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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008 (Stand am 1. Juli 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20071
(StromVG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die erste Phase der Strommarktöffnung, in welcher die festen Endverbraucher keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 StromVG haben.

2

Das mit der Frequenz 16,7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebene Übertragungsnetz der schweizerischen Eisenbahnen untersteht dem StromVG, soweit dieses bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen. Anwendbar sind insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, 8, 9 und 11 StromVG.

3

Das mit der Frequenz 16,7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebene Übertragungsnetz der schweizerischen Eisenbahnen gilt als Endverbraucher im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b StromVG und dieser Verordnung. Nicht als Endverbraucher gilt ein Frequenzumrichter innerhalb eines 50-Hz-Kraftwerks für den Teil der Elektrizität, den das 50-Hz-Kraftwerk: a. erzeugt und zeitgleich in einer örtlich-wirtschaftlichen Einheit in das 16,7-Hz-Netz einspeist; b. für den Eigenbedarf und den Antrieb der Pumpen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b zweiter Satz StromVG) bezieht.2

3bis

Die mit dem 50-Hz-Übertragungsnetz verbundenen Ein- beziehungsweise Ausspeisepunkte des mit der Frequenz 16,7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebenen Übertragungsnetzes gelten als ein einziger Ein- beziehungsweise Ausspeisepunkt.3 AS 2008 1223

1 SR 734.7

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

734.71

Energie

2

734.71

4

Das StromVG und diese Verordnung gelten auch für grenzüberschreitende Elektrizitätsleitungen des Übertragungsnetzes, die mit Gleichstrom betrieben werden, und die erforderlichen Nebenanlagen.


Art. 2

Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Fahrplan: in Leistungsmittelwerten vereinbarte Zeitreihe über die Lieferung bzw. den Bezug von elektrischer Energie in einem bestimmten Zeitraum; b. Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug bzw. der Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug bzw. deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird; c. Ein- bzw. Ausspeisepunkt: Netzpunkt, an welchem ein eingehender bzw. ausgehender Energiefluss erfasst und gezählt oder registriert wird (Messpunkt);

d. Bilanzmanagement: Gesamtheit der technischen, organisatorischen und abrechnungstechnischen Massnahmen zur ständigen Aufrechterhaltung der elektrischen Energie- und Leistungsbilanz im Elektrizitätssystem; dazu gehören insbesondere Fahrplanmanagement, Messdatenmanagement und Bilanzausgleichsmanagement;

e. Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;

f.

Endverbraucher mit Grundversorgung: feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Artikel 6 Absatz 1 StromVG).

2

Zum Übertragungsnetz gehören insbesondere auch: a. Leitungen inklusive Tragwerke; b. Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen;

c. gemeinsam mit anderen Netzebenen genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann; d. Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk.

2. Kapitel: Versorgungssicherheit

Art. 3

Netzanschluss 1 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.

Stromversorgungsverordnung 3

734.71

2

Sie legen entsprechende Richtlinien für die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen fest.

3

Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom).


Art. 4

Elektrizitätstarife und Kostenträgerrechnung für Energielieferung 1

Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.4 2 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen.

3

Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, der ElCom Erhöhungen der Elektrizitätstarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung bis spätestens zum 31. August zu melden.5


Art. 5

Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetriebs 1

Die nationale Netzgesellschaft, die Netzbetreiber, die Erzeuger und die übrigen Beteiligten treffen vorbereitende Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Nebst verbindlichen Vorgaben berücksichtigen sie dabei: a. Regelwerke, Normen und Empfehlungen von anerkannten Fachorganisationen, insbesondere der «European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E)»;

b. Empfehlungen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates.6 2

Die nationale Netzgesellschaft vereinbart mit den Netzbetreibern, Erzeugern und den übrigen Beteiligten auf einheitliche Weise die für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zu treffenden Massnahmen, insbesondere eine Regelung des automatischen Lastabwurfs sowie der Produktionsanpassung bei Kraftwerken im Fall einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs.

3

Weigert sich ein Netzbetreiber, ein Erzeuger oder einer der übrigen Beteiligten, eine Vereinbarung nach Absatz 2 abzuschliessen, so verfügt die ElCom den Vertragsabschluss.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

Energie

4

734.71

4

Bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs hat die nationale Netzgesellschaft von Gesetzes wegen alle Massnahmen zu treffen oder anzuordnen, die für die Gewährleistung der Netzsicherheit notwendig sind (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c StromVG). Wird eine Anordnung der nationalen Netzgesellschaft nicht befolgt, so kann diese auf Kosten des Adressaten der Anordnung eine Ersatzmassnahme treffen.

5

Pflichten aus Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 und die Überbindung von Kosten nach Absatz 4 werden auf dem Zivilweg durchgesetzt.

6

Das Bundesamt für Energie (BFE) kann technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen und internationale technische und administrative Bestimmungen und Normen sowie Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären.7


Art. 6

Mehrjahrespläne und Orientierung der ElCom 1

Verteilnetzbetreiber sind für Netze mit einer Spannung von 36 kV und weniger von folgenden Pflichten befreit: a. Pflicht zur Erstellung von Mehrjahresplänen nach Artikel 8 Absatz 2 StromVG;

b. Orientierungspflicht gegenüber der ElCom nach Artikel 8 Absatz 3 StromVG.

2

Alle Netzbetreiber haben der ElCom jährlich die international üblichen Kennzahlen zur Versorgungsqualität einzureichen, wie die durchschnittliche Unterbrechungsdauer («Customer Average Interruption Duration Index», CAIDI), die durchschnittliche Nichtverfügbarkeit des Systems («System Average Interruption Duration Index», SAIDI) und die durchschnittliche Unterbrechungshäufigkeit («System Average Interruption Frequency Index», SAIFI).

3. Kapitel: Netznutzung 1. Abschnitt: Jahres- und Kostenrechnung, Messwesen und Information

Art. 7

Jahres- und Kostenrechnung 1

Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden.

2

Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien.

3

In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: 7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

Stromversorgungsverordnung 5

734.71

a. kalkulatorische Kapitalkosten der Netze; b. Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4); c. Betriebskosten der Netze; d. Kosten der Netze höherer Netzebenen; e. Kosten der Systemdienstleistungen; f.

Kosten für das Mess- und Informationswesen; g. Verwaltungskosten; h. Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 19988; i.

Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge; j.

weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; k. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; und l. direkte Steuern.

4

Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden.

5

Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen.

6

Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben.

7

Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor.9


Art. 8

Messwesen und Informationsprozesse 1

Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich.

2

Sie legen dazu transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien fest, insbesondere zu den Pflichten der Beteiligten, zum zeitlichen Ablauf und zur Form der zu übermittelnden Daten. Die Richtlinien müssen vorsehen, dass Dienstleistungen im Rahmen des Mess- und Informationswesens mit Zustimmung des Netzbetreibers auch von Dritten erbracht werden können.

3

Die Netzbetreiber stellen den Beteiligten die für den Netzbetrieb, das Bilanzmanagement, die Energielieferung, die Anlastung der Kosten, die Berechnung der Netznutzungsentgelte und die Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem Ener-

8 SR

730.0

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).

Energie

6

734.71

giegesetz vom 26. Juni 199810 und der Energieverordnung vom 7. Dezember 199811 notwendigen Messdaten und Informationen fristgerecht, einheitlich und diskriminierungsfrei zur Verfügung. Diese Leistungen dürfen den Bezügern nicht zusätzlich zum Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt werden. Werden Leistungen nach diesem Absatz von Dritten erbracht, müssen die Netzbetreiber diese angemessen entschädigen.

4

Die Netzbetreiber liefern den Verantwortlichen von Bilanzgruppen sowie anderen Beteiligten im Einverständnis mit den betroffenen Endverbrauchern oder Erzeugern auf Begehren und gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche Daten und Informationen. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.

5

Alle Endverbraucher, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen, sowie Erzeuger mit einer Anschlussleistung über 30 kVA müssen mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein. Sie tragen die dadurch verursachten Anschaffungskosten und wiederkehrenden Kosten.


Art. 9

Rechnungsstellung

Auf Verlangen des Endverbrauchers stellt der Netzbetreiber die Rechnung für die Netznutzung dem Energielieferanten zu. Schuldner des Netznutzungsentgeltes bleibt der Endverbraucher.


Art. 10

Veröffentlichung der Informationen Die Netzbetreiber veröffentlichen die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 StromVG und die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis spätestens am 31. August, unter anderem über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet.

2. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsentgelt

Art. 11

Netzzugang der Endverbraucher 1

Massgebend für den Anspruch auf Netzzugang von Endverbrauchern ist der innerhalb der letzten 12 Monate vor der letzten Ablesung ausgewiesene Jahresverbrauch.

Als Jahresverbrauch gilt die Summe der vom Endverbraucher pro Verbrauchsstätte und Jahr bezogenen elektrischen Energie und der selbst erzeugten elektrischen Energie. Eine Verbrauchsstätte ist eine Betriebsstätte eines Endverbrauchers, die eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet und einen tatsächlichen eigenen Jahresverbrauch aufweist, unabhängig davon, ob sie über einen oder mehrere Ein- bzw. Ausspeisepunkte verfügt.

2

Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die nicht bereits Elektrizität gestützt auf einen schriftlichen, individuell ausgehandelten Lie10 SR

730.0

11 SR

730.01

Stromversorgungsverordnung 7

734.71

fervertrag beziehen, können dem Betreiber des Verteilnetzes in ihrem Netzgebiet jeweils bis zum 31. Oktober mitteilen, dass sie von ihrem Anspruch auf Netzzugang ab 1. Januar des folgenden Jahres Gebrauch machen. Damit entfällt die Lieferpflicht des Betreibers des Verteilnetzes nach Artikel 6 StromVG endgültig.

3

Ein Endverbraucher mit einem geschätzten Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, der neu an das Verteilnetz angeschlossen wird, teilt dem Netzbetreiber 2 Monate vor Inbetriebnahme seines Anschlusses mit, ob er von seinem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch macht.

4

Anspruch auf Netzzugang haben auch Endverbraucher, die an Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG angeschlossen sind, sofern sie einen Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh aufweisen. Die betroffenen Parteien vereinbaren die Modalitäten zur Nutzung dieser Elektrizitätsleitungen.


Art. 12

Anrechenbare Betriebskosten

1

Als anrechenbare Betriebskosten gelten zusätzlich zu jenen nach Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Entgelte an Dritte für Dienstbarkeiten.

2

Die Netzbetreiber legen transparente, einheitliche und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Ermittlung der Betriebskosten fest.


Art. 13

Anrechenbare Kapitalkosten

1

Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

2

Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.

3

Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:12

a. Als

betriebsnotwendige

Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden: 1. die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und 2. das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.

b.13 Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

Energie

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734.71

3bis

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.14 4

Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.15

Art. 14

Grenzüberschreitende Netznutzung

1

Für die Berechnung der durch grenzüberschreitende Lieferungen nach Artikel 16 StromVG verursachten Kosten bleiben internationale Regelungen vorbehalten.

2

Die Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes im Zusammenhang mit dem Ausgleich zwischen europäischen Übertragungsnetzbetreibern («Inter-Transmission System Operator-Compensation», ITC) sind nach Abzug der Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StromVG vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden.

3

Bei der Berechnung der Einnahmen nach Absatz 2 können nur jene Mindererlöse abgezogen werden, welche nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können oder welche aus einer Ausnahme beim Netzzugang für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz resultieren (Artikel 17 Absatz 6 StromVG).

Die übrigen Mindererlöse werden den Verursachern nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c in Rechnung gestellt.


Art. 15

Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes 1

Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: a. den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, die sie verursacht haben; b. den Bilanzgruppen die Kosten für die Ausgleichsenergie (inklusive Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung) und das Fahrplanmanagement, die sie verursacht haben; c. den Verursachern von Mindererlösen für die grenzüberschreitende Netznutzung den entsprechenden Betrag. Das UVEK kann für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG abweichende Regeln vorsehen.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).

Stromversorgungsverordnung 9

734.71

2

Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung: a.16 die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstartund Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest;

b. die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 199817; und

c. Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.

3

Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung: a. zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde; b. zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht;

c. zu 10 Prozent zu einem fixen Grundtarif pro Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz.


Art. 16

Anlastung von Kosten des Verteilnetzes 1

Die nicht individuell in Rechnung gestellten anrechenbaren Kosten, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der Anteil für ein Netz der höheren Netzebene werden den am betreffenden Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern wie folgt angelastet: a. zu 30 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde; b. zu 70 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, welche direkt angeschlossene Endverbraucher und die Netze der tieferen Netzebene vom Netz der höheren Netzebene beanspruchen.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).

17 SR

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Energie

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2

Das Entgelt für die Netznutzung darf pro Netzebene die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen dieser Netzebene nicht übersteigen.

3

Entstehen in Verteilnetzen durch Anschluss oder Betrieb von Erzeugungsanlagen unverhältnismässige Mehrkosten, sind diese nicht Teil der Netzkosten, sondern sie müssen in einem angemessenen Umfang von den Erzeugern getragen werden.


Art. 17

Anlastung von Kosten zwischen Netzen und Ermittlung der Höchstleistung Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Anlastung von Kosten zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene und für die einheitliche Ermittlung des jährlichen Mittelwertes der tatsächlichen monatlichen Höchstleistung fest.


Art. 18

Netznutzungstarife 1 Die Netzbetreiber sind verantwortlich für die Festlegung der Netznutzungstarife.

2

Der Netznutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein.


Art. 19

Effizienzvergleiche, Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife 1

Zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife führt die ElCom Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch. Dabei arbeitet sie mit den betroffenen Kreisen zusammen. Sie berücksichtigt von den Unternehmen nicht beeinflussbare Unterschiede in den strukturellen Verhältnissen sowie die Qualität der Versorgung. Bei Vergleichen der anrechenbaren Kosten berücksichtigt sie zusätzlich den Amortisierungsgrad. Sie bezieht internationale Vergleichswerte in die Überprüfung ein.

2

Sie verfügt, dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw.

Elektrizitätstarifen durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife kompensiert werden.

3. Abschnitt: Engpässe bei grenzüberschreitenden Lieferungen, Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten

Art. 20

Verfahren zur Handhabung von Engpässen bei grenzüberschreitenden Lieferungen 1

Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Artikel 13 Absatz 3 und 17 Absatz 2 StromVG und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.

Stromversorgungsverordnung 11

734.71

2

Importeure können bei der Zuteilung der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz den Vorrang für Lieferungen an Endverbraucher mit Grundversorgung nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG nur geltend machen, wenn sie nachweisen, dass sie ohne Importe diese Lieferpflicht nicht erfüllen können und dass sie nicht gleichzeitig Lieferungen an Dritte im Ausland angemeldet haben.


Art. 21

Ausnahmen beim Netzzugang und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten 1

Das UVEK erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 StromVG.

2

Die ElCom entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausnahmen.

4. Kapitel: Systemdienstleistungen und Bilanzgruppen

Art. 22

Systemdienstleistungen 1 Die nationale Netzgesellschaft beschafft die Systemdienstleistungen in einem marktorientierten, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren, sofern sie diese nicht selber erbringt.

2

Sie legt die Preise für die Systemdienstleistungen so fest, dass deren Kosten gedeckt werden. Resultiert aus dem Verkauf von Systemdienstleistungen ein Gewinn oder ein Verlust, so ist er mit den Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a zu verrechnen.

3

Die Netzverstärkungen, welche durch Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 199818 notwendig werden, sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

4

Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Absatz 3 bedürfen einer Bewilligung der ElCom.

5

Die nationale Netzgesellschaft vergütet dem Netzbetreiber gestützt auf die Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen nach Absatz 3.

6

Sie erstattet der ElCom jährlich Bericht über die tatsächliche Erbringung und Anlastung der Kosten der Systemdienstleistungen.


Art. 23

Bilanzgruppen 1 Alle einer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- bzw. Ausspeisepunkte müssen sich in der Regelzone Schweiz befinden. Jeder Ein- bzw. Ausspeisepunkt muss einer einzigen Bilanzgruppe zugeordnet werden.

18 SR

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Energie

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2

Die nationale Netzgesellschaft legt in Richtlinien die Mindestanforderung an die Bilanzgruppen nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien fest. Sie berücksichtigt dabei die Anliegen von kleinen Bilanzgruppen.

3

Sie schliesst mit jeder Bilanzgruppe einen Vertrag ab.

4

Jede Bilanzgruppe hat einen beteiligten Teilnehmer zu bezeichnen, der die Bilanzgruppe gegenüber der nationalen Netzgesellschaft und Dritten vertritt (Bilanzgruppenverantwortlicher).

5

Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien für Elektrizität, die nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 199819 abgenommen wird, den Marktpreis nach Artikel 3f Absatz 3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199820 21 zu vergüten.


Art. 24

Bilanzgruppe für erneuerbare Energien 1

Das BFE bezeichnet nach Anhörung der nationalen Netzgesellschaft den Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien.

2

Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien legt in Richtlinien transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Einspeisung von Elektrizität nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 199822 fest. Diese Richtlinien müssen vom BFE genehmigt werden. Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien kann für Technologien mit steuerbarer Produktion fahrplanorientierte Vergütungen festlegen. Der Jahresmittelpreis muss jedoch mindestens den Vergütungen nach den Anhängen 1.1-1.5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199823 entsprechen.

3

Er kann die Vergütung der gemäss Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 abgenommenen Elektrizität verweigern, solange der Erzeuger die benötigten Informationen nicht fristgerecht einreicht oder die Regeln missachtet.

4

Er erstellt Fahrpläne und stellt diese den anderen Bilanzgruppen und der nationalen Netzgesellschaft zu.

5

Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, die Elektrizität der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien gemäss Fahrplan anteilsmässig entsprechend der bezogenen elektrischen Energie von ihnen zugeordneten Endverbrauchern abzunehmen und der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien den Marktpreis nach Artikel 3f Absatz 3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 zu vergüten. Bei einer neu gegründeten Bilanzgruppe wird die bezogene elektrische Energie der Endverbraucher geschätzt.

6

Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien fordert die Differenz zwischen den Einspeisevergütungen nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 und dem Marktpreis nach Artikel 3f Absatz 3 der Energieverordnung

19 SR

730.0

20 SR

730.01

21 Ausdruck gemäss Ziff. III der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

22 SR

730.0

23 SR

730.01

Stromversorgungsverordnung 13

734.71

vom 7. Dezember 1998, die Kosten für die Ausgleichsenergie seiner Bilanzgruppe und seine Vollzugskosten bei der nationalen Netzgesellschaft ein.


Art. 25

Zuordnung der Einspeisepunkte 1

Einspeisepunkte mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA, über welche Elektrizität nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 199824 abgenommen wird und die nicht mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sind, sowie Einspeisepunkte, über welche Elektrizität nach Artikel 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 abgenommen wird, sind in diesem Umfang der Bilanzgruppe zugeordnet, welche die festen Endverbraucher in diesem Netzgebiet beliefert.

2

Einspeisepunkte, über welche Elektrizität nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 abgenommen wird und die mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sind, sind in diesem Umfang der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien zugeordnet.


Art. 26

Regelund

Ausgleichsenergie

1

Die nationale Netzgesellschaft setzt für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie ein.

2

Die Beschaffung von Regelenergie kann, soweit technisch möglich, auch grenzüberschreitend erfolgen.

3

Die nationale Netzgesellschaft legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz für einen gesamtschweizerisch effizienten Einsatz von Regelenergie und Regelleistungsvorhaltung besteht und Missbräuche verhindert werden. Die Preise für Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie. Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, ist er mit den Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a zu verrechnen.

4a. Kapitel:25 Informationen zum Elektrizitätsgrosshandelsmarkt
a Informationspflicht 1 Wer Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat, an einem Elektrizitätsgrosshandelsmarkt in der EU teilnimmt und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (EUREMIT-Verordnung)26 verpflichtet ist, den Behörden der EU oder der Mitgliedstaaten Informationen zu liefern, muss die gleichen Informationen gleichzeitig und in gleicher Form auch der ElCom liefern.

24 SR

730.0

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 559).

26 Verordnung

(EU)

Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Okt. 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, Fassung gemäss ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

Energie

14

734.71

2

Der ElCom zu liefern sind insbesondere Angaben: a. zu Transaktionen von Grosshandelsprodukten; b. über die Kapazität, die Verfüg- und Nichtverfügbarkeit und die Nutzung von Anlagen zur Produktion und zur Übertragung von Elektrizität.

3

Der ElCom sind überdies diejenigen Insiderinformationen zu liefern, die aufgrund der EU-REMIT-Verordnung veröffentlicht worden sind. Die ElCom kann den Zeitpunkt für die Lieferung dieser Daten bestimmen.

4

Zusätzlich sind gegenüber der ElCom Firma oder Name, Rechtsform sowie Sitz oder Wohnsitz anzugeben. Statt dieser Angaben kann auch der Datensatz geliefert werden, der in der EU gemäss der EU-REMIT-Verordnung für die Registrierung erforderlich ist.

5

Die ElCom kann Ausnahmen von der Informationspflicht gestatten, insbesondere wenn von den fraglichen Angaben zu erwarten ist, dass sie für die Elektrizitätsmärkte von marginaler Bedeutung sind.

6

Als Grosshandelsprodukte gelten, unabhängig davon, ob sie an der Börse oder auf andere Weise gehandelt werden: a. Verträge betreffend die Übertragung und die Lieferung von Elektrizität, bei denen es nicht unmittelbar um die Nutzung durch Endverbraucher geht; b. Derivate betreffend die Erzeugung, den Handel, die Lieferung und den Transport von Elektrizität.

b Bearbeitung durch die ElCom 1

Die ElCom kann die von den informationspflichtigen Personen erhaltenen Daten bearbeiten.

2

Sie bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Datenlieferung.

c Informationssystem 1 Die ElCom betreibt für die Daten ein Informationssystem, das sie nach Artikel 26a Absätze 2 Buchstaben a und b sowie 3 und 4 gliedert.

2

Sie gewährleistet einen sicheren Betrieb des Systems und schützt die Daten mit organisatorischen und technischen Mitteln vor unberechtigtem Zugriff.

3

Sie bewahrt die Daten so lange auf, wie sie sie braucht, längstens aber zehn Jahre nach der Datenlieferung. Danach bietet sie sie dem Bundesarchiv an. Daten, die das Bundesarchiv nicht für archivierungswürdig hält, werden gelöscht.

Stromversorgungsverordnung 15

734.71

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 27

1 Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.

2

Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

3

Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung.

4

Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet.

Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.

5

Für den Beizug von privaten Organisationen gelten die Artikel 23-25 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199827 sinngemäss.

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 28

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 29

Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung Erzeuger mit Anschlussbedingungen nach Artikel 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 199828 sind unabhängig von ihrer Anschlussleistung von der Pflicht zur Installation einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung nach Artikel 8 Absatz 5 befreit.


Art. 30

Anpassung bestehender Vertragverhältnisse 1

Verstossen Bestimmungen von bestehenden Verträgen gegen die Vorschriften über den Netzzugang oder das Netznutzungsentgelt, sind sie ungültig.

27 SR

730.01

28 SR

730.0

Energie

16

734.71

2

Führt das Wegfallen von nicht mehr rechtmässigen Bestimmungen zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung der einen Vertragspartei, so hat sie Anspruch auf einen Ausgleich in Form von Geldzahlungen oder anderen Gegenleistungen.


Art. 31

Die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren gemäss Artikel 32 StromVG bedarf einer Bewilligung der ElCom. Der Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 an die ElCom muss die weiteren Kosten im Übertragungsnetz ausweisen und darlegen, inwiefern diese nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind.

4. Abschnitt:29 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Dezember 2008
a Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte und Korrekturfaktor 1

Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, ist in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b.

2

Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, können bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne die Reduktion nach Absatz 1 verrechnet werden darf.

3

Ist das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2009 kleiner als das ausgewiesene Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008, so kann die ElCom für das Jahr 2009 die Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 genehmigen.

b30
c Anwendung der neuen Tarife, Veröffentlichung und Rückerstattung 1

Die Netzbetreiber stellen für das erste Quartal 2009 Rechnung aufgrund der sich aus Artikel 13, 31a und 31b ergebenden voraussichtlichen Tarife.

2

Sie veröffentlichen diese Tarife gemäss Artikel 10 bis spätestens zum 1. April 2009.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).

30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

Stromversorgungsverordnung 17

734.71

3

Sie erstatten die Differenz zu den bis Ende März 2009 in Rechnung gestellten Tarifen so schnell als möglich, spätestens mit der nach dem 1. Juli 2009 folgenden definitiven Abrechnung zurück.

d Intertemporales Recht

1

Die Artikel 13 Absatz 4, 15 Absatz 2 Buchstabe a, 31a-31c finden Anwendung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor Behörden oder gerichtlichen Instanzen hängige Verfahren.

2

Verfügungen von Behörden, gegen die kein Rechtsmittel ergriffen wurde, können auf Antrag oder von Amtes wegen an die Artikel 13 Absatz 4, 15 Absatz 2 Buchstabe a, 31a-31c angepasst werden, wenn das öffentliche Interesse an der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen das private Interesse am Bestand der Verfügung überwiegt.

5. Abschnitt: Inkrafttreten31

Art. 32

…32

1

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 am 1. April 2008 in Kraft.

2

Artikel 11 Absätze 1 und 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

3

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4

Anhang Ziff. 2 (Energieverordnung) tritt wie folgt in Kraft: a. Artikel

1d Absätze 1 und 5 und Anhang 2.1 treten am 1. April 2008 in Kraft.

b. Artikel

3b, 3f-3i, 3j Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1, 17c Absatz 1 und 29 Absätze 4 und 5 treten am 1. Mai 2008 in Kraft.

c. Die übrigen Bestimmungen von Anhang Ziff. 2 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).

Energie

18

734.71

Anhang 133

(Art. 13 Abs. 3bis) Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes 1 Definition

1.1

Der durchschnittliche Kapitalkostensatz ist die Summe der mit 40 Prozent gewichteten Kosten für das Eigenkapital (Eigenkapitalkostensatz) und der mit 60 Prozent gewichteten Kosten für das Fremdkapital (Fremdkapitalkostensatz).

1.2

Berechnungsgrundlage bilden die folgenden Parameter: a. risikoloser Zinssatz für das Eigenkapital; b. Marktrisikoprämie; c. levered Beta;

d. risikoloser Zinssatz für das Fremdkapital; e. Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaffungskosten.

1.3

Der Eigenkapitalkostensatz wird berechnet, indem der risikolose Zinssatz für das Eigenkapital und das Produkt aus Marktrisikoprämie und levered Beta addiert werden.

1.4

Der Fremdkapitalkostensatz wird berechnet, indem zum risikolosen Zinssatz für das Fremdkapital ein Bonitätszuschlag inklusive eines pauschalen Ansatzes für die Emissions- und Beschaffungskosten addiert wird.

1.5

Das BFE konkretisiert die Vorschriften zu den Parametern nach Ziffer 1.2.

2

Jährliche Berechnung und Festlegung 2.1

Das BFE ermittelt jährlich die Werte für die einzelnen Parameter und berechnet daraus den durchschnittlichen Kapitalkostensatz.

2.2

Veränderungen beim risikolosen Zinssatz für das Eigenkapital, bei der Marktrisikoprämie und beim unlevered Beta (Ziff. 5.2) sind nur zu berücksichtigen, wenn die jeweiligen Grenzwerte zwei Jahre in Folge über- oder unterschritten werden.

2.3

Veränderungen beim risikolosen Zinssatz für das Fremdkapital werden bereits bei einer einmaligen Über- oder Unterschreitung des jeweiligen Grenzwertes berücksichtigt. Der Bonitätszuschlag wird in Abhängigkeit von der Höhe des risikolosen Zinssatzes für das Fremdkapital festgelegt. Liegt dieser bei 2 Prozent oder darunter, so kommt für den Bonitätszuschlag ein 5-Jahres-Durchschnitt zur Anwendung. Liegt er über 2 Prozent, so wird der 33 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

Stromversorgungsverordnung 19

734.71

Bonitätszuschlag über den Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.

2.4

Aufgrund der Berechnung des BFE und nach Konsultation der ElCom legt das UVEK den durchschnittlichen Kapitalkostensatz jährlich fest und veröffentlicht ihn im Internet und im Bundesblatt. Die Festlegung erfolgt jeweils bis Ende März, erstmals bis zum 31. März 2013 für das Jahr 2014.

3

Risikoloser Zinssatz für das Eigenkapital 3.1

Der risikolose Zinssatz für das Eigenkapital entspricht der für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichten durchschnittlichen Jahresrendite von Schweizer Bundesobligationen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren (ZeroBond-Rendite).

3.2

Dabei gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 3 Prozent:

2,5 Prozent;

b. von 3 bis unter 4 Prozent: 3,5 Prozent;

c. von 4 bis unter 5 Prozent: 4,5 Prozent;

d. von 5 bis unter 6 Prozent: 5,5 Prozent;

e. 6 Prozent oder mehr: 6,5 Prozent.

3.3

Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziff. 2.2), liegen bei 3, 4, 5 und 6 Prozent.

4 Marktrisikoprämie 4.1

Als Marktrisikoprämie gilt die Differenz zwischen der Aktienmarktrendite (Index), als Durchschnitt von arithmetischem und geometrischem Mittel, und der Rendite einer risikolosen Anlage, als arithmetisches Mittel.

4.2

Grundlage für die Ermittlung sind die veröffentlichten jeweiligen Zahlenreihen ab 1926, bei der Aktienmarktrendite der Index der Aktiennominalwerte und bei der risikolosen Anlage die Rendite von Schweizer Bundesobligationen mit einer Laufzeit von zehn Jahren.

4.3

Für die Marktrisikoprämie gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 4,5 Prozent: 4,5 Prozent;

b. von 4,5 bis unter 5,5 Prozent: 5,0 Prozent;

c. 5,5 Prozent oder mehr: 5,5 Prozent.

4.4

Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziff. 2.2), liegen bei 4,5 und 5,5 Prozent.

Energie

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734.71

5 Levered

Beta

5.1

Das levered Beta ist das Produkt aus dem unlevered Beta und dem Leveragefaktor. Der Leveragefaktor ergibt sich aus dem Eigenkapitalanteil von 40 Prozent beziehungsweise dem Fremdkapitalanteil von 60 Prozent am Gesamtkapital.

5.2

Das unlevered Beta wird mit Hilfe einer Peer Group aus vergleichbaren europäischen Energieversorgungsunternehmen ermittelt. Die Beta-Werte der Peer-Group-Unternehmen werden auf monatlicher Basis über einen Zeitraum von drei Jahren ermittelt. Die Peer Group wird jährlich überprüft und wenn möglich verbessert.

5.3

Für das unlevered Beta gelten die folgenden pauschalen Werte: a.

unter

0,25:

0,2;

b. von 0,25 bis unter 0,35: 0,3;

c. von 0,35 bis unter 0,45: 0,4;

d. von 0,45 bis unter 0,55: 0,5;

e. 0,55 oder mehr:

0,6.

5.4

Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziff. 2.2), liegen bei 0,25, 0,35, 0,45 und 0,55.

6

Risikoloser Zinssatz für das Fremdkapital 6.1

Der risikolose Zinssatz für das Fremdkapital entspricht der für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichten durchschnittlichen Jahresrendite von Schweizer Bundesobligationen mit einer Restlaufzeit von fünf Jahren (ZeroBond-Rendite).

6.2

Dabei gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 2,0 Prozent: 2,00 Prozent;

b. von 2,0 bis unter 2,5 Prozent: 2,25 Prozent;

c. von 2,5 bis unter 3,0 Prozent: 2,75 Prozent;

d. von 3,0 bis unter 3,5 Prozent: 3,25 Prozent;

e. von 3,5 bis unter 4,0 Prozent: 3,75 Prozent;

f.

von 4,0 bis unter 4,5 Prozent: 4,25 Prozent;

g. von 4,5 bis unter 5,0 Prozent: 4,75 Prozent;

h. 5,0 Prozent oder mehr: 5,00 Prozent.

6.3

Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziff. 2.3), liegen bei 2,0, 2,5, 3,0, 3,5, 4,0, 4,5 und 5,0 Prozent.

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734.71

7

Bonitätszuschlag inkl. Emissions- und Beschaffungskosten 7.1

Als Bonitätszuschlag für das Ausfallrisiko gilt die Differenz zwischen der durchschnittlichen Verzinsung von Anleihen von Schweizer Unternehmen mit guter Bonität und der durchschnittlichen Verzinsung von risikolosen Anleihen (Index-Differenz).

7.2

Für die Emissions- und Beschaffungskosten sind 50 Basispunkte anrechenbar, was 0,5 Prozent entspricht.

7.3

Für die Summe aus Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaffungskosten gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 0,625 Prozent: 0,50 Prozent;

b. von 0,625 bis unter 0,875 Prozent: 0,75 Prozent;

c. von 0,875 bis unter 1,125 Prozent: 1,00 Prozent;

d. von 1,125 bis unter 1,375 Prozent: 1,25 Prozent;

e. 1,375 Prozent und mehr: 1,50 Prozent.

7.4

Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziff. 2.3), liegen bei 0,625, 0,875, 1,125 und 1,375 Prozent.

Energie

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734.71

Anhang 234

(Art. 28)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …35

34 Usprünglich:

Anhang.

35 Die

Änderungen

können unter AS 2008 1223 konsultiert werden.