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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr1 (VSL) vom 31. März 1993 (Stand am 15. Februar 2005) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2, gestützt auf die Artikel 122a Absatz 3, 122b Absatz 1 und 122e der Verordnung
vom 14. November 19733 über die Luftfahrt (LFV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, verordnet: Erster Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

4 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Ausgestaltung der besonderen Sicherheitsmassnahmen nach den Artikeln 122a-122c LFV zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der gewerbsmässigen Zivilluftfahrt, insbesondere des gewerbsmässigen Verkehrs mit Luftfahrzeugen von mehr als 10 t höchstzulässigem Abfluggewicht;

b. die Verantwortung für die Durchführung solcher Massnahmen und deren Finanzierung.


Art. 2


5

Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. bekannter Versender von Fracht: Der Versender von Gegenständen für die Beförderung als Luftfracht auf eigene Rechnung, der in geschäftlicher Beziehung mit einem reglementierten Beauftragten oder einem Luftfahrtunternehmen steht.

AS 1993 1382 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

2

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

3

SR 748.01

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663).

748.122

Luftfahrt

2

748.122

b. bekannter Versender von Post: Der Versender von Postsendungen zur Beförderung als Luftfracht auf eigene Rechnung, der in geschäftlicher Beziehung zu einem reglementierten Postunternehmen steht.

c. Fracht:

Güter, Waren und Gegenstände, die an Bord eines Luftfahrzeugs befördert werden, einschliesslich unbegleiteter Kurier- und Express-Sendungen.

d. Landseite

Der Bereich eines Flughafens, bei dem es sich nicht um die Luftseite handelt und der alle öffentlich zugänglichen Bereiche umfasst.

e. Luftseite

Die Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude oder Teile davon.

f.

Nationales Sicherheitsprogramm Luftfahrt: Vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) erstelltes Programm, in welchem die Verfahren und Massnahmen bezüglich Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt sind.

g. Post:

Briefsendungen und andere Gegenstände, die einem Postunternehmen übergeben wurden und an ein solches geliefert werden sollen.

h. reglementierter Beauftragter (zugelassener Spediteur): Agenturen, Spediteure oder sonstige Rechtssubjekte, die in geschäftlicher Beziehung mit einem Luftfahrtunternehmen stehen und Sicherheitskontrollen durchführen, die von der zuständigen Behörde in Bezug auf Fracht, Kurier- und Expresssendungen oder Post anerkannt oder vorgeschrieben sind.

i. reglementiertes Bordverpflegungsunternehmen (zugelassenes Bordverpflegungsunternehmen):

Bordverpflegungsunternehmen, das über ein Sicherheitsprogramm gemäss den Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt verfügt und das auf dieser Grundlage vom Bundesamt zugelassen worden ist.

j.

reglementiertes Postunternehmen (zugelassenes Postunternehmen): Postunternehmen, das Geschäftsbeziehungen mit einem Luftverkehrsunternehmen unterhält zur Beförderung von Post mit einem Luftfahrzeug und das auf Vorschlag eines Luftverkehrsunternehmens vom Bundesamt zugelassen worden ist.

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 3

748.122

k. schweizerisches

Luftfahrzeug:

Luftfahrzeug, das von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19486 (LFG) betrieben wird.

l.

sensible Teile der Sicherheitsbereiche: Bereiche innerhalb des Abfertigungsgebäudes, die von kontrollierten abfliegenden Passagieren einschliesslich ihres durchleuchteten Handgepäcks passiert werden können.

m. Sicherheitsbereich: Die Luftseite eines Flughafens, deren Zugang kontrolliert wird, um die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu gewährleisten.

n. Sicherheitskontrollen: Massnahmen, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann.

o. verbotener

Gegenstand:

Ein Gegenstand, der für einen widerrechtlichen Eingriff verwendet werden kann und der nicht ordnungsgemäss angemeldet und entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften behandelt wurde.


Art. 3

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne der anwendbaren internationalen Vorschriften ist das Bundesamt.


Art. 4


7

Nationales Sicherheitsprogramm Luftfahrt 1

Das Bundesamt erstellt das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt und in dessen Rahmen ein Qualitätssicherungsprogramm.

2

Das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt zielt darauf ab, widerrechtliche Handlungen zu verhindern und gegebenenfalls zu bewältigen.

3

Das Qualitätssicherungsprogramm zielt darauf ab, die Wirksamkeit des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt sicherzustellen.

4

Das Bundesamt setzt die Programme um und hält sie auf dem neuesten Stand.

6 SR

748.0

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663).

Luftfahrt

4

748.122

a8 Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt 1

Der nationale Sicherheitsausschuss Luftfahrt (Ausschuss) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Stellen, die mit der Ausarbeitung und Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt beauftragt sind. Er befasst sich insbesondere mit:

a. der Überprüfung der Bedrohungslage; b. der Festlegung der Prioritäten bei den Sicherheitskontrollen9; c. der Stellungnahme zum nationalen Sicherheitsprogramm und weiteren sicherheitsrelevanten Massnahmen; d. der Beurteilung der Effizienz und Wirkung der getroffenen Sicherheitskontrollen;

e. dem Austausch von Informationen, namentlich über die Entscheide der für die Sicherheit zuständigen internationalen Organisationen.

2

Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundesamtes, des Bundesamtes für Polizei10, der zuständigen kantonalen Polizeiorgane sowie der betroffenen Flugplatzhalter und schweizerischen Luftverkehrsunternehmen zusammen. Das Bundesamt leitet den Ausschuss und ernennt die Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei. Unter Berücksichtigung der behandelten Themen kann das Bundesamt die Teilnahme weiterer Personen vorsehen.

3

Der Ausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr.

Zweiter Abschnitt: Sicherheitsbeauftragte

Art. 5


11

Aufgaben

1

Sicherheitsbeauftragte können für die Durchführung der Sicherheitskontrollen nach Absatz 2 sowie zur Abwehr strafbarer Handlungen an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge eingesetzt werden.

2

Die Sicherheitsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben: a. die Überwachung des Luftfahrzeuges, einschliesslich der Kontrolle der Personen, die Zugang zum Luftfahrzeug erhalten;

b. die Unterstützung der Flugbesatzung bei der Kontrolle und Durchsuchung der Kabine und der verschiedenen Laderäume des Luftfahrzeuges vor dem Abflug; 8

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

9

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Erlass vorgenommen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 5

748.122

c. die Überwachung und Kontrolle der Abfertigung der Fluggäste sowie der gegebenenfalls von örtlich zuständigen Organen vorgenommenen Sicherheitskontrollen von Fluggästen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht, Post sowie Bordverpflegung und anderen Versorgungsgütern; d. die Durchsuchung von Fluggästen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht, Post sowie Bordverpflegung und anderen Versorgungsgütern; e. die Überwachung und Kontrolle der Gepäckidentifikation; f. die Überwachung der Arbeiten in der Kabine des Luftfahrzeugs während eines Zwischenhalts;

g. die Überwachung des Verhaltens von Fluggästen während des Fluges und die Verhinderung von Vorhaben, welche die Sicherheit an Bord des Luftfahrzeugs gefährden.

3

Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten werden in einem vom Bundesamt für Polizei in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt erstellten Pflichtenheft festgelegt.


Art. 6

Ausbildung

Zum Einsatz als Sicherheitsbeauftragter kann nur bestimmt werden, wer an einem besonderen, vom Bundesamt für Polizei12 nach Absprache mit den Kantonen festgelegten Ausbildungsprogramm teilgenommen und einen entsprechenden Befähigungsnachweis erbracht hat.


Art. 7

Einsatz

1

Ort, Zeit und Art des Einsatzes werden vom Bundesamt für Polizei im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Luftverkehrsunternehmen bestimmt und dem Bundesamt vorgängig bekannt gegeben.

2

In dringenden Fällen ist die Vertretung des betreffenden schweizerischen Luftverkehrsunternehmens im Ausland berechtigt, Sicherheitsbeauftragte kurzfristig mit der Durchführung weiterer Sicherheitskontrollen zu betrauen. In solchen Fällen ist das Bundesamt unverzüglich zu orientieren.

3

In Fällen, in denen keine Sicherheitsbeauftragte für einen bestimmten Einsatz im Ausland verfügbar sind, kann das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei das betreffende Luftverkehrsunternehmen dazu ermächtigen, spezialisierte Unternehmen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen zum Schutz schweizerischer Luftfahrzeuge auf dem betreffenden ausländischen Flugplatz beizuziehen.


Art. 8

Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit des Bundes für Schäden, die ein Sicherheitsbeauftragter in Ausübung seiner Tätigkeit Drittpersonen widerrechtlich zufügt, beurteilt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz13.

12 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

13

SR 170.32

Luftfahrt

6

748.122

Dritter Abschnitt: Pflichten des Flugplatzhalters

Art. 9

Anlagen und technische Einrichtungen 1

Der Flugplatzhalter beschafft und erstellt namentlich Anlagen und Einrichtungen zur:

a. Verhinderung des unbefugten Zutritts zum Sicherheitsbereich14 des Flugplatzes;

b. Verhinderung des unbefugten Zutritts zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche15 des Flugplatzes;

c. Entdeckung von verbotenen16 Gegenständen, die unbefugterweise von Personen mitgeführt werden;

d. Entdeckung von verbotenen Gegenständen im Handgepäck von Fluggästen; e. Entdeckung von verbotenen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck; f.17 Entdeckung von verbotenen Gegenständen in der Fracht und in der Post.

2

Das Bundesamt kann für bestimmte Flugplätze mit Rücksicht auf die Bedrohungslage und die örtlichen Verhältnisse für die Beschaffung und Erstellung baulicher und technischer Einrichtungen Ausnahmen bewilligen.


Art. 10

Kontrolle des Zutritts zum Sicherheitsbereich 1

Der Flugplatzhalter erstellt geeignete Kontrollanlagen und -einrichtungen und stellt sicher, dass Kontrollverfahren festgelegt werden, um zu verhindern, dass unbefugte Personen Zutritt zum Sicherheitsbereich des Flugplatzes erlangen. Er stellt zudem sicher, dass alle Personen, die unbegleitet Zutrittt zum Sicherheitsbereich erhalten, vorgängig mit geeigneten Mitteln überprüft worden sind. Diese Mittel umfassen insbesondere die Überprüfung anhand eines aktuellen Strafregisterauszugs und der Angaben über die vorherigen Arbeitgeber.18 2 Personen und Fahrzeuge innerhalb des Sicherheitsbereichs sind stichprobeweise zu kontrollieren und zu durchsuchen.

14 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

15 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663).

16 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 7

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Art. 11

Kontrolle der Fluggäste, ihres Handgepäcks und ihres aufgegebenen Gepäcks19 1

Der Flugplatzhalter erstellt geeignete Kontrollanlagen und -einrichtungen und legt Kontrollverfahren fest, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände durch Fluggäste, deren Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck an Bord eines Luftfahrzeuges gelangen.

2

Die Kontrolle der Fluggäste, ihres Handgepäcks und aufgegebenen Gepäcks ist mit technischen Einrichtungen vorzunehmen, die geeignet sind, verbotene Gegenstände zu entdecken, und nötigenfalls mittels manueller Durchsuchung.20 3 Der Umfang des zu kontrollierenden aufgegebenen Gepäcks wird vom Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung sowie des jeweiligen Standes der technologischen Entwicklung festgelegt.

4

Unter Berücksichtigung der Bedrohungslage und der Sicherheitskontrollen, die für Fluggäste, ihr Handgepäck und ihr aufgegebenes Gepäck an bestimmten AbflugFlugplätzen durchgeführt wurden, können Fluggäste sowie deren Handgepäck und aufgegebenes Gepäck im Transfer aus solchen Flugplätzen von der nochmaligen Kontrolle ausgenommen werden, wenn dies insbesondere in internationalen Vereinbarungen vorgesehen ist.21

Art. 12


22

Schaffung von sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche 1

Der Flugplatzhalter trifft bauliche und betriebliche Massnahmen, um sicherzustellen, dass bereits kontrollierte Fluggäste sich bis zum Betreten des Luftfahrzeuges in sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche aufhalten, in welchen das Zusammentreffen mit ankommenden, nicht hinreichend kontrollierten Fluggästen oder mit anderen nicht kontrollierten Personen ausgeschlossen ist.

2

Der Flugplatzhalter stellt sicher, dass das gesamte Personal, einschliesslich der Flugbesatzungen, zusammen mit allen mitgeführten Gegenständen durchsucht wird, bevor ihnen der Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche gestattet wird.

Vorbehalten bleibt der Zugang von nicht durchsuchtem Personal, sofern es von einem oder einer durchsuchten und befugten Angehörigen des Personals begleitet wird.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663).

Luftfahrt

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Art. 13


23

Kontrolle von Fracht und Post Der Flugplatzhalter erstellt geeignete Kontrollanlagen und -einrichtungen und legt Kontrollverfahren fest, damit verbotene Gegenstände in der Fracht und der Post entdeckt werden können (Art. 19 Abs. 3).


Art. 14


24

Sicherheitsprogramm des Flugplatzes 1

Der Flugplatzhalter erstellt ein Sicherheitsprogramm, setzt dieses um und hält es auf dem neuesten Stand; es zielt auf die Verhinderung und gegebenenfalls die Bewältigung einer widerrechtlichen Handlung ab.

2

Das Sicherheitsprogramm des Flugplatzes umfasst mindestens: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten;

b. eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flugplatzes;

c. eine Beschreibung der vorhandenen Einrichtungen, technischen Anlagen und Sicherheitskontrollen; d. einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flugplatzes; e. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen;

f.

die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von Flugzeugentführung, Sabotage, Bombendrohung und Bombenalarm zu befolgen sind; g. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind.

3

Das Sicherheitsprogramm unterliegt der Genehmigung durch das Bundesamt.

Vierter Abschnitt:25 Pflichten der Luftverkehrsunternehmen

Art. 15

Kontrolle des Zutritts zu Luftfahrzeugen und betrieblichen Einrichtungen Die Luftverkehrsunternehmen erstellen geeignete Kontrolleinrichtungen und legen Kontrollverfahren fest, um den unbefugten Zutritt von Personen zu den Luftfahrzeugen und zu ihren betrieblichen Einrichtungen auf der Landseite26, die dem Unterhalt von Luftfahrzeugen dienen, zu verhindern.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

26 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663).

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Art. 16

Kontrolle des Einstiegs der Fluggäste Die Luftverkehrsunternehmen erstellen geeignete Kontrolleinrichtungen und legen Kontrollverfahren fest, um sicherzustellen, dass der Fluggast, dessen Gepäck befördert werden soll, sich an Bord befindet, oder dass das Gepäck vorher zusätzlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wird.


Art. 17

Durchsuchung der Luftfahrzeuge Die Luftverkehrsunternehmen treffen geeignete Vorkehren um sicherzustellen, dass sich vor dem Beladen des Luftfahrzeuges und dem Einsteigen der Fluggäste keine verbotenen Gegenstände an Bord befinden. Insbesondere ist vor dem Beginn eines Flugeinsatzes die Kabine des Luftfahrzeuges nach Gegenständen abzusuchen, die nicht zur ordentlichen Ausstattung des Luftfahrzeuges gehören.


Art. 18


27

Kontrolle von Bordverpflegung und anderen Versorgungsgütern 1

Die Luftverkehrsunternehmen treffen geeignete Massnahmen, um im Rahmen des Zumutbaren sicherzustellen, dass sich in der Bordverpflegung und in den anderen Versorgungsgütern keine verbotenen Gegenstände befinden.

2

Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der schweizerischen zugelassenen Bordverpflegungsunternehmen.

3

Die Luftverkehrsunternehmen stellen sicher, dass die Bordverpflegung von nicht zugelassenen Unternehmen zusätzlichen Sicherheitskontrollen entsprechend den Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt unterzogen wird.


Art. 19

Kontrolle von Fracht und Post 1

Die Luftverkehrsunternehmen tragen die Verantwortung für die Durchführung der Sicherheitskontrollen zur Entdeckung verbotener Gegenstände in der Fracht und der Post.

2

Fracht und Post (Sendung) dürfen mit Passagierflugzeugen nur befördert werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen zumindest Folgendes sicherstellt: a. Behandlung der Sendung durch vorschriftsgemäss angestelltes und ausgebildetes Personal;

b. Kontrolle der Identität des Versenders28 als bekannter Versender im Fall von Fracht und als bekannter Postversender29 im Fall von Post; c. die Sendung wurde im Fall von Fracht durch den bekannten Versender oder seinen bevollmächtigten Vertreter und im Fall von Post durch den bekannten Postversender oder seinen bevollmächtigten Vertreter dem zugelassenen Postunternehmen angeliefert; 27 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663 1021).

28 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

29 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Luftfahrt

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d. Bestätigung durch den bekannten Versender im Fall von Fracht und durch den bekannten Postversender im Fall von Post, dass die Sendung keine verbotenen Gegenstände enthält; e. Übereinstimmung des Inhaltes der Sendung mit den Angaben des bekannten Versenders im Fall von Fracht und des bekannten Postversenders im Fall von Post; f. Schutz der Sendung vor jedem Zugriff unbefugter Personen vom Zeitpunkt der Übergabe an den zugelassenen Spediteur, das zugelassene Postunternehmen oder das Luftverkehrsunternehmen.

3

Ist eine der in Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, muss sich das Luftverkehrsunternehmen oder der zugelassenen Spediteur im Fall von Fracht und das zugelassene Postunternehmen im Fall von Post im Rahmen des Zumutbaren vergewissern, dass die Sendung keine verbotene Gegenstände enthält; dies hat mittels nachfolgender technischer Einrichtungen oder Hilfsmittel zu erfolgen:

a. manuelle

Durchsuchung;

b. Anwendung eines Druckkammerverfahrens, unter Berücksichtigung des vorgesehenen Flugweges; oder

c. Einsatz technischer Vorrichtungen zur Entdeckung verbotener Gegenstände.

4

Mit den in Absatz 3 genannten technischen Einrichtungen oder Hilfsmitteln sind auch unbegleitetes Gepäck, welches als Fracht befördert werden soll, sowie Fracht, die einem Luftverkehrsunternehmen durch einen nicht zugelassenen Spediteur, oder Post, die durch ein nicht zugelassenes Postunternehmen zur Beförderung übergeben wird, zu kontrollieren.

5

Fracht, welche die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt, wird stichprobenweise mit den in Absatz 3 genannten technischen Einrichtungen oder Hilfsmitteln überprüft.

Das Bundesamt legt den von den Luftverkehrsunternehmen zu kontrollierenden Anteil der Fracht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei fest.

6

Bestimmte Arten von Post, die das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei bestimmt, sind mit den in Absatz 3 aufgeführten technischen Einrichtungen oder Hilfsmitteln zu überprüfen, unter Berücksichtigung der Bedrohungslage, des Bestimmungsortes und des Gewichts.

7

Das Bundesamt kann gestützt auf Vorschriften, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Luftfahrtbehörden festgelegt werden, Ausnahmen bezüglich der Kontrollen gewähren.

8

Die Luftverkehrsunternehmen oder der zugelassene Spediteur im Fall von Fracht und das zugelassene Postunternehmen im Fall von Post können für die Durchführung der Sicherheitskontrollen (Art. 13) die technischen Kontrollanlagen und Einrichtungen des Flugplatzhalters beanspruchen.

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Art. 20

Sicherheitsprogramm der Luftverkehrsunternehmen 1

Die Luftverkehrsunternehmen erstellen ein Sicherheitsprogramm, das sie umsetzen und auf dem neuesten Stand halten; es zielt auf die Verhinderung und gegebenenfalls die Bewältigung einer widerrechtlichen Handlung ab. 2 Das Sicherheitsprogramm der Luftverkehrsunternehmen umfasst mindestens: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten;

b. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren und Sicherheitskontrollen; c. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen;

d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von Flugzeugentführung, Sabotage, Bombendrohung und Bombenalarm zu befolgen sind;

e. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind.

3

Das Sicherheitsprogramm unterliegt der Genehmigung durch das Bundesamt.

4

Sicherheitsprogramme ausländischer Luftverkehrsunternehmen, die besondere Sicherheitskontrollen in der Schweiz vorsehen, unterliegen der Anhörung der betroffenen Flugplatzhalter vor der Überprüfung durch das Bundesamt.

Fünfter Abschnitt:30 Verpflichtungen Dritter gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, einem zugelassenen Spediteur oder einem zugelassenen Postunternehmen

Art. 21


31

Verpflichtungen des zugelassenen Spediteurs Der zugelassene Spediteur übernimmt gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die Verpflichtung, mindestens die folgenden Sicherheitskontrollen anzuwenden: a. Überprüfung der Vollmacht der Person, die als Vertreterin des bekannten Versenders die Fracht abliefert; b. Sicherstellung, dass der bekannte Versender einen vollständigen Beschrieb des Inhaltes der Fracht beigebracht hat; c. im Rahmen des Zumutbaren Sicherstellung, dass der Inhalt der Fracht mit den Angaben des bekannten Versenders übereinstimmt und die Fracht keine verbotenen Gegenstände enthält; 30 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

Luftfahrt

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d. Sicherstellung, dass die Fracht vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Übergabe an ein Luftverkehrsunternehmen vor jeglichem Zugriff durch unbefugte Personen geschützt ist.

a32 Verpflichtungen des zugelassenen Postunternehmens Das zugelassene Postunternehmen übernimmt gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die Verpflichtung, mindestens die folgenden Sicherheitskontrollen anzuwenden: a. Überprüfung der Vollmacht der Person, die als Vertreterin des bekannten Postversenders die Post abliefert; b. Sicherstellung, dass der bekannte Postversender einen vollständigen Beschrieb des Inhaltes der Post beigebracht hat; c. im Rahmen des Zumutbaren Sicherstellung, dass der Inhalt der Post mit den Angaben des bekannten Postversenders übereinstimmt und die Post keine verbotenen Gegenstände enthält; d. Sicherstellung, dass die Post vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Übergabe an ein Luftverkehrsunternehmen vor jeglichem Zugriff durch unbefugte Personen geschützt ist.

b33 Verpflichtungen des bekannten Versenders Der bekannte Versender übernimmt gegenüber dem zugelassenen Spediteur oder dem Luftverkehrsunternehmen die Verpflichtung, mindestens die folgenden Sicherheitskontrollen anzuwenden: a. Bereitstellung der Fracht in Lokalitäten, deren Zutritt geschützt ist; b. Anstellung von vertrauenswürdigem Personal zur Bereitstellung der Fracht; c. Schutz der Fracht gegen jeden unerlaubten Zugriff im Zeitpunkt der Bereitstellung, Lagerung und Beförderung;

d. Bestätigung, dass die Fracht keine verbotenen Gegenstände enthält.

c34 Verpflichtungen des bekannten Postversenders Der bekannte Postversender übernimmt gegenüber dem zugelassenen Postunternehmen die Verpflichtung, mindestens die folgenden Sicherheitskontrollen anzuwenden: a. Bereitstellung der Post in Lokalitäten, deren Zutritt geschützt ist; b. Anstellung von vertrauenswürdigem Personal zur Bereitstellung der Post; 32 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 13

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c. Schutz der Post gegen jeden unerlaubten Zugriff im Zeitpunkt der Bereitstellung, Lagerung und Beförderung;

d. Bestätigung, dass die Post keine verbotenen Gegenstände enthält.

Sechster Abschnitt:35 Massnahmen bei besonderer Bedrohung

Art. 22

1 In Fällen besonderer Bedrohung kann das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei und nach Anhörung der zuständigen Flughafenpolizei und des betroffenen Flugplatzhalters verschärfte Sicherheitskontrollen anordnen. Soweit die Dringlichkeit der zu treffenden Massnahmen es zulässt, soll in diesen Fällen vorgängig der Ausschuss36 einberufen werden.

2

Auf Antrag eines Luftverkehrsunternehmens oder eines Flugplatzhalters kann das Bundesamt für bestimmte besonders gefährdete Flüge zusätzliche Sicherheitskontrollen anordnen. Es entscheidet über Zeitpunkt der Einführung sowie Dauer und Ausmass solcher Sicherheitskontrollen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei.

Siebter Abschnitt:37 Finanzierung

Art. 23

Übernahme der Kosten für Ausbildung und Einsatz der Sicherheitsbeauftragten durch den Bund38 1

Der Bund vergütet dem Arbeitgeber während der Ausbildung und des Einsatzes von Sicherheitsbeauftragten: a. die Gehaltskosten einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge und der Prämien der obligatorischen Berufsunfallversicherung; b. die ordentlichen Auslagen sowie die in Zusammenhang mit Ausbildung und Einsatz der Sicherheitsbeauftragten entstehenden administrativen Aufwendungen.39 1bis

Ferner übernimmt der Bund die Kosten für: a. die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten, die Ausbildungsinfrastruktur und die Ausbildungsadministration; b. die Leitung der Einsätze der Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzadministration;

35 Bisheriger

fünfter

Abschnitt.

36 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

37 Bisheriger sechster Abschnitt 38 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663).

Luftfahrt

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c. die Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten.40 2

Die Folgen von Betriebsunfällen richten sich nach dem Unfallversicherungsgesetz41 und der Verordnung vom 20. Dezember 198242 über die Unfallversicherung.

3

Wird eine Abklärung der Lage im Hinblick auf den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten auf Gesuch des Bundesamtes vorgenommen, so gehen die dadurch verursachten Kosten zu Lasten des Bundes. In Fällen, in denen keine Sicherheitsbeauftragte für Einsätze im Ausland verfügbar sind und deshalb spezialisierte Unternehmen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen zum Schutze schweizerischer Luftfahrzeuge auf einem ausländischen Flugplatz beigezogen werden müssen, übernimmt der Bund die daraus erwachsenden Kosten.43

a 44 Übernahme der Kosten für ausserordentliche Auslagen und Aufwendungen durch den Bund Der Bund kann sich ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit beitragen.


Art. 24

Kostentragung durch den Flugplatzhalter 1

Der Flugplatzhalter trägt die Kosten für die Erstellung sowie den Betrieb besonderer Anlagen und technischer Einrichtungen zur Verhütung und Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt (Art. 9).

2

Er kann die Kosten aus der Erstellung und dem Betrieb seiner Kontrollanlagen und -einrichtungen durch einen Anteil an den Flugplatzgebühren abdecken.


Art. 25


45

Kostentragung durch die Luftverkehrsunternehmen Die Luftverkehrsunternehmen tragen insbesondere die Kosten für: a. die Kontrolle des Zutritts zu ihren Luftfahrzeugen und ihren betrieblichen Einrichtungen, die dem Unterhalt von Luftfahrzeugen dienen (Art. 15); b. die Kontrolle des Einstiegs der Fluggäste (Art. 16); c. die Durchsuchung ihrer Luftfahrzeuge (Art. 17); d. die Kontrolle der Bordverpflegung und der anderen Versorgungsgüter (Art. 18);

e. die Kontrolle der Fracht, soweit diese Kontrolle nicht von einem zugelassenen Spediteur vorgenommen wird (Art. 19);

40 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663).

41 SR

832.20

42

SR 832.202

43 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2005 (AS 2005 663).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 15

748.122

f. die Kontrolle der Post, soweit diese Kontrolle nicht von einem zugelassenen Postunternehmen vorgenommen wird (Art. 19).


Art. 26


46

Kostentragung bei zusätzlichen Sicherheitskontrollen 1

Die Kosten für Sicherheitskontrollen, die auf Gesuch eines Luftverkehrsunternehmens vorgenommen werden (Art. 22 Abs. 2), sind grundsätzlich von diesem Luftverkehrsunternehmen zu tragen.

2

In Fällen, die durch die Bedrohungslage gerechtfertigt sind, kann das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei, nach Anhörung des betroffenen Flugplatzhalters ausnahmsweise auf Gesuch hin ein Luftverkehrsunternehmen von einer solchen Kostentragung befreien.

Achter Abschnitt:47 Schlussbestimmungen

Art. 27

Übergangsbestimmung

Das Bundesamt setzt den Flugplatzhaltern eine angemessene Frist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, in der sie ihre baulichen und technischen Einrichtungen den Anforderungen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen haben. Eine entsprechende Frist ist auch den Luftverkehrsunternehmen für den Nachweis ihrer Sicherheitspläne zu gewähren.

a48 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Juli 1999 Das Bundesamt setzt den Flugplatzhaltern und Luftverkehrsunternehmen eine angemessene Frist, längstens jedoch bis zum 31. März 2000, in der sie ihre Einrichtungen, Verfahren und Sicherheitsprogramme den Anforderungen nach den Bestimmungen dieser Änderung anzupassen haben.


Art. 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

47 Bisheriger

siebter

Abschnitt

48 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juli 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2458).

Luftfahrt

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