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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB), gestützt auf Artikel 32c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001,
beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 15. Juni 20072 für das Vorsorgewerk Bund.

2

Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks Bund.


Art. 2

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund und deren Angestellte und Rentenbeziehende.


Art. 3

Vorsorgepläne Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 25) und die Einkäufe (Art. 32) bestehen folgende Vorsorgepläne: a. Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Lohnklasse 23;

b. Kaderplan 1: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29;

c. Kaderplan 2: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 30.

AS 2012 1281 1 SR

172.220.1

2 BBl

2008 5915

172.220.141.1

Bundespersonal

2

172.220.141.1

Art. 4

Leistungsziel Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.


Art. 5

Abkürzungen Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 7 aufgeführt.


Art. 6

Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.


Art. 7

Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).


Art. 8

Zins, Verzugszins

Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.


Art. 9

Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern und PUBLICA.


Art. 10

Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen 1

Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für Gesundheitsvorbehalte gelten die Artikel 15 und 16.

2

Versicherte Personen und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 3

172.220.141.1 a. die Heirat oder die Wiederverheiratung beziehungsweise das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne von Artikel 45 im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente; b. die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente; c. den Abschluss der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinder- bzw. Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;

d. den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.

3

Versicherte Personen und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Einkünfte nach Artikel 77 Absätze 3 und 43, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.4 4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.


Art. 11

Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten 1

Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten.

2

Als Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gelten die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung.

3

Verletzt eine versicherte Person, die ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.

4

Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen.

5

Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.

3

Nach der Genehmigung durch den BR eingefügt im Sinne einer Berichtigung nach Art. 10 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

4

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Bundespersonal

4

172.220.141.1

Art. 12

Informationspflicht von PUBLICA, Persönlicher Ausweis 1

Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen persönlichen Ausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen persönlichen Ausweis zugestellt.

2

PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.


Art. 13

Meldepflicht des Arbeitgebers 1

Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

2

Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.

2. Kapitel: Versicherte Personen

Art. 14

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres werden sie auch für das Alter versichert.


Art. 15

Gesundheitsvorbehalt 1 PUBLICA kann bei neu aufzunehmenden Personen mit einer Risikosumme von mehr als einer Million Franken sowie bei versicherten Personen, die eine dauernde Erhöhung des Jahreslohnes von mindestens 40 000 Franken erhalten und eine Risikosumme von mehr als einer Million Franken aufweisen, für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anbringen. Ein allfälliger Vorbehalt dauert höchstens fünf Jahre.

2

Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.

3

PUBLICA erhebt in den Fällen nach Absatz 1 bei der zu versichernden Person den Gesundheitszustand mittels Fragebogen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versiche

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 5

172.220.141.1 rungsrisiko vermuten, so ordnet PUBLICA innert drei Monaten seit Eintreffen der Auskunft beim MedicalService eine Gesundheitsprüfung an.5 4 Erfolgt eine Gesundheitsprüfung, so übernimmt PUBLICA ab dem Zeitpunkt der Begründung oder Änderung des Versicherungsverhältnisses bis zum Vorliegen des Berichts des MedicalService eine provisorische Deckung.6 Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwirkend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über den Vorbehalt.

5

Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, PUBLICA über einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten noch bestehenden Gesundheitsvorbehalt zu informieren.

6

Führen die im Vorbehalt aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen innerhalb der Vorbehaltsdauer zum Tod der versicherten Person oder zu einer Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt, besteht im erwähnten Ausmass und über die Vorbehaltsdauer hinaus Anspruch auf folgende Leistungen:

a. die Leistungen gemäss BVG; und b. im Rahmen der überobligatorischen Versicherung: gegebenenfalls eine durch das dafür vorhandene Deckungskapital finanzierte Rente.


Art. 16

Verletzung der Anzeigepflicht 1

Hat die versicherte Person auf dem Fragebogen nach Artikel 15 Absatz 3 gesundheitliche Risiken, die sie kannte oder kennen musste, oder einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten Gesundheitsvorbehalt unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, kann PUBLICA die Versicherungsdeckung rückwirkend auf Leistungen nach Artikel 15 Absatz 6 beschränken.

2

Das Recht, die Versicherungsdeckung zu beschränken, erlischt vier Wochen, nachdem PUBLICA von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

3

Beschränkt PUBLICA gestützt auf Absatz 1 die Versicherungsdeckung, so erlischt auch die Leistungspflicht von PUBLICA für bereits eingetretene Vorsorgefälle, deren Eintritt oder Umfang durch die Verletzung der Anzeigepflicht beeinflusst worden ist. Soweit PUBLICA in einem solchen Fall bereits überobligatorische Leistungen erbracht hat, fordert sie diese zurück.


Art. 17

Nicht zu versichernde Personen Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen: 5

Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

6

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Bundespersonal

6

172.220.141.1 a.7 für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet wurde; vorbehalten ist Artikel 1k BVV 2; b. die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund lediglich nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; c. die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind; cbis.8 die nach Artikel 26a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden; d. die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des EDA tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; oder e. die das 65. Altersjahr vollendet haben.


Art. 18

Ende der Versicherung 1

Die Versicherung endet: a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird; b.9 bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18b. c. …10 2

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

a11 Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs wird auf Verlangen der versicherten Person nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der bisherige Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.

7

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).

8

Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

9

Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

10 Aufgehoben

durch

Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

11 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 7

172.220.141.1
b12 Weiterführung der Altersvorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Altersvorsorge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt.

c13 Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes 1

Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt.

2

Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall bei Vollendung des 65. Altersjahres.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen

Art. 19

Massgebender Jahreslohn

1

Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.

2

Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.

3

Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicherten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18a und 18c.14 4

Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.

12 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

13 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

14 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Bundespersonal

8

172.220.141.1 5

Bei stark schwankenden Löhnen bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Jahreslohn gemäss AHV-Lohnbescheinigung. Bis zur definitiven Abrechnung schuldet der Arbeitgeber PUBLICA Akontobeiträge.

6

Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr angestellt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.


Art. 20

Versicherter Verdienst

1

Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.

2

Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

3

Bei einer teilinvaliden versicherten Person wird der Koordinationsbetrag nach Absatz 2 entsprechend dem Teilrentenanspruch reduziert.

4

Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.15

Art. 21

16 Teilzeitbeschäftigung Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde.

Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.


Art. 22

Nicht versicherbarer Verdienst Einkommen, das bei einem dem Vorsorgewerk Bund nicht angeschlossenen Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden.

4. Kapitel:

Sparbeiträge, Risikoprämie, eingebrachte Austrittsleistungen und Einkauf


Art. 23

Sparbeiträge und Risikoprämie Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.

15 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

16 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 9

172.220.141.1

Art. 24

Sparbeiträge 1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt und bilden die Altersgutschriften.

2

Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge: a. Standardplan, für angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23: Altersstaffelung

(Beitragsklasse)

Sparbeitrag der

angestellten Person (%)

Sparbeitrag des

Arbeitgebers

(%)

Altersgutschriften

Total

(%)

22-34

5,85

5,85

11,70

35-44

7,00

7,90

14,90

45-54

9,00

12,75

21,75

55-70

12,00

16,70

28,70

b. Kaderplan 1, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29:

Altersstaffelung

(Beitragsklasse)

Sparbeitrag der

angestellten Person (%)

Sparbeitrag des

Arbeitgebers

(%)

Altersgutschriften

Total

(%)

22-34

5,85

5,85

11,70

35-44

7,00

7,90

14,90

45-54

9,25

15,15

24,40

55-70

12,25

19,05

31,30

c. Kaderplan 2, für angestellte Personen ab Lohnklasse 30: Altersstaffelung

(Beitragsklasse)

Sparbeitrag der

angestellten Person (%)

Sparbeitrag des

Arbeitgebers

(%)

Altersgutschriften

Total

(%)

22-34

7,15

7,15

14,30

35-44

8,25

9,25

17,50

45-54

9,75

17,35

27,10

55-70

12,75

21,25

34,00.17

3

Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

17 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Bundespersonal

10

172.220.141.1 4

Die Änderung der Beitragsklasse nach Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.

5

…18


Art. 25

Freiwilliger Sparbeitrag

1

Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten.

2

Bei einer Versicherung im Standardplan und Kaderplan 1 besteht die Wahl zwischen einem freiwilligen Sparbeitrag von zwei oder vier Prozent.19…20 3

Im Kaderplan 2 versicherte Personen können zwischen einem freiwilligen Sparbeitrag von einem oder zwei Prozent wählen.

4

Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person.21 5 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA unverzüglich die Entrichtung eines freiwilligen Sparbeitrags, die Änderung der Höhe oder den vollständigen Verzicht darauf.22 6 Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam. Eine erneute Mutation wird frühestens ein halbes Jahr nach der letzten Mutation wirksam.23 7 Die freiwilligen Sparbeiträge werden dem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36a) gutgeschrieben.24

Art. 26

Risikoprämie 1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben.

2

Die Risikoprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt.

3

Die Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung. Sie endet: a. beim Tod der versicherten Person; 18 Aufgehoben

durch

Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

19 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 13. Aug. und 2. Sept. 2009, vom BR genehmigt am 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8471).

20 Zweiter Satz aufgehoben durch Beschluss des POB vom 13. Aug. und 2. Sept. 2009, vom BR genehmigt am 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8471).

21 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

22 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

23 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

24 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 11

172.220.141.1 b. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses; c. bei Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person; d. bei Invalidität gemäss Artikel 53.


Art. 27

Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.

Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen. Der Sparbeitrag (Art. 24 und 25) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen.


Art. 28

Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod25 1

Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.

2

Erfolgt der Austritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.

3

Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes (Art. 29a) sinngemäss.26 4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.


Art. 29

Urlaub 1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung ohne gegenteilige Mitteilung des Arbeitgebers, mindestens aber während zwei Monaten unverändert.

2

Die versicherte Person kann die Versicherung ab dem dritten Monat des Urlaubs auch nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterführen. In diesem Fall werden das Altersguthaben und ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen bis zur Beendigung des Urlaubs verzinst (Art. 36b).27 25 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

26 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

27 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Bundespersonal

12

172.220.141.1
a28 Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes 1

Führt die versicherte Person bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie zu bezahlen (Art. 24 und 26).

2

Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften.


Art. 30

Eingebrachte Austrittsleistungen

Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.


Art. 31

Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung Ein infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesener Teil der Austrittsleistung wird in vollem Umfang dem Altersguthaben gutgeschrieben.


Art. 32

Einkauf 1 Der Einkauf ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 2 möglich. Massgebend sind das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. Bei den gemäss Artikel 19 Absatz 4 (Jahreslohn) versicherten Personen ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten zwölf Monate, massgebend.

2

Die versicherte Person kann im Rahmen von Absatz 1 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 2000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 2000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten.29 2bis Einkäufe werden dem Altersguthaben (Art. 36) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Weitergehende Einkäufe werden einem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36a) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Ein überschüssiger Betrag wird zurückerstattet.30 3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund eine Arbeit 28 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

29 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

30 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 13

172.220.141.1 aufnehmen, können sich nur soweit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen.

4

Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, getätigt wurden, werden rück abgewickelt (Art. 57 Abs. 3).

5

Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Kann der vorbezogene Betrag bis zur Vollendung des 62. Altersjahres nicht zurückbezahlt werden (Art. 93 Abs. 2 Bst. a), so können Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten.31
a32 Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres 1

Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Vollendung des 65. Altersjahres kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.

2

Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen.

3

Trifft die Zahlung für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, so wird sie zurückerstattet.


Art. 33

Meldungen des Einkaufs an die Steuerbehörden 1

Bei Vorbezügen, die innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf getätigt werden, meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend den Vorbezug auch die innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgten Einkäufe.33 2

Tritt die versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf aus PUBLICA aus und besteht Anspruch auf eine Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Artikel 83, so meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der 31 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

32 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

33 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Bundespersonal

14

172.220.141.1 Mitteilung betreffend die Barauszahlung auch die innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgten Einkäufe.34 5. Kapitel: Sanierungsmassnahmen

Art. 34

Massnahmen bei Unterdeckung 1

Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des BVG, so sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Sanierungsmassnahmen umzusetzen.35 2 Das paritätische Organ kann von den Arbeitgebern, von den versicherten Personen und, im Rahmen von Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der versicherten Personen.

3

Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben werden, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden.

4

Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der Austrittsleistung, der Alters-, der Invaliden- sowie der Todesfallleistungen nicht berücksichtigt.

5

Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, informiert das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund die versicherten Personen und die Rentenbeziehenden über:

a. den Satz oder den Betrag; b. die vorgesehene Dauer; c. die Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den versicherten Personen; d. den Zahlungsmodus.

6

Sofern sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist, kann der Mindestzinssatz auf dem BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung, längstens aber während fünf Jahren um bis zu 0,5 Prozent unterschritten werden.

7

Der Arbeitgeber kann im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen oder Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.

8

Bei Unterdeckung kann die Auszahlung eines Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Das paritätische Organ muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.

34 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

35 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 15

172.220.141.1

Art. 35

Bezahlung der Sanierungsbeiträge 1

Die vom Arbeitgeber und von den versicherten Personen zu leistenden Sanierungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.

2

Der Abzug des Beitragsanteils erfolgt: a. bei den versicherten Personen monatlich vom Lohn; b. bei den Rentenbeziehenden monatlich von der Rente.

6. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 36

Altersguthaben 1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.

2

Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus: a. den Altersgutschriften nach Artikel 24; b. den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30; c. den Einlagen, welche gemäss Artikel 31 infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesen wurden; d.36 den gutgeschriebenen Einkäufen nach Artikel 32 Absatz 2bis; e.37 den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses; f. allfälligen

Zusatzgutschriften; g. dem vom Arbeitgeber allfällig geleisteten Einkauf; h. den Zinsen nach Anhang 1.

3

Vom Altersguthaben werden abgezogen: a.38 Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse, soweit sie nicht von einem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen abgezogen werden können (Art. 97 Abs. 1);

36 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

37 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

38 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Bundespersonal

16

172.220.141.1 b.39 der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung auf die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin übertragen wurde, soweit er nicht von einem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen abgezogen werden kann (Art. 100 Abs. 2); c.40 der Anteil des Altersguthabens, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38).

4-8

…41

a42 Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen 1

Für jede versicherte Person, die freiwillige Sparbeiträge nach Artikel 25 leistet, wird ein individuelles Guthaben gebildet.

2

Das Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen setzt sich zusammen aus: a. den freiwilligen Sparbeiträgen nach Artikel 25; b. den gutgeschriebenen Einkäufen nach Artikel 32 Absatz 2bis; c. den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge und der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses, soweit sie nicht dem Altersguthaben gutgeschrieben werden; d. den Zinsen nach Anhang 1.

3

Vom Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen werden abgezogen: a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung und aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse (Art. 97 Abs. 1);

b. der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung auf die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin übertragen wurde (Art. 100 Abs. 2); c. der Anteil des Guthabens aus freiwilligen Sparbeiträgen, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38 Abs. 3).

b43 Verzinsung 1 Die Altersgutschriften werden im laufenden Jahr ohne Zins dem Altersguthaben gutgeschrieben.

39 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

40 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

41 Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

42 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

43 Ursprünglich:

Art.

36a. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 17

172.220.141.1 2

Ende Jahr wird das Altersguthaben auf seinem Stand am Ende des Vorjahres mit dem Zinssatz nach Anhang 1 Ziffer 1 verzinst. Allfällige Gutschriften auf dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben b-g werden pro rata temporis mit demselben Zinssatz verzinst.

3

Ist eine Berechnung der Austrittsleistung erforderlich, insbesondere bei einem Vorsorgefall oder einem Austritt, so wird das Altersguthaben auf seinem Stand am Ende des Vorjahres pro rata temporis mit dem Zinssatz nach Anhang 1 Ziffer 2 verzinst.

4

Das paritätische Organ bestimmt jeweils Ende Jahr die Zinssätze für: a. die Verzinsung des Altersguthabens im laufenden Jahr (Anhang 1 Ziff. 1); b. die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung im folgenden Jahr (Anhang 1 Ziff. 2).

5

Für die Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.


Art. 37

Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung 1

Der Anspruch auf eine Altersleistung beginnt frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr.

2

Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person stirbt.

3

Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen (Art. 84).44 4 Die versicherte Person muss die Überweisung der Austrittsleistung spätestens 30 Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei PUBLICA beantragen.45 Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kostenreglement dies vorsieht.

44 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

45 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Bundespersonal

18

172.220.141.1

Art. 38

Teilpensionierung 1 Reduziert die versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr ihren Beschäftigungsgrad in einem oder mehreren Schritten, so hat sie für jede Reduktion Anspruch auf eine der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechende Teilaltersleistung.46 Der Teilpensionierungsgrad entspricht der Reduktion des Beschäftigungsgrades.

2

…47

3

Das Altersguthaben (Art. 36) sowie ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36a) werden bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung nach Artikel 39 umgewandelt. Die verbleibenden Teile des Altersguthabens und eines Guthabens aus freiwilligen Sparbeiträgen werden weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst wird nach den Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.48 4 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Artikel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c.49

Art. 39

Altersrente 1 Die Altersleistung wird, vorbehältlich Artikel 40, als Rente ausbezahlt.

2

Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36a), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz gemäss Anhang 3.50 3 Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt.


Art. 40

Kapitalbezug 1 Bei Altersrücktritt können bis zu 50 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Artikel 36 sowie aus einem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36a), welche in diesem Zeitpunkt für die Altersleistung ausgeschieden wird, als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Meldet die versicherte Person den Kapitalbezug weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden ihr die Verwaltungskosten 46 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

47 Aufgehoben

durch

Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

48 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

49 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

50 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 19

172.220.141.1 gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt; die Kapitalabfindung wird nach Bezahlung der Verwaltungskosten überwiesen.51 2 Wünscht die versicherte Person bei Altersrücktritt mehr als die 50 Prozent nach Absatz 1 als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen, so muss die Meldung zum Bezug dieser Kapitalabfindung spätestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt schriftlich bei PUBLICA eingegangen sein. Die maximal mögliche Höhe der Kapitalabfindung beträgt 100 Prozent des beim Altersrücktritt vorhandenen Guthabens nach Absatz 1.52 3 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die eine Kapitalabfindung beziehen kann, ohne deren Verschulden durch den Arbeitgeber aufgelöst, so kann die versicherte Person den Kapitalbezug oder die einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs bis zum Altersrücktritt melden. Für die Bezahlung der Verwaltungskosten gilt Absatz 1 sinngemäss.53 4 Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Bezug einer Kapitalabfindung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

5

Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt.

5bis

Anteile am Altersguthaben, die der Arbeitgeber auf den Zeitpunkt des Altersrücktritts der versicherten Person finanziert hat, sind nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen vom Kapitalbezug ausgenommen.54 6

Wurden Einkäufe (Art. 32) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 22c FZG.


Art. 41

Anspruch auf Alters-Kinderrente 1

Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine AltersKinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.

51 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

52 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

53 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

54 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Bundespersonal

20

172.220.141.1 2

Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Alters-Kinderrente eingestellt.


Art. 42

Höhe der Alters-Kinderrente Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Altersrente.

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 43

Grundsatz 1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person: a.55 im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);

b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);

c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder

d. von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).

2

Ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36a) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:56 a. an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente; b.57 an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; c. an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente; d. an die Eltern; 55 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

56 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

57 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 21

172.220.141.1 e. an die Geschwister; f.

an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.58 3

Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.59


Art. 44

Anspruch auf Ehegattenrente 1

Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; b.60 das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder

c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.

2

Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Todesfallkapitals nach Artikel 50.61 Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.

3

Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

4

Der Anspruch erlischt bei Heirat, Wiederverheiratung oder beim Tod.

5

Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat nach Absatz 1 Buchstabe b Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr im Scheidungsurteil eine Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist.


Art. 45

Anspruch auf Lebenspartnerrente 1

Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie oder er keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und: 58 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

59 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

60 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

61 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Bundespersonal

22

172.220.141.1 a.62 das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat; oder b. für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss.

2

Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen.

3

Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von nicht verheirateten Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die untereinander nicht verwandt sind und deren Partnerschaft nicht gemäss dem PartG eingetragen ist. Als Lebenspartnerschaft gilt auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von verwandten Personen, zwischen denen kein Ehehindernis besteht.

4

Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört. Der Anspruch ist bis spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person geltend zu machen.

5

Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, unter der Voraussetzung, dass ein von beiden Lebenspartnern unterzeichneter Lebenspartnervertrag im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zugestellt wurde.

6

Die Anspruchsberechtigung wird erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geprüft. Auf Verlangen von PUBLICA hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin PUBLICA die notwendigen Angaben zuzustellen. Dazu gehören namentlich:

a. der Nachweis der Wohngemeinde, mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person belegt wird, oder der Nachweis, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat; b. Bestätigungen über den Zivilstand beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen;

c. Informationen betreffend die gemeinsamen Kinder; d. weitere Dokumente wie Scheidungsurteile oder Rentenverfügungen.

7

Der Anspruch erlischt: 62 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 23

172.220.141.1 a. bei Heirat, beim Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne dieses Artikels oder beim Tod des überlebenden Lebenspartners oder der überlebenden Lebenspartnerin;

b. wenn der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Ehegattenrente infolge Tod seiner geschiedenen Ehegattin oder ihres geschiedenen Ehegatten hat.

8

Ergeben sich bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen Zweifel, namentlich wenn gleichzeitig Ansprüche gemäss Artikel 49 (Todesfallkapital) geltend gemacht werden, darf PUBLICA Leistungen erst erbringen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind. Zins für aufgeschobene Leistungsausrichtung ist nicht geschuldet.


Art. 46

Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente 1

Die jährliche Ehegatten- und die Lebenspartnerrente betragen: a. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: -

zwei Drittel der versicherten Invalidenrente; b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: zwei Drittel der laufenden Rente;

c. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: - zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

2

Ist der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin bzw. Lebenspartnerin mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene Person und hat die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft weniger als 5 Jahre gedauert und muss die überlebende Person nicht für den Unterhalt von wenigstens einem Kind aufkommen, so wird die Rente um zwei Prozent ihres vollen Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die überlebende anspruchsberechtigte Person mehr als 15 Jahre jünger ist als die verstorbene Person.

3

Die Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG. …63 4 Die Leistungen von PUBLICA gemäss Absatz 3 werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, auf die als Folge des Todes der versicherten oder rentenbeziehenden Person Anspruch besteht, insbesondere der AHV und der IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.

63 Satz aufgehoben gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Bundespersonal

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172.220.141.1
a64 Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente 1

Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c können ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.

Dasselbe gilt für die Ehegatten- und die Lebenspartnerrenten nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die verstorbene Person eine Invalidenrente bezog.

2

Wünscht die anspruchsberechtigte Person die Ehegatten- oder Lebenspartnerrente ganz oder teilweise in Kapitalform zu beziehen, so muss sie PUBLICA eine entsprechende schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Erklärung zustellen. Diese Erklärung muss bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person bei PUBLICA eingehen. Allfällige Rentenzahlungen werden von der Kapitalabfindung abgezogen.65 3 Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der als Kapitalabfindung bezogenen Rente.

4

Im Umfang des Bezugs der Kapitalabfindung werden die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente gekürzt.

5

Hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird die Kapitalabfindung um zwei Prozent für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die anspruchsberechtigte Person beim Tod der versicherten Person oder der Bezügerin oder des Bezügers einer Invalidenrente jünger als 45 Jahre alt ist. Die Kapitalabfindung entspricht jedoch mindestens dem Todesfallkapital nach Artikel 50.

b66 Zusätzliches Todesfallkapital

Übersteigt das Todesfallkapital nach Artikel 50 das für die Rente nach Artikel 46 Absatz 1 notwendige Deckungskapital, so wird der übersteigende Teil als einmalige Kapitalabfindung an die nach Artikel 44 oder 45 anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.


Art. 47

Anspruch auf Waisenrente 1

Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.

2

Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

3

Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das

64 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

65 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

66 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 25

172.220.141.1 Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist.

4

Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.

5

Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte oder rentenbeziehende Person aufzukommen hatte.


Art. 48

Höhe der Waisenrente

1

Die Waisenrente beträgt: a. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: -

einen Sechstel der versicherten Invalidenrente; b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: einen Sechstel der laufenden Rente;

c. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

2

Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.


Art. 49

Anspruch auf Todesfallkapital 1

Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus.67 Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge: a. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind; b.68 die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind; c. die Kinder der versicherten Person; d. die Eltern.

67 Fassung gemäss Beschuss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

68 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Bundespersonal

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172.220.141.1 2

Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.69 3 Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.

4

Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital dem Vorsorgewerk Bund.70


Art. 50

Höhe des Todesfallkapitals Das Todesfallkapital entspricht der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Es wird um den Barwert einer allfälligen Waisenrente (Art. 47 und 48) reduziert.71 3. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 51

Invalidität 1 …72

2

Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die: a. im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG); b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder

c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).

3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird 69 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

70 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

71 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

72 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 27

172.220.141.1 auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

4

Bei Rücktritt vor vollendetem 65. Altersjahr kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.


Art. 52


73

Beginn des Anspruchs und der Auszahlung 1

Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).

2

Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

a74 Ende des Anspruchs

1

Der Anspruch der rentenbeziehenden Person auf Invalidenleistungen erlischt: a. mit dem Tod; b. im Umfang, in dem sie die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt, unter Vorbehalt von Artikel 52b Absätze 1 und 2; oder c. bei Vollendung des 65. Altersjahres.

2

Nach Vollendung des 65. Altersjahres wird anstelle der Invalidenrente eine Altersrente ausgerichtet. Diese Altersrente kann nicht in Kapitalform bezogen werden.

b75 Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente 1

Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die rentenbeziehende Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder der Aufhebung der IV-Rente an Massnahmen zu Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die IV-Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG).

2

Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die rentenbeziehende Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht, auch wenn die dreijährige Frist nach Absatz 1 abgelaufen ist (Art. 26a Abs. 2 BVG).

73 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

74 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

75 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

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172.220.141.1 3

Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs wird die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad gekürzt, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der rentenbeziehenden Person ausgeglichen wird (Art. 26a Abs. 3 BVG).

4

Wird eine IV-Rente gestützt auf eine Überprüfung nach Buchstabe a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Anspruch auf Invalidenleistungen auf den Zeitpunkt, ab dem der rentenbeziehenden Person eine herabgesetzte oder keine IV-Rente ausgerichtet wird.


Art. 53

Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie 1

Solange der Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, sind die invalide Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der Sparbeiträge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit.76 2 Diese Befreiung:

a. erfolgt unabhängig davon, ob die Invalidität auf Unfall oder Krankheit zurückzuführen ist;

b. umfasst auch künftige altersbedingte Erhöhungen der Altersgutschriften.


Art. 54

Altersguthaben einer invaliden Person 1

Das Altersguthaben der invaliden Person wird dem Rentenanspruch entsprechend in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt.

2

In dem Umfang, in welchem die versicherte Person eine Invalidenrente erhält, wird der passive Teil ihres Altersguthabens durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften geäufnet, die sich ergeben würden, wenn sie nicht invalid geworden wäre; massgebend dabei ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.77 3 Für die Berechnung der Altersrente gilt Artikel 39 sinngemäss.

4

Im Fall einer Wiedereingliederung entspricht die Austrittsleistung demjenigen Teil des gemäss Absatz 2 gebildeten Altersguthabens, der durch das Ende des Anspruchs auf die Invalidenrente wieder aktiv wird.78 76 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

77 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

78 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 29

172.220.141.1

Art. 55


79

Behandlung eines Guthabens aus freiwilligen Sparbeiträgen bei Invalidität 1

Bei Teilinvalidität kann die anspruchsberechtigte Person ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36a):

a. zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente (Art. 39 Abs. 2) weiter stehen lassen; oder

b. entsprechend dem Teilrentenanspruch als einmalige Kapitalabfindung beziehen.

2

Bei Vollinvalidität wird ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt.

3

Im Todesfall wird ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen gemäss Artikel 43 Absatz 2 ausbezahlt.


Art. 56

Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente Die invalide Person hat Anspruch auf: a. eine Viertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 40 Prozent;

b. eine halbe Rente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 50 Prozent;

c. eine Dreiviertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 60 Prozent;

d. eine ganze Invalidenrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 70 Prozent.


Art. 57

Berechnung der Invalidenrente 1

Die Invalidenleistungen werden nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz (Anhang 3) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei angerechnet:

a. das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung erworben hat; und

b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.80 79 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

80 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

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172.220.141.1 2

Das Altersguthaben und die Altersgutschriften werden zu zwei Prozent verzinst.

Der Artikel 36b Absätze 1 und 2 wird angewendet.81 3 Erhöhungen von Sparbeiträgen aufgrund von Lohnerhöhungen und Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezahlt worden sind, die zur Invalidität geführt hat, werden bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Einkäufe und Sparbeiträge der versicherten Person sowie die Risikoprämie auf den Lohnerhöhungen werden zurückerstattet.

4

Die Invalidenleistung darf 60 Prozent des versicherten Verdienstes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht übersteigen. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.82 5 Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs, ist für die Berechnung der Invalidenrente der letzte versicherte Verdienst vor Beginn des Urlaubs massgebend.

6

Für die Berechnung der Hinterlassenenrenten nach den Artikeln 46 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a sind der versicherte Verdienst und das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes massgebend.


Art. 58

Anspruch auf Invaliden-Kinderrente 1

Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.

2

Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Invaliden-Kinderrente eingestellt.


Art. 59

Höhe der Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente.

7. Kapitel: Überbrückungsrente, Berufsinvalidität und Sozialplan 1. Abschnitt: Überbrückungsrente

Art. 60

Anspruch 1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der Altersrente bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine Überbrückungsrente.

81 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

82 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 31

172.220.141.1 2

Die versicherte Person muss PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Beginn des Bezugs der Altersrente mitteilen, ob sie eine ganze, eine halbe oder keine Überbrückungsrente beziehen will.

3

Der Arbeitgeber und die versicherte Person müssen ihre in den arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegten Anteile an der Finanzierung der effektiv verlangten Überbrückungsrente bis spätestens zu deren Beginn an PUBLICA vergüten.

4

Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie ihren Anteil finanzieren will:83 a. mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 4, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2); b. mit einem Auskauf der Kürzung nach Buchstabe a (Anhang 4, Ziffer II); oder

c. mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2).84

4bis

Trifft die Mitteilung der versicherten Person weniger als drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bei PUBLICA ein, so werden ihr die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.85 5 Stirbt die rentenbeziehende Person, die sich für die Finanzierung nach Absatz 4 Buchstabe c entschieden hatte, vor Erreichen des AHV-Alters, so werden die Hinterlassenenleistungen versicherungstechnisch gekürzt (Anhang 5, Ziffer II).86 6 Wer die Altersrente als Kapital bezieht, kann die Überbrückungsrente nur beanspruchen, wenn er oder sie die Kürzung nach Absatz 4 Buchstabe b auskauft.87


Art. 61

Höhe der Überbrückungsrente 1

Die Überbrückungsrente entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.

2

Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad drei Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person.

83 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

84 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

85 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

86 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

87 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Bundespersonal

32

172.220.141.1 2. Abschnitt: Berufsinvalidenleistung

Art. 62

Anspruch 1 Versicherte Personen haben bei Berufsinvalidität Anspruch auf Berufsinvalidenleistung, wenn:

a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und c. Eingliederungsmassnahmen ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.

2

Eine vollständige Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV kein Anspruch auf eine Rente besteht.

3

Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen:

a. nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV ein Teilrentenanspruch besteht; oder

b. nur noch teilweise fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV entweder kein Anspruch oder nur ein den Berufsinvaliditätsgrad nach Artikel 63 Absatz 6 nicht übersteigender Teilrentenanspruch besteht.

4

Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den MedicalService festgestellt.

5

Der MedicalService äussert sich über den Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen oder teilweisen Berufsinvalidität. Sein Entscheid ist massgebend für die Festsetzung des Beginns des Anspruchs auf Leistungen infolge Berufsinvalidität.

6

Der Anspruch auf Leistungen infolge Berufsinvalidität erlischt beim Tod der leistungsbeziehenden Person, spätestens aber und in dem Umfang, in dem sie Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente hat, oder in dem aufgrund der Feststellungen des MedicalService keine Berufsinvalidität mehr vorliegt.

Sofern die IV ihre Renten rückwirkend ausrichtet, sind die zu viel bezahlten IV-Ersatzrenten (Art. 63 Abs. 1 Bst. b) dem Vorsorgewerk Bund zurückzuerstatten.

PUBLICA kann die Auszahlung direkt bei der IV verlangen.88 7 Bezügerinnen oder Bezüger von Berufsinvalidenleistungen haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (Art. 47) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente zur Berufsinvalidenrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Berufsinvalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von 88 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 33

172.220.141.1 Artikel 47 Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind. Artikel 47 Absatz 4 gilt auch für Kinderrenten zur Berufsinvalidenrente.

8

Entsprechend dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) besteht Anspruch auf Beitrags- und Prämienbefreiung sowie Äufnung des Altersguthabens in sinngemässer Anwendung der Artikel 53 und 54.

8bis

Für die Behandlung eines Guthabens aus freiwilligen Sparbeiträgen gilt Artikel 55 sinngemäss.89 9

Der Arbeitgeber überweist PUBLICA das notwendige Deckungskapital für die Finanzierung:

a. der Leistungen infolge Berufsinvalidität; und b. der dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) entsprechenden Sparbeitragsbefreiung.


Art. 63

Art und Höhe der Berufsinvalidenleistung 1

Die Berufsinvalidenleistung setzt sich zusammen aus: a. einer

Berufsinvalidenrente; b. einer

IV-Ersatzrente.

2

Die jährliche ganze Berufsinvalidenrente entspricht der jährlichen ganzen Invalidenrente von PUBLICA nach Artikel 56.

3

Die jährliche ganze IV-Ersatzrente entspricht der vollen maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.

4

Die ganze Kinderrente zur Berufsinvalidenleistung entspricht einem Sechstel der ganzen Berufsinvalidenrente.

5

Anspruch auf Berufsinvalidenleistung besteht im Umfang des Berufsinvaliditätsgrades.

6

Der Berufsinvaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz des versicherten Verdienstes der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens und demjenigen nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung von medizinischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen; eine allfällige von der IV zugesprochene Teilrente wird dabei dazugerechnet.

89 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Bundespersonal

34

172.220.141.1 3. Abschnitt: Sozialplanleistungen

Art. 64

90 1 Beendet ein Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die das 58. Altersjahr vollendet hat, ohne dass sie an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Verschulden trifft, so entsteht ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und eine vom Arbeitgeber finanzierte Überbrückungsrente gemäss Artikel 61.

2

Die Höhe der Altersrente richtet sich nach Artikel 63 Absatz 2. Für die Finanzierung der Altersrente und der Überbrückungsrente gilt Artikel 62 Absatz 9 sinngemäss. Ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen kann zur Erhöhung der Altersrente verwendet werden.

3

Das Altersguthaben und ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen können in Anwendung von Artikel 40 als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.

8. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zu den Leistungen

Art. 65

Beschränkung der Ansprüche 1

Ansprüche, die über dieses Reglement hinausgehen, insbesondere Ansprüche auf ungebundene Mittel des Vorsorgewerks Bund oder von PUBLICA können im Rahmen der Versicherung nach diesem Reglement nicht geltend gemacht werden. Die Bestimmungen über die Teilliquidation bleiben vorbehalten.

2

Im Falle des Austritts eines Arbeitgebers oder einer Verwaltungseinheit aus PUBLICA oder aus einem Vorsorgewerk oder bei einem Statuswechsel (Art. 32f BPG) richten sich das Vorgehen und die Ansprüche der versicherten Personen und der Rentenbeziehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Teilliquidationsreglement.


Art. 66

Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung 1

PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungstechnischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn:

a. die Altersrente weniger als 10 Prozent oder die Alters-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt; b. die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt; 90 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 35

172.220.141.1 c. die Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt.

2

Mit der Kapitalauszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen gegenüber PUBLICA, insbesondere auf allfällige künftige gesetzliche oder freiwillige Anpassungen an die Preisentwicklung sowie auf Alters-Kinderrente oder Invaliden-Kinderrente.


Art. 67

Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen Sind die Leistungen nach diesem Reglement für eine gemäss BVG obligatorisch versicherte Person kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet.


Art. 68

Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA 1

Bleibt PUBLICA nach dem Austritt für einen Vorsorgefall zuständig, so richten sich die Leistungen nach den reglementarischen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns Geltung hatten.

2

Ändern sich die Leistungsvoraussetzungen nach der erstmaligen Zusprechung der Leistung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen beurteilt.


Art. 69

Vorleistungspflicht von

PUBLICA

Wird PUBLICA vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungserbringung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die berechtigte Person zuletzt bei PUBLICA versichert war (Art. 26 Abs. 4 BVG), so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass PUBLICA nicht leistungspflichtig ist, werden die vorgeleisteten Beträge bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung samt Zins zurückgefordert.


Art. 70

Auszahlung der Leistungen 1

Leistungen von PUBLICA werden auf das von dem oder der Anspruchsberechtigten genannte Bank- oder Postkonto überwiesen. Alle Überweisungen erfolgen ausschliesslich auf ein einziges Konto. Die Kosten der Überweisung auf ein ausländisches Konto können der versicherten Person belastet werden. Die Überweisung erfolgt in jedem Fall in Schweizer Franken.

2

Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monats überwiesen.

3

Leistungen in Form einer Kapitalabfindung werden innerhalb von 30 Tagen ab Entstehung des Leistungsanspruchs ausbezahlt.

4

Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.

Bundespersonal

36

172.220.141.1

Art. 71

Berichtigung von Leistungen 1

Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt PUBLICA die Berichtigung vor.

2

Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, so leistet sie die infolge Berichtigung erforderliche Nachzahlung unverzüglich ohne Zins. Wird PUBLICA in Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1.91


Art. 72

Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen 1

Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten.92 2 In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.


Art. 73

Verjährung 1 Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG.

2

Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Artikel 35a BVG.


Art. 74

Lebensbescheinigung 1 PUBLICA kann die Auszahlung von Rentenleistungen von einer Lebensbescheinigung abhängig machen.

2

Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird jährlich ein entsprechendes Formular zugestellt. Wird dieses nicht innert der darin gesetzten Frist vollständig ausgefüllt an PUBLICA zurückgeschickt, so wird die Rentenzahlung ohne weitere Meldung eingestellt.


Art. 75

Anpassung an die Preisentwicklung Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks Bund an die Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Der entsprechende Beschluss wird im Jahresbericht erläutert. Artikel 36 Absatz 1 BVG bleibt vorbehalten.


Art. 76

Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen 1

PUBLICA kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberech91 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt

am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

92 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 37

172.220.141.1 tigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

2

In Härtefällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben.

Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.


Art. 77

Überentschädigung 1 Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.93 2 Zahlt die UV oder die MV eine Invalidenrente über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus, so wird die ab diesem Datum zahlbare Altersrente von PUBLICA wie eine Invalidenrente behandelt.

3

Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Absatz 1 gelten: a. Leistungen der AHV und IV; b. Leistungen der MV; c. Leistungen der UV; d. Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen; e. Leistungen aus beruflicher Vorsorge; f. Leistungen von privaten Versicherungen, an deren Kosten der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat; g.94 weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG erzielt wird.

4

Nach Erreichen des AHV-Alters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen als anrechenbare Einkünfte.

PUBLICA kürzt ihre Leistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des Betrages übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Erreichen des AHV-Alters als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Die teuerungsbedingte Anpassung dieses Betrages zwischen dem Erreichen des AHV-Alters und dem Berechnungszeitpunkt richtet sich sinngemäss nach der Verordnung vom 16. September 198795 über die 93 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

94 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

95 SR

831.426.3

Bundespersonal

38

172.220.141.1 Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung.96 5 Leistungen aus privaten Versicherungen, für welche die versicherte Person die Prämien selber bezahlt hat, Hilflosenentschädigungen, Abfindungen, Genugtuungssummen und ähnliche Leistungen werden nicht als anrechenbare Einkünfte angerechnet.

6

Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 oder 4 werden gesamthaft berücksichtigt. Allfällige einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.97 7 Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.

8

Kürzt oder verweigert die MV, die UV oder die AHV/IV die Leistungen infolge grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der versicherten Person, so werden für die Festsetzung der Leistungen von PUBLICA die ungekürzten Leistungen nach MVG, UVG oder AHVG/IVG berücksichtigt.

9

In Härtefällen kann die Kürzung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teilweise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.


Art. 78

Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten Gegenüber einer Drittperson, die für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 49 ein.


Art. 79

Freiwillige Leistungen in Härtefällen 1

In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin versicherten Personen und Rentenbeziehenden die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dem Vorsorgezweck von PUBLICA entspricht.

2

Die Kassenkommission regelt in einem Härtefallreglement die Einzelheiten betreffend die Bestimmung des Härtefalles, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer.

96 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

97 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 39

172.220.141.1 9. Kapitel: Austrittsleistungen

Art. 80

Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres, so entsteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, es sei denn, die versicherte Person habe eine Austrittsleistung in PUBLICA eingebracht. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die eingebrachte Austrittsleistung, einschliesslich Zins (Anhang 1 Ziff. 5).98

Art. 81

Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres 1

Wird das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 60. Altersjahres vollständig beendet, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung.

2

Bei einer teilinvaliden Person beschränkt sich der Anspruch auf Austrittsleistung auf den aktiven Teil der Versicherung.


Art. 82

Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes 1

Tritt die versicherte Person nach ihrem vor Vollendung des 60. Altersjahres erfolgten Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis an, so wird ihre Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.

2

Sobald PUBLICA vom Austritt der versicherten Person Kenntnis hat, fordert sie diese auf, die für die Überweisung der Austrittsleistung notwendigen Angaben zu liefern.

3

PUBLICA informiert die versicherte Person, die kein neues Arbeitsverhältnis begründet, über die Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, und verlangt von ihr die entsprechenden Informationen. Die versicherte Person muss PUBLICA mitteilen, in welcher zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) sie ihren Vorsorgeschutz erhalten will. Ihre Austrittsleistung kann höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.

4

Bleibt die Mitteilung der versicherten Person aus, so überweist PUBLICA die Austrittsleistung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung.

5

Die Verzinsung der Austrittsleistung richtet sich nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 FZG (Anhang 1 Ziff. 6).99 98 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

99 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Bundespersonal

40

172.220.141.1 6

Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so verbleibt das ganze bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Altersguthaben bei PUBLICA. Die versicherte Person kann jedoch innert drei Monaten nach der Reduktion des Beschäftigungsgrades die Überweisung des dem Umfang dieser Reduktion entsprechenden Anteils des Altersguthabens schriftlich geltend machen.

Für die Überweisung dieses Anteils gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c für versicherte Personen, die das 58. Altersjahr vollendet und das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Bei Reduktionen des Beschäftigungsgrades nach dem vollendeten 60. Altersjahr gilt Artikel 84a.100

Art. 83

Barauszahlung 1 Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

a. sie die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechtenstein niederlässt; Absatz 4 bleibt vorbehalten;

b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder

c. die Austrittsleistung weniger als dem von ihr entrichteten Jahresbeitrag entspricht.

2

Die versicherte Person hat den Nachweis für das Bestehen eines Barauszahlungsgrundes zu erbringen. Insbesondere sind vorzulegen:

a. bei endgültigem Verlassen der Schweiz eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle;

b. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.

3

PUBLICA kann im Zweifelsfall weitere Nachweise verlangen.

4

Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht sie in diesem Staat weiterhin der obligatorischen Versicherung für das Alter und gegen die Risiken Tod und Invalidität, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.

5

Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Fürstentum Liechtenstein und nimmt sie dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.

6

Bei verheirateten versicherten Personen setzt die Barauszahlung der Austrittsleistung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der

100 Vierter und fünfter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 41

172.220.141.1 Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

7

Hat die versicherte Person zur Verbesserung ihres Vorsorgeschutzes innerhalb der letzten drei Jahre vor der Barauszahlung einen Einkauf geleistet, bleiben allfällige gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen vorbehalten.


Art. 84

Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres101 1

Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und 38 Abs. 4), so kann sie wählen zwischen: a. der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers;

b. dem Bezug von Altersleistungen; oder c.102 der Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist.

2

Versicherte Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, können die Überweisung der Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a nur verlangen, wenn sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in die Versicherung aufgenommen werden und ihre Vorsorge nach Artikel 33b BVG weiterführen.103

a104 Anspruch bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes nach Vollendung des 60. Altersjahres Reduziert sich der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Invalidität, so kann sie zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Artikel 84 wählen zwischen:105 a. dem Belassen des bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Altersguthabens bei PUBLICA;

b.106 der Weiterführung der Vorsorge gemäss den Voraussetzungen von Artikel 18c.

101 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

102 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).

103 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

104 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

105 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

106 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Bundespersonal

42

172.220.141.1

Art. 85

Berechnung 1 Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) berechnet und entspricht dem Betrag des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens nach Artikel 36. In jedem Fall besteht jedoch mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungsweise auf das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG, wenn dieses die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG übersteigt.

2

Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen für Wohneigentum, von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung mindestens zusammen aus der Summe der: a. von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und geleisteten Einkäufe, beides samt Zinsen nach Artikel 36b Absätze 3 und 4 Buchstabe b (Anhang 1 Ziff. 2 und 6);

b. während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Beiträge ohne Zins samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; das Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen nach Artikel 36a wird dabei nicht berücksichtigt; c. allfälligen vom Arbeitgeber geleisteten Einkäufe nach Artikel 87, samt Zinsen nach Artikel 36b Absätze 3 und 4 Buchstabe b (Anhang 1 Ziff. 2).107

3

Der Zinssatz für die Verzinsung nach Absatz 2 richtet sich nach dem FZG. Während der Dauer einer Unterdeckung kann er auf den Zinssatz, mit dem die Altersguthaben verzinst werden, herabgesetzt werden.108 4

Die allenfalls zur Behebung einer Unterdeckung erhobenen Beiträge (Art. 34) werden nicht angerechnet (Art. 17 Abs. 2 Bst. f FZG). …109 5 Hat die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach Artikel 18a oder bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c die Sparbeiträge und Risikoprämie des Arbeitgebers bezahlt, so gelten diese für die Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG nicht als Arbeitnehmerbeiträge.110 6 Die nach Absatz 1 berechnete Austrittsleistung wird um ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 36a) erhöht.111

107 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

108 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

109 Zweiter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009 (BBl 2009 8465). Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

110 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

111 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010 (BBl 2010 9039). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 43

172.220.141.1

Art. 86

Berichtigung von Austrittsleistungen Hat PUBLICA eine zu tiefe Austrittsleistung erbracht, so richtet sich der Zins auf der Nachzahlung nach Artikel 7 FZV (Anhang 1 Ziff. 7).112

Art. 87

Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf 1

Hat sich der Arbeitgeber am Einkauf der versicherten Person beteiligt, so wird der entsprechende Betrag von der Austrittsleistung abgezogen.

2

Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr ab Bezahlung der Arbeitgeberbeteiligung um einen Zehntel des vom Arbeitgeber übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers.


Art. 88

Informationen im Freizügigkeitsfall Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen: a. die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 36; b. die Höhe des Mindestbetrags gemäss Artikel 85 Absatz 2 (Art. 17 FZG); c. die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 15 BVG; d. …113 e. die Höhe von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung gemäss den Artikeln 91-98;

f. Informationen betreffend die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen gemäss den Artikeln 91 und 94;

g. gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Vollendung des 50. Altersjahres beziehungsweise am 1. Januar 1995;

h. gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Heirat beziehungsweise am 1. Januar 1995;

i. gegebenenfalls die Höhe der im Rahmen einer Scheidung überwiesenen Austrittsleistung.


Art. 89

Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen Wechselt die versicherte Person vom Vorsorgewerk Bund zu einem anderen Vorsorgewerk von PUBLICA, so rechnet PUBLICA in jedem Fall wie im Freizügigkeitsfall ab.

112 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

113 Aufgehoben

durch

Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Bundespersonal

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172.220.141.1

Art. 90

Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA 1

Muss PUBLICA Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung samt Zins (Anhang 1 Ziff. 8) soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.114 2 Wurde die Austrittsleistung an die invalide Person oder an ihre Hinterlassenen ausbezahlt, so berechnet sich die Höhe der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung.

10. Kapitel: Wohneigentumsförderung

Art. 91

Vorbezug und Verpfändung 1

Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Artikel 1-4 WEFV kann die versicherte Person Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung verpfänden.

2

Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann PUBLICA Verwaltungsgebühren erheben. Diese werden im Kostenreglement festgehalten und der versicherten Person auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.115

Art. 92

Vorbezug 1 Die Gesuche um Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

2

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.

3

Ein Vorbezug kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres alle fünf Jahre geltend gemacht werden.116 Hat die versicherte Person vor der Aufnahme bei PUBLICA bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt, so sind die seither vergangenen Jahre anzurechnen.

4

Die versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen.

5

Eine versicherte Person, die das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen: 114 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

115 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

116 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 45

172.220.141.1 a. den bei Vollendung des 50. Altersjahres ausgewiesenen Betrag der Austrittsleistung, erhöht um die seither vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der seither aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen für das Wohneigentum eingesetzt worden ist;

b. die Hälfte der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.

6

Bei einer verheirateten versicherten Person setzt der Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin voraus. PUBLICA kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangen. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

7

Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.


Art. 93

Rückzahlung 1 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn: a. das Wohneigentum veräussert wird; b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder

c. beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.

2

Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden, bis: a.117 zur Vollendung des 62. Altersjahres; b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder c. zur Barauszahlung der Austrittsleistung.

3

Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug zurück, wird der entsprechende Betrag valutagerecht dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 20 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.


Art. 94

Verpfändung 1 Die Verpfändung ist PUBLICA schriftlich anzuzeigen.

2

Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann.

3

Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für: 117 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Bundespersonal

46

172.220.141.1 a. die Barauszahlung der Austrittsleistung; b. die Auszahlung der Vorsorgeleistung; c. die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin der versicherten Person.

4

Verweigert der Pfandgläubiger oder die Pfandgläubigerin die Zustimmung, so hat PUBLICA den entsprechenden Betrag sicherzustellen.

5

Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss PUBLICA dem Pfandgläubiger oder der Pfandgläubigerin mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird.

6

Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.


Art. 95

Einzureichende Unterlagen

Will eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch machen, so hat sie PUBLICA die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw.

den Miet- oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.


Art. 96

Auszahlung 1 PUBLICA zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.

2

PUBLICA zahlt den Vorbezug gegen Vorweisung der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b WEFV Berechtigten aus.

3

Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung des verpfändeten Vorsorgeguthabens.

4

Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt PUBLICA eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.


Art. 97

Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs 1

Bei der Auszahlung eines Vorbezugs oder der Verwertung eines Pfandes werden ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen und, soweit erforderlich, das Altersguthaben entsprechend herabgesetzt. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie das Altersguthaben nach diesem Reglement herabgesetzt. Die versicherten Leistungen werden entsprechend gekürzt.118 118 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 47

172.220.141.1 2

Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung bei einer Privatversicherung.


Art. 98

Rückerstattung bezahlter

Steuern

Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Die Rückzahlung kann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

11. Kapitel: Scheidung

Art. 99

Übertragung eines Teils der Austrittsleistung bei Ehescheidung Für die Teilung und die Übertragung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, des BVG und des FZG samt Ausführungsbestimmungen.


Art. 100

Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs, Wiedereinkauf 1

Der vom Gericht bestimmte Betrag der Austrittsleistung, der an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin zu überweisen ist, führt zu einer Reduktion der versicherten Leistungen.

2

Ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen und, soweit erforderlich, das Altersguthaben reduzieren sich um den entsprechenden Betrag. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie das Altersguthaben nach diesem Reglement herabgesetzt.119 3

Entscheidet das Gericht, dass ein Teil der Austrittsleistung der versicherten Person an die Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin übertragen oder auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird, so kann die versicherte Person sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen. Artikel 32 Absatz 4 ist anwendbar.120 119 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

120 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Bundespersonal

48

172.220.141.1 12. Kapitel: Rechtspflege

Art. 101

1 Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Gerichte zuständig.

Diese sind auch zuständig für Streitigkeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a-d BVG.

2

Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.

3

Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Weg der Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG).

13. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 102

Übergangsordnung für die Sparbeiträge der versicherten Personen 1

Die Verminderung der Sparbeiträge beträgt für versicherte Personen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements:

a. das 45., aber noch nicht das 50. Altersjahr vollendet haben: während 7 Jahren einen Prozentpunkt;

b. das 50., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben: während 7 Jahren zwei Prozentpunkte.

2

Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser Beitragsentlastung.


Art. 103


121

Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht 1

Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt.

2

Die Kürzung der Altersrenten infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht ausgerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 6).

3

Die infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 32 der EVK-Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters in Altersrenten gleicher Höhe umgewandelt.

4

Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf: a. die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75); 121 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 49

172.220.141.1 b. nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43-48); c. das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, Art. 45 Abs. 7 und Art. 47 Abs. 3 und 4); d. die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35); e. die Überentschädigungsberechnung (Art. 77): 1. beim Tod der rentenbeziehenden Person, 2. wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder

3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.


Art. 104


122

Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht 1

Der unter bisherigem Recht entstandene Anspruch auf den festen Zuschlag und die Überbrückungsrente erlischt, wenn: a. die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht;

b. der Ehegatte oder die Ehegattin einer rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber wenn er oder sie das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder

c. mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements eine IV-Rente erstmals zugesprochen, der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad aufgrund der Feststellungen des MedicalService herabgesetzt oder erhöht wird.

2

Erlischt gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV-Ersatzrente nach diesem Reglement. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV-Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt wird.

3

Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheids der IV oder des MedicalService mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so

122 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Bundespersonal

50

172.220.141.1 wird die Höhe der unter bisherigem Recht entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt.

4

Der Anspruch auf die unter bisherigem Recht entstandene IV-Ersatzrente erlischt, wenn die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht.


Art. 105

123 Überführte Invalidenrenten

1

Vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrenten sowie vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrenten werden betragsmässig in Berufsinvalidenrenten überführt.

2

Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Invalidenrenten werden betragsmässig in Invalidenrenten überführt.

3

Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 62 und 51) und den Umfang (Art. 62 und 56) des Rentenanspruchs. Es findet ebenfalls Anwendung in Bezug auf den Beginn (Art. 62 und 52) und die Berechnung (Art. 63 und 57) des Leistungsanspruchs infolge einer Erhöhung des Invaliditäts- oder Berufsinvaliditätsgrades, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements Wirkung entfaltet.

4

Für die Berufsinvalidenrenten gemäss Absatz 1 findet Artikel 62 Absatz 6 in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung; vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Person Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Für die Invalidenrenten gemäss Absatz 2 findet Artikel 52a Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung.124 5 Wird infolge eines Entscheids der IV oder des MedicalService mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements der Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente gemäss den Absätzen 1 und 2 herabgesetzt, so wird die Höhe der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt. Wird mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine IV-Rente zugesprochen oder erstmals der Anspruch auf eine IV-Rente geändert, so bleibt die Höhe der vor dem 1. Juni 2003 entstandenen Invalidenrente unverändert.


Art. 106


125

Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente126 Wird eine Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente oder eine vor dem 1. Juli 2008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrente oder 123 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

124 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

125 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

126 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 51

172.220.141.1 PUBLICA-Invalidenrente (Art. 105 Abs. 1 oder 2) bezieht, mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements wiedereingegliedert, so wird auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements eine Austrittsleistung nach Artikel 46 PKBV 1 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 3 PKBV 2 berechnet.127 Dieser Betrag wird in dem ab Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 54 Absatz 2 weiter geäufneten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 54 Abs. 4).


Art. 107

Wiederbeschäftigung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Altersrente128 1

Wird eine Person, welche eine Altersrente gestützt auf das bis am 30. Juni 2008 gültig gewesene Recht bezieht, wieder bei einem dem Vorsorgewerk Bund angeschlossenen Arbeitgeber beschäftigt und erfüllt sie die Voraussetzungen für die Versicherung bei PUBLICA, so wird sie erneut bei PUBLICA versichert. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch im Umfang des versicherten Verdienstes auf.129 2 Das im Zeitpunkt der Wiederanstellung noch vorhandene Deckungskapital wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen als Eintrittsleistung gutgeschrieben.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Personen, deren Anspruch auf eine Altersrente nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstanden ist und für welche die Besitzstandsgarantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz gilt.


Art. 108

Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz 1

Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglementarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements bezahlt wurden.

2

Der Garantieanspruch wird bei der Berechnung des Altersguthabens nach Artikel 107 Absatz 3 nicht berücksichtigt und verfällt.

3

Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht.

4

Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs.

127 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

128 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

129 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Bundespersonal

52

172.220.141.1 5

Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf.

Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs.

a130 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. September 2010 1 Für versicherte Personen, die bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades den Vorsorgeschutz nach bisherigem Recht beibehalten haben, gelten nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften zur Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c (Art. 29a und 85 Abs. 5).

2

Die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung (Art. 36b Abs. 4 Bst. b) im Jahr 2011 richtet sich nach dem Ende 2010 festgelegten Zinssatz.131
b132 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2011 1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2.

2

Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 109

1 Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft.

2

Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs.

130 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

131 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

132 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 53

172.220.141.1 Anhänge133

Anhang 1

Zinsen

Anhang 2

Einkauf

Anhang 3

Umwandlungssätze

Anhang 4

Überbrückungsrente I. Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente bei Bezugsbeginn der Überbrückungsrente II. Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung Anhang 5

Überbrückungsrente I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente II. Kürzung der Hinterlassenenrenten Anhang 6

Überbrückungsrente I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der vor dem 1. Juli 2008 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente II. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2012 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente Anhang 7

Abkürzungsverzeichnis 133 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Bundespersonal

54

172.220.141.1 Anhang 1134

(Art. 8)

Zinsen

Stand

1. Januar 2013

1. Art.

36b

Verzinsung des Altersguthabens im laufenden Jahr offen

2. Art.

36b

Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung im laufenden Jahr 1,50 %

3.

Art. 71

Verzugszins bei Nachzahlung von Leistungen 2,50 %

4.

Art. 72

Zins bei Rückerstattung 1,50 %

Verzugszins bei Rückerstattung 2,50 %

5.

Art. 80

Verzinsung eingebrachter Austrittsleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres 1,50 %

6.

Art. 82 und

Verzinsung von Austrittsleistungen 1,50 %

Art. 85

Verzugszins auf Austrittsleistungen 2,50 %

7.

Art. 86

Verzugszins bei Nachzahlung von Austrittsleistungen 2,50 %

8.

Art. 90

Zins bei Rücküberweisung von Austrittsleistungen 1,50 %

Der BVG-Mindestzins ab 1. Januar 2013 beträgt: offen.

Verzinsung der Altersguthaben im Vorjahr: 1,50 %.

134 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Bundespersonal

55

172.220.141.1 Anhang 2135

Einkauf

(Art. 32)

Max. AGH = maximales Altersguthaben nach Artikel 36 Max. GHfS = maximales Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen nach Artikel 36a Standard (+0 %) Standard (+2 %) Standard (+4 %)

Kader_1 (+0 %)

Kader_1 (+2 %)

Kader_1 (+4 %)

Kader_2 (+0 %)

Kader_2 (+1 %)

Kader_2 (+2 %)

Alter

max. AGH

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

Alter max.

AGH

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

Alter max.

AGH

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

22 0.00

%

22 0.00

%

22 0.00 %

22

0.00 %

22

0.00 %

22

0.00 %

22

0.00 %

22

0.00 %

22

0.00 %

23

11.70 %

23

2.00 %

23

4.00 %

23

11.70 %

23

2.00 %

23

4.00 %

23

14.30 %

23

1.00 %

23

2.00 %

24

22.96 %

24

3.93 %

24

7.86 %

24

23.04 %

24

3.94 %

24

7.87 %

24

28.16 %

24

1.97 %

24

3.94 %

25

33.81 %

25

5.78 %

25

11.56 %

25

34.03 %

25

5.81 %

25

11.63 %

25

41.59 %

25

2.91 %

25

5.81 %

26

44.25 %

26

7.57 %

26

15.13 %

26

44.68 %

26

7.63 %

26

15.27 %

26

54.60 %

26

3.82 %

26

7.64 %

27

54.31 %

27

9.28 %

27

18.56 %

27

54.43 %

27

9.31 %

27

18.61 %

27

66.53 %

27

4.65 %

27

9.30 %

28 63.98

% 28 10.94

% 28 21.88 %

28

63.96 %

28

10.94 %

28

21.87 %

28

78.18 %

28

5.47 %

28

10.93 %

29 73.88

% 29 12.63

% 29 25.26 %

29

74.19 %

29

12.68 %

29

25.37 %

29

90.68 %

29

6.34 %

29

12.68 %

30 83.50

% 30 14.27

% 30 28.55 %

30

83.35 %

30

14.25 %

30

28.50 %

30

101.87 %

30

7.13 %

30

14.25 %

31 91.85

% 31 15.87

% 31 31.74 %

31

92.62 %

31

15.83 %

31

31.66 %

31

113.20 %

31

7.92 %

31

15.83 %

32 101.93 %

32

17.43 %

32

34.85 %

32 101.83 %

32

17.41 %

32

34.81 %

32

124.46 %

32

8.70 %

32

17.40 %

33 111.70 %

33

19.10 %

33

38.19 %

33 109.58 %

33

18.73 %

33

37.46 %

33

133.93 %

33

9.36 %

33

18.73 %

34 121.28 %

34

20.74 %

34

41.47 %

34 117.38 %

34

20.06 %

34

40.12 %

34

143.46 %

34

10.03 %

34

20.06 %

35 130.68 %

35

22.34 %

35

44.68 %

35 126.71 %

35

21.66 %

35

43.32 %

35

154.87 %

35

10.83 %

35

21.66 %

36 144.33 %

36

24.13 %

36

48.25 %

36 139.25 %

36

23.26 %

36

46.52 %

36

169.49 %

36

11.63 %

36

23.25 %

37 157.85 %

37

25.90 %

37

51.79 %

37 150.13 %

37

24.58 %

37

49.17 %

37

182.09 %

37

12.29 %

37

24.58 %

38 171.24 %

38

27.65 %

38

55.30 %

38 161.02 %

38

25.93 %

38

51.86 %

38

194.73 %

38

12.96 %

38

25.93 %

39 186.15 %

39

29.65 %

39

59.30 %

39 171.96 %

39

27.29 %

39

54.58 %

39

207.44 %

39

13.64 %

39

27.29 %

40 201.04 %

40

31.65 %

40

63.30 %

40 182.76 %

40

28.64 %

40

57.27 %

40

219.99 %

40

14.32 %

40

28.64 %

41 217.90 %

41

33.96 %

41

67.91 %

41 195.18 %

41

30.25 %

41

60.51 %

41

234.51 %

41

15.13 %

41

30.25 %

42 234.93 %

42

36.29 %

42

72.57 %

42 207.64 %

42

31.88 %

42

63.75 %

42

249.08 %

42

15.94 %

42

31.87 %

43 254.46 %

43

39.00 %

43

78.00 %

43 220.16 %

43

33.51 %

43

67.02 %

43

263.72 %

43

16.76 %

43

33.51 %

135 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 56

172.220.141.1 Standard (+0 %) Standard (+2 %) Standard (+4 %)

Kader_1 (+0 %)

Kader_1 (+2 %)

Kader_1 (+4 %)

Kader_2 (+0 %)

Kader_2 (+1 %)

Kader_2 (+2 %)

Alter

max. AGH

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

Alter max.

AGH

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

Alter max.

AGH

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

Alter max.

GHfS

(in % vV)

44 274.37 %

44

41.77 %

44

83.54 %

44 230.60 %

44

34.83 %

44

69.66 %

44

275.88 %

44

17.42 %

44

34.83 %

45 294.68 %

45

44.59 %

45

89.19 %

45 241.20 %

45

36.18 %

45

72.35 %

45

288.23 %

45

18.09 %

45

36.18 %

46 322.24 %

46

47.47 %

46

94.94 %

46 262.35 %

46

37.70 %

46

75.39 %

46

311.45 %

46

18.85 %

46

37.70 %

47 350.33 %

47

50.41 %

47 100.82 %

47 280.81 %

47

38.84 %

47

77.68 %

47

331.50 %

47

19.42 %

47

38.84 %

48 378.99 %

48

53.40 %

48 106.80 %

48 299.31 %

48

40.02 %

48

80.05 %

48

351.64 %

48

20.01 %

48

40.02 %

49 408.21 %

49

56.45 %

49 112.90 %

49 319.46 %

49

41.46 %

49

82.91 %

49

373.75 %

49

20.72 %

49

41.45 %

50 438.00 %

50

59.56 %

50 119.13 %

50 350.16 %

50

44.27 %

50

88.54 %

50

408.21 %

50

22.14 %

50

44.27 %

51 468.38 %

51

62.74 %

51 125.48 %

51 381.46 %

51

47.14 %

51

94.29 %

51

443.35 %

51

23.58 %

51

47.15 %

52 499.36 %

52

65.97 %

52 131.95 %

52 413.38 %

52

50.07 %

52

100.14 %

52

479.19 %

52

25.04 %

52

50.07 %

53 530.95 %

53

69.27 %

53 138.55 %

53 445.92 %

53

53.06 %

53

106.12 %

53

515.73 %

53

26.53 %

53

53.06 %

54 563.16 %

54

72.64 %

54 145.28 %

54 479.11 %

54

56.10 %

54

112.21 %

54

552.99 %

54

28.06 %

54

56.11 %

55 596.01 %

55

76.07 %

55 152.14 %

55 512.95 %

55

59.21 %

55

118.42 %

55

590.99 %

55

29.61 %

55

59.21 %

56 636.45 %

56

79.57 %

56 159.14 %

56 554.35 %

56

62.38 %

56

124.76 %

56

636.63 %

56

31.19 %

56

62.38 %

57 677.69 %

57

83.14 %

57 166.28 %

57 596.58 %

57

65.60 %

57

131.21 %

57

683.18 %

57

32.80 %

57

65.61 %

58 719.75 %

58

86.77 %

58 173.55 %

58 639.63 %

58

68.90 %

58

137.80 %

58

730.64 %

58

34.45 %

58

68.90 %

59 762.63 %

59

90.48 %

59 180.97 %

59 683.54 %

59

72.25 %

59

144.51 %

59

779.04 %

59

36.13 %

59

72.26 %

60 806.36 %

60

94.26 %

60 188.53 %

60 728.31 %

60

75.68 %

60

151.36 %

60

828.39 %

60

37.84 %

60

75.68 %

61 850.94 %

61

98.13 %

61 196.26 %

61 773.96 %

61

79.17 %

61

158.34 %

61

878.71 %

61

39.59 %

61

79.17 %

62 896.41

% 62 102.06

% 62 204.12 %

62 820.51 %

62

82.73 %

62

165.46 %

62

930.03 %

62

41.36 %

62

82.73 %

63 942.77

% 63 106.08

% 63 212.15 %

63 867.97 %

63

86.37 %

63

172.73 %

63

982.35 %

63

43.18 %

63

86.36 %

64 990.05

% 64 110.16

% 64 220.32

% 64 916.38 %

64

90.06 %

64

180.13 %

64 1035.71

% 64 45.03

%

64

90.06 %

65

1038.26

% 65 114.33

% 65 228.66

% 65 965.73 %

65

93.84 %

65

187.68 %

65 1090.12 %

65

46.92 %

65

93.83 %

66

1087.42

% 66 118.58

% 66 237.17

% 66

1016.06 %

66

97.69 %

66

195.38 %

66 1145.60 %

66

48.84 %

66

97.68 %

Ein Einkauf ist bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 57

172.220.141.1 Beispiel:

Alter Altersguthaben Versicherter

Verdienst: Standard (0 %) Standard (+2 %) Standard (+4 %) Max. AGH

Max. GHfS*

Max. GHfS*

50

Fr. 350 000.00

Fr. 100 000.00

438.00 %

59.56 %**

119.13 %**

Max. AGH =

maximales Altersguthaben nach Artikel 36 * Max. GHfS = maximales Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen nach Artikel 36a
** = Zusätzliches maximales Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen mit 2 % resp. 4 % im Vergleich zum maximalen Altersguthaben (ohne freiwillige Sparbeiträge)

Max. AGH Standardplan (ohne freiwillige Sparbeiträge) im Alter 50: Fr. 438 000.00

(Fr. 100 000.00 × 438.00 %) Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50: - Fr. 350 000.00

Differenz: Fr.

88 000.00

Maximaler Einkauf im Alter 50, Standard (0 %): Fr. 88 000.00

Max. AGH Standardplan (ohne freiwillige Sparbeiträge) im Alter 50: Fr. 438 000.00

Max. GHfS Standardplan (+2 %) im Alter 50: Fr. 59 560.00

(Fr. 100 000.00 × 59.56 %) Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50: - Fr. 350 000.00

Differenz: Fr.

147 560.00

Maximaler Einkauf im Alter 50. Standard (+2 %): Fr. 147 560.00 Zusätzliches max. AGH aus freiwilligen Sparbeiträgen Standardplan (+2 %) im Vergleich zum maximalen Altersguthaben Standardplan (ohne freiwillige Sparbeiträge) Fr. 59 560.00

Max. AGH Standardplan (ohne freiwillige Sparbeiträge) im Alter 50: Fr. 438 000.00

Max. GHfS Standardplan (+4 %) im Alter 50: Fr. 119 130.00

(Fr. 100 000.00 × 119.13 %) Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50: - Fr. 350 000.00

Differenz: Fr.

207 130.00

Maximaler Einkauf im Alter 50, Standard (+4 %): Fr. 207 130.00 Zusätzliches max. Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen Standard- plan (+4 %) im Vergleich zum maximalen Altersguthaben Standardplan (ohne freiwillige Sparbeiträge) Fr. 119 130.00

Bundespersonal

58

172.220.141.1 Anhang 3136

(Art. 39, 46 und 57) Umwandlungssätze Alter Umwandlungssatz 60 5,51

%

61 5,62

%

62 5,74

%

63 Männer* Frauen*

5,87 % 5,95 %

64 Männer* Frauen*

6,00 % 6,15 %

65 6,15

%

66 6,30

%

67 6,47

%

68 6,65

%

69 6,84

%

70 7,04

%

* Art. 41a Abs. 2 BPG 136 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 59

172.220.141.1 Anhang 4137

(Art. 60 Abs. 4 Bst. a und b) Überbrückungsrente I. Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. a) Tabelle 1: AHV-Alter 65 Monat

0

1 2 3 4 5

Alter bei

Bezugsbeginn 60

249.25

245.75 242.20 238.70 235.20 231.65 61

207.05

203.25 199.45 195.65 191.85 188.05 62

161.40

157.30 153.15 149.05 144.95 140.80 63

112.00

107.55 103.05 98.60 94.15 89.65 64

58.40

53.55 48.65 43.80 38.95 34.05 65

0.00

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Monat

6 7 8 9 10

11

Alter bei

Bezugsbeginn 60

228.15 224.65 221.10 217.60 214.10 210.55 61

184.25 180.40 176.60 172.80 169.00 165.20 62

136.70 132.60 128.45 124.35 120.25 116.10 63

85.20 80.75 76.25 71.80 67.35 62.85 64

29.20 24.35 19.45 14.60 9.75 4.85 65

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 137 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Bundespersonal

60

172.220.141.1 Tabelle 2: AHV-Alter 64 Monat

0

1 2 3 4 5

Alter bei

Bezugsbeginn 60

213.10

209.20 205.30 201.40 197.50 193.60 61

166.25

162.00 157.80 153.55 149.30 145.10 62

115.45

110.85 106.25 101.65 97.05 92.45 63

60.20

55.20 50.15 45.15 40.15 35.10 64

0.00

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Monat

6 7 8 9 10

11

Alter bei

Bezugsbeginn 60

189.70 185.75 181.85 177.95 174.05 170.15 61

140.85 136.60 132.40 128.15 123.90 119.70 62

87.85 83.20 78.60 74.00 69.40 64.80 63

30.10 25.10 20.05 15.05 10.05 5.00 64

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Erklärung: 1. Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro
1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.- pro Jahr (Fr. 2320.- pro Monat). Sie
wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung: Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/
1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a. AHV-Alter

65:

249.25 × 0.5 × 2.32 = Fr. 289.15 b. AHV-Alter

64:

213.10 × 0.5 × 2.32 = Fr. 247.20

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 61

172.220.141.1 II. Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung (Art. 60 Abs. 4 Bst. b) Barwerte für den Auskauf der Rentenkürzung Alter Männer

Frauen

60 18.218

17.447

61 17.878

17.080

62 17.529

16.704

63 17.171

16.318

64 16.805

15.923

65 16.429

15.518

Beispiel 2:
Die versicherte Person geht mit 60 Jahren in Pension und bezieht die Überbrückungsrente.

Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung zu 50 Prozent.

Die versicherte Person möchte die lebenslängliche Kürzung der Altersrente vermeiden und kauft diese Kürzung mit einer Einmaleinlage aus.

Berechnung: (Faktor gemäss Ziffer II × monatliche Kürzung [gem. Bsp. 1] × 12) = Anteil des
Arbeitnehmers = Einmaleinlage a. AHV-Alter

65:

18.218 × 289.15 × 12 = Fr. 63 212.80 b. AHV-Alter

64:

17.447 × 247.20 × 12 = Fr. 51 754.80

Bundespersonal

62

172.220.141.1 Anhang 5138

(Art. 60 Abs. 4 Bst. c und 5) Überbrückungsrente I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. c) Tabelle 1: AHV-Alter 65 Monat

0

1 2 3 4 5

Alter bei

Bezugsbeginn 60

338.25

332.15 326.05 319.95 313.85 307.75 61

265.10

259.25 253.40 247.50 241.65 235.80 62

194.75

189.10 183.50 177.85 172.20 166.60 63

127.15

121.75 116.35 110.95 105.50 100.10 64

62.25

57.05 51.90 46.70 41.50 36.30 65

0.00

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Monat

6 7 8 9 10

11

Alter bei

Bezugsbeginn 60

301.70 295.60 289.50 283.40 277.30 271.20 61

229.95 224.05 218.20 212.35 206.50 200.60 62

160.95 155.30 149.70 144.05 138.40 132.80 63

94.70 89.30 83.90 78.50 73.05 67.65 64

31.15 25.95 20.75 15.55 10.40 5.20 65

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 138 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 63

172.220.141.1 Tabelle 2: AHV-Alter 64 Monat

0

1 2 3 4 5

Alter bei

Bezugsbeginn 60

271.95

265.95 259.95 254.00 248.00 242.00 61

200.05

194.30 188.50 182.75 176.95 171.20 62

130.80

125.25 119.70 114.15 108.60 103.05 63

64.15

58.80 53.45 48.10 42.75 37.40 64

0.00

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Monat

6 7 8 9 10

11

Alter bei

Bezugsbeginn 60

236.00 230.00 224.00 218.05 212.05 206.05 61

165.45 159.65 153.90 148.10 142.35 136.55 62

97.50 91.90 86.35 80.80 75.25 69.70 63

32.10 26.75 21.40 16.05 10.70 5.35 64

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Erklärung: 1. Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000
Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.- pro Jahr (Fr. 2320.- pro Monat). Sie
wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung: Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/
1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a. AHV-Alter

65:

338.25 × 0.5 × 2.32 = Fr. 392.35

Bundespersonal

64

172.220.141.1 b. AHV-Alter

64:

271.95 × 0.5 × 2.32 = Fr. 315.45 II. Kürzung der Hinterlassenenrenten (Art. 60 Abs. 5) Kürzungssatz auf der ab Erreichen des AHV-Alters lebenslänglichen Kürzung bei Tod vor Erreichen des AHV-Alters Alter bei Bezugsbeginn der Altersrente a. AHV-Alter 65 b. AHV-Alter 64 60 5,3 %

5,4 %

61 5,5 %

5,6 %

62 5,7 %

5,9 %

63 6,0 %

6,2 %

64 6,2 %

0,0 %

65 0,0 %

Berechnungsbeispiel: Ein Versicherter geht mit Alter 60 in Pension und hat Anspruch auf eine Altersrente
von Fr. 6000.- pro Monat. Er bezieht eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2320.-. Im Alter von 63 stirbt er.

Berechnung/Kürzung der Ehegatten-, Lebenspartnerrente: 1. Das Pensionierungsalter legt den lebenslänglichen Kürzungssatz fest.

 Für Alter 60 bei Männern beträgt er 5,3 %.

2. Dieser Satz ist mit der Anzahl Jahre, die zwischen dem Tod und dem AHV-Alter liegen, zu multiplizieren.

 Der Versicherte ist im Alter 63 verstorben, die Differenz zwischen dem Alter bei Tod und dem AHV-Alter beträgt 2 Jahre.

 Der Kürzungssatz auf der lebenslänglichen Kürzung der monatlichen Altersrente bei Erreichen des AHV-Alters beträgt 2 × 5,3 %. = 10,6 %.

3. Der Betrag der lebenslänglichen Kürzung der monatlichen Altersrente bei Erreichen des AHV-Alters ist um diesem Satz zu kürzen.

 Die monatliche Kürzung im AHV-Alter bei Pensionierung im Alter 60 beträgt Fr. 392.35 (gemäss Anhang 5 I Beispiel 1 Bst. a) und wird um Fr. 41.60 (10,6 % von 392.35) reduziert. Die definitive Kürzung beträgt somit Fr. 350.75.

4. Die gekürzte Altersrente beträgt also Fr. 5649.25 (Fr. 6000.- minus Fr. 350.75), die Hinterlassenenrente Fr. 3766.15 (⅔ der gekürzten Altersrente).

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 65

172.220.141.1 Anhang 6139

(Art. 103 Abs. 2 und 108b Abs. 1) Überbrückungsrente I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der vor dem 1. Juli 2008 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 103 Abs. 2) Tabelle 1: AHV-Alter 65 Monat

0

1 2 3 4 5

Alter bei

Bezugsbeginn 60

196.40

192.80 189.20 185.60 181.95 178.35 61

153.10

149.65 146.25 142.80 139.35 135.95 62

111.90

108.65 105.35 102.10 98.80 95.55 63

72.65

69.55 66.45 63.35 60.20 57.10 64

35.35

32.40 29.45 26.50 23.55 20.60 65

0.00

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Monat

6 7 8 9 10

11

Alter bei

Bezugsbeginn 60

174.75 171.15 167.55 163.95 160.30 156.70 61

132.50 129.05 125.65 122.20 118.75 115.35 62

92.30 89.00 85.75 82.45 79.20 75.90 63

54.00 50.90 47.80 44.70 41.55 38.45 64

17.70 14.75 11.80 8.85 5.90 2.95 65

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 139 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Bundespersonal

66

172.220.141.1 Tabelle 2: AHV-Alter 64 Monat

0

1 2 3 4 5

Alter bei

Bezugsbeginn 60

149.30

145.95 142.60 139.25 135.90 132.55 61

109.15

105.95 102.80 99.60 96.40 93.20 62

70.90

67.85 64.85 61.80 58.80 55.75 63

34.55

31.65 28.80 25.90 23.05 20.15 64

0.00

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Monat

6 7 8 9 10

11

Alter bei

Bezugsbeginn 60

129.25 125.90 122.55 119.20 115.85 112.50 61

90.05 86.85 83.65 80.45 77.30 74.10 62

52.75 49.70 46.65 43.65 40.60 37.60 63

17.30 14.40 11.50 8.65 5.75 2.90 64

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Erklärung: Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro
1000 Franken bezogener Überbrückungsrente gemäss dem bisherigen Recht bei hälftiger Finanzierung durch den Bezüger oder die Bezügerin.

Beispiel: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.- pro Jahr (Fr. 2210.- pro Monat). Sie
wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht.

Berechnung: Faktor gemäss Tabelle 1 oder 2 × (ÜR pro Monat/1000) = lebenslängliche Kürzung
der Altersrente pro Monat.

a. AHV-Alter

65:

196.40 x 2.21 = Fr. 434.05 b. AHV-Alter

64:

149.30 x 2.21 = Fr. 329.95

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 67

172.220.141.1 II. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2012 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 108b Abs. 1) Tabelle 1: AHV-Alter 65 Monat

0

1 2 3 4 5

Alter bei

Bezugsbeginn 60

368.20

361.50 354.80 348.15 341.45 334.75 61

287.90

281.50 275.05 268.65 262.20 255.80 62

210.85

204.70 198.60 192.45 186.35 180.20 63

137.30

131.45 125.60 119.75 113.85 108.00 64

67.00

61.40 55.85 50.25 44.65 39.10 65

0.00

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Monat

6 7 8 9 10

11

Alter bei

Bezugsbeginn 60

328.05 321.35 314.65 308.00 301.30 294.60 61

249.40 242.95 236.55 230.10 223.70 217.25 62

174.10 167.95 161.80 155.70 149.55 143.45 63

102.15 96.30 90.45 84.60 78.70 72.85 64

33.50 27.90 22.35 16.75 11.15 5.60 65

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Tabelle 2: AHV-Alter 64 Monat

0

1 2 3 4 5

Alter bei

Bezugsbeginn 60

280.30

274.05 267.85 261.60 255.35 249.15 61

205.50

199.55 193.55 187.60 181.60 175.65 62

133.85

128.15 122.45 116.75 111.05 105.35 63

65.40

59.95 54.50 49.05 43.60 38.15 64

0.00

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Bundespersonal

68

172.220.141.1 Monat

6 7 8 9 10

11

Alter bei

Bezugsbeginn 60

242.90 236.65 230.45 224.20 217.95 211.75 61

169.70 163.70 157.75 151.75 145.80 139.80 62

99.65 93.90 88.20 82.50 76.80 71.10 63

32.70 27.25 21.80 16.35 10.90 5.45 64

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Erklärung: 1. Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000
Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.- pro Jahr (Fr. 2210.- pro Monat). Sie
wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung: Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/
1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a. AHV-Alter

65:

368.20 × 0.5 × 2.21 = Fr. 406.85 b. AHV-Alter

64:

280.30 × 0.5 × 2.21 = Fr. 309.75

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund 69

172.220.141.1 Anhang 7140

(Art. 5)

Abkürzungsverzeichnis AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10 ATSG

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 BGG

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz), SR 173.110 BPG

Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000, SR 172.220.1 BPV

Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001, SR 172.220.111.3 BVG

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40 BVV 2

Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1 EDA

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EVK-Statuten

Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse, AS 1987 1228 FZG

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz), SR 831.42 FZV

Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung), SR 831.425 IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20 MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, SR 833.1 PartG

Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz), SR 211.231 140 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Bundespersonal

70

172.220.141.1 PKB-Statuten

Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes, AS 1995 533 PKBV 1

Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes, AS 2001 2327 PKBV 2

Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes, AS 2001 2358 PUBLICA-Gesetz

Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes PUBLICA, SR 172.222.1 ÜR Überbrückungsrente UV Unfallversicherung UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20 WEFV

Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, SR 831.411 ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210