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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Tierseuchengesetz (TSG)1 vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. Oktober 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe b
der Bundesverfassung2,3 beschliesst: I.4 Grundsätze und Ziele

Art. 1

Tierseuchen5

1

Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:

a. auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen); b. vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können; c. einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können; d. bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können; e. für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.

2

Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:

a. der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus; b. der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und AS 1966 1565

1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

2 SR

101

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

5

Randtitel in Sachüberschrift umgewandelt gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

6

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

916.40

Landwirtschaftliche Produktion 2

916.40

c. der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.

a Ziele der Tierseuchenbekämpfung 1

Hochansteckende Seuchen werden: a. möglichst rasch ausgerottet; b. im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft.

2

Andere Seuchen werden: a. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann;

b. bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder c. überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.

II. Organisation

Art. 2

Vorschriften des Bundesrates Der Bundesrat erlässt allgemeine Vorschriften über die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Tierseuchenpolizei.


Art. 3

Kantonale Organisation, Kantonstierarzt, amtliche und nichtamtliche Tierärzte Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbstständig unter Vorbehalt von Artikel 5 und der folgenden Bestimmungen:7 1.8 Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtliche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung.

2. Die nichtamtlichen Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen zu übernehmen.

3. Die kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Tierseuchengesetz

3

916.40

a9 Prüfungskommissionen10 1

Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen durchführen von:11

a. Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen; b. amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten, die Funktionen beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199212 wahrnehmen.

2

Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.13 3

Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes oder des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 wahrnehmen, an die Kantone delegieren.


Art. 4


14



Art. 5

Bieneninspektor

1

Die Kantone bezeichnen die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter und entschädigen sie.

2

Sie ordnen Instruktionskurse im Einverständnis mit dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)15 an, deren Besuch für die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter obligatorisch ist.


Art. 6


16



Art. 7

Mitwirkung von Organisationen 1

Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen.

2

Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu 9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

12 SR

817.0

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

14 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

15

Bezeichnung gemäss gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

16 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Landwirtschaftliche Produktion 4

916.40

umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen.

3

Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird.


Art. 8

Kontrolle

1

Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich ist.

2

Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

III. Bekämpfungsmassnahmen

Art. 9


17

Grundsatz

Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.

a18 Hochansteckende Seuchen 1

Sind in einem Bestand ein Tier oder mehrere Tiere von einer hochansteckenden Seuche befallen, so müssen in der Regel alle für die Seuche empfänglichen Tiere dieses Bestandes unverzüglich abgetan und entsorgt werden.

2

Der Bundesrat regelt: a. die flankierenden Massnahmen, die in der von der Seuche bedrohten Zone und im umliegenden Gebiet getroffen werden müssen; b. die Fälle, in denen nicht der gesamte verseuchte Bestand abgetan und entsorgt werden muss;

c. das Vorgehen für den Fall, dass sich die Seuche durch Abtun und Entsorgung der verseuchten Bestände nicht ausrotten lässt.

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

Tierseuchengesetz

5

916.40


Art. 10

Allgemeine Bekämpfungsmassnahmen19 1

Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung.

Er regelt insbesondere:20 1. die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;

2.21 die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere; 3.22 die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können;

4. die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs;

5. die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; 6.23 das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren; 7.24 die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;

8. die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen; 9. die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen; 10.25 die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Tierseuchenbekämpfung;

11.26 die Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme von Tiergesundheitsdiensten für Seuchen, die im Rahmen des internationalen Handels mit Tieren von Bedeutung sind.

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

Landwirtschaftliche Produktion 6

916.40

2

Der Bund kann:

a. den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren; b. anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;

c. Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.27

3

Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.28

a29 Vorbereitungsmassnahmen Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen Zahl und Art der Fachleute und der Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-, Entsorgungs- und Desinfektionsanlagen usw.), über welche die Kantone zur Bekämpfung von hochansteckenden Tierseuchen verfügen müssen.

b30 Beschränkung des Verkehrs mit Lebensmitteln Der Bundesrat kann den Verkehr mit Lebensmitteln aus tierseuchenpolizeilichen Gründen beschränken. Er kann die Kontrolle den Organen der Lebensmittelkontrolle übertragen.


Art. 11


31

Sorgfalts- und Meldepflicht 1

Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden.

2

Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

28

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1976; BBl 1980 I 477).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

30

Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 2 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1469; BBl 1989 I 893).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

Tierseuchengesetz

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verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizei- und Zollorgane.32 3 Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.

IIIa. Tiergesundheitsdienste33
a34 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Organisation, Durchführung und Finanzierung von Tiergesundheitsdiensten. Die Tierhalter, die diese Dienste in Anspruch nehmen, können zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden.

IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen


Art. 12

Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.


Art. 13


35

Kontrolle des Tierverkehrs 1

Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.

2

Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseu-chen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.

32 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

33

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

Landwirtschaftliche Produktion 8

916.40


Art. 14


36

Kennzeichnung und Registrierung 1

Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und registriert sein.

2

Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden.

3

Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.

4

Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen.


Art. 15


37

Begleitdokument

1

Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen.

In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.38 2 Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument a. in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird; b. in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.

a39 Zentrale Datenbank

1

Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden.

2

Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.

3

Der Bund kann die Datenbank selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.

4

Der Bundesrat legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

38 Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

Tierseuchengesetz

9

916.40

b40 Kosten der Datenbank

1

Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.

2

Die Kosten für den Aufbau der zentralen Datenbank gehen zulasten des Bundes.

Die Betriebskosten werden grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt.

Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.


Art. 16


41

Erweiterter Geltungsbereich der Kontrollvorschriften Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14-15b auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.


Art. 17

Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen 1

…42

2

Der Bundesrat wird über den Transport von Tieren und tierischen Stoffen sowie über die Mittel für ihre Beförderung die erforderlichen Vorschriften aufstellen.


Art. 18

Kontrolle auf Märkten, Ausstellungen und Schauen 1

Märkte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenoder Schweinegattung aufgeführt werden, sind tierärztlich und polizeilich zu überwachen.

2

Tiere dürfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht werden, wenn sie bei der tierärztlichen Auffuhrkontrolle weder krank noch krankheitsverdächtig befunden worden sind.

3

Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergattungen ausdehnen.43

Art. 19

Sömmerung und Winterung Der Bundesrat kann seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung sowie über andere vorübergehende Ortsveränderungen von Tieren erlassen.

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

42

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

Landwirtschaftliche Produktion 10

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Art. 20


44

Viehhandel

1

Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.

2

Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.


Art. 21

Hausierhandel, Wanderherden 1

Der Hausierhandel mit Tieren ist verboten.45 2

Der Bundesrat kann das Treiben von Wanderherden einschränkenden Bestimmungen unterwerfen oder verbieten.


Art. 22


46

Sanitätspolizeiliche Vorschriften für Betriebe Über die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Schlacht- und Entsorgungsanlagen, Gerbereien und ähnlichen Einrichtungen erlässt der Bundesrat die nötigen sanitätspolizeilichen Vorschriften.


Art. 23

Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen Alle der Tierbeförderung dienenden Fahrzeuge, Einrichtungen und Geräte sind nach jeder Verwendung für Tiertransporte zu reinigen und auf behördliche Anordnung hin zu desinfizieren.


Art. 24


47

Ein-, Aus- und Durchfuhr 1

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.

2

Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der 44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4534).

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

Tierseuchengesetz

11

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Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des BVET abhängig gemacht werden.48 3 Das BVET kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung: a. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten;

b. den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten; c. Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.

4

Das BVET bezeichnet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.


Art. 25


49

Amtstierärztliche Untersuchung 1

Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind.

2

Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen.

3

Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.50


Art. 26


51



Art. 27

Immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate 1

…52

2

Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische sowie einfache und zusammengesetzte Präparate angeboten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierseuchen dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.53 48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

51 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

52 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Landwirtschaftliche Produktion 12

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3

Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.54 4 Öffentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen. Für Schadenfälle sind sie haftbar.

5

Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen.


Art. 28


55



Art. 29

Grenzverkehr/Durchfuhr im Flugverkehr Für den Grenzverkehr und für die Durchfuhr im Flugverkehr kann der Bundesrat besondere, von den Artikeln 24-27 abweichende Bestimmungen aufstellen.


Art. 30


56

Hundekontrolle

1

Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung.

2

Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote enthalten.

V. Kosten der Tierseuchenbekämpfung57

Art. 31

Kostenträger58

1

Die Kantone, in denen sich die Tiere befinden, leisten die Entschädigungen für Tierverluste und übernehmen ganz oder teilweise die Bekämpfungskosten.59 2 …60

54 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3452).

55 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).

56 Fassung und gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

60

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Tierseuchengesetz

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3

Der Bund leistet die Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit hochansteckenden Seuchen.61
a62 Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen 1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Programme zur Bekämpfung von Tierseuchen bei den Tierhaltern zeitlich befristet Abgaben erhoben werden.

2

Er regelt die Abgabe für das einzelne Programm sowie die Entschädigung für im Rahmen des Programms geleistete Drittleistungen; er legt insbesondere die anrechenbaren Kosten, die Höhe der Abgabe und die Dauer ihrer Erhebung sowie die Höhe der Entschädigung für die Drittleistungen fest.

3

Bei der Festlegung, welcher Kostenanteil durch die Abgabe und welcher durch die Kantone zu tragen ist, berücksichtigt er den Nutzen des Programms für die Tiergesundheit, für die öffentliche Gesundheit und für die Volkswirtschaft.

4

Das BVET erhebt die Abgabe; es kann dafür Dritte beiziehen.


Art. 32

Entschädigungen für Tierverluste 1

Entschädigungen für Tierverluste werden geleistet für: a. Tiere, die wegen einer Seuche umstehen oder abgetan werden müssen; b. erkrankte Tiere, die wegen einer behördlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden müssen;

c. Tiere, die auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen, um der Ausdehnung einer Seuche vorzubeugen;

d. gesunde Tiere, die wegen eines vom zuständigen Organ der Tierseuchenpolizei angeordneten Eingriffs umstehen, geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen.63

1bis

Der Bundesrat regelt, bei welchen andern Seuchen bestimmte Tierverluste von den Kantonen nicht entschädigt werden; er berücksichtigt dabei die Verbreitung der Seuche sowie das Ziel und die Möglichkeiten der Seuchenbekämpfung.64 2 Leistet ein Kanton nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen Entschädigungen für Tierverluste an Tiereigentümer, die in anderen Kantonen wohnen, so steht dem entschädigenden Kanton das Recht des Rückgriffes auf die Wohnsitzkantone der Eigentümer für die Hälfte der geleisteten Schadenbeträge zu. Wenn die Ansteckung im Zeitpunkte der Einfuhr bereits bestand, erstreckt sich das Rückgriffsrecht gegenüber den Wohnsitzkantonen der Tiereigentümer auf die ganzen Schadenbe-

61

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

64

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

Landwirtschaftliche Produktion 14

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träge. Verständigungen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten. In Streitfällen entscheidet der Bundesrat als einzige Instanz.

3

Handelt es sich um Tiere, die an einer interkantonalen oder schweizerischen Ausstellung oder einem Markt in einem andern Kanton aufgeführt werden, so leistet der Wohnsitzkanton des Tiereigentümers die Entschädigung im Rahmen seiner Vorschriften.


Art. 33


65

Entschädigungen in speziellenFällen 1

Die Kantone können Entschädigungen leisten, auch wenn sie der Bund hiezu nicht verpflichtet. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.66 2 Die Kantone können Entschädigungen an Verluste für Tiere leisten, die sich zur Sömmerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung des Kantonstierarztes vorübergehend im Ausland befinden und deren Eigentümer in der Schweiz Wohnsitz haben. Artikel 36 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 34

Einschränkung der Entschädigungspflicht 1

Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichterem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter die Seuche mitverschuldet, dieselbe nicht oder zu spät gemeldet oder sonst wie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.

2

Insbesondere werden keine Entschädigungen geleistet: 1. für Hunde und Katzen, für Wild, exotische Tiere und solche von geringem Wert;

2. für Tiere in zoologischen Gärten, Menagerien und ähnlichen Unternehmen; 3. für Schlachttiere ausländischer Herkunft; 4. …67 5. für Tiere, die im Ausland wohnhaften Personen gehören und die sich nur vorübergehend, wie zum Zwecke der Sömmerung oder Winterung, in der Schweiz befinden;

6. für Nutztiere ausländischer Herkunft, die in der Schweiz wohnhaften Personen gehören, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgte.

3

…68

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

67 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

68

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

Tierseuchengesetz

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Art. 35

Prämien für Wild

Für die Beseitigung von Wild, die behördlich angeordnet wird, um der Ausbreitung einer Seuche entgegenzuwirken, können die Kantone Prämien ausrichten.


Art. 36

Schätzung der Tiere, Höhe der Entschädigung und Verwertung 1

Zur Bemessung der Entschädigungen für Tierverluste ist in der Regel eine Schätzung der Tiere bzw. Bestände vorzunehmen. Das BVET erlässt hiefür Richtlinien.

Der Bundesrat kann Höchstbeträge bestimmen.

2

Die Kantone haben die Entschädigungen so zu bemessen, dass die Geschädigten unter Anrechnung des Verwertungserlöses mindestens 60 Prozent und höchstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten. Innerhalb dieses Rahmens werden die Entschädigungen unter Berücksichtigung von Absatz 1 von den Kantonen endgültig festgesetzt.

3

Die Entschädigungen sind durch ein möglichst einfaches und für den Tiereigentümer kostenfreies Verwaltungsverfahren festzusetzen.

4

Das BVET bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen, wie und unter welchen Bedingungen die nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen.


Art. 37


69



Art. 38


70
Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen 1

Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.

2

Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

3

Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.


Art. 39

und 4071 69 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4534).

71

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

Landwirtschaftliche Produktion 16

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Art. 41


72



Art. 42


73
Forschung, Diagnostik, Impfstoffe74 1

Der Bund:

a. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, wobei Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit betraut werden können;

b.75 betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut für Virologie und Immunologie (IVI); c. bezeichnet das für die Überwachung der Diagnostik einer Tierseuche notwendige nationale Referenzlaboratorium; er kann Laboratorien ausserhalb der Bundesverwaltung mit dieser Aufgabe betrauen;

d. erteilt an Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von Seuchen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung; e. kann Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben;

f.76 kann Impfstoffe gegen Tierseuchen beschaffen und sie unentgeltlich oder verbilligt abgeben;

g.77 kann Impfstoffbanken betreiben.

2

Der Bundesrat kann dem IVI weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung übertragen.

3

Das IVI kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Forschungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben des IVI stehen.

b. Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.78 72

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, mit Wirkung seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

78 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

Tierseuchengesetz

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Art. 43


79



Art. 44

Viehversicherungskassen Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit in Seuchenfällen neben den in diesem Abschnitt vorgesehenen Entschädigungen der Kantone ergänzende Leistungen von Viehversicherungskassen oder anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsanstalten zulässig sind.


Art. 45

Rückerstattung

1

Zu Unrecht bezogene Entschädigungen können zurückgefordert werden.80 2

Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, wofür das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

3

Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

VI. Strafbestimmungen81 82

Art. 46


83



Art. 47


84
Übertretungen und Vergehen 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich zuwiderhandelt: a. den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 24, 25 und 27; b. den Vorschriften, die von den Behörden des Bundes oder eines Kantons in Ausführung der Bestimmungen nach Buchstabe a erlassen wurden; c. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung.

79

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

81 Fassung gemäss Anhang Ziff. 126 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

82 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

83

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 126 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

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2

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 48

85 Übertretungen 1 Mit Busse wird bestraft, sofern nicht Artikel 47 anwendbar ist, wer vorsätzlich zuwiderhandelt:

a. den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30; b. den Vorschriften, die von den Behörden des Bundes oder eines Kantons in Ausführung der Bestimmungen nach Buchstabe a erlassen wurden; c. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

a86 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben 1

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Tätigkeiten für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

2

Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es unter Verletzung einer Rechtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3

Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.


Art. 49

Nachzahlung von Gebühren Der Täter kann überdies zur Bezahlung der umgangenen Gebühren verurteilt werden.

85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

86

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975, in Kraft seit 1. Juli 1977 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106).

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Art. 50

Straferhöhung

Betreibt der Täter den Viehhandel gewerbsmässig, so können die nach diesem Gesetz angedrohten Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.


Art. 51

Vorbehalt besonderer Strafbestimmungen Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches87 bleiben vorbehalten.


Art. 52

88 Strafverfolgung 1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2

Das BVET verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200589 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200990 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen. Bilden Fleisch und Fleischerzeugnisse Gegenstand der Widerhandlung, so ist ausschliesslich die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig.91 2bis Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201292 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200593, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199294, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198695 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199196 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.97 3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.

4

Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tier87

SR 311.0

88 Fassung gemäss Anhang 2 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).

89 SR

631.0

90 SR

641.20

91 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).

92 SR

453

93 SR

455

94 SR

817.0

95 SR

922.0

96 SR

923.0

97 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095; BBl 2011 6985).

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schutzgesetz vom 16. Dezember 200598, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199299, das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986100 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991101 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

VII. Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 53

Befugnisse des Bundesrates 1

Der Bundesrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften.102 1bis

Er regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.103 2

Der Bundesrat übt die Aufsicht aus über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

3

Er kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.104
a105 Übernahme international harmonisierter Vorschriften und Normen 1

Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.

2

Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das BVET ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.

3

Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.

98 SR

455

99 SR

817.0

100 SR

922.0

101 SR

923.0

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

103 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBL 2006 6337).

Tierseuchengesetz

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b106 Internationale Zusammenarbeit 1

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Diagnostik, die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen, die Entwicklungszusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich der Tiergesundheit.

2

Er kann mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der veterinärhygienischen und tierzüchterischen Vorschriften im Handel mit Tieren und Tierprodukten.


Art. 54

Vollzug

1

Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.107 1bis Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.108 1ter In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.109 2

Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)110 zulässig.

a111 Zentrales Informationssystem 1

Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen ein zentrales Informationssystem.

2

Das Informationssystem enthält die zur Aufgabenerfüllung in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erforderlichen Daten.

3

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die Vollzugsbehörden besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeits- und Betriebsprofile bearbeiten.

106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

108 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

110 Ausdruck gemäss Ziff. I 29 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).

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4

Zugriff auf besonders schützenswerte Daten im Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben die Vollzugsbehörden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

5

Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene für ihre eigenen Vollzugsaufgaben zu nutzen.

6

Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen.

7

Der Bundesrat regelt: a. das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems;

b. den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils des Informationssystems;

c. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffe; e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

f. die

Archivierung.

8

Die Kantone, welche das Informationssystem für ihre eigenen Vollzugsaufgaben nutzen, sind verpflichtet, für ihren Bereich den Datenschutz zu regeln und ein Organ zu bezeichnen, welches die Einhaltung dieser Regelung überwacht. Sie können in einem formellgesetzlichen Erlass Online-Zugriffe gewähren.


Art. 55

Disziplinarverfahren

Ohne Rücksicht auf die Einleitung oder den Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde Funktionäre, die seuchenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, disziplinarisch bestrafen.


Art. 56

Gebühren

1

Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen, die sich an der Zollgrenze und im Landesinnern ergeben, fest.

2

Die Gebühren, die für die Untersuchungen von Tieren, Fleisch und andern tierischen Stoffen an der Zollgrenze sowie für die Prüfung der Erzeugnisse gemäss Artikel 27 Absatz 3 erhoben werden, sind zur Deckung der dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausgaben bestimmt.

Tierseuchengesetz

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3

Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.112


Art. 57


113

Befugnisse des BVET

1

Das BVET kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen.

2

Es kann in dringlichen Fällen: a. zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht; b.114 vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht.115

3

Das BVET:

a. nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen; b.116 fördert die Tierseuchenprävention; insbesondere kann es Früherkennungsund Überwachungsprogramme durchführen;

c.117 bestimmt jährlich im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von den Kantonen im Rahmen der Überwachung des schweizerischen Viehbestandes kontrolliert werden müssen; es legt die Kriterien der Kontrolle fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.

4

Das BVET kann die Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen an Dritte übertragen. Es kann ihnen für die Erfüllung dieser Aufgabe Abgeltungen ausrichten.118


Art. 58

Militärische Vorschriften Die Vorschriften des Bundes über Tiere, die in militärischen Kursen, Truppenübungen oder Aufgeboten verwendet oder mitgeführt werden, bleiben vorbehalten.

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4534).

113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 AS 2003 4237; BBl 2002 4534).

116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

117 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4534).

118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

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Art. 59

Erlass kantonaler Vorschriften 1

Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.

2

Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen anstelle des Kantons.

a119 Ersatzvornahme

1

Das EDI erlässt anstelle säumiger Kantone die allgemeinverbindlichen Anordnungen, die nach Bundesrecht zur Seuchenbekämpfung notwendig sind.

2

Das BVET verfügt anstelle säumiger kantonaler Vollzugsorgane im Einzelfall die notwendigen Massnahmen.

b120 Einsprache

1

Verfügungen des BVET können mit Einsprache angefochten werden.

2

Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Gesuch hin gewährt werden.

3

Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.


Art. 60


121

Mitteilung

Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem EDI zur Kenntnis.


Art. 61

Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechtes 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Auf den nämlichen Zeitpunkt sind alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Bundesgesetz vom 13. Juni 1917122 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen und das Bundesgesetz vom 28. September 1962123 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose.

3

Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

121 Fassung gemäss Ziff. II 53 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

122 [BS 9 261; AS 1950 II 1482 Art. 12 Abs. 2 1523, 1954 559 Ziff. I 1 937 Art. 1 Abs. 1, 1956 134 Art. 1 1203, 1959 620] 123 [AS 1963 185]

Tierseuchengesetz

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Art. 62


124

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003 1

Im Zusammenhang mit den zur Ausrottung von BSE (Bovine spongiforme Enzephalopathie) angeordneten Entsorgungsmassnahmen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen leisten.

2

Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.

3

Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der Fleischabfälle und passt die Beiträge an.

4

Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die Fleischabfälle in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.

5

Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998125 nicht übersteigen.

6

Die Bundesämter für Landwirtschaft, Veterinärwesen und Gesundheit legen einen Massnahmenplan vor, der die Wiederverwertung tierischer Abfälle erlaubt.

a126 Koordinationsbestimmung Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 16. März 2012127 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom 16. März 2012 des TSG zuerst in Kraft tritt, wird Artikel 52 TSG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert: …128 Datum des Inkrafttretens: Art. 53 Abs. 1: 1. Jan. 1967129 die übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1968130 124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980 (AS 1980 1776; BBl 1980 I 477).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4534).

125 SR

910.1

126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).

127 SR

453; BBl 2012 3465 128 Die Änd. kann unter AS 2013 907 konsultiert werden.

129 BRB vom 16. Dez. 1966 130 BRB vom 15. Dez. 1967 (AS 1967 2115)

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