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1

Verordnung

über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr1 (STUV) vom 1. November 2000 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 2 und 13 des Bundesgesetzes vom
20. März 20092 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sowie in Ausführung von Artikel 5 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen),4 verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand5

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Erteilung der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen6, die Erteilung des Fachausweises zum Nachweis der fachlichen Eignung als Leiterin oder Leiter eines Strassentransportunternehmens sowie das Erfordernis und die Erteilung der Fahrerbescheinigung.7 2

Zulassungsbewilligungen nach Absatz 1 werden erteilt an Unternehmen8 mit Sitz in der Schweiz, die:

AS 2000 2890 1

Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

2 SR

744.10

3 SR

0.740.72

4

Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2003 2484).

6

Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Diese Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2003 2484).

8

Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Diese Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

744.103

Automobilunternehmungen 2

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a. im Handelsregister eingetragen sind; b. als Einzelfirma von der Eintragungspflicht ins Handelsregister befreit sind; oder

c. als öffentlich-rechtliche Korporation einen Transportbetrieb aufweisen.9 3

Zur Durchführung von Beförderungen nach Anhang 4 des Landverkehrsabkommens ist keine Zulassungsbewilligung erforderlich.

2. Abschnitt: Zulassungsbewilligung

Art. 2


10

Nachweis der Zuverlässigkeit Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister der antragstellenden Person oder einer Person nach Artikel 4 Absatz 2 STUG vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.


Art. 3


11

Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit 1

Finanziell leistungsfähig ist ein Unternehmen, dessen Eigenkapital und Reserven sich auf mindestens 14 400 Franken für das erste Fahrzeug und 8000 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen. Erreichen das Eigenkapital und die Reserven diese Beträge nicht, so kann die Leistungsfähigkeit mit einer Bürgschaft oder Bankgarantie gewährleistet werden. 2 Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ist die letzte Jahresrechnung einzureichen, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht12 vorgeschriebenen Angaben.

3

Unternehmen, die weniger als 15 Monate bestehen, müssen zudem vorlegen: a. die

Eröffnungsbilanz;

b. einen

Geschäftsplan;

c. Bestätigungen betreffend die dem Unternehmen gewährten Betriebskredite; d. ein Verzeichnis der Belastungen des Betriebsvermögens, insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten und Eigentumsvorbehalten.

4

Mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ist ein Revisorenbericht vorzulegen, wenn das Obligationenrecht die Revision der Jahresrechnung vorsieht.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2003 2484).

10 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

11 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

12 SR

220

Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr 3

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5

Die Bürgschaft oder Bankgarantie muss die zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Beträge für die Dauer der Gültigkeit der Zulassungsbewilligung sicherstellen.


Art. 4

Nachweis der fachlichen Eignung13 1

Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die antragstellende Person oder eine Person nach Artikel 4 Absatz 2 der STUG eines der folgenden Dokumente vorzulegen:14 a. einen Fachausweis nach dem 3. Abschnitt dieser Verordnung; b. einen von einem anderen Staat aufgrund der entsprechenden Richtlinien15 der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Fachausweis; c. einen eidgenössischen Fachausweis «Strassentransport-Disponent/Disponentin» mit eidgenössischem Fachausweis;

d. ein eidgenössisches Diplom «Diplomierter Betriebsleiter im Strassentransport»;

e.16 einen eidgenössischen Fachausweis «Carführer-Reiseleiter/CarführerinReiseleiterin».

2

Ist der vorgelegte Fachausweis nur für Güterverkehr oder nur für Personenverkehr ausgestellt, so wird die Zulassung des Unternehmens auf diese Sparte beschränkt.

3. Abschnitt: Erwerb des Fachausweises

Art. 5

Durchführung der Prüfung 1

Die Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung können von den folgenden Organisationen gemeinsam durchgeführt werden: a. Schweizerischer Nutzfahrzeugverband ASTAG; b. Verband öffentlicher Verkehr (VöV); c. Les Routiers Suisses.

13 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

14 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

15 Insbesondere die in Art. 5 Abs. 2 erwähnten Richtlinien.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2003 2484).

Automobilunternehmungen 4

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2

Diese Träger erlassen ein Prüfungsreglement, dessen Prüfungsstoff der Richtlinie 96/26/EG17 entspricht.

3

Das Prüfungsreglement legt auch die vereinfachte Prüfung und die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung nach den in Absatz 2 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft fest.

4

Die Prüfungsträgerschaft ist berechtigt, eine Prüfungsgebühr zu erheben, welche vom Bundesamt für Verkehr (BAV) zu genehmigen ist.

5

Das BAV muss das Prüfungsreglement genehmigen.


Art. 6

Ausstellung des Fachausweises 1

Die Prüfungsträgerschaft meldet dem BAV Name, Geburtsdatum, Bürgerort und Adresse der Personen, welche die Prüfung bestanden haben.

2

Das BAV erstellt aufgrund dieser Bestätigungen die Fachausweise.

3

Es entzieht Fachausweise, die auf rechtswidrige Weise erworben wurden.

4

Über die Inhaber und Inhaberinnen von Fachausweisen führt das BAV ein öffentliches Register.

3a. Abschnitt:18 Fahrerbescheinigung
a Erfordernis der Fahrerbescheinigung 1

Personen, die im internationalen gewerblichen Güterverkehr Beförderungen auf der Strasse durchführen, benötigen eine Fahrerbescheinigung der zuständigen Behörde.

2

Die Fahrerbescheinigung bestätigt, dass die Person, die eine Beförderung auf der Strasse durchführt, gemäss den einschlägigen Vorschriften, insbesondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur, beschäftigt oder eingesetzt ist, um Beförderungen auf der Strasse durchzuführen.

3

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann Angehörige von Staaten, die Gegenrecht halten, vom Erfordernis der Fahrerbescheinigung ausnehmen.

17 In Anhang I Abschnitt 1 des Abkommens wird auf die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die

gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im

Strassenverkehr und über die Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. Nr. L 124

vom 23. 5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S. 17) hingewiesen.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2003 2484).

Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr 5

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b Erteilung und Gültigkeit 1

Das BAV erteilt einer schweizerischen Strassentransportunternehmen Fahrerbescheinigungen für Fahrer oder Fahrerinnen, wenn das Unternehmen:

a. Inhaberin einer Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen ist oder über eine andere Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr verfügt; und b. die Fahrer oder Fahrerinnen gemäss den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur, beschäftigt oder einsetzt.

2

Die Fahrerbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.

c Entzug und Verweigerung 1

Das BAV entzieht die Fahrerbescheinigung, wenn die Strassentransportunternehmen:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 6b nicht mehr erfüllt; oder b. zu Tatsachen, die für die Erteilung der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

2

Bei schweren und bei wiederholten leichten Verstössen gegen die einschlägigen Bestimmungen kann die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen verweigert werden oder es können Auflagen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen gemacht werden.

3b. Abschnitt:19 Mitführungspflichten
d 1 Mitzuführen sind jeweils eine vom BAV oder der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung und die Fahrerbescheinigung. Auf Verlangen sind diese den Kontrollorganen vorzuweisen.

2

Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Fahrzeug im konzessionierten Linienverkehr nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 4. November 200920 über die Personenbeförderung eingesetzt wird.21 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2003 2484).

20 SR

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21 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).

Automobilunternehmungen 6

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7

Meldung an ausländische Behörden Verstösst ein ausländisches Unternehmen gegen schweizerische Vorschriften über den Personen- und Güterverkehr, so unterrichtet das BAV die zuständige Behörde im Ausland, wenn der Verstoss zu einem Entzug der Zulassungsbewilligung führen kann.


Art. 8


22



Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 2484).