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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen
von Flugzeugen und Hubschraubern
(VJAR-FCL)

vom 14. April 1999 (Stand am 11. Januar 2000) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,

gestützt auf die Artikel 24 - 26 und 138a der Luftfahrtverordnung vom 14.
November 19731 (LFV),

verordnet:


Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen
Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)2 herausgegebenen Reglemente
über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL-Reglemente3).


Art. 2

JAR-FCL-Reglemente

1 Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen
zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2)
und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung
und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.

2 Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen
für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der
medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur.

3 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über
die Flugausweise im Reglement vom 25. März 19754 über die Ausweise für Flugpersonal (RFP) anwendbar. Sie regeln insbesondere: a.

die Erteilung von Bewilligungen an Flugzeugpiloten und -pilotinnen für
Schleppflüge, das Absetzen von Fallschirmspringern, Kunstflug und Landungen im Gebirge; b.

die Erteilung von Bewilligungen an Hubschrauberpiloten und -pilotinnen für
Landungen im Gebirge und Abflüge bei Boden- und Hochnebel; AS 1999 1449

1

SR 748.01

2

Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8-10, P.O. Box 3000, NL-2130 KA
Hoofddorp, Niederlande.

3

Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: Aeroplane, 2: Helicopter, 3:
Medical).

4

SR 748.222.1 748.222.2

Luftfahrt

2

748.222.2

c.

Ausweise für das Führen von Segelflugzeugen und Ballonen sowie für
Navigatoren und Navigatorinnen, Bordtechniker und -technikerinnen und
Bordradiotelefonisten und -telefonistinnen.


Art. 3

Offizielle Fassung

1 Die englische Fassung der JAR-FCL-Reglemente ist verbindlich; sie kann beim
Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt)5 eingesehen oder gegen Bezahlung beim
zuständigen Dienst der JAA6 erworben werden. Sie wird nicht in der Amtlichen
Sammlung des Bundesrechts publiziert.

2 Das Bundesamt stellt eine französische, eine deutsche und eine italienische Übersetzung der Reglemente zur Verfügung.


Art. 4

Erteilung der Lizenzen Die Lizenzen nach den JAR-FCL-Reglementen (JAR-FCL-Lizenzen) werden vom
Bundesamt erteilt.


Art. 5

Rechte und Pflichten

1 Die Rechte und Pflichten der Inhaber und Inhaberinnen von JAR-FCL-Fluglizenzen sowie der Betriebe und Personen, die mit der Ausbildung oder der Fähigkeitsüberprüfung betraut sind, werden von den JAR-FCL-Reglementen geregelt.

2 Lizenzen, die auf Grund der JAR-FCL-Reglemente im Ausland ausgestellt wurden,
berechtigen dazu, auf schweizerischem Gebiet alle Luftfahrzeuge zu führen, die in
einem JAA-Mitgliedstaat registriert sind.


Art. 6

Körperliche und geistige Fähigkeiten 1 Jede Person, die eine JAR-FCL-Lizenz erwerben oder erneuern will, muss ein nach
den Bestimmungen des JAR-FCL-3-Reglementes ausgestelltes Arztzeugnis vorlegen, welches bestätigt, dass sie über die körperlichen und geistigen Fähigkeiten
verfügt, die für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Tätigkeiten
notwendig sind.

2 Die Aufgaben des flugmedizinischen Zentrums (AMC: Aeromedical Center), die
im JAR-FCL-3-Reglement vorgesehen sind, werden durch das Fliegerärztliche Institut in Dübendorf wahrgenommen.


Art. 7

Ausbildungseinrichtungen 1 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist jede Schule für Flugzeug- und Hubschrauberpiloten und -pilotinnen, die eine nach nationalem Recht ausgestellte Bewilligung
hat, berechtigt, auf Gesuch hin Ausbildungen für Privatpiloten und -pilotinnen
(Sichtflug) auf einmotorigen Luftfahrzeugen mit Einmann-Besatzung nach den 5

Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.

6

Adresse: Westward Digital Ltd., 37 Windsor Street, Cheltenham GL52 2 DG, Grossbritannien.

JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern 3

748.222.2

Bestimmungen der JAR-FCL-Reglemente durchzuführen. Sie kann weiterhin Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen, die nach ausschliesslich nationalem
Recht geregelt sind, durchführen.

2 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Schulen und Flugbetriebsunternehmen, die Flugzeug- und Hubschrauberpiloten und -pilotinnen ausbilden und eine
nach nationalem Recht ausgestellte Bewilligung haben, für eine andere als die in
Absatz 1 genannte Ausbildung die entsprechende JAR-FCL-Bewilligung erlangen.
Diese Bewilligung wird vom Bundesamt erteilt, wenn die von ihm festgelegten
Bedingungen gemäss den JAR-FCL-Reglementen erfüllt sind; sie wird insbesondere
verlangt für Ausbildungen für den Erwerb einer Berufspiloten- und einer Linienpilotenlizenz sowie für eine Instrumentenflug-, eine Typen- oder Lehrberechtigung.

3 Bei der ersten Erneuerung der JAR-FCL-Bewilligung nach Absatz 2, spätestens
aber am 30. Juni 2002 bei der Ausbildung für das Führen von Flugzeugen beziehungsweise am 31. Dezember 2002 bei der Ausbildung für das Führen von Hubschraubern, müssen die Ausbildungseinrichtungen darlegen, dass sie alle Betriebsbedingungen nach den JAR-FCL-Reglementen erfüllen. Einrichtungen, die diese
Forderung nicht erfüllen, erhalten eine Schulbewilligung, die auf die Ausbildung
von Privatpiloten und -pilotinnen nach den JAR-FCL-Reglementen und die Ausbildung für den Erwerb von Ausweisen nach ausschliesslich nationalem Recht
beschränkt ist.

4 Ab 1. Juli 1999 sind alle Ausbildungseinrichtungen für Flugzeugpiloten und
-pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung entsprechend den JAR-FCL-Reglementen
durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem
Zeitpunkt nach dem RFP7 begonnen wurden, können nach diesem Reglement beendet werden, sofern sie bis am 30. Juni 2002 abgeschlossen werden können.

5 Ab 1. Januar 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, sind
alle Ausbildungseinrichtungen für Hubschrauberpiloten und -pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung nach den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen.8 Vorbehalten
bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem RFP
begonnen wurden, können nach diesem Reglement beendet werden, sofern sie bis
am 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden können.


Art. 8

Flugzeugpiloten und -pilotinnen 1 Ab 1. Juli 1999 können Personen, die einen nach dem RFP9 ausgestellten Flugzeugpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen, sofern
sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls bleiben
ihre Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz registrierten Flugzeugen beschränkt.

2 Ab 1. Juli 1999 müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Flugzeugen
nach den JAR-FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbil7

SR 748.222.1 8

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 23).

9

SR 748.222.1

Luftfahrt

4

748.222.2

dungen für den Erwerb von Ausweisen und Bewilligungen nach ausschliesslich
nationalem Recht.

3 Ab 1. Januar 2000 werden alle Ausweise für das Führen von Flugzeugen nach den
JAR-FCL-Reglementen erneuert, ausgenommen die Ausweise nach ausschliesslich
nationalem Recht.

4 Erweiterungen und Bewilligungen, die nicht in den JAR-FCL-Reglementen geregelt sind, werden nach nationalem Recht erteilt und erneuert.


Art. 9

Hubschrauberpiloten und -pilotinnen 1 Ab 1. Januar 2000 können Personen, die einen nach dem RFP10 ausgestellten Hubschrauberpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen,
sofern sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls
bleiben ihre Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz
registrierten Hubschraubern beschränkt.

2 Ab 1. Januar 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist,
müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Hubschraubern nach den JARFCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den
Erwerb von Bewilligungen nach ausschliesslich nationalem Recht.11 3 Ab 1. Juli 2000, sofern das Reglement JAR-FCL 2 effektiv anwendbar ist, werden
alle Ausweise für das Führen von Hubschraubern nach den JAR-FCL-Reglementen
erneuert.12

4 Erweiterungen und Bewilligungen, die nicht in den JAR-FCL-Reglementen geregelt sind, werden nach nationalem Recht erteilt und erneuert.


Art. 10

Richtlinien

1 Das Bundesamt erlässt Richtlinien, die die Bestimmungen der JAR-FCL-Reglemente insbesondere über die Ausbildung der Piloten und Pilotinnen, über die Fähigkeitsprüfungen und -überprüfungen ergänzen, um unter anderem den topografischen
und flugverkehrstechnischen Besonderheiten der Schweiz Rechnung zu tragen.

2 Diese Richtlinien können beim Bundesamt eingesehen oder erworben werden.


Art. 11

Verweigerung, Entzug oder Einschränkung einer Lizenz oder
einer Ermächtigung

1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194813
(LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächtigung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: 10 SR

748.222.1

11

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 23).

12

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 23).

13 SR 748.0

JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern 5

748.222.2

a.

wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder
eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des
nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt; b.

wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder
eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in
schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; c.

wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder
Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen
gefährden würde, insbesondere wenn sie:
1.

entmündigt ist,

2.

alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder 3.

wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; d.

wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder
eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.

2 Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar.


Art. 12

Ausnahmen

1 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder
der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.

2 Es kann die Ausnahme befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.


Art. 13

Änderung des bisherigen Rechtes Das Reglement vom 25. März 197514 über die Ausweise für Flugpersonal (RFP)

...


Art. 1a


ehemaliger Art. 1 Art. 5
Abs. 1, 2 und 4
Aufgehoben

14

SR 748.222.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Luftfahrt

6

748.222.2


Art. 229
Abs. 1bis und 3
...


Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.