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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]) vom 23. Juni 1978 (Stand am 1. Juni 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34 Absatz 2, 34bis und 37bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 19763, beschliesst: Erstes Kapitel: Zweck und Arten der Versicherungsaufsicht

Art. 1

Zweck Der Bund übt, insbesondere zum Schutze der Versicherten, die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen aus.


Art. 2


4

Zweites Kapitel: Geltungsbereich

Art. 3

Aufsichtspflichtige Versicherungseinrichtungen 1

Der Aufsicht unterstehen die privaten Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus im direkten Geschäft oder im Rückversicherungsgeschäft tätig sind. Der Bundesrat bestimmt, was zum direkten Geschäft in der Schweiz gehört.

2

...5

AS 1978 1836 1 [BS

1 3]. Diesen Bestimmungen entsprechen heute die Art. 98 Abs. 3 und 117 der BV vom 18. April 1999 (SR 101) 2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).

3

BBl 1976 II 873 4

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3204; BBl 1993 I 805).

5

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987 (AS 1988 414; BBl 1986 III 121).

961.01

Privatversicherung

2

961.01


Art. 4

Ausnahmen

1

Von der Aufsicht ausgenommen sind: a. die ausländischen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz nur das Rückversicherungsgeschäft betreiben; b. die Versicherungseinrichtungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, nämlich solche, die keinen grossen Kreis von Versicherten haben und deren versicherte Leistungen nicht erheblich sind; c. die Personalversicherungseinrichtungen eines privaten Arbeitgebers, eines oder mehrerer öffentlicher Arbeitgeber sowie mehrerer privater Arbeitgeber, die wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbunden sind; cbis.6 die Personalversicherungseinrichtungen von beruflichen oder zwischenberuflichen Verbänden oder ähnlichen Institutionen, wenn diese die Versicherung nur als Nebenaufgabe betreiben; diese Personalversicherungseinrichtungen müssen im Register für die berufliche Vorsorge (Art. 48 Abs. 1 des BG vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) eingetragen sein, wenn es sich nicht um Personalfürsorgestiftungen handelt, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind;

cter.8 die Auffangeinrichtung nach Artikel 60 BVG; d. die vom Bund anerkannten Arbeitslosenversicherungskassen; e. ...9 f.10 die Krankenkassen im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 28. März 199411 über die Krankenversicherung (KVG); g.12 die den Krankenkassen in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 KVG gleichgestellten Rückversicherer.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann weitere Versicherungseinrichtungen, bei denen ähnliche Verhältnisse es rechtfertigen, von der Aufsicht ausnehmen.

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987 (AS 1988 414; BBl 1986 III 121).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).

7 SR

831.40

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 414 415; BBl 1986 III 121).

9

Aufgehoben durch Ziff. I 12 des BG vom 24. März 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994 (AS 1995 3517; BBl 1995 I 89).

10

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

11

SR 832.10

12

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

Aufsichtsgesetz

3

961.01


Art. 5


13



Art. 6


14
Drittes Kapitel: Bewilligung zum Geschäftsbetrieb

Art. 7

15 Bewilligungspflicht 1 Versicherungseinrichtungen, die der Aufsicht unterstehen, bedürfen für jeden einzelnen Versicherungszweig einer Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes. Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für den Betrieb einzelner Versicherungszweige erlassen.

2

Keiner Bewilligung bedürfen Versicherungseinrichtungen eines Staates, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen, für die Versicherung von Grossrisiken nach dem Anhang zum Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 199216 sowie für Versicherungen nach den Artikeln 12 und 13 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 199317, die der Versicherungsnehmer auf eigene Initiative abschliesst.18

Art. 8

Bewilligungsgesuch

1

Versicherungseinrichtungen, die eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb erlangen wollen, haben der Aufsichtsbehörde ein Gesuch mit dem Geschäftsplan einzureichen. Dieser muss insbesondere enthalten: a. Angaben über ihren Zweck und ihre Organisation; b. Angaben über den vorgesehenen sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich; c. die notwendigen Angaben zur Beurteilung ihrer Solvenz; d. die Statuten;

e. die Bilanz und die Jahresrechnung oder allenfalls die Eröffnungsbilanz und den Voranschlag;

13

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10).

14

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3204; BBl 1993 I 805).

15

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

16

SR 961.71

17

SR 961.61

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

Privatversicherung

4

961.01

f.19 die in der Schweiz zu verwendenden genehmigungspflichtigen Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien; g. Angaben über die technischen Rückstellungen, die Rückversicherung und gegebenenfalls über die Abfindungswerte sowie die Gewinnbeteiligung.

2

Inländische Versicherungseinrichtungen haben ferner einen Auszug ihrer Eintragung im Handelsregister beizufügen.

2bis

Versicherungseinrichtungen, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben wollen, müssen ausserdem: a. nachweisen, dass sie dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds beigetreten sind;

b. der Aufsichtsbehörde Namen und Adresse des von ihnen in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten Schadenregulierungsbeauftragten nach Artikel 79b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195820 bekannt geben.21 3

Die Bestandteile des Geschäftsplans nach Absatz 1 Buchstabe g sind hinsichtlich der ausländischen Geschäftstätigkeit auf Angaben beschränkt, die für die Beurteilung international tätiger Versicherungseinrichtungen insbesondere hinsichtlich der Solvenz von Bedeutung sind.

4

Für Rückversicherungseinrichtungen gilt Absatz 1 Buchstabe f nicht und Buchstabe g nur insoweit, als die Angaben für die Beurteilung solcher Versicherungseinrichtungen insbesondere hinsichtlich Solvenz von Bedeutung sind.


Art. 9


22

Voraussetzungen der Bewilligung 1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Versicherungseinrichtung den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere den Artikeln 10-14, genügt und wenn dem genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans von der Aufsichtsbehörde zugestimmt werden kann.

2

Der Bundesrat bestimmt, was zum genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans gehört.

a23 Fusion, Spaltung und Umwandlung Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungseinrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

19

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

20 SR

741.01

21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1995 5679; BBl 1995 I 49).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 232 233; BBl 2002 4397).

22

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

Aufsichtsgesetz

5

961.01


Art. 10

Garantie Die Versicherungseinrichtungen müssen für die Versicherten, insbesondere in bezug auf Solvenz, Organisation und Geschäftsführung, die notwendige Garantie bieten.


Art. 11

Rechtsform

1

Versicherungseinrichtungen müssen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft haben. Begründete Ausnahmefälle bleiben vorbehalten.

2

...24


Art. 12

Versicherungsfremdes Geschäft 1

Versicherungseinrichtungen dürfen keine versicherungsfremden Geschäfte betreiben. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2

Massgebende Beteiligungen von Versicherungseinrichtungen an versicherungsfremden Unternehmungen bedürfen einer Bewilligung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Beteiligung nach Art und Umfang die Interessen der Versicherten nicht gefährdet. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden.


Art. 13

Spartentrennung

1

Versicherungseinrichtungen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen ausser der Invaliditäts-, der Unfalltod- und der Krankenzusatzversicherung sowie der Kranken- und Invaliditätsversicherung keine weiteren Versicherungszweige betreiben.25 2 ...26

3

Der Bundesrat bestimmt, wieweit die Sterbegeldversicherung als Zusatz zu der Unfall-, der Kranken- und der Invaliditätsversicherung betrieben werden darf.27

Art. 14

Ausländische Versicherungseinrichtungen 1

Ausländische Versicherungseinrichtungen müssen ausserdem in ihrem Heimatstaat zum Betrieb von Versicherungsgeschäften ermächtigt und dort im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mindestens drei Jahren im direkten Geschäft tätig sein. Die dreijährige Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das: 24

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3204; BBl 1993 I 805).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

26

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3204; BBl 1993 I 805).

27

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

Privatversicherung

6

961.01

a. aus der Fusion bestehender Unternehmen hervorgegangen ist oder b. durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen errichtet worden ist mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versicherungszweig auszuüben.28

2

Sie müssen in der Schweiz eine Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft unterhalten und als ihren Leiter einen Generalbevollmächtigten bestellen.

Dessen Ernennung und Vollmacht bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

3

Der Bundesrat bestimmt Stellung, Rechte und Pflichten des Generalbevollmächtigten.

4

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Schadenversicherungseinrichtungen nach dem Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 199229 und für Lebensversicherungseinrichtungen nach dem Lebensversicherungsgesetz vom 18. Juni 199330.31


Art. 15

Deckung für Personalversicherungseinrichtungen Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang in- oder ausländische Versicherungseinrichtungen ohne Bewilligung zum Betrieb der Lebensversicherung die von Personalversicherungseinrichtungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c) übernommenen Risiken decken können.


Art. 16

32 Vermittlungstätigkeit Die Vermittlungstätigkeit zugunsten von Versicherungseinrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen und die zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz nicht ermächtigt sind, ist untersagt.

Viertes Kapitel: Inhalt der Aufsicht

Art. 17

Inländische Versicherungseinrichtungen 1

Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungseinrichtungen. Sie wacht darüber, dass die Solvenz erhalten bleibt, der genehmigte Geschäftsplan beachtet und die schweizerische Aufsichtsgesetzgebung befolgt wird.

28

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

29

SR 961.71

30

SR 961.61

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

Aufsichtsgesetz

7

961.01

2

Sie wacht in bezug auf die Geschäftstätigkeit im Inland ausserdem darüber, dass das schweizerische Recht über das private Versicherungswesen beachtet wird, und schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.


Art. 18

Ausländische Versicherungseinrichtungen 1

Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Geschäftsbetrieb der ausländischen Versicherungseinrichtungen in der Schweiz. Sie wacht darüber, dass die Solvenz erhalten bleibt, der Geschäftsplan beachtet und die schweizerische Aufsichtsgesetzgebung befolgt wird.33 2

Artikel 17 Absatz 2 gilt sinngemäss.

3

Ausländische Versicherungseinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden, wenn in ihrem Heimatstaat die Ermächtigung zum Betrieb von Versicherungsgeschäften dahinfällt.


Art. 19


34

Änderung des Geschäftsplans Geänderte genehmigungspflichtige Teile des Geschäftsplans (Art. 9) dürfen von den Versicherungseinrichtungen erst verwendet werden, nachdem ihnen die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.


Art. 20

Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife35 Die Aufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren aufgrund der von den Versicherungseinrichtungen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 38a Absatz 3 bleibt vorbehalten.36

Art. 21

Bilanz

1

Die in der Schweiz niedergelassenen Versicherungseinrichtungen haben die Bilanz jährlich auf den 31. Dezember aufzustellen.37 2 Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Bildung und Auflösung stiller Reserven gelten nicht für die technischen Rückstellungen.38 33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

34

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

35

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

36

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5679 5680; BBl 1995 I 49).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

38

Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit.

XXVI).

Privatversicherung

8

961.01

3

Der Bundesrat kann für Versicherungseinrichtungen vom Obligationenrecht abweichende Vorschriften über die Abschreibung der Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten sowie über die Bewertung der Aktiven und die Bilanzierung von Mehrwerten aufstellen.39 4

Die Aufsichtsbehörde veranlasst, dass die Bilanzen im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden.40


Art. 22

Berichterstattung

1

Die Versicherungseinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen. Die Frist kann erstreckt werden.

2

Ausländische Versicherungseinrichtungen haben jährlich Bericht zu erstatten über das Gesamtgeschäft, den Stand der Guthaben und Verpflichtungen in der Schweiz sowie über die Einnahmen und Ausgaben des schweizerischen Geschäfts.

3

Diese Berichte sind nach den Richtlinien der Aufsichtsbehörde abzufassen.


Art. 23

Auskunftspflicht

Die Versicherungseinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Bücher und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.


Art. 24

Gebühr

1

Zur Deckung der Kosten der Versicherungsaufsicht erhebt der Bund von den der Aufsicht unterstehenden Versicherungseinrichtungen jährliche Gebühren, die der Bundesrat festsetzt.

2

Der Bundesrat kann für Rückversicherungseinrichtungen eine von der gesamten Prämieneinnahme abhängige Gebühr festlegen.41

Art. 25

42 Bericht der

Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Stand der beaufsichtigten Versicherungseinrichtungen.

39

Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit.

XXVI).

40

Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft) (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1987, in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 414 415; BBl 1986 III 121).

Aufsichtsgesetz

9

961.01

Fünftes Kapitel: Erfüllungsort43

Art. 26

44 Anwendbarkeit Dieses Kapitel gilt nur für die inländische Geschäftstätigkeit der im direkten Geschäft tätigen Versicherungseinrichtungen.


Art. 27

Erfüllungsort

Die Versicherungseinrichtungen haben ihre Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten zu erfüllen.


Art. 28-2945

Art. 30


46

Widersprechende Vertragsbestimmungen Bestimmungen in Versicherungsverträgen, die mit diesem Kapitel in Widerspruch stehen, sind nichtig. Vorbehalten bleiben die Artikel 101b und 101c des Bundesgesetzes vom 2. April 190847 über den Versicherungsvertrag betreffend die Rechtswahlfreiheit sowie die Möglichkeiten der Gerichtsstandsvereinbarung bei Grossrisiken gemäss dem Lugano-Übereinkommen vom 16. September 198848 die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Sechstes Kapitel: ... Art. 31-3649

43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 28 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

45 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 28 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

47

SR 221.229.1 48

SR 0.275.11

49

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1993 3204; BBl 1993 I 805).

Privatversicherung

10

961.01


Siebtes Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsarten50 1. Abschnitt:... Art. 37-3851

2. Abschnitt:52 Elementarschadenversicherung

Art. 38

a 1 Die Versicherungseinrichtungen dürfen für in der Schweiz gelegene Risiken die Feuerversicherung nur abschliessen, wenn sie die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliessen.

2

Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für die Versicherungseinrichtung einheitlich und verbindlich.

3

Die Aufsichtsbehörde prüft aufgrund der von den Versicherungseinrichtungen vorgelegten Tarifberechnungen, ob die sich daraus ergebenden Prämien risiko- und kostengerecht sind.

4

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über: a. die Berechnungsgrundlagen der Prämien; b. den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen; c. Art und Umfang der von den Versicherungseinrichtungen zu erstellenden Statistiken.

5

Der Bundesrat kann: a. nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen; b. zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungseinrichtungen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Beitritt in eine von den Versicherungseinrichtungen selbst betriebene privatrechtliche Organisation anordnen.

50

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

51

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1995 5679; BBl 1995 I 49).

52

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

Aufsichtsgesetz

11

961.01

3. Abschnitt:53 Schadenregulierung in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
b
Die Aufsichtsbehörde überwacht den ordungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195854 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.

Achtes Kapitel: Beendigung des Geschäftsbetriebs

Art. 39

Freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes 1

Mit Zustimmung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements kann eine Versicherungseinrichtung ihren schweizerischen Versicherungsbestand, d. h. Versicherungsverträge, die in der Schweiz zu erfüllen sind (Art. 27), ganz oder teilweise mit Rechten und Pflichten auf eine andere der Aufsicht unterstellte Versicherungseinrichtung übertragen.

2

Die Übertragung ist dreimal auf Kosten der Versicherungseinrichtung im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Die Versicherten können innert drei Monaten seit der ersten Veröffentlichung Einsprache gegen die Übertragung erheben. Die Aufsichtsbehörde kann eine längere Frist setzen.

3

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erteilt die Zustimmung nur, wenn die Interessen der Gesamtheit der Versicherten gewahrt sind.

4

Wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nichts anderes verfügt, gehen die Kautionen nach Bundesgesetz vom 4. Februar 191955 über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften, die Werte des Sicherungsfonds nach Bundesgesetz vom 25. Juni 193056 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften sowie das gebundene Vermögen nach dem Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 199257 auf die übernehmende Versicherungseinrichtung über.58 5 Nach jeder Bestandesübertragung hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten seit der Übertragung zu kündigen.

Die übernehmende Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, die übernommenen 53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 232 233; BBl 2002 4397).

54 SR

741.01

55

SR 961.02

56

SR 961.03. Heute: BG über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen.

57

SR 961.71

58

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

Privatversicherung

12

961.01

Versicherungsnehmer individuell über die erfolgte Bestandesübertragung zu informieren.59

Art. 40

Entzug der Bewilligung; Verzicht 1

Erfüllt eine Versicherungseinrichtung die gesetzlichen Erfordernisse nicht mehr, so fordert das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sie auf, innert einer bestimmten Frist den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Leistet sie dieser Aufforderung nicht Folge, so entzieht ihr das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Bewilligung.

2

Verzichtet eine Versicherungseinrichtung auf die Bewilligung, so entlässt sie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement aus der Aufsicht und erstattet geleistete Kautionen zurück, sobald sie alle Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat.60 3 Genügt eine Versicherungseinrichtung, die auf die Bewilligung verzichtet, den gesetzlichen Erfordernissen nicht mehr, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verlangen, dass sie trotz ihrem Verzicht den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt.

4

Kautionen dürfen nur zurückerstattet werden, wenn die Versicherungseinrichtung alle in Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 191961 über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften genannten Verbindlichkeiten erfüllt hat.62

Art. 41

Veröffentlichung

1

Wird einer Versicherungseinrichtung die Bewilligung entzogen, verzichtet sie auf die Bewilligung oder stellt sie im Falle des Verzichts den gesetzmässigen Zustand nicht wieder her (Art. 40 Abs. 1-3), so wird den Versicherten durch Veröffentlichung davon Kenntnis gegeben.

2

Eine Veröffentlichung erfolgt auch vor der Entlassung aus der Aufsicht nach Artikel 40 Absatz 2, wobei den Versicherten Gelegenheit gegeben wird, innert drei Monaten seit der ersten Veröffentlichung Einsprache gegen die Rückerstattung der Kaution zu erheben.

3

Überträgt eine Versicherungseinrichtung ihren schweizerischen Versicherungsbestand nach Artikel 39 Absatz 1 ganz mit Rechten und Pflichten auf eine andere der Aufsicht unterstellte Versicherungseinrichtung und verzichtet sie nach Artikel 40 Absatz 2 gleichzeitig auf die Bewilligung, so kann von der Veröffentlichung nach Absatz 2 dieses Artikels Umgang genommen werden.

4

Die Veröffentlichungen erfolgen auf Kosten der Versicherungseinrichtung dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

59

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

60

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

61

SR 961.02

62

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

Aufsichtsgesetz

13

961.01

Neuntes Kapitel: Vollzugsbehörden und Verwaltungsrechtspflege

Art. 42

Bundesrat

1

Der Bundesrat erlässt: a.63 ergänzende Bestimmungen: 1.64 zu den Artikeln 3 Absatz 1, 5 Absatz 3, 9a, 12, 13 Absatz 3, 14 Absatz 3, 15, 21 Absatz 3, 24, 38a Absätze 4 und 5, 39 Absatz 5 und 44 dieses Gesetzes; 2. zum Einschreiten gegen Missstände, welche die Interessen der Versicherten gefährden;

b. die

Ausführungsbestimmungen.

2

Er hört vorher die interessierten Organisationen an.


Art. 43

Justiz- und Polizeidepartement; Bundesamt für Privatversicherungen65 1

Wo nicht ausdrücklich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als zuständig erklärt worden ist, stehen die Aufsicht und die Entscheidungsbefugnis dem Bundesamt für Privatversicherungen zu.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hört vor dem Erlass von Weisungen allgemeinen Charakters die unmittelbar Betroffenen an. Diese Bestimmung findet sinngemäss Anwendung auf Sammelverfügungen des Bundesamtes für Privatversicherungen.


Art. 44

Aufsicht kraft mehrerer Gesetze Übt der Bund die Aufsicht über Versicherungseinrichtungen kraft mehrerer Gesetze aus, so sorgt der Bundesrat dafür, dass eine einzige Aufsichtsbehörde die Beziehungen mit den Versicherungseinrichtungen wahrnimmt.


Art. 45


66


a67 Rekurskommission 1 Die Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung entscheidet als erste Beschwerdeinstanz über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes 63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5679 5680; BBl 1995 I 49).

64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

65 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

66

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1995 5679; BBl 1995 I 49).

67

Eingefügt durch Anhang Ziff. 66 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Privatversicherung

14

961.01

für Privatversicherungen und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Anwendung dieses Gesetzes und der anderen Erlasse über die Versicherungsaufsicht.

2

Ihre Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.


Art. 46

Verfahren68

1-2

...69

3

Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Verfügung über Tarife ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196870. Beschwerden sind in den folgenden 30 Tagen einzureichen.

Während der Beschwerdefrist können die Verfügungen auf dem Bundesamt für Privatversicherungen eingesehen werden.

4

Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung.

Zehntes Kapitel: Weitere Zuständigkeiten

Art. 47

Gerichte

1

Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungseinrichtungen oder zwischen solchen und den Versicherten entscheidet der Richter. Vorbehalten bleibt Artikel 73 Absatz 1 BVG71.72 2 Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG73 sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt.74 3 Bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung der Richter der fehlbaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise auferlegen.75

68

Fassung gemäss Anhang Ziff. 66 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

69

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 66 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

70

SR 172.021

71 SR

831.40

72 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).

73

SR 832.10

74

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

75

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

Aufsichtsgesetz

15

961.01

4

Die schweizerischen Gerichte haben der Aufsichtsbehörde von allen Zivilurteilen, soweit sie Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts zum Gegenstand haben, eine Kopie unentgeltlich zuzustellen.76 77

Art. 48

Kantone

1

Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vorschriften zu erlassen. Sie können den Feuerversicherungseinrichtungen für den schweizerischen Versicherungsbestand mässige Beiträge an den Brandschutz, die auf den Feuerversicherungsprämien erhoben werden, auferlegen und von ihnen zu diesem Zweck Angaben über die auf ihr Kantonsgebiet entfallenden Feuerversicherungsprämien einholen.78 2

In bezug auf die kantonalen Versicherungsanstalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen der Kantone vorbehalten.

Elftes Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 49

Ordnungswidrigkeiten

1

Versicherungseinrichtungen, welche einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung, einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandeln, werden mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.

In geringfügigen Fällen kann anstelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.79 1bis Absatz 1 ist auch auf Verstösse gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 79c Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195880 anwendbar.81 2

Das Bundesamt für Privatversicherungen verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197482. Dessen allgemeine Bestimmungen (Art. 2-13) sind anwendbar.

76

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

77

Ursprünglich Abs. 2.

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

79

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 961.71).

80 SR

741.01

81 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 232 233; BBl 2002 4397).

82

SR 313.0

Privatversicherung

16

961.01


Art. 50

Vergehen und Übertretungen 1. Wer das Versicherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene Bewilligung betreibt, wer im direkten Geschäft für eine in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb nicht ermächtigte Versicherungseinrichtung Versicherungen vermittelt, wer gegenüber der Aufsichtsbehörde die Geschäftsverhältnisse der Versicherungseinrichtung unwahr darstellt oder verschleiert, wer nach Artikel 7d des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 199283 oder nach Artikel 12 des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 199384 ohne Bewilligung im freien Dienstleistungsverkehr tätig ist und der Aufsichtsbehörde die vorgeschriebenen Unterlagen nicht einreicht,85 wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3. Der Richter kann dem zu einer Gefängnisstrafe Verurteilten jede Tätigkeit in leitender Stellung bei einer diesem Gesetz unterstellten Versicherungseinrichtung bis zu fünf Jahren untersagen.

4. Die Untersuchung und Beurteilung der in diesem Artikel umschriebenen Straftatbestände obliegt den Kantonen. Das Bundesamt für Privatversicherungen kann nach Artikel 258 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193486 die Untersuchung verlangen.

5. Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer Übertretung in fünf Jahren.

6. Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und Vertreter, ist Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197487 anwendbar.

Zwölftes Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen

Art. 51

Aufhebung von Bundesrecht Das Bundesgesetz vom 25. Juni 188588 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens sowie die Artikel 12, 13, 18 und 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 191989 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften (Kautionsgesetz) werden aufgehoben.

83

SR 961.71

84

SR 961.61

85

Viertes Lemma eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 3204).

86

SR 312.0

87

SR 313.0

88

[BS 10 289; AS 1974 1857 Anhang Ziff. 23] 89

SR 961.02. Heute: des BG über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften.

Aufsichtsgesetz

17

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Art. 52

Änderung von Bundeserlassen Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 53

Vereinfachte Aufsicht90 1

Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht nach Artikel 6 unterstehen und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in der Schweiz tätig sind, haben innert Jahresfrist die Bewilligung nach Artikel 7 zu beantragen und sich innert zehn Jahren an das Gesetz anzupassen.

2

Versicherungseinrichtungen, die nach Ablauf der Anpassungsfrist nicht im Besitze der Bewilligung sind, dürfen keine neuen Versicherungen mehr eingehen. Für die Abwicklung der laufenden Versicherungen unterstehen sie diesem Gesetze nicht.

3

Versicherungseinrichtungen, die bisher der vereinfachten Aufsicht unterstanden, müssen sich innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 199391 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 an dieses Gesetz anpassen.92
a93 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1 Zur Beendigung des Systems der einheitlichen Prämientarife in der MotorfahrzeugHaftpflichtversicherung bestimmt der Bundesrat Inhalt und Zeitpunkt der letzten globalen und individuellen Nachkalkulationen.

2

Der Bundesrat bestimmt im Rahmen der letzten globalen Nachkalkulation die Höhe der Schwankungs-, Unkosten- und Sicherheitsrückstellungen, die den Versicherungseinrichtungen als Eigenmittel zustehen.

3

Allfällige Überschüsse auf den Tarifausgleichskonten, die sich aufgrund der globalen Nachkalkulation des letzten Rechnungsjahres ergeben, werden den Versicherungsnehmern über die individuelle Nachkalkulation vollständig zurückerstattet.

4

Mit der Beendigung des Systems der einheitlichen Prämientarife in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung steht sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer das Recht zu, den Versicherungsvertrag mindestens drei Monate vor dem Ende des laufenden Versicherungsjahres auf diesen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den 31. Dezember 1996 zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht gilt für Verträge,

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5679 5680; BBl 1995 I 49).

91

AS 1993 3204 3207 92

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3204 3207; BBl 1993 I 805).

93

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5679 5680; BBl 1995 I 49).

Privatversicherung

18

961.01

welche die Haftpflichtversicherung miteinschliessen und vor dem 1. Januar 1996 in Kraft getreten sind.


Art. 54

Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197994 94

Art. 1 des BRB vom 22. Nov. 1978 (SR 961.011)

Aufsichtsgesetz

19

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Anhang


Änderung von Bundeserlassen 1. Kautionsgesetz vom 4. Februar 191995 Art. 1
Abs. 1 und 3
96 ...


Art. 10
Abs. 1
...


Art. 4
Abs. 1
...

95

SR 961.02. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Heute: des BG über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften.

96

Diese Abs. haben heute eine neue Fassung.

97

SR 961.03. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Privatversicherung

20

961.01


Art. 36
Randtitel und Abs. 1
...


Art. 46a

...


Art. 98
Abs. 1
...


Art. 101

...


4. Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vom 13. Juni 191199 Art. 3
Abs. 5
...


Art. 33
Abs. 4 Bst. c
...


5. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968100 Art. 55
Abs. 5
...

98

SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

99

[BS 8 281; BS 2 199 Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 2, AS 1959 858, 1964 965 Ziff. I-III, 1968 64, 1977 2249 Ziff. I 611, 1982 196 2184 Art. 114, 1982 1676 Anhang Ziff. 1, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511 1328 Anhang Ziff. 1]

100 SR 172.021. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.