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1

Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)

vom 27. Juni 1973 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 41bis Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 19723.

beschliesst: Einleitung

I. Gegenstand des Gesetzes

Art. 1

1

Der Bund erhebt Stempelabgaben: a.4

auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
1.

Aktien,

2.

Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von
Genossenschaften,

2bis. Partizipationsscheine5,
3.

Genussscheine,

4.

Obligationen,

5.

Geldmarktpapiere;

b.6 auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 1.

Obligationen,

2.

Aktien,

3.

Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von
Genossenschaften,

AS 1974 11

1 [BS

1 3; AS 1958 362, 1985 1026]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Artikel 132 Absatz 1 und 134 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. VI 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3

BBl 1972 II 1278 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

5

Von der Redaktionskommission der BVers an die Revision des Aktienrechts vom 4. Okt.
1991 angepasst (OR - SR 220 und Art. 33 GVG - SR 171.11).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

641.10

Steuern

2

641.10

3bis. Partizipationsscheine7 ,
4.

Genussscheine,

5.

Anteilscheine von Anlagefonds, 6.

Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt; c.

auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.

2

Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge
dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.

II. Anteile der Kantone

Art. 2


8

III. Verhältnis zum kantonalen Recht

Art. 3

1 Urkunden, welche dieses Gesetz als Gegenstand einer Stempelabgabe oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen nicht mit gleichgearteten Abgaben oder Registrierungsgebühren belastet werden. Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 116 OG9).

2 Zu den steuerfreien Urkunden gehören auch die Frachturkunden im Gepäck-, Tierund Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen.10 IV. Begriffsbestimmungen

Art. 4

1

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist.

2

Wo in diesem Gesetz von Anlagefonds die Rede ist, gelten seine Vorschriften sinngemäss auch für Vermögen ähnlicher Art; wo von Fondsleitung oder Depotbank die

7

Von der Redaktionskommission der BVers an die Revision des Aktienrechts vom 4. Okt.
1991 angepasst (OR - SR 220 und Art. 33 GVG - SR 171.11).

8

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 1963; BBl 1981 III 737).

9

SR 173.110

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 322; BBl 1999 7922).

Stempelabgaben - BG 3

641.10

Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.

3

Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der
Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden, namentlich Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von
Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Artikel 875 des Zivilgesetzbuches11 besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine sowie Schuldbuchforderungen.12 4

Den Obligationen gleichgestellt sind: a.

in einer Mehrzahl ausgegebene Wechsel, wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontpapiere, sofern sie zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind; b.

Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen; c.

in einer Mehrzahl ausgegebene, der kollektiven Kapitalbeschaffung dienende
Buchforderungen.13

5

Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten.14

Erster Abschnitt: Emissionsabgabe I. Gegenstand der Abgabe

Art. 5

Beteiligungsrechte15

1

Gegenstand der Abgabe sind: a.

die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften;

Stammeinlagen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften;

Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften.
Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil
am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis; 11

SR 210

12

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

13

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

14

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

Steuern

4

641.10

Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften
oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts;16 b.

...17

2

Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:

a.

die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen,
ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der
einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; b.18 Der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammeinlagen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die
wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; c.

...19

a20 Obligationen und Geldmarktpapiere 1

Gegenstand der Abgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren ist die Ausgabe: a.

von Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4) sowie von Ausweisen über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner durch einen Inländer; b.

von Geldmarktpapieren (Art. 4 Abs. 5) durch einen Inländer.

2

Die Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren ist der Ausgabe gleichgestellt. Als Erneuerung gelten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der
vertraglichen Laufzeit sowie die Veränderung der Zinsbedingungen bei Titeln, welche ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar sind.


Art. 6

Ausnahmen

1

Von der Abgabe sind ausgenommen: a.

die Beteiligungsrechte an Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften,
die sich, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, entweder der Fürsorge für
Bedürftige und Kranke, der Förderung des Kultus, des Unterrichts sowie an16

Fünfter Strich eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die
Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende,
SchlB zum Tit. XXVI).

17

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497
521).

18

Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des
OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum
Tit. XXVI).

19

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497
521).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

Stempelabgaben - BG 5

641.10

derer gemeinnütziger Zwecke oder der Beschaffung von Wohnungen zu
mässigen Mietzinsen oder der Gewährung von Bürgschaften widmen, sofern
nach den Statuten
die Dividende auf höchstens 6 Prozent des einbezahlten Gesellschaftsoder Genossenschaftskapitals beschränkt,

die Ausrichtung von Tantiemen ausgeschlossen und

bei der Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft der nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapitals
verbleibende Teil des Vermögens einem der erwähnten Zwecke zuzuwenden ist; abis.21 Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Aufspaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktien-gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossen-schaften begründet oder erhöht werden; b.

die Beteiligungsrechte an Genossenschaften, solange die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft 50 000 Franken nicht erreichen; c.22 die Beteiligungsrechte an Transportunternehmungen, die im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Artikeln 56 und 57 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 195723 oder nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 199824 über die Schweizerischen Bundesbahnen begründet
oder erhöht werden;

d.

die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung früherer Aufgelder und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschafter begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesen Leistungen die Abgabe entrichtet hat; e.

...25

f.26 die Zuschüsse, welche die Gesellschafter oder Genossenschafter mit der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 198527 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven leisten; 21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

22 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.31).

23

SR 742.101

24

SR 742.31

25

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497
521).

26

Eingefügt durch Art. 24 des ABRG vom 20. Dez. 1985 (SR 823.33). Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991
IV 497 521).

27

SR 823.33

Steuern

6

641.10

g.28 die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung eines Partizipationskapitals begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft
nachweist, dass sie auf diesem Partizipationskapital die Abgabe entrichtet
hat;

h.29 die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der
Gesellschafter gesamthaft 250 000 Franken nicht übersteigen.

2

Fallen die Voraussetzungen der Abgabebefreiung dahin, so ist auf den noch bestehenden Beteiligungsrechten die Abgabe zu entrichten.30

II. Entstehung der Abgabeforderung

Art. 7

1

Die Abgabeforderung entsteht: a.31 bei Aktien, Partizipationsscheinen und bei Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister;

abis.32 bei Beteiligungsrechten, die im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung begründet werden: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe; b.

...33

c.

bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung; d.

bei Genussscheinen: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung; e.

bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels; 28

Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des
OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum
Tit. XXVI).

29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 4259; BBl 1995 I 89).
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).

30

Im Sinne einer Berichtigung nach Art. 33 Abs. 1 GVG (SR 171.11) hat die
Redaktionskommission der BVers den Passus «oder Anteilen an Anlagefonds» gestrichen.

31

Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des
OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum
Tit. XXVI).

32

Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des
OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum
Tit. XXVI).

33

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

Stempelabgaben - BG 7

641.10

f.34 bei Obligationen und Geldmarktpapieren: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe.

2

...35

III. Abgabesätze und Berechnungsgrundlage

Art. 8

Beteiligungsrechte36

1

Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:37 a.

bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der
der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert; b.

auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses; c.

beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden
Beteiligungsrechte.

2 ...38

3

Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.


Art. 9

Besondere Fälle

1

Die Abgabe beträgt: a.

...39

b.

...40

c.

...41

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

35

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497
521).

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

37 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).

38

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497
521).

39

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497
521).

40

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

41

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497
521).

Steuern

8

641.10

d.42 auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein.

2

Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen
Geschäftsjahres übersteigen.

a43 Obligationen und Geldmarktpapiere Die Abgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren (Art. 4 Abs. 3-5) wird vom
Nominalwert berechnet und beträgt: a.

bei Anleihensobligationen, Rententiteln, Pfandbriefen und Schuldbuchforderungen: 1,2 Promille für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen
Laufzeit;

b.

bei Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheinen: 0,6 Promille für
jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit; c.

bei Geldmarktpapieren: 0,6 Promille, berechnet für jeden Tag der Laufzeit je
zu 1/

360 dieses Abgabesatzes.

IV. Abgabepflicht

Art. 10

1

Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.44 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst.
b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.

2 ...45

3

Für Obligationen und Geldmarktpapiere ist der inländische Schuldner, der die Titel ausgibt, abgabepflichtig. Die bei der Emission mitwirkenden Banken haften solidarisch für die Entrichtung der Abgabe.46 4

Für Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner ist der Inländer, der solche Ausweise ausgibt, abgabepflichtig.47 42

Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des
OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum
Tit. XXVI).

43

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

45

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497
521).

46

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

Stempelabgaben - BG 9

641.10

V. Fälligkeit der Abgabeforderung

Art. 11

Die Abgabe wird fällig: a.

auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach der amtlichen Veranlagung; b.48 auf Beteiligungsrechten, Kassenobligationen und Geldmarktpapieren, die laufend ausgegeben werden49: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem
die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7); c.

in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art.
7).

VI. Stundung und Erlass der Abgabeforderung

Art. 12

Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die
Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die
Abgabe gestundet oder erlassen werden.

Zweiter Abschnitt: Umsatzabgabe I. Gegenstand der Abgabe

Art. 13

Regel

1

Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der
Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.50 2

Steuerbare Urkunden sind: a.

die von einem Inländer ausgegebenen
1.

Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4), 2.

Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
Genossenschaften, Partizipationsscheine51, Genussscheine, 48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

49

Von der Redaktionskommission der BVers an die Revision des Aktienrechts vom 4. Okt.
1991 angepasst (OR - SR 220 und Art. 33 GVG - SR 171.11).

50 Fassung

gemäss Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999
1025).

51

Von der Redaktionskommission der BVers an die Revision des Aktienrechts vom 4. Okt.
1991 angepasst (OR - SR 220 und Art. 33 GVG - SR 171.11).

Steuern

10

641.10

3.

Anteilscheine von Anlagefonds; b.

die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat
die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn
die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert; c.

Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b
bezeichneten Arten.52

3

Effektenhändler sind: a.

die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193453 sowie die Schweizerische Nationalbank; b.

die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
1.

für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler),
oder

2.

als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von
steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler); c.54 inländische Fondsleitungen von Anlagefonds; d.55 die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und Genossenschaften, deren Aktiven nach Massgabe der letzten
Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach
Absatz 2 bestehen.56

e.57 ausländische Mitglieder einer schweizerischen Börse für die an dieser Börse gehandelten inländischen Titel.


Art. 14

Ausnahmen

1

Von der Abgabe sind ausgenommen: 52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

53

SR 952.0

54 Fassung

gemäss Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999
1025).

55 Fassung

gemäss Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999
1025).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

57 Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999
1025).

Stempelabgaben - BG 11

641.10

a.58 die Ausgabe inländischer Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Partizipationsscheine59, Genussscheine, Anteilscheine von Anlagefonds, Obligationen und Geldmarktpapiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission;

b.60 die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafts-anteile, Partizipationsscheine und Anteile an einem Anlagefonds;

c.

...61

d.

der Handel mit Bezugsrechten; e.

die Rückgabe von Urkunden zur Tilgung; f.62 die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner, die auf eine fremde Währung lauten (Euroobligationen), sowie von Beteiligungrechten an ausländischen Gesellschaften. Als Euroobligationen gelten ausschliesslich Titel,
bei denen sowohl die Vergütung des Zinses als auch die Rückzahlung des
Kapitals in einer fremden Währung erfolgen; g.63 der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren; h.64 die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von ausländischen Obligationen, soweit der Käufer oder der Verkäufer eine ausländische Vertragspartei ist.

2

...65

3

Der gewerbsmässige Effektenhändler gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a und b Ziffer 1 ist von dem auf ihn selbst entfallenden Teil der Abgaben befreit, soweit er
Titel aus seinem Handelsbestand veräussert oder zur Äuffnung dieses Bestandes erwirbt. Als Handelsbestand gelten die aus steuerbaren Urkunden zusammengesetzten
Titelbestände, die sich aus der Handelstätigkeit der gewerbsmässigen Händler ergeben, nicht aber Beteiligungen und Bestände mit Anlagecharakter.66 58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

59

Von der Redaktionskommission der BVers an die Revision des Aktienrechts vom 4. Okt.
1991 angepasst (OR - SR 220 und Art. 33 GVG - SR 171.11).

60

Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des
OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum
Tit. XXVI).

61

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497
521).

62

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

63

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

64

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497
521). Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im
Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999
1025).

65

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497
521).

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

Steuern

12

641.10

II. Entstehung der Abgabeforderung

Art. 15

1

Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäftes.

2

Bei bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht die Abgabeforderung mit der Erfüllung des Geschäftes.

III. Abgabesatz und Berechnungsgrundlage

Art. 16

Regel67

1

Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt: a.

1,5 Promille68 für von einem Inländer ausgegebene Urkunden; b.

3 Promille69 für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden.

2

Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend.

IV. Abgabepflicht

Art. 17

Regel

1

Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.

2

Er schuldet eine halbe Abgabe, a.

wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich nicht als registrierter Effektenhändler ausweist; b.

wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich nicht
als registrierter Effektenhändler ausweist.

3

Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er a.

mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet; b.

lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist; c.

die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.

67

Sachüberschrift eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April
1978 (AS 1978 201; BBl 1977 II 1453).

68

Abgabesatz gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978
201; BBl 1977 II 1453).

69

Abgabesatz gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978
201; BBl 1977 II 1453).

Stempelabgaben - BG 13

641.10

4 Die von Effektenhändlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e geschuldete
Abgabe wird durch die betreffende schweizerische Börse entrichtet.70

Art. 18

Emissionsgeschäfte

1

Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.

2

Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem andern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem
auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen.

3

Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.71


Art. 19


72

Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten 1 Ist beim Abschluss eines Geschäftes mit ausländischen Titeln eine ausländische
Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspartei, so entfällt die diese Partei
betreffende halbe Abgabe. Das Gleiche gilt für in- und ausländische Titel, die von
einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten
Derivaten übernommen oder geliefert werden.

2 Die halbe Abgabe entfällt auch für das ausländische Mitglied einer inländischen
Börse, soweit dieses Mitglied inländische Titel für eigene Rechnung handelt.

V. Fälligkeit der Abgabeforderung

Art. 20

Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 15).

Dritter Abschnitt: Abgabe auf Versicherungsprämien I. Gegenstand der Abgabe

Art. 21

Regel

Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen, 70 Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999
1025).

71

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993
222 227; BBl 1991 IV 497 521).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im
Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999
1025).

Steuern

14

641.10

a.

die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten
oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören; b.

die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundes-aufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.


Art. 22

Ausnahmen

Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die a.73 nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer
Verordnung die notwendigen Abgrenzungen fest; a

bis.74Lebensversicherung, soweit diese der beruflichen Vorsorge im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198275 über die berufliche Alters-, Hinter-lassenen- und Invalidenvorsorge dient; a

ter.76Lebensversicherung, welche von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wird; b.

Kranken- und Invaliditätsversicherung; c.

Unfallversicherung; d.

Transportversicherung für Güter; e.

Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen; f.

Arbeitslosenversicherung; g.

Hagelversicherung;

h.

Viehversicherung;

i.

Rückversicherung;

k.

Kaskoversicherung für die in der Verordnung77 zu umschreibenden Luftfahrzeuge und Schiffe, die im wesentlichen im Ausland der gewerbsmässigen
Beförderung von Personen und Gütern dienen; l.

Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und
Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die
versicherte Sache im Ausland befindet.

73 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).

74 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).

75

SR 831.40

76 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).

77

SR 641.101

Stempelabgaben - BG 15

641.10

II. Entstehung der Abgabeforderung

Art. 23

Die Abgabeforderung entsteht mit der Zahlung der Prämie.

III. Abgabesätze und Berechnungsgrundlage

Art. 24

1

Die Abgabe beträgt 5 Prozent der Barprämie; für die Lebensversicherung beträgt sie 2,5 Prozent der Barprämie.78 2

Die Abgabepflichtigen haben in ihren Büchern für jeden einzelnen Versicherungszweig die steuerbaren und die befreiten Prämien gesondert auszuweisen.

IV. Abgabepflicht

Art. 25

Abgabepflichtig ist der Versicherer. Ist die Versicherung mit einem ausländischen
Versicherer abgeschlossen worden (Art. 21 Bst. b), so hat der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe zu entrichten.

V. Fälligkeit der Abgabeforderung

Art. 26

Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 23).

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für alle Abgaben I. Festsetzung der Abgaben

Art. 27

1

Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend; von den Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht.

78 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).

Steuern

16

641.10

2

Kann der für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung massgebende Sachverhalt nicht eindeutig abgeklärt werden, so ist er durch Abwägung aller auf Grund
pflichtgemässer Ermittlung festgestellten Umstände zu erschliessen.

II. Umrechnung ausländischer Währungen

Art. 28

1

Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7,
15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.

2

Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der
Entstehung der Abgabeforderung zugrundezulegen.

III.79 Verzugszins80

Art. 29

Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 11, 20 und 26 geregelten
Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der
Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.

IV. Verjährung der Abgabeforderung

Art. 30

1

Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 7, 15, 23).

2

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Abgabeforderung sichergestellt oder gestundet ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz
hat.

3

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Abgabeforderung von seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Abgabeanspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

4

Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
4259 4260; BBl 1995 I 89).

80

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

Stempelabgaben - BG 17

641.10

Fünfter Abschnitt: Behörden und Verfahren A. Behörden

I. Eidgenössische Steuerverwaltung

Art. 31

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben
alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern
Behörde vorbehalten sind.

II. Amtshilfe

Art. 32

1

Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren.

2

Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte
für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Eine Auskunft
darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone entgegenstehen, oder die Auskunft die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe
wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis ist
zu wahren.

3

Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 116 ff. OG81).

4

Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Auskunft verpflichtet; Absatz 3 findet
sinngemässe Anwendung.

81

SR 173.110

Steuern

18

641.10

IIa.82 Datenbearbeitung
a 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 32 Absatz 1
geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein
können. Die Behörden nach Artikel 32 Absätze 2 und 4 geben der Eidgenössischen
Steuerverwaltung die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von
Bedeutung sein können.

3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
Diese Amtshilfe ist kostenlos.

4 Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie
Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem
Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.

5 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die
Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu
erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.

III. Schweigepflicht

Art. 33

1

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche
Akten zu verweigern.

2

Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a.

bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz 1 und bei Erfüllung einer
Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; b.

gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement83 im Einzelfalle
zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden ermächtigt worden sind.

82 Eingefügt durch Ziff. VI 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

83 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Stempelabgaben - BG 19

641.10

B. Verfahren I. Abgabeerhebung

Art. 34

Anmeldung als Abgabepflichtiger; Selbstveranlagung 1

Wer auf Grund dieses Gesetzes abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.

2

Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 11, 20, 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den
Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.

3

Die Abgabe auf Anteilen und Zuschüssen an Genossenschaften wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagt und bezogen; die Verordnung84 regelt
das Verfahren.


Art. 35

Auskunft des Abgabepflichtigen 1

Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein
können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: a.

Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; b.

seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und
andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.

2

Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.

3

Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 39 und 40).


Art. 36

Auskunft Dritter

1

Die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Genossenschaft mitwirkenden Personen (insbesondere Banken, Notare und Treuhänder) haben
der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die
Abgabepflicht oder für die Bemessung der Emissionsabgabe von Bedeutung sein
können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.

2

Wird die Auskunftspflicht bestritten, so findet Artikel 35 Absatz 3 Anwendung.


Art. 37

Überprüfung

1

Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
überprüft.

84

SR 641.101

Steuern

20

641.10

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Abgabepflichtigen an Ort und
Stelle prüfen.

3

Ergibt sich, dass der Abgabepflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen.

4

Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.

5

Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193485, bei der Schweizerischen
Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen
ausschliesslich für die Durchführung der Stempelabgaben verwendet werden. Das
Bankgeheimnis ist zu wahren.

II. Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Art. 38

Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere
dann, wenn

a.

die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird; b.

für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt
wird;

c.

der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete
Abgabe nicht entrichtet.

III. Rechtsmittel

Art. 39

Einsprache

1

Verfügungen und Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2

Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung
dienenden Tatsachen anzugeben.

3

Ist gültig Einsprache erhoben worden, so hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

85

SR 952.0

Stempelabgaben - BG 21

641.10

4

Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder der Entscheid dem Gesetz
nicht entspricht.

5

Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

a86 Beschwerde an die Rekurskommission Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes87 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit
Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden.
Ausgenommen sind Einspracheentscheide über Stundung und Erlass von Stempelabgaben.


Art. 40


88

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht 1

Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes89 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

2

Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.

IV. Kosten


Art. 41

1

Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.

2

Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.

V. Zwangsvollstreckung

Art. 42

Betreibung

1

Wird der Anspruch auf Abgaben, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.

86

Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

87

SR 172.021

88

Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

89

SR 173.110

Steuern

22

641.10

2

Ist die Abgabeforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Abgabeentscheid
vorliegt.


Art. 43

Sicherstellung

1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn a.

der Bezug als gefährdet erscheint; b.

der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten
trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister
löschen zu lassen;

c.

der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.

2

Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs90; die Einsprache gegen
den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.91 3

Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes92 innert 30 Tagen nach der
Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.93 4

Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes94 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt
die Vollstreckung nicht.95 5

Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.96 90

SR 281.1

91

Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

92

SR 172.021

93

Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

94

SR 173.110

95

Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

96

Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Stempelabgaben - BG 23

641.10

C. Revision und Erläuterung von Entscheiden

Art. 44

1

Auf die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden die Artikel 66-69 des Verwaltungsverfahrensgesetzes97 sinngemäss angewandt.

2

Die Revision und die Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide richten sich nach dem Bundesrechtspflegegesetz98 (Art. 136 ff.).

Sechster Abschnitt: Strafbestimmungen A. Widerhandlungen I. Hinterziehung99

Art. 45

1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern, dem Bunde Stempelabgaben vorenthält oder sich oder einem andern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes100 zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.101 2-4 ...102

II. Abgabegefährdung

Art. 46

1

Wer die gesetzmässige Erhebung der Stempelabgaben gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

a.

der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen, Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Registern und Belegen nicht
nachkommt;

b.

in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung, in einem Antrag auf
Befreiung, Rückerstattung, Stundung oder Erlass von Abgaben unwahre An97

SR 172.021

98

SR 173.110

99

Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

100

SR 313.0

101

Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

102

Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

Steuern

24

641.10

gaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre
Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; c.103 als Abgabepflichtiger oder auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;

d.

der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Register und Belege zuwiderhandelt; e.

die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht oder f.

wahrheitswidrig erklärt, Effektenhändler zu sein oder nach Streichung im
Register der Effektenhändler die abgegebenen Erklärungen nicht widerruft, wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes104 zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.105 2

Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches106 vorbehalten.

III. Ordnungswidrigkeiten

Art. 47

1

Wer eine Bedingung, an die eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält,

wer einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung oder einer auf Grund solcher
Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

2

Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.


IV. Allgemeine Bestimmungen Art. 48-49107

103

Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

104

SR 313.0

105

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan.
1975 (SR 313.0).

106

SR 311.0

107

Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

Stempelabgaben - BG 25

641.10

B. Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz108

Art. 50

1

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz109 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die Eidgenössische Steuerverwaltung.110

2

...111

Siebenter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen I. Anrechnung bezahlter Emissionsabgaben

Art. 51


112

II. Änderung des Verrechnungssteuergesetzes

Art. 52

Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965113 über die Verrechnungssteuer wird wie
folgt geändert:

Art. 59

...


Art. 60
Randtit. und Abs. 1
...

III. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 53

1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917114 über die Stempelabgaben; 108

Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

109

SR 313.0

110

Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

111

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 1963; BBl 1981 III 737).

112 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

113

SR 642.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

114

[BS 6 101; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. I]

Steuern

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641.10

b.

das Bundesgesetz vom 15. Februar 1921115 betreffend Erlass und Stundung
von Stempelabgaben;

c.

das Bundesgesetz vom 24. Juni 1937116 über Ergänzung und Abänderung der
eidgenössischen Stempelgesetzgebung.

2

Die ausser Kraft gesetzten Bestimmungen bleiben in bezug auf Abgabeforderungen, Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
entstanden oder eingetreten sind, auch nach diesem Zeitpunkt anwendbar.

IV. Vollzug


Art. 54

Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften.

V. Inkrafttreten

Art. 55

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1974117
Art. 21-26: 1. Januar 1975118 115

[BS 6 126]

116

[BS 6 165; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. II] 117

BRB vom 30. Okt. 1973 (AS 1974 32) 118

BRB vom 30. Okt. 1973 (AS 1974 32)