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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) vom 14. November 2007 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 144 Absatz 2, 146 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 19981, verordnet: 1. Kapitel: Förderung der Tierzucht 1. Abschnitt: Förderungsbereiche

Art. 1

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können die anerkannten Zuchtorganisationen für folgende tierzüchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Kaninchen, Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden mit Beiträgen unterstützt werden: a. Herdebuchführung; b. Leistungsprüfungen; c. Zuchtwertschätzungen und Auswertung züchterischer Daten; d. Durchführung von Projekten zur Erhaltung der Schweizer Rassen; e. Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte.

2

Im Rahmen der bewilligten Kredite können Projekte der Agrarforschung im Bereich der tiergenetischen Ressourcen unterstützt werden.

3

Im Rahmen der bewilligten Kredite können die anerkannten Zuchtorganisationen für Massnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen mit Beiträgen unterstützt werden.2 4 Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten.3

AS 2007 6411 1 SR

910.1

2

Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

916.310

Landwirtschaft

2

916.310

2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und

privaten

Zuchtunternehmen4

Art. 2

5 Voraussetzungen 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkennt eine Zuchtorganisation bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Kaninchen, Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden, wenn sie: a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt;

b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Sitz in der Schweiz hat; c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann: 1. wenn Einzelmitgliedschaften vorgesehen sind: jede Züchterin und jeder Züchter,

2. wenn Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind: jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft; d. eine klare Zielsetzung zur züchterischen Bearbeitung mindestens einer Rasse oder einer Zuchtpopulation hat und dies mit einem Zuchtprogramm belegt; e. ein Herdebuch führt, welches die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt; f. Leistungsprüfungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen;

g. Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;

h. einen ausreichend grossen Tierbestand einer oder mehrerer Rassen aufweist, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse oder der Rassen durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse oder der Rassen zu gewährleisten; i. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit in den geförderten Bereichen bietet; j. ihre züchterische Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt;

k. die Grundsätze einhält, die von der Organisation aufgestellt werden, die das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.

2

Ist der Bestand einer Rasse oder einer Zuchtpopulation nicht gross genug und ist eine Zuchtwertschätzung nach geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar, so können anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach den Anforderungen in Artikel 5a durchgeführt werden.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

Tierzuchtverordnung 3

916.310

3

Hat die Zuchtorganisation, welche das Herdebuch über den Ursprung einer Rasse führt, in den Grundsätzen des Zuchtprogrammes für diese Rasse weder Zuchtwertschätzungen noch genetische Bewertungen vorgeschrieben, so müssen weder Zuchtwertschätzungen noch genetische Bewertungen durchgeführt werden.

4

Das BLW lehnt die erstmalige Anerkennung einer Zuchtorganisation ab, wenn für eine Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogramms einer bestehenden Organisation gefährden würde.

5

Das BLW anerkennt eine Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und i erfüllt.

6

Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW einzureichen.

7

Die Anerkennung ist auf zehn Jahre befristet.

8

Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb eines Monats gemeldet werden.

a6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine 1

Das BLW anerkennt eine Zuchtorganisation und ein privates Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine, wenn sie oder es: a. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Sitz in der Schweiz hat; b. über rechtsgültige Statuten verfügt; c. eine klare Definition der Zuchtziele hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt;

d. ein Register für hybride Zuchtschweine führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen; e. Leistungsprüfungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen;

f.

Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen; g. einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung durchzuführen;

h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit bietet; i.

die züchterischen Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt.

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

Landwirtschaft

4

916.310

2

Die Zuchtorganisation muss über rechtsgültige Statuten verfügen, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann: a. wenn Einzelmitgliedschaften vorgesehen sind: jede Züchterin und jeder Züchter;

b. wenn Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind: jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft.

3

Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW einzureichen.

4

Die Anerkennung ist auf zehn Jahre befristet.

5

Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb eines Monats gemeldet werden.


Art. 3

Herdebuchführung 1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Körperform der Zuchttiere einer Rasse oder Zuchtpopulation einzutragen.

2

Im Herdebuch können neben reinrassigen und rassenkonformen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, aufgenommen werden.

3

Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt werden.

4

Erkannte männliche Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.

5

Die Bestimmungen über die Herdebuchführung sind in Reglementen festzulegen und müssen mindestens umfassen: a. Definition der Rassenmerkmale; b. Festlegung der Zuchtziele; c. Identifikation durch einheitliche Kennzeichnung der Tiere; d. Registrierung der Abstammungsdaten; e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtleistungen sowie Zuchtwertschätzungen;

f. Festlegen von Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches; g. Anforderungen für die Herdebuchaufnahme und die Zuchtberechtigung; h. Veröffentlichung der züchterisch wichtigen Daten.

Tierzuchtverordnung 5

916.310


Art. 4

Leistungsprüfungen 1 Mit den Leistungsprüfungen und der Exterieurbeurteilung sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie züchterisch, betriebswirtschaftlich, haltungs- und fütterungstechnisch von Bedeutung sind.

2

Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.

3

Die Zuchtorganisationen und die privaten Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen, haben in Reglementen festzulegen:7 a. die Art und den Umfang der Leistungsprüfung; b. das Prüfverfahren und den Umfang der einbezogenen Tiere; c. die zu prüfenden Eigenschaften und die Methoden zur Feststellung der Leistung;

d. die

statistische

Auswertungsmethode; e. die Berechnung der geprüften Leistung; f.

den Prüfzeitraum bzw. den Prüftermin; g. das Vorgehen bei der Produktprüfung im Falle von Kreuzungsprogrammen; h. das Kontrollwesen im Zusammenhang mit der Prüfung; i.

die Publikation der Ergebnisse.


Art. 5

Zuchtwertschätzung 1 Die Zuchtwertschätzung der Tiere hat nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden zu erfolgen.

2

Die Zuchtorganisationen und die privaten Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen, haben in Reglementen festzulegen:8 a. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung; b. die Beschreibung der Zuchtwertschätzungsverfahren; c. die Datengrundlage und den Datenaustausch; d. die Auswertungstermine;

e. die

Qualitätssicherungsmassnahmen; f. die

Publikationsbedingungen; g. die Finanzierung der Zuchtwertschätzung.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

Landwirtschaft

6

916.310

3

Die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern sind so auszugestalten, dass die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sind.

a9 Genetische Bewertungen

1

Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.

2

Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.

3

Die Zuchtorganisationen haben in Reglementen festzulegen: a. die Art und den Umfang der genetischen Bewertung; b. die Beschreibung des Verfahrens der genetischen Bewertung; c. die Datengrundlage und den Datenaustausch; d. die Auswertungstermine;

e. die

Qualitätssicherungsmassnahmen; f. die

Publikationsbedingungen; g. die Finanzierung der genetischen Bewertung.

3. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht

Art. 6

Beiträge an die Rindviehzucht 1

Für die Rindviehzucht werden insgesamt höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr ausgerichtet.

2

Der Beitrag beträgt höchstens je: a. Herdebuchtier

10.00

Franken

b. Exterieurbeurteilung 8.00 Franken

c. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken

d. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 3.50 Franken

e. Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken

f. Fleischleistungsprüfung 26.00

Franken

3

Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede in Herdebuchbetrieben stehende Kuh und Laktation ausgerichtet.

4

Höchstens der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet: 9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

Tierzuchtverordnung 7

916.310

a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen; oder b. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird.

5

Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet, wenn beide Voraussetzungen nach Absatz 4 zutreffen.


Art. 7

Beiträge an die Pferdezucht 1

Für die Pferdezucht werden insgesamt höchstens 2 200 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2

Der Beitrag beträgt höchstens je: a. identifiziertes und registriertes Fohlen 400 Franken

b. Leistungsprüfung 20 Franken

c. Hengstprüfung in einer Station 500 Franken

d. Hengstprüfung im Felde 200 Franken

3

Je identifiziertes und registriertes Fohlen wird höchstens die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2 ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.10

Art. 8

Beiträge an die Schweinezucht 1

Für die Schweinezucht werden insgesamt höchstens 3 400 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2

Der Beitrag beträgt höchstens je: a. Herdebuchtier

150

Franken

b. Feldprüfung (Ultraschall oder Exterieurbeschreibung) 5 Franken c. Stationsprüfung 450

Franken

3

Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, für die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, für die Typisierung genetischer Marker und für die Publikation und Verbreitung der züchterischen Ergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.


Art. 9

Beiträge an die Schafzucht (ohne Milchschafzucht) 1

Für die Schafzucht (ohne Milchschafzucht) werden insgesamt höchstens 2 300 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2

Der Beitrag beträgt höchstens 25 Franken je Herdebuchtier.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

Landwirtschaft

8

916.310


Art. 10

Beiträge an die Ziegen- und Milchschafzucht 1

Für die Ziegen- und Milchschafzucht werden insgesamt höchstens 1 800 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2

Der Beitrag beträgt höchstens je: a. Herdebuchtier

40

Franken

b. Milchleistungsprüfung 40

Franken

c. Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht 40 Franken

3

Höchstens der halbe Beitrag je Milchleistungsprüfung wird ausgerichtet: a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen; b. bei vor dem 150. Kontrolltag abgebrochenen Milchleistungsprüfungen; c. wenn die Leistungserhebungen durch die Züchterin oder den Züchter (ICAR-Methode B oder C) durchgeführt werden; d. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird; oder

e. bei unvollständiger Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht (Geburtsgewicht und 40-Tage-Gewicht).

4

Kein Beitrag für Milchleistungsprüfungen wird ausgerichtet, wenn gleichzeitig zwei oder mehr der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen zutreffen.


Art. 11

Beiträge an die Neuweltkamelidenzucht 1

Für die Neuweltkamelidenzucht werden insgesamt höchstens 50 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2

Der Beitrag beträgt höchstens 18 Franken je Herdebuchtier.


Art. 12

Weitere Förderungsmassnahmen

Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge an weitere Massnahmen zur Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte geleistet werden, sofern diese Massnahmen von allgemeinem Interesse sind.


Art. 13

Gemeinsame Bestimmungen

1

Beiträge nach den Artikeln 6-12 unter 30 000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Sofern züchterische Dienstleistungen von Organisationen oder Unternehmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisation ausgeführt werden, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 30 000 Franken für jede einzelne, anerkannte Zuchtorganisation.

2

Genügen die Höchstbeträge je Tierkategorie nach den Artikeln 6-12 nicht, um die Höchstansätze auszurichten, so werden die Beiträge vom BLW entsprechend gekürzt. Das BLW präzisiert die Kriterien für die Kürzung.

Tierzuchtverordnung 9

916.310

3

Das BLW präzisiert in einer Verordnung die Bedingungen für die Beitragsberechtigung.

4

Die anerkannten Zuchtorganisationen melden dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Herdebuchtiere, Leistungsprüfungen und identifizierter und registrierter Fohlen für die Beiträge nach den Artikeln 6-12.11

Art. 14

12 Gesuchseinreichung Das BLW legt die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 6-12 in einer Verordnung fest.

4. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen

Art. 15

Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse 1

Für die Erhaltung der Freibergerrasse werden zusätzlich zu Artikel 16 höchstens 1 160 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2

Der Beitrag beträgt höchstens 400 Franken je Stute mit Fohlen bei Fuss. Genügt der Höchstbeitrag von 1 160 000 Franken pro Jahr nicht, so wird der Beitrag je Stute mit Fohlen bei Fuss vom Schweizerischen Freibergerzuchtverband entsprechend gekürzt.13 3 Zu Beiträgen berechtigen im Herdebuch eingetragene, identifizierte Stuten mit einem im Beitragsjahr registrierten Fohlen, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt. Keine Beiträge werden für Tiere ausgerichtet, die angebunden gehalten werden.

4

Massgebend für die Beitragsberechtigung ist der Zeitpunkt der Identifizierung des Fohlens.14 5

Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet auf Gesuch über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge an den Züchter oder an die Züchterin aus. Er kann für die Kontrolle die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen beiziehen; dann richtet sich die Kontrolle nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 200715.16 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

13 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

15 SR

910.15

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

Landwirtschaft

10

916.310

6

Der Schweizerische Freibergerzuchtverband meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Stuten, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.17 7

Das BLW legt die Frist zur Einreichung der Gesuche um Beiträge in einer Verordnung fest.18


Art. 16

Beiträge für Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen 1

Für die Erhaltung der Schweizer Rassen werden insgesamt höchstens 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Zusätzlich können dafür nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 17 verwendet werden.

2

Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse: a. die in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder b. für die mindestens seit 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.19 3

Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen, die Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen durchführen, können auf Gesuch hin und zeitlich befristet ausgerichtet werden.20 5. Abschnitt: Beiträge für Forschungsprojekte

Art. 17

Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden insgesamt höchstens 100 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2. Kapitel: Eidgenössisches Gestüt

Art. 18

1 Der Bund unterhält ein Gestüt (Schweizerisches Nationalgestüt) in Avenches.

2

Das Gestüt dient der gezielten Zuchtwahl und ergänzt die Förderungsmassnahmen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung, indem es: a. selber wertvolle Zuchthengste, insbesondere der Freibergerrasse, selektioniert, ankauft oder Samenlager anlegt und den Züchterinnen und Züchtern zur Verfügung stellt;

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

Tierzuchtverordnung 11

916.310

b. während der Decksaison Zuchthengste an Pferdezüchterinnen und -züchter sowie Pferdezucht-Organisationen abgibt, vermittelt oder verkauft; c. die notwendigen Grundlagen für die Reproduktionstechniken beim Pferd, insbesondere für die künstliche Besamung, erarbeitet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse der züchterischen Grundlagenforschung in die Praxis überträgt und in Zusammenarbeit mit den Hochschulen Kenntnisse über Zucht, Reproduktion, Haltung, Ausbildung und Aufzucht erarbeitet und vermittelt; d. Kenntnisse über die Pferdehaltung und -zucht an die Bevölkerung vermittelt sowie Aus- und Weiterbildungskurse veranstaltet; e. sich an züchterischen und weiteren für die Pferdezucht wichtigen Veranstaltungen beteiligt;

f. seine Einrichtungen für die Ausbildung, Leistungsprüfungen und Verkaufsförderung inländischer Pferde, insbesondere der Freibergerrasse, zur Verfügung stellt.

3

Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 200621 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

3. Kapitel:

Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen 1. Abschnitt: Tierzüchterische und genealogische Bedingungen

Art. 19

Erfordernis von Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung begleitet sein.


Art. 20

Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der für die Führung des Ursprungsherdebuches zuständigen Stelle;

b. Bezeichnung des Herdebuches; c. Registriernummer im Herdebuch; d. evtl. Name des Tieres; e. Art der Kennzeichnung; 21 SR

910.11

Landwirtschaft

12

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f.

Kennzeichnung des Tieres; g. Geburtsdatum; h. Rasse; i. Geschlecht; j.

Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters; k. Name und Adresse des Besitzers oder der Besitzerin; l.

Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern; m. Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie die Zuchtwerte des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern; n. bei trächtigen Tieren Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens, zusätzlich die Angaben über das Vatertier; o. Datum

der

Ausstellung;

p. Name der ausstellenden Stelle in Druckbuchstaben sowie rechtsverbindliche Unterschrift.


Art. 21

Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. Eizellen von Zuchttieren Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren muss folgende Angaben enthalten: a. die auf den letzten Stand gebrachten Angaben nach Artikel 20 über die Samen- bzw. Eizellenspender; b. Informationen zur Kennzeichnung des Samens bzw. der Eizellen, evtl. auch Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des EmbryoTransfer-Zentrums (ET-Zentrum) sowie der Abnehmerin und des Abnehmers.


Art. 22

Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Embryonen von Zuchttieren 1

Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Embryonen von Zuchttieren muss folgende Angaben enthalten: a. die auf den letzten Stand gebrachten Angaben nach Artikel 20 über das Spendertier und den Samenspender; b. Informationen zur Kennzeichnung der Produkte, Besamungszeitpunkt, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des ET-Zentrums sowie der Abnehmerin und des Abnehmers.

2

Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter, so muss dies klar aus der Bescheinigung hervorgehen. Ferner müssen alle Embryonen von denselben Elterntieren stammen.

Tierzuchtverordnung 13

916.310


Art. 23

Ausnahmen Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland keiner Abstammungs- oder Zuchtbescheinigung, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer auf sie verzichtet.

2. Abschnitt: Künstliche Besamung beim Rindvieh

Art. 24

Für die künstliche Besamung beim Rindvieh darf nur Samen von Stieren vertrieben und übertragen werden, die im Herdebuch einer inländischen oder ausländischen Zuchtorganisation aufgenommen sind.

3. Abschnitt: Einfuhr von Zuchttieren und Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente

Art. 25

Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung Tiere aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut können ohne Generaleinfuhrbewilligung eingeführt werden.


Art. 26

Zuteilung von Zollkontingentsanteilen 1

Die Zollkontingentsanteile für Schweine, Schafe, Ziegen sowie für Samen von Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt (Windhundverfahren).

2

Das Teilzollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert.

3

Zollkontingentanteilsberechtigt für Samen von Stieren sind im Inland produzierende Besamungsstationen, wenn:

a. sie regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen; und b. mindestens 50 Prozent des in der Periode vom 30. Monat (Juli) bis und mit 7. Monat (Juni) vor Beginn der Kontingentsperiode verkauften Samens von inländischen Stieren stammt. Dieser Anteil ist mittels Aufzeichnungen über die Produktion und den Zu- und den Verkauf von Samen getrennt nach Rassen und Stierenkategorien nachzuweisen.

4

Neuen Besamungsstationen können in den ersten zwei Jahren Zollkontingentsanteile zugeteilt werden, sofern sie Samen von inländischen Stieren produzieren und verkaufen.

5

Einer Besamungsstation werden Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren höchstens in der Höhe von 50 Prozent des zu erwartenden Besamungsumfangs des betreffenden Jahres zugeteilt.

Landwirtschaft

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Art. 27

Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zur Zucht 1

Im Rahmen von Zollkontingentsanteilen dürfen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zur Zucht nur eingeführt werden: a. zur Verbesserung der eigenen Zucht und nur Tiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind; b. für Gebrauchskreuzungen (männliche Tiere); c. zur wissenschaftlichen Forschung; d. zur Erhaltung gefährdeter Rassen; e. zum Bestandesaufbau bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen.

2

Gitzi und Lämmer bei Fuss können bis zum Alter von 14 Tagen ohne Anrechung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.


Art. 28

Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Tiere der Rindviehgattung 1

70 Prozent der Zollkontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.

2

Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss können bis zum Alter von sechs Monaten ohne Anrechung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

4. Kapitel: Ausfuhr von Zuchttieren

Art. 29

Ausfuhrbeiträge

1

Im Rahmen der bewilligten Kredite können an die Ausfuhr von Zuchttieren aller Gattungen mit ausgewiesener Abstammung sowie von Nutztieren der Rindviehgattung bis zum 31. Dezember 2009 Beiträge geleistet werden. Die Beitragsgesuche können bis zum 10. Januar 2010 eingereicht werden.22 2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) legt die maximalen Ausfuhrbeiträge nach der Marktlage im Inland und nach den im Ausland erzielbaren Preisen periodisch fest.

3

Der Ausfuhrbeitrag wird vom BLW pauschal je Tier oder nach Gattung, Rasse, Geschlecht, Kategorie, Qualität, Alter, Trächtigkeit, Destinationsland und Haltedauer im Berggebiet abgestuft festgelegt. Das BLW bestimmt die Qualitätsanforderungen und die Beitragsperioden für die einzelnen Gattungen.

22 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

Tierzuchtverordnung 15

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Art. 30

Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge und Kontrolle 1

Die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge wird den Zuchtorganisationen übertragen.

2

Die Zuchtorganisationen überprüfen die Beitragsberechtigung und legen die Beiträge gestützt auf die vom BLW erlassenen Kriterien in der Regel an öffentlichen Veranstaltungen fest.

3

Die Beiträge werden nach erfolgter Ausfuhr der Exporteurin oder dem Exporteur mit Orientierung der Züchterin oder des Züchters ausbezahlt.

4

Das BLW kann den Zuchtorganisationen einen Vorschuss gewähren.

5

Die Zuchtorganisationen können zur Deckung ihres Aufwandes je ausgeführtes Tier Gebühren erheben; diese müssen durch das Departement genehmigt werden.

6

Das BLW überwacht die Tätigkeit der Zuchtorganisationen und führt stichprobenweise Inspektionen an der Grenze durch.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31

23 Vollzug Das BLW ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.


Art. 32

Aufsicht über die Organisationen Die nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen haben dem BLW jährlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Ihre Geschäfts- und Rechnungsführung untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW.


Art. 33

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 199824 über die Tierzucht wird aufgehoben.


Art. 34

Übergangsbestimmung für anerkannte Zuchtorganisationen Die Anerkennung der nach bisherigem Recht anerkannten Zuchtorganisationen gilt bis zum 31. Dezember 2009.


Art. 35

Übergangsbestimmung für die Rindviehzucht 1

Für Milchproben von noch nicht abgerechneten Laktationen aus dem Jahre 2007 können 2008 Beiträge ausgerichtet werden.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).

24 [AS

1999 95, 2000 2639, 2003 4931, 2005 5565, 2006 2535 Ziff. III 4861]

Landwirtschaft

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Für Milchproben im Jahre 2008, die in bereits 2007 abgerechneten Laktationen enthalten sind, werden keine Beiträge ausgerichtet.


Art. 36

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

2

Artikel 13 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.