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1

Verordnung

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9, 39 Absatz 1 und 46 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 19831 (USG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Art. 1

Errichtung neuer Anlagen Projekte für Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, unterliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 des USG (Prüfung).


Art. 2

Änderungen bestehender Anlagen 1

Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a. die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und

b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

2

Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a. die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und b. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

AS 1988 1931 1

SR 814.01

814.011

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.011


Art. 3

Inhalt und Zweck der Prüfung 1

Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei betreffen.

2

Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).


Art. 4

Übrige Anlagen

Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.

2. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 5

Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren 1

Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).

2

Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.2 3 Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.


Art. 6

Mehrstufige Prüfung

Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.

2

Satz eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Umweltverträglichkeitsprüfung 3

814.011

2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt

Art. 7

Pflicht zur Erstellung des Berichts Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt erstellen.


Art. 8

Voruntersuchung 1 Der Gesuchsteller klärt zuerst in einer Voruntersuchung nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle (Art. 10) ab, welche Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können.

2

Sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, so muss er im Bericht nur die Ergebnisse der Voruntersuchung schriftlich festhalten.

3

Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so legt der Gesuchsteller der zuständigen Behörde (Art. 14) ein Pflichtenheft für die Erstellung des Berichts vor. Diese leitet das Pflichtenheft an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.

4

Das Pflichtenheft bezeichnet die Auswirkungen, die untersucht werden müssen, und legt den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen fest.

5

Für Projekte, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Pflichtenheft Stellung nimmt.3 6 Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden oder zu denen nach dem Anhang das Bundesamt für Umwelt4 (Bundesamt) anzuhören ist, nimmt dieses innert zwei Monaten zum Pflichtenheft Stellung.5

Art. 9

Inhalt des Berichts

1

Der Bericht muss Artikel 9 Absätze 2 und 4 USG6 entsprechen.

2

Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.

3

Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.

4

Er muss auch die Abklärungen berücksichtigen, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt wurden und die den Schutz der Umwelt betreffen.

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

4

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

6

Dieser Art. ist heute aufgehoben.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.011


Art. 10

Richtlinien der

Umweltschutzfachstellen 1

Für den Bericht sind die Richtlinien des Bundesamtes massgebend, wenn:7 a. die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird; b. der Bericht eine Anlage betrifft, bei deren Prüfung das Bundesamt anzuhören ist (Anhang), oder

c. die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.

2

In den übrigen Fällen gelten für die Erstellung des Berichts die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle.


Art. 11

Einreichung des Berichts Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.

3. Kapitel:

Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstellen

Art. 12

Zuständigkeit 1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Das kantonale Recht legt die Frist für die Beurteilung fest.8 2 Das Bundesamt beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme (Art. 14 Abs. 2) verbleiben dem Bundesamt noch mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Ist die zuständige Behörde mit der Beurteilung des Bundesamtes nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979.10 11 3 ...12


Art. 13

Gegenstand der Beurteilung 1

Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.

2

Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

8

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

9 SR

172.010

10 Satz eingefügt durch Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

12

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Umweltverträglichkeitsprüfung 5

814.011

3

Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Sie teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

a13 Anhörung des Bundesamtes 1

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das Bundesamt anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das Bundesamt über den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle oder einen bereinigten Entwurf der Beurteilung verfügt.

2

Das Bundesamt beurteilt innert drei Monaten summarisch, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde 1. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung

Art. 14

Koordination 1 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.

2

Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.14 3

Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.


Art. 15

Zugänglichkeit des

Berichts

1

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

2

Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.

3

Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.

4

Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

13

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

14

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.011


Art. 16

Anordnungen der zuständigen Behörde 1

Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

2

Sie entscheidet insbesondere über: a. die Anträge der Umweltschutzfachstelle; b. die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten; c. den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.

3

Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Abschnitt: Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage

Art. 17

Grundlagen für die Prüfung Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:15 a. Bericht

des

Gesuchstellers;

b.16 Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind; c. Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle; d. Anträge der Umweltschutzfachstelle; e. Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;

f. allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.


Art. 18

Gegenstand der Prüfung 1

Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

2

Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.


Art. 19

Berücksichtigung der Prüfergebnisse Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Umweltverträglichkeitsprüfung 7

814.011


Art. 20

Zugänglichkeit des Entscheides 1

Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können.17 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegitimierten nach Artikel 55 USG.

2

Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

5. Kapitel:

Koordination mit anderen Bewilligungen und mit Subventionsentscheiden

Art. 21

Koordination mit anderen Bewilligungen 1

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter: a.18 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199119, b. Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196620;

c.21 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199122 über die Fischerei; d.23 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199124; e. Deponiebewilligung nach USG.

2

Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3

Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

19

SR 921.0

20

SR 451

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

22

SR 923.0

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

24

SR 814.20

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.011


Art. 22


25

Koordination mit Subventionsentscheiden 1

Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das Bundesamt an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das Bundesamt äussert sich innert drei Monaten.

2

Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3

Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

4

Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23


Änderung bisherigen Rechts Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 197326 wird wie folgt geändert: Art. 37
Abs. 2 Bst. c Aufgehoben


Art. 24


27



Art. 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

25

Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

26

SR 748.01

27 Aufgehoben durch Ziff. IV 28 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Umweltverträglichkeitsprüfung 9

814.011

Anhang28

(Art. 1, 2, 5, 10 und 13a) UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren 1 Verkehr 11 Strassenverkehr Nr. Anlagetypa

Massgebliches

Verfahren

11.1 Nationalstrassen Mehrstufige UVP 1.

Stufe:

Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8. März 196029 über die Nationalstrassen) 2.

Stufe:

Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat (Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) 3.

Stufe:

Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) 11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 198530)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 28

Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (SR 814.600), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1), Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen [AS 1995 4784], Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (SR 814.912), Ziff. II 7 der V vom 2.

Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703),Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom

10. Dez. 2004 (SR 732.11) und Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 743.011).

29 SR

725.11

30 SR

725.116.2

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.011

Nr. Anlagetypa

Massgebliches

Verfahren

11.3

Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Durch das kantonale Recht zu bestimmen 11.4

Parkhäuser und -plätze für mehr als 300 Motorwagen Durch das kantonale Recht zu bestimmen a)

Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden (Art. 13a).

12 Schienenverkehr Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

12.1

Neue Eisenbahnlinien (Art. 4 BG vom 20. März 199831 über die Schweizerischen Bundesbahnen und Art. 5 und 6 BG vom 20. Dez.

195732 über die Eisenbahnen) Mehrstufige UVP 1. Stufe:
a. SBB

Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Beschlussfassung über den Bau neuer Eisenbahnstrecken (Art. 4 Abs. 3 BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen) b. Konzessionierte

Bahnunternehmungen

Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 BG vom 20. Dez. 195733 über die Eisenbahnen) 2.

Stufe:

Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde34 (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957) 31 SR

742.31

32 SR

742.101

33 SR

742.101

34 Die massgeblichen Verfahren für neue Eisenbahnlinien, die dem Alpentransitbeschluss vom 4. Okt. 1991 (SR 742.104) unterstehen, richten sich nach diesem Erlass.

Umweltverträglichkeitsprüfung 11

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

12.2

Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien) Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957) im

Kostenvoranschlag

(exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken oder - die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen 12.3

Anschlussgleise (Art. 2 BG vom 5. Okt. 199035 über die Anschlussgleise) im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren (Art. 5 und 19 BG vom 5. Okt. 1990 über die Anschlussgleise; Art. 5, 8 und 9 V vom 26. Febr. 199236 über die Anschlussgleise) 13 Schifffahrt Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

13.1

Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 197537 über die Binnenschifffahrt) 13.2

Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 13.3

Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 13.4

Schaffung von Wasserstrassen Mehrstufige UVP 1.

Stufe:

Generelle Projektierung durch den Bundesrat 2.

Stufe:

Detailprojektierung 35 SR

742.141.5

36 SR

742.141.51

37 SR

747.201

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.011

14 Luftfahrt Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

14.1 Flughäfen

Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG] vom 21. Dez. 194838) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFGa) 14.2

Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als 15 000 Flugbewegungenb) pro Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFGa) 14.3

Helikopterflugfelder mit mehr als 1000 Flugbewegungenb) pro Jahr Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFGa) a) Erfolgt

das

Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.

b) Für den Begriff «Flugbewegungen» vergleiche Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41).

2 Energie 21 Erzeugung von

Energie

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

21.1

Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren (Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 200339) 2.

Stufe:

Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 38 SR

748.0

39 SR

732.1

Umweltverträglichkeitsprüfung 13

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

21.2

*) Thermische Anlagen zur Energieerzeugung mit einer Feuerleistung von mehr als 100 MWth Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.3

*) Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit mehr als 3 MW Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Konzessionsverfahren40 (Art. 38
BG vom 22. Dez. 191641 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [WRG] ) 2.

Stufe:

Durch das kantonale Recht zu bestimmen42 21.4

Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.5 Gaswerke,

Kokereien,

Kohleverflüssigungsanlagen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.6

*) Erdölraffinerien Durch das kantonale Recht zu bestimmen 21.7

Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Durch das kantonale Recht zu bestimmen 22

Übertragung und Lagerung von Energie Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

22.1

Rohrleitungen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 196343 (RLG), für die eine Plangenehmigung erforderlich ist Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1 RLG) 40

Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG)

41 SR

721.80

42

Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG)

43 SR

746.1

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

22.2 Hochspannungs-Freileitungen und

-kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190244) 22.3

Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Durch das kantonale Recht zu bestimmen 22.4

Kohlenlager mit mehr als 50 000 m3 Lagerkapazität Durch das kantonale Recht zu bestimmen 3 Wasserbau

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

30.1

Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 0,5 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Durch das kantonale Recht zu bestimmen 30.2

Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 15 Millionen Franken Durch das kantonale Recht zu bestimmen 30.3

Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 30.4

Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Durch das kantonale Recht zu bestimmen 44 SR

734.0

Umweltverträglichkeitsprüfung 15

814.011

4 Entsorgung Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

40.1
40.2

Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen Mehrstufige UVP 1. Stufe:
Rahmenbewilligungsverfahren
(Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 2. Stufe:
Baubewilligungsverfahren
(Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 40.3

Autoshredder-Anlagen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.4

Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.5

Reaktordeponien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.6

Reststoffdeponien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.7

Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.8

Zwischenlager für mehr als 1000 t flüssige oder mehr als 5000 t feste oder schlammförmige Sonderabfälle Durch das kantonale Recht zu bestimmen 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für

eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.011

5

Militärische Bauten und Anlagen Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

50.1

Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes45) 50.2

Armeemotorfahrzeugparks (AMP) Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) 50.3

Militärflugplätze

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) 50.4

Anlagen und Objekte der Armee, die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes) 50.5

300-m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben Durch das kantonale Recht zu bestimmen 6

Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

60.1 Seilbahnen:

- für die touristische Erschliessung neuer Skigebiete und neuer Geländekammern in bestehenden Skigebieten

- für den Zusammenschluss von Skigebieten

a.

Seilbahnen mit Bundeskonzession Plangenehmigung durch das Bundesamt (Art. 3 Abs. 1 Seilbahngesetz vom 23. Juni 200646) b. Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.2

Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 45 SR

510.10

46 SR

743.01

Umweltverträglichkeitsprüfung 17

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

60.3

Skipisten mit Terrainveränderungen von mehr als 2000 m2, die nicht im Verfahren über Luftseilbahnen oder Skilifte beurteilt worden sind Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.4

Beschneiungsanlagen, sofern die beschneite Fläche über 5 ha beträgt Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.5

Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.6

Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag Durch das kantonale Recht zu bestimmen 60.7

Golfplätze mit neun und mehr Löchern Durch das kantonale Recht zu bestimmen 7 Industrielle Betriebe

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

70.1

* Aluminiumhütten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.2

Stahlwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.3

Buntmetallwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.4

Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.5

Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.6

Anlagen für die Verarbeitung von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

70.7

Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.8

Sprengstoff- und Munitionsfabriken Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.9 Schlächtereien

und

fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.10

Zementfabriken

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.11

Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit

einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.13

Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Materialien Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.14

Spanplattenwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 70.15

Weitere Anlagen, deren Rohgasmassenstrom (bei Ausfall der Rauchgasreinigung) im Volllastbetrieb die Emissionbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung Durch das kantonale Recht zu bestimmen a. für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache oder b. für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet

Umweltverträglichkeitsprüfung 19

814.011

8 Andere

Anlagen

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

80.1

Gesamtmeliorationen, das heisst Güterzusammenlegungen von mehr als 400 ha oder mit kulturtechnischen Massnahmen, wie Bewässerungen und Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, sowie generelle landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.2 Generelle

Waldzusammenlegungsprojekte und forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha (gemäss Perimeter der Vorstudie)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.3

Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.4

Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit mehr als Durch das kantonale Recht zu bestimmen - 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder - 100 Plätzen für Mastkälber oder - 75 Plätzen für Mutterschweine oder

- 500 Plätzen für Mastschweine oder

- 6000 Plätzen für Legehennen oder

- 6000 Plätzen für Mastpoulets oder

1500

Masttruten

80.5

Einkaufszentren mit mehr als 5000 m2 Verkaufsfläche Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.6 Güterumschlagsplätze und

Verteilzentren mit mehr als 20 000 m2 Lagerfläche

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.011

Nr. Anlagetyp

Massgebliches

Verfahren

80.7 Ortsfeste

Funkanlagen47 (nur

Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung Durch das kantonale Recht zu bestimmen 80.8

Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199948 durchgeführt werden soll Durch das kantonale Recht zu bestimmen 47

Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).

48 SR

814.912