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1

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL) vom 20. Juli 2009 (Stand am 1. November 2012) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf die Artikel 122a Absatz 4, 122b Absatz 1, 122c Absatz 1 und 122d
der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 (LFV), in Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 185/2010 und (EG) Nr. 2096/2005 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss den Ziffern 4 und 5 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr,3 verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 und den Artikeln 122a-122d LFV:4 a. die Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und des Nationalen Sicherheitsausschusses Luftfahrt;

b. die Anforderungen an die Sicherheitsprogramme der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen; bbis.5 die Anforderungen an das durch die Erbringer von Flugsicherungsdiensten zu führende System zur Gefahrenabwehr; AS 2009 3699

1 SR

748.01

2 SR

0.748.127.192.68 3

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

748.122

Luftfahrt

2

748.122

c.6 die Zulassung durch das BAZL; d. die Aufgaben der unabhängigen Prüfstellen; dbis.7 die Aufgaben der externen Schulungsanbieter für die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post;

e. die Massnahmen bei besonderer Bedrohung; f.

die Finanzierung der Massnahmen; g. die erleichterten Massnahmen für bestimmte Flughafenhalter und Luftverkehrsunternehmen.

2

Das Flugfeld St. Gallen-Altenrhein gilt im Rahmen dieser Verordnung als Flughafen.

2. Abschnitt: Zuständige Behörde und Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt

Art. 2

8 Zuständige Behörde

Das BAZL ist die Behörde, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt zuständig ist.


Art. 3

Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt 1

Der Nationale Sicherheitsausschuss Luftfahrt (Ausschuss) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Ausarbeitung und der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt beteiligt sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. er überprüft die Bedrohungslage; b. er legt die Prioritäten bei den Sicherheitskontrollen fest; c. er nimmt Stellung zum Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt und zu weiteren sicherheitsrelevanten Massnahmen; d. er beurteilt Effizienz und Wirkung der getroffenen Sicherheitskontrollen; e. er besorgt den Austausch von Informationen, namentlich über die Entscheide der für die Sicherheit zuständigen internationalen Organisationen.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 3

748.122

2

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern: a. des

BAZL;

b. des Bundesamtes für Polizei; c. der Eidgenössischen Zollverwaltung; d. der zuständigen kantonalen Polizeiorgane; e. der betroffenen Flughafenhalter; f.

der betroffenen schweizerischen Luftverkehrsunternehmen; g. der

Bodenabfertigungsunternehmen; h. der betroffenen Erbringer von Flugsicherungsdiensten; i.

des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes (WFD) der Stadtpolizei Zürich.9 3

Das BAZL ernennt die Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei. Es kann je nach behandeltem Thema die Teilnahme weiterer Personen vorsehen.

4

Es leitet den Ausschuss.

5

Der Ausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr.

3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenhalter, der Luftverkehrsunternehmen und der Erbringer von Flugsicherungsdiensten10

Art. 4

Flughafenhalter 1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind Sache des Flughafenhalters.11 2

Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen:12

a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicherheitsausschusses des Flughafens;

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

Luftfahrt

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748.122

c. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Zugangskontrolle; cbis.13 eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen; d. einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flughafens; e. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen;

f. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; g. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind; h.14 ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt.

3

Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.15

Art. 5

Luftverkehrsunternehmen 1

Die Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Luftfahrzeugen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind Sache des Luftverkehrsunternehmens.16 2 Das Luftverkehrsunternehmen muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122b LFV mindestens aufnehmen:17 a.18 ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; die Sicherheitsorganisation muss sicherstellen, dass die Verantwortlichen bei sicherheitsrelevanten Vorfällen jederzeit in der Schweiz verfügbar sind; b. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Zugangskontrolle; c. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Programm aufgeführten Massnahmen;

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 5

748.122

d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind; e. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen betraut sind; f.19 ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt.

a20 Erbringer von Flugsicherungsdiensten 1

Die Massnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sind Sache des Erbringers von Flugsicherungsdiensten.

2

Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten muss in sein System zur Gefahrenabwehr nach Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 mindestens aufnehmen:

a. ein Organigramm seiner internen Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten;

b. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für den Schutz seiner Einrichtungen, seines Personals und seiner Daten;

c. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren zur Bewertung des Gefährdungsrisikos und zu dessen Minderung, zur Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, zur Überprüfung der Gefahrenabwehr und zur Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;

d. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren zur Erkennung von Sicherheitsmängeln und zur Alarmierung des Personals;

e. eine Beschreibung der Massnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen von Sicherheitsmängeln und zur Ermittlung von Abhilfemassnahmen sowie der Verfahren, die verhindern sollen, dass sich die Mängel wiederholen; f. ein Ausbildungsprogramm für Personen, die Zugang zu kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Systemen haben;

g. ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt.

3

Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten gewährleistet, dass sämtliches Personal, das Zugang zu kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Systemen hat, sicherheitsüberprüft ist.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

Luftfahrt

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4. Abschnitt:21 Zulassung

Art. 6

Das BAZL ist zuständig für die Zulassung von: a. reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Ziff. 6.3.1 des Anhangs der V (EU) Nr. 185/2010); b. bekannten Versendern von Fracht oder Post nach Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Ziff. 6.4.1 des Anhangs der V (EU) Nr. 185/2010); c. reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach Ziffer 8.0.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (Ziff. 8.1.3 des Anhangs der V (EU) Nr. 185/2010);

d. unabhängigen Prüfstellen nach Artikel 7; e. externen Schulungsanbietern nach Artikel 9a.

5. Abschnitt:22 Unabhängige Prüfstellen

Art. 7

Beauftragung Das BAZL kann unabhängige Prüfstellen mit Überprüfungs- und Ausbildungsaufgaben beauftragen.


Art. 8

Aufgaben und Anforderungen 1

Die unabhängigen Prüfstellen haben die folgenden Aufgaben: a. Sie erstellen zuhanden des BAZL Berichte über die durchgeführten Überprüfungen der relevanten Anforderungen an die zu prüfende Stelle gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt.

b. Sie überprüfen und begutachten zuhanden des BAZL die Sicherheitsprogramme.

c. Sie stellen dem BAZL Antrag auf Zulassung der geprüften Stelle.

2

Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.

3

Das BAZL beauftragt nur Prüfstellen, die: a. als Prüfstelle der bekannten Versender unabhängig sind von reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern; 21 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 7

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b. als Prüfstelle der reglementierten Lieferanten von Bordvorräten unabhängig sind von reglementierten Lieferanten von Bordvorräten; c. mit ihrer Prüftätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdecken; d. über Personal mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügen;

e. über mindestens eine Inspektionsleiterin oder einen Inspektionsleiter verfügen.


Art. 9

Aufgaben der Inspektionsleiterinnen und -leiter Die Inspektionsleiterin oder der Inspektionsleiter trägt die Gesamtverantwortung für sämtliche Tätigkeiten der unabhängigen Prüfstelle. Sie oder er muss insbesondere: a. die mit der Prüfung beauftragten Personen der unabhängigen Prüfstelle ausbilden und beaufsichtigen;

b. die Sicherheitsverantwortliche oder den Sicherheitsverantwortlichen der zu überprüfenden Stelle ausbilden oder durch geeignete Personen ausbilden lassen; c. überprüfen, ob die zu überprüfende Stelle die Vorschriften einhält; d. kontrollieren, dass die Vorgaben des BAZL für die Inspektionen bei den zu überprüfenden Stellen eingehalten werden.

5a. Abschnitt:23 Externe Schulungsanbieter
a Beauftragung Das BAZL kann externe Schulungsanbieter mit der Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post beauftragen.

b Aufgaben und Anforderungen 1

Die externen Schulungsanbieter können insbesondere folgende Aufgaben haben: a. Sie erstellen eigene Schulungsunterlagen für die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post und reichen diese dem BAZL zur Genehmigung ein.

b. Sie unterrichten die Sicherheitsverantwortlichen von reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach den Vorgaben des BAZL.

c. Sie prüfen die Sicherheitsverantwortlichen von reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach abgeschlossener Schulung.

d. Sie stellen dem BAZL Antrag auf Zulassung der Sicherheitsverantwortlichen von reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

Luftfahrt

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2

Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.

3

Das BAZL beauftragt nur Schulungsanbieter, die: a. über Kompetenzen in der Durchführung und Organisation von Schulungen verfügen;

b. mit ihrer Schulungstätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdecken.

4

Die mit der Schulung beauftragten Instruktorinnen und Instruktoren müssen: a. über Kompetenzen in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügen; b. über Qualifikationen und Kompetenzen im Bereich der Schulungstechniken verfügen;

c. einen Instruktorenkurs des BAZL mit anschliessender Prüfung erfolgreich absolviert haben oder über einen gleichwertigen Zertifizierungsnachweis verfügen.

6. Abschnitt: Massnahmen bei besonderer Bedrohung

Art. 10

1 Im Fall einer allgemein erhöhten Bedrohungslage oder auf Antrag eines Luftverkehrsunternehmens oder eines Flughafenhalters kann das BAZL für bestimmte besonders gefährdete Flüge oder Flugplätze zusätzliche Sicherheitskontrollen anordnen.

2

Das BAZL stützt sich dabei auf die Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für Polizei.

3

Ist es aufgrund der Bedrohungslage erforderlich und angesichts der Dringlichkeit möglich, so hört das BAZL vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flughafenhalter oder das zuständige Luftverkehrsunternehmen an und beruft den Nationalen Sicherheitsausschuss Luftfahrt ein.

7. Abschnitt: Kostentragung

Art. 11

1 Die Flughafenhalter und die Luftverkehrsunternehmen tragen die Kosten der von ihnen zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen.

2

Der Bund kann sich jedoch ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit beitragen.

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 9

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8. Abschnitt: Erleichterte Sicherheitsmassnahmen

Art. 12

Flughafenhalter Flughafenhalter, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung der Massnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins;

c. eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz des Geländes, zur Diebstahlsicherung und zur Verhinderung von anderen widerrechtlichen Eingriffen in die Zivilluftfahrt;

d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind.


Art. 13

Luftverkehrsunternehmen 1 Luftverkehrsunternehmen, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung der Massnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins;

c. eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs, zur Diebstahlsicherung und zur Verhinderung von anderen widerrechtlichen Eingriffen in die Zivilluftfahrt; d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von kriminellen Handlungen, insbesondere von Flugzeugentführungen, Sabotage oder Bombendrohungen, zu befolgen sind.

2

Das BAZL gewährt solche Erleichterungen einem Luftverkehrsunternehmen nur unter den folgenden Voraussetzungen: a.24 Das Luftverkehrsunternehmen betreibt nur Luftfahrzeuge mit einem Starthöchstgewicht von weniger als 15 t oder mit weniger als 20 Sitzen.

b. Für das Luftverkehrsunternehmen besteht aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse eine geringe Gefährdung, die das Abweichen von den allgemeinen Regeln rechtfertigt.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

Luftfahrt

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8a. Abschnitt:25 Strafbestimmung
a26 Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
194827 wird bestraft, wer: a. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Flughafenhalters, eines Luftverkehrsunternehmens, eines Erbringers von Flugsicherungsdiensten, eines reglementierten Beauftragten, eines bekannten oder geschäftlichen Versenders von Fracht oder Post, eines reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten, eines bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen, einer unabhängigen Prüfstelle oder eines externen Schulungsanbieters für die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post: 1. eine Pflicht nach den Artikeln 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 5a Absatz 2,

8 Absatz 1 Buchstabe a, 9, 12 oder 13 Absatz 1 verletzt, 2. eine Pflicht zur Durchführung von Sicherheitskontrollen verletzt, 3. eine Pflicht zum Schutz oder zur Überwachung von gesicherten Passagieren, gesichertem Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht oder Postsendungen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen oder Luftfahrzeugen verletzt,

4. eine Pflicht, Personal auszubilden oder nur ausgebildetes Personal einzusetzen, missachtet,

5. eine Pflicht zur Durchführung von Qualitätskontrollen oder Nachführung von Sicherheitsprogrammen verletzt,

6. eine Pflicht zur Meldung von sicherheitsrelevanten Vorfällen verletzt; b. ohne Zulassung eine Tätigkeit ausübt, für die gemäss Artikel 6 eine Zulassung erforderlich ist.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung des UVEK vom 31. März 199328 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird aufgehoben.

25 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

27 SR

748.0

28 [AS

1993 1382, 1999 2458, 2005 663 1021]

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Art. 15

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

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