01.03.2024 - * / In Force
01.02.2024 - 29.02.2024
01.07.2023 - 31.01.2024
01.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.07.2020 - 31.12.2021
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01.04.2020 - 14.05.2020
01.06.2019 - 31.03.2020
26.09.2018 - 31.05.2019
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01.01.2017 - 30.04.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.07.2016
16.11.2015 - 31.12.2015
01.10.2015 - 15.11.2015
01.07.2015 - 30.09.2015
01.08.2014 - 30.06.2015
01.01.2014 - 31.07.2014
01.03.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 28.02.2013
01.12.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.11.2012
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1

Verordnung

über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV) vom 19. Mai 2010 (Stand am 1. November 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e und 31 Absatz 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung:

a. legt gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e die Ausnahmen vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG fest;

b. regelt für nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte Lebensmittel das Inverkehrbringen;

c. regelt für nach ausländischen technischen Vorschriften in Verkehr gebrachte Produkte die Marktüberwachung.

2

Ausnahmen nach Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG werden in Artikel 2 festgelegt.

2. Abschnitt: Ausnahmen vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG

Art. 2

Ausnahmekatalog gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: AS 2010 2631

1 SR

946.51

946.513.8

Aussenhandel

2

946.513.8

a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte: 1. bleihaltige Anstrichfarben und Lacke sowie damit behandelte Produkte (Anhang 2.8 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20052, ChemRRV), 2. Anstrichfarben und Lacke, Dichtungsmassen, Textilien, Kunststoffe und Gummi, die verbotene kurzkettige Chlorparaffine nach Anhang 1.2 ChemRRV enthalten, 3. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die auf der Etikette oder dem Sicherheitsdatenblatt keine Angabe eines Herstellers als verantwortliche Person für das Inverkehrbringen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang 2 Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Arti-

kel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053 enthalten, 4. in der Luft stabile Stoffe sowie Zubereitungen und Produkte mit solchen Stoffen, welche die Anforderungen nach den Anhängen 1.5, 2.3,

2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 ChemRRV nicht erfüllen, 5. Holz und Holzwerkstoffe, welche die Anforderungen nach Anhang 2.4 Ziffer 1 und Anhang 2.17 ChemRRV nicht erfüllen, 6. Wasch- und Reinigungsmittel, die Phosphat oder schwer abbaubare Bestandteile (Komplexbildner) nach Anhang 2.1 Ziffer 2 Absatz 1 Buch-

staben a-d sowie Anhang 2.2 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstaben a und b ChemRRV enthalten; b. die folgenden Lebensmittel: 1. alkoholische Süssgetränke, welche keinen Hinweis auf den Alkoholgehalt nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20054 über alkoholische Getränke aufweisen,

2. gebrannte Wasser zu Trinkzwecken, die auf der Etikette nicht den Namen des schweizerischen Produktionsbetriebs oder des Importeurs nach Artikel 46 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 19995 enthalten, 3. Tabakfabrikate

und

Ersatzprodukte, deren Detailverkaufspackung nicht mit dem Kleinhandelspreis in Schweizerfranken und der Firmenbezeichnung oder Reversnummer des inländischen Herstellers oder des Importeurs nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19696 in Verbindung mit Artikel 31 der

Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20097 versehen sind, 2 SR

814.81

3 SR

813.11

4 SR

817.022.110

5 SR

680.11

6 SR

641.31

7 SR

641.311

Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften 3

946.513.8

4. Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, deren Verpackungen nicht mit die Warnhinweise ergänzenden Abbildungen nach Artikel 12 Absatz 5 der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20048 in Verbindung mit der Verordnung des EDI vom 10. Dezember 20079 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten versehen sind, 5. Lebensmittel und Rohstoffe, die keine Angabe des Produktionslandes nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung des EDI vom 23. November 200510 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) aufweisen,

6. Konsumeier in der Schale, Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und geschälte Eier (Traiteureier) aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung von Hühnern und ohne Deklaration nach den Artikeln 2, 4 und 5 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 200311 (LDV), 7. Lebensmittel ohne Deklaration hinsichtlich unbeabsichtigter Vermischungen mit allergenen Substanzen nach Artikel 8 Absatz 3 LKV,

8. Lebensmittel, die einen Hinweis auf die Herstellung ohne Gentechnik tragen, der den Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 8 und 9 der Verordnung des EDI vom 23. November 200512 über gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht genügt,

9. Lebensmittel, die mit Verfahren hergestellt wurden, die nach Artikel 20 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200513 bewilligungspflichtig sind, sowie Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden und die nach Artikel 22 der genannten Verordnung bewilligungspflichtig sind, 10. Ergänzungsnahrung nach Artikel 20 und Nahrungsergänzungsmittel nach Artikel 22 der Verordnung des EDI vom 23. November 200514 über Speziallebensmittel, welche die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, 11. Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Hauskaninchen aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform und ohne Deklaration nach den Artikeln 2, 3 und 5 LDV;

c. die folgenden übrigen Produkte: 1. Textilien, welche die Anforderungen bezüglich Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien nach den Artikeln 16-20 der Verordnung des EDI vom 23. November 200515 über Gegenstände für den Humankontakt nicht erfüllen, 8 SR

817.06

9 SR

817.064

10 SR

817.022.21

11 SR

916.51

12 SR

817.022.51

13 SR

817.02

14 SR

817.022.104

15 SR

817.023.41

Aussenhandel

4

946.513.8

2. Eisenbahninfrastruktur und Eisenbahnfahrzeuge, die nicht den schweizerischen sicherheitsrelevanten Produktevorschriften gemäss folgenden Erlassen entsprechen:

Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195716

Eisenbahnverordnung vom 23. November 198317

- Ausführungsbestimmungen vom 22. Mai 200618 zur Eisenbahnverordnung, 6. Revision

- Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190219 - Verordnung vom 5. Dezember 199420 über elektrische Anlagen von Bahnen

- Ausführungsbestimmungen zu

den

in dieser Ziffer genannten Erlassen,

3. die folgenden Geräte, sofern sie die Anforderungen nach Anhang 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198521 nicht erfüllen:Gebläsebrenner für Heizöl extraleicht oder Gas bis 350 kW

Heizkessel für Gebläsebrenner für Heizöl extraleicht oder Gas bis

350 kW

- Heizkessel

mit

atmosphärischen Brennern für Öl und Gas bis 350 kW

Heizkessel für Holz und Kohle bis 350 kW,

4. dem Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193322 unterstellte Waren, welche die Vorschriften betreffend Feingehalte und betreffend die Bezeichnung, Kennzeichnung und materielle Zusammensetzung nach den Artikeln 1-3 und 5-21 des Edelmetallkontrollgesetzes nicht erfüllen, 5. die folgenden Geräte, welche die Grenzwerte gemäss den Artikeln 7, 10 und 11 sowie der Anhänge 2.1, 2.2, 2.5, 2.6, 2.7 und 2.9 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199823 nicht einhalten: - Wassererwärmer,

Warmwasser- und Wärmespeicher - netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombination

- netzbetriebene

elektrische

Haushaltswäschetrockner (Tumbler) netzbetriebene kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten

- netzbetriebene

Elektrobacköfen

netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen,

16 SR

742.101

17 SR

742.141.1

18 SR

742.141.11

19 SR

734.0

20 SR

734.42

21 SR

814.318.142.1 22 SR

941.31

23 SR

730.01

Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften 5

946.513.8

6.24 der Verordnung vom 4. Juni 201025 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten unterstellte Hölzer und Holzprodukte, welche die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2-4 der genannten Verordnung nicht erfüllen.


Art. 3

Überprüfung der Ausnahmen gemäss Artikel 2 Die Ausnahmen in Artikel 2 werden überprüft: a. von demjenigen Departement, in dessen Zuständigkeit die entsprechende schweizerische technische Vorschrift fällt, wenn die Europäische Union (EU) in den in Artikel 2 genannten Bereichen neue harmonisierte Vorschriften erlässt oder bestehende harmonisierte Vorschriften ändert; b. vom Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements alle fünf Jahre.

3. Abschnitt: Lebensmittel

Art. 4

Gesuch 1 Ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 16c THG können einreichen: a. in- und ausländische Personen, welche mit Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 THG gilt, Handel treiben;

b. ausländische Hersteller von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 THG gilt;

c. Hersteller in der Schweiz von Lebensmitteln, die das für die Ausfuhr in die EU oder den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellte Lebensmittel auch in der Schweiz in Verkehr bringen wollen;

d. Hersteller von Lebensmitteln in der Schweiz, die nur für den inländischen Markt produzieren.

2

Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und eine Zustelladresse in der Schweiz; b. ein Verpackungsmuster mit Etikette in Originalform oder eine Abbildung davon in gedruckter oder elektronischer Form; c. Angaben über die Zusammensetzung sowie die wesentlichen Spezifikationen des Lebensmittels;

24 Eingefügt durch Art. 10 der V vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 2873).

25 SR

944.021

Aussenhandel

6

946.513.8

d. Angaben darüber, welche Bestimmungen des schweizerischen Rechts nicht eingehalten sind;

e. den Nachweis, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften der EU und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EU, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR entspricht;

f.

Dokumente oder Darlegungen, die glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in dem Land, auf dessen Vorschriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr ist; Gesuchsteller nach Absatz 1 Buchstabe d müssen glaubhaft machen, dass ein entsprechendes Lebensmittel in dem Land, auf dessen Vorschriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr ist.

3

Als Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe e gilt eine Erklärung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, dass das Lebensmittel den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entsprechenden Rechtserlasse sind mit der amtlichen Fundstelle anzugeben.

4

Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Die Daten und Unterlagen können auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann von den massgebenden technischen Vorschriften eine Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes oder in Englisch verlangen.


Art. 5

Prüfung auf Vollständigkeit 1

Das BAG prüft, ob das Gesuch vollständig ist.

2

Es bestätigt umgehend und schriftlich den Eingang des Gesuchs und räumt gegebenenfalls eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs ein. Bis zur Einreichung der Ergänzung steht die Frist nach Artikel 16d Absatz 4 THG still.

3

Werden die erforderlichen Angaben nicht fristgemäss eingereicht, so tritt das BAG auf das Gesuch nicht ein.


Art. 6

Produktinformation 1 Das BAG prüft, ob das Verpackungsmuster mit Etikette die Anforderungen an die Produktinformation nach Artikel 16e THG erfüllt.

2

Erfüllt die Produktinformation die Anforderungen nach Absatz 1, so kann das BAG eine Änderung der Produktinformation einschliesslich der Sachbezeichnung nur verlangen, wenn das Lebensmittel sonst die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährden würde.

3

Vorbehalten bleiben:

Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften 7

946.513.8

a. die herkunftsrechtlichen Bestimmungen über die Auslobung der schweizerischen Herkunft nach dem Markenschutzgesetz vom 28. August 199226;

b. die Bestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai

199727.


Art. 7

Allgemeinverfügungen 1 Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG werden im Bundesblatt veröffentlicht.

2

Der Eintritt der Rechtskraft solcher Verfügungen wird im Bundesblatt angezeigt.

3

Das BAG informiert die kantonalen Vollzugsorgane und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft.

4

Die Abweisung eines Gesuchs erfolgt als Einzelverfügung; sie wird dem SECO mitgeteilt.

5

Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196828 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 8

Inhalt von Allgemeinverfügungen 1

Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG müssen enthalten: a. eine das Lebensmittel identifizierende Beschreibung; b. die ausländischen Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel entspricht, mit Angabe der amtlichen Fundstellen;

c. die Angabe des EU- oder EWR-Mitgliedstaats, in dem das Lebensmittel rechtmässig in Verkehr ist; d. die Auflage, dass die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmerund den Tierschutz eingehalten werden müssen, wenn die Lebensmittel in der Schweiz hergestellt werden.

2

Die das Lebensmittel identifizierende Beschreibung muss so generisch wie möglich sein. Sie kann von der für das entsprechende Lebensmittel nach schweizeri-

schem Recht geltenden Sachbezeichnung abweichen.


Art. 9

Wirkung der Allgemeinverfügung Die Allgemeinverfügung gilt für gleichartige Lebensmittel: a. aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

26 SR

232.11

27 SR

910.12

28 SR

172.021

Aussenhandel

8

946.513.8

1. sie entsprechen der das Lebensmittel identifizierenden Beschreibung der Allgemeinverfügung, 2. sie entsprechen den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden technischen Vorschriften, und

3. sie sind in dem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, auf dessen Vorschriften Bezug genommen wird, rechtmässig in Verkehr; b. aus der Schweiz, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. sie entsprechen der das Lebensmittel identifizierenden Beschreibung der Allgemeinverfügung, 2. sie entsprechen den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden technischen Vorschriften, und

3. bei ihrer Herstellung werden die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und den Tierschutz eingehalten.


Art. 10

Änderung der technischen Vorschriften 1

Ändern die technischen Vorschriften für ein Lebensmittel, so hat dieses den neuen Vorschriften zu entsprechen.

2

Werden die einer Allgemeinverfügungen über Lebensmittel zugrunde liegenden technischen Vorschriften in einer Weise geändert, dass öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e THG gefährdet sind, so widerruft das BAG die Allgemeinverfügung.


Art. 11

Gebühren Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuches erhebt das BAG eine Pauschalgebühr von 500 Franken.

4. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 12

Vorlage der erforderlichen Informationen 1

Das Vollzugsorgan gewährt dem Inverkehrbringer eine angemessene Frist, damit dieser die Nachweise, Informationen und Muster nach Artikel 19 Absatz 1 THG vorlegen kann.

2

Als Nachweis nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a THG gilt eine Erklärung des Inverkehrbringers, dass das Produkt den massgebenden technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a THG entspricht; die entsprechenden Rechtserlasse und deren amtliche Fundstellen sind anzugeben. Ist nach diesen Vorschriften eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung erforderlich, so ist diese vorzulegen.

3

Das Vollzugsorgan kann verlangen, dass von den massgebenden technischen Vorschriften eine Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes oder in Englisch vorgelegt wird.

Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften 9

946.513.8


Art. 13

Form und Verfahren der Marktüberwachung 1

Massnahmen gegen Produkte, die gestützt auf Artikel 16a Absatz 1 THG in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, werden in Form einer Allgemeinverfügung nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 Absatz 5 THG getroffen. Betrifft eine Massnahme lediglich einzelne Exemplare oder eine Serie eines Produkts, so kann die Massnahme in Form einer Einzelverfügung getroffen werden.

2

Erfolgt das Inverkehrbringen eines Produktes gestützt auf einen Staatsvertrag, so erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe des Staatsvertrages und, subsidiär, nach den für das betreffende Produkt massgebenden landesrechtlichen Bestimmungen.

3

Erfolgt das Inverkehrbringen eines Produktes nach schweizerischen technischen Vorschriften, so erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe dieser schweizerischen technischen Vorschriften. Für Lebensmittel, deren Inverkehrbringen nicht mittels einer Allgemeinverfügung bewilligt worden ist, erfolgt die Marktüberwachung nach Massgabe der Lebensmittelgesetzgebung.


Art. 14

Massnahmen kantonaler Vollzugsorgane 1

Das kantonale Vollzugsorgan, das bei der zuständigen Behörde des Bundes den Erlass einer Allgemeinverfügung beantragen will, hört den Inverkehrbringer vorgängig an.

2

Die Behörde des Bundes entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die vom kantonalen Vollzugsorgan beantragten Massnahmen.

3

Besteht begründeter Verdacht auf unmittelbare und ernste Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a-e THG, so treffen die kantonalen Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen. Sie melden diese der zuständigen Behörde des Bundes umgehend.

4

Vorsorgliche Massnahmen eines kantonalen Vollzugsorgans bleiben bis zum Entscheid der zuständigen Behörde des Bundes, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten in Kraft.

5

Das kantonale Kontrollorgan für Lebensmittel unterbreitet dem BAG vor einer Beanstandung:

a. Fragen hinsichtlich der Auslegung von Allgemeinverfügungen nach Artikel 16d Absatz 2 THG;

b. Fragen hinsichtlich der Gleichartigkeit eines Lebensmittels gemäss Artikel 9.


Art. 15

Veröffentlichung der Massnahmen 1

Erlässt die zuständige Behörde des Bundes Massnahmen nach Artikel 20 THG in Form einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 THG, so veröffentlicht sie diese im Bundesblatt.

Aussenhandel

10

946.513.8

2

Sie zeigt den Eintritt der Rechtskraft der Allgemeinverfügung im Bundesblatt an.

3

Die zuständige Behörde des Bundes informiert umgehend das zuständige kantonale Vollzugsorgan, das SECO und die Wettbewerbskommission über die Eröffnung einer Allgemeinverfügung und den Eintritt von deren Rechtskraft.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Nachführung der Listen gemäss Artikel 31 Absatz 2 THG 1

Die für die Vorbereitung, den Erlass oder die Änderung technischer Vorschriften zuständigen Bundesbehörden melden dem SECO sämtliche Neuerungen hinsichtlich: a. Produkten, die einer Zulassungspflicht unterliegen; b. anmeldepflichtigen Stoffen nach der Chemikaliengesetzgebung; c. Produkten, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; d. Produkten, die einem Einfuhrverbot unterliegen.

2

Das SECO führt die Liste gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a THG nach.

3

Das BAG führt die Liste gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b THG nach.


Art. 17

Nachführung von Artikel 2 Das EVD ändert Artikel 2 dieser Verordnung entsprechend den Entwicklungen des departementalen Verordnungsrechts, auf das dort verwiesen wird.


Art. 18

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 19

Übergangsbestimmungen 1 Gesundheitsbezogene Angaben für nach Artikel 16a Absatz 1 THG in Verkehr gebrachte Lebensmittel richten sich bis zum 31. Dezember 2010 nach den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung.

1bis

Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.29 2

Energieeffizienzvorschriften für netzbetriebene, elektrische Normmotoren im Leistungsbereich von 0,75 bis 375 kW richten sich bis zum 30. Juni 2011 nach den Artikeln 7, 10 und 11 sowie Anhang 2.10 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199830.

29 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4611).

30 SR

730.01

Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften 11

946.513.8


Art. 20

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2010 in Kraft.

2

Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 11 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Aussenhandel

12

946.513.8

Anhang

(Art. 18)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …31 31 Die Änd. können unter AS 2010 2631 konsultiert werden.