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1

Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst: 1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung

Art. 1

Grundsatz 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.

2

Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

3

Es umfasst 50-70 Richterstellen.

4

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.

5

Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.


Art. 2

Unabhängigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.


Art. 3

Aufsicht 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichts aus.

2

Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.

3

Das Bundesverwaltungsgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

AS 2006 2197 1 SR

101

2 BBl

2001 4202

173.32

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.32


Art. 4

3 Sitz 1 Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist St. Gallen.

2

Bis zum Bezug des Gerichtsgebäudes in St. Gallen übt das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit im Raum Bern aus.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 5

Wahl 1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.


Art. 6

Unvereinbarkeit 1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2

Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

3

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.

4

Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.


Art. 7

Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.


Art. 8

Unvereinbarkeit in der Person 1

Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:

a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

3

Fassung gemäss Art. 2 der V vom 1. März 2006 über die Inkraftsetzung des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie über die vollständige Inkraft-

setzung des Bundesgesetzes über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1069).

Verwaltungsgerichtsgesetz 3

173.32

b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;

d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

2

Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.


Art. 9

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.


Art. 10

Amtsenthebung Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.


Art. 11

Amtseid 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

2

Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts.

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.


Art. 12

Immunität 1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.

2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.32

3

Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.


Art. 13

Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung 1

Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

2

Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.

3

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 14

Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.


Art. 15

Präsidium 1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen: a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

2

Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 18). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.

4

Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.


Art. 16

Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:

Verwaltungsgerichtsgesetz 5

173.32

a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; b. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts; e. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

f. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; h. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; i.

andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

2

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

3

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.


Art. 17

Präsidentenkonferenz 1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.

2

Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für: a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;

b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25;

c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.


Art. 18

Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

Eidgenössische richterliche Behörden 6

173.32

2

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

3

Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

4

Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für: a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung; b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet; c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen; d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

e. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals; f. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;

g. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.


Art. 19

Abteilungen 1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.

2

Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

3

Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.


Art. 20

Abteilungsvorsitz 1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

2

Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

3

Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.


Art. 21

Besetzung 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).

Verwaltungsgerichtsgesetz 7

173.32

2

Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.


Art. 22

Abstimmung 1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

3

Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 31-36 oder 45-48 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.


Art. 23

Einzelrichter oder Einzelrichterin 1

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: a. die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; b. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.


Art. 24

Geschäftsverteilung Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.


Art. 25

Praxisänderung und Präjudiz 1

Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.

2

Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne 4 SR

142.31

Eidgenössische richterliche Behörden 8

173.32

Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.


Art. 26

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

2

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.

3

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.


Art. 27

Verwaltung 1 Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.

a5 Infrastruktur

1

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesverwaltungsgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesverwaltungsgerichts angemessen zu berücksichtigen.

2

Das Bundesverwaltungsgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.

3

Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesrat.


Art. 28

Generalsekretariat Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.


Art. 29

Information 1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

5

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).

6 SR

173.110

Verwaltungsgerichtsgesetz 9

173.32

2

Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

3

Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

4

Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.


Art. 30

Öffentlichkeitsprinzip 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20047 gilt sinngemäss für das Bundesverwaltungsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die eidgenössischen Schätzungskommissionen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19308 über die Enteignung erfüllt.

2

Das Bundesverwaltungsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2. Kapitel: Zuständigkeiten 1. Abschnitt: Beschwerde9

Art. 31

Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).


Art. 32

Ausnahmen 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;

b. Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; c. Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;

d. die Genehmigung der Errichtung und Führung einer Fachhochschule; 7 SR

152.3

8 SR

711

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (SR 956.1).

10 SR

172.021

Eidgenössische richterliche Behörden 10

173.32

e. Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: 1. Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, 2. die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, 3. den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, 4. den Entsorgungsnachweis;

f. Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;

g. Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

h. Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken.

2

Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: a. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; b. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.


Art. 33

Vorinstanzen Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: a. des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; b.11 des Bundesrates betreffend: 1. die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200312, 2. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200713; c. des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; d. der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;

e. der Anstalten und Betriebe des Bundes; f.

der eidgenössischen Kommissionen; 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (SR 956.1).

12 SR

951.11

13 SR

956.1

Verwaltungsgerichtsgesetz 11

173.32

g. der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; h. der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; i. kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.


Art. 34


14

2. Abschnitt: Klage15

Art. 35

Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h; b. Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz);

c. Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung.


Art. 36

Ausnahme Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.

14 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551).

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

16 SR

235.1

Eidgenössische richterliche Behörden 12

173.32

3. Abschnitt:17 Meinungsverschiedenheiten in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe

a 1 Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten in der Amts- und Rechtshilfe zwischen Bundesbehörden und zwischen Behörden des Bundes und der Kantone.

2

Dritte können sich nicht am Verfahren beteiligen.

3. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 37

Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG18, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


Art. 38

Ausstand Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200519 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.


Art. 39

Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin 1

Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.

2

Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.

3

Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.


Art. 40

Parteiverhandlung 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195020 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: 17 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

18 SR

172.021

19 SR

173.110

20 SR

0.101

Verwaltungsgerichtsgesetz 13

173.32

a. eine Partei es verlangt; oder b. gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.21 2

Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.

3

Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.


Art. 41

Beratung 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.

2

Es berät den Entscheid mündlich: a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; b. wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt.

3

In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.


Art. 42

Urteilsverkündung Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.


Art. 43

Mangelhafte Vollstreckung Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Klageverfahren

Art. 44

1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194722 über den Bundeszivilprozess.

21 In

der

französischen

Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf.

22 SR

273

Eidgenössische richterliche Behörden 14

173.32

2

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

4. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung 1. Abschnitt: Revision

Art. 45

Grundsatz Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200523 sinngemäss.


Art. 46

Verhältnis zur Beschwerde Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.


Art. 47

Revisionsgesuch Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG24 Anwendung.

2. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung

Art. 48

1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200525 sinngemäss.

2

Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49

Änderung bisherigen Rechts 1

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

23 SR

173.110

24 SR

172.021

25 SR

173.110

Verwaltungsgerichtsgesetz 15

173.32


Art. 50


Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 200526 (neues Zollgesetz) Unabhängig davon, ob das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 50 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 116 des neuen Zollgesetzes lautet wie folgt: Art. 116



Art. 51


Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 200427 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Artikel 3 Ziffer 7 (Art. 182 Abs. 2 des BG vom 14. Dez. 199028 über die direkteBundessteuer, DBG) Unabhängig davon, ob der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 182 Absatz 2 DBG wie folgt: Art. 182
Abs. 2


Art. 52


Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200429 (neues VAG) Unabhängig davon, ob das neue VAG vom 17. Dezember 2004 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 147 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 83 des neuen VAG lautet wie folgt: Art. 83

… 26 SR

631.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

27 SR

362

28 SR

642.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

29 SR

961.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 16

173.32


Art. 53

Übergangsbestimmungen 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

2

Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.


Art. 54

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200730 30

Art. 1 Bst. b der V vom 1. März 2006 (AS 2006 1069).

Verwaltungsgerichtsgesetz 17

173.32

Anhang

(Art. 49 Abs. 1)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 199731 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 18
Abs. 2 zweiter und dritter Satz
2. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 195232 Art. 50 Aufgehoben Art. 51 Abs. 2 und 3
3

Aufgehoben

120. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

32 SR

141.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

33 [BS

1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1.

AS 2007 5437 Anhang Ziff. I].

Eidgenössische richterliche Behörden 18

173.32


Art. 22b
erster Satz
Art. 22e Abs. 1 Bst. e34 … Art. 22f erster Satz4. Asylgesetz vom 26. Juni 199835 Art. 6
Art. 12 Abs. 3Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben Art. 42 Abs. 1Art. 44 Abs. 5Art. 101 Abs. 1 Bst. d und e36 d. … e. Aufgehoben Art. 102 Abs. 1 und 2 … 34 Gegenstandslos

(AS

2006 5247).

35 SR

142.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

36 Gegenstandslos

(AS

2006 5247).

Verwaltungsgerichtsgesetz 19

173.32


Art. 104
Aufgehoben
Art. 105
Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3Art. 108 Abs. 2Art. 109Art. 111 Abs. 1Art. 112 Abs. 1 und 25. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200237 Art. 10 Abs. 36. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199838 Art. 1 Abs. 1 Bst. dArt. 4 Abs. 4 … 37 SR

151.3. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

38 SR

152.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 20

173.32


7. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200439 Art. 16

8. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195840 Art. 1 Abs. 1 Bst. cArt. 10 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster SatzArt. 15 Abs. 1 zweiter Satz, 5 und 5bisArt. 19 Abs. 39. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199741 Art. 47 Abs. 610. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196842 über das Verwaltungsverfahren Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis


Art. 2
Abs. 4

39 SR

152.3. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

40 SR

170.32. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

41 SR

172.010. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

42 SR

172.021. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 21

173.32


Art. 5
Abs. 2


Art. 9
Abs. 3


Art. 11
Abs. 1


Art. 11b


Art. 14
Abs. 1 Bst. c


Art. 20
Abs. 2bis und 3


Art. 21
Randtitel und Abs. 3

Art.

21a


Art. 22a
Abs. 1 Bst. c und 2


Art. 24
Abs. 1

Art.

25a

Eidgenössische richterliche Behörden 22

173.32


Art. 26
Abs. 1bis

Art.

33a

Art.

33b


Art. 34
Abs. 1bis und 2

Art.

37

Aufgehoben

Art.

45

Art.

46

Art.

46a


Art. 47
Abs. 1 Bst. b-d und 3

3

Aufgehoben

Art.

47a

Aufgehoben

Verwaltungsgerichtsgesetz 23

173.32

Art.

48

Art.

50

Art.

51

Aufgehoben


Art. 55
Abs. 2 und 3

Art.

56


Art. 57
Abs. 1

Art.

60


Art. 63
Abs. 4, 4bis und 5


Art. 64
Abs. 5


Art. 65
Abs. 1, 2 und 5

Art.

66


Art. 67
Abs. 1 und 1bis

Eidgenössische richterliche Behörden 24

173.32


Art. 70
und 71a-71d
Aufgehoben

Art.

72

Art.

73

Art.

74


Art. 75
Randtitel


Art. 76
Randtitel


Art. 77
Randtitel

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005

172.056.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 25

173.32


Art. 28
Abs. 2
Art. 32
Art. 33Art. 35 Abs. 212. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200044 Art. 2 Abs. 1 Bst. fArt. 3 Abs. 2 und 3Art. 9 Abs. 3 Aufgehoben Art. 36Art. 36aArt. 38 Abs. 4 Bst. a zweiter Teilsatz … 44 SR

172.220.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 26

173.32


13. PKB-Gesetz vom 23. Juni 200045 Art. 1
Abs. 1 Bst. e und f
14. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200246 Art. 3
Art. 8Art. 11a Abs. 1 und 3 erster SatzArt. 14Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, b und f-iArt. 16Art. 18Art. 19Art. 22 Abs. 1 Aufgehoben 45 [AS

2001 707, 2004 5265, 2007 2821. AS 2007 2239 Art. 27].

46 SR

173.71. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 27

173.32


f. AufgehobenArt. 30

15. Zivilgesetzbuch47 Art. 269c Abs. 4 Aufgehoben 16. Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 200448 Art. 9 zweiter Satz Aufgehoben 17. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198349 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Art. 21 … 47 SR

210

48 SR

211.111.1

49 SR 211.412.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 28

173.32


Art. 22
Abs. 2
18. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198550 über die landwirtschaftliche Pacht


Art. 51
Aufgehoben
19. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199251 Gliederungstitel vor Art. 74Art. 74
20. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199252 Art. 17 Aufgehoben 21. Markenschutzgesetz vom 28. August 199253 Gliederungstitel vor Art. 36 sowie Art. 36 Aufgehoben Art. 41 Abs. 1 erster Satz … 50 SR 221.213.2 51 SR

231.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

52 SR

231.2

53 SR

232.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 29

173.32


22. Designgesetz vom 5. Oktober 200154 Gliederungstitel vor Art. 32 sowie Art. 32 Aufgehoben 23. Patentgesetz vom 25. Juni 195455 Art. 46a
Abs. 1


Art. 59c
und 76 Abs. 2
Aufgehoben


Art. 87
Abs. 5

Art.

106


Art. 106a
Abs. 1 Einleitungssatz


Art. 141
Abs. 2

232.12

55 SR

232.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

56 SR

232.16

Eidgenössische richterliche Behörden 30

173.32


25. Bundesgesetz vom 5. Juni 193157 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen Art. 20
Abs. 3 Aufgehoben
26. Bundesgesetz vom 19. Juni 199258 über den Datenschutz Art. 25 Abs. 5 Aufgehoben Art. 29 Abs. 4Art. 30 Abs. 2 dritter SatzArt. 32 Abs. 3Gliederungstitel vor Art. 33Art. 33
27. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199559 Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz und 2Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz und 2 … 57 SR

232.21

58 SR

235.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

59 SR

251. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 31

173.32


Art. 44
Aufgehoben
Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2
2

Aufgehoben


28. Bundesgesetz vom 19. März 200460 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte Gliederungstitel vor Art. 6Art. 7
Sachüberschrift und Abs. 1
29. Bundesgesetz vom 20. Juni 200361 über die verdeckte Ermittlung Art. 8 Abs. 1 Bst. a und abisArt. 14 Bst. abis30. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198162 Art. 17 Abs. 1 zweiter SatzArt. 23 Aufgehoben 60 SR

312.4. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

61 SR

312.8. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

62 SR

351.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 32

173.32


Art. 25
Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 6
Art. 26 zweiter Satz Aufgehoben Art. 48 Abs. 2 zweiter SatzArt. 55 Abs. 2 erster Satz und 3Art. 80e
Art. 80f, 80g und 80i Abs. 2 Aufgehoben Art. 80l Abs. 1 und 3Art. 80p Abs. 4Art. 110b31. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199563 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts Art. 6 Abs. 1-4Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz … 63 SR

351.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 33

173.32


Art. 13
Abs. 2 und 3

3

Aufgehoben


Art. 14
Abs. 2 und 3

3

Aufgehoben


Art. 24
Abs. 1 und 2
Art. 28 Abs. 1 und 332. Bundesgesetz vom 22. Juni 200164 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof Art. 19 Abs. 4 zweiter SatzArt. 20 Abs. 2 fünfter SatzArt. 49
Art. 52 Abs. 2 und 333. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197565 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen Art. 4 dritter Satz … 64 SR

351.6. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

65 SR

351.93. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 34

173.32


Art. 5
Abs. 1
Art. 8 Abs. 4Art. 10 Abs. 4 Aufgehoben Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 1 sowie Abs. 3
3


Betrifft nur den französischen Text Art. 12
Abs. 2
Art. 15a Abs. 2 und 3Art. 16 und 16a Aufgehoben Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 3 und 4
3


und 4 Aufgehoben Art. 17a

Art. 17bArt. 17cArt. 18 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Verwaltungsgerichtsgesetz 35

173.32


Art. 19
Abs. 1 erster Satz
Art. 19a
Art. 26 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3Art. 37b34. Bundesgesetz vom 14. Dezember 200166 über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen Art. 10 Aufgehoben 35. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200267 Art. 61 Abs. 1 Bst. b-d

2002 1898]

67 SR

412.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

68 SR

414.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 36

173.32

414.71

70 SR

418.0

71 SR

420.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

72 SR

425.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

73 SR

443.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 37

173.32


42. Bundesgesetz vom 17. Dezember 196574 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia» Art. 11a
Abs. 2 und 3

3

Aufgehoben


43. Bundesgesetz vom 1. Juli 196675 über den Natur- und Heimatschutz Art. 12
Abs. 1

Art.

25c

Aufgehoben

447.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

75 SR

451. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

76 SR

454. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

77 [AS

1981 562, 1991 2345, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 1, 2003 4181 4803 Anhang Ziff. 3, 2003 4181. AS 2008 2965 Art. 43].

78 SR

510.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 38

173.32


Art. 130
Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben
47. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200279 Art. 66
Art. 67 Abs. 4 Aufgehoben 48. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198280 Art. 34 Abs. 2 zweiter SatzArt. 37aArt. 38Art. 39 EinleitungssatzArt. 40 Aufgehoben 49. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199081 Art. 34 Aufgehoben 79 SR

520.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

80 SR

531. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

81 SR

616.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 39

173.32


Art. 35

50. Zollgesetz vom 1. Oktober 192582 Art. 22 Abs. 1 dritter SatzArt. 109 Abs. 1 Bst. b-e, 2 und 3

d. und e. AufgehobenGliederungstitel vor Art. 141 sowie Art. 141 Aufgehoben 51. Bundesgesetz vom 27. Juni 197383 über die Stempelabgaben Art. 32
Abs. 3
Gliederungstitel vor Art. 39Art. 39 Sachüberschrift, 39a und 40 Aufgehoben Art. 43 Abs. 3-5
5

Aufgehoben

82 [BS

6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 3, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1] 83 SR

641.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 40

173.32

2


und 3 Aufgehoben Art. 70
Abs. 3-5

5

Aufgehoben

641.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

85 SR

641.31

Verwaltungsgerichtsgesetz 41

173.32


54. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199686 Art. 33
Abs. 2
… Art. 34 und 35 Abs. 1 Aufgehoben 55. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199687 Art. 35 Abs. 2Art. 36 und 37 Abs. 1 Aufgehoben 56. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199788 Art. 23 Abs. 3 und 457. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199089 über die direkte Bundessteuer


Art. 108
Abs. 1 zweiter Satz
Art. 112a Abs. 7 zweiter SatzArt. 146
… 86 SR

641.51. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

87 SR

641.61. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

88 SR

641.81. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

89 SR

642.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 42

173.32


Art. 147
Abs. 3
Art. 167 Abs. 3 Aufgehoben Art. 169 Abs. 3 und 4Art. 182 Abs. 290 … Art. 197 Abs. 258. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199091 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 57bis Abs. 292 … Art. 73 Abs. 159. Bundesgesetz vom 8. Oktober 199993 über die Risikokapitalgesellschaften Art. 6 Abs. 5 Aufgehoben 90 Siehe auch Art. 51 VGG (Koordination mit dem BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Art. 3 Ziff. 7).

91 SR

642.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

92 Änd. von Art. 57bis StHG in der Fassung vom 17. Dez. 2004 (Art. 3 Ziff. 8 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin; BBl 2004 7149).

93 SR

642.15

Verwaltungsgerichtsgesetz 43

173.32


Art. 39
Abs. 3

Art. 42 Randtitel


Art. 42a
und 43
Aufgehoben


Art. 47
Abs. 3-5

5

Aufgehoben

Art.

56


Art. 58
Abs. 4


Art. 59
Abs. 3
Aufgehoben


61. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 200495 Art. 9
Abs. 5-7

6


und 7 Aufgehoben Art. 15
Abs. 3
… 94 SR

642.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

95 SR

641.91. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 44

173.32

4

Aufgehoben


62. Bundesgesetz vom 12. Juni 195996 über die Wehrpflichtersatzabgabe Art. 31
Abs. 3
Art. 36 Abs. 3 und 463. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193297 Art.

47

Aufgehoben

Art.

49


64. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197998 Art. 33
Abs. 3 Bst. a
Art. 34
… 96 SR

661. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

97 SR

680. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

98 SR

700. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 45

173.32


Art. 15
Abs. 2 zweiter Satz

Art.

19bis Abs. 2 zweiter Satz


Art. 59
Abs. 1 Bst. a und c


Art. 60
Abs. 4 zweiter Satz


Art. 61
erster Satz


Art. 62
erster Satz

Art.

63


Art. 64
Abs. 2


Art. 65
Abs. 2


Art. 69
Abs. 2

99 SR

711. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 46

173.32

Art.

75


Art. 76
Abs. 3 und 6

6

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 77

Art.

77


Art. 78
Abs. 2 erster Satz

Art.

79

Aufgehoben


Art. 80
Abs. 1 und 2 zweiter Satz

Art.

81

Art.

87


Art. 108
zweiter Satz
Aufgehoben


Art. 113
Randtitel und Abs. 2
… 2

Aufgehoben

Verwaltungsgerichtsgesetz 47

173.32


Art. 116
Randtitel, Abs. 1 erster Satz und 3

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005


66. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991100 über den Wasserbau Art. 16

67. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916101 Art. 71 Abs. 2


Art. 72
Abs. 3
Aufgehoben


68. Bundesgesetz vom 8. März 1960102 über die Nationalstrassen Art. 14
Abs. 3 zweiter Satz


Art. 28
Abs. 5
Aufgehoben


69. Energiegesetz vom 26. Juni 1998103 Art. 25
Abs. 1
… 100 SR

721.100. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

101 SR

721.80. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

102 SR

725.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

103 SR

730.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 48

173.32


70. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003104 Gliederungstitel vor Art. 76 sowie Art. 76 Aufgehoben 71. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983105 Art. 14
Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
72. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902106 Art. 23
73. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958107 Art. 2 Abs. 3bis


Art. 3
Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 dritter und vierter Satz
3

Aufgehoben 4 … (vierter Satz: Aufgehoben) Art.

24


Art. 89
Abs. 3

104 SR

732.1

105 SR

732.44

106 SR

734.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

107 SR

741.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 49

173.32


74. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 1976108 Art. 9
Abs. 1
75. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957109 Art. 11, 18h Abs. 5, 18s Abs. 3 vierter Satz und 40 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

Art.

40a

Art.

48


Art. 51
Abs. 4 zweiter Satz
Aufgehoben


76. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990110 über die Anschlussgleise Art. 21
Abs. 2 und 3 zweiter Satz

3

Aufgehoben 77. Bundesgesetz vom 29. März 1950111 über die Trolleybusunternehmungen Art.

8

108 SR

741.81. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

109 SR

742.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

110 SR

742.141.5. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

111 SR

744.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 50

173.32


78. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963112 Art. 1
Abs. 5 und 23 Abs. 3
Aufgehoben

Aufgehoben


80. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975114 über die Binnenschifffahrt Art. 8
Abs. 3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 38 ...


Art. 38
und 39 Sachüberschrift Aufgehoben
81. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953115 Art. 13 Abs. 2 und 161 Abs. 4 Aufgehoben

112 SR

746.1

113 SR

747.11

114 SR

747.201. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

115 SR

747.30

116 SR

748.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 51

173.32


Art. 37s
Abs. 3 vierter Satz
Aufgehoben

83. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959117 über das Luftfahrzeugbuch Art.

17

Aufgehoben


84. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000118 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 10
Abs. 5 Bst. a
85. Postgesetz vom 30. April 1997119 Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben Art. 18
86. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997120 Art. 11 Abs. 4 erster SatzArt. 61 und 63 Aufgehoben 117 SR

748.217.1

118 SR

780.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

119 SR

783.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

120 SR

784.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 52

173.32


87. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998121 Art. 13
und 27 Abs. 5 Aufgehoben
88. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877122 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 20 Aufgehoben 89. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000123 Art. 84 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: AufgehobenArt. 85 Aufgehoben 90. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000124 Gliederungstitel vor Art. 48 sowie Art. 48 Aufgehoben 91. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983125 Art. 54
… 121 SR

810.11

122 [BS

4 291;

http://intranet.admin.ch/ch/d/as/2000/1891.pdfAS 2000 1891 Ziff. III 1, 2002 701 Ziff. I 3. AS 2007 4031 Art. 61] 123 SR

812.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

124 SR

813.1

125 SR

814.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 53

173.32

34

Aufgehoben

126 SR

814.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

127 SR

814.91. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

128 SR

817.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

129 SR

818.101

Eidgenössische richterliche Behörden 54

173.32

Art.

58


99. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971133 Art. 18
Sachüberschrift und Abs. 3

3

Aufgehoben

818.102

131 SR

819.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

132 SR

822.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

133 SR

822.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

134 SR

822.31

Verwaltungsgerichtsgesetz 55

173.32


d. Aufgehoben102. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999136 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Art. 10
Aufgehoben
103. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951137 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft Art. 12 Aufgehoben 104. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985138 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Art. 20 Abs. 1 ...


105. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995139 Art. 58
Abs. 3 Aufgehoben
Art. 63
… 135 SR

823.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

136 SR

823.20

137 [AS

1952 13, 1988 1420 Art. 26, 2000 187 Art. 6. AS 2008 2893 Ziff. I] 138 SR

823.33. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

139 SR

824.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 56

173.32

830.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

141 SR

831.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 57

173.32


108. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959142 über die Invalidenversicherung Art. 69
Abs. 2
Art. 75bis Aufgehoben 109. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982143 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 73 Abs. 4 und 74 Aufgehoben Art. 79 Abs. 2110. Bundesgesetz vom 18. März 1994144 über die Krankenversicherung Art. 18 Abs. 8Art. 53 und 90 Aufgehoben Art. 90a
Art. 91 … 142 SR

831.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

143 SR

831.40. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

144 SR

832.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 58

173.32


111. Bundesgesetz vom 20. März 1981145 über die Unfallversicherung Art. 57
Abs. 5
Art. 106 Aufgehoben Art. 109
Art. 110 Aufgehoben Art. 111112. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992146 über die Militärversicherung Art. 27 Abs. 5Art. 104 und 107 Aufgehoben 113. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952147 Art. 24 Abs. 2 … 145 SR

832.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

146 SR

833.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

147 SR

834.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 59

173.32


114. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952148 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 6

Art. 22 Abs. 2115. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982149 Art. 101116. Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003150 Art. 56 Abs. 2 und 57 Aufgehoben 117. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974151 Art. 59 Aufgehoben 118. Bundesgesetz vom 20. März 1970152 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Art.

18a

Aufgehoben

148 SR

836.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

149 SR

837.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

150 SR

842

151 SR

843

152 SR

844

Eidgenössische richterliche Behörden 60

173.32


119. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977153 Art. 34
Abs. 2 und 3

3 Aufgehoben

851.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

154 SR

852.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

155 SR

861. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

156 [AS

1997 2995, 2000 179 187 Art. 9, 2002 290 2504, 2003 267, 2004 3439 Art. 1, 2006 2359 Art. 1. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 2] 157 SR

901.2

Verwaltungsgerichtsgesetz 61

173.32


124. Bundesbeschluss vom 21. März 1997158 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum Art. 7
Aufgehoben
125. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998159 Art. 166 Abs. 2 und 2bisArt. 167 Abs. 1 zweiter Satz126. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966160 Gliederungstitel vor Art. 46Art. 46 Aufgehoben 127. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991161 Art. 46 Abs. 1, 1bis und 1ter
1bis

und 1ter Aufgehoben 158 [AS

1997 1610, 2000 187 Art. 11, 2006 4297. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 3] 159 SR

910.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

160 SR

916.40. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

161 SR

921.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 62

173.32


128. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986162 Art. 25a
Aufgehoben
129. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991163 über die Fischerei Art. 26a und 26b Aufgehoben 130. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003164 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft Art. 13 Aufgehoben 131. Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997165 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus Art. 7 Aufgehoben 132. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923166 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten Art.

27

Aufgehoben

162 SR

922.0

163 SR

923.0

164 SR

935.12

165 SR

935.22

166 SR

935.51

Verwaltungsgerichtsgesetz 63

173.32


133. Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998167 Gliederungstitel vor Art. 54 sowie Art. 54 Aufgehoben 134. Bundesgesetz vom 9. Juni 1977168 über das Messwesen Art. 26
Aufgehoben
135. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933169 Art. 12 Abs. 3, 18 Abs. 2 dritter Satz, 26 Abs. 4, 40 Abs. 2 dritter Satz sowie 43 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

935.52

168 SR

941.20

169 SR

941.31

170 SR

941.41. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

171 SR

942.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 64

173.32


138. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995172 Art. 9
Abs. 2 und 3
139. Bundesgesetz vom 26. September 1958173 über die Exportrisikogarantie Art. 15a Aufgehoben 140. Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000174 Art. 6 Abs. 1 und 2
2

Aufgehoben

141. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982175 über aussenwirtschaftliche Massnahmen


Art. 6
Abs. 2 und 3 Aufgehoben
142. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003176 Art. 53
… 172 SR

943.02. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

173 [AS

1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288 Anhang Ziff. 63, 1996 2444.

AS 2006 1801 Art. 37 Abs. 1] 174 SR

946.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

175 SR

946.201

176 SR

951.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Verwaltungsgerichtsgesetz 65

173.32


143. Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994177 Art. 62
Abs. 2 Aufgehoben
144. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995178 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Art. 8 Aufgehoben 145. Bankengesetz vom 8. November 1934179 Art. 24 Abs. 1146. Börsengesetz vom 24. März 1995180 Gliederungstitel vor Art. 39 sowie Art. 39 Aufgehoben 147. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978181 Art. 45a Aufgehoben 177 SR

951.31

178 [AS

1996 1918, 2001 1911, 2006 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4] 179 SR

952.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

180 SR

954.1

181 [AS

1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12.

AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3].

Eidgenössische richterliche Behörden 66

173.32


148. Bundesgesetz vom 20. März 1970182 über die Investitionsrisikogarantie Art. 24
Aufgehoben
149. Bundesgesetz vom 21. März 1980183 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 3
Art. 7 Aufgehoben Art. 8 Abs. 2, 4 und 5
4

977.0

183 SR

981. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

184 [AS

1958 199. AS 2008 3437 Ziff. I Nr. 17]