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01.08.2014 - 31.12.2015
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1

Verordnung

über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV) vom 20. August 2014 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2bis und 18 Absatz 3 des Steueramtshilfegesetzes
vom 28. September 20121 (StAhiG),2 verordnet:

Art. 1

Gruppenersuchen 1 Gruppenersuchen nach Artikel 3 Buchstabe c StAhiG sind zulässig für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit seit dem 1. Februar 2013 betreffen.

2

Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.


Art. 2

Inhalt eines Gruppenersuchens 1

Ein Gruppenersuchen muss folgende Angaben enthalten: a. eine detaillierte Umschreibung der Gruppe und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände; b. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht; c. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; d. die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;

e. soweit bekannt, den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers;

f.

eine Erläuterung des anwendbaren Rechts; g. eine klare und auf Tatsachen gestützte Begründung der Annahme, dass die Steuerpflichtigen der Gruppe, über welche die Informationen verlangt werden, das anwendbare Recht nicht eingehalten haben; AS 2014 2753

1 SR

651.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4939).

651.11

Informationsaustausch in Steuersachen 2

651.11

h. eine Darlegung, dass die verlangten Informationen helfen würden, die Rechtskonformität der Steuerpflichtigen der Gruppe zu bestimmen; i.

sofern die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber oder eine andere Drittpartei aktiv zum nicht rechtskonformen Verhalten der Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat, eine Darlegung dieses Beitrages; j. die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte; k. die Erklärung, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.

2

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

a3 Kosten 1 Kosten von ausserordentlichem Umfang liegen insbesondere vor, wenn sie auf Ersuchen zurückzuführen sind, die einen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht haben, besonders schwierig zu bearbeiten oder dringlich waren.

2

Die Kosten setzen sich zusammen aus: a. den direkten Personalkosten; b. den direkten Arbeitsplatzkosten; c. einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten zur Deckung der Gemeinkosten;

d. den direkten Material- und Betriebskosten; e. den Auslagen.

3

Die Auslagen setzen sich zusammen aus: a. den Reise- und Transportkosten; b. den Kosten für beigezogene Dritte.

4

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4939).

4 SR

172.041.1

Steueramtshilfeverordnung 3

651.11


Art. 3

Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 16. Januar 20135 über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalen Steuerabkommen wird aufgehoben.


Art. 4

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2014 in Kraft.

5 [AS

2013 245]

Informationsaustausch in Steuersachen 4

651.11