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1

Verordnung

über die Personenbeförderung (VPB) vom 4. November 2009 (Stand am 1. Juli 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 63 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 20. März 20091 (PBG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln; b. die Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal; c. die Einzelheiten der Transportverträge für die regelmässige gewerbsmässige Personen- und Reisegepäckbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.


Art. 2

Regelmässigkeit (Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBG) 1

Hin- und Rückfahrt gelten als zwei Fahrten.

2

Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn sie innerhalb eines Monats mindestens viermal durchgeführt werden.


Art. 3

Gewerbsmässigkeit (Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBG) 1

Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, insbesondere eine Geld- oder eine Naturalleistung.

2

Die Gewerbsmässigkeit einer Fahrt hängt nicht davon ab, ob diese öffentlich ist.

AS 2009 6027 1 SR

745.1

745.11

Personenbeförderung 2

745.11


Art. 4

Grundsatz (Art. 6 und 8 PBG)

1

Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung können verliehen werden an:

a. natürliche

Personen;

b. juristische

Personen.

2

Die Konzession oder Bewilligung legt fest, mit welchen Verkehrsmitteln die Personenbeförderung erfolgt. 3 Die Konzessionen und Bewilligungen können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.

2. Kapitel:

Konzessionen und Bewilligungen für die Personenbeförderung im Binnenverkehr 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5

Erschliessungsfunktion (Art. 3 PBG)

1

Die Erschliessungsfunktion ist gegeben, wenn sich an mindestens einem Linienende ein Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs und am anderen Ende oder zwischen den Linienenden eine Ortschaft befindet.

2

Als Ortschaften gelten Siedlungsgebiete, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen in: a. zusammenhängenden Bauzonen nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19792, einschliesslich Schutzzonen für Gewässer, bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten und Kulturdenkmäler; b. traditionellen

Streusiedlungen;

c. Talschaften im Berggebiet, die von einem gemeinsamen Punkt aus erschlossen werden.


Art. 6

Personenbeförderungen mit Konzessionspflicht (Art. 6 PBG) Eine Konzession ist erforderlich für: a. die fahrplanmässigen Verkehrsverbindungen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden (Linienverkehr), mit Erschliessungsfunktion;

2 SR

700

Verordnung

3

745.11

b. den Linienverkehr ohne Erschliessungsfunktion: 1.3 für spurgeführte Fahrzeuge ausser Kleinseilbahnen, Skiliften und Flussfähren,

2. für nicht spurgeführte Fahrzeuge, wenn die Zielorte mit mehr als zehn Kurspaaren pro Tag bedient werden; c. Fahrten, die nur bei genügender Nachfrage durchgeführt werden (Bedarfsverkehr), mit Erschliessungsfunktion;

d. Fahrten, bei denen Reisende gesammelt oder bestimmte Reiseziele angekündigt werden (linienverkehrsähnliche Fahrten), insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten, mit Erschliessungsfunktion;

e. Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers).


Art. 7

Personenbeförderungen mit Bewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 2 PBG) Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für: a. sofern nicht nach Artikel 6 konzessionspflichtig: den Linienverkehr, den Bedarfsverkehr und linienverkehrsähnliche Fahrten; b. Fahrten, mit denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler oder Studierende befördert werden (Schülertransporte);

c. Fahrten, mit denen ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befördert werden (Arbeitnehmertransporte); d. Fahrten, die von einem Nichttransportunternehmen oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung ausschliesslich für seine Kundschaft, Mitglieder oder Besucherinnen und Besucher durchgeführt werden.


Art. 8

Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal (Art. 5 PBG) 1

Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen: a. Fahrten mit nicht spurgeführten Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als neun Personen, einschliesslich der Fahrerin oder des Fahrers, zu befördern;

b. Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens 14 aufeinanderfolgender Tage regelmässig und fahrplanmässig angeboten werden;

c. die ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen; d. die ausschliessliche Beförderung von Angehörigen der Armee; 3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

Personenbeförderung 4

745.11

e. Fahrten, mit denen vorab gebildete Fahrgastgruppen von einem gemeinsamen Ausgangspunkt zu einem gemeinsamen Reiseziel befördert werden, sofern die Beförderung im Rahmen eines Pauschalreiseangebots erfolgt;

f. Fahrten, mit denen vorab gebildete Gruppen befördert werden und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht wird (Rundfahrten); g. alle übrigen Fahrten, die nicht unter Artikel 6 oder 7 fallen.

2

Sind die Fahrten in Bezug auf ihre Funktionalität und Kapazität mit bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar und auf deren Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtet, so unterstehen sie dem Personenbeförderungsregal.

3

In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV), ob für einen Transportdienst eine Konzession oder Bewilligung erforderlich ist.


Art. 9

Konzessionen und Bewilligungen für Linien 1

Konzessionen und Bewilligungen werden für die Personenbeförderung auf bestimmten Linien erteilt.

2

Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichen Anfangsund Endpunkten, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teilstrecken. Als Anfangs- und Endpunkte können auch Knotenpunkte gelten und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert.

3

Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunktion auf derselben Strecke gelten als eigene Linie.


Art. 10

Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete 1

Konzessionen und Bewilligungen können für die Personenbeförderung innerhalb eines bestimmten Gebietes erteilt werden, wenn sie mit nicht spurgeführten Fahrzeugen durchgeführt werden, für: a. Fahrten auf Verlangen oder Sammelfahrten; b. Ortsverkehrsnetze.

2

Pro Gebiet darf für dieselben Transportdienste nur eine einzige Gebietskonzession oder -bewilligung erteilt werden.

2. Abschnitt: Konzessionen

Art. 11

Voraussetzungen der Erteilung (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) 1

Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn:

Verordnung

5

745.11

a. die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann, insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;

b. für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere: 1. keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Verkehrsangebote

in ihrem Bestand gefährdet werden, 2. keine bestehenden und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenziert werden; c. das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind;

d. das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet.

2

Bei Flughafentransfers wird vermutet, dass sie keine bestehenden und von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenzieren.


Art. 12


4

Konzessionsgesuch

1

Das Unternehmen muss das Konzessionsgesuch frühestens zehn und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder erweitert werden sollen, beim BAV einreichen. Wird das Gesuch im Rahmen einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG eingereicht, so richten sich die Fristen nach Artikel 27e Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 20095 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.

2

Das Gesuch muss begründet sein und die im Anhang genannten Angaben enthalten. Das BAV kann insbesondere bei Erneuerungen und Änderungen auf einzelne Angaben verzichten.

3

Das Gesuch ist mit rechtsgültiger Unterschrift auf Papier einzureichen. Gesuchsunterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Das BAV kann weitere Exemplare des Gesuchs und der Gesuchsunterlagen auf Papier verlangen.

4

Bei einer Ausschreibung müssen die Unternehmen das Gesuch zusammen mit der Ausschreibungsofferte einreichen. Das Gesuch muss die Angaben nach Anhang Ziffer I Buchstaben a, d, f, i, k, l und n sowie Anhang Ziffer II Buchstabe a enthalten. Die Besteller können vom Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot nach Artikel 32g Absatz 1 PBG vor Beginn der Anhörung zusätzliche Angaben verlangen.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

5 SR

745.16

Personenbeförderung 6

745.11


Art. 13

Anhörung (Art. 6 Abs. 1 PBG)

1

Das BAV hört vor der Erteilung einer Konzession die betroffenen Kantone, Verkehrsverbünde, Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen an.6 2

Die Anhörung von Gemeinden, anderen Behörden sowie weiteren interessierten Kreisen ist Sache der Kantone.


Art. 14


7

Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs Das BAV berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs.


Art. 15


8

Dauer der Konzession (Art. 6 Abs. 3 PBG) 1

Die Konzession wird für zehn Jahre erteilt oder erneuert.

2

Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn:

a. das Transportunternehmen dies beantragt; b. zum Zeitpunkt des Gesuchs die Ausschreibung der betreffenden Linie in den Ausschreibungsplanungen der bestellenden Kantone vorgesehen ist; oder c. eine Ausschreibung eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen hat.

3

Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden.

4

Bei Seilbahnen beträgt die Dauer der Konzession 25 Jahre. Sie kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn das Transportunternehmen dies beantragt.


Art. 16

Erneuerung der Konzession (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind. Die Artikel 11-15 gelten sinngemäss.


Art. 17

Änderung der Konzession 1

Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern.9 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

Verordnung

7

745.11

2

Geringfügige Abweichungen von der Konzession, insbesondere betreffend die Linienbezeichnung, bedürfen keiner Änderung der Konzession.

3

Will das Unternehmen von der Konzession abweichen, so muss es dies dem BAV mindestens drei Monate vorher melden. Ist eine Änderung der Konzession erforderlich, so teilt das BAV dies dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen seit der Meldung mit.

4

Die Verkehrsleistung darf während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession geändert werden muss.


Art. 18

Übertragung der Konzession Die Konzession kann auf Gesuch der beteiligten Unternehmen auf eine Drittperson übertragen werden.


Art. 19

Betriebsvertrag 1 Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden.

2

Das konzessionierte Unternehmen ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.

3

Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so stellt das konzessionierte Unternehmen sicher, dass für das übertragene Angebot die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG eingehalten werden.10 4 Die Betriebsverträge sind dem BAV zur Kenntnisnahme zuzustellen.


Art. 20

Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession Die Artikel 11-14 gelten bei der Änderung und der Übertragung von Konzessionen sinngemäss.


Art. 21

Aufhebung der Konzession Will die Inhaberin der Konzession ihre Tätigkeit aufgeben, so muss sie beim BAV ein Gesuch um Aufhebung der Konzession stellen. Sie darf vor der Aufhebung der Konzession den Betrieb nicht einstellen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

Personenbeförderung 8

745.11


Art. 22


11

Widerruf der Konzession (Art. 9 Abs. 3 und 4 PBG) Das BAV widerruft die Konzession ganz oder teilweise, wenn die Konzessionsvoraussetzungen weggefallen sind.


Art. 23

Amtliche Bezeichnung

Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und Initialen fest. Diese sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich.

3. Abschnitt: Zulassung von Fahrzeugen für konzessionierte Verkehrsangebote

Art. 24

Fahrzeugprüfung vor der Zulassung 1

Das BAV prüft die Strassenfahrzeuge und Schiffe, die zum konzessionierten Betrieb zugelassen werden sollen, nach den Vorschriften über die Zulassung zum Strassen- und Schiffsverkehr.

2

Für Strassenfahrzeuge kann das BAV die Prüfung im Einzelfall den kantonalen Zulassungsbehörden oder den von diesen autorisierten Betrieben und Organisationen übertragen, wenn sie für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Sie erstatten dem BAV Bericht über die vorgenommenen Prüfungen.


Art. 25


12

Zulassung der Fahrzeuge 1

Das BAV erteilt die Zulassung zum konzessionierten Betrieb, wenn die Zulassungsprüfung ergeben hat, dass das Strassenfahrzeug oder das Schiff den massgebenden Vorschriften entspricht.

2

Die Kantone erteilen die zusätzlich erforderliche Zulassung zum Strassenverkehr.


Art. 26

Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge 1

Das konzessionierte Unternehmen muss die zur Erfüllung seiner Pflichten aus der Konzession erforderlichen Strassenfahrzeuge und Schiffe in ständiger Einsatzbereitschaft halten und über die nötige Zahl von Ersatzfahrzeugen verfügen.

2

Mehrere konzessionierte Unternehmen können Ersatzfahrzeuge gemeinsam benützen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

Verordnung

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Art. 27

Prüfung nach der Zulassung 1

Die kantonalen Zulassungsbehörden sind für die periodischen Nachprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen der Strassenfahrzeuge nach deren Zulassung zuständig.

2

Das BAV ist für die periodischen Nachprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen der Schiffe nach deren Zulassung zuständig.


Art. 28

Fahrzeugwechsel, Änderungen und Beanstandung Fahrzeugwechsel, Änderungen und polizeiliche Beanstandungen an Strassenfahrzeugen und Schiffen sind dem BAV unverzüglich zu melden.


Art. 29

Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen Die zuständige Behörde kann Änderungen oder Ergänzungen an zugelassenen Strassenfahrzeugen und Schiffen anordnen, wenn die Verkehrssicherheit oder andere wichtige Gründe es erfordern.

4. Abschnitt: Kantonale Bewilligungen

Art. 30

Voraussetzungen der Erteilung (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. keine bestehenden Angebote des öffentlichen Verkehrs in ihrem Bestand gefährdet werden;

b. keine bestehenden und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenziert werden;

c. keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen; und

d. das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet.

a13 Befreiung von den Grundpflichten (Art. 7 Abs. 3 PBG) Für die Personenbeförderung von geringer Bedeutung nach Artikel 7 PBG ist das Unternehmen von den Grundpflichten nach den Artikeln 12-16 PBG befreit.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

Personenbeförderung 10

745.11


Art. 31

Erneuerung der Bewilligung (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) Die Bewilligung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind.


Art. 32

Änderung und Übertragung der Bewilligung Die Bewilligung kann auf Gesuch der Inhaberin geändert oder übertragen werden.


Art. 33

Verzicht auf die Bewilligung 1

Die Inhaberin einer Bewilligung kann jederzeit auf die bewilligte Tätigkeit verzichten.

2

Sie muss den Verzicht der Bewilligungsbehörde melden.


Art. 34

Zuständigkeit für die Bewilligung (Art. 7 Abs. 2 PBG) 1

Für Bewilligungen nach diesem Abschnitt sind die Kantone zuständig.

2

Für Schüler- und Arbeitnehmertransporte, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort der Lehranstalt oder der Arbeitsort befindet. Für die übrigen Transporte, die die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt der Fahrten befindet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entscheidet das BAV.


Art. 35

Mitteilung an das BAV Die Kantone stellen dem BAV ihre Bewilligungen zur Kenntnisnahme zu.


Art. 36

Kantonale Vorschriften

Die Kantone erlassen ergänzende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren und bestimmen insbesondere die zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden. Sie legen die Gebühren fest.

3. Kapitel:

Bewilligungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung (Art. 8 und 9 PBG)

Art. 37

Geltungsbereich 1 Dieses Kapitel gilt für die Personenbeförderung, bei der Reisende ausschliesslich im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden.

2

Mit einer Bewilligung nach diesem Kapitel dürfen Reisende nicht ausschliesslich innerhalb der Schweiz befördert werden (Kabotageverbot).

Verordnung

11

745.11


Art. 38

Personenbeförderungen mit eidgenössischer Bewilligung Eine eidgenössische Bewilligung ist erforderlich für: a. den grenzüberschreitenden Linienverkehr; b. den Bedarfsverkehr;

c. linienverkehrsähnliche Fahrten, insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten.


Art. 39

Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal (Art. 5 PBG) 1

Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen: a. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr als neun Personen, einschliesslich der Fahrerin oder des Fahrers, zu befördern; b. Schülertransporte; c. Arbeitnehmertransporte; d. die ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen; e. die ausschliessliche Beförderung von Angehörigen der Armee; f.

Fahrten des touristischen Verkehrs, mit denen vorab gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt des gleichen Unternehmens an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückgeführt werden, sofern für die Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes die Unterbringung am Zielort vorgesehen ist (Pendelfahrten mit Unterbringung); g. Rundfahrten; h. alle übrigen regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten, die nicht unter Artikel 38 fallen.

2

Sind die geplanten Fahrten in Bezug auf ihre Funktionalität und Kapazität mit den bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des bewilligungspflichtigen Verkehrs vergleichbar und auf deren Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtet, so unterstehen sie der Bewilligungspflicht.

3

In Zweifelsfällen entscheidet das BAV, ob für einen Transportdienst eine Bewilligung erforderlich ist.


Art. 40

Bewilligungen für Linien Bewilligungen werden ausschliesslich für Linien und nicht für Gebiete erteilt.


Art. 41

Fahrtenblatt im Strassenverkehr 1

Im Strassenverkehr ist bei grenzüberschreitenden Rundfahrten und Pendelfahrten mit Unterbringung nach Artikel 39 Buchstaben f und g ein Fahrtenblatt mit der

Personenbeförderung 12

745.11

zugehörigen Übersetzungssammlung mitzuführen. Es muss jeweils vor Antritt der Fahrt ausgefüllt werden.

2

Das Fahrtenblatt muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Art des Verkehrsdienstes; b. Hauptstrecke; c. bei Pendelfahrten mit Unterbringung: die Dauer des Aufenthalts, den Tag der Abfahrt und der Rückkehr sowie den Ausgangs- und den Zielort; d. die

beteiligten

Verkehrsunternehmen.

3

Es wird vom BAV oder durch eine von ihm benannte Stelle herausgegeben.


Art. 42

Streckenführung und Haltestellen

1

Als Strecke ist ein direkter Weg zwischen Ausgangs- und Zielort zu wählen.

2

Haltestellen dürfen nur an den wichtigsten Knoten des öffentlichen Verkehrs eingerichtet werden. Das BAV kann ihre Anzahl pro Verkehrsdienst begrenzen.

3

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.

4

Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen und stellen deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr sicher.

5

Das BAV kann in Absprache mit den betroffenen Behörden festlegen, welche Grenzübergänge verwendet werden.


Art. 43

Aufteilung der Verkehrsleistung Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der jährliche Anteil des schweizerischen Verkehrsunternehmens an der Leistung wesentlich sein. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.


Art. 44

Voraussetzungen der Erteilung 1

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. die Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten;

b. keine bewilligten Verkehrsangebote auf der Strasse in ihrem Bestand wesentlich gefährdet werden, ausser wenn auf einer bestimmten Linie nur ein einziges Verkehrsangebot besteht;

c. das vergleichbare Verkehrsangebot auf der Schiene auf entsprechenden Linien oder Linienabschnitten nicht wesentlich konkurrenziert wird;

d. nicht nur die einträglichsten Kurse angeboten werden; e. die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen;

Verordnung

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745.11

f. im Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen; g. sämtliche beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195914 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt;

h. sämtliche beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind;

i.

der Verkehrsdienst im Einklang mit den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer betrieben werden kann.

2

Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung sämtlicher betroffenen Staaten vorliegt.

3

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann von jedem beteiligten Unternehmen eine Bankgarantie von 15 000 Franken für die erste Bewilligung und 5 000 Franken für jede weitere Bewilligung verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche der schweizerischen Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Beförderungen sowie die Sicherheit im Strassenverkehr.

4

Für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeit der Fahrerinnen und Fahrer, insbesondere der bei Gesuchstellung eingereichten Dienstpläne, ist der Niederlassungskanton des geschäftsführenden Unternehmens zuständig.


Art. 45

Erneuerung und Änderung der Bewilligung Artikel 44 gilt für die Erneuerung und die Änderung von Bewilligungen sinngemäss.

Zudem muss die Bewilligungsinhaberin nachweisen, dass die Verkehrsleistung nach Artikel 43 aufgeteilt wurde.


Art. 46

Verzicht auf die Bewilligung 1

Die Bewilligungsinhaberin kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten. Sie muss den Verzicht begründen.

2

Der Verzicht wird drei Monate, nachdem die Bewilligungsbehörde die Verzichterklärung erhalten hat, wirksam.

3

Wird der Verzicht mit fehlender Nachfrage begründet, so beträgt die Frist einen Monat.

4

Das Unternehmen hat die Einstellung des Verkehrsdienstes den Kundinnen und Kunden sowie der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

14 SR

741.31

Personenbeförderung 14

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Art. 47

Widerruf der Bewilligung (Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG) Das UVEK widerruft die Bewilligung, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.


Art. 48

Bewilligungsgesuche 1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Bewilligungen nach diesem Kapitel sind in einfacher Ausfertigung dem BAV frühestens zehn und spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.

2

Die Gesuche müssen die in Ziffer VI des Anhangs genannten Angaben enthalten.


Art. 49

Anhörung 1 Die zuständige Behörde hört vor der Erteilung einer Bewilligung die betroffenen Kantone und Transportunternehmen an.

2

Die Anhörung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Gemeinden, anderen Behörden und weiteren interessierten Kreisen ist Sache der Kantone.


Art. 50

Bewilligung und Bewilligungsurkunde 1

Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Die Inhaberin der Bewilligung kann den Verkehrsdienst jedoch durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen, sofern dies in der Bewilligung vorgesehen ist.

2

Die Bewilligungsurkunde nennt: a. die Art des Verkehrsdienstes; b. die Inhaberinnen der Bewilligung sowie allfällige Unterauftragnehmer; c. die Streckenführung, insbesondere den Ausgangs- und den Zielort; d. die Gültigkeitsdauer der Bewilligung; e. die Dauer und Häufigkeit des Verkehrsdienstes; f.

die Haltestellen und die Fahrpläne; g. allfällige Bedingungen und Auflagen sowie wichtige Hinweise.

3

Eine vom BAV oder der ausländischen Behörde beglaubigte Kopie der Bewilligungsurkunde ist im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr in jedem Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.


Art. 51

Fahrgastlisten im

Strassenverkehr

1

Beim Strassenverkehr sorgt die Inhaberin der Bewilligung im Linienverkehr für das Erstellen einer Fahrgastliste vor jeder Fahrt. Die Fahrgastliste muss auf der Fahrt mitgeführt werden. 2 Die Liste muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. die

beteiligten

Unternehmen;

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b. die

Fahrzeugkennzeichen; c. die Fahrzeugführerinnen und -führer; d. die Bewilligungsnummer;

e. das Abfahrts- und das Ankunftsdatum; f.

den Ausgangs- und den Zielort; g. die Namen und Vornamen sowie den Ein- und den Aussteigeort der Fahrgäste.

3

Die Bewilligungsinhaberin sorgt für die Löschung der erhobenen Daten innerhalb von 100 Tagen.


Art. 52

Fahrgastinformationen 1 Die Unternehmen müssen die Fahrpläne öffentlich zugänglich machen.

2

Sie müssen die Streckenführung am Fahrzeug gut sichtbar anschreiben.


Art. 53

Fahrzeuge 1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden.

2

Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren.


Art. 54

Schiffe Die Bestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen für konzessionierte Verkehrsangebote nach den Artikeln 24-29 gelten für die Verkehrsangebote mit Schiffen im grenzüberschreitenden Verkehr sinngemäss.


Art. 55

Zuständigkeit Für die Erteilung und den Widerruf von Bewilligungen ist das UVEK zuständig. Das BAV ist zuständig für die Erneuerung und die Änderung der Bewilligungen.

a15 Tarifpflicht (Art. 15 PBG)

1

Für die Bestimmung der Tarifhöhe sind insbesondere die Reisedistanz, der Komfort der Fahrzeuge sowie die Attraktivität des Angebotes und der Anschlussverbindungen massgebend.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

Personenbeförderung 16

745.11

2

Die Unternehmen stimmen ihre Tarifgestaltungen zur Dämpfung der Nachfragespitzen sowie zur Glättung der Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur untereinander ab.

3

Bei streckenbezogenen Fahrausweisen, die an einen oder mehrere Kurse gebunden sind, muss die Bindung durch einen angemessenen Aufpreis aufgehoben werden können.

4. Kapitel: Transportvertrag 1. Abschnitt: Personentransport im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Verkehr

Art. 56


16

Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr (Art. 16 PBG) 1

Ein direkter Verkehr kann sich auch nur über Teile der Schweiz oder über einzelne Agglomerationen und Regionen inner- und ausserhalb von Organisationen nach Artikel 17 PBG erstrecken.

2

Im gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 PBG bestellten regionalen Personenverkehr sowie im Fernverkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten.

3

Im übrigen konzessionierten Verkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten, wenn:

a. die technischen Bedingungen es erlauben; b. der Nutzen für die Reisenden gegenüber dem wirtschaftlichen Aufwand der Unternehmen überwiegt.

4

In der Konzession wird festgelegt, für welche Linien des Fernverkehrs, des Regionalverkehrs und des Ortsverkehrs kein direkter Verkehr angeboten werden muss.


Art. 57

Fahrausweis (Art. 19 und 20 PBG)

1

Die Reisenden müssen gültige Fahrausweise besitzen. Sie müssen sie für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorweisen.

2

Die Tarife können die Reisenden verpflichten, ihre Fahrausweise zu entwerten.

Diese Pflicht ist an den Stationen bekannt zu machen und, soweit möglich, an den Fahrzeugen anzuzeigen.

3

Ein auf den Namen lautender Fahrausweis ist nicht übertragbar.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

Verordnung

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Art. 58

Inhalt des Fahrausweises im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr (Art. 19 Abs. 3 PBG) 1

Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung muss das Unternehmen den Fahrgästen einen Einzel- oder Sammelfahrausweis ausstellen, der folgende Angaben enthält: a. den Namen sowie die Adresse des Transportunternehmens; b. den Abfahrts- und den Zielort; c. die Angabe, ob es eine einfache Fahrt oder eine Hin- und Rückfahrt ist; d. die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises; e. den Beförderungspreis;

f.

den Namen und Vornamen des Fahrgastes oder der Fahrgäste; g. die Vertragsbedingungen, die, soweit zulässig, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

2

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen.


Art. 59

Ausschluss vom Transport im Allgemeinen (Art. 22 Abs. 1 PBG) 1

Das Unternehmen kann Personen vom Transport ausschliessen, die: a. betrunken sind oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen; b. sich ungebührlich benehmen; c. die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Personals nicht befolgen.

2

Kinder können aus Sicherheitsgründen vom Transport mit gewissen Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sie von Erwachsenen begleitet sind oder nicht.


Art. 60

Ausschluss vom Transport im konzessionierten Verkehr zur Ausübung eines Sports (Art. 12 Abs. 2 PBG) 1

Im konzessionierten Verkehr kann das Unternehmen Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausschliessen, wenn die Witterungsbedingungen zur Ausübung dieses Sports ungünstig sind, insbesondere bei Lawinengefahr.

2

Der Transportvertrag kann vorsehen, dass das Unternehmen eine Person vom Transport zur Ausübung eines Sports ausschliessen und ihr im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen den Fahrausweis entziehen kann, wenn die betreffende Person im Gebiet, das vom Unternehmen bedient wird, unmittelbar vor dem beabsichtigten Transport Dritte gefährdet hat und Grund zur Annahme besteht, dass sie weiterhin Dritte gefährden wird.

Personenbeförderung 18

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3

Eine Gefährdung Dritter kann namentlich darin bestehen, dass die betreffende Person:

a. sich rücksichtslos verhalten hat; b. einen lawinengefährdeten Hang befahren hat; c. Weisungs- und Verbotstafeln, die der Sicherheit dienen, missachtet hat; d. sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und des Rettungsdienstes widersetzt hat.


Art. 61

Anschlussbruch im konzessionierten Verkehr (Art. 21 PBG) 1

Hindert im konzessionierten Verkehr eine Verspätung oder der Ausfall eines Kurses Reisende daran, ihre Reise mit dem im Fahrplan vorgesehenen Kurs fortzusetzen, so können sie: a. auf die Weiterreise verzichten und den Preis der Fahrt und des Gepäcktransports für die nicht befahrene Strecke zurückverlangen;

b. die unentgeltliche Rückreise und Rückbeförderung des Gepäcks zur Ausgangsstation mit dem nächsten geeigneten Kurs sowie die Erstattung der bezahlten Beträge verlangen;

c. die Weiterreise mit dem nächsten geeigneten Kurs antreten; das Unternehmen muss den Fahrausweis wenn nötig ändern (Verlängerung der Geltungsdauer, Streckenwechsel, Gültigkeitsvermerk für eine höhere Klasse oder eine andere Fahrzeuggattung), ohne einen Preiszuschlag zu verlangen;

d. der Weiterreise mit einem andern Verkehrsträger zustimmen.

2

Wer seine Reise nicht gleichentags fortsetzen kann, hat Anrecht auf Ersatz der Unkosten, höchstens jedoch für eine Übernachtung mit Frühstück.

3

Die Reisenden müssen ihre Ansprüche unverzüglich anmelden, sonst verlieren sie sie.


Art. 62

Handgepäck (Art. 23 Abs. 1 PBG)

Die Tarife regeln, welche Gegenstände als Handgepäck mitgenommen werden dürfen.


Art. 63

Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck (Art. 23 Abs. 1 PBG) 1

Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200217 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder nach den gestützt auf Artikel 1 der Güter17 SR

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transportverordnung vom 4. November 200918 (GüTV) vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen; b. Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen;

c. lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; d. Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können.

2

Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen.

3

Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist.

2. Abschnitt: Transport von Reisegepäck

Art. 64

Vom Transport ausgeschlossenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr 1

Als Reisegepäck dürfen nicht gesendet werden: a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der SDR19 oder gestützt auf Artikel 1 GüTV20 vom UVEK erlassenen Ausführungsbestimmungen; b. Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen;

c. lebende

Tiere.

2

Besteht der Verdacht, dass Sachen transportiert werden, die vom Transport ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen das Reisegepäck überprüfen.


Art. 65

Transport von Reisegepäck im konzessionierten Verkehr 1

Im konzessionierten Verkehr wird das Reisegepäck nach der Annahme zum Transport oder nach einer Umladung mit dem nächsten geeigneten Kurs transportiert.

2

Das Unternehmen kann den Transport von Reisegepäck mit bestimmten Kursen ausschliessen.

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19 SR

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20 SR

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Art. 66

Transport von Gepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr 1

Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung darf nur Hand- und Reisegepäck von Reisenden transportiert werden, die an der gleichen Fahrt teilnehmen.

2

Dem Fahrgast ist eine Transporturkunde abzugeben. Diese muss eine eindeutige Identifizierung jedes Gepäckstücks ermöglichen und den Namen sowie die Adresse des Unternehmens enthalten.

3

Der Transport von Reisegepäck im Fahrgastraum ist verboten. Im Gepäckraum darf ausschliesslich Reisegepäck transportiert werden.

4

Jeder Fahrgast hat Anspruch auf die Beförderung mindestens eines Reisegepäckstücks von angemessenem Umfang und Gewicht.

5

Von der Beförderung sind Reisegepäckstücke nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und c ausgenommen. Die Überprüfung des Reisegepäckes richtet sich nach Artikel 64 Absatz 2.


Art. 67

Lieferfrist im konzessionierten Verkehr (Art. 26 Abs. 3 PBG) 1

Im konzessionierten Verkehr muss Reisegepäck, das bis 19 Uhr aufgegeben wird, ab dem übernächsten Tag, 9 Uhr, zur Abholung bereitgestellt werden.

2

Nach 19 Uhr aufgegebenes Reisegepäck gilt als am nächsten Tag aufgegeben.


Art. 68

Ablieferung im konzessionierten Verkehr 1

Im konzessionierten Verkehr wird das Reisegepäck gegen Rückgabe des Berechtigungsnachweises und gegen Bezahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgehändigt.

2

Das Unternehmen überprüft die Empfangsberechtigung, wenn der Berechtigungsnachweis nicht vorgelegt wird. Es kann eine Sicherheit verlangen.


Art. 69

Abholfrist im konzessionierten Verkehr (Art. 26 Abs. 3 PBG) Im konzessionierten Verkehr regeln die Tarife die Abholfrist.


Art. 70

Verkauf von nicht abgeholtem Reisegepäck im konzessionierten Verkehr (Art. 26 Abs. 3 und 9. Abschnitt PBG) 1

Im konzessionierten Verkehr kann nicht abgeholtes Reisegepäck drei Monate nach dem Ablauf der Abholfrist verkauft werden.

2

Reisegepäck mit äusserlich erkennbar leichtverderblichem Inhalt oder solches, dessen Wert die Lagerkosten nicht deckt, kann sofort nach Ablauf der Abholfrist verkauft werden.

Verordnung

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3

Die berechtigte Person muss mindestens fünf Tage vor dem Verkauf benachrichtigt werden, sofern es die Natur des Reisegepäcks gestattet.

4

Das Unternehmen hat die Rechte und Pflichten eines Beauftragten der berechtigten Person. Es haftet für Schäden jedoch nur bis zum Wert des Reisegepäcks.


Art. 71

Verlust im konzessionierten Verkehr (Art. 27 und 9. Abschnitt PBG) 1

Im konzessionierten Verkehr gilt das Reisegepäck als verloren, wenn es nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist ausgehändigt oder zur Verfügung gestellt worden ist.

2

Wird das Reisegepäck nicht ausgehändigt, so kann die berechtigte Person verlangen, dass ihr bescheinigt wird, wann sie die Ablieferung verlangt hat.

3

Geht das Reisegepäck ganz oder teilweise verloren, so schuldet das Unternehmen ausschliesslich Ersatz für: a. den nachgewiesenen Sachschaden, jedoch höchstens 2000 Franken je Gepäckstück und höchstens 10 000 Franken je Sendung; und

b. den Transportpreis, Zölle und sonstige Beträge, die die reisende Person für das verlorene Reisegepäck bezahlt hat.


Art. 72

Aufgefundenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr (Art. 27 und 9. Abschnitt PBG) 1

Wird im konzessionierten Verkehr das für verloren gehaltene Reisegepäck binnen eines Jahres nach der verlangten Ablieferung aufgefunden, so muss das Unternehmen die berechtigte Person benachrichtigen.

2

Diese kann binnen 30 Tagen nach der Benachrichtigung verlangen, dass ihr das Reisegepäck auf einer geeigneten schweizerischen Station unentgeltlich abgeliefert wird. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die Entschädigung für verspätete Ablieferung. Sie muss jedoch die Entschädigung für Verlust, abzüglich der darin enthaltenen Kosten nach Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe b, zurückzahlen.

3

Das Unternehmen verfügt über Reisegepäck, das nicht zurückverlangt oder erst nach Ablauf der Frist aufgefunden wird.


Art. 73

Beschädigung und teilweiser Verlust im konzessionierten Verkehr (Art. 27 und 9. Abschnitt PBG) 1

Im konzessionierten Verkehr erstellt das Unternehmen eine Tatbestandsaufnahme, wenn eine Beschädigung oder ein teilweiser Verlust: a. von ihm entdeckt oder vermutet wird; b. von der berechtigten Person entweder bei der Ablieferung oder, falls der Schaden äusserlich nicht erkennbar war, binnen drei Tagen nach der Ablieferung gemeldet wird.

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2

Die Tatbestandsaufnahme enthält die Masse und den Zustand des Reisegepäcks und, soweit möglich, das Ausmass und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens. Sie wird wenn möglich in Gegenwart der berechtigten Person erstellt.

3

Der berechtigten Person ist eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen. Es bleibt ihr vorbehalten, eine gerichtliche Feststellung zu verlangen.

4

Wird das Reisegepäck beschädigt, so muss das Unternehmen eine dem nachgewiesenen Sachschaden entsprechende Entschädigung zahlen.

5

Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen: a. bei vollständiger Beschädigung: den Betrag, der bei ganzem Verlust zu bezahlen wäre;

b. bei teilweiser Beschädigung: den Betrag, der bei Verlust des beschädigten Teils zu bezahlen wäre.


Art. 74

Verspätete Ablieferung im konzessionierten Verkehr (Art. 27 PBG) 1

Wird im konzessionierten Verkehr das Gepäck zu spät abgeliefert, so muss das Unternehmen den nachgewiesenen Schaden ersetzen, jedoch höchstens 200 Franken je Gepäckstück und je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen der Ablieferung und für höchstens 14 Tage.

2

Diese Entschädigung ist zusätzlich zur Entschädigung für teilweisen Verlust oder teilweise Beschädigung zu bezahlen, sofern der Schaden nicht wegen der verspäteten Ablieferung entstanden ist. In diesem Fall darf sie insgesamt jedoch nicht höher sein als die Entschädigung für den ganzen Verlust.

3

Die Entschädigung für verspätete Ablieferung wird nicht bezahlt, wenn eine Entschädigung für den ganzen Verlust bezahlt wird.


Art. 75

Besondere Schadenursachen im konzessionierten Verkehr (Art. 27 Abs. 3 zweiter Satz PBG) Im konzessionierten Verkehr wird eine andere Schadenursache als der Transport vermutet, wenn: a. das Reisegepäck seiner Natur nach Bruch, Rost, innerem Verderb, Frost, Hitze, Austrocknen oder Verstreuen ausgesetzt ist; b. die Verpackung fehlt oder mangelhaft ist; c. die Absenderin oder der Absender das Reisegepäck verladen, umgeladen oder ausgeladen hat;

d. der Schaden beim Erfüllen der von den Zoll-, Polizei- oder andern Behörden verlangten Vorschriften eingetreten sein kann; e. die Absenderin oder der Absender eine Bestimmung über die Zulassung zum Reisegepäcktransport missachtet hat.

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Art. 76

Begleitete Motorfahrzeuge (Autoverlad) (Art. 27 PBG) 1

Das Unternehmen haftet für begleitete Motorfahrzeuge, die es zum Transport zugelassen hat, für höchstens 8000 Franken je Fahrzeug.

2

Die Entschädigung für verspätete Ablieferung darf den Transportpreis nicht übersteigen.

3

Das Unternehmen haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die auf dem Motorfahrzeug gelassen werden. Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die im Fahrzeug transportiert werden, haftet es nur, wenn die Schäden auf sein Verschulden zurückzuführen sind.

3. Abschnitt: Fundsachen

Art. 77

1 Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet eines Unternehmens oder in einem Fahrzeug findet, muss sie unverzüglich dem Personal abgeben.

2

Das Unternehmen wird als Finderin betrachtet, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen.

3

Das Unternehmen muss die Person, die die Sache verloren hat, benachrichtigen, wenn es sie kennt, und die Fundsache angemessen aufbewahren.

4

Nachdem das Unternehmen die Fundsache drei Monate aufbewahrt hat, kann es sie versteigern. Die Versteigerung muss bekannt gemacht werden. Fundsachen mit einem Zeitwert von höchstens 50 Franken dürfen bereits nach Ablauf eines Monats versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

5

Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

5. Kapitel: Kontrollen, Mitwirkungspflichten, Datenbearbeitung

Art. 78

Kontrollen und Mitwirkungspflichten (Art. 52 PBG) 1

Die Unternehmen müssen dem BAV für die Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft über ihren Betrieb erteilen. Sie müssen die finanziellen und statistischen Unterlagen nach den Weisungen des BAV erstellen und sie diesem vorlegen.

2

Die Unternehmen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAV für dienstliche Zwecke jederzeit unentgeltlich mitfahren lassen und ihnen Zutritt zu den Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen gewähren.

3

Die Unternehmen lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der

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Fahrerinnen und Fahrer, zu. Im Rahmen dieser Kontrollen können die Kontrollberechtigten insbesondere: a. die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens prüfen; b. an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anfertigen.

4

Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so muss das Unternehmen dies unverzüglich dem BAV sowie den betroffenen Kundinnen und Kunden mitteilen.

5

Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 200021.


Art. 79

Datenbearbeitung durch das BAV (Art. 53 PBG) 1

Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Unternehmen folgende Daten zu den Linien, Linienabschnitten und Gebieten verlangen: a. Passagierzahlen für den durchschnittlichen Tagesverkehr, für den durchschnittlichen Werktagsverkehr, für die richtungsgetrennte Morgenspitzenstunde und für die richtungsgetrennte Abendspitzenstunde;

b. Tagesganglinien; c. Abfahrts- und Zielorte der Reisenden; d. Anzahl Fahrten;

e. Art der Fahrzeuge; f.

räumliche Verteilung der Abonnemente.

2

Die Daten dürfen auch von anderen Ämtern des Bundes und von den Kantonen für eigene Studien und Statistiken verwendet werden.


Art. 80

Verzeichnisse 1 Das Verzeichnis der Konzessionen und Bewilligungen des Bundes und die Verzeichnisse der kantonalen Bewilligungen sind öffentlich.

2

Die Verzeichnisse enthalten Namen und Adressen der Konzessionärinnen und Bewilligungsinhaberinnen sowie Inhalt und Dauer der jeweiligen Konzession oder Bewilligung.

21 SR 742.161

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6. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 81

(Art. 61 PBG)

1

Stellt das BAV fest, dass ein Unternehmen wiederholt das Personenbeförderungsregal oder die Bestimmungen der Konzession oder Bewilligung verletzt, so räumt es ihm eine Frist zur Einhaltung seiner Pflichten ein mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall Verwaltungssanktionen angeordnet werden.

2

Das BAV kann Verwaltungssanktionen anordnen, wenn: a. ohne diese damit zu rechnen ist, dass die anwendbaren Bestimmungen nicht eingehalten werden; oder b. die anwendbaren Bestimmungen schwer oder wiederholt verletzt worden sind.

3

Es kann insbesondere: a. Fahrzeuge an der Einfahrt in die Schweiz hindern; b. Fahrzeuge an der Weiterfahrt hindern; c. die Passagieraufnahme

verbieten.

4

Wird zudem die Verkehrssicherheit gefährdet, so kann es Fahrzeuge beschlagnahmen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 82

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 25. November 199822 über die Personenbeförderungskonzession;

2. Verordnung vom 5. November 198623 über den Transport im öffentlichen Verkehr.


Art. 83

Änderung bisherigen Rechts ...24

22 [AS

1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547] 23 [AS

1986 1991, 1994 1848 2714, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697] 24 Die Änderung kann unter AS 2009 6027 konsultiert werden.

Personenbeförderung 26

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Art. 84

Übergangsbestimmungen 1 Bestehende Konzessionen und Bewilligungen bleiben in Kraft. Für die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Entzug und den Widerruf gilt diese Verordnung.

2

Das Verfahren für Konzessions- und Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht, ausser für Flughafentransfers nach Artikel 6 Buchstabe e. Deren Verfahren richtet sich nach dieser Verordnung.


Art. 85

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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Anhang25

(Art. 12 Abs. 2 und 48 Abs. 2) I

Alle Konzessionsgesuche müssen enthalten: a. Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

b. einen Auszug aus dem Handelsregister; c. die Begründung des Gesuchs, insbesondere Angaben über die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der beantragten Transportleistung;

d. die vorgesehenen Linien mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen;

e. eine topografische Karte, auf der Linie und Haltestellen eingezeichnet sind; f. Angaben, ob die Fahrten ganzjährig oder nur während einer bestimmten Zeitspanne des Jahres geführt werden und ob sie unter bestimmten Bedingungen ausfallen können; g. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme; h. die gewünschte Konzessionsdauer; i.

den Fahrplan und den Tarif; j.

für Linien des nicht abgeltungsberechtigten Personenverkehrs eine Planrechnung mit der Angabe, wer allfällige Fehlbeträge deckt; k. die Eigentumsverhältnisse bei den Fahrzeugen und die Betriebszugehörigkeit des Fahrpersonals;

l. Angaben, wie weit die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt sind;

m. bei Konzessionen für Flughafentransfers: das schriftliche Einverständnis der berührten Eigentümerinnen und Eigentümer für die Benutzung der bedienten Haltestellen; n. Angaben über die Arbeitsbedingungen und Gesamtarbeitsverträge.

II

Konzessionsgesuche für Busse müssen zusätzlich zu Ziffer I enthalten: a. Marke, Typ, Jahrgang und Platzzahl der zum Einsatz vorgesehenen Kursund Ersatzfahrzeuge und Personenanhänger, soweit sie nicht bereits im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden;

b. eine Kopie der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen.

25 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695).

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III

Konzessionsgesuche für Trolleybusse müssen zusätzlich zu Ziffer I enthalten: a. einen technischen Bericht, der insbesondere Angaben enthält über die Art der festen elektrischen Anlagen und der Fahrzeuge; b. die Typenzeichnungen der Fahrzeuge; c. einen Nachweis, dass die zuständigen Behörden in den berührten Kantonen die Beanspruchung der öffentlichen Strassen durch die elektrischen Anlagen bewilligt haben.

IV

Konzessionsgesuche für Schiffe müssen zusätzlich zu Ziffer I Angaben über die Schiffe, deren Bezeichnung und technischen Daten sowie deren Tragfähigkeit enthalten.

V

Konzessionsgesuche für Eisenbahnen müssen zusätzlich zu Ziffer I enthalten: a. den Nachweis des Rechts zur Benützung der Eisenbahninfrastruktur nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195726 oder nach Artikel 3 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199827; b. den Umsatzanteil, den das Unternehmen als Deckungsbeitrag nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 zu zahlen bereit ist.

VI

1. Gesuche um eidgenössische Bewilligungen müssen enthalten: a. Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie sämtlicher Kooperationspartner und Unterauftragnehmer;

b. die gewünschte Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder den Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes; c. die Strecke des Verkehrsdienstes; d. die Dauer (ganzjährig oder saisonal) des Verkehrsdienstes; e. die Häufigkeit des Verkehrsdienstes; f. den Fahrplan;

26 SR

742.101

27 SR

742.122

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g. ein Haltestellenverzeichnis mit der genauen Anschrift oder eindeutigen Bezeichnung der Haltestellen;

h. die

Fahrpreistabelle;

i.

eine Kopie der Zulassungsbewilligung sämtlicher beteiligten Unternehmen; j. eine Karte im Format A4, auf der die Strecke und die Haltestellen eingezeichnet sind;

k. den Dienstplan, anhand dessen die Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann; l. im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr eine Fahrzeugliste mit Marke, Typ, Jahrgang, Platzzahl und Kennzeichen sämtlicher zum Einsatz im Verkehrsdienst vorgesehener Fahrzeuge; m. einen Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Unternehmen; n. die Anzahl benötigter Bewilligungsurkunden; o. bei Erneuerungs- oder Änderungsgesuchen: statistische Unterlagen zur Verkehrsleistung;

p. im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr die Angaben nach Ziffer IV und im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr die Angaben nach Ziffer V.

2. Es sind die vom BAV zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

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