Art. 1 Schwere Motorwagen zum Sachentransport im S-Verkehr
1 Schwere Motorwagen zum Sachentransport und entsprechende Anhänger dürfen im S-Verkehr vorne und hinten mit dem Zeichen nach Anhang 4 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) versehen sein.
2 Der S-Verkehr umfasst alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die nachweislich ausschliesslich in Kantonen beginnen und enden, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten. Die betreffenden Kantone werden im Anhang aufgezählt.
3 Alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die nachweislich ausschliesslich in Betrieben beginnen oder enden, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten können als S-Verkehr bewilligt werden. Als Betriebe, die für die Wirtschaft der Südschweiz von besonderer Bedeutung sind, gelten:
- a.
- Zweigniederlassungen von in der Südschweiz domizilierten Unternehmungen;
- b.
- Betriebe mit Verteilfunktion, die wöchentlich mindestens einen Transport mit Quellort in der Südschweiz aufweisen;
- c.
- Betriebe, die monatlich mindestens zehn Transporte mit Ziel- oder Quellort in der Südschweiz aufweisen.
4 Der Anhang dieser Verordnung kann vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geändert werden.