01.10.2024 - *
01.06.2024 - 30.09.2024 / In Force
22.09.2023 - 31.05.2024
03.08.2023 - 21.09.2023
01.01.2023 - 02.08.2023
01.11.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 31.10.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.05.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 30.04.2021
28.07.2020 - 31.12.2020
01.07.2020 - 27.07.2020
01.01.2020 - 30.06.2020
12.02.2019 - 31.12.2019
01.06.2018 - 11.02.2019
01.03.2018 - 31.05.2018
01.05.2017 - 28.02.2018
13.06.2016 - 30.04.2017
01.01.2016 - 12.06.2016
01.12.2015 - 31.12.2015
01.04.2015 - 30.11.2015
01.01.2015 - 31.03.2015
01.08.2014 - 31.12.2014
01.07.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
10.12.2013 - 31.12.2013
01.07.2013 - 09.12.2013
11.06.2013 - 30.06.2013
15.01.2013 - 10.06.2013
01.01.2013 - 14.01.2013
01.06.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 31.05.2012
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01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.02.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 31.01.2010
01.03.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 28.02.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.09.2008 - 30.09.2008
01.06.2008 - 31.08.2008
01.04.2008 - 31.05.2008
01.01.2008 - 31.03.2008
01.07.2007 - 31.12.2007
01.04.2007 - 30.06.2007
01.01.2007 - 31.03.2007
15.08.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 14.08.2006
01.08.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 31.07.2005
01.09.2004 - 31.12.2004
01.07.2004 - 31.08.2004
01.05.2003 - 30.06.2004
01.01.2002 - 30.04.2003
15.04.2001 - 31.12.2001
01.01.2001 - 14.04.2001
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16, 20 Absatz 3 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19661 (Gesetz),2 verordnet: 1. Titel: Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5).

2

Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.


Art. 2

Hochansteckende Seuchen Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: a. Maul- und Klauenseuche; b. Vesikuläre Stomatitis;

c. Vesikulärkrankheit der

Schweine;

d. Rinderpest; e. Pest der kleinen Wiederkäuer; f.

Lungenseuche der Rinder; g. Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease); h. Rifttalfieber; i. …3 k. Schaf- und Ziegenpocken; l. Pferdepest; AS 1995 3716

1 SR

916.40

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).

916.401

Landwirtschaft

2

916.401

m. Afrikanische

Schweinepest;

n. Klassische

Schweinepest;

o.4 Geflügelpest (Aviäre Influenza); p. Newcastle Krankheit.


Art. 3

Auszurottende Seuchen Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: a. Milzbrand; b. Aujeszkysche Krankheit;

c. Tollwut; d. Brucellose der Rinder; e. Tuberkulose; f.

Enzootische Leukose der Rinder; g. Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis; gbis.5 Bovine Virus-Diarrhoe; h. Bovine spongiforme Enzephalopathie und Traberkrankheit; i. Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter foetus und Tritrichomonas foetus; k. Brucellose der Schafe und Ziegen; l. Infektiöse Agalaktie;

m. …6 n. Pferdeseuchen: Beschälseuche, Encephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz; o. Brucellose der Schweine; obis.7 Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom; p. Infektiöse Hämatopoietische Nekrose; q. Virale hämorrhagische Septikämie; r.8 Infektiöse Anämie der Salmonidae.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Tierseuchenverordnung 3

916.401


Art. 4

Zu bekämpfende Seuchen Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: a. Leptospirose; b.9 Caprine Arthritis-Encephalitis; c. Salmonellose; d. …10 e. Dasselkrankheit; f.

Brucellose der Widder; g. …11 gbis.12 Blauzungenkrankheit (Bluetongue); h. Ansteckende Pferdemetritis;

i.

Lungenentzündungen der Schweine: Enzootische Pneumonie und Actinobacillose; k. Chlamydiose der Vögel; l.13 Salmonella-Infektion des Geflügels und der Schweine; m. Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner; n. Myxomatose; o. Faulbrut der Bienen; p. Sauerbrut der Bienen; q. Infektiöse Pankreasnekrose;

r. Krebspest.


Art. 5

Zu überwachende Seuchen Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: a. Paratuberkulose; b. Campylobacteriose; c. Echinokokkose; d. Listeriose; 9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

12 Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Landwirtschaft

4

916.401

e. Toxoplasmose; f. Yersiniose; g.14 West-Nil-Fieber; gbis.15 Lungenseuche der Schafe und Ziegen; h. Maedi-Visna; i.

Pseudotuberkulose der Schafe und Ziegen; k. Lungenadenomatose; l.

Chlamydienabort der Schafe und Ziegen; m. Hämorrhagische Krankheit der Hirsche; n. Equine Arteritis;

o.16 Rauschbrand; p. Teschener Krankheit;

q. Transmissible

Gastroenteritis;

r. Trichinellose; s. Tularämie; t.

Virale hämorrhagische Krankheit der Kaninchen; u.17 Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa destructor, Acarapis woodi und Tro- pilaelaps spp.); ubis.18 Befall mit dem kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida); v.19 Neosporose; w. Frühlingsvirämie der Karpfen; x.20 Coxiellose; y.21 Kryptosporidiose; z.22 Proliferative Nierenkrankheit der Fische.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Tierseuchenverordnung 5

916.401


Art. 6

Begriffe und Abkürzungen Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Departement: Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement; b. Bundesamt: Bundesamt für Veterinärwesen; c. IVI: Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe; d.23 Zentrum für Bienenforschung: Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP;

e.24 VTNP: Verordnung vom 25. Mai 201125 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;

f.

Zuständige kantonale Stelle: eine vom Kanton bezeichnete Behörde oder Amtsstelle; g. Tierarzt: Inhaber eines eidgenössischen oder eines als gleichwertig anerkannten Tierarztdiploms;

h. Amtlicher Tierarzt: nach Artikel 302 vom Kanton ernannter Tierarzt; i. …26 k. Seuchenpolizeiliche Organe: Behörden oder Personen, die für den Bund oder einen Kanton auf dem Gebiet der Tierseuchenpolizei amtliche Verrichtungen ausüben; l.

Tierseuchen: die in den Artikeln 2-5 bezeichneten Tierkrankheiten; lbis.27 Zoonose: auf den Menschen übertragbare Tierkrankheit; m.28 Ausmerzen: Tiere aus einem Bestand entfernen, wobei sie entweder getötet und als tierische Nebenprodukte entsorgt oder geschlachtet und verwertet werden; n. Ausrotten: eine Seuche so auslöschen, dass weder kranke Tiere noch Tiere, die Träger des Seuchenerregers sind, zurückbleiben; o.29 Tierhaltung: 1. landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199830 (LBV),

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

24 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

25 SR

916.441.22

26 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

30 SR

910.91

Landwirtschaft

6

916.401

2. Wanderherden, 3. Viehhandelsunternehmen, Tierkliniken,

Schlachtbetriebe,

4. Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,

5. nichtkommerzielle Tierhaltungen;

p.31 Bestand (Herde): Tiere einer Tierhaltung, die eine epidemiologische Einheit bilden; eine Tierhaltung kann einen oder mehrere Bestände umfassen; q. Ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das in direktem oder indirektem Kontakt mit verseuchten Tieren war und keine seuchenähnlichen Merkmale aufweist;

r.

Verdächtiges Tier: Tier, das seuchenähnliche Merkmale aufweist, ohne dass bei ihm das Vorliegen einer Seuche durch eine anerkannte Diagnostikmethode bestätigt oder widerlegt ist; s. Verseuchtes Tier: Tier, das die charakteristischen Seuchenmerkmale aufweist oder bei dem die Seuche oder die Ansteckung durch anerkannte diagnostische Methoden bestätigt ist;

t.32 Klauentiere: Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere; u. Vieh: Haustiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung; v.33 Exotische Tiere nach Artikel 34 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes: natürlicherweise in der Schweiz nicht vorkommende Tiere mit Ausnahme der Tiere nach Buchstabe t;

w.34 Geflügel: Vögel der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes); x.35 Hausgeflügel: in Gefangenschaft gehaltenes Geflügel; y.36 Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).

Tierseuchenverordnung 7

916.401

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen 1. Kapitel: Tiere 1. Abschnitt:37 Registrierung und Kennzeichnung von sowie Verkehr mit Klauentieren38

Art. 7

39 Registrierung 1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Klauentiere gehalten werden.

Sie bezeichnen dazu eine einzige Stelle, die folgende Daten erhebt: a. für Tierhaltungen nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffer 1 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters gemäss Artikel 11 Absatz 4 LBV40; b. für Tierhaltungen nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffern 2-5 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters; c. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o; d.41 die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltung; e. gehaltene Klauentiergattungen;

f.42 bei Schweinen: die Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung); g.43 Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 200844 über die geografischen Namen.

2

Die kantonale Stelle teilt jeder Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o eine Identifikationsnummer zu. Wenn es zur Kontrolle des Tierverkehrs erforderlich ist, kann sie einer Tierhaltung mit mehreren Beständen mehr als eine Identifikationsnummer zuteilen.

3

Die erhobenen Daten und die damit verbundenen Mutationen werden dem Bundesamt für Landwirtschaft elektronisch übermittelt.

4

Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1-3.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 3065).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5647).

40 SR

910.91

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

44 SR

510.625

Landwirtschaft

8

916.401


Art. 8


45

Verzeichnis der Klauentiere Der Tierhalter hat für jede Tierhaltung ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere zu führen. Es enthält die Zu- und Abgänge, für Tiere der Rinder- und Ziegengattung zusätzlich die Kennzeichen sowie die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten.

Das Verzeichnis ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Der Tierhalter hat es der Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank46 auf Verlangen zu übermitteln.


Art. 9


47



Art. 10

Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere 1

Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.

2

Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation der Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde, ermöglichen.48 3 Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen: a. bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt; b. bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde; c. bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt; d.49 bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des Bundesamtes.

4

Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden.

5

Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.50 6 Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.51

Art. 11


52

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

46 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 3065).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

52 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 3065).

Tierseuchenverordnung 9

916.401


Art. 12

Ausstellen des Begleitdokumentes 1

Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.

2

Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten: a.53 die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung vom 26. Okt.

201154) zugeteilte TVD-Nummer; b. die

Tierart;

c.55 für Tiere der Rinder- und Ziegengattung die Identifikationsnummer; d.56 für Tiere der Rindergattung das Alter (Monat, Jahr) und das Geschlecht; e.57 für Tiere der Schaf- und Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung; f.

das Datum, an dem das Tier aus der Tierhaltung verbracht wird; g.58 die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird; h. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.

3

Kann die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.

4

Das Begleitdokument ist während des Transportes mitzuführen und muss dem neuen Tierhalter abgegeben werden.59 5 Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass: a. die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden; und

b. die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden.

6

Das Begleitdokument ist nur am Tag der Standortveränderung gültig. Davon ausgenommen sind Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung, sofern die Angaben bei der Rückkehr in die Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wurde, weiterhin zutreffen.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

54 SR

916.404.1

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

Landwirtschaft

10

916.401

Für Schweine, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, gilt das Begleitdokument bis zur Ankunft in der Schlachtanlage.60

Art. 13

Einsicht und Aufbewahrung 1

Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Verzeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.

2

Die Empfänger der Begleitdokumente können die darin enthaltenen Angaben frei verwenden.

3

Die Verzeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Doppel sind während drei Jahren aufzubewahren.


Art. 14


61

Meldungen über den Tierverkehr 1

Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.62 2 Er meldet der Tierverkehr-Datenbank: a. innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rindergattung sowie den Verlust von Ohrmarken; b. innert drei Arbeitstagen den Zugang von Tieren der Schweinegattung; c. innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rindergattung.63 3

Er ist verpflichtet, der Tierverkehr-Datenbank Auskunft über den Verkehr mit Klauentieren zu erteilen.

4

Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.


Art. 15


64

Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren 1

Über Tierhaltungen, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht gemeldete oder nicht im Verzeichnis aufgeführte Klauentiere oder mehr als 20 Pro60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 5217).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010, Bst. b seit 1.

Jan. 2011 (AS 2009 4255).

64 Fassung gemäss Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).

Tierseuchenverordnung 11

916.401

zent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre 1. Grades verfügt.65 2 Mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere oder solche ohne Begleitdokument sind nach Artikel 67 abzusondern, solange sie nicht identifiziert sind.

3

Befinden sich Klauentiere nach Absatz 1 oder 2 in Schlachtanlagen, die über keine genügende Absonderungsmöglichkeit verfügen, können sie geschlachtet werden. Ihr Fleisch ist vom amtlichen Tierarzt66 zu beschlagnahmen, bis die Identifikation der Tiere erfolgt ist.

1a. Abschnitt:67 Kennzeichnung und Registrierung von Equiden
a Kennzeichnung der Equiden 1

Der Eigentümer eines Equiden muss diesen spätestens bis zum 30. November von dessen Geburtsjahr mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres gekennzeichnet werden.

2

Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten und von Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss durchgeführt werden, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen. Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht. Diese berechtigten Personen müssen den Mikrochip zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes auf der linken Halsseite implantieren und anschliessend die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät überprüfen.

3

Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784 und 1178568 entsprechen und den Landescode Schweiz sowie den Hersteller beinhalten. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 200269 über Fernmeldeanlagen betreffend das Anbieten und Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen.

4

Diese Mikrochips dürfen nur an die unter Absatz 2 berechtigten Personen geliefert und weitergegeben werden.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

66 Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit

1. April 2007 (AS 2007 561). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).

68 Steht für International Organisation for Standardisation, zu Deutsch: Internationale Organisation für Normung, Liste der ISO-Normen.

69 SR

784.101.2

Landwirtschaft

12

916.401

b Identifizierung der Equiden 1

Der Eigentümer eines Equiden muss diesen bis spätestens zum 30. November von dessen Geburtsjahr durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt identifizieren lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet.

Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres identifiziert werden.

2

Zur Identifizierung muss ein verbales und ein grafisches Signalement aufgenommen werden.

3

Werden Equiden eingeführt, deren grafisches oder verbales Signalement im Equidenpass unvollständig ist, so muss dieses innert 30 Tagen nach der Einfuhr durch einen Identifikationsbeauftragten oder einen Tierarzt nach Absatz 1 vervollständigt und der Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11 TVD-Verordnung vom 23. Nov. 200570) gemeldet werden.

c Equidenpass 1 Der Eigentümer eines Equiden muss für diesen bis spätestens zum 31. Dezember von dessen Geburtsjahr einen Equidenpass ausstellen lassen. Für im November und Dezember geborene Equiden muss der Equidenpass bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgestellt werden.

2

Der Equide muss vor der Passausstellung gemäss Artikel 15b identifiziert sowie gemäss Artikel 15a mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

3

…71

4

Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November 200572 als Ausweispapier.

5

Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Eigentümer. Der Equidenpass muss beim Tier aufbewahrt werden.

6

Beim Wechsel der Tierhaltung und bei der Schlachtung muss der Equidenpass oder die Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 TVD-Verordnung vom 23. November 2005 mit dem Equiden weitergegeben werden.

7

Bei Schlachtung, Verendung und Euthanasierung muss der Schlachtbetrieb beziehungsweise der Eigentümer den Equidenpass der Stelle zur Annullation zustellen, die den Pass ausgestellt hat.

8

Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Dieser muss innerhalb von 30 Tagen von einer Stelle, die Equidenpässe ausstellt, auf seine 70 [AS

2005 5573, 2007 4477 Ziff. IV 75 4659 6167 Anhang Ziff. 3, 2008 2275 Ziff. II 2 3579 5879, 2009 4255 Anhang Ziff. I, 2010 2531. AS 2011 5453 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: die TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011 (SR 916.404.1).

71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

72 [AS

2005 5573, 2007 4477 Ziff. IV 75 4659 6167 Anhang Ziff. 3, 2008 2275 Ziff. II 2 3579 5879, 2009 4255 Anhang Ziff. I, 2010 2531. AS 2011 5453 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: die TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011 (SR 916.404.1).

Tierseuchenverordnung 13

916.401

Vollständigkeit und seine korrekte Erfassung in der Tierverkehr-Datenbank überprüft werden.

d Inhalt des Equidenpasses 1

Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten: a. den Namen und die Adresse des Eigentümers zum Zeitpunkt der Passausstellung sowie einen Abschnitt zur Eintragung späterer Eigentümer;

b. die Identifikationsnummer gemäss der Richtlinien der Universal Equine Life Number (UELN)73 inklusive Strichcode; c. die Identifizierung mit dem grafischen und dem verbalen Signalement; d. die folgenden Tierdaten: 1. den Namen des Tiers, 2. die Identifikationsnummer (UELN) des Muttertiers, falls vorhanden, 3. das Geburtsdatum und den Geburtsort des Tiers, 4. das Geschlecht des Tiers, 5.74 den Sport- oder Zuchtnamen des Tiers, falls vorhanden, 6. die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel); e. die

Mikrochipnummer;

f. den Verwendungszweck gemäss Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200475; g. einen Abschnitt für die Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel gemäss Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 und der Gesundheitsmeldung gemäss Artikel 24 der Verordnung vom 23. November 200576 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK); h. das Lesesystem, falls dieses nicht der ISO-Norm 11784 entspricht; i.

das Datum und den Ort der Ausstellung des Passes, den Namen, die Adresse und die Unterschrift des Ausstellers des Passes.

2

Der Equidenpass muss zudem folgende Anhänge enthalten: a. den Nachweis der Identitätskontrolle des Equiden, für den der Pass ausgestellt wurde;

b. den Impfnachweis für «Nur Pferde-Influenza» oder «Pferde-Influenza unter Verwendung kombinierter Impfstoffe»; c. den Impfnachweis für andere Krankheiten als Pferde-Influenza; d. den Nachweis von Gesundheitskontrollen des Equiden durch Laboruntersuchungen.

73 Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

75 SR

812.212.27

76 SR 817.190

Landwirtschaft

14

916.401

dbis.77 Ausstellung des Equidenpasses 1 Der Equidenpass wird von den vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen ausgestellt.

2

Anerkannt werden können: a. die nach Artikel 2 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 200778 anerkannten Zuchtorganisationen von Equiden;

b. die Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank; c. der Schweizerische Verband für Pferdesport.

3

Das Bundesamt für Landwirtschaft anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie: a. für den Equidenpass einzig den im Pflichtenheft vorgeschriebenen Passrohling samt Hülle verwendet;

b. Gewähr bietet, dass sie: 1. die ihr von der Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank für die Passausstellung zugestellten Daten nach Artikel 15d entgegennimmt und inhaltlich unverändert verwendet,

2. für Equiden, die in einem Herdebuch registriert sind, die Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach Artikel 20a der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 in den Equidenpass aufnimmt,

3. einen Equidenpass in der Regel innerhalb der Fristen nach Artikel 15c Absatz 1 ausstellt,

4. die im Pflichtenheft formulierten Vorgaben zur Erfassung eines ausländischen Equidenpasses sowie die technischen Anforderungen für die Annullation eines Equidenpasses erfüllt.

4

Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.

5

Das Bundesamt für Landwirtschaft kann mit einer ausländischen Organisation oder Vereinigung vereinbaren, dass sie für ihre Rasse die Equidenpässe ausstellt, wenn sie das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt und nur von ihr ausgestellte Pässe anerkennt. In der Vereinbarung sind die Meldepflichten nach Artikel 8 Absatz 7 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201179 zu regeln.80 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

78 SR

916.310

79 SR

916.404.1

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

Tierseuchenverordnung 15

916.401

e Meldepflichten 1 Der Eigentümer muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (Art. 19 TVDVerordnung vom 26. Okt. 201181) folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:82

a. die Geburt eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen; b. das Verenden oder die Euthanasierung eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;

c. die Einfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen; d. die Ausfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen; e. den Wechsel des Verwendungszwecks vom Nutztier zum Heimtier: innerhalb von 3 Tagen;

f.

den Eigentümerwechsel bei einem Equiden: innerhalb von 30 Tagen; g. das Verstellen eines Tiers in eine andere Tierhaltung: innerhalb von 30 Tagen;

h. die Kastration eines Hengsts: innerhalb von 30 Tagen.

2

Keine Meldung muss gemacht werden, wenn: a. das eingeführte Tier weniger als 30 Tage in der Schweiz bleibt; b. das ausgeführte Tier weniger als 30 Tage im Ausland bleibt; c. das in eine andere Tierhaltung verstellte Tier weniger als 30 Tage in dieser Tierhaltung bleibt.

3

Der Schlachtbetrieb muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die Schlachtung eines Equiden innerhalb von 3 Tagen melden.83 4

Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 innert 30 Tagen melden.84 5 Der Identifikationsbeauftragte oder der Tierarzt, der einen Equiden identifiziert oder das grafische oder verbale Signalement im Equidenpass eines eingeführten Equiden vervollständigt, muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die bei der Identifizierung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe l der TVDVerordnung vom 26. Oktober 2011 innert 30 Tagen melden.85 81 SR

916.404.1

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

Landwirtschaft

16

916.401

6

Die passaustellende Stelle nach Artikel 15dbis muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die bei der Ausstellung des Equidenpasses erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 innert 30 Tagen melden.86 7

Die Meldungen nach den Artikeln 8 und 29 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind elektronisch über das Internetportal Agate zu tätigen.87

2. Abschnitt:88 Kennzeichnung und Registrierung anderer Tiere

Art. 16


89

Kennzeichnung der Hunde 1

Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.90 2 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784 und 1178591 entsprechen und einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller beinhalten. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 200292 über Fernmeldeanlagen betreffend Anbieten und Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen.93 2bis Mikrochips dürfen nur an in der Schweiz tätige Tierärzte geliefert und weitergegeben werden.94 2ter

Vertreiber von Mikrochips müssen der Betreiberin der Datenbank für jede Lieferung den belieferten Tierarzt und die Mikrochip-Nummern nennen. Der Tierarzt muss der Betreiberin der Datenbank die Weitergabe der Mikrochips und den Empfänger melden.95 3

Mit der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: a. Name;

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 3065).

89 Siehe auch hiernach Art. 315f 90 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427).

91 Steht für International Organisation for Standardisation, zu deutsch: Internationale Organisation für Normung, Liste der ISO-Normen.

92 SR

784.101.2

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).

94 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427). Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 2985).

95 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427). Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 2985).

Tierseuchenverordnung 17

916.401

b. Geschlecht; c. Geburtsdatum; d.96 Rasse oder Rassetyp; dbis.97 Abstammung des Hundes (Mikrochip- oder Tätowierungsnummern der Eltern);

e. Fellfarbe; f. Name und Adresse des Tierhalters, bei dem der Hund geboren wurde, und des Tierhalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; g. Name des kennzeichnenden Tierarztes; h. Datum der

Kennzeichnung.

3bis

Der Tierhalter muss der Betreiberin der Datenbank zusätzlich melden: a. für Hunde nach Artikel 74 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200898: den Beginn der Schutzdienstausbildung; b. für Herdenschutzhunde: den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund.99 4

Die Kennzeichnung darf ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Diese müssen über ein Lesegerät verfügen.100 5

Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten sind von den Tierärzten der vom Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle innert zehn Tagen zu melden.


Art. 17

Registrierung der Hunde 1

Die Kantone können die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten selbst in einer Datenbank erfassen oder eine Institution damit beauftragen. Sie können weitere Daten erfassen oder erfassen lassen.101 1bis Tierhalter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen der Betreiberin der Datenbank zu melden.102 1ter

Ebenso müssen die Tierhalter den Tod eines Hundes melden.103 96 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427).

97 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427).

98 SR

455.1

99 Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. II 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 2985).

100 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 2985).

101 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427).

102 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427).

103 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427).

Landwirtschaft

18

916.401

2

Die Mikrochip-Nummer ist in Zahlenform zu erfassen.

3

Die Kantone und Gemeinden gewähren dem Kantonstierarzt jederzeit Einsicht in die Hunderegister, die im Zusammenhang mit der Hundesteuer geführt werden.

4

Die Betreiberinnen von Datenbanken sind verpflichtet, dem Bundesamt, der Eidgenössischen Zollverwaltung und allen Kantonstierärzten Einsicht in die Daten zu gewähren. Daten von Hunden, die den Kanton verlassen haben, dürfen nicht gelöscht werden.104


Art. 18

Hundeausweis

1

Die vom Kanton bezeichnete Stelle gibt dem Tierhalter einen Hundeausweis ab, in dem die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung, die Datenbank, in welcher der Hund registriert ist, sowie die Angaben nach Artikel 16 Absätze 3 Buchstaben ae und 3bis aufgeführt sind.105 2 Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den Organen der Seuchenpolizei und weiteren vom Kanton bestimmten Behörden den Hundeausweis vorzulegen und namentlich Auskunft über die Herkunft des Hundes zu erteilen.

a106 Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen 1

Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden, Hausgeflügel oder Fische, ausgenommen Zierfische, gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: a. den Namen und die Adresse des Tierhalters; b. die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltungen; c. bei Hausgeflügel: die Geflügelarten und die Haltungsform (ohne Auslauf, Auslauf mit Aussenklimabereich, Auslauf ins Freie); d. bei Zuchtgeflügel: die Nutzungsrichtung (Elterntiere Legelinien, Elterntiere Mastlinien);

e. bei Fischen: die gehaltenen Fischarten; f. gegebenenfalls die der Tierhaltung von der Betreiberin der TierverkehrDatenbank zugeteilte Nummer.

2

Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt.

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

105 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 2985).

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Tierseuchenverordnung 19

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3

Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.

4

Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden, Hausgeflügel oder Fischen sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.

5

Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen dem Bundesamt für Landwirtschaft elektronisch.

6

Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 2 und 4.


Art. 19

Kennzeichnung der Papageienvögel Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.

a107 Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens Bienenstände sind von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsnummer zu kennzeichnen.

2

Bevor Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbracht werden, muss der Imker dies dem Bieneninspektor des alten sowie des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.

Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden.

3. Abschnitt:108 Bestandeskontrolle für Geflügel, Papageienvögel und Bienenvölker

Art. 20

1 Eine Bestandeskontrolle hat zu führen: a. wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt; b. wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt.

2

In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.109 107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 3065).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

Landwirtschaft

20

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3


Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle zu gewähren.110 4 Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.111 Art. 21-23112

4. Abschnitt: Tiertransport

Art. 24


113



Art. 25

Anforderungen an Transportmittel für Tiere 1

Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer, nur verwendet werden, wenn sie dafür geprüft und zugelassen sind. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können.

2

Für Tiertransporte im Bahnverkehr sind in der Regel geschlossene Bahnwagen zu benützen.

3

Die dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräte, wie Rampen, Verladeplätze, Bahnwagen, Schiffe und Fahrzeuge, sind ständig in sauberem Zustand zu halten und nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen. Diese Reinigung hat für Fahrzeuge, mit denen Tiere in Schlachtanlagen transportiert werden, vor Verlassen der Schlachtanlage zu erfolgen. Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge sind periodisch, stets aber nach dem Transport verseuchter oder verdächtiger Tiere sowie auf behördliche Anordnung zu desinfizieren. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion.114 4

Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Transportverordnung vom 5. November 1986115, der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962116, 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

112 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

113 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

114 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

115 [AS 1986 1991, 1994 1848, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697. AS 2009 6025 Art. 6].

Siehe heute: die Gütertransportverordnung vom 4. Nov. 2009 (SR 742.411).

116 SR 741.11

Tierseuchenverordnung 21

916.401

der Verordnung vom 19. Juni 1995117 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981118.


Art. 26

Aufsicht über Tiertransporte 1

Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet.

2

An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt.

3

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.119 5. Abschnitt:

Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

Art. 27

Allgemeines

1

Die Viehmärkte sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Dauern sie länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, bedürfen sie einer Bewilligung.120 2 Der Kantonstierarzt trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte.121 3

Die für Viehmärkte geltenden Vorschriften finden sinngemäss Anwendung für Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen.122

Art. 28

Überwachung

1

Das Aufführen von Tieren und der Viehmarkt sind, wenn dafür eine Bewilligung erforderlich ist, durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die übrigen Viehmärkte werden durch den amtlichen Tierarzt stichprobenweise überwacht.123 2 Die Behörde des Ortes, an dem ein Viehmarkt stattfindet, oder der Veranstalter des Viehmarktes hat die nötigen Massnahmen für dessen Durchführung zu treffen.124 3 Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass für jede Tiergattung ein besonderer Platz zur Verfügung steht.

117 SR 741.41 118 [AS 1981 572, 1986 1408, 1991 2349, 1997 1121, 1998 2303, 2001 1337 Anhang Ziff. 1 2063, 2006 1427 5217 Anhang Ziff. 2, 2007 1847 Anhang 3 Ziff. 1. AS 2008 2985 Anhang 6 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 23. April 2008 (SR 455.1).

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Landwirtschaft

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Art. 29


125

Kontrolle des Tierverkehrs 1

Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren.

2

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs.


Art. 30

Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren126 1

Der Kantonstierarzt kann Viehmärkte mit lokaler oder regionaler Bedeutung von der Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 27-29 entbinden, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet. Handelt es sich um eine lokale Viehschau ohne Handel, müssen keine Begleitdokumente vorgewiesen werden.127 2 Für Märkte oder Ausstellungen von anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel, hat der Kantonstierarzt von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen zu treffen. Er verbietet solche Anlässe bei drohender Seuchengefahr.


Art. 31

Vorgehen im Seuchenfall 1

Wird bei der Auffuhr oder auf dem Viehmarkt eine Seuche festgestellt, so haben die zuständigen seuchenpolizeilichen Organe die nach den Umständen des Falles notwendigen Massnahmen zur Verhütung einer weiteren Verschleppung der Seuche zu treffen.

2

Nötigenfalls sind verdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere auf Kosten des Tierhalters abzusondern.

6. Abschnitt: Sömmerung und Winterung, Wanderherden

Art. 32

Sömmerung und Winterung 1

Die Kantone erlassen seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung.

2

Klauentiere, die innerhalb der gleichen Gemeinde zur Sömmerung, zur Winterung oder zum Weidgang in andere Bestände der gleichen Tierhaltung mit gleicher Nummer verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument.128 125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

Tierseuchenverordnung 23

916.401


Art. 33

Wanderherden

1

Das Treiben von Wanderherden ist verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden ohne trächtige Tiere, die in der Zeit vom 15. November bis 15. März getrieben werden. Die Ortsveränderung bei der Sömmerung und Winterung gilt nicht als Treiben einer Wanderherde.

2

Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden getrieben, bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Er erteilt die Bewilligung, wenn der Eigentümer der Herde die Wanderroute genau bezeichnet und bestätigt hat, dass sich in der Herde keine trächtigen Tiere befinden.

3

Der Kantonstierarzt regelt in der Bewilligung die seuchenpolizeiliche Überwachung der Tiere vor und während der Wanderung.

7. Abschnitt: Viehhandel

Art. 34


129

Viehhandelspatent

1

Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent.

2

Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.

3

Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller: a. einen Einführungskurs besucht und die Prüfung bestanden hat; b. über einen Stall verfügt, der in Bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt.

4

Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.

5

Viehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachtanlagen liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.

6

Die Ausstellung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a des Gesetzes zu erfassen.


Art. 35


130

Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes 1

Das Viehhandelspatent wird erneuert, wenn der Viehhändler innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer einen Fortbildungskurs besucht hat.

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Landwirtschaft

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2

Viehhändler, deren Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt, können vor der Erneuerung des Viehhandelspatentes zur Wiederholung des Einführungskurses verpflichtet werden.

3

Die Erneuerung des Viehhandelspatentes wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent wird entzogen, wenn: a. kein Stall vorhanden ist oder der Stall den Grundsätzen der Seuchenhygiene nicht genügt;

b. der Viehhändler oder sein Personal wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet haben; c. der Fortbildungskurs nicht besucht oder der Einführungskurs nicht wiederholt wurde.

4

Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a des Gesetzes zu erfassen.


Art. 36


131

Einführungs- und Fortbildungskurse für Viehhändler 1

Die Kantonstierärzte führen die Einführungs- und die Fortbildungskurse für Viehhändler durch. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden.

2

Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass: a. sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt; und b. eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996132 akkreditierte Organisation eine externe Qualitätskontrolle durchführt.

3

In den Einführungskursen werden die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung eingeführt.

4

In den Fortbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf Tierseuchenprävention, Tierschutz sowie Lebensmittel- und Heilmittelsicherheit informiert.

5

Das Bundesamt erlässt nach Anhörung der Kantonstierärzte ein Reglement über die Einführungs- und Fortbildungskurse für Viehhändler. In diesem werden Umfang und Inhalt der Kurse festgehalten.

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

132 SR

946.512

Tierseuchenverordnung 25

916.401


Art. 37


133

Pflichten der Viehhändler Die Viehhändler sind verpflichtet: a. den Verdacht auf eine Seuche oder den Ausbruch einer Seuche sowie gehäufte Verendungen und Aborte unverzüglich einem Tierarzt zu melden;

b. für den Tiertransport ausschliesslich Fahrzeuge zu verwenden, die Artikel 25 Absatz 1 entsprechen; c. das Personal im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zu informieren und periodisch aus- und weiterzubilden; d. die Seuchenmeldungen des Bundesamtes regelmässig zu verfolgen; e. das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren mit sich zu führen.

a134 Anforderungen an die Ställe Der Stall eines Viehhändlers muss verfügen über: a. ausreichende Kapazität für die Absonderung kranker Tiere; b. gegebenenfalls ausreichende Kapazität für die Absonderung von Tieren, die zur Ausfuhr bestimmt sind; c. geeignete Anlagen für das Entladen, Unterbringen, Tränken, Füttern und Pflegen der Tiere;

d. eine geeignete Fläche für die Aufnahme von Einstreu und Mist; e. eine Jauchegrube.

b135 Amtstierärztliche Überwachung Der Kantonstierarzt veranlasst, dass die Ställe von Viehhändlern und die Aufzeichnungen über den Tierverkehr in regelmässigen Abständen risikobasiert amtstierärztlich kontrolliert werden.

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Landwirtschaft

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916.401

8. Abschnitt: Schlachtanlagen

Art. 38

Anforderungen an Schlachtanlagen 1

Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtanlagen richten sich nach Artikel 4 der Verordnung vom 23. November 2005136 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.137 2 In Grossbetrieben hat der amtliche Tierarzt einen Katalog der Sofortmassnahmen zu erstellen, die zu treffen sind, wenn eine hochansteckende Seuche festgestellt wird oder Verdacht auf eine solche besteht.

2. Kapitel: Tierische Stoffe 1. Abschnitt: Honig

Art. 39

1 Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren, lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde im Freien deponiert werden.

2

Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Paenibacillus larvae befunden worden ist.138 2. Abschnitt:

Tierische Nebenprodukte und Nebenprodukte der Milchverarbeitung139

Art. 40

Entsorgung von tierischen Nebenprodukten140 1

Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VTNP141 entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.142 2 Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.

136 SR

817.190

137 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5493).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

141 SR

916.441.22

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

Tierseuchenverordnung 27

916.401


Art. 41

46143


Art. 47

Nebenprodukte der Milchverarbeitung Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchsammelstelle pasteurisiert werden müssen (Art. 40 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995144).

3. Abschnitt: Behandlungsmittel, immunbiologische Erzeugnisse und tierpathogene Mikroorganismen

Art. 48

Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen 1

Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunbiologische Erzeugnisse verwendet werden, die nach der Heilmittelgesetzgebung und zusätzlich vom Bundesamt zugelassen sind. Sie dürfen nur an Tierärzte und Behörden abgegeben werden.145 2 Das Bundesamt veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck zugelassenen immunbiologischen Erzeugnisse.146 3 Das Bundesamt kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist.


Art. 49

Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen 1

Arbeiten mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen dürfen nur im IVI ausgeführt werden.

2

Das Bundesamt kann im Einverständnis mit dem für den Standort des Laboratoriums zuständigen Kantonstierarzt Ausnahmen gewähren und bestimmt dabei die Sicherheitsvorkehren und Kontrollen.

143 Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 7. März 2008 (AS 2008 1189).

144 [AS

1995 1491, 1996 1211, 1997 292 1145 1198 Art. 24, 1998 108, 1999 303 Ziff. I 8 1848, 2002 573, 2003 4915 Ziff. II, 2004 457 3035 3065 Ziff. II 1, 2005 1057 1063 2695 Ziff. II 15. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. I 1]. Siehe heute die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23 Nov. 2005 (SR 817.02).

145 Fassung gemäss Ziff. II 15 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

146 Fassung gemäss Ziff. II 15 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

Landwirtschaft

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3

Im Übrigen gelten für die Verwendung von tierpathogenen Organismen die Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999147 und die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008148.149

3. Kapitel: Künstliche Besamung und Embryotransfer 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 50

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Pferde- und Schweinegattung.

2

Samen, Eizellen und Embryonen, die Träger einer übertragbaren Krankheit sind, dürfen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden.

3

Besteht der Verdacht, Samen, Eizellen oder Embryonen seien Träger von Erregern einer übertragbaren Krankheit, so dürfen sie solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis das Bundesamt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen festgelegt hat.

2. Abschnitt: Künstliche Besamung

Art. 51

Zuständigkeiten

1

Das Bundesamt hat folgende Aufgaben: a. Es regelt die Ausbildung der Besamungstechniker und der Tierhalter, die in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers besamen.

b. Es anerkennt die Ausbildungsstätten.

c. Es erteilt den Fähigkeitsausweis an Besamungstechniker.

d. …150 e.151 Es erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen), an Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden, sowie über die Kontrolle der Gewinnung, Lagerung und Übertragung von Samen.

147 SR

814.912

148 SR

814.911

149 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 15 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

150 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

Tierseuchenverordnung 29

916.401

2

Der Kanton erteilt die Bewilligung zum Besamen an: a. Besamungstechniker aufgrund des Fähigkeitsausweises des Bundesamtes; b. Tierhalter, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers.

3

Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben: a. Er bezeichnet für jede Besamungsstation einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist.

b. …152 c.153 Er erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Besamungsstation den Anforderungen von Artikel 54 entspricht.


Art. 52

Gewinnung und Aufbereitung von Samen 1

Gewinnung und Aufbereitung von Samen erfolgen unter tierärztlicher Leitung.

2

Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren darf nur in Besamungsstationen gewonnen werden, welche die Anforderungen von Artikel 54 erfüllen. Diese Bestimmung findet auf die Gewinnung von Samen zu diagnostischen Zwecken keine Anwendung.

3

Sofern die Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 2 Buchstaben c und d sinngemäss erfüllt sind, darf Samen für die künstliche Besamung in den folgenden Fällen auch an anderen Orten gewonnen werden:

a. für die künstliche Besamung von Tieren der Pferdegattung und von Wildtieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;

b. für die künstliche Besamung von Klauentieren in der eigenen Tierhaltung.

4

Der Tierarzt meldet dem Kantonstierarzt im Voraus, wo der Samen gewonnen wird.


Art. 53

Durchführung der künstlichen Besamung Samen übertragen dürfen Tierärzte sowie Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 51 Absatz 2 verfügen.


Art. 54

Anforderungen an Besamungsstationen 1

Besamungsstationen müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Besamungsstation noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.

152 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

Landwirtschaft

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2

Die Person, die eine Besamungsstation führt, trifft insbesondere folgende Massnahmen:154

a.155 Sie errichtet die Besamungsstation und allfällige dazugehörige Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen.

b. …156 c. Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung und Haltung der Tiere.

d. Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden.

e. Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne.

f. Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation.


Art. 55

Kontrolle

1

Wer Samen gewinnt, lagert, abgibt oder überträgt, hat darüber eine Kontrolle zu führen.

1bis

Wer Samen ausserhalb einer Besamungsstation lagert, hat die Unterlagen der Kontrolle jährlich dem Kantonstierarzt zu übermitteln. Von dieser Pflicht ausgenommen sind: a. Besamungstechniker und Tierärzte, die Samen ausschliesslich über eine schweizerische Besamungsstation beziehen; b. Tierhalter, die über eine Bewilligung nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b verfügen;

c. Depotstellen, die als befristetes Zwischenlager für Schweinesperma dienen.157

2

Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

156 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

Tierseuchenverordnung 31

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3. Abschnitt: Embryotransfer

Art. 56

Zuständigkeiten

1

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:

a. die mobilen oder festen Räumlichkeiten und Gerätschaften, die zur Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und Übertragung von Embryonen benötigt werden;

b. die Spender- und Empfängertiere; c. die Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und Übertragung von Embryonen.

2

Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind; er setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest.


Art. 57

Durchführung des Embryotransfers 1

Eizellen und Embryonen dürfen nur durch Tierärzte gewonnen werden.

2

Für die Aufbereitung, Aufbewahrung und Übertragung von Eizellen und Embryonen kann der Tierarzt geeignetes Personal einsetzen.

3

Kantonale Berufsausübungsbewilligungen bleiben vorbehalten.


Art. 58

Kontrolle

1

Will ein Tierarzt Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfers ausüben, muss er dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.

2

Der Tierarzt veranlasst nach den Vorschriften des Bundesamtes: a. betriebliche Vorkehren, die sicherstellen, dass bei der Entnahme, Bearbeitung und Lagerung von Embryonen keine Krankheitskeime verbreitet werden;

b. eine vorgängige Untersuchung der beteiligten Spender- und Empfängertiere.

3

Er führt eine Kontrolle über die Gewinnung und Übertragung von Eizellen und Embryonen sowie über die vorgeschriebenen Untersuchungen der Spender- und Empfängertiere.

4

Wer Eizellen und Embryonen lagert, hat darüber eine Kontrolle zu führen.

5

Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Landwirtschaft

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3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Tierhalter

Art. 59

1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu pflegen und die Vorkehren zu treffen, um sie gesund zu erhalten.

2

Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.158 3 Imker haben sowohl die besetzten als auch die unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht.159

2. Abschnitt: Meldepflicht und erste Massnahmen

Art. 60

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.


Art. 61

Meldepflicht

1

Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden.

1bis

Ebenso sind umgestandene Klauentiere, ausgenommen Tiere der Rindergattung, der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.160 2 Der Meldepflicht unterstehen auch die Viehinspektoren, amtliche Fachassistenten, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, Wasenmeister, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.161 3 Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden.

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

161 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

Tierseuchenverordnung 33

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4

Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden.

5

Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, melden dies dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt.


Art. 62

Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes 1

Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben.

2

Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen.


Art. 63

Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe Der amtliche Tierarzt, der amtliche Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird:162 a. nehmen unverzüglich eine klinische Untersuchung und die Entnahme von Probematerial zur Sicherung der Diagnose durch ein Untersuchungslaboratorium vor; b. treffen bei Feststellung einer Seuche oder Bestätigung des Seuchenverdachts die notwendigen Massnahmen; c. stellen Nachforschungen über den Tier-, Personen- und Warenverkehr an, um die Infektionsquelle zu ermitteln und mögliche Verschleppungen festzustellen; diese Erhebungen umfassen in der Regel die Inkubationszeit, nötigenfalls auch einen längeren Zeitraum; d. erstatten dem Kantonstierarzt Meldung über Seuchenverdacht oder -ausbruch, über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene Massnahmen; bei hochansteckenden Seuchen melden sie dies unverzüglich telefonisch.


Art. 64

Erste Massnahmen des Kantonstierarztes 1

Der Kantonstierarzt hat sich bei Verdacht oder Feststellung der Seuche sofort über die Lage zu unterrichten, eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen und die bereits getroffenen Massnahmen zu bestätigen, abzuändern oder zu ergänzen.

162 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

Landwirtschaft

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2

Er meldet dem Bundesamt telefonisch die Feststellung und die Verdachtsfälle von hochansteckenden Seuchen sowie die Seuchenfälle, die eine grosse Ausdehnung anzunehmen drohen.

3

Ist beim Ausbruch einer Seuche eine Ausbreitung über die Kantonsgrenze hinaus zu befürchten, so hat der Kantonstierarzt die Kantonstierärzte der gefährdeten Kantone unverzüglich zu benachrichtigen.


Art. 65

Tierseuchenbericht

1

Der Kantonstierarzt erstattet dem Bundesamt jede Woche Bericht über alle im Kantonsgebiet festgestellten Seuchenfälle, die Ergebnisse der Abklärungen von Verdachtsfällen und die Anzahl der gesperrten Bestände sowie über besondere Vorkommnisse betreffend die Tiergesundheit.

2

Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen in das zentrale Informationssystem (Art. 65a) ein und berichtet dem Bundesamt auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen.163 3 Das Bundesamt veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen, den Viehinspektoren, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt164. 165
a166 Elektronische Erfassung der Tierseuchenberichte 1

Die Tierseuchenberichte nach Artikel 65 und die Ergebnisse der weiteren amtlichen Kontrollen aus dem Vollzug des Tierseuchengesetzes werden in einem zentralen Informationssystem erfasst.

2

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Eingaben in das zentrale Informationssystem und die Auswertung der Daten.

b167 163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

164 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

165 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 561).

166 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2006 5217, 2008 5587 Abs. 1 Bst. a).

167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Aufgehoben durch Art. 25 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5589).

Tierseuchenverordnung 35

916.401

3. Abschnitt: Sperrmassnahmen

Art. 66

Allgemeine Grundsätze 1

Die Sperrmassnahmen haben den Zweck, durch Einschränkung des Tier-, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt verfügt.

2

In nach den Artikeln 69-71 gesperrten Beständen sind: a. alle für die Seuche empfänglichen Tiere zu registrieren und auf die betreffende Seuche hin zu untersuchen;

b. alle für die Seuche empfänglichen Klauentiere zu kennzeichnen; c. verdächtige und verseuchte Tiere wenn möglich abzusondern.

3

Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren.


Art. 67

Absonderung

1

Die Absonderung verdächtiger und verseuchter Tiere hat den Zweck, gesunde Tiere des Bestandes sowie weitere Bestände vor der Ansteckung zu bewahren.

2

Die abgesonderten Tiere dürfen den für die Absonderung bestimmten Raum (Stall, Weide, Zwinger, Teich) nur verlassen und mit den übrigen Tieren des Bestandes oder Tieren anderer Bestände nur in Berührung gebracht werden, wenn der amtliche Tierarzt dies bewilligt hat.

3

Der Zutritt zu den abgesonderten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.


Art. 68

Quarantäne

1

Die Quarantäne hat den Zweck festzustellen, ob Tiere, die aus verseuchten oder seuchenverdächtigen Orten kommen oder durch solche geführt wurden, gesund sind.

2

Für die der Quarantäne unterworfenen Tiere wird ein Raum bestimmt, den sie ohne besondere Bewilligung des amtlichen Tierarztes nicht verlassen dürfen. Es ist dafür zu sorgen, dass sie mit keinen anderen Tieren in Berührung kommen.

3

Der Zutritt zu den Tieren in Quarantäne ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.

4

Die Dauer der Quarantäne richtet sich in der Regel nach der Inkubationszeit der vermuteten Seuche.

Landwirtschaft

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a168 Verbringungssperre 1 Die Verbringungssperre wird über einzelne Tiere verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche einzelne Tiere einer Tierhaltung nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden dürfen.

2

Die Abgabe dieser Tiere direkt zur Schlachtung ist gestattet.


Art. 69

Einfache Sperre 1. Grades 1

Die einfache Sperre 1. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche die Unterbindung des Tierverkehrs notwendig ist.

2

Jeder direkte Kontakt von Tieren, die der Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände ist verboten.

3

Die gesperrten Bestände dürfen weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden.

4

Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet. …169

Art. 70

Einfache Sperre 2. Grades 1

Die einfache Sperre 2. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Unterbindung des Tierverkehrs die Einschränkung des Personenverkehrs notwendig ist.

2

Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a. Die unter Sperre stehenden Tiere sind in dem für sie bestimmten Raum eingesperrt zu halten. Das Einstellen von Tieren ist verboten.

b. Die Abgabe direkt zur Schlachtung ist nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes gestattet. Dieser bezeichnet die Schlachtanlage. …170

3

Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a. Der Zutritt zu den eingesperrten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.

b. Die Bewohner des gesperrten Betriebes haben den Kontakt mit den für die betreffende Seuche empfänglichen Tieren zu vermeiden. Sie dürfen weder andere Ställe betreten noch Viehmärkte, Viehausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen besuchen.


Art. 71

Verschärfte Sperre

1

Die verschärfte Sperre wird bei hochansteckenden Seuchen verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Sperre des Tier- und Personenverkehrs auch die Sperre des Warenverkehrs notwendig ist.

168 Eingefügt durch Ziff. I del V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

169 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

170 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

Tierseuchenverordnung 37

916.401

2

Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a. Sämtliche Tiere der für die Seuche empfänglichen Arten sind in ihren Stallungen einzusperren. Wo auf Alpen oder Weiden keine Einstallungsmöglichkeiten vorhanden sind, müssen die Tiere zu Herden vereinigt und Tag und Nacht überwacht werden.

b. Tiere einer Art, die für die Seuche nicht empfänglich sind, dürfen den Bestand171 mit Bewilligung des Kantonstierarztes nach sachgemässer Desinfektion verlassen.

c. Das Einstellen von Tieren in den gesperrten Bestand ist verboten.

3

Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a. Personen, die im gesperrten Betrieb wohnen oder sich dort aufhalten, dürfen diesen erst verlassen, wenn die Anordnungen des amtlichen Tierarztes zur Verhinderung einer Verschleppung von Seuchenerregern vollzogen sind.

b. Der Kantonstierarzt kann bestimmten Personen gestatten, dringliche landwirtschaftliche Arbeiten auf dem eigenen, gesperrten Betrieb vorzunehmen.

c. Der gesperrte Betrieb darf von Personen, die ausserhalb desselben wohnen, ohne besondere Bewilligung des Kantonstierarztes nicht betreten werden.

4

Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt: a. Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierfutter sowie Gegenstände und andere landwirtschaftliche Produkte, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht vom Betrieb weggebracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gewähren.

b. Der Fahrzeugverkehr vom und zum gesperrten Betrieb bedarf der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Bevor Fahrzeuge den Betrieb verlassen, müssen sie unter seiner Überwachung desinfiziert werden.

5

Zur Überwachung der behördlichen Anordnungen kann Aufsichtspersonal (Funktionäre der Polizei, Militär usw.) eingesetzt werden.


Art. 72

Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen 1

Die angeordneten Sperrmassnahmen bleiben bestehen, bis sie vom Kantonstierarzt geändert oder aufgehoben werden.

2

Die Aufhebung der Massnahmen erfolgt grundsätzlich erst nach der vom Kantonstierarzt angeordneten und vom amtlichen Tierarzt durchgeführten Schlussuntersuchung.

171 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Landwirtschaft

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916.401

4. Abschnitt: Reinigung, Desinfektion und Entwesung

Art. 73

Grundsätze

1

Der amtliche Tierarzt oder der Bieneninspektor ordnet die Reinigung und Desinfektion sowie im Bedarfsfall eine Entwesung an. Er beaufsichtigt die Arbeiten und stellt sicher, dass die Personen, die diese Arbeiten durchführen, über das notwendige Fachwissen verfügen.172 2

Bei hochansteckenden Tierseuchen ist in der Regel vor der Reinigung eine Vordesinfektion anzuordnen.

3

Reinigung und Desinfektion erstrecken sich auf alle Örtlichkeiten, Gerätschaften und Transportmittel, die mit dem Ansteckungsstoff in Berührung gekommen sind, sofern sie nicht zweckmässiger vernichtet werden.

4

Alle für die Reinigung und die Desinfektion verwendeten Flüssigkeiten sind möglichst in die Jauchegrube einzuleiten. Sie dürfen nur ins Abwasser eingeleitet werden, wenn nach Absprache mit den Verantwortlichen der Abwasserreinigungsanlage feststeht, dass diese dadurch nicht beeinträchtigt wird.


Art. 74

Zuständigkeiten

1

Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden, die nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005173 in Verkehr gebracht werden dürfen.174 2 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Reinigung, Desinfektion und Entwesung sowie über die bei den einzelnen Seuchen einzusetzenden Desinfektionsmittel.

3

Der Kanton stellt die Desinfektionsmittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen zur Verfügung.

4

Die Tierhalter haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspektors die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und ihr Personal sowie das vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern nicht genügend Personal zur Verfügung steht, hat das zuständige Gemeinwesen für das notwendige Hilfspersonal zu sorgen.175 5

Die Kantone können namentlich im Fall von hochansteckenden Seuchen spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion beauftragen und die Tierhalter an den Kosten beteiligen.

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

173 SR

813.12

174 Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

Tierseuchenverordnung 39

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5. Abschnitt: Entschädigung für Tierverluste

Art. 75

Amtliche Schätzung

1

Die amtliche Schätzung der Tiere ist soweit möglich vor der Schlachtung oder Tötung der Tiere durchzuführen.

2

Die Schätzung erfolgt nach den Richtlinien des Bundesamtes. Massgebend sind der Schlacht-, Nutz- und Zuchtwert.

3

Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten: Franken

a. Pferde

8000.b.176 Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons

6000.c.177 Schafe

1600.d.178 Ziegen

1200.e.179 Schweine

1600.ebis.180 in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer

1500.eter.181 Neuweltkameliden

8000.f.

Geflügel (exkl. Truthühner) 35.g. Truthühner

50.h. Kaninchen

30.i.182 Bienenvolk

170.k.183 Speisefische

5.pro kg

l.184 Besatzfische

20.- per kg

176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Landwirtschaft

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4

Das Departement kann die Höchstansätze je nach Marktlage um 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen.


Art. 76

Zusätzliche Leistungen Viehversicherungskassen sowie weitere öffentliche oder private Versicherungseinrichtungen können zusätzliche Leistungen erbringen: a. für Verluste von Tieren, deren Verkehrswert die Höchstansätze übersteigt; b. für Verluste von Tieren, für die Bund und Kantone nach Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes keine Entschädigung leisten; c. für Verluste von Tieren im Zusammenhang mit Seuchen, für die diese Verordnung keinen Anspruch auf Entschädigung vorsieht.

2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 77

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen (Art. 99-127) keine abweichende Regelung vorgesehen ist.


Art. 78

Seuchenstatus

1

Alle Tierbestände gelten als amtlich anerkannt frei von hochansteckenden Seuchen.

2

Gesperrten Beständen sowie solchen in der Schutz- und Überwachungszone (Art. 88) wird die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Zonen entzogen.


Art. 79


185

Koordination und Beraterstab Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Seuchen. Zu diesem Zweck sowie zu seiner Beratung kann es im Seuchenfall einen Beraterstab einberufen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammensetzt.


Art. 80

Diagnostik

1

Für die Diagnostik hochansteckender Seuchen ist das IVI als nationales Referenzund Untersuchungslaboratorium zuständig.

2

Es ist befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen.

185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Tierseuchenverordnung 41

916.401


Art. 81

Impfungen

Impfungen gegen hochansteckende Seuchen sind verboten. Vorbehalten bleiben Impfungen, die das Departement nach Artikel 96 Buchstabe b anordnet, sowie solche zu Impfstoffprüfungen und zu experimentellen Zwecken.


Art. 82

Meldepflicht

Tierärzte und Untersuchungslaboratorien, die Verdacht auf das Vorliegen einer hochansteckenden Seuche hegen oder eine solche feststellen, melden dies unverzüglich telefonisch dem Kantonstierarzt.


Art. 83

Erste Massnahmen im Verdachtsfall 1

Wer Verdacht auf das Vorhandensein einer hochansteckenden Tierseuche hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung dafür zu sorgen, dass keine Tiere, Waren und Personen den betroffenen Betrieb verlassen.

2

Tiere, bei denen Verdacht auf eine hochansteckende Seuche besteht, dürfen den Bestand zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung verlassen, wenn der Kantonstierarzt dies bewilligt hat.


Art. 84

Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls 1

Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in das zentrale Informationssystem nach Artikel 65a ein. Das Bundesamt kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen.186 2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an: a. die einfache Sperre 2. Grades über den Bestand187; b. das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a); c. weitere Untersuchungen zur Abklärung des Seuchenverdachtes, nach Absprache mit dem IVI.


Art. 85

Seuchenfall

1

Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre 2. Grades.

2

Er ordnet zudem folgende Massnahmen an: a. das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a); 186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2006 5217, 2008 5587 Abs. 1 Bst. a).

187 Begriff gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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b. die unverzügliche Tötung aller für die betreffende Seuche empfänglichen Tiere des Bestandes an Ort und Stelle und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes; c. die Entsorgung aller getöteten oder umgestandenen Tiere unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes; d. das Einsperren oder Töten kleiner Haustiere wie Hunde, Katzen, Geflügel und Kaninchen, wenn angenommen werden muss, dass sie die Seuche verbreiten könnten; e. die Vordesinfektion, Reinigung, Desinfektion und Entwesung.

3

Der Kantonstierarzt dehnt in Absprache mit dem Bundesamt die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Bestände aus, die aufgrund ihres Standorts der Ansteckung unmittelbar ausgesetzt sind.


Art. 86

Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung 1

Der Kantonstierarzt trifft Abklärungen zum mutmasslichen Zeitpunkt der Infektion, zur Infektionsquelle und zu möglichen Verschleppungen des Seuchenerregers durch den Tier-, Waren- und Personenverkehr.

2

Er ermittelt ansteckungsverdächtige Tiere und verhängt über die Bestände, in denen sich solche Tiere befinden, die Massnahmen nach Artikel 84.

3

Die Kantonstierärzte und das Bundesamt informieren einander laufend über die durchgeführten Erhebungen und die getroffenen Massnahmen.


Art. 87

Information

1

Das Bundesamt und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.

2

Der Kantonstierarzt sorgt mittels Anschlägen für die Bekanntmachung der getroffenen Anordnungen in den Schutz- und Überwachungszonen.

3

Entsprechend den Musterformularen des Bundesamtes sind die folgenden Anschläge zu verwenden:

a. gelbe Anschläge für gesperrte Bestände; sie enthalten Angaben über die Begründung der Sperrmassnahmen (Seuchenverdacht oder Seuchenfall), die Sperrvorschriften und die Strafandrohung bei Zuwiderhandlungen gegen die seuchenpolizeilichen Vorschriften;

b. rote Anschläge, die an öffentlichen Anschlagstellen innerhalb der Schutzund Überwachungszonen anzubringen sind; sie enthalten Angaben über die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche, die Verhaltensregeln und Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften.


Art. 88

Schutz- und Überwachungszonen 1

Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt Schutz- und Überwachungszonen an. Deren Umfang wird vom Bundesamt nach

Tierseuchenverordnung 43

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Anhören des Kantonstierarztes und des Krisenstabes festgelegt. In diesen Zonen ist der Tier-, Waren- und Personenverkehr zur Verhinderung der Seuchenverschleppung eingeschränkt.

2

Die Schutzzone erfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 3 km vom verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von 10 km. Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten, Hauptstrassen, vorhandene Schlachtanlagen und mögliche Übertragungswege zu berücksichtigen.

3

Das Bundesamt entscheidet, ob im Falle eines Seuchenausbruches bei eingeführten, unter Quarantäne stehenden Tieren oder in einer nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltung oder bei Wildtieren darauf verzichtet werden kann, Schutz- und Überwachungszonen festzulegen.


Art. 89

Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen 1

Der Kantonstierarzt sorgt für: a. die unverzügliche Anwendung der Massnahmen betreffend den Personenund Tierverkehr (Art. 90-93);

b. das Anbringen der roten Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. b); c. die Erhebung der Proben und die tierärztliche Untersuchung der Bestände, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden; d. die Führung der Tierbestandeskontrolle durch die Tierhalter; und e. die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für Tiere.

2

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über den Umfang der tierärztlichen Untersuchungen sowie die Führung der Tierbestandeskontrolle.


Art. 90

Tierverkehr in der Schutzzone 1

Es ist verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Schutzzone zu verbringen.

Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtanlagen der Schutzzone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.

2

Innerhalb der Schutzzone dürfen Tiere der empfänglichen Arten ihre Stallungen ausser zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen nicht verlassen.

3

Der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere direkt zur Schlachtung in eine in der Schutzzone befindliche Schlachtanlage verbracht werden. Befindet sich keine Schlachtanlage in der Schutzzone, bestimmt der Kantonstierarzt eine Schlachtanlage innerhalb der Überwachungszone; in diesem Fall dürfen die Tiere erst in die Schlachtanlage verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt im Bestand alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht hat und kein Seuchenverdacht vorliegt.

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4

Das Verstellen von Tieren, die für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind und sich in der Schutzzone befinden, muss vom amtlichen Tierarzt genehmigt werden.

5

Der Tierhalter meldet dem amtlichen Tierarzt, wenn in seinem Bestand Tiere verendet sind oder getötet wurden. Dieser bestimmt, ob die Tierkörper zu untersuchen sind. Müssen die Tierkörper ausserhalb der Schutzzone entsorgt oder untersucht werden, ordnet er die sichernden Massnahmen an.


Art. 91

Personenverkehr in der Schutzzone 1

Der Zutritt zu den Stallungen, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden, ist nur den seuchenpolizeilichen Organen, den Tierärzten für kurative Tätigkeiten und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet. Insbesondere ist fremden Personen der Zutritt zur Durchführung der künstlichen Besamung, der Klauenpflege und des Viehhandels untersagt.188 2 Bleibt die Schutzzone länger als 21 Tage bestehen, kann der Kantonstierarzt zur Durchführung der künstlichen Besamung Erleichterungen gewähren.

3

Die Tierhalter haben direkten Kontakt mit Tieren der empfänglichen Arten zu vermeiden. Insbesondere dürfen sie keine anderen Ställe betreten und keine Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen besuchen.


Art. 92

Tierverkehr in der Überwachungszone 1

Es ist während den ersten sieben Tagen verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Überwachungszone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtanlagen der Überwachungszone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.

2

Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass: a. verendete oder getötete Tiere zur Entsorgung oder ins IVI zur Untersuchung verbracht werden;

b. Tiere direkt zur Schlachtung verbracht werden, wenn während 15 Tagen seit der Anordnung der Überwachungszone kein neuer Seuchenfall mehr aufgetreten ist.

3

Tiere dürfen in jedem Fall erst dann aus dem Bestand verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt alle Tiere der empfänglichen Arten im Bestand untersucht hat.

4

Die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Tieren der empfänglichen Arten sowie das Treiben von Wanderschafherden sind verboten. Das Bundesamt kann dieses Verbot für grössere Gebiete oder landesweit anordnen.

5-6

…189

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

189 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

Tierseuchenverordnung 45

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Art. 93

Schlachtung

1

Für die Schlachtung von Tieren aus der Schutz- und Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen: a. Der amtliche Tierarzt informiert den amtlichen Tierarzt der Schlachtanlage über die bevorstehende Anlieferung von Tieren aus der Schutzzone.

b. Der amtliche Tierarzt untersucht die Tiere bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung insbesondere auf Anzeichen der Seuche.

2

Verdächtige und verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden.

3

Besteht in einer Schlachtanlage Verdacht auf eine hochansteckende Seuche oder wird eine solche festgestellt, ist die Anlage bis zum Erlass weiterer Anordnungen des Kantonstierarztes unverzüglich für jeglichen Personen-, Tier- und Warenverkehr zu sperren.


Art. 94

Aufhebung der Sperrmassnahmen 1

Die Sperrmassnahmen im Verdachtsfall werden aufgehoben, wenn der Verdacht durch die amtliche Untersuchung widerlegt worden ist.

2

Die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände werden aufgehoben, wenn die Untersuchung der Tiere nach Ablauf der Inkubationszeit einen negativen Befund ergeben hat.

3

Die Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben.

Danach unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.

4

Die in der Schutzzone getroffenen Massnahmen dürfen frühestens nach Ablauf einer Inkubationszeit, gemessen ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten des letzten verseuchten Bestandes, aufgehoben werden. Voraussetzung ist ein negatives Resultat der Untersuchungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c. Nach Aufhebung der Schutzzone gelangen die für die Überwachungszone geltenden Massnahmen zur Anwendung.

5

Die Massnahmen in der Überwachungszone dürfen frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden können.


Art. 95

Regelung besonderer Fälle Das Bundesamt ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet: a. den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88 Abs. 1 und 2);

b. die Sömmerung und Winterung in Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten (Art. 90 und 92);

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c. …190 d. die Schlachtung unverdächtiger Tiere ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten, wenn diese seit mehr als 21 Tagen bestehen (Art. 90 und 92).


Art. 96

Notsituationen

In Notsituationen kann das Departement: a. die Schlachtung verseuchter Bestände anordnen; die Anforderungen an Transportmittel und Schlachtanlagen sowie die Massnahmen zur Behandlung und Verwertung des Fleisches richten sich nach den Weisungen des Bundesamtes; b. die Impfung anordnen; die Art und die Anwendung des Impfstoffes sowie die Markierung der geimpften Tiere werden vom Bundesamt bestimmt.


Art. 97

Notfalldokumentation

Das Bundesamt verfasst für die seuchenpolizeilichen Organe eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen und passt sie laufend den neuen Erkenntnissen an.


Art. 98

Entschädigung für Tierverluste 1

Tierverluste wegen hochansteckender Seuchen werden vom Bund zu 90 Prozent des Schätzungswertes (Art. 75) entschädigt.

2

Der Kanton schätzt die Tiere, die im Zusammenhang mit einer hochansteckenden Seuche umgestanden sind oder ausgemerzt werden müssen. Er hört dabei die Eigentümer der Tiere an. Das Protokoll der Schätzung ist dem Bundesamt mit allen Belegen innert zehn Tagen zu übermitteln.

3

Das Bundesamt trifft den Schätzungsentscheid und legt darin die Höhe der Entschädigung fest. Der Entscheid wird dem Eigentümer der Tiere direkt zugestellt.

…191 4

Zu Unrecht gewährte Entschädigungen sind vom Bundesamt zurückzufordern.

Werden dadurch ungebührliche Härtefälle geschaffen, so kann es auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

190 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

191 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 74 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Tierseuchenverordnung 47

916.401

2. Abschnitt: Maul- und Klauenseuche

Art. 99

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Maul- und Klauenseuche gelten alle Paarzeher.

2

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.


Art. 100

Sperrmassnahmen

1

In Abweichung zu den Artikeln 84 und 85 verhängt der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre über verdächtige, ansteckungsverdächtige und verseuchte Bestände.

2

Als ansteckungsverdächtig gelten namentlich: a. unmittelbar benachbarte oder durch Kontakte gefährdete Bestände; b. Bestände, die mutmasslich verseuchte Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verfüttert haben.

3

Die verschärfte Sperre (Art. 71) über verdächtige oder ansteckungsverdächtige Bestände kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden.


Art. 101

Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen 1

Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen (Art. 100) unter seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch: a. in Kannen oder Zisternenwagen der Annahmestelle umgegossen wird; und b. auf direktem Weg in die Annahmestelle gelangt, wo sie vor der Verarbeitung oder der Abgabe nach Artikel 40 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995192 pasteurisiert wird.

2

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass: a. verseuchte Räume und Einrichtungen von Milchannahmestellen, in die während der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zur Verhängung der Sperrmassnahmen Milch abgeliefert wurde, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden;

b. Milchprodukte, die mit mutmasslich verseuchter Milch hergestellt wurden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP193.194 entsorgt oder in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, eine Seuchenverschleppung zu verhindern; 192 [AS

1995 1491, 1996 1211, 1997 292 1145 1198 Art. 24, 1998 108, 1999 303 Ziff. I 8 1848, 2002 573, 2003 4915 Ziff. II, 2004 457 3035 3065 Ziff. II 1, 2005 1057 1063 2695 Ziff. II 15. AS 2005 5451 Anhang 2 Ziff. I 1]. Siehe heute die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23 Nov. 2005 (SR 817.02).

193 SR

916.441.22

194 Ausdruck gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Landwirtschaft

48

916.401

c. Fleisch, das von Klauentieren eines verseuchten Bestandes stammt und in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt wird.


Art. 102

Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen 1

In Abweichung von Artikel 90 Absätze 2 und 3 dürfen in der Schutzzone Tiere erst 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall geweidet oder zur Schlachtung abgegeben werden.

2

Aus der Schutzzone dürfen Fleisch von Klauentieren sowie Milch von Kühen, Schafen und Ziegen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; die Milch muss zudem pasteurisiert werden.

3

Nebenprodukte, die in den Schutz- und Überwachungszonen aus der Milchverarbeitung anfallen, sind zu pasteurisieren, bevor sie als Tierfutter abgegeben werden.

Der Kantonstierarzt kann diese Massnahme für weitere Gebiete anwendbar erklären.

4

In der Schutzzone dürfen Mist und Jauche nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes ausgebracht werden.


Art. 103

Aufhebung der Sperrmassnahmen Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und erfolgter Reinigung und Desinfektion in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt. Diese wird frühestens 21 Tage nach erfolgter Desinfektion aufgehoben. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.

3. Abschnitt: Vesikulärkrankheit der Schweine

Art. 104

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Vesikulärkrankheit der Schweine gelten alle Schweinearten, einschliesslich Wildschweine.

2

Die Inkubationszeit beträgt 14 Tage.


Art. 105

Massnahmen betreffend Fleisch 1

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass Fleisch von Schweinen aus verseuchten Beständen, das in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP195 entsorgt wird.

195 SR

916.441.22

Tierseuchenverordnung 49

916.401

2

Aus Schutz- und Überwachungszonen darf Fleisch von Schweinen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kennzeichnung und Behandlung solchen Fleisches.

4. Abschnitt: Lungenseuche der Rinder

Art. 106

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Lungenseuche der Rinder gelten alle Tiere der Rindergattung.

2

Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

3

Zur Feststellung der Lungenseuche dient der Nachweis von Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC.

Art. 107

Überwachungszone

Es werden keine Überwachungszonen festgelegt.


Art. 108

Verdachtsfall

1

Hat ein Tierarzt bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion den Verdacht, dass ein Tier an Lungenseuche erkrankt ist, ordnet er eine bakteriologische und pathologische Untersuchung an.

2

Der Kantonstierarzt ordnet die serologische Untersuchung aller Rinder des Herkunftsbestandes an, die älter sind als zwölf Monate, wenn aufgrund des Laborbefundes Lungenseuche nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Tiere, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, sind abzusondern, bis eine Verseuchung aufgrund der Nachkontrolle ausgeschlossen werden kann.


Art. 109

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt kann in Abweichung von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b die unverzügliche Schlachtung der klinisch gesunden Tiere der Rindergattung anordnen.

2

Kopf und innere Organe der geschlachteten Tiere sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP196 zu entsorgen.


Art. 110

Aufhebung der Sperrmassnahmen 1

Die Sperre über den verseuchten Bestand wird zehn Tage nach Ausmerzung aller Tiere der Rindergattung und erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben.

196 SR

916.441.22

Landwirtschaft

50

916.401

2

In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 werden die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände aufgehoben, wenn alle Tiere im Alter von über zwölf Monaten untersucht worden sind und der Befund negativ ist. Der Bestand ist nach drei Monaten einer Nachkontrolle zu unterwerfen. Das ansteckungsverdächtige Tier muss bis zum negativen Befund der Nachkontrolle abgesondert werden (Art. 67).

3

Die Massnahmen betreffend den Tierverkehr in der Schutzzone können aufgehoben werden, nachdem alle Rinder der Zone einmal serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist.


Art. 111

Epidemiologische Abklärungen Das Bundesamt ordnet bei Feststellung von Lungenseuche die Erhebung und die Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe an, damit die Seuchenlage gesamtschweizerisch erfasst werden kann.

4a. Abschnitt: …
a111g197 5. Abschnitt:198 Pferdepest

Art. 112

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Pferdepest gelten Pferde, Zebras, Esel und die Kreuzungen zwischen diesen.

2

Pferdepest liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Pferdepest-Virus nachgewiesen wurde.

3

Die Inkubationszeit beträgt 40 Tage.

a Überwachung

1

Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen: a. zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren; b. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen.

2

Das Bundesamt kann Vorschriften technischer Art über vorbeugende Massnahmen zum Schutz der empfänglichen Tiere vor Mückenbefall erlassen.

197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007 (AS 2007 2711). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Tierseuchenverordnung 51

916.401

b Verdachtsfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferdepest die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:

a. die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Pferdepest-Viren; b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.

3

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

c Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an: a. die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere; b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2

Er kann empfängliche Tiere von den Sperrmassnahmen befreien, wenn: a. die Untersuchung auf Pferdepest einen negativen Befund ergeben hat; und b. die Tiere seit der Untersuchung ohne Unterbruch nach Artikel 112b Absatz 1 Buchstabe b gegen Mückenbefall geschützt worden sind.

3

Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes: a. zweimal im Abstand von mindestens 30 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder

b. gegen Pferdepest geimpft wurden und seither mindestens 30 Tage verstrichen sind.

4

In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a kann das Bundesamt anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung von verseuchten Tieren verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Pferdepest nicht verhindert werden kann.

d Pferdepest-Zone

1

Die Pferdepest-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung von Pferdepest-Zonen sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

2

Das Bundesamt legt den Umfang der Pferdepest-Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens eines Jahres bei empfänglichen Tieren keine Pferdepest-Viren festgestellt wurden.

Landwirtschaft

52

916.401

3

Das Bundesamt legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Pferdepest-Zone verbracht werden dürfen.

e Vektorfreie Perioden und Gebiete 1

Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen, können vom Bundesamt nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.

2

Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.

f Impfungen

1

Die Impfung gegen die Pferdepest ist verboten. Zulässig ist die Impfung von empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn dafür eine Bewilligung des Bundesamtes vorliegt. 2 Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.

3

Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Pferdepest in der Schweiz kann das Bundesamt nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Pferdepest-Viren zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung: a. die Gebiete, in denen eine Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist; b. Art und Einsatz der Impfstoffe.


Art. 113-115 Aufgehoben 6. Abschnitt: Afrikanische und Klassische Schweinepest

Art. 116

Allgemeines

1

Als empfänglich für die Afrikanische und die Klassische Schweinepest gelten alle Schweinearten, einschliesslich Wildschweine.

2

Die Inkubationszeit beträgt für die Afrikanische Schweinepest 40 Tage und für die Klassische Schweinepest 21 Tage.199 3 Die Artikel 117-120 gelten nicht für freilebende Wildschweine.

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Tierseuchenverordnung 53

916.401


Art. 117

Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung 1

In der Schlachtanlage müssen Schweine aus den Schutz- und Überwachungszonen getrennt aufgestallt und zeitlich oder örtlich getrennt geschlachtet werden.

2

Wird Schweinepest in einer Schlachtanlage festgestellt, sind alle Schweine, die zusammen mit dem verseuchten Tier transportiert wurden, zu töten und zu entsorgen.

3

In der Schlachtanlage dürfen Schweine frühestens an dem auf die Reinigung und die Desinfektion folgenden Tag wieder zur Schlachtung angenommen werden.

4

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass Fleisch von Schweinen aus verseuchten Beständen, das in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP200 entsorgt wird.

5

Aus Schutz- und Überwachungszonen darf Fleisch von Schweinen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Kennzeichnung und Behandlung solchen Fleisches.


Art. 118

Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen 1

Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Stallungen zum Auslauf auf an den Stall angrenzende Weiden oder Laufhöfe erst verlassen, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.201 1bis Artikel 90 Absatz 3 ist erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.202 2 Der Kantonstierarzt kann ab dem 21. Tag nach Anordnung der Schutzzone das Verstellen in einen anderen Bestand der Schutz- oder Überwachungszone gestatten, sofern alle Bestände untersucht worden sind und der Befund negativ ist.

3

In Abweichung von Artikel 92 Absatz 3 dürfen Schweine erst sieben Tage nach Anordnung der Überwachungszone in einen anderen Bestand oder zur Schlachtung verbracht werden.

4

Die Schweine müssen, bevor sie den Bestand verlassen, eindeutig gekennzeichnet sein.


Art. 119

Aufhebung der Sperrmassnahmen Die für den Bereich der Schutz- und Überwachungszonen getroffenen Massnahmen können aufgehoben werden: 200 SR

916.441.22

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

202 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Landwirtschaft

54

916.401

a. frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Bestandes; und

b. nachdem die serologische Untersuchung aller Bestände der Schutzzone und einer repräsentativen Anzahl der Bestände der Überwachungszone einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 120

Wiederbesetzung

Nach Aufhebung der einfachen Sperre 2. Grades kann die Wiederbesetzung wie folgt vorgenommen werden: a. bei Freilandhaltung, nachdem Überwachungs-Ferkel (als Sentinelle) zweimal im Abstand von drei Wochen serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist;

b. bei anderen Haltungsformen, entweder nach Buchstabe a oder sofort; im letzteren Fall wird über den Bestand für die Dauer von 60 Tagen die einfache Sperre 1. Grades verhängt, die erst aufgehoben wird, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl von Schweinen einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 121

Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen 1

Besteht ein Verdacht auf Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen, so trifft der Kantonstierarzt folgende Massnahmen: a. die unverzügliche Information der kantonalen Jagdverwaltungen und der Jägerschaft;

b. die Untersuchung der erlegten oder der verendet aufgefundenen Wildschweine; und

c. die Information der Schweinehalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen.

2

Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt: a. ordnet das Bundesamt die notwendigen Untersuchungen an, damit die Ausbreitung der Seuche festgestellt werden kann;

b.203 erarbeitet das Bundesamt zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt204, dem Kantonstierarzt, der kantonalen Jagdbehörde und weiteren Fachleuten Massnahmen zur Ausrottung der Seuche; c.205 ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an; und 203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

204 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

Tierseuchenverordnung 55

916.401

d.206 kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wild aller Arten einschränken oder verbieten.

3

Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen.207

7. Abschnitt:208 Viruserkrankungen der Vögel A. Geflügelpest (Aviäre Influenza)

Art. 122

Allgemeines 1 Die Geflügelpest ist eine Infektion von Vögeln, die durch Influenza-A-Viren verursacht wird. Als empfänglich gelten alle Vögel, insbesondere Hausgeflügel.

2

Sie gilt als hochpathogen, wenn sie verursacht wird durch: a. Influenza-A-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert; b. andere Influenza-A-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei 6 Wochen alten Hühnern.

3

Sie gilt als niedrigpathogen, wenn sie durch Influenza-A-Viren der Subtypen H5 oder H7 verursacht wird, die nicht unter die Definition nach Absatz 2 Buchstabe a fallen.

4

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

5

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei Geflügelpest.209

a Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Massnahmen im Bestand 1

In Abweichung zu den Artikeln 84 und 85 verhängt der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre (Art. 71) über verdächtige, ansteckungsverdächtige und verseuchte Bestände.

2

Als ansteckungsverdächtig gelten namentlich: a. unmittelbar benachbarte oder durch Kontakt gefährdete Bestände; b. Bestände, in die mutmasslich verseuchte Tiere oder Bruteier verbracht wurden.

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Landwirtschaft

56

916.401

3

Die verschärfte Sperre über verdächtige oder ansteckungsverdächtige Bestände kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden.

4

Die Sperrmassnahmen können auf weitere Tierarten ausgedehnt werden.

b Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen 1

In Schutz- und Überwachungszonen dürfen Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.

2

In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt bewilligen, dass:

a. Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;

b. Geflügel zur direkten Schlachtung in eine Schlachtanlage innerhalb oder ausserhalb der Zonen verbracht wird.

3

Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für: a. die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;

b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und

c. die Desinfektion der Bruteier.

4

Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.

5

Andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die als Gefährten im Haushalt gehalten werden und keinen Kontakt zu Vögeln anderer Bestände haben (Heimvögel), dürfen durch ihren Halter bis zu einer Anzahl von fünf Vögeln verstellt werden.

c Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen 1

Fleisch und Fleischprodukte von Geflügel dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden.

2

Konsumeier dürfen nicht in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden. 3

Mist aus Beständen, die sich in Schutz- oder Überwachungszonen befinden, darf nur in der entsprechenden Zone ausgebracht werden. Für das Ausbringen von Mist in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.

4

Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 und 2 bewilligen.

Tierseuchenverordnung 57

916.401

d Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Weitere Massnahmen 1

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass: a. die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP210 entsorgt werden und die Bestimmungsbetriebe gereinigt und desinfiziert werden; b. kontaminierte Transport- und Verpackungsmaterialien desinfiziert oder entsorgt werden;

c. jeder Verdachts- und Seuchenfall dem Kantonsarzt gemeldet wird; d. exponierte Personen vor einer Ansteckung geschützt werden.

2

Der Kantonstierarzt kann aufgrund epidemiologischer Abklärungen ein an die Überwachungszone angrenzendes Gebiet mit erhöhtem Risiko ausscheiden (Restriktionsgebiet) und die für die Schutz- und Überwachungszone geltenden Massnahmen darauf ausdehnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom Bundesamt nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.

e Niedrigpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln 1

Der Kantonstierarzt verhängt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre 2. Grades.

2

Eier aus dem verseuchten Bestand müssen unschädlich beseitigt werden. Der Kantonstierarzt kann bewilligen, dass Eier als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf direktem Weg in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht und dort aufgeschlagen und erhitzt werden.

3

Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 88 keine Schutz- und Überwachungszonen an.

4

Er scheidet um den verseuchten Bestand ein Restriktionsgebiet aus und kann in diesem Gebiet Untersuchungen in weiteren Tierhaltungen und Massnahmen nach den Artikeln 89-92, 122b und 122c anordnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom Bundesamt nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.

5

Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem Bundesamt Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der empfänglichen Tiere gewähren.211 210 SR

916.441.22

211 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Landwirtschaft

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916.401

f Hochpathogene Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln 1

Wird die hochpathogene Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so: a. ordnet das Bundesamt die notwendigen Untersuchungen an, damit die Ausbreitung der Seuche festgestellt werden kann;

b. ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen an zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln; c. kann der Kantonstierarzt Kontroll- und Beobachtungsgebiete bezeichnen und in diesen Gebieten Massnahmen nach den Artikeln 89-92, 122b und 122c verfügen. Der Umfang der Kontroll- und Beobachtungsgebiete wird vom Bundesamt nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt; d. kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel einschränken oder verbieten.

2

Das Bundesamt erlässt nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei freilebenden Wildvögeln gegen die hochpathogene Geflügelpest.

B. Newcastle Krankheit

Art. 123

Geltungsbereich und Diagnose 1

Als empfänglich für die Newcastle Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie deren Bruteier.

2

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall 1

Der Kantonstierarzt verbietet das Verbringen von Eiern und das Ausbringen von Mist aus verdächtigen und verseuchten Beständen.

2

Mist darf nicht aus der Schutz- oder der Überwachungszone hinausgebracht werden. Für das Ausbringen in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.

3

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP212 entsorgt werden.

212 SR

916.441.22

Tierseuchenverordnung 59

916.401

b Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen 1

In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einverständnis mit dem Bundesamt bewilligen, dass:

a. Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;

b. Geflügel direkt zur Schlachtung in eine Schlachtanlage ausserhalb der Zonen verbracht wird.

2

Falls er die Abweichungen nach Absatz 1 bewilligt hat, sorgt der Kantonstierarzt für:

a. die Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt; b. die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und

c. die Desinfektion der Bruteier.

3

Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 1 verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.

c Tauben und Ziervögel

1

Die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen finden bei der Newcastle Krankheit der Tauben und Ziervögel keine Anwendung.

2

Das Bundesamt kann in Abweichung von Artikel 81 die Impfung von Tauben zulassen; für die Teilnahme an Ausstellungen, Wettflügen und ähnlichen Veranstaltungen kann es die Impfung vorschreiben.


Art. 124

und 125213 8. Abschnitt: Andere hochansteckende Seuchen

Art. 126

Bezeichnung

Als andere hochansteckende Tierseuchen gelten folgende Tierkrankheiten: a. Vesikuläre

Stomatitis;

b. Rinderpest; c. Pest der kleinen Wiederkäuer; d. Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease); e. Rifttalfieber; 213 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Landwirtschaft

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f. …214 g. Schaf- und Ziegenpocken.


Art. 127

Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen Das Bundesamt kann in Abweichung von den Artikeln 90 und 92 für den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in den Schutz- und Überwachungszonen je nach Seuchenlage zusätzliche Einschränkungen verfügen oder Erleichterungen gewähren.

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 128

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die auszurottenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen hämatopoietischen Nekrose und der Viralen hämorrhagischen Septikämie (Art. 280 ff.).


Art. 129

Abklärung von Abortursachen 1

Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf-, Ziegen-, und Schweinegattung dem amtlichen Tierarzt215.

2

Der amtliche Tierarzt hat eine Untersuchung durchzuführen, wenn sich ein Abort in einem Händlerstall oder während der Sömmerung ereignet hat und wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.

3

Die Untersuchung umfasst: a. bei

Rindern:

Brucella abortus, Coxiella burnetii sowie IBR-IPV (serologisch);

b.216 bei Schafen und Ziegen: Brucella melitensis, Coxiella burnetii sowie Chla- mydophila;

c.217 bei Schweinen: Brucella suis, Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom.

214 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

215 Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit

1. April 2007 (AS 2007 561). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Tierseuchenverordnung 61

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4

Der amtliche Tierarzt veranlasst die Untersuchung von Nachgeburten und abortierten Föten. Von Rindern, die verworfen haben, sind dem Laboratorium zusätzlich Blutproben einzusenden.

5

Der Kantonstierarzt ordnet von Fall zu Fall weitere Untersuchungen an.


Art. 130

Überwachung des schweizerischen Tierbestandes 1

Der schweizerische Tierbestand wird mittels Stichproben der Bestände oder der Tiere überwacht.

2

Die Erhebung der Stichproben dient der Bestätigung, dass die Schweiz frei von einer auszurottenden Seuche ist.

3

Das Bundesamt bestimmt nach Anhören der Kantone: a. in welchen Zeitabständen die Stichproben zu erheben sind; b.218 die notwendige Grösse der Stichprobe; c. welches Untersuchungsverfahren angewandt und welches Probematerial entnommen wird;

d.219 die Laboratorien, in denen die Stichproben untersucht werden.

4

Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn ein oder mehrere verseuchte Bestände festgestellt wurden.


Art. 131


220

Entschädigung

1

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes werden bei allen in diesem Kapitel aufgeführten Seuchen entschädigt.

2

Bei der Caprinen Arthritis-Encephalitis (Art. 200 ff.) werden jedoch Ziegen, die nicht aus CAE-freien Beständen stammen, nur nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes entschädigt.

2. Abschnitt: Milzbrand

Art. 132

Diagnose

1

Milzbrand liegt vor, wenn Bacillus anthracis nachgewiesen wurde. Zur Untersuchung ist das in eine Spritze aufgezogene Blut einzusenden.

2

Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.


Art. 133

Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet jeden Milzbrandfall dem Kantonsarzt.

218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Landwirtschaft

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Art. 134

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an: a. die einfache Sperre 2. Grades; b. die Tötung der erkrankten Tiere ohne Blutentzug; c.221 die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere; d. die täglich zweimalige Temperaturmessung der gefährdeten Tiere; e. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände.

2

Er kann in gefährdeten Beständen Impfungen oder Behandlungen anordnen.

3

Er hebt die Sperre nach Absatz 1 frühestens 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.

3. Abschnitt: Aujeszkysche Krankheit

Art. 135

Geltungsbereich

1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine.

2

Wird die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Haustieren festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt in den gefährdeten Schweinebeständen eine epidemiologische Abklärung an.


Art. 136

Diagnose

1

Die Aujeszkysche Krankheit liegt vor, wenn Antikörper gegen Herpesvirus suis Typ I oder der Erreger nachgewiesen wurden.

2

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.


Art. 137

Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.


Art. 138

Meldepflicht

Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt die Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit bei allen Tieren.

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Tierseuchenverordnung 63

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Art. 139

Verdachtsfall

1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Aujeszkysche Krankheit ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl Tiere einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 140

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit im verseuchten Schweinebestand folgende Massnahmen an:

a. die einfache Sperre 1. Grades; b. die Schlachtung verdächtiger und verseuchter Tiere; c. die Bekämpfung der Mäuse und Ratten; d. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen nach Entfernung der verseuchten und verdächtigen Tiere.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder

b. die zweimalige, im Abstand von 21 Tagen durchgeführte serologische Untersuchung aller Zuchttiere und einer repräsentativen Anzahl Masttiere einen negativen Befund ergeben hat; die erste Probe darf frühestens 21 Tage nach der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres entnommen werden.


Art. 141

Verwertung des Fleisches Das Fleisch von Tieren aus gesperrten Beständen ist nach den Weisungen des Bundesamtes zu verwerten.

4. Abschnitt: Tollwut

Art. 142

Diagnose

1

Das Bundesamt bestimmt für die Diagnose der Tollwut eine nationale Tollwutzentrale.

2

Die Inkubationszeit beträgt 100 Tage.

a222 Amtliche Anerkennung

Alle Viehbestände gelten als amtlich anerkannt tollwutfrei.

222 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

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Art. 143

Meldepflicht

1

Jede Person, die ein Wildtier oder ein herrenloses Haustier beobachtet, das sich tollwutverdächtig verhält, ist verpflichtet, dies dem nächsten Polizeiposten, der Jagdpolizei oder einem Tierarzt zu melden.

2

Tierhalter müssen einem Tierarzt Haustiere melden, die sich tollwutverdächtig verhalten sowie solche, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind.

3

Der Kantonstierarzt meldet dem Kantonsarzt jeden Tollwutfall und jene Verdachtsfälle, bei denen Personen gefährdet sein könnten.

4

Die Tollwutzentrale meldet jeden Tollwutfall unverzüglich dem Einsender und dem zuständigen Kantonstierarzt.


Art. 144

Verdachtsfall

1

Tierhalter müssen tollwutverdächtige Tiere bis zur tierärztlichen Untersuchung absondern.

2

Der Kantonstierarzt bestimmt, ob: a. tollwutverdächtige Tiere der Tollwutzentrale zur Untersuchung einzusenden sind;

b. Haustiere, die sich tollwutverdächtig verhalten, zu töten oder während mindestens zehn Tagen abzusondern und unmittelbar vor der Aufhebung der Absonderung vom amtlichen Tierarzt zu untersuchen sind.

3

Tollwutverdächtige Wildtiere sind von der Polizei oder Jagdpolizei sofort zu töten.

Auch seuchenpolizeiliche Organe, Jagdberechtigte und gefährdete Privatpersonen dürfen solche Tiere töten.


Art. 145

Ansteckungsverdächtige Tiere Haustiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind: a. müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden können; b. dürfen nur geimpft werden, wenn sie nachweislich weniger als 24 Monate zuvor geimpft worden sind; für nachgeimpfte Tiere kann die Absonderungsperiode auf 30 Tage verkürzt werden; c. müssen am Ende der Absonderungsperiode durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden.


Art. 146

Seuchenfall

1

Offensichtlich an Tollwut erkrankte Haustiere müssen sofort getötet werden.

Tierseuchenverordnung 65

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2

Wird Tollwut festgestellt, bestimmt der Kantonstierarzt ein den Umständen des Falles und den topographischen Verhältnissen angemessenes Sperrgebiet. Er verfügt zudem: a. angemessene Sperrmassnahmen über Bestände mit an Tollwut erkrankten oder tollwutverdächtigen Tieren; b. die vorübergehende Schliessung von zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Anlagen, in denen ein tollwütiges Tier festgestellt wurde, bis ausreichende Schutzmassnahmen für die Besucher getroffen sind; c. die Reinigung und die Desinfektion kontaminierter Gegenstände und der Räume, aus denen verseuchte oder verdächtige Tiere entfernt worden sind.


Art. 147

Massnahmen im Sperrgebiet 1

Für das Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen: a. Wer erlegtes, nicht tollwutverdächtiges Schalenwild als Lebensmittel in den Verkehr bringen will, muss den Kopf des Tieres so abtrennen, dass die Speicheldrüsen weder abgetrennt noch angeschnitten werden.

b. Jagdberechtigte dürfen Köpfe von Wildwiederkäuern und Bälge von Raubwild zur Gewinnung von Trophäen oder Pelzen nur verwenden, wenn kein Verdacht auf Tollwut besteht.

c. Wer tote Füchse oder Dachse findet, hat dies dem nächsten Polizeiposten oder der Jagdpolizei zu melden.

d. Tollwutverdächtige, verwilderte oder streunende Katzen sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten.

e. Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten. Der Hundehalter ist für das Einfangen nach Möglichkeit beizuziehen.

f. Getötete Tiere, Fallwild und abgetrennte Köpfe sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP223 zu entsorgen, sofern die Tierkörper oder Köpfe nicht zur Untersuchung einzusenden sind.

g. Hunde sind im Wald und entlang den Waldrändern an der Leine zu führen.

Im übrigen Gebiet dürfen sie nur unter strikter Überwachung frei laufen gelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für gegen Tollwut geimpfte Grenzwacht-, Polizei-, Armee- und Lawinenhunde während des Dienstes und für Jagdhunde während der Jagd.

h. Tiere, die jemanden gebissen haben, müssen während zehn Tagen beobachtet und anschliessend vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Bewilligung des amtlichen Tierarztes getötet werden.

223 SR

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i. In zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen, in denen Besucher Tiere berühren können, müssen Massnahmen zum Schutz der Besucher getroffen werden.

2

Das Sperrgebiet wird frühestens 180 Tage und spätestens ein Jahr nach dem letzten Tollwutfall im Sperrgebiet und in den angrenzenden Gebieten aufgehoben.


Art. 148

Flankierende Massnahmen 1

Der Kantonstierarzt kann nötigenfalls anordnen, dass im Sperrgebiet die Katzen und weitere Haustiere gegen Tollwut geimpft werden.

2

Er sorgt bei Ausbruch der Tollwut für die Information der Bevölkerung. Hierzu sind im Sperrgebiet insbesondere Plakate mit Angaben der wichtigsten Krankheitsmerkmale, Verhaltensmassregeln und Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften anzubringen.

3

Die Kantone sorgen unter Ausschöpfung der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen für die Verminderung des Fuchsbestandes.


Art. 149

Impfungen

1

Impfungen von Haustieren sind vom Tierarzt im Impfausweis zu bestätigen. Bei Hunden muss die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung im Impfausweis eingetragen sein. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Impfungen.224 2 Für Wildtiere gelten folgende Bestimmungen: a. Die Kantone führen in Gebieten, in denen Tollwut bei Füchsen auftritt, Impfaktionen zu deren oralen Immunisierung durch. Nötigenfalls werden die Impfaktionen auf weitere Gebiete ausgedehnt.

b. Die Kantone wiederholen die Impfaktionen, bis die Tollwut der Füchse ausgerottet ist. Sie sorgen dafür, dass aus den Impfgebieten und den angrenzenden Zonen eine repräsentative Anzahl Füchse zur Kontrolle an die Tollwutzentrale eingesandt wird.

c. Die Grenzkantone führen in den gefährdeten Grenzgebieten bei Füchsen Impfaktionen zur Verhinderung eines Übergreifens der Tollwut auf die Schweiz durch. Der Bund stellt diesen Kantonen den Impfstoff kostenlos zur Verfügung.

d. Die Kantone informieren die Bevölkerung vorgängig über die Impfaktionen.

e. Das Bundesamt und die Tollwutzentrale koordinieren und überwachen die Impfaktionen.

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

Tierseuchenverordnung 67

916.401

5. Abschnitt: Brucellose der Rinder

Art. 150

Geltungsbereich

1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Rinder infolge Infektionen mit Brucella abortus. 2 Wird die Seuche bei anderen Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Brucellose der Rinder erforderlich sind.


Art. 151

Diagnose

1

Brucellose der Rinder liegt vor, wenn: a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder b. im Untersuchungsmaterial Brucella abortus nachgewiesen wurde.

2

Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.


Art. 152

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachtsoder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2

Der Kantonstierarzt kann die Überwachung auf Bestände mit Hirschen ausdehnen.


Art. 153

Meldepflicht

1

Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt, wenn Brucella abor- tus bei anderen Haus- und Wildtieren festgestellt wird.

2

Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Rinder dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.


Art. 154

Verdachtsfall

1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Rinder ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an: a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; b. die bakteriologische Untersuchung aller Nachgeburten und abortierten Föten, bis der Verdacht widerlegt ist.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn zwei blutserologische Untersuchungen aller Tiere, die älter sind als zwölf Monate, einen negativen Befund ergeben haben. Die zweite Untersuchung hat 40 bis 60 Tage nach der ersten zu erfolgen.


Art. 155

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Rinderbrucellose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

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a. die verseuchten Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden; b. verdächtige Tiere, die Anzeichen von Verwerfen zeigen, sowie normal kalbende Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert oder geschlachtet werden;

c. alle Nachgeburten und abortierten Föten als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP225 entsorgt werden;

d. die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird; e. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder

b. die Untersuchung der Nachgeburt oder von Abortusmaterial aller Tiere, die im Zeitpunkt der Sperre trächtig waren, einen negativen Befund ergeben hat und zudem zwei im Abstand von mindestens 180 Tagen vorgenommene blut- und milchserologische Untersuchungen aller Tiere des Bestandes negative Befunde ergeben haben.


Art. 156

Schlachtung

1

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.

2

Die Schlachtung muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

3

Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.


Art. 157

Nachkontrolle

Nach Aufhebung der Sperre müssen alle Nachgeburten und abortierten Föten während der Dauer eines Jahres bakteriologisch untersucht werden.

6. Abschnitt: Tuberkulose

Art. 158

Geltungsbereich

1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae und Mycobacterium tuberculosis.226 225 SR

916.441.22

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Tierseuchenverordnung 69

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2

Wird die Seuche bei andern Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Tuberkulose bei Rindern erforderlich sind.


Art. 159

Diagnose

1

Tuberkulose liegt vor, wenn: a.227 im Untersuchungsmaterial Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae oder Mycobacterium tuberculosis nachgewiesen wurde; b. die Tuberkulinprobe eines Tieres, das aus einem Bestand stammt, in dem die Tuberkulose bereits nach Buchstabe a festgestellt wurde, einen positiven Befund ergeben hat.

2

Die Inkubationszeit beträgt 150 Tage.


Art. 160

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt tuberkulosefrei. Im Verdachtsoder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2

Der Kantonstierarzt kann die Überwachung auf Bestände mit Hirschen ausdehnen.


Art. 161

Meldepflicht

1

Der Kantonstierarzt meldet jeden Tuberkulosefall in einem Milchviehbestand dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

2

Wird Tuberkulose bei anderen Tierarten festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.


Art. 162

Verdachtsfall

1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn: a. das verdächtige Tier geschlachtet und kein Erreger nachgewiesen wurde sowie die Tuberkulinproben bei allen Rindern, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben;

b. zwei Tuberkulinproben aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben. Die zweite Untersuchung darf frühestens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.

227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Landwirtschaft

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916.401


Art. 163

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Tuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a.228 verseuchte und verdächtige Tiere sofort abgesondert werden; abis.229 innert 10 Tagen die verdächtigen Tiere geschlachtet und die verseuchten Tiere getötet werden; b. die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP230 entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird; c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Die Sperre wird aufgehoben, wenn die zweimalige Untersuchung aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben hat. Die erste Untersuchung darf frühestens 60 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.


Art. 164

Schlachtung

1

Die Schlachtung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

2

Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des zuständigen Kantonstierarztes.


Art. 165

Nachkontrolle

In einem Bestand, in dem Tuberkulose festgestellt wurde, müssen ein Jahr nach Aufhebung der Sperre alle Rinder, die älter sind als sechs Wochen, nochmals untersucht werden.

7. Abschnitt: Enzootische Leukose der Rinder

Art. 166

Diagnose

1

Enzootische Leukose der Rinder (EBL) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat.

2

Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

229 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

230 SR

916.441.22

Tierseuchenverordnung 71

916.401


Art. 167

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt EBL-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2

…231


Art. 168

Verdachtsfall

1

Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier der Rindergattung an EBL erkrankt ist, so ordnet er eine serologische, und wenn diese nicht durchgeführt werden kann, eine histologische Untersuchung an.

2

Der Kantonstierarzt verhängt über den verdächtigen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachtes die einfache Sperre 1. Grades.

3

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn: a. die histologische Untersuchung keinen verdächtigen Befund ergeben hat; b. die serologische Untersuchung des verdächtigen Tieres einen negativen Befund ergeben hat; oder

c. bei Vorliegen eines verdächtigen histologischen Befundes die serologische Untersuchung aller Rinder im Herkunftsbestand, die älter sind als 24 Monate, einen negativen Befund ergeben hat.

4

Bei Ansteckungsverdacht ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an: a. die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres; b. die serologische Untersuchung aller Tiere.

5

Die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres wird aufgehoben, nachdem es zweimal, im Abstand von mindestens 90 Tagen, serologisch untersucht worden ist und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 169

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden; b. Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden müssen, bevor sie an Kälber verfüttert werden;

c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: 231 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

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a. die verseuchten Tiere und, falls es sich um Kühe handelt, auch deren neugeborenen Kälber, entfernt worden sind; und

b. alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 90 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind.232

3

Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem das letzte verseuchte Tier aus dem Bestand entfernt worden ist.

8. Abschnitt: Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis

Art. 170

Diagnose

1

Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) liegt vor, wenn:

a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder b. in Einzelfällen

bovines Herpesvirus Typ I nachgewiesen wurde.

2

Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.


Art. 171

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei. Im Verdachtsoder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2

Zuchtstiere, die älter sind als 24 Monate, werden durch eine jährliche blutserologische Untersuchung überwacht.233


Art. 172

Verdachtsfall

1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf IBR/IPV ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an: a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; und b. die serologische Untersuchung aller Tiere.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Wiederholung der serologischen Untersuchung aller Tiere nach 30 Tagen einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 173

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IBR/IPV die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: 232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Tierseuchenverordnung 73

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a. verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden; b. Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden, bevor sie an Kälber verfüttert werden;

c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.


Art. 174

Künstliche Besamung

Samen von Stieren, die serologisch positiv sind oder waren, darf nicht für die künstliche Besamung verwendet werden. Das Bundesamt kann nach Absprache mit den Kantonstierärzten die Verwendung von Samen, der vor dem mutmasslichen Zeitpunkt der Ansteckung gewonnen wurde, bewilligen.

8a. Abschnitt:234 Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)
a Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des BVD-Virus bei Rindern (Bovinae). Die Artikel 174f-174h gelten für Rinderhaltungen, die das Ausrottungsprogramm vollständig durchlaufen haben.

2

BVD liegt vor, wenn das BVD-Virus mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren nachgewiesen wird.

3

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

b Sömmerung 2008

1

In Hirten- und Sömmerungsbetriebe (Art. 7 und 9 LBV), in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist, dürfen Rinder, die noch nie gekalbt haben, nur verbracht werden, wenn sie negativ auf BVD getestet und mit einer speziellen Ohrmarke gekennzeichnet wurden.

2

Wird bei diesen Untersuchungen ein verseuchtes Tier festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt dessen Schlachtung an.

3

Der Kantonstierarzt kann die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf Gemeinschaftsweidebetriebe (Art. 8 LBV) ausdehnen und weitere Alterskategorien einschliessen. Er kann vorschreiben, dass in Hirten-, Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben geborene Kälber auf BVD untersucht werden.

234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

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4

Für Tierverluste wegen BVD besteht kein Anspruch auf Entschädigungen nach Artikel 32 des Gesetzes.

c Ausrottungsprogramm 1 Alle Rinderhaltungen müssen ein Ausrottungsprogramm für BVD durchlaufen.

Das Ausrottungsprogramm umfasst eine Initial- und eine Sekundärphase.

2

Von den Massnahmen des Ausrottungsprogramms sind Tierhaltungen ausgenommen, aus denen Rinder ausschliesslich direkt zur Schlachtung abgegeben werden und in denen keine Kälbergeburten stattfinden (reine Masttierhaltungen). Der Kantonstierarzt stellt sicher, dass die betroffenen Rinderhaltungen ihre Rinder während drei Jahren ab Beginn der Initialphase ausschliesslich direkt zur Schlachtung abgeben.

3

In Tierhaltungen, die mit dem Ausrottungsprogramm begonnen haben, dürfen keine Rinder aus Tierhaltungen eingestellt werden, die noch nicht mit dem Ausrottungsprogramm begonnen haben.

4

Während der Dauer des Ausrottungsprogramms dürfen auf bewilligungspflichtigen Viehmärkten und -ausstellungen nur Rinder aufgeführt werden, die negativ auf BVD getestet worden sind.

5

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung des Ausrottungsprogramms.

6

Im Rahmen des Ausrottungsprogramms werden keine Entschädigungen für Tierverluste nach Artikel 32 des Gesetzes geleistet.

d Initialphase 1 Die Initialphase dauert vom 1. Oktober 2008 bis längstens zum 31. Dezember 2008. Der Kantonstierarzt ordnet in diesem Zeitraum an: a. die virologische Untersuchung aller Tiere der Rindergattung auf BVD, wobei sämtliche Tiere einer Tierhaltung zeitgleich zu untersuchen sind;

b. die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der einzelnen Tierhaltung, von der Probenahme an bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse und der Ausmerzung der verseuchten Tiere; c. die Schlachtung aller verseuchten Tiere.

2

Von den Untersuchungen ausgenommen sind Rinder, die nach dem 1. Juli 2007 in einem vom Bundesamt für die Untersuchung auf BVD anerkannten Labor auf BVD untersucht wurden und mittels spezieller Ohrmarke gekennzeichnet wurden.

3

Wird in der Initialphase ein verseuchtes Tier festgestellt, so verhängt der Kantonstierarzt über sämtliche Rinder der Tierhaltung, bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, eine Verbringungssperre bis zur Widerlegung oder dem Ende der Trächtigkeit.

Tierseuchenverordnung 75

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e Sekundärphase 1 Die Sekundärphase schliesst unmittelbar an die Initialphase an. In der Sekundärphase ordnet der Kantonstierarzt an, dass bis zum 1. Oktober 2009:

a. sämtliche neugeborenen Kälber spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt;

b. sämtliche Totgeburten spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht werden; c. alle verseuchten Tiere geschlachtet werden.

2

Der Kantonstierarzt kann zudem anordnen, dass die Abklärung von Abortursachen nach Artikel 129 Absatz 3 Buchstabe a mit virologischen oder immunhistochemischen Untersuchungen auf BVD ergänzt wird.

3

Wird die virologische Untersuchung nach Absatz 1 anhand von Ohrstanzproben durchgeführt, so kann die Probenahme gleichzeitig mit der Kennzeichnung der Kälber vom Tierhalter selbst durchgeführt werden.

4

Wird in der Sekundärphase ein verseuchtes Kalb festgestellt, so verhängt der Kantonstierarzt über sämtliche Rinder der Tierhaltung, bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, eine Verbringungssperre bis zur Widerlegung oder dem Ende der Trächtigkeit. Die Massnahmen nach Absatz 1 werden weitergeführt, bis sämtliche Kälber der unter Verbringungssperre stehenden Rinder untersucht worden sind.

f Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Rinderhaltungen, die das Ausrottungsprogramm durchlaufen haben, gelten als anerkannt frei von BVD. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird den betroffenen Rinderhaltungen die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperren entzogen.

2

Das Bundesamt legt nach Anhören der Kantone ein Programm zur Überwachung des Rinderbestandes fest. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht werden.235 3 Der Kantonstierarzt kann zudem anordnen, dass die Abklärungen von Abortursachen nach Artikel 129 Absatz 3 Buchstabe a mit virologischen oder immunhistochemischen Untersuchungen auf BVD ergänzt werden.236

g Verdachtsfall 1 Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen Rinderhaltung an:

235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5027).

Landwirtschaft

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a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; b. die Untersuchung aller verdächtigen Tiere auf BVD.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die virologische Untersuchung bei allen untersuchten Tieren ein negatives Resultat ergeben hat.

h Seuchenfall 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Rinderhaltung. Ausserdem ordnet er an: a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren; b. die Untersuchung der Tierhaltung auf weitere Virusträger; c. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mutter des verseuchten Tieres;

d. die Ermittlung der Rinder, die mit dem verseuchten Tier Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann; e. die virologische Untersuchung der Kälber von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt; f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder dem Ende der Trächtigkeit;

g. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe e, bis feststeht, dass die virologische Untersuchung ein negatives Resultat ergeben hat.

2

Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.

i Impfungen Impfungen gegen BVD sind ab Beginn des Ausrottungsprogramms verboten.

9. Abschnitt:237 Transmissible spongiforme Enzephalopathien A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 175

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der spongiformen Enzephalopathien von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung.

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

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Art. 176

Diagnose und Probenahme 1

Ein Tier gilt als verseucht, wenn: a. die histologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat und dieser vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde; oder

b. verändertes Prion-Protein mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren nachgewiesen und der Befund vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde.

2

Probenahmen an geschlachteten Tieren müssen unter der direkten Aufsicht des amtlichen Tierarztes durchgeführt und aufgezeichnet werden.

3

Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die die Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllen und vom Bundesamt anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom Bundesamt genehmigt sein.

4

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme, die Behandlung der Schlachttierkörper und die weiteren Untersuchungen.238

Art. 177

Überwachung

1

Das Bundesamt legt nach Anhörung der Kantone ein Programm zur Überwachung der Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände fest.
2

Es erstellt nach Anhörung der Kantone einen Notfallplan für den Fall, dass bovine spongiforme Enzephalopathie bei Schafen oder Ziegen auftritt.


Art. 178

Forschung

Das Bundesamt unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongiforme Enzephalopathien hinweisen.

B. Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

Art. 179

Überwachung

Tiere der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, sind auf verändertes Prion-Protein zu untersuchen, wenn sie: a. umgestanden

sind;

b. nicht zum Zweck der Schlachtung getötet worden sind; c. krank oder verunfallt zur Schlachtung gebracht worden sind.

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

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a Verdachtsfall

1

Klinischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, die älter sind als 18 Monate:

a. eine progressive Leistungsabnahme sowie andere für BSE typische Krankheitsmerkmale auftreten;

b. BSE klinisch nicht ausgeschlossen werden kann.

2

Labordiagnostischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn verändertes Prion-Protein mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren nachgewiesen wurde.

b Massnahmen im Verdachtsfall 1

Besteht ein klinischer Verdacht auf BSE, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.

2

Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.

3

Dauern die Krankheitssymptome an, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass: a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper entweder direkt verbrannt oder aufbewahrt wird, bis der Befund des Referenzlaboratoriums vorliegt;

b. der Kopf des Tieres in das Referenzlaboratorium eingesandt wird; c. alle Tiere der Rindergattung registriert werden, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand, in dem das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde, befunden haben.

4

Werden bei einem Schlachttier auf dem Transport oder in der Schlachtanlage Anzeichen von BSE festgestellt, muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.

5

Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.

c Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass: a. der verseuchte Tierkörper direkt verbrannt wird; b. alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht werden, die aus einem Bestand sind, in welchem: 1. sich das verseuchte Tier unmittelbar vor der Tötung befunden hat, 2. das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde;

Tierseuchenverordnung 79

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c.239 alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 befunden haben, registriert und spätestens am Ende der Produktionsphase getötet werden; d. alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet werden; e. von allen getöteten Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden; f.

die verseuchten Örtlichkeiten und Geräte gereinigt werden.

2

Der Kantonstierarzt bescheinigt dem Tierhalter den Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1 und teilt ihm das Untersuchungsergebnis der Proben mit.

d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen 1

Als spezifiziertes Risikomaterial gelten: a. von Rindern jeden Alters: die Tonsillen, das Mesenterium und die Därme von Duodenum bis Rektum; b. von über 12 Monate alten Rindern: der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen sowie das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater); c. von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, ohne Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel, ohne Crista sacralis mediana und Kreuzbeinflügel, aber einschliesslich Spinalganglien.240 2

Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP241).242 Die folgenden Teile können auch erst beim Zerlegen vom Fleisch getrennt werden und sind anschliessend zu entsorgen: a. die Tonsillen von Tieren der Rindergattung bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg;

239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

241 SR

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242 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

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b. die Wirbelsäule, einschliesslich Kreuzbein, von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben.243 3

Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.

4

Das Bundesamt kann Ausnahmen von den Absätzen 1-3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.

5

Das mechanische Entbeinen von Rinderknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten. 6

Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.

C. Traberkrankheit

Art. 180

Verdachtsfall

1

Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen, die älter sind als zwölf Monate, chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.

2

Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn verändertes Prion-Protein mit einem vom Bundesamt genehmigten Verfahren nachgewiesen wurde.

a Massnahmen im Verdachtsfall 1

Besteht ein klinischer Verdacht auf Traberkrankheit, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.

2

Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.

3

Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den Bestand an.

4

Dauern die Krankheitssymptome an, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass: a. das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;

b. der Kopf des Tieres einschliesslich der Tonsillen in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;

c. alle Tiere des Bestandes registriert werden.

5

Werden bei einem Schlachttier auf dem Transport oder in der Schlachtanlage Anzeichen von Traberkrankheit festgestellt, muss dies unverzüglich der Fleischkon243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 5217).

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trolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.

6

Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.

b244 Seuchenfall 1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache mit dem Bundesamt epidemiologisch abgeklärt wurden und sich als verseucht herausstellten, an: a. die einfache Sperre 1. Grades und die Registrierung aller Tiere des Bestandes;

b. die direkte Verbrennung des verseuchten Tierkörpers; c. die Vernichtung von Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres; d. die Ermittlung und Tötung der Mutter des verseuchten Tieres; e. die Ermittlung und Tötung aller direkten Nachkommen von verseuchten Muttertieren;

f. die Tötung der Tiere, die älter sind als zwei Monate, und die Schlachtung der jüngeren Tiere;

g. das Einsenden des Kopfs einschliesslich der Tonsillen aller getöteten oder umgestandenen Tiere in das Referenzlaboratorium.

2

Die Sperre wird zwei Jahre nach der Tötung der Tiere sowie der Reinigung und Desinfektion der Stallungen aufgehoben.

3

Werden die in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Tiere einer Genotypisierung unterzogen, müssen diejenigen Tiere, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, nicht getötet oder geschlachtet werden. Sobald der Bestand nur noch aus Tieren besteht, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, wird die einfache Sperre 1. Grades aufgehoben.

4

Werden Tiere geschlachtet, die jünger sind als zwei Monate (Abs. 1 Bst. f), so müssen deren Kopf und Organe des Bauchraumes nach Artikel 22 Absatz 1 VTNP245 entsorgt werden.246 5 Nach Absprache mit dem Bundesamt kann der Kantonstierarzt ausnahmsweise bei seltenen Rassen auf die Tötung des Bestandes (Abs. 1 Bst. f) verzichten. In diesem Fall ist der Bestand während der Dauer der Sperre zweimal jährlich amtstierärztlich zu untersuchen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn nach zwei Jahren kein weiterer Fall von Traberkrankheit aufgetreten ist. Werden während der Sperre Tiere zur 244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

245 SR

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246 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

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Tötung abgegeben, so sind deren Köpfe einschliesslich der Tonsillen im Referenzlaboratorium zu untersuchen.

c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen 1

Als spezifiziertes Risikomaterial gelten: a. von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat: das Gehirn in der Gehirnschale, die Augen, das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) und die Tonsillen; b. von Schafen und Ziegen jeden Alters: die Milz und der Krummdarm (Ileum).

2

Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP247).248 Das Rückenmark kann auch erst nach dem Zerlegen entsorgt werden, wenn es von ungespaltenen Schlachttierkörpern stammt, deren Wirbelsäule einschliesslich Rückenmark ungeöffnet wie spezifiziertes Risikomaterial entsorgt wird.

3

Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.

4

Das Bundesamt kann Ausnahmen von den Absätzen 1-3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.

5

Das mechanische Entbeinen von Schaf- und Ziegenknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.

6

Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.

D. Andere spongiforme Enzephalopathien

Art. 181

1 Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.

2

Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden.

3

Er meldet dem Bundesamt unverzüglich jeden Fall von spongiformer Enzephalopathie bei anderen Tierarten.

247 SR

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248 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

Tierseuchenverordnung 83

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9a. Abschnitt:249 Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom

Art. 182

Diagnose

1

Das porcine reproduktive und respiratorische Syndrom (PRRS) liegt vor, wenn: a. die serologische Untersuchung in einem Schweinebestand bei mehr als einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder

b. das PRRS-Virus nachgewiesen wurde.

2

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.


Art. 183

Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt PRRS-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.


Art. 184

Verdachtsfall und Meldepflicht 1

Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn: a. sich vermehrt Aborte oder Frühgeburten ereignen; b. über mehrere Wochen gehäuft Saugferkelverluste (mehr als 15 %) auftreten; c. gehäuft Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden; d. ein Abfall der Mastleistung um mehr als 20 Prozent beobachtet wird; oder e. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat.

2

Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt positive Befunde auf PRRS.


Art. 185

Massnahmen im Verdachtsfall 1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.

2

Er ordnet zudem folgende Massnahmen an: a. die serologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind;

b. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von über zehn Wochen alten Jungtieren, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind; c. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus allen Produktionseinheiten, wenn keine Bestandesprobleme aufgetreten sind; 249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

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d. die Untersuchung zum Nachweis des Virus, wenn die repräsentative Auswahl (Bst. b und c) aus verendeten Tieren besteht;

e. die Vernichtung des Samens von Ebern, die serologisch positiv getestet worden sind.

3

Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b und c) erfolgt nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der Bestandesdaten.

4

Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat.

a Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. die positiv getesteten Tiere geschlachtet werden; b. alle verbleibenden Tiere getestet und gegebenenfalls geschlachtet werden; c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.

3

Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der Bestandesdaten.

10. Abschnitt: Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter foetus und Tritrichomonas foetus

Art. 186

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Campylobacter foetus ssp. veneralis und Tritrichomonas foetus verursachten Deckinfektionen der Rinder.


Art. 187

Überwachung

Stiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, sind nach den Vorschriften des Bundesamtes zu untersuchen (Art. 51 Abs. 1 Bst. e).


Art. 188

Verdachtsfall

Der Kantonstierarzt ordnet die Absonderung von verdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tieren an.

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Art. 189

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Rinder des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass: a. alle deckfähigen Tiere untersucht werden; b. die künstliche Besamung durchgeführt wird; c. verseuchte Stiere weder im Natursprung noch zur Samengewinnung eingesetzt werden;

d. der seit der letzten negativen Untersuchung gewonnene Samen vernichtet wird.

2

Er hebt die Sperre auf: a. für verseuchte und ansteckungsverdächtige weibliche Rinder, wenn zwei Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben; b. für verseuchte und ansteckungsverdächtige Stiere, wenn drei Untersuchungen im Abstand von je zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben.

11. Abschnitt: Brucellose der Schafe und Ziegen

Art. 190

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mit Brucella melitensis. 2 Brucellose der Schafe und Ziegen liegt vor, wenn: a. die serologische oder die allergische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder

b. im

Untersuchungsmaterial Brucella melitensis nachgewiesen wurde.

3

Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.


Art. 191

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Schaf- und Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2

Der Kantonstierarzt ordnet eine Untersuchung der Schaf- und Ziegenbestände an, die im Verdacht stehen, Brucellose beim Menschen verursacht zu haben.


Art. 192

Meldepflicht

1

Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde bei allen Tierarten unverzüglich dem Kantonstierarzt.

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2

Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Schafe und Ziegen dem Kantonsarzt und, falls milchproduzierende Bestände betroffen sind, dem Kantonschemiker.


Art. 193

Verdachtsfall

1

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an: a. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; b. die Untersuchung aller Tiere.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische oder die allergische Untersuchung aller Tiere, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 194

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schafe und Ziegen die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a. der ganze Bestand sofort ausgemerzt wird; sind weniger als 10 Prozent der Tiere verseucht, kann sich die Ausmerzung auf die verseuchten Tiere beschränken; b. Tiere, die verworfen haben oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde, unverzüglich getötet und entsorgt werden; c. alle Nachgeburten und abortierten Föten entsorgt werden; d. die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP250 entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird; e. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder

b. zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen, die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 120 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.

250 SR

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Art. 195

Schlachtung

1

Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.

2

Die Schlachtung der Tiere aus einem verseuchten Bestand muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

3

Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.

12. Abschnitt: Infektiöse Agalaktie

Art. 196

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Agalaktie bei Milchschafen und Ziegen.

2

Infektiöse Agalaktie liegt vor, wenn: a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder b. im Untersuchungsmaterial Mycoplasma agalactiae ssp. agalactiae nachgewiesen wurde.

3

Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.


Art. 197

Überwachung

In Gebieten, in denen die Infektiöse Agalaktie endemisch vorkommt, ordnet der Kantonstierarzt die periodische Überwachung der Bestände mittels serologischer Untersuchungen an.


Art. 198

Verdachtsfall

Bei Verdacht auf Infektiöse Agalaktie ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.


Art. 199

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Infektiöser Agalaktie die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a. die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet werden; b. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes geschlachtet und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder

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b. die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet worden sind und zwei serologische Untersuchungen aller übrigen Tiere ein negatives Resultat ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens zwei Monate nach der ersten Untersuchung erfolgen.


13. Abschnitt: … Art. 200-203a251 14. Abschnitt: Pferdeseuchen: Beschälseuche, Encephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz


Art. 204

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der folgenden Seuchen bei Pferden, Eseln, Zebras und bei den Kreuzungen zwischen diesen:

a. Beschälseuche

(Trypanosoma equiperdum); b. Encephalomyelitis (alle durch Togaviridae verursachte Formen); c. Infektiöse Anämie;

d. Rotz.

2

Das Bundesamt bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der Pferdeseuchen. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.


Art. 205

Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet jeden Ausbruch von Encephalomyelitis und Rotz dem Kantonsarzt.


Art. 206

Verdachts- und Seuchenfall 1

Liegt ein Verdacht vor, ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.

2

Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an: a. die einfache Sperre 1. Grades; b. die epidemiologische Abklärung; 251 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Tierseuchenverordnung 89

916.401

c. die Ausmerzung der verseuchten Tiere; d. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

3

Bei Feststellung von Encephalomyelitis und Rotz ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an:

a. die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere; b. die Untersuchung der zur Schlachtung bestimmten Tiere des gesperrten Bestandes durch den amtlichen Tierarzt.

4

Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass sie frei von Seuchenerregern sind.

15. Abschnitt: Brucellose der Schweine

Art. 207

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schweine infolge von Infektionen mit Brucella suis sowie mit Brucella abortus und Brucella melitensis. 2 Brucellose der Schweine liegt vor, wenn: a. im

Untersuchungsmaterial Brucella suis, abortus oder melitensis nachgewiesen wurde;

b. die serologische Untersuchung eines Tieres, das aus einem Bestand stammt, in dem die Brucellose bereits nach Buchstabe a festgestellt wurde, einen positiven Befund ergeben hat.

3

Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.


Art. 208

Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.


Art. 209

Meldepflicht

1

Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde von Brucella suis bei allen Tierarten dem Kantonstierarzt.

2

Der Kantonstierarzt meldet die positiven Befunde dem Kantonsarzt.


Art. 210

Verdachtsfall

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Schweine ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.

Landwirtschaft

90

916.401


Art. 211

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. die verseuchten und verdächtigen Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden;

b. verdächtige Schweine mit Anzeichen von Verwerfen sowie normal ferkelnde Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert werden; c. alle Nachgeburten und abortierten Föten bakteriologisch untersucht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP252 entsorgt werden; d. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder

b. zwei serologische Untersuchungen aller Schweine, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 90 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.

4. Kapitel: Zu bekämpfende Seuchen 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 212

Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen Pankreasnekrose (Art. 285 ff.) und der Krebspest (Art. 288 ff.).

2. Abschnitt: Leptospirose

Art. 213

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Leptospirosen bei Rindern und Schweinen.


Art. 214

Meldepflicht und erste Massnahmen 1

Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Verdacht auf Leptospirose abzuklären.

252 SR

916.441.22

Tierseuchenverordnung 91

916.401

2

Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde (Ausnahme: Serovar hardjö) dem Kantonstierarzt.

3

Die übrigen Bestimmungen der Artikel 61-64 finden keine Anwendung.

4

Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Leptospirose dem Kantonsarzt.


Art. 215

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei der Feststellung von Leptospirose im verseuchten Bestand an:

a. die Absonderung der verseuchten Tiere; b. die Schlachtung der verseuchten Tiere, wenn damit die Verbreitung der Seuche verhindert werden kann;

c. von Fall zu Fall Schutzimpfungen oder Behandlungen.

2

Er sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen orientiert wird.


Art. 216

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nicht entschädigt.

3. Abschnitt:253 Caprine Arthritis-Encephalitis

Art. 217

Diagnose 1 Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.

2

Das Bundesamt bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der CAE.

3

Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre.


Art. 218

Amtliche Anerkennung und Überwachung 1

Alle Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt CAE-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2

Die Bestände werden durch periodische serologische Untersuchungen überwacht.

253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Landwirtschaft

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916.401


Art. 219

Verdachtsfall 1 Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt an: a. die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts; und

b. die sofortige serologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere des Bestandes.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung der verdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben hat.

3

Ansteckungsverdacht auf CAE liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise dafür vorliegen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

4

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn: a. zwei Untersuchungen der ansteckungsverdächtigen Tiere im Abstand von sechs Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder b. die ansteckungsverdächtigen Tiere unverzüglich ausgemerzt wurden und sechs Monate danach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat.


Art. 220

Seuchenfall 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. verseuchte Tiere ausgemerzt werden; b. die innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren ausgemerzt werden;

c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem: a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder

b. die serologische Untersuchung des Bestandes frühestens sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten Tiere sowie ihrer innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion bei allen Tieren einen negativen Befund ergeben hat.

3

Sechs und zwölf Monate nach Aufhebung der Sperre sind alle Tiere des Bestandes serologisch auf CAE nachzuuntersuchen.

Tierseuchenverordnung 93

916.401


Art. 221

Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.

4. Abschnitt: Salmonellosen

Art. 222

Diagnose

Salmonellose liegt vor, wenn Tiere an einer Infektion mit Salmonellen nachweislich erkrankt sind.


Art. 223

Meldepflicht

1

Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Salmonellose bei Kühen, Ziegen oder Milchschafen dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

2

Der Halter von Kühen, Ziegen oder Milchschafen muss seinem Tierarzt melden, wenn festgestellt wird, dass er oder das Personal, das den Tierbestand betreut, Salmonellen ausscheidet.


Art. 224

Seuchenfall

1

Wird bei Klauentieren Salmonellose festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt die Absonderung der Tiere an, die Salmonellen ausscheiden. Ist eine Absonderung nicht möglich, verhängt er die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.

Ausserdem ordnet er an, dass: a. der Tierbestand und die Umgebung untersucht werden; b. nötigenfalls Tiere, die Salmonellen ausscheiden, behandelt, geschlachtet oder getötet werden;

c. die infizierten Örtlichkeiten und Geräte täglich gereinigt und desinfiziert werden;

d. die Milch von Tieren, die Salmonellen ausscheiden, pasteurisiert oder gekocht wird, falls sie als Tierfutter verwertet wird.

2

Der Tierhalter darf nur klinisch gesunde Tiere zur Schlachtung abgeben. Er benötigt hierzu die Bewilligung des amtlichen Tierarztes. Dieser bringt auf dem Begleitdokument den Vermerk «Salmonellose, zur direkten Schlachtung in …» an.254 3

Erkranken andere Tiere als Klauentiere an Salmonellose, so müssen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, soweit sie geeignet sind, eine Gefährdung des Menschen oder eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.

254 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Landwirtschaft

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916.401

4

Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn die Tiere, welche Salmonellen ausscheiden, geheilt, geschlachtet oder getötet worden sind. Als geheilt sind zu betrachten:

a. Kühe, Ziegen und Milchschafe, wenn bei zwei bakteriologischen Kotuntersuchungen im Abstand von vier bis sieben Tagen keine Salmonellen gefunden werden;

b. die übrigen Klauentiere, wenn keine klinischen Anzeichen für eine Salmonellose mehr vorhanden sind.


Art. 225

Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters Die Halter von Klauentieren und Geflügel treffen hygienische Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen. Sie sorgen insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte vor jeder Wiederbesetzung sowie für die Bekämpfung von Schädlingen.


Art. 226

Überwachung der Futtermittel 1

Betriebe, die Futtermittel herstellen oder abgeben, müssen dafür sorgen, dass dabei keine Salmonellen verschleppt werden.

2

Sie untersuchen die Futtermittel stichprobenweise auf Salmonellen und entkeimen verseuchte Futtermittel.

3

Die Kantone sorgen auf Kosten der Betriebe dafür, dass: a. die Futtermittel stichprobenweise auf Salmonellen untersucht werden; b. verseuchte Futtermittel entkeimt werden.


Art. 227

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des Gesetzes werden nicht entschädigt.

5. Abschnitt: …

Art. 228

und 229255 255 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

Tierseuchenverordnung 95

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6. Abschnitt: Dasselkrankheit

Art. 230

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls von Rindern mit Larven der grossen Dasselfliege (Hypoderma bovis) oder der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum).

Art. 231

Bekämpfung

1

Der Kantonstierarzt ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an.

2

In Gebieten, wo die Krankheit endemisch ist, ordnet der Kantonstierarzt die vorbeugende Behandlung aller Rinderbestände an.

3

Das Bundesamt koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone.


Art. 232

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und c des Gesetzes werden nicht entschädigt.

7. Abschnitt: Brucellose der Widder

Art. 233

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Widder infolge von Infektionen mit Brucella ovis. 2 Brucellose der Widder liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder im Untersuchungsmaterial Brucella ovis nachgewiesen wurde.


Art. 234

Meldepflicht und erste Massnahmen 1

Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde dem Kantonstierarzt.

2

Die übrigen Vorschriften der Artikel 61-64 finden keine Anwendung.


Art. 235

Bekämpfung

Der Kanton kann anordnen, dass: a. Widder nur gemeinsam geweidet oder an Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden, wenn die serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat; b. Jungwidder getrennt von zuchtfähigen Widdern geweidet werden; c. Tierärzte bei Verdacht auf Brucellose der Widder die notwendigen Untersuchungen veranlassen.

Landwirtschaft

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916.401


Art. 236

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Gesetzes werden nicht entschädigt.


8. Abschnitt: … Art. 237-239256 8a. Abschnitt:257 Blauzungenkrankheit (Bluetongue)

Art. 239

a Allgemeines 1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit gelten alle gehaltenen Wiederkäuer und Kameliden.

2

Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Bluetongue-Virus nachgewiesen wurde.

b Überwachung Das Bundesamt legt nach Anhören der Kantone ein Programm fest: a. zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren; b. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Bluetongue-Viren in Frage kommen.

c Verdachtsfall 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand.

Ausserdem ordnet er an: a. die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Bluetongue-Viren; b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2

Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.

3

Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

256 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

257 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).

Tierseuchenverordnung 97

916.401

d Seuchenfall 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:

a. die Tötung und Entsorgung schwer erkrankter Tiere; b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2

Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes: a. zweimal im Abstand von mindestens 60 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder

b. mindestens 60 Tage vorher gegen Blauzungenkrankheit geimpft wurden.

e Bluetongue-Zone 1 Die Bluetongue-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Bluetongue-Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

2

Das Bundesamt legt den Umfang der Bluetongue-Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Bluetongue-Viren festgestellt wurden.

3

Das Bundesamt legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Bluetongue-Zone verbracht werden dürfen.

f Vektorfreie Perioden und Gebiete 1

Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Bluetongue-Viren in Frage kommen, können vom Bundesamt nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.

2

Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.

g Impfungen Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Bluetongue-Viren vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.

Landwirtschaft

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h258 Entschädigung 1 Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b-d des Gesetzes werden nicht entschädigt.

2

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes werden nur entschädigt, wenn der betroffene Bestand geimpft worden ist.

9. Abschnitt: Ansteckende Pferdemetritis

Art. 240

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis bei Pferden und Eseln infolge von Infektionen mit Taylorella equigenitalis. 2 Ansteckende Pferdemetritis (CEM) liegt vor, wenn im Untersuchungsmaterial Taylorella equigenitalis bakteriologisch nachgewiesen wurde. Das Bundesamt kann weitere Untersuchungsmethoden zulassen.


Art. 241

Meldepflicht

Stellen Untersuchungslaboratorien Taylorella equigenitalis fest, so müssen sie dies unverzüglich dem Kantonstierarzt melden.


Art. 242

Überwachung

1

Die Halter von Zuchttieren müssen: a. Massnahmen gegen die Übertragung der Krankheit durch Personen, Geräte und Fahrzeuge treffen; b. die Stuten an den Tagen nach dem Decken beobachten; c. Tiere, die aus dem Ausland eingeführt, im Ausland gedeckt oder zum Decken verwendet wurden, vor dem Decken in der Schweiz bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.

2

Die Halter von Zuchthengsten müssen diese jährlich zwischen dem 1. Januar und dem Beginn der Deckperiode bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.

3

Bei erhöhter Seuchengefahr kann: a. das Bundesamt während der Decksaison die regelmässige Untersuchung der Zuchthengste anordnen; b. der Kanton die bakteriologische Untersuchung sämtlicher Stuten vor dem Decken anordnen.

258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 395).

Tierseuchenverordnung 99

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Art. 243

Verdachts- und Seuchenfall 1

Im Verdachts- oder Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an, dass: a. verseuchte und verdächtige Zuchttiere nicht gedeckt oder zum Decken verwendet werden;

b. verseuchte Tiere nicht gemeinsam mit Pferden oder Eseln anderer Tierhalter geweidet oder an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden.

2

Die vorstehenden Einschränkungen gelten: a. bei verdächtigen Tieren, bis in einer bakteriologischen Untersuchung keine Erreger nachgewiesen werden; b. bei verseuchten Hengsten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von drei Tagen entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden; c. bei verseuchten Stuten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von einer Woche entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden.

3

Bei Tieren, die verseucht waren, muss die Heilung unmittelbar vor Beginn der nächsten Deckperiode durch eine weitere bakteriologische Untersuchung bestätigt werden.

4

Wer ein verseuchtes oder verdächtiges Tier veräussert, muss den Erwerber über den Gesundheitszustand des Tieres informieren und dem Kantonstierarzt den Erwerber melden.


Art. 244

Entschädigung

Tierverluste wegen CEM werden nicht entschädigt.

10. Abschnitt: Lungenentzündungen der Schweine: Enzootische Pneumonie und Actinobacillose

Art. 245


259

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Mycoplasma hyopneumoniae (Enzootische Pneumonie) und Actinobacillus pleuropneumoniae (Actinobacillose) verursachten Lungenentzündungen der Schweine.

a260 Diagnose 1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn: 259 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

260 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

Landwirtschaft

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a. der Erregernachweis positiv ausfällt und entweder die klinischen Symptome oder der makroskopische Lungenbefund für eine EP sprechen; oder b. drei der vier folgenden Kriterien für eine EP sprechen: die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund, die serologischen Untersuchungen oder die epidemiologischen Abklärungen.261

2

Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn: a. Schweine nachweislich an einer Infektion mit Actinobacillus pleuropneumo- niae erkrankt sind; oder b. in Beständen, die im Zusammenhang mit klinischen Fällen nach Buchstabe a als ursächliche Infektionsquelle identifiziert wurden, die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.262 3

Die Interpretation der Befunde richtet sich nach den vom Bundesamt erlassenen Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.

b263 Amtliche Anerkennung Ein Bestand wird als frei von EP und APP anerkannt, wenn: a. der Bestand nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder bereits im Rahmen eines früheren Bekämpfungsprogramms des Kantons oder des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung untersucht und saniert wurde; oder b. die im Verdachts- oder Seuchenfall angeordneten Massnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.

c264 Meldepflicht und Überwachung 1 Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP oder APP.

2

Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP und APP.265 3 Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von den verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen.

4

…266

261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

263 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

264 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

266 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Tierseuchenverordnung 101

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d267 EP-Verdachtsfall 1 Verdacht auf EP liegt vor, wenn: a. klinische Symptome auf EP hinweisen; b. bei der Fleischuntersuchung oder der Sektion verdächtige Lungenläsionen festgestellt werden;

c.268 der Erregernachweis für eine EP spricht; d. die serologische Untersuchung ein positives Resultat ergeben hat; oder e. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.

2

Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.

3

Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen die Kriterien nach Artikel 245a Absatz 1 nicht erfüllt werden.269

e270 APP-Verdachtsfall 1 Verdacht auf APP liegt vor, wenn: a. klinische Symptome auf APP hinweisen; b. bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion verdächtige Lungenläsionen festgestellt werden; oder

c.271 epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.

2

Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.

3

Der Verdacht auf APP gilt als widerlegt, wenn kein Erreger nachgewiesen werden konnte oder die serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

f272 EP-Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an: 267 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

270 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

272 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

Landwirtschaft

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a. dass in Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes: 1. für eine Dauer von 10 bis 14 Tagen im verseuchten Bestand nur Tiere gehalten werden, welche neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden, 2. die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden;

b. dass in Masttierhaltungen die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden, sobald die Tiere aus den Stallungen entfernt worden sind.273

2

Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Masttierhaltungen, Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortskantons anerkannt sind.274 3 Besteht eine akute Gefährdung benachbarter Bestände, kann der Kantonstierarzt die umgehende Schlachtung aller Tiere des verseuchten Bestandes sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen anordnen. Er kann die umgehende Schlachtung oder die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die ansteckungsgefährdeten Bestände ausdehnen.

3bis

Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen.275 4 Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3.

g276 APP-Seuchenfall 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass: a. in Zuchttierhaltungen alle Tiere des verseuchten Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden; b. in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und Besamungsstationen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden;

c. in Masttierhaltungen Vorsichtsmassnahmen zur Verhinderung der Verschleppung der Infektion während der Mast getroffen werden und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden.277

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

275 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

276 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

Tierseuchenverordnung 103

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2

Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3.278
h279 Tierverkehr In Bestände, die als EP/APP-frei anerkannt sind, dürfen nur Schweine eingestellt werden, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen.

i280 Impfungen Impfungen gegen EP und APP sind verboten.


Art. 246

und 247281

Art. 248


282

Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten Die Kantone können Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der anerkannt EP/APP-freien Bestände heranziehen.


Art. 249

283 Entschädigung Tierverluste wegen EP und APP werden grundsätzlich nicht entschädigt. Tritt in einem anerkannt EP/APP-freien Bestand EP oder APP auf, werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes entschädigt.

11. Abschnitt: Chlamydiose der Vögel

Art. 250

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Chlamydiose bei Vögeln (Psittacose-Ornithose).


Art. 251


284

Überwachung

Wer mit Psittaciden handelt, diese gewerbsmässig züchtet oder zur Schau stellt, ist verpflichtet, alle verendeten Psittaciden seines Bestandes einer vom Kantonstierarzt hierfür bezeichneten Untersuchungsstelle zur Abklärung der Todesursache einzusenden.

278 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

279 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

280 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

281 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

284 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

Landwirtschaft

104

916.401


Art. 252

Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Chlamydiose in einem Bestand dem Kantonsarzt.


Art. 253

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:

a. die einfache Sperre 2. Grades; b. die Kennzeichnung mittels Fussringen und die Registrierung aller Psittaciden;

c. die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter sichernden Bedingungen erlauben;

d. die Behandlung der übrigen Vögel, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie auszumerzen;

e. die Untersuchung der während der Behandlung umgestandenen Vögel.

2

Er hebt die Sperre auf: a. für Psittaciden, wenn alle Vögel des Bestandes beseitigt worden sind oder wenn eine frühestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung vorgenommene Untersuchung der Vögel einen negativen Befund ergeben hat; b. für andere Vogelarten, nach Abschluss der Behandlung.


Art. 254

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nicht entschädigt.

12. Abschnitt:285 Salmonella-Infektion des Geflügels und der Schweine

Art. 255

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmo- nella spp. verursachten Infektionen von Geflügel und Schweinen der folgenden Nutzungstypen: a. Zuchttiere der Spezies Gallus gallus zur Produktion von Bruteiern (Zuchttiere);

b. Legehennen zur Produktion von Konsumeiern (Legehennen); c.286 Masttiere zur Produktion von Poulet- oder Trutenfleisch (Masttiere); 285 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

286 In Kraft seit 1. Jan. 2008.

Tierseuchenverordnung 105

916.401

d.287 Zucht- und Mastschweine.

2

Eine Salmonella-Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Geflügel, in Eiern oder in Schlachttierkörpern von Geflügel oder Schweinen nachgewiesen wurde.

3

Das Bundesamt bestimmt in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit die Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, und die Anforderungen an die Untersuchungsmethoden.


Art. 256

Meldepflicht 1 Die Laboratorien teilen die Ergebnisse der Untersuchungen nach Artikel 257 dem Kantonstierarzt mit.

2

Der Kantonstierarzt meldet verseuchte oder verdächtige Legehennenbestände sowie verseuchte Schlachttierkörper dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.


Art. 257

Überwachung

1

Werden in einer Geflügelhaltung mehr als 250 Zuchttiere, 1000 Legehennen, 5000 Mastpoulets oder 500 Truten gehalten, so müssen sie auf Salmonella-Infektionen untersucht werden.

2

Der Geflügelhalter nimmt Proben: a. von Zuchttieren alle zwei Wochen während der Legezeit; b. von Legehennen alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals in der vierundzwanzigsten Lebenswoche;

c.288 von Masttieren frühestens drei Wochen vor der Schlachtung.

3

Der amtliche Tierarzt nimmt Proben: a. von

Zuchttieren:

1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag, 2. im Alter von vier bis fünf Wochen, 3. im Alter von 15-20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall, 4. während der Legezeit innerhalb von vier Wochen nach ihrem Beginn, zur Halbzeit und frühestens acht Wochen vor ihrem Ende (total 3 Probenahmen); b. von

Legehennen:

1. im Alter von 15-20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall, 2.289 frühestens neun Wochen vor Ende der Legezeit.

287 Noch nicht in Kraft gesetzt.

288 In Kraft seit 1. Jan. 2008.

289 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Landwirtschaft

106

916.401

4

Brütereien mit mehr als 1000 Eierplätzen müssen von jedem Schlupf Proben nehmen und diese untersuchen lassen.

5

Zucht- und Mastschweine werden bei der Schlachtung stichprobenweise auf Sal- monella-Infektionen untersucht.290

Art. 258

Entnahme von Proben und Untersuchungen 1

Die Proben müssen von einem vom Bundesamt anerkannten Laboratorium untersucht werden.

2

Das Bundesamt erlässt für die Entnahme von Proben und deren Untersuchung Vorschriften technischer Art.

3

Die Laborbefunde müssen durch die Brütereien, die Geflügelhaltungen sowie die Betriebe, in denen Schweine geschlachtet werden, während 24 Monaten aufbewahrt und auf Verlangen den Kontrollorganen vorgewiesen werden.


Art. 259

Verdachtsfall 1 Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn: a. in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, nachgewiesen werden;

b. die serologische Untersuchung von Blut oder Eiern einen positiven Befund ergibt; oder

c. die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von Eiern oder Fleisch aus dem betreffenden Bestand erkrankt sind.

2

Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Infektionen untersuchen.


Art. 260

Seuchenfall 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Geflügelbestand. Ausserdem ordnet er an, dass: a. der verseuchte Bestand geschlachtet oder getötet wird; b. die Eier nicht mehr zu Brutzwecken verwendet werden und sie entweder als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP291 zu entsorgen oder vor ihrem Inverkehrbringen zu Speisezwecken einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen zu unterziehen sind; c. die Eier, die bereits bebrütet werden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt werden;

290 Noch nicht in Kraft gesetzt.

291 SR

916.441.22

Tierseuchenverordnung 107

916.401

d. das Frischfleisch von aus dem verseuchten Bestand stammenden Tieren vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen unterzogen wird.

2

Er hebt die Sperre auf, wenn alle Tiere des verseuchten Bestandes getötet oder geschlachtet worden und die Örtlichkeiten gereinigt, desinfiziert und durch eine bakteriologische Untersuchung überprüft worden sind.

3

Er ordnet an, dass nachweislich durch Salmonellen kontaminiertes Frischfleisch von Schweinen vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen unterzogen wird.


Art. 261

Entschädigung Tierverluste wegen einer Infektion mit Salmonella spp. werden nicht entschädigt.

13. Abschnitt: Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner

Art. 262

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Laryngotracheitis (ILT) bei den Hühnern, Truthühnern und Fasanen.

2

ILT liegt vor, wenn: a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder b. das ILT-Virus (Herpesvirus) nachgewiesen wurde.

3

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.


Art. 263

Verdachtsfall

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf ILT ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.


Art. 264

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an: a. die einfache Sperre 1. Grades; b. die Tötung und Entsorgung aller Tiere des verseuchten Bestandes; c. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie der kontaminierten Eiertransportbehältnisse und Geräte.

2

Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.

Landwirtschaft

108

916.401

a292 Auslagerung von Bruteiern 1 Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung wertvollen Erbguts in Abweichung von Artikel 264 eine Auslagerung von Bruteiern aus einem verseuchten Bestand zulassen. In diesem Fall ordnet er an: a. die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand; b. die Tötung und Entsorgung von Vögeln, die klinisch erkrankt sind oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde; c. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen; d. die Verbringung der desinfizierten Bruteier während maximal drei Monaten an einen vom gesperrten Bestand baulich und betrieblich unabhängigen Standort; e. die Verbringungssperre über die aus den Bruteiern geschlüpften Jungtiere; f. die Ausmerzung der Alttiere am bisherigen Standort nach der Gewinnung der Bruteier;

g. die abschliessende Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

2

Er ordnet am neuen Standort eine Nachkontrolle aller Jungtiere im Alter von 8-12 Wochen an. Sie erfolgt durch die Entnahme von Blutproben und Choanen- beziehungsweise Trachealtupfer.

3

Fällt mindestens eine Probe der Nachkontrolle serologisch oder im Erregernachweis positiv aus, so müssen alle Jungtiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. Fällt die Nachkontrolle negativ aus, so hebt der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Jungtiere auf.

4

Die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand wird frühestens 90 Tage nach der abschliessenden Reinigung und Desinfektion aufgehoben.


Art. 265

Entschädigung

Tierverluste wegen ILT werden nicht entschädigt.

14. Abschnitt: Myxomatose

Art. 266

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Myxomatose der Wild- und Hauskaninchen.


Art. 267

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Myxomatose in einem verseuchten Hauskaninchenbestand an: 292 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Tierseuchenverordnung 109

916.401

a. die einfache Sperre 1. Grades; b. die unverzügliche unblutige Tötung und Entsorgung aller Kaninchen; in besonderen Fällen kann der Kantonstierarzt die Tötung auf die erkrankten Tiere beschränken;

c. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände.

2

Er ordnet bei Feststellung von Myxomatose bei Haus- oder Wildkaninchen ein den Umständen angepasstes Sperrgebiet an. Im Sperrgebiet gilt: a. Jeglicher Handel und Verkehr mit lebenden Kaninchen ist verboten.

b. Die Kaninchenhalter treffen Vorkehrungen, die das Eindringen von Insekten in die Hauskaninchenbestände verhindern.

c. Falls die Myxomatose bei Wildkaninchen auftritt, ordnet der Kanton die zur Reduktion der Bestände notwendigen Massnahmen an.

3

Die Sperrmassnahmen dürfen frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall aufgehoben werden.


Art. 268

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes werden nicht entschädigt.

15. Abschnitt: Faulbrut der Bienen

Art. 269


293

Diagnose

Faulbrut der Bienen liegt vor, wenn in der erkrankten Brut Paenibacillus larvae nachgewiesen wurde.


Art. 270


294

Verdachtsfall

Besteht Verdacht auf Faulbrut der Bienen, hat der Bieneninspektor Probematerial zur Untersuchung auf Paenibacillus larvae an ein Untersuchungslaboratorium einzusenden.


Art. 271

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:

a. sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden; 293 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

294 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Landwirtschaft

110

916.401

b.295 alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden; c.296 Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;

d.297 alte Waben, Wachs und Honig nach den Anweisungen des Bieneninspektors verwertet werden;

e. die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.

1bis

Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 2 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.298 2 Im Sperrgebiet gilt:299 a. Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.

b. Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sichernden Massnahmen bewilligen.

c. Der Bieneninspektor führt innert 30 Tagen eine Kontrolle sämtlicher Völker des Sperrgebietes auf Faulbrut der Bienen durch.

3

Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf: a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert worden sind, und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;

b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.

4

Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.300 295 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

296 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

298 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

299 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

Tierseuchenverordnung 111

916.401

a301 Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Faulbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.


Art. 272

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes werden nicht entschädigt.

16. Abschnitt: Sauerbrut der Bienen

Art. 273


302

Bekämpfung

1

Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass: a. sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden; b. keine Bienen und Waben verstellt werden; c. alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden; d.303 Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;

e. die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen. 3 Im Sperrgebiet gilt:

a. Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.

301 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

303 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Landwirtschaft

112

916.401

b. Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sichernden Massnahmen bewilligen.

4

Der Bieneninspektor ordnet die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig an.

5

Er kontrolliert sämtliche Völker des Sperrgebietes innert 30 Tagen auf Sauerbrut der Bienen.

6

Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf: a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;

b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.

7

Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.

a304 Vorschriften zur Bekämpfung der Sauerbrut Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Sauerbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.


Art. 274

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nicht entschädigt.

5. Kapitel: Fischseuchen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 275

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Fische mit Ausnahme der Zierfische. Sie gelten sinngemäss auch für die Süsswasserkrebse.

304 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Tierseuchenverordnung 113

916.401


Art. 276

Fischhaltungsbetriebe 1

…305

2

Wer lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen kauft, verkauft oder in andere Gewässer oder Anlagen einsetzt, hat eine Bestandeskontrolle zu führen über: a. den Herkunfts- und Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie die Anzahl, die Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen;

b. die festgestellte Mortalität.

3

Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre über die letzte Eintragung hinaus aufzubewahren.306 4

Werden lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen in einen anderen Betrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 gelten sinngemäss.307


Art. 277

Fischuntersuchungsstelle Das nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorium für Fischseuchen ist die an der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern eingerichtete Fischuntersuchungsstelle.


Art. 278

Entnahme von Proben und Untersuchungen Das Bundesamt erlässt für die Entnahme von Proben und die Untersuchung Vorschriften technischer Art.


Art. 279

Zusammenarbeit

1

Das Bundesamt arbeitet bei der Fischseuchenbekämpfung mit dem Bundesamt für Umwelt zusammen.

2

Die Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Tierseuchenpolizei und den für die Fischerei zuständigen kantonalen Stellen.

305 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

306 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

307 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

Landwirtschaft

114

916.401

2. Abschnitt: Infektiöse hämatopoietische Nekrose und Virale hämorrhagische Septikämie


Art. 280

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen hämatopoietischen Nekrose (IHN) und der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) von Fischen.

2

Als Fische der empfänglichen Arten gelten: a. für die IHN: alle Salmonidenarten; b. für die VHS: Salmonidenarten, Äschen, Felchen und Hechte.

3

IHN und VHS liegen vor, wenn die Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurden.


Art. 281

Verdachtsfall

1

Bei Verdacht auf IHN oder VHS verhängt der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über die verdächtige Fischanlage. Er kann die Schlachtung von Fischen und deren Abgabe als Lebensmittel erlauben. Ausserdem ordnet er an, dass: a. tote Fische und Abfälle geschlachteter Fische als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP308 entsorgt werden; b. benachbarte Fischanlagen desselben Wassereinzugsgebietes auf Anzeichen von IHN oder VHS überprüft werden.

2

Er hebt die Sperre auf, nachdem der Nachweis erbracht worden ist, dass der Fischbestand virusfrei ist.


Art. 282

Seuchenfall

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IHN oder VHS die einfache Sperre 1. Grades über die verseuchte Fischanlage. Ausserdem ordnet er an, dass: a. alle Fische der Anlage unverzüglich getötet oder geschlachtet werden; b. der Wasserzulauf und der Wasserablauf der Anlage, soweit die Verhältnisse dies erlauben, gesperrt werden; c. tote und getötete Fische sowie die Abfälle der geschlachteten Fische als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP309 entsorgt werden;

d. die Teiche sowie die Geräte gereinigt und desinfiziert werden.

2

Er veranlasst die Untersuchung der benachbarten Fischanlagen desselben Wassereinzugsgebietes auf Anzeichen von IHN oder VHS.

308 SR

916.441.22

309 SR

916.441.22

Tierseuchenverordnung 115

916.401

3

Er hebt die Sperre auf, nachdem alle Fische ausgemerzt sind und die Reinigung und die Desinfektion erfolgt sind.

4

Wird IHN oder VHS bei freilebenden Fischen festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt diejenigen Massnahmen an, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.


Art. 283

Impfungen

Impfungen gegen die IHN und VHS sind verboten.


Art. 284

Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes werden nur entschädigt, wenn die Fische nicht als Lebensmittel verwertet werden können.

3. Abschnitt: Infektiöse Pankreasnekrose

Art. 285

Geltungsbereich und Diagnose 1

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Pankreasnekrose (IPN) der Forellen, Saiblinge und Lachse.

2

IPN liegt vor, wenn der Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurde.


Art. 286

Bekämpfung

1

Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IPN die Sperre 1. Grades über die Anlagen mit Fischen der empfänglichen Arten.

2

Er kann im Einvernehmen mit der Fischuntersuchungsstelle und der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle weitere Bekämpfungsmassnahmen anordnen.

3

Er hebt die Sperre auf, nachdem alle Fische ausgemerzt worden und die Reinigung und die Desinfektion erfolgt sind oder nachdem der Nachweis erbracht worden ist, dass der Fischbestand virusfrei ist.


Art. 287

Entschädigung

Verluste von Fischen wegen IPN werden nicht entschädigt.

4. Abschnitt: Krebspest

Art. 288

Diagnose

Krebspest liegt vor, wenn Aphanomyces astaci nachgewiesen wurde.

Landwirtschaft

116

916.401


Art. 289

Bekämpfung

1

Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.

2

Im Sperrgebiet gilt: a. Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.

b. Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP310 zu entsorgen.

3

Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.


Art. 290

Entschädigung

Verluste von Krebsen wegen Krebspest werden nicht entschädigt.

6. Kapitel: Zu überwachende Seuchen

Art. 291

1 Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen (Art. 61-64) finden keine Anwendung.

2

Das Bundesamt und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.

3

Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2-4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.311 7. Kapitel:312 Spezielle Vorschriften für Zoonosen
a Überwachung von Zoonosen 1

Überwachungspflichtig sind die folgenden Zoonosen und deren Erreger: 310 SR

916.441.22

311 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

312 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Tierseuchenverordnung 117

916.401

a. Brucellose; b. Campylobacteriose; c. Echinokokkose; d. Listeriose; e. Salmonellose; f. Trichinellose; g. Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis; h. verotoxinbildende Escherichia coli.

2

Das Bundesamt überwacht andere Zoonosen und Zoonoseerreger, soweit es die epidemiologische Lage oder die Risikoabschätzung erfordert.

b Risikoabschätzung 1 Das Bundesamt erfasst in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft die notwendigen Daten, um Gefahren durch Zoonosen zu erkennen und zu beschreiben, die Exposition von Menschen und Tieren zu bewerten und die von Zoonosen ausgehenden Risiken zu beurteilen.

2

Das von einer Zoonose ausgehende Risiko wird nach folgenden Kriterien beurteilt: a. Vorkommen des Erregers bei Menschen und Tieren sowie in Lebens- und Futtermitteln;

b. Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit; c. wirtschaftliche Folgen;

d. epidemiologische Entwicklungstendenzen.

c Durchführung der Überwachung 1

Die Überwachung erfolgt auf den folgenden Stufen der Lebensmittelkette: a. Primärproduktion; b. Lebensmittelproduktion; c. Futtermittelproduktion.

2

Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsprogramme der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung.

3

Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Bundesämter für Gesundheit und für Landwirtschaft Vorschriften technischer Art zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

d Überwachung der Antibiotikaresistenzen 1

Das Bundesamt erfasst in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von anderen Erregern, sofern diese

Landwirtschaft

118

916.401

die öffentliche Gesundheit gefährden. Es führt zu diesem Zweck ein Überwachungsprogramm durch.

2

Die Überwachung der Antibiotikaresistenzen erfolgt im Rahmen der Überwachung der Zoonosen und Zoonoseerreger nach Artikel 291c.

3

Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Bundesämter für Gesundheit und für Landwirtschaft Vorschriften technischer Art für die Überwachung der Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern und anderen Erregern.

e Zoonosebericht Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den Bundesämtern für Gesundheit und für Landwirtschaft sowie mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut jährlich einen Zoonosebericht. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zoonosen, Zoonoseerreger und Antibiotikaresistenzen sowie eine Bewertung der Entwicklungstendenzen.

4. Titel: Vollzug 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 292

Aufsicht

1

Die Aufsicht über die Tierseuchenpolizei und deren Leitung ist Sache des Bundesamtes. Es überwacht die von den Kantonen getroffenen Massnahmen und ist befugt, ungenügende oder unzweckmässige Massnahmen abzuändern oder aufzuheben.

2

Das Bundesamt kann die Aufsicht nach Programmen durchführen, die es mit dem Kantonstierarzt vereinbart.313 3 Die zuständigen kantonalen Behörden können die Aufsichtsorgane des Bundes begleiten.314 4

Das Bundesamt teilt das Ergebnis der Aufsicht dem Kantonstierarzt mit.315
a316 Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung 1 Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen sowie die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 2011317.

313 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

314 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

315 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

316 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

317 SR

910.15

Tierseuchenverordnung 119

916.401

2

Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020318 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996319 akkreditiert sind.

3

Das Bundesamt für Veterinärwesen erlässt zu den Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.


Art. 293

Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen320 1

Bund und Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den seuchen- und den sanitätspolizeilichen Organen sowie der Lebensmittelkontrolle zur Überwachung und Bekämpfung der Zoonosen.321 2 Sie arbeiten bei der Beschaffung von Daten und Informationen zur Überwachung der Gesundheit von Menschen und Tieren eng zusammen.


Art. 294

Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe 1

Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.

2

Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.

3

Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.


Art. 295

Mitwirkung von Behörden und Organisationen 1

Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Inspektionsund Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a des Gesetzes und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.

2

Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.

3

Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtanlagen mitzuhelfen.

318 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.

319 SR

946.512

320 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

321 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Landwirtschaft

120

916.401

4

Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht.


Art. 296

Amtshilfe

1

Die Kantone leisten dem Bundesamt die für die Aufsicht und die Erfüllung internationaler Veterinär-Abkommen notwendige Amtshilfe.

2

Die Kantone leisten einander Amtshilfe, um einen sachgerechten Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zu gewährleisten.

2. Kapitel: Bund

Art. 297

Vollzug im Inland

1

Das Bundesamt hat folgende Aufgaben: a. …322 b.323 Es bezeichnet die nationalen Referenzlaboratorien für die Überwachung der Diagnostik von Tierseuchen und der Antibiotikaresistenz und anerkennt die Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Überwachung der Resistenzlage durchführen.

c.324 Es erlässt Vorschriften technischer Art für die Entnahme von Proben, die Zulassung von Veterinärdiagnostika und die Untersuchungen zur Feststellung von Seuchen.

cbis.325 Es erstellt zur Kontrolle des Tierverkehrs Musterdokumente und Anleitungen zuhanden der Kantone.

d. Es sorgt zusammen mit den Kantonen für die Aus- und Weiterbildung der Kantonstierärzte und der amtlichen Tierärzte.

e.326 Es genehmigt die Bekämpfungsprogramme von Branchenorganisationen, sofern sie den Zielen der Tierseuchenbekämpfung entsprechen. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass ihm die Ergebnisse regelmässig gemeldet werden.

2

Das Bundesamt hat zudem die folgenden Befugnisse: a. Es kann Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären. Es legt die Voraussetzungen fest 322 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

323 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

324 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

325 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

326 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Tierseuchenverordnung 121

916.401

und bezeichnet die Massnahmen, die zu treffen sind, damit das betreffende Gebiet seuchenfrei bleibt.

b. Es kann in einem Gebiet, in dem eine Tierseuche ein gefährliches Ausmass anzunehmen droht, den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten einschränken.

c. Es kann Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage anordnen.

d. Es kann prophylaktische oder therapeutische Massnahmen für bestimmte Seuchen und Tiergattungen gebietsweise oder für einzelne Bestände vorschreiben.

e.327 Es kann festlegen, welche Untersuchungsverfahren zur Überwachung und Bekämpfung der einzelnen Tierseuchen anzuwenden sind.

f.328 Es kann Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung mit Forschungsaufgaben im Tierseuchenbereich betrauen.


Art. 298

Vollzug bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr 1

Das Bundesamt sorgt für die Seuchenbekämpfung an der Zoll- und an der Landesgrenze.

2

Es kontrolliert Tiere und Waren nach der Verordnung vom 20. April 1988329 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.

3

Besteht die Gefahr, dass Tierseuchen aus benachbarten Grenzgebieten auf die Schweiz übergreifen, kann das Bundesamt anordnen, dass die Behörden der Grenzkantone auf Kosten des Bundes Desinfektions- und Wachtposten einrichten, Schutzimpfungen vornehmen sowie weitere Massnahmen treffen.


Art. 299

Vollzug in der Armee

1

Die militärischen Organe melden den Ausbruch einer Seuche bei Tieren der Armee unverzüglich dem Bundesamt und den betroffenen Kantonen.

2

Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen der Armee und der Anstalten der Militärverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 1955330 über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee.

327 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

328 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

329 [AS 1988 800, 1990 1357, 1993 920 Art. 29 Ziff. 5 3384 Anhang 4 Ziff. 6, 1995 2050 Ziff. III 3716 Art. 314 Ziff. 2, 1997 1121 Ziff. III 2, 1998 1575 Anhang Ziff. 3, 1999 303 Ziff. I 19, 2001 1337 Anhang Ziff. 5 3294, 2002 1411 4065 Ziff. III 2, 2003 1598, 2004 3113, 2005 5493 Anhang Ziff. II 4, 2006 3951 Ziff. III 4705 Ziff. II 104, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 60 1847 Art. 53 Abs. 3. AS 2007 1847 Art. 50]. Siehe heute: die V vom 18. April 2007 (SR 916.443.10).

330 SR 510.35

Landwirtschaft

122

916.401

3. Kapitel: Kanton

Art. 300

Kantonstierarzt

1

Der Kanton wählt einen Kantonstierarzt zum Leiter des kantonalen Veterinärdienstes und regelt dessen Stellvertretung.

2

…331


Art. 301

Aufgaben des Kantonstierarztes 1

Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben: a. Er überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen Anordnungen.

b. Er bildet die seuchenpolizeilichen Organe aus und leitet die Einführungskurse für Viehhändler.

c. Er beaufsichtigt den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen.

d.332 Er überwacht die Tierbestände in seuchenpolizeilicher Hinsicht und sorgt für die Durchführung der Kontrollen in den Betrieben mit Nutztierhaltung nach Artikel 292a; er kann hierzu diagnostische, prophylaktische und therapeutische Massnahmen für einzelne Bestände oder gebietsweise obligatorisch erklären.

e. Er überwacht die künstliche Besamung und den Embryotransfer in seuchenpolizeilicher Hinsicht.

f. Er beschafft die zur Seuchenbekämpfung benötigten Daten und Informationen über Tierbestände.

g. Er ordnet die tierseuchenpolizeilichen Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln an.

h. Er sorgt für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung; i.333 Er anerkennt Tierhaltungen, Besamungsstationen, Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen, sofern zur Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten eine Anerkennung erforderlich ist. Das Bundesamt kann die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung in Vorschriften technischer Art festlegen.

2

Die Kantone können dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein Tätigkeitsgebiet berühren.

331 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).

332 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

333 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

Tierseuchenverordnung 123

916.401


Art. 302

Amtlicher Tierarzt

1

Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl amtlicher Tierärzte und deren Stellvertreter ein. Er ernennt in der Regel pro Amtsbezirk einen amtlichen Tierarzt. Er kann für mehrere Amtsbezirke einen gemeinsamen amtlichen Tierarzt ernennen.

1bis

Mehrere Kantone können einen gemeinsam bestimmten amtlichen Tierarzt mit Kontrollaufträgen betrauen.334 2 Der amtliche Tierarzt hat die folgenden Aufgaben: a. Er verrichtet die Aufgaben, die ihm das Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen zuweisen.

b. Er stellt die amtstierärztlichen Zeugnisse aus.

c. Er führt die ihm vom Kantonstierarzt erteilten Aufträge aus.

3

Die Kantone können dem amtlichen Tierarzt weitere Aufgaben übertragen und sorgen für die Koordination. Insbesondere geht es um Aufgaben:

a. im Bereich des Tierschutzes; b. im Vollzug von Artikel 40 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992335;

c. …336.337

4

…338


Art. 303


339

Kontrollen in Schlachtanlagen Das Departement regelt: a. die Untersuchung der Schlachttiere und der Schlachttierkörper in den Schlachtanlagen auf Tierseuchen; und b. die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.

334 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

335 SR

817.0

336 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4057).

337 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

338 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).

339 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 1847).

Landwirtschaft

124

916.401


Art. 304


340



Art. 305

Viehinspektor

1

Die Kantone sorgen für die Ausbildung der Viehinspektoren und ihrer Stellvertreter.341 2

Der Kantonstierarzt kann gegen die Wahl eines Viehinspektors oder dessen Stellvertreters Einsprache erheben. Er hat bei der Wahlbehörde ihre Absetzung zu verlangen, wenn sie sich für die Aufgabe nicht oder nicht mehr eignen.

3

Wer gewerbsmässig Viehhandel treibt oder den Beruf eines Metzgers ausübt, ist weder als Viehinspektor noch als Stellvertreter wählbar.

4

Weder der Viehinspektor noch sein Stellvertreter dürfen in eigener Sache Amtshandlungen vornehmen.


Art. 306

und 307342

Art. 308

Bieneninspektor

Die Kantone teilen ihr Gebiet in Bieneninspektionskreise ein. Sie bezeichnen die nötige Anzahl Bieneninspektoren, weisen ihnen ihr Tätigkeitsgebiet zu und regeln ihre Stellvertretung.


Art. 309

Aufgaben des Bieneninspektors 1

Der Bieneninspektor vollzieht unter Leitung des Kantonstierarztes die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenseuchen.

2

Er führt ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker in seinem Kreis.343 3

…344


Art. 310

Ausbildung und Fähigkeitsausweis für Bieneninspektoren 1

Die Kantone führen zur Ausbildung der Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Bienenforschung Instruktions- und Ergänzungskurse durch.345 340 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).

341 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

342 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999 (AS 1999 1523).

343 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

344 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

345 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

Tierseuchenverordnung 125

916.401

2

Nach Absolvierung der Instruktionskurse sind den Bieneninspektoren und ihren Stellvertretern kantonale Fähigkeitsausweise auszustellen, wenn sie sich in der Prüfung über hinreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten ausgewiesen haben: a. einschlägige Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung;

b. Wesen und Merkmale der Bienenseuchen sowie Massnahmen zu deren Bekämpfung;

c. Abfassung kurzer Berichte.346 3

Der Fähigkeitsausweis ist von der zuständigen kantonalen Stelle zu entziehen, wenn sein Inhaber ohne triftige Gründe einem Ergänzungskurs ferngeblieben ist oder sich für seine Aufgabe nicht mehr eignet.

4

Für die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter ist die Teilnahme an den Instruktions- und Ergänzungskursen obligatorisch.


Art. 311


347

Wasenmeister

Die Wasenmeister betreuen die Sammelstellen für tierische Nebenprodukte. Sie sorgen für das ordnungsgemässe Einsammeln, Zwischenlagern, Transportieren und gegebenenfalls für das Vergraben dieser Nebenprodukte.

4. Kapitel: Diagnostische Laboratorien

Art. 312

1 Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das Bundesamt.348 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999349.350 2 Sie werden anerkannt, wenn sie: a.351 für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996352 akkreditiert sind;

b. unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Diagnostik ausgewiesenen Tierarztes stehen;

c. an den von den Referenzlaboratorien durchgeführten Ringversuchen teilnehmen.

346 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

347 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

348 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

349 SR

814.912

350 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

351 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

352 SR

946.512

Landwirtschaft

126

916.401

3

Das Bundesamt und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welche Untersuchungslaboratorien das Probematerial für bestimmte Untersuchungen verbracht werden muss.

4

Die anerkannten Laboratorien geben die Angaben über die Herkunft und die Ergebnisse aller Proben, die auf meldepflichtige Seuchen untersucht worden sind, regelmässig in die Labor-Datenbank des Bundesamtes (ITS-Datenbank = Informationszentrum Tiergesundheit Schweiz) ein.353 4bis

Das Bundesamt kann Informationen über unerwartet gehäufte Untersuchungsergebnisse von neuartigen, nicht meldepflichtigen Seuchen sowie über die Resistenzlage einfordern.354 5

Das Bundesamt meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 15 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999).355 6 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und über die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das Bundesamt.356

5. Kapitel: Gebühren

Art. 313

Die Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes, wie namentlich Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen an der Zoll- und Landesgrenze oder im Landesinnern, richten sich nach der Verordnung vom 30. Oktober 1985357 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.

353 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2006 5217, 2008 5587 Abs. 1 Bst. a).

354 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

355 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

356 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

357 SR 916.472

Tierseuchenverordnung 127

916.401

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 314

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967358 wird aufgehoben. 2. …359


Art. 315

Übergangsbestimmungen 1

Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 9 gilt für Schafe, Ziegen und Schweine erst ab 1. Juli 1999.360 2 Bei der Bekämpfung der CAE wird den Kantonen für den Vollzug der Artikel 61 Absätze 1 und 2 (Meldepflicht), 62-64 (erste Massnahmen), 202 (Bekämpfung) und 203 (Tierverkehr) eine Frist bis zum 1. Januar 1998 eingeräumt.

3

Die nach bisherigem Recht für die amtliche Seuchendiagnostik anerkannten Laboratorien müssen die in Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe a geforderte Akkreditierung bis spätestens am 1. Januar 2000 erlangt haben.

4

Die Artikel 300 Absatz 2 und 302 Absatz 4 gelten nicht für Kantonstierärzte und amtliche Tierärzte, die ihr Amt vor Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben.

5

Artikel 178 Absatz 2 findet auch Anwendung auf die Nachkommen von Kühen, die vor dessen Inkrafttreten an BSE erkrankt sind.361
a362 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. März 1999 1 Verkehrsscheine, die vor dem 1. Juli 1999 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

2

Die Vorschriften des Bundesamtes über die Kennzeichnung gelten: a. für neugeborene Tiere der Rindergattung ab dem 1. Oktober 1999; b. für neugeborene Tiere der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen für Zootiere, ab dem 1. April 2000 (Art. 10); c.363 ab dem 1. Juni 2001 für alle Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Oktober 1999 geboren wurden und nicht mit einer anerkannten Herdebuchkennzeich358 [AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325,

1980 1064, 1981 572 Art. 72 Ziff. 4, 1982 1300, 1084 1039, 1985 1346, 1988 206 800 Art. 89 Ziff. 4, 1990 375, 1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373]

359 Die Änderungen können unter AS 1995 3716 konsultiert werden.

360 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1568).

361 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996 (AS 1996 2559).

362 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

363 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Landwirtschaft

128

916.401

nung oder einer vom Kanton Neuenburg angeordneten Tätowierung versehen sind.364 3

Kann das Begleitdokument nicht vollständig ausgefüllt werden, weil die amtliche Zuteilung der Nummer der Tierhaltung oder der Identifikationsnummern noch aussteht (Art. 12), sind die Tierhaltungen und Tiere so zu beschreiben, dass deren Identifikation trotzdem möglich ist.365
b366 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. August 1999 1 Die Meldepflicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b gilt für den Tierhalter ab dem Zeitpunkt, da er das Verzeichnis der Tiere erstmals der Tierverkehr-Datenbank gemeldet hat (Art. 14 Abs. 2 Bst. b).367 2 Für neugeborene Kälber gilt die Meldepflicht ab dem 1. Oktober 1999.

c368 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2000 1 Die Laboratorien nach Artikel 175 Absatz 3 müssen die Akkreditierung nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstabe a bis spätestens am 1. Januar 2002 erlangt haben. Sie werden vom Bundesamt überprüft.

2

Die Sterilisationsbetriebe nach Artikel 183 Absatz 3 Buchstabe b müssen die ISOZertifizierung bis spätestens am 1. Januar 2002 erlangt haben. Bis zur Zertifizierung müssen sie vom Kantonstierarzt verstärkt überwacht werden.

3

Futtermittel nach Artikel 183 Absatz 1 dürfen anderen Tieren als Wiederkäuern bis zum 28. Februar 2001 verfüttert werden.

4

Das Verfüttern von Wiederkäuerabfällen in Beständen nach Artikel 183 Absatz 4 ist in Abweichung von Artikel 183 Absatz 3 Buchstabe d bis zum 28. Februar 2001 zulässig.

d369 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2001 Die Datenübermittlung der anerkannten Laboratorien an die Labor-Datenbank des Bundesamtes (Art. 312 Abs. 4) muss spätestens ab 1. Januar 2003 vollständig und regelmässig erfolgen. Solange dies nicht der Fall ist, stellen die Laboratorien dem Bundesamt jährlich einen Bericht zu, der je Tierseuche alle Daten der durchgeführten Untersuchungen enthält.

364 Fassung gemäss Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).

365 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

366 Eingefügt durch Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).

367 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

368 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 259).

369 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Tierseuchenverordnung 129

916.401

e370 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. April 2003 1 Auf alle Schweinebestände, die weder im Rahmen eines Bekämpfungsprogramms des Kantons oder des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung noch so wie die nachstehenden Bestimmungen es vorsehen bereits früher untersucht und saniert wurden, finden bis Ende 2004 die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.

2

Bestände von Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen sind serologisch auf APP Serotyp 2 zu untersuchen.371 Ergibt diese Untersuchung einen positiven Befund, so sind alle Tiere zu schlachten. Ergibt sie einen negativen Befund, so ordnet der Kantonstierarzt zur Bekämpfung der EP an, dass: a. während 10 bis 14 Tagen nur Tiere gehalten werden, welche neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden; b. die Tiere, die jünger als neun Monate sind, in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind;

c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

3

Für Masttierhaltungen ordnet der Kantonstierarzt eine mastfreie Phase von 14 Tagen sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen an.372 4 Schweinebestände sind zu überwachen, indem: a. die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden;

b.373 die Tierhaltungen regelmässig vom amtlichen Tierarzt kontrolliert werden; c. in besonderen Fällen vom Kantonstierarzt eine Überwachung mit Sentinellen-Tieren angeordnet wird (Mischmasten).

5

Der Tierhalter, der Tiere abgibt, sowie der Transporteur und der Viehhändler bescheinigen mit ihrer Unterschrift, dass sie in anerkannt EP/APP-freie Bestände ausnahmslos Tiere liefern, die ebenfalls aus solchen Beständen stammen. Diese Tiere dürfen auch während des Transportes keinen Kontakt mit Schweinen haben, die nicht aus anerkannt EP/APP-freien Beständen stammen.

f374 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004 1

Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, können noch bis zum 31. Dezember 2006 nach den kantonalen Vorschriften gekennzeichnet und registriert sein.

Sie müssen mindestens mit einer amtlichen Kontrollmarke versehen oder auf andere Weise eindeutig gekennzeichnet sein.

370 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003 (AS 2003 956).

371 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

372 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

373 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

374 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).

Landwirtschaft

130

916.401

2

Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen oder mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet sind, der die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung und die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 3 von einem Tierarzt bis zum 31. Dezember 2006 der vom Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle gemeldet werden.

3

Mikrochips, welche die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 verwendet werden.

g375 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 1 Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2

Für Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden und die noch keinen Equidenpass haben, muss der Eigentümer bis zum 31. Dezember 2012 einen Equidenpass ausstellen lassen.


Art. 316

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 8 am 1. September 1995 in Kraft.

2

Das Inkrafttreten von Artikel 8 wird später bestimmt.

375 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).