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01.04.2010 - 30.09.2010
01.01.2008 - 31.03.2010
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01.09.2004 - 30.06.2007
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1

Verordnung
über klinische Versuche mit Heilmitteln
(VKlin)

vom 17. Oktober 2001 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 53-57 und 82 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember
20001 (Heilmittelgesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung soll den Schutz der Personen gewährleisten, die an klinischen
Versuchen mit Heilmitteln teilnehmen, und die Qualität der klinischen Versuche sicherstellen.


Art. 2

Sachlicher Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für klinische Versuche mit Heilmitteln und für klinische
Versuche der somatischen Gentherapie.

2 Diese Verordnung gilt nicht für klinische Versuche mit vitalen Organen, Geweben
oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs einschliesslich der Ex-vivoGentherapie.


Art. 3

Persönlicher Geltungsbereich Die Verordnung gilt für Personen, die an einem klinischen Versuch teilnehmen und
bei denen entweder das zu prüfende Heilmittel angewendet wird oder die als Kontrolle dienen (Versuchspersonen). Auch als Versuchspersonen gelten Personen, die
auf andere Weise in den Versuch einbezogen werden.

AS 2001 3511 1

SR 812.21

812.214.2

Heilmittel

2

812.214.2


Art. 4

Internationale Richtlinien 1 Klinische Versuche mit Arzneimitteln müssen nach der Leitlinie der Guten Klinischen Praxis der Internationalen Harmonisierungskonferenz (ICH-Leitlinie) in der
Fassung vom 1. Mai 19962 durchgeführt werden.

2 Klinische Versuche mit Medizinprodukten müssen nach den Anhängen VIII und X
der Richtlinie 93/42/EWG3 sowie den Anhängen 6 und 7 der Richtlinie 90/385/
EWG4 durchgeführt werden. Die Gute Praxis für klinische Versuche mit Medizinprodukten wird durch die Norm EN 540: 19935 konkretisiert. Abweichungen von
der Guten Praxis bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Ethikkommission.


Art. 5

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a.

Klinischer Versuch: am Menschen durchgeführte Untersuchung, mit der Sicherheit und Wirksamkeit sowie weitere Eigenschaften eines Heilmittels systematisch überprüft werden; b.

Sponsor: Person oder Organisation, die für die Einleitung, das Management
oder die Finanzierung eines klinischen Versuchs die Verantwortung übernimmt; c.

Prüferin, Prüfer: Person, welche für die praktische Durchführung eines klinischen Versuchs sowie für den Schutz der Gesundheit und das Wohlergehen der Versuchspersonen verantwortlich ist; wenn eine Prüferin oder ein
Prüfer selber einen klinischen Versuch beginnt und die gesamte Verantwortung übernimmt, ist sie oder er zugleich Sponsor.

2

Der Text dieser Leitlinie kann beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, 3003 Bern, eingesehen werden. Eine englische Originalausgabe kann beim ICH-Sekretariat, c/o IFPMA,
30 rue de St-Jean, Postfach 758, 1211 Genf 13, bezogen oder unter der Internetadresse
http://www.ifpma.org/pdfifpma/e6.pdf abgerufen werden. Eine deutsche nicht autorisierte Übersetzung kann beim Heilmittelinstitut eingesehen oder unter der Internetadresse
http://www.amgen.de/apotheker/arbeit/gcp/gcp5.pdf abgerufen werden.

3

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169
vom 12. 07. 1993, S. 1), geändert durch Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom
07. 12. 1998, S. 1) und Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates
hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten (ABl. L 313 vom 13. 12. 2000, S. 22). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Richtlinien können beim Schweizerischen Informationszentrum für
technische Regeln, Bürglistr. 29, 8400 Winterthur bezogen oder unter der Internetadresse
http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html abgerufen werden.

4

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189
vom 20. 07. 1990, S. 17), geändert durch Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni
1993 über Medizinprodukte und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur
Änderung diverser Richtlinien der EWG (ABl. L 220 vom 30. 08. 1993, S. 1).

5

Diese Norm kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln,
Bürglistr. 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.

Klinische Versuche

3

812.214.2

2. Abschnitt:
Anforderungen für die Durchführung klinischer Versuche


Art. 6

Schutz der Versuchspersonen 1 Bei einem klinischen Versuch muss der Schutz der Versuchspersonen nach den
Artikeln 54-56 des Heilmittelgesetzes gewährleistet sein.

2 Vor jedem klinischen Versuch ist die Einwilligung der Versuchspersonen einzuholen. Dabei ist die Ziffer 4.8 der ICH-Leitlinie (Art. 4) zu befolgen.

3 Der Sponsor und die Prüferin oder der Prüfer vereinbaren zugunsten der Versuchspersonen Modalitäten zur Verhütung von Schäden aus klinischen Versuchen,
die einer Versuchsperson im Rahmen eines klinischen Versuchs erwachsen. Sie sorgen insbesondere für die therapeutische Behandlung der geschädigten Versuchsperson.


Art. 7

Deckung von Schäden

1 Der Sponsor ersetzt der Versuchsperson den Schaden, den sie im Rahmen eines
klinischen Versuchs erleidet.

2 Der Sponsor muss diese Verpflichtung sicherstellen. Er kann zu diesem Zweck
eine Versicherung abschliessen, die seine vertragliche und ausservertragliche
Haftpflicht gegenüber der Versuchsperson und jene der Prüferin oder des Prüfers
deckt.

3 Hat er seinen Sitz im Ausland, so muss er eine Person in der Schweiz bezeichnen,
welche die Verpflichtung sicherstellt, und der Versuchsperson einen direkten Anspruch gegen diese Person einräumen.

4 Er kann Rückgriff nehmen auf die Prüferin oder den Prüfer oder auf andere Personen, die der Versuchsperson für den Schaden haften.

5 Der Sponsor und die Prüferin oder der Prüfer können Vereinbarungen über die
Aufteilung des Schadens im Verhältnis untereinander treffen.


Art. 8

Prüferinnen und Prüfer 1 Bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln ist eine dafür qualifizierte Ärztin oder
ein dafür qualifizierter Arzt mit der Funktion der Prüferin oder des Prüfers zu betrauen. Bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten kann anstelle einer Ärztin
oder eines Arztes eine andere Person mit der Versuchsleitung betraut werden, wenn
sie über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.

2 Die Prüferin oder der Prüfer muss zur Ausübung des Berufs nach Absatz 1 berechtigt sein.

Heilmittel

4

812.214.2

3. Abschnitt: Stellungnahme der Ethikkommission

Art. 9

Gesuch

1 Wer einen klinischen Versuch durchführen will, muss die befürwortende Stellungnahme der für den Versuchsort zuständigen Ethikkommission einholen.

2 Dazu reicht ihr die Prüferin oder der Prüfer eine Dokumentation mit den für die
Begutachtung erforderlichen Unterlagen ein. Diese muss insbesondere enthalten: a.

den Prüfplan;

b.

die vollständigen Unterlagen betreffend die Rekrutierung einschliesslich Inseratetexte, Information und Einwilligungserklärung der Versuchpersonen; c.

das Handbuch der Prüferin oder des Prüfers mit allen bereits bekannten relevanten Informationen über das zu prüfende Heilmittel, einschliesslich Informationen über Eigenschaften, nichtklinische und klinische Daten sowie
einer Beurteilung von Anwendungsart, Risiken und Vorsichtsmassnahmen
(Prüferinformation respektive Prüferunterlagen); d.

eine Zusammenstellung über Höhe und Art der finanziellen Entschädigungen für Prüferinnen und Prüfer sowie für Versuchspersonen; e.

Angaben über die Modalitäten zur Verhütung von Schäden, die die Versuchspersonen im Rahmen des Versuches erleiden; f.

Angaben über die Sicherstellung der Deckung von Schäden, die die Versuchspersonen im Rahmen des Versuches erleiden; g.

den Nachweis über Qualifikation und Berechtigung zur Berufsausübung der
verantwortlichen Prüferin oder des verantwortlichen Prüfers sowie eine Liste
der ihm oder ihr unterstellten Personen; h.

Informationen über Versuchsort, geplanten Beginn und geplante Dauer des
klinischen Versuchs;

i.

Informationen über Gesuche bei anderen Ethikkommissionen sowie vorhandene Stellungnahmen derselben; j.

für Medizinprodukte die Liste der Abweichungen von der Guten Praxis nach
Artikel 4 Absatz 2 sowie die Liste der anwendbaren technischen Normen
und der Abweichungen davon.

3 Die Ethikkommission kann zusätzlich zur Dokumentation nach Absatz 2 weitere
Informationen sowie einen Bericht externer Fachleute verlangen.


Art. 10

Überprüfung durch die Ethikkommission 1 Die Ethikkommission überprüft, ob die ethischen Grundsätze bei einem klinischen
Versuch eingehalten werden, sowie die wissenschaftliche und die medizinische
Qualität des klinischen Versuchs. Sie vergewissert sich, ob der Schutz der Versuchspersonen, insbesondere der schutzbedürftigen Personen, gewährleistet ist.

Klinische Versuche

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812.214.2

2 Insbesondere prüft sie: a.

die Relevanz des klinischen Versuchs und seiner Planung; b.

ob der zu erwartende Nutzen die voraussichtlichen Risiken überwiegt; c.

den Prüfplan;

d.

die Eignung der Prüferin oder des Prüfers und von deren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern;

e.

die Prüferinformation respektive die Prüferunterlagen; f.

die Qualität der Einrichtungen; g.

wie die Versuchspersonen ausgewählt werden sollen; h.

ob die Informationen - insbesondere über den Ablauf des klinischen Versuchs, die möglichen Wirkungen des Heilmittels und die Rechte der Versuchsperson sowie die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte -, die
den Versuchspersonen schriftlich abgegeben werden, angemessen und vollständig sind; i.

ob der Einbezug von Personen, die nicht in der Lage sind, selbst einzuwilligen, gerechtfertigt ist; j.

wie die Einwilligung von Personen eingeholt wird, die nicht in der Lage
sind, selbst einzuwilligen; k.

ob die notwendige Nachsorge der Versuchspersonen gewährleistet ist; l.

wie Schäden, die die Versuchsperson im Rahmen des klinischen Versuchs
erleidet, ersetzt werden; m.

wie Prüferinnen und Prüfer und Versuchspersonen entschädigt werden sollen; n.

die einschlägigen Elemente jedes Vertrags, der zwischen dem Sponsor und
der Prüferin/dem Prüfer oder zwischen einem Auftragsforschungsinstitut
und dem Sponsor oder der Prüferin/dem Prüfer vorgesehen ist.

3 Wird ein klinischer Versuch nach einheitlichem Prüfplan, aber an verschiedenen
Versuchsorten durchgeführt, können die anderen betroffenen Ethikkommissionen in
einem vereinfachten Verfahren entscheiden, wenn die Prüferin oder der Prüfer am
ersten Versuchsort die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission in einem ordentlichen Verfahren erhalten hat.


Art. 11

Frist für die Stellungnahme 1 Die Ethikkommission nimmt innerhalb von 30 Tagen Stellung, nachdem sie die
vollständige Dokumentation erhalten hat.

2 Verlangt die Ethikkommission zusätzliche Informationen oder einen Bericht externer Fachleute nach Artikel 9 Absatz 3, so beginnt der Fristenlauf, sobald diese Unterlagen bei ihr eingetroffen sind.

Heilmittel

6

812.214.2


Art. 12

Rückzug der befürwortenden Stellungnahme und Neubeurteilung 1 Die Ethikkommission kann ihre befürwortende Stellungnahme zurückziehen oder
einen klinischen Versuch neu beurteilen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse
oder schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen oder Vorkommnisse es
erfordern.

2 Sie teilt einen Rückzug ihrer befürwortenden Stellungnahme der verantwortlichen
Prüferin oder dem verantwortlichen Prüfer, dem zuständigen Kanton und dem
Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut) unverzüglich mit.

4. Abschnitt: Meldepflicht vor Versuchsbeginn

Art. 13

Meldung an das Institut 1 Der Sponsor muss jeden klinischen Versuch vor Beginn dem Institut melden.

2 Klinische Versuche mit konformen Medizinprodukten müssen dem Institut nicht
gemeldet werden, sofern diese Produkte: a.

in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen; b.

ausschliesslich gemäss der Zweckbestimmung angewendet werden, die bei
ihrer Konformitätsbewertung vorgesehen war.


Art. 14

Einzureichende Unterlagen 1 Der Meldung ist eine vollständige Dokumentation beizulegen. Diese umfasst: a.

bei einem klinischen Versuch mit Arzneimitteln die Dokumentation gemäss
ICH-Leitlinie (Art. 4); b.

bei einem klinischen Versuch mit Medizinprodukten die Dokumentation gemäss Anhang VIII Richtlinie 93/42/EWG6 oder Anhang 6 der Richtlinie
90/385/EWG7;

c.

die befürwortende Stellungnahme der Ethikkommission sowie zusätzliche
Dokumentationen, die diese gutgeheissen hat.

6

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169
vom 12. 07. 1993, S. 1), geändert durch Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom
07. 12. 1998, S. 1) und Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates
hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten (ABl. L 313 vom 13. 12. 2000, S. 22). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Richtlinien können beim Schweizerischen Informationszentrum für
technische Regeln, Bürglistr. 29, 8400 Winterthur bezogen oder unter der Internetadresse
http://europa.eu.int/eur-lex/de/index.html abgerufen werden.

7

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189
vom 20. 07. 1990, S. 17), geändert durch Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni
1993 über Medizinprodukte und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur
Änderung diverser Richtlinien der EWG (ABl. L 220 vom 30. 08. 1993, S. 1).

Klinische Versuche

7

812.214.2

2 Überträgt der Sponsor oder die Prüferin oder der Prüfer Aufgaben an ein Auftragsforschungsinstitut, so ist zudem eine Kopie des Vertrages zwischen den beteiligten Parteien beizulegen. Dieser Vertrag muss die übertragenen Aufgaben klar umschreiben.

3 Jede Änderung der Dokumentation ist dem Institut zu melden.

4 Sofern der Schutz der Versuchspersonen gewährleistet ist, kann das Institut Erleichterungen bei der Dokumentation vorsehen für: a.

klinische Versuche, die mit Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen durchgeführt werden, um Anwendungsbelege zu sammeln; b.

Phase-IV-Studien bei Arzneimitteln.


Art. 15

Freigabe des klinischen Versuchs 1 Äussert das Institut innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines vollständigen
Gesuchs keine Einwände, so kann mit dem klinischen Versuch begonnen werden.
Diese Frist verlängert sich auf 60 Tage, wenn der klinische Versuch mit Radiopharmazeutika nach Artikel 29 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19948 durchgeführt wird.

2 Hat das Institut keine Einwände, so gibt es den klinischen Versuch schon früher
frei.

3 Falls dem Institut zusätzliche Informationen oder Berichte externer Fachleute einzureichen sind, beginnt der Fristenlauf nach Absatz 1, sobald diese Unterlagen beim
Institut vorliegen.

5. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für klinische Versuche
der somatischen Gentherapie und mit Heilmitteln,
die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten


Art. 16

Bewilligungspflicht

1 Für folgende klinische Versuche braucht es eine Bewilligung des Instituts: a.

das Einbringen genetischer Information in somatische Zellen (somatische
Gentherapie);

b.

klinische Versuche mit Heilmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19999 enthalten.

2 Der Sponsor muss das Bewilligungsgesuch einreichen. Dieses muss zusätzlich
zur Dokumentation nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung folgende 8

SR 814.501

9

SR 814.912

Heilmittel

8

812.214.2

Angaben zur Beurteilung der möglichen Risiken für Mensch und Umwelt enthalten
(Umweltdaten):

a.

Angaben zu den Risiken des Versuchspräparats; dazu gehören auch die im
Rahmen der Einschliessungsverordnung oder in einem ausländischen Verfahren für geschlossene Systeme erstellten Risikoermittlungen für die Produkte, die für den zu bewilligenden klinischen Versuch entwickelt worden
sind;

b.

eine Risikobewertung der Durchführung des klinischen Versuchs bezüglich
des Schutzes von Mensch und Umwelt, insbesondere im Hinblick auf eine
mögliche Freisetzung der gentechnisch veränderten Mikroorganismen in die
Umwelt und ihrer Fähigkeit in der Umwelt zu überleben, sich zu vermehren
oder genetisches Material weiterzugeben; c.

eine Beschreibung der für den Schutz von Mensch und Umwelt notwendigen Sicherheitsmassnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer Freisetzung der gentechnisch veränderten Mikroorganismen in die Umwelt bei der
Durchführung des klinischen Versuchs, beim Transport, bei der Lagerung
und der Entsorgung.


Art. 17

Bewilligungsverfahren 1 Vor der Erteilung der Bewilligung holt das Institut die Stellungnahmen der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit, des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und des Bundesamts für Gesundheit (BAG)
ein.

2 Es erteilt die Bewilligung, wenn: a.

das Gesuch vollständig ist; b.

die allgemeinen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind; c.

die Qualität und die biologische Sicherheit des Präparates gegenüber der
Versuchsperson sowie gegenüber Mensch und Umwelt gewährleistet sind
und auch die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit in
diesem Sinn Stellung genommen hat; d.

das BAG und das BUWAL gestützt auf die Beurteilung der Umweltdaten
dem klinischen Versuch zugestimmt haben.

3 Es entscheidet über das Gesuch innert 90 Tagen nach Eingang des vollständigen
Gesuchs.

4 Das Institut teilt seinen Entscheid den zuständigen Behörden des Bundes und der
betroffenen Kantone, der zuständigen Ethikkommission sowie der Eidgenössischen
Fachkommission für biologische Sicherheit mit.


Art. 18

Gültigkeitsdauer der Bewilligung Eine Bewilligung für klinische Versuche der somatischen Gentherapie und mit
Heilmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, bleibt für die
Dauer des klinischen Versuchs, jedoch höchstens fünf Jahre nach Erteilung gültig.

Klinische Versuche

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812.214.2

6. Abschnitt:
Informations- und Berichterstattungspflichten
und Sicherheitsmassnahmen


Art. 19

Änderungen bei der Durchführung eines klinischen Versuchs 1 Nimmt der Sponsor nach Beginn des klinischen Versuchs am Prüfplan wesentliche
Änderungen vor, so unterrichtet er das Institut über die Gründe und den Inhalt der
Änderungen und beauftragt die Prüferin oder den Prüfer, die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission einzuholen.

2 Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen, die: a.

sich auf die Sicherheit der Versuchspersonen auswirken können; b.

die Auslegung der Dokumente beeinflussen, auf die die Durchführung des
klinischen Versuchs gestützt wird; c.

die anderen von der Ethikkommission beurteilten Parameter beeinflussen.

3 Die Ethikkommission nimmt innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Eingang des
Änderungsvorschlags dazu Stellung.

4 Befürwortet die Ethikkommission die Änderung und hat das Institut keine Einwände, so führt der Sponsor den klinischen Versuch nach dem geänderten Prüfplan
durch. Im gegenteiligen Fall muss der Sponsor entweder die Einwände berücksichtigen und den Prüfplan entsprechend anpassen oder seinen Änderungsvorschlag zurückziehen.

5 Nimmt der Sponsor am Prüfplan geringfügige Änderungen vor, die nicht unter Absatz 2 fallen, so müssen diese von der Prüferin oder dem Prüfer der Ethikkommission gemeldet werden.

6 Bei Versuchen, die einer Bewilligung bedürfen, bedürfen auch alle Änderungen
einer Bewilligung. Der Sponsor reicht dazu dem Institut ein Gesuch mit den von der
Ethikkommission gutgeheissenen oder nicht bestrittenen Änderungen ein. Beeinflussen die Änderungen die Umweltdaten, so holt das Institut zur Beurteilung die
Stellungnahmen des BAG und des BUWAL ein.


Art. 20

Sicherheitsmassnahmen 1 Treten während des Versuchs Umstände auf, die die Sicherheit der Versuchspersonen beeinträchtigen können, so ergreifen der Sponsor sowie die Prüferin oder der
Prüfer unverzüglich alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, um die Versuchspersonen vor unmittelbarer Gefahr zu schützen.

2 Der Sponsor unterrichtet unverzüglich das Institut und die Prüferin oder der Prüfer
die Ethikkommission über diese neuen Umstände.


Art. 21

Meldung von Versuchsende und Versuchsabbruch 1 Innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung eines klinischen Versuchs unterrichtet
der Sponsor das Institut und die Prüferin oder der Prüfer die Ethikkommission über
die Beendigung des klinischen Versuchs.

Heilmittel

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2 Beim Abbruch des klinischen Versuchs verkürzt sich diese Frist auf 15 Tage. In
der Meldung sind die Gründe für den Abbruch klar anzugeben.


Art. 22

Meldung unerwünschter Ereignisse bei klinischen Versuchen
mit Arzneimitteln

1 Treten bei klinischen Versuchen mit Arzneimitteln schwerwiegende unerwünschte
Ereignisse auf, die nicht unbedingt in kausalem Zusammenhang mit dieser Behandlung stehen, meldet dies die Prüferin oder der Prüfer dem Sponsor unverzüglich.
Ausgenommen davon sind Ereignisse, über die laut Prüfplan oder Prüferinformation
nicht unverzüglich berichtet werden muss. Die Prüferin oder der Prüfer erstattet dem
Sponsor in der Folge ausführlich und schriftlich Bericht. Die Versuchspersonen sind
mit einer Codenummer zu benennen.

2 Unerwünschte Ereignisse und Laboranomalien, die im Prüfplan für die Unbedenklichkeitsbewertungen als entscheidend bezeichnet werden, sind dem Sponsor innerhalb der im Prüfplan angegebenen Fristen zu melden.

3 Wird der Tod einer Versuchsperson festgestellt, so übermittelt die Prüferin oder
der Prüfer dem Sponsor und der zuständigen Ethikkommission alle zusätzlich geforderten Auskünfte.

4 Der Sponsor führt ausführlich Buch über alle unerwünschten Ereignisse, die ihm
von den Prüferinnen oder Prüfern gemeldet werden. Er legt diese Aufzeichnungen
dem Institut auf Antrag vor.


Art. 23

Meldung schwerwiegender unerwünschter Arzneimittelwirkungen 1 Wird vermutet, dass der Tod einer Versuchsperson oder deren lebensbedrohende
Gefährdung auf eine unerwünschte Arzneimittelwirkung zurückzuführen ist, so ist
dies dem Institut und der zuständigen Ethikkommission so rasch wie möglich, auf
jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnisnahme zu melden. Die
Meldepflicht gegenüber dem Institut obliegt dem Sponsor, diejenige gegenüber der
Ethikkommission der Prüferin oder dem Prüfer.

2 Alle anderen unerwarteten schwerwiegenden Vorkommnisse, von denen vermutet
wird, dass sie auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen zurückzuführen sind, sind
so rasch wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme zu melden.

3 Der Sponsor unterrichtet alle Prüferinnen und Prüfer, die Versuche nach einheitlichem Prüfplan, aber an verschiedenen Versuchsorten durchführen, über solche Vorkommnisse.

4 Während der gesamten Dauer des klinischen Versuchs legen der Sponsor dem Institut und die Prüferin oder der Prüfer der zuständigen Ethikkommission einmal
jährlich eine Liste mit allen unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Vorkommnissen nach den Absätzen 1 und 2 vor und erstatten ihnen Bericht über die Sicherheit der Versuchspersonen.

Klinische Versuche

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Art. 24

Meldung schwerwiegender Vorkommnisse mit Medizinprodukten 1 Vorkommnisse, die insbesondere auf Funktionsstörungen, Änderungen wesentlicher Merkmale, unsachgemässe Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung bei Medizinprodukten zurückgeführt werden könnten und die zum Tod oder zu einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes von Patientinnen
oder Patienten, von Anwenderinnen oder Anwendern oder Dritter geführt haben
oder hätten führen können, sind dem Institut und der zuständigen Ethikkommission
innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme zu melden. Die Meldepflicht gegenüber
dem Institut obliegt dem Sponsor, diejenige gegenüber der Ethikkommission der
Prüferin oder dem Prüfer.

2 Während der gesamten Dauer des klinischen Versuchs legt der Sponsor dem Institut und die Prüferin oder der Prüfer den zuständigen Ethikkommissionen einmal
jährlich eine Liste mit allen Vorkommnissen nach Absatz 1 vor und erstatten ihnen
Bericht über die Sicherheit der Versuchpersonen.


Art. 25

Aufbewahrungspflicht

1 Der Sponsor muss sämtliche Daten, die den klinischen Versuch betreffen, bis zum
Verfalldatum der letzten ausgelieferten Charge des Versuchspräparats beziehungsweise des zuletzt hergestellten Medizinprodukts, mindestens aber während zehn Jahren nach der Beendigung oder dem Abbruch eines klinischen Versuchs aufbewahren.

2 Die verantwortliche Prüferin oder der verantwortliche Prüfer muss sämtliche für
die Identifizierung und die Nachbetreuung der Versuchspersonen notwendigen Unterlagen sowie alle anderen Originaldaten während zehn Jahren nach Beendigung
oder Abbruch des klinischen Versuchs aufbewahren.


Art. 26

Richtlinien über das Bewilligungs- und Meldewesen 1 Das Institut erlässt technische Richtlinien über das Bewilligungs- und Meldewesen
und die Dokumentation; es berücksichtigt dabei die entsprechenden international
harmonisierten Normen.

2 Das Institut, das BAG und das BUWAL erlassen für klinische Versuche nach Artikel 16 gemeinsame Richtlinien zur Beurteilung des Risikos für Mensch und Umwelt.

7. Abschnitt:
Inspektionen, Verwaltungsmassnahmen und Information der Kantone


Art. 27

Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen 1 Das Institut kann jederzeit Inspektionen der Versuchsorte, der Einrichtungen und
der Laboratorien vornehmen oder vornehmen lassen sowie sämtliche Dokumentationen und Daten einsehen, die den klinischen Versuch betreffen. Es informiert die
kantonalen Behörden darüber. Diese können an der Inspektion teilnehmen.

Heilmittel

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2 Das Institut kann den klinischen Versuch unterbrechen, von der Einhaltung von
Auflagen und Bedingungen abhängig machen oder verbieten, wenn: a.

es objektive Gründe zur Annahme hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, die Dokumentation nach Artikel 14 geändert
wurde, ohne dass dies gemeldet wurde, oder der Versuch nicht gemäss der
Dokumentation durchgeführt wird; b.

neue Informationen hinsichtlich Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage es erfordern.

3 Vor dem Entscheid gibt das Institut dem Sponsor oder der Prüferin oder dem Prüfer die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dafür räumt es eine Frist von einer Woche
ein.

4 Stellt es fest, dass der Sponsor oder die Prüferin oder der Prüfer oder andere am
klinischen Versuch Beteiligte die gesetzlichen Vorschriften nicht mehr erfüllen, so
erstellt es einen Aktionsplan zur Behebung der bemängelten Situation.

5 Es unterrichtet die zuständige Ethikkommission unverzüglich über: a.

den Entscheid nach Absatz 2; b.

den Aktionsplan.


Art. 28

Information der Kantone Das Institut informiert die betroffenen Kantone über: a.

die Art des klinischen Versuchs; b.

den Beginn des klinischen Versuchs; c.

die Stellungnahme der Ethikkommission; d.

den Versuchsort;

e.

die verantwortliche Prüferin oder den verantwortlichen Prüfer; f.

Inspektionen;

g.

die Unterbrechung, die Auflagen und Bedingungen sowie das Verbot eines
klinischen Versuchs, die nicht von der Ethikkommission veranlasst wurde; h.

das Ende oder den Abbruch des klinischen Versuchs.

8. Abschnitt: Organisation der Ethikkommissionen

Art. 29

Organisation

1 Die Kantone legen die Zusammensetzung der Ethikkommissionen fest und wählen
deren Mitglieder. Sie melden diese dem Institut. Sie können auch eine Ethikkommission eines anderen Kantons als zuständig erklären.

2 Sie regeln die Finanzierung der Ethikkommissionen.

Klinische Versuche

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3 Sie sorgen für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Ethikkommissionen.
Das Institut unterstützt die Kantone dabei und versorgt die Mitglieder der Ethikkommissionen mit Fachinformation.


Art. 30

Zusammensetzung

1 Die Ethikkommissionen müssen so zusammengesetzt sein, dass sie über die Erfahrungen und Qualifikationen verfügen, die notwendig sind, um die wissenschaftlichen, medizinischen und ethischen Gesichtspunkte des klinischen Versuchs überprüfen und bewerten zu können.

2 Der Ethikkommission müssen mindestens drei Medizinerinnen oder Mediziner mit
vertiefter Erfahrung in der Beurteilung der Wirksamkeit und Sicherheit von Heilmitteln oder in klinischen Versuchen sowie drei Nicht-Medizinerinnen oder NichtMediziner mit Erfahrung auf ethischem, sozialem oder juristischem Gebiet angehören. Ein Mitglied der Ethikkommission muss eine Fachperson für Biometrie sein.
Mindestens ein Mitglied muss von der durchführenden Institution unabhängig sein.

3 Bei der Zusammensetzung einer Ethikkommission ist darauf zu achten, dass beide
Geschlechter sowie Personen, die keinen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, angemessen vertreten sind.

4 Die Ethikkommissionen können Fachleute beiziehen. Wenn notwendige Fachkenntnisse für die Beurteilung eines klinischen Versuchs fehlen, sind die Kommissionen zum Beizug von Fachleuten verpflichtet. Diese sind nicht stimmberechtigt.


Art. 31

Anforderungen an die Mitglieder Die Mitglieder der Ethikkommission müssen je nach ihrer Qualifikation gemäss Artikel 30 folgende Anforderungen erfüllen: a.

Sie müssen über das Fachwissen und die Kenntnis der örtlichen Voraussetzungen verfügen, die nötig sind, um die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Einrichtungen und die Versuchspläne, die Auswahl der Versuchspersonen und die Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit beurteilen zu
können.

b.

Sie müssen von der Prüferin oder dem Prüfer sowie vom Sponsor unabhängig sein.

c.

Sie treffen ihre Beschlüsse ohne Weisung der Behörden.


Art. 32

Beschlussfähigkeit

1 Die Ethikkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder
anwesend sind und die Zusammensetzung im Sinne von Artikel 30 ausgewogen ist.

2 Ein Mitglied der Ethikkommission muss in den Ausstand treten, wenn es selber
oder eine ihm nahe stehende Person persönlich oder in der Sache befangen ist.

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812.214.2


Art. 33

Aufbewahrungspflicht und Einsichtsrecht 1 Die Ethikkommission muss die ihr vorgelegten Versuchspläne und Informationen,
die Sitzungsprotokolle und die Korrespondenz während zehn Jahren nach Abschluss
oder nach Abbruch eines klinischen Versuchs aufbewahren.

2 Das Institut und die Kantone können diese Dokumente einsehen.


Art. 34

Reglement

1 Jede Ethikkommission erlässt ein Reglement über ihre Arbeitsweise und Beschlussfassung.

2 Das Reglement ist dem Kanton zu unterbreiten.

3 Der Kanton veröffentlicht das Reglement zusammen mit einer Liste der Mitglieder
mit deren beruflicher Stellung und übermittelt es dem Institut.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 35

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Juni 199610 über klinische Versuche mit immunbiologischen Erzeugnissen wird aufgehoben.


Art. 36

Übergangsrecht

1 Die Kantone melden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung
dem Institut die von ihnen ernannten und die anerkannten Ethikkommissionen.

2 Für klinische Versuche, mit denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
wurde, gilt bisheriges Recht.


Art. 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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[AS 1996 2342]