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916.341

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt

(Schlachtviehverordnung, SV)

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 49, 51 Absatz 1, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,2

verordnet:

1 SR 910.1

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.

2 Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20113 aufgeführten Zolltarifnummern.4

3 SR 916.01

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

2. Kapitel: Einstufung der Qualität

Art. 2 Qualitätseinstufung

1 Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind:

a.
Hausschlachtungen;
b.
Schlachtungen für den privaten Eigenkonsum;
c.
geschlachtete Tiere der Schweinegattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr; und
d.
geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr, bei denen der Lieferant auf eine Qualitätseinstufung verzichtet;
e.5
Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung.
f.6

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5447). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5447). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977).

Art. 3 Neutrale Qualitätseinstufung

1 In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden:

a.
für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und
Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten;
b.
für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und
Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die:
1.
jährlich zwischen 800 und 1200 Schlachteinheiten schlachten, und
2.
einziger Schlachtbetrieb mit einer neutralen Qualitätseinstufung in einem Kanton oder einer grösseren Region sind;
c.
für geschlachtete Gitzi in Schlachtbetrieben, die:
1.
jährlich mehr als 100 Gitzi schlachten, und
2.
für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inlandangebot eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.7

2 Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine, 10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.

3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die Identitas AG. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Qualitätseinstufung von Tieren der Pferdegattung.8

4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation beanstanden. Die Beanstandung hat spätestens bis um 24.00 Uhr des Schlachttags zu erfolgen. Die von einer Beanstandung betroffenen Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis die zweite neutrale Qualitätseinstufung erfolgt ist.9

4bis Führt eine Beanstandung nicht zu einer Korrektur des Ergebnisses der ersten neutralen Qualitätseinstufung, so kann die beauftragte Organisation beim Lieferanten oder Abnehmer, der das Ergebnis beanstandet hat, zur Deckung der administrativen Zusatzkosten Gebühren erheben. 10

5 Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindvieh- und Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.11

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

8 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6427). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 759).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 759).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

Art. 4 Kriterien zur Qualitätseinstufung

1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.

2 Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.

Art. 5 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme fest.12

2 Es kann festlegen, welche technischen Geräte für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren eingesetzt werden dürfen, und die Anwendung und Überwachung der Geräte regeln.13

3 Die Investitions- und Betriebskosten der technischen Geräte werden durch die Schlachtbetriebe getragen.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

13 Fassung ge689mäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 689).

2a. Kapitel:14 Ermittlung des Schlachtgewichts

14 Eingefügt durch Art. 62 Abs. 2 der V vom 16. Dez. 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 411).

Art. 5a

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung.

2 Es kann Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichts vorsehen.

3. Kapitel: Öffentliche Märkte

Art. 615 Bezeichnung

1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen und für Tiere der Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und den bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das BLW.16

2 Als öffentliche Märkte können nur Märkte bezeichnet werden, auf denen vom 1. Juli bis zum 30. Juni vor dem entsprechenden Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 50 Tiere pro Markt aufgeführt und gemäss Artikel 7 Absatz 2 versteigert wurden.

3 Zwei Märkte, die zusammen die Mindestgrösse nach Absatz 2 erreichen, können ebenfalls bezeichnet werden, wenn sie in derselben Region und am gleichen Halbtag stattgefunden haben und von denselben Angestellten der beauftragten Organisation überwacht wurden.

4 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für neu veranstaltete Märkte erst ab dem dritten Kalenderjahr.

5 Die beauftragte Organisation erstellt vor Beginn des Kalenderjahres ein Jahresmarktprogramm mit den bezeichneten öffentlichen Märkten. Darin werden insbesondere die Marktplätze, das Datum der einzelnen Märkte und die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien angegeben.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977).

Art. 7 Durchführung und Überwachung

1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.

2 Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden.17

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet

1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.

2 Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.19

3 Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt.

4 Anrechenbar sind die folgenden Kosten:

a.
Anschaffungs- und Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen;
b.
Kosten der Projektierung und Bauleitung.

5 Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:

a.
Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren;
b.
Betriebs- und Unterhaltskosten;
c.
Kosten für einen allfälligen Landerwerb.

18 SR 912.1

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

Art. 9 Gesuche um Infrastrukturbeiträge

1 Gesuche um Infrastrukturbeiträge sind beim Kanton einzureichen. Dem Gesuch ist insbesondere eine Kostenabschätzung beizulegen. Bei Projekten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, sind zusätzlich einzureichen:

a.
die Baupläne;
b.
die rechtskräftige Baubewilligung; und
c.
der Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach den Artikeln 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196620 über den Natur- und Heimatschutz.

2 Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das BLW21 weiter. Dem Antrag sind allfällige Bedingungen und Auflagen des Kantons beizulegen.

3 Das BLW entscheidet über das Gesuch und sichert den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern den Beitrag mittels Verfügung zu. Es zahlt 50 Prozent des Beitrages nach Beginn der Ausführung der Arbeiten basierend auf der Kostenabschätzung aus und den restlichen Betrag gestützt auf die definitive Abrechnung nach Abschluss des Projektes.

4 Die Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Beiträge rechtskräftig verfügt sind. Das BLW kann eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf Beiträge.

20 SR 451

21 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

4. Kapitel: Marktentlastungsmassnahmen

Art. 10 Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen

1 Die mit den Aufgaben nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und c beauftragte Organisation kann bei übermässigem saisonalen Angebot oder anderen vorübergehenden Überschüssen:

a.
Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten beschliessen und durchführen;
b.
Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen beschliessen und organisieren.

2 Sie bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise Zeitpunkt, Art und Umfang der Marktentlastungsmassnahmen sowie im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge für Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen.

3 Saisonale Marktentlastungsmassnahmen dürfen für jede Tierkategorie während maximal 6 Monaten pro Jahr durchgeführt werden.

Art. 11 Marktabräumung

1 Kontingentsanteilsinhaberinnen nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den 10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig.22

2 Die Marktabräumungsanteile werden den Übernahmepflichtigen gleichzeitig mit der Zuteilung der Kontingentsanteile23 nach Artikel 21 Absatz 2 in Prozenten verfügt.

3 Die zu übernehmenden Tiere werden den Übernahmepflichtigen von der beauftragten Organisation zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zugeteilt.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

23 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 12 Sicherstellung der Marktabräumung

1 Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.24

2 Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Kontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

Art. 13 Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen

1 Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindvieh-, und Schweinegattung mit Beiträgen finanziert.

2 Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitäts- und Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.

3 Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt.

4 Die Verbilligungsbeiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Verbilligung darstellt, nicht übersteigen.

5 Die beauftrage Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des BLW und übermittelt sie ihm.

6 Das BLW zahlt die Beiträge aus.

5. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Aufteilung der Zollkontingente

Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch»

1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

a.
T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b.25
T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c.
T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d.
T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e.
T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f.
T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g.
T-K Nr. 5.7: Übriges.

1bis Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):

a.
F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b.
F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28

a.
F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b.
F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c.
F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d.
F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e.
F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f.
F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g.
F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29

25 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3749).

26 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

27 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3749).

28 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3749).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch»

1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

a.
T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
b.
T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;
c.
T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
d.
T-K Nr. 6.4: Übriges.

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):

a.
F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
b.
F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
c.
F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.
Art. 16 Aufteilung der Fleisch- und Fleischwarenkategorien sowie Festlegung der Einfuhrmengen

1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30

1bis Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke:

a.
nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roastbeef;
b.
ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roastbeef zerlegt, wenn die einzelnen Fleischteile in je gleicher Anzahl gleichzeitig zur Zollveranlagung angemeldet werden; nicht als Nierstücke gelten zerkleinerte Hufte, Filets und Roastbeefs.31

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43.

3 Als Einfuhrperiode gilt:

a.32
für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt: vier Wochen;
b.
für Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel sowie für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Jahresquartal;
c.
für alle anderen Fleisch- und Fleischwarenkategorien: das Kalenderjahr.

433

4bis Die Einfuhrperioden dürfen sich weder überschneiden noch über das Kalenderjahr hinausgehen.34

5 und 635

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4569).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4569).

32 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3749).

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 759).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2539). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 759).

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 759).

Art. 16a36 Verkürzung und Verlängerung von Einfuhrperioden sowie Erhöhung von Einfuhrmengen

1 Die interessierten Kreise können beim BLW beantragen, dass dieses die Einfuhrperiode verkürzt oder verlängert. Der Antrag ist vor Beginn der betreffenden Einfuhrperiode nach Artikel 16 Absatz 3 einzureichen.

2 Die interessierten Kreise können beim BLW beantragen, dass dieses die Einfuhrmengen für Fleisch, Konserven und Schlachtnebenprodukte nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erhöht. Der Antrag ist nach Beginn der Einfuhrperiode, jedoch vor deren Ablauf einzureichen.

3 Führt höhere Gewalt zu logistischen Schwierigkeiten, so können die interessierten Kreise beim BLW beantragen, dass dieses Einfuhrperioden für bereits zugeteilte und bezahlte Kontingentsanteile verlängert. Der Antrag ist nach Beginn der Einfuhrperiode, jedoch vor deren Ablauf einzureichen.

4 Das BLW gibt einem Antrag statt, wenn dieser von den interessierten Kreisen mit je einer Zweidrittelmehrheit der Vertreterinnen und Vertreter auf der Stufe Produktion und der Vertreterinnen und Vertreter auf der Stufe Verarbeitung und Handel unterstützt wird.

5 Es darf eine Einfuhrperiode nur so weit verlängern, dass sie sich weder mit der nachfolgenden Einfuhrperiode überschneidet, noch über das Kalenderjahr hinausgeht.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 759).

Art. 16b37 Übertragung nicht ausgenützter Kontingentsanteile

Kommt es bei der Einfuhr aufgrund höherer Gewalt zu unverschuldeten logistischen Schwierigkeiten, so kann das BLW auf begründetes schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Kontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn:

a.
die Menge mindestens 500 kg sowie höchstens 5 Prozent der Kontingentsanteile beträgt, die der gesuchstellenden Person insgesamt aufgrund der Versteigerung zugeteilt und zur Ausnützung übertragen worden sind; und
b.
das Gesuch vor Ablauf der Einfuhrperiode beim BLW eintrifft.

37 Ursprünglich: Art. 16a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5447). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

2. Abschnitt:
Zuteilung der Kontingentsanteile aufgrund einer Versteigerung

Art. 17 Versteigerung

1 Die Teilzollkontingente 5.1-5.6, 6.1-6.3 sowie die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.38

2 Die folgenden vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen werden wie folgt versteigert:

a.
Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75: zu 60 Prozent;
b.
Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74: zu 50 Prozent.39

3 Das BLW kann die zur Versteigerung ausgeschriebene Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.76, 6.41 und 6.42 bei der Zuteilung aufgrund der eingegangenen Gebote um maximal 25 Prozent erhöhen oder verkleinern. Die weiteren Bestimmungen werden in der Ausschreibungsbekanntmachung publiziert.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

Art. 1840 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Koscherfleisch

1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:

a.41
sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder
b.
sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscherfleisch selbst zu vermarkten.

2 Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:

a.
das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch sind;
b.
das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c.
gewährleistet ist, dass der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
1.
im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
2.
im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.42

2bis Werden das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch handelt.43

3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.

4 Je Versteigerung können einer Kontingentsanteilsberechtigten44 maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:

a.
mehr als eine Kontingentsanteilsberechtigte an der Versteigerung teilnimmt; und
b.
die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.45

5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.46

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

44 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

45 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

46 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

Art. 18a47 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch

1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:

a.48
sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
b.
sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.

2 Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:

a.
das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;
b.
das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c.
gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
1.
im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
2.
im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.49

2bis Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.50

3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.

4 Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:

a.
mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
b.
die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.51

5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.52

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

51 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

52 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559).

Art. 1953 Zahlungsfrist

1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200854 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.55

2 Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4569).

54 SR 632.421.0

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

3. Abschnitt:57
Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

Art. 21 Zuteilung nach der Zahl der ersteigerten Tiere

1 Die Kontingentsanteile an den vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 10 Prozent nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere zugeteilt.

2 Das BLW teilt die Kontingentsanteile nach dem Anteil an der Zahl aller rechtmässig geltend gemachten ersteigerten Tiere zu. Die Anteile werden in Prozenten zugeteilt. Für die Zuteilung ist eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) nach Artikel 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201158 erforderlich.

3 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (1. Juli) und 7. Monat (30. Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

Art. 22 Anrechenbarkeit der ersteigerten Tiere

1 Anrechenbar sind:

a.
für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen;
b.
für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Schafgattung.

2 Ein Tier kann nur einmal als ersteigert geltend gemacht werden.

3a. Abschnitt:
Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere
60

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

Art. 2461 Zuteilung nach der Zahl der geschlachteten Tiere

1 Die Kontingentsanteile an den Einfuhrmengen der vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.75 werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a zugeteilt.

2 Kontingentanteilsberechtigt ist der Schlachtbetrieb nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffer 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199562.

3 Der Schlachtbetrieb kann seine Berechtigung an Tierhalter und Tierhalterinnen nach Artikel 11a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199863, Viehhandelsunternehmen sowie Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe abtreten.

4 Für die Zuteilung der Kontingentsanteile werden geschlachtete Tiere nur dann angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin angegeben hat.

5 Das BLW teilt die Kontingentsanteile nach dem Anteil an der Zahl aller rechtmässig geltend gemachten geschlachteten Tiere zu. Die Anteile werden in Prozenten zugeteilt. Für die Zuteilung ist eine GEB erforderlich.

6 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (1. Juli) und 7. Monat (30. Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

7 Für die Berechnung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode vorhandenen Angaben in der Tierverkehrsdatenbank und die an diesem Datum eingetragenen TVD-Nummern massgebend.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

62 SR 916.401

63 SR 910.91

Art. 24a64 Zuteilung zum Teilzollkontingent Nr. 5.7

Für die Zuteilung der Anteile am Teilzollkontingent Nr. 5.7 sind die folgenden Zahlen massgebend:

a.
für die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.72: die Zahl der geschlachteten Tiere der Rindviehgattung;
b.
für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.73: die Zahl der geschlachteten Tiere der Pferdegattung;
c.
für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die Zahl der geschlachteten Tiere der Schafgattung;
d.
für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.75: die Zahl der geschlachteten Tiere der Ziegengattung.

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013 (AS 2013 3977). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).

Art. 24b65 Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere

1 Im Gesuch um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere sind die GEB-Nummer und die TVD-Nummer der Gesuchstellerin nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 3. November 202166 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank anzugeben.67

2 Die Gesuche sind bis zum 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode über das Internetportal Agate einzureichen.

3 Für die Zuteilung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode eingetragenen GEB-Nummern massgebend.

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

66 SR 916.404.1

67 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).

4. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung

Art. 25

1 Bei folgenden Produkten der Zollkontingente Nr. 05 und 06 wird auf eine Regelung zur Verteilung von Kontingentsanteilen verzichtet:

a.
Pâté und Terrinen der Tarifnummern 1602.2071, 1602.4910, 1602.5091, 1602.9011;
b.
Fleischgranulat, Mehl, Pulver und dergleichen der Tarifnummern 0210.1991, 0210.2010, 0210.9911, 0210.9912, 0210.9961, 0210.9971, 0210.9981, 1602.2071, 1602.3110, 1602.3210, 1602.3910, 1602.4191, 1602.4210, 1602.4910, 1602.5091, 1602.9011.68

2 Bei genusstauglichen Schlachtnebenprodukten für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine (ex 0206.3091, ex 0206.4191 und ex 0206.4991) des T-K Nr. 5.7 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Die Einfuhren unterliegen den Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes vom 18. März 200569.70

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

69 SR 631.0

70 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

5. Abschnitt:71 Rindfleisch hoher Qualität

71 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (AS 2007 1847). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6369).

Art. 25a

1 Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) kann in den Teilzollkontingenten Nr. 5.711 und Nr. 5.712 eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200572 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bescheinigung vorweist.73

2 Die Bescheinigung muss:

a.
bestätigen, dass es sich um High Quality Beef nach den Kriterien in Ziffer 5 der Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 197974 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch handelt;
b.75
auf dem vom BLW auf seiner Website bereitgestellten Formular ausgestellt werden;
c.
in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein; und
d.
von der zuständigen Behörde des Lieferlandes unterzeichnet und mit einem amtlichen Stempel versehen sein.

2bis Das BLW kann Bescheinigungen in anderer Form als jener nach Absatz 2 Buchstabe b zulassen, insbesondere um die elektronische Übermittlung der für die Bescheinigung erforderlichen Angaben zu ermöglichen.76

3 Die Zollstelle kontrolliert die Bescheinigung.

72 SR 631.0

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

74 SR 0.632.231.53

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703).

6. Kapitel: Übertragung von Aufgaben

Art. 26 Ausschreibung

1 Das BLW überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisationen:

a.77
die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf-, und Ziegengattung sowie von lebenden Tieren der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten;
abis.78
die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts;
b.
die Bezeichnung und Überwachung von öffentlichen Märkten für lebende Tiere der Rindvieh- und Schafgattung sowie die Durchführung der Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten; und
c.
die Organisation von Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen.

2 Die Übertragung der Aufgaben erfolgt nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199479 über das öffentliche Beschaffungswesen.80

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

78 Eingefügt durch Art. 62 Abs. 2 der V vom 16. Dez. 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 411).

79 [AS 1996 508; 1997 2465 Anhang Ziff. 3; 2006 2197 Anhang Ziff. 11; 2007 5635 Art. 25 Ziff. 1; 2011 5659 Anhang Ziff. 1, 6515 Art. 26 Ziff. 1; 2012 3655 Ziff. I 2; 2015 773; 2017 7563 Anhang Ziff. II 1; 2019 4101 Art. 1. AS 2020 641 Anhang 7 Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 21. Juni 2019 (SR 172.056.1).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

Art. 27 Leistungsvereinbarungen

1 Das BLW überträgt die Aufgaben mittels einer oder mehrerer Leistungsvereinbarungen. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Vergütung der verlangten Leistungen sind im Vertrag geregelt.

281

3 Die Leistungserbringerinnen müssen rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Fleischwirtschaft sein. Sie müssen eine Betriebsbuchhaltung mit einer Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung führen, die eine Zuteilung der Aufwände und Erträge auf die Leistungsvereinbarungen zulässt.

4 Die Leistungserbringerinnen unterstehen der Aufsicht des BLW.

81 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 759).

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 3083 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2013

1 Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar.

2 Für die Kontingentsperiode 2015 gilt für die Zuteilung nach Artikel 24 der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 als Bemessungsperiode. Für die Zuteilung werden geschlachtete Tiere angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin nach Artikel 24 Absatz 3 angegeben hat.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

Art. 31-3584

84 Aufgehoben durch Ziff. IV 72 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 35b86

86 Eingefügt durch Ziff. I 2 der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft vom 1. April 2020, in Kraft vom 2. April 2020 bis zum 1. Okt. 2020 (AS 2020 1141).

Art. 36 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft.

2 Artikel 7 Absatz 2 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

3 Artikel 8, 9 und 17 Absatz 3 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Anhang87

87 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).