres hinteren Unterfahrschutzes:

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

25.03.1989

11.07.2008

ECE-R 59

ECE-Reglement Nr. 59 vom 1. Oktober 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Aus-

tauschschalldämpfern für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1;

70/157/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

28.01.1990

25.12.1994

10.10.2006

ECE-R 60

ECE-Reglement Nr. 60 vom 1. Juli 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Motorrädern hinsichtlich der vom Fahrzeugführer zu betätigenden Bedienungsteile sowie der Kennzeichnung von Bedienungsteilen, Kontrollleuchten und Anzeigern;

93/29/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

16.06.1995

12.08.2004

10.10.2006

ECE-R 61

ECE-Reglement Nr. 61 vom 15. Juli 1984 für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der aussen vorstehenden Teile vor der Rückwand der Führerkabine; 92/114/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

10.10.2006

ECE-R 62

ECE-Reglement Nr. 62 vom 1. September 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit Lenkstange hinsichtlich ihrer Sicherung

gegen unbefugte Benützung; 93/33/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 2

24.01.1988

08.03.2000

10.10.2006

ECE-R 64

ECE-Reglement Nr. 64 vom 1. Oktober 1985 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahr-

zeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind; 92/23/EWG

97/24/EG

Kapitel 1

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 01

Änd. 01/Korr. 1

17.09.1989

30.10.2003

03.02.2008

03.02.2008

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 185

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 65

ECE-Reglement Nr. 65 vom 15. Juni 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von

besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 3/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 4/Korr. 1 24.08.1993

23.01.1997

15.08.2002

12.11.2003

13.11.2004

13.11.2004

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 6/Korr. 1 02.02.2007

15.10.2008

15.10.2008

ECE-R 66

ECE-Reglement Nr. 66 vom 1. Dezember 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gesellschaftswagen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus;

2001/85/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 01

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 01/Korr. 2

Änd. 01/Erg. 1

03.09.1997

09.11.2005

15.11.2006

14.03.2007

15.10.2008

ECE-R 67

ECE-Reglement Nr. 67 vom 1. Juni 1987 über einheitliche Vorschriften für die: I

Genehmigung der speziellen Ausrüstung in Motorfahrzeugen in deren Antriebssystem verflüssigte

Gase verwendet werden; II

Genehmigung

eines

Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung:

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Korr. 1

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Korr. 2

Änd. 01/Erg. 2

13.11.1999

10.11.1999

08.11.2000

29.03.2001

27.06.2001

16.07.2003

Änd. 01/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 3

Änd. 01/Erg. 4

Änd. 01/Erg. 5

Änd. 01/Erg. 6

Änd. 01/Erg. 2/Korr. 2 10.03.2004

13.11.2004

04.04.2005

23.06.2005

18.01.2006

16.11.2005

Änd. 01/Erg. 7

Änd. 01/Erg. 8

02.02.2007

03.02.2008

ECE-R 69

ECE-Reglement Nr. 69 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur

hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 01/Erg. 1

27.09.1997

12.03.1997

07.02.1999

Strassenverkehr

186

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Erg. 3

Änd. 01/Erg. 4

05.12.2001

18.06.2007

15.10.2008

Änd. 01/Erg. 5

24.10.2009

ECE-R 70

ECE-Reglement Nr. 70 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur

hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Erg. 3

Änd. 01/Korr. 2

27.09.1997

12.03.1997

03.01.1998

07.02.1999

12.09.2001

17.11.2004

Änd. 01/Erg. 3/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 4

Änd. 01/Erg. 5

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 01/Korr. 3

Änd. 01/Erg. 2/Korr. 1 22.06.2005

10.10.2006

02.02.2007

15.11.2006

15.11.2006

15.11.2006

Änd. 01/Erg. 6

Änd. 01/Erg. 7

15.10.2008

24.10.2009

ECE-R 71

ECE-Reglement Nr. 71 vom 1. August 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von landwirt-

schaftlichen Traktoren hinsichtlich des Sichtfeldes für den Fahrzeugführer

74/347/EWG

ECE-R 72

ECE-Reglement Nr. 72 vom 15. Februar 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Schein-

werfern mit Halogenlampen (HS1-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder;

97/24/EG

Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 2

Änd. 01

10.05.1989

27.10.1992

10.03.1995

28.07.1998

12.09.2001

ECE-R 73

ECE-Reglement Nr. 73 vom 1. Januar 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von schweren

Motorwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes (seitliche Schutzvorrichtung); 89/297/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

10.11.2007

ECE-R 75

ECE-Reglement Nr. 75 vom 1. April 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen

für Motorräder;

97/24/EG

Kapitel 1

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Erg. 1/Korr. 1

Erg. 2/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

01.03.1994

01.03.1994

01.03.1994

01.03.1994

23.10.1994

02.02.1995

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

26.02.1996

26.12.1996

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 187

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 00/Erg. 7

Rev. 1/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 9

23.02.1997

23.06.1997

07.05.1998

07.02.1999

Änd. 00/Erg. 10

Änd. 00/Erg. 11

Rev. 1/Korr. 2

Änd. 00/Erg. 12

Änd. 00/Erg. 13

05.12.2001

16.07.2003

22.06.2005

03.02.2008

24.10.2009

ECE-R 77

ECE-Reglement Nr. 77 vom 30. September 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Parkleuchten für Motorfahrzeuge;

77/540/EWG

79/532/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Korr. 1

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

05.05.1991

24.09.1992

01.07.1992

11.02.1996

27.09.1997

29.12.2000

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 8/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 9

Änd. 00/Erg. 10

15.08.2002

16.07.2003

27.02.2004

27.02.2004

04.07.2006

02.02.2007

Änd. 00/Erg. 11

Änd. 00/Erg. 12

11.07.2008

15.10.2008

ECE-R 78

ECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen;

93/14/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 3

22.11.1990

01.07.1992

08.01.1995

21.03.1995

22.02.1997

07.12.2002

Änd. 03

Änd. 03/Korr. 1

Änd. 03/Erg. 1

18.06.2007

12.03.2008

26.02.2009

ECE-R 79

ECE-Reglement Nr. 79 vom 1. Dezember 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Lenkanlage;

70/311/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Korr. 1

Änd. 00/Erg. 2

Korr. 2

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

11.02.1990

09.11.1990

05.12.1994

30.06.1995

14.08.1995

07.02.1999

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Erg. 3

Rev. 2/Korr. 1

31.01.2003

04.04.2005

22.06.2005

Strassenverkehr

188

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 80

ECE-Reglement Nr. 80 vom 23. Februar 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von

Gesellschaftswagen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen;

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Erg. 3

Änd. 01/Korr. 1

02.08.1990

08.02.1998

06.02.1999

29.12.2000

18.06.2007

12.11.2008

ECE-R 81

ECE-Reglement Nr. 81 vom 1. März 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rück-

spiegeln für zweirädrige Motorfahrzeuge mit oder ohne Seitenwagen und hinsichtlich der Anbringung der Rückspiegel an der Lenkstange;

97/24/EG

Kapitel 4

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

03.01.1998

18.06.2007

ECE-R 82

ECE-Reglement Nr. 82 vom 17. März 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Schein-

werfern mit Halogenlampen (HS2-Glühlampen) für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge; 97/24/EG

Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

12.09.2001

ECE-R 83

ECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe

aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors;

70/220/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 01/Korr. 2

Änd. 02

Änd. 03

Änd. 03/Erg. 1

30.12.1992

11.09.1992

01.07.1994

02.07.1995

07.12.1996

14.05.1998

Änd. 03/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 04

Änd. 04/Korr. 1

Änd. 05

Änd. 03/Erg. 1/Korr. 2 Änd. 05/Erg. 1

23.06.1999

13.11.1999

10.11.1999

29.03.2001

08.11.2000

12.09.2001

Änd. 05/Korr. 1

Änd. 05/Erg. 2

Änd. 05/Korr. 1

Änd. 05/Korr. 2

Änd. 05/Erg. 3

Änd. 05/Erg. 4

07.11.2001

21.02.2002

07.11.2001

25.06.2003

27.02.2004

12.08.2004

Änd. 05/Korr. 3

Änd. 05/Erg. 5

Änd. 05/Erg. 6

Rev. 3/Korr. 1

Änd. 05/Erg. 6/Korr. 1 23.06.2004

04.04.2005

02.02.2007

14.11.2007

25.06.2008

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 189

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 05/Erg. 7

26.02.2009

Änd. 05/Erg. 8

22.07.2009

ECE-R 84

ECE-Reglement Nr. 84 vom 15. Juli 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motor-

fahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs ECE-R 85

ECE-Reglement Nr. 85 vom 15. September 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten Dreissig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme;

80/1269/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

09.07.1996

14.05.1998

27.02.2004

23.06.2005

ECE-R 86

ECE-Reglement Nr. 86 vom 1. August 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von land- und

forstwirtschaftlichen Traktoren hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; 78/933/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

15.02.1996

27.02.2004

02.02.2007

15.10.2008

24.10.2009

ECE-R 87

ECE-Reglement Nr. 87 vom 1. November 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Motorfahrzeuge;

76/758/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr. 1

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

01.07.1992

15.02.1996

18.01.1998

29.12.2000

12.08.2002

16.07.2003

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 6/Korr. 1 Rev. 1/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 9

27.02.2004

27.02.2004

16.11.2005

04.07.2006

10.10.2006

02.02.2007

Änd. 00/Erg. 10

Änd. 00/Erg. 11

Änd. 00/Erg. 12

Änd. 00/Erg. 13

Änd. 00/Erg. 14

18.06.2007

03.02.2008

11.07.2008

15.10.2008

24.10.2009

ECE-R 88

ECE-Reglement Nr. 88 vom 10. April 1991 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retro-

reflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 1

27.08.1993

18.06.2007

Strassenverkehr

190

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 89

ECE-Reglement Nr. 89 vom 1. Oktober 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von:

92/24/EWG

I

Fahrzeugen

hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit; II

Fahrzeugen

hinsichtlich

des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungsanlage (SLD)

eines genehmigten Typs; III

Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD): geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Korr. 1

12.08.2002

12.03.2008

ECE-R 90

ECE-Reglement Nr. 90 vom 1. November 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschbremsbelägen für Motorfahrzeuge und ihre

Anhänger;

71/320/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Erg. 2/Korr. 2 Änd. 01/Erg. 3

Änd. 01/Erg. 2/Korr. 3 18.09.1994

14.08.1995

05.03.1997

11.03.1998

13.11.1999

10.03.1999

Änd. 01/Erg. 4

Änd. 01/Erg. 2/Korr. 4 Änd. 01/Erg. 5

Änd. 01/Erg. 6

Änd. 01/Erg. 7

Änd. 01/Erg. 8

29.12.2000

08.03.2000

07.12.2002

09.11.2005

18.01.2006

02.02.2007

Änd. 01/Erg. 9

Rev. 1/Korr. 1

Änd. 01/Erg. 10

Änd. 01/Erg. 11

10.11.2007

12.03.2008

15.10.2008

24.10.2009

ECE-R 91

ECE-Reglement Nr. 91 vom 15. Oktober 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;

76/758/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

15.02.1996

21.09.1997

29.12.2000

12.08.2002

16.07.2003

27.02.2004

Änd. 00/Erg. 4/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 6/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 9

Änd. 00/Erg, 10

12.11.2003

27.02.2004

23.06.2005

04.07.2006

02.02.2007

11.07.2008

Änd. 00/Erg. 11

15.10.2008

ECE-R 92

ECE-Reglement Nr. 92 vom 1. November 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nichtoriginalen Austauschschalldämpferanlagen für Motor-

räder, Motorfahrräder und Dreiradfahrzeuge;

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 191

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 3

07.02.1999

09.11.2005

08.03.2006

10.10.2006

ECE-R 93

ECE-Reglement Nr. 93 vom 27. Februar 1994 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von:

2000/40/EG

I

Einrichtungen

für

den

vorderen Unterfahrschutz (FUPDs);

II

Fahrzeugen

hinsichtlich

des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz;

III

Fahrzeugen

hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes (FUP).

ECE-R 94

ECE-Reglement Nr. 94 vom 1. Oktober 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motor-

fahrzeuge (M1 < 2,5 t) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall; 96/79/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 01/Erg. 3

12.08.1996

12.08.1998

21.02.2002

31.01.2003

26.06.2002

02.02.2007

Änd. 01/Korr. 2

14.11.2007

ECE-R 95

ECE-Reglement Nr. 95 vom 6. Juli 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 und N1) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall; 96/27/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 2

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 00/Korr. 3

Änd. 02

10.03.1995

12.08.1998

14.11.1999

08.11.2000

26.06.2002

16.07.2003

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Korr. 1

Änd. 02/Erg. 1/Korr. 1 12.08.2004

16.11.2005

14.11.2007

ECE-R 96

ECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und mobilen Maschinen, die nicht für den

Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; 97/68/EG

2000/25/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

30.06.1995

05.03.1997

05.02.2000

16.09.2001

31.01.2003

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 02

12.08.2004

03.02.2008

Strassenverkehr

192

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 97

ECE-Reglement Nr. 97 vom 1. Januar 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahr-

zeugalarmsystemen (FAS) und Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme (AS);

74/61/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 01

Änd. 01/Erg. 1

Änd. 01/Erg. 2

Änd. 01/Erg. 3

02.10.1997

05.11.1997

13.01.2000

12.09.2001

05.12.2001

12.08.2002

Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 01/Erg. 4

Änd. 01/Erg. 5

13.03.2002

13.03.2002

10.10.2006

18.06.2007

ECE-R 98

ECE-Reglement Nr. 98 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motor-

fahrzeug-Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen; 76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

03.01.1998

07.11.2001

10.12.2002

30.10.2003

12.08.2004

13.11.2004

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 9

Änd. 00/Erg. 9/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 04.07.2006

10.10.2006

18.06.2007

11.07.2008

11.07.2008

12.03.2008

Änd. 00/Erg. 10

Änd. 00/Erg. 11

Änd. 00/Erg. 9/Korr. 2 Änd. 00/Erg. 12

15.10.2008

22.07.2009

10.03.2009

24.10.2009

ECE-R 99

ECE-Reglement Nr. 99 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gas-

entladungs-Lichtquellen für genehmigte GasentladungsLeuchteinheiten von Motorfahrzeugen;

76/761/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

07.05.1998

27.02.2004

10.03.2004

16.11.2005

04.07.2006

15.10.2008

Rev.

1/Korr.

1

12.11.2008

ECE-R 100

ECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonde-

ren Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit;

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 1

28.06.1996

21.02.2002

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 193

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 101

ECE-Reglement Nr. 101 vom 1. Januar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von

Personenwagen mit Verbrennungsmotor (M1) hinsichtlich der Messung der Kohlendioxydemissionen und des Treibstoffverbrauches sowie über den Stromverbrauch und die

Reichweite von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der Klassen M1 und N1;

80/1268/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

10.08.1997

14.05.1998

05.02.2000

12.09.2001

31.01.2003

04.04.2005

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

18.06.2007

22.07.2009

ECE-R 102

ECE-Reglement Nr. 102 vom 13. Dezember 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I

einer

Kurzkupplungseinrichtung; II

von

Fahrzeugen

hinsichtlich des Anbaus eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung.

ECE-R 103

ECE-Reglement Nr. 103 vom 23. Februar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

06.07.2000

04.04.2005

ECE-R 104

ECE-Reglement Nr. 104 vom 15. Januar 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retro-

reflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 4/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 5

13.01.2000

10.12.2002

02.02.2007

18.06.2007

14.11.2007

11.07.2008

Änd. 00/Erg. 3/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 6

12.03.2008

24.10.2009

ECE-R 105

ECE-Reglement Nr. 105 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motor-

fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale;

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Korr. 1

Änd. 02/Korr. 2

Änd. 02/Korr. 3

Änd. 03

13.01.2000

05.12.2001

13.03.2002

13.11.2002

12.03.2003

23.06.2005

Änd. 04

Änd. 04/Erg. 1

18.06.2007

22.07.2009

Strassenverkehr

194

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 106

ECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen

für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

13.01.2000

31.01.2003

26.06.2002

10.03.2004

13.11.2004

02.02.2007

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

10.11.2007

25.06.2008

26.02.2009

24.10.2009

ECE-R 107

ECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahr-

zeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale;

2001/85/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 3/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 4

12.11.1998

21.02.2002

11.08.2002

10.12.2002

13.11.2002

30.10.2003

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Änd. 02/Erg. 2

Änd. 02/Erg. 3

12.08.2004

10.11.2007

11.07.2008

15.10.2008

22.07.2009

Änd. 02/Korr. 1 (Betrifft nur den französischen Text) 10.03.2009

Änd. 02/Korr. 2

10.03.2009

Änd. 02/Erg. 4

Änd. 02/Erg. 5

24.10.2009

24.10.2009

ECE-R 108

ECE-Reglement Nr. 108 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der

Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Korr. 2

10.03.1999

30.10.2003

23.06.2005

12.03.2008

ECE-R 109

ECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der

Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger;

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

10.03.1999

21.02.2002

12.03.2003

13.11.2004

09.11.2005

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 195

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 00/Erg. 4

10.11.2007

Änd. 00/Erg. 5

24.10.2009

ECE-R 110

ECE-Reglement Nr. 110 vom 28. Dezember 2000 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der: I

speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;

II

Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem:

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Korr. 2

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

08.11.2000

27.06.2001

31.01.2003

27.02.2004

12.08.2004

04.07.2006

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

02.02.2007

18.06.2007

03.02.2008

22.07.2009

ECE-R 111

ECE-Reglement Nr. 111 vom 28. Dezember 2000 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tankfahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der Über-

schlagsicherheit;

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

04.04.2005

ECE-R 112

ECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht

oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen; 76/761/EWG

79/532/EWG

97/24/EG

Kapitel 2

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

11.08.2002

10.12.2002

30.10.2003

13.11.2004

04.07.2006

10.10.2006

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 8/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 9

Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 10

02.02.2007

11.07.2008

11.07.2008

15.10.2008

12.03.2008

22.07.2009]

Änd. 00/Erg. 8/Korr. 2 Änd. 00/Erg. 11

10.03.2009

24.10.2009

ECE-R 113

ECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht

oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen; 93/92/EWG

97/24/EG

Kapitel 2

2009/67/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 2

11.08.2002

13.11.2002

27.02.2004

Strassenverkehr

196

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 00/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 2/Korr. 2 10.03.2004

23.06.2005

16.11.2005

Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 8

10.10.2006

02.02.2007

11.07.2008

15.10.2008

22.07.2009

ECE-R 114

ECE-Reglement Nr. 114 vom 1. Februar 2003 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung:

I

eines

Airbag-Moduls für ein Ersatz-Airbag-System; II

eines Ersatz-Lenkrades, ausgestattet mit einem genehmigten Typ eines Airbag-Moduls; III

eines

Ersatz-Airbag-Systems, welches nicht in einem Ersatz-Lenkrad eingebaut ist.

ECE-R 115

ECE-Reglement Nr. 115 vom 30. Oktober 2003 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der: I

speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II

speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebs-

system:

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 3

09.11.2005

18.01.2006

16.11.2005

21.06.2006

11.07.2008

ECE-R 116

ECE-Reglement Nr. 116 vom 6. April 2005 über einheitliche technische Vorschriften hinsichtlich des Schutzes

von Motorfahrzeugen gegen die unbefugte Verwendung; 74/61/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

16.11.2005

10.10.2006

15.10.2008

ECE-R 117

ECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen

hinsichtlich des Rollgeräusches und der Haftung auf nassen Oberflächen;

92/23/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Korr. 2

Änd. 01

Änd. 01/Korr. 1

Änd. 01/Korr. 2

Änd. 01/Korr. 3

22.06.2005

21.06.2006

02.02.2007

14.03.2007

25.06.2008

10.03.2009

ECE-R 118

ECE-Reglement Nr. 118 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften über das Brennverhalten von

Materialien der Innenausstattung von Motorfahrzeugen bestimmter Klassen

95/28/EG

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 197

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 119

ECE-Reglement Nr. 119 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Abbiege-

scheinwerfern für Motorfahrzeuge; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

02.02.2007

11.07.2008

15.10.2008

22.07.2009

ECE-R 120

ECE-Reglement Nr. 120 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von

Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren sowie für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

26.06.2007

ECE-R 121

ECE-Reglement Nr. 121 vom 18. Januar 2006 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeu-

gen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;

78/316/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Korr. 2

Änd. 00/Korr. 3

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Korr. 4

Änd. 00/Erg. 2

18.01.2006

08.03.2006

15.11.2006

10.11.2007

14.11.2007

15.10.2008

Änd. 00/Erg. 3

24.10.2009

ECE-R 122

ECE-Reglement Nr. 122 vom 18. Januar 2006 über einheitliche technische Vorschriften für die Typengenehmi-

gung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme; 2001/56/EG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Korr. 2

Änd. 00/Erg. 1

18.01.2006

15.11.2006

22.07.2009

ECE-R 123

ECE-Reglement Nr. 123 vom 2. Februar 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von adaptiven

Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Motorfahrzeuge; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr.

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Korr. 2

02.02.2007

11.07.2008

12.03.2008

15.10.2008

26.02.2009

10.03.2009

ECE-R 124

ECE-Reglement Nr. 124 vom 2. Februar 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rädern

für Personenwagen und ihre Anhänger

Strassenverkehr

198

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 125

ECE-Reglement Nr. 125 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeug-

führers nach vorn;

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

03.02.2008

ECE-R 126

ECE-Reglement Nr. 126 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeug-

insassen vor Gepäck, das sich aus seiner Lage verschiebt 16 OECD-Normen OECD-Norm

Nr.

Titel EG/EWGGrunderlass

III Dynamische Prüfung 2009/57EG

Verankerungen der Sicherheitsgurte 76/115/EWG

IV Statische

Prüfung

2009/75EG

Verankerungen der Sicherheitsgurte 76/115/EWG

VI Vorne

angebrachte Schutzeinrichtung 87/402/EWG

Verankerungen der Sicherheitsgurte 76/115/EWG

VII Hinten

angebrachte Schutzeinrichtung 86/298/EWG

Verankerungen der Sicherheitsgurte 76/115/EWG

VIII Schutzeinrichtung für Traktoren auf Raupen (Gleisketten) …/…/EG

Verankerungen der Sicherheitsgurte 76/115/EWG

V

Geräusch in Ohrenhöhe des Fahrzeugführers 2009/76/EG

17 EN-Normen EN-Norm Nr.

Titel

EN 3

Tragbare Feuerlöscher Feuerlöschmittel und Umweltschutz

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 199

741.41

2 Übrige Motorfahrzeuge 21 Motorfahrräder 211 EG-Richtlinien 212 ECE-Reglemente ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 22

ECE-Reglement Nr. 22 vom 1. Juni 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern;

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

Änd. 02

Änd. 02/Erg. 1

Korr. 1

Korr. 2

Korr. 3

07.03.1975

24.03.1982

16.07.1983

02.08.1983

09.10.1985

20.08.1986

Änd. 03

Änd. 03/Erg. 1

Änd. 04

Änd. 04/Korr. 1

Änd. 04/Erg. 1

Änd. 04/Korr. 2

19.07.1988

05.05.1991

20.03.1995

10.03.1995

18.01.1998

05.11.1997

Änd. 04/Erg. 2

Änd. 05

Änd. 05/Korr. 1

Änd. 05/Korr. 2

Änd. 05/Korr. 3

Änd. 05/Erg. 1

13.01.2000

30.06.2000

08.03.2000

08.11.2000

27.06.2001

20.02.2002

ECE-R 50

ECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorfahrräder, Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge;

geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Änd. 00/Erg. 1

Korr. 2

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

Änd. 00/Erg. 4

22.07.1985

05.05.1991

01.07.1992

24.09.1992

29.12.2000

04.12.2001

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

Änd. 00/Erg. 5/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 7/Korr. 1 19.08.2002

16.07.2003

26.02.2004

12.11.2003

26.02.2004

Rev.

1/Korr.

1

Änd. 00/Erg. 8

Änd. 00/Erg. 9

Änd. 00/Erg. 10

Änd. 00/Erg. 11

Änd. 00/Erg. 12

09.03.2005

09.11.2005

04.07.2006

02.02.2007

11.07.2008

15.10.2008

Strassenverkehr

200

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 56

ECE-Reglement Nr. 56 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schein-

werfer für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge;

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Rev. 1/Korr. 1

Korr. 2

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 01

04.10.1987

10.05.1989

16.06.1992

10.03.1995

12.09.2001

ECE-R 60

ECE-Reglement Nr. 60 vom 1. Juli 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Motorrädern hinsichtlich der vom Fahrzeugführer zu betätigenden Bedienungsteile sowie der Kennzeichnung von Bedienungsteilen, Kontrollleuchten und Anzeigern;

93/29/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 3

16.06.1995

12.08.2004

10.10.2006

ECE-R 62

ECE-Reglement Nr. 62 vom 1. September 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit Lenkstange hinsichtlich ihrer Sicherung

gegen unbefugte Benützung; 93/33/EWG

geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 1/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 2

24.01.1988

08.03.2000

10.10.2006

ECE-R 74

ECE-Reglement Nr. 74 vom 15. Juni 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motor-

fahrrädern hinsichtlich des Anbaus von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Erg. 2

17.11.1992

09.06.1995

Änd. 01 nur, wenn

VTS-Vorschriften

eingehalten sind

08.03.1999

Änd. 01/Erg. 1 nur, wenn VTS-Vorschriften

eingehalten sind

18.11.1999

Änd. 01/Erg. 2 nur, wenn VTS-Vorschriften

eingehalten sind

12.09.2001

Änd. 01/Erg. 3 nur, wenn VTS-Vorschriften

eingehalten sind

05.12.2001

Änd. 01/Erg. 2/Korr. 1 25.06.2003

Änd. 01/Erg. 4 nur, wenn VTS-Vorschriften

eingehalten sind

02.02.2007

Änd. 01/Erg. 5 nur, wenn VTS-Vorschriften

eingehalten sind

15.10.2008

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 201

741.41

ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

Änd. 01/Erg. 6 nur, wenn VTS-Vorschriften

eingehalten sind

22.07.2009

ECE-R 76

ECE-Reglement Nr. 76 vom 1. Juli 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht von Motorfahrrädern; geändert durch:

in Kraft seit:

Korr.

1

Änd. 01

16.06.1992

12.09.2001

ECE-R 82

ECE-Reglement Nr. 82 vom 17. März 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Schein-

werfern mit Halogenlampen (HS2-Glühlampen) für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 01

12.09.2001

ECE-R 88

ECE-Reglement Nr. 88 vom 10. April 1991 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von

retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 1

27.08.1993

18.06.2007

ECE-R 113

ECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht

oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Erg. 1

Änd. 00/Korr. 1

Änd. 00/Erg. 2

Änd. 00/Erg. 2/Korr. 1 Änd. 00/Erg. 3

11.08.2002

13.11.2002

27.02.2004

10.03.2004

23.06.2005

Änd. 00/Erg. 2/Korr. 2 Änd. 00/Erg. 4

Änd. 00/Erg. 5

Änd. 00/Erg. 6

Änd. 00/Erg. 7

16.11.2005

10.10.2006

02.02.2007

11.07.2008

15.10.2008

Änd. 00/Erg. 8

22.07.2009

Strassenverkehr

202

741.41

22 Arbeitsmotorwagen und Arbeitsmotoren 221 EG-Richtlinien EG/EWGGrunderlass

Titel und Publikationsdaten des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten ECE-Regl. Nr.

97/68/EG

Richtlinie 97/68/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur

Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte;

ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1, geändert durch die Richtlinien und Verordnung: ECE-R 96

2001/63/EG

2002/88/EG

2004/26/EG

(ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 41) (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 28) (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1) berichtigt in

(ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3 und ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 27/Betrifft nur den deutschen und italienischen Text) 2006/105/EG (ABl.

L

363

vom 20.12.2006, S. 368) berichtigt in

(ABl. L 80 vom 21.3.2007, S. 15) 596/2009/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) 222 ECE-Reglemente ECE-Regl. Nr.

Titel der Reglemente mit Ergänzungen EG/EWG-Grunderlass

ECE-R 120

ECE-Reglement Nr. 120 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Ver-

brennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren sowie für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs; geändert durch:

in Kraft seit:

Änd. 00/Korr. 1

26.06.2007

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 203

741.41

Anhang 3583

583 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

204

741.41

Anhang 4584

Zeichen und Tafeln 1 Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2 sowie 62 Abs. 2, 144 Abs. 7 und 195 Abs. 5) Das Zeichen weist schwarze Zahlen auf weissem Grund und einen roten Rand auf.

Es darf retroreflektierend sein.

zwei- und dreirädrige sowie Klein- und Leichtmotorfahrzeuge sowie Anhänger

andere

Fahrzeuge

Aussendurchmesser des Zeichens 10 cm

20 cm

Breite des roten Randes 1,2 cm

2,5 cm

Ziffern:

Höhe

4 cm

8 cm

Breite

2 cm

4 cm

Strichbreite

0,5 cm

1 cm

584 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352) , der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433) , Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3176), Ziff. II vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 355) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 205

741.41

2 Zeichen für Fahrzeuge von Gehbehinderten (Art. 92 Abs. 2) Der Grund des Zeichens ist blau, das Symbol weiss.





Seitenlänge des Quadrates 8 cm

Höhe des Symbols

6,5 cm

Breite des Symbols

6,5 cm

Strichbreite 0,4

cm

3 Zeichen für Fahrzeuge von Gehörlosen (Art. 92 Abs. 2) Der Grund des quadratischen Zeichens (Seitenlänge gleich 8 cm) ist blau, das Symbol weiss.

4 Schweizerisches Landeszeichen (Art. 45 Abs. 1)
Das Landeszeichen setzt sich aus den zwei lateinischen grossen Buchstaben «CH» zusammen. Sie müssen schwarz auf einer elliptischen weissen Fläche angebracht sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.

Mindestmasse: Höhe der Ellipse Breite der Ellipse Höhe der Buchstaben Breite der Buchstaben Strichbreite 11,5 cm 17,5 cm 8 cm 4 cm 1 cm

Strassenverkehr

206

741.41

5 Zeichen für Lernfahrzeuge (Art. 27 Abs. 1 VRV)
Die quadratförmige Tafel ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges zu befestigen. Der Grund der Tafel ist von blauer, das «L» von weisser Farbe.

Masse der L-Tafel für: vierrädrige

Fahrzeuge

zwei- u. dreirädrige Fzge sowie Klein- u.

Leichtmotorfzge.

Seitenlänge des Quadrates 16 cm

12 cm

Höhe des «L»

10 cm

8 cm

Länge des waagrechten «L»-Striches

6 cm

5 cm

Strichbreite des «L» 2 cm

1,5 cm

6 Winkkelle (Art. 90 Abs. 1)
Die Anzeigetafel trägt einen weissen Pfeil auf rotem Grund; beide Farben müssen aus retroreflektierendem Material sein.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 207

741.41

7 Zeichen für Schülertransporte (Art. 123a Abs. 2) Der Grund der quadratischen Tafel mit abgerundeten Ecken ist hellgelb (selektivgelb) oder gelb (orangenfarbig), das Symbol und der Rand sind schwarz.

Das Symbol hat demjenigen des Gefahrensignals 1.23 zu entsprechen.

Seitenlänge 40

cm

Randbreite

2 cm

8 Hintere Markierungstafeln für bestimmte Motorwagen (Art. 68 Abs. 3)
Anordnung I

Anordnung II

Strassenverkehr

208

741.41

Anordnung III

Anordnung IV

9 Hintere Markierungstafeln für Anhänger und Sattelanhänger (Art. 68 Abs. 3)
Anordnung I

Anordnung II

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 209

741.41

Anordnung III

Anordnung IV

Strassenverkehr

210

741.41

10 Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Art. 68 Abs. 4) (1) rotes retroreflektierendes Material oder prismatische Rückstrahler (Klasse 1 und Klasse 2)

(2) rotes fluoreszierendes Material (Klasse 1) oder rotes retroreflektierendes Material (Klasse 2)

Anbringung In der Breite:
Ist nur eine Heckmarkierungstafel angebaut, so muss sich diese in der linken Fahrzeughälfte befinden oder in der Fahrzeuglängsachse.

In der Höhe: Unterkante nicht weniger als 0,25 m vom Boden; Oberkante nicht mehr als 1,50 m vom Boden.

Zwei Heckmarkierungstafeln sind symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden anzubringen.

Ausnahmen: Können bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsfahrzeugen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschriften nicht eingehalten werden, so sind die Heckmarkierungstafeln möglichst nahe an den vorgeschriebenen Stellen anzubringen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 211

741.41

11 Zeichen für S-Verkehr (Art. 1 der V vom 20. Sept. 2002 über den S-Verkehr, VSV585)
Das Zeichen ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs resp. der Fahrzeugkombination zu befestigen. Der Grund des quadratischen Zeichens ist rot, das «S» gelb. Die Mindestmasse betragen: Seitenlänge: Höhe des «S»: Breite des «S»: Strichbreite des «S»: 25 cm 2

/3 Seitenlänge

1

/2 Seitenlänge

1

/10 Seitenlänge

585 SR

741.631

Strassenverkehr

212

741.41

Anhang 5586

Rauch- Abgas- und Verdampfungsmessung 1 Rauchmessung bei

Selbstzündungsmotoren 11 Vollastmessung 111 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens gelten für: a. Motorwagen mit einem Selbstzündungsmotor die Anforderungen der Richtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr.

24;

b.

Motorräder

(ausgenommen

Motorschlitten), Leicht-, Kleinund dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Selbstzündungsmotor die Anforderungen von Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie die Anforderungen der Richtlinie
Nr. 2002/51 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von
zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 97/24/EG.

112

Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens von Traktoren, Arbeits- und Motorkarren, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, genügt
eine Vollastmessung nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 77/537 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern. Ihr Resultat ist für die Zulassung der Fahrzeuge massgebend.

113

Zusätzlich ist stets eine Beschleunigungsmessung nach Ziffer 12 durchzuführen. Das Resultat ist in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder
bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen.

114

Die Bestimmungen der Ziffern 111-113 gelten auch für Fahrzeuge, welche von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.

586 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218), vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1819), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111), Ziff. II der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2109), vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 355) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 213

741.41

12

Trübungsmessung nach der Methode der freien Beschleunigung 121

Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorwagen, Traktoren, Arbeits- und Motorkarren hat nach den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie Nr. 72/306 des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, des Anhangs IV der Richtlinie Nr. 77/537 des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern oder des Anhangs 5 des ECEReglementes Nr. 24 zu erfolgen.

122

Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge hat nach den Anforderungen der Anlage 2 des Anhangs III des Kapitels 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zu erfolgen 13

Kontrolle des Auspuffrauches von Auge 131

Wird bei der Überwachung des Verkehrs an einem Fahrzeug eine länger dauernde, deutlich sichtbare Rauchbildung festgestellt, so ist eine AbgasNachkontrolle nach Artikel 36 durchzuführen oder bei der Zulassungsbehörde zu veranlassen.

132

Eine nur momentane Rauchbildung, z. B. beim Anlassen, beim Beschleunigen, beim Gangwechsel oder nach dem Ausschalten der Motorbremse,
sowie eine leichte Rauchbildung in Höhen über 1000 m ü. M. ist unbeachtlich.

2

Abgas- und Verdampfungsmessung bei Fremdzündungs- und

Selbstzündungsmotoren 21

Verfahren und Grenzwerte 211

Motorwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen: a. Richtlinie 70/220/EWG beziehungsweise Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder ECE-Reglement Nr. 83; b. Richtlinie 88/77/EWG beziehungsweise Richtlinie 2005/55/EG oder ECE-Reglement Nr. 49.

211.1 Ausgenommen

sind:

a. Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;

Strassenverkehr

214

741.41

b. Motorwagen mit Fremdzündungsmotoren, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h und einem Garantiegewicht bis 3500 kg; c. Personenwagen mit Selbstzündungsmotoren, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h und einem Garantiegewicht bis 3500 kg; d. Schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotoren und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h, die nicht mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden;

e.

Arbeitsmotorwagen;

f.

Motorkarren;

g.

Traktoren;

h.

Raupenfahrzeuge.

211.2

Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie 2007/46/EG Anhang XI), die auf der Basis von Fahrzeugen einer
anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.

211a

Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie Arbeitsmotoren müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 97/68 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte entsprechen.

211a.1 Ausgenommen sind Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis 19 kW und von mehr als 560 kW sowie Fremdzündungsmotoren mit mehr als 19 kW.

211b

Selbstzündungsmotoren von Traktoren und Motorkarren müssen den
Anforderungen der Richtlinie Nr. 2000/25 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2000 über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Motoren, die für den Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, entsprechen.

211b.1 Ausgenommen sind Motoren mit einer Nutzleistung bis 19 kW und von mehr als 560 kW sowie solche von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h.

211c

Für Selbstzündungsmotoren von Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG entsprechen. Sie müssen in
diesem Fall mit einem VERT-geprüften Partikelfilter oder einem bezüglich
Emissionen gleichwertigen System ausgerüstet sein.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 215

741.41

212

Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den
Anforderungen nach Kapitel 5 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und
Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie den Anforderungen der Richtlinie Nr. 2002/51 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Juli 2002 zur Verminderung der Schadstoffemissionen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie Nr. 97/24/EG entsprechen. Ausgenommen davon sind
Raupenfahrzeuge.

213 … 214

Motorfahrräder mit Fremdzündungsmotoren müssen der FAV 4 entsprechen. Ausgenommen sind Motorfahrräder, für die eine Genehmigung nach den Anforderungen des Kapitels 5 der Richtlinie Nr. 97/24/EG vorliegt, welche die Einhaltung der Grenzwerte nach Ziffer 5.2.3 FAV 4 bestätigt.

215

Das UVEK kann auch andere, nicht nach den Ziffern 211-214 durchgeführte Abgas- und Verdampfungsmessungen anerkennen, wenn sie nach Kriterien durchgeführt wurden, die den schweizerischen Vorschriften
gleichwertig sind.

216

Die Ziffern 211, 211a, 211b, 211c, 212 und 215 gelten auch für Fahrzeuge,
die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.

22 Einzelprüfungen Bei Einzelprüfungen (Art. 105 Abs. 1 VZV) von leichten Motorwagen ist in der Regel eine Abgas-Nachkontrolle nach Artikel 36 unter Verwendung typengenehmigter Messgeräte durchzuführen.

23 Kurbelgehäuse-Entlüftung 231 Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse von Fremdzündungsmotoren müssen dem Motor vollständig zur Verbrennung zurückgeführt werden.

232

Die Kontrolle erfolgt, sofern keine anderen Bestimmungen gelten, durch
Augenschein. Geprüft werden die Montage und der Zustand der für die
Rückführung der Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse zur Verbrennung dienenden Einrichtungen und Teile, wie Leitungen, Schraubenanschlüsse, Deckel usw.

Strassenverkehr

216

741.41

Anhang 6587

Geräuschmessung 1 Umfang

11

Verfahren und Grenzwerte 111

Motorfahrzeuge müssen hinsichtlich der Geräuschmessung die Anforderungen entsprechend ihrer Kategorien- und Klasseneinteilungen erfüllen.
Das Ergebnis ist massgebend für die Zulassung der Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis
30 km/h kann auf die Geräuschmessung verzichtet werden, sofern das
Geräusch nicht als störend oder lästig auffällt.

111.1

Fahrzeuge der Klassen M und N müssen den Anforderungen der Richtlinie
Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und
die Auspuffanlage von Kraftfahrzeugen oder den Anforderungen des ECEReglements Nr. 51 entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 können hinsichtlich der Anforderungen an Austauschschalldämpfer auch den Vorschriften des ECE-Reglements Nr. 59 entsprechen.

111.11 Die folgenden Fahrzeuge sind von Ziffer 111.1 ausgenommen und müssen den Anforderungen der Ziffer 111.4 genügen: a.

Arbeitsmotorwagen;

b.

Motorkarren;

c. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

111.12 Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie 2007/46/EG Anhang XI), die auf der Basis von Fahrzeugen einer
anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Geräuschemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen
entsprechen.

111.2

Landwirtschaftliche Traktoren müssen den Anforderungen von Anhang VI
der Richtlinie 2009/63/EG entsprechen.

111.3

Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen den
Anforderungen des Kapitels 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und
Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten die Grenzwerte nach
Ziffer 37.

587 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111), Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5567) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 217

741.41

111.4

Alle übrigen Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Ziffern 3, 42 und 44 entsprechen. Ausgenommen sind: a. Motorfahrräder, für die eine Genehmigung nach den Anforderungen des Kapitels 9 der Richtlinie Nr. 97/24/EG vorliegt, welche die Einhaltung des massgebenden Grenzwertes nach Ziffer 37 bestätigt;

b. Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge (z. B. Walzen) und Motoreinachser, für welche die Anforderungen nach Ziffer 112 gelten.

c. Arbeitsfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich von Anhang 1 Ziffer 11 der Maschinenlärmverordnung des UVEK vom 22. Mai 2007588 (MaLV) fallen, soweit deren Motoren durch die MaLV erfasst werden.

112

Bei Raupen- und eisenbereiften Fahrzeugen (z.B. Walzen) sowie bei Motoreinachsern genügt eine Standmessung nach Ziffer 4, deren Resultat für die Zulassung massgebend ist. Das Resultat und die Messdrehzahl sind in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen.

113

Ausser bei den in Ziffer 112 genannten Motorfahrzeugarten ist zusätzlich
eine Standmessung nach Ziffer 4 durchzuführen. Das Resultat und die
Messdrehzahl sind in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen im Fahrzeugausweis einzutragen.

114

Druckluftgeräusche werden nach Ziffer 4 im Stand gemessen.

115

Die Ziffern 111-114 gelten auch für die Einzelprüfung vor der ersten
Inverkehrsetzung von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.

12 Einzelprüfungen Bei Einzelprüfungen (Art. 105 Abs. 1 VZV) ist eine Standmessung nach Ziffer 4 durchzuführen. Dabei dürfen die in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Werte bei der
Nahfeldmessung um höchstens 5 dB(A) und bei der «7-Meter-Messung» um höchstens 2 dB(A) überschritten werden. Bestehen trotz Einhaltung dieser Werte Zweifel an der Konformität des gemessenen Fahrzeugs, so
kann eine Vorbeifahrtmessung angeordnet werden.

13 Konformitätsprüfung Die Überprüfung der Fahrzeuge betreffend deren Übereinstimmung mit
den Vorschriften dieses Anhangs erfolgt nach Massgabe der TGV.

588 SR

814.412.2

Strassenverkehr

218

741.41

2 Messgeräte und

Messgrössen

21 Akustische Messungen

Es dürfen nur Schallpegelmesser oder äquivalente Messsysteme verwendet
werden, die den Empfehlungen Nr. 61672-1 und Nr. 61672-2 der IEC
entsprechen. Die Messung erfolgt durch Schallpegel-Bewertung mit der
A-Kurve (LA) bei der Anzeigegeschwindigkeit «schnell»; das Ergebnis wird in Dezibel (A)-Einheiten, kurz dB(A), ausgedrückt.

22

Die Geräte sind nach den Instruktionen des Herstellers oder der Herstellerin zu verwenden (insbesondere Temperaturbereich und Luftfeuchteempfindlichkeit). Sie müssen vor und nach jeder Messserie kalibriert werden.

23

Messungen der Motorendrehzahl Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist ein Drehzahlmesser der
Klasse 2,5 gemäss der Publikation Nr. 60051-1 der IEC, Ausgabe 1997, zu
verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht
verwendet werden.

24 Messgeräte Die Schallpegelmesser und akustischen Kalibratoren müssen vor ihrer
Inbetriebnahme und danach alle zwei Jahre von einer Eichstelle nach Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977589 über das Messwesen oder vom METAS geeicht werden. Die Drehzahlmesser müssen alle
zwei Jahre vom METAS auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden.

3 Vorbeifahrtmessung 31 Messgelände 311 Geräuschmessungen sind auf einem freien, möglichst ebenen Platz durchzuführen. Der Platz (mindestens zwischen den Linien AA' und BB') muss
einen Strassenbelag aus Beton oder Asphalt aufweisen. Er darf nicht mit
Schnee bedeckt sein und kein übermässiges Reifengeräusch verursachen.
Auf beiden Seiten der Fahrspur CC' muss mindestens 10 m Strassenbelag
sein.

312

Im Umkreis von 20 m um das Mikrofon dürfen keine schallreflektierenden
Gegenstände vorhanden sein. Grössere Hindernisse müssen mindestens
50 m entfernt sein.

589 SR 941.20

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 219

741.41

32

Störgeräusche und Windeinfluss 321

Die Messungen müssen bei gutem, möglichst windstillem Wetter stattfinden. Am Mikrofon ist ein Windschutz anzubringen.

322

Der Umgebungsschallpegel und andere Geräusche, die nicht vom Fahrzeug stammen, sowie allfällige Windeinwirkungen müssen mindestens
10 dB(A) niedriger liegen als das Fahrgeräusch.

323

Zwischen dem Fahrzeug und den Mikrofonen und unmittelbar hinter diesen dürfen sich während der Messung keine Personen aufhalten.

33 Messbedingungen 331 Die Messungen sind am leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder mit der
-führerin besetzten Fahrzeug und - ausgenommen bei untrennbaren Fahrzeugen - ohne Anhänger oder Sattelanhänger durchzuführen.

332

Vor Beginn der Messungen muss der Motor auf seine normalen Betriebsbedingungen gebracht werden, namentlich in Bezug auf Temperaturen,
Einstellungen, Zündkerzen, Vergaser und andere Teile. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf anlässlich der Geräuschmessung nicht in die
Schaltautomatik eingegriffen werden.

333

Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei angetriebenen Rädern ist nur die für
normalen Strassenbetrieb vorgesehene Kraftübertragung einzuschalten.

334

Die Reifen müssen von einem Typ sein, der vom Hersteller oder von der
Herstellerin üblicherweise auf diesem Fahrzeug montiert wird; der Reifendruck bzw. die Reifendrücke müssen den Anforderungen an ein unbeladenes Fahrzeug entsprechen.

Strassenverkehr

220

741.41

Abbildung 1

Messanordnung für die Vorbeifahrtmessung

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 221

741.41

34 Messanordnung 341 Das Mikrofon ist 1,20 m  0,10 m über dem Boden und in 7,50 m  0,20 m Abstand von der Mitte der Fahrspur CC' anzuordnen (Abb. 1). Die Achse seiner höchsten Empfindlichkeit ist waagrecht anzuordnen; sie muss senkrecht zur Bahn des Fahrzeugs verlaufen (Linie CC').

342

Auf der Prüfstrecke sind zwei Linien AA' und BB' zu markieren, die parallel zur Linie PP' verlaufen und 10 m vor bzw. hinter dieser Linie liegen. Das Fahrzeug muss sich der Linie AA' mit gleichförmiger Geschwindigkeit entsprechend den Bedingungen nach Ziffer 35 nähern. Bei Erreichen der Linie AA' ist das Fahrzeug maximal zu beschleunigen (bei
Fahrzeugen mit automatischem Getriebe ohne Betätigung der «KickdownVorrichtung»), bis das Fahrzeugheck die Linie BB' überquert; in diesem Augenblick ist das Gaspedal bzw. der Gasdrehgriff loszulassen. Als Messergebnis gilt der höchste festgestellte Schallpegel.

343

Bei untrennbaren Fahrzeugen wird der Nachlaufteil (z. B. Sattelanhänger, Anhänger) beim Überqueren der Linie BB' nicht berücksichtigt.

35

Messmethode und Betriebszustand der Fahrzeuge 351

Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h. 351.1 Geschwindigkeit beim

Heranfahren

351.11 Bei Motorwagen mit automatischen Getrieben, die mehrere VorwärtsVorwählstufen aufweisen, muss die gleichförmige Annäherungsgeschwindigkeit in der entsprechenden Vorwählstufe der niedrigeren der beiden folgenden Geschwindigkeiten entsprechen:

- Dreiviertel der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (gemessen bei der höchsten Motordrehzahl der grössten Motornutzleistung); - 50km/h.

351.12 Kommt es bei der Prüfung von Motorwagen mit automatischem Getriebe und mehr als zwei getrennten Übersetzungen zu einem Zurückschalten in
die kleinste Abstufung, so kann der Hersteller oder die Herstellerin sich für
eines der beiden folgenden Prüfverfahren entscheiden: - entweder wird die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf höchstens 60 km/h erhöht, um dieses Zurückschalten zu verhindern; - oder die Geschwindigkeit von 50 km/h wird beibehalten, die Treibstoffzufuhr zum Motor jedoch auf höchstens 95 Prozent der für die Volllast erforderlichen Menge begrenzt; diese Bedingung gilt als erfüllt:

- bei Motoren mit Fremdzündung, wenn der Öffnungswinkel der Drosselklappe 90 Prozent beträgt; - bei Motoren mit Selbstzündung, wenn die Bewegung der Regelstange der Einspritzpumpe auf 90 Prozent ihres Hubes begrenzt wird.

Strassenverkehr

222

741.41

351.13 Ist der Motorwagen mit einem automatischen Getriebe ohne manuell betätigte Vorwähleinrichtung für die Vorwärtsfahrmöglichkeiten ausgestattet, so ist das Fahrzeug mit Annäherungsgeschwindigkeiten von 30, 40
und 50 km/h zu prüfen; die Geschwindigkeit darf jedoch in keinem Fall höher als Dreiviertel der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit sein.
Massgebend ist der dabei gemessene höchste Schallpegel.

351.2

Wahl der Abstufung beim Schaltgetriebe 351.21 Nicht automatisches, handgeschaltetes Getriebe (gilt auch für Handschaltgetriebe in Verbindung mit Wandlern).

351.211 Leichte Motorwagen, die mit einem Schaltgetriebe mit nicht mehr als vier Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) ausgerüstet sind, werden in der
zweiten Abstufung geprüft.

351.212 Leichte Motorwagen mit einem Getriebe, das mehr als vier Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) aufweist, werden nacheinander in der zweiten und dritten Abstufung geprüft. Dabei sind lediglich diejenigen Gesamtübersetzungsverhältnisse zu berücksichtigen, die für normalen Strassenbetrieb bestimmt sind. Aus den beiden ermittelten Schallpegeln wird
das arithmetische Mittel gebildet.

351.213 Schwere Motorwagen, bei denen die Anzahl Abstufungen (Vorwärtsfahrmöglichkeiten) X beträgt (einschliesslich derjenigen Abstufungen, die durch ein Zusatzgetriebe oder durch eine Achse mit mehreren Überset-

zungen zu stande kommen), sind nacheinander in den Abstufungen X

2

und

darüber zu prüfen (entspricht X

2

nicht einer ganzen Zahl, so ist die am nächsten darüber gelegene Abstufung für die erste Messung zu wählen).
Massgebend ist der dabei gemessene höchste Schallpegel.

351.214 Bei leichten Motorwagen sind allfällig vorhandene Geländegänge (Ziff. 351.215) weder für die Bestimmung der Anzahl Abstufungen noch
für die Wahl der Abstufung für die Prüfung zu berücksichtigen. Bei schweren Motorwagen sind Abstufungen, die nur mit eingeschaltetem Zusatzantrieb (Ziff. 333) eingelegt werden können oder die diesen automatisch
einschalten, für die Prüfung nicht zu berücksichtigen.

351.215 «Geländegänge» sind Getriebeabstufungen, die vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin in seinen Unterlagen als speziell für die Verwendung im Gelände bezeichnet werden. Voraussetzung für die Anerkennung
von so bezeichneten Geländegängen ist jedoch, dass das Fahrzeug - beladen auf das garantierte Gesamtgewicht - in einer Steigung von 15 Prozent in der ersten Strassenabstufung einwandfrei anfahren kann und die in den
Geländegängen erreichbare Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 15 km/h beträgt.

Ist ein Durchschalten zwischen Gelände- und Strassenabstufungen nicht möglich, so werden die Geländegänge in jedem Fall für die Geräuschmessung nicht berücksichtigt.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 223

741.41

351.22 Automatisches Getriebe mit manuell betätigter Vorwahl Bei der Prüfung muss sich der Vorwähler in der vom Hersteller oder von
der Herstellerin für «normale» Fahrt empfohlenen Stellung befinden.

352

353

Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h sowie Motorfahrräder Das Geräusch dieser Fahrzeuge ist zu messen, währenddem sie die Prüfstrecke zwischen den Linien AA' und BB' mit der tatsächlich erreichbaren Höchstgeschwindigkeit durchfahren; kann diese aus betriebstechnischen
Gründen zwischen den Linien AA' und BB' nicht erreicht werden, so ist die Prüfstrecke mit der Geschwindigkeit zu durchfahren, welche in der
nächstkleineren Getriebestufe der im Fahrbetrieb erreichbaren Höchstdrehzahl entspricht.

36

Anzahl der Messungen und Auswertung 361

Auf jeder Seite des Fahrzeugs ist mindestens je eine Messreihe mit zwei
Messungen vorzunehmen.

362

Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die während der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um 1 dB(A) zu verringern.

363

Die Messungen sind gültig, wenn der Unterschied zwischen den zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Seite des Fahrzeugs nicht
mehr als 2 dB(A) beträgt.

364

Massgebend für die Beurteilung des Geräusches ist der höchste gemessene Schallpegel. Falls dieser Wert den für das zu prüfende Fahrzeug geltenden Grenzwert (Ziff. 37) um nicht mehr als 1 dB(A) überschreitet, ist eine zweite Messreihe mit je zwei Messungen durchzuführen. Pro Fahrzeugseite müssen von den zwei Messreihen drei der vier erhaltenen Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegen.

37 Grenzwerte Die nachstehenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden: Fahrzeugart/Geräuschquelle Grenzwert

in dB(A)

1.

Motorfahrräder

66

2. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge siehe Ziffer 111.3

3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Dauerleistung:

 4 kW

> 4 kW

71

75

Strassenverkehr

224

741.41

Fahrzeugart/Geräuschquelle Grenzwert

in dB(A)

4. Leichte Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8-10, mit einer bauartbedingten Höchst- geschwindigkeit von über 25 km/h siehe Ziffer 111.1 5. Leichte Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8-10, mit einer bauartbedingten Höchst- geschwindigkeit von höchstens 25 km/h 77

6. Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8-10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h siehe Ziffer 111.1 7. Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziffern 8-10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und einer Motornutzleistung:  75 kW

> 75 kW150 kW

> 150 kW


80 82 84

8. Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von:

 30 km/h

85

 30- 45 km/h 86

 45 km/h

87

9. Gewerbliche Traktoren sowie Motorkarren mit einer Motornutzleistung:  150 kW

84

> 150 kW

86

10. Landwirtschaftliche Traktoren siehe Ziffer 111.2 4

Standmessung sowie Messung von Druckluftgeräuschen 41 Allgemeine

Bestimmungen 411 Messgelände 411.1 Die Messungen sind am stehenden Fahrzeug in einer Umgebung ohne starke Störgeräusche durchzuführen.

411.2

Der Messplatz muss eben sein, einen Strassenbelag aus Beton oder Asphalt
aufweisen und darf nicht mit Schnee bedeckt sein. Bei Raupenfahrzeugen, die nur auf Schnee verwendet werden, ist das Geräusch auf einem mit hartem Schnee bedeckten Platz zu messen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 225

741.41

411.3

Im Umkreis von 20 m um das Mikrofon dürfen keine schallreflektierenden Gegenstände vorhanden sein. Messanlagen, die wegen ihrer geometrischen
Bauweise diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nur verwendet
werden, wenn das METAS aufgrund einer Prüfung festgestellt hat, dass sie
gleichwertigen Bedingungen entsprechen.

412

Störgeräusche und Windeinfluss 412.1

Der Umgebungsschallpegel und andere Geräusche, die nicht vom Fahrzeug stammen, sowie allfällige Windeinwirkungen, müssen mindestens um
10 dB(A) unter dem Messresultat liegen.

412.2

Am Mikrofon ist ein Windschutz anzubringen.

412.3

Ausser dem Beobachter, der das Messgerät bedient, darf sich niemand in der Messzone aufhalten.

413 Messmethode 413.1 Anzahl der Messungen

413.11 Es sind, unter Vorbehalt von Ziffer 431, mindestens zwei Messungen je Messpunkt vorzunehmen. Die Messung gilt als gesichert, wenn sich zwei
aufeinander folgende Messungen um höchstens 1 dB(A) voneinander unterscheiden. Massgebend ist der höhere dieser zwei gemessenen Schallpegel.

413.12 Bei Druckluftgeräuschen ist der höchste gemessene Schallpegel massgebend.

413.2

Aufstellung und Vorbereitung des Fahrzeugs 413.21 Das Fahrzeug ist im Zentrum des Messplatzes aufzustellen, das Getriebe in Neutralstellung, die Kupplung eingerückt.

413.22 Vor Beginn der Messungen ist der Motor auf normale Betriebstemperaturen zu bringen.

413.23 Kühlventilatoren und andere vom Motor angetriebene Aggregate müssen während der Messung in Betrieb sein. Elektromagnetisch geschaltete Lüfter müssen für die Messungen kurzgeschlossen und Lüfter mit selbsttätig
regulierender Drehzahl nach den Angaben des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin eingestellt sein.

42

Standmessung nach der «7-Meter-Messmethode» Für Fahrzeuge der Ziffern 111.4 und 112 richtet sich die «7-Meter-Standmessung» nach den Ziffern 42-422.2.

Für landwirtschaftliche Traktoren richtet sich diese Standmessung nach den Anforderungen von Anhang VI der Richtlinie 2009/63/EG.

421

Messanordnung für Fahrzeuge nach den Ziffern 111.4 und 112 Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden und in einer Entfernung von 7 m rechtwinklig zum Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte aufzustellen.

Strassenverkehr

226

741.41

Abbildung 2

Messanordnung 422

Betriebszustand 422.1 Die Geräuschmessung ist, ausgenommen bei Fahrzeugen nach Ziffer 422.2, bei Dreiviertel der stabilisierten höchsten Drehzahl der grössten
Motornutzleistung durchzuführen.

Ist die Messung technisch nicht möglich, ist bei der noch stabilisierbaren
Drehzahl zu messen, die der vorgeschriebenen Drehzahl am nächsten liegt.

422.2 Bei Raupen- und eisenbereiften Fahrzeugen (z. B. Walzen) sowie bei Motoreinachsern ist die Geräuschmessung bei der höchsten Drehzahl der
grössten Motornutzleistung durchzuführen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 227

741.41

423 Grenzwerte Bei der «7-Meter-Standmessung» dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden: Fahrzeugart

Grenzwert

in dB(A)

1. Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge mit einer Motornutzleistung von:

<150

kW

78

 150 kW

80

2.

Motoreinachser

80

43

Standmessung im «Nahfeld» Für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie für Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erfolgt eine Standmessung im Nahfeld (Ziff. 431).

431

Die Anforderungen an die Standmessung im Nahfeld richten sich für: a. Fahrzeuge der Klassen M und N nach Ziffer 5.2.3 des Anhangs I der Richtlinie Nr. 70/157 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 51; b. Motorräder nach Ziffer 2.2 des Anhangs III von Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; c. Kleinmotorräder nach Ziffer 2.2 des Anhangs II von Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; d. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Ziffer 2.3 des Anhangs IV von Kapitel 9 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

Strassenverkehr

228

741.41

Abbildung 3

Messanordnung für die Standmessung im Nahfeld

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 229

741.41

Abbildung 4

Strassenverkehr

230

741.41

Abbildung 5

44

Messung von Druckluftgeräuschen 441

Messanordnung für die Druckluftmessung Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1,20 m über dem Boden und in einer Entfernung von 7 m rechtwinklig vom Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte aufzustellen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 231

741.41

Abbildung 6

Messanordnung 442

Betriebszustand 442.1

Die Druckluftanlage muss vor jeder Messung auf den höchsten Betriebsdruck gebracht werden; die Messung erfolgt bei abgestelltem Motor.

442.2

Die Kompressor-Abschaltgeräusche werden bei im Leerlauf arbeitendem Motor gemessen.

443 Grenzwerte Der nachstehende Grenzwert darf nicht überschritten werden: Geräuschquelle

Grenzwert

in dB(A)

Druckluftgeräusche 72

Strassenverkehr

232

741.41

Anhang 7590

Bremsen

Prüfverfahren und Wirkvorschriften 1 Prüfverfahren 11 Allgemeine

Anforderungen Die für die Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg,
die mittlere Vollverzögerung (für Fahrzeuge der Klassen M, N und O sowie für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge) oder die mittlere Verzögerung (für landwirtschaftliche Traktoren) bezogen.

Die Wirkung wird durch Messung des Bremsweges in Abhängigkeit von
der Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges oder durch Messung der
mittleren Vollverzögerung oder der mittleren Verzögerung während der
Prüfung bestimmt.

Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Wirkung der Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg; die Ausgangsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit im Augenblick des Beginns der
Wirkung der Bremsanlage.

Die mittlere Vollverzögerung ist die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s2 auf der Strecke, die vom Einsetzen der höchsten
Bremskraft (am Ende der Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeuges
zurückgelegt wird.

Bei der mittleren Verzögerung wird im Gegensatz zur Messung der mittleren Vollverzögerung von Beginn der Betätigung der Bremsanlage bis zum
Stillstand gemessen. Die Ansprech- und Schwellzeit der Bremsanlage wird
somit berücksichtigt.

Bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein. Die vorgeschriebene Bremswirkung muss erzielt werden ohne Blockieren der Räder, ohne dass
das Fahrzeug seine Spur verlässt und ohne ungewöhnliche Schwingungen.
Die Fahrbahn muss horizontal sein.

590 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433), vom 21 Aug. 2002 (AS 2002 3218), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111) und vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 233

741.41

12

Prüfung der Wirksamkeit bei kalter Bremse (Prüfung Typ 0) Die Bremsen müssen kalt sein; das heisst, dass die an der Bremsscheibe
oder aussen an der Trommel gemessene Temperatur nicht mehr als
100° Celsius beträgt. Das Fahrzeug muss in beladenem Zustand gemessen
werden. Die Verteilung der Gewichte auf die Achsen muss den Angaben
des Herstellers oder der Herstellerin entsprechen. Jede Prüfung ist mit
unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen.

Die Prüfung ist bei der für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen
Geschwindigkeit vorzunehmen. Die für die jeweilige Klasse vorgeschriebene Mindestbremswirkung muss erreicht werden.

13

Prüfung des Heissbremsverhaltens der Bremse (Prüfung Typ I) Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage müssen - ausser bei landwirtschaftlichen Traktoren, deren Heissbremsverhalten nach Ziffer 242 geprüft wird - am beladenen Fahrzeug zehn aufeinander folgende Bremsungen aus 60 km/h (oder aus der Höchstgeschwindigkeit, falls diese kleiner ist) bis auf die halbe Ausgangsgeschwindigkeit bei
anschliessender Wiederbeschleunigung vorgenommen werden. Die Dauer
eines solchen Zyklus darf dabei 60 Sekunden nicht überschreiten. Bei der
unmittelbar anschliessenden Wirkprüfung (Prüfung Typ 0) darf die Bremswirkung nicht unter 80 % der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.

14 Prüfung

der

Dauerbremswirkung (Prüfung Typ II oder Typ IIA) Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,5 m/s2, solche von Gesellschaftswagen der Klasse M3 (ausgenommen Gesellschaftswagen der Klasse I) und von Lastwagen der Klasse N3, die zum

Ziehen von Anhängern der Klasse O4 zugelassen sind, eine mittlere Verzögerung von mindestens 0,6 m/s2 erreichen. Dabei muss die Getriebestufe
eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet. Die mittlere Verzögerung ist über die
Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.

15

Prüfung der Ansprech- und Schwellzeit Alle Fahrzeuge, deren Bremsanlagen mindestens teilweise auf eine Energiequelle (Druckluft, Hydraulik) angewiesen sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 151

Die Zeitspanne zwischen der Bremsbetätigung und dem Erreichen der vorgeschriebenen Bremswirkung an der ungünstigsten Achse darf höchstens
0,6 Sekunden betragen.

Strassenverkehr

234

741.41

152

Bei Fahrzeugen mit hydraulischer Bremsanlage gilt die Anforderung von
Ziffer 151 als erfüllt, wenn die Verzögerung des Fahrzeugs oder der Druck des am ungünstigsten gelegenen Bremszylinders innerhalb 0,6 Sekunden einen Wert erreicht, der der vorgeschriebenen Bremswirkung entspricht.

153

Die Messung erfolgt anhand der Vorschriften des Anhangs III der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger.

16

Prüfung der Behälter und Energiequellen Die Behälter und Energiequellen müssen den Prüfanforderungen des
Buchstabens A für Druckluftbremsen, des Buchstabens B für Unterdruckbremsanlagen oder des Buchstabens C für hydraulische Bremsanlagen des Anhangs IV der Richtlinie Nr. 71/320/EWG entsprechen.

17

Prüfung der Fahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen Fahrzeuge mit Auflaufbremsen müssen sich einer dynamischen Prüfung
und der Prüfung der Auflaufeinrichtung unterziehen. Die Verzögerungswerte richten sich nach der Ziffer 22.

18

Prüfung der automatischen Blockierverhinderer (ABV) ABV-Einrichtungen an Motorwagen und deren Anhänger müssen den
Anforderungen der Ziffern 5 und 6 des Anhangs X der Richtlinie Nr. 71/320/EWG entsprechen. Solche von Motorrädern der Anlage 2 des Anhangs der Richtlinie Nr. 93/14 des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.

2

Wirksamkeit der Bremsanlagen Die Wirksamkeit der Bremsen kann insbesondere auch anlässlich der
Nachprüfung über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden: Abbremsung in % =

Summe der Bremskräfte an den Radumfängen Fahrzeugprüfgewicht × 100

21

Fahrzeuge der Klassen M und N Die Bremsprüfungen nach den Ziffern 211, 212, und 214 sind mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 235

741.41

211

Betriebsbremse Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse: m/s2

max. Betätigungskraft Ausgangsgeschwindigkeit M1

5,8

500 N

80 km/h

N1 5,0

700

N

80

km/h

M2, M3, N2, N3 5,0

700 N

60 km/h

212

Hilfsbremse

Die Verzögerung muss bei einer Ausgangsgeschwindigkeit nach Ziffer 214 mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse: m/s2

max. Betätigungskraft Hand

Fuss

M1

2,9

400 N

500 N

M2, M3

2,5

600 N

700 N

N1, N2, N3

2,2

600 N

700 N

213

Feststellbremse Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung und einem
Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können. Bei Fahrzeugen, hinter
denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges die miteinander verbundenen Fahrzeuge auf einer Neigung von 12 Prozent im Stillstand halten können.

Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft 400 N bei den Fahrzeugen der Klasse M1 und 600 N bei allen anderen Fahrzeugen, bei Fussbetätigung darf die Betätigungskraft 500 N bei den Fahrzeugen der Klasse M1 und 700 N bei allen übrigen Fahrzeugen nicht übersteigen.

Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die
vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden.

214

Restbremswirkung Die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage (Betätigungskraft max.
700 N) muss bei Ausfall eines Teils ihrer Übertragungseinrichtung mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse: beladen

m/s2

leer

m/s2

M1 (Ausgangsgeschwindigkeit 80 km/h) 1,7

1,5

M2 (Ausgangsgeschwindigkeit 60 km/h) 1,5

1,3

Strassenverkehr

236

741.41

beladen

m/s2

leer

m/s2

M3 (Ausgangsgeschwindigkeit 60 km/h) 1,5

1,5

N1 (Ausgangsgeschwindigkeit 70 km/h) 1,3

1,1

N2 (Ausgangsgeschwindigkeit 50 km/h) 1,3

1,1

N3 (Ausgangsgeschwindigkeit 40 km/h) 1,3

1,3

22

Fahrzeuge der Klasse O 221

Betriebsbremse Die Abbremsung muss beladen und unbeladen mindestens betragen für: Prozent

Normalanhänger 50

Sattelanhänger 45 Zentralachsanhänger 50

Bei Anhängern mit Druckluftbremsen darf der Druck während der Bremsprüfung in der Bremsleitung 6,5 bar und in der Vorratsleitung 7,0 bar nicht übersteigen.

222

Feststellbremse Die Feststellbremsanlage des Anhängers oder Sattelanhängers muss den beladenen, vom Zugfahrzeug getrennten Anhänger oder Sattelanhänger auf
einer Steigung und einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können. Die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft darf 600 N nicht übersteigen.

223 Selbsttätige Bremse

Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss im Falle eines völligen Druckverlustes in der Vorratsleitung bei einer Prüfung des vollbeladenen Fahrzeuges mindestens 13,5 Prozent betragen.

23

Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Die Anforderungen an die Wirkung der Bremsanlagen dieser Fahrzeuge
richten sich nach der Richtlinie Nr. 93/14/EWG. Dabei wird folgende
Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung
gilt, vorgenommen:

Klasse 1: Zweirädrige Kleinmotorräder; Klasse 2: Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge; Klasse 3: Motorräder; Klasse 4: Dreirädrige Motorfahrzeuge mit asymmetrisch angeordneten
Rädern (Motorräder mit Seitenwagen); Klasse 5: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 237

741.41

231

Ausgangsgeschwindigkeit Die Ausgangsgeschwindigkeit für Fahrzeuge der Klassen 1 und 2 beträgt 40 km/h. Für Fahrzeuge der Klassen 3, 4 und 5 beträgt sie 60 km/h.

232

Bremsung auf ein Rad Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Vorderradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der: m/s2

Klasse

1:

3,4

Klasse

2:

2,7

Klasse

3:

4,4

Klasse

4:

3,6

Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Hinterradbremse allein
mindestens betragen für Fahrzeuge der: m/s2

Klassen 1 und 2:

2,7

Klasse

3:

2,9

Klasse

4:

3,6

233

Bremsung bei teilweise kombinierten Bremsanlagen Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der kombinierten Bremsanlage mindestens betragen für Fahrzeuge der: m/s2

Klassen 1 und 2:

4,4

Klasse

3:

5,1

Klasse

4:

5,4

Klasse

5:

5,0

234

Bremsung der zweiten Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage Die Verzögerung muss mindestens betragen: 2,5 m/s2 235

Feststellbremsanlage Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder
einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können.

236

Betätigungskraft Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen:

Strassenverkehr

238

741.41

236.1

bei von Fuss betätigten Bremsen 500 N für Fahrzeuge der Klasse 5, 350 N für die Fahrzeuge der übrigen Klassen; 236.2

bei von Hand betätigten Bremsen 200 N für alle Fahrzeuge dieser Klassen; 236.3

bei der Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage: a.

Fussbetätigt

500

N

b.

Handbetätigt

400

N

24 Landwirtschaftliche Traktoren

241

Betriebsbremse und Hilfsbremse 241.1

Der Bremsweg der Betriebsbremse in Metern (smax) darf unter den Bedingungen nach Ziffer 12 nicht grösser sein als:

smax =  0,15 v + 116

v2

wobei v die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h und smax der grösste zulässige Bremsweg in m ist. Der Bremsweg beginnt mit der Betätigung der Betätigungseinrichtung durch den Führer oder die Führerin und
endet mit dem Stillstand des Fahrzeugs.

241.2

Mit der Hilfsbremse muss das Fahrzeug abstufbar mit mindestens 50 Prozent der für die Betriebsbremse vorgesehenen Verzögerung bis zum Stillstand abgebremst werden können.

242

Heissbremswirkung Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage muss
am beladenen Fahrzeug dreimal rasch hintereinander aus der Höchstgeschwindigkeit bis zum Stillstand abgebremst werden. Bei der unmittelbar anschliessenden Prüfung darf die Bremswirkung nicht unter 60 Prozent der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.

243

Feststellbremse Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 Prozent im Stillstand halten können.

Bei Traktoren, hinter denen ein oder mehrere Anhänger mitgeführt werden
dürfen, muss die Feststellbremsanlage eine aus leerem Traktor und nicht
gebremstem Anhänger gleichen Gewichts (jedoch nicht mehr als 3 t) bestehende Fahrzeugkombination auf einer Steigung oder einem Gefälle
von 12 Prozent im Stillstand halten können.

Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die
vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden.

244

Betätigungskraft Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung 400 N, bei Fussbetätigung 600 N nicht übersteigen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 239

741.41

3

Prüfverfahren und Wirkvorschriften für Fahrzeuge, die nicht unter internationale Vorschriften fallen Die Bremsverzögerung muss vom leeren und vom beladenen Fahrzeug auf
ebener Strasse mit trockenem Hartbelag erreicht werden. Die Bremswirkung muss bei kalten Bremsen (Temperatur an den Bremstrommeln oder
Bremsscheiben unter 100 °C) erreicht werden. Gemessen wird die mittlere
Verzögerung, die definiert ist als die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s2 auf der Strecke, die vom Beginn der Betätigung der
Bremsanlage (inklusive der Ansprech- und Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird. Kann mit einem Messgerät nur die maximale Verzögerung ermittelt werden, so muss sie mindestens 20 Prozent höher sein als die vorgeschriebene mittlere Verzögerung.

31

Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h Die Verzögerung muss mindestens betragen: m/s2

311

für die Betriebsbremse 4,0 312

für die Hilfsbremse 2,0

313

Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent verhindern und mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.

32

Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h Die Verzögerung muss mindestens betragen: m/s2

321

für die Betriebsbremse 2,5 322

für die Hilfsbremse 2,0

323

Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens in Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent verhindern. Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.

33 …

Strassenverkehr

240

741.41

34

Arbeitsanhänger, Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und landwirtschaftliche Anhänger Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen: m/s2

341

für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h 2,8

für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h 3,1

342

Bei landwirtschaftlichen Anhängern mit durchgehender hydraulischer
Bremse muss bei einem Druck von 100 ± 15 bar (10 000 ± 1 500 kPa) am Anschluss des Zugfahrzeugs eine Abbremsung von 30 Prozent erreicht werden.

343

Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss beim vollbeladenen
Fahrzeug mindestens 13,5 Prozent betragen.

35

Motorfahrräder und Fahrräder Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen: m/s2

351

für beide Bremsen zusammen 3,0

352

für eine Bremse

2,0

36 Dauerbremse Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens
0,5 m/s2 erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare
Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den
vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet.

Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.

37 Prüfgeschwindigkeit Die Prüfgeschwindigkeit für die Prüfung der Betriebsbremse beträgt
50 km/h und für die Prüfung der Hilfsbremse 30 km/h. Erreicht ein Fahrzeug diese Geschwindigkeiten nicht, so ist es bei der möglichen Höchstgeschwindigkeit zu prüfen.

38 Betätigungskraft Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen:

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 241

741.41

381

Bei von Fuss betätigten Bremsen 500 N für leichte Motorwagen, 700 N für die übrigen Fahrzeuge; 382

Bei von Hand betätigten Bremsen 400 N für leichte Motorwagen, 600 N für die übrigen Fahrzeuge.

39 Heissbremswirkung Zur Ermittlung der Heissbremswirkung der Bremsen ist das Fahrzeug
dreimal rasch hintereinander aus 80 km/h (oder aus der Höchstgeschwindigkeit, wenn diese kleiner ist) bis zum Stillstand abzubremsen. Bei der
unmittelbar anschliessenden Prüfung darf die Bremswirkung nicht unter
80 Prozent der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.

4

Prüfanforderungen für Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen, deren Bremsanlage den internationalen Vorschriften entspricht, für die aber keine Teilgenehmigung vorliegt Für diese Fahrzeuge wird die Typengenehmigung oder das Datenblatt
ausgestellt, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, können unter den
gleichen Bedingungen zugelassen werden.

41

Für die Prüfung erforderliche Unterlagen Die erforderlichen Unterlagen können von den Herstellern oder Herstellerinnen der Bremskomponenten bzw. des Fahrzeuges oder von einer anerkannten Prüfstelle erstellt werden. Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich
auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder
die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung
abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.

411

Für die Prüfung der Betriebsbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss der Richtlinie Nr. 71/320/EWG oder des ECE Reglements Nr. 13, umfassend die nachfolgenden Unterlagen, erforderlich: 411.1

Ein Schaltbild der Bremsanlage mit einer Stückliste der einzelnen Komponenten, alle Ausgangsdaten, den Rechengang, die Zuordnungsbänder,
sowie die gezeichneten Reibungskurven (die Zusammenfassung benachbarter Achsen zu einer fiktiven Achse ist zulässig).

411.2

Ein Diagramm, das die Funktion «Druck im Bremszylinder» in Abhängigkeit vom «Druck der Bremsleitung» [Pzyl = f (pm)] für das beladene und das unbeladene Fahrzeug und die Funktion «Kraftabgabe des Bremszylinders» in Abhängigkeit des «Druckes im Bremszylinder» [Fzyl = f (pzyl)] aufzeigt.

Strassenverkehr

242

741.41

412

Für die Prüfung der Feststellbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss der Richtlinie Nr. 71/320/EWG oder des ECE Reglements Nr. 13, umfassend die nachfolgenden Unterlagen, erforderlich: 412.1 Alle Ausgangsdaten, den Rechengang für die Festhaltewirkung und die Überprüfung des Kraftschlussbedarfs.

412.2 Je nach Ausführung der Feststellbremsanlage entweder die Funktion «Kraftabgabe am Ende der Gewindespindel» (FSp) in Abhängigkeit der
«eingeleiteten Handkraft» oder die «Zylinderkraft an der Kolbenstange des
Federspeicherzylinders» (FB).

413

Der Nachweis über die Erfüllung der Bremsprüfungen Typ I, Typ II, Typ IIA oder Typ III muss durch Berechnungen, die mittels der dazugehörigen Prüfprotokolle der Bezugsachsen erstellt wurden, erbracht werden.

414

Die Nachweise bezüglich der Zeitmessungen (Ansprech- und Schwellzeit) und der Behälterprüfungen müssen mittels Vorlage von Prüfungsberichten
(Messungen an entsprechender Standard-Druckluftbremsanlage oder am Fahrzeug) erbracht werden.

42 Prüfverfahren 421 Sichtprüfung Das zu prüfende Fahrzeug muss mit den Angaben der in den Unterlagen
aufgeführten Angaben übereinstimmen. Die vorgeschriebenen Prüfanschlüsse (16 mm) müssen vorhanden und die erforderlichen Schilder für
den automatisch lastabhängigen Bremskraftregler (ALB-Regler) müssen angebracht sein (Abs. 7 der Anlage zu Ziff. 1.1.4.2 des Anh. II der Richtlinie Nr. 71/320/EWG).

422

Funktions- und Wirkprüfung 422.1

Die tatsächlich vorhandenen Drücke in den Bremszylindern (pzyl) in Abhängigkeit vom Druck in der Bremsleitung (pm) bei unbeladenem wie be-

ladenem Fahrzeug müssen mit den Druckkennlinien der Unterlagen übereinstimmen.

422.2

Die Drücke in den Bremszylindern, die sich bei Ausfall einer Betätigungseinrichtung eines ALB-Reglers ergeben, müssen mit den Angaben in den
Unterlagen übereinstimmen.

422.3 Die Restbremswirkung bei Ausfall einer Betätigungsvorrichtung eines ALB-Reglers muss bei Motorwagen mindestens der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung entsprechen. Ist der Motorwagen zum
Ziehen eines mit Druckluftbremsen ausgerüsteten Anhängers zugelassen, so muss der Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung zwischen 6,5 und
8,5 bar betragen. Bei Anhängern und Sattelanhängern muss die Restbremswirkung noch mindestens 30 Prozent der vorgeschriebenen Betriebsbremswirkung erreichen (Abs. 6 der Anlage zu Ziff. 1.1.4.2 des Anhanges II der Richtlinie Nr. 71/320/EWG).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 243

741.41

422.4

Die Betriebs- und Feststellbremsanlage müssen einer Wirkprüfung unterzogen werden und dabei die folgenden Anforderungen erfüllen: 423

Betriebsbremse: 423.1

Die Betriebsbremsanlage muss dazu auf einem Bremsprüfstand kontrolliert werden. Motorwagen müssen vollbeladen eine Abbremsung von mindestens 50 Prozent erreichen. Bei Normal- und Zentralachsanhängern ist vollbeladen eine Abbremsung von mindestens 50 Prozent und bei Sattelanhängern eine solche von mindestens 45 Prozent zu erreichen.

423.2

Die Bremskräfte der Räder der einzelnen Achsen müssen dabei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.

423.3

Kann das Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht auf einem Bremsprüfstand geprüft werden, so muss die Wirkung im Strassenversuch überprüft werden (Verzögerungsmessung).

424

Feststellbremsanlage: 424.1

Die Feststellbremsanlage muss an einer Steigung bzw. in einem Gefälle
den beladenen Motorwagen oder den beladenen, vom Motorwagen abgetrennten Anhänger oder Sattelanhänger in Steigungen und Gefällen bis
18 Prozent im Stillstand halten können. Falls am Motorwagen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Motorwagens allein ohne Mitwirkung der Anhängerbremse die auf das Gesamtgewicht beladene Fahrzeugkombination in Steigungen und Gefällen bis 12 Prozent im Stillstand halten können.

424.2

Die Betätigungskraft der Feststellbremse darf bei Motorwagen mit handbetätigter Vorrichtung 600 N, bei Motorwagen mit fussbetätigter Vorrichtung 700 N und bei Anhängern oder Sattelanhängern 600 N nicht übersteigen.

424.3

Bei Fahrzeugen mit Luftfederung ist die Feststellbremsanlage auch auf das
Verhalten bei Druckverlust in den Luftfederbälgen zu beurteilen.

425

Fahrzeuge mit automatischem Blockierverhinderer (ABV): 425.1

Die gegebenenfalls vorhandenen Steckverbindungen zur Versorgung des
ABV müssen der Norm 7638 der ISO von 1985 über die Steckvorrichtungen für automatische Blockierverhinderer entsprechen.

425.2

Anhänger mit ABV, die mit elektrisch nicht versorgtem ABV die Vorschriften bezüglich der Zuordnungsbänder und gegebenenfalls die Reibungskurven nicht erfüllen (z. B. Fahrzeuge ohne ALB), dürfen nur von
Zugfahrzeugen gezogen werden, die mit einer Versorgungseinrichtung für
Anhänger-ABV ausgerüstet sind. Diese Anhänger erhalten im Fahrzeugausweis einen entsprechenden Eintrag.

Strassenverkehr

244

741.41

5

Zulassung von Einzelfahrzeugen 51 Herstellerbestätigung Der Hersteller oder die Herstellerin kann eine Bestätigung über die Einhaltung der Anforderungen nach der Richtlinie Nr. 71/320 des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern oder dem ECE-Reglement Nr. 13 abgeben. Die Zulassungsbehörde führt in diesem Fall eine Funktionskontrolle durch. Sie
kann weitere Prüfungen vornehmen und Unterlagen verlangen.

52 Kompositionsprüfung Bei Motorfahrzeugen mit Anhänger-Bremssteuerungen und bei Anhängern
mit Bremsanlagen, die nicht internationalen Vorschriften entsprechen,
kann eine Kompositionsprüfung durchgeführt und im Fahrzeugausweis ein
entsprechender Eintrag vorgenommen werden.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 245

741.41

Anhang 8591

Gefährliche Fahrzeugteile 1 Unnötige

Teile

11

Frontschutzbügel an Fahrzeugen, die nicht der Richtlinie 2005/66/EG beziehungsweise der Verordnung Nr. 78/2009/EG unterstehen (Art. 104a
Abs. 3), müssen so ausgestaltet sein, dass sie bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, keine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.

12

Zierfiguren auf Bughaube und Kotflügel, inbegriffen abstrakte Gebilde,
Halb- und Dreiviertelfiguren, sind untersagt; ausser wenn sie an geschützter Stelle angebracht sind, so dass ein Körper ungehindert darüber gleiten
kann oder wenn sie auf leichten Druck hin ausweichen und so keine Verletzungsgefahr bilden.

13

Verzierungen, die sich mehr als 3 cm über die umgebende Karosseriefläche erheben, sind nur gestattet, wenn sie ebenso breit wie hoch und abgerundet sind und in der Längsrichtung eine fliessende Begrenzungslinie
ohne Verkröpfungen und dergleichen aufweisen. Verzierungen, die weniger als 3 cm hoch sind, sind gestattet, wenn sie keine scharfen Schneiden, Spitzen, Haken oder Vorsprünge aufweisen.

2

Notwendige oder nützliche Teile Notwendige oder nützliche Teile müssen folgenden Anforderungen genügen: 21

Verschlüsse, Griffe und Scharniere für Türen, Motorhauben oder Kofferraumdeckel dürfen keine Spitzen, scharfe Kanten, Haken oder Vorsprünge
haben; das Ende von nicht versenkten, seitlichen Türgriffen oder Verschlusshebeln muss nach innen gerichtet sein. Radverschlüsse mit Flügeln
sind nur zulässig, wenn sie den Aufbau in der Umgebung des Rades seitlich nicht überragen; Flügelmutter-Zierattrappen sind unzulässig.

22

Aussenrückspiegel und ihre Träger dürfen keine Spitzen, Schneiden oder
scharfen Kanten haben. Ragen sie in einer Höhe bis 1,80 m über Boden mehr als 0,10 m über die breitesten Karosserieteile vor, so müssen sie bei leichtem Druck genügend ausweichen.

591 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2109) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

246

741.41

23

Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung,
keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen. Tafeln auf den
Seitenwänden müssen vorn möglichst an die Karosserie anschliessen.

24

Stossstangen und ihre Hörner dürfen keine Spitzen und scharfen Kanten
haben; ihre Enden müssen möglichst an der Karosserie anliegen.

25

Luft- oder Regenabweiser an Seitenfenstern oder auf dem Dach müssen
mit einem vorderen und seitlichen Rand versehen sein, der mit einem
Radius von mindestens 2,5 mm zurückgebogen oder mit einer entsprechenden Kautschukeinfassung ausgeführt ist. Insektenschilder auf der Bughaube müssen aus elastischem Material bestehen.

26

Sonnenblenden aussen über der Windschutzscheibe sind untersagt. Ausgenommen sind Sonnenblenden, deren Unterkante sich in einer Höhe von
mindestens 2 m befindet.

27

Schlepplaschen, Schlepphaken und Halterungen für Arbeitsgeräte müssen
nach vorn abgerundet sein. Wenn sie mehr als 3 cm vorstehen, sind sie wirksam abzudecken.

28

Flaggenständer und dergleichen müssen bei leichtem Druck genügend
ausweichen. Antennen müssen so biegsam sein, dass bei einer Kollision keine ernsthaften Verletzungen entstehen können; ihre Spitze muss mit
einem Knopf oder dergleichen abgedeckt sein.

29

Lichtschirme dürfen nicht mehr als 3 cm über den vordersten Teil des
Abdeckglases vorstehen und keine scharfen Kanten aufweisen. Nachträglich angebrachte Lichtschirme aus Metall oder anderem festem Material
sind untersagt.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 247

741.41

Anhang 9592

Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Berechnung des Gepäckgewichts 1 Allgemeines

11

Messvorschriften zur Bestimmung der Platzzahl 111

Beim Messen der Sitzplatzbreite können Fensterrahmen, kleine Vorsprünge usw., die den Sitz- bzw. Schulterraum nicht spürbar einengen,
vernachlässigt werden.

112

Wird die Sitzbreite durch Armlehnen, Radschutzkasten usw., die bis auf die Sitzfläche hinunterreichen, verringert, so ist die noch benützbare Breite
zu messen.

113

Die Sitzflächen selbst müssen die vorgeschriebene Breite nicht erreichen,
aber so breit sein, dass namentlich der Führer oder die Führerin bequem sitzen kann und bei der Fahrzeugbedienung nicht behindert wird. Übersteigt der Abstand von der Karosseriewand bis zur Sitzfläche (bei der Mitte der Sitzseite) 0,10 m, so ist er bei der Gesamtbreite in Abzug zu bringen.

114

Sind die vorderen Sitze im Motorwagen voneinander abgetrennt (Einzelsitze), so dürfen nicht mehr Plätze eingeräumt werden, als Sitze vorhanden
sind. Beträgt der Zwischenraum zwischen den Seitenmitten zweier Sitze
nicht mehr als 0,05 m, so können sie als durchgehende Sitzbank angesehen werden; ausgenommen sind Einzelsitze, zwischen denen Bedienungshebel
(z. B. Handbremse) angebracht sind.

115

In besonderen Fällen (vorstehende Bedienungshebel, hoher Kardan-Tunnel usw.) kann die Platzzahl herabgesetzt werden.

116

Wird bei Rücksitzen die für zwei Personen erforderliche Breite erreicht,
nicht aber der Sitzabstand, so kann ein Platz bewilligt werden.

117

Für den Längsabstand sind verstellbare Sitze in der mittleren oder in der
vom Fahrzeughersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung zu messen.

592 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111) und vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).

Strassenverkehr

248

741.41

2 Massgebende Abmessungen

21 Kopffreiheit Bei landwirtschaftlichen Traktoren beträgt die freie Höhe für die Mitfahrersitze, gemessen von der unbelasteten Sitzfläche bis zur Innenseite des
Kabinendaches oder des Schutzrahmens, mindestens 0,70 m.

22 Sitzplatzbreite 221

Führersitz

Für den Führer oder die Führerin muss in der Breite ein freier Raum von
mindestens 0,65 m bei schweren Motorwagen, Kleinbussen und Schulbussen und mindestens 0,60 m bei den übrigen Motorwagen vorhanden
sein.

222

Mitfahrersitze (ausgenommen bei landwirtschaftlichen Traktoren) Die Mindestsitzbreite je Mitfahrer und Mitfahrerin beträgt, gemessen auf
der Sitzfläche bei der Rückenlehne und auf Schulterhöhe (0,40-0,50 m
über der Sitzfläche), für: Vordersitze

Rücksitze

- leichte Motorwagen 0,38 m

0,38 m

- schwere Motorwagen (ausgenommen Gesellschaftswagen) 0,45 m

0,38 m

- Kleinbusse

0,45 m

0,40 m

- Schulbusse

0,30 m

0,30 m

- Gesellschaftswagen siehe Ziffern 331.1 und 331.2

23 Lenkradabstand Der geringste seitliche Abstand von der Mitte des Lenkrades bis zur entfernteren Wand, gemessen an der Rückenlehne des Vordersitzes auf der
Höhe der Lenkradmitte, beträgt (mit Einschluss des Führers oder der Führerin) für: 2 Plätze

3 Plätze

4 Plätze

- leichte Motorwagen 0,63 m

1,01 m

- schwere Motorwagen 0,72 m

1,17 m

1,62 m

- Schulbusse

0,58 m

0,88 m

1,18 m

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 249

741.41

24 Längsabstand der

Sitze

241

Der freie Raum zwischen den Rückenlehnen zweier hintereinander befindlicher Sitze oder zwischen der Vorderseite einer Rückenlehne und einer
vor dem Sitz befindlichen Wand, gemessen 0,15 m über der unbelasteten Sitzfläche, muss mindestens betragen: 241.1

bei Motorwagen mit Einschluss der Schulbusse 0,55 m

241.2

bei Kleinbussen

0,60 m

241.3

bei Gesellschaftswagen siehe Ziffer 331.5 242

Bei zwei gegeneinander gerichteten Sitzen muss zwischen ihren Rückenlehnen ein freier Raum von mindestens 1,30 m bestehen; bei Schulbussen genügen 1 m.

25 Personengewichte Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt 75 kg, ausgenommen bei: - Kleinbussen

71 kg

- Kleinbussen mit Stehplätzen 68 kg

- Schulbussen

40 kg

- Gesellschaftswagen siehe Ziffer 321 26 Stehplätze

bei

Kleinbussen

Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m2 betragen.

Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach
Ziffer 332.1.

3

Besondere Bestimmungen für Gesellschaftswagen 31 Allgemeines 311 Gesellschaftswagen werden zur Berechnung ihrer Sitzplatzzahl in die
folgenden Klassen eingeteilt: 311.1 Klasse

I: Gesellschaftswagen mit Sitzen und Stehplätzen für mehr als 22 Fahrgäste, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen.

311.2 Klasse

II: Gesellschaftswagen für mehr als 22 Fahrgäste, die hauptsächlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut und so ausgelegt sind,
dass die Beförderung stehender Fahrgäste im Gang und/oder in einem
Bereich, der nicht grösser ist als der Raum von zwei Sitzbänken, möglich
ist.

311.3

Klasse III: Gesellschaftswagen für mehr als 22 Fahrgäste, die ausschliesslich für die Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut sind.

Strassenverkehr

250

741.41

311.4

Klasse A: Gesellschaftswagen für bis zu 22 Fahrgäste, die zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt über Sitze und es müssen Stehplätze vorhanden sein.

311.5

Klasse B: Gesellschaftswagen für bis zu 22 Fahrgäste, die nicht zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; in einem Fahrzeug dieser
Klasse sind keine Stehplätze vorhanden.

312

Bei Gesellschaftswagen muss zwischen den Sitzen ein Längsgang von
mindestens 0,24 m Breite vorhanden sein. Die Sitze dürfen jedoch nach der
Fahrzeugmitte verschoben werden, wenn sie unbelastet leicht in ihre ursprüngliche Lage bewegt werden können.

32 Belastungen 321 Das Personengewicht (Q) beträgt für Fahrzeuge der Klassen: I und A

68 kg

II, III und B 71 kg 321.1

Bei Fahrzeugen der Klassen II, III und B sind im Personengewicht 3 kg
Handgepäck berücksichtigt.

321.2 … 322

Das Gepäckgewicht (B) muss mindestens 100 kg pro m3 Ladevolumen (V)
betragen. Bei Fahrzeugen der Klassen I und A wird das Ladevolumen der
nur von aussen zugänglichen Gepäckräume nicht berücksichtigt.

323

Die Belastung des auf dem Fahrzeugdach beförderten Gepäcks (BX) darf
75 kg pro m2 Dachfläche, die für die Gepäckbeförderung ausgerüstet ist
(VX), nicht übersteigen.

33

Mindestabmessungen von Sitz- und Stehplätzen 331 Sitzplätze (A)

Klassen

I,

A und B

II III

331.1

Einzelsitze

331.11 Breite des Sitzpolsters 0,40 m

0,40 m

0,45 m

331.12 Breite des verfügbaren Raumes, gemessen auf einer waagrechten Ebene entlang der Rückenlehne in einer Höhe zwischen 0,27 m und 0,65 m oberhalb des unbelasteten Sitzpolsters

0,50 m



0,50 m



0,50 m

Bei Fahrzeugen mit einer Breite von bis zu 2,35 m 0,40 m

0,40 m

0,40 m

331.2

Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste 331.21 Breite des Sitzpolsters 0,40 m

0,40 m

0,45 m

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 251

741.41

Klassen

I,

A und B

II III

331.22 Breite des verfügbaren Raumes, gemessen auf einer waagrechten Ebene entlang der Rückenlehne in einer Höhe zwischen 0,27 m und 0,65 m oberhalb des unbelasteten Sitzpolsters

0,45 m



0,45 m



0,45 m

Bei Fahrzeugen mit einer Breite von bis zu 2,35 m 0,40 m

0,40 m

0,40 m

331.3

Tiefe des Sitzkissens 0,35 m

0,40 m

0,40 m

331.4

Höhe des Sitzkissens Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss im Fussbereich des Fahrgastes so gross sein, dass der Abstand zwischen dem
Boden und der waagrechten, den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters tangierenden Ebene zwischen 0,40 m und 0,50 m beträgt. Im Bereich der Rad- und Motorraumverkleidungen darf dieser Abstand auf 0,35 m verringert sein.

331.5

Abstand zwischen den Sitzen Bei Anordnung der Sitze in gleicher Richtung muss zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des
vor diesem befindlichen Sitzes in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des
Sitzpolsters und einer Höhe von 0,62 m über dem Fahrzeugboden der in waagrechter Richtung gemessene Abstand mindestens betragen: Klassen

I,

A und B

Klasse II

Klasse III

0,65 m

0,68 m

0,68 m

331.6

Kopffreiheit oberhalb der Sitzplätze Oberhalb jedes Sitzplatzes muss - mit Ausnahme der Sitze der vordersten
Reihe in Fahrzeugen der Klassen A und B - die freie Höhe, gemessen vom höchsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche, mindestens 0,90 m bzw. bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen im oberen Stock 0,85 m und über dem Teil des Fussbodens, auf dem die Füsse des sitzenden Fahrgastes
ruhen, mindestens 1,35 m betragen. Von diesen Abmessungen kann im
unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse um bis zu 10 Prozent abgewichen werden.

332 Stehplätze 332.1 Die für Stehplätze verfügbare Fläche (S1) in m2 wird errechnet, indem die folgenden Flächen von der Gesamtbodenfläche eines Fahrzeuges abgezogen werden:

Strassenverkehr

252

741.41

332.11 die Fläche des Führerraumes; 332.12 die Fläche von Stufen an Türen und die Fläche jeder Stufe mit einer Tiefe von weniger als 0,30 m; 332.13 die Fläche jedes Teils der beweglichen Teile eines Gelenkbusses, der durch Haltestangen und/oder Trennwände unzugänglich ist; 332.14 die Fläche aller Teile des Bodens, bei denen die Neigung mehr als 8 Prozent beträgt; bei Niederflurfahrzeugen darf die Neigung bis jeweils
2 m vor und hinter der Hinterachse 12,5 Prozent betragen; 332.15 die Flächen aller Bereiche, die für stehende Mitfahrer und Mitfahrerinnen nicht zugänglich sind, wenn alle Sitze besetzt sind; 332.16 die Fläche aller Bereiche, deren lichte Höhe über dem Fussboden weniger als 1,80 m beträgt (hierbei werden die Haltegriffe nicht berücksichtigt); 332.17 der Bereich vor der vertikalen Ebene durch die Mitte der Sitzfläche des Führersitzes (in dessen hinterster Stellung) und durch den Mittelpunkt des
auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeuges angebrachten äusseren
Rückspiegels;

332.18 der Bereich von 0,30 m vor jedem Sitz bzw. 0,225 m bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen vor den auf den Radkasten quer zur Fahrtrichtung
angeordneten Sitzen;

332.19 jeder Teil der Fussbodenoberfläche, auf den kein Rechteck von 0,40 m x 0,30 m gelegt werden kann.

332.2 … 332.3 bei Fahrzeugen der Klasse II sind alle Bereiche, die sich nicht in den Gängen befinden, zusätzlich zu der Ziffer 332.1 abzuziehen.

332.4

Grundfläche für Stehplätze (SSp) 332.41 Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens betragen: Klassen I und B

II

0,125

m2 0,15

m2

34

Anzahl der Plätze 341

Die Gesamtzahl der Plätze (N) ist wie folgt zu berechnen: N = A +

S

S

PT PV

V

VX

Q

Sp

1

100

75

(

) (

)

342

N

= Gesamtanzahl der Plätze A

= Anzahl Sitzplätze S1

= für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche in m2 SSp

= Grundfläche pro Stehplatz in m2 PT

=

Gesamtgewicht des Fahrzeuges

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 253

741.41

PV

= Leergewicht des Fahrzeuges V

= Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m3 VX

= Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m2 Q

= Personengewicht in kg 343

Bei Fahrzeugen der Klasse III beträgt der Wert S1 (für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche) 0, da nur sitzende Fahrgäste zulässig sind.

Strassenverkehr

254

741.41

Anhang 10593 Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler 1 Farbe 11

Die Lichter müssen folgende Farben haben: 111

Nach vorn gerichtete Lichter

weiss oder hellgelb Rückstrahler im allgemeinen weiss

Pedalrückstrahler

gelb

Richtungsblinker und Warnblinker gelb

112 Rückwärts

gerichtete

Bremslichter

rot

Richtungsblinker und Warnblinker rot oder gelb

Pedalrückstrahler

gelb

Rückfahrlichter

weiss,

hellgelb

oder

gelb

Kontrollschildbeleuchtung weiss

Übrige Lichter und Rückstrahler rot

Nebelschlusslichter rot

113 Seitwärts

wirkende

Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter an Türen rot oder gelb

Richtungsblinker und mitblinkende Markier- lichter gelb

Retroreflektierende Kennzeichnung von Reifen und Felgen an Fahrrädern und Motorfahrrädern weiss

114

Arbeitslichter, beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln weiss,

hellgelb

oder

gelb

115

Kennlampen für Taxis, Pannenlampen und Notfallkennzeichen für Arztfahrzeuge, Gefahren- lichter sowie Rückstrahler von Fahrradanhängern, sofern sie nicht den Ziffern 111 und 112 entsprechen. Taxikennlampen dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde andere Farben (jedoch nicht rot) aufweisen, wenn dies aus Kontrollgründen erforderlich ist.

gelb

116

Blaulicht für vortrittsberechtigte Fahrzeuge blau

593 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218), Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 4111) und Ziff. II der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007(AS 2007 2109).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 255

741.41

12 Farbkennwerte Das durch die farbigen Abschlussgläser erzeugte Licht ist unter Verwendung einer vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehenen Glühlampe bei der Nennspannung zu prüfen. Das von einem Rückstrahler
reflektierte, farbige Licht muss sich bei Verwendung einer weissen Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2856° Kelvin ergeben. Die Farbwertanteile müssen sich im Farbdreieck der IBC innerhalb folgender Grenzen befinden: Weiss

Grenze gegen blau:

x

 0,310

Grenze gegen gelb:

x

 0,500

Grenze gegen grün:

y

 0,150 + 0,640 x Grenze gegen grün:

y

 0,440

Grenze gegen purpur: y

 0,050 + 0,750 x Grenze gegen rot:

y

 0,382

Hellgelb (Selektivgelb) Grenze gegen rot:

y

 0,138 + 0,580 x Grenze gegen grün:

y

 1,29 × - 0,100 Grenze gegen weiss:

y

 - x + 0,966 Grenze gegen Spektralwert: y

 - x + 0,992 (Für Nebellichter: Grenze gegen weiss y

 - x + 0,940 und y

 0,440)

Gelb

(Orangefarbig) Grenze gegen gelb:

y

 0,429

Grenze gegen rot:

y

 0,398

Grenze gegen weiss: z

 0,007

Rot

Grenze gegen gelb:

y

 0,335

Grenze gegen purpur: z

 0,008

Blau (für vortrittsberechtigte Fahrzeuge) Grenze gegen grün:

y

 0,065 + 0,805 x Grenze gegen weiss:

y

 0,400 - x

Grenze gegen purpur: x

 0,133 + 0,600 y 2

Seitlicher Abstand und Zwischenraum 21

Bei Abblend-, Stand-, Schluss-, Nebellichtern, bei Richtungsblinkern
sowie bei Rückstrahlern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich
höchstens 0,40 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt
sein.

Strassenverkehr

256

741.41

22

Bei Markier- und Parklichtern, die wegen der Bauart oder Verwendung eines Fahrzeugs nicht an den äussersten Stellen angebracht werden können, darf der äusserste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 0,40 m vom Fahrzeugrand entfernt sein. Der Abstand von 0,40 m gilt nicht für Markierlichter an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen. Bei Anhängern darf der
äusserste Rand der Leuchtfläche der Standlichter seitlich nicht weiter als
0,15 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.

23

Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker muss mindestens 0,50 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder
ohne Seitenwagen, Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1.

231

Beträgt die Fahrzeugbreite nicht mehr als 1,30 m, so muss der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker mindestens 0,40 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen, Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1.

232

Bei zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen mit mehreren
Fern- und/oder Abblendlichtern darf der Abstand zwischen den Leuchtflächen der einzelnen Lichter nicht mehr als 0,20 m betragen.

24

Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker von
Motorrädern muss mindestens betragen: bei Richtungsblinkern gemäss Ziffer 52 Anordnung I 0,56 m

bei Richtungsblinkern gemäss Ziffer 52 Anordnung II - zwischen den vorderen Blinkern 0,24 m

- zwischen den hinteren Blinkern 0,18 m

25

Für dreirädrige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gilt die Anforderung von Ziffer 21 betreffend den seitlichen
Abstand der Schlusslichter nicht. Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen muss jedoch bei Fahrzeugen mit zwei Hinterrädern mindestens 0,60 m betragen; bis zu einer Fahrzeugbreite von 1,30 m genügt ein Abstand von 0,40 m.

3 Anbringungshöhe 31

Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens betragen: 311

bei Abblendlichtern 0,50 m

312

bei Stand-, Schluss-, Brems- und Markierlichtern sowie bei Richtungsblinkern 0,35 m

bei Schluss- und Bremslichtern von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen 0,25 m

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 257

741.41

313

bei Nebel- und Nebelschlusslichtern sowie Rückstrahlern 0,25 m

314

bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit einer Länge bis 6 m 0,25 m

32

Der Abstand des oberen Randes der Leuchtfläche vom Boden darf höchstens betragen: 321

bei Abblend- und Nebellichtern 1,20 m

bei Abblend- und Nebellichtern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert und bei Abblendlichtern von Fahrzeugen der Klasse N3G (Geländefahrzeuge; Art. 12 Abs. 3)

1,50 m

322

bei Standlichtern, Schlusslichtern, Bremslichtern und Richtungsblinkern sowie bei seitlichen Markierlichtern 1,50 m

wenn es die Form des Aufbaus erfordert 2,10 m

322.1

bei landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen 1,90 m

wenn es die Form des Aufbaus erfordert 2,30 m

bei Standlichtern

2,30 m

322.2 bei seitlichen Richtungsblinkern 2,30 m

322.3

bei Standlichtern an Fahrzeugen der Klassen O1 und O2 2,10 m

323

bei Markier-, Gefahren- und Blaulichtern 4,00 m

324

bei Rückstrahlern

0,90 m

wenn es die Form des Aufbaus erfordert 1,50 m

324.1

Aufgehoben

325

bei Nebelschlusslichtern 1,00 m

bei Nebelschlusslichtern von Geländefahrzeugen (Art. 12 Abs. 3) 1,20 m

bei Nebelschlusslichtern von landwirtschaftlichen Motorfahr- zeugen 2,10 m

326

bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit einer Länge bis 6 m 1,20 m

33

Kann bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsmotorwagen,
wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschrift nicht eingehalten werden, so sind die Lichter und Rückstrahler möglichst nahe an den
vorgeschriebenen Stellen anzubringen.

34

Können bei landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen die Vorschriften über
die Anbringungshöhe und den seitlichen Abstand der Rückstrahler nicht
eingehalten werden, so dürfen 4 Rückstrahler gemäss folgender Anordnung angebracht werden: 341

zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens
0,90 m über dem Boden befindet und der Abstand zwischen den inneren
Rändern mindestens 0,40 m beträgt und

Strassenverkehr

258

741.41

342

zwei Rückstrahler, deren oberer Rand der Leuchtfläche sich höchstens auf
einer Höhe von 2,30 m über dem Boden befindet und der äusserste Rand
der Leuchtfläche seitlich höchstens 0,40 m von den breitesten Teilen der Fahrzeugkarosserie entfernt ist.

35

Das zusätzliche, nach hinten gerichtete Bremslicht muss symmetrisch zur
Fahrzeuglängsachse fest angebracht sein. Der Abstand des unteren Randes
der Leuchtfläche vom Boden muss wenigstens 0,85 m betragen oder sich nicht mehr als 0,15 m unter dem unteren Rand der Heckscheibe befinden.
In jedem Fall muss sich der untere Rand des zusätzlichen Bremslichtes
über dem oberen Rand der Leuchtfläche der vorgeschriebenen Bremslichter befinden.

4 Beleuchtungs- oder

Lichtstärke

41 Fernlichter Die Fernlichter müssen bei einer Messdistanz von 25 m die Beleuchtungsstärken in LUX (Ix) gemäss nachstehender Tabelle aufweisen. Für Fernlichter an Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigen kann, gelten nur die Höchstwerte.

Messort

Motorwagen

Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Höchstgeschwindigkeit von:

> 30 km/h

 30 km/h

- Zentrum des Fernlichtbündels min. 32*

min. 16* min. 8*

- 1,125 m links und rechts davon min. 16* min. 8* min. 4*

- 2,25 m links und rechts davon min. 4*

min. 2* min. 1*

- Höchstwert für alle Fernlichter eines Fahrzeugs zusammen 480

240

240

*

Wert für ein Licht

42 Abblend-

und

Nebellichter Bei einer Messdistanz von 25 m muss die Beleuchtungsstärke der Abblend- und Nebellichter in LUX (Ix) innerhalb der Werte gemäss nachstehender Tabelle liegen. Nebellichter müssen den Mindestwert nicht
erreichen. Abblendlichter an landwirtschaftlichen Traktoren sowie an
Motorwagen, deren Geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, müssen wenigstens 50 Prozent des für Motorwagen vorgeschriebenen Mindestwertes erreichen. Dies gilt nicht für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. Die Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 259

741.41

Messort

Motorwagen

Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Höchstgeschwindigkeit von:

> 30 km/h

 30 km/h

0,20 m unter der Hell-Dunkel-Grenze in der Vertikalachse des Scheinwerfers und bis 2,25 m rechts und links davon (bei Lichtern amerikanischer Bauart ohne Abblendkappe: in der Mitte des Lichtflecks und bis 2,25 m rechts und links davon)




min. 2*





min. 1*





min. 0,75*

Oberhalb einer Linie, die links der Scheinwerferachse auf der Höhe des Leuchtfadens waagrecht verläuft und nach rechts um 15° ansteigt

max. 1,2*


max. 1,2*


max. 1,2*

*

Wert für ein Licht

43

Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter sowie Richtungsblinker Art der Vorrichtung

Lichtstärke in Candela (cd) in der optischen Achse mindestens

höchstens

Standlichter und nach vorn gerichtete Markierlichter 4

60

Schlusslichter* sowie nach hinten gerichtete Markierlichter 4

12

Parklichter

- nach vorne

2

60

- nach hinten

2

30

Bremslichter1 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge und ihre Anhänger 40

100

Übrige

Fahrzeuge

- Bremslichter mit einer Lichtstärke 60

185

- Bremslichter mit zwei Lichtstärken bei

Tag

130 520

bei Nacht

30

80

- 1 zusätzliches Bremslicht 25

80

- 2 zusätzliche Bremslichter je 25

110

Richtungsblinker Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

Strassenverkehr

260

741.41

Art der Vorrichtung Lichtstärke in Candela (cd) in der optischen Achse mindestens

höchstens

- gemäss Anordnung I und II nach vorne

90

700

nach hinten

50

200

Übrige

Fahrzeuge

- vorn

175

700

- hinten - mit einer Lichtstärke 50

350

- mit zwei Lichtstärken bei

Tag

175 700

bei Nacht

40

120

- seitlich

- gemäss Anordnung I nach

vorne

175 700

nach hinten

50

350

- gemäss Anordnung III nach

vorn

175 700

nach hinten

0,3

200

- gemäss Anordnung IV 0,3

200

*

Sind Schluss- und Bremslichter gleicher Farbe in einer Vorrichtung vereinigt, so muss die Lichtstärke des Brems-lichtes fünfmal grösser sein als diejenige des Schlusslichtes.

44 Rückstrahler Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in
der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen. Die Werte
sind in Millicandela pro LUX (mcd/Ix): Art des Rückstrahlers Beobachtungswinkel

*

Rückstrahlwerte in mcd/lx bei Anleuchtungswinkeln

** von:

vertikal

horizontal

 10°

 5°

 20°

Dreieckige

Rückstrahler

20' 1°30'

450

12

200 8

150 8

Übrige

Rückstrahler

20' 1°30'

300

5

200 2,8

100 2,5

* Beobachtungswinkel ist

der Winkel zwischen dem einfallenden Lichtstrahl und der Beobachtungsrichtung.

** Anleuchtungswinkel ist

der Winkel zwischen dem einfallenden Lichtstrahl und der Achse des Rückstrahlers.

441

Die Rückstrahlwerte von gelben Rückstrahlern müssen gegenüber den
roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 2,5 höher sein.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 261

741.41

442

Die Rückstrahlwerte von farblosen Rückstrahlern müssen gegenüber den
roten Rückstrahlern mindestens um Faktor 4 höher sein.

45

Das UVEK kann für die Typengenehmigung der Lichter und Rückstrahler
die Erfordernisse einlässlicher festlegen.

5

Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzuordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen horizontalen Sichtwinkel.

Der vertikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15° betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0,75 m, genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben,
sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei Anordnung V der Ziffer 51 gelten für die mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel
gemäss Ziffern 61 und 62 dieses Anhangs.

51 Motorwagen Anordnung I

Nur für Fahrzeuge bis 4 m Länge zulässig, die nicht den Klassen M oder N angehören.

Anordnung II Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig

Strassenverkehr

262

741.41

Anordnung III Nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht den Klassen M oder N angehören. Distanz der Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 1,80 m

Anordnung IV Für alle Fahrzeuge zulässig.

Distanz der seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2,50 m

Anordnung V

Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig. Distanz der seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2,50 m. Die leuchtende Fläche der mitblinkenden seitlichen Markierlichter muss

mindestens je 12,5 cm2 betragen.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 263

741.41

52 Motorräder Anordnung I

Minimalabstand zwischen den Blinkern 56 cm

Anordnung II Minimalabstand zwischen den Blinkern vorne 24 cm hinten 18 cm

53

Motorräder mit Seitenwagen

Strassenverkehr

264

741.41

54 Landwirtschaftliche Traktoren

Anordnung I

Anordnung II

Der Wert von 5° für den toten Winkel der Sichtbarkeit des seitlichen ZusatzRichtungsblinkers nach

hinten ist eine obere Grenze.

Dieser Wert kann auf 10° erhöht werden, wenn 5° nicht eingehalten werden können.

d

 1,80 m

Anordnung III Der Wert von 5° für den toten Winkel der Sichtbarkeit des seitlichen ZusatzRichtungsblinkers nach

hinten ist eine obere Grenze.

Dieser Wert kann auf 10° erhöht werden, wenn 5° nicht eingehalten werden können.

d

 2,60 m

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 265

741.41

Anordnung IV Der Wert von 10° für die Sichtbarkeit der vorderen Richtungsblinker nach innen kann bei Fahrzeugen mit einer Breite über alles von nicht mehr als 1,40 m auf 3° verringert werden.

Kategorien

der

Richtungsblinker:

Kategorie 1

für vordere Richtungsblinker Kategorie 2

für hintere Richtungsblinker Kategorie 5

für seitliche Zusatz-Richtungsblinker 55 Anhänger

.

Strassenverkehr

266

741.41

6

Sichtwinkel für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier-, Park- und Nebelschlusslichter 61

Die vertikalen Sichtwinkel müssen bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15°, bei Nebelschlusslichtern je 5°, bei Markierlichtern
5° nach oben und 20° nach unten betragen. Für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten, wenn
die Anbauhöhe weniger als 0,75 m beträgt. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Schluss- und Bremslichtern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach
oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei seitlichen
Markierlichtern, welche mit den Richtungsblinkern mitblinken, müssen die
vertikalen Sichtwinkel nach unten und nach oben 10° betragen.

62

Die horizontalen Sichtwinkel müssen bei mitblinkenden seitlichen Markierlichtern der Anordnung V in Ziffer 51 entsprechen. Für vordere und
hintere Markierlichter müssen sie lediglich nach aussen 80° betragen. Für
die übrigen Beleuchtungsvorrichtungen richten sich die horizontalen Sichtwinkel nach folgenden Anordnungen: 63

Für Stand- und Schlusslichter Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 können die horizontalen Sichtwinkel nach aussen auf 45° reduziert werden, wenn vorne bzw. hinten ergänzende seitliche Markierlichter mit einer Leuchtfläche von mindestens je
12,5 cm2 angebracht sind.

Bei Anhängern muss der innere Sichtwinkel mindestens 5° betragen 64

Für Bremslichter

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 267

741.41

65

Für das zusätzliche Bremslicht 6

Für Parklichter

67

Für Nebelschlusslichter 7 Einstellung

71 Allgemeines 711 Zur Einstellung der Lichter wird eine matte, helle, mindestens 1 m breite Kontrollwand verwendet, welche eine Horizontallinie (H) und eine Vertikallinie (V) aufweist, oder ein optisches Einstellgerät, welches das auf einer 10 m entfernten Einstellwand entstehende Bild wiedergeben muss.

712

Das Fahrzeug, dessen Reifen den vorgeschriebenen Druck aufweisen müssen, steht auf ebener Fläche; die Vorderräder müssen geradeaus gerichtet
sein. Eine allfällig automatische Nivellierung muss sich vollständig eingestellt haben.

713

Die Horizontallinie der Kontrollwand muss sich auf gleicher Höhe über
dem Boden, die Vertikallinie in gleichem seitlichem Abstand von der Fahrzeuglängsachse befinden wie der Glühfaden des zu prüfenden Lichtes.

714

Bei Fahrzeugen, deren Anbau der Beleuchtungseinrichtungen nach anerkannten internationalen Vorschriften genehmigt ist, richtet sich die Einstellung nach diesen Vorschriften.

Strassenverkehr

268

741.41

72 Fernlichter 721 Die Einstellung der Fernlichter ist nur vorzunehmen, wenn sie sich nicht
zwangsläufig aus der Einstellung des Abblendlichtes ergibt, d. h.

- bei separaten Fernlichtern: in der Höhe und nach den Seiten; - bei Fernlichtern, die mit symmetrischen Abblendlichtern vereinigt sind: nur nach den Seiten.

722

Die Mitte des Fernlichtbündels muss auf der Vertikallinie und, bei 7,50 m entfernter Einstellwand, 5 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie.

73 Abblend-

und

Nebellichter 731

Belastung des Fahrzeugs und Abstand der Einstellwand richten sich nach
folgender Tabelle:

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 269

741.41

Fahrzeugkategorie Belastung Distanz

der

Einstellwand

europäische

Abblendlichter und

Nebellichter

amerikanische

Abblendlichter

Personenwagen 1

Person auf dem

hinteren Sitz

5,00 m

7,50 m

Gesellschaftswagen

und Kleinbusse

leer

5,00 m

7,50 m

Lieferund

Lastwagen

vollbeladen

leer

5,00 m

3,00 m

7,50 m

5,00 m

Traktoren mit

vollbeladenem

Zentralanhänger

in den übrigen Fällen 5,00 m

3,00 m

7,50 m

5,00 m

Motorräder

1 Person je Sitz

6,00 m

9,00 m

Motorfahrzeuge mit

Beleuchtung bis 30 m gemäss Art. 119 Bst. k 3,00 m

731.1

Wegen des geringen Abstandes der Einstellwand kann die Hell-DunkelGrenze in der Mitte eine Wölbung aufweisen, weshalb namentlich auf den
seitlichen Verlauf der Hell-Dunkel-Grenze abzustellen ist.

731.2

Bei verstellbaren Lichtern ist der obere Anschlag so zu fixieren, dass die
erforderliche Neigung der Abblendlichter gewährleistet ist, wenn das Fahrzeug vorn voll und hinten nicht belastet wird.

731.3 Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein einheitlicher Abstand der Einstellwand gewählt werden; er darf nicht weniger als 5,00 m betragen. Die Differenz zwischen der Hell-Dunkel-Grenze und der Horizontallinie ist umzurechnen, so dass die erforderliche Neigung der Lichter gewährleistet ist.

732

Die Hell-Dunkel-Grenze der symmetrischen Abblendlichter, der Nebel- und Kurvenlichter, der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze der asymmetrischen europäischen Abblendlichter und der obere Rand des
Lichtflecks amerikanischer Abblendlichter müssen 10 Prozent tiefer liegen als die Horizontallinie.

733

Die seitliche Einstellung erfolgt bei symmetrischen Abblendlichtern anhand des Fernlichtes. Bei asymmetrischen europäischen Abblendlichtern
muss der Scheitelpunkt der Hell-Dunkel-Grenze auf der Vertikallinie liegen, bei asymmetrischen amerikanischen Abblendlichtern muss der Lichtfleck rechts auf der Vertikallinie liegen. Bei Nebel- und schwenkbaren Fernlichtern muss die Mitte des Lichtbündels auf der Vertikallinie liegen.

74 Einstellbare Rückfahrlichter Die Mitte des Lichtbündels muss auf der 7,50 m entfernten Einstellwand 50 Prozent der Höhe des Lichtfadens über Boden unter der Horizontallinie
liegen.

Strassenverkehr

270

741.41

Anhang 11594 Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen 1 Allgemeine

Bestimmungen Die obligatorischen Warnvorrichtungen müssen den Anforderungen der
Richtlinie Nr. 70/388 des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen, der Richtlinie Nr. 93/30 des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen
oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 28 entsprechen.

Wechseltönige Zweiklanghörner von vortrittsberechtigten Fahrzeugen, wechseltönige Dreiklanghörner sowie Warnvorrichtungen für Überfallwarnanlagen müssen zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 3, 4 oder 5 erfüllen.

11

Überprüfung der Anforderungen Bei der Immatrikulation neuer Fahrzeuge und bei deren Nachprüfung
genügt eine Messung unter folgenden Mess- und Betriebsbedingungen: 111

die Vorrichtung muss rasch ansprechen, 112

die Anforderungen der in Ziffer 1 genannten Vorschriften müssen erfüllt
sein,

113

die in den Ziffern 2-6 aufgeführten Schallpegel-Werte müssen im eingebauten Zustand eingehalten sein.

12 Messbedingungen Die Anforderungen an die Messgeräte, die Schallpegel-Bewertung, den Messort, die Störgeräusche und Windeinflüsse richten sich nach Anhang 6. Das Mikrofon muss sich 7 m vor dem Fahrzeug in einer Höhe zwischen 0,50 m und 1,50 m über dem Boden befinden.

13

Betriebsbedingungen während der Messung Elektrische Warnvorrichtungen sind bei stillstehendem Motor zu messen.
Sie sind aus der vollgeladenen Batterie zu speisen. Bei Fahrzeugen ohne
Batterie muss während der Messung der Motor mit etwa der Hälfte der
Drehzahl der grössten Motorleistung drehen. Druckluftbetriebene Vorrichtungen sind beim gewöhnlichen Betriebsdruck zu messen.

594 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 271

741.41

2 Obligatorische Warnvorrichtung 21

Der Schalldruckpegel (Lautstärke) der Warnvorrichtung im eingebauten
Zustand muss die nachstehenden Werte erreichen: 211

mindestens 93 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorwagen sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 7 kW.

212

mindestens 80 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Leistung
von höchstens 7 kW.

213

mindestens 75 dB(A) jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorrädern und Motoreinachsern ohne Batterie sowie Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen.

3

Wechseltöniges Zweiklanghorn für vortrittsberechtigte Fahrzeuge

31

Die Lautstärke der einzelnen Töne muss im eingebauten Zustand mindestens 100 dB(A) jedoch höchstens 115 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 116
dB(A) jedoch höchstens 129 dB(A).

311

Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hörvergleich zwischen 360 Hz und 630 Hz liegen und ein Verhältnis von 3:4 aufweisen (Abstimmtoleranz: -3+7 %).

32

Die Ablaufzeit eines ganzen Zyklus (2 hohe und 2 tiefe Töne und eine allfällige Pause) beträgt 2,5-3,5 Sekunden. Bei jeder Betätigung der Vorrichtung muss der Zyklus von vorne beginnen. Eine Dauerschaltung ist
gestattet. Die Töne müssen rhythmisch aufeinander folgen und dürfen sich
nicht überschneiden. Eine Pause zwischen den Tonfolgen darf 0,8 Sekunden nicht übersteigen.

4 Wechseltöniges Dreiklanghorn

41

Die Lautstärke über den ganzen Bereich gemessen muss im eingebauten Zustand mindestens 93 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum) mindestens 105 dB(A), jedoch höchstens 118 dB(A).

42

Der Dreiklang besteht aus den Tönen cis, e und a (entsprechend den Frequenzen 277 Hz, 330 Hz, 446 Hz) mit einer Toleranz von  5 Prozent.

Strassenverkehr

272

741.41

5 Überfallwarnanlage 51

Die Lautstärke über den ganzen Bereich gemessen muss im eingebauten Zustand mindestens 93 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) betragen, im Labor (ausgebauter Zustand; Messdistanz 2 m in echofreiem Raum)
mindestens 105 dB(A), jedoch höchstens 118 dB(A).

511

Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hörvergleich zwischen 250 Hz und 650 Hz liegen und ein Verhältnis zwischen
1:1,2 und 1:1,8 (ideal 1:1,5) aufweisen.

52

Der höhere Ton und der nachfolgende Unterbruch dauern 0,8-1,2 Sekunden, wovon 30-70 Prozent auf den Ton entfallen.

6 Warnvorrichtungen für

Fahrzeugalarmsysteme 61

Warnvorrichtungen, die einen Dauerton abgeben, müssen gemäss Ziffer 1 geprüft sein und ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen.

62

Warnvorrichtungen, die einen intermitierenden Ton abgeben, müssen
mindestens den Anforderungen der Ziffern 6.1 und 6.2 des Teil I der in Ziffer 1 beschriebenen internationalen Vorschriften entsprechen.

63

Für Warnvorrichtungen, die einen auf- und abschwellenden Ton abgeben,
gelten die Anforderungen des Teil I der in Ziffer 1 beschriebenen internationalen Vorschriften sinngemäss.

64

Für die Ermittlung des höchsten Schalldruckpegels (Lautstärke) gelten dieselben Bestimmungen wie für obligatorische Warnvorrichtungen (Ziff. 2).

Für Warnvorrichtungen, die einen auf- und abschwellenden Ton abgeben, beträgt die Mindestlautstärke im Laborversuch (Teil I des ECE-Reglements) 100 dB(A).

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 273

741.41

Anhang 12595 Fahrzeugentstörung 1

Entstörung und ihre Überprüfung 11

Die Entstörung ist erforderlich, um den Betrieb von Radio- und Fernsehempfangsgeräten, die sich ausserhalb des Fahrzeugs befinden, nicht
wesentlich zu beeinträchtigen.

12

Die Entstörung von Motorfahrzeugen muss den Anforderungen der Richtlinie Nr. 72/245 des Rates vom 20. Juni 1972 über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit), des Kapitels 8 der Richtlinie Nr. 97/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 10 entsprechen.

13

Eine visuelle Kontrolle nach Ziffer 2 genügt bei der Immatrikulation neuer
und bei der Nachprüfung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen. In Zweifelsfällen ist der Nachweis nach Ziffer 12 zu erbringen.

14

2 Visuelle

Kontrolle

Die Entstörung wird als genügend vermutet, wenn bei einer Kontrolle von
Auge festgestellt werden kann, dass die Zündanlage mit Entstörmitteln
gemäss Tabelle A in einer nach Tabelle B zulässigen Anordnung ausgerüstet ist.

595 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352), vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Strassenverkehr

274

741.41

Tabelle A

Entstörmittel Kerzenseite

Verteilerseite

A. Entstörstecker mit eingebautem Widerstand

1.

Verteilerkopf mit einem Widerstand in der zentralen Verteilerbüchse B. Abgeschirmte Entstörkappe mit eingebautem Widerstand 2.

Verteilerläufer mit eingebautem Widerstand C. Zündkerze mit eingebautem Widerstand

3.

3.1
3.2

Verteiler mit umfassender Abschirmung Verteilerkopf mit Wider- ständen in allen Büchsen In allen Verteiler-leitungen eingebaute Entstörmuffen D. Entstör-Zündleistungen zwischen Kerzen und Verteiler sowie Verteiler und Zündspule

Bedingungen für: 1. Entstörkappen mit eingebautem Widerstand
Die Abschirmung muss den eingebauten Widerstand ganz oder teilweise umgeben und mit dem Kerzengehäuse rundum leitend verbunden sein.

2. Verteilerkopf Beim Verteiler-Entstörstecker muss der Widerstand möglichst weit in den Verteiler-Anschlussturm hineinragen. In den Verteilerkopf eingesetzte Widerstände sind vorzuziehen. Bei Entstörmuffen in Hochspannungs-Zündleitungen darf die freie Leitungslänge bis zum Verteilerkopf 10 mm nicht überschreiten.

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 275

741.41

Tabelle B

Zulässige Entstöranordnungen Art des Fahrzeuges

Zulässig sind folgende Anordnungen *

1.

Fahrzeuge ohne Zündverteiler 1.1 mit Metallkarosserie A, B, C

1.2 ohne Metallkarosserie B, C

2.

Fahrzeuge mit Zündverteiler 2.1 mit Metallkarosserie A+1, A+2, A+3, B+1, B+2, B+3, C+1, C+2, C+3, D 2.2 ohne Metallkarosserie B+2+3, B+D, C+2+3, C+D *

Buchstaben bedeuten «Kerzenseite», Ziffern bedeuten «Verteilerseite» gemäss
Tabelle A.

Strassenverkehr

276

741.41

Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Titel: Einleitung Geltungsbereich ............................................................................. Art. 1 Typengenehmigungsverfahren ...................................................... Art. 2 Abkürzungen und Verweisungen .................................................. Art. 3 Internationale Regelungen ........................................................... Art. 3a Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung ........... Art. 3b
....................................................................................................... Art. 4
Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK ...................................................................................... Art. 5 2. Titel: Fahrzeugeinteilung 1. Kapitel: Definitionen Abmessungen ................................................................................. Art. 6 Gewichte ........................................................................................ Art. 7 Lasten ............................................................................................. Art. 8 Fahrzeuge ....................................................................................... Art. 9 2. Kapitel: Motorwagen Einteilung ..................................................................................... Art. 10 Transportmotorwagen nach schweizerischem Recht ................... Art. 11 Klasseneinteilung nach EG-Recht ............................................... Art. 12 Arten von Arbeitsmotorwagen .................................................... Art. 13 3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge Motorräder ................................................................................... Art. 14 Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ......................... Art. 15 Doppelräder ................................................................................. Art. 16 Motoreinachser, Motorhandwagen .............................................. Art. 17 Motorfahrräder ............................................................................. Art. 18 4. Kapitel: Motorlose Fahrzeuge Anhänger ...................................................................................... Art. 19 Transportanhänger nach schweizerischem Recht ........................ Art. 20 Klasseneinteilung von Transportanhängern nach EG-Recht ....... Art. 21 Arten von Arbeitsanhängern ........................................................ Art. 22 Handwagen, Tierfuhrwerke, Abschlepprollis .............................. Art. 23

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 277

741.41

Behindertenfahrstühle ................................................................. Art. 23a Fahrräder und Kinderräder ........................................................... Art. 24 5. Kapitel: Ausnahmefahrzeuge Definition ...................................................................................... Art. 25 Raupenfahrzeuge .......................................................................... Art. 26 Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite ............................ Art. 27 Andere Fahrzeuge mit Überbreite ................................................ Art. 28 2. Teil: Zulassung, Nachprüfung, Abgaswartung 1. Kapitel: Einzelprüfung vor der Zulassung Grundsatz ...................................................................................... Art. 29 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle ................................................................................................... Art. 30 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels umfassender technischer Prüfung ...................................................................... Art. 31 Delegation der Einzelprüfung vor der Zulassung (Selbstabnahme) ...................................................................................... Art. 32 2. Kapitel: Einzelprüfung nach der Zulassung Periodische Prüfungspflicht .......................................................... Art. 33 Ausserordentliche Prüfungspflicht ............................................... Art. 34 3. Kapitel: Abgaswartung und -Nachkontrolle Abgaswartung ............................................................................... Art. 35 Abgas-Nachkontrollen .................................................................. Art. 36 3. Teil: Technische Anforderungen 1. Titel: Definitionen und allgemeine Anforderungen ...................................................................................................... Art. 37 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung Abmessungen ............................................................................... Art. 38 Gewichte ....................................................................................... Art. 39 Kreisfahrt und Ausschwenkmass ................................................. Art. 40 Hersteller und Herstellerin, Gewichtsgarantien............................ Art. 41 Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland .............. Art. 42 Dachlast ........................................................................................ Art. 43 Fahrzeugidentifikation .................................................................. Art. 44 Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen..................... Art. 45

Strassenverkehr

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741.41

2. Kapitel: Antrieb, Abgase, Geräusche Motorleistung ............................................................................... Art. 46 Kenngrösse des Motors ................................................................ Art. 47 Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ......................................... Art. 48 Behälter und Leitungen ................................................................ Art. 49 Treibstoffsystem, Einfüllstutzen .................................................. Art. 50 Elektrischer Antrieb ..................................................................... Art. 51 Abgase, Auspuffanlage, Katalysator ........................................... Art. 52 Geräusch, Schalldämpfer ............................................................. Art. 53 3. Kapitel: Kraftübertragung Kupplung, Anfahrvermögen ........................................................ Art. 54 Geschwindigkeitsmesser .............................................................. Art. 55 4. Kapitel: Achsen, Radaufhängung Achsabstand, Spurverbreiterung .................................................. Art. 56 Federung, Anfahrhilfen ................................................................ Art. 57 5. Kapitel: Räder, Reifen Räder und Reifen ......................................................................... Art. 58 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen ............................................ Art. 59 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen ........................... Art. 60 Spikesreifen ................................................................................. Art. 61 Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung ......................... Art. 62 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen ............................... Art. 63 6. Kapitel: Lenkung ..................................................................................................... Art. 64 7. Kapitel: Bremsen ..................................................................................................... Art. 65 8. Kapitel: Aufbau, Innenraum Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes ............................................. Art. 66 Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen .................................................................. Art. 67 Markierungen ............................................................................... Art. 68 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen ............ Art. 69 Werbung ...................................................................................... Art. 70 Türen, Fenster, Sicht .................................................................... Art. 71 Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag, Bedienungseinrichtungen ............................................................ Art. 72

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 279

741.41

9. Kapitel: Beleuchtung Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler ............ Art. 73 Fern- und Abblendlichter, Lichthupe ........................................... Art. 74 Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung ........................................................... Art. 75 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer .................................................................... Art. 76 Rückfahrlichter und Rückstrahler ................................................. Art. 77 Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter sowie weitere Beleuchtungseinrichtungen .......................................................... Art. 78 Richtungsblinker ........................................................................... Art. 79 10. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen Elektrische Anlage, Funkentstörung ............................................ Art. 80 Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation .................................................................................... Art. 81 Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher ....................................................................... Art. 82 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme ............... Art. 83 Anfälligkeit auf Fehlalarme .......................................................... Art. 84 Ein- und Ausschaltung, Stromversorgung .................................... Art. 85 Warnsignal des FAS ..................................................................... Art. 86 Wegfahrsperre .............................................................................. Art. 87 Weitere fakultative Komponenten des FAS ................................. Art. 88 Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern ........ Art. 89 Winkkelle, Pannensignal, Unterlegkeil ........................................ Art. 90 Verbindungseinrichtungen ........................................................... Art. 91 11. Kapitel: Besondere Bestimmungen Fahrzeuge für behinderte Führer und Führerinnen ....................... Art. 92 Fahrzeuge für den Transport von Tieren ...................................... Art. 93 2. Titel: Die Motorwagen 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung Abmessungen ............................................................................... Art. 94 Gewichte, Achslasten ................................................................... Art. 95 Kontrollschild ............................................................................... Art. 96 2. Kapitel: Antrieb, Abgase und Kraftübertragung Anlasser, Nutzleistung, Steigerung der Motorleistung, Treibstoffverbrauch ...................................................................... Art. 97

Strassenverkehr

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741.41

Rückwärtsgang ............................................................................ Art. 98 Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen .............................. Art. 99 Fahrtschreiber ............................................................................ Art. 100 Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreibern ................ Art. 101 Datenaufzeichnungsgerät ........................................................... Art. 102 ................................................................................................. Art. 102a 3. Kapitel: Bremsen ................................................................................................... Art. 103 4. Kapitel: Aufbau, Innenraum Radabdeckungen ........................................................................ Art. 104 Frontpartie und Frontschutzsysteme ........................................ Art. 104a Seitliche Schutzvorrichtungen ................................................. Art. 104b
Hinterer Unterfahrschutz .......................................................... Art. 104c
Windschutzscheibe, Innenraum ................................................. Art. 105
Sicherheitsgurten, Kopfstützen .................................................. Art. 106 Sitz- und Stehplätze ................................................................... Art. 107 Anordnung der Pedale ............................................................... Art. 108 5. Kapitel: Beleuchtung Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen ............................... Art. 109 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen .................................... Art. 110 Richtungsblinker ........................................................................ Art. 111 6. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen Spiegel ....................................................................................... Art. 112 ................................................................................................... Art. 113 Unterlegkeil, Feuerlöscher ......................................................... Art. 114 Diebstahlsicherung .................................................................... Art. 115 Überfallwarnanlagen .................................................................. Art. 116 Recyclingfähigkeit ................................................................... Art. 116a 7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten 1. Abschnitt: Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung .......................................................................... Art. 117 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h ..... Art. 118

Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge 281

741.41

Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ................................................................... Art. 118a Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h ...... Art. 119
Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h ...... Art. 120 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h .... Art. 120a 2. Abschnitt: Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenk- und Trolleybusse) und Kleinbusse Innenraum ................................................................................... Art. 121 Sitz- und Stehplätze, Berechnung von Platzanzahl und Gepäckgewicht ........................................................................... Art. 122 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung ............................. Art. 123 Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte .............................. Art. 123a 3. Abschnitt: Sattelschlepper Kontrollschild, Verbindungseinrichtung .................................... Art. 124 4. Abschnitt: Motorwagen mit Tank- oder Siloaufbauten .................................................................................................... Art. 125 5. Abschnitt: Arbeitsmotorwagen Bremsen ...................................................................................... Art. 126 Betriebsbremse ........................................................................... Art. 127 Hilfs- und Feststellbremse .......................................................... Art. 128 Dauerbremse ............................................................................... Art. 129 Federspeicherbremse .................................................................. Art. 130 Ladefläche, Kotflügel, Abmessungen ........................................ Art. 131 Beleuchtung ................................................................................ Art. 132 6. Abschnitt: Traktoren Höchstgeschwindigkeit, Ladefläche ........................................... Art. 133 Nutzlast, Bremsen ....................................................................... Art. 134 7. Abschnitt: Raupenfahrzeuge Erleichterungen für Raupenfahrzeuge ...................................... Art. 134a 3. Titel: Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung Abmessungen ............................................................................. Art. 135 Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild ...................................... Art. 136

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741.41

2. Kapitel: Antrieb, Räder und Reifen Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen ........................................ Art. 137 Bereifung ................................................................................... Art. 138 3. Kapitel: Aufbau, Innenraum ................................................................................................... Art. 139 4. Kapitel: Beleuchtung Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen ............................... Art. 140 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen .................................... Art. 141 Richtungsblinker ........................................................................ Art. 142 5. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen Rückspiegel ................................................................................ Art. 143 Weitere Anforderungen ............................................................. Art. 144 6. Kapitel: Besondere Bestimmungen 1. Abschnitt: Motorräder Bremsen ..................................................................................... Art. 145 Aufbau und weitere Anforderungen .......................................... Art. 146 2. Abschnitt: Motorräder mit Seitenwagen Aufbau, Federung, Bremsen ...................................................... Art. 147 Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen ........................................................................... Art. 148 3. Abschnitt: Zweirädrige Kleinmotorräder Bremsen ..................................................................................... Art. 149 Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung .......................... Art. 150 Beleuchtung, Abstellstütze, Verbindungseinrichtungen ............ Art. 151 4. Abschnitt: Dreirädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät .................................................................... Art. 152 Bremsen ..................................................................................... Art. 153 Beleuchtung ............................................................................... Art. 154 Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung ................................................ Art. 155 5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät .................................................................... Art. 156 Bremsen ..................................................................................... Art. 157

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Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen ................................. Art. 158 Beleuchtung ................................................................................ Art. 159 6. Abschnitt: Motorschlitten .................................................................................................... Art. 160 4. Titel: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Einteilungskriterien, Höchstgeschwindigkeit ............................. Art. 161 Kontrollschild, Lenkung ............................................................. Art. 162 Bremsen ...................................................................................... Art. 163 Zusatzgeräte, Schutzeinrichtung ................................................. Art. 164 Beleuchtung ................................................................................ Art. 165 Weitere Anforderungen .............................................................. Art. 166 5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge 1. Kapitel: Motoreinachser Kontrollschild, Vignette ............................................................. Art. 167 Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit ................... Art. 168 Bremsen ...................................................................................... Art. 169 Achsen, Betätigungsvorrichtungen ............................................. Art. 170 Beleuchtung ................................................................................ Art. 171 Weitere Anforderungen .............................................................. Art. 172 2. Kapitel: Motorhandwagen Abmessungen, Gewichte, Fahrradvignette ................................. Art. 173 Antrieb, Bremsen, Beleuchtung ................................................. Art. 174 3. Kapitel: Die Motorfahrräder Allgemeines, Gewichte, Kennzeichnung ................................... Art. 175 Antrieb, Abgas, Geräusch, Beschaffenheit von Teilen .............. Art. 176 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen .................... Art. 177 Aufbau ........................................................................................ Art. 178 Abstellstütze ............................................................................... Art. 179 Beleuchtung ................................................................................ Art. 180 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen ...................... Art. 181 6. Titel: Anhänger 1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung Abmessungen ............................................................................. Art. 182 Gewichte und Achslasten ........................................................... Art. 183

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Stützlast und Gewichtsverteilung .............................................. Art. 184 Kontrollschild ............................................................................ Art. 185 2. Kapitel: Achsen, Radaufhängung ................................................................................................... Art. 186 3. Kapitel: Räder, Reifen, Lenkung Reifen ......................................................................................... Art. 187 Lenkung ..................................................................................... Art. 188 4. Kapitel: Bremsen ................................................................................................... Art. 189 5. Kapitel: Aufbau, Innenraum Aufbau ....................................................................................... Art. 190 Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz .......... Art. 191 6. Kapitel: Beleuchtung Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen ............................... Art. 192 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen .................................... Art. 193 Richtungsblinker ........................................................................ Art. 194 7. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen ................................................................................................... Art. 195 8. Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten 1. Abschnitt: Anhänger zum Personentransport ................................................................................................... Art. 196 2. Abschnitt: Starre Anhänger ................................................................................................... Art. 197 3. Abschnitt: Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ................................................................................................... Art. 198 4. Abschnitt: Anhänger an Motoreinachsern ................................................................................................... Art. 199 5. Abschnitt: Arbeitsanhänger Kontrollschild ............................................................................ Art. 200 Bremsen ..................................................................................... Art. 201 Betriebsbremse .......................................................................... Art. 202

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Feststellbremse, Sicherheitsverbindung ..................................... Art. 203 Aufbau, Federung, Beleuchtung ................................................. Art. 204 6. Abschnitt: Anhänger an Motor- und Arbeitskarren .................................................................................................... Art. 205 7. Abschnitt: Anhänger an Traktoren .................................................................................................... Art. 206 8. Abschnitt: Landwirtschaftliche Anhänger Allgemeines, Kennzeichnung ..................................................... Art. 207 Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung ......................... Art. 208 Beleuchtung, Anhängerdeichsel, Verbindungseinrichtung und weitere Anforderungen ........................................................ Art. 209 9. Abschnitt: Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern .................................................................................................... Art. 210 7. Titel: Übrige motorlose Fahrzeuge 1. Kapitel: Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren, Handschlitten und Abschlepprollis Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten ....................................................................................... Art. 211 Abschlepprollis ........................................................................... Art. 212 2. Kapitel: Fahrräder Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung ............................ Art. 213 Räder, Bremsen .......................................................................... Art. 214 Rahmen, Kindersitz .................................................................... Art. 215 Beleuchtung ................................................................................ Art. 216 Rückstrahler ................................................................................ Art. 217 Zeichengebung, Warnvorrichtung, Diebstahlsicherung ............. Art. 218 4. Teil: Straf- und Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Strafbestimmungen .................................................................................................... Art. 219 2. Kapitel: Schlussbestimmungen Vollzug ....................................................................................... Art. 220 Zulassungsbehörde ..................................................................... Art. 221 Übergangsbestimmungen ........................................................... Art. 222 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. September 1998 .................................................................... Art. 222a

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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2000 ................................................................... Art. 222b Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4 .......................... Art. 222c
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
21. August 2002 ....................................................................... Art. 222d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Juni 2003 ............................................................................. Art. 222e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
10. Juni 2005 ............................................................................. Art. 222f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
17. August 2005 ....................................................................... Art. 222g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
29. März 2006 .......................................................................... Art. 222h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22. August 2006 ........................................................................ Art. 222i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
28. März 2007 ........................................................................... Art. 222j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Januar 2008 ......................................................................... Art. 222k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Oktober 2009 ...................................................................... Art. 222l Inkrafttreten ............................................................................... Art. 223 Anhang I Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I. Aufhebung von Verordnungen II. Änderung von Verordnungen Anhang 2 Verzeichnis der anerkannten ausländischen und internationalen Vorschriften 1 Motorwagen und ihre Anhänger 2 Landwirtschaftliche Traktoren 3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 4 Übrige Motorfahrzeuge

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741.41

Anhang 3

Aufgehoben

Anhang 4 Zeichen und Tafeln 1 Höchstgeschwindigkeitszeichen 2 Zeichen für Fahrzeuge von Gehbehinderten 3 Zeichen für Fahrzeuge von Gehörlosen 4 Schweizerisches Landeszeichen 5 Zeichen für Lernfahrzeuge 6 Winkkelle

7 Zeichen für Schülertransporte 8 Hintere Markierungstafeln für bestimmte Motorwagen 9 Hintere Markierungstafeln für Anhänger und Sattelanhänger 10 Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h 11 Zeichen für S-Verkehr Anhang 5 Rauch- Abgas- und Verdampfungsmessung 1 Rauchmessung bei Selbstzündungsmotoren 2 Abgas- und Verdampfungsmessung bei Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren Anhang 6 Geräuschmessung 1 Umfang

2 Messgeräte und Messgrössen 3 Vorbeifahrtmessung

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4 Standmessung sowie Messung von Druckluftgeräuschen Anhang 7 Bremsen Prüfverfahren und Wirkvorschriften 1 Prüfverfahren 2 Wirksamkeit der Bremsanlagen 3 Prüfverfahren und Wirkvorschriften für Fahrzeuge, die nicht unter internationale Vorschriften fallen 4 Prüfanforderungen für Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen, deren Bremsanlage den internationalen Vorschriften entspricht, für die aber keine Teilgenehmigung vorliegt 5 Zulassung von Einzelfahrzeugen Anhang 8 Gefährliche Fahrzeugteile 1 Unnötige Teile 2 Notwendige oder nützliche Teile Anhang 9 Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Berechnung des Gepäckgewichts 1 Allgemeines

2 Massgebende Abmessungen 3 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftswagen Anhang 10 Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler 1 Farbe

2 Seitlicher Abstand und Zwischenraum

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3 Anbringungshöhe 4 Beleuchtungs- oder Lichtstärke 5 Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker 6 Sichtwinkel für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier-, Park- und Nebelschlusslichter 7 Einstellung

Anhang 11 Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Obligatorische Warnvorrichtung 3 Wechseltöniges Zweiklanghorn für vortrittsberechtigte Fahrzeuge 4 Wechseltöniges Dreiklanghorn 5 Überfallwarnanlage 6 Warnvorrichtungen für Fahrzeugalarmsysteme Anhang 12 Fahrzeugentstörung 1 Entstörung und ihre Überprüfung 2 Visuelle Kontrolle

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