01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024
01.01.2023 - 30.06.2024 / In Force
01.08.2021 - 31.12.2022
20.10.2020 - 31.07.2021
01.01.2020 - 19.10.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
28.03.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 27.03.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2014 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.09.2011 - 31.12.2011
01.02.2011 - 31.08.2011
01.01.2011 - 31.01.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.11.2010
01.01.2008 - 31.12.2009
01.07.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.06.2007
01.01.2005 - 31.12.2006
01.07.2004 - 31.12.2004
01.04.2003 - 30.06.2004
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01.01.1997 - 31.12.2000
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1

Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)
1

vom 11. April 1889 (Stand am 31. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung2,3 beschliesst:

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen I. Organisation

Art. 1

1

Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.

2

Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.

3

Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.


Art. 2


5

1

In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.

2

In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.

3

Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes
verhindert ist.

4

Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.

AS 11 529 und BS 3 3 1

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531 2532; BBl 1999 9126 9547).

4

Durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 wurden sämtliche Art.
mit Randtiteln versehen (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

281.1

A. Betreibungsund Konkurskreise4 B. Betreibungsund Konkursämter
1. Organisation

Schuldbetreibung und Konkurs 2

281.1

5

Die Kantone bestimmen im übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.


Art. 3


6

Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer
Stellvertreter ist Sache der Kantone.


Art. 4


7

1

Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.

2

Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungsund Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter
und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als
durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung
und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.


Art. 5


8

1

Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen,
die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden
sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.

2

Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.

3

Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.

4

Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.


Art. 6


9

1

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Besoldung

C. Rechtshilfe

D. Haftung
1. Grundsatz

2. Verjährung

Bundesgesetz

3

281.1

erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von dem
Tage der Schädigung an gerechnet.

2

Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für ihn.


Art. 7


10

Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der
oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen
Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.


Art. 8


11

1

Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen
Protokoll; sie führen die Register.

2

Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.

3

Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

a12 1

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und
sich Auszüge daraus geben lassen.

2

Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.

3

Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:

a.

die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde
oder eines Urteils aufgehoben worden ist; b.

der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; c.

der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.

4

Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse 10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

12

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

3. Zuständigkeit
des Bundesgerichts E. Protokolle
und Register
1. Führung,
Beweiskraft
und Berichtigung

2. Einsichtsrecht

Schuldbetreibung und Konkurs 4

281.1

eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.


Art. 9

Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem
Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.


Art. 10


13

1

Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:

1.

in eigener Sache;

2.

in Sachen ihrer Ehegatten, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie sowie ihrer Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis und mit
dem dritten Grad;

3.

in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; 4.

in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein
könnten.

2

Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.


Art. 11


14

Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die
von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.


Art. 12

1

Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.

2

Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

F. Aufbewahrung von Geld
oder Wertsachen

G. Ausstandspflicht H. Verbotene
Rechtsgeschäfte

I. Zahlungen
an das Betreibungsamt

Bundesgesetz

5

281.1


Art. 13

1

Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.

2

Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.


Art. 14

1

Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.

2

Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:15

1.

Rüge;

2.16 Geldbusse bis zu 1000 Franken; 3.

Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; 4.

Amtsentsetzung.


Art. 15

1

Das Bundesgericht17 übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.

2

Es erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.

3

Es kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.

4

Es sorgt insbesondere dafür, dass die Betreibungsämter in den Stand gesetzt werden, Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, der
Konkursbetreibung unterliegenden Personen zu führen.


Art. 16

1

Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.

2

Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

17

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 28. Juni 1895 betreffend die Übertragung der
Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an das BGer, in Kraft seit
1. Jan. 1896 (AS 15 289; BBl 1895 II 892).

K. Aufsichtsbehörden
1. Kantonale
a. Bezeichnung

b. Geschäftsprüfung und
Disziplinarmassnahmen 2. Bundesgericht

L. Gebühren

Schuldbetreibung und Konkurs 6

281.1


Art. 17

1

Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen
Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.18 2

Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat,
angebracht werden.

3

Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

4

Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so
eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.19

Art. 18


20

1

Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde
weitergezogen werden.

2

Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.


Art. 19


21

1

Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht
oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes sowie wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht
weitergezogen werden.

2

Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

M. Beschwerde
1. An die Aufsichtsbehörde 2. An die
obere Aufsichtsbehörde 3. Ans Bundesgericht

Bundesgesetz

7

281.1


Art. 20

Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde
hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.

a22 1

Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis
zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

2

Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten überdies folgende Bestimmungen: 1.

Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie
in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls
als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.

2.

Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und
braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die
notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.

3.

Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien
hinausgehen. Bei mündlicher Verhandlung sind Artikel 51
Absatz 1 Buchstaben b und c des Bundesrechtspflegegesetzes23 entsprechend anwendbar.

4.

Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen
Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.

3

Im übrigen regeln die Kantone das Verfahren.


Art. 21

Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die
Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie
ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.


Art. 22


24

1

Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

23

SR 173.110

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

4. Beschwerdefristen bei Wechselbetreibung 5. Verfahren

6. Beschwerdeentscheid N. Nichtige
Verfügungen

Schuldbetreibung und Konkurs 8

281.1

erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes
wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.

2

Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im
Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur
Vernehmlassung zu.


Art. 23


25

Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in
diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig
sind.


Art. 24

Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in
diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten
Depositen.


Art. 25

Die Kantone erlassen:26 1.

die Prozessbestimmungen für die Streitsachen, welche im beschleunigten Verfahren zu behandeln sind. Dieses Verfahren
ist so einzurichten, dass die Parteien auf kurz bemessenen
Termin geladen werden und die Prozesse binnen sechs Monaten seit Anhebung der Klage durch Haupturteil der letzten
kantonalen Instanz erledigt werden können; 2.27 die Bestimmungen über das summarische Prozessverfahren für:
a.

Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, vom Konkurs-,
vom Arrest- und vom Nachlassrichter getroffen werden, b.

die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages
(Art. 77 Abs. 3) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181), c.

die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85), d.

den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens
(Art. 265a Abs. 1-3); 25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

O. Kantonale
Ausführungsbestimmungen
1. Richterliche
Behörden

2. Depositenanstalten 3. Prozessbestimmungen

Bundesgesetz

9

281.1

3.

...28


Art. 26


29

1

Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche
Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.

2

Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.

3

Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen
Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.


Art. 27


30

1

Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere: 1.

vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen; 2.

eine Sicherheitsleistung verlangen; 3.

die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen.

2

Wer in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine berufliche Fähigkeit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise
geprüft worden sind.

3

Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner
überbunden werden.

28

Aufgehoben durch Art. 398 Abs.2 Bst. c des Strafgesetzbuches (StGB - SR 311.0).

29

Aufgehoben durch Art. 3 Abs. 2 des BG vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses [BS 3 78]. Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307;
BBl 1991 III 1).

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

4. Öffentlichrechtliche Folgen
der fruchtlosen
Pfändung und
des Konkurses

5. Gewerbsmässige Vertretung

Schuldbetreibung und Konkurs 10

281.1


Art. 28

1

Die Kantone geben dem Bundesgericht die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter
sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.31 2

Das Bundesgericht32 sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.


Art. 29


33

Die von den Kantonen in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Gesetze und Verordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.


Art. 30


34

1

Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische
oder kantonale Vorschriften bestehen.

2

Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.

a35 Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198736 über das Internationale Privatrecht
sind vorbehalten.

II. Verschiedene Vorschriften

Art. 31

1

Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird derjenige Tag nicht mitgerechnet, von welchem an die Frist zu laufen beginnt.

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

32

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 28. Juni 1895 betreffend die Übertragung der
Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an das BGer, in Kraft seit
1. Jan. 1896 (AS 15 289; BBl 1895 II 892).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

36

SR 291

P. Bekanntmachung der kantonalen Organisation Q. Genehmigung
kantonaler Ausführungsvorschriften R. Besondere
Vollstreckungsverfahren S. Völkerrechtliche Verträge und
internationales
Privatrecht

A. Fristen
1. Berechnung

Bundesgesetz

11

281.1

2

Ist eine Frist nach Monaten oder nach Jahren bestimmt, so endigt sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, mit
welchem sie zu laufen beginnt. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat,
so endigt die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats.

3

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden
Werktag.37

4

...38


Art. 32


39

1

Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen
der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

2

Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständige Behörde angerufen wird; diese überweist die Eingabe unverzüglich der zuständigen Behörde.

3

Ist eine Klage nach diesem Gesetz wegen Unzuständigkeit des Gerichts vom Kläger zurückgezogen oder durch Urteil zurückgewiesen
worden, so beginnt eine neue Klagefrist von gleicher Dauer.

4

Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.


Art. 33

1

Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.

2

Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere
Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.40 3

Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in
seinem Interesse aufgestellt ist.41 4

Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der 37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

38

Aufgehoben durch Art. 169 OG (SR 173.110).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

41

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Einhaltung

3. Änderung
und Wiederherstellung

Schuldbetreibung und Konkurs 12

281.1

Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen
Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die
versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.42

Art. 34


43

Alle Mitteilungen der Betreibungs- und der Konkursämter werden
schriftlich erlassen und, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen
Empfangsbescheinigung zugestellt.


Art. 35

1

Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die
Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im
Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.44 2

Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.


Art. 36

Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere
Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den
Parteien sofort Kenntnis zu geben.


Art. 37


45

1

Der Ausdruck «Grundpfand» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: Die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Gült, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht
auf bestimmte Grundstücke46, sowie das Pfandrecht an der Zugehör
eines Grundstücks.

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

45

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

46

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

B. Mitteilungen
der Ämter
1. Schriftlich

2. Durch öffentliche Bekanntmachung C. Aufschiebende Wirkung D. Begriffe

Bundesgesetz

13

281.1

2

Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen
Rechten.

3

Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.

Zweiter Titel: Schuldbetreibung I. Arten der Schuldbetreibung

Art. 38

1

Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.

2

Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der
Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.

3

Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.


Art. 39

1

Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der
folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist: 1.

als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR47); 2.

als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR); 3.

als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR); 4.

als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR); 5.

als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 781 OR); 6.

als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); 7.

als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); 8.

als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und
764 OR);

9.

als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR); 47

SR 220

A. Gegenstand
der Schuldbetreibung und
Betreibungsarten

B. Konkursbetreibung
1. Anwendungsbereich

Schuldbetreibung und Konkurs 14

281.1

10. als Genossenschaft (Art. 828 OR); 11. als Verein (Art. 60 ZGB48); 12. als Stiftung (Art. 80 ZGB).49 2

...50

3

Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.


Art. 40

1

Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten
der Konkursbetreibung.

2

Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses
fortgesetzt.51


Art. 41


52

1

Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.

1bis

Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde
(Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch
nehme.

2

Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach
der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf
Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen
über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).

48

SR 210

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

50

Aufgehoben durch Art. 15 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR
(SR 220 am Schluss).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Wirkungsdauer des Handelsregistereintrages C. Betreibung
auf Pfandverwertung

Bundesgesetz

15

281.1


Art. 42


53

1

In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.

2

Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen,
solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.


Art. 43


54

Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: 1.

Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im
öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; 2.

periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge; 3.

Ansprüche auf Sicherheitsleistung.


Art. 44

Die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher
oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den
zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.


Art. 45


55

Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt
Artikel 910 des Zivilgesetzbuches56.

II. Ort der Betreibung

Art. 46

1

Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.

2

Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

56

SR 210

D. Betreibung
auf Pfändung

E. Ausnahmen
von der Konkursbetreibung F. Vorbehalt besonderer Bestimmungen
1. Verwertung
beschlagnahmter
Gegenstände

2. Forderungen
der Pfandleihanstalten A. Ordentlicher
Betreibungsort

Schuldbetreibung und Konkurs 16

281.1

3

Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.57 4

Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.58

Art. 47


59



Art. 48

Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben
werden, wo sie sich aufhalten.


Art. 49


60

Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation
nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit
seines Todes betrieben werden konnte.


Art. 50

1

Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben
werden.

2

Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können
für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.


Art. 51

1

Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder
an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet,
eingeleitet werden.61

57

Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

58

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

59

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

60

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

B. Besondere
Betreibungsorte
1. Betreibungsort
des Aufenthaltes

2. Betreibungsort
der Erbschaft

3. Betreibungsort
des im Ausland
wohnenden
Schuldners

4. Betreibungsort
der gelegenen
Sache

Bundesgesetz

17

281.1

2

Für grundpfandgesicherte Forderungen62 findet die Betreibung nur dort63 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene
Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in
welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.


Art. 52

Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort
eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.64 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort
erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.


Art. 53

Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung
angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die
Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.


Art. 54

Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem
Wohnsitze eröffnet.


Art. 55

Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner
gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet,
wo er zuerst erkannt wird.

62

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

63

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

5. Betreibungsort
des Arrestes

C. Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel D. Konkursort
bei flüchtigem
Schuldner

E. Einheit des
Konkurses

Schuldbetreibung und Konkurs 18

281.1

III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und
Rechtsstillstand
65

Art. 56


66

Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare
Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt,
dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: 1.

in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und
7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; 2.

während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und
sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli
bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; 3.

gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62)
gewährt ist.


Art. 57


67

1

Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.69 2

Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der
Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder
Beurlaubung folgenden Wochen.

3

Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.70

4

Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen
Rechtsstillstand.71

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

67

Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

68

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

A. Grundsätze
und Begriffe

B. Rechtsstillstand
1. Wegen Militär-, Zivil- oder
Schutzdienst68
a. Dauer

Bundesgesetz

19

281.1

a72 1

Kann eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden, weil der Schuldner sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, so
sind die zu seinem Haushalt gehörenden erwachsenen Personen und,
bei Zustellung der Betreibungsurkunden in einem geschäftlichen Betrieb, die Arbeitnehmer oder gegebenenfalls der Arbeitgeber bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB73) verpflichtet, dem Beamten die Dienstadresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen.74 1bis

Der Betreibungsbeamte macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolge bei deren Verletzung aufmerksam.75 2

Die zuständige Kommandostelle gibt dem Betreibungsamt auf Anfrage die Entlassung oder Beurlaubung des Schuldners bekannt.

3

...76

b77 1

Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstes Rechtsstillstand geniesst, verlängert sich die Haftung des
Grundpfandes für die Zinse der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB78) um die Dauer des Rechtsstillstandes.79 2

In der Betreibung auf Pfandverwertung ist der Zahlungsbefehl auch während des Rechtsstillstandes zuzustellen, wenn dieser drei Monate
gedauert hat.

c80 1

Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstes Rechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger für die Dauer
des Rechtsstillstandes verlangen, dass das Betreibungsamt ein Güterverzeichnis mit den in Artikel 164 bezeichneten Wirkungen aufnimmt.81 Der Gläubiger hat indessen den Bestand seiner Forderung 72

Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

73

SR 311.0

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

75

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

76

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

77

Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

78

SR 210

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

80

Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

b. Auskunftspflicht Dritter c. Haftung des
Grundpfandes

d. Güterverzeichnis

Schuldbetreibung und Konkurs 20

281.1

und ihre Gefährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritter
glaubhaft zu machen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger
zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der
Gläubiger hinzielen.

2

Die Aufnahme des Güterverzeichnisses kann durch Sicherstellung der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden.

d82 Der Rechtsstillstand wegen Militär- oder Schutzdienstes kann vom
Rechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder für
einzelne Forderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden,
wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:83 1.

dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen hat oder dass er Anstalten trifft, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf
eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen, oder 2.84 der Schuldner, sofern er freiwillig Militär- oder Schutzdienst leistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des
Rechtsstillstandes nicht bedarf, oder 3.85 der Schuldner freiwillig Militär- oder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.

e86 Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Personen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich
im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der
Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen.


Art. 58


87

Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist,
besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.

82

Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

85

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

86

Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

e. Aufhebung
durch den
Richter

f. Militär-, Ziviloder Schutzdienst des gesetzlichen Vertreters 2. Wegen
Todesfalles in
der Familie

Bundesgesetz

21

281.1


Art. 59

1

In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der
für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.88 2

Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.89 3

Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer
Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.


Art. 60

Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt
ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen,
sofern nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten
Rechtsstillstand.


Art. 61

Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine
bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.


Art. 62


90

Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.


Art. 63


91

Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht.
Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das
Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag
und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

88

Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

89

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

3. In der
Betreibung für
Erbschaftsschulden 4. Wegen
Verhaftung

5. Wegen
schwerer
Erkrankung

6. Bei Epidemien
oder Landesunglück C. Wirkungen
auf den
Fristenlauf

Schuldbetreibung und Konkurs 22

281.1

IV. Zustellung der Betreibungsurkunden

Art. 64

1

Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt.
Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu
seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.

2

Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.


Art. 65

1

Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben.
Als solcher gilt:

1.92 für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der
vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle; 2.93 für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen
Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes
sowie jeder Direktor oder Prokurist; 3.

für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter; 4.

für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und
jeder Prokurist.

2

Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder
Angestellten erfolgen.

3

Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder,
wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.94 92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

94

Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

A. An natürliche
Personen

B. An juristische
Personen,
Gesellschaften
und unverteilte
Erbschaften

Bundesgesetz

23

281.1


Art. 66

1

Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder
in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.

2

Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die
Post.

3

Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche
Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt,
durch die Post.95

4

Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:

1.

der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2.

der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3.

der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.96 5

...97

V. Anhebung der Betreibung

Art. 67

1

Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:

1.

der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen
Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande
wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil.
Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses
Domizil befinde sich im Lokale des Betreibungsamtes; 2.98 der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen
eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung
zu erfolgen hat;

3.

die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit
verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzins95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

97

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

98

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

C. Bei auswärtigem Wohnsitz
des Schuldners
oder bei Unmöglichkeit der
Zustellung

A. Betreibungsbegehren

Schuldbetreibung und Konkurs 24

281.1

lichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem
der Zins gefordert wird; 4.

die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.

2

Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.

3

Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.


Art. 68

1

Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist,
kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.

2

Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.

VI.99 100 Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden
Ehegatten

a101 102 1

Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem
andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend
gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.

2

Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.

3

...103

99

Ursprünglich Ziff. Vbis 100

Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR (SR 220
am Schluss). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des
ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

101

Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR (SR 220
am Schluss). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des
ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

102

Ursprünglich Art. 68bis.

103

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

B. Betreibungskosten A. Zustellung
der Betreibungsurkunden.
Rechtsvorschlag

Bundesgesetz

25

281.1

b104 1

Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten
des Schuldners gehört.

2

Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuldners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte
im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen.

3

Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die
Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten
bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebenen Ehegatten (Art. 93).105 4

Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden.

5

Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

VII.106 Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder
Beistandschaft

c 1

Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter
zugestellt; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie der zuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt.

2

Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens (Art. 321 Abs. 2, 323
Abs. 1, 412, 414 ZGB107), so werden die Betreibungsurkunden dem
Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

3

Hat der Schuldner einen Verwaltungsbeirat (Art. 395 Abs. 2 ZGB) und verlangt der Gläubiger nicht nur aus den Einkünften, sondern
auch aus dem Vermögen Befriedigung, so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem Beirat zugestellt.

104

Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft
seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

105

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

106

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

107

SR 210

B. Besondere
Bestimmungen

1. Schuldner
unter elterlicher
Gewalt oder
Vormundschaft

Schuldbetreibung und Konkurs 26

281.1

d Hat der Schuldner einen Beistand und wurde die Ernennung veröffentlicht oder dem Betreibungsamt mitgeteilt (Art. 397 ZGB108), so
werden die Betreibungsurkunden zugestellt: 1.

bei einer Beistandschaft nach Artikel 325 des Zivilgesetzbuches dem Beistand und dem Inhaber der elterlichen Gewalt; 2.

bei einer Beistandschaft nach den Artikeln 392-394 des Zivilgesetzbuches dem Schuldner und dem Beistand.

e Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu.

VIII.109 Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag

Art. 69

1

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.

2

Der Zahlungsbefehl enthält: 1.

die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2.

die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die
Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; 3.

die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung
oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn
Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; 4.

die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die
Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.


Art. 70

1

Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten
die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte
Ausfertigung massgebend.

108

SR 210

109

Ursprünglich Ziff. VI 2. Schuldner
unter Beistandschaft 3. Haftungsbeschränkung A. Zahlungsbefehl
1. Inhalt

2. Ausfertigung

Bundesgesetz

27

281.1

2

Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.110


Art. 71

1

Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.111

2

Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.

3

In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.


Art. 72

1

Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.112

2

Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.


Art. 73


113

1

Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung
beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

2

Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt. In einem nachfolgenden Rechtsstreit berücksichtigt jedoch der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand, dass der Schuldner die
Beweismittel nicht hat einsehen können.


Art. 74

1

Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach
der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.114 110

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

111

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

112

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

113

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

114

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

3. Zeitpunkt
der Zustellung

4. Form der
Zustellung

B. Vorlage der
Beweismittel

C. Rechtsvorschlag
1. Frist und
Form

Schuldbetreibung und Konkurs 28

281.1

2

Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die
ganze Forderung als bestritten.115 3

Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.


Art. 75


116

1

Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.

2

Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu
erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).


Art. 76

1

Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte
kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.

2

Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach
Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.


Art. 77

1

Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.117 2

Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des
Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.118 3

Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.

115

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

116

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

117

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

118

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Begründung

3. Mitteilung
an den Gläubiger

4. Nachträglicher
Rechtsvorschlag
bei Gläubigerwechsel

Bundesgesetz

29

281.1

4

Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem
Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt
die Pfändung dahin.119 5

Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.120


Art. 78

1

Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.

2

Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.


Art. 79


121

1

Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im
Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der
Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken,
der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

2

Ist der Entscheid in einem andern Kanton ergangen, so setzt das Betreibungsamt dem Schuldner nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens
eine Frist von zehn Tagen, innert der er gegen den Entscheid Einreden
nach Artikel 81 Absatz 2 erheben kann. Erhebt der Schuldner solche
Einreden, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung erst
verlangen, nachdem er einen Entscheid des Rechtsöffnungsrichters am
Betreibungsort erwirkt hat.


Art. 80


122

1

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.

2

Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1.

gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 119

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

120

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

121

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

122

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

5. Wirkungen

D. Beseitigung
des Rechtsvorschlages
1. Im ordentlichen Prozess
oder im Verwaltungsverfahren 2. Durch definitive Rechtsöffnung
a. Rechtsöffnungstitel

Schuldbetreibung und Konkurs 30

281.1

2.

auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3.

innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide
kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht.


Art. 81


123

1

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, so
wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene
durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt
oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

2

Handelt es sich um ein in einem andern Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Einwendung
erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich
vertreten gewesen.

3

Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so
kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind.


Art. 82

1

Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so
kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

2

Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.


Art. 83

1

Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des
Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.

2

Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.124

123

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

124

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

b. Einwendungen

3. Durch provisorische Rechtsöffnung
a. Voraussetzungen b. Wirkungen

Bundesgesetz

31

281.1

3

Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische
Pfändung definitiv.125 4

Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das
Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses
auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.126

Art. 84


127

1

Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.

2

Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet
danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.


Art. 85


128

Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen
und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im erstern Fall die Aufhebung, im letztern
Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.

a129 1

Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder
gestundet ist.

2

Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich
begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein: 1.

in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor
der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor
der Verteilung;

2.

in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.

125

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

126

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

127

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

128

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

129

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

4. Rechtsöffnungsverfahren E. Richterliche
Aufhebung
oder Einstellung
der Betreibung
1. Im summarischen Verfahren 2. Im beschleunigten Verfahren

Schuldbetreibung und Konkurs 32

281.1

3

Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.

4

Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.


Art. 86

1

Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld
bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordentlichen Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.

2

Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo
der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.

3

In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts130 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.131

Art. 87

Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten
die besondern Bestimmungen der Artikel 151-153, für den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen
der Artikel 178-189.

IX. Fortsetzung der Betreibung132

Art. 88


133

1

Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens
20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.

2

Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

3

Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.

130

SR 220

131

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

132

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

133

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

F. Rückforderungsklage G. Betreibung
auf Pfandverwertung und Wechselbetreibung

Bundesgesetz

33

281.1

4

Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut
in die Landeswährung umgerechnet werden.

Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung134 I. Pfändung135

Art. 89


136

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich
die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes,
wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.


Art. 90

Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.


Art. 91


137

1

Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: 1.

der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen
(Art. 323 Ziff. 1 StGB138); 2.

seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine
Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit
dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 164 Ziff. 1
und 323 Ziff. 2 StGB).

2

Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.

3

Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.

4

Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5
StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

134

Ursprünglich vor Art. 88 135

Ursprünglich vor Art. 88 136

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

137

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

138

SR 311.0

A. Vollzug
1. Zeitpunkt

2. Ankündigung

3. Pflichten
des Schuldners
und Dritter

Schuldbetreibung und Konkurs 34

281.1

5

Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

6

Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.


Art. 92

1

Unpfändbar sind:

1.139 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;

2.140 die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 3.141 die Werkzeuge, Geräteschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung
des Berufs notwendig sind; 4.142 nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere
nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung
des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung
seines Betriebes unentbehrlich sind; 5.143 die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und
Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen
Barmittel oder Forderungen; 6.144 die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee,
das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; 139

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

140

Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

141

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

142

Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

143

Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

144

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft
seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

4. Unpfändbare
Vermögenswerte

Bundesgesetz

35

281.1

7.145 das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 des Obligationenrechts146 bestellten Leibrenten;

8.147 Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und
ähnlicher Anstalten;

9.148 Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet
werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; 9a.149 die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946150 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959151 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März
1965152 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; 10.153 Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der
Fälligkeit;

11.154 Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.

2

Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre,
dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet
werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.155 145

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

146

SR 220

147

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

148

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

149

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

150

SR 831.10

151

SR 831.20

152

SR 831.30

153

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

154

Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

155

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

Schuldbetreibung und Konkurs 36

281.1

3

Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von
gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen
Betrag zur Verfügung stellt.156 4

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908157 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992158 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches159 (Art. 378 Abs. 2 StGB).160


Art. 93


161

1

Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder
Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92
unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem
Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

2

Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen
mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden
Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.

3

Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages
massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung
den neuen Verhältnissen an.


Art. 94

1

Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden: 1.

auf den Wiesen vor dem 1. April; 2.

auf den Feldern vor dem 1. Juni; 3.

in den Rebgeländen vor dem 20. August.

156

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

157

SR 221.229.1

158

SR 231.1

159

SR 311.0

160

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

161

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

5. Beschränkt
pfändbares Einkommen 6. Pfändung
von Früchten
vor der Ernte

Bundesgesetz

37

281.1

2

Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusserung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.

3

Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger
selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet162
hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.163

Art. 95

1

In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.164 2

Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.165

3

In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.

4

Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.

4bis

Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.166 5

Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.

a167 Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten werden nur gepfändet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht.

162

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

163

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

164

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

165

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

166

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

167

Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft
seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

7. Reihenfolge
der Pfändung
a. Im allgemeinen b. Forderungen
gegen den Ehegatten

Schuldbetreibung und Konkurs 38

281.1


Art. 96

1

Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB168) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die
Straffolge ausdrücklich aufmerksam.169 2

Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden,
unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige
Dritte.170


Art. 97

1

Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.

2

Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.


Art. 98

1

Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.171 2

Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die
Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.

3

Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.172

4

Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht
zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.


Art. 99

Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht
eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird 168

SR 311.0

169

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

170

Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

171

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

172

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925
(AS 40 391 396; BBl 1921 I 507).

B. Wirkungen
der Pfändung

C. Schätzung.
Umfang der
Pfändung

D. Sicherungsmassnahmen
1. Bei beweglichen Sachen 2. Bei Forderungen

Bundesgesetz

39

281.1

dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur
noch an das Betreibungsamt leisten könne.


Art. 100

Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte
und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.


Art. 101


173

1

Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter
Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum
Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.

2

Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.


Art. 102


174

1

Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und
sonstige Erträgnisse.

2

Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung
Kenntnis zu geben.

3

Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks.


Art. 103

1

Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).175

2

Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.


Art. 104

Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft,
an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen
gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten
Dritten an.

173

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

174

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

175

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

3. Bei andern
Rechten, Forderungseinzug 4. Bei Grundstücken
a. Vormerkung
im Grundbuch

b. Früchte und
Erträgnisse

c. Einheimsen
der Früchte

5. Bei Gemeinschaftsrechten

Schuldbetreibung und Konkurs 40

281.1


Art. 105


176

Der Gläubiger hat dem Betreibungsamt auf Verlangen die Kosten der
Aufbewahrung und des Unterhalts gepfändeter Vermögensstücke vorzuschiessen.


Art. 106


177

1

Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der
Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den
Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn,
falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.

2

Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.

3

Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen
einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB178) oder bei bösem
Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche
Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.


Art. 107


179

1

Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: 1.

eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des
Schuldners;

2.

eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; 3.

ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.

2

Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.

3

Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim 176

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

177

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

178

SR 210

179

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

6. Kosten für
Aufbewahrung
und Unterhalt

E. Ansprüche
Dritter
(Widerspruchsverfahren)
1. Vormerkung
und Mitteilung

2. Durchsetzung
a. Bei ausschliesslichem
Gewahrsam
des Schuldners

Bundesgesetz

41

281.1

Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt
sinngemäss.

4

Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

5

Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden
auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage
ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.


Art. 108


180

1

Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:

1.

eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des
Dritten;

2.

eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des
Schuldners;

3.

ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.

2

Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.

3

Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

4

Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.


Art. 109


181

1

Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: 1.

Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; 2.

Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.

2

Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen eine Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.

180

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

181

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

b. Bei Gewahrsam oder Mitgewahrsam
des Dritten

c. Gerichtsstand

Schuldbetreibung und Konkurs 42

281.1

3

Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück
oder sein wertvollster Teil liegt.

4

Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren
durchgeführt.

5

Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.


Art. 110


182

1

Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung
teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung
sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.

2

Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen
mit gesonderter Pfändung.

3

Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für
welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein
wird.


Art. 111


183

1

An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: 1.

der Ehegatte des Schuldners; 2.

die Kinder, Mündel und Verbeiständeten des Schuldners für
Forderungen aus dem elterlichen oder vormundschaftlichen
Verhältnis;

3.

die mündigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für
die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis des Zivilgesetzbuches184; 4.

der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach
Artikel 529 des Obligationenrechts185.

182

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

183

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

184

SR 210

185

SR 220

F. Pfändungsanschluss
1. Im allgemeinen 2. Privilegierter
Anschluss

Bundesgesetz

43

281.1

2

Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, des elterlichen
oder vormundschaftlichen Verhältnisses oder innert einem Jahr nach
deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitberechnet. Anstelle der Kinder, Mündel
und Verbeiständeten kann auch die Vormundschaftsbehörde die Anschlusserklärung abgeben.

3

Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.

4

Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn
Tagen zur Bestreitung.

5

Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss
innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er
die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. Der Prozess wird im
beschleunigten Verfahren durchgeführt.


Art. 112

1

Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den
Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung,
die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.

2

Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung
(Art. 281) vorgemerkt.

3

Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.


Art. 113


186

Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.


Art. 114


187

Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nach
Ablauf der 30tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der
Pfändungsurkunde zu.

186

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

187

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

G. Pfändungsurkunde
1. Aufnahme

2. Nachträge

3. Zustellung
an Gläubiger
und Schuldner

Schuldbetreibung und Konkurs 44

281.1


Art. 115

1

War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.

2

War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271
Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.

3

Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung
neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.188 II. Verwertung ...189


Art. 116


190

1

Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre
nach der Pfändung verlangen.

2

Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die
Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach
der Pfändung verlangt werden.

3

Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.


Art. 117

1

Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zu.

2

Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Artikel 110 Absatz 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können gleichfalls deren
Verwertung verlangen.

188

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

189

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

190

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

4. Pfändungsurkunde als Verlustschein A. Verwertungsbegehren
1. Frist

2. Berechtigung

Bundesgesetz

45

281.1


Art. 118

Ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, kann die
Verwertung nicht verlangen. Inzwischen laufen für ihn die Fristen des
Artikels 116 nicht.


Art. 119


191

1

Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122143a verwertet.

2

Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder
endgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.


Art. 120

Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen
von dem Verwertungsbegehren.


Art. 121

Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht
gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die
Betreibung.

...192


Art. 122

1

Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des
Begehrens verwertet.193 2

Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.


Art. 123


194

1

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen
Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungs191

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

192

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

193

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

194

Fassung gemäss Art. 5 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

3. Bei provisorischer Pfändung 4. Wirkungen

5. Anzeige an
den Schuldner

6. Erlöschen
der Betreibung

B. Verwertung
von beweglichen
Sachen und Forderungen
1. Fristen
a. Im allgemeinen b. Aufschub
der Verwertung

Schuldbetreibung und Konkurs 46

281.1

beamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens
zwölf Monate hinausschieben.195 2

Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.196 3

Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners
wie des Gläubigers zu berücksichtigen.

4

Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes
die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.197 5

Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die
Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn
eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.198

Art. 124

1

Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung199 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, denselben zu verlangen.

2

Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten
verursachen.200


Art. 125

1

Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.

2

Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt,
dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksich195

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

196

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

197

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

198

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

199

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

200

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

c. Vorzeitige
Verwertung

2. Versteigerung
a. Vorbereitung

Bundesgesetz

47

281.1

tigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem
Falle nicht geboten.

3

Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt
ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung
deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.201

Art. 126


202

1

Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger
dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter
Forderungen übersteigt.

2

Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.


Art. 127


203

Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel
126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.


Art. 128


204

Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.


Art. 129

1

Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung.

2

Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gestatten. Die Übergabe findet in jedem Falle nur
gegen Erlegung des Kaufpreises statt.

3

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung
findet.205

201

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

202

Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

203

Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

204

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

205

Fassung gemäss Art. 7 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

b. Zuschlag,
Deckungsprinzip

c. Verzicht auf
die Verwertung

d. Gegenstände
aus Edelmetall

e. Zahlungsmodus und Folgen
des Zahlungsverzuges

Schuldbetreibung und Konkurs 48

281.1

4

Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hiebei zu fünf vom Hundert berechnet.


Art. 130

An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:206 1.207 wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind; 2.

wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Marktoder Börsenpreis haben, zu verwerten208 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt; 3.209 wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;

4.

im Falle des Artikels 124 Absatz 2.


Art. 131

1

Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt
angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer
Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.

2

Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie
auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu
der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche
in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.210 206

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

207

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

208

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

209

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

210

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

3. Freihandverkauf 4. Forderungsüberweisung

Bundesgesetz

49

281.1


Art. 132


211

1

Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer
Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.

2

Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.212

3

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen
oder eine andere Vorkehrung treffen.

a213 1

Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.

2

Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.

3

Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.

...214


Art. 133


215

1

Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens
öffentlich versteigert.

2

Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung
stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu verlangen.

211

Fassung gemäss Art. 8 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

212

Fassung gemäss Art. 52 Ziff. I des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975, in Kraft seit
1. Juni 1977 (SR 232.16).

213

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

214

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

215

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

5. Besondere
Verwertungsverfahren 6. Anfechtung
der Verwertung

C. Verwertung
der Grundstücke
1. Frist

Schuldbetreibung und Konkurs 50

281.1


Art. 134

1

Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst
günstiges Ergebnis erwarten lässt.

2

Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.


Art. 135

1

Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert
werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den
Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus
Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm
der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn
beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB216). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös
bezahlt.217

2

Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.


Art. 136

1

Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung oder unter Gewährung eines Zahlungstermins von höchstens sechs Monaten.

2

...218


Art. 137


219

Wenn ein Zahlungstermin gewährt wird, bleibt das Grundstück bis zur
Zahlung der Kaufsumme auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in
der Verwaltung des Betreibungsamtes. Ohne dessen Bewilligung darf
inzwischen keine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen werden. Überdies kann sich das Betreibungsamt für den gestundeten
Kaufpreis besondere Sicherheiten ausbedingen.


Art. 138

1

Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.

216

SR 210

217

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

218

Aufgehoben durch Art. 58 SchlT ZGB (SR 210).

219

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

2. Steigerungsbedingungen
a. Auflegung

b. Inhalt

c. Zahlungsmodus d. Zahlungsfrist

3. Versteigerung
a. Bekanntmachung, Anmeldung der Rechte

Bundesgesetz

51

281.1

2

Die Bekanntmachung enthält: 1.

Ort, Tag und Stunde der Steigerung; 2.

die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen; 3.220 die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche
am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei
Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur
teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

3

Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.221

Art. 139


222

Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch
eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch
uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz
oder einen Vertreter haben.


Art. 140


223

1

Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.

2

Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel
106-109 sind anwendbar.

3

Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.

220

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

221

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

222

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

223

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

b. Anzeige an
die Beteiligten

c. Lastenbereinigung, Schätzung

Schuldbetreibung und Konkurs 52

281.1


Art. 141


224

1

Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises
beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.

2

Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann
die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl
stattfinden.


Art. 142


225

1

Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grundpfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vorgemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des
Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses den
Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.

2

Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenverzeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben,
wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat
oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des
Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung des Vorranges einreicht.

3

Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung,
so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt
nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie
bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten
zu verwenden.

a226 Die Bestimmungen über den Zuschlag und das Deckungsprinzip
(Art. 126) sowie über den Verzicht auf die Verwertung (Art. 127) sind
anwendbar.

224

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

225

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

226

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

d. Aussetzen der
Versteigerung

e. Doppelaufruf

4. Zuschlag.
Deckungsprinzip. Verzicht auf
die Verwertung

Bundesgesetz

53

281.1


Art. 143

1

Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.227

2

Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hiebei zu fünf vom Hundert berechnet.

a228 Für die Verwertung von Grundstücken gelten im übrigen die Artikel
123 und 132a.

b229 1

An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der
Schätzungspreis angeboten wird.

2

Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsverfahren im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 und
Artikel 140 sowie in entsprechender Anwendung der Artikel 135-137
erfolgen.

...230


Art. 144

1

Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.

2

Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.

3

Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines
Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.231 227

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

228

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

229

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

230

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

231

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

5. Folgen des
Zahlungsverzuges 6. Ergänzende
Bestimmungen

7. Freihandverkauf D. Verteilung
1. Zeitpunkt.
Art der Vornahme

Schuldbetreibung und Konkurs 54

281.1

4

Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten
Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.232 5

Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.


Art. 145


233

1

Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die
Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen
gebunden.

2

Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.

3

Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.


Art. 146


234

1

Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.

2

Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.


Art. 147


235

Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamt aufgelegt. Diese benachrichtigt die Beteiligten davon und
stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.


Art. 148

1

Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Emp-

232

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

233

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

234

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

235

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Nachpfändung

3. Kollokationsplan und Verteilungsliste
a. Rangfolge der
Gläubiger

b. Auflegung

c. Anfechtung
durch Klage

Bundesgesetz

55

281.1

fang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.236 2

Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt237.

3

Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös
dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste
ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.238

Art. 149

1

Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der
Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.239 1bis

Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.240 2

Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikel 271 Ziffer 5 und 285
erwähnten Rechte.

3

Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.

4

Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige
Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen
müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.

5

...241

a242 1

Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.

236

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

237

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

238

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

239

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

240

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

241

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

242

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

4. Verlustschein
a. Ausstellung
und Wirkung

b. Verjährung
und Löschung

Schuldbetreibung und Konkurs 56

281.1

2

Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das
Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.

3

Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.


Art. 150

1

Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.243 2

Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen
oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.

3

Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten,
Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen
Rechten im Grundbuch.244 Vierter Titel: Betreibung auf Pfandverwertung

Art. 151


245

1

Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67
aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner
sind im Begehren anzugeben: a.

der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat; b.

die allfällige Verwendung des verpfändeten Grundstücks als
Familienwohnung des Schuldners oder des Dritten (Art. 169
ZGB246).

2

Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er
diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.

243

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

244

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

245

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

246

SR 210

5. Herausgabe
der Forderungsurkunde A. Betreibungsbegehren

Bundesgesetz

57

281.1


Art. 152

1

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:247 1.

Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen
Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn
es sich um ein Grundpfand handelt.

2.

Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder
dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.

2

Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die
Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB1)), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung
mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an
das Betreibungsamt zu bezahlen.248

Art. 153

1

Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.

2

Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:

a.

dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand
zu Eigentum erworben hat; b.

dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient (Art. 169
ZGB249).

Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der
Schuldner.250

3

Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.251 247

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

248

Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB (SR 210). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom
16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

249

SR 210

250

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

251

Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB (SR 210). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom
16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

B. Zahlungsbefehl
1. Inhalt. Anzeige an Mieter
und Pächter

2. Ausfertigung.
Stellung des
Dritteigentümers
des Pfandes

Schuldbetreibung und Konkurs 58

281.1

4

Im übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.252

a253 1

Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert zehn Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung verlangen oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des
Pfandrechts klagen.

2

Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils Klage erheben.

3

Hält er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen.


Art. 154

1

Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der
Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der
Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens
still.254

2

Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die
Betreibung.


Art. 155

1

Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.255

2

Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.

252

Ursprünglich Abs. 3.

253

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

254

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

255

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

C. Rechtsvorschlag. Widerruf
der Anzeige an
Mieter und Pächter D. Verwertungsfristen E. Verwertungsverfahren
1. Einleitung

Bundesgesetz

59

281.1


Art. 156


256

1

Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld
zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie
bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten
des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.

2

Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des
Erlöses herabgesetzt.


Art. 157

1

Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.257 2

Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.258

3

Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.

4

Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.


Art. 158

1

Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht,
so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen
Pfandausfallschein aus.259 2

Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder
des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült oder andere
Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer
Zahlungsbefehl nicht erforderlich.260 256

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

257

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

258

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

259

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

260

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

2. Durchführung

3. Verteilung

4. Pfandausfallschein

Schuldbetreibung und Konkurs 60

281.1

3

Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.261

Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs I. Ordentliche Konkursbetreibung

Art. 159


262

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das
Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.


Art. 160

1

Die Konkursandrohung enthält: 1.

die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2.

das Datum des Zahlungsbefehls; 3.263 die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann; 4.264 die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei
der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).

2

Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.


Art. 161

1

Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.265 2

Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.

3

...266

261

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

262

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

263

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

264

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

265

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

266

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

A. Konkursandrohung
1. Zeitpunkt

2. Inhalt

3. Zustellung

Bundesgesetz

61

281.1


Art. 162

Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung
geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen.


Art. 163

1

Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.267 2

Die Artikel 90-92 finden entsprechende Anwendung.


Art. 164


268

1

Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB269) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten
bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden; er darf jedoch davon
so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten
zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist.

2

Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.


Art. 165

1

Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung des Schuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn sämtliche betreibende Gläubiger einwilligen.

2

Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses.270


Art. 166

1

Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des
Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen.

2

Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi-

267

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

268

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

269

SR 311.0

270

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

B. Güterverzeichnis
1. Anordnung

2. Vollzug

3. Wirkungen
a. Pflichten
des Schuldners

b. Dauer

C. Konkursbegehren
1. Frist

Schuldbetreibung und Konkurs 62

281.1

schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten
gerichtlichen Verfahrens still.271

Art. 167

Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor
Ablauf eines Monats nicht erneuern.


Art. 168

Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei
Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch
Vertretung.


Art. 169

1

Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder
bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.272 2

Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.


Art. 170

Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die
zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen
Anordnungen treffen.


Art. 171


273

Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der
Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der
in den Artikeln 172-173a erwähnten Fälle vorliegt.


Art. 172

Das Gericht weist das Konkursbegehren ab: 1.

wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist; 271

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

272

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

273

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Rückzug

3. Konkursverhandlung 4. Haftung für
die Konkurskosten 5. Vorsorgliche
Anordnungen

D. Entscheid des
Konkursgerichts
1. Konkurseröffnung 2. Abweisung
des Konkursbegehrens

Bundesgesetz

63

281.1

2.274 wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art.

33 Abs.

4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist; 3.

wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld,
Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.


Art. 173

1

Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs
aus.275

2

Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es
den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.276 3

Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.

a277 1

Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung oder einer Notstundung anhängig gemacht, so
kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.

2

Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines
Nachlassvertrages bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassrichter.

3

Bewilligt der Nachlassrichter die Stundung nicht, so eröffnet der Konkursrichter den Konkurs.


Art. 174


278

1

Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Die 274

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

275

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

276

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

277

Eingefügt durch Art. 12 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

278

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

3. Aussetzung
des Entscheides
a. Wegen Einstellung der Betreibung oder
Nichtigkeitsgründen b. Wegen Einreichung eines Gesuches um
Nachlass- oder
Notstundung
oder von Amtes
wegen

4. Weiterziehung

Schuldbetreibung und Konkurs 64

281.1

Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese
vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

2

Das obere Gericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1.

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2.

der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des
Gläubigers hinterlegt ist; oder 3.

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

3

Erkennt das obere Gericht dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu, so trifft es die notwendigen vorsorglichen Anordnungen zum
Schutz der Gläubiger (Art. 170).


Art. 175

1

Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.

2

Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.


Art. 176


279

1

Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:

1.

die Konkurseröffnung; 2.

den Widerruf des Konkurses; 3.

den Schluss des Konkurses; 4.

Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende
Wirkung erteilt;

5.

vorsorgliche Anordnungen.

2

Die Konkurseröffnung wird im Grundbuch angemerkt.

II. Wechselbetreibung

Art. 177

1

Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die
Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.

279

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

E. Zeitpunkt
der Konkurseröffnung F. Mitteilung
der gerichtlichen
Entscheide

A. Voraussetzungen

Bundesgesetz

65

281.1

2

Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.


Art. 178

1

Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.

2

Der Zahlungsbefehl enthält: 1.

die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2.280 die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen; 3.281 die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen
Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20); 4.282 den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder
sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).

3

Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.


Art. 179


283

1

Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben;
dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel
182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die
Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.

2

Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.

3

Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.


Art. 180

1

Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde
ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in derselben vorgemerkt.

280

Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft
seit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).

281

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

282

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

283

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

B. Zahlungsbefehl C. Rechtsvorschlag
1. Frist und
Form

2. Mitteilung
an den Gläubiger

Schuldbetreibung und Konkurs 66

281.1

2

Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden sofort nach Eingabe des Rechtsvorschlags oder, falls ein solcher nicht erfolgte, unmittelbar
nach Ablauf der Eingabefrist zugestellt.


Art. 181


284

Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt
des Rechtsvorschlages.


Art. 182

Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag: 1.

wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den
Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist; 2.

wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird; 3.

wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint; 4.285 wenn eine andere nach Artikel 1007 des Obligationenrechts286 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.


Art. 183

1

Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vorsorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Aufnahme
des Güterverzeichnisses gemäss den Artikeln 162-165 anordnen.

2

Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung auferlegen.287

284

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

285

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

286

SR 220

287

Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 6 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft
seit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).

3. Vorlage an
das Gericht

4. Bewilligung

5. Verweigerung.
Vorsorgliche
Massnahmen

Bundesgesetz

67

281.1


Art. 184

1

Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet.288 2

Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betrages bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn
Tagen die Klage auf Zahlung anzuheben. Kommt der Gläubiger dieser
Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben.


Art. 185


289

Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags kann innert
fünf Tagen nach der Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen
werden.


Art. 186

Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt;
der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.


Art. 187

Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht
nach Massgabe des Artikels 86 ausüben.


Art. 188

1

Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden,
so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des
Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das
Konkursbegehren stellen.

2

Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag eingegeben, so fällt die Zeit zwischen der Eingabe desselben und dem Entscheid über dessen Bewilligung sowie, im Falle der Bewilligung, die
Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der
Klage nicht in Berechnung.

288

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

289

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

6. Eröffnung des
Entscheides.
Klagefrist bei
Hinterlegung

7. Weiterziehung

8. Wirkungen
des bewilligten
Rechtsvorschlages D. Rückforderungsklage E. Konkursbegehren

Schuldbetreibung und Konkurs 68

281.1


Art. 189


290

1

Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit
der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.

2

Die Artikel 169, 170, 172 Ziffer 3, 173, 173a, 175 und 176 sind anwendbar.

III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Art. 190

1

Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen: 1.

gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist
oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum
Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht
oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines
Vermögens verheimlicht hat; 2.

gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner,
der seine Zahlungen eingestellt hat; 3.

im Falle des Artikels 309.

2

Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.


Art. 191


291

1

Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.

2

Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.


Art. 192


292

Gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften kann der
Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fällen eröffnet werden, 290

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

291

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

292

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

F. Entscheid des
Konkursgerichts

A. Auf Antrag
eines Gläubigers

B. Auf Antrag
des Schuldners

C. Gegen Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften

Bundesgesetz

69

281.1

die das Obligationenrecht293 vorsieht (Art. 725a, 764 Abs. 2, 817, 903
OR).


Art. 193


294

1

Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn: 1.

alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB295); 2.

eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt
oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist
(Art. 597 ZGB).

2

In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.

3

Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.


Art. 194


296

1

Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.

2

Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.

IV. Widerruf des Konkurses

Art. 195

1

Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn: 1.

er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; 2.

er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt,
dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder 3.

ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.297 2

Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.

293

SR 220

294

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

295

SR 210

296

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

297

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

D. Gegen eine
ausgeschlagene
oder überschuldete Erbschaft E. Verfahren

A. Im allgemeinen

Schuldbetreibung und Konkurs 70

281.1

3

Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.


Art. 196


298

Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft
wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der
Schulden hinreichende Sicherheit leistet.

Sechster Titel: Konkursrecht I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des
Schuldners


Art. 197

1

Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine
einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung
der Gläubiger dient.299 2

Vermögen, das dem Schuldner300 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.


Art. 198

Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Konkursmasse gezogen.


Art. 199

1

Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.

2

Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern
die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen
sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.301 298

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

299

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

300

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

301

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

B. Bei ausgeschlagener Erbschaft A. Konkursmasse
1. Im allgemeinen 2. Pfandgegenstände 3. Gepfändete
und arrestierte
Vermögenswerte

Bundesgesetz

71

281.1


Art. 200

Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel
214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.


Art. 201

Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein
Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als
Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben
oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier
übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.


Art. 202

Wenn der Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit der
Konkurseröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann der
bisherige Eigentümer gegen Vergütung dessen, was der Schuldner
darauf zu fordern hat, Abtretung der Forderung gegen den Käufer oder
die Herausgabe des inzwischen von der Konkursverwaltung eingezogenen Kaufpreises verlangen.


Art. 203

1

Wenn eine Sache, welche der Schuldner gekauft und noch nicht bezahlt hat, an ihn abgesendet, aber zur Zeit der Konkurseröffnung noch
nicht in seinen Besitz übergegangen ist, so kann der Verkäufer die
Rückgabe derselben verlangen, sofern nicht die Konkursverwaltung
den Kaufpreis bezahlt.

2

Das Rücknahmerecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sache vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses von einem gutgläubigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Konnossements oder Ladescheines zu Eigentum oder Pfand erworben worden ist.


Art. 204

1

Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören,
vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.

2

Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis
hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress
gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.

4. Anfechtungsansprüche 5. Inhaber- und
Ordrepapiere

6. Erlös aus
fremden Sachen

7. Rücknahmerecht des Verkäufers B. Verfügungsunfähigkeit
des Schuldners

Schuldbetreibung und Konkurs 72

281.1


Art. 205

1

Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner
getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern
gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.

2

Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit,
wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.


Art. 206


302

1

Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht
eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung
von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.

2

Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung
oder Pfandverwertung fortgesetzt.

3

Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).


Art. 207


303

1

Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren,
eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens
zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen
Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.

3

Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.

4

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.

302

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

303

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

C. Zahlungen
an den
Schuldner

D. Betreibungen
gegen den
Schuldner

E. Einstellung
von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren

Bundesgesetz

73

281.1

II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger

Art. 208

1

Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen
bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.304 2

Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.


Art. 209


305

1

Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.

2

Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und
des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.


Art. 210


306

1

Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug
des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt,
solange die Bedingung nicht erfüllt ist.

2

Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 des Obligationenrechts307.


Art. 211

1

Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.

2

Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt
sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann
verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.308 304

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

305

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

306

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

307

SR 220

308

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

A. Fälligkeit
der Schuldverpflichtungen B. Zinsenlauf

C. Bedingte
Forderungen

D. Umwandlung
von Forderungen

Schuldbetreibung und Konkurs 74

281.1

2bis

Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR1)) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von
Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und
Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.309 3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art.

715 und 716

ZGB310).311


Art. 212

Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der
Konkurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage
zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er
sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.


Art. 213

1

Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.

2

Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen: 1.312 wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine
vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die
Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an
der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht
zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR313); 2.

wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.

3.

...314

309

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

310

SR 210

311

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

312

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

313

SR 220

314

Aufgehoben durch Art. 13 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

E. Rücktrittsrecht des Verkäufers F. Verrechnung
1. Zulässigkeit

Bundesgesetz

75

281.1

3

Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.315 4

Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte
Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie
statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.316 317

Art. 214

Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten318 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben
hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.


Art. 215

1

Forderungen aus Bürgschaften des Schuldners können im Konkurse geltend gemacht werden, auch wenn sie noch nicht fällig sind.

2

Die Konkursmasse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mitbürgen ein (Art. 507 OR319). Wenn jedoch auch über den Hauptschuldner oder einen Mitbürgen der Konkurs eröffnet wird, so finden
die Artikel 216 und 217 Anwendung.320

Art. 216

1

Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im
vollen Betrage geltend machen.

2

Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss
nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.

315

Eingefügt durch Art. 13 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

316

Ursprünglich Abs. 3.

317

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

318

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

319

SR 220

320

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Anfechtbarkeit

G. Mitverpflichtungen des
Schuldners
1. Bürgschaften

2. Gleichzeitiger
Konkurs über
mehrere Mitverpflichtete

Schuldbetreibung und Konkurs 76

281.1

3

Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten
Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.


Art. 217

1

Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im
Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen
Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den
Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.

2

Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu.

3

Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu.
Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.


Art. 218

1

Wenn über eine Kollektivgesellschaft und einen Teilhaber derselben gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so können die Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des Teilhabers nur den im Konkurse der Gesellschaft unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen geltend machen.
Hinsichtlich der Zahlung dieser Restschuld durch die einzelnen Gesellschafter gelten die Bestimmungen der Artikel 216 und 217.

2

Wenn über einen Teilhaber, nicht aber gleichzeitig über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist, so können die Gesellschaftsgläubiger
im Konkurse des Teilhabers ihre Forderungen im vollen Betrage geltend machen. Der Konkursmasse stehen die durch Artikel 215 der
Konkursmasse eines Bürgen gewährten Rückgriffsrechte zu.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft.321

Art. 219

1

Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.

2

Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der
Forderung verwendet.

321

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

3. Teilzahlungen
von Mitverpflichteten 4. Konkurs von
Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften und
ihren Teilhabern

H. Rangordnung
der Gläubiger

Bundesgesetz

77

281.1

3

Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.322 4

Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:

Erste Klasse a.

Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des
Arbeitgebers und die Rückforderungen von Kautionen.

b.

Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom
20. März 1981323 über die Unfallversicherung sowie aus der
nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.

c.

Die familienrechtlichen Unterhaltsund Unterstützungsan-

sprüche, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.

Zweite Klasse324 a.

Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist.

Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach
ihrem Ende veröffentlicht worden ist.

b.

Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946325 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959326 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom
25. September 1952327 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982328.

c.

Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen
Krankenversicherung.

322

Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).

323 SR

832.20

324 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531 2532; BBl 1999 9126 9547).

325 SR

831.10

326 SR

831.20

327 SR

834.1

328 SR

837.0

Schuldbetreibung und Konkurs 78

281.1

d.

Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.

Dritte Klasse Alle übrigen Forderungen.329 5

Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:

1.

die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; 2.

die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a,
764, 817 oder 903 des Obligationenrechts330; 3.

die Dauer eines Prozesses über die Forderung; 4.

bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit
zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.331

Art. 220

1

Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht.

2

Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befriedigt sind.

Siebenter Titel: Konkursverfahren I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des
Verfahrens
332


Art. 221

1

Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.

2

...333

329

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

330

SR 220

331

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

332

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

333

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

I. Verhältnis
der Rangklassen

A. Inventaraufnahme

Bundesgesetz

79

281.1


Art. 222


334

1

Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen
(Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB335).

2

Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwachsenen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben,
unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB).

3

Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.

4

Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324
Ziff. 5 StGB).

5

Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

6

Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.


Art. 223

1

Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie
nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht
verwaltet werden können.

2

Bares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung.

3

Alle übrigen Vermögensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der
Aufzeichnung neu angelegt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet.

4

Das Konkursamt sorgt für die Aufbewahrung der Gegenstände, die sich ausserhalb der vom Schuldner benützten Räumlichkeiten befinden.


Art. 224

Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner
zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.

334

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

335

SR 311.0

B. Auskunftsund Herausgabepflicht C. Sicherungsmassnahmen D. Kompetenzstücke

Schuldbetreibung und Konkurs 80

281.1


Art. 225

Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von
dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter
Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen.


Art. 226


336

Die im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter an Grundstücken des
Schuldners werden von Amtes wegen im Inventar vorgemerkt.


Art. 227

In dem Inventar wird der Schätzungswert jedes Vermögensstückes
verzeichnet.


Art. 228

1

Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.

2

Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.


Art. 229

1

Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB337) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt
zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf
die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.338 2

Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.

3

Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung
verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.339 336

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

337

SR 311.0

338

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

339

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

E. Rechte
Dritter
1. An Fahrnis

2. An Grundstücken F. Schätzung

G. Erklärung
des Schuldners
zum Inventar

H. Mitwirkung
und Unterhalt
des Schuldners

Bundesgesetz

81

281.1


Art. 230

1

Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.340 2

Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird,
wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des
Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den
durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.341 3

Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.342 4

Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen
dieses Gesetzes nicht mitberechnet.343
a344 1

Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung
der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder
an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben
von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.

2

Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die
Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.

3

Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so
werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden
Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat 340

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

341

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

342

Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

343

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

344

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

I. Einstellung des
Konkursverfahrens mangels
Aktiven
1. Im allgemeinen 2. Bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen

Schuldbetreibung und Konkurs 82

281.1

übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung
nicht ablehnt.

4

Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.


Art. 231


345

1

Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass: 1.

aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht
gedeckt werden können; oder 2.

die Verhältnisse einfach sind.

2

Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.

3

Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender
Ausnahmen:

1.

Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen
Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.

2.

Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt
das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der
Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten,
wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.

3.

Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar
und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.

4.

Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.

345

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

K. Summarisches Konkursverfahren

Bundesgesetz

83

281.1

II. Schuldenruf346

Art. 232

1

Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.347

2

Die Bekanntmachung enthält: 1.

die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie
des Zeitpunktes der Konkurseröffnung; 2.348 die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt
Beweismitteln (Schuldscheine. Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben; 3.349 die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den
Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2
StGB350);

4.351 die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese
Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt; 5.352 die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung
stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des
Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können; 346

Ursprünglich vor Art. 231 347

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

348

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

349

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

350

SR 311.0

351

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

352

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

A. Öffentliche
Bekanntmachung

Schuldbetreibung und Konkurs 84

281.1

6.353 den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen
anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.


Art. 233


354

Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das
Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.


Art. 234


355

Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf
stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage
fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete
Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.

III. Verwaltung

Art. 235

1

In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern
das Büro.

2

Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen
wollen.

3

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier
oder weniger Gläubiger anwesend oder vertreten, so kann gültig verhandelt werden, sofern dieselben wenigstens die Hälfte der bekannten
Gläubiger ausmachen.

4

Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den
Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so
entscheidet das Büro.356 353

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

354

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

355

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

356

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

B. Spezialanzeige an die
Gläubiger

C. Besondere
Fälle

A. Erste Gläubigerversammlung
1. Konstituierung
und Beschlussfähigkeit

Bundesgesetz

85

281.1


Art. 236


357

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt das Konkursamt
dies fest. Es orientiert die anwesenden Gläubiger über den Bestand der
Masse und verwaltet diese bis zur zweiten Gläubigerversammlung.


Art. 237

1

Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.

2

Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.

3

Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung
nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:358 1.

Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel; 2.

Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen; 3.

Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung
von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und
Schiedsverträgen;

4.

Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat; 5.

Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.


Art. 238

1

Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die
Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender
Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen359.

357

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

358

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

359

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Beschlussunfähigkeit 3. Befugnisse
a. Einsetzung
von Konkursverwaltung und
Gläubigerausschuss b. Beschlüsse
über dringliche
Fragen

Schuldbetreibung und Konkurs 86

281.1

2

Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.


Art. 239

1

Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.360

2

Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet,
des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen
zu werden verlangen.


Art. 240

Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der
Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor
Gericht.


Art. 241


361

Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel
17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung.


Art. 242


362

1

Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.

2

Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am
Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist
der Anspruch verwirkt.

3

Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im
Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.


Art. 243

1

Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.

360

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

361

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

362

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

4. Beschwerde

B. Konkursverwaltung
1. Aufgaben im
allgemeinen

2. Stellung der
ausseramtlichen
Konkursverwaltung 3. Aussonderung
und Admassierung 4. Forderungseinzug.
Notverkauf

Bundesgesetz

87

281.1

2

Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten
verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere
Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort
verwertet werden.363

3

Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.

IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der
Gläubiger


Art. 244

Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.


Art. 245

Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hiebei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht
gebunden.


Art. 246


364

Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem
laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn
sie nicht eingegeben worden sind.


Art. 247


365

1

Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).

2

Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte,
Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte).
Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.

363

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

364

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

365

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

A. Prüfung der
eingegebenen
Forderungen

B. Entscheid

C. Aufnahme
von Amtes
wegen

D. Kollokationsplan
1. Erstellung

Schuldbetreibung und Konkurs 88

281.1

3

Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis
zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen
anbringen.

4

Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.


Art. 248

Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit
Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.


Art. 249

1

Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.

2

Die Konkursverwaltung macht die Auflage366 öffentlich bekannt.

3

Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat,
wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner
Forderung besonders angezeigt.


Art. 250


367

1

Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.

2

Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst
der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des
Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung
des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich
der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.

3

Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.


Art. 251

1

Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.

366

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

367

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Abgewiesene
Forderungen

3. Auflage und
Spezialanzeigen

4. Kollokationsklage 5. Verspätete
Konkurseingaben

Bundesgesetz

89

281.1

2

Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.

3

Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.

4

Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.

5

Der Artikel 250 ist anwendbar.

V. Verwertung

Art. 252

1

Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung
muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.368 2

Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.369 3

Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.


Art. 253

1

Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den
Stand der Aktiven und Passiven.

2

Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet
unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.


Art. 254


370

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt die Konkursverwaltung dies fest und orientiert die anwesenden Gläubiger über den
Stand der Masse. Die bisherige Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss bleiben bis zum Schluss des Verfahrens im Amt.

368

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

369

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

370

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

A. Zweite Gläubigerversammlung
1. Einladung

2. Befugnisse

3. Beschlussunfähigkeit

Schuldbetreibung und Konkurs 90

281.1


Art. 255


371

Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn
die Konkursverwaltung es für notwendig hält.

a372 1

In dringenden Fällen, oder wenn eine Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig gewesen ist, kann die Konkursverwaltung den Gläubigern Anträge auf dem Zirkularweg stellen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger ihm innert der angesetzten
Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.

2

Sind der Konkursverwaltung nicht alle Gläubiger bekannt, so kann sie ihre Anträge zudem öffentlich bekanntmachen.


Art. 256

1

Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die
Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.

2

Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung
verwertet werden.

3

Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher
Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.373 4

Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.374

Art. 257

1

Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekanntgemacht.

2

Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in derselben der Tag angegeben, von welchem an die Steigerungsbedingungen beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt sein werden.

371

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

372

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

373

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

374

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

B. Weitere
Gläubigerversammlungen C. Zirkularbeschluss D. Verwertungsmodus E. Versteigerung
1. Öffentliche
Bekanntmachung

Bundesgesetz

91

281.1

3

Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekanntmachung, mit Angabe der Schätzungssumme, besonders zugestellt.


Art. 258


375

1

Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.

2

Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste
Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.376

Art. 259


377

Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a,
134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt
die Konkursverwaltung.


Art. 260

1

Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.

2

Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden
hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an
die Masse abzuliefern.

3

Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche
Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.378 VI. Verteilung

Art. 261

Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der
Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.

375

Fassung gemäss Art. 16 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950
(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).

376

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

377

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

378

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Zuschlag

3. Steigerungsbedingungen F. Abtretung von
Rechtsansprüchen A. Verteilungsliste und
Schlussrechnung

Schuldbetreibung und Konkurs 92

281.1


Art. 262


379

1

Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.

2

Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.


Art. 263

1

Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.

2

Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.


Art. 264

1

Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.

2

Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.

3

Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.


Art. 265

1

Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird
angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder
bestritten worden ist. Im erstern Falle gilt der Verlustschein als
Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.

2

Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann
gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen
gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.380 3

...381

379

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

380

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

381

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

B. Verfahrenskosten C. Auflage von
Verteilungsliste
und Schlussrechnung D. Verteilung

E. Verlustschein
1. Inhalt und
Wirkungen

Bundesgesetz

93

281.1

a382 1

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den
Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
die Parteien an und entscheidet endgültig.

2

Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft
macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.

3

Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte
Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter
pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.

4

Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

b383 Widersetzt sich der Schuldner einer Betreibung, indem er bestreitet,
neues Vermögen zu besitzen, so kann er während der Dauer dieser
Betreibung nicht selbst die Konkurseröffnung (Art. 191) beantragen.


Art. 266

1

Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.

2

Artikel 263 gilt sinngemäss.384

Art. 267

Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht
teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie
diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

382

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

383

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

384

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Feststellung
des neuen
Vermögens

3. Ausschluss
der Konkurseröffnung auf
Antrag des
Schuldners

F. Abschlagsverteilungen G. Nicht eingegebene Forderungen

Schuldbetreibung und Konkurs 94

281.1

VII. Schluss des Konkursverfahrens

Art. 268

1

Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.

2

Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.

3

Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur
Kenntnis.

4

Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.


Art. 269

1

Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen
wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt
ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des
Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.

2

Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden
sind.385

3

Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder
briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.


Art. 270

1

Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.386 2

Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.

385

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

386

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

A. Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes B. Nachträglich
entdeckte Vermögenswerte C. Frist für die
Durchführung
des Konkurses

Bundesgesetz

95

281.1

Achter Titel: Arrest

Art. 271

1

Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen:387 1.

wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; 2.

wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht
trifft;

3.

wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu
den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen,
für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; 4.388 wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;

5.389 wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt.

2

In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe
bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.

3

...390


Art. 272


391

1

Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht,
dass:

1.

seine Forderung besteht; 2.

ein Arrestgrund vorliegt; 3.

Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner
gehören.

387

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

388

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

389

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

390

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

391

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

A. Arrestgründe

B. Arrestbewilligung

Schuldbetreibung und Konkurs 96

281.1

2

Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.


Art. 273


392

1

Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der
Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.

2

Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.


Art. 274

1

Der Arrestrichter beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und
stellt ihm den Arrestbefehl zu.393 2

Der Arrestbefehl enthält: 1.

den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners; 2.

die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird; 3.

die Angabe des Arrestgrundes; 4.

die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände; 5.

den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und,
gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.


Art. 275


394

Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.


Art. 276

1

Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamte.

392

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

393

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

394

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

C. Haftung für
Arrestschaden

D. Arrestbefehl

E. Arrestvollzug

F. Arresturkunde

Bundesgesetz

97

281.1

2

Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die
durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.395

Art. 277

Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung
überlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung
oder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle
andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden.
Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oder
durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.396

Art. 278


397

1

Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat,
beim Arrestrichter Einsprache erheben.

2

Der Arrestrichter gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.

3

Der Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden. Vor dieser können neue Tatsachen geltend gemacht werden.

4

Einsprache und Weiterziehung hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

5

Während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einspracheentscheides laufen die Fristen nach Artikel 279 nicht.


Art. 279


398

1

Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert
zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.

2

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm dieser mitgeteilt worden ist, Rechtsöffnung
verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen.
Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen.

395

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

396

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

397

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

398

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

G. Sicherheitsleistung des
Schuldners

H. Einsprache
gegen den
Arrestbefehl

I. Arrestprosequierung

Schuldbetreibung und Konkurs 98

281.1

3

Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder ist dieser beseitigt worden, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, seitdem er
dazu berechtigt ist (Art. 88), das Fortsetzungsbegehren stellen. Die
Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der
Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.

4

Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Urteils einleiten.


Art. 280


399

Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: 1.

die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; 2.

die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen
lässt; oder

3.

mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.


Art. 281

1

Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von
Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.

2

Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.

3

Im übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.

Neunter Titel: Besondere Bestimmungen über Miete
und Pacht


Art. 282


400



Art. 283

1

Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres 399

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

400

Aufgehoben durch Ziff. II Art. 3 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR
(Miete und Pacht) (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

K. Dahinfallen

L. Provisorischer
Pfändungsanschluss Retentionsverzeichnis

Bundesgesetz

99

281.1

Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR401) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.402 2

Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.

3

Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist
zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.


Art. 284

Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit
Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben
vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter im beschleunigten Prozessverfahren.

Zehnter Titel: Anfechtung403

Art. 285

1

Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den
Artikeln 286-288 entzogen worden sind.404 2

Zur Anfechtung sind berechtigt:405 1.406 jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; 2.

die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260
und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.


Art. 286

1

Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner in401

SR 220

402

Bereinigt gemäss Ziff. II Art. 3 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR
(Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII
und VIIIbis).

403

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

404

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

405

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

406

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

Rückschaffung
von Gegenständen A. Zweck. Aktivlegitimation B. Arten
1. Schenkungsanfechtung

Schuldbetreibung und Konkurs 100

281.1

nerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung
vorgenommen hat.407

2

Den Schenkungen sind gleichgestellt: 1.

Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung
angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem
Missverhältnisse steht; 2.408 Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung
oder ein Wohnrecht erworben hat.


Art. 287

1

Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits
überschuldet war:409

1.410 Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon
früher verpflichtet war; 2.

Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; 3.

Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.

2

Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat
und auch nicht hätte kennen müssen.411

Art. 288


412

Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat,
seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum
Nachteil anderer zu begünstigen.

407

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

408

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

409

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

410

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

411

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

412

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Überschuldungsanfechtung 3. Absichtsanfechtung

Bundesgesetz

101

281.1

a413 Bei den Fristen der Artikel 286-288 werden nicht mitberechnet: 1.

die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; 2.

die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a,
764, 817 oder 903 des Obligationenrechts414; 3.

bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit
zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation; 4.

die Dauer der vorausgegangenen Betreibung.


Art. 289


415

Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten
einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so
kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses
eingereicht werden.


Art. 290


416

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem
Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder
von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen
ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige
Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.


Art. 291

1

Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des
Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

2

Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder
in Kraft.

3

Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

413

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

414

SR 220

415

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

416

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

4. Berechnung
der Fristen

C. Anfechtungsklage
1. Gerichtsstand

2. Passivlegitimation D. Wirkung

Schuldbetreibung und Konkurs 102

281.1


Art. 292


417

Das Anfechtungsrecht ist verwirkt: 1.

nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); 2.

nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung
(Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2).

Elfter Titel:418 Nachlassverfahren I. Nachlassstundung

Art. 293

1

Ein Schuldner, der einen Nachlassvertrag erlangen will, muss dem Nachlassrichter ein begründetes Gesuch und den Entwurf eines
Nachlassvertrages einreichen. Er hat dem Gesuch eine Bilanz und eine
Betriebsrechnung oder entsprechende Unterlagen beizulegen, aus denen seine Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage ersichtlich ist,
sowie ein Verzeichnis seiner Geschäftsbücher, wenn er verpflichtet ist,
solche zu führen (Art. 957 OR419).

2

Ein Gläubiger, der ein Konkursbegehren stellen kann, ist befugt, beim Nachlassrichter ebenfalls mit einem begründeten Gesuch die Eröffnung des Nachlassverfahrens zu verlangen.

3

Nach Eingang des Gesuchs um Nachlassstundung oder nach Aussetzung des Konkurserkenntnisses von Amtes wegen (Art. 173a Abs. 2)
trifft der Nachlassrichter unverzüglich die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendigen Anordnungen. In begründeten Fällen
kann er die Nachlassstundung für einstweilen höchstens zwei Monate
provisorisch bewilligen, einen provisorischen Sachwalter ernennen
und diesen mit der Prüfung der Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und der Aussicht auf Sanierung beauftragen.

4

Auf die provisorisch bewilligte Nachlassstundung finden die Artikel 296, 297 und 298 Anwendung.


Art. 294

1

Liegt ein Gesuch um Nachlassstundung vor oder werden provisorische Massnahmen angeordnet, so lädt der Nachlassrichter den
Schuldner und den antragstellenden Gläubiger unverzüglich zur Verhandlung vor. Er kann auch andere Gläubiger anhören oder vom 417

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

418

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

419

SR 220

E. Verwirkung

A. Bewilligungsverfahren
1. Gesuch;
vorsorgliche
Massnahmen

2. Ladung.
Entscheid und
Weiterziehung

Bundesgesetz

103

281.1

Schuldner die Vorlage einer detaillierten Bilanz und einer Betriebsrechnung oder entsprechender Unterlagen sowie das Verzeichnis seiner Bücher verlangen.

2

Sobald der Nachlassrichter im Besitz der notwendigen Unterlagen ist, entscheidet er möglichst rasch über die Bewilligung der Nachlassstundung; er berücksichtigt dabei namentlich die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und die Aussichten auf
einen Nachlassvertrag.

3

Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, können der Schuldner und der gesuchstellende Gläubiger den Entscheid binnen
zehn Tagen nach der Eröffnung an das obere Nachlassgericht weiterziehen.

4

Soweit der Entscheid die Ernennung des Sachwalters betrifft, kann ihn auch jeder andere Gläubiger weiterziehen.


Art. 295

1

Besteht Aussicht auf einen Nachlassvertrag, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuldner die Nachlassstundung für vier bis sechs
Monate und ernennt einen oder mehrere Sachwalter. Die Dauer der
provisorisch gewährten Stundung wird nicht angerechnet.

2

Der Sachwalter:

a.

überwacht die Handlungen des Schuldners; b.

erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten
Aufgaben;

c.

erstattet auf Anordnung des Nachlassrichters Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.

3

Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.

4

Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in besonders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.
Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus sind die Gläubiger
anzuhören.

5

Die Stundung kann auf Antrag des Sachwalters vorzeitig widerrufen werden, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist, oder wenn der Nachlassvertrag offensichtlich nicht abgeschlossen werden kann. Der Schuldner und die Gläubiger sind anzuhören. Die Artikel 307-309 gelten sinngemäss.

3. Bewilligung
und Dauer der
Nachlassstundung. Ernennung
und Aufgaben
des Sachwalters

Schuldbetreibung und Konkurs 104

281.1


Art. 296

Die Bewilligung der Stundung wird öffentlich bekanntgemacht und
dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstundung wird im Grundbuch angemerkt.


Art. 297

1

Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still. Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel
199 Absatz 2 sinngemäss.

2

Auch während der Stundung sind folgende Betreibungen zulässig: 1.

die Betreibung auf Pfändung für die Forderungen der ersten
Klasse (Art. 219 Abs. 4); 2.

die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte
Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.

3

Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern
der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.

4

Für die Verrechnung gelten die Artikel 213-214a. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bekanntmachung der Stundung, gegebenenfalls des vorausgegangenen Konkursaufschubes nach den Artikeln
725a, 764, 817 und 903 des Obligationenrechts420.


Art. 298

1

Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Der Nachlassrichter kann jedoch anordnen,
dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des
Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.

2

Ohne Ermächtigung des Nachlassrichters können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens
veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen
oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.

3

Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann der Nachlassrichter auf Anzeige des
Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder die Stundung widerrufen. Der Schuldner und
die Gläubiger sind anzuhören. Die Artikel 307-309 sind anwendbar.

420

SR 220

4. Öffentliche
Bekanntmachung

B. Wirkungen
der Stundung
1. Auf die
Rechte der
Gläubiger

2. Auf die Verfügungsbefugnis
des Schuldners

Bundesgesetz

105

281.1


Art. 299

1

Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt
sie.

2

Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfandschätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung
den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.

3

Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassrichter gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein
Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur
dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung
wesentlich abgeändert wurde.


Art. 300

1

Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen binnen 20 Tagen einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der
Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.

2

Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein.


Art. 301

1

Sobald der Entwurf des Nachlassvertrages erstellt ist, beruft der Sachwalter durch öffentliche Bekanntmachung eine Gläubigerversammlung ein mit dem Hinweis, dass die Akten während 20 Tagen vor
der Versammlung eingesehen werden können. Die öffentliche Bekanntmachung muss mindestens einen Monat vor der Versammlung
erfolgen.

2

Artikel 300 Absatz 1 Satz 2 ist anwendbar.


Art. 302

1

In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners.

2

Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen.

3

Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubigern zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt.

4

...

C. Besondere
Aufgaben des
Sachwalters
1. Inventaraufnahme und
Pfandschätzung

2. Schuldenruf

3. Einberufung
der Gläubigerversammlung D. Gläubigerversammlung

Schuldbetreibung und Konkurs 106

281.1


Art. 303

1

Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, wahrt sämtliche Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige (Art. 216).

2

Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, wahrt seine Rechte gegen die genannten Personen, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit
mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung
angeboten hat (Art. 114, 147, 501 OR421).

3

Der Gläubiger kann auch, unbeschadet seiner Rechte, Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige ermächtigen, an seiner Stelle über den
Beitritt zum Nachlassvertrag zu entscheiden.


Art. 304

1

Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassrichter alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits
erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.

2

Der Nachlassrichter trifft beförderlich seinen Entscheid.

3

Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht.

Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.

II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag

Art. 305

1

Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens
zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, oder ein
Viertel der Gläubiger, die aber mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten, zugestimmt hat.

2

Die privilegierten Gläubiger und der Ehegatte des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet.
Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach
der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.

3

Der Nachlassrichter entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide
über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.

421

SR 220

E. Rechte gegen
Mitverpflichtete

F. Sachwalterbericht; öffentliche
Bekanntmachung
der Verhandlung
vor dem Nachlassgericht A. Annahme
durch die
Gläubiger

Bundesgesetz

107

281.1


Art. 306

1

...

2

Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1.

Die angebotene Summe muss in richtigem Verhältnis zu den
Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung
kann der Nachlassrichter auch Anwartschaften des Schuldners
berücksichtigen.

1bis. Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 Abs. 1) muss das Verwertungsergebnis oder die vom Dritten
angebotene Summe höher erscheinen als der Erlös, der im
Konkurs voraussichtlich erzielt würde.

2.

Der Vollzug des Nachlassvertrages, die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die
Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des
Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger
ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.

3

Der Nachlassrichter kann eine ungenügende Regelung auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen ergänzen.

a 1

Der Nachlassrichter kann auf Begehren des Schuldners die Verwertung eines als Pfand haftenden Grundstückes für eine vor Einleitung
des Nachlassverfahrens entstandene Forderung auf höchstens ein Jahr
nach Bestätigung des Nachlassvertrages einstellen, sofern nicht mehr
als ein Jahreszins der Pfandschuld aussteht. Der Schuldner muss indessen glaubhaft machen, dass er das Grundstück zum Betrieb seines
Gewerbes nötig hat und dass er durch die Verwertung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet würde.

2

Den betroffenen Pfandgläubigern ist vor der Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 304) Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung zu geben; sie sind zur Gläubigerversammlung
(Art. 302) und zur Verhandlung vor dem Nachlassrichter persönlich
vorzuladen.

3

Die Einstellung der Verwertung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Schuldner das Pfand freiwillig veräussert, wenn er in Konkurs gerät oder wenn er stirbt.

4

Der Nachlassrichter widerruft die Einstellung der Verwertung auf Antrag eines betroffenen Gläubigers und nach Anhörung des Schuldners, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: B. Bestätigungsentscheid
1. Voraussetzungen 2. Einstellung
der Verwertung
von Grundpfändern

Schuldbetreibung und Konkurs 108

281.1

1.

der Schuldner sie durch unwahre Angaben gegenüber dem
Nachlassrichter erwirkt hat; oder 2.

der Schuldner zu neuem Vermögen oder Einkommen gelangt
ist, woraus er die Schuld, für die er betrieben ist, ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz bezahlen kann; oder 3.

durch die Verwertung des Grundpfandes die wirtschaftliche
Existenz des Schuldners nicht mehr gefährdet wird.


Art. 307

Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, kann der Entscheid
über den Nachlassvertrag innert zehn Tagen nach der Eröffnung an
dieses weitergezogen werden.


Art. 308

1

Der Entscheid wird, sobald er rechtskräftig ist, öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt mitgeteilt. Er wird auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt, wenn ein im
Handelsregister eingetragener Schuldner einen Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung erwirkt hat.

2

Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides fallen die Wirkungen der Stundung dahin.


Art. 309

Wird der Nachlassvertrag abgelehnt oder die Nachlassstundung widerrufen (Art. 295 Abs. 5 und 298 Abs. 3), so kann jeder Gläubiger binnen 20 Tagen seit der Bekanntmachung über jeden Schuldner die sofortige Konkurseröffnung verlangen.


Art. 310

1

Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen entweder vor der Bekanntmachung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind.
Ausgenommen sind die Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag.

2

Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse.


Art. 311

Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme 3. Weiterziehung

4. Öffentliche
Bekanntmachung

C. Wirkungen
1. Ablehnung

2. Bestätigung
a. Verbindlichkeit für die
Gläubiger

b. Dahinfallen
der Betreibungen

Bundesgesetz

109

281.1

derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinngemäss.


Art. 312

Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger
mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig
(Art. 20 OR422).


Art. 313

1

Jeder Gläubiger kann beim Nachlassrichter den Widerruf eines auf unredliche Weise zustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen
(Art. 20, 28, 29 OR423 ).

2

Die Artikel 307-309 finden sinngemässe Anwendung.

III. Ordentlicher Nachlassvertrag

Art. 314

1

Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners
erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.

2

Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages
Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.


Art. 315

1

Der Nachlassrichter setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen
zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.

2

Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassrichters die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des
Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

422

SR 220

423

SR 220

c. Nichtigkeit
von Nebenversprechen D. Widerruf
des Nachlassvertrages A. Inhalt

B. Bestrittene
Forderungen

Schuldbetreibung und Konkurs 110

281.1


Art. 316

1

Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassrichter für seine Forderung die Aufhebung
des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.

2

Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.

IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung

Art. 317

1

Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.

2

Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung
gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.


Art. 318

1

Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über: 1.

den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder
durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines
Nachforderungsrechts;

2.

die Bezeichnung der Liquidatoren und der Mitglieder des
Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse
derselben;

3.

die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz
geordnet ist; wird das Vermögen an einen Dritten abgetreten,
die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung; 4.

die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.

2

Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vorzunehmen.

C. Aufhebung
des Nachlassvertrages gegenüber einem
Gläubiger

A. Begriff

B. Inhalt

Bundesgesetz

111

281.1


Art. 319

1

Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und
die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.

2

Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist seiner Firma der Zusatz «in Nachlassliquidation» beizufügen. Die Masse kann unter
dieser Firma für nicht vom Nachlassvertrag betroffene Verbindlichkeiten betrieben werden.

3

Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzunehmen.

4

Die Liquidatoren vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemäss.


Art. 320

1

Die Liquidatoren unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses.

2

Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven kann binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubigerausschuss Einsprache erhoben und gegen die bezüglichen Verfügungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

3

Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Liquidatoren die Artikel 8-11, 14, 34 und 35 sinngemäss.


Art. 321

1

Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbücher des Schuldners und die erfolgten Eingaben von den Liquidatoren ein Kollokationsplan erstellt und zur Einsicht der Gläubiger aufgelegt.

2

Die Artikel 244-251 gelten sinngemäss.


Art. 322

1

Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderungen, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung der übrigen Vermögenswerte einzeln oder gesamthaft verwertet.

2

Die Liquidatoren bestimmen im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung.

C. Wirkungen
der Bestätigung

D. Stellung
der Liquidatoren

E. Feststellung
der teilnahmeberechtigten
Gläubiger

F. Verwertung
1. Im allgemeinen

Schuldbetreibung und Konkurs 112

281.1


Art. 323

Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Vermögen einem Dritten abgetreten wurde, können Grundstücke, auf denen Pfandrechte lasten, freihändig nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger verkauft werden, deren Forderungen durch den Kaufpreis nicht gedeckt sind. Andernfalls
sind die Grundstücke durch öffentliche Versteigerung zu verwerten
(Art. 134-137, 142, 143, 257 und 258). Für Bestand und Rang der auf
den Grundstücken haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) ist der
Kollokationsplan massgebend (Art. 321).


Art. 324

1

Die Pfandgläubiger mit Faustpfandrechten sind nicht verpflichtet, ihr Pfand an die Liquidatoren abzuliefern. Sie sind, soweit keine im
Nachlassvertrag enthaltene Stundung entgegensteht, berechtigt, die
Faustpfänder in dem ihnen gut scheinenden Zeitpunkt durch Betreibung auf Pfandverwertung zu liquidieren oder, wenn sie dazu durch
den Pfandvertrag berechtigt waren, freihändig oder börsenmässig zu
verwerten.

2

Erfordert es jedoch das Interesse der Masse, dass ein Pfand verwertet wird, so können die Liquidatoren dem Pfandgläubiger eine Frist von
mindestens sechs Monaten setzen, innert der er das Pfand verwerten
muss. Sie fordern ihn gleichzeitig auf, ihnen das Pfand nach unbenutztem Ablauf der für die Verwertung gesetzten Frist abzuliefern,
und weisen ihn auf die Straffolge (Art. 324 Ziff. 4 StGB424) sowie darauf hin, dass sein Vorzugsrecht erlischt, wenn er ohne Rechtfertigung
das Pfand nicht abliefert.


Art. 325

Verzichten Liquidatoren und Gläubigerausschuss auf die Geltendmachung eines bestrittenen oder schwer einbringlichen Anspruches, der
zum Massevermögen gehört, wie namentlich eines Anfechtungsanspruches oder einer Verantwortlichkeitsklage gegen Organe oder Angestellte des Schuldners, so haben sie davon die Gläubiger durch
Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzen und ihnen die Abtretung des Anspruches zur eigenen Geltendmachung gemäss Artikel 260 anzubieten.


Art. 326

Vor jeder, auch bloss provisorischen, Abschlagszahlung haben die Liquidatoren den Gläubigern einen Auszug aus der Verteilungsliste zuzustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Verteilungs424

SR 311.0

2. Verpfändete
Grundstücke

3. Faustpfänder

4. Abtretung
von Ansprüchen
an die Gläubiger

G. Verteilung
1. Verteilungsliste

Bundesgesetz

113

281.1

liste unterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde.


Art. 327

1

Die Pfandgläubiger, deren Pfänder im Zeitpunkt der Auflage der vorläufigen Verteilungsliste schon verwertet sind, nehmen an einer
Abschlagsverteilung mit dem tatsächlichen Pfandausfall teil. Dessen
Höhe wird durch die Liquidatoren bestimmt, deren Verfügung nur
durch Beschwerde gemäss Artikel 326 angefochten werden kann.

2

Ist das Pfand bei der Auflegung der vorläufigen Verteilungsliste noch nicht verwertet, so ist der Pfandgläubiger mit der durch die
Schätzung des Sachwalters festgestellten mutmasslichen Ausfallforderung zu berücksichtigen. Weist der Pfandgläubiger nach, dass der
Pfanderlös unter der Schätzung geblieben ist, so hat er Anspruch auf
entsprechende Dividende und Abschlagszahlung.

3

Soweit der Pfandgläubiger durch den Pfanderlös und allfällig schon bezogene Abschlagszahlungen auf dem geschätzten Ausfall eine
Überdeckung erhalten hat, ist er zur Herausgabe verpflichtet.


Art. 328

Gleichzeitig mit der endgültigen Verteilungsliste ist auch eine
Schlussrechnung, inbegriffen diejenige über die Kosten, aufzulegen.


Art. 329

1

Beträge, die nicht innert der von den Liquidatoren festzusetzenden Frist erhoben werden, sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

2

Nach Ablauf von zehn Jahren nicht erhobene Beträge sind vom Konkursamt zu verteilen; Artikel 269 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 330

1

Die Liquidatoren erstellen nach Abschluss des Verfahrens einen Schlussbericht. Dieser muss dem Gläubigerausschuss zur Genehmigung unterbreitet, dem Nachlassrichter eingereicht und den Gläubigern zur Einsicht aufgelegt werden.

2

Zieht sich die Liquidation über mehr als ein Jahr hin, so sind die Liquidatoren verpflichtet, auf Ende jedes Kalenderjahres einen Status
über das liquidierte und das noch nicht verwertete Vermögen aufzustellen sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Status und
Bericht sind in den ersten zwei Monaten des folgenden Jahres durch
Vermittlung des Gläubigerausschusses dem Nachlassrichter einzureichen und zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen.

2. Pfandausfallforderungen 3. Schlussrechnung 4. Hinterlegung

H. Rechenschaftsbericht

Schuldbetreibung und Konkurs 114

281.1


Art. 331

1

Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den
Grundsätzen der Artikel 285-292.

2

Massgebend für die Berechnung der Fristen ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung oder
des Konkursaufschubes (Art. 725a, 764, 817 oder 903 OR425), wenn
ein solcher der Nachlassstundung vorausgegangen ist.

3

Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.

V. Nachlassvertrag im Konkurs

Art. 332

1

Wenn ein Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet ist, einen Nachlassvertrag vorschlägt, so begutachtet die Konkursverwaltung
den Vorschlag zuhanden der Gläubigerversammlung. Die Verhandlung über denselben findet frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt.

2

Die Artikel 302-307 und 310-331 gelten sinngemäss. An die Stelle des Sachwalters tritt jedoch die Konkursverwaltung. Die Verwertung
wird eingestellt, bis der Nachlassrichter über die Bestätigung des
Nachlassvertrages entschieden hat.

3

Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird der Konkursverwaltung mitgeteilt. Lautet derselbe auf Bestätigung, so beantragt die Konkursverwaltung beim Konkursgerichte den Widerruf des Konkurses.

VI. Einvernehmliche private Schuldenbereinigung

Art. 333

1

Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassrichter die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen.

2

Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

425

SR 220

I. Anfechtung
von Rechtshandlungen 1. Antrag des
Schuldners

Bundesgesetz

115

281.1


Art. 334

1

Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter.

2

Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden,
wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung offensichtlich nicht
herbeigeführt werden kann.

3

Während der Stundung kann der Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts-

und Unterstützungsbeiträge betrieben werden. Die Fristen nach den Artikeln 88, 93 Absatz 2, 116 und 154
stehen still.

4

Der Entscheid des Nachlassrichters wird den Gläubigern mitgeteilt; Artikel 294 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.


Art. 335

1

Der Sachwalter unterstützt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlags. Der Schuldner kann darin seinen Gläubigern
insbesondere eine Dividende anbieten oder sie um Stundung der Forderungen oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersuchen.

2

Der Sachwalter führt mit den Gläubigern Verhandlungen über den Bereinigungsvorschlag des Schuldners.

3

Der Nachlassrichter kann den Sachwalter beauftragen, den Schuldner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen.


Art. 336

In einem nachfolgenden Nachlassverfahren wird die Dauer der Stundung nach den Artikeln 333 ff. auf die Dauer der Nachlassstundung
angerechnet.

Zwölfter Titel:426 Notstundung

Art. 337

Die Bestimmungen dieses Titels können unter ausserordentlichen
Verhältnissen, insbesondere im Falle einer andauernden wirtschaftlichen Krise, von der Kantonsregierung mit Zustimmung des Bundes 426

Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 3. April 1924 (AS 40 391; BBl 1921 I 507).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Stundung.
Ernennung
eines Sachwalters 3. Aufgaben
des Sachwalters

4. Verhältnis
zur Nachlassstundung A. Anwendbarkeit

Schuldbetreibung und Konkurs 116

281.1

für die von diesen Verhältnissen in Mitleidenschaft gezogenen
Schuldner eines bestimmten Gebietes und auf eine bestimmte Dauer
anwendbar erklärt werden.


Art. 338

1

Ein Schuldner, der ohne sein Verschulden infolge der in Artikel 337 genannten Verhältnisse ausserstande ist, seine Verbindlichkeiten zu
erfüllen, kann vom Nachlassrichter eine Notstundung von höchstens
sechs Monaten verlangen, sofern die Aussicht besteht, dass er nach
Ablauf dieser Stundung seine Gläubiger voll wird befriedigen können.

2

Der Schuldner hat zu diesem Zwecke mit einem Gesuche an den Nachlassrichter die erforderlichen Nachweise über seine Vermögenslage zu erbringen und ein Verzeichnis seiner Gläubiger einzureichen;
er hat ferner alle vom Nachlassrichter verlangten Aufschlüsse zu geben und die sonstigen Urkunden vorzulegen, die von ihm noch gefordert werden.

3

Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so hat er überdies dem Gesuche eine Bilanz und seine Geschäftsbücher beizulegen.

4

Nach Einreichung des Gesuches kann der Nachlassrichter durch einstweilige Verfügung die hängigen Betreibungen einstellen, ausgenommen für die in Artikel 342 bezeichneten Forderungen. Er entscheidet, ob und wieweit die Zeit der Einstellung auf die Dauer der
Notstundung anzurechnen ist.


Art. 339

1

Der Nachlassrichter macht die allfällig noch notwendigen Erhebungen und ordnet sodann, wenn das Gesuch sich nicht ohne weiteres als
unbegründet erweist, eine Verhandlung an, zu der sämtliche Gläubiger
durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen werden: nötigenfalls
sind Sachverständige beizuziehen.

2

Weist das vom Schuldner eingereichte Gläubigerverzeichnis nur eine verhältnismässig kleine Zahl von Gläubigern auf und wird es vom
Nachlassrichter als glaubwürdig erachtet, so kann er von einer öffentlichen Bekanntmachung absehen und die Gläubiger, Bürgen und Mitschuldner durch persönliche Benachrichtigung vorladen.

3

Die Gläubiger können vor der Verhandlung die Akten einsehen und ihre Einwendungen gegen das Gesuch auch schriftlich anbringen.

4

Der Nachlassrichter trifft beförderlich seinen Entscheid. Er kann in der Stundungsbewilligung dem Schuldner die Leistung eine einer oder
mehrerer Abschlagszahlungen auferlegen.

B. Bewilligung
1. Voraussetzungen 2. Entscheid

Bundesgesetz

117

281.1


Art. 340

1

Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, können der Schuldner und jeder Gläubiger den Entscheid innert zehn Tagen nach
seiner Eröffnung an dieses weiterziehen.

2

Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vorzuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder
vertreten waren.

3

Eine vom Nachlassrichter bewilligte Notstundung besitzt Wirksamkeit bis zum endgültigen Entscheid des oberen kantonalen Nachlassgerichts.


Art. 341

1

Der Nachlassrichter ordnet spätestens bei Bewilligung der Notstundung die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Für dieses gelten
die Artikel 163 und 164 sinngemäss. Der Nachlassrichter kann weitere
Verfügungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger treffen.

2

Bei Bewilligung der Stundung kann er einen Sachwalter mit der Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners beauftragen.


Art. 342

Die Bewilligung der Stundung wird dem Betreibungsamt und, falls
der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, dem Konkursgerichte
mitgeteilt. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, sobald sie rechtskräftig
geworden ist.


Art. 343

1

Während der Dauer der Stundung können Betreibungen gegen den Schuldner angehoben und bis zur Pfändung oder Konkursandrohung
fortgesetzt werden. Gepfändete Lohnbeträge sind auch während der
Stundung einzufordern. Dasselbe gilt für Miet- und Pachtzinse, sofern
auf Grund einer vor oder während der Stundung angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung die Pfandhaft sich auf diese Zinse erstreckt. Dagegen darf einem Verwertungs- oder einem Konkursbegehren keine Folge gegeben werden.

2

Die Fristen der Artikel 116, 154, 166, 188, 219, 286, 287 und 288 verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die
Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld
(Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB427) um die Dauer der Stundung.

427

SR 210

3. Weiterziehung

4. Sichernde
Massnahmen

5. Mitteilung
des Entscheides

C. Wirkungen
der Notstundung
1. Auf Betreibungen und Fristen

Schuldbetreibung und Konkurs 118

281.1


Art. 344

Dem Schuldner ist die Fortführung seines Geschäftes gestattet; doch
darf er während der Dauer der Stundung keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt
werden.


Art. 345

1

Der Nachlassrichter kann in der Stundungsbewilligung verfügen, dass die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken, die Bestellung von Pfändern, das Eingehen von Bürgschaften, die Vornahme
unentgeltlicher Verfügungen sowie die Leistung von Zahlungen auf
Schulden, die vor der Stundung entstanden sind, rechtsgültig nur mit
Zustimmung des Sachwalters oder, wenn kein solcher bestellt ist, des
Nachlassrichters stattfinden kann. Diese Zustimmung ist jedoch nicht
erforderlich für die Zahlung von Schulden der zweiten Klasse nach
Artikel 219 Absatz 4 sowie für Abschlagszahlungen nach Artikel 339
Absatz 4.

2

Fügt der Nachlassrichter der Stundungsbewilligung diesen Vorbehalt bei, so ist er in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen, und es
ist die Stundung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung anzumerken.


Art. 346

1

Die Stundung bezieht sich nicht auf Forderungen unter 100 Franken und auf Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4).

2

Doch ist für diese Forderungen während der Dauer der Stundung auch gegen den der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner nur
die Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung möglich.


Art. 347

1

Innerhalb der Frist nach Artikel 337 kann der Nachlassrichter auf Ersuchen des Schuldners die ihm gewährte Stundung für höchstens vier
Monate verlängern, wenn die Gründe, die zu ihrer Bewilligung geführt
haben, ohne sein Verschulden noch fortdauern.

2

Der Schuldner hat zu diesem Zweck dem Nachlassrichter mit seinem Gesuch eine Ergänzung des Gläubigerverzeichnisses und, wenn er der
Konkursbetreibung unterliegt, eine neue Bilanz einzureichen.

3

Der Nachlassrichter gibt den Gläubigern durch öffentliche Bekanntmachung von dem Verlängerungsbegehren Kenntnis und setzt ihnen
eine Frist an, binnen welcher sie schriftlich Einwendungen gegen das
Gesuch erheben können. Wurde ein Sachwalter bezeichnet, so ist er
zum Bericht einzuladen.

2. Auf die Verfügungsbefugnis
des Schuldners
a. Im allgemeinen b. Kraft Verfügung des Nachlassrichters 3. Nicht betroffene Forderungen D. Verlängerung

Bundesgesetz

119

281.1

4

Nach Ablauf der Frist trifft der Nachlassrichter seinen Entscheid.

Dieser unterliegt der Weiterziehung wie die Notstundung und ist wie
diese bekanntzumachen.

5

Das obere kantonale Nachlassgericht entscheidet auf Grund der Akten.


Art. 348

1

Die Stundung ist auf Antrag eines Gläubigers oder des Sachwalters vom Nachlassrichter zu widerrufen: 1.

wenn der Schuldner die ihm auferlegten Abschlagszahlungen
nicht pünktlich leistet; 2.

wenn er den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt oder
die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder
einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt; 3.

wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, dass die vom
Schuldner dem Nachlassrichter gemachten Angaben falsch
sind, oder dass er imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten zu
erfüllen.

2

Über den Antrag ist der Schuldner mündlich oder schriftlich einzuvernehmen. Der Nachlassrichter entscheidet nach Vornahme der allfällig noch notwendigen Erhebungen auf Grund der Akten, ebenso im
Falle der Weiterziehung das obere kantonale Nachlassgericht. Der
Widerruf der Stundung wird wie die Bewilligung bekanntgemacht.

3

Wird die Stundung nach Ziffer 2 oder 3 widerrufen, so kann weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Notstundung bewilligt werden.


Art. 349

1

Will der Schuldner während der Notstundung einen Nachlassvertrag vorschlagen, so ist der Nachlassvertragsentwurf mit allen Aktenstücken und mit dem Gutachten des Sachwalters vor Ablauf der Stundung
einzureichen.

2

Nach Ablauf der Notstundung kann der Schuldner während eines halben Jahres weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Notstundung verlangen.

3

Der Schuldner, der ein Gesuch um Notstundung zurückgezogen hat oder dessen Gesuch abgewiesen ist, kann vor Ablauf eines halben Jahres keine Notstundung mehr verlangen.


Art. 350

1

Ist einer Aktiengesellschaft eine Notstundung bewilligt worden, so darf ihr innerhalb eines Jahres seit deren Beendigung kein KonkursE. Widerruf

F. Verhältnis
zur Nachlassstundung G. Verhältnis
zum Konkursaufschub

Schuldbetreibung und Konkurs 120

281.1

aufschub gemäss Artikel 725428 des Obligationenrechts429 gewährt
werden.

2

Hat der Richter einer Aktiengesellschaft auf Grund von Artikel 725430 des Obligationenrechts einen Konkursaufschub bewilligt, so
darf ihr innerhalb eines Jahres seit dessen Beendigung keine Notstundung gewährt werden.

3

Diese Bestimmungen gelten auch beim Konkursaufschub der Kommanditaktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und der Genossenschaft (Art. 764, 817 und 903 OR).

Dreizehnter Titel:431 432 Schlussbestimmungen

Art. 351

1

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.

2

Der Artikel 333 tritt schon mit der Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung in Kraft.

3

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle demselben entgegenstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantonaler Gesetze, Verordnungen und Konkordate aufgehoben, soweit nicht
durch die folgenden Artikel etwas anderes bestimmt wird.


Art. 352

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874433 betreffend Volksabstimmung über
Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses
Gesetzes zu veranstalten.

Schlussbestimmungen der Änderung
vom 16. Dezember 1994
434
Der Bundesrat, das Bundesgericht und die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen.

428

Heute: Art. 725a.

429

SR 220

430

Heute: Art. 725a.

431

Numerierung gemäss Ziff. V des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925
(AS 40 391 396; BBl 1921 I 507).

432

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

433

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b] 434

AS 1995 1227; BBl 1991 III 1 A. Inkrafttreten

B. Bekanntmachung A. Ausführungsbestimmungen

Bundesgesetz

121

281.1

1

Die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes und seine Ausführungsbestimmungen sind mit ihrem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind.

2

Für die Länge von Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

3

Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs
eröffnet oder die Pfändung vollzogen worden ist.

4

Der privilegierte Teil der Frauengutsforderung wird in folgenden Fällen in einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der dritten Klasse kolloziert: a.

wenn die Ehegatten weiter unter Güterverbindung oder externer Gütergemeinschaft nach den Artikeln 211 und 224 des Zivilgesetzbuches435 in der Fassung von 1907 leben; b.

wenn die Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung nach
Artikel 9c des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch in der Fassung von 1984 leben.

5

Die Verjährung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verlustschein verurkundeten Forderungen beginnt mit dem Inkafttreten dieses
Gesetzes zu laufen.

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 24. März 2000436
Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219)
gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs
eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt
worden ist.

435

SR 210

436 AS

2000 2531; BBl 1999 9126 9547 B. Übergangsbestimmungen C. Referendum

D. Inkrafttreten

Schuldbetreibung und Konkurs 122

281.1