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1

Verordnung

über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 30. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3,
97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 108 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen an Strukturverbesserungen in Form von Investitionshilfen. 2 Die Investitionshilfen umfassen Bundesbeiträge (Beiträge) und Investitionskredite.

2. Abschnitt: Einzelbetriebliche Massnahmen

Art. 2

3 Begriff Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, ausgenommen Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit mehr als 50 Normalstössen.


Art. 3

4 Erforderlicher Arbeitsbedarf

1

Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,2 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.

AS 1998 3092 1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

913.1

Landwirtschaft

2

913.1

2

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann abweichend von Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

3

Für die Berechnung des Arbeitsbedarfs werden nicht berücksichtigt: a. landwirtschaftliche Nutzflächen ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches;

b. Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.

a6 Erforderlicher Arbeitsbedarf in gefährdeten Gebieten 1

In Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,75 SAK.

2

Das Bundesamt legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.


Art. 4

Persönliche Voraussetzungen

1

Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20027 als Landwirt/Landwirtin oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt.8 1bis Bei verheirateten Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.9 2 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist der Grundbildung gleichgestellt.10 3 Für Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 wird eine abgeschlossene Grundbildung in einem anderen Beruf der Grundbildung als Landwirt/Landwirtin gleichgestellt.11 4 Bei vorübergehender Verpachtung des Betriebes im Hinblick auf dessen Übergabe an einen Nachkommen werden Investitionshilfen auch Eigentümern oder Eigentümerinnen gewährt, die den Betrieb nicht selbst bewirtschaften.

5 SR

910.91

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

7 SR

412.10

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 3

913.1


Art. 5

12 Betriebsübernahme 1 Innerhalb von fünf Jahren vor der Gewährung von Investitionshilfen muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Betrieb oder Teile davon unter folgenden Voraussetzungen übernommen haben oder übernehmen: a. innerhalb der Familie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199113 über das bäuerliche Bodenrecht; b. ausserhalb der Familie höchstens zum zweieinhalbfachen Ertragswert für das ganze Gewerbe oder zum achtfachen Ertragswert für Grundstücke.

2

Für Alpen und Alprechte gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3

Wer abweichend von Absatz 1 Buchstabe b für ein Grundstück einen Betrag über dem achtfachen Ertragswert bezahlt hat, dem wird die Investitionshilfe um den Betrag gekürzt, welcher den achtfachen Ertragswert übersteigt.

4

Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung nach Absatz 3 zuerst den Beitrag und nachher den Investitionskredit.


Art. 6

Betriebsführung 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen. Dies ist nicht erforderlich im Falle von Starthilfen nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a oder 2 Buchstabe a LwG.

2

Bei grossen Investitionen muss die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition mit einem Betriebskonzept belegt werden. Soweit notwendig, sind vor der Unterstützung die Struktur- und Nachfolgesituation umliegender Betriebe darzulegen und sinnvolle Betriebsumstellungen sowie überbetriebliche Zusammenarbeitsformen zu prüfen.

3

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss belegen, dass der Betrieb nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel 3. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199814 (DZV) erfüllen kann.


Art. 7


15

Einkommen und Vermögen 1

Übersteigt das massgebliche Einkommen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin 120 000 Franken, so wird keine Investitionshilfe gewährt.

2

Übersteigt das massgebliche Einkommen 80 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 5000 Franken Mehreinkommen um 10 Prozent gekürzt. Beträge unter 20 Prozent der ungekürzten Investitionshilfe werden nicht ausgerichtet.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

13 SR

211.412.11

14 SR

910.13

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

4

913.1

3

Als massgebliches Einkommen gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199016 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 40 000 Franken für verheiratete Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen.

4

Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 600 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.

5

Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige, bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die Vermögenslimite von 600 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Investition, jedoch um maximal 300 000 Franken.

6

Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Pächtervermögen ohne Finanzvermögen, abzüglich Fremdkapital.

7

Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.

8

Ist die Gesuchstellerin eine Personengesellschaft, so ist das arithmetische Mittel des massgeblichen Einkommens, beziehungsweise des bereinigten Vermögens der Beteiligten massgebend.

9

Das Kürzungsverfahren richtet sich nach Artikel 5 Absatz 4.


Art. 8

Tragbare Belastung

1

Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein.

2

Die vorgesehene Investition ist tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist:

a. die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken; b. die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen; c. den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen; d. die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und e.17 zahlungsfähig zu bleiben.


Art. 9

18 Pachtbetriebe 1 Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen ausserhalb der Familie, deren Einkommen und Vermögen die Grenzen nach Artikel 7 nicht überschreiten, können erhalten:

16 SR

642.11

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 5

913.1

a. Investitionshilfen, wenn ein mindestens zwanzigjähriges Baurecht errichtet wird und für den übrigen Betrieb ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Beiträge an Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein zwanzigjähriger Pachtvertrag; b. Investitionskredite, wenn der Pachtvertrag für die Dauer des Kredites im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer oder die Eigentümerin für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet.

2

Pächter und Pächterinnen von Betrieben anderer Eigentümer und Eigentümerinnen als nach Absatz 1 können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein dreissigjähriger Pachtvertrag; der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.

3

Für Pächter oder Pächterinnen nach Absatz 2 reicht ein unselbständiges Baurecht aus, wenn der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens 30 Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten.

4

Voraussetzung für die Gewährung von Investitionshilfen nach den Absätzen 1-3 ist ein gut strukturierter, zukunftsträchtiger Betrieb, der einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet.


Art. 10

Anrechenbares Raumprogramm

1

Investitionshilfen für Hochbaumassnahmen werden aufgrund eines anrechenbaren Raumprogrammes gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. In die Beurteilung werden nur Flächen einbezogen, die innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegen. Sömmerungsmöglichkeiten des Betriebes werden angerechnet.

2

Für die Festsetzung des anrechenbaren Raumprogrammes werden Hofdüngerabnahmeverträge nicht berücksichtigt. 3

Die bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Sanierungskonzept einzubeziehen.

4

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann ein grösseres Raumprogramm realisieren, wenn die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der gesamten Investition nachgewiesen sind.

3. Abschnitt: Gemeinschaftliche Massnahmen

Art. 11

1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe massgebend betreffen oder Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb mit mindestens 50 Normalstössen.

Landwirtschaft

6

913.1

2

Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 LwG gelten folgende Bodenverbesserungen: a. Landumlegungen mit Infrastrukturmassnahmen (Gesamtmeliorationen); b.19 umfassende Wegerschliessungen (Gesamterschliessungen) mit einem Beizugsgebiet über 400 Hektaren.

4. Abschnitt: Ausschluss von den Investitionshilfen, keine Konkurrenzierung von Gewerbebetrieben

Art. 12

Ausschluss von Investitionshilfen 1

Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für: a. Massnahmen, bei denen der Kanton oder eine kantonale Anstalt Bauherr oder mehrheitlich beteiligt ist; b. landwirtschaftliche Gebäude, ausgenommen Alpgebäude, im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt.

2

Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen von Betrieben:

a. im Eigentum von juristischen Personen. Ausgenommen sind Kapitalgesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der DZV20;

b. deren Bewirtschaftung primär nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dient; c.21 wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nach der Investition die allgemeinen Bestimmungen des 1. Titels der DZV nicht erfüllt.


Art. 13

Keine Konkurrenzierung von Gewerbebetrieben 1

An gemeinschaftliche Bauten nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG sowie an Massnahmen zur Diversifizierung nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Gewerbebetriebe die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen.22 2 Der Kanton hört vor dem Entscheid über eine Investitionshilfe direkt betroffene Gewerbebetriebe sowie deren lokale oder kantonale Organisationen an.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

20 SR

910.13

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 7

913.1

2. Kapitel: Beiträge 1. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 14

Bodenverbesserungen 1 Beiträge werden gewährt für: a. Landumlegungen und Pachtlandarrondierungen; b. Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen;

c. Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens;

d. Wiederherstellung und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie Kulturland;

e. Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196623 über den Natur- und Heimatschutz; f.24 weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d, insbesondere die Förderung des ökologischen Ausgleichs, der Bau oder Ersatz von Trockenmauern und die Vernetzung von Biotopen; g. naturnahen Rückbau von Kleingewässern im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d;

h. Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen in Zusammenhang mit Strukturverbesserungen.

2

Beiträge für Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und für Milchleitungen werden nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt.

3

Beiträge werden gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von: a. Erschliessungsanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b; b. Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes des Bodens nach Absatz 1 Buchstabe c; c. Wasserversorgungen nach Absatz 2; d. Trockenmauern von landwirtschaftlich genutzten Terrassen nach Absatz 1 Buchstabe f.25

23 SR

451

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

8

913.1


Art. 15

Anrechenbare Kosten von Bodenverbesserungen 1

Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden Kosten anrechenbar:26 a. Baukosten inklusive mögliche Eigenleistungen und Materiallieferungen; b. Kosten für Projektierung und Bauleitung; c. Kosten für vermessungstechnische und planerische Arbeiten bei Landumlegungen inklusive Verpflockung und Vermarkung, soweit diese den Minimalanforderungen des Bundes entsprechen und für die Erkennung und Bewirtschaftung der neuen Parzellen notwendig sind;

d. Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit dem naturnahen Rückbau von Kleingewässern nach Artikel 14 Buchstabe g und bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen für die Schaffung ökologischer Vernetzungen, wobei ein Erwerbspreis bis maximal zum achtfachen Ertragswert berücksichtigt wird;

e. Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 14 Buchstaben b-g; f.

Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen.

2

Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a-c werden in einem Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der anrechenbaren Kosten.

3

Nicht anrechenbar sind insbesondere: a. Kosten von nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführten Arbeiten sowie Mehrkosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bauleitung oder nicht bewilligter Projektänderungen; b. Kosten für den Landerwerb, ausgenommen diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe d, sowie Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen;

c. Entschädigungen für Durchleitungs- und Quellrechte, Wegrechte und Ähnliches, soweit sie an Beteiligte ausgerichtet werden;

d. Kosten von Inneninstallationen bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen nach Artikel 14 Absatz 2; e. Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar; f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren und Ähnliches;

g. Kosten für Betrieb und Unterhalt.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 9

913.1

a27 Beitragsberechtigte Arbeiten für die periodischen Wiederinstandstellung 1

Für die periodischen Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt: a. Wege:

die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten; b. Seilbahnen:

die periodischen Revisionen; c. landwirtschaftliche Entwässerungen:

die Reinigung und Instandstellung von Haupt- und Sammelleitungen, von Ableitungen, von Entwässerungsgräben und von Pumpwerken; d. Bewässerungsanlagen: die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen und von Hauptgräben zur Wasserzufuhr; e. Wasserversorgungen: die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen; f. Trockenmauern

von

Terrassen:

die umfassende Instandstellung und Sicherung von Fundation, Krone und Treppen sowie der örtliche Wiederaufbau.

2

Das Bundesamt legt den genauen Umfang der beitragsberechtigten Arbeiten, die Abgrenzung zur Wiederherstellung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und zum Ersatz nach Ablauf der Lebensdauer sowie die minimalen Wiederkehrperioden fest.


Art. 16

Beitragssätze für Bodenverbesserungen 1

Je nach Finanzkraft des Kantons gelten folgende maximale Beitragssätze: a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2:

Prozent

1. im Talgebiet ohne die Hügelzone 29-34

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 31-36

3. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 34-40

b. für gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1: 1. im Talgebiet ohne die Hügelzone 24-28

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 27-32

3. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 31-36

c. für

einzelbetriebliche

Massnahmen:

1. im Talgebiet ohne die Hügelzone 19-22

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 22-26

3. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 26-30

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

10

913.1

2

Die effektiven Beitragssätze werden projektweise nach folgenden Kriterien bestimmt:

a. landwirtschaftliches Interesse;

b. öffentliche

Interessen;

c. Belastung der Bauherrschaft.

3

Die Beiträge können auch pauschal ausgerichtet werden. Die Pauschale bemisst sich nach den Absätzen 1 und 2.

a28 Beitragsberechtigte Kosten und Beitragssätze für die periodische Wiederinstandstellung 1

Für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) und landwirtschaftlichen Entwässerungen (Art. 15a Abs. 1 Bst. c) sind im Maximum die folgenden Kosten beitragsberechtigt: a. für die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung auf Kies- oder Belagswegen, einschliesslich der Instandstellung der Weg- entwässerung, pro km Weg: Franken

1. bei geringen technischen Schwierigkeiten (Normalfall) 25 000

2. bei mässigen technischen Schwierigkeiten 40 000

3. bei grossen technischen Schwierigkeiten 50 000

b. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen für das Spülen von Haupt- und Sammelleitungen oder die Instandstellung von Entwässerungsgräben, pro km:
5 000

2

Für Mehrkosten bei der Wiederinstandstellung von Kunstbauten und Sickerleitungen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Haupt- und Sammelleitungen sowie Pumpwerke (Abs. 1 Bst. b) können Zuschläge auf der Basis einer Kostenschätzung gewährt werden.

3

Das Bundesamt legt die Ansätze der beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 fest.

4

Die pauschal ausgerichteten Beiträge für Arbeiten nach Absatz 1 bemessen sich nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.

5

Für die periodischen Wiederinstandstellungen nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f bemessen sich die baukostenabhängigen Beiträge nach Artikel 16.

Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 11

913.1


Art. 17

Zusatzbeiträge für Bodenverbesserungen 1

Für Bodenverbesserungen mit besonderen ökologischen Massnahmen können die Beitragssätze nach Artikel 16 um bis zu 6 Prozentpunkte erhöht werden.29 2 Bei einer ausserordentlichen Belastung können für Bodenverbesserungen im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet die Beitragssätze nach Artikel 16 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ist diese Erhöhung auch im Talgebiet möglich.30 3

Die Beitragssätze dürfen insgesamt im Talgebiet maximal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet maximal 50 Prozent betragen. Vorbehalten bleiben Zusatzbeiträge nach Artikel 95 Absatz 3 LwG.


Art. 18

Landwirtschaftliche Gebäude

1

Beiträge werden im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt für:

a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden für raufutterverzehrende Tiere sowie von Remisen;

b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen;

c. den Kauf bestehender Ökonomie- und Alpgebäude von Dritten anstelle einer baulichen Massnahme;

2

Beiträge werden im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet gewährt für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen oder Kühl- und Lagerräume.31


Art. 19

Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude 1

Für Ökonomie- und Alpgebäude werden pauschale Beiträge gewährt. Diese werden aufgrund des anrechenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit festgelegt.

2

Die Grundpauschale beträgt je nach Finanzkraft des Kantons maximal 15 000 Franken pro Fall. Hinzu kommen je nach Finanzkraft des Kantons folgende maximalen pauschalen Beiträge je Grossvieheinheit (GVE) für den Neubau von: 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

12

913.1

a. Ökonomiegebäuden für rauhfutterverzehrende Tiere bis 40 GVE je Betrieb:

Franken

1. in der Hügelzone und in der Bergzone I 3000-3550

2. in den Bergzonen II-IV 4500-5300

b. Alpgebäuden

2200-2600

3

Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 der DZV32 erfüllen, wird für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt.

4

Die Abstufung der Beiträge pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden vom Bundesamt in einer Verordnung festgesetzt.33 5 Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert.

6

Besonderen Erschwernissen, wie ausserordentlichen Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besonderen Terrainverhältnissen oder Anforderungen des Heimatschutzes wird mit einem Zuschlag Rechnung getragen. Die ausgewiesenen Mehrkosten werden mit einem Prozentsatz nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigt. Macht der Zuschlag mehr als 15 Prozent des pauschalen Beitrages aus, so ist eine Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen.

7

Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird je nach Finanzkraft des Kantons mittels eines Beitragssatzes von 19-22 Prozent der anrechenbaren Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.34

Art. 20

35 Kantonale Leistung

1

Die Gewährung eines Beitrages setzt eine kantonale Finanzhilfe voraus, die je nach Finanzkraft des Kantons mindestens 70-100 Prozent des Beitrages zu betragen hat.

2

An die kantonale Finanzleistung angerechnet werden können: a. Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, die nicht unmittelbar am Unternehmen beteiligt sind; b. Beiträge von Gemeinden, welche diese aufgrund kantonalrechtlicher Bestimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.

3

Für Bodenverbesserungen zur Behebung von besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h kann das Bundesamt die kantonale Mindestleistung nach Absatz 1 im Einzelfall herabsetzen.

32 SR

910.13

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 13

913.1

2. Abschnitt: Gesuche, Projektgenehmigung, Zahlungen

Art. 21

Gesuche 1 Gesuche um Beiträge sind dem Kanton einzureichen.

2

Der Kanton prüft die Gesuche.

3

Sind nach Ansicht des Kantons die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages erfüllt, so reicht er dem Bundesamt ein entsprechendes Beitragsgesuch ein.


Art. 22

Koordination zwischen Beiträgen und Investitionskrediten Werden für das gleiche landwirtschaftliche Gebäude sowohl Beiträge als auch Investitionskredite gewährt (kombinierte Unterstützung), so müssen dem Bundesamt das Beitragsgesuch und das Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden.


Art. 23

Stellungnahme des

Bundesamtes

1

Bevor der Kanton das Beitragsgesuch einreicht, holt er zum Projekt die Stellungnahme des Bundesamtes ein. Vorbehalten bleibt Artikel 24.

2

Das Bundesamt äussert sich zum Projekt in Form: a. einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projektes zeitlich nicht festgelegt werden kann; b. eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt; c. eines verbindlichen Mitberichtes nach Artikel 22 der Verordnung vom 19. Oktober 198836 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren durchgeführt wird.


Art. 24

Projekte ohne vorgängige Stellungnahme des Bundesamtes Eine Stellungnahme des Bundesamtes ist nicht erforderlich, wenn: a.37 der voraussichtliche Beitrag an das Projekt 100 000 Franken nicht übersteigt oder bei kombinierter Unterstützung der Beitrag und der Investitionskredit (einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen) zusammen nicht mehr als 300 000 Franken ausmachen; b. das Projekt ausserhalb von Bundesinventaren der Objekte von nationaler Bedeutung liegt;

36 SR

814.011

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

14

913.1

c. das Projekt weder eine Bewilligung einer Bundesstelle erfordert noch einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt; und d. der Zuschlag nach Artikel 19 Absatz 6 unter 15 Prozent des pauschalen Beitrages liegt.


Art. 25

Gesuchsunterlagen 1 Der Kanton hat im Beitragsgesuch über die Umstände Auskunft zu geben, die für die Beitragsfestsetzung wesentlich sind.

2

Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten: a. rechtskräftige Verfügungen über die Genehmigung des Projektes und über die Finanzhilfe des Kantons; b. Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach den Artikeln 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196638 über den Natur- und Heimatschutz; c. Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, soweit der Kanton deren Anrechnung an die kantonale Finanzhilfe verlangt;

d. Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) bei kombinierten Unterstützungen;

e. Bedingungen und Auflagen des Kantons.

3

Das Bundesamt bezeichnet die technischen Unterlagen, die zusätzlich dem Beitragsgesuch beizulegen sind.


Art. 26

Projektprüfung durch das Bundesamt Das Bundesamt überprüft die Konformität des Projektes mit dem Bundesrecht, die Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen der Stellungnahme und überwacht die landwirtschaftliche und technisch-konzeptionelle Zweckmässigkeit.


Art. 27

Beitragszusicherung39 1 Das Bundesamt sichert den Beitrag bei Einzelprojekten oder bei Etappen von umfangreichen Projekten in Form einer Verfügung dem Kanton zu. Bei kombinierten Unterstützungen genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit, wenn er den Grenzbetrag übersteigt (Art. 55 Abs. 2).

2

Mit der Beitragsverfügung legt das Bundesamt die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.

38 SR

451

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 15

913.1

3

Es setzt für die Durchführung des Projekts und die Einreichung der Abrechnung Fristen fest.

4

Für periodische Wiederinstandstellungen nach Artikel 14 Absatz 3 kann das Bundesamt den Beitrag gestützt auf eine Programmvereinbarung mit dem Kanton auch in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewähren. In diesem Vertrag sind auch die Kontrolle der ausgeführten Arbeiten und die Auszahlung des Beitrages zu regeln.40


Art. 28

Grundsatzverfügung 1 Das Bundesamt erlässt eine Grundsatzverfügung: a. auf Antrag des Kantons; b. zu Projekten mit einem Beitrag von über 500 000 Franken; c. zu Projekten mit etappenweiser Ausführung.

2

Es sichert darin die Beitragsleistung dem Grundsatz nach zu.

3

Grundsatzverfügungen mit einem Beitrag von über 3 Millionen Franken werden im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.

4

Die Grundsatzverfügung stützt sich auf ein Vorprojekt mit Kostenschätzung und ein Ausführungsprogramm mit dem voraussichtlichen jährlichen Kreditbedarf.


Art. 29

Kontrolle durch das Bundesamt Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahme und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel.


Art. 30

Auszahlung an den Kanton 1

Der Kanton kann für jedes Projekt, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen verlangen. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 40 000 Franken.

2

Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des zugesicherten Beitrages ausbezahlt.

3

Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen aufgrund eines Einzelantrages des Kantons.

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

16

913.1

3. Abschnitt: Baubeginn und Anschaffungen sowie Ausführung der Projekte

Art. 31

Baubeginn und Anschaffungen 1

Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.

2

Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf eine Investitionshilfe.

3

Für Vorhaben, welche mit einem Investitionskredit über dem Grenzbetrag nach Artikel 55 Absatz 2 oder mit einem Beitrag unterstützt werden, darf die kantonale Behörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn oder für vorzeitige Anschaffungen nur mit Zustimmung des Bundesamtes erteilen.41 4 Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird keine Investitionshilfe gewährt.


Art. 32

Ausführung der Bauprojekte 1

Die Ausführung muss dem für die Investitionshilfe massgebenden Projekt beziehungsweise Raumprogramm entsprechen. 2

Wesentliche Projektänderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das Bundesamt. Wesentlich sind Projektänderungen, welche: a. zu Änderungen an den für den Entscheid über die Investitionshilfen massgebenden Grundlagen und Kriterien führen;

b. Projekte in Inventaren des Bundes betreffen oder welche einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen.

3

Mehrkosten, die 50 000 Franken überschreiten und mehr als 10 Prozent des genehmigten Voranschlages betragen, bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt, sofern dafür um einen Beitrag nachgesucht wird.

4. Abschnitt: Sicherung der Werke

Art. 33

Aufsicht 1 Die Kantone orientieren das Bundesamt über ihre Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Verbotes der Zweckentfremdung und der Zerstückelung (Art. 102 LwG) sowie der Überwachung des Unterhaltes und der Bewirtschaftung (Art. 103 LwG).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 17

913.1

2

Sie erstatten dem Bundesamt alle drei Jahre Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.


Art. 34

42 Oberaufsicht Das Bundesamt übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.


Art. 35

Zweckentfremdung und Zerstückelung 1

Als Zweckentfremdung gilt insbesondere: a. die Überbauung oder anderweitige Verwendung von Kulturland oder landwirtschaftlichen Gebäuden zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken;

b. die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung unterstützter Gebäude, als solche ist auch die Verminderung der Futterbasis zu verstehen, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 3 oder 10 nicht mehr erfüllt sind; c. der Verzicht auf den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung unterstützter Bauten und Anlagen nach der Zerstörung durch Feuer oder Naturereignisse; d. bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen: die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angeschlossener Gebäude oder der Anschluss nichtlandwirtschaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebenden Projekt nicht vorgesehen war.

2

Nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen Parzellen, welche im Zeitpunkt der Beitragsverfügung nicht landwirtschaftlich genutzt oder im Rahmen des Projekts für eine nichtlandwirtschaftliche Verwendung ausgeschieden wurden.

3

Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, darf nicht zerstükkelt werden.

4

Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrages, das Zerstückelungsverbot ab dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grundstükken.

5

Das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.


Art. 36

Ausnahmen vom Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen gelten insbesondere: a. rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen, Schutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftliche Nutzungszonen;

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

18

913.1

b. rechtskräftige Baubewilligungen nach Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 197943 über die Raumplanung; c. fehlender landwirtschaftlicher Bedarf für die Wiederherstellung von Bauten und Anlagen, welche durch Feuer oder Naturereignisse zerstört worden sind; d. der Bedarf für Bauten des Bundes, für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen.


Art. 37

Rückerstattung von Beiträgen aufgrund von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen 1

Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

2

Verfügungen des Kantons über Zweckentfremdungen und Rückerstattungen sind dem Bundesamt nur zu eröffnen, wenn auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet wird.

2bis

Der Kanton kann auf geringfügige Rückerstattungen von weniger als 500 Franken im Einzelfall sowie auf Rückerstattungen von Beiträgen gemäss Artikel 14 Absatz 3 verzichten.44 3

Erteilt der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 36 Buchstabe d, so sind die Beiträge nicht zurückzuerstatten.

4

Bei Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen ohne Bewilligung des Kantons sind die Beiträge in vollem Umfange zurückzuerstatten.

5

Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind insbesondere: a. die zweckentfremdete Fläche; b. das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und c. das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 199045).

6

Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt: a.

für

Bodenverbesserungen 40

Jahre

b.

für

landwirtschaftliche Gebäude

30

Jahre

c. für milchwirtschaftliche Verarbeitungsbetriebe und mechanische Anlagen wie Seilbahnen 20 Jahre

43 SR

700

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

45 SR

616.1

Strukturverbesserungsverordnung 19

913.1


Art. 38

Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht 1

Ökologische Ausgleichsflächen, welche im Rahmen einer umfassenden gemeinschaftlichen Massnahme ausgeschieden wurden, sind nach dem 3. Titel 1. Kapitel der DZV46 zu bewirtschaften.

2

Die Pflege von Biotopen richtet sich nach den für das betreffende Objekt geltenden Schutzbestimmungen. Wo solche fehlen, erlässt der Kanton die nötigen Anordnungen.

3

Landwirtschaftliche Nutzflächen, welche Teil einer Strukturverbesserung waren, unterliegen der Duldungspflicht nach Artikel 71 LwG.

4

Bei andauernder grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhaltes sowie bei unsachgemässer Pflege von Biotopen fordert der Kanton nach erfolgloser Mahnung die Beiträge zurück. Massgebend für die Berechnung sind die zugunsten der nicht bewirtschafteten Flächen oder des mangelhaft unterhaltenen Werkes entrichteten Beiträge.


Art. 39

Rückerstattung aus andern Gründen 1

Beiträge sind insbesondere auch zurückzuerstatten: a. wenn sie den Kantonen aufgrund unwahrer oder täuschender Angaben von Beteiligten oder von amtlichen Organen ausgerichtet wurden; b. wenn Finanzhilfen von Kantonen, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die bei der Festsetzung der Bundesunterstützung mitbestimmend waren, nachträglich nicht ausgerichtet oder wieder zurückbezahlt wurden;

c. bei schwerwiegenden Mängeln der Ausführung oder bei Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen; d. wenn nachträglich Änderungen vorgenommen werden, die den Voraussetzungen der Bundesunterstützung zuwiderlaufen oder wenn durch irgendwelche Massnahmen der Werk- oder Grundeigentümer die Wirkung der unterstützten Verbesserung wesentlich geschmälert wird;

e.47 bei gewinnbringender Veräusserung, wobei der Gewinn nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199148 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet wird; das Bundesamt legt die Anrechnungswerte fest.

2

Der zurückzuerstattende Beitrag wird bemessen: a. in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-d nach den Artikeln 28 und 30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199049; b. im Fall von Absatz 1 Buchstabe e nach Artikel 37 Absatz 5.

46 SR

910.13

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

48 SR

211.412.11

49 SR

616.1

Landwirtschaft

20

913.1


Art. 40

Veranlassung der Rückerstattung 1

Rückerstattungen von Beiträgen werden vom Kanton gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern verfügt. Bei gemeinschaftlichen Unternehmen haften diese anteilmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.

2

Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen, grobe Vernachlässigungen des Unterhaltes oder der Bewirtschaftung oder andere Rückerstattungsgründe fest, so verpflichtet es den Kanton, die Rückerstattung zu verfügen. Nötigenfalls verfügt das Bundesamt die Rückerstattung gegenüber dem Kanton.

3

Der Rückgriff der Werk- oder Grundeigentümer auf Personen, die durch schuldhaftes Verhalten Anlass zur Rückforderung gegeben haben, bleibt vorbehalten.


Art. 41

Abrechnung über die zurückerstatteten Beiträge Die Kantone rechnen mit dem Bund jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückerstatteten Beiträge ab. In ihrer Abrechnung nennen sie: a. die seinerzeitige Geschäftsnummer des Bundes; b. die Gründe für die Rückerstattung; c. die Berechnung des zurückgeforderten Beitrages.


Art. 42

Grundbuchanmerkung 1 Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden: a. beim Fehlen eines Grundbuches oder einer genügenden kantonalen Ersatzeinrichtung;

b. wenn der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre;

c. bei nicht flächengebundenen Bodenverbesserungen (z.B. Wasser- und Elektrizitätsversorgung);

d.50 bei periodischen Wiederinstandstellungen.

2

An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a-c eine Erklärung des Werkeigentümers, worin er sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht sowie allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.51 3

Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung sind dem Bundesamt spätestens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei etappenweise 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 21

913.1

subventionierten Unternehmen mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.52 4 Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grundbuchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.

5

Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbotes und der Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.

6

Auf Antrag des Belasteten und mit Zustimmung des Kantons kann die Grundbuchanmerkung gelöscht werden auf Flächen, für welche eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für welche die Beiträge zurückerstattet worden sind.

3. Kapitel: Investitionskredite 1. Abschnitt: Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen

Art. 43

Starthilfe 1 Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt.

2

Die Starthilfe ist für Massnahmen zu verwenden, die in direktem Zusammenhang mit dem bäuerlichen Betrieb stehen.

3

Die Starthilfe wird nach SAK in vier Kategorien abgestuft: a. Kategorie 1: 0,75-1,19 SAK b. Kategorie 2: 1,20-1,99 SAK

c. Kategorie

3: 2,00-2,79 SAK

d. Kategorie

4:

≥ 2,80

SAK. 53

4

Der maximale Investitionskredit für die Starthilfe beträgt 200 000 Franken.54 5

Das Bundesamt legt die Höhe der Starthilfe pro Kategorie fest.55 6

Im Haupterwerb tätige Fischer und Fischerinnen oder Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten eine einmalige Starthilfe von 50 000 Franken, wenn sie einen Betrieb in Pacht oder Eigentum übernehmen.56

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 382).

Landwirtschaft

22

913.1


Art. 44

Bauliche Massnahmen

1

Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für: a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen;

c. den Kauf von Wohn-, Ökonomie- und Alpgebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme; d.57 bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.

2

Die Kubatur für ein neues Wohnhaus für mindestens zwei Generationen (Betriebsleiterwohnung mit Altenteil) ist auf maximal 1200 m3 SIA beschränkt.

3

Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite für: a.58 die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d, sofern die Bedingungen von Artikel 9 erfüllt sind;

b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.


Art. 45

Fischerei und Fischzucht 1

Berufsfischerei und Fischzucht erhalten Investitionskredite für den Ausbau von Verarbeitungs- und Verkaufslokalen.

2

Die Unterstützung ist auf Lokale beschränkt, die dem einheimischen Fischfang und der einheimischen Produktion dienen.


Art. 46

Pauschalen für bauliche Massnahmen 1

Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:

a. Ökonomie- und Alpgebäude aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms pro Element, Gebäudeteil oder Einheit; b.59 Wohnhäuser nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil, wobei für Betriebe mit einem Arbeitsbedarf unter 1,2 SAK in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 die pauschalen Ansätze um 25 Prozent reduziert werden.

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 23

913.1

2

Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für: a.

Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere bis 60 GVE je Betrieb, pro GVE: Franken

1.

im Talgebiet ohne die Hügelzone 9 000

2.

in der Hügelzone und in der Bergzone I 6 000

3.

in den Bergzonen II-IV 6 000

b.

Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel bis total 60 GVE je Betrieb, pro GVE 9 000

c.

Alpgebäude je GVE

5 000

d. Wohnhäuser

200

000

.60

3

Sofern ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b verzichtet, werden für Ökonomiegebäude die pauschalen Ansätze des Talgebietes und für Alpgebäude der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.61 4 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstaben a und b, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 der DZV62 erfüllen, wird für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt.

5

Die Abstufungen der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden durch das Bundesamt in einer Verordnung festgesetzt.

6

Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert.

7

Die Pauschale beträgt maximal 40 Prozent der Investition, jedoch höchstens 40 Prozent der Anlagekosten eines entsprechenden Neubaus für: a. Ökonomiegebäude für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung;

b. Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 45.63

8

Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich beträgt die Pauschale höchstens 200 000 Franken.64 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

62 SR

910.13

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

24

913.1


Art. 47


65

Maximaler und minimaler Investitionskredit 1

Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: Franken

a. im Talgebiet ohne die Hügelzone 600 000

b. im Berggebiet und der Hügelzone 500 000

2

Der Kanton kann auf die Gewährung von Krediten unter 20 000 Franken verzichten.


Art. 48

Rückzahlungsfristen 1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen: a. 8-12 Jahre für Starthilfe; b. 12-20 Jahre für den Kauf, Neu- und Umbau sowie die Sanierung von Wohnund Ökonomiegebäuden;

c.66 8-15 Jahre für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung und für Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 45; d. unabhängig von den Fristen nach den Buchstaben a-c beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 4000 Franken.

2

Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der maximalen Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a-c:

a. um höchstens zwei Jahre aufschieben; b. für ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditempfängers oder der Kreditempfängerin unverschuldet verschlechtern.67

2. Abschnitt: Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

Art. 49

Unterstützte Massnahmen

Mit Investitionskrediten werden unterstützt: a. Bodenverbesserungen nach Artikel 11; 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 25

913.1

b.68 gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen, Kühl- und Lagerräume sowie der Kauf von Maschinen und Fahrzeugen; c.69 der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung.

a70 Starthilfe für bäuerliche Selbsthilfeorganisationen 1

Organisationen nach Artikel 49 Buchstabe c können Starthilfen erhalten für die Gründung, die Anschaffungen von Mobiliar und Hilfsmitteln sowie die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit.

2

Sie können unterstützt werden, sofern: a. ihre Mitglieder mehrheitlich bäuerliche Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind und diese die Stimmenmehrheit besitzen;

b. ein Betriebskonzept vorliegt; und c. die Wirtschaftlichkeit belegt ist.


Art. 50

Eigenmittel 1 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkosten (Investitionskosten abzüglich öffentliche Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert und die Tragbarkeit ausgewiesen ist.71 2 Leistungen Dritter können als Eigenkapital angerechnet werden.


Art. 51


72

Höhe der Investitionskredite 1

Die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen betragen 30-50 Prozent der Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.

2

Bei besonders innovativen Projekten und solchen, die nur schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf bis zu 65 Prozent erhöht werden.

Das Bundesamt legt die Voraussetzungen für die erhöhten Ansätze fest.

3

Der Kanton kann auf die Gewährung von Krediten unter 30 000 Franken verzichten.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

26

913.1

4

Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG können gewährt werden bis zur Höhe der Summe der öffentlichen Beiträge.


Art. 52

Rückzahlungsfristen 1 Die Investitionskredite sind innert folgender maximaler Fristen zurückzuzahlen: a.73 zehn Jahre für Maschinen und Einrichtungen sowie den Aufbau bäuerlicher Selbsthilfeorganisationen; b. 20 Jahre für bauliche Massnahmen; c. drei Jahre für Baukredite; d. unabhängig von den Fristen nach den Buchstaben a-c beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 6000 Franken.

2

Der Kanton kann die Rückzahlung der Investitionskredite nach Absatz 1 Buchstabe b innerhalb der maximalen Frist um höchstens zwei Jahre aufschieben.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 53

Gesuche, Prüfung und Entscheid 1

Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen.

2

Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.

3

Bei Gesuchen unter dem Grenzbetrag orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt nur auf dessen Verlangen.

4

Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem Bundesamt unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Die Eröffnung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erfolgt nach der Genehmigung durch das Bundesamt.


Art. 54

Koordination zwischen Beiträgen und Investitionskrediten 1

Werden für ein und dasselbe landwirtschaftliche Gebäude sowohl Beiträge als auch Investitionskredite gewährt (kombinierte Unterstützung), so müssen dem Bundesamt das Beitragsgesuch und das Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden.

2

Bei einer kombinierten Unterstützung richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Artikeln 23-27.

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 27

913.1


Art. 55

Genehmigungsverfahren 1 Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tage nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim Bundesamt.

2

Der Grenzbetrag beträgt: a. 250 000 Franken bei Investitionskrediten; b. 500 000 Franken bei Baukrediten; c. 300 000 Franken bei kombinierten Unterstützungen; massgebend ist die Summe von Investitionskredit plus Beitrag.74 3

Der Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen ist bei Absatz 2 Buchstaben a und c zu berücksichtigen.

4

Entscheidet das Bundesamt in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.

4. Abschnitt: Baubeginn und Anschaffungen sowie Ausführung der Projekte

Art. 56

Baubeginn und Anschaffungen Für den Baubeginn und die Anschaffung gilt Artikel 31 sinngemäss.


Art. 57

Ausführung der Bauprojekte Für die Ausführung der Bauprojekte gilt Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sinngemäss.

5. Abschnitt: Sicherung, Widerruf und Rückzahlung von Investitionskrediten

Art. 58

Sicherung von Investitionskrediten 1

Investitionskredite sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.

2

Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.

3

Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an den Kreditnehmer verrechnen.

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

28

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Art. 59

Widerruf von Investitionskrediten Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Investitionskredites gelten insbesondere: a. Veräusserung der mit Investitionskrediten gekauften oder erstellten Betriebe und Anlagen;

b. Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken;

c. Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199175 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen; d. dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;

e. Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen gemäss Verfügung; f. Verzicht auf den Gebrauch von Einrichtungen und Gegenständen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG; g. mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist; h. Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;

i.

Gewährung eines Kredites auf Grund irreführender Angaben.


Art. 60

Gewinnbringende Veräusserung

1

Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsfrist sind Investitionskredite zurückzuzahlen und rückwirkend mit fünf Prozent zu verzinsen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung endet die Pflicht zur Zinsnachzahlung fünf Jahre nach der Rückzahlung, spätestens jedoch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Rückzahlungsdauer.

2

Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199176 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet. Das Bundesamt legt die Anrechnungswerte fest.77 3 Der Zins darf zusammen mit der Rückzahlung eines Beitrages den Gewinn nicht übersteigen.

75 SR

211.412.11

76 SR

211.412.11

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 29

913.1

6. Abschnitt: Finanzierung und Aufsicht

Art. 61

Verwaltung der Bundesmittel 1

Das Gesuch des Kantons für Bundesmittel ist nach Massgabe des Bedarfs an das Bundesamt zu richten.

2

Das Bundesamt prüft die Gesuche und überweist die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kanton.

3

Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem Bundesamt den Jahresabschluss bis Ende April vor.


Art. 62

Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln 1

Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das Bundesamt nicht benötigte Mittel, welche den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestandes während zweier Jahre übersteigen, zurückfordern und: a. einem anderen Kanton zuteilen; oder b. bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leistung erbracht wird.

2

Der minimale Kassabestand beträgt bei einem Fonds-de-roulement von: Franken

a. bis 50 Millionen Franken 300 000

b. 50-150 Millionen Franken 600 000

c. über 150 Millionen Franken 1 200 000

3

Werden die Mittel einem anderen Kanton zugeteilt, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen78

Art. 63

Übergangsbestimmungen 1 Bei etappenweise ausgeführten Projekten bleiben die Beitragssätze nach dem bisherigen Recht der Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 197179 anwendbar, sofern eine Grundsatzverfügung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde.

2

...80

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 382).

79 [AS

1971 996, 1974 146 Art.5 Ziff. 13, 1975 1089, 1977 338 Ziff. I 21 2273 Ziff. I 13.1, 1985 685 Ziff. I 1, 1987 916, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 22, 1994 10 Ziff. I 2, 1997 2779 Ziff. II 60. AS 1999 295 Art. 7 Bst. b] 80 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaft

30

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Art. 64

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.