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172.220.111.343.3

Verordnung des EDA
zur Bundespersonalverordnung

(VBPV-EDA)

vom 20. September 2002 (Stand am 1. Januar 2021)

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV),2

verordnet:

1 SR 172.220.111.3

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 1 BPV)

1 Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzel­nen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.

2 Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abge­schlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.

Art. 23 Dienstzugehörigkeit

Die Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an:

a.
Karriere Diplomatie;
b.
Karriere Internationale Zusammenarbeit (IZA);
c.
Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.4
versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA in einer Karriere nach Artikel 2, das Fachpersonal und die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
b.
im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Depar­temente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;
bbis.5
Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
c.6
Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
d.7
Begleitperson:
1.
Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt,
2.
Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;
e.
Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Familienzulage8 nach Artikel 51 BPV hat;
f.9
...

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide

Art. 410 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 2 BPV)

Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:

a.11
das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32-38 und für die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV;
b.
die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1-31.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 512

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 613 Versetzung

(Art. 2 BPV)

Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:

a.
der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen;
b.
der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für:14
1.
die übrigen Angestellten in den Lohnklassen 32-38,
2.
die stellvertretenden Missionschefs und Missionschefinnen,
3.
die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV,
4.15
Chefs und Chefinnen von Kooperationsbüros der DEZA (Auslandvertretung der Kategorie I2 nach Anhang 4 Teil 1);
c.
der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buch­stabe b, für:
1.
Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen,
2.
Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen;
d.16
...
e.
die DR für die übrigen Angestellten.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 717 Personalrechtliche Ermächtigungen

(Art. 2 BPV)

1 Die DR erteilt die Ermächtigungen für:

a.
den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Überein­kommen vom 18. April 196118 über diplomatische Beziehungen oder dem Wie­ner Übereinkommen vom 24. April 196319 über konsularische Beziehun­gen;
b.
die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
c.20
...
d.
die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden;
e.
die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften;
f.
die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat.

2 Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

18 SR 0.191.01

19 SR 0.191.02

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 821 Diplomatische und konsularische Titel

(Art. 3 Abs. 2 BPV)

Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide

(Art. 2 und 98 BPV)22

Für die nicht in den Artikeln 4-8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:

a.23
das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absätze 1 und 1bis BPV;
b.24
...
c.
die DR für die übrigen Angestellten.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrieren25

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 1026 Allgemeines

(Art. 15 BPV)

Die Personalbeurteilung in den Karrieren nach Artikel 2 umfasst die Leistungs-beurteilung im Rahmen des jährlichen Management-by-Objectives-Prozesses (MbO-Prozess) sowie Beurteilungen im Hinblick auf die berufliche Entwicklung innerhalb des EDA, namentlich die periodische Beurteilung des Potenzials und Eignungstests.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 1127 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung

(Art. 15 BPV)

1 Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren ihre Ziele mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Abteilung der Politischen Direktion.

2 Das Verfahren zur Festlegung der Ziele (Zielvereinbarung) des Missionschefs oder der Missionschefin einer integrierten Vertretung leitet die Politische Direktion gemeinsam mit der DEZA. Die Leiter und Leiterinnen der zuständigen geografischen Abteilungen der Politischen Direktion und der DEZA unterzeichnen gemeinsam die Zielvereinbarung.

3 Die Vereinbarung kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.

4 Die Leistungsbeurteilungen für Missionschefs und Missionschefinnen werden durch die jeweils zuständige Abteilung der Politischen Direktion vorgenommen.

5 Bei integrierten Vertretungen erfolgt die Leistungsbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin gemeinsam durch die Politische Direktion und die DEZA und wird von beiden Direktionen unterzeichnet.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Art. 1228

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

3. Kapitel:29 Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).


1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen für die Anstellung in den Karrieren


(Art. 23 und 24 BPV)

Art. 13

1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:

a.
das Eintrittsverfahren I (Art. 14-17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
b.
einen unbescholtenen Leumund haben;
c.
das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
d.
sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.

2 Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.

2. Abschnitt: Eintrittsverfahren I

Art. 14 Höchstalter und Inhalt des Selektionsverfahrens

(Art. 24 BPV)

1 Das Eintrittsverfahren I ist ein mehrstufiges Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion höchstens 30 Jahre alt sind.

2 Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in einer der Karrieren nach Artikel 2.

Art. 15 Zulassung zur Ausbildung

(Art. 24 BPV)

1 Kandidaten und Kandidatinnen dürfen sich im gleichen Jahr nur für die Zulassung zu einer der Karrieren nach Artikel 2 bewerben.

2 Wer sich für die Zulassung zur Karriere Diplomatie oder zur Karriere IZA bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraus­setzungen nach Artikel 13 einen Hochschulabschluss auf Stufe Master oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.

3 Wer sich für die Zulassung zur Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 13 einen Hochschulabschluss auf Stufe Bachelor in den Bereichen Wirtschaft oder Finanzen, eine höhere Fachprüfung oder ein Diplom einer höheren Fachschule in den Bereichen Wirtschaft, Personal, Verwaltung oder Finanz- und Rechnungswesen oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen.

4 Bewerbungen, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anstellung in den Karrieren (Art. 13 Abs. 1 Bst. b-d und 2, 14 sowie Art. 15 Abs. 1-3 und 7) erfüllen, werden im Rahmen einer administrativen Vorauswahl ausgeschieden.30

5 Im Anschluss an die administrative Vorauswahl findet eine qualitative Vor­selektion statt, in der entschieden wird, welche Kandidaten und Kandidatinnen zu den Prüfungen des Eintrittsverfahrens zugelassen werden.

6 Aufgrund der Ergebnisse in den Prüfungen und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin, welche Kandidaten und Kandidatinnen zur Ausbildung zugelassen werden.

7 Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht zur Ausbildung zugelassen werden, können das Eintrittsverfahren I einmal wiederholen, sofern die Anstellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die Person im Rahmen der qualitativen Vorselektion (Abs. 5) nochmals zu den Prüfungen zugelassen wird.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 16 Ausbildung

(Art. 25, 39, 44 und 44a BPV)

1 Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.

2 Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.

3 Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.31

4 Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 17 Unbefristete Anstellung

(Art. 24 BPV)

1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Ausbildung und der Schlussevaluation und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin.

2 Bei der Festsetzung des Lohnes wird die Dauer der Ausbildung (Art. 16 Abs. 2) als Berufserfahrung angerechnet.

Art. 18 Arbeitsvertrag

(Art. 25 BPV)

Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:

a.
die Karrierezugehörigkeit;
b.
die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten.

3. Abschnitt: Eintrittsverfahren II

(Art. 24 BPV)

Art. 19

1 Das Eintrittsverfahren II ist ein mehrstufiges Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren nach Artikel 2.

2 Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in einer der Karrieren nach Artikel 2. Es gelten sinngemäss die Anstellungsvoraussetzungen nach den Artikeln 15-17. Die Ausbildung wird individuell an das Profil der zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen angepasst.

4. Abschnitt: Zulassungskommissionen

Art. 21 Zuständigkeit

1 Die zuständige Zulassungskommission nimmt die administrative Vorauswahl (Art. 15 Abs. 4) und die qualitative Vorselektion (Art. 15 Abs. 5) vor.

2 Sie gibt zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin eine Empfehlung im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildung (Art. 15 Abs. 6) und im Hinblick auf eine unbefristete Anstellung (Art. 17 Abs. 1) ab.

5. Abschnitt:32 Allgemeine Voraussetzungen für die Anstellung als Fachpersonal

32 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).


Art. 21a

Wer als Fachpersonal angestellt wird, muss:

a.
einen unbescholtenen Leumund haben;
b.
das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
c.
sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.

3a. Kapitel:33 Indexierung der Einsatzorte

33 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

(Art. 114 Abs. 4 BPV)34

Art. 23

1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.

2 Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.

3 Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen

1. Abschnitt: ...

Art. 2936

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

2. Abschnitt:38 Lohn bei Versetzungen

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 34 Versetzung in Funktionen der Lohnklasse 35 und höher

Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, deren Funktionswert über jenem der Lohnklasse 34 liegt, so wird ihnen die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse 34 und der höher eingereihten Funktion in sinngemässer Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 BPV mittels einer abgestuften Funktionszulage ausgerichtet.

Art. 35 Versetzungsbedingte Zuweisung tiefer bewerteter Funktionen

1 Muss versetzungspflichtigen Angestellten versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so darf die neue Funktion höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sein als die bisher ausgeübte Funktion.

2 Wird versetzungspflichtigen Angestellten versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der bisherige Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren unverändert. Übersteigt der bisherige Lohn, mit einer Funktionszulage nach Artikel 34, den Höchstbetrag der Lohnklasse 34, so wird er mit Zuweisung der tiefer bewerteten Funktion an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 angepasst. Artikel 52a Absatz 2 BPV ist nicht anwendbar.

3 Ist die versetzungsbedingt zugewiesene Funktion drei Lohnklassen tiefer bewertet und erfolgt auch nach Ablauf des vierjährigen Besitzstandes nach Absatz 2 keine Versetzung in eine höher eingereihte Funktion, so wird der Lohn an den Höchstbetrag der Lohnklasse angepasst, die zwei Stufen tiefer liegt, wobei diese Anpassung höchstens für die nächsten vier Jahre gilt.

4 Der Lohn wird während der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 BPV ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.

3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten39

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).


Art. 36

1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflich­tigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DR auf Antrag der Ausland­vertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonve­nienzen ausrichten.

2 Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.40

3 Die Zulage wird für eine zeitlich befristete Dauer ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zulage wird periodisch überprüft. Die Einzelheiten werden in einer Weisung geregelt.41

40 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte


Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 63 BPV)

1 Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schä­digungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:

a.
100 % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
b.
den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198142 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.

2 Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.

Art. 38 Weitere Leistungen

(Art. 63 BPV)

1 Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungs­kosten nach den Grundsätzen des UVG43 und die Bestattungskosten nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200144 zur Bundespersonalver­ordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.

2 Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.

Art. 39 Berufsunfälle

(Art. 63 BPV)

Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle:

a.
durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr;
b.
während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland;
c.
während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt;
d.
infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung.
Art. 40 Berufskrankheiten

(Art. 63 BPV)

1 Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten:

a.
wegen hygienischen und besonderen Verhältnissen am Einsatzort;
b.
während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland;
c.
während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt.

2 Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.

5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten45

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 41-4646

46 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 4747 Wochenarbeitszeit

(Art. 64 BPV)

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausland beträgt 40 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 4848 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit

(Art. 64 BPV)

Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 4949 Pikettdienst

(Art. 13 VBPV)

1 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DR beziehungsweise der DEZA an.50

2 Sie ordnen in Krisen- und Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbstständig an und informieren die DR beziehungsweise die DEZA umgehend.

3 Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung oder Aussenstelle sicher.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 5051 Vertrauensarbeitszeit

(Art. 64 und 64a BPV; Art. 35a VBPV)

1 Für Angestellte im Ausland gilt die Vertrauensarbeitszeit.

2 Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35a VBPV52.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

52 SR 172.220.111.31

Art. 51 Sabbatical

(Art. 64 und 64a Abs. 5 BPV; Art. 34 VBPV)53

1 und 2 ...54

3 Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DR dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.55

4 Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden in Auszeittage umgerechnet.56

5 Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitgut­haben auf maximal 500 Stunden beschränkt.57

6 Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DR beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernommen werden.58

53 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

54 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 5259

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 5360 Sonn- und Feiertage

(Art. 64 und 66 BPV)

1 Die DR kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen.61

2 Zusätzlich zu den offiziellen Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV erhalten die Angestellten im Ausland maximal 5 Tage bezahlten Urlaub für die offiziellen Feiertage im Einsatzland, die auf einen Arbeitstag fallen.

3 Gilt ein Feiertag nach Artikel 66 Absatz 2 BPV am Einsatzort nicht als offizieller Feiertag und arbeiten die Angestellten an diesem Tag, so können sie den dabei nicht benötigten bezahlten Urlaub nachbeziehen.

4 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Nachbezugs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung oder der Beendigung eines Einsatzes.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

6. Kapitel: Ferien und Urlaub

1. Abschnitt: Genehmigung

Art. 5462

62 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 5563 Zuständigkeiten

(Art. 67 und 68 BPV)

1 Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:

a.
die DR im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen;
b.
die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten.

2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland64

64 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).


Art. 56 Anspruch

(Art. 67 BPV)

1 Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:65

a.
sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;
b.
sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
c.
acht Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

2 Für Angestellte an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen erhöht sich der Anspruch auf Ferien um eine Woche, bei sehr schwierigen Lebensbedingungen um zwei Wochen. Als Basis dient der Index nach Artikel 23.

3 Hat der Einsatzort im Index nach Artikel 23 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit, so besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche, wobei das Maximum für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht über­schritten werden darf.

4 Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebens­bedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Art. 5766 Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland

(Art. 67 BPV)

Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reise- oder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 58 Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien

(Art. 67 BPV)

Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.

Art. 59 Bei Leistung von Militär- oder Zivildienst

(Art. 67 BPV)

Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militär- oder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt.

3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland67

67 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).


Art. 60

1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.68

2 Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach Artikel 40 Absatz 3 VBPV69 kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

69 SR 172.220.111.31

7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland70

70 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).


1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen

Art. 61 Begriff

(Art. 72 BPV)

1 Als Dienstreisen gelten:

a.
die angeordneten oder bewilligten Reisen im Interesse des Departementes;
b.
die Reisen der Missionschefs und Missionschefinnen an die Botschafterkonfe­renz von ihrem Ferienort in der Schweiz oder ab der Schweizergrenze.

2 Nicht als Dienstreisen gelten:

a.71
die Reisen bei Temporäreinsätzen;
b.
die Versetzungsreisen;
c.72
die Konsultationsreisen in die Schweiz;
d.73
die Besuchsreisen der Begleitperson und der Kinder;
e.74
die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestellten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird;
f.
die Reisen bei Todesfällen;
g.
die Reisen zwecks medizinischer Behandlung;
h.
die Reisen zwecks Teilnahme an den Zulassungswettbewerben;
i.
die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen;
j.75
die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 62 Anordnung und Bewilligung

(Art. 72 BPV)

Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig:

a.
der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direk­torin­nen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungs­chefinnen;
b.76
die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 64 Vergütung von Flugreisen im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV)

1 Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV77 sinngemäss.

2 Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f-j wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DR ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.78

77 SR 172.220.111.31

78 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 6579 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV)

Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV80. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.

79 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

80 SR 172.220.111.31

Art. 67 Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV; Art. 48 VBPV)

1 Die DR setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.

2 Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.82

3 Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung



Art. 6883 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewer­be­rinnen sowie von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Zulassungs­wett­bewerben84

(Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV)

1 Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.

2 Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für die Ausübung einer Tätigkeit bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewerbungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.85

3 Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 44 VBPV und nach Artikel 66 dieser Verordnung.86

83 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 6987

87 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland88

88 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).



Art. 7089 Temporäreinsätze

Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 71 Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen im Ausland90

(Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43-48 VBPV91 sowie nach den Artikeln 63-67 dieser Verordnung zu.92

2 Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet.

90 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

91 SR 172.220.111.31

92 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 71a93 Springereinsätze

1 Als Springereinsätze gelten Einsätze der Angestellten des EDA, die gemäss Arbeitsvertrag die Funktion «Springer» oder «Springerin» ausüben und zwecks temporärer Überbrückung von personellen Engpässen in Auslandvertretungen im Ausland Einsätze leisten.

2 Die Springer und Springerinnen haben pro Einsatzmonat Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.

3 Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 werden die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland berücksichtigt (Art. 112 und 113). Davon wird abgesehen, wenn die Angestellten nachweisen, dass sie in der Schweiz steuerpflichtig sind und auf dem im Rahmen eines Springereinsatzes erzielten Einkommen Kantons- und Gemeindesteuern entrichten.

93 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Revisionsreisen94

94 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).


Art. 7295

1 Als Revisionsreisen gelten die Reisen der Angestellten der Internen Revision EDA zwecks Revisionen in Auslandvertretungen.

2 Bei Revisionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43-48 VBPV96 und nach den Artikeln 63-67 dieser Verordnung zu.

3 Die Revisoren und Revisorinnen haben pro Reisetag Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.

95 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

96 SR 172.220.111.31

Art. 7397

97 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland



1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 74 Zulagen bei Militär- und Zivildienst

(Art. 81 ff. BPV)

1 Leisten Angestellte freiwilligen Militär- oder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatz­ort ganz oder teilweise entzogen werden.

2 Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militär- oder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.

Art. 76 Teuerungsausgleich

(Art. 44, 81 ff. BPV)

Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.

Art. 77 Vergütung von Sonntagsarbeit

(Art. 45 BPV)

1 Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die am Sonntag oder an einem Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht und nach Artikel 53 Absatz 1 als freier Tag festgelegt wurde, geleistet wird.98

2 Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV99.

98 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

99 SR 172.220.111.31

Art. 78 Leistungen bei Krankheit und Unfall

(Art. 81 ff. BPV)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.

2 Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten die Leistungen nach den Artikeln 81-88 BPV ganz oder teilweise entziehen.100

3 Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 79 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung

(Art. 38, 81 ff. BPV)

1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.101

2 Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungs­grad gekürzt für:

a.
die Nebenkosten während der Versetzung (Art. 90);
b.
die Einrichtungs- und Ausrüstungskosten (Art. 90);
c.
die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.);
d.102
die Konsultationsreise (Art. 96 f.);
e.103
...
f.
die Miet- und Mietnebenkosten (Art. 100);
g.
den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

103 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 79a104 Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt

1 Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeit­beschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss.

2 Die Vergütung wird an den Angestellten oder die Angestellte mit dem höheren Lohn ausbezahlt.

3 Der Anspruch auf den pauschalen Kostenersatz nach Artikel 87 bleibt vorbehalten.

104 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung

Art. 80105 Anspruch

(Art. 81 BPV)

Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkon­venienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Art. 81106 Höhe

(Art. 81 BPV)

Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, ent­steht ein Anspruch auf den Betrag von 701 Franken pro Jahr.

106 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 82 Alterszuschlag

(Art. 81 BPV)

Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht:

a.
um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;
b.
um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird;
c.
um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;
d.
um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.
Art. 83 Kürzung

(Art. 81 BPV)

Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen107

107 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 84108 Höhe

(Art. 81 BPV)

Die Mobilitätsvergütung beträgt 6292 Franken pro Jahr.

108 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 85 Alterszuschlag

(Art. 81 BPV)

Die Mobilitätsvergütung wird erhöht:

a.
um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;
b.
um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird;
c.
um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;
d.
um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.
Art. 86 Kürzung

(Art. 81 BPV)

Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz109

109 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 87110 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden pauschal abgegolten.111

2 Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.

3 Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet.112

110 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 88113 Höhe

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 8067 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.

113 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 89 Kürzung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen

Art. 90 Reise- und Versetzungskosten

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DR bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung:

a.
der Reisekosten;
b.
der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks;
c.114
der Kosten der Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes;
d.
der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise;
e.
der Nebenkosten während der Versetzung;
f.
der Einrichtungs- und Ausrüstungskosten.

1bis Die Kosten der Einlagerung von Umzugsgut können insbesondere bei der Zuweisung einer durch den Bund möblierten oder teilmöblierten Dienstwohnung vergütet werden.115

2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungs- und Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.

114 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

115 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 91 Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.

Art. 92116 Leermiete

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungs- oder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Miet- und Mietnebenkosten ausgerichtet.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 93117 Vorübergehende Trennung der Haushalte

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorüber­gehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt werden.118

2 Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.119

3 Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle.

117 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung


Art. 94 Bei Todesfällen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung:

a.
der Begleitperson;
b.
eines Kindes oder eines Kindes der Begleitperson;
c.
eines Elternteils oder eines Schwiegerelternteils;
d.
eines Geschwisters;
e.
einer Schwägerin oder eines Schwagers;
f.
einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.120

2 Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.121

3 Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.

120 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

121 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 95 Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson oder der Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.122

2 Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.123

3 Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchst­betrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.

4 Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.

5 Müssen Angestellte, eine Begleitperson oder Kinder anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernommen.124

122 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

124 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen125

125 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

Art. 96 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitper­sonen und Kinder.126

1bis Bei versetzungspflichtigen Angestellten können die Kosten für eine Konsul­tationsreise auch vergütet werden, wenn ein mindestens zweijähriger Einsatz im Ausland im Verlauf des Kalenderjahrs, jedoch vor dem 1. Juli beginnt.127

2 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des Kalenderjahres angetreten wird.128

3 Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mindestens zwei Wochen betragen.129

4 Die Konsultationsreise kann mit anderen Reisen, die durch den Bund finanziert werden, kompensiert werden.130

5 Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurück­kehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.131

126 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

127 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

131 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 97 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.132

2 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:

a.
die Reise im massgebenden Kalenderjahr nicht angetreten wurde;
b.
Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.133

132 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

8. Abschnitt: Vergütung von Besuchsreisen134

134 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 98 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Halten sich die Kinder nicht am Einsatzort auf, so können die Reisekosten vergütet werden für:135

a.
jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jah­res, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen;
b.
jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen.

2 Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil der Kinder an deren Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise eines Kindes entstanden wären.136

3 Die Reisekosten nach Absatz 1 können auch vergütet werden, wenn die Kinder sich mit dem oder der Angestellten am Einsatzort aufhalten und zum anderen Elternteil reisen, der sich nicht am Einsatzort aufhält.137

4 Hält sich die Begleitperson nicht am Einsatzort der angestellten Person auf, so können die Reisekosten vergütet werden für jährlich bis zu zwei Besuchsreisen der Begleitperson zur angestellten Person oder der angestellten Person zur Begleitperson. Wenn gleichzeitig die Kinder besucht werden, können jährlich insgesamt höchstens die Kosten von zwei Besuchsreisen vergütet werden.138

4bis Die Reisekosten nach den Absätzen 1, 2 und 4 können bei vorübergehender Trennung der Haushalte im Sinn von Artikel 93 auch vergütet werden, wenn der oder die Angestellte in der Schweiz im Einsatz steht.139

5 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.140

6 Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.141

135 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

140 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

141 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 99 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Der Anspruch auf Vergütung der Besuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.142

2 Für Begleitpersonen und Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.143

3 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:

a.
die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde;
b.
Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen.144

142 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

144 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete

Art. 100

1 Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Miet- und Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DR bestimmt im Einver­nehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch­schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.145

2 Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Miet- und Mietnebenkosten beteiligt; er oder sie orientiert sich dabei an den ortsüblichen Bedingungen.146

3 ...147

4 ...148

145 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

147 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

148 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung149

149 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Art. 101150 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.

2 Ziel, Qualität, Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden im Rahmen des jährlichen MbO-Prozesses zwischen dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung und der angestellten Person vereinbart.151

150 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 102152 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV)

1 Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen ver­gütet.

2 Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Interessenwahrungsaufgaben übertragen werden.

3 Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.

152 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung153

153 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Art. 103154 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen.

154 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Art. 104155 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Anspruch auf eine Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung und nach Absprache mit dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus oder zu Hause durchführen.

2 Mit der Pauschale werden die Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, die Kosten für erhöhten Garderobenbedarf und temporäre Kinder­betreuung sowie die Neben­kosten der Interessenwahrung vergütet.

155 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 105156

156 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 106157 Höhe der Pauschalen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Die Höhe der Pauschalen für die Angestellten und die Höhe des Begleitpersonenzuschlags (Art. 121) sind in Anhang 4 Teil 2 festgelegt und richten sich nach der Einstufung des Einsatzortes (Kat. I-IV) sowie der Funktionsstufe der Angestellten.

2 Die Funktionsstufe richtet sich nach den wahrzunehmenden Interessenwahrungsaufgaben und der Kategorie der Auslandsvertretung (D, G, K, I) nach Anhang 4 Teil 1. Dabei gilt Folgendes:

a.
Die Missionschefs und Missionschefinnen sowie die Postenchefs und Postenchefinnen gehören der Funktionsstufe 1 an.
b.
Die übrigen Angestellten gehören einer der Funktionsstufen 2-6 an, wobei nur die stellvertretenden Missionschefs und Missionschefinnen der diplomatischen Vertretungen der Kategorie D5 nach Anhang 4 Teil 1 der Funktionsstufe 2 zugeordnet werden können.

3 Die Missionschefs und Missionschefinnen sowie die Postenchefs und Postenchefinnen weisen den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2-6 nach Anhang 4 Teil 2 zu.

4 Die DR ist in diesem Zusammenhang für die folgenden Aufgaben zuständig:

a.
Sie nimmt die Einteilung der Auslandsvertretungen gemäss Grösse und Bedeutung in die Kategorien D, G, K und I nach Anhang 4 Teil 1 vor.
b.
Sie stuft die Einsatzorte gemäss den aussenpolitischen Interessen der Schweiz bei der Pflege der Aussenbeziehungen in die Kategorien I-IV ein.
c.158
Sie legt fest, welche der Funktionsstufen 3-6 den Angestellten höchstens zugewiesen werden darf.

157 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 107 Kürzung und Rückerstattung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht den jährlich im MbO-Prozess festgelegten Kriterien nach Artikel 101 Absatz 2 entspricht.159

2 Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer Abwesenheit vom Einsatzort von mehr als 90 Tagen.160

159 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

12. Abschnitt: Kaufkraftausgleich

Art. 108 Allgemeines

(Art. 83 BPV)

1 Dem Kaufkraftausgleich unterliegen:

a.161
je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV;
b.162
80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchsta­ben a und c BPV.

2 Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.

161 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 109 Preiserhebung

(Art. 83 BPV)

Die DR legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.

Art. 110 Indexierung

(Art. 83 BPV)

1 Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von Bern 100 Indexpunkte beträgt.

2 Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.

Art. 111 Änderungen

(Art. 83 BPV)

1 Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst:

a.
bei einer Erhöhung des Indexwerts rückwirkend auf den Beginn des Quar­tals, in dem die Preiserhebung stattfand;
b.
bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preis­erhebung folgt.

2 ...163

163 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

13. Abschnitt: Steuerfreiheit

Art. 112164 Pauschale Berechnung

(Art. 84 BPV)

1 Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.

2 Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet:

a.
allein stehende Angestellte ohne Kinder;
b.
allein stehende Angestellte mit Kindern;
c.
verheiratete Angestellte ohne Kinder;
d.
verheiratete Angestellte mit Kindern.

3 Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechne­ten Betrags.

164 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Art. 113 Individuelle Berechnung

(Art. 84 BPV)

1 Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantons- und Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.165

2 Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

14. Abschnitt: Darlehen

Art. 114 Gewährung

(Art. 85 BPV)

1 Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:166

a.
Einrichtung und Ausrüstung;
b.
Mietzinsdepots;
c.
Instandstellungsarbeiten;
d.
den Kauf eines Personenwagens.

2 Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse Bundespersonal für Einlegerguthaben am 1. Januar des betreffenden Jahres festlegt.

166 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 115 Rückzahlung

(Art. 85 BPV)

1 Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.167

2 Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.

3 Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach Rückzahlung des Depots fällig.168

4 Im Todesfall kann die DR ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.169

167 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

9. Kapitel: Begleitpersonen

1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft

Art. 116170

Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.

170 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag

Art. 117 Anspruch

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitper­sonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen. Der Begleitpersonenzuschlag wird pro Haushalt nur einmal entrichtet.171

2 Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt des Auszugs des früheren Lebenspartners oder der früheren Lebenspartnerin aus dem gemeinsamen Haushalt.172

3 ...173

4 Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Familienzulage haben.174

5 Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR zu melden.175

171 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

172 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

173 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

175 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 118176 Beendigung des Anspruchs

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind.

176 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz178

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 452 Franken pro Jahr.179

2 Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.

178 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung180

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pau­schale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.181

2 Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.

3 Für die Kürzung und die Rückerstattung des Zuschlags gilt Artikel 107 sinn­gemäss.182

180 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 122 Leistungen bei Krankheit

(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleit­personen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen.

2 Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversi­cherungsvertrags geregelt werden.

2a. Abschnitt:183 Allgemeine Unterstützungsmassnahmen

183 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

Art 122a

Das EDA kann mit Beiträgen an die Angestellten Massnahmen zur Verbesserung der persönlichen Situation der Begleitpersonen im Zusammenhang mit den Versetzungen mitfinanzieren, insbesondere zur Stärkung ihrer beruflichen Qualifikation oder zur Erweiterung ihrer Sprachkompetenzen.

3. Abschnitt: Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge

Art. 123 Voraussetzungen

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vor­sorge, wenn:

a.
der Vorsorgevertrag mit einer Vorsorgeträgerin, die der Versicherungs- oder Bankenaufsicht unterstellt ist und Sitz in der Schweiz hat, abgeschlossen wurde;
b.184
...
c.
der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält;
d.185
...

1bis In Abweichung zu Absatz 1 kann eine Kostenbeteiligung für andere Vorsorgeformen bewilligt werden, wenn die Begleitperson:

a.
aus Gesundheits- oder aus Altersgründen keinen Vorsorgevertrag nach Absatz 1 abschliessen kann; oder
b.
für den Fall der Invalidität infolge Krankheit oder Unfall auf andere Weise bereits ausreichend abgesichert ist.186

2 Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz, frühestens aber nach der ersten Versetzung, oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 93 besteht.187

184 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

185 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

186 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

187 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Art. 124188 Betrag der Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Erzielt die Begleitperson ein Erwerbs- oder Renteneinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die beruf­liche Vorsorge.

2 Übersteigt das Erwerbs- oder Renteneinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.

3 Bei einem Erwerbs- oder Renteneinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.

188 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 125 Beendigung der Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn:

a.189
ein Angestellter oder eine Angestellte nach Artikel 1 Absatz 1 acht Jahre in Folge in der Schweiz im Einsatz gestanden ist und keine Versetzung ins Ausland erfolgt;
b.
der oder die Angestellte aus dem EDA ausscheidet;
c.
die Begleitperson das ordentliche Pensionsalter erreicht.

189 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

4. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 126

Erleiden Begleitpersonen Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

10. Kapitel: Kinder

1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz190

190 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 127

1 Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1677 Franken pro Jahr und Kind entrichtet, solange sie im gemeinsamen Haushalt leben.191

2 Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.192

191 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

192 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

1a. Abschnitt:193 Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung im Ausland

193 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).


Art. 127a

Für die familienergänzende Kinderbetreuung gelten Artikel 75a und 75b BPV sinngemäss, wenn das Kind betreut wird:

a.
in einer Kinderbetreuungsstruktur wie einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten;
b.
durch Tageseltern; oder
c.
durch Privatpersonen, mit denen ein dem lokalen Recht entsprechendes Arbeitsverhältnis besteht.

2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten

Art. 128 Allgemeines

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:194

a.
die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung;
b.
die Mehrkosten eines Hochschulstudiums oder einer auf einer Lehre aufbauen­den Berufsausbildung;
c.
die Mehrkosten, die durch die Trennung von der Familie auf Grund der Aus­bildung entstehen.

2 Die DR setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbil­dung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungs­kosten fest.

3 Die Gewährung von Beiträgen an die Ausbildungskosten ist ausgeschlossen, wenn die Angestellten seit ihrer Anstellung nie mit den Kindern in gemeinsamem Haushalt gelebt haben.195

194 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

195 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 129 Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schul­unterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.

2 Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleich­baren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt.

Art. 130196 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz

1 Versetzungspflichtigen Angestellten können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden.

2 Beiträge nach Absatz 1 werden erst ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundar­stufe entrichtet.

3 Ausnahmsweise können die Beiträge nach Absatz 1 auch für Ausbildungskosten in der Primarstufe entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.

196 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

3. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 131

Erleiden Kinder Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

11. Kapitel: Pflichten der im Ausland eingesetzten Angestellten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 132197 Versetzungspflicht

(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und cbis BPG198, Art. 25 Abs. 4 BPV)

1 Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.

2 Die Einsatzdauer bei Versetzungen beträgt vier Jahre. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und eine Verlängerung oder eine Verkürzung der Einsatzdauer in anderen begründeten Fällen.

3 Nach Ablauf der nachfolgenden minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen wird auf Antrag der versetzungspflichtigen Angestellten eine Versetzung an einen anderen Einsatzort geprüft:

a.
Einsatzorte mit weniger als 45 Indexpunkten: nach 2 Jahren;
b.
Einsatzorte mit weniger als 63 Indexpunkten: nach 3 Jahren.

4 Bei der Versetzung der Angestellten werden das dienstliche Interesse und die Chancengleichheit sowie die Ausbildung, die Erfahrung, die Kompetenzen, die Spezialkenntnisse und das Potenzial der Angestellten für die Ausübung der vorgesehenen Funktion und deren Gesundheits­zustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleit­person sowie dem Gesundheitszustand und der Ausbildungssituation der Kinder Rechnung getragen.

197 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

198 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1)

Art. 133 Verhalten am Einsatzort

1 Die Angestellten bemühen sich durch ihr Verhalten die Achtung der Behörden und der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Sie unterhalten die zur Erfül­lung ihrer Aufgaben notwendigen Beziehungen. Sie enthalten sich jeder Äusserung und Handlung, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik, auswirken könnte.

2 Sie achten darauf, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden.

Art. 134 Vorrechte und Immunitäten

1 Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vor­rechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch.

2 Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.

Art. 135199 Bezug von Ferien

Die Angestellten können durch die Vorgesetzten verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:200

a.
bei Dienstreisen;
b.
bei Versetzungs- und Einsatzreisen;
c.
bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95.

199 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

200 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 136 Dienstwohnung

Die Angestellten haben die ihnen am Einsatzort zugewiesenen Residenzen und Dienstwohnungen zu beziehen und die Hausordnung einzuhalten.

Art. 137 Privatwohnung

1 Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.

2 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der ihnen unterstellten Angestellten nicht entspricht.201

201 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 138202 Lohneinwechslungen

Die DR kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.

202 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

2. Abschnitt: Personalrechtliche Meldungen und Ermächtigungen

Art. 140 Personendaten der Angestellten

1 Die für einen Einsatz im Ausland vorgesehenen Angestellten melden dem zustän­digen Personaldienst vor dem Einsatz die Personendaten, die zur Bestimmung ihrer persönlichen Eignung benötigt werden.

2 Sie melden dem zuständigen Personaldienst Änderungen dieser Daten während des Einsatzes.

3 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung dieser Daten durch die zuständigen Dienste.

Art. 141 Personendaten der Begleitpersonen

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor einem Einsatz im Ausland die für den Einsatz nötigen Personendaten ihrer Begleitpersonen.

2 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung und Offenlegung dieser Daten.

3 Sie melden dem zuständigen Personaldienst, wenn ihre Begleitperson sich weigert, die für den Einsatz nötigen Personendaten mitzuteilen.

Art. 142 Meldepflicht

(Art. 95 BPV)

Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:203

a.
die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
b.
nicht dienstlich veranlasste Veröffentlichungen, Vorträge und öffentliche Erklärungen im Aussendienst, wenn sie die Aussenpolitik der Schweiz bzw. die Tätigkeit des EDA betreffen;
c.
das Verlassen des Aufenthaltsstaates.

203 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 143204

204 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 144 Titel und Orden ausländischer Behörden

1 Die Angestellten haben von ausländischen Behörden verliehene Titel oder Orden abzulehnen.

2 Falls eine Ablehnung nicht möglich ist, melden sie die von ausländischen Behör­den verliehenen Titel oder Orden der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 145 Nebenbeschäftigung

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Bezie­hungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.

Art. 146 Erwerbstätigkeit der Begleitperson

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit ihrer Begleitperson am Einsatzort.

2 Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates ver­einbar ist.

Art. 147 Leitung einer Erwerbsgesellschaft

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbs­gesellschaften.

2 Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der Beteiligungen ein.

Art. 148 Zeugnispflicht

(Art. 94 BPV)

Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.

12. Kapitel: Verfahren, Einsprachen und Beschwerden

1. Abschnitt: Einwendungsverfahren bei Versetzungen

Art. 149

1 Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz 1bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000205 (BPG) und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.206

2 Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe nach Artikel 132 Absatz 4, die aus ihrer Sicht gegen einen Versetzungs­entscheid sprechen, auf dem Dienstweg vorbringen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.207

3 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt.

205 SR 172.220.1

206 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

207 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

2. Abschnitt: Überprüfung der Differenzbereinigung208

208 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 150209

209 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 151210 ...211

Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV212 erfolgt:

a.
für die Missionschefs und Missions­chefinnen: durch den Chef oder die Chefin der DR;
b.
für das übrige Personal: durch den Personalchef oder die Personalchefin des EDA.

210 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

211 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

212 SR 172.220.111.31

3. Abschnitt: ...

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Weisungen

Art. 156 ...215

Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen:

a.
Personalbeurteilung (Art. 10 ff.);
b.216
Eintrittsverfahren (Art. 14-19);
c.
Indexierung der Einsatzorte (Art. 23);
d.
Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36);
e.217
...
f.
Wochenarbeitszeit (Art. 47);
g.
Pikettdienst (Art. 44 und 49);
h.218
Ferien und Urlaub (Art. 53-60);
i.
Vergütung von Reisen, die nicht Dienstreisen sind (Art. 61 und 64 Abs. 2);
j.
Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 67);
k.
Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69);
l.219
Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Revisionsreisen (Art. 70-72);
m.
Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militär- und Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78);
n.
Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.);
o.220
Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medi­zinischer Behandlung, bei Konsultationsreisen und bei Besuchsreisen (Art. 94-99);
p.
Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100);
q.221
Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.);
r.222
Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.);
s.
Festlegung und Fortrechnung des Kaufkraftausgleichs (Art. 108 ff.);
t.
Individuelle Berechnung des Minderkostenabzugs wegen Steuerfreiheit (Art. 113);
u.
Darlehen (Art. 114 ff.);
v.
Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.);
w.
Ausbildungskostenbeiträge (Art. 128 ff.);
x.
Hausordnung und Haftung für die Benützung von Dienstwohnungen (Art. 136).

215 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

217 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

218 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

219 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

220 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

221 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

222 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 157

1 Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben:

a.
das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001223;
b.
das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976224;
c.
das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002225;
d.
das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002226.

2 Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert:

...227

223 In der AS nicht veröffentlicht.

224 In der AS nicht veröffentlicht.

225 In der AS nicht veröffentlicht.

226 In der AS nicht veröffentlicht.

227 Die Änderung kann unter AS 2002 2917 konsultiert werden.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 158228

228 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 159 Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse

(Art. 33)

1 Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse einge­reiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.

2 Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei.

Art. 160229 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013

Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013230 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten weiterhin die Artikel 22-25 und 158 sowie Anhang 1231 bisherigen Rechts.

229 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

230 SR 172.220.111.35

231 AS 2002 2917, 2005 4703, 2009 4705

Art. 161232 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013

1 Beförderungen, die auf den 1. Januar 2014 wirksam werden, erfolgen nach dem bisherigen Recht oder, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, nach den Bestimmungen der Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung.

2 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 auf den 1. Januar 2014 wirksam.

232 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 161a233 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2014

1 Arbeitsverhältnisse mit dem Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts richten sich mit Ablauf der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 BPV nach dem neuen Recht. Vorbehalten sind Ausnahmen für Angestellte, denen die Erfüllung der Versetzungspflicht nicht zumutbar ist. Diese Angestellten werden in der bisherigen oder einer zumutbaren neuen Funktion weiterbeschäftigt, gehören aber nicht mehr zum Rotationspersonal.

2 Für die Ausrichtung der Mobilitätsvergütung nach Artikel 81 Absatz 2 BPV und Artikel 84-86 dieser Verordnung werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten zwölf Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet.

3 Für die Kostenbeteiligung des EDA nach Artikel 123 Absatz 2 werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten vier Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet.

233 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 (AS 2008 3935). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Art. 161b234 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: anwendbares Recht

1 Alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden und über dieses Datum hinaus fortdauern, unterstehen ab dem 1. Januar 2019 dem neuen Recht.

2 Die Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 VBPV-EDA, in der Fassung vom 1. Januar 2017, erhalten vor dem 1. Januar 2019 einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG235.

234 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juni 2018, Abs. 1 in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

235 SR 172.220.1

Art. 161c236 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Dienstzugehörigkeit

Ab dem 1. Januar 2019 gilt folgende Dienstzugehörigkeit:

a.
Die Angestellten des diplomatischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des bisherigen Rechts gehören der Karriere Diplomatie nach Artikel 2 Buchstabe a des neuen Rechts an.
b.
Das Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts gehört der Karriere IZA nach Artikel 2 Buchstabe b des neuen Rechts an.
c.
Die bisherigen versetzungspflichtigen Chefs und Chefinnen Finanzen, Personal und Administration gehören der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an.
d.
Die Angestellten des konsularischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die bereits in das Funktionsband 2 des konsularischen Dienstes befördert wurden oder die im EDA eine Funktion ausüben, die bisher im Funktionsband 2 oder 3 des konsularischen Dienstes eingereiht war, gehören der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an.
e.
Die übrigen Angestellten des konsularischen Dienstes nach bisherigem Recht gehören dem Fachpersonal nach Artikel 2 des neuen Rechts mit Versetzungspflicht an.

236 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 161d237 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Lohnbesitzstand

1 Übersteigt der Lohn der Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 des bisherigen Rechts den Höchstbetrag der Lohnklasse der Funktion, die sie am 1. Januar 2019 ausüben, so bleibt er mindestens bis zu ihrer nächsten Versetzung unverändert.

2 Übersteigt der Lohn der Angestellten nach Absatz 1 bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 den Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Funktion, so bleibt er im Rahmen dieser Versetzung während weiterer zwei Jahre unverändert und wird dann und nach jeweils zwei Jahren an den Höchstbetrag einer Lohnklasse tiefer angepasst, bis er den Höchstbetrag der Lohnklasse der ausgeübten Funktion nicht mehr übersteigt. Übersteigt der bisherige Lohn, mit einer Funktionszulage nach bisherigem Recht, den Höchstbetrag der Lohnklasse 34, so wird er bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 und nach jeweils zwei Jahren an den Höchstbetrag einer Lohnklasse tiefer angepasst, bis er den Höchstbetrag der Lohnklasse der ausgeübten Funktion nicht mehr übersteigt.

3 Der Lohn der Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 des bisherigen Rechts, die vor dem 1. Januar 2019 ihr 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleibt unverändert, sofern er den Höchstbetrag der Lohnklasse der Funktion übersteigt, die sie am 1. Januar 2019 ausüben. Vorbehalten ist eine Anpassung an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 (Abs. 2).

4 Der Lohn von Angestellten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die vor dem 1. Januar 2019 ihr 45., aber noch nicht ihr 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleibt unter den folgenden Voraussetzungen höchstens während zehn Jahren unverändert:

a.
Die Angestellten waren vor dem 1. Januar 2019 im Funktionsband 1 des konsularischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts eingereiht.
b.
Sie gehören nach Artikel 161c Buchstabe e ab dem 1. Januar 2019 dem Fachpersonal mit Versetzungspflicht an.
c.
Ihre Funktion ist tiefer als Lohnklasse 20 bewertet.
d.
Ihr bisheriger Lohn übersteigt den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse.

5 In den Fällen nach den Absätzen 1-4 wird der Lohn vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.

237 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 161e238 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2020

Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz, die Angestellten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. Oktober 2020 nach Artikel 130 des bisherigen Rechts zugesprochen wurden, können bis zur nächsten Versetzung ins Ausland, längstens aber bis am 31. Juli 2023 nach bisherigem Recht gewährt werden.

238 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 162

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2 Die Artikel 26 Absatz 3, 108 Absatz 1 Buchstabe a und 112 Absatz 4 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

3 Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des Vollzugsreglementes III vom 1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugs­reglementes IV vom 1. Januar 2002 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Anhang 1239

239 Aufgehoben durch Ziff. II der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Anhang 2240

240 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Anhang 3241

241 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

(Art. 60)

Bezahlter Urlaub im Ausland

Grund

Detail

Anspruch

Bemerkungen

1

Todesfälle

Tod des Ehegatten oder
der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder eines Kindes

3 Tage

Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchs­tens 2 Tage verlängert werden.

2

Erkrankung oder Unfall von Famili­enmitgliedern bzw. Begleit­personen

Für die erste Pflege und die Organisation der weiteren Pflege von erkrankten oder von verunfallten Familienmitgliedern bzw. Begleitpersonen

bis 3 Tage
pro
Ereignis

Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchs­tens 4 Tage verlängert werden.

3

Alleinerzie­hende Eltern­teile mit Dienstort im Ausland

Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten
(z. B. Beglei­tung der Kinder zu Arztbesuchen, für Schulbesuche usw.)

bis 5 Tage pro Kalenderjahr

4

Umzug mit Wechsel des
Dienstortes
im gleichen Land (Verset­zung in der Schweiz und im Ausland)

4.1

Ordnen der persönlichen Angelegenheiten und Vorbereitung der Abreise an den neuen Dienstort

2 Tage

4.2

Suche einer neuen Wohnung

bis 3 Tage

4.3.

Besichtigung einer zuge­wiese­nen Dienstwohnung

bis 1 Tag

4.4.

Einzug in eine möblierte Wohnung oder ein möb­liertes Zimmer nach erfolgter Versetzung

1 Tag

4.5.

Einzug in eine unmöblierte Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer, sofern der Umzug innert zwei Jahren erfolgt

2 Tage

5

Umzug bei einer Verset­zung in ein anderes Land

5.1

Ordnen der persönlichen
Angelegenheiten und
Vorbereitung der Abreise

bis 3 Tage

5.2

Suche einer neuen Wohnung

bis 3 Tage

5.3

Besichtigung einer zuge­wiese­nen Dienstwohnung

bis 1 Tag

5.4

Einzug in eine möblierte
Wohnung oder ein möb­liertes Zimmer

1 Tag

5.5

Einzug in eine unmöblierte Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer

3 Tage

5.6

Ein- und Auslagerung des
Umzugsgutes in der Schweiz

bis 2 Tage

6

Teilnahme an Eintrittsverfahren

für die Dauer des Eintrittsverfahrens

Für Angestellte mit Dienstort im Ausland kann der Urlaub in begründeten Fällen um höchs­tens 2 Tage verlängert werden.

7

Versetzung mit dem Auto

Versetzungsreise mit dem Auto

1 bis 3 Tage

Angestellte, die das Auto für die Versetzungsreise benutzen.

Anhang 4242

242 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

(Art. 106 und 121)

Kategorien der Auslandvertretungen und Höhe der Pauschalen für die Interessenwahrung

Teil 1: Kategorien der Auslandvertretungen


D Diplomatische Vertretungen

D1a kleine diplomatische Vertretung mit konsularischen Schwerpunktaufgaben

D1b kleine diplomatische Vertretung mit aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben

D2 kleine bis mittelgrosse diplomatische Vertretung mit für die Schweiz relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben

D3 mittelgrosse diplomatische Vertretung mit ausgeprägten, für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben

D4 grosse diplomatische Vertretung mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz besonders relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern

D5 diplomatische Grösstvertretung mit umfassendem Spektrum von für die Schweiz ausserordentlich relevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfeldern

G Generalkonsulate

G1 konsularische Vertretung mit umfassenden konsularischen und/oder aussenpolitischen Schwerpunktaufgaben

G2 grosse konsularische Vertretung mit umfassenden konsularischen und aussenpolitisch besonders relevanten Schwerpunktaufgaben

K Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen

K1 grosse Abteilung mit breitem Spektrum an Tätigkeitsfeldern in den Bereichen Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen und mit grosser personeller und fachlicher Führungsspanne (Grossbetrieb)

K2 sehr grosse Abteilung mit umfassendem Spektrum an Tätigkeitsfeldern in den Bereichen Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen und mit sehr grosser personeller und fachlicher Führungsspanne (Grösstbetrieb)

I Internationale Zusammenarbeit

I1 Internationale Zusammenarbeit, integriert in einer Auslandvertretung (integrierte Vertretung)

I2 Kooperationsbüro der DEZA als offizielle und eigenständige Auslandvertretung der Schweiz (in Staaten ohne schweizerische Botschaft)

Teil 2: Höhe der Pauschalen für die Interessenswahrung


Funktionsstufe

Angestellte/Angestellter

Begleitpersonenzuschlag

Chefs/Chefinnen der Vertretungen

Pauschale

Pauschale

1 - Kat. I

25 000

16 000

1 - Kat. II

22 000

14 000

1 - Kat. III

20 000

12 500

1 - Kat. IV

18 000

11 500

Mitarbeiter/innen

2

19 500

12 000

3

17 900

11 000

4

14 000

10 000

5

10 000

8 000

6

6 100

6 000

Anhang 5

(Art. 110)

Kaufkraftausgleich

Vergleichsindex

Der zur Anwendung gelangende Kaufkraftausgleich (KKA) richtet sich nach dem auf Grund einer Preiserhebung resp. einer Fortrechnung ermittelten Vergleichsindex. Der KKA wird wie folgt festgesetzt:

Vergleichs-index

massgebender KKA

75.1* - 80.0

-20

80.1 - 85.0

-15

85.1 - 90.0

-10

90.1 - 95.0

- 5

95.1 - 102,4

0

102,5 - 107,4

+5

107,5 - 112,4

+10

112,5 - 117.4*

+15

*
Bei tieferen oder höheren Vergleichsindizes nach gleichem Muster. Es besteht keine Beschränkung nach unten oder oben.