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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin) vom 17. Oktober 2001 (Stand am 1. Juni 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 53-57 und 82 des Heilmittelgesetzes vom
15. Dezember 20001 (Heilmittelgesetz, HMG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Diese Verordnung soll den Schutz der Personen gewährleisten, die an klinischen Versuchen mit Heilmitteln teilnehmen, und die Qualität der klinischen Versuche sicherstellen.


Art. 2

Geltungsbereich2 1 Diese Verordnung gilt für klinische Versuche mit Heilmitteln und für klinische Versuche der somatischen Gentherapie.

1bis

Sie gilt sinngemäss auch für klinische Versuche mit Transplantatprodukten nach Artikel 3 Buchstabe d des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20043, die aus menschlichen Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden einschliesslich der Ex-vivo-Gentherapie, soweit es sich dabei um solche Transplantatprodukte handelt.4 2 …5


Art. 3


6

AS 2001 3511

1 SR

812.21

2

Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

3 SR

810.21

4

Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. 4 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 (AS 2007 1961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 4043).

5

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 4043).

6

Aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

812.214.2

Heilmittel

2

812.214.2


Art. 4

Internationale Richtlinien

1

Klinische Versuche mit Arzneimitteln müssen nach der Leitlinie der Guten Klinischen Praxis der Internationalen Harmonisierungskonferenz (ICH-Leitlinie) in der Fassung vom 1. Mai 19967 durchgeführt werden.

2

Klinische Versuch mit Medizinprodukten müssen nach den Anhängen VIII und X der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 19938 über Medizinprodukte (Richtlinie 93/42/EWG) sowie den Anhängen 6 und 7 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 19909 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (Richtlinie 90/385/EWG) durchgeführt werden.10 Die gute Praxis für klinische Versuche mit Medizinprodukten wird durch die Normen EN ISO 14155-1 und -2: 200311 konkretisiert.12 Abweichungen von der Guten Praxis bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Ethikkommission.


Art. 5

Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a.13 Klinischer Versuch: am Menschen durchgeführte Untersuchung, mit der die Sicherheit, die Wirksamkeit oder weitere Eigenschaften eines Heilmittels oder die Bioverfügbarkeit systematisch überprüft werden; b. Sponsor: Person oder Organisation, die für die Einleitung, das Management oder die Finanzierung eines klinischen Versuchs die Verantwortung übernimmt; c. Prüferin, Prüfer: Person, welche für die praktische Durchführung eines klinischen Versuchs sowie für den Schutz der Gesundheit und das Wohlergehen der Versuchspersonen verantwortlich ist; wenn eine Prüferin oder ein Prüfer selber einen klinischen Versuch beginnt und die gesamte Verantwortung übernimmt, ist sie oder er zugleich Sponsor;

7

Der Text dieser Leitlinie kann beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, 3003 Bern, eingesehen werden. Eine englische Originalausgabe kann beim ICH-Sekretariat, c/o IFPMA, 30 rue de St-Jean, Postfach 758, 1211 Genf 13, bezogen oder unter der Internetadresse www.ich.org/ > Work products > ICH Guidelines > Efficacy Guidelines > Good

clinical practices E6 abgerufen werden (siehe AS 2004 4037 Ziff. I 6).

8

ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.

9

ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.

10 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 1215).

11 Diese Normen können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch bezogen werden.

12 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

13 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004 , in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Klinische Versuche

3

812.214.2

d.14 Versuchspersonen: Personen, die an einem klinischen Versuch teilnehmen und bei denen entweder das zu prüfende Heilmittel angewendet wird oder die einer Kontrollgruppe zugeteilt sind.

2. Abschnitt: Anforderungen für die Durchführung klinischer Versuche

Art. 6

Schutz der

Versuchspersonen

1

Bei einem klinischen Versuch muss der Schutz der Versuchspersonen nach den Artikeln 54-56 des Heilmittelgesetzes gewährleistet sein.

2

Vor jedem klinischen Versuch ist die Einwilligung der Versuchspersonen einzuholen. Dabei ist die Ziffer 4.8 der ICH-Leitlinie (Art. 4) zu befolgen.

3

Der Sponsor und die Prüferin oder der Prüfer vereinbaren zugunsten der Versuchspersonen Modalitäten zur Verhütung von Schäden aus klinischen Versuchen, die einer Versuchsperson im Rahmen eines klinischen Versuchs erwachsen. Sie sorgen insbesondere für die therapeutische Behandlung der geschädigten Versuchsperson.


Art. 7

Deckung von Schäden

1

Der Sponsor ersetzt der Versuchsperson den Schaden, den sie im Rahmen eines klinischen Versuchs erleidet.

2

Der Sponsor muss diese Verpflichtung sicherstellen. Er kann zu diesem Zweck eine Versicherung abschliessen, die seine vertragliche und ausservertragliche Haftpflicht gegenüber der Versuchsperson und jene der Prüferin oder des Prüfers deckt.

3

Hat er seinen Sitz im Ausland, so muss er eine Person in der Schweiz bezeichnen, welche die Verpflichtung sicherstellt, und der Versuchsperson einen direkten Anspruch gegen diese Person einräumen.

4

Er kann Rückgriff nehmen auf die Prüferin oder den Prüfer oder auf andere Personen, die der Versuchsperson für den Schaden haften.

5

Der Sponsor und die Prüferin oder der Prüfer können Vereinbarungen über die Aufteilung des Schadens im Verhältnis untereinander treffen.


Art. 8


15

Prüferinnen und Prüfer 1

Als Prüferin oder Prüfer ist zur Durchführung klinischer Versuche berechtigt: a. wer Arzt oder Ärztin ist und zur Ausübung dieses Berufs berechtigt ist; und 14 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

15 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Heilmittel

4

812.214.2

b. eine hinreichende Ausbildung oder Erfahrung in der Guten Praxis der klinischen Versuche aufweist.

2

Für klinische Versuche mit Medizinprodukten kann auch eine Person ohne ärztliche Qualifikation die Verantwortung als Prüferin oder Prüfer übernehmen, sofern sie zur Ausübung des Berufs berechtigt ist, der zum klinischen Versuch spezifisch qualifiziert.

3. Abschnitt: Stellungnahme der Ethikkommission

Art. 9

Gesuch 1 Die Prüferin oder der Prüfer muss die Stellungnahme der für den Versuchsort zuständigen Ethikkommission einholen.16 2 Dazu reicht ihr die Prüferin oder der Prüfer eine Dokumentation mit den für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen ein. Diese muss insbesondere enthalten: a.17 den Prüfplan einschliesslich des Erhebungsbogens (Case Report Form, CRF);

b. die vollständigen Unterlagen betreffend die Rekrutierung einschliesslich Inseratetexte, Information und Einwilligungserklärung der Versuchpersonen;

c.18 das Handbuch der Prüferin oder des Prüfers mit allen bereits bekannten relevanten Informationen über das zu prüfende Heilmittel, einschliesslich Informationen über Eigenschaften, nichtklinische und klinische Daten sowie einer Beurteilung von Anwendungsart, Risiken und Vorsichtsmassnahmen (Prüferinformation respektive Prüferunterlagen; Clinical Investigator's Brochure, CIB); oder, bei Versuchen nach Artikel 13 Absatz 2, die für die Vermarktung zulässige Produktinformation;

d. eine Zusammenstellung über Höhe und Art der finanziellen Entschädigungen für Prüferinnen und Prüfer sowie für Versuchspersonen;

e. Angaben über die Modalitäten zur Verhütung von Schäden, die die Versuchspersonen im Rahmen des Versuches erleiden;

f. Angaben über die Sicherstellung der Deckung von Schäden, die die Versuchspersonen im Rahmen des Versuches erleiden;

g. den Nachweis über Qualifikation und Berechtigung zur Berufsausübung der verantwortlichen Prüferin oder des verantwortlichen Prüfers sowie eine Liste der ihm oder ihr unterstellten Personen; 16 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

17 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

18 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Klinische Versuche

5

812.214.2

h. Informationen über Versuchsort, geplanten Beginn und geplante Dauer des klinischen Versuchs;

i.

Informationen über Gesuche bei anderen Ethikkommissionen sowie vorhandene Stellungnahmen derselben; j.

für Medizinprodukte die Liste der Abweichungen von der Guten Praxis nach Artikel 4 Absatz 2 sowie die Liste der anwendbaren technischen Normen und der Abweichungen davon; k.19 alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem klinischen Versuch, die zwischen dem Sponsor einerseits und der Prüferin oder dem Prüfer, oder einem Auftragsforschungsinstitut andererseits vorgesehen oder abgeschlossen sind; l.20 den Nachweis, dass die Prüferin oder der Prüfer über die erforderliche Ausbildung oder Erfahrung in der Guten Praxis der klinischen Versuche verfügt.

3

Die Ethikkommission kann zusätzlich zur Dokumentation nach Absatz 2 weitere Informationen sowie einen Bericht externer Fachleute verlangen.


Art. 10

Überprüfung durch die Ethikkommission 1

Die Ethikkommission überprüft, ob die ethischen Grundsätze bei einem klinischen Versuch eingehalten werden, sowie die wissenschaftliche und die medizinische Qualität des klinischen Versuchs. Sie vergewissert sich, ob der Schutz der Versuchspersonen, insbesondere der schutzbedürftigen Personen, gewährleistet ist.

2

Insbesondere prüft sie: a. die Relevanz des klinischen Versuchs und seiner Planung; b. ob der zu erwartende Nutzen die voraussichtlichen Risiken überwiegt; c. den Prüfplan;

d. die Eignung der Prüferin oder des Prüfers und von deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

e. die Prüferinformation respektive die Prüferunterlagen; f.

die Qualität der Einrichtungen; g. wie die Versuchspersonen ausgewählt werden sollen; h. ob die Informationen - insbesondere über den Ablauf des klinischen Versuchs, die möglichen Wirkungen des Heilmittels und die Rechte der Versuchsperson sowie die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte -, die den Versuchspersonen schriftlich abgegeben werden, angemessen und vollständig sind;

19 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

20 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Heilmittel

6

812.214.2

i.

ob der Einbezug von Personen, die nicht in der Lage sind, selbst einzuwilligen, gerechtfertigt ist; j. wie die Einwilligung von Personen eingeholt wird, die nicht in der Lage sind, selbst einzuwilligen; k. ob die notwendige Nachsorge der Versuchspersonen gewährleistet ist; l. wie Schäden, die die Versuchsperson im Rahmen des klinischen Versuchs erleidet, ersetzt werden; m. wie Prüferinnen und Prüfer und Versuchspersonen entschädigt werden sollen;

n.21 die einschlägigen Elemente jeder Vereinbarung, die zwischen dem Sponsor einerseits und der Prüferin oder dem Prüfer oder dem Auftragsforschungsinstitut andererseits oder zwischen einem Auftragsforschungsinstitut und der Prüferin oder dem Prüfer vorgesehen ist; o.22 die Kenntnisse der Prüferin oder des Prüfers in der Guten Praxis der klinischen Versuche.

3

Wird ein klinischer Versuch nach einheitlichem Prüfplan, aber an verschiedenen Versuchsorten durchgeführt, können die anderen betroffenen Ethikkommissionen in einem vereinfachten Verfahren entscheiden, wenn die Prüferin oder der Prüfer am ersten Versuchsort die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission in einem ordentlichen Verfahren erhalten hat.


Art. 11

Frist für die Stellungnahme 1

Die Ethikkommission nimmt innerhalb von 30 Tagen Stellung, nachdem sie die vollständige Dokumentation erhalten hat.

2

Verlangt die Ethikkommission zusätzliche Informationen oder einen Bericht externer Fachleute nach Artikel 9 Absatz 3, so beginnt der Fristenlauf, sobald diese Unterlagen bei ihr eingetroffen sind.


Art. 12


23

Rückzug der befürwortenden Stellungnahme und Neubeurteilung 1

Die Ethikkommission beurteilt einen klinischen Versuch neu, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen oder Vorkommnisse es erfordern. Sie kann dabei ihre befürwortende Stellungnahme zurückziehen.

2

Sie teilt einen Rückzug ihrer befürwortenden Stellungnahme unverzüglich der Prüferin oder dem Prüfer, dem zuständigen Kanton und dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut) mit.

21 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

22 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

23 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Klinische Versuche

7

812.214.2

4. Abschnitt: Meldepflicht vor Versuchsbeginn

Art. 13

Meldung an das Institut 1

Der Sponsor muss jeden klinischen Versuch vor Beginn dem Institut melden.

2

Klinische Versuche mit konformen Medizinprodukten müssen dem Institut nicht gemeldet werden, sofern diese Produkte: a.24 in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen; und b. ausschliesslich gemäss der Zweckbestimmung angewendet werden, die bei ihrer Konformitätsbewertung vorgesehen war.


Art. 14

Einzureichende Unterlagen

1

Der Meldung ist eine vollständige Dokumentation beizulegen. Diese umfasst: a. bei einem klinischen Versuch mit Arzneimitteln die Dokumentation gemäss ICH-Leitlinie (Art. 4); b.25 bei einem klinischen Versuch mit Medizinprodukten die Dokumentation gemäss Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG26 oder Anhang 6 der Richtlinie 90/385/EWG27;

c. die befürwortende Stellungnahme der Ethikkommission sowie zusätzliche Dokumentationen, die diese gutgeheissen hat.

2

Überträgt der Sponsor oder die Prüferin oder der Prüfer Aufgaben an ein Auftragsforschungsinstitut, so ist zudem eine Kopie des Vertrages zwischen den beteiligten Parteien beizulegen. Dieser Vertrag muss die übertragenen Aufgaben klar umschreiben.

3

…28

4

Sofern der Schutz der Versuchspersonen gewährleistet ist, kann das Institut Erleichterungen bei der Dokumentation vorsehen für:

a. klinische Versuche, die mit Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen durchgeführt werden, um Anwendungsbelege zu sammeln;

b.29 klinische Versuche der Phase IV mit Arzneimitteln.

24 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

25 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 1215).

26 ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.

27 ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.

28 Aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

29 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Heilmittel

8

812.214.2


Art. 15

Freigabe des klinischen Versuchs 1

Äussert das Institut innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines vollständigen Gesuchs keine Einwände, so kann mit dem klinischen Versuch begonnen werden.

Diese Frist verlängert sich auf 60 Tage, wenn der klinische Versuch mit Radiopharmazeutika nach Artikel 29 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199430 durchgeführt wird.

2

Hat das Institut keine Einwände, so gibt es den klinischen Versuch schon früher frei.

3

Falls dem Institut oder dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zusätzliche Informationen oder Berichte externer Fachleute einzureichen sind, beginnt der Fristenlauf nach Absatz 1, sobald diese Unterlagen beim Institut oder beim BAG vorliegen.31

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für klinische Versuche der somatischen Gentherapie und mit Heilmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten

Art. 16

Bewilligungspflicht 1 Für folgende klinische Versuche braucht es eine Bewilligung des Instituts: a. das Einbringen genetischer Information in somatische Zellen (somatische Gentherapie);

b.32 klinische Versuche mit Heilmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201233 enthalten.

2

Der Sponsor muss das Bewilligungsgesuch einreichen. Dieses muss zusätzlich zur Dokumentation nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung folgende Angaben zur Beurteilung der möglichen Risiken für Mensch und Umwelt enthalten (Umweltdaten): a. Angaben zu den Risiken des Versuchspräparats; dazu gehören auch die im Rahmen der Einschliessungsverordnung oder in einem ausländischen Verfahren für geschlossene Systeme erstellten Risikoermittlungen für die Produkte, die für den zu bewilligenden klinischen Versuch entwickelt worden sind; 30 SR

814.501

31 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

32 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 4 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).

33 SR

814.912

Klinische Versuche

9

812.214.2

b. eine Risikobewertung der Durchführung des klinischen Versuchs bezüglich des Schutzes von Mensch und Umwelt, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Freisetzung der gentechnisch veränderten Mikroorganismen in die Umwelt und ihrer Fähigkeit in der Umwelt zu überleben, sich zu vermehren oder genetisches Material weiterzugeben; c. eine Beschreibung der für den Schutz von Mensch und Umwelt notwendigen Sicherheitsmassnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer Freisetzung der gentechnisch veränderten Mikroorganismen in die Umwelt bei der Durchführung des klinischen Versuchs, beim Transport, bei der Lagerung und der Entsorgung.


Art. 17

Bewilligungsverfahren 1 Vor der Erteilung der Bewilligung holt das Institut die Stellungnahmen der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit, des Bundesamts für Umwelt (BAFU)34 und des BAG ein.

2

Es erteilt die Bewilligung, wenn: a. das Gesuch vollständig ist; b. die allgemeinen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind; c. die Qualität und die biologische Sicherheit des Präparates gegenüber der Versuchsperson sowie gegenüber Mensch und Umwelt gewährleistet sind und auch die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit in diesem Sinn Stellung genommen hat; d. das BAG und das BAFU gestützt auf die Beurteilung der Umweltdaten dem klinischen Versuch zugestimmt haben.

3

Es entscheidet über das Gesuch innert 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs.

4

Das Institut teilt seinen Entscheid den zuständigen Behörden des Bundes und der betroffenen Kantone, der zuständigen Ethikkommission sowie der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit mit.


Art. 18

Gültigkeitsdauer der Bewilligung Eine Bewilligung für klinische Versuche der somatischen Gentherapie und mit Heilmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, bleibt für die Dauer des klinischen Versuchs, jedoch höchstens fünf Jahre nach Erteilung gültig.

34 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Heilmittel

10

812.214.2

6. Abschnitt: Informations- und Berichterstattungspflichten und Sicherheitsmassnahmen

Art. 19

Änderungen bei der Durchführung eines klinischen Versuchs 1

Der Sponsor meldet jede Änderung der Dokumentation dem Institut.35 1bis

Nimmt der Sponsor nach Beginn des klinischen Versuchs am Prüfplan wesentliche Änderungen vor, so unterrichtet er das Institut über die Gründe und den Inhalt der Änderungen und beauftragt die Prüferin oder den Prüfer, die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission einzuholen.36 2

Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen, die: a. sich auf die Sicherheit der Versuchspersonen auswirken können; b. die Auslegung der Dokumente beeinflussen, auf die die Durchführung des klinischen Versuchs gestützt wird; c. die anderen von der Ethikkommission beurteilten Parameter beeinflussen.

3

Die Ethikkommission nimmt innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Eingang des Änderungsvorschlags dazu Stellung.

4

Befürwortet die Ethikkommission die Änderung und äussert das Institut innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Änderung keine Einwände, so führt der Sponsor den klinischen Versuch nach dem geänderten Prüfplan durch.37 Im gegenteiligen Fall muss der Sponsor entweder die Einwände berücksichtigen und den Prüfplan entsprechend anpassen oder seinen Änderungsvorschlag zurückziehen.

5

Nimmt der Sponsor am Prüfplan geringfügige Änderungen vor, die nicht unter Absatz 2 fallen, so müssen diese von der Prüferin oder dem Prüfer der Ethikkommission gemeldet werden.

6

Bei Versuchen, die einer Bewilligung bedürfen, bedürfen auch alle Änderungen einer Bewilligung. Der Sponsor reicht dazu dem Institut ein Gesuch mit den von der Ethikkommission gutgeheissenen oder nicht bestrittenen Änderungen ein. Beeinflussen die Änderungen die Umweltdaten, so holt das Institut zur Beurteilung die Stellungnahmen des BAG und des BAFU ein.


Art. 20

Sicherheitsmassnahmen 1 Treten während des Versuchs Umstände auf, die die Sicherheit der Versuchspersonen beeinträchtigen können, so ergreifen der Sponsor sowie die Prüferin oder der Prüfer unverzüglich alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, um die Versuchspersonen vor unmittelbarer Gefahr zu schützen.

35 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

36 Ursprünglich

Abs.

1.

37 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Klinische Versuche

11

812.214.2

2

Der Sponsor unterrichtet unverzüglich das Institut und die Prüferin oder der Prüfer die Ethikkommission über diese neuen Umstände.


Art. 21

Meldung von Versuchsende und Versuchsabbruch 1

Innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung eines klinischen Versuchs unterrichtet der Sponsor das Institut und die Prüferin oder der Prüfer die Ethikkommission über die Beendigung des klinischen Versuchs.

2

Beim Abbruch des klinischen Versuchs verkürzt sich diese Frist auf 15 Tage. In der Meldung sind die Gründe für den Abbruch klar anzugeben.

3

Der Sponsor reicht dem Institut innert sechs Monaten nach Abbruch oder Abschluss des klinischen Versuchs einen Schlussbericht ein.38


Art. 22

Meldung unerwünschter Ereignisse bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln 1

Treten bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln schwerwiegende unerwünschte Ereignisse auf, die nicht unbedingt in kausalem Zusammenhang mit dieser Behandlung stehen, meldet dies die Prüferin oder der Prüfer dem Sponsor unverzüglich.

Ausgenommen davon sind Ereignisse, über die laut Prüfplan oder Prüferinformation nicht unverzüglich berichtet werden muss. Die Prüferin oder der Prüfer erstattet dem Sponsor in der Folge ausführlich und schriftlich Bericht. Die Versuchspersonen sind mit einer Codenummer zu benennen.

2

Unerwünschte Ereignisse und Laboranomalien, die im Prüfplan für die Unbedenklichkeitsbewertungen als entscheidend bezeichnet werden, sind dem Sponsor innerhalb der im Prüfplan angegebenen Fristen zu melden.

3

Wird der Tod einer Versuchsperson festgestellt, so übermittelt die Prüferin oder der Prüfer dem Sponsor und der zuständigen Ethikkommission alle zusätzlich geforderten Auskünfte.

4

Der Sponsor führt ausführlich Buch über alle unerwünschten Ereignisse, die ihm von den Prüferinnen oder Prüfern gemeldet werden. Er legt diese Aufzeichnungen dem Institut auf Antrag vor.


Art. 23

Meldung schwerwiegender unerwünschter Arzneimittelwirkungen 1

Wird vermutet, dass der Tod einer Versuchsperson oder deren lebensbedrohende Gefährdung auf eine unerwünschte Arzneimittelwirkung zurückzuführen ist, so ist dies dem Institut und der zuständigen Ethikkommission so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnisnahme zu melden. Die Meldepflicht gegenüber dem Institut obliegt dem Sponsor, diejenige gegenüber der Ethikkommission der Prüferin oder dem Prüfer.

38 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Heilmittel

12

812.214.2

2

Alle anderen unerwarteten schwerwiegenden Vorkommnisse, von denen vermutet wird, dass sie auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen zurückzuführen sind, sind so rasch wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme zu melden.

3

Der Sponsor unterrichtet alle Prüferinnen und Prüfer, die Versuche nach einheitlichem Prüfplan, aber an verschiedenen Versuchsorten durchführen, über solche Vorkommnisse.

4

Während der gesamten Dauer des klinischen Versuchs legen der Sponsor dem Institut und die Prüferin oder der Prüfer der zuständigen Ethikkommission einmal jährlich eine Liste mit allen unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Vorkommnissen nach den Absätzen 1 und 2 vor und erstatten ihnen Bericht über die Sicherheit der Versuchspersonen.

5

Schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen von Radiopharmazeutika hat der Sponsor innerhalb der Frist von Absatz 2 zusätzlich dem BAG zu melden.39

Art. 24

Meldung schwerwiegender Vorkommnisse mit Medizinprodukten 1

Vorkommnisse, die auf die Anwendung von nicht konformen Medizinprodukten, auf die Anwendung von Medizinprodukten ausserhalb ihrer Zweckbestimmung oder auf versuchsbedingte Eingriffe zurückgeführt werden könnten und die zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes von Patientinnen oder Patienten, von Anwenderinnen oder Anwendern oder Dritter geführt haben oder hätten führen können, sind dem Institut und der zuständigen Ethikkommission sofort nach Kenntnisnahme zu melden. Die Meldepflicht gegenüber dem Institut obliegt dem Sponsor, diejenige gegenüber der Ethikkommission der Prüferin oder dem Prüfer.40 2 Während der gesamten Dauer des klinischen Versuchs legt der Sponsor dem Institut und die Prüferin oder der Prüfer den zuständigen Ethikkommissionen einmal jährlich eine Liste mit allen Vorkommnissen nach Absatz 1 vor und erstatten ihnen Bericht über die Sicherheit der Versuchpersonen.


Art. 25

41 Aufbewahrungspflicht 1 Der Sponsor muss sämtliche Daten, die den klinischen Versuch betreffen, bis zum Verfalldatum der letzten ausgelieferten Charge des Versuchspräparats beziehungsweise des zuletzt hergestellten Medizinprodukts, mindestens aber während zehn Jahren nach der Beendigung oder dem Abbruch eines klinischen Versuchs aufbewahren, bei implantierbaren Medizinprodukten während mindestens 15 Jahren.

39 Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).

40 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 1215).

41 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 24. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 1215).

Klinische Versuche

13

812.214.2

2

Die verantwortliche Prüferin oder der verantwortliche Prüfer muss sämtliche für die Identifizierung und die Nachbetreuung der Versuchspersonen notwendigen Unterlagen sowie alle anderen Originaldaten während zehn Jahren nach Beendigung oder Abbruch des klinischen Versuchs aufbewahren, bei implantierbaren Medizinprodukten während mindestens fünfzehn Jahren.


Art. 26

Richtlinien über das Bewilligungs- und Meldewesen 1

Das Institut erlässt technische Richtlinien über das Bewilligungs- und Meldewesen und die Dokumentation; es berücksichtigt dabei die entsprechenden international harmonisierten Normen.

2

Das Institut, das BAG und das BAFU erlassen für klinische Versuche nach Artikel 16 gemeinsame Richtlinien zur Beurteilung des Risikos für Mensch und Umwelt.

a42 Bearbeiten von Personendaten 1

Die für den Vollzug zuständigen Organe sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um alle ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören auch:

a. Daten über die Gesundheit, die im Rahmen der Meldung und Inspektion von klinischen Versuchen (Art. 54 HMG) eingehen oder erhoben werden; b. Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die für die Beurteilung von klinischen Versuchen wesentlich sind.

2

Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199243 über den Datenschutz.

7. Abschnitt: Inspektionen, Verwaltungsmassnahmen und Information der Kantone

Art. 27

Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen 1

Das Institut kann jederzeit Inspektionen bei den Sponsoren und Auftragsforschungsinstituten sowie der Versuchsorte, Einrichtungen und Laboratorien vornehmen oder vornehmen lassen sowie sämtliche Dokumentationen und Daten einsehen, die den klinischen Versuch betreffen.44 Es informiert die kantonalen Behörden darüber. Diese können an der Inspektion teilnehmen.

42 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

43 SR

235.1

44 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Heilmittel

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2

Das Institut kann den klinischen Versuch unterbrechen, von der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen abhängig machen oder verbieten, wenn: a.45 es Gründe zur Annahme hat, dass die Anforderungen für die Durchführung klinischer Versuche nicht erfüllt sind oder die Dokumentation nach Artikel 14 geändert wurde, ohne dass dies gemeldet wurde, oder der Versuch nicht gemäss der Dokumentation durchgeführt wird; b. neue Informationen hinsichtlich Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage es erfordern.

3

Vor dem Entscheid gibt das Institut dem Sponsor oder der Prüferin oder dem Prüfer die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dafür räumt es eine Frist von einer Woche ein.

4

Stellt es fest, dass der Sponsor oder die Prüferin oder der Prüfer oder andere am klinischen Versuch Beteiligte die gesetzlichen Vorschriften nicht mehr erfüllen, so erstellt es einen Aktionsplan zur Behebung der bemängelten Situation.

5

Es unterrichtet die zuständige Ethikkommission unverzüglich über: a. den Entscheid nach Absatz 2; b. den Aktionsplan.


Art. 28

Information der

Kantone

Das Institut informiert die betroffenen Kantone über: a. die Art des klinischen Versuchs; b. den Beginn des klinischen Versuchs; c. die Stellungnahme der Ethikkommission; d. den Versuchsort;

e. die verantwortliche Prüferin oder den verantwortlichen Prüfer; f. Inspektionen; g. die Unterbrechung, die Auflagen und Bedingungen sowie das Verbot eines klinischen Versuchs, die nicht von der Ethikkommission veranlasst wurde; h. das Ende oder den Abbruch des klinischen Versuchs.

8. Abschnitt: Organisation der Ethikkommissionen

Art. 29

Organisation 1 Die Kantone legen die Zusammensetzung der Ethikkommissionen fest und wählen deren Mitglieder. Sie melden diese dem Institut. Sie können auch eine Ethikkommission eines anderen Kantons als zuständig erklären.

45 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Klinische Versuche

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2

Sie regeln die Finanzierung der Ethikkommissionen.

3

Sie sorgen für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Ethikkommissionen.

Das Institut unterstützt die Kantone dabei und versorgt die Mitglieder der Ethikkommissionen mit Fachinformation.


Art. 30

Zusammensetzung 1 Die Ethikkommissionen müssen so zusammengesetzt sein, dass sie über die Erfahrungen und Qualifikationen verfügen, die notwendig sind, um die wissenschaftlichen, medizinischen und ethischen Gesichtspunkte des klinischen Versuchs überprüfen und bewerten zu können.

2

Der Ethikkommission müssen mindestens drei Medizinerinnen oder Mediziner mit vertiefter Erfahrung in der Beurteilung der Wirksamkeit und Sicherheit von Heilmitteln oder in klinischen Versuchen sowie drei Nicht-Medizinerinnen oder NichtMediziner mit Erfahrung auf ethischem, sozialem oder juristischem Gebiet angehören. Ein Mitglied der Ethikkommission muss eine Fachperson für Biometrie sein.

Mindestens ein Mitglied muss von der durchführenden Institution unabhängig sein.

3

Bei der Zusammensetzung einer Ethikkommission ist darauf zu achten, dass beide Geschlechter sowie Personen, die keinen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, angemessen vertreten sind.

4

Die Ethikkommissionen können Fachleute beiziehen. Wenn notwendige Fachkenntnisse für die Beurteilung eines klinischen Versuchs fehlen, sind die Kommissionen zum Beizug von Fachleuten verpflichtet. Diese sind nicht stimmberechtigt.


Art. 31

Anforderungen an die Mitglieder Die Mitglieder der Ethikkommission müssen je nach ihrer Qualifikation gemäss Artikel 30 folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie müssen über das Fachwissen und die Kenntnis der örtlichen Voraussetzungen verfügen, die nötig sind, um die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Einrichtungen und die Versuchspläne, die Auswahl der Versuchspersonen und die Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit beurteilen zu können.

abis.46 Sie müssen im Hinblick auf die Aufgaben der Ethikkommission einen Einführungskurs besuchen und sich diesbezüglich regelmässig weiterbilden.

b. Sie müssen von der Prüferin oder dem Prüfer sowie vom Sponsor unabhängig sein.

c. Sie treffen ihre Beschlüsse ohne Weisung der Behörden.

46 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4037).

Heilmittel

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Art. 32

Beschlussfähigkeit 1 Die Ethikkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind und die Zusammensetzung im Sinne von Artikel 30 ausgewogen ist.

2

Ein Mitglied der Ethikkommission muss in den Ausstand treten, wenn es selber oder eine ihm nahe stehende Person persönlich oder in der Sache befangen ist.


Art. 33

Aufbewahrungspflicht und Einsichtsrecht 1

Die Ethikkommission muss die ihr vorgelegten Versuchspläne und Informationen, die Sitzungsprotokolle und die Korrespondenz während zehn Jahren nach Abschluss oder nach Abbruch eines klinischen Versuchs aufbewahren.

2

Das Institut und die Kantone können diese Dokumente einsehen.


Art. 34

Reglement 1 Jede Ethikkommission erlässt ein Reglement über ihre Arbeitsweise und Beschlussfassung.

2

Das Reglement ist dem Kanton zu unterbreiten.

3

Der Kanton veröffentlicht das Reglement zusammen mit einer Liste der Mitglieder mit deren beruflicher Stellung und übermittelt es dem Institut.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 35

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 26. Juni 199647 über klinische Versuche mit immunbiologischen Erzeugnissen wird aufgehoben.


Art. 36

Übergangsrecht 1 Die Kantone melden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Institut die von ihnen ernannten und die anerkannten Ethikkommissionen.

2

Für klinische Versuche, mit denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, gilt bisheriges Recht.


Art. 37

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

47 [AS

1996 2342]