01.01.2025 - *
01.05.2024 - 31.12.2024 / In Force
01.01.2022 - 30.04.2024
22.10.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 21.10.2021
01.02.2019 - 30.06.2021
01.05.2018 - 31.01.2019
01.01.2018 - 30.04.2018
07.05.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 06.05.2017
01.03.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 29.02.2016
01.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19971 (SVAG)
und auf das Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 19992, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) wird für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623 (VRV) erhoben.


Art. 2

Abgabeobjekt 1 Der Abgabe unterliegen Transportmotorwagen und Transportanhänger nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), soweit ihr Gesamtgewicht nach Artikel 7 Absatz 4 VTS je über 3,5 t beträgt.

2

Dazu gehören insbesondere: a. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS); b. Gesellschaftswagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS); c. Lastwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS); d. Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS); e. Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS); f. Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge (Art. 11 Abs. 2 Bst. i erster bis dritter Satz VTS);

g. Gelenkbusse (Art. 11 Abs. 2 Bst. k VTS); AS 2000 1170

1 SR

641.81

2 SR

740.1

3 SR

741.11

4 SR

741.41

641.811

Steuern

2

641.811

h. Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 3 VTS);

i.

Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS); j.

Personentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. b VTS); k. Wohnanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. c VTS); l.

Sportgeräteanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. d VTS); m. Anhänger mit Aufbau als Nutzraum (Art. 20 Abs. 1 VTS).


Art. 3

Ausnahmen von der Abgabepflicht 1

Der Abgabe unterliegen nicht: a. Militärfahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; b.5 Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, des Zivilschutzes sowie Ambulanzen;

c. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 25. November 19986 über die Personenbeförderungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; d. landwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86 ff. VRV7); e. Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 19598; VVV);

f. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff. VVV);

g. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört; h.9 Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 der Fahrlehrerverordnung vom 28. Sept.

200710), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden; i.

Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; j.

Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS11); 5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

6 SR

744.11

7 SR

741.11

8 SR

741.31

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5011).

10 SR

741.522

11 SR

741.41

Schwerverkehrsabgabeverordnung 3

641.811

k. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;

l.

Raupenfahrzeuge (Art. 28 VTS); m. Transportachsen.

2

Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann in begründeten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen.


Art. 4

12 Pauschale Abgabeerhebung

1

Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a. schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhänger sowie schwere Personenwagen 650

b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200

c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 18 t 3300

d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 18 t bis höchstens 26 t 4400

e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t

5000

f.

Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h pro 100 kg Gesamtgewicht 11

g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht 8


.13

2

Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe bzw. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Zugfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

Steuern

4

641.811

Franken

a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast 22

b. Motorkarren, Traktoren sowie Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast14 11

.15

3

Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für: a. Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken für einen Tag, 50 Franken für jeweils drei Tage;

b. andere Fahrzeuge: 70 Franken für einen Tag, 200 Franken für jeweils drei Tage.

4

Die Zollverwaltung kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.


Art. 5

Zuständigkeiten Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig: a. die Zollverwaltung für: 1. Fahrzeuge des Bundes, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt, 3. ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3; b. die Kantone für:

1. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, 2. der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und die Ausgabe von Hilfsmitteln, 3. die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.


Art. 6

Grenzübertritt Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

Schwerverkehrsabgabeverordnung 5

641.811

2. Kapitel: Sonderregelungen 1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs

Art. 7

1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.

2

Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen der Zollverwaltung im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres eine Deklaration über die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge einreichen.

3

Bleibt die Deklaration aus, so erhebt die Zollverwaltung die volle Abgabe für die ganze Periode.

2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr

Art. 8

Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge 1

Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV von der Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung.

2

Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung: Franken

a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge zwischen 5,5 und 6,1 m oder zwischen 18 und 20 Fuss 24

b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge über 6,1 m oder über 20 Fuss16 37 .17

3

Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an die Zollverwaltung zu richten.

4

Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.18 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Steuern

6

641.811


Art. 9

Fahrten im UKV: Anforderungen 1

Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV sind solche, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern (Container, Wechselaufbauten) oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt.

2

Die Ladebehälter müssen eine Mindestlänge von 5,5 m oder 18 Fuss und eine Mindestbreite von 2,1 m oder 7 Fuss aufweisen.


Art. 10

Fahrten im UKV: Nachweis Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) fest, wie die Halterinnen und Halter die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV nachzuweisen haben und wie die Bahnunternehmungen bzw. Reedereien oder die Betreiber von Umschlagsbahnhöfen und die Hafenverwaltungen beim Nachweis der Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV mitzuwirken haben.

3. Abschnitt: Übrige Sonderregelungen

Art. 11

19 Holztransporte 1 Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz, namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz, befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe e und 14 Absatz 1.

2

Für Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, gewährt die Zollverwaltung auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.20 3

Das EFD legt fest, wie die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen die rückerstattungsberechtigten Transporte nachzuweisen haben.


Art. 12

Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren 1

Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.21 2 Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 14 Absatz 1.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Schwerverkehrsabgabeverordnung 7

641.811

a22 Verpflichtung

1

Die Vergünstigung nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 wird nur gewährt, wenn die Halterinnen und Halter: a. die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs bei der Oberzolldirektion beantragen; und

b. sich verpflichten, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 11 oder 12 genannten Zweck zu verwenden.

2

Die missbräuchliche Verwendung von Fahrzeugen, für welche die Halterin oder der Halter eine Verpflichtung nach Absatz 1 eingegangen ist, hat den Entzug der Vergünstigung zur Folge.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlage

Art. 13

Massgebendes Gewicht

1

Für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

2

Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.

3

Bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger werden das Leergewicht des Sattelschleppers und das Gesamtgewicht des Sattelanhängers addiert. Unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend.

4

Bei anderen Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des Anhängers addiert.

5

Bei einem Fahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten bzw. Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht. Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.

6

Bei Motorfahrzeugen, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, ist das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht massgebend.

7

Überschreitet das nach den Absätzen 1-6 massgebende Gewicht das in der Schweiz gesetzlich oder nach Fahrzeugausweis höchstzulässige Gesamt- bzw.

Gesamtzugsgewicht (Art. 67 VRV23), so ist das tiefste dieser drei Gewichte massgebend; es darf jedoch höchstens 40 t betragen.24 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

23 SR

741.11

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

Steuern

8

641.811


Art. 14

Tarif 1 Die Abgabe beträgt pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht: a. 3,07 Rappen für Abgabekategorie 1; b. 2,66 Rappen für Abgabekategorie 2; c. 2,26 Rappen für Abgabekategorie 3.25 2

Für die Einteilung in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.

4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung 1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 15

Ausrüstung 1 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Dieses muss den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200626 genügen.27 2 Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 VTS28).

3

Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten: a. der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge; b. leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.

4

Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen. 5 Die Zollverwaltung kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.

6

Motorfahrzeuge, die vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind, müssen mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen, funktionstüchtigen elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden. Die Zollverwaltung entscheidet über Ausnahmen.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

26 SR

941.210

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

28 SR

741.41

Schwerverkehrsabgabeverordnung 9

641.811

7

Motorfahrzeuge, die nicht der Abgabe unterliegen, können auf Antrag der Halterin oder des Halters mit dem elektronischen Identifikationsmittel ausgerüstet werden.

Das EFD kann das Identifikationsmittel für weitere Fahrzeugkategorien vorschreiben.

a29 Kostenlose Abgabe des Erfassungsgeräts 1

Für die Erstausrüstung gibt die Oberzolldirektion den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät kostenlos ab. Ebenfalls kostenlos ist der Ersatz defekter Erfassungsgeräte.

2

Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der Oberzolldirektion oder einer von der Oberzolldirektion bezeichneten Stelle zurückzugeben.

3

Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten für den Einbau des Erfassungsgeräts in das Motorfahrzeug.

4

Die Oberzolldirektion kann sich beim Ersatz defekter oder nicht reparierbarer Erfassungsgeräte an den entstehenden Werkstattkosten beteiligen.


Art. 16

Einbau, Prüfung und Inbetriebnahme des Messgeräts 1

Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen.

Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts ist die Halterin oder der Halter verantwortlich.

2

Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Metrologie bezeichnet werden. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.30 3

Die Halterin oder der Halter muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte initialisieren oder initialisieren lassen.

4

Die kantonale Vollzugsbehörde bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts.

5

Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeugs.

6

Auf Messgeräte für die Abgabeerhebung nach Artikel 15 Absatz 1 sind die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197731 über das Messwesen anwendbar.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

31 SR

941.20

Steuern

10

641.811


Art. 17

Anhänger 1 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren.

2

Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt die Zollverwaltung eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.

3

Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.


Art. 18

Ausfall des Messgeräts 1

Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.

2

Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.32 3 Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.33 4

Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.

5

Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.


Art. 19

Aufzeichnungsformular an Stelle des Erfassungsgeräts 1

Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

2

Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so ist dessen Gesamtgewicht auf dem Formular zu deklarieren.

3

Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.


Art. 20

Fahrtenbuch 1 In Motorfahrzeugen, welche die Zollverwaltung vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, ist ein Fahrtenbuch zu verwenden. Dieses wird von den Vollzugsbehörden abgegeben.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

Schwerverkehrsabgabeverordnung 11

641.811

2

Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt.


Art. 21

Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere: a. das Erfassungsgerät korrekt bedienen; b. bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.


Art. 22

Deklaration 1 Die abgabepflichtige Person muss der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.

2

Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.

3

Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.

4

Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.

5

Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.


Art. 23

Veranlagung 1 Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.

2

Die Zollverwaltung kann weitere Beweismittel verlangen.

3

Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.


Art. 24

Abgabeperiode 1 Abgabeperiode ist der Kalendermonat. Das EFD kann die Abgabeperiode auf höchstens drei Monate verlängern.

Steuern

12

641.811

2

Wird ein Fahrzeug im Laufe eines Monats in Verkehr gesetzt, so endet die Abgabeperiode am Monatsende.34 3

Bei der Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs endet die Abgabeperiode am Tag der Annullierung des Fahrzeugausweises.

4

In besonderen Fällen kann die Zollverwaltung eine andere Abgabeperiode festsetzen.


Art. 25


35

Bezug der Abgabe

1

Die Zollverwaltung stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu.

2

Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann die Abgabe bis zu diesem Datum nicht definitiv festgesetzt werden, so erhält die abgabepflichtige Person eine provisorische Veranlagungsverfügung. Grundlage dafür ist der mutmasslich geschuldete Betrag.

3

Der definitiv oder provisorisch festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei einer provisorischen Verfügung nachträglich eine Differenz zugunsten oder zulasten der abgabepflichtigen Person, so ist der ausstehende oder zuviel bezahlte Betrag zu verzinsen. Die Verzinsung richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom 10. Dezember 199236 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer. 2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 26

Fahrzeuge mit Erfassungsgerät 1

Im Ausland immatrikulierte (ausländische) Motorfahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, können mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen Erfassungsgerät ausgerüstet werden.

2

Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das Erfassungsgerät mit einer von der Zollverwaltung abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die Zollverwaltung eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.

3

Im Übrigen gelten die Artikel 15-19, 21, 22 Absatz 2, 23 Absatz 3 sowie 25 Absatz 1.

4

Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

36 SR

642.124

Schwerverkehrsabgabeverordnung 13

641.811


Art. 27

Fahrzeuge ohne Erfassungsgerät Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Ein- und Ausfahrt die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.


Art. 28

Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät 1

Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht.

2

Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.

3

Wird der Anhänger in kontrollierter Umgebung abgestellt bzw. angekuppelt und liegt darüber eine schriftliche Bestätigung vor, so wird die Abgabe nach der Fahrleistung und dem jeweils massgebenden Gewicht erhoben. Die Zollverwaltung bezeichnet die Areale, die als kontrollierte Umgebung gelten, und die Stellen, die Bestätigungen erteilen dürfen.


Art. 29

Bezug der Abgabe

1

Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden.

2

Für die Bezahlung der Abgabe können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Zollverwaltung bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die zuständigen Zolldienststellen.

3

Die Zollverwaltung kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Sie kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.

5. Kapitel: Pauschale Abgabeerhebung 1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge

Art. 30

Allgemeines 1 Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.

2

Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.

3

Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuern.

Steuern

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Art. 31

Bezug der Abgabe

1

Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.

2

Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.

3

Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.


Art. 32

Rückerstattung bei

Ausserverkehrsetzung Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.


Art. 33

Rückerstattung für Auslandfahrten 1

Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich nur im Ausland verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug im Ausland und in der Schweiz verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

2

Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen der Zollverwaltung einzureichen.

Diese kann weitere Beweismittel verlangen.

3

Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 34

Abgabeerhebung 1 Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, kann die Abgabe entrichtet werden für: a. einen bis 30 aufeinander folgende Tage; b. zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres; c. einen bis elf aufeinander folgende Monate; d. ein Jahr.

2

Zahlungsnachweis ist ein Ausweis der Zollverwaltung. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss diesen den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

3

Abgabepflichtige Personen ohne gültigen Zahlungsnachweis müssen sich bei einer besetzten Zolldienststelle anmelden.

Schwerverkehrsabgabeverordnung 15

641.811


Art. 35

Berechnung der Abgabe 1

Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4: a. je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie; b. 5 Prozent für zehn frei wählbare Tage; c. je 9 Prozent für einen bis elf aufeinander folgende Monate.

2

Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.

3

Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.

6. Kapitel: Solidarhaftung

Art. 36

Solidarisch haftbare Personen37 1

Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: a. die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger;

b. 38 die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; c. die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektivoder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;

d. für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;

e. für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

1bis

Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar: 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

Steuern

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a. die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; b. die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.39 2

Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts40 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.

a41 Anfrage bei der Oberzolldirektion 1

Die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann bei Vertragsabschluss bei der Oberzolldirektion anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.

2

Die Anfrage muss enthalten: a. die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters; b. die Angaben zum Fahrzeug; und c. die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch die Oberzolldirektion.

3

Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die Oberzolldirektion in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug.

b42 Spätere Mitteilung der Oberzolldirektion Stellt die Oberzolldirektion nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schrift39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

40 SR

220

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

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lich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: a. sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder b. alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.

7. Kapitel: Verwendung der Abgabe

Art. 37

Reinertrag Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Artikel 45 Absatz 5, der Beiträge an Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 46 sowie der Rückerstattungen nach den Artikeln 8, 11, 32, 33 und 51.


Art. 38

Verteilung des Anteils der Kantone 1

10 Prozent des Kantonsanteils werden nach Massgabe von Artikel 14 Absatz 1 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 200643 verteilt.44 2 13,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 39 vorab auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Als Berg- und Randgebiete gelten die Regionen nach Anhang 2.45 3 Die verbleibenden 76,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungsschlüssel in Artikel 40 auf alle Kantone verteilt.46 4

Die Verteilung und Verwendung der Mittel, die den Kantonen aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen, richtet sich nach Artikel 14 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 200647.48

Art. 39

Verteilung auf Kantone mit Berg- und Randgebieten 1

Massgebend für die Berechnung ist die besondere Betroffenheit: a. der Bevölkerung in Berg- und Randgebieten; b. der Wirtschaft in Berg- und Randgebieten; c. des Strassengütertransportgewerbes in Berg- und Randgebieten.

2

Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.

43 SR

725.13

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

47 SR

725.13

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

Steuern

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3

Die Berechnung erfolgt periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, nach dem Modell in Anhang 3.49

Art. 40

Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil 1

Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird wie folgt auf diese verteilt (vgl. Berechnungsmodell Anhang 4):50

a. 20 Prozent nach Strassenlänge: 1. 10 Prozent nach der Länge der National- und Hauptstrassen, 2. 10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;

b. 15 Prozent nach den Strassenlasten; c. 60 Prozent nach der Bevölkerung; d. 5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

2

Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über: a. das Nationalstrassennetz ausser den Strecken, die nicht in Betrieb sind und keine Hauptstrassen ablösen; b. das Hauptstrassennetz nach Anhang 2 der Verordnung vom 7. November 200751 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV); c. die Kantonsstrassen, abzüglich der Hauptstrassen und der geplanten Nationalstrassen, die Hauptstrassen ablösen, sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.52

3

Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.53 4

Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.54 5 Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermittelt diese Indexzahl jährlich.55 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

51 SR 725.116.21 52 Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.116.21).

53 Fassung gemäss Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.116.21).

54 Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.116.21).

55 Eingefügt durch Art. 35 der V vom 7. Nov. 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.116.21).

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8. Kapitel: Kontrollen

Art. 41

Vorgehen 1 Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.

2

Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.

3

Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.


Art. 42

Kontrolleinrichtungen Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrollstationen betreiben. Sie beschafft die Spezialausrüstung für mobile Kontrollequipen und kann diese den Kantonen zur Verfügung stellen.


Art. 43

Beweissicherung Die Vollzugsbehörden halten Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zurück.


Art. 44

Ausschluss der Haftung Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 45

Allgemeines 1 Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten.

2

Die Oberzolldirektion erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.

3

Die zu erhebende Abgabe beträgt mindestens 5 Franken.

Steuern

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4

Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.

5

Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten. 6 Soweit das SVAG und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die von der Zollverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung.


Art. 46

Beiträge an Schwerverkehrskontrollen 1

Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach Artikel 1 Absatz 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 vermehrt Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.

2

Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen, die das UVEK mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.


Art. 47

Vereinbarungen 1 Die Zollverwaltung kann mit einzelnen abgabepflichtigen Personen Vereinbarungen treffen, welche die Veranlagung der Abgabe vereinfachen, namentlich über:

a. das

Deklarationsverfahren; b. die Veranlagung von abgabepflichtigen Personen, für die mehrere Vollzugsbehörden zuständig sind.

2

Vereinbarungen für inländische Fahrzeuge sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden zu treffen, soweit diese davon betroffen sind.


Art. 48

Sicherheitsleistung 1 Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a. deren Bezahlung als gefährdet erscheint; b. die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.

2

Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 188956 über Schuldbetreibung und Konkurs.

3

Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

56 SR

281.1

Schwerverkehrsabgabeverordnung 21

641.811


Art. 49

Abrechnung und Kontrollführung 1

Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist die Oberzolldirektion.

2

Die Kantone rechnen periodisch mit der Oberzolldirektion nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.

3

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


Art. 50

Zahlungsverzug 1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Zollverwaltung zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG: a. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder b. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.57 2

Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so verweigert die Zollverwaltung die Weiterfahrt. Sie kann das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

a58 Verweigerung und Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern 1

In den Fällen nach Artikel 14a SVAG kann die Oberzolldirektion die kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen.

2

Nach einem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder dürfen Wechselschilder für nicht betroffene Fahrzeuge weiterverwendet werden.

3

Die Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

2. Abschnitt: Revision und Erlass

Art. 51

Revision Die Revision von Verfügungen und Beschwerdeentscheiden richtet sich nach den Artikeln 66-68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196859.


Art. 52

Erlass der Abgabe

1

Mit dem Erlassgesuch müssen der zuständigen Vollzugsbehörde sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769).

59 SR

172.021

Steuern

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2

Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig: a. die kantonalen Vollzugsbehörden für die von ihnen veranlagten Fahrzeuge; b. die Oberzolldirektion für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;

c. die Zollkreisdirektionen für die übrigen ausländischen Fahrzeuge.

3

Es können nur rechtskräftig festgesetzte Abgabenbeträge erlassen werden.

4

Wird in einem Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gleichzeitig ein Erlassgesuch gestellt, so wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis über das Erlassgesuch definitiv entschieden ist.

3. Abschnitt: Datenschutz

Art. 53

Beschaffung von Daten 1

Die Zollverwaltung beschafft die Identitätsdaten und die Adressen sowie die Angaben über die Zahlungsverbindungen der abgabepflichtigen Personen.

2

Die von den kantonalen Vollzugsbehörden und den Zollämtern übermittelten Daten werden von der Zollverwaltung zentral bearbeitet.


Art. 54

Datensicherheit Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.


Art. 55

Weitergabe von Daten

Die Vollzugsbehörden dürfen Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben: a. zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Stellen des Bundes und der Kantone; b. im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen; c. im Rahmen genau umschriebener staatlicher Forschungsprojekte an Forschungsstellen.


Art. 56

Aufbewahrungspflicht Die Vollzugsbehörden müssen die erhobenen Daten während des laufenden Jahres und weiterer fünf Jahre unverändert lesbar machen können. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vernichtet bzw. im Bundesarchiv aufbewahrt.

Schwerverkehrsabgabeverordnung 23

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Art. 57

Zugriff auf Daten

Die Halterin oder der Halter hat Zugriff auf die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten. Davon ausgenommen sind diejenigen Daten, welche ausschliesslich den Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung des Missbrauchs der Schwerverkehrsabgabegesetzgebung dienen.

4. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 58

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 23. Dezember 199960 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000; b. die Verordnung vom 25. Juni 199761 über die Umladestationen des kombinierten Verkehrs.


Art. 59


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196262 wird wie folgt geändert: Art. 832. Die Verordnung vom 22. August 198463 über die Gebühren der Zollverwaltung wird wie folgt geändert: Anhang Ziffer 93Die Ziffern 93-983 werden neu zu Ziffern 94-993 3. Die Verordnung vom 27. Oktober 197664 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Art. 115 Abs. 1 Bst. dArt. 150
Abs. 8
… 60 [AS

2000 341 937] 61 [AS

1997 1633, 1998 1648 2051] 62 SR

741.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

63 [AS

1984 960, 2003 1126. AS 2007 1691 Art. 6] 64 SR

741.51. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Steuern

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5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 60

Zollausschlussgebiet Samnaun

Inländische und ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen, sowie vom Ausland direkt in die Talschaften Samnaun und Sampuoir einfahrende ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, sind bis zur Eröffnung eines Zollamts auf dem Gebiet dieser Talschaften von der Schwerverkehrsabgabe ausgenommen.


Art. 61


65

Verwendung des Erfassungsgeräts Die von der Oberzolldirektion kostenlos abgegebenen Erfassungsgeräte dürfen weder verschenkt noch verkauft, vermietet oder ausgeliehen werden. Widerhandlungen werden mit Busse bis 5000 Franken geahndet.


Art. 62


66


a67 Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 Fahrzeuge der Abgabekategorie 2 (EURO 3) werden bis zum 31. Dezember 2008 zum Tarif der Abgabekategorie 3 veranlagt.

b68 Solidarhaftung

Die Solidarhaftung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Vermieterin oder des Vermieters, der Leasinggeberin oder des Leasinggebers nach Artikel 36 Absatz 1bis gilt nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung abgeschlossen worden sind.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 63

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

68 Eingefügt durch Ziff I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769 1653).

Schwerverkehrsabgabeverordnung 25

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Anhang 169

(Art. 14)

Abgabekategorien a. Schwere Motorwagen (Gesamtgewicht > 3,5 t) Abgabekategorie 1 (EURO 2, EURO 1, EURO 0 oder vorher):
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.

Abgabekategorie 2 (EURO 3): Abgasvorschriften

- Richtlinie 88/77/EWG70 in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) - Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A

- ECE-Reglement Nr. 4971 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A (inkl. Gasmotoren) - ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A Abgabekategorie 3 (EURO 4, 5 oder später): Abgasvorschriften

- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) und folgende - Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B

- Richtlinie 2005/55/EG - ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 (inkl. Gasmotoren) oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1 - ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B 69 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4695).

70 Gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41); Internetadresse: www.admin.ch/ch/d/sr/c741_41.html.

71 Gemäss Anhang 2 VTS

Steuern

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b. Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht3,5 t) Abgabekategorie 1:
Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge, die weder die Kriterien der Abgabekategorie 2 noch diejenigen der Abgabekategorie 3 erfüllen.

Abgabekategorie 2: Abgasvorschriften

- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile A

- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile A oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile A - ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile A - ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile A oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile A

Abgabekategorie 3: Abgasvorschriften

- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG Grenzwerte Zeile B

- Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG Grenzwerte Zeile B1 und folgende - Richtlinie 2005/55/EG - ECE-Reglement Nr. 83 Änderung 05 Grenzwerte Zeile B - ECE-Reglement Nr. 49 Änderung 03 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 04 Grenzwerte Zeile B1 und folgende oder Änderung 05 Grenzwerte Zeile B1

Schwerverkehrsabgabeverordnung 27

641.811

Anhang 272

(Art. 38 Abs. 2)

Zugehörigkeit der Gemeinden zum Berg- und Randgebiet (Berechnungen zum LSVA-Verteilschlüssel basierend auf regional aggregierten
Daten)

Code Vorabanteilsberechtige Region Anzahl

Gemeinden

Gemeindenummern

1 Erlach-Seeland

32

301-306,

308-312, 382, 384-386, 394, 491-502, 548, 734, 754-755 2 Biel/Bienne

25

371-372, 392, 731-733, 735-753 3

Jura bernois

40

431, 433, 436, 438-440, 442, 444, 447, 681-684, 687, 690-692, 694, 696-697, 699-704, 706-715, 721-725 4

Oberes Emmental

10

613, 901-909

5 Schwarzwasser

11

357, 851-854, 864, 877, 879-880, 882, 887 6

Thun

40

562, 566, 761-769, 871, 885, 921-947 7 Saanen-Obersimmental 7

791-794, 841-843

8 Kandertal

5

561,

563-565, 567

9 Oberland-Ost

29

571-582, 584-594, 781-786 10 Willisau

28

1009,

1083,

1086, 1098, 1107, 1121-1124, 1126-1133, 1135-1138, 1143-1146, 1148-1150

11 Entlebuch

8

1001-1008

12 Uri

20

1201-1220

13 Innerschwyz

16

1056,

1068-1069, 1311, 1331, 1362-1367, 1369, 1371-1374

14

Einsiedeln

7

1301, 1343, 1348, 1361, 1368, 1370, 1375 15 Sarneraatal

6

1401,

1403-1407

16

Nidwalden

12

1402, 1501-1511

17 Glarner

Hinterland

17

1601, 1603-1606, 1610-1616, 1621, 1626-1629

18 La

Gruyère

40

2121-2156, 2158-2161 19 Sense

19

2291-2296, 2298-2310 20 Glâne-Veveyse

58

2061-2072, 2074-2075, 2077, 2079, 2081-2083, 2085-2097, 2099-2103, 2105, 2107-2113, 2321-2333, 2335-2336 21 Thal

9

2421-2429

22 Appenzell A.Rh.

21

3001-3007, 3021-3025, 3031-3038, 3111 23 Appenzell I.Rh.

5

3101-3105

24 Sarganserland

13

1608, 1618, 1624, 3291-3298, 3311, 3316 25 Toggenburg

17

3351-3352, 3354-3357, 3371-3377, 3391, 72 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333).

Steuern

28

641.811

Code Vorabanteilsberechtige Region Anzahl

Gemeinden

Gemeindenummern

3394, 3403, 3406

26 Prättigau

15

3861-3863,

3871, 3881-3883, 3891-3893, 3961, 3962, 3971-3973 27 Davos

1

3851

28 Schanfigg 12

3914-3915, 3921-3930 29 Mittelbünden

25

3501-3502, 3504-3506, 3511-3515, 3521-3523, 3531-3534, 3536, 3538-3541, 3911-3913

30 Viamala

41

3503,

3631-3642, 3661-3670, 3681, 3691-3695, 3701-3712

31 Surselva

48

3571-3584, 3586-3587, 3591-3596, 3598-3606, 3611-3616, 3651-3652, 3732, 3734, 3981-3987

32 Engiadina

bassa

18

3741-3746, 3751-3753, 3761-3763, 3841-3846

33 Oberengadin

18

3551, 3561, 3771, 3773-3776, 3781-3791 34 Mesolcina

17

3801,

3803-3806, 3808, 3810-3811, 3821-3823, 3831-3836

35

Tre Valli

47

5006, 5012, 5015, 5031-5047, 5061-5081, 5281-5286

36 Locarno

63

5091-5099,

5102, 5104-5123, 5125, 5127-5136, 5301-5322

37 Aigle 15

5401-5415

38 Pays-d'Enhaut 3

5841-5843

39 Yverdon

61

5551-5570, 5745, 5766, 5901-5939 40

La Vallée

5

5744, 5764, 5871-5873 41 Goms

21

6051-6052,

6054-6067, 6070-6071, 6073, 6177-6178

42 Brig

16

6001-6002, 6006-6011, 6171-6176, 6179-6180

43 Visp 32

6004,

6191-6202, 6281-6283, 6285-6300 44 Leuk

15

6101-6105, 6107, 6109-6117 45 Sierre

19

6231-6235, 6237-6245, 6247-6251 46 Sion

21

6021-6025,

6081-6089, 6246, 6261, 6263-6267

47 Martigny

22

6031-6036, 6131-6137, 6139-6142, 6211-6212, 6214, 6218-6219 48 Monthey 14

6151-6159, 6213, 6215-6217, 6220 49 La

Chaux-de-Fonds

19

432, 434-435, 437, 441, 443, 445-446, 448, 6421-6423, 6431-6437

50 Val-de-Travers

11

6501-6511

51 Jura

83

6701-6728, 6741-6759, 6771-6806

Schwerverkehrsabgabeverordnung 29

641.811

Anhang 373

(Art. 39 Abs. 3)

Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe Berechnungsmodell für den Vorabanteil (13,5 %) Berg- und Randgebiete Vorabanteil (13,5 %)

Gewichtetes Mittel

(in Prozent)

in 1000 Fr.

(Beispielrechnung)

in Fr./E. *

ZH 0,0

0

0

BE 24,0

3

240

3

LU 1,6

216

1

UR 0,7

94,5

3

SZ 1,2

162

1

OW 0,4

54

2

NW 0,5

67,5

2

GL 0,1

13,5

0

ZG 0,0

0

0

FR 1,7

229,5

1

SO 0,2

27

0

BS 0,0

0

0

BL 0,0

0

0

SH 0,0

0

0

AR 0,4

54

1

AI 0,2

27

2

SG 1,1

148,5

0

GR 21,6

2916

16

AG 0,0

0

0

TG 0,0

0

0

TI 9,6

1296

4

VD 3,5

472,5

1

VS 30,5

4

117,5

15

NE 1,5

202,5

1

GE 0,0

0

0

JU 1,2

162

2

Total

100

13 500

55

73 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4333). Vormals: Anhang 2.

Steuern

30

641.811

Anhang 4

74

(Art. 40 Abs. 1)

Kantonsanteile an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe* Berechnungsmodell für den verbleibenden Anteil (76,5 %) Strassenlänge (20 %)

Strassenlasten

(15 %)

Bevölkerung (60 %)

Motorfa

hrzeugs

teuerbelastung (5 %) Kantonsant

eil

gemäss Ma

sszahlen

total (76,5 %)

Nationalund Haupt- strassen km 2007

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Kantons- und Gemein- destrassen km 2007 Kan- tonsan- teil in 1000 Fr.

Kantons- anteil total in 1000 Fr.

Strassenaus- gabe

n netto

in 1000 Fr. 2004-2006 Kantons- anteil in 1000 Fr.

Mittlere Wohn- bevölker ung

2004-2006

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Bestand Motorfahr- zeuge und Anhänger 2006 MFZ- Steuer- belas- tungs- inde x

2006

Masszahl Bestand* Belastung Kan- tonsan- teil in 1000 Fr.

in 1000 Fr.

in Fr./E.

ZH

192

365

7 229

794

1 160

2 498 004

2

020

1

293

367

7

911

870

121

96

83 270 580

580

11

671

9

BE

494

939

11 721

1 288

2 227

1 650 543

1

335

964

016

5

896

722

959

136

98 611 608

687

10

145

11

LU

131

249

3 170

348

598

513 878

416

355

971

2

177

250

649

96

24 112 434

168

3

359

9

UR

162

309

301

33

342

78 694

64

34

664

212

23

993

80

1 926 638

13

631

18

SZ 117

222

839

92

315

229

464

186

136

615

836

107

773

96 10

292

322

72

1

408

10

OW

42

80

500

55

135

58 109

47

33

178

203

26

948

89

2 406 456

17

402

12

NW

35

66

214

24

89

54 520

44

39

070

239

30

468

81

2 467 908

17

389

10

GL

54

103

394

43

146

56 177

45

38

124

233

27

326

102

2 776 322

19

444

12

ZG

27

52

537

59

111

212 740

172

106

127

649

81

538

82

6 677 962

47

979

9

FR

135

257

3 359

369

626

452 791

366

255

727

1

564

194

804

112

21 720 646

151

2

708

11

SO

66

125

2 459

270

395

474 114

383

246

851

1

510

183

572

88

16 117 622

112

2

400

10

74

Eingefügt durch Ziff. II Abs.

2 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009

4333).

Schwerverkehrs

abgabeverordnung

31

641.811

Strassenlänge (20 %) Strassenlasten

(15 %)

Bevölkerung (60 %)

Motorfa

hrzeugs

teuerbelastung (5 %) Kantonsant

eil

gemäss Ma

sszahlen

total (76,5 %)

Nationalund Haupt- strassen km 2007

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Kantons- und Gemein- destrassen km 2007 Kan- tonsan- teil in 1000 Fr.

Kantons- anteil total in 1000 Fr.

Strassenaus- gabe

n netto

in 1000 Fr. 2004-2006 Kantons- anteil in 1000 Fr.

Mittlere Wohn- bevölker ung

2004-2006

Kantons- anteil in 1000 Fr.

Bestand Motorfahr- zeuge und Anhänger 2006 MFZ- Steuer- belas- tungs- inde x

2006

Masszahl Bestand* Belastung Kan- tonsan- teil in 1000 Fr.

in 1000 Fr.

in Fr./E.

BS

12

23

365

40

63

421 174

341

190

603

1

166

86

695

107

9 241 687

64

1

634

9

BL

74

141

2 025

223

363

513 793

416

264

840

1

620

181

140

112

20 215 224

141

2

540

10

SH

31

59

1 596

175

235

124 694

101

74

205

454

56

167

65

3 634 005

25

815

11

AR

43

82

431

47

129

140 378

114

52

410

321

39

267

115

4 511 778

31

595

11

AI

13

25

141

15

41

30 708

25

14

934

91

11

784

96

1 131 264

8

165

11

SG

280

531

2 790

307

838

810 835

656

461

105

2

820

327

461

103

33 728 483

235

4

549

10

GR

618

1 174

3 518

387

1 561

856 548

693

19

1

452

1

171

145

235

135 19

592

202

137

3

561

19

AG

207

394

5 494

604

998

936 322

757

567

760

3

473

439

206

74

32 589 085

227

5

455

10

TG

141

268

3 137

345

613

384 927

311

234

299

1

433

191

953

70

13 417 515

94

2

451

10

TI

252

479

3 010

331

810

698 392

565

322

125

1

970

268

425

108

28 855 688

201

3

546

11

VD

328

623

7 493

824

1 447

1 061 684

859

663

789

4

060

466

931

120 55

844

948

389

6

755

10

VS

326

619

4 082

449

1 068

839 486

679

289

793

1

773

242

815

57

13 743 329

96

3

615

12

NE

112

214

1 842

202

416

352 788

285

169

114

1

034

114

544

99

11 351 310

79

1

815

11

GE

60

114

1 331

146

261

598 412

484

436

247

2

668

296

753

79

23 354 461

163

3

576

8

JU

72

138

1 628

179

316

138 234

112

67

939

416

53

654

133

7 157 444

50

894

13

Total

4 025

7 650

69 606

7 650

15

300

14 187 406

11

475

7

504

325

45

900

5

442

181

2

435

548 748 921

3 825

76

500

276

* Beispielrechnung

Steuern

32

641.811