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01.01.2004 - 30.06.2005
01.04.2001 - 31.12.2003
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsverordnung, SchVV) vom 8. September 1993 (Stand am 21. Juni 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19921
über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz) und Artikel 9 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 (VAG)2, verordnet: 1. Kapitel: Voraussetzungen des Geschäftsbetriebs 1. Abschnitt: Umfang der Bewilligung

Art. 1

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.

2

Eine Versicherungseinrichtung, die zum Betrieb bestimmter Versicherungszweige ermächtigt ist, darf ohne besondere Bewilligung auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, sofern diese Risiken: a. im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen; b. den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist und c. durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.

3

Die den Versicherungszweigen 14, 15 und 17 zugerechneten Risiken dürfen jedoch nicht als zusätzliche Risiken anderer Versicherungszweige behandelt werden.

4

Das dem Versicherungszweig 17 zugerechnete Risiko darf allerdings als zusätzliches Risiko des Versicherungszweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.

AS 1993 2620 1

SR 961.71

2

SR 961.01

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Privatversicherung

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Der Versicherungszweig 17 darf auch als zusätzliches Risiko unter den Bedingungen von Absatz 2 angesehen werden, wenn er sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

2. Abschnitt: Inländische Versicherungseinrichtungen3

Art. 2

Mindestkapital

1

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) setzt das Mindestkapital, das für die einzelnen Versicherungszweige einbezahlt werden muss, im Rahmen folgender Beträge fest: a. 8-10 Millionen Franken für die Versicherungszweige 1-8 und 10-15; b. 3-7 Millionen Franken für die Versicherungszweige 9 und 16; c. 0,6-2 Millionen Franken für die Versicherungszweige 17 und 18.

2

Umfasst die Tätigkeit einer Versicherungseinrichtung mehrere Zweige oder mehrere Risiken gleichzeitig, so wird für die Festsetzung des einzuzahlenden Mindestkapitals nur der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag berücksichtigt.


Art. 3


4

Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne 1

Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Bruttoprämien (Prämienindex nach Art. 4) oder nach der mittleren Schadenbelastung für die drei letzten Geschäftsjahre (Schadenindex nach Art. 5). Das höhere der beiden Rechnungsergebnisse ist massgebend.

2

Bei einer Versicherungseinrichtung, die im wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostrisiken übernimmt, berechnet sich die mittlere Schadenbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.


Art. 4


5

Prämienindex

1

Der Prämienindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der verbuchten und der verdienten Bruttoprämien.

2

Lassen sich die Prämien der Versicherungszweige 11, 12 und 13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Prämien für die Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden in jedem Fall um 50 % erhöht.

3

Siehe auch UeB Änd. 26.11.2003 vor Anhang 1.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4999).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4999).

Schadenversicherungsverordnung 3

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3

Der Prämienindex wird wie folgt ermittelt: a. Von der Summe der im Direktversicherungsgeschäft und im Rückversicherungsgeschäft im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingenommenen Bruttoprämien, einschliesslich Nebeneinnahmen, werden zuerst der Prämienstorno und die direkt mit den Prämien überwälzten Steuern und Gebühren abgezogen.

b. Zu diesem Betrag werden von den ersten 80 Millionen Franken 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % hinzugefügt. Daraus resultiert das Zwischenergebnis.

c. Dieses Zwischenergebnis wird dann mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre aus dem Betrag der Schäden multipliziert, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten der Versicherungseinrichtung gehen, und dem Bruttoschadenbetrag. Dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.


Art. 5


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Schadenindex

1

Der Schadenindex berechnet sich aufgrund der Schadenszahlungen, die während der in Artikel 3 genannten Zeiträume im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft ausgerichtet wurden, zuzüglich der Rückstellungen für schwebende Schäden, die am Ende des letzten Geschäftsjahres in den beiden Versicherungszweigen gebildet wurden.

2

Lassen sich die Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe der Versicherungszweige 11, 12 und 13 nicht genau bestimmen, so kann ihre Zuweisung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren erfolgen. Die Schäden, Rückstellungen oder Rückgriffe der Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden in jedem Fall um 50 % erhöht. 3

Der Schadenindex wird wie folgt ermittelt: a. Vom Schlussbetrag des Absatzes 1 werden die Einnahmen aus Rückgriffen im Laufe der in Artikel 3 genannten Zeiträume sowie die Rückstellungen für schwebende Schäden im Direkt- und im Rückversicherungsgeschäft abgezogen, die zu Beginn des Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um zwei Jahre vorangeht, gebildet wurden. Wenn der in Artikel 3 genannte Zeitraum sieben Jahre beträgt, entspricht der abzuziehende Betrag den Rückstellungen, die zu Beginn des Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr um sechs Jahre vorangeht, gebildet wurden.

b. Zum Jahresdurchschnitt des sich ergebenden Betrages werden von den ersten 56 Millionen Franken 26 % und vom darüber hinausgehenden Betrag 23 % beigefügt. Daraus resultiert das Zwischenergebnis.

c. Dieses Zwischenergebnis wird dann mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre aus dem Betrag der Schäden multipliziert, die nach Abzug 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4999).

Privatversicherung

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der rückversicherten Schäden zu Lasten der Versicherungseinrichtung gehen, und dem Bruttoschadenbetrag. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 0,5 sein.

a7 Fall, in dem die geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als diejenige des vorherigen Geschäftsjahres ist Ist die nach den Artikeln 3-5 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss die neue geforderte Solvabilitätsspanne mindestens derjenigen des Vorjahres, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der Rückstellungen für schwebende Schäden am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der Rückstellungen für schwebende Schäden zu Beginn des letzten Geschäftsjahres, entsprechen. Bei der Berechnung der Rückstellungen wird die Rückversicherung ausser Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.


Art. 6

Krankenversicherung

Die Prozentsätze nach den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 28 werden für Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf einen Drittel gekürzt, wenn: a. auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;

b. eine Altersrückstellung gebildet wird; c. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird; d. der Versicherer spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann; und e. vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.


Art. 7

Touristische Beistandsleistung Beim Versicherungszweig 18 entspricht die Summe der Versicherungsleistungen, welche in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, den Kosten, die dem Unternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.

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Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4999).

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Heute: der Art. 4 Abs. 3 Bst. b und 5 Abs. 3 Bst. b

Schadenversicherungsverordnung 5

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Art. 8


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Garantiefonds und Mindestgarantiefonds 1

Der Garantiefonds entspricht einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne.

2

Er muss mindestens 3,2 Millionen Franken betragen. Wenn Risiken gedeckt werden, die zu einem der Versicherungszweige 10-15 gehören, muss er mindestens 4,8 Millionen Franken betragen. 3

Umfasst die Tätigkeit einer Versicherungseinrichtung mehrere Zweige oder mehrere Risiken gleichzeitig, so wird für die Festsetzung des Garantiefonds nur der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag zugrunde gelegt.

a10 Anpassung der Beträge 1

Die Beträge nach den Artikeln 4 Absatz 3 Buchstabe b, 5 Absatz 3 Buchstabe b und 8 Absatz 2 werden auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, sofern die Erhöhung seit der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt.

2

Sie werden um die prozentuale Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht und jeweils auf die nächsten Hunderttausend aufgerundet.

3

Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Anpassung der Beträge.


Art. 9


11

Verfügbare Solvabilitätsspanne; allgemeine Bestimmungen 1

Die Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, jederzeit eine verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzuhalten, die entsprechend dem Umfang des Gesamtgeschäftes mindestens den Beträgen nach den Artikeln 3-7 entspricht. 2

Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Versicherungseinrichtung, abzüglich der immateriellen Werte, der im unmittelbaren Besitz der Versicherungseinrichtung befindlichen eigenen Aktien und des Verlustvortrags. Die anrechenbaren Eigenmittel sind insbesondere:

a. das

einbezahlte

Kapital;

b. ein allfälliges Partizipationsscheinkapital; c. die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven; d. der Organisationsfonds;

e. der Gewinnvortrag, abzüglich der auszuschüttenden Dividenden; 3

Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung kann die Aufsichtsbehörde die Anrechnung folgender Elemente als Eigenmittel bewilligen: 9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4999).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4999).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4999).

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a. die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Kapitals, sofern der eingezahlte Teil 25 % des Nominalbetrags des Kapitals erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; b. bei Genossenschaften die Hälfte der Nachschüsse, zu denen die Genossenschafter und Genossenschafterinnen im jeweiligen Geschäftsjahr verpflichtet werden können, höchstens aber 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne oder der geforderten Solvabilitätsspanne;

c. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind;

d. die stillen Nettoreserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben und nicht Ausnahmecharakter haben. Allerdings müssen mindestens 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt sein; e. nachrangige Darlehensschulden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absätze 1-5 erfüllt sind; f. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und andere Instrumente, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absatz 6 erfüllt sind.

4

Für die Versicherungseinrichtungen, die ihre versicherungstechnischen Rückstellungen abzinsen oder reduzieren, um Anlageerträgen Rechnung zu tragen, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um die Differenz zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermässigt. Diese Anpassung ist für alle Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen 1 und 2 vorzunehmen. 5

Die für die Deckung des Mindestgarantiefonds anrechenbaren Eigenmittel entsprechen denjenigen nach den Absätzen 2 und 4 und, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, den Eigenmitteln nach Absatz 3 Buchstaben c-f.

a12 Verfügbare Solvabilitätsspanne; besondere Bestimmungen 1

Die nachrangigen Darlehensschulden können bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden; es dürfen lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass bindende Vereinbarungen für den Fall des Konkurses oder der Liquidation der Versicherungseinrichtung vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehensschulden hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1286). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4999).

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2

Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung der Versicherungseinrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird. Die Darlehensvereinbarung darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden.

3

Nachrangige Darlehensschulden mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von 25 % der Summe der anrechenbaren nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden.

4

Bei nachrangigen Darlehensschulden mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist, legt die Versicherungseinrichtung spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird. Die Aufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu von der emittierenden Versicherungseinrichtung gestellt wird und deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt.

5

Bei nachrangigen Darlehensschulden ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde verlangt. Im letzteren Falle unterrichtet die Versicherungseinrichtung die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht.

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Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente können bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und Instrumente und der Summe der unter Absätze 1-5 genannten nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden: a. wenn sie nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde zurückgezahlt werden können; b. wenn der Emissionsvertrag der Versicherungseinrichtung die Möglichkeit einräumt, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben; c. wenn die Forderungen des Darlehensgebers an die Versicherungseinrichtung den Forderungen aller im Rang vorgehender Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet werden; d. wenn in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, vorgesehen wird, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei der Versicherungseinrichtung

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jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden muss; und e. wenn nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt werden.

b13 Kontrolle der verfügbaren Solvabilitätsspanne 1

Die Versicherungseinrichtung beauftragt eine interne Stelle mit der Kontrolle der Solvabilität. Diese erstellt jeweils am Ende jedes Semesters einen Bericht und unterbreitet ihn der Geschäftsleitung und der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf von drei Monaten.

2

Der Bericht muss die anrechenbaren Eigenmittel sowie die einzelnen zugewiesenen Aktiven mit Angabe des Wertes erwähnen. Für den Bericht des ersten Halbjahres wird die am 31. Dezember des vorherigen Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt. Für den Bericht des zweiten Halbjahres wird die am 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt.

c14 Vorsorgliche Massnahmen 1

Sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherten gefährdet, so ergreift die Aufsichtsbehörde die angemessenen vorsorglichen Massnahmen. Insbesondere kann sie: a. von der Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation fordern. Dieser Plan muss zumindest detaillierte Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf: 1. Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine

Ausgaben und Provisionen, 2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte, 3. eine

Bilanzprognose,

4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen,

5. die Rückversicherungspolitik der Versicherungseinrichtung insgesamt; b. die geforderte Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung erhöhen, wenn sie damit rechnet, dass der Mindestbetrag der erforderlichen Eigenmittel angesichts der besonderen Situation der betroffenen Versicherungseinrichtung rasch nicht mehr ausreicht. Das Niveau der neuen geforderten Solvabilitätsspanne hängt von den Bestandteilen des Plans nach Buchstabe a ab; 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4999).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4999).

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c. alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne anrechenbare Eigenmittel nach Artikel 9 abwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat; d. die Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung gemäss Artikel 4, Absatz 3, Buchstabe c und 5, Absatz 3, Buchstabe c einschränken: 1. wenn sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat, 2. wenn es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.

2

Stuft die Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherungsnehmer als gefährdet ein und hat sie von einer Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation eingefordert, so darf sie keine Bescheinigung über eine ausreichende Solvabilitätsspanne ausstellen.


Art. 10

Organisationsfonds 1 Das BPV setzt die Höhe des Organisationsfonds zwischen 20 und 50 Prozent des Mindestkapitals fest. Es berücksichtigt dabei die Betriebsverhältnisse der Versicherungseinrichtung.

2

Der Organisationsfonds ist durch kurzfristig verwertbare Aktiven zu bestellen.

3

Der Organisationsfonds darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung und nur mit Zustimmung des BPV für andere als die im Gesetz genannten Zwecke verwendet werden.

4

Das BPV kann, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet, die Erhöhung des Organisationsfonds oder seine Wiederbestellung verlangen.

3. Abschnitt: Drittland-Versicherungseinrichtungen

Art. 11

Vermögenswerte

Drittland-Versicherungseinrichtungen müssen in der Schweiz über Vermögenswerte in der Höhe der Solvabilitätsspanne, berechnet auf das Schweizer Geschäft, verfügen. Dieser Betrag muss jedoch mindestens die Hälfte des Mindestgarantiefonds nach Artikel 8 Absatz 2 erreichen.


Art. 12

Kaution

1

Die von Drittland-Versicherungseinrichtungen zu hinterlegende Kaution muss der Hälfte der in der Schweiz im letzten Rechnungsjahr eingenommenen Prämien, jedoch mindestens einem Achtel des Mindestgarantiefonds nach Artikel 8 Absatz 2 entsprechen.

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2

Diese Bestimmung ist auf die Versicherungszweige 4, 6 und 7 nicht anwendbar.

Bei diesen Zweigen beträgt die Kaution einen Viertel der in der Schweiz im letzten Rechnungsjahr eingenommenen Prämien, jedoch mindestens einen Achtel des Mindestgarantiefonds nach Artikel 8 Absatz 2.

2. Kapitel: Gebundenes Vermögen 1. Abschnitt: Sollbetrag

Art. 13

Nachweis der Deckung des Sollbetrages 1

Die Versicherungseinrichtung muss die dem gebundenen Vermögen zugeordneten Vermögenswerte laufend und gesondert von ihrem übrigen Vermögen erfassen. Die Vermögenswerte sind in der Geschäftsbuchhaltung gesondert zu kennzeichnen, so dass hervorgeht, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören.

2

Die Versicherungseinrichtung muss dem BPV innerhalb dreier Monate nach Rechnungsabschluss den Nachweis der Deckung mit einem Verzeichnis erbringen, in dem der Sollbetrag des gebundenen Vermögens und die dem gebundenen Vermögen zugeordneten Vermögensgegenstände einzeln mit ihren Werten aufgeführt sind. Das BPV kann zudem jederzeit einen solchen Nachweis verlangen.

3

Das BPV prüft in der Regel einmal jährlich vollständig oder stichprobenweise die Deckung des Sollbetrages. Es kann dabei auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne Organe der Gesellschaft oder durch beauftragte Dritte berücksichtigen.


Art. 14

Zuschlag zum Sollbetrag Der Zuschlag nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Schadenversicherungsgesetzes beträgt 2 Prozent des Betrages, der sich aus den Buchstaben a-c desselben Absatzes ergibt, mindestens aber 100 000 Franken.

2. Abschnitt: Bestellung

Art. 15

Zulässige Werte

Zur Bestellung des gebundenen Vermögens sind zugelassen: a. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, und andere Schuldanerkennungen, einschliesslich Festgelder;

b. Grundstücke, die sich im Eigentum der Versicherungseinrichtung befinden, ausserdem Eigentumsrechte an Grundstücken (Baurechte), sowie Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig der Erwerb und der Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften), sofern diese Beteiligungen mehr als 50 Prozent betragen;

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c. Aktien, Genuss-, Partizipations- und Optionsscheine, Anteilscheine von Genossenschaften und Anlagefonds sowie ähnliche Wertschriften und Beteiligungen; d. Forderungen, die durch ein Grundstück pfandgesichert sind.


Art. 16

Begrenzungen

1

Für die zur Bestellung des gebundenen Vermögens nach Artikel 15 zugelassenen Werte gelten folgende Begrenzungen: a.15 50 Prozent des Sollbetrages für Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages; die Werte, welche 30 Prozent des Sollbetrages übersteigen, müssen an einer Börse kotiert sein; b. 20 Prozent des Sollbetrages für Forderungen in fremden Währungen, einschliesslich konvertibler Fremdwährungsforderungen und der EG-Währung ECU, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages;

c. 30 Prozent des Sollbetrages für schweizerische Wertschriften nach Artikel 15 Buchstabe c und Beteiligungen an schweizerischen Unternehmungen, je Unternehmung aber höchstens 10 Prozent des Sollbetrages;

d. 25 Prozent des Sollbetrages für ausländische Wertschriften nach Artikel 15 Buchstabe c und Beteiligungen an ausländischen Unternehmungen, je Unternehmung aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages; e. 5 Prozent des Sollbetrages für ausländische Grundstücke sowie für ausländische Immobiliengesellschaften.

2

Darüber hinaus gelten folgende Gesamtbegrenzungen: a.16 50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b; b. 50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben c und d; c. 30 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und d.

3

Für Verpflichtungen, die auf eine ausländische Währung lauten, hat die Versicherungseinrichtung das gebundene Vermögen zu wenigstens 80 Prozent in Werten der betreffenden Währung anzulegen. Das BPV kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen.


Art. 17

Ausnahmen

1

Das BPV kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Artikel 16 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2389).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2389).

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2

Es kann auch andere Werte zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen als die in Artikel 15 aufgeführten, wenn sie in bezug auf Risiko, Ertrag und Liquidität den Werten nach Artikel 15 gleichwertig sind.

3

Es kann seine Entscheide an Bedingungen knüpfen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die in der Gesellschaft vorhandenen Sachkenntnisse und deren Organisation.

3. Abschnitt: Bewertung

Art. 18

Festverzinsliche Wertpapiere 1

Die Versicherungseinrichtung bestimmt den maximal anrechenbaren Wert für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und die auf eine feste Währung lauten, nach der wissenschaftlichen oder der linearen Amortized Cost-Methode (KostenamortisationsMethode, Art. 24). Ausgenommen sind die Grundpfandtitel (Art. 20).

2

Die Versicherungseinrichtung darf festverzinsliche Wertpapiere, die mit einem Wandelrecht versehen sind, zum Verkehrswert anrechnen. Sie berücksichtigt die allfällige Gefährdung einer Forderung angemessen.

3

Sie bewertet im eidgenössischen Schuldbuch eingetragene Forderungen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 193917 über das eidgenössische Schuldbuch.


Art. 19

Beteiligungspapiere

1

Die Versicherungseinrichtung darf Aktien, Genuss-, Partizipations-, Options- und Anteilscheine höchstens zu 90 Prozent des Börsenkurses anrechnen.

2

Sind die Wertpapiere nicht börsenkotiert, so legt das BPV den Anrechnungswert fest.


Art. 20

Übrige bewegliche Werte Die Versicherungseinrichtung bewertet die übrigen beweglichen Werte, einschliesslich der Grundpfandforderungen, der Geldmarkt-Buchforderungen und der Festgelder, unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Ertrages, höchstens aber zum Nennwert.


Art. 21

Auf fremde Währung lautende Werte Die Versicherungseinrichtung darf auf fremde Währung lautende Werte höchstens zum Devisen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Bewertung in Schweizerfranken umrechnen.

17 [BS

6 10. AS 2004 1985 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 (SR 951.11).

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Art. 22

Grundstücke und Immobiliengesellschaften 1

Die Versicherungseinrichtung rechnet die Grundstücke, die ihr Eigentum sind, höchstens zu 90 Prozent des Schatzungswertes an. Der von ihr festgelegte Schatzungswert entspricht in der Regel dem gewogenen Durchschnitt aus dem zweifachen Ertragswert und dem einfachen Realwert.

2

Für Immobiliengesellschaften, an denen die Versicherungseinrichtung zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, legt das BPV den Anrechnungswert fest. Es geht dabei vom Schatzungswert der vorhandenen Liegenschaften aus und berücksichtigt allfällige Verpflichtungen.


Art. 23

Beteiligungen an beaufsichtigten Versicherungseinrichtungen 1

Die Versicherungseinrichtung darf eine Beteiligung an einer beaufsichtigten Versicherungseinrichtung höchstens zum inneren Wert ihres Anteils anrechnen.

2

Hat die gehaltene Versicherungseinrichtung ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, so wird ihre ganze oder der dem Anteil entsprechende Teil der Solvabilitätsspanne von ihrem inneren Wert abgezogen.


Art. 24

Kostenamortisations-Methode 1

Bei der wissenschaftlichen Kostenamortisations-Methode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert während der Restlaufzeit des Titels jeweils am Bilanzstichtag so weit abzuschreiben oder aufzuwerten, dass die Anschaffungswertrendite (anfänglicher interner Zinsfuss, «yield to maturity») beibehalten werden kann.

2

Bei der linearen Kostenamortisations-Methode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert jeweils auf den Bilanzstichtag in gleichmässigen Beträgen als Abschreibung oder als Aufwertung über die Restlaufzeit zu verteilen.

a18 Derivative Finanzinstrumente

Die derivativen Finanzinstrumente, die von den dem gebundenen Vermögen zugeordneten Werten abhängen, können auf einer vorsichtigen Basis für die Schätzung dieser Werte herangezogen werden.

4. Abschnitt: Verwahrung der Werte

Art. 25

1 Die dem gebundenen Vermögen zugeordneten Vermögenswerte sind, soweit sie sich dazu eignen, entweder am Sitz der Versicherungseinrichtung oder am Ort der 18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 19. Nov. 1997 über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch die Versicherungseinrichtungen, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 961.015).

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Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft zu verwahren (Eigenverwahrung) oder in Fremdverwahrung zu geben.

2

Die von der Versicherungseinrichtung selbst verwahrten Vermögensgegenstände des gebundenen Vermögens sind gesondert von den übrigen Vermögenswerten zu verwahren und als solche zu kennzeichnen. Bei Verwahrung im Tresor genügt eine Lagerung in gesonderten Schliessfächern.

3

Die in Fremdverwahrung gegebenen Vermögenswerte sind nach Anweisung der Versicherungseinrichtung vom Aufbewahrer auf den Depotauszügen als zum gebundenen Vermögen gehörend zu kennzeichnen und als solche aufzuführen.

3. Kapitel:

Der Genehmigungspflicht unterstehender Teil des Geschäftsplans

Art. 26

1 Zum genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans gehören alle in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-e und g VAG genannten Gegenstände.

2

Der Genehmigungspflicht unterstehen auch die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von:

a. sämtlichen Risiken in der Lebensversicherung im Sinne des Anhangs zur Lebensversicherungsverordnung vom 29. November 199319; b. sämtlichen Risiken in der Kranken- und Krankenzusatzversicherung einschliesslich der Versicherung gegen Invalidität im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 des Anhangs 1;

c. Elementarschadenrisiken, die aufgrund der Verordnung vom 18. November 199220 über die Elementarschadenversicherung versichert werden müssen.21 3

...22

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27

Übergangsbestimmung

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen zum Geschäftsbetrieb gelten für den Betrieb der entsprechenden Versicherungszweige nach Anhang 1. Massgebend ist deren Zuordnung nach Anhang 2.

19

SR 961.611

20

SR 961.27

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5690).

22

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995 (AS 1995 5690).

Schadenversicherungsverordnung 15

961.711


Art. 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. November 200323 Die Aufsichtsbehörde kann den Versicherungseinrichtungen auf begründeten Antrag eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. November 2003 zur Anpassung an die neuen Anforderungen an die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds (Art. 4-9) gewähren.

23 AS

2003 4999

Privatversicherung

16

961.711

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 1 und 27) Einteilung der dem Schadenversicherungsgesetz unterstehenden Versicherungszweige A. Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen 1

Unfall (einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) einmalige

Leistungen

- wiederkehrende

Leistungen

- kombinierte

Leistungen

- Personenbeförderung 2 Krankheiteinmalige

Leistungen

- wiederkehrende

Leistungen

- kombinierte

Leistungen

3

Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: - MotorfahrzeugenLandfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

4 Schienenfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen 5 Luftfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen 6

See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an

- Flussschiffen - Binnenseeschiffen - Seeschiffen 7

Transportgüter (einschliesslich Waren, Gepäckstücke und alle sonstigen Güter) Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel

Schadenversicherungsverordnung 17

961.711

8

Feuer und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch: - Feuer - Explosion

Sturm

andere Elementarschäden ausser Sturm

Kernenergie

Bodensenkungen und Erdrutsch

9 Sonstige

Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind 10

Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt 11 Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt 12

See-, Binnensee- und Flussschiffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt 13 Allgemeine

Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Zweige 10, 11 und 12 fallen 14 Kredit

allgemeine

Zahlungsunfähigkeit - Ausfuhrkredit - Abzahlungsgeschäfte - Hypothekardarlehen - landwirtschaftliche Darlehen

15 Kaution

direkte

Kaution

- indirekte

Kaution

Privatversicherung

18

961.711

16

Verschiedene finanzielle Verluste Berufsrisiken

ungenügende Einkommen (allgemein)

- Schlechtwetter - Gewinnausfall laufende Unkosten allgemeiner Art

- unvorhergesehene

Geschäftsunkosten

Wertverluste

Miet- oder Einkommensausfall

indirekte kommerzielle Verluste ausser den bereits erwähnten

- nichtkommerzielle Geldverluste

sonstige finanzielle Verluste

17 Rechtsschutz Rechtsschutz 18 Touristische Beistandsleistung

Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten B. Sammelbezeichnungen Mehrere Versicherungszweige und Risiken nach Buchstabe A. können unter folgenden Sammelbezeichnungen zusammengefasst werden: - Unfälle

und

Krankheit

Zweige 1 und 2

- Kraftfahrtversicherung Zweige 1 (vierter Strich), 3, 7 und 10 See- und Transportversicherung

Zweige 1 (vierter Strich), 4, 6, 7 und 12 - Luftfahrtversicherung Zweige 1 (vierter Strich), 5, 7 und 11 Feuer- und andere Sachschäden

Zweige 8 und 9

- Haftpflicht

Zweige 10, 11, 12 und 13 Kredit und Kaution Zweige 14 und 15

Schadenversicherungsverordnung 19

961.711

Anhang 2

(Art. 27)

Zuordnung der Versicherungszweige Schweizerischer Katalog der Versicherungszweige

Versicherungszweige nach Anhang 1

Unfall 1 Haftpflicht 10, 11, 12 und 13

Feuer und Elementarschäden 8

Transport

4, 6 und 7

Fahrzeugkasko

3 und 5

Hagel 9 Tier 9 Diebstahl 9 Glas 9 Wasserschaden 9 Maschinen 9 Schmucksachen 9 Kaution 15 Kredit 14 Rechtsschutz 17 Krankheit 2 Regen 16, 18

Spezielle Versicherungen 16, 18

Privatversicherung

20

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