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1

Verordnung
über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL)

vom 23. November 1994 (Stand am 6. Juni 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 6a, 8, 12, 36, 40, 41, 42 und 111 des Luftfahrtgesetzes
vom 21. Dezember 19481 (LFG), verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze
und Flugsicherungsanlagen) und den Betrieb von Flugplätzen. Sie enthält zudem die
Bestimmungen über die Aussenlandungen und die Luftfahrthindernisse.


Art. 2

Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: Aussenlandung: Landung und Start ausserhalb von Flugplätzen; Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang; Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang; Flugplatz: festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser einschliesslich der als
Flugplatzanlagen bezeichneten Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug
von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern; Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die aufgrund seiner Zweckbestimmung örtlich und funktionell zum Flugplatz gehören und seinem ordnungsgemässen und reibungslosen Betrieb dienen; Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: vom Flugplatzhalter ernannte und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mit bestimmten Aufsichtsaufgaben beauftragte Person; Flugsicherungsanlagen: radioelektrische Navigations- und Übermittlungsanlagen
für die Leitung und sichere Durchführung des Luftverkehrs; Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer; AS 1994 3050

1

SR 748.0

748.131.1

Luftfahrt

2

748.131.1

Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der
Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen; Hindernisbegrenzungskataster: Plan der Hindernisbegrenzungsflächen für einen
Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg; Landestelle: für Aussenlandungen benutztes Gelände; Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen einschliesslich Krane, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Antennen, Kabel und Drähte sowie Bepflanzungen, die den
Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden
oder verunmöglichen könnten; Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören; Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt: Sachplan nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792 über die raumwirksame Infrastruktur der schweizerischen Zivilluftfahrt;3 Zulassungszwang: Verpflichtung, einen Flughafen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Luftfahrt und der speziellen Konzessionsbestimmungen allen im
internen und internationalen Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung zur Verfügung zu stellen.


Art. 3

Luftfahrtspezifische Anforderungen 1

Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von
Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei Anund Abflügen stets gewährleistet ist.4 1

bis Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse und für den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) in den Anhängen 10 und 14 zum Übereinkommen vom 7. Dezember
19445 über die Internationale Zivilluftfahrt sowie die zugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.6 2

Für den Bau von Flugsicherungsanlagen gelten die entsprechenden Normen und Empfehlungen der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol).

3

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) kann ergänzende Weisungen und Richtlinien erlassen und, wenn besondere Umstände vorliegen, im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

2 SR

700

3 Definition

eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

4 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

5

SR 0.748.0

6 Ursprünglich Absatz 1.

Infrastruktur

3

748.131.1

4

Die Normen und Empfehlungen der ICAO und Eurocontrol sowie die zugehörigen technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie
können beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt7.

5

Änderungen der Normen, Empfehlungen und zugehörigen technischen Vorschriften werden im Luftfahrthandbuch (AIP)8 angezeigt.

a9 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt 1 Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die
Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest.

2 Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden
Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb.
Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.

b10 Aufsicht des Bundesamtes 1 Das Bundesamt überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt die Einhaltung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforderungen sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lässt sie durch Dritte
überwachen.

2 Es führt die erforderlichen Kontrollen durch oder lässt sie durch Dritte durchführen. Es trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

3 Für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht sind
die in der Verordnung vom 25. September 198911 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren vom Flugplatzhalter zu entrichten.

7

Diese Dokumente können im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert
werden.

8

Wird vom Bundesamt (Zentraler AIS) herausgegeben und kann dort abonniert werden.

9 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

10 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

11 SR

748.112.11

Luftfahrt

4

748.131.1

2. Titel: Flugplätze 1. Kapitel:12 Betrieb und Bau 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4

Publikation des Gesuchs und Koordination 1 Die Veröffentlichung des Gesuchs in den Publikationsorganen der betroffenen
Kantone und Gemeinden wird durch die Kantone veranlasst.

2 Die Kantone sorgen für die Koordination der Stellungnahmen ihrer Fachstellen.


Art. 5

Projektänderungen

Ergeben sich aufgrund der Eingaben in einem Plangenehmigungs-, Konzessionsoder Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme
vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden.


Art. 6

Behandlungsfristen

Für die Behandlung eines Gesuchs betreffend eine Plangenehmigung oder Genehmigung eines Betriebsreglements sowie eine Erteilung einer Konzession oder einer
Betriebsbewilligung gelten in der Regel folgende Fristen: a.

zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermittlung an die Kantone und die betroffenen Bundesbehörden oder bis zur Anzeige an die Betroffenen; b.

zwei Monate vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid.


Art. 7

Abschluss des Instruktionsverfahrens Die Entscheidbehörde teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens
mit.


Art. 8

Flugplatzleiter oder Flugplatzleiterin 1 Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Die
grundlegenden Rechte und Pflichten sowie die übertragenen Aufgaben sind in einem
vom Bundesamt erlassenen Pflichtenheft festgehalten.

2 Das Bundesamt genehmigt die Ernennung des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin, wenn die betreffende Person über die zur Einhaltung des Pflichtenhefts auf
dem entsprechenden Flugplatz erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse
verfügt.

12 Fassung

gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Infrastruktur

5

748.131.1


Art. 9

Luftfahrtspezifische Prüfung 1 Das Bundesamt nimmt bezüglich aller baulichen und betrieblichen Änderungen
auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vor. Es prüft auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen.

2 Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden
namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflächen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) geprüft.

2. Abschnitt: Betriebskonzession

Art. 10

Inhalt

1

Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen
und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen .

2 Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der
Betriebskonzession.


Art. 11

Gesuch

1 Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ein Gesuch
in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten: a.

die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flughafens die Verantwortung tragen soll; b.

eine Begründung, in der darzulegen ist, dass der Gesuchsteller über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um einen Flughafen unter
Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu
betreiben;

c.

den Nachweis der Eintragung im Handelsregister in der Schweiz, ausgenommen bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts; d.

eine Übersicht über die geplante Finanzierung des Flughafenbetriebs; e.

einen Entwurf des Betriebsreglements.

2 Bestehen begründete Zweifel, ob für den Gesuchsteller Anlage und Betrieb des
Flughafens finanzierbar sind, kann die Konzessionsbehörde detaillierte Angaben betreffend Sicherstellung der Finanzierung verlangen.

Luftfahrt

6

748.131.1


Art. 12

Voraussetzungen für die Konzessionserteilung 1 Die Betriebskonzession wird erteilt, wenn: a.

der Betrieb der Anlage den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b.

der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel
verfügt, um die Verpflichtungen aus Gesetz, Konzession und Betriebsreglement zu erfüllen; c.

das Betriebsreglement genehmigt werden kann.

2 Die Erteilung einer Betriebskonzession kann insbesondere verweigert werden,
wenn die Finanzierung von Anlage und Betrieb des Flughafens offensichtlich gefährdet erscheint.


Art. 13

Geltungsdauer

Betriebskonzessionen werden erteilt für eine Dauer von: a.

50 Jahren bei Landesflughäfen; b.

30 Jahren bei Regionalflughäfen.


Art. 14

Übertragung und Erneuerung der Konzession 1 Für die Übertragung oder die Erneuerung der Konzession finden die Artikel 11 und
12 sinngemäss Anwendung.

2 Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung oder Erneuerung der Konzession
insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des
Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des
Betriebsreglements nach Artikel 26.


Art. 15

Übertragung einzelner Aufgaben 1 Die Übertragung einzelner Aufgaben durch den Flughafenhalter an Dritte ist dem
Bundesamt mitzuteilen. Dieses kann dazu ergänzende Angaben verlangen oder die
Übertragung untersagen, wenn: a

der Dritte offensichtlich nicht über die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt; b.

der Konzessionär bei der Übertragung einzelner Aufgaben nicht dafür sorgt,
dass er gegenüber dem Dritten jederzeit Anweisungen durchsetzen kann.

2 Wenn das Bundesamt sich nicht innert zehn Arbeitstagen zur Übertragung äussert,
gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.


Art. 16

Entzug

1 Das Departement entzieht die Konzession ohne Entschädigung, wenn: a.

die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr vorliegen;

Infrastruktur

7

748.131.1

b.

der Konzessionär seine Pflichten nicht mehr wahrnehmen will oder sie wiederholt in schwerer Weise verletzt hat.

2 Wird die Konzession entzogen, kann das Departement die erforderlichen Massnahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs anordnen.

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 17

Inhalt

1 Die Betriebsbewilligung beinhaltet: a.

das Recht, ein Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben; b.

die Verpflichtung des Flugfeldhalters, die Voraussetzungen für eine geordnete Benützung sicherzustellen und das Flugfeld nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen des Betriebsreglements zu betreiben.

2 Die Ausgestaltung des Betriebs oder die bauliche Nutzung sind nicht Gegenstand
der Betriebsbewilligung.


Art. 18

Gesuch

Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim Bundesamt ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch
muss enthalten:

a.

die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flugfelds die Verantwortung trägt; b.

eine Begründung, in der darzulegen ist, dass der Gesuchsteller über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein Flugfeld unter Einhaltung der Pflichten aus Bewilligung, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben; c.

Angaben über vorgesehene Bauvorhaben; d.

einen Entwurf des Betriebsreglements.


Art. 19

Voraussetzung der Bewilligungserteilung Die Betriebsbewilligung wird erteilt bzw. die Änderung der Betriebsbewilligung
wird genehmigt, wenn:

a.

das Projekt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b.

der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel
verfügt, um einen rechtmässigen Betrieb aufrechtzuerhalten; c.

das Betriebsreglement genehmigt werden kann.

Luftfahrt

8

748.131.1


Art. 20

Beschränkter Zulassungszwang Die Erteilung einer Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass bestimmte weitere Luftfahrzeuge für Starts und Landungen zuzulassen sind, sofern
dafür ein öffentliches Interesse besteht und es den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht.


Art. 21

Übertragung

1 Eine Betriebsbewilligung kann mit Zustimmung des Bundesamtes auf einen Dritten übertragen werden. Artikel 18 und 19 gelten sinngemäss.

2 Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel
26.


Art. 22

Änderung und Entzug

1 Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das Bundesamt kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn: a.

die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind; b.

der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat; c.

der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist; d.

der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin
verfügt, dessen oder deren Ernennung vom Bundesamt genehmigt ist.

2 Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3b Absatz 2.

4. Abschnitt: Betriebsreglement

Art. 23

Inhalt

Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält namentlich Vorschriften über: a.

die Organisation des Flugplatzes; b.

die Betriebszeiten; c.

die An- und Abflugverfahren; d.

die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer.


Art. 24

Gesuch

Das Gesuch für die erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreglements hat zu enthalten:

Infrastruktur

9

748.131.1

a.

einen Entwurf des Reglements bzw. der Änderung des Reglements mit Erläuterung und Begründung; b.

Angaben darüber, welche Auswirkungen das Reglement bzw. dessen Änderung auf den Betrieb sowie auf Raum und Umwelt hat. Bei Änderungen, die
der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist ein entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegen, bei den übrigen Vorhaben ist der
Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt
eingehalten sind;

c.

bei Änderungen des Betriebsreglements mit Auswirkungen auf den Flugbetrieb alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung der Hindernisbegrenzungs- und Lärmbelastungskataster erforderlich sind; d.

gegebenenfalls Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen von Flughäfen.


Art. 25

Voraussetzungen der Genehmigung 1 Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn: a.

der Inhalt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b.

die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der
Plangenehmigung umgesetzt sind; c.

die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der
Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind; d.

der Lärmbelastungskataster festgesetzt werden kann; e.

bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der Hindernisbegrenzungskataster festgesetzt werden kann.

2 Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich. Die wesentlichen Vorschriften über die Benützung werden im Luftfahrthandbuch (AIP) veröffentlicht.


Art. 26

Anpassung durch das Bundesamt Das Bundesamt verfügt zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen
des Betriebsreglements, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse
dies erfordern.


Art. 27

Vorübergehende Abweichungen vom Betriebsreglement Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können
vorübergehend Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen,
wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit,
erfordern.

Luftfahrt

10

748.131.1

5. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
a Gesuch

1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in der
verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss
namentlich enthalten:

a.

das Bauprojekt mit allen ortsüblichen Unterlagen, die für die Beurteilung
nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend Ausgestaltung von Baueingaben können berücksichtigt werden, soweit es mit den Besonderheiten der
Flugplatzanlage vereinbar ist; b.

die Begründung des Vorhabens; c.

Angaben über die Abstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der
Raumplanung;

d.

bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt, bei den übrigen Vorhaben den
Nachweis, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten
werden;

e.

Angaben, wie Anforderungen nach sonstigen anwendbaren Bestimmungen
von Bund und Kanton erfüllt werden; f.

Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes; g.

allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in
Zusammenhang stehen;

h.

eine Begründung, weshalb gegebenenfalls von einer Aussteckung abzusehen
ist.

2 Nötigenfalls ist das Gesuch mit genauen Angaben zu ergänzen über den Bedarf an
Grundstücken und an dinglichen Rechten, sowie mit Angaben darüber, wie sie erworben werden und ob Enteignungen notwendig sind. Es sind beizulegen: a.

eine Liste der zu erwerbenden Grundstücke mit Angabe von Standort, Fläche, Beschaffenheit, Eigentümern und weiteren Berechtigten; Situationspläne im Massstab 1:1000 sowie Auszüge aus den entsprechenden Grundbuchblättern; b.

eine Übersicht über den Stand der Verhandlungen mit Eigentümern und
weiteren Berechtigten sowie über abgeschlossene oder vorgesehene Kauf-,
Tausch- oder Dienstbarkeitsverträge; c.

allfällige Anträge über vorgesehene Landumlegungsverfahren; d.

ein Enteignungsplan nach Artikel 27 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom
20. Juni 193013.

13 SR

711

Infrastruktur

11

748.131.1

3 Plangenehmigungsgesuche sind vom Flugplatzhalter oder vom Betreiber der entsprechenden Flugsicherungsanlage einzureichen.

b Aussteckung

Von der Aussteckung von Bauvorhaben auf dem Flugplatz ist abzusehen, wenn
durch die Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte.

c Koordination von Bau und Betrieb 1 Werden die betrieblichen Verhältnisse auf einem Flugplatz durch ein Bauvorhaben
beeinflusst, so sind die entsprechenden betrieblichen Belange ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen.

2 Sofern die künftige Nutzung einer Flugplatzanlage, für die ein Plangenehmigungsgesuch gestellt ist, nur sinnvoll erfolgen kann, wenn auch das Betriebsreglement geändert wird, so ist das Betriebsreglementsverfahren mit dem Plangenehmigungsverfahren zu koordinieren.

d Voraussetzungen der Plangenehmigung 1 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt: a.

den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b.

die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.

2 Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch
der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird.

e Plangenehmigung

Die Genehmigungsbehörde wertet die Stellungnahmen von Kantonen und Fachstellen und entscheidet über die Einsprachen. Der Plangenehmigungsentscheid beinhaltet ausserdem: a.

die Erlaubnis, ein Bauprojekt entsprechend den genehmigten Plänen auszuführen; b.

Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Anforderungen der Raumplanung,
des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der luftfahrtspezifischen
Anforderungen;

c.

weitere Auflagen nach Bundesrecht; d.

auf kantonales Recht gestützte Auflagen; e.

betriebliche Auflagen; f.

Auflagen hinsichtlich Baufreigabe, Baukontrolle und Inbetriebnahme.

Luftfahrt

12

748.131.1

f Baubeginn und Verlängerung der Geltungsdauer 1 Ein Bauvorhaben gilt mit der Schnurgerüstabnahme als begonnen oder, wenn diese
nicht erfolgt, mit dem Beginn von Arbeiten sowie mit dem Einleiten von anderen
Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Plangenehmigung bedürften.

2 Wird ein rechtzeitig begonnenes Bauvorhaben während über einem Jahr unterbrochen, so ist eine Verlängerung der Geltungsdauer erforderlich, wenn seit rechtskräftiger Erteilung der Plangenehmigung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

3 Gesuche um Verlängerung der Geltungsdauer sind spätestens drei Monate vor
Ablauf der Gültigkeit unter Angabe der Gründe bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet innert einem Monat.

g Vollzug

1 Das Bundesamt kontrolliert die rechtmässige Ausführung des Vorhabens oder lässt
sie durch Dritte kontrollieren. Der Flugplatzhalter trägt die Kosten.

2 Bei Bauten ohne Bewilligung und bei nachträglichen Missachtungen von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen veranlasst das Bundesamt die Herstellung des
rechtmässigen Zustandes.

h Projektierungszonen

1 Gesuche betreffend die Festlegung von Projektierungszonen haben zu enthalten: a.

Pläne mit der genauen Beschreibung der Projektierungszone; b.

eine Begründung, zu welchen Zwecken und für welche Zeitdauer das Gebiet
freigehalten werden soll; c.

Erläuterungen, ob und welche Interessen die Projektierungszone berührt und
wie sie mit den Anforderungen der Raumplanung abgestimmt ist.

2

Projektierungszonen werden festgesetzt, wenn sie den Zielen und Vorgaben des SIL entsprechen und das Interesse, ein Grundstück für eine Flughafenanlage freizuhalten, allfällige andere Interessen überwiegt.

6. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben und Nebenanlagen

Art. 28

Genehmigungsfreie Bauvorhaben 1 Keiner Plangenehmigung bedürfen: a.

Baubaracken sowie Werk- und Lagerplätze, die einer Baustelle dienen und
nach Beendigung der Bauarbeiten beseitigt werden; b.

geringe bauliche Anpassungen für Installationen wie Strom-, Rohrleitungs-,
Heizungs- und Kühlanlagen, die nicht im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauten stehen;

Infrastruktur

13

748.131.1

c.

Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von 1 m
noch eine Fläche von 900 m2 überschreiten; d.

Mauern und Hecken bis zu einer Höhe von 2 m sowie Zäune; e.

nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Toilettenanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Schnee- und Windfänge; f.

Empfangsantennen, deren Abmessungen in keiner Richtung 2 m überschreiten; g.

gewöhnliche Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an Bauten und Anlagen sowie geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden; h.

untergeordnete Abweichungen von genehmigten Plänen, sofern sicher ist,
dass keine Interessen Dritter berührt sind und dass keine Konflikte mit der
Raumplanung sowie den Anforderungen von Umwelt-, Natur- und Heimatschutz bestehen.

2 Alle Bauvorhaben sind vor Baubeginn dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.
Äussert sich das Bundesamt zu einem solchen Vorhaben nicht innert zehn Arbeitstagen, so kann das Vorhaben ausgeführt werden.


Art. 29

Nebenanlagen

Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren Anwendung. Baugesuche werden von der zuständigen kantonalen Stelle dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht. Dieses überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage
oder um eine Nebenanlage handelt, unterzieht das Projekt einer luftfahrtspezifischen
Prüfung und teilt der kantonalen Behörde zehn Arbeitstage nach Erhalt der Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mit.

2. Kapitel:14 Zivile Nutzung von Militärflugplätzen

Art. 30

Zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes 1 Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW), und dem zivilen Flugplatzhalter abzuschliessen.

2 Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die zivile Benützung nach Absatz 1
ein Flugplatzbetriebsreglement zu erstellen. Das Flugplatzbetriebsreglement und
dessen nachträgliche Änderung muss durch das Bundesamt und das BABLW genehmigt werden. Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden betreffend den zivilen Betrieb sinngemäss Anwendung.

14 Fassung

gemäss Ziff. II 6 der V zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 2. Febr. 2000 (AS 2000 703). Ursprünglich
vor Art. 29.

Luftfahrt

14

748.131.1

3 Für Bauten, welche ausschliesslich für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt werden, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze. Zusätzlich ist die Zustimmung des BABLW erforderlich.


Art. 31

Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze 1 Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils
davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich. Für allfällige bauliche Änderungen oder Umnutzungen von Bauten
sind ausserdem Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

2 Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss
die Bestätigung des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen.

3. Kapitel: Flughafengebühren

Art. 32

Anforderungen

1

Der Flughafenhalter führt für die einzelnen Gebührenelemente wie Lande-, Fluggast-, Fracht-, Treibstoff- oder Abfertigungstaxen getrennte Kostenrechnungen.
Flugsicherungsgebühren gelten nicht als Flughafengebühren.

2

Bei der Festlegung der Gebühren sind emissionsarme Luftfahrzeuge bevorzugt zu behandeln.


Art. 33

Aufsicht

1

Das Bundesamt überwacht die Festlegung und die Anwendung der Flughafengebühren. Es wendet dabei die Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes vom
20. Dezember 198515 sinngemäss an.

2

Der Flughafenhalter unterstützt das Bundesamt und gewährt ihm jederzeit Einsicht in die Betriebsrechnungen.


Art. 34

Veröffentlichung

Der Flughafenhalter lässt die Flughafengebühren und die Taxen, aus denen sie sich
zusammensetzen, im Luftfahrthandbuch (AIP) veröffentlichen.


Art. 35


16

Änderung

1 Beabsichtigte Änderungen des Systems oder der Höhe der Flughafengebühren sind
im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (AIC) bekannt zu geben mit dem Hinweis, 15

SR 942.20

16 Fassung

gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Infrastruktur

15

748.131.1

dass Flughafenbenützer innert zwei Monaten beim Flughafenhalter die Unterlagen
einsehen und Stellung nehmen können.

2 Wird nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Änderung vom Flughafenhalter
beschlossen, ist sie den Flughafenbenützern und dem Bundesamt mitzuteilen. Sie
kann frühestens zwei Monate nach Mitteilung in Kraft gesetzt werden.

4. Kapitel: Lärmbekämpfung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 36

Flughöhen

Die Verkehrsleitung weist die Flughöhen so zu, dass Lärmbelästigungen, namentlich
zur Nachtzeit, möglichst vermieden werden. Dabei ist auf die Flugsicherheit und den
Verkehrsfluss Rücksicht zu nehmen.


Art. 37

Sonn- und Feiertage

Im Betriebsreglement können Platz-, Schlepp-, Kontroll- und Rundflüge sowie Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt
werden.


Art. 38

Rundflüge

1

Im Betriebsreglement kann für Rundflüge eine Mindestdauer vorgeschrieben werden.

2

In der näheren Umgebung der Flugplätze sind nach Möglichkeit mehrere Flugwege festzulegen. Diese sollen abwechslungsweise benützt werden.

2. Abschnitt: Nachtflugordnung

Art. 39


17

Grundsätze

1 Starts und Landungen nicht gewerbsmässiger Flüge sind zwischen 22 und 06 Uhr
untersagt.

2 Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge zwischen 22 und 06 Uhr sind nach
den Vorschriften der Artikel 39a und 39b eingeschränkt.

3 Der Flugplatzhalter kann bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen
Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gewähren. Er meldet diese
Ausnahmen dem Bundesamt.

4 Keiner Beschränkung unterliegen Notlandungen sowie Starts und Landungen zu
Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflügen, zur Katastrophenhilfe, 17 Fassung

gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

Luftfahrt

16

748.131.1

zu Flügen mit schweizerischen Militärflugzeugen und zu vom Bundesamt bewilligten Flügen von Staatsluftfahrzeugen.

5 Die Anzahl der Starts und Landungen zwischen 22 und 06 Uhr sowie die eingesetzten Flugzeugtypen sind in der Flugplatzstatistik auszuweisen.

6 Die Flugbetriebsunternehmen üben bei der Planung von Flügen zwischen 22 und
06 Uhr grösste Zurückhaltung.

a18 Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den
Landesflughäfen Genf und Zürich 1 Starts bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind: a.

erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr:
1.19 zu gewerbsmässigen Flügen mit einer Nonstop-Flugdistanz von über 5000 km mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 98 nicht
übersteigen,

2.

zu den übrigen gewerbsmässigen Flügen mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 96 nicht übersteigen; b.

verboten zwischen 24 und 06 Uhr.

2 Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind: a.

erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr und nach 05 Uhr; b.

verboten zwischen 24 und 05 Uhr.

3 Gegenüber dem Flugplan verspätete Starts oder Landungen sind bis spätestens um
00.30 Uhr erlaubt.

b20 Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den übrigen
Flugplätzen

1 Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den übrigen Flughäfen sind: a.

erlaubt zwischen 22 und 23 Uhr mit Flugzeugen, deren Emissionen den
Lärmindex 87 nicht übersteigen; b.

verboten zwischen 23 und 06 Uhr.

2 Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge bei Flugfeldern sind zwischen 22
und 06 Uhr verboten.

18 Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

19

Siehe auch die SchlB Änd. 12. 4. 2000 am Ende dieses Textes.

20 Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

Infrastruktur

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748.131.1

c21 Massgebender Lärmindex Als massgebender Lärmindex gilt der arithmetische Mittelwert der beiden Zulassungswerte lateral und flyover eines Flugzeugmusters, ermittelt nach der Norm der
internationalen Zivilluftfahrtorganisation Anhang 16, Volumen 1, Kapitel 322.


3. Abschnitt: 23 ... Art. 40 - 47


3. Titel: 24... Art. 48 - 49

4. Titel: Aussenlandungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 50

Aussenlandebewilligung 1

Für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen ist, unter Vorbehalt der Artikel 54-57, eine im Einzelfall oder auf eine bestimmte Zeit erteilte Bewilligung erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Bundesamt.

2

Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken werden nur im Einzelfall bewilligt. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Fluglehrer oder die Fluglehrerin.

3

Das Bundesamt muss nicht überprüfen, ob die für Aussenlandungen vorgesehenen Stellen benützt werden können. Die Bewilligung öffentlicher Flugveranstaltungen
ausserhalb von Flugplätzen bleibt vorbehalten.

4

Das Bundesamt kann Richtlinien über die Benützung von Aussenlandestellen erlassen.


Art. 51

Besondere Fälle

1

Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern dürfen nur bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die zuständige kantonale Behörde keine Einwendungen erhebt.

2

Aussenlandungen in Zollausschlussgebieten dürfen nur nach Anhörung der Oberzolldirektion bewilligt werden.

21 Eingefügt durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

22

Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern.

23

Aufgehoben durch Beilage Ziff. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

24

Aufgehoben durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Luftfahrt

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Art. 52

Berücksichtigung der Wohngebiete Mit der Bewilligung sind unter Wahrung der Flugsicherheit die nötigen Weisungen
zum Schutz der Wohngebiete zu erteilen. Flugwege und Flughöhen sind so festzulegen, dass eine übermässige Störung von Wohngebieten, Spitälern, Schulen und
ähnlichen Anstalten vermieden wird.


Art. 53

Berücksichtigung des Naturschutzes 1

Das Bundesamt beteiligt sich unter Beizug des BUWAL an der Erarbeitung von freiwilligen Betriebsregeln zum Schutze der Natur für bestimmte Kategorien von
Luftfahrzeugen.

2

Das Departement kann zum Schutz der Natur in genau bezeichneten Gebieten für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Start-, Lande- oder Überflugbeschränkungen erlassen.25 2. Kapitel: Gebirgslandeplätze

Art. 54

Bezeichnung

1

Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom
Departement im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen
Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.26 2

Vor der Bezeichnung sind die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.

3

Es werden höchstens 48 Gebirgslandeplätze bezeichnet. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Flugplätze über 1100 m über Meer werden mitgezählt,
sofern sie nicht ausschliesslich dem Zu- und Wegbringerdienst dienen.


Art. 55

Landungen ausserhalb von Gebirgslandeplätzen 1

Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken sind ausserhalb der Gebirgslandeplätze zulässig:

a.

in Höhenlagen bis zu 2000 m über Meer; b.

zur Ausbildung von Helikopterpiloten und Helikopterpilotinnen darüber
hinaus in Gebieten über 2000 m über Meer, die vom Departement bezeichnet worden sind.

2

Solche Aussenlandungen dürfen nur von Flugschülern ausgeführt werden, welche die vom Departement im Reglement vom 25. März 197527 über die Ausweise für 25 Fassung

gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

26 Fassung

gemäss Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

27

SR 748.222.1

Infrastruktur

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748.131.1

Flugpersonal (RFP) festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Das Mitführen von
Fluggästen gegen Entgelt ist nicht zulässig.

3

Für die Weiterbildung von Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen stehen, kann das Bundesamt ausserhalb von Gebirgslandeplätzen während einer bestimmten Zeit Aussenlandungen bewilligen. Bei diesen Flügen dürfen nur
Personen mitgeführt werden, die zur Mitwirkung bei Hilfeleistungen ausgebildet
werden.

3. Kapitel: Ausnahmen und vorbehaltene Rechte

Art. 56

Hilfeleistungen

1

Aussenlandungen für Hilfeleistungen, namentlich für Rettungen und Bergungen, können ohne Bewilligung des Bundesamtes ausgeführt werden.

2

Landestellen bei Spitälern gelten als Aussenlandestellen für Flüge zur Hilfeleistung. Sie können ohne Bewilligung des Bundesamtes angelegt und benützt werden. Das Bundesamt kann Richtlinien für den Bau und die Benützung solcher Landestellen erlassen.


Art. 57

Ausnahmen für bestimmte Luftfahrzeuge Ohne Bewilligung sind zulässig: a.

Aussenlandungen mit Segelflugzeugen; b.

Aufstiege und Landungen von bemannten Freiballonen und Luftschiffen; c.

Starts und Landungen von Hängegleitern sowie von Fallschirmspringern und
Fallschirmspringerinnen.


Art. 58

Vorbehaltenes Privatrecht Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten.

5. Titel: Luftfahrthindernisse 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 59

Kantonale Meldestelle Die Kantone bezeichnen kantonale Stellen zur Entgegennahme und zur Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt.


Art. 60

Verzeichnis

1

Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der gemeldeten oder festgestellten Luftfahrthindernisse.

Luftfahrt

20

748.131.1

2

Die kantonalen und kommunalen Behörden und die Eigentümer von Luftfahrthindernissen unterstützen das Bundesamt und stellen die für die Bearbeitung verlangten
Informationen und Unterlagen zur Verfügung.


Art. 61

Publikation

Das Bundesamt veröffentlicht zusammen mit dem BAMF regelmässig: a.

eine ICAO-Luftfahrtkarte 1:500 000 mit den bekannten Luftfahrthindernissen mit einer Höhe von über 100 m über Grund sowie den markierten oder
befeuerten Hindernissen; b.

eine Luftfahrthinderniskarte 1:100 000 mit den im Verzeichnis enthaltenen
Hindernissen;

c.

Mitteilungen über neue und über beseitigte Hindernisse.


Art. 62

Hindernisbegrenzungskataster 1

Das Bundesamt legt für jeden Flugplatz und, soweit notwendig, für Flugsicherungsanlagen und Flugwege die den internationalen Vorschriften entsprechenden
Hindernisbegrenzungsflächen in Katastern fest.

2

Die Kataster enthalten nebst den Hindernisbegrenzungsflächen die für die Bezeichnung und Beurteilung von Luftfahrthindernissen notwendigen Höhen.

3

Das Bundesamt stellt die Hindernisbegrenzungskataster den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung und bestimmen die meldepflichtigen Anlagen.

2. Kapitel: Meldepflicht

Art. 63

Erstellung und Änderung von Luftfahrthindernissen 1

Die Erstellung oder Änderung von Bauten, Anlagen und Bepflanzungen ist meldepflichtig, wenn das Objekt:

a.

in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 60 m und mehr erreicht; b.

in einem anderen Gebiet eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht; c.

eine massgebende Fläche eines Hindernisbegrenzungskatasters durchstösst.

2

Die Projektunterlagen sind mit Plänen der kantonalen Meldestelle anzumelden.


Art. 64

Bau und Änderung von Hochspannungsleitungen Bau- und Änderungsprojekte für Hochspannungsleitungen sind vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat dem BAMF zuhanden des Bundesamtes zu melden.

Infrastruktur

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748.131.1


Art. 65

Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen 1

Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat das Bundesamt über dessen Veräusserung oder Beseitigung direkt zu unterrichten.

2

Luftfahrthindernisse, die für eine begrenzte Zeit erstellt werden, sind auf den gemeldeten Zeitpunkt hin abzubrechen und abzumelden.

3. Kapitel: Bearbeitung

Art. 66

Prüfung und Entscheid 1

Das Bundesamt prüft die Projekte. Innert 30 Tagen seit dem Eingang der Meldung gibt es im Einvernehmen mit dem BAMF der kantonalen Meldestelle bekannt: a.

ob der Bau, die Anlage oder die Bepflanzung ein Hindernis darstellt und errichtet werden darf; b.

ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen (z. B. Projektänderung, Publikation, Markierung, Befeuerung) zugunsten der Luftfahrt zu
treffen sind.

2

Das Bundesamt stellt der kantonalen Meldestelle zuhanden des Eigentümers eine Kopie der Verfügung nach Absatz 1 zu.

3

Vor dem Entscheid des Bundesamtes darf mit der Errichtung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden.


Art. 67

Anpassung bestehender Anlagen 1

Stellt sich nachträglich heraus, dass bestehende Bauten, Anlagen oder Bepflanzungen ein Luftfahrthindernis darstellen, ordnet das Bundesamt die notwendigen Sicherheitsmassnahmen an.

2

Muss eine Anlage ganz oder teilweise beseitigt werden, so kann das Departement das Enteignungsrecht ausüben oder dieses auf Dritte übertragen.


Art. 68

Stillgelegte Luftfahrthindernisse Luftfahrthindernisse, namentlich Kamine, Seilbahnen, Leitungen, Antennen, Kabel
und Drähte, die nicht mehr benützt werden, sind abzubrechen und abzumelden.


Art. 69

Unterhalt

Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist für den einwandfreien Zustand der
angeordneten Markierungen und das richtige Funktionieren der installierten Befeuerungen verantwortlich.

Luftfahrt

22

748.131.1


Art. 70

Kosten

Markierungs-, Befeuerungs- und Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch
stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers.

4. Kapitel: Sicherheitszonen

Art. 71

Festsetzung

1

Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist.

2

Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen: a.

vom Flughafenhalter für einen Flughafen; b.

vom Bundesamt für einen Flugplatz im Ausland, eine Flugsicherungsanlage
oder einen Flugweg.

3

Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind die Hindernisbegrenzungskataster massgebend.


Art. 72

Sicherheitszonenplan

Die Sicherheitszone ist in einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach Fläche und Höhe ersichtlich sind.


Art. 73

Verfahren

1

Die Sicherheitszonenpläne sind unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen: a.

zugunsten eines Flughafens vom Flughafenhalter; b.

zugunsten eines Flugplatzes im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder
eines Flugweges vom Bundesamt.

2

Von der Auflage an darf ohne Bewilligung des Auflegers keine Verfügung über ein belastetes Grundstück mehr getroffen werden, welche dem Sicherheitszonenplan widerspricht.

3

Werden Einsprachen erhoben, sind Einigungsverhandlungen zu führen. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das Departement.

4

Das Departement genehmigt die vom Flughafenhalter oder vom Bundesamt vorgelegten Sicherheitszonenpläne.

5

Die genehmigten Sicherheitszonenpläne werden mit ihrer Veröffentlichung in den kantonalen Publikationsorganen verbindlich.

Infrastruktur

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6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 74

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Oktober 198828 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV) wird wie folgt geändert: Anhang
Nr. 14.1, 14.2 und 14.3
...

a29 Übergangsbestimmung

1 Bewilligungs-, Genehmigungs- und Konzessionsverfahren, die bei Inkrafttreten
dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.

2 Bei der erstmaligen Erneuerung der Betriebskonzession der Landesflughäfen (Genf
und Zürich) im Jahr 2001 sind sämtliche Regelungen des Betriebsreglements zu
überprüfen. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.


Art. 75

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 12. April 200030 Starts zu gewerbsmässigen Flügen nach Artikel 39a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1
sind bis am 31. März 2002 auch mit Flugzeugen zulässig, deren Emissionen den
Lärmindex 98 übersteigen.

28

SR 814.011. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

29 Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

30 AS

2000 1388

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