01.01.2026 - *
01.07.2022 - 31.12.2025 / In Force
01.04.2020 - 30.06.2022
01.01.2020 - 31.03.2020
01.01.2018 - 31.12.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2015 - 31.12.2016
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01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2010 - 31.12.2012
01.01.2008 - 31.12.2009
01.07.2005 - 31.12.2007
01.02.2003 - 30.06.2005
01.01.2001 - 31.01.2003
01.04.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) vom 12. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz
vom 30. September 20111 (HFKG), verordnet: 1. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 1

Zuständiges Mitglied des Bundesrates (Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG) 1

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2

Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates.

3

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den Sitzungen der Plenarversammlung, wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen.


Art. 2

Zuständiges Bundesamt

(Art. 14 Abs. 4 HFKG) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

AS 2014 4137 1 SR

414.20

414.201

Berufsbildung

2

414.201

2. Abschnitt: Versuche mit besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachhochschulstudium

Art. 3

1 Das WBF kann zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis versuchsweise auch ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zulassen.

2

Solche Versuche sind zu befristen.

3. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Fachhochschulbereich

Art. 4

Eintreten (Art. 70 HFKG)

Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Fachhochschuldiplom, wenn: a. der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und

b. die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.


Art. 5

Reglementierte Berufe

(Art. 70 HFKG)

1

Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.

b. Die Bildungsdauer ist gleich.

c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.

d. Der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung umfassen praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.

2

Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichs

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 3

414.201

massnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.

3

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss mit einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 (BBG) vergleichen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.

4

Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.


Art. 6

Nicht reglementierte Berufe (Art. 70 HFKG)

1

Sind bei einem ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht reglementiert ist, die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b erfüllt, so ordnen das SBFI oder Dritte den Abschluss durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu.

2

Sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt, so anerkennen das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss.


Art. 7

Anerkennung kroatischer Berufsqualifikationen (Art. 70 HFKG)

1

Kroatische Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen aus EU-/EFTA-Ländern, welche die Ausübung eines reglementierten Berufs in der Schweiz ermöglichen, werden in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG3 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit anerkannt.

2 SR

412.10

3

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

4 SR

0.142.112.681

Berufsbildung

4

414.201

2

Für die Anerkennung im sektoriellen System der Berufsqualifikationen von Hebammen und Geburtshelfern, Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege sowie Architektinnen und Architekten gelten die entsprechenden Bestimmungen in Anhang III Ziffer 1 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur EU5 und in der Richtlinie 2013/25/EU6.

4. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Übergangsbestimmungen des HFKG


Art. 8

Fortgesetzte Anwendbarkeit von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes (Art. 80 HFKG)

Es bleiben bis zum 31. Dezember 2016 anwendbar: a. die Artikel 13-21 und 23 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19997 (UFG);

b. die Artikel 18, 19 und 23 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19958 (FHSG).


Art. 9

Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nachträglichen Titelerwerbs (Art. 78 Abs. 2 HFKG) 1

Das WBF regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen. 2 Es regelt die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der höheren Fachschulen nach Absatz 1. Insbesondere bestimmt es die Voraussetzungen und das Verfahren zur Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in Fachhochschultitel.

5

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der

Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, Fassung gemäss ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

6

Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs auf-

grund des Beitritts der Republik Kroatien, Fassung gemäss ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 368.

7 AS

2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2007 5779 Ziff. II 5, 2012 3655 Ziff. I 10 8 AS

1996 2588, 2002 953, 2005 4635

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 5

414.201


Art. 10

Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen 1

Der Bund anerkennt Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmaster-Diplome von Fachhochschulen, wenn das entsprechende Studium: a. vor Inkrafttreten des HFKG aufgenommen wurde; und b. spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des HFKG abgeschlossen wurde.

2

Die Fachhochschulen können für die Diplome nach Absatz 1 folgende geschützte Titel vergeben:

a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]); c. «Master of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MSc [Name der FH]); d. «Master of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MA [Name der FH]);

e. «Master of Advanced Studies [Name der Fachhochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der FH]); f.

«Executive Master of Business Administration [Name der Fachhochschule]» (Abkürzung: EMBA [Name der FH]).


Art. 11

Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge (Art. 77 HFKG)

1

Bis zum 31. Juli 2016 eingereichte vollständige Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge werden beurteilt:

a. bei Universitätsbauten: nach den Bestimmungen des UFG9 und der Verordnung vom 13. März 200010 zum Universitätsförderungsgesetz (UFV);

b. bei Fachhochschulbauten: nach den Bestimmungen des FHSG11 und der Fachhochschulverordnung vom 11. September 199612 (FHSV).

9 AS

2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2004 2013, 2007 5779 Ziff. II 5, 2008 307 3437 Ziff. II 18, 2011 5871, 2012 3655 Ziff. I 10 10 AS

2000 958 2730, 2005 2599, 2007 5823 Ziff. I 2, 2009 5555, 2012 3407 11 AS

1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11 12 AS

1996 2598, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. d, 2002 1358, 2005 4645 Ziff. I und IV, 2006 2639 Anhang Ziff. 4, 2007 2065, 2009 1499, 2012 3631 Ziff. I 7, 2014 1875

Berufsbildung

6

414.201

2

Ein Gesuch gilt als vollständig, wenn die Anforderungen nach Phase 4.32 (Bauprojekt) gemäss SIA-Norm 10213 erfüllt sind. 3

Wurde für ein Bauvorhaben ein Beitrag zugesichert, so ist die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben bis spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des HFKG einzureichen. Wird die Schlussabrechnung nach diesem Zeitpunkt eingereicht, so sind keine Beiträge mehr geschuldet.


Art. 12

Gesuche um Beiträge an nichtbauliche Investitionen (Art. 77 HFKG)

1

Gesuche um Beiträge an nichtbauliche Investitionen gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b UFG14 und dem 3. Kapitel UFV15 können bis am 31. Dezember 2015 eingereicht werden.

2

Beiträge können nur ausbezahlt werden, wenn die Schlussabrechnung für die Beschaffung der Investition bis am 30. September 2016 beim SBFI eingegangen ist.


Art. 13

Akkreditierung privater Fachhochschulen (Art. 77 HFKG)

1

Bei Entscheiden über die institutionelle Akkreditierung privater Fachhochschulen, die gestützt auf das FHSG16 ergangen sind, entscheidet das WBF darüber, ob die mit dem Entscheid verbundenen Auflagen erfüllt werden.

2

Es stützt seinen Entscheid auf die Prüfung und Empfehlung der Schweizerischen Akkreditierungsagentur nach HFKG ohne vorgängige Beurteilung durch die Eidgenössische Fachhochschulkommission. 3 Grundlage für die Prüfung und den Entscheid sind die FH-Akkreditierungsrichtlinien des WBF vom 4. Mai 200717.


Art. 14

Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen von Fachhochschulen (Art. 77 HFKG) 1

Das WBF entscheidet über Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen von Fachhochschulen, die gestützt auf das FHSG18 eingereicht worden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind.

13 Ordnung

für

Leistung und Honorare der Architektinnen und Architekten, Fassung 2003.

Die Normen können kostenpflichtig bezogen werden beim Schweizerischen Ingenieurund Architektenverein, www.sia.ch> Dienstleistungen > SIA-Norm. Sie können kostenlos

eingesehen werden beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

14 AS

2000 948

15 AS

2000 958

16 AS

1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11 17 www.sbfi.admin.ch

>

Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Akkreditierung 18 AS

1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 7

414.201

2

Es stützt seinen Entscheid auf die Prüfung und Empfehlung der damit betrauten Akkreditierungsagentur ohne vorgängige Beurteilung durch die Eidgenössische Fachhochschulkommission. 3 Die Prüfung des Gesuchs und die Empfehlungen an das WBF erfolgen durch die Akkreditierungsagentur, die das Gesuch unter bisherigem Recht als WBF-anerkannte Agentur bearbeitet hat. 4 Grundlage für die Prüfung des Gesuchs und den Entscheid sind die FH-Akkreditierungsrichtlinien des WBF vom 4. Mai 200719.

5

Die Kosten für die freiwillige Akkreditierung von Studiengängen werden durch die Fachhochschule getragen. Die zuständige Akkreditierungsagentur bestimmt die Verfahrenskosten vorgängig.


Art. 15

Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen von universitären Hochschulen und Verfahren zur Qualitätssicherung (Art. 77 HFKG)

1

Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet über Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen universitärer Hochschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind.

2

Er stützt seinen Entscheid: a. auf die Prüfung der Gesuche durch das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist; und

b. auf die Prüfung und den Antrag durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach HFKG.

3

Grundlage für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und den Entscheid sind die Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 28. Juni 200720 für die Akkreditierung im Hochschulbereich.

4

Die Verfahren zur Qualitätssicherung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden von der Schweizerischen Akkreditierungsagentur nach HFKG übernommen und nach den Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 7. Dezember 200621 für die Qualitätssicherung an den schweizerischen universitären Hochschulen zu Ende geführt.

5

Die Kosten für die hängigen Verfahren richten sich nach der Gebührenverordnung des OAQ vom 14. April 201122.


Art. 16

Akkreditierung mit

Auflagen

(Art. 77 HFKG)

1

Bei Akkreditierungen mit Auflagen prüft das OAQ oder die Schweizerische Akkreditierungsagentur nach HFKG, ob die Auflagen erfüllt wurden.

19 www.sbfi.admin.ch >

Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Akkreditierung 20 AS

2007 4011

21 AS

2007 727

22 www.oaq.ch > Qualitätsprüfung > Akkreditierung > Antrag

Berufsbildung

8

414.201

2

Bei Nichterfüllen der Auflagen entscheidet der Schweizerische Akkreditierungsrat auf Antrag des OAQ oder der Schweizerischen Akkreditierungsagentur nach HFKG über die Verlängerung der Fristen, die Anpassung der Auflagen oder die Aufhebung der Akkreditierung.

3

Grundlage für die Prüfung und den Entscheid sind die Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 28. Juni 200723 für die Akkreditierung im Hochschulbereich.


Art. 17

Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen (Art. 77 HFKG)

1

Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschulen, die unter dem FHSG24 eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundesrates.

2

Das SBFI prüft die jährlichen vom Bundesrat verlangten Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs.

3

Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung kann der Bundesrat die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder entziehen.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 18

1 Die Gebühren für Verfügungen und für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des SBFI richten sich nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 200625.

2

Keine Gebühren werden erhoben für noch unter altem Recht eingereichte Gesuche betreffend:

a. die Prüfung der Auflagenerfüllung der Akkreditierung privater Fachhochschulen gemäss Artikel 13;

b. die Akkreditierung von Studiengängen von Fachhochschulen gemäss Artikel 14, soweit diese bis Ende 2012 gestartet wurden.

23 AS

2007 4011

24 AS

1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11 25 SR

412.109.3

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 9

414.201

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse 1

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 13. März 200026 zum Universitätsförderungsgesetz (UFV); 2. Fachhochschulverordnung vom 11. September 199627 (FHSV); 3. Verordnung des WBF vom 2. September 200528 über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen;

4. Verordnung des WBF vom 4. Mai 200729 über die Anerkennung von Agenturen zur Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen;

5. Verordnung des WBF vom 15. Mai 200230 über die Entwicklungspläne der Fachhochschulen.

2

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.


Art. 20

Übergangsbestimmungen Es bleiben bis zum 31. Dezember 2016 anwendbar: a. die Artikel 6-52 UFV31; b. die Artikel 15, 16, 16b, 16c, 16cbis, 16d, 17-20 und 26 sowie die Übergangsbestimmungen A und B FHSV32.


Art. 21

Inkrafttreten und Geltungsdauer 1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

2

Artikel 3 gilt bis zum 31. Dezember 2019.

26 [AS

2000 958 2730, 2005 2599, 2007 5823 Ziff. I 2, 2009 5555, 2012 3407] 27 [AS

1996 2598, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. d, 2002 1358, 2005 4645 Ziff. I und IV, 2006 2639 Anhang Ziff. 4, 2007 2065, 2009 1499, 2012 3631 Ziff. I 7, 2014 1875] 28 [AS

2005 4659, 2011 289 4569, 2014 2977] 29 [AS

2007 2067]

30 [AS

2002 2066]

31 AS

2000 958, 2007 5823 Ziff. I 2, 2012 3407. Siehe hiernach.

32 AS

2002 1358, 2005 4645 Ziff. I und IV, 2009 1499. Siehe hiernach.

Berufsbildung

10

414.201

Noch anwendbare Bestimmungen der UFV

2. Titel: Grundbeiträge 1. Kapitel: Bemessung
Aufteilung des jährlichen Gesamtbetrags (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und 14 UFG) 1

Vom jeweiligen Jahresanteil werden Beiträge an Institutionen nach Artikel 17 UFG und Kohäsionsbeiträge nach Artikel 9 dieser Verordnung vorweg abgezogen.

2

Der verbleibende Jahresanteil wird wie folgt aufgeteilt: a. 70 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen; b. 30 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.

Aufteilung des Anteils Lehre (Art. 15 Abs. 2 und 4 UFG) 1

Die Lehre wird durch einen Beitrag pro Studierenden in der Regelstudienzeit unterstützt, der nach akademischer Disziplin unterschiedlich gewichtet wird. Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.

2

60 Prozent des Jahresanteils werden den Universitäten proportional zur Zahl ihrer Studierenden zugeteilt.

3

10 Prozent des Jahresanteils werden den Universitäten proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden zugeteilt.

4

Die Regelstudienzeit beträgt für die Medizin 16 Semester, für alle anderen akademischen Disziplinen 12 Semester. Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizentiats beginnt die Semesterzählung wieder bei Null.

5

Die Gewichtung der einzelnen Disziplinen entspricht derjenigen der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199733. Liegen Daten zur Kostenrechnung vor, kann der Bundesrat nach Anhörung der SUK die Gewichtung entsprechend anpassen.

6

Als ausländische Studierende gelten diejenigen Studierenden, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten.

33 [AS

1999 1503]

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 11

414.201

Aufteilung des Anteils Forschung (Art. 15 Abs. 3 UFG)

1

Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung sind die Mittel, welche die Subventionsempfänger vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Kommission für Technologie und Innovation, aus EU-Projekten oder aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.

2

Die Mittel werden wie folgt berücksichtigt: a. aus Projekten des Schweizerischen Nationalfonds mit 18,5 Prozent; b. aus Projekten der Kommission für Technologie und Innovation mit 1,5 Prozent;

c. aus Projekten der EU mit 5 Prozent; d. aus privaten und weiteren öffentlichen Drittmitteln mit 5 Prozent.

3

Die Anteile, welche den Universitäten oder Institutionen auf Grund der Mittel des Schweizerischen Nationalfonds, der Kommission für Technologie und Innovation sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt berechnet: a. zu 50 Prozent nach den Forschungsmitteln: Die Summe aller Projektmittel einer Universität oder Institution wird durch die Summe der gesamten Projektmittel aller Universitäten und Institutionen dividiert. Der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten und Institutionen verteilt.

b. zu 50 Prozent nach der Aktivität: Alle Projekte einer Universität oder Institution werden auf Projektmonate pro Professor/in (Vollzeitäquivalente, Kategorie I-II nach SHIS) umgerechnet und der zu verteilende Betrag basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten und Institutionen verteilt.

Massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten.

4

Der Anteil, welcher den Universitäten auf Grund der Akquisition von privaten oder weiteren öffentlichen Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich wie folgt: a. Die Summe der privaten und weiteren öffentlichen Drittmittel einer Universität oder Institution wird durch die Summe der privaten und weiteren öffentlichen Drittmittel aller Universitäten und Institutionen dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Universitäten und Institutionen verteilt.

b. Die Drittmittel werden, basierend auf der Kostenrechnung, nach der universitären Hochschulfinanzstatistik erfasst.

Bemessung der festen Beiträge an kleine und mittlere Universitäten (Kohäsionsbeiträge) (Art. 15 Abs. 5 UFG)

1

Kleinen und mittleren Universitäten, die im Vergleich zum Referenzwert Einbussen hinnehmen müssen, können Kohäsionsbeiträge gewährt werden. Als Referenzwert gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 1997 und 1998.

Berufsbildung

12

414.201

2

Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zu den erlittenen Einbussen an die kleinen und mittleren Universitäten verteilt.

3

Das WBF bestimmt den jährlichen Prozentsatz gemäss Artikel 15 Absatz 5 UFG.

Er wird auf Grund des Finanzplans und der errechneten Einbussen der einzelnen Universitäten festgesetzt. Die SUK wird vorgängig konsultiert.

4

Der Kohäsionsbeitrag, welcher einer Universität gewährt wird, darf nicht höher sein als ihre erlittene Einbusse.

Beiträge an Institutionen (Art. 15 und 17 UFG)

1

Der Bundesrat legt bei der Anerkennung einer Institution fest, ob die Grundbeiträge:

a. nach den für die Universitäten geltenden Regeln berechnet werden; oder b. in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden.

2

Für Institutionen oder Universitäten, welche hauptsächlich Fernstudien anbieten, werden die Grundbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b ausgerichtet.

Feste Beiträge

(Art. 17 UFG)

1

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)34 kann im Voraus bestimmte jährliche Höchstbeträge auf Grund des Mehrjahresplans der betroffenen Institution jeweils für die Dauer einer Beitragsperiode festlegen.35 2 Der Bundesbeitrag darf 45 Prozent der tatsächlichen Betriebsaufwendungen nicht übersteigen. Massgebend für die tatsächlichen Betriebsaufwendungen sind diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution anerkannt hat.

3

Das SBFI kann mit den Beitragsberechtigten Leistungsvereinbarungen abschliessen, in welchen die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden und insbesondere die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel geregelt wird.36

2. Kapitel: Berechnung und Auszahlung
Daten für die Berechnung (Art. 15 UFG)

1

Die Berechnung der Grundbeiträge nach Artikel 6 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf einem Durchschnitt der letzten zwei Jahre.

34 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

35 AS

2012 3407

36 AS

2012 3407

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 13

414.201

2

Der Schweizerische Nationalfonds sowie die Kommission für Technologie und Innovation reichen dem SBFI bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.

3

Die Universitätskantone und diejenigen Universitätsinstitutionen, die nach Artikel 15 UFG abrechnen, reichen dem SBFI bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres Angaben zu denjenigen Mitteln ein, die sie aus EU-Projekten erhalten, sowie die Anzahl der damit finanzierten Projektmonate auf der Basis von Vollzeitäquivalenten.

Verteilungsrechnung und Auszahlung (Art. 14 und 15 UFG)

1

Das SBFI ermittelt auf Grund der Meldungen sowie der statistischen Daten der letzten zwei Jahre die Grundbeiträge für die einzelnen Beitragsberechtigten.

2

Das WBF erlässt die Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge.

3

80 Prozent des Jahresanteils werden zu Beginn des Jahres auf Grund des errechneten Verteilschlüssels vom Vorjahr als Teilzahlung ausgerichtet.

3. Titel: Investitionsbeiträge 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und 18 UFG) 1

Als Investitionen gelten Aufwendungen für: a. den Erwerb, die Erstellung und den Umbau von Bauten unter Einschluss ihrer Ersteinrichtung oder Neuausstattung;

b. den Erwerb von Apparaten, Maschinen und Geräten einschliesslich ihrer Installation sowie von Mobiliarbeständen;

c. den Erwerb von Informatikmitteln einschliesslich ihrer Installation; d. die Neueinrichtung oder ausserordentliche Erweiterung von Universitätsbibliotheken und anderen Sammlungen von Informationsträgern.

2

Diese Aufwendungen müssen entweder der Lehre und Forschung dienen, universitären Einrichtungen oder der Universitätsverwaltung zugute kommen.

Universitäre Einrichtungen und Universitätsverwaltung (Art. 18 Abs. 1 UFG)

1

Zu den universitären Einrichtungen, welche nach Artikel 14 beitragsberechtigt sind, gehören Einrichtungen, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer, dem Aufenthalt, der Verpflegung oder dem Gemeinschaftsleben von Studierenden und Dozierenden unmittelbar zugute kommen. Dazu zählen auch Sport- und Sozialeinrichtungen.

Berufsbildung

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2

Zur Universitätsverwaltung gehören Investitionen nach Artikel 14, die für die Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Universitätsautonomie, die zentralen Einrichtungen und die allgemeinen Dienste einer Universität unmittelbar bestimmt sind.

Einzelfall (Art. 18 Abs. 1 und 2 UFG) 1

Anspruch auf Investitionsbeiträge hat bei Bauten ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben.

2

Bei nichtbaulichen Investitionen gilt der Anspruch auf Investitionsbeiträge für den zu erwerbenden Einzelgegenstand. Werden mehrere Gegenstände gleichzeitig erworben, besteht eine Beitragsberechtigung nur bei: a. einer Sacheinheit, die entweder in einem Hauptgegenstand mit Bestandteilen und Zubehör oder in einer Verbindung verschiedener Gegenstände besteht, die zu einer sinnvollen Verwendung zusammen erworben werden müssen; b. einer Zweckeinheit, bei der die Investitionen einem klar umgrenzten Sonderzweck, wie einem bestimmten Forschungsprojekt, dienen.

Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen (Art. 19 Abs. 1 UFG)

1

Beitragsberechtigt sind die Eigenaufwendungen der Universitätsträger (Haupt- und Mitträger) oder von anerkannten Institutionen. Als Mitträger gelten alle nicht kommerziellen Körperschaften, die auf Grund eines Vertrags den Hauptträger bei der Finanzierung einer Universität (Ausbau oder Betrieb) zu einem wesentlichen Teil unterstützen.

2

Von den Eigenaufwendungen sind folgende Beträge abzuziehen: a. anderweitig vom Bund oder durch eine von ihm finanzierte Institution gewährte Unterstützung;

b. die zu kapitalisierenden regelmässigen Nettoeinnahmen oder kommerziellen Erträge aus der Nutzung des Investitionsgegenstandes.

3

Der Ansatz für die Kapitalisierung von regelmässigen Einkünften nach Absatz 2 Buchstabe b entspricht dem jeweiligen Zinssatz der Kantonalbank des Universitätskantons für Hypotheken im ersten Rang, erhöht um 1 Prozent.

4

Massgebend ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung.

5

Bei baulichen Investitionen gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung veröffentlichte Stand des Zürcher Indexes für Wohnbaukosten oder der Stand eines vom zuständigen Baufachorgan des Bundes anerkannten gesamtschweizerischen Indexes.

Das WBF entscheidet über die Anwendung des Indexes; sie erfolgt einheitlich.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 15

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37 Beitragssätze (Art. 18 Abs. 4 UFG)

1

Für Universitäten und für anerkannte Institutionen, welche Grundbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erhalten, beträgt der Beitragssatz 30 Prozent.

2

Bei den übrigen anerkannten Institutionen wird der Beitragssatz aufgrund der finanziellen Verhältnisse festgelegt. Er darf 45 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen nicht übersteigen.

2. Kapitel: Beiträge an Bauten 1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigung (Art. 18 Abs. 2 Bst. a UFG ) 1

Beitragsberechtigt sind der Erwerb, die Erstellung oder der Umbau von Bauten unter Einschluss ihrer Ersteinrichtung oder Neuausstattung.

2

Umbauten sind Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes. Sie sind beitragsberechtigt, wenn sie entweder eine andere Verwendung der Räume oder deren bessere Nutzung ermöglichen.

Beitragsberechtigte Aufwendungen

(Art. 18 Abs. 1 und 2 UFG) 1

Die Aufwendungen für die unmittelbare Projektierung des Bauvorhabens sind beitragsberechtigt. Zusatzleistungen für die Planung und Projektierung von Varianten sowie für Architekturwettbewerbe, soweit sie angemessen sind, können zusammen mit dem Bauvorhaben unterstützt werden, wenn sie vorgängig mit dem SBFI vereinbart oder auf dessen Veranlassung erbracht worden sind.

2

Nur diejenigen Teile von Mehrzweckanlagen sind beitragsberechtigt, die Universitätsbedürfnissen dienen.

3

Park- und Einstellhallenplätze für Fahrzeuge sind als Bestandteil eines Bauvorhabens im Rahmen des unerlässlichen Universitätsbedarfs beitragsberechtigt.

Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen (Art. 18 Abs. 5 UFG)

Nicht beitragsberechtigt sind: 37 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Berufsbildung

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a. Massnahmen zur Erschliessung eines Gebäudes durch Verkehrsanlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen ausserhalb des Bauareals (Landerschliessung);

b. Unterhaltsarbeiten; diese schliessen Massnahmen für Restaurierung, Instandhaltung und Instandsetzung ein;

c. energetische und umweltschonende Massnahmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung oder dem Umbau von Gebäuden ausgeführt werden;

d. Baunebenkosten; dazu gehören namentlich Bewilligungen und Gebühren, Versicherungsprämien, Zinsen für die Finanzierung ab Baubeginn, Bauherrenleistungen sowie Rückstellungen und die ein unerlässliches Mindestmass übersteigenden Reserven.

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 22

Grundsatz (Art. 19 Abs. 1 UFG)

Bei Neubauten und in der Regel bei Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend nach der Methode der Flächenkostenpauschalierung berechnet. Diese beruht auf festen Frankenbeträgen pro Flächeneinheit.


Art. 23

Begriff 1 Flächenkostenpauschalen (Pauschalen) entsprechen den Durchschnittskosten eines Neubaus je Quadratmeter im Zeitpunkt der Beitragszusicherung nach Abzug der Erfahrungswerte für die nicht beitragsberechtigten Kostenteile. Sie werden auf Grund der nach Bauweise, Installations- und Ausbaugrad eines Gebäudes unterschiedlichen Kosten für die wichtigen Raumtypen berechnet.

2

Für Umbauten wird die Pauschale auf Grund des strukturellen Verbesserungsgrades berechnet.

3

Grundlage für die Beitragsbemessung ist das von der Subventionsbehörde anerkannte und in Bauplänen umgesetzte Raumprogramm.

4

Bestehen besondere Verhältnisse oder ergeben sich deutliche Abweichungen von üblichen Situationen, so können in begründeten Fällen Korrekturen der Pauschalierung vorgenommen werden.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 17

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Art. 24

Bestimmung der Pauschalen 1

Das WBF bestimmt abschliessend die: a. Berechnung der Pauschalen; b. Bestimmung der beitragsberechtigten Flächen; c. Frankenbeiträge pro Flächeneinheit.

2

Es hört vorgängig das Eidgenössische Finanzdepartement sowie die SUK an.

3

Die Pauschalen werden auf Grund von Erfahrungsdaten periodisch neu berechnet und bestimmt. In der Zwischenzeit werden sie mindestens jährlich der Kostenentwicklung nach Baukostenindex angepasst.


Art. 25

Ausnahmen 1 Für Projekte ohne engen Flächenbezug, für die sich die Flächenkostenpauschalierung nicht eignet, erfolgt die Beitragszusicherung entweder:

a. auf Grund des bereinigten Kostenvoranschlags unter Berücksichtigung von Kostenlimiten; diese sollen der Art des Bauvorhabens sowie der Wirtschaftlichkeit angemessen Rechnung tragen; oder b. unter dem Vorbehalt der endgültigen Bemessung gestützt auf eine vereinfachte Prüfung der Schlussabrechnung.

2

In beiden Fällen muss ein Kostenvoranschlag nach einem anerkannten Baukostenplan und ein detaillierter Baubeschrieb eingereicht werden; als anerkannter Baukostenplan gilt namentlich derjenige der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).


Art. 26

Teuerungsausgleich und unvorhersehbare Mehrkosten 1

Bei Bauten mit Beitragszusicherung ohne Vorbehalt werden Preisänderungen wie folgt berücksichtigt: a. der Index wird gemäss Beitragszusicherung auf den Stand bei Baubeginn gebracht;

b. dieser Indexstand wird um zwei Drittel des arithmetischen Mittels aller Indexdifferenzen zwischen Baubeginn und Bauabschluss verändert;

c. die beitragsberechtigten Aufwendungen werden gemäss Beitragszusicherung auf den Stand nach Buchstabe b gebracht.

2

Bei Bauten mit Beitragszusicherung unter Vorbehalt wird die überwälzungsberechtigte Teuerung mit der Prüfung der Schlussabrechnung genehmigt.

3

Bei Bauten mit Beitragszusicherung unter Vorbehalt werden unvorhersehbare Mehrkosten, die nicht auf die Teuerung zurückzuführen sind, nur unter den Bedingungen von Artikel 36 Absatz 3 unterstützt.

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3. Kapitel: Beiträge an nichtbauliche Investitionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. b UFG) 1. Abschnitt: Apparate und Mobiliar

Art. 27

Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist der Erwerb von Apparaten, Maschinen und Geräten einschliesslich ihrer Installation sowie von Mobiliarbeständen, soweit sie die Erfordernisse nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllen und nicht allein dem blossen Ersatz früherer Einrichtungen dienen.

2

Bei nichtbaulichen Mehrzweckinvestitionen ist allein der universitätsbedingte Aufwandanteil beitragsberechtigt.

3

Verbrauchs- und Ersatzmaterial gelten nicht als Investitionen.

4

Wählt der Beitragsberechtigte anstelle des Kaufs mit einmaliger Zahlung eine andere Form der Beschaffung, berechnet sich der Beitrag nach dem günstigsten Kaufpreis im Zeitpunkt der Installation.

2. Abschnitt: Informatikmittel

Art. 28

Beitragsberechtigung 1 Informatikmittel umfassen die Gesamtheit der Vorrichtungen, Programme und Grunddaten, welche dem Erfassen, Verarbeiten, Übermitteln, Speichern und Anzeigen von Daten dienen und die eine funktional abgrenzbare Betriebseinheit bilden.

2

Betriebseinheiten der Informatik sind als Sacheinheiten nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a beitragsberechtigt.

3

Ebenfalls beitragsberechtigt sind die Aufwendungen für die betriebliche und bauliche Installation der Informatikmittel.

4

Werden mehrere Informatikmittel zur Erweiterung einer Betriebseinheit beschafft, gilt der Erwerb als Sacheinheit.


Art. 29

Besondere Bestimmungen

1

Übermittlungsvorrichtungen und -leitungen werden dem System als Bestandteil zugerechnet, wenn sie mindestens fünf Jahre im Besitz des Beitragsberechtigten bleiben.

2

Ausgaben für die zeitlich beschränkte Nutzung von Informatik-Lizenzen gelten nicht als Investitionen.

3

Wählt der Beitragsberechtigte anstelle des Kaufs mit einmaliger Zahlung eine andere Form der Beschaffung, berechnet sich der Beitrag nach dem günstigsten Kaufpreis im Zeitpunkt der Installation.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 19

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4

Bei Informatik-Mehrzweckanlagen ist allein der universitätsbedingte Aufwandanteil beitragsberechtigt. Kommerzielle, universitätsfremde Nutzungen werden nicht abgezogen, sofern sie weniger als 5 Prozent des Gesamtaufwandes betragen.


Art. 30

Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: a. die Anfertigung von Programmen zuhanden eines kleinen Benützerkreises; b. Evaluationen; c. Planungen, die zu keiner Beschaffung von Informatikmitteln führen; d. den Erwerb leerer Datenträger, die über die Grundausrüstung der Schreibund Lesevorrichtungen des Systems hinaus angeschafft werden;

e. die Informatik-Ausbildung von Benützerinnen und Benützern.

3. Abschnitt: Universitätsbibliotheken und andere Sammlungen von Informationsträgern

Art. 31

1 Beitragsberechtigt ist der Erwerb von Druckwerken aller Art für die Einrichtung einer neuen oder die ausserordentliche Erweiterung einer bestehenden Universitätsbibliothek.

2

Ebenfalls beitragsberechtigt ist der für eine Universitätsbibliothek oder ein Universitätsinstitut getätigte Erwerb von Sammlungen oder Beständen von nicht gedruckten Informationsträgern oder von anderen Gegenständen, sofern sie Lehre und Forschung als Quellen- oder Anschauungsmaterial dienen.

3

Buchbinder- und Restauratorenarbeiten sind im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise beitragsberechtigt, wenn sie sich auf unersetzliche Objekte beziehen oder für die Benützung zu Universitätszwecken unerlässlich sind.

4

Die laufende Ergänzung von Universitätsbibliotheken und Sammlungen gilt nicht als Investition. Darunter fallen namentlich der Ersatz vorhandener Werke, die Fortführung der bisherigen Sammlungen, die Vervollständigung laufender Reihen, die Anschaffung von Lehrmitteln für den Unterricht sowie die Abonnemente von Zeitungen und Zeitschriften.

4. Kapitel: Verfahren

Art. 32

Gesuchseinreichung (Art. 19 Abs. 3 UFG) 1

Die Träger der Universitäten oder der beitragsrechtlich anerkannten Universitätsinstitutionen reichen das Gesuch beim SBFI ein. Es erteilt Auskunft über:

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a. Zweck und Charakteristiken des Investitionsvorhabens; b. die Benützerinnen und Benützer; c. das Bedürfnis;

d. die Erfüllung der Erfordernisse der Hochschulzusammenarbeit; e. den vorgesehenen Aufwand und die Finanzierung.

2

Beträgt der voraussichtliche Gesamtaufwand einer Bauinvestition 10 Millionen Franken oder mehr, unterbreitet der Gesuchsteller dem SBFI ein Vorprojekt zur Vorprüfung.

3

Sobald der Gesuchsteller über ein Bauprojekt verfügt, das durch einen politischen Entscheidungsträger mindestens provisorisch verabschiedet ist, reicht er dieses beim SBFI ein. Er rechnet den Gesamtaufwand auf den neuesten Kostenstand auf.


Art. 33

Beitragszusicherungen (Art. 19 Abs. 3 UFG)

1

Die Beitragszusicherung wird jeweils nach dem definitiven Ausführungsbeschluss des Beitragsberechtigten, jedoch in der Regel vor dem Baubeginn oder vor der Tätigung der Investition erlassen.

2

Das SBFI kann die Bewilligung zum Baubeginn oder zu einer Anschaffung vor Erlass der Beitragszusicherung erteilen, wenn es für den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Beiträge.

3

Beginnt der Gesuchsteller mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, ohne dass dafür eine Beitragszusicherung oder eine Bewilligung vorliegt, werden ihm keine Beiträge gewährt.


Art. 34

Zuständigkeiten für Beitragszusicherungen (Art. 19 Abs. 3 UFG)

1

Über die Zusicherung von Beiträgen von 5 Millionen Franken und mehr entscheidet das WBF.

2

Über die Zusicherung aller übrigen Beiträge entscheidet das SBFI.


Art. 35

Anhörung der Schweizerischen Universitätskonferenz (Art. 6 Abs. 2 UFG)

Der SUK werden zur Stellungnahme unterbreitet: a. alle Bauvorhaben mit einem Gesamtaufwand von 10 Millionen Franken und mehr in der Vorprojektphase; b. alle Projekte, bei denen sich Koordinationsprobleme auf einer gesamtschweizerischen oder regionalen Ebene ergeben können.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 21

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Art. 36

Genehmigung von Projektänderungen 1

Wesentliche Projektänderungen oder solche, die zu beitragsrelevanten Mehrkosten führen, sind durch das SBFI vor der Ausführung genehmigen zu lassen.

2

Wesentlich ist jede Projektänderung, wenn: a. das genehmigte Raumprogramm eines Bauvorhabens in den Grundzügen abgeändert wird;

b. bei gleicher Nutzung ein anderer als der genehmigte Gegenstand angeschafft wird.

3

Bei Bauten können Mehrkosten auf Grund einer Projektänderung nur anerkannt werden, wenn sich dadurch der beitragsrelevante Aufwand um mindestens 5 Prozent erhöht.


Art. 37

Besondere Informationspflichten bei Bauten (Art. 19 Abs. 1 UFG)

In einem Auszahlungsverfahren nach Artikel 42 übergibt der Beitragsberechtigte dem SBFI im Hinblick auf die periodische Neuberechnung der Pauschalen, die Ermittlung von Höchstansätzen und die Führung der Subventionsstatistik: a. mit dem Schlusszahlungsbegehren eine Aufstellung der voraussichtlichen Endkosten und die Ausführungspläne; b. spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eine Grunddokumentation über das ausgeführte Bauvorhaben sowie seine Kosten.

5. Kapitel: Zusicherungen und Auszahlungen 1. Abschnitt: Zusicherungen

Art. 38

Gewährung (Art. 19 Abs. 3 UFG)

1

Die Investitionsbeiträge werden durch Verfügung (Beitragszusicherung) gewährt.

2

Die Zusicherung eines Investitionsbeitrags bestimmt in jedem Falle: a. das

Investitionsvorhaben; b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen unter Angabe der Berechnungsmethode und der konkreten Berechnung;

c. den massgeblichen Beitragssatz; d. den zugesicherten Beitrag; e. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen.

3

Wenn nötig, bestimmt die Zusicherung ausserdem: a. den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird, sofern nicht die allgemeine Regel von Artikel 43 gilt;

Berufsbildung

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b. die Dauer der Bindung der unterstützten Investition an den Zweck, sofern nicht die allgemeine Regel von Artikel 44 gilt; c. allfällige Bedingungen und Auflagen (Vorbehalte).

4

Beteiligen sich mehrere Beitragsberechtigte an einer bestimmten Investition, kann die Beitragszusicherung anstelle eines einzigen Beitrags nach Massgabe der Finanzierungsanteile Teilbeträge an die Berechtigten zusprechen.

2. Abschnitt: Auszahlungen

Art. 39

Grundsatz (Art. 19 Abs. 2 UFG)

1

Die Investitionsbeiträge werden bei Bauten mit Beitragszusicherung ohne Vorbehalt auf Grund der Kontrolle der Bauausführung und der Nutzung ausbezahlt.

2

Bei den übrigen Investitionen erfolgt die Beitragszahlung auf Grund der Prüfung der Schlussabrechnung.


Art. 40

Teilzahlungen (Art. 19 Abs. 2 UFG)

1

Bei Bauarbeiten, die über ein Jahr dauern, leistet das SBFI auf Gesuch und im Rahmen des verfügbaren Zahlungskredits Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes, bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten Beitrages.

2

Betrifft die Beitragszusicherung ein Bauvorhaben, das in Etappen ausgeführt wird oder aus mehreren abgrenzbaren Bauobjekten besteht, so kann der Teilbeitrag für die Etappen bzw. das einzelne Bauobjekt nach Durchführung der Kontrollen endgültig ausbezahlt werden.


Art. 41

Schlusszahlungen bei Bauten mit Beitragszusicherung ohne Vorbehalt (Art. 19 Abs. 2 UFG)

1

Der Beitragsberechtigte leitet das Auszahlungsverfahren (Schlusszahlungsbegehren) durch Meldung der Inbetriebnahme des neuen, umgebauten oder erneuerten Gebäudes beim SBFI ein; mit der Meldung sind die zur Kontrolle benötigten Unterlagen einzureichen. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt, ab dem das Gebäude vollständig für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird.

2

Das SBFI prüft, ob das ausgeführte Gebäude dem Projekt und allfälligen genehmigten Projektänderungen entspricht und für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. Ein positives Ergebnis der Prüfung löst die Beitragszahlung nach den Artikeln 26 und 43 aus.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 23

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Art. 42

Schlusszahlungen bei Bauvorhaben mit Beitragszusicherung unter Vorbehalt und bei nichtbaulichen Investitionen (Art. 19 Abs. 2 UFG)

1

Der Beitragsberechtigte leitet das Auszahlungsverfahren durch Einreichen der Schlussabrechnung beim SBFI ein; bei Bauten legt er die Ausführungspläne bei.

2

Das SBFI überprüft die Schlussabrechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit und zahlt den entsprechenden Beitrag aus.

3

Das SBFI regelt die Einzelheiten der Überprüfung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Baufachorgan des Bundes in seinen Richtlinien.


Art. 43

Fälligkeit der Investitionsbeiträge 1

Sofern die Beitragszusicherung nichts Besonderes bestimmt, tritt der Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird, bei nichtbaulichen Investitionen drei Monate, bei Bauten zwölf Monate nach dem Tag ein, an dem der Beitragsberechtigte sein Schlusszahlungsbegehren und die vollständigen Prüfungsunterlagen dem SBFI eingereicht hat.

2

Der Zeitpunkt des Erlasses der Zusicherungsverfügung, die den definitiven Subventionsbetrag festlegt, bestimmt den frühesten Fälligkeitstermin.


Art. 44

Dauer der Zweckbindung Sofern die Beitragszusicherung nichts Besonderes bestimmt, sind die Investitionen wie folgt an den Zweck gebunden, für den der Beitrag ausgerichtet wird: a. nichtbauliche Investitionen, bis sie nachweislich technisch oder wissenschaftlich überholt sind, längstens zehn Jahre;

b. provisorische Bauten, die in Ausnahmesituationen der Aufrechterhaltung des Universitätsbetriebs dienen, zehn Jahre; c. sonstige Bauten dreissig Jahre. Das WBF kann die Zweckbindung ausnahmsweise auf zwanzig Jahre reduzieren, unter der Bedingung, dass die Bauten weiterhin für universitäre Aufgaben genutzt werden.

4. Titel: Projektgebundene Beiträge

Art. 45

Aufteilung der Projektkosten (Art. 21 Abs. 2 und 3 UFG) 1

Universitätskantone, Universitäten oder Universitätsinstitutionen, welche an den Projekten teilnehmen, erbringen in der Regel eine Eigenleistung von 50 Prozent.

2

Falls ein Projektteilnehmer in hohem Masse Koordinations- oder Entwicklungsaufgaben übernimmt, welche anderen Universitäten oder Universitätsinstitutionen zugute kommen, kann sich der Bund nach Massgabe der erbrachten Leistung mit höchstens 70 Prozent an den Projektkosten beteiligen.

3

Ausnahmsweise kann von einer Eigenleistung der Begünstigten abgesehen werden.

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4

Die Projektkosten umfassen: a. ortsübliche Saläre (Bruttosaläre); b. Apparate und Anlagen; c. Betriebsmittel; d. Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten; e. Tagungs- und Reisekosten.

5

Das Zurverfügungstellen von Apparaten und Betriebsmitteln sowie speziell angemieteten Räumlichkeiten, Beiträge an Tagungs- und Reisekosten sowie Löhne für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter werden bei der Berechnung der Eigenleistung anteilsmässig berücksichtigt.


Art. 46

Verfügung und Auszahlung 1

Die Beiträge an Projekte werden durch Verfügung gewährt.

2

Die Verfügung bestimmt in jedem Fall: a. das

Projektvorhaben;

b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen; c. die massgeblichen Eigenleistungen; d. den zugesicherten Beitrag; e. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen; f.

den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird; g. allfällige Bedingungen und Auflagen; h. die Laufzeit des Projektes und die Befristung der Subventionierung (Beitragsdauer).

3

Das SBFI ist verantwortlich für die Kreditverwaltung, die Revision und das Controlling.

4

Es stellt basierend auf den Entscheiden der SUK zu den Projekten die entsprechenden Zahlungsverfügungen aus.

5

Nach Abschluss eines Projektes oder nach Abschluss einer Beitragsperiode wird eine Schlussevaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durchgeführt. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.


Art. 47

Zuständigkeiten Das WBF kann Einzelheiten des Vollzugs in einer Verordnung regeln.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 25

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5. Titel: Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der universitären Hochschulen (Art. 1, 8 und 13 Abs. 2 UFG)

Art. 48

1 Als gemeinsame Einrichtungen der universitären Hochschulen gelten folgende Institutionen:

a. die Schweizerische Zentralstelle für Hochschulwesen; b. die Schweizerische Konferenz der Rektoren und Präsidenten.

2

Das WBF gewährt diesen Einrichtungen Beiträge von höchstens 50 Prozent ihres Betriebsaufwandes.

3

Dem WBF sind jährlich Budget, Rechnung und Tätigkeitsbericht einzureichen.

6. Titel: Planung, Koordination und Information

Art. 49

Beitragsperioden (Art. 13 Abs. 3 UFG)

Die Kredite für die ordentlichen Beiträge werden in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren festgelegt.


Art. 50

Mehrjahresplan (Art. 6 Abs. 2 UFG)

1

Die SUK unterbreitet dem Bundesrat einen gesamtschweizerischen Mehrjahresplan. Dieser basiert auf den strategischen Plänen der Universitäten, der Eidgenössischen Technischen Hochschulen sowie der anerkannten Institutionen.

2

Der Mehrjahresplan berücksichtigt die Ziele der Forschung des Bundesrates gemäss Artikel 20 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 198338.

3

Der Mehrjahresplan gibt die wichtigsten Eckwerte der vorgesehenen Entwicklung aller universitären Hochschulen sowie der anerkannten Institutionen wieder und beziffert die Höhe der vom Bund benötigten Mittel.


Art. 51

Koordination grösserer Investitionsvorhaben Das WBF verständigt sich mit der SUK über ausgewählte Bereiche, in denen die für die nächste Beitragsperiode erwarteten Investitionen mit einem Aufwand von 10 Millionen Franken und mehr unter dem Gesichtspunkt der Aufgabenteilung zu koordinieren sind.

38 SR

420.1

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Art. 52

Daten und Information 1

Die Universitätskantone, die anerkannten Universitätsinstitutionen sowie die Eidgenössischen Technischen Hochschulen liefern dem WBF oder den von ihm bezeichneten Stellen und Organen sämtliche Unterlagen und Angaben, die für die Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.

2

Sie unterrichten die SUK über alle universitätspolitisch wichtigen Vorhaben und Massnahmen.

3

Das WBF unterrichtet die SUK sowie die Schweizerische Konferenz der Rektoren und Präsidenten über wichtige Vorhaben und Entscheide, die deren Koordinationsauftrag betreffen.

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 27

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Noch anwendbare Bestimmungen der FHSV

2. Abschnitt:39 Betriebsbeiträge an die Lehre (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)
Bemessungsgrundlage

1

Grundlage für die Bemessung von Beiträgen an die Lehre sind die Betriebskosten für die Lehre. Zu den Betriebskosten zählen die Personalkosten, die Sach- und Dienstleistungskosten sowie die sonstigen Betriebskosten wie Nebenkosten, Reinigungskosten und Unterhaltskosten von Anlagen oder Liegenschaften. Die Infrastrukturkosten zählen nicht zu den Betriebskosten.

2

Zu den Infrastrukturkosten zählen die Fremd- oder Eigenmietkosten, die effektiven oder die kalkulatorischen Zinsen und die Abschreibungen auf Investitionen, soweit sie mit nicht rückzahlbaren Abgeltungen mitfinanziert worden sind.

3

Das Departement kann festlegen, dass die Verwaltungskosten nur bis zu einem bestimmten Anteil an den gesamten Betriebskosten berücksichtigt werden.


40

Berechnung

Die Beiträge an die Lehre werden auf Grund der gesamtschweizerisch ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten der Fachhochschulen für den gleichen oder einen vergleichbaren Studiengang oder nach einem gemeinsam mit den Kantonen festgelegten Standardkostensatz berechnet. Zur besseren Vergleichbarkeit der Betriebskosten haben die Fachhochschulen das Kostenrechnungsmodell des Bundesamtes zu verwenden.

3. Abschnitt:41 Betriebsbeiträge an die angewandte Forschung und Entwicklung (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)
b 1 Das Departement setzt jährlich einen Betrag für Betriebsbeiträge an die angewandte Forschung und Entwicklung fest.

39 Ursprünglich vor Art. 17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4645).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Berufsbildung

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2

Die Beiträge an die einzelnen Fachhochschulen werden wie folgt berechnet: a. 60 Prozent des Betrags werden nach der Aktivität in Lehre und angewandter Forschung und Entwicklung verteilt. In die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind, wobei der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent betragen müssen. Die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf die Lehre und die angewandte Forschung und Entwicklung entfallenden Stellenprozente ausgerichtet.

b. 40 Prozent des Betrages werden nach den akquirierten Drittmitteln verteilt.

Die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel entsprechend ausgerichtet.

4. Abschnitt:42 Betriebsbeiträge an Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)
c 1 Das Departement setzt maximal 5 Prozent der bewilligten Kredite als Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz fest.

2

Als Qualifizierungsmassnahmen gelten namentlich: a. der Aufbau von Angeboten für die didaktische und methodische Weiterbildung von Lehrkräften;

b.43 die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

3

Bemessungsgrundlage bilden die auf diesen Bereich entfallenden Betriebskosten gemäss Artikel 15 Absatz 1.

4

Die Beiträge belaufen sich auf maximal 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4645).

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 29

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4a. Abschnitt:44 Betriebsbeiträge an Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 19 FHSG)
cbis 1 Das Departement kann jährlich Beiträge an Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau festsetzen.

2

Als Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau gelten namentlich:

a. Massnahmen zur Erhöhung des Anteils des jeweils untervertretenen Geschlechts auf der Ebene der Studierenden, des wissenschaftlichen Nachwuchses, der Dozentinnen und Dozenten sowie des Personals, insbesondere durch die Einrichtung von Krippenplätzen, die Schaffung von Teilzeitstellen sowie das Angebot von Teilzeitstudien;

b. Massnahmen zur Förderung der Entwicklung von Genderkompetenz; c. Massnahmen zur Förderung der Geschlechterforschung.

3

Die Beiträge belaufen sich auf maximal 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten nach Artikel 15 Absatz 1.

5. Abschnitt:45 Betriebsbeiträge an Fremdmieten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)
d 1 Es können Betriebsbeiträge an Fremdmieten von Räumen und Gebäuden ausgerichtet werden, wenn diese nicht bereits als bauliche Investitionen mitfinanziert worden sind.

2

Die Berechnung erfolgt - unter Ausschluss des Landanteils - pro m2 Nutzfläche (Flächenpauschale) auf der Grundlage des Mietvertrags. Die anrechenbaren Kosten für den Bundesbeitrag werden allenfalls durch die Flächenpauschale begrenzt.

3

Das SBFI erlässt Richtlinien über das Eingabe-, Bemessungs- und Auszahlungsverfahren.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4645).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Berufsbildung

30

414.201

6. Abschnitt: Investitionsbeiträge46 (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)

47

Voraussetzungen

1

Anspruch auf Investitionsbeiträge begründet bei Bauten ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben, das 300 000 Franken übersteigt.

2

Als bauliche Vorhaben gelten der Erwerb, die Erstellung und der Umbau von Bauten unter Einschluss ihrer Erstausstattung.


48

Festsetzung eines Beitrags an bauliche Vorhaben 1

Die Festsetzung eines Beitrages erfolgt in der Regel pauschal auf der Grundlage des genehmigten Raumprogrammes (Flächenkostenpauschale). Das Departement legt die Berechnungskriterien fest.

2

Das SBFI kann den Beitrag ausnahmsweise durch Bestimmung der anrechenbaren Baukosten auf der Grundlage des Bauprojektes und des Kostenvoranschlages festlegen.

3

Es erlässt Richtlinien über das Eingabe-, Bemessungs- und Auszahlungsverfahren.

Grundsätzlich kommen die Richtlinien für die Bemessung der Bausubventionen des Bundes zur Anwendung.

7. Abschnitt: Verfahren für die Beitragsgewährung49 (Art. 19 Abs. 2 FHSG)

50

Gesuchseinreichung

Gesuche um Bundesbeiträge sind beim SBFI einzureichen.

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 31

414.201


51

Gesuch um Investitionsbeiträge 1

Das Gesuch um Investitionsbeiträge muss folgende Angaben enthalten: a. Zweck und Charakteristiken des Investitionsvorhabens; b. die Benützer;

c. das

Bedürfnis;

d. den Nachweis über die Hochschulzusammenarbeit; e. den vorgesehenen Aufwand und die vorgesehene Finanzierung.

2

Beansprucht die Fachhochschule einen Beitrag an eine bauliche Investition mit voraussichtlichen Anlagekosten von mehr als 10 Millionen Franken, so unterbreitet sie vor Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm mit den mutmasslich anfallenden jährlichen Folgekosten dem Bundesamt zur Vorprüfung. Gestützt auf das Ergebnis der Vorprüfung lädt das SBFI die Fachhochschule ein, ihm das Vorprojekt, das Raumprogramm und die Kostenschätzung zur Genehmigung einzureichen. Die Zusicherung der Bundesbeiträge richtet sich nach dem Bauprojekt.52 3 Für bauliche Investitionen bis 10 Millionen Franken reicht die Fachhochschule vor der Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm dem SBFI zur Genehmigung ein.

Liegt die Genehmigung des Bundesamtes vor, so reicht sie ihm das Bauprojekt, das Raumprogramm, den Beschrieb und den Kostenvorschlag ein.

4

Mit dem Gesuch reicht die Fachhochschule ein Dokument ein, in dem die Trägerschaft ihr grundsätzliches Einverständnis zur Übernahme ihres finanziellen Anteils bestätigt. Ausserdem ist der Nachweis zu erbringen, dass die vorhandenen Infrastrukturen regional bereits ausgelastet sind.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen
53 Übergangsbestimmungen (Art. 25 Abs. 1 FHSG) 1

Personen, die ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL, einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV, einer Höheren Fachschule für Gestaltung HFG oder einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule HHF besitzen oder in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 das Diplomstudium an der Hotelfachschule Lausanne abgeschlossen haben, können nach der Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome den entsprechenden Fachhochschultitel beantragen, sofern sie sich 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4645).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1358).

Berufsbildung

32

414.201

über eine mindestens fünfjährige anerkannte Berufspraxis oder über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe ausweisen können. Das Departement regelt die Einzelheiten.

2

Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH»/«Gestalter FH» erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Designerin FH»/«Designer FH» zu tragen.

3

Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH»/«Gestalter FH» in Konservierung und Restaurierung erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Konservatorin-Restauratorin FH»/«Konservator-Restaurator FH» zu tragen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 200554 A Geschützte Titel 1 Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 200455 des FHSG in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-g FHSG ein Fachhochschuldiplom nach bisherigem Recht erworben hat, darf je nach Bereich folgende geschützte Titel führen:

a. Ingenieurin FH/Ingenieur FH; b. Architektin FH/Architekt FH; c. Chemikerin FH/Chemiker FH; d. Betriebsökonomin FH/Betriebsökonom FH; e. Informations- und Dokumentationsspezialistin FH/Informations- und Dokumentationsspezialist FH;

f.

Wirtschaftsinformatikerin FH/Wirtschaftsinformatiker FH; fbis.56 Wirtschaftsjuristin FH/Wirtschaftsjurist FH; g. Designerin FH/Designer FH; h. Konservatorin-Restauratorin FH/Konservator-Restaurator FH; i.

Dipl. Pflegefachfrau FH/Dipl. Pflegefachmann FH; j. Dipl. Gesundheits- und Pflegeexpertin FH/Dipl. Gesundheits- und Pflegeexperte FH;

54 AS

2005 4645

55 SR

414.71 in fine 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1499).

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz. V 33

414.201

k. Dipl. Hebamme FH/Dipl. Entbindungspfleger FH; l.

Dipl. Physiotherapeutin FH/Dipl. Physiotherapeut FH; m. Dipl. Ergotherapeutin FH/Dipl. Ergotherapeut FH; n. Dipl. Ernährungsberaterin FH/Dipl. Ernährungsberater FH; o. Dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie FH/Dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie FH.

2

Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 2004 des FHSG in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h-k FHSG ein Fachhochschuldiplom nach bisherigem Recht erworben hat, darf je nach Bereich die geschützten Titel gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober 200157 (Anhang des R der Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK] vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) führen.

3

Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden.

4

Das Departement schützt die versuchsweise bewilligten Titel.

B Zusätzliche Titel 1 Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 200458 des FHSG ein Fachhochschuldiplom nach altem Recht erworben hat, kann ab dem 1. Januar 2009 zusätzlich zu den Titeln nach der Übergangsbestimmung A der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung, folgende geschützte Titel führen:

a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); oder b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]).

2

Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1 Buchstaben a und b zu den nach bisherigem Recht erworbenen Fachhochschuldiplomen.

57 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Beschlusstext kann beim SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern bezogen und unter www.sbfi.admin.ch eingesehen werden.

58 SR

414.71 in fine

Berufsbildung

34

414.201

Anhang

(Art. 19 Abs. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1.-3.
…59

59 Die

Änderungen

können unter AS 2014 4137 konsultiert werden.