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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. Oktober 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10a Absatz 3, 10c und 39 Absatz 1
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 25. Februar 19912 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) und des Übereinkommens vom 25. Juni 19983 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention),4 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Art. 1


5

Errichtung neuer Anlagen Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.


Art. 2

Änderungen bestehender Anlagen 1

Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a. die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und

b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

2

Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a. die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und AS 1988 1931

1 SR

814.01

2 SR

0.814.06

3 SR

0.814.07

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2903).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

814.011

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.011

b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).


Art. 3

Inhalt und Zweck der Prüfung 1

Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 2 Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).


Art. 4

Übrige Anlagen

Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.

2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 5

Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren 1

Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).

2

Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7 3 Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.


Art. 6

Mehrstufige Prüfung

Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

7

Satz eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 3

814.011

durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.

3. Abschnitt:8 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
a 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:

a. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): 1. für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie

2. für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde; b. die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.

2

Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.

2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt

Art. 7


9

Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.011


Art. 8


10

Voruntersuchung und Pflichtenheft 1

Der Gesuchsteller erarbeitet: a. eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können; b. ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.

2

Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.

a11 Voruntersuchung als Bericht 1

Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.

2

Für den Inhalt des Berichts gelten die Artikel 9 und 10. Die Behandlungsfristen richten sich nach Artikel 12b.


Art. 9

Inhalt des Berichts

1

Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.12 2

Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.

3

Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.

4

Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.13

Art. 10

Richtlinien der

Umweltschutzfachstellen 1

Für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sind als Vollzugshilfe die Richtlinien des BAFU massgebend, wenn:14 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 5

814.011

a. die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird; b.15 der Bericht eine Anlage betrifft, zu der nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist; oder

c. die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.

2

In den übrigen Fällen sind für die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht als Vollzugshilfe die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle massgebend.16

Art. 11

Einreichung des Berichts Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.

3. Kapitel: Aufgaben der Umweltschutzfachstellen17

Art. 12

18 Zuständigkeit 1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.

2

Das BAFU beurteilt die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Kantons.

3

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung.

a19 Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft 1

Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.

2

Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt das BAFU zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme ist dem BAFU mindestens ein Monat für seine Stellungnahme einzuräumen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.011

3

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zwei Monaten Stellung.

b20 Behandlungsfristen für den Bericht 1

Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.

2

Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen, bei Projekten nach Ziffer 22.2 des Anhangs einen Monat.21 3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert zwei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.


Art. 13

Gegenstand der Beurteilung 1

Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.

2

Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.

3

Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt dieses eine summarische Beurteilung vor.22 4 Die Umweltschutzfachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.23
a24 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

24

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 7

814.011

4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde 1. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

Art. 14

Koordination 1 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.

2

Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.25 3

Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.

4

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das BAFU über die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt.26

Art. 15

Zugänglichkeit des

Berichts

1

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

2

Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.

3

Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.

4

Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.


Art. 16

Anordnungen der zuständigen Behörde 1

Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

2

Sie entscheidet insbesondere über: a. die Anträge der Umweltschutzfachstelle; 25

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.011

b. die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten; c. den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.

3

Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Abschnitt: Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage

Art. 17

Grundlagen für die Prüfung Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:27 a.28 Bericht; b.29 Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind; c. Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle; d. Anträge der Umweltschutzfachstelle; e. Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;

f. allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.

a30 Bereinigung im Bundesverfahren Ist die zuständige Bundesbehörde mit der Beurteilung des BAFU im massgeblichen Verfahren nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199731.


Art. 18

Gegenstand der Prüfung 1

Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

2

Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

31 SR

172.010

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 9

814.011


Art. 19

Berücksichtigung der Prüfergebnisse Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.


Art. 20

Zugänglichkeit des Entscheides 1

Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht32 2 Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

5. Kapitel:

Koordination mit anderen Bewilligungen und mit Subventionsentscheiden

Art. 21

Koordination mit anderen Bewilligungen 1

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: a.33 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199134, b. Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196635;

c.36 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199137 über die Fischerei; d.38 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199139; e. Deponiebewilligung nach USG.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

34

SR 921.0

35

SR 451

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

37

SR 923.0

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4261).

39

SR 814.20

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.011

2

Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3

Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.


Art. 22


40

Koordination mit Subventionsentscheiden 1

Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das BAFU an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das BAFU äussert sich innert drei Monaten.

2

Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3

Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

4

Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23

Änderung bisherigen Rechts …41


Art. 24


42

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. August 2015 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.

40

Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

41 Die Änderung kann unter AS 1988 1931 konsultiert werden.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2903).

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 11

814.011


Art. 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.011

Anhang43

(Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12a, 12b, 13, 14) UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren 1 Verkehr 11 Strassenverkehr Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

11.1

Nationalstrassen

Mehrstufige UVP 1.

Stufe:

Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8.

März 196044 über die Nationalstrassen) 2.

Stufe:

Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat (Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) 3.

Stufe:

Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) 43

Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (AS 1991 169), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (AS 1994 3050), Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (AS 1995 4784), Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2783), Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703), Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom

10. Dez. 2004 (AS 2005 601), Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 (AS 2007 39), Ziff. II der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4621), Ziff. III 1 der V vom 13. Mai 2009 (AS 2009 2525), Anhang 5 Ziff. 6 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (AS 2012 2777), Ziff. III 1 der V vom 29. April 2015 (AS 2015 1337) und Ziff. II der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2903).

44 SR

725.11

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 13

814.011

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

11.2

*) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 BG vom 22. März 198545 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe) Durch das kantonale Recht zu bestimmen 11.3

Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Durch das kantonale Recht zu bestimmen 11.4

Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Durch das kantonale Recht zu bestimmen a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

12 Schienenverkehr Nr.

Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

12.1

Neue Eisenbahnlinien (Art. 5 und 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 195746) Mehrstufige UVP
1. Stufe:
Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957) 2. Stufe: Plangenehmigung durch die
Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 1957) 12.2

Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien) Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957) im Kostenvoranschlag

(exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken 45 SR

725.116.2

46 SR 742.101

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.011

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

oder

- die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen 13 Schifffahrt Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

13.1

Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 197547 über die Binnenschifffahrt) 13.2

Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 13.3

Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern Durch das kantonale Recht zu bestimmen 13.4

Schaffung von Wasserstrassen Mehrstufige UVP 1.

Stufe:

Generelle Projektierung durch den Bundesrat 2.

Stufe:

Detailprojektierung 14 Luftfahrt

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

14.1 Flughäfen

Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom 21. Dez. 194848) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a) 47 SR

747.201

48 SR

748.0

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 15

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

14.2

Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als 15 000 Flugbewegungenb) pro Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a) 14.3

Helikopterflugfelder mit mehr als 1000 Flugbewegungenb) pro Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a) a) Erfolgt

das

Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.

b) Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

2 Energie 21 Erzeugung von Energie Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

21.1

Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren (Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 200349) 2.

Stufe:

Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 21.2

*) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolitischen Leistung von a. mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern

b. mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern

c. mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 49 SR

732.1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.011

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

21.2a Vergärungsanlagen mit

einer

Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.3

Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW a. an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen können Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (Art. 38 Abs. 2 und 3 und 62 BG vom 22. Dez. 191650 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG) b. *) an den übrigen Gewässern Konzessionsverfahren (Art. 38 Abs. 1 und 2 WRG) oder anderes Verfahren nach kantonalem Recht, wenn einem Gemeinwesen das Nutzungsrecht in anderer Form als mit der Konzession eingeräumt wird (Art. 3 Abs. 2 WRG) Soweit die Kantone ein zweistufiges Verfahren vorsehen: 2. Stufe:
Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.4

Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.5 …

21.6

*) Erdöl- und Gasraffinerien Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.7

Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.8

Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW Durch das kantonale Recht zu bestimmen 50 SR

721.80

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 17

814.011

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

21.9

Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Durch das kantonale Recht zu bestimmen a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

22

Übertragung und Lagerung von Energie Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

22.1

Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 196351 (RLG), für die eine ordentliche Plangenehmigung erforderlich ist Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1 RLG) 22.2 Hochspannungs-Freileitungen und

-kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190252) 22.3

Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Durch das kantonale Recht zu bestimmen 3 Wasserbau

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

30.1

Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Durch das kantonale Recht zu bestimmen 51 SR

746.1

52 SR

734.0

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

30.2

Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken Durch das kantonale Recht zu bestimmen 30.3

Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 30.4

Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Durch das kantonale Recht zu bestimmen 4 Entsorgung

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

40.1

40.2

Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle
Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 40.3 …

40.4

Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.5

Reaktordeponien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.6

Reststoffdeponien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 19

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.8

Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für

eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Durch das kantonale Recht zu bestimmen 5

Militärische Bauten und Anlagen Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

50.1

Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Feb.

199553)

50.2

Logistik-Center

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) 50.3

Militärflugplätze

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) 53 SR

510.10

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

50.4

Anlagen und Objekte der Armee, die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) 6

Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

60.1

Seilbahnen mit Bundeskonzession Plangenehmigung (Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200654) 60.2

Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.3

Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.4

Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.5

Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.6

Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.7

Golfplätze mit neun und mehr Löchern Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.8

Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 54 SR

743.01

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 21

814.011

7 Industrielle Betriebe

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

70.1

*) Aluminiumhütten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.2

Stahlwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.3

Buntmetallwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.4

Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.5

Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.5a

Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.6

Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.6a

70.7

Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.8

Sprengstoff- und Munitionsfabriken Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.9 …

70.10

Zementfabriken

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22

814.011

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

70.11

Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit

einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.13

Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.14

Spanplattenwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.15

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.16

Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.17

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.18

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.19

Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.20

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Umweltverträglichkeitsprüfung. V 23

814.011

Nr. Anlagetypa)

Massgebliches

Verfahren

oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr 70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.22

Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.23

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) Durch das kantonale Recht zu bestimmen a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

8 Andere

Anlagen

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha

b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

80.2 Forstliche

Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.3

Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.4

Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199855) Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.5

Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.6 Güterumschlagsplätze und

Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.7 Ortsfeste

Funkanlagen56 (nur

Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.8 …

80.9

Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 55 SR

910.91

56

Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).