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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
über die technischen Handelshemmnisse
(THG)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 7. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten
sowie auf die Artikel 31bis Absätze 1 und 2 und 64bis der Bundesverfassung1,
in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 20012 zur Änderung des
Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) und seines Anhanges H,
in Anwendung des Abkommens vom 22. Juli 19723 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
in Anwendung des WTO-Übereinkommens vom 15. April 19944 über technische
Handelshemmnisse,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 19955,6 beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des
Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden.

2 Es enthält insbesondere: a.

Grundsätze für die Vorbereitung, den Erlass und die Änderung von technischen Vorschriften; b.

Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates; c.

allgemeine Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie allgemein anwendbare Strafbestimmungen.

AS 1996 1725 1

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 54, 95 und 101 der
BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 3

SR 0.632.401 4

SR 0.632.20 Anhang 1A.6 5

BBl 1995 II 521 6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002
883 884; BBl 2001 4963).

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Art. 2

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften
aufstellt.

2 Es findet Anwendung, soweit nicht andere Bundesgesetze, allgemeinverbindliche
Bundesbeschlüsse oder internationale Abkommen abweichende oder weitergehende
Bestimmungen enthalten.

3 Die Artikel 3 und 19 gelten, soweit nicht andere Bundesvorschriften etwas Abweichendes regeln.


Art. 3

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a.

technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden
Verkehrs von Produkten aufgrund:
1.

unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, 2.

der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen
oder

3.

der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen; b.

technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die
Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in
Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere
Regeln hinsichtlich:
1.

der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten, 2.

der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten, 3.

der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens; c.

technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen; d.

Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder
Überlassung eines Produkts; e.

Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzer; f.

Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren; g.

Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das
einzelne Produkt;

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h.

Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in
dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen; i.

Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle
ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird; k.

Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche
Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird; l.

Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder
die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird; m.

Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen,
die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen
Unterlagen bei der zuständigen Behörde; n.

Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter
den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden; o.

Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen; p.

nachträgliche Kontrolle: die hoheitliche Tätigkeit von Kontrollorganen, mit
der durchgesetzt werden soll, dass in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte die technischen Vorschriften erfüllen.

2. Kapitel: Rechtsetzung im Bereich der technischen Vorschriften

Art. 4

Ausgestaltung der technischen Vorschriften im allgemeinen 1 Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische
Handelshemmnisse auswirken.

2 Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten
Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften: a.

möglichst einfach und transparent sind; und b.

zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.

3 Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit: a.

überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern; und b.

sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

4 Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz: a.

der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;

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b.

des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; c.

der natürlichen Umwelt; d.

der Sicherheit am Arbeitsplatz; e.

der Konsumenten und der Lauterkeit des Handelsverkehrs; f.

des nationalen Kulturgutes; g.

des Eigentums.


Art. 5

Ausgestaltung der technischen Vorschriften hinsichtlich der Verfahren 1 Soweit Artikel 4 nicht etwas Abweichendes erfordert, werden in der Regel: a.

zur Konformitätsbewertung mehrere Verfahrenstypen zur Wahl gestellt, wobei mindestens bei einem dieser Verfahren die Person, welche das Produkt
herstellt oder in Verkehr bringt, die Möglichkeit haben soll, die Konformitätsbewertung selbst vorzunehmen; b.

Prüfungen und Konformitätsbewertungen durch Dritte, soweit sie eine Voraussetzung für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die
Verwendung oder die Entsorgung von Produkten bilden, als privatrechtliche
Tätigkeiten vorgesehen.

2 Sind für bestimmte Produkte verschiedene Prüfungen, Konformitätsbewertungen,
Anmeldungen oder Zulassungen vorgeschrieben oder mehrere Behörden zuständig,
so ist sicherzustellen, dass die Verfahren und Zuständigkeiten koordiniert werden.


Art. 6


7

Internationale Information und Konsultation Im Rahmen von internationalen Abkommen werden: a.

Entwürfe von technischen Vorschriften und von Vorschriften betreffend
Dienstleistungen zur Information und Konsultation unterbreitet; b.

Texte angenommener Vorschriften gemäss Buchstabe a mitgeteilt.

3. Kapitel: Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates 1. Abschnitt:
Prüfung, Konformitätsbewertung, Anmeldung, Zulassung,
Konformitätszeichen


Art. 7

Verfahren

Der Bundesrat kann Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsverfahren festlegen.

7 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883 884; BBl 2001 4963).

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Art. 8

Stellen

Der Bundesrat kann die Anforderungen festlegen, welche Stellen erfüllen müssen,
die Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- oder Zulassungsverfahren durchführen.


Art. 9

Konformitätszeichen

1 Der Bundesrat kann Zeichen festlegen, welche die Konformität anzeigen; er kann
die betreffenden Verfahren regeln.

2 Er kann Vorschriften erlassen, um solche Zeichen vor Verwechslung und Missbrauch zu schützen.

2. Abschnitt: Akkreditierung

Art. 10

1 Der Bundesrat schafft unter Berücksichtigung international festgelegter Anforderungen ein schweizerisches System zur Akkreditierung von Stellen, welche Produkte
prüfen oder deren Konformität bewerten oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich
Personen, Dienstleistungen oder Verfahren wahrnehmen.

2 Er bestimmt insbesondere: a.

die Behörde, welche für die Erteilung von Akkreditierungen zuständig ist; b.

die Anforderungen und das Verfahren der Akkreditierung; c.

die Rechtsstellung akkreditierter Stellen und die Rechtswirkungen ihrer Tätigkeit.

3. Abschnitt: Normung

Art. 11

Der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Behörde kann im Hinblick auf die Erarbeitung von technischen Normen, auf die in technischen Vorschriften verwiesen
wird oder verwiesen werden soll: a.

beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Normungsaufträgen beteiligt, welche internationalen Normungsorganisationen
erteilt werden;

b.

nationale Normungsorganisationen beauftragen, die schweizerischen Interessen in den Lenkungsgremien internationaler Normungsorganisationen wahrzunehmen, und dafür eine Abgeltung vorsehen.

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4. Abschnitt: Technische Vorschriften anderer Staaten

Art. 12

Verlangt ein anderer Staat für einzuführende Produkte eine Bestätigung des Ausfuhrstaates dafür, dass die technischen Vorschriften des Einfuhrstaates erfüllt sind,
so kann der Bundesrat Vorschriften über die Erteilung solcher Bestätigungen erlassen.

5. Abschnitt: Auskunftsstelle

Art. 13

1 Der Bundesrat sorgt für die Schaffung und den Betrieb einer nationalen Auskunftsstelle für technische Vorschriften und Normen.

2 Er kann die Schaffung und den Betrieb der Auskunftsstelle Privaten übertragen
und dafür eine Abgeltung vorsehen.

6. Abschnitt: Internationale Abkommen

Art. 14

Abschluss

1 Zur Vermeidung, zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handelshemmnissen kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich
über:

a.

die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen; b.

die Anerkennung von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen
und Zulassungen;

c.

die Anerkennung von Konformitätszeichen; d.

die Anerkennung von Akkreditierungssystemen und akkreditierten Stellen; e.

die Erteilung von Normungsaufträgen an internationale Normungsorganisationen, soweit in technischen Vorschriften auf bestimmte technische Normen
verwiesen wird oder verwiesen werden soll; f.

die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung
und Anwendung von technischen Vorschriften oder Normen.

2 Der Bundesrat kann auch internationale Abkommen über die Information und
Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung von Vorschriften oder Normen betreffend Dienstleistungen schliessen.8 8 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883 884; BBl 2001 4963).

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3 Die Absätze 1 Buchstabe f und 2 sind auch auf Vorschriften der Kantone anwendbar.9

Art. 15

Durchführung

1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen über Gegenstände nach Artikel 14 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

2 Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation
bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von technischen Vorschriften oder
Normen sowie von Vorschriften oder Normen betreffend Dienstleistungen Privaten
übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen.10 7. Abschnitt: Gebühren

Art. 16

1 Stellen, welche Vollzugsaufgaben aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Erlasse
im Bereich der technischen Vorschriften wahrnehmen, können Gebühren erheben.

2 Der Bundesrat erlässt die Gebührenvorschriften. Er kann diese Kompetenz für einzelne Produktebereiche dem zuständigen Departement übertragen.

4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Betroffenen 1. Abschnitt: Nachweis der Konformität

Art. 17

Grundsatz

1 Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige
Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder
in Betrieb nimmt.

2 Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb
nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit: a.

der Nachweis bei Produkten, die ohne Veränderung mehrmals in Verkehr
gebracht werden, von einem vorangehenden Inverkehrbringer erbracht werden kann; b.

sie bei serienmässig hergestellten Produkten die Serienidentität nachweisen
kann und davon ausgehen darf, dass Produkte aus derselben Serie bereits
rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind.

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883 884; BBl 2001 4963).

10 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883 884; BBl 2001 4963).

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Art. 18

Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen 1 Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so
gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer
Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich: a.

in der Schweiz akkreditiert ist; b.

durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt
ist; oder

c.

nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.

2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle,
die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt
werden kann, dass:

a.

die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und b.

die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der
Schweiz geforderte verfügt.

3 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft11 kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden.
Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.

2. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

Art. 19

Befugnisse der Kontrollorgane 1 Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die nachträgliche
Kontrolle zuständigen Organe können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben, Prüfungen veranlassen und während der üblichen
Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen.

2 Die zuständigen Stellen sind berechtigt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen,
wenn:

a.

die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; b.

ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht; oder 11 Heute:

«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1; AS
2000 187 Art. 16).

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c.

begründeter Verdacht besteht, dass von einem Produkt, das den technischen
Vorschriften entspricht, eine unmittelbare und ernste Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 ausgeht.

3 In schwerwiegenden Fällen kann das zuständige Bundesamt das weitere Anbieten,
Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen verbieten oder den Rückruf von in Verkehr
gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkten anordnen.


Art. 20

Ausübung der Kontrolle 1 Massnahmen der für die nachträgliche Kontrolle zuständigen Organe müssen das
Ausmass der von den betroffenen Produkten ausgehenden Gefährdung berücksichtigen und dürfen die Verkehrsfähigkeit oder die Verwendung dieser Produkte nicht
unnötig einschränken.

2 Massnahmen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c müssen dem zuständigen Bundesamt gemeldet und durch dieses innerhalb eines Monats bestätigt werden,
andernfalls sie dahinfallen. Bestätigt das Bundesamt eine Massnahme, so leitet es
unverzüglich die Anpassung der technischen Vorschriften ein.

3. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 21

Amtshilfe in der Schweiz Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können einander Auskünfte
und Unterlagen übermitteln, soweit dies für den Vollzug von technischen Vorschriften notwendig ist.


Art. 22

Internationale Amtshilfe 1 Das für den Vollzug oder die Aufsicht über den Vollzug von technischen Vorschriften zuständige Bundesamt kann ausländische Behörden, welche für den Vollzug von technischen Vorschriften zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2 Es darf ausländischen Behörden, die für den Vollzug von technischen Vorschriften
zuständig sind, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind,
übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass: a.

die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden
sind;

b.

die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem
Vollzug von technischen Vorschriften verwenden und nicht an Dritte weiterleiten; c.

ausschliesslich solche Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug
von technischen Vorschriften notwendig sind;

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d.

keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, es sei
denn, die Übermittlung der Informationen sei erforderlich, um eine unmittelbare und ernste Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen,
Tieren oder Pflanzen abzuwenden.

3 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23

Fälschungen

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr: a.

Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen
fälscht oder verfälscht, oder wer die Unterschrift oder das Zeichen der ausstellenden Stelle zur Herstellung solcher unechter Urkunden benutzt; b.

den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder verfälscht, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung von
Stellen abzuklären hat, welche Aufgaben im Bereich der Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung wahrnehmen; c.

die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Herstellung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht; d.

den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder verfälscht, die Tatsachen abzuklären hat, welche als Voraussetzungen für das
Anbieten, Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Produkten wesentlich
sind;

e.

die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Herstellung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht.


Art. 24

Falschbeurkundungen

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr: a.

als Organ einer Akkreditierungsstelle einen unrichtigen Befund über das
Vorliegen der Akkreditierungsvoraussetzungen bescheinigt; b.

als Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle einen
unrichtigen Befund über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten bescheinigt; c.

als beauftragte Person Tatsachen abklärt, die als Voraussetzungen einer Akkreditierung, Konformitätsbescheinigung oder Zulassung erheblich sind, und
dabei einen unrichtigen Befund abgibt.

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Art. 25

Erschleichen falscher Beurkundungen Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt: a.

dass das Organ einer Akkreditierungsstelle eine unrichtige Akkreditierungsbescheinigung ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer Akkreditierung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges
Gutachten abgibt;

b.

dass das Organ einer Prüf-, Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle
unrichtige Berichte, Zertifikate oder andere Bescheinigungen zum Nachweis
der Konformität ausstellt oder dass eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, welche als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt.


Art. 26

Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr: a.

von einem Dritten hergestellte unechte oder unwahre Akkreditierungs-,
Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen gebraucht oder gebrauchen lässt; b.

auf andere Weise als nach den in Buchstabe a und in den Artikeln 23-25
aufgeführten Tatbeständen das Vorhandensein einer Akkreditierungs-, Prüf-,
Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigung vorgibt.


Art. 27

Ausländische Urkunden Die Artikel 23-26 gelten auch für ausländische Urkunden.


Art. 28

Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr: a.

Konformitätserklärungen ausstellt oder mit einer Konformitätserklärung versehene Produkte in Verkehr bringt, ohne dass diese Produkte den technischen Vorschriften entsprechen; b.

Konformitätszeichen an Produkten anbringt oder Produkte mit einem Konformitätszeichen in Verkehr bringt, ohne dass diese Produkte den technischen Vorschriften entsprechen.

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Art. 29

Unrechtmässige Vermögensvorteile Vermögensvorteile, die durch strafbare Handlungen nach den Artikeln 23-28 unrechtmässig erlangt worden sind, können nach den Artikeln 58 ff. des Strafgesetzbuches12 eingezogen werden.


Art. 30

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31

Ausführungsvorschriften Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.


Art. 32

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199613 12

SR 311.0

13

BRB vom 17. Juni 1996 (AS 1996 1735)

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Anhang


Änderungen bisherigen Rechts 1. Geschäftsverkehrsgesetz14 Art. 43
Abs. 3 Bst. f
...


2. Bundesgesetz vom 7. Oktober 198315 über den Umweltschutz Art. 40

...


Art. 41
Abs. 1
...


Art. 47
Abs. 1
...


3. Lebensmittelgesetz16 Art. 3
Abs. 4

...


Art. 20
Abs. 1
...

14

SR 171.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

15

SR 814.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

16

SR 817.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

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