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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Organisation und den Einsatz des Such- und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt (VSR)1 vom 17. März 1955 (Stand am 18. Dezember 2001) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt2, gestützt auf Artikel 22 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483,
sowie die Verordnung vom 7. November 20014 über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt,5 verordnet:

Art. 1

6 1 Das Gebiet der Schweiz und das des Fürstentums Liechtenstein bilden einen einzigen Such- und Rettungsbezirk. Seine Begrenzung fällt mit der Landesgrenze der Schweiz und derjenigen des Fürstentums Liechtenstein zusammen.

2

Die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) wird als schweizerische Leitstelle des Such- und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt bezeichnet. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt gibt im Luftfahrthandbuch (AIP) Schweiz, Kapitel SAR, an, wie die Leitstelle zu erreichen ist.

3

Die Suchmassnahmen werden von der Luftwaffe durchgeführt.

4

Die Einzelheiten werden vertraglich vereinbart.


Art. 2

7 Die Kontrollzentren für den Luftverkehr, die Flugplatzleiter und die übrigen Organe der Luftpolizei geben der Leitstelle auf dem raschesten Wege Bericht, wenn ein Luftfahrzeug mit den Organen der Flugsicherung keine Verbindung mehr besitzt oder wenn es überfällig ist.

AS 1955 424

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 8. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Dez. 1981 (AS 1981 1736).

2

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

3 SR

748.0

4 SR

748.126.1

5

Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 9. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3094).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 9. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3094).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 9. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3094).

748.126.11

Luftfahrt

2

748.126.11


Art. 3

1 Die Leitstelle benachrichtigt den Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, dessen Halter sowie alle beteiligten Behörden, Dienststellen und Organisationen, sobald sie Suchmassnahmen ausgelöst hat.

2

Je nach den Umständen gibt die Leitstelle über die Auslösung von Suchmassnahmen auch den benachbarten ausländischen Leitstellen Kenntnis, wobei sie, wenn nötig, um deren Mithilfe nachsucht.


Art. 4

Die Leitstelle versucht, alle irgendwie erhältlichen Angaben über das Luftfahrzeug
(Flugplan, Fluganmeldung, vorgesehene Ausweichflugplätze, Notlandung, Unfall usw.) zu beschaffen, den zurückgelegten Flugweg zu ermitteln und das Suchgebiet abzugrenzen.


Art. 5

8 Die Kontrollzentren für den Luftverkehr versuchen, mit dem Luftfahrzeug Kontakt aufzunehmen und dessen Standort in der Luft oder am Boden ausfindig zu machen.


Art. 6

1 Die Leitstelle kann Luftfahrzeuge einsetzen, welche die Gegenden absuchen, in welchen das vermisste Luftfahrzeug voraussichtlich einen Unfall erlitten oder eine Notlandung vorgenommen hat.

2

Die Besatzungen der hiefür eingesetzten Luftfahrzeuge versuchen, sofern sie über die nötigen Einrichtungen verfügen, die Funkverbindung mit dem Luftfahrzeug herzustellen oder seine Ausstrahlungen aufzunehmen.


Art. 7
Die Leitstelle kann die Bevölkerung durch Presse und Rundspruch einladen, Beobachtungen bekanntzugeben, die zur Auffindung des Luftfahrzeuges dienen können.


Art. 8
In räumlich beschränkten Suchgebieten können Nachforschungen durch Suchgruppen am Boden angeordnet werden.


Art. 9

1 Die erste Hilfe wird in der Regel durch die örtlichen Behörden geleistet und, wenn nötig, durch zusätzliche Hilfeleistungen der Leitstelle ergänzt.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 1996, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 767).

Organisation und Einsatz des Such- und Rettungsdienstes 3

748.126.11

2

Sofern sich das Wrack in schwer zugänglichem Gebiet befindet, kann die Leitstelle Bergungsmassnahmen durch Kolonnen am Boden oder mit Luftfahrzeugen anordnen.


Art. 10

1 Der Inhalt der für die Überlebenden abgeworfenen Packungen mit Hilfsmaterial wird mit folgenden farbigen Streifen kenntlich gemacht: Rot: Sanitätsmaterial und erste Hilfe Blau

Wasser und Lebensmittel Gelb:

Decken und Schutzkleidung Schwarz:

Übriges Material, Funkgeräte, Kochapparate, Werkzeuge, Orientierungsmittel, Küchengeräte usw.

2

Enthält eine Packung Material verschiedener Gruppen, so sind Streifen aller in Frage kommenden Farben zu verwenden.

3

Die Packungen enthalten gedruckte Gebrauchsanweisungen in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache für die darin enthaltenen Gegenstände.


Art. 11

1 Die Bergungsmannschaften sorgen dafür, dass, abgesehen von den notwendigen Rettungs- und Bergungsarbeiten, auf der Unfallstelle keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die amtliche Untersuchung erschweren können.

2

Sie treffen ferner alle nötigen Massnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches.


Art. 12

1 Die Verbindungen Boden-Luft erfolgen durch optische Zeichen, für die Überlebenden nach dem im Anhang wiedergegebenen internationalen Schlüssel A, für die Such- und Rettungsmannschaften nach dem internationalen Schlüssel B.

2

Die Luftfahrzeugbesatzungen, welche ein solches Zeichen am Boden erkannt und verstanden haben, bestätigen es durch Abwurf einer Meldung oder durch Schwenken des Luftfahrzeuges um die Längsachse.


Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1955 in Kraft.

Luftfahrt

4

748.126.11

Anhang9 (Art. 12) Internationaler Schlüssel A für die Zeichengebung Boden-Luft durch die Überlebenden Nummer Meldung

Zeichen

1 Brauchen

Hilfe

V

2

Brauchen ärztliche Hilfe X

3 Nein

N

4 Ja

Y

5

Begeben uns in diese Richtung ↑

Die Zeichen können mit Streifen aus Tuch oder Fallschirmstoff, mit Holzstücken oder mit Steinen ausgelegt werden; sie können auch mit Fussspuren in den Boden oder Schnee getreten oder auf andere Weise auf den Boden gezeichnet werden. Die Zeichen sollen, wenn möglich, wenigstens ein Ausmass von 2,5 m haben und sich gut vom Untergrund abheben.

Internationaler Schlüssel B für die Zeichengebung Boden-Luft durch die Bodenmannschaften des Such- und Rettungsdienstes Nummer Meldung

Zeichen

1 Aktion

beendet

LLL

2

Haben alle Insassen gefunden LL

3

Haben nur einen Teil der Insassen gefunden ++

4

Kommen nicht mehr weiter, kehren an Ausgangsort zurück XX

5

Haben uns in zwei Gruppen geteilt, die sich in die angegebenen Richtungen begeben 6

Haben vernommen, dass sich das Luftfahrzeug in dieser Richtung befindet 7

Haben nichts gefunden. Suchen weiter NN

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 8. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Dez. 1981 (AS 1981 1736).