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01.01.2004 - 31.12.2014
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1

Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV-VBS) vom 4. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2015) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 26. November 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Militärischer Leistungsausweis

Wer eine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit durchführt, ist berechtigt, den Teilnehmenden deren Absolvierung im militärischen Leistungsausweis einzutragen.


Art. 2

Ausbildungsmodule 1 Die Lehrverbände und die Ausbildung Heer können folgende Ausbildungsmodule durchführen:

a. Besuche und Demonstrationen; b. allgemeine Ausbildung;

c. Führungsausbildung; d. Fachausbildung, -wettkämpfe und -prüfungen; e. Gefechtsschiessen und -übungen; f. Informationsveranstaltungen.

2

Die Ausbildungsmodule dauern maximal zwei Tage.

3

Die Ausbildung Heer ist Koordinationsstelle zwischen den militärischen Gesellschaften, den Dachverbänden und den Lehrverbänden.

AS 2003 4725 1 SR

512.30

512.301

Militärische Ausbildung 2

512.301

2. Abschnitt: Ausserdienstliche militärische Ausbildung, Fachausbildung und Fachwettkämpfe

Art. 3

Allgemeine Ausbildung

Die allgemeine Ausbildung besteht aus folgenden Bereichen: a. Teilbereiche aus der allgemeinen und funktionsbezogenen Grundausbildung; b. Schiessen mit der persönlichen Waffe; c. ABC- und Sanitätsausbildung.


Art. 4

Führungsausbildung In der Führungsausbildung sollen mit Schwergewicht die modernen Grundsätze der Menschenführung und der Gefechtsführung behandelt werden. Sie richtet sich primär an Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere. Sie soll weiter die stufengerechte Zusammenarbeit der Kader innerhalb der Einheit fördern.


Art. 5

Fachausbildung und

Fachwettkämpfe

Die Fachausbildung und Fachwettkämpfe sind nach den Weisungen und Anforderungsprofilen der zuständigen Lehrverbände durchzuführen.


Art. 6

Leitung Die Ausbildung und die Fachwettkämpfe nach den Artikeln 3-5 sollen unter der Leitung eines geeigneten Offiziers oder Unteroffiziers durchgeführt werden.

3. Abschnitt: Sicherheits- und militärpolitische Informationen

Art. 7

Die Dachorganisation sowie die militärischen Gesellschaften und Dachverbände können Vorträge und Seminare zur Vermittlung von sicherheits- und militärpolitischen Informationen durchführen.

4. Abschnitt: Militärsport

Art. 8

Die Anerkennung von sportlichen Anlässen als freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit obliegt der Ausbildung Heer.

Ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden. V des VBS 3

512.301

5. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 9

Entschädigungen Die Berechnung der jährlichen Entschädigungen erfolgt nach einem Punktesystem gemäss Anhang.


Art. 10

Jahresabrechnung 1 Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Gruppe Verteidigung die Jahresrechnung und den intern genehmigten Voranschlag einzureichen.

2

Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der Jahresrechnung und des Voranschlags nach Absatz 1.

a2 Ausrüstungsgegenstände 1 Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden.

2

Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitgliedschaft an die LBA zur richten.

3

Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung VBS vom 11. Dezember 20033.

b4 Rückforderung

Die LBA kann die leihweise abgegebenen Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf zurückfordern.

c5 Instandhaltung und Sorgfalt Bezüglich Instandhaltung und Sorgfalt gelten die Verpflichtungen der Angehörigen der Armee sinngemäss.

2

Eingefügt durch Ziff. III 1 der V des VBS vom 1. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4495).

3 SR

512.311

4

Eingefügt durch Ziff. III 1 der V des VBS vom 1. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4495).

5

Eingefügt durch Ziff. III 1 der V des VBS vom 1. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4495).

Militärische Ausbildung 4

512.301

6. Abschnitt: Versicherungsschutz

Art. 11

Unfall- und Haftpflichtversicherung Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, sind folgende Versicherungen abzuschliessen: a. für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen:

Franken

1.

Todesfall

30

000

2.

Invaliditätsfall

80

000

3.

Taggeld

30

4.

Heilungskosten

unbegrenzt;

b. eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).


Art. 12

Land- und Sachschaden Durch die Haftpflichtversicherung nicht versicherbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände stehen, sind dem Schadenzentrum VBS zu melden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13

Vollzug Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.


Art. 14

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung des VBS vom 12. Januar 19996 über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.


Art. 15

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

6 [AS

1999 1291]

Ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden. V des VBS 5

512.301

Anhang

(Art. 9)

Entschädigungen 1 Punkte Die entschädigungsberechtigten militärischen Dachverbände und Gesellschaften
werden aufgrund der pro Jahr erworbenen Punkte (P) entschädigt: P = M + T1 + (T2 x 0.2) 2 Wert

der

Punkte

Der Wert eines Punktes beträgt mindestens ein Franken.

3 Definitionen M = Zahl der teilnahmeberechtigten Mitglieder, wobei diese mindestens «1000»
beträgt T1 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an: 1. Ausbildungsmodulen, 2. der allgemeinen Ausbildung, 3. der Führungsausbildung,

4. der Fachausbildung und an Fachwettkämpfen (mit Ausnahme der Fachtrainings und Fachübungen),

5. Sicherheits- und militärpolitischen Vorträgen und Seminaren, 6. militärsportlichen Anlässen.

T2 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an: 1. Einsätzen zugunsten Dritter, 2. Fachtrainings und Fachübungen, 3. Besichtigungen, Demonstrationen und PR-Aktionen.

Militärische Ausbildung 6

512.301