15.05.2024 - *
01.03.2024 - 14.05.2024
01.02.2024 - 29.02.2024
01.01.2024 - 31.01.2024
15.10.2023 - 31.12.2023
04.02.2023 - 14.10.2023
22.06.2022 - 03.02.2023
10.06.2022 - 21.06.2022
01.05.2022 - 09.06.2022
15.01.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 14.01.2022
15.09.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 14.09.2021
15.06.2020 - 31.12.2020
02.02.2020 - 14.06.2020
01.06.2019 - 01.02.2020
01.04.2019 - 31.05.2019
15.02.2019 - 30.03.2019
01.02.2019 - 14.02.2019
04.12.2018 - 31.01.2019
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15.09.2018 - 03.12.2018
11.06.2017 - 14.09.2018
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28.03.2017 - 30.04.2017
01.03.2017 - 27.03.2017
15.11.2016 - 28.02.2017
01.11.2016 - 14.11.2016
02.08.2016 - 31.10.2016
16.05.2016 - 01.08.2016
29.03.2016 - 15.05.2016
28.12.2015 - 28.03.2016
14.12.2015 - 27.12.2015
07.12.2015 - 13.12.2015
20.11.2015 - 06.12.2015
15.10.2015 - 19.11.2015
01.10.2015 - 14.10.2015
01.07.2015 - 30.09.2015
01.03.2015 - 30.06.2015
09.06.2014 - 28.02.2015
28.04.2014 - 08.06.2014
01.03.2014 - 27.04.2014
18.10.2013 - 28.02.2014
01.10.2012 - 17.10.2013
23.07.2012 - 30.09.2012
01.08.2011 - 22.07.2012
01.01.2011 - 31.07.2011
05.04.2010 - 31.12.2010
18.02.2010 - 04.04.2010
01.01.2010 - 17.02.2010
01.12.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.11.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 11.12.2008
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 15. August 2018 (Stand am 4. Dezember 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20051 (AuG),
verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.

2

Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

3

Die SAA sind in Anhang 1 aufgeführt.

4

Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den Verordnungen (EU) Nr. 514/20142 und (EU) Nr. 515/20143.


Art. 2

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum; b. längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum; c. Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA4 gebunden sind (SchengenStaaten); AS 2018 3087

1 SR

142.20

2

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

3

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung

der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.

142.204

Migration

2

142.204

d. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder: 1. einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder 2. räumlich

beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig; e. Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder: 1. einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder 2. räumlich

beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig; f.

Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt.

2. Abschnitt: Bestimmungen zur Einreise in die Schweiz und zum Flughafentransit

Art. 3

Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte 1

Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex5.

2

Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. 3 Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 1418) kann erbracht werden mit:

a. Bargeld; b. Bankguthaben; c. einer Verpflichtungserklärung; oder

4

Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

5 Verordnung

(EU)

2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

Einreise und Visumerteilung. V 3

142.204

d. einer anderen Sicherheit.

4

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex6) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige: a. die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder b. gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex).

5

Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.


Art. 4

Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt 1

Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex7 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.

b. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.

2

Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.


Art. 5

Voraussetzungen für den Flughafentransit Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen ein gültiges und anerkanntes Reisedokument nach Artikel 6 besitzen.

b. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 10 verfügen.

c. Sie müssen über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen.

6

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

7

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

Migration

4

142.204

d. Sie müssen ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen und die notwendigen Buchungen vorgenommen haben.

e. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) oder in den nationalen Datenbanken der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

f. Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.


Art. 6

Reisedokument 1 Ausländerinnen und Ausländer müssen für einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt sowie für den Flughafentransit ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

2

Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein.

b. Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

c. Es muss bei Einreichung des Visumgesuchs mindestens zwei leere Seiten aufweisen, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber der Visumpflicht untersteht.

3

Die zuständigen Behörden können verzichten auf: a. die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe a bei einer Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt in begründeten Notfällen; b. die Anforderungen nach Absatz 2 bei einer Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt in begründeten Fällen.

4

Ein Reisedokument wird vom SEM anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

a. Aus ihm gehen die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat oder zur ausstellenden Gebietskörperschaft hervor.

b. Ein von der Schweiz anerkannter Staat oder eine von der Schweiz anerkannte Gebietskörperschaft oder internationale Organisation hat es ausgestellt.

c. Der ausstellende Staat oder die ausstellende Gebietskörperschaft gewährleistet jederzeit die Rückreise seiner beziehungsweise ihrer Angehörigen.

d. Es verfügt über die den internationalen Standards entsprechenden Sicherheitsmerkmale; diesbezüglich ist insbesondere Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19448 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar.

8 SR

0.748.0

Einreise und Visumerteilung. V 5

142.204

5

Das SEM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.


Art. 7

Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.


Art. 8

Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte 1

Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/20019 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

2

In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit: a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex10); b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen; c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex;

d. Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;

e. Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI11 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde; f.

Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Abkommen vom 9

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/372, ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 1.

10 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

11 Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit

Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

Migration

6

142.204

15. Oktober 194612 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 195113 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten; g. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Übereinkommen vom 28. September 195414 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten.

3

Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, und die im Teil 3 dieses Anhangs aufgeführten Gruppen britischer Bürgerinnen und Bürger unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

4

In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:

a. Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

b. Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.

c. Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.

5

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten oder 12 SR

0.142.37

13 SR

0.142.30

14 SR

0.142.40

Einreise und Visumerteilung. V 7

142.204

einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.


Art. 9

Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte 1

Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes Visum.

2

In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt.


Art. 10

Visumpflicht für den Flughafentransit 1

Flugpassagiere, die nach den Artikeln 8 und 9 der Visumpflicht unterstehen, benötigen kein Visum für den Flughafentransit, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 5 Buchstaben a und c-f erfüllen.

2

In Abweichung von Absatz 1 benötigen folgende Personen ein Visum für den Flughafentransit:

a. Staatsangehörige der in Anhang IV des Visakodex15 genannten Staaten (Art. 3 Abs. 1 des Visakodex); b. Staatsangehörige der in Anhang 4 genannten Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex).

3

Das EJPD ist befugt, Anhang 4 periodisch an die Migrationslage anzupassen.

4

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht für den Flughafentransit ausgenommen: a. Inhaberinnen und Inhaber eines von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels; b. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino oder den Vereinigten Staaten ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel nach Anhang V des Visakodex verfügen; c. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum für einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, für Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten verfügen; treten diese Staatsangehörigen die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur, wenn sie aus dem Land zurückkehren, welches das Visum erteilt hat; d. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Anhang I Artikel 3 des Abkommens vom 21. Juni 199916 zwischen der 15 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

16 SR

0.142.112.681

Migration

8

142.204

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen); e. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Diplomatenpasses, der von einem der in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde; f. Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 194417 über die internationale Zivilluftfahrt sind.

5

Flugpassagiere, die von der Visumpflicht nach den Artikeln 8 und 9 befreit sind, sind ebenfalls von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit.

3. Abschnitt: Visa für kurzfristige Aufenthalte und Visa für den Flughafentransit

Art. 11

Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt: a. kurzfristiger Aufenthalt mit oder ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz; b. Einreise in die Schweiz nach Artikel 3 Absatz 4.


Art. 12

Anwendung der Bestimmungen des Visakodex 1

Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex18. 2 Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.


Art. 13

Fingerabdrücke 1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden nach der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 201319 abgenommen.

2

Sie können zudem verwendet werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AuG festzustellen.


Art. 14

Verpflichtungserklärung 1 Zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Ist die 17 SR

0.748.0

18 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

19 SR

142.512

Einreise und Visumerteilung. V 9

142.204

natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

2

Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen20 berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen. 3

Eine Verpflichtungserklärung abgeben können: a. Schweizerbürgerinnen und -bürger; b. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) oder einer Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AuG); c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.


Art. 15

Umfang der Verpflichtungserklärung 1

Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:

a. die Kosten für den Lebensunterhalt (Unterbringung und Nahrung); b. die Kosten für Unfall und Krankheit; c. die Kosten für die Rückreise.

2

Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.

3

Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den SchengenRaum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.

4

Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.

5

Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.


Art. 16

Verfahren für die Verpflichtungserklärung 1

Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung.

2

Sie kann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.


Art. 17

Reisekrankenversicherung 1 Wer ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er über eine Reisekrankenversicherung im Sinne von Artikel 15 des Visakodex21 verfügt.

20 SR

0.142.112.681

Migration

10

142.204

2

Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit: a. Personen, bei denen aufgrund ihrer beruflichen Situation davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht (Art. 15 Abs. 6 des Visakodex); b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses (Art. 15 Abs. 7 des Visakodex).

3

Für Visumgesuche, die an der Grenze erteilt werden, ist eine Krankenversicherung nicht erforderlich. Das SEM kann jedoch in Ausnahmefällen diese Pflicht wieder vorsehen.


Art. 18

Andere Sicherheiten

Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.


Art. 19

Visumgebühr Für die Bearbeitung eines Visumgesuchs für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit wird eine Gebühr erhoben nach Artikel 16 des Visakodex22 und nach der Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 200723 (GebV-AuG).


Art. 20

Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens 1

Das EDA und das SEM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung nach Artikel 98b AuG nur an externe Dienstleistungserbringer erfolgt, die ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren.

2

Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des Visakodex24 ab.

3

Das EDA muss:

a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der beauftragten Dienstleistungserbringer prüfen;

b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten prüfen;

c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des Visakodex überwachen;

d. den externen Dienstleistungserbringer einweisen und ihm die Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern 21 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

22 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

23 SR

142.209

24 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Einreise und Visumerteilung. V 11

142.204

eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können; e. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinne von Artikel 44 des Visakodex gesichert sind.

4

Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.

5

Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren erheben. Nach Artikel 17 Absatz 4 des Visakodex darf die erhobene Gebühr höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen.

6

Nach Artikel 42 des Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des Visakodex ausführen.

4. Abschnitt: Visa für längerfristige Aufenthalte

Art. 21

Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte 1

Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt: a. Wiedereinreise in die Schweiz (Rückreisevisum nach Abs. 2); b. Aufenthalt in der Schweiz nach den Artikeln 10 Absatz 2 und 11 Absatz 1 AuG;

c. Einreise in die Schweiz nach Artikel 4 Absatz 2.

2

Ein Rückreisevisum wird erteilt, wenn: a. die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt, aber vorläufig noch über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt; b. der Ausländerin oder dem Ausländer der Aufenthalt im Verlauf des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 17 Absatz 2 AuG gestattet wurde; oder

c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung vom 14. November 201225 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen erfüllt sind.


Art. 22

Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen 1

Ausländerinnen und Ausländer müssen ihr Visumgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Auslandvertretung einreichen.

25 SR

143.5

Migration

12

142.204

2

Die kantonale Migrationsbehörde kann Ausnahmen genehmigen für Ausländerinnen und Ausländer, die häufig und innerhalb kurzer Zeit den Ort wechseln, beispielsweise Angestellte internationaler Unternehmen, Künstlerinnen und Künstler, Athletinnen und Athleten oder andere Fachleute.

3

Die Vertretung kann das Gesuch einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet.


Art. 23

Persönliches Erscheinen

1

Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen.

2

Das SEM kann das persönliche Erscheinen der Gesuchstellerin oder es Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen.

3

In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 ist das persönliche Erscheinen grundsätzlich zwingend. Das SEM kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von dieser Pflicht absehen.


Art. 24

Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt Das SEM bestimmt die Liste der erforderlichen Dokumente zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt sind.


Art. 25

Visumgebühr Für die Behandlung von Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach der GebV-AuG26 erhoben.


Art. 26

Fingerabdrücke 1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragen, werden nicht abgenommen.

2

In Abweichung von Absatz 1 können die Fingerabdrücke abgenommen werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AuG festzustellen.

3

In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 werden in jedem Fall die Fingerabdrücke erfasst.

26 SR

142.209

Einreise und Visumerteilung. V 13

142.204


Art. 27

Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt 1

Die Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt beträgt maximal 90 Tage.

2

In Abweichung von Absatz 1 und nach Artikel 18 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens27 kann Ausländerinnen und Ausländern, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind (Art. 19 Abs. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 200728 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit), ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen erteilt werden.

5. Abschnitt: Verfahren an der Grenze

Art. 28

Überschreiten der Grenze Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex29. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 200530 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.


Art. 29

Schengener Aussengrenzen

1

Das SEM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und den für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.

2

Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Artikel 8 und Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex31.

3

Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.


Art. 30

Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen 1

Sind die nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex32 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

27 Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesre-

publik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

28 SR

142.201

29 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

30 SR

631.0

31 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

32 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

Migration

14

142.204

2

In dringenden Fällen ordnet das EJPD die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber. 3 Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden vom Grenzwachtkorps (GWK) im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.


Art. 31

Zuständigkeit für die Personenkontrollen 1

Das EJPD regelt die Durchführung der Personenkontrollen an den Aussen- und den Binnengrenzen.

2

Die Kantone und das GWK erledigen die Personenkontrollen an der Grenze. Das GWK übt diese Tätigkeit sowohl im Rahmen seiner ordentlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen aus (Art. 9 Abs. 2 AuG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 200533).

3

Das SEM kann die Grenzkontrollorgane ermächtigen, die Einreiseverweigerung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG zu erlassen und zu eröffnen.

4

Die Kantone können das GWK ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AuG erlassen und zu eröffnen.

6. Abschnitt: Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen

Art. 32

Umfang der Sorgfaltspflicht 1

Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 AuG gelten die folgenden Massnahmen: a. sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Personals; b. zweckmässige Organisation des Check-in und der Einsteigekontrolle und Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung.

2

Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass: a. vor der Abreise kontrolliert wird, ob die für die Einreise in den SchengenRaum oder für den Flughafentransit erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel gültig und anerkannt sind;

b. Fälschungen oder Verfälschungen von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln, die für geschulte Personen mit durchschnittlichem Sehvermögen von blossem Auge erkennbar sind, erkannt werden;

c. erkannt wird, wenn ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel offensichtlich nicht der zu befördernden Person zusteht;

33 SR

631.0

Einreise und Visumerteilung. V 15

142.204

d. sich die zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelungen des Reisedokuments ermitteln lassen.

3

Das SEM kann von den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:

a. bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko besteht; oder

b. die Anzahl der Personen stark ansteigt, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für den Flughafentransit erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen.

4

Als zusätzliche Massnahme gilt insbesondere das Erstellen von Kopien von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln vor dem Abflug.


Art. 33

Modalitäten der Zusammenarbeit 1

Die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Artikel 94 Absatz 1 AuG umfassen namentlich:

a. die Mitwirkung des SEM bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; b. die Beratung durch das SEM im Hinblick auf die Prävention und die Erkennung von Ausweis- und Visumfälschungen;

c. die Durchführung des Rückweisungsverfahrens und die Umsetzung der Betreuungs- und Rückbeförderungspflicht der Luftverkehrsunternehmen bei Passagieren, denen die Ein- oder Durchreise verweigert wurde;

d. die Zusammenarbeit der Luftverkehrsunternehmen mit den Behörden betreffend die Ausschaffung von Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat.

2

Wurden kostendeckende Pauschalen nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b AuG vereinbart, so übernimmt das SEM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AuG.

7. Abschnitt: Zuständige Behörden

Art. 34

Abschluss völkerrechtlicher Verträge 1

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten, welche die Europäische Kommission zur Entwicklung und technischen Umsetzung des Einreise- und Ausreisesystems gestützt auf Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/222634 erlassen hat, sofern sie 34 Verordnung

(EU)

2017/2226

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Aus-

Migration

16

142.204

völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199735 (RVOG) darstellen.

2

Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Verfahren für die Berichterstattung über die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Schengen-Staaten betreffen und gestützt auf die Artikel 10 Absatz 6 und 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 515/201436 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.

3

Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 514/2014, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und:

a. die Meldungen der finanziellen Unregelmässigkeiten betreffen und gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; b. das Arbeitsprogramm und die Soforthilfe betreffen und gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; c. das Muster, nach dem die nationalen Programme erstellt werden, betreffen und gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; d. die Bedingungen und Modalitäten des elektronischen Datenaustauschsystems betreffen und gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;

e. die Verfahren und Vorschriften zwecks Vereinheitlichung der Kontrollen durch die zuständige Behörden betreffen und gestützt auf Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; f. die Muster für den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos betreffen und gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;

g. die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren betreffen und gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; h. die Modalitäten für die Vornahme des Konformitätsabschlusses betreffen und gestützt auf Artikel 47 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden; reisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum

EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnun-

gen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

35 SR

172.010

36 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4.

Einreise und Visumerteilung. V 17

142.204

i. die technischen Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen betreffen und gestützt auf Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;

j.

die Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht betreffen und gestützt auf Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden.


Art. 35

Staatssekretariat für Migration 1

Das SEM ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 38 und der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39.

2

Es ist zuständig für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz von Personen nach Artikel 4 Absatz 2.

3

Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, namentlich: a. Erlassen von Weisungen zu Visa und Grenzkontrolle, soweit diese nicht unter die europäischen Rechtsvorschriften fallen;

b. Erlassen von Weisungen zum Entzug von Reisedokumenten, Identitätsausweisen und anderen Nachweisen, die falsch oder gefälscht sind oder für die konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen;

c. Erstellen von Lagebildern über die illegale Migration für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen; dabei arbeitet das SEM mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen; d. Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behörden; e. Berichterstattung über erteilte und verweigerte Visa und Erstellen der Visumstatistik;

f.

Entwicklung der schweizerischen Strategie für eine integrierte Grenzverwaltung zusammen mit den betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone.


Art. 36

Auslandvertretungen Die Auslandvertretungen sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone.

Migration

18

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Art. 37

Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständigen Behörden sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone.


Art. 38

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 1

Das EDA ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz von:

a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

b. Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen; c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200737 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.

2

Es ist zuständig für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte und für den Flughafentransit, die nach Absatz 1 erteilt werden. Diese Kompetenz kann an die Kantone übertragen werden.

3

Das EDA erlässt Weisungen zu den Visa in seinem Zuständigkeitsbereich.


Art. 39

Kantonale Migrationsbehörden

1

Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist.

2

Sie sind zuständig für: a. die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte nach einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz; und

b. für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM und des EDA.


Art. 40

Aufsicht 1 Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.

2

Das EJPD beaufsichtigt den Vollzug der übrigen Einreisebestimmungen.

37 SR

192.12

Einreise und Visumerteilung. V 19

142.204

8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden

Art. 41

Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren 1

Das EDA und das SEM unterbreiten Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme: a. dem Bundesamt für Polizei; b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; d. den kantonalen

Migrationsbehörden; e. dem Nachrichtendienst des Bundes.

2

Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 des Visakodex38), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das SEM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des Visakodex.

3

Das SEM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.


Art. 42

Stellvertretung im Visumverfahren 1

Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des Visakodex39. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.

2

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EJPD mit den Schengen-Staaten Verträge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.


Art. 43

Konsularische Zusammenarbeit vor Ort Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Artikel 48 des Visakodex40.


Art. 44

Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng zusammen.

38 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

39 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

40 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Migration

20

142.204

9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen


Art. 45

Automatisierte Grenzkontrolle

1

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen eine automatisierte Grenzkontrolle durchführen, um die Personenkontrollen zu vereinfachen.

2

Bei der automatisierten Grenzkontrolle werden: a. bei der Ein- oder Ausreise die biometrischen Daten, die in der Teilnehmerkarte oder dem biometrischen Pass gespeichert sind, mit den entsprechenden biometrischen Merkmalen der reisenden Person abgeglichen; und

b. die Personendaten im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 1 der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 201641 und im SIS nach der N-SIS-Verordnung vom 8. März 201342 überprüft.

3

Ist eine Person im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben, so ist die Ein- oder Ausreise durch die automatisierte Grenzkontrolle nicht möglich. Treffer im RIPOL oder SIS sind den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden mit geeigneten technischen Massnahmen anzuzeigen.


Art. 46

Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle 1

An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:

a. die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder sich auf das Freizügigkeitsabkommen43 berufen können;

b. volljährig

sind;

c. einen gültigen Reisepass besitzen, der nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist; und

d. nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben oder von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs44 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192745 betroffen sind.

2

Wer an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen will, muss sich im Informationssystem nach Artikel 48 registrieren lassen; davon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen Passes.

41 SR

361.0

42 SR

362.0

43 SR

0.142.112.681 44 SR

311.0

45 SR

321.0

Einreise und Visumerteilung. V 21

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3

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informieren die Personen, die an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen wollen, über die Details der Teilnahme.


Art. 47

Teilnehmerkarte

1

Wer im Informationssystem nach Artikel 48 registriert ist, erhält eine Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle.

2

Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben: a. Fingerabdrücke; b. Gesichtsbilder.

3

Sobald die Daten auf der Teilnehmerkarte registriert sind, werden keine biometrischen Daten mehr aufbewahrt.

4

Der Inhalt des Datenchips der Teilnehmerkarte ist durch geeignete Massnahmen zu schützen.


Art. 48

Informationssystem 1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren lassen.

2

Im Informationssystem können die folgenden Daten bearbeitet werden: a. Name; b. Allianzname; c. Vorname; d. Geschlecht; e. Geburtsdatum und Geburtsort; f. Staatsangehörigkeit; g. Zivilstand; h. Adresse; i.

Art, Nummer und Ablaufdatum des Reisepasses; j.

Registrierungs- und Erfassungsdatum; k. Berechtigung zur Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle.

3

Im Informationssystem werden zudem Journale geführt über die bei der Registrierung erfolgte Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen.

4

Die Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren, müssen ihre schriftliche Einwilligung zur Bearbeitung der Personendaten geben. Sie sind vor

Migration

22

142.204

der Registrierung über den Inhaber des Informationssystems, den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.


Art. 49

Datenbekanntgabe

1

Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person, die oder deren Reisepass im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist, dürfen der ausschreibenden Behörde bekannt gegeben werden.

2

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können den Flughafenbetreiber oder eine von diesem beauftragte Drittperson informieren, welche Personen im Informationssystem nach Artikel 48 registriert sind.


Art. 50

Verantwortlichkeit und Löschung der Daten 1

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind für das Informationssystem sowie für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2

Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person werden unverzüglich gelöscht, wenn:

a. die Person auf die weitere Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle verzichtet;

b. bekannt wird, dass die Teilnahmevoraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

3

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.


Art. 51

Rechte der

Betroffenen

1

Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richten sich die Rechte der Betroffenen, namentlich das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2

Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, so findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199246 über den Datenschutz (DSG) Anwendung.

3

Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörde einreichen.


Art. 52

Datensicherheit 1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Datensicherheit nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

46 SR

235.1

Einreise und Visumerteilung. V 23

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2

Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni 199347 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach den Bestimmungen zur Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201148 sowie nach den Empfehlungen des Informatiksteuerungsorgans des Bundes.

3

Die zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.


Art. 53

Statistik und Auswertung 1

Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2

Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, so findet das DSG49 Anwendung.

3

Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffenen Personen ausgeschlossen ist.

10. Abschnitt : Überwachung der Ankunft am Flughafen

Art. 54

Gesichtserkennungssystem Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter ankommender Personen am Flughafen.


Art. 55

Inhalt des Gesichtserkennungssystems 1

Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert: a. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild); b. Name, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person; c. Geburtsdatum; d. Geschlecht; e. Staatsangehörigkeit; f. Abflugort; g. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten; h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.

47 SR

235.11

48 SR

172.010.58

49 SR

235.1

Migration

24

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2

Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und speichert die daraus gewonnenen biometrischen Daten.

3

Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumenten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.


Art. 56

Voraussetzungen für die Datenerfassung Das Gesichtserkennungssystem darf eingesetzt werden bei einer Person, die auf dem Luftweg in die Schweiz einreist und bei der ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.


Art. 57

Voraussetzungen für die Datenabfrage Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten dürfen abgefragt werden zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person, die: a. in den Transitzonen des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will; und b. dabei keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine Flugdokumente vorweist.


Art. 58

Vorgehen bei der Datenabfrage 1

Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt, so wird eine Einzelbildaufnahme des Gesichts der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonnenen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.

2

Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 an.


Art. 59

Datenbekanntgabe Die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen: a. SEM; b. kantonale

Migrationsbehörden; c. Auslandvertretungen.


Art. 60

Löschung der Daten

1

Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden.

Einreise und Visumerteilung. V 25

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2

Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird.

3

Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage vernichtet werden.


Art. 61

Verantwortlichkeit Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Sicherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten.


Art. 62

Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung Die Rechte der Betroffenen, die Datensicherheit, die Statistik und die Auswertung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 50 Absatz 3 und 51-53.

11. Abschnitt : Dokumentenberaterinnen und -berater

Art. 63

Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern 1

Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den zuständigen Grenzkontrollbehörden mit ausländischen Staaten Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AuG) abschliessen.

2

In den Abkommen nach Absatz 1 ist namentlich festzulegen, welchen Tätigkeiten die Dokumentenberaterinnen und -berater im Hoheitsgebiet des anderen Staates nachgehen dürfen, wie sie sich anmelden müssen und welchen Status sie innehaben.


Art. 64

Zusammenarbeit Das SEM, die entsendenden Grenzkontrollbehörden und die Konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit, insbesondere: a. die Modalitäten für die Entsendung der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater;

b. die Verteilung der Kosten für den Einsatz der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater;

c. die Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.

Migration

26

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Art. 65

Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland 1

Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Grenzkontrollbehörden und der KD.

2

Die KD kann im Einvernehmen mit dem SEM und der entsendenden Grenzkontrollbehörde mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:

a. die Festlegung gemeinsamer Ziele; b. die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberaterinnen und -beratern;

c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.

3

Die entsendenden Grenzkontrollbehörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.


Art. 66

Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz 1

Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsendungsbehörden, den schweizerischen Grenzkontrollbehörden und dem EDA.

2

Es kann im Einvernehmen mit den schweizerischen Grenzkontrollbehörden mit den ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten: a. die Festlegung gemeinsamer Ziele; b. die Verhaltens-, Einsatz- und Kompetenzregelung; c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.

3

Die schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort sind für die operative Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.

12. Abschnitt : Einreiseverweigerung und Rechtsschutz

Art. 67

Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit 1

Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit werden im Namen des

Einreise und Visumerteilung. V 27

142.204

SEM (Art. 35) oder des EDA (Art. 38) mit dem Standardformular nach Anhang VI des Visakodex50 erlassen.

2

Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das SEM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG.

3

Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die kantonalen Rechtswege offen.


Art. 68

Längerfristiger Aufenthalt

1

Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die kantonalen Rechtswege offen.

2

Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c werden im Namen des SEM mit einem Formular erlassen.

13. Abschnitt : Schlussbestimmungen

Art. 69

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse 1

Die Verordnung vom 22. Oktober 200851 über die Einreise und die Visumerteilung wird aufgehoben.

2

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …52


Art. 70

Übergangsbestimmung Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.


Art. 71

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. September 2018 in Kraft.

50 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

51 [AS

2008 5541 6273 Ziff. III, 2009 5097 6937 Anhang 4 Ziff. II 6, 2010 1205 5763 5767, 2011 3317, 2012 3817 4891, 2013 2733, 2014 1393, 2015 1849 Ziff. I 2 1867 3035 3723 4237 Ziff. III, 2016 1283 3721, 2017 563 Ziff. I 2 1683 2549 3273] 52 Die

Änderungen

können unter AS 2018 3087 konsultiert werden.

Migration

28

142.204

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 3)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200453 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

b. Abkommen vom 26. Oktober 200454 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Vereinbarung vom 22. September 201155 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen; d. Übereinkommen vom 17. Dezember 200456 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags ;

e. Abkommen vom 28. April 200557 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

f. Protokoll vom 28. Februar 200858 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

53 SR

0.362.31

54 SR

0.362.1

55 SR

0.362.11

56 SR

0.362.32

57 SR

0.362.33

58 SR

0.362.311

Einreise und Visumerteilung. V 29

142.204

Anhang 259

(Art. 8 Abs. 4 Bst. a) Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Mazedonien Moldau Montenegro Serbien Taiwan (Chinesisches Taipei) Ukraine 59 Bereinigt

durch

Berichtigung vom 4. Dez. 2018 (AS 2018 4559).

Migration

30

142.204

Anhang 3

(Art. 8 Abs. 4 Bst. b) Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem neunten Tag der Erwerbstätigkeit oder ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen

Antigua und Barbuda Mikronesien

Argentinien

Nicaragua

Australien Palau Bahamas Panama Barbados Paraguay Brasilien Peru Chile Republik Korea

Costa Rica

Salomoninseln

Dominica Samoa El Salvador Seychellen

Grenada

St. Kitts und Nevis Guatemala St.

Lucia

Honduras

St. Vincent und die Grenadinen Hongkong Timor-Leste Israel Tonga Kanada Trinidad und Tobago

Kiribati Tuvalu Kolumbien Uruguay Macau Vanuatu Marshallinseln Venezuela Mauritius Vereinigte Arabische Emirate Mexiko Vereinigte

Staaten

Einreise und Visumerteilung. V 31

142.204

Anhang 4

(Art. 10 Abs. 2 Bst. b) Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex) Syrien Türkei

Migration

32

142.204