01.11.2023 - * / In Force
01.09.2023 - 31.10.2023
01.05.2022 - 31.08.2023
01.10.2019 - 30.04.2022
01.01.2019 - 30.09.2019
01.01.2017 - 31.12.2018
01.02.2016 - 31.12.2016
23.06.2015 - 31.01.2016
01.07.2013 - 22.06.2015
01.08.2011 - 30.06.2013
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01.01.2001 - 31.07.2011
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über den Flugsicherungsdienst (VFSD) vom 18. Dezember 1995 (Stand am 1. August 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40-40g, 49, 101b und 108a Absatz 3 des Bundesgesetzes
vom 21. Dezember 19481 über die Luftfahrt (LFG) und auf die Artikel 37a-37f des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG), in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 19443 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen), der mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 19814 über FlugsicherungsStreckengebühren und des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/20046, der Verordnung (EG) Nr. 550/20047 und der Verordnung (EG) Nr. 1794/20068 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen jeweils verbindlichen Fassung,9 verordnet: AS 1996 595

1 SR

748.0

2 SR

725.116.2

3 SR

0.748.0

4 SR

0.748.112.12 5 SR

0.748.127.192.68 6

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums («Rahmenverordnung»).

7

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung»).

8 Verordnung

(EG)

Nr.

1794/2006 der Kommission vom 6. Dez. 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503).

748.132.1

Luftfahrt

2

748.132.1

1. Kapitel10: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Umfang 1 Der Flugsicherungsdienst umfasst einen:11 a. Flugverkehrsleitdienst; b. …12 c. Fluginformationsdienst; d. Fernmeldedienst; e. Alarmdienst; f. technischen Dienst;

g. Flugvermessungsdienst für Radionavigationsanlagen; h. Luftfahrthindernisdienst; i. 13 Luftfahrtinformationsdienst; k. 14 zivilen Flugwetterdienst.

2

…15

3

In besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden zivile Flugsicherungsdienste solange erbracht, als dies nötig ist. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trifft mit Zustimmung des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die notwendigen Massnahmen.16

Art. 2


17

Zuständigkeiten

1

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt nach Anhörung der Luftwaffe Weisungen zu den technischen und administrativen Einzelheiten des Flugsicherungsdienstes. Es legt nach Anhörung der Luftwaffe und der Skyguide (Art. 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199718) die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest und veröffentlicht sie im Luftfahrthandbuch. Es ist zuständig für die Wahrnehmung der Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h.19 10 Gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503) wurden Abschnitte in Kapitel umbenannt.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

18 SR

172.010

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503).

Flugsicherungsdienst 3

748.132.1

2

Die Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-g und Buchstabe i werden der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) übertragen, welche ATS-Authority im Sinne der Anhänge 2 und 11 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194420 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO, Annex 2 und 11) ist. Die Flugsicherungsaufgaben sind im Anhang 1 umschrieben.21 Die Skyguide kann unter ihrer Verantwortung einzelne Aufgaben durch Dritte durchführen lassen.

3

Das BAZL22 kann im Einvernehmen mit der Luftwaffe23 die Skyguide nach Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.

4

Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) erbringt den zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k und ist Meteorological Authority im Sinne von ICAO, Annex 3. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten.

5

Das BAZL kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer Flugplätze ausländischen Flugsicherungsstellen übertragen.

6

Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft abzusprechen; das BAZL und die Luftwaffe werden zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das BAZL im Einvernehmen mit der Luftwaffe und nach Anhörung der Beteiligten.

7

Die Luftwaffe nimmt die taktische Führung von militärischen Missionen wahr und überträgt deren Durchführung der Skyguide.

8

Die Luftwaffe und die Skyguide regeln im Einvernehmen die Eigentumsverhältnisse an den zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich militärischer Flüge notwendigen Anlagen und Bauten.

9

Das BAZL führt grundsätzlich die Verhandlungen mit in- oder ausländischen Behörden oder Organisationen, soweit nicht nur rein militärische Interessen verhandelt werden; die Skyguide kann an diesen Verhandlungen teilnehmen. Das BAZL kann die Skyguide im Einzelfall auch mit der Verhandlungsführung beauftragen.

10

Die Skyguide führt Verhandlungen und tätigt Vertragsabschlüsse in ihrem betrieblichen, technischen und kommerziellen Zuständigkeitsbereich.

20 SR

0.748.0

21 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503).

22 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

23 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Luftfahrt

4

748.132.1

a24 Luftraum-Benutzungsprioritäten 1

Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.

2

Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der Luftwaffe und nach Anhörung der Skyguide Weisungen über die Benutzungsprioritäten von Lufträumen und ATS-Strecken.


Art. 3


25

Betriebsvorschriften

1

Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den einschlägigen Anhängen zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194426 über die Internationale Zivilluftfahrt (Übereinkommen) mit den zugehörigen technischen Vorschriften sowie die verbindlichen Vorschriften der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol)27 unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die vom BAZL bewilligten oder nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.

2

Das BAZL kann im Einvernehmen mit der Luftwaffe ergänzende technische oder betriebliche Weisungen erlassen. Für rein militärische Bereiche kann die Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAZL zusätzliche Weisungen erlassen.

3

Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugsicherungsdienst betreffen, ist die Skyguide anzuhören. Sie kann dem BAZL entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

a28 Besondere Vorkommnisse Die Skyguide meldet besondere Vorkommnisse, wie Fastzusammenstösse, Widerhandlungen gegen Anordnungen der Flugsicherungsorgane usw. unverzüglich dem BAZL, Fastzusammenstösse zusätzlich dem Büro für Flugunfalluntersuchungen.

Sind militärische Luftfahrzeuge beteiligt, informiert das BAZL die Luftwaffe.


Art. 4

Kosten

1

Die Aufwendungen für die nach Artikel 2 erbrachten Flugsicherungsdienste werden in die Voranschläge der betreffenden Stellen aufgenommen.

2

Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge werden, soweit sie nicht in der Kostengrundlage für die Gebührenberechnung enthalten sind, in den Voranschlag des BAZL aufgenommen.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

26

SR 0.748.0

27

Diese Dokumente können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern bezogen werden.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

Flugsicherungsdienst 5

748.132.1

2. Kapitel: Die Skyguide29

Art. 5

Verwaltungsrat und Verwaltung der Aktien30 1

Die Verwaltungsratsmitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Skyguide werden von der Generalversammlung bestimmt.31 2 Das BAZL verwaltet die Aktien des Bundes.


Art. 6


32



Art. 7

Ausbildung

1

Die Skyguide sorgt für die Ausbildung ihres Personals.33 Sie kann Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter nach den gesetzlichen Vorschriften ausbilden und ihre Dienste für die Ausbildung von Flugsicherungspersonal auch Dritten zur Verfügung stellen.

2

Das BAZL und die Luftwaffe können die Skyguide verpflichten, Flugsicherungspersonal von Dritten gegen Entschädigung auszubilden.34


Art. 8


35

Gesamtarbeitsverträge Die Skyguide ist dafür besorgt, dass der Flugsicherungsbetrieb nicht durch Streik, Aussperrung, Boykott oder andere Kampfmassnahmen beeinträchtigt wird.36 Sie schliesst mit ihrem Personal nach Möglichkeit Gesamtarbeitsverträge ab.


Art. 9


37

Finanzierung

Die Skyguide finanziert ihre Aufgaben insbesondere durch: a. die Erhebung von Gebühren (Art. 49 LFG); b. die Abgeltung aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen; c. Beiträge des Bundes für Ertragsausfälle im Ausland (Art. 12): d. die Abgeltung des Bundes für gebührenbefreite Flüge (Art. 34); e. die Abgeltung des Bundes für militärische Flüge (Art. 37); f.

Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 1999 (AS 1999 1722).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503).

Luftfahrt

6

748.132.1

3. Kapitel:38 Finanzierung der Flugsicherung 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 10

Einschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 In Ausführung von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 nicht für Flugplätze der Kategorie II nach Artikel 25.


Art. 11

Einschränkung von Quersubventionierungen 1

Die Einnahmen aus Streckenflugsicherungsgebühren sowie die Abgeltungen des Bundes für Streckenflugsicherungsdienste dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von An- und Abflugsicherungsdiensten verwendet werden.

2

Die Einnahmen aus Gebühren für die An- und Abflugsicherung sowie Abgeltungen des Bundes für die An- und Abflugsicherungsdienste einer bestimmten Flugplatzkategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Streckenflugsicherungsdiensten oder von An- und Abflugsicherungsdiensten einer anderen Flugplatzkategorie verwendet werden.

3

Die Einnahmen aus Flugsicherungsgebühren sowie Abgeltungen des Bundes innerhalb einer Gebührenzone nach Artikel 13 dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten einer anderen Gebührenzone verwendet werden.


Art. 12

Deckung von Ertragsausfällen der Skyguide im Ausland durch den Bund 1

Der Bund kann die jährlichen Ertragsausfälle der Skyguide, die ihr aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Ausland entstehen, im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Ertragsausfälle. 2 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200539 und das BAZL prüfen die effektive Höhe der Ertragsausfälle am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung.

3

Zeigt die Überprüfung, dass im betreffenden Jahr die Zahlungen des Bundes höher ausgefallen sind als die effektiven Ertragsausfälle, wird die Differenz der Skyguide im Folgejahr angerechnet.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503).

39 SR

221.302

Flugsicherungsdienst 7

748.132.1

4

Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen.

5

Das BAZL schliesst mit der Skyguide jährlich eine Abgeltungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere die im betreffenden Jahr durch den Bund zu leistenden Beiträge und die Zahlungsmodalitäten.


Art. 13

Allgemeine Bestimmungen zu Gebührenzonen Der schweizerische Luftraum wird in verschiedene Gebührenzonen für den Streckenflugsicherungsdienst sowie für den An- und Abflugsicherungsdienst aufgeteilt.

Innerhalb jeder Gebührenzone: a. gilt ein einheitlicher Gebührentarif; b. dient die Summe der Kosten aller in der Zone erbrachten Flugsicherungsdienste als Bemessungsgrundlage; und

c. ist für die An- und Abflugsicherung der gleiche Erbringer der Flugverkehrsdienste zuständig.


Art. 14

Bemessungsgrundlage 1 Die Flugsicherungsgebühren sind auf der Grundlage der periodisch im Voraus geschätzten Kosten der Dienste und Anlagen, abzüglich allfälliger Beiträge und Zuwendungen seitens des Bundes oder Dritter nach den Artikeln 12, 29, 31 und 34 zu bemessen. Unter- oder Überdeckungen aus der vorangehenden Gebührenperiode werden berücksichtigt.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in europäischen Rechtsvorschriften über die Erstellung von Leistungsplänen sowie über die Verkehrsrisiko- und Kostenrisikoteilung im Bereich der Flugsicherungsdienste. Massgebend sind insbesondere die Bestimmungen in den Artikeln 6a und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006.


Art. 15

Abstufung der Gebührentarife Die Gebührentarife werden abgestuft: a. für Streckenflugsicherungsgebühren: nach dem höchstzulässigen Abfluggewicht der Luftfahrzeuge und der Flugstrecke; und

b. für An- und Abflugsicherungsgebühren: nach dem höchstzulässigen Abfluggewicht der Luftfahrzeuge.


Art. 16

Schuldner von Flugsicherungsgebühren 1

Die Halterin oder der Halter des Luftfahrzeuges schuldet die Flugsicherungsgebühren.

2

Ist die Halterin oder der Halter nicht bekannt, so schuldet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeuges die Gebühren.

Luftfahrt

8

748.132.1


Art. 17

Massnahmen bei Nichtbezahlung der Gebühren 1

Begleicht die Schuldnerin oder der Schuldner die fakturierten Flugsicherungsgebühren auch nach Ablauf der erstmaligen Mahnfrist nicht, kann die für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortliche Stelle im Einvernehmen mit dem BAZL veranlassen, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten an diese Schuldnerin oder diesen Schuldner zu verweigern.

2

Die Skyguide kann auf Antrag der Eurocontrol Leistungen gegenüber den Halterinnen und Haltern von Luftfahrzeugen verweigern, sofern diese von der Eurocontrol fakturierte Flugsicherungsgebühren nach Ablauf der erstmaligen Mahnfrist nicht beglichen haben.

3

Die Skyguide schliesst zu diesem Zweck mit der Eurocontrol eine Vereinbarung zur Regelung insbesondere der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten, datenschutzrechtlicher Aspekte sowie des Informationsaustausches.

4

Die Halterinnen und Halter sind vor dem Abflug über eine bevorstehende Leistungsverweigerung nach den Absätzen 1 und 2 zu informieren.


Art. 18

Veröffentlichung der Gebühren Die Flugsicherungsgebührentarife werden vom BAZL im Luftfahrthandbuch der Schweiz (Aeronautical Information Publication, AIP)40 veröffentlicht.

2. Abschnitt: Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste

Art. 19

Gebührenzone

Das Fluginformationsgebiet Schweiz (Flight Information Region, FIR und Upper Flight Information Region, UIR), in dem Streckenflugsicherungsdienste erbracht werden, bildet die einzige Gebührenzone für Streckenflugsicherungsgebühren.


Art. 20

Zuständigkeit für die Finanzierung Für die Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste ist die Skyguide verantwortlich.


Art. 21

Streckenflugsicherungsgebühren 1

Für die Benützung der im Luftraum unter der Verantwortung der Schweiz für den Streckenflug zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen erhebt die Skyguide pro Flug eine Streckenflugsicherungsgebühr.

2

Sie legt den Gebührentarif fest.

40 Das AIP kann bei der Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf kostenpflichtig bezogen werden.

Flugsicherungsdienst 9

748.132.1

3

Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die Streckenflüge zugrunde liegen, erstellt die Skyguide die konsolidierten Berichtstabellen nach den Anlagen II und III der Grundsätze der Eurocontrol zur Festsetzung der Erhebungsgrundlage für Streckengebühren und zur Berechnung der Gebührensätze41 und übermittelt sie dem BAZL.

4

Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste innerhalb der Gebührenzone nach Artikel 19 übermitteln der Skyguide mindestens die erforderlichen Informationen in Form der Berichtstabellen nach Absatz 3. Sie halten sich an die von der Skyguide festgelegten Fristen.

3. Abschnitt: Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie I (Landesflughäfen)

Art. 22

Gebührenzone in der Flugplatzkategorie I Die Flugplätze der Kategorie I nach Anhang 2 (Landesflughäfen) bilden in Bezug auf Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste eine Gebührenzone.


Art. 23

Zuständigkeit für die Finanzierung Für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste auf den Flughäfen der Kategorie I ist der Erbringer des Flugverkehrsdienstes verantwortlich.


Art. 24

Gebühren für die An- und Abflugsicherung 1

Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flughäfen der Kategorie I zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben.

2

Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die An- und Abflugsicherung zugrunde liegen, erstellt der Erbringer der Flugverkehrsdienste die konsolidierten Berichtstabellen nach den Anhängen II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 und übermittelt sie dem BAZL.

3

Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste auf Flugplätzen der Kategorie I übermitteln dem Erbringer der Flugverkehrsdienste mindestens die erforderlichen Informationen in Form der Berichtstabellen nach Absatz 2. Sie halten sich an die von ihm festgelegten Fristen.

4

Die Gebühren für die An- und Abflugsicherung werden vom Erbringer der Flugverkehrsdienste festgelegt und erhoben. Er kann die Flugplatzhalter mit dem Inkasso beauftragen.

41 Die Grundsätze können bei Eurocontrol bezogen werden (www.eurocontrol.int oder Rue de la Fusée 96, 1130 Brüssel, Belgien) oder beim BAZL gratis eingesehen werden.

Luftfahrt

10

748.132.1

4. Abschnitt: Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II

Art. 25

Gebührenzonen in der Flugplatzkategorie II Jeder Flugplatz der Flugplatzkategorie II nach Anhang 2 bildet in Bezug auf die Finanzierung der An- und Abflugsicherung eine eigene Gebührenzone.


Art. 26

Bildung gemeinsamer Gebührenzonen 1

Auf Antrag eines Flugplatzhalters kann das UVEK mehrere Flugplätze der Kategorie II zu einer gemeinsamen An- und Abfluggebührenzone zusammenfassen (Art. 49 Abs. 5 LFG). Für die Aufhebung einer gemeinsamen Gebührenzone ist dem UVEK ebenfalls Antrag zu stellen.

2

Wer beim UVEK Änderungen an Gebührenzonen beantragt, muss vorab bei den betroffenen Kreisen eine Anhörung durchführen und deren Ergebnisse dem Antrag beilegen.


Art. 27

Zuständigkeit für die Finanzierung Für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II ist der jeweilige Flugplatzhalter verantwortlich.


Art. 28

Gebühren für die An- und Abflugsicherung 1

Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flugplätzen der Kategorie II zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben.

2

Für die Bemessung der Gebühren gelten die Bestimmungen in Kapitel III Absätze 44, 45 Ziffer iii, 46, 47 Ziffern iii-iv und vi-viii und 48 von Dokument 9082 «ICAO's Policies on Charges for Airports and Air Navigations Services» (achte Auflage, 2009)42.

3

Für Ausbildungsflüge und Flüge mit vermindertem Flugsicherungsaufwand können reduzierte Gebühren für die An- und Abflugsicherung vorgesehen werden.

4

Die Gebühren werden von der nach Artikel 27 für die Finanzierung verantwortlichen Stelle festgelegt und erhoben. Sie kann Dritte mit dem Inkasso beauftragen.

42 Das Dokument kann bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bezogen werden (Organisation de l'aviation civile internationale, www.icao.int oder Groupe de la vente des documents, 999, rue de l'Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) oder beim BAZL gratis eingesehen werden.

Flugsicherungsdienst 11

748.132.1


Art. 29

Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Grundsatz und Bemessung 1

Der Bund leistet auf Antrag jährlich Finanzhilfen für die An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie II.

2

Der Gesamtbetrag der nach diesem Artikel gewährten Finanzhilfen darf die im Bereich des An- und Abflugsicherungsdienstes bewilligten Kredite aus der Mineralölbesteuerung für das betreffende Jahr nicht übersteigen.

3

Anträge auf Finanzhilfen sind dem BAZL bis spätestens Ende März für das laufende Jahr zuzustellen. Dem Antrag beizulegen sind die prognostizierten Kosten und Erträge, einschliesslich der Beiträge nach den Artikeln 31 und 34.

4

Auf Flugplätzen, denen Finanzhilfen nach diesem Artikel gewährt werden, sind die Gebühren für die An- und Abflugsicherung mindestens auf dem Niveau des letzten Jahres vor deren Erhalt festzulegen. Dieser Mindestbetrag wird mindestens alle 5 Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Vorbehalten bleiben Gebührensenkungen aufgrund effektiv nachweisbarer Kostenreduktionen.

5

Das BAZL legt die Finanzhilfen jeweils pro Gebührenzone mittels Verfügung fest.

Die effektiven Beträge pro Gebührenzone werden anhand der Formel in Anhang 3 berechnet.

6

Das BAZL kann einzelnen Gebührenzonen, in denen die Erbringung von Flugsicherungsdiensten aufgrund besonders komplexer Luftraumstrukturen aus Sicherheitsgründen unentbehrlich ist, vor der Berechnung nach Absatz 5 einen fixen Betrag an Finanzhilfen zuweisen. Dieser Fixbetrag beträgt maximal 30 Prozent der nicht durch Gebühren oder Beiträge nach den Artikeln 31 und 34 gedeckten Kosten der entsprechenden Gebührenzone.

7

Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200543 prüft im Auftrag der für die Finanzierung nach Artikel 27 verantwortlichen Stelle die Flugsicherungsrechnung der entsprechenden Gebührenzone.

8

Zeigt die Abrechnung nach Absatz 7, dass die Finanzhilfe für ein Jahr höher ausgefallen ist als die in diesem Jahr nicht durch Gebühren oder Beiträge nach den Artikeln 31 und 34 gedeckten Kosten, ist der Differenzbetrag dem Bund zurückzuerstatten.


Art. 30

Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Zahlungsempfänger 1

Zahlungsempfänger ist der jeweilige Flugplatzhalter.

2

Er stellt dem BAZL auf Verlangen sämtliche für die Festlegung der Finanzhilfe erforderlichen Angaben zu.

43 SR

221.302

Luftfahrt

12

748.132.1


Art. 31

Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften sowie Privater an den Kosten für die An- und Abflugsicherung 1

Die Flugplatzhalter führen in ihrem Einflussbereich Verhandlungen mit Privaten und mit öffentlichen Körperschaften über eine Mitfinanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den jeweiligen Flugplätzen.

2

Die Flugplatzhalter informieren das BAZL über das Ergebnis der Verhandlungen.

5. Abschnitt: Befreiung von den Flugsicherungsgebühren

Art. 32

Befreiung von den Streckenflugsicherungsgebühren 1

Für folgende Flüge müssen keine Streckenflugsicherungsgebühren entrichtet werden:

a. Flüge nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1794/200644; diese Gebührenbefreiung beschränkt sich für Such- und Rettungsflüge auf Flüge gemäss der Verordnung vom 7. November 200145 über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL); b. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden; c. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln (VFR) innerhalb dieser Gebührenzone durchgeführt werden.

2

Das BAZL befreit im Einvernehmen mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten und der Luftwaffe Flüge von ausländischen Militärluftfahrzeugen auf Antrag des Herkunftsstaates von den Streckenflugsicherungsgebühren, soweit die Schweiz Gegenrecht erhält.

3

Das BAZL befreit Flüge für humanitäre Zwecke von den Streckenflugsicherungsgebühren.


Art. 33

Befreiung von den An- und Abflugsicherungsgebühren Für die folgenden Flüge müssen keine An- und Abflugsicherungsgebühren entrichtet werden: a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung folgender Personen in offizieller Mission durchgeführt werden, wenn der entsprechende Status im Flugplan vermerkt ist: 44 Gemäss Ziff. 5 des Anhangs des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr.

45 SR 748.126.1

Flugsicherungsdienst 13

748.132.1

1. herrschende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörige,

2. Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister; b. Such- und Rettungsflüge gemäss der VSRL46; c. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden.


Art. 34

Kostenübernahme durch den Bund 1

Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge nach den Artikeln 32 und 33 werden vom Bund abgegolten.

2

Die Abgeltung basiert auf den Gesamtkosten, die bei der Erbringung der Flugsicherungsdienste für diese Flüge anfallen.

3

Flugsicherungsdienste für Flüge nach Sichtflugregeln, die nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c von den Streckenflugsicherungsgebühren befreit sind, werden auf der Basis der anfallenden Grenzkosten abgegolten.

6. Abschnitt: Festlegung und Genehmigung der Gebührentarife

Art. 35

Anhörung zu den Gebühren für die An- und Abflugsicherung 1

Die für die Festlegung der Gebühr zuständige Stelle hört die direkt betroffenen Flugplatznutzer oder deren Verbände mündlich oder schriftlich zu den Gebührentarifen für die An- und Abflugsicherung an.

2

Sie informiert die Flugplatznutzer spätestens vier Monate vor dem geplanten Inkrafttreten im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC)47 über die beabsichtigte Gebühr, die Modalitäten der Anhörung und die Bezugsquelle des Anhörungsdossiers.

3

Das Anhörungsdossier beinhaltet mindestens Angaben zu den Kostengrundlagen für die Gebührenberechnung sowie zu den relevanten Flugverkehrsprognosen.

4

Bei einer schriftlichen Anhörung ist für die Eingabe von Stellungnahmen eine Frist von mindestens einem Monat nach AIC-Publikationsdatum zu gewähren. Bei einer mündlichen Anhörung ist das Anhörungsdossier spätestens zwei Wochen vor der Anhörungsveranstaltung zur Verfügung zu stellen. Den Teilnehmenden ist ein Protokoll zur Verfügung zu stellen.

46 SR 748.126.1 47 Das AIC kann bei der Skyguide bezogen werden (www.skyguide.ch oder Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf)

Luftfahrt

14

748.132.1


Art. 36

Genehmigung der An- und Abflugsicherungsgebührentarife 1

Das UVEK wendet bei der Genehmigung der Gebührentarife sinngemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198548 an.

2

Die für die Festlegung der Gebühr zuständige Stelle reicht den Antrag mit Begründung spätestens zweieinhalb Monate vor dem geplanten Inkrafttreten beim BAZL zuhanden des UVEK ein.

3

Der Antrag muss sämtliche Angaben und Unterlagen enthalten, die für eine Beurteilung der Gebührenhöhe erforderlich sind, insbesondere:

a. die Nachweise der Kosten und Erträge der Flugsicherungsdienste; b. das geplante Verkehrsvolumen; c. die Stellungnahmen der angehörten Anspruchsgruppen.

4

In Bezug auf die Stellungnahmen der von den Gebühren betroffenen Kreise ist begründet darzulegen, welche Anträge berücksichtigt und welche abgelehnt werden. 5 Der Entscheid des UVEK und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs werden im Bundesblatt veröffentlicht.

7. Abschnitt: Finanzierung der Flugsicherung für militärische Flüge

Art. 37

1 Die Erbringer der Flugsicherungsdienste und der Erbringer des militärischen Flugwetterdienstes stellen der Luftwaffe für ihre Leistungen für militärische Flüge Rechnung.

2

Sie ermitteln ihre voraussichtlichen Aufwendungen für die Leistungen für militärische Flüge und geben sie der Luftwaffe rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt.

3

Die Kosten für die Erbringung des militärischen Flugwetterdienstes werden der Luftwaffe ausschliesslich vom Erbringer dieser Dienste in Rechnung gestellt.

8. Abschnitt: Rechnungsstellung für die Flugsicherungsdienste

Art. 38

Erbringer des Flugwetterdienstes und BAZL 1

Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes für seine Leistungen Rechnung.

2

Das BAZL stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes Rechnung für seine Aufwendungen im Bereich der Aufsicht und im Bereich der Organisation des Flugsicherungsdienstes einschliesslich der Festlegung der Luftraumstruktur, soweit diese 48 SR

942.20

Flugsicherungsdienst 15

748.132.1

Aufwendungen nicht über Gebühren nach der Verordnung vom 28. September 200749 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt abgedeckt sind.

3

Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes sowie das BAZL geben dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes innerhalb der von ihm festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.

4

Sie legen im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über ihre Kosten ab.


Art. 39

Erbringer des Flugverkehrsdienstes 1

Der Erbringer des Flugverkehrsdienstes stellt der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle für seine Leistungen Rechnung. Im Streitfall erlässt er darüber eine Verfügung.

2

Er gibt der für die Finanzierung verantwortlichen Stellen innerhalb der von ihr festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für seine Leistungen bekannt.

3

Er legt im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhörungsverfahren Rechenschaft über seine Kosten ab.

9. Abschnitt: Schweizerische Flugsicherungsrechnung

Art. 40

Das BAZL erstellt jährlich die schweizerische Flugsicherungsrechnung. Diese bietet eine Übersicht über die gesamten Kosten und Erträge der im schweizerischen Luftraum angebotenen Flugsicherungsdienste. Die für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste verantwortlichen Stellen übermitteln dem BAZL die nötigen Informationen.

4. Kapitel:50 Übergangsbestimmungen

Art. 41

1 Sämtliche Flugplätze der Kategorie II, auf denen für die An- und Abflugsicherung die Skyguide oder eine unter ihrer Verantwortung operierende Gesellschaft zuständig ist, bilden bis am 31. Dezember 2015 eine gemeinsame Gebührenzone. In Abweichung von Artikel 27 ist innerhalb dieser Gebührenzone die Skyguide für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste verantwortlich. In Abweichung von Artikel 30 werden bis am 31. Dezember 2015 die dieser Gebührenzone zugewiesenen Beträge nach Artikel 29 als Abgeltung der Skyguide ausbezahlt. Das BAZL schliesst zu diesem Zweck mit der Skyguide eine Abgeltungsvereinbarung.

49 SR

748.112.11

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503).

Luftfahrt

16

748.132.1

2

Bis am 31. Dezember 2015 kann das UVEK auf Antrag der Skyguide in Abweichung von Artikel 11 Quersubventionierungen von der Flugplatzkategorie I zugunsten der gemeinsamen Gebührenzone nach Absatz 1 zulassen. Vor Antragstellung sind die auf den Landesflughäfen betroffenen Nutzer oder deren Interessenvertretungen zu konsultieren.

3

Die Skyguide kann bis am 31. Dezember 2015 die An- und Abflugsicherungsgebühren auf den Flugplätzen der Kategorie I für Flugzeuge bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 30 Tonnen in Abweichung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festlegen.

4

Das BAZL erstellt die schweizerische Flugsicherungsrechnung (Art. 40) erstmals für das Jahr 2016.


Art. 42

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 18. Mai 198851 über den Flugsicherungsdienst; b. die Verordnung vom 10. September 198652 über die Erhebung der Eidgenössischen Flugsicherungsgebühr;

c. die Verordnung vom 23. August 198953 über die Errichtung von Flugbeschränkungsgebieten um Militärflugplätze.


Art. 43

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

2

Artikel 12 gilt bis zum 31. März 2020.

51

[AS 1988 940, 1992 2399] 52

[AS 1986 1683] 53

[AS 1989 1761]

Flugsicherungsdienst 17

748.132.1

Anhang 154

(Art. 2 Abs. 2)

Flugsicherungsaufgaben der Skyguide 1 Flugverkehrsleitdienst 1.1 Bezirksleitdienst im schweizerischen und, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum.

1.2 An- und Abflugleitdienst für die Flugplätze Bern-Belp, Genf und Zürich sowie für weitere vom BAZL bezeichnete Flugplätze mit Instrumentenflugverkehr oder, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum.

1.3 Platzverkehrsleitdienst auf den Flugplätzen Bern-Belp, Genf, Lugano und Zürich sowie auf weiteren vom BAZL bezeichneten Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr.

1.4 Verkehrsflussregelung im schweizerischen und, soweit zwischenstaatlich vereinbart, im angrenzenden ausländischen Luftraum.

2 Fluginformationsdienst 3 Alarmdienst

3.1 Alarmdienst und Unterstützung der AIS-Aerodrome Units in dieser Funktion

4 Flugfernmeldedienst 5

Dienst als Meldestelle der Verkehrsdienste der Flugsicherung (ARO) 6 Luftfahrtinformationsdienst 7 Technischer

Dienst

für Installation, Betrieb und Wartung der Flugsicherungsanlagen sowie bestimmter, von der MeteoSchweiz festgelegter Geräte.

8

Flugvermessungsdienst für Radionavigationsanlagen 9

Sonderdienste zur Wahrung der Lufthoheit 54 Ursprünglich:

Anhang.

Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Jan. 2001 (AS 2001 514).

Luftfahrt

18

748.132.1

10 Flugverfahrens- berechnungsdienst Regelmässige Prüfung von Strecken-, An- und Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln sowie deren Erarbeitung und Änderung, soweit dies einem anerkannten operationellen Bedürfnis entspricht und die Flugverkehrsleitdienste von Skyguide oder in ihrem Auftrag erbracht werden. In Zweifelsfällen entscheidet das BAZL.

Flugsicherungsdienst 19

748.132.1

Anhang 255

(Art. 22 und 25)

Flugplatzkategorien Kategorie I Die folgenden Flugplätze fallen unter die Kategorie I nach Artikel 22: a. Landesflughafen

Genf;

b. Landesflughafen

Zürich.

Kategorie II Die folgenden Flugplätze fallen unter die Kategorie II nach Artikel 25: a. Regionalflugplatz

Bern-Belp;

b. Flugplatz

Buochs;

c. Regionalflugplatz Grenchen;

d. Regionalflugplatz La Chaux-de-Fonds - Les Eplatures; e. Regionalflugplatz Lugano-Agno;

f. Regionalflugplatz Samedan

g. Regionalflugplatz Sitten;

h. Regionalflugplatz St. Gallen-Altenrhein.

55 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503).

Luftfahrt

20

748.132.1

Anhang 356

(Art. 29 Abs. 5)

Formel zur Verteilung der Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung Die Verteilung der Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung gemäss Artikel 29 wird nach der folgenden Formel berechnet.

a. Schritt

1:

ax

M

HFP

HFP = Finanzhilfe pro Regionalflugplatz M = Bewilligte jährliche Kredite aus den Mineralölsteuererträgen )

2

.

0

(

)

2

.

0

(

)

1

.

0

(

)

2

.

0

(

)

3

.

0

(

G

I

B

C

L

ax

L = Verhältnis zwischen der Anzahl an Linienflügen auf einem bestimmten Flugplatz und der Summe der Linienflüge auf sämtlichen Flugplätzen, die Finanzhilfe beantragt haben.

C = Verhältnis zwischen der Anzahl an Charterflügen auf einem bestimmten Flugplatz und der Summe der Charterflüge auf sämtlichen Flugplätzen, die Finanzhilfe beantragt haben.

B = Verhältnis zwischen der Anzahl an gebührenbefreiten Flügen auf einem bestimmten Flugplatz und der Summe der gebührenbefreiten Flüge auf sämtlichen Flugplätzen, die Finanzhilfe beantragt haben.

I = Verhältnis zwischen der Anzahl an Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR-Flüge) auf einem bestimmten Flugplatz und der Summe der IFR-Flüge auf sämtlichen Flugplätzen, die Finanzhilfe beantragt haben.

G = Verhältnis zwischen der Gesamtzahl an Flugbewegungen auf einem bestimmten Flugplatz und der Summe der Flugbewegungen auf sämtlichen Flugplätzen, die Finanzhilfe beantragt haben.

b. Schritt

2:

Falls einem Flugplatz aufgrund der Berechnung gemäss Schritt 1 ein Betrag zugesprochen wird, der höher ist als die voraussichtliche Unterdeckung (Kosten abzüglich Gebührenerträge und Beiträge gemäss Art. 31 und 34) im Bereich der Flugsicherungsdienste, wird der Differenzbetrag anteilsmässig, d.h. auf der Grundlage der oben stehenden Formel, auf die übrigen Flugplätze aufgeteilt, die Finanzhilfe beantragt haben und bei denen aufgrund der ersten Zuteilung dieser Hilfe noch Unterdeckungen bestehen.

56 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3503).