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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung
(VSB)

vom 27. Juni 2001 (Stand am 31. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 1, 29 und 30 des Bundesgesetzes vom 21. März
19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Aufgaben der Organe, die für den Schutz von Personen
und Gebäuden im Sinne von Art. 22 - 24 BWIS verantwortlich sind.

2. Abschnitt: Organisation und Verantwortlichkeiten

Art. 2

Bundessicherheitsdienst 1 Der Bundessicherheitsdienst (Dienst) übt die Aufgaben im Sinn von Artikel 1 aus.

2 Er berät die Stellen, welche gemäss Artikel 23 Absatz 2 BWIS das Hausrecht über
Gebäude ausüben, in denen Bundesbehörden untergebracht sind.

3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat er Kontakt zu den für die Sicherheit verantwortlichen kantonalen und kommunalen Instanzen, ausländischen Schutzorganisationen
und privaten Sicherheitsfirmen. Er arbeitet zusammen mit Personen in den Verwaltungen, in der Armee und bei Privaten.


Art. 3

Einsatz privater Schutzdienste 1 Die in Artikel 23 Absatz 2 BWIS genannten Bundesstellen können für ihre
Schutzaufgaben private Schutzdienste beiziehen.

2 Der Dienst kann private Schutzdienste einsetzen: a.

für die Überwachung von Gebäuden des Bundes, wenn das eigene Personal
verstärkt werden muss; b.

für Anlässe des Bundes, gegebenenfalls zur Verstärkung der Polizei.

AS 2001 1741 1 SR

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Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

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3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt die Anforderungen an die privaten Schutzdienste fest, die diese für einen Einsatz beim Bund
erfüllen müssen.


Art. 4

Sicherheitsbeauftragte 1 Die zivilen Departemente, Gruppen und Ämter bezeichnen Sicherheitsbeauftragte
und melden sie dem Dienst. Diesen Personen obliegen Sicherheitsaufgaben im Bereich von Personen- und Gebäudeschutz. Diese Sicherheitsaufgaben umfassen insbesondere: a.

Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten aller Stufen in Sicherheitsfragen; b.

Förderung des Sicherheitsdenkens; c.

Verbindung zu den vorgesetzten Stellen und zum Dienst; d.

Erarbeitung des Sicherheitsdispositivs in Absprache mit dem Dienst; e.

Beantragung und Koordination von Massnahmen und Kontrolle der Durchführung; f.

Meldung von Ereignissen und Vorkommnissen an die vorgesetzten Stellen sowie an den Dienst.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) regelt seine Sicherheitsorganisation selber.


Art. 5

Verantwortlichkeiten für Sicherheitsmassnahmen 1 Die Vorgesetzten aller Stufen haben ihre Führungsverantwortung auch im Bereich
der Sicherheitsmassnahmen wahrzunehmen und die Sicherheitsmassnahmen in ihrer
Verwaltungseinheit durchzusetzen. Für die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.

2 Bei Gefahr in Verzug kann der Dienst die unmittelbar notwendigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden anordnen.

3. Abschnitt: Aufgaben

Art. 6

Personenschutz im Inland 1 Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen: a.

Eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier in Ausübung ihres
Amtes;

b.

Magistratspersonen des Bundes; c.

Bedienstete des Bundes, die besonders gefährdet sind; d.

völkerrechtlich geschützte Personen.

Sicherheitswesen in Bundesverantwortung 3

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2 Er beurteilt die Gefährdung und bereitet Sicherheitsmassnahmen vor. Er ordnet die
Massnahmen an und führt sie durch, soweit er in Gebäuden des Bundes eigenes Personal eingesetzt hat. Wenn das eigene Personal nicht genügend Schutz bieten kann,
beauftragt er das zuständige Polizeikommando oder private Schutzdienste und koordiniert die Schutzmassnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen.

3 Ausserhalb der bundeseigenen Gebäude arbeitet er mit den zuständigen Polizeikommandos zusammen oder beauftragt private Schutzdienste. Wenn mehrere Stellen
beauftragt werden müssen, koordiniert der Dienst die Schutzmassnahmen und achtet
darauf, dass die Ausführung dieser Massnahmen seinem Auftrag entspricht.

4 Sind zum Schutz von Personen nach Absatz 1 Buchstaben b - d bauliche und technische Sicherheitsmassnahmen erforderlich, so berät der Dienst die gefährdeten Personen. Der Bund kann eine volle oder teilweise Übernahme der Kosten vornehmen.

5 Private müssen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an
die sie gefährdete Personen einladen, selber tragen; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Dezember 19992 über die finanziellen Leistungen an
die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung).


Art. 7

Personenschutz im Ausland 1 Der Dienst sorgt für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben
a-c auch im Ausland, wo er dies als notwendig erachtet. Er kann dazu bundeseigenes oder kantonales Personal einsetzen. Die Organisation des Schutzes der besonders gefährdeten, im Ausland weilenden Bediensteten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des VBS obliegt dem entsprechenden Departement.

2 Das von den Kantonen für den Personenschutz im Ausland zur Verfügung gestellte
Personal bleibt dienstrechtlich während des Einsatzes für den Bund dem eigenen
Kanton unterstellt. Operativ unterstehen die Polizeibeamten während des Einsatzes
der Weisungsbefugnis des Bundes 3 Die Entschädigung der Kantone durch den Bund richtet sich nach Artikel 3 der
BWIS-Abgeltungsverordnung3. Wird die Schwelle von Artikel 3 Absatz 1 der
BWIS-Abgeltungsverordnung nicht erreicht, vergütet der Bund den Kantonen die
Gehaltskosten einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge und der Prämien der
obligatorischen Berufsunfallversicherung für die Dauer des Einsatzes. Der Bund
übernimmt ebenfalls die während des Einsatzes entstehenden ordentlichen Auslagen
und Aufwendungen.


Art. 8

Verantwortlichkeit des Bundes für Personal im Zusammenhang mit
Personenschutz im Ausland 1 Für Schäden, welche das Personal der Kantone in Ausübung der Tätigkeiten für
den Bund Dritten zufügt, haftet der Bund nach dem Bundesgesetz vom 14. März 2 SR

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3 SR

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19584 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und
Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz).

2

Personenrisiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit im Ausland stehen, werden von den Kantonen versichert. Der Bund vergütet den Kantonen im gegenseitigen Einvernehmen die Kosten einer Versicherung
für darüber hinausgehende besondere Risiken. Die Wahlbehörde wird ermächtigt,
allfällige Zusatzversicherungen für das Bundespersonal abzuschliessen.


Art. 9

Gebäudeschutz

1 Der Dienst ist für die Gefährdungsbeurteilung im Bereich des Gebäudeschutzes
zuständig und legt für die verschiedenen Risiken Gefährdungsstufen und Schutzziele
fest. Bei Immobilien des EDA im Ausland erfolgt dies in Absprache mit dem EDA
und dem Bundesamt für Bauten und Logistik. Der Dienst kontrolliert die umgesetzten, von den Departementen und Ämtern angeordneten baulichen, technischen und
organisatorischen Massnahmen.

2 Er berät die Departemente und Ämter sowie die Baubehörden des Bundes in allen
Fragen des Gebäudeschutzes.

3 Die Gefährdungsbeurteilung und sämtliche daraus folgenden Sicherheitsmassnahmen führen für ihre Gebäude eigenständig durch: a.

Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die mit ihnen verbundenen Anstalten, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Post; b.

Die Gerichte des Bundes; c.

Das Parlament und dessen zuständige Gremien.

4 Das VBS entscheidet selbst über die Gebäudeschutzmassnahmen für die militärischen Anlagen, Objekte und Einrichtungen sowie die zivilen Gebäude im ausschliesslich vom VBS genutzten Verwaltungsbereich.


Art. 10

Bewachungsdienst und Alarmwesen 1 Der Dienst führt den Bewachungs- und Aufsichtsdienst der Bundesratssitze und
anderer vom Bundesrat bezeichneter Verwaltungsgebäude. Im Bereich des Parlamentsgebäudes können die Eidgenössischen. Räte den Dienst mit dieser Aufgabe
betrauen.

2 Er betreibt eine Alarmzentrale (24h-Betrieb), welche die eingehenden Alarme an
die zuständigen Interventionsstellen weiterleitet, die ersten Einsätze koordiniert und
den Kontakt zu wichtigen Entscheidungsträgern sicherstellt.


Art. 11

Ausweise für die Zutrittsberechtigung 1 Personen, welche in Bundesgebäuden tätig sind oder solche regelmässig aufsuchen, erhalten zum Nachweis ihrer Zutrittsberechtigung einen Ausweis. Dieser ist 4 SR

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Sicherheitswesen in Bundesverantwortung 5

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beim Betreten der Gebäude auf Verlangen vorzuweisen. Der Dienst erlässt die erforderlichen Weisungen.

2 Der Dienst kann Verwaltungseinheiten von der Ausweispflicht befreien, wenn eine
Personalidentifikation nicht erforderlich ist. Ausserdem kann er den Ämtern eine
anderweitige Nutzung des Ausweises gestatten, insbesondere für die Erfassung der
Arbeitszeit.

3 Die für die Ausstellung des Personalausweises erforderlichen Daten werden von
den Personaldiensten der betroffenen Verwaltungseinheiten geliefert. Alle Daten auf
dem Personalausweis müssen dem Karteninhaber bekannt sein.

4 Die Personaldienste der betroffenen Verwaltungseinheiten sind für die Abgabe und
den Rückzug der Personalausweise und insbesondere für deren Rücknahme bei
Dienstaustritt verantwortlich. Sie führen eine Kontrolle über die abgegebenen Ausweise.
5 Das militärische Ausweiswesen wird durch das VBS geregelt.


Art. 12

Ausbildung

1 In seinem Zuständigkeitsbereich bildet der Dienst Sicherheitsbeauftragte, weitere
mit Sicherheitsaufgaben betraute Personen des Bundes sowie gefährdete Personen
für den Eigenschutz aus.

2 Für die Ausbildung von Personen, welche mit der Ausübung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, kann der Dienst mit den Bundesstellen und kantonalen Stellen ein
Ausbildungskonzept erarbeiten.

4. Abschnitt: Informationsbearbeitung

Art. 13

Bearbeitung von Daten 1 Der Dienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende personenbezogene Daten
bearbeiten:

a.

Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen über sicherheitsrelevante Ereignisse; b.

Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen über gefährdete Personen; c.

Daten, welche von den zu schützenden Personen, deren Familien, deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, von diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen oder Sicherheitsdiensten übermittelt werden; d.

Daten der verschiedenen Sicherheitsorgane, welche zur Ausarbeitung von
Gefährdungsbeurteilungen erforderlich sind.

2 Der Dienst führt eine ereignisbezogene Dokumentation sowie eine Datensammlung
über gefährdete Personen, soweit es zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben nötig ist.
Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen werden gelöscht, sobald sie zur Erfüllung
der Schutzaufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten über gefährdete Personen

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werden zwei Jahre nach Erlöschen des Schutzbedarfs vernichtet. Die Verwendung
der Datensammlung im Einzelnen regelt das Departement.

3 Der Dienst kann an Behörden, die Personenschutz- und Gebäudeschutzaufgaben
erfüllen, sowie an private Schutzdienste personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.


Art. 14

Geheimhaltungsvereinbarung Natürliche und juristische Personen, die als Geheimnisträger oder im Rahmen einer
Auftragserteilung mit Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Dezember 19905 über die Klassifizierung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich in Berührung kommen, können zur Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet werden.


Art. 15

Videoüberwachung und -aufzeichnung 1 Der Dienst kann an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten Bildaufnahmeund Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um Gefahren zu erkennen für Personen und
ihre Sachen, für Gebäude des Bundes sowie für ausländische Vertretungen und internationale Organisationen, sofern diese mit der Aufzeichnung von Daten einverstanden sind.

2 Der Dienst kann auf Veranlassung der Inhaber des Hausrechts bundeseigener Gebäude (Artikel 23 Absatz 2 BWIS) innerhalb dieser Gebäude Bildaufnahme- und
Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, soweit dies zum Schutz der Gebäude und ihrer
Benützer erforderlich ist.

3 Sofern die Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern personenbezogene Daten
enthalten, dürfen sie nur für die in Absatz 1 und 2 genannten Zwecke verwendet
werden und müssen spätestens nach 24 Stunden vernichtet werden. Vorbehalten
bleibt die Verwendung für ein straf- oder zivilrechtliches Verfahren. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit der Anzeige oder der Klage den zuständigen Behörden
zu übergeben.


Art. 16

Archivierung

1 Nicht mehr benötigte Daten werden dem Bundesarchiv gemäss Bundesgesetz vom
26. Juni 19986 über die Archivierung ungeachtet anderer Löschungsvorschriften zur
Archivierung angeboten.

2 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden
vernichtet.

5 SR

172.015

6 SR

152.1

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5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

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