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1

Signalisationsverordnung (SSV)1 vom 5. September 1979 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2, 6, 32, 57, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582sowie Artikel 53 des Bundesgesetzes vom 8. März 19603 über die Nationalstrassen, verordnet: 1. Kapitel: Begriffe und Geltungsbereich

Art. 1

Inhalt, Abkürzungen und Begriffe 1

Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen.

2

Es werden folgende Abkürzungen verwendet: a. UVEK4

für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation5; b. Bundesamt

für das Bundesamt für Strassen6; c. Behörde

für die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, Anbringung und Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist; d. Verwaltungsverfahrensgesetz

für das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19687; e. SVG

für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19588; AS 1979 1961

1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).

2

SR 741.01

3

SR 725.11

4

Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

5

Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

6

Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

7

SR 172.021

8

SR 741.01

741.21

Strassenverkehr

2

741.21

f.

VRV

für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19629; g.10 VTS

für die Verordnung vom 19. Juni 199511 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; h.12 SDR

für die Verordnung vom 29. November 200213 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

i.14 NSV

für die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 200715; 3

Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 2.

4

Der Bereich «innerorts» beginnt beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder» Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».

5

Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 63).

6

Autobahnen sind die mit dem Signal «Autobahn» (4.01), Autostrassen die mit dem Signal «Autostrasse» (4.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen besondere Verkehrsregeln gelten (Art. 45 Abs. 1).

7

Hauptstrassen sind die mit dem Signal «Hauptstrasse» (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1).

8

Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2 SVG).

9

Für die Begriffe «Motorfahrzeug», «Motorwagen», «Motorrad», «Motorfahrrad», «Fahrrad», «Gesellschaftswagen», «Lastwagen», «Sattelmotorfahrzeug» und «Anhänger» gelten die Definitionen in den Artikeln 9-24 VTS.16 10 Im Übrigen werden die in Artikel 1 VRV aufgeführten Begriffe verwendet.

9

SR 741.11

10

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

11

SR 741.41

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

13 SR

741.621

14 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

15

SR 725.111

16

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Signalisationsverordnung 3

741.21


Art. 2

Geltung für die Strassenbenützer 1

Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

2

Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01).17 3 Sonderbestimmungen für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten.

Für gelb-schwarze Signale, die sich ausschliesslich an militärische Strassenbenützer und für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Artikel 101 Absätze 8 und 9.18
a19 Zonensignalisation 1 Die Hinweissignale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) sowie die Vorschriftssignale können auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift «ZONE» als Zonensignale (2.59.1) dargestellt werden.

2

Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig.

3

Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.

4

Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden.

5

Die Signale «Tempo-30-Zone» (2.59.1), «Begegnungszone» (2.59.5) und «Fussgängerzone» (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.

6

Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen nach Artikel 108 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1862).

18

Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).

Strassenverkehr

4

741.21

2. Kapitel: Gefahrensignale 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 3

1 Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein.20 2 Sie werden nur angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann.

3

Die Gefahrensignale stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale:

a. innerorts kurz vor der Gefahrenstelle; stehen sie mehr als 50 m vorher, wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» (5.01) vermerkt; b. ausserorts 150-250 m vor der Gefahrenstelle; kann diese Regel nicht eingehalten werden, wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» vermerkt;

c.21 auf Autobahnen und Autostrassen bei der Gefahrenstelle selbst oder höchstens 100 m vorher, ferner zusätzlich als Vorsignale mit beigefügter «Distanztafel» 500-1000 m vor der Gefahrenstelle.

4

Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, kann auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) vermerkt werden. Auf längeren Strecken werden die Gefahrensignale, nötigenfalls mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04), in angemessenen Abständen wiederholt.

2. Abschnitt: Gefährliche Strassenanlage

Art. 4

Kurven

1

Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.

2

Je nach den örtlichen Verhältnissen werden angebracht die Signale «Rechtskurve» (1.01), «Linkskurve» (1.02) «Doppelkurve nach rechts beginnend» (1.03) oder «Doppelkurve nach links beginnend» (1.04).

3

Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angebracht.

4

Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Signalisationsverordnung 5

741.21


Art. 5

Schleudergefahr

1

Das Signal «Schleudergefahr» (1.05) warnt vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn, vor Spurrillen oder vor Strassenstrecken, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind.

2

Steht das Signal «Schleudergefahr» zur Warnung vor Glatteis oder Schneeglätte, wird die Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13) beigefügt. Signal und Zusatztafel werden entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Eisbildung oder Schneeglätte zu rechnen ist.


Art. 6

Unebenheiten der Fahrbahn 1

Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.

2

Das Signal steht auch vor Bahnübergängen, die eine solche Gefahr aufweisen, jedoch nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).


Art. 7

Verengung der Fahrbahn 1

Das Signal «Engpass» (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).

2

Die Signale «Verengung rechts» (1.08) und «Verengung links» (1.09) zeigen an, dass sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Artikel 82 gekennzeichnet.

3

Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung wird mit der Tafel «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) angezeigt.

4

Die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (5.15) angegeben.


Art. 8

Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag 1

Die Signale «Gefährliches Gefälle» (1.10) und «Starke Steigung» (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 Prozent; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.

2

Das Signal «Rollsplitt» (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.

3

Das Signal «Steinschlag» (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.

Strassenverkehr

6

741.21


Art. 9

Baustelle

1

Das Signal «Baustelle» (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau-, Vermessungs-, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Artikel 80.

2

Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.


Art. 10

Bahnübergänge, Strassenbahnen

1

Die Signale «Schranken» (1.15), «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) sowie «Distanzbaken» (1.17) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Artikeln 92 und 93 gekennzeichnet sind.

2

Das Signal «Schranken» warnt auch vor Abschrankungen bei Flugplätzen und dergleichen.

3

Die Distanzbake mit drei Streifen steht unter den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken», jene mit zwei Streifen nach einem Drittel und jene mit einem Streifen nach zwei Dritteln der Strecke zwischen den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken» und dem Bahnübergang.

4

Das Signal «Strassenbahn» (1.18) warnt vor Schienenfahrzeugen auf Strassen, namentlich vor Kreuzungen mit Schienenfahrzeugen.22 3. Abschnitt: Übrige Gefahren

Art. 11

Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer23 1

Das Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) kündigt Fussgängerstreifen (Art. 77) an, die der Führer nicht rechtzeitig erkennen kann (z.B. wegen Kurven oder Kuppen), oder Fussgängerstreifen auf dicht und schnell befahrenen Strassen (z. B. ausserhalb von Verzweigungen ausserorts). Für die unmittelbare Kennzeichnung der Fussgängerstreifen gilt Artikel 47 Absatz 1.

2

Das Signal «Kinder» (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt.24 3 Das Signal «Radfahrer» (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.25

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Signalisationsverordnung 7

741.21


Art. 12

Tiere

1

Das Signal «Wildwechsel» (1.24) zeigt an, dass mit Wild auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Die Länge der Gefahrenstrecke wird in der Regel auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.

2

Das Signal «Tiere» (1.25) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn; das Tiersymbol zeigt die Tierart, um die es sich hauptsächlich handelt. Das Signal steht in Weidegebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen, ferner bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewegen. Es wird nötigenfalls auch auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb aufgestellt.

3

Das Bundesamt26 kann nach Artikel 115 Absatz 2 weitere Tiersymbole bewilligen.


Art. 13

Gegenverkehr

1

Das Signal «Gegenverkehr» (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen.

2

Das Signal «Gegenverkehr» steht: a. auf Autobahnen, wenn ein Fahrstreifen für den Gegenverkehr reserviert ist (z. B. wegen Bauarbeiten oder Unfällen auf der Gegenfahrbahn); b. beim Beginn von Autostrassen nach dem Signal «Autostrasse» (4.03), wenn die Autostrasse auf eine Autobahn folgt; c. …27 d. am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.


Art. 14

Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, Stau28 1

Das Signal «Lichtsignale» (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 69 Abs. 4) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.29 2 Das Signal «Flugzeuge» (1.28) warnt vor tieffliegenden oder rollenden Flugzeugen in der Nähe von Flugplätzen und Flugpisten.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

26 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 8 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (AS 2000 243). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

27

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Strassenverkehr

8

741.21

3

Das Signal «Seitenwind» (1.29) warnt vor Stellen, wo häufig starker Seitenwind auftritt. Das Symbol kann entsprechend den Windverhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Nötigenfalls wird ein Windsack aufgestellt, der Richtung und Stärke des Windes anzeigt.

4

Das Signal «Stau» (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.30


Art. 15

Andere Gefahren

1

Das Signal «Andere Gefahren» (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.31 2 Das Signal «Andere Gefahren» wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der polizeilichen Verkehrsregelung.

3

Für die Warnung von überraschendem Geschützlärm gilt Artikel 65 Absatz 7.

3. Kapitel: Vorschriftssignale 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 16

Grundsätze

1

Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund.

Verbotssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Fallsignal dargestellt werden.32 2 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» 30

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989. in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Signalisationsverordnung 9

741.21

(2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4a Abs. 2 VRV33).34 3 Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Distanztafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wiederholungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.

4

Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.


Art. 17

Ausnahmen

1

Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z. B. «Zubringerdienst gestattet», «Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet») werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Artikel 63-65 vermerkt.35 2 Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.

3

Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.

2. Abschnitt: Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen

Art. 18

Allgemeine Fahrverbote 1

Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.

2

Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z.B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) entzogen.

3

Das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einbahnstrasse» (4.08).36

33

SR 741.11

34

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Strassenverkehr

10

741.21

4

Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Invalidenfahrstühle, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.37 5

Die Behörde kann Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» namentlich für Fahrzeuge im Linienverkehr, Fahrräder und Motorfahrräder bewilligen, wenn aufgrund der örtlichen Situation keine Nachteile für die Sicherheit aller Strassenbenützer zu erwarten sind. …38.39 6 Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit.

7

Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung (Abs. 6) darf der Führer beim Signal «Einfahrt verboten» nur weiterfahren, wenn er die ganze Strecke innerhalb der verbleibenden Einfahrtszeit zurücklegen kann. Verzögert sich die Fahrt nach Einfahrt in die Strecke, muss er so lange warten, bis der Verkehr in seiner Fahrtrichtung wieder gestattet ist.


Art. 19

Teilfahrverbote, Fussgängerverbot 1

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:

a.40 Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen.

b.41 Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder.

c. Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern, das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor.

d.42 Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport.

e. Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

38 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).

39

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

40

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

41

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

Signalisationsverordnung 11

741.21

f. Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger.43 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.

fbis.44 Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.45 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.

g.46 Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen.

h.47 Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Abschnitt 1.9.6 SDR48 befördern.

i. Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.

2

In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14).

3

Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.49 4

Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art.

Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.50 43

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

44 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2105).

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4241).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

48 SR

741.621

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).

50

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Strassenverkehr

12

741.21

5

Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.51

Art. 20

Höchstgewicht, Achsdruck 1

Das Signal «Höchstgewicht» (2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 7 Abs. 2 VTS52).53 2

Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal «Höchstgewicht» ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.

3

Das Signal «Achsdruck» (2.17) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.


Art. 21

Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge 1

Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Artikel 64 Absatz 2 VRV54. Die Aufstellung der Signale «Höchstbreite» auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Verordnung vom 6. Juni 198355 über die Durchgangsstrassen muss von der Behörde weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3).56 2 Das Signal «Höchsthöhe» (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können. Bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit wird es als Vorsignal aufgestellt (Art. 16 Abs. 3). Die Behörde muss die Aufstellung des Signals weder verfügen noch veröffentlichen (Art. 107 Abs. 31).

3

Das Signal «Höchstlänge» (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).

52

SR 741.41

53

Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

54

SR 741.11

55

[AS 1983 678. SR 741.272 Art. 7]. Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).

56

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Dez. 1990 über die Änderung und Aufhebung von Erlassen des Strassenverkehrs infolge der Revision vom 6. Okt. 1989 des BG über den Strassenverkehr (V vom 3. Dez. 1990), in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).

Signalisationsverordnung 13

741.21

3. Abschnitt: Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen

Art. 22

Höchstgeschwindigkeit 1

Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.57 2 Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.

3

Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV58) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.59 4 Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4a Abs. 2 VRV).60 5 Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.61
a62 Tempo-30-Zone Das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.

57

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).

58

SR 741.11

59

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).

60

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).

61

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).

Strassenverkehr

14

741.21

b63 Begegnungszone 1 Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.64 2 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

3

Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

c65 Fussgängerzone 1 «Fussgängerzonen» (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.66 2

Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.


Art. 23

Mindestgeschwindigkeit 1

Das Signal «Mindestgeschwindigkeit» (2.31) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeuges oder der Ladung), ist die Weiterfahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54) aufgehoben.

2

Gilt die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn, wird sie spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt (Art. 16 Abs. 3).


Art. 24

Vorgeschriebene Fahrtrichtung 1

Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet:

a. «Fahrtrichtung rechts» (2.32), «Fahrtrichtung links» (2.33): Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen; 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).

Signalisationsverordnung 15

741.21

b. «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35): Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren; c. «Geradeausfahren» (2.36): Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.

2

Die Signale «Rechtsabbiegen» (2.37) und «Linksabbiegen» (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen, auf Autobahnen in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.67 3 Die Signale «Rechts- oder Linksabbiegen» (2.39), «Geradeaus oder Rechtsabbiegen» (2.40) sowie «Geradeaus oder Linksabbiegen» (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.68 4

Das Signal «Kreisverkehrsplatz» (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht unter dem Signal «Kein Vortritt» (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal «Kreisverkehrsplatz» zeigt das Signal «Kein Vortritt» dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.69 5 Das Signal «Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.41.2) zeigt die Richtung an, die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern einschlagen müssen.70

Art. 25

Abbiegen verboten

1

Die Signale «Abbiegen nach rechts verboten» (2.42) und «Abbiegen nach links verboten» (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.71 2 Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Signalen «Rechtsabbiegen» (2.37) oder «Linksabbiegen» (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.


Art. 26

Überholverbote

1

Das Signal «Überholen verboten» (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

69

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).

70

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4241).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Strassenverkehr

16

741.21

2

Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen.

3

Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, 13 Abs. 3 Bst. b, 17 und 161-166 VTS72).73 An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbeigefahren werden.

4

Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) aufgehoben.


Art. 27

Wenden verboten

1

Das Signal «Wenden verboten» (2.46) untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden.

2

Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.


Art. 28

Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich 1

Das Signal «Mindestabstand» (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.

2

Das Signal wird, soweit notwendig, namentlich vor Brücken und ähnlichen Kunstbauten angebracht.

3

Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) beigefügt.


Art. 29

Schneeketten obligatorisch 1

Das Signal «Schneeketten obligatorisch» (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, vom Bundesamt bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material.74 2

Das Signal wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.

3

Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) aufgehoben.

72

SR 741.41

73

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

74

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Signalisationsverordnung 17

741.21


Art. 30

Halte- und Parkierungsverbote 1

Das Signal «Halten verboten» (2.49) untersagt das freiwillige Halten, das Signal «Parkieren verboten» (2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV75).

2

Steht das Signal «Halten verboten» (2.49) im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir.76 3 Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die «Anfangstafel» (5.05), «Wiederholungstafel» (5.04) und «Endetafel» (5.06) bezeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die «Richtungstafel» (5.07) angezeigt werden.

4

Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (5.10), zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt (Art. 65 Abs. 2).


Art. 31

Zollhaltestelle, Polizei 1

Das Signal «Zollhaltestelle» (2.51) verpflichtet den Führer zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.

2

Das Signal «Polizei» (2.52) verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) gilt Artikel 15 Absatz 2.

3

Die Aufstellung der Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3).


Art. 32

Ende-Signale

1

Die Signale «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1), «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54), «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.77 2

Das Signal «Freie Fahrt» (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu beginnt. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.78 75

SR 741.11

76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

77

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Strassenverkehr

18

741.21

3

Das Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) zeigt an, dass Schneeketten nicht mehr vorgeschrieben sind.

4

Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende EndeSignale (2.56.1) aufgehoben.79 5

…80

4. Abschnitt: Besondere Wege, Busfahrbahnen, Bus-Streifen

Art. 33

Radweg, Fussweg, Reitweg 1

Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von einspurigen Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt und für die Benützung des Radwegs durch Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhänger sowie durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV81.82 2 Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Invalidenfahrstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Artikel 43a, 50 und 50a VRV. Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.83 3

Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.

4

Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74 Abs. 6) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z.B. «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z. B.

«Gemeinsamer Rad- und Fussweg»; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie 79

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

80

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 2719).

81

SR 741.11

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Signalisationsverordnung 19

741.21

Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.84

Art. 34

Busfahrbahn, Bus-Streifen 1

Das Signal «Busfahrbahn» (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.

2

Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 74 Abs. 4), können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden: a. über dem Bus-Streifen das Signal «Busfahrbahn» nach Artikel 101 Absatz 4 oder

b. am Fahrbahnrand das Signal «Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen» (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Artikel 59; dabei wird das Signal «Busfahrbahn» in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den Bus-Streifen darstellt.

4. Kapitel: Vortrittssignale

Art. 35

Grundsätze

1

Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.

2

Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren-, Vorschrifts- oder Hinweissignale; die Grundsätze der Kapitel 2, 3 und 5 gelten sinngemäss.


Art. 36

Signale «Stop» und «Kein Vortritt» 1

Das Signal «Stop» (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren.85 Für die das Signal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Artikel 75 Absätze 1, 2 und 5.

2

Das Signal «Kein Vortritt» (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie (6.13) gilt Artikel 75 Absätze 3-5.

3

Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» sind bei Verzweigungen mit Lichtsignalanlagen nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird.

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

85

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Strassenverkehr

20

741.21

4

Die Signale stehen am rechten Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.86 5

Müssen die Signale um mehr als 10 m zurückverlegt werden, wird der Abstand auf der «Distanztafel» (5.01) vermerkt. Für die Aufstellung des Signals «Kein Vortritt» auf Einfahrten zu Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 88 Absatz 1.

6

Die Signale können von der Behörde auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik-, Hofoder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 15 Abs. 3 VRV87) geboten ist.

7

Das Signal «Stop» darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt unerlässlich ist. Bei Bahnübergängen ist die Bewilligung des Bundesamtes erforderlich.

8

Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» müssen vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer andern Hauptstrasse aufgehoben wird. Die Signale mit beigefügter «Distanztafel» (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150-250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung.

Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.88

Art. 37

Hauptstrasse

1

Das Signal «Hauptstrasse» (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z.B. Art. 19 VRV89).

2

Das Signal «Hauptstrasse» steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen.90 3

Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Artikel 65 Absatz 1.

4

Nationalstrassen, die baulich weder Autobahnen noch Autostrassen sind, werden als Hauptstrassen gekennzeichnet.


Art. 38

Ende der Hauptstrasse 1

Das Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.

86

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

87

SR 741.11

88

Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

89

SR 741.11

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

Signalisationsverordnung 21

741.21

2

Das Signal «Ende der Hauptstrasse» steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit «Distanztafel» (5.01) aufgestellt, ausserorts 150-250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung.91

Art. 39

Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt 1

Das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Folgen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben werden.

Innerorts kann das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z. B. aufgrund der Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).92

Art. 40

Verzweigung mit Rechtsvortritt 1

Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.

2

Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt: a. wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann;

b. wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.


Art. 41

Einfahrten in Autobahnen und Autostrassen 1

Die Signale «Einfahrt von rechts» (3.07) und «Einfahrt von links» (3.08) kündigen dem Führer auf Autobahnen und Autostrassen an, dass er mit einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen hat, gegenüber denen er vortrittsberechtigt ist.

2

Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 88 Absatz 2.


Art. 42

Vortritt bei Fahrbahnverengungen 1

Das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen

91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

92

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Strassenverkehr

22

741.21

zulässt. Am andern Ende der Verengung steht das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10).

2

Das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten.


Art. 43


93

5. Kapitel: Hinweissignale 1. Abschnitt: Verhaltenshinweise

Art. 44

Grundsätze

1

Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld.

2

Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.

3

Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt: a. innerorts mindestens 50 m; b. ausserorts mindestens 150 m; c. auf Autobahnen und Autostrassen mindestens 500 m.


Art. 45

Kennzeichnung besonderer Strassen 1

Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) kennzeichnen dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen (Art. 1 Abs. 3 VRV94), auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gelten (Art. 35 und 36 VRV); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 85.

93 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 2719).

94

SR 741.11

Signalisationsverordnung 23

741.21

2

Das Signal «Bergpoststrasse» (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 38 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal «Ende der Bergpoststrasse» (4.06) …95 3 Das Signal «Tunnel» (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 39 VRV und Art. 13 Abs. 3 SDR96). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3). Auf Autobahnen und Autostrassen wird beim Signal am Tunneleingang der Name des Tunnels angegeben.97

Art. 46

Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet 1

Das Signal «Einbahnstrasse» (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 37 VRV98). Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einfahrt verboten» (2.02).99 2

Das Signal «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B.

«Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern»; 4.08.1).100 3 Das Signal «Sackgasse» (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist.

4

Das Signal «Wasserschutzgebiet» (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhalten muss. Die Länge der Strecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.


Art. 47

Weitere Verhaltenshinweise 1

Mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) gilt Artikel 11.101 95

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992 (AS 1992 514).

96 SR

741.621

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

98

SR 741.11

99

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

Strassenverkehr

24

741.21

2

Die Signale «Fussgänger-Unterführung» (4.12) und «Fussgänger-Überführung» (4.13) stehen bei Unter- oder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 47 Abs. 1 VRV102) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unter- oder Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben.

3

Das Signal «Spital» (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren.

4

Das Signal «Ausstellplatz» (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 10 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.

5

Das Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) kennzeichnet für Nothalte (Art. 36 Abs. 3 VRV) bestimmte Plätze an Autobahnen und Autostrassen ohne Pannenstreifen; das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt. Das Signal steht beim Abstellplatz sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3).

6

Das Signal «Notfallspur» (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.103

Art. 48

Parkieren

1

Das Signal «Parkieren gestattet» (4.17) kennzeichnet Parkierungsflächen.

Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen.104 2 Die Signale «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Ende des Parkierens mit Parkscheibe» (4.19) kennzeichnen Anfang und Ende von Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwenden müssen. Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» hat folgende Bedeutung:105 a.106 Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine

beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten.

102 SR 741.11 103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Signalisationsverordnung 25

741.21

b. Mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkzeit: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel vermerkt; die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.107 3

…108

4

Wer einen Motorwagen auf einer nach Absatz 2 signalisierten Verkehrsfläche parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.109 5 …110

6

Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen.111 7 Die Angabe «Zentrale Parkuhr» auf einer Zusatztafel zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht; die Parkuhr enthält ebenfalls die Angabe «Zentrale Parkuhr». Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, muss dieser gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorwagens angebracht werden.

8

Ist das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssen sie spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. Ein blosses Verschieben des Motorwagens auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld ist unzulässig.

9

Das Signal «Parkhaus» (4.21) kennzeichnet gedeckte Parkierungsflächen. Die Symbole der Signale «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18), «Parkieren gegen Gebühr» (4.20), «Entfernung und Richtung eines Parkplatzes» (4.22), «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.25) sowie des Wegweisers «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) können mit einem stilisierten Dach entsprechend dem Signal «Parkhaus» ergänzt werden, wenn die Parkierungsflächen gedeckt sind.112 10 Anstelle von Motorwagen können auf nach den Absätzen 2 und 6 signalisierten Parkfeldern auch andere mehrspurige Motorfahrzeuge, Motorräder mit Seitenwagen und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen parkiert werden, sofern die Parkscheibe gut sichtbar angebracht oder die Parkgebühr entrichtet wird.113 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

108 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

110 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

112 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

Strassenverkehr

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741.21

11

Dient eine Parkierungsfläche nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird das zutreffende Symbol auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.114 12

Das Signal «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.25) kennzeichnet Parkplätze, welche insbesondere für Fahrzeuglenker bestimmt sind, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.115

2. Abschnitt: Wegweisung

Art. 49

Grundsätze

1

Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln (Art. 50-53) in der Sprache geschrieben, die am bezeichneten Ort gesprochen wird, für gemischte Orte in der Sprache der Mehrheit der Einwohner. Wird eine Ortschaft in zwei Sprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohner umfasst.

2

Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z. B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Artikel 54 Absatz 4, für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Artikel 54 Absatz 9. Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt.116 3 Für Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln auf Autobahnen und Autostrassen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 84-91.

4

Auf Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln der Autobahnen und Autostrassen dürfen nur vom UVEK117 bezeichnete Ortschaften angegeben werden.118


Art. 50

Ortschaftstafeln

1

Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund («Ortsbeginn auf Hauptstrassen», 4.27; «Ortsende auf Hauptstrassen», 4.28). Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund («Ortsbeginn auf Nebenstrassen», 4.29; «Ortsende auf Nebenstrassen», 4.30). Auf Autobahnen und Autostrassen stehen keine Ortschaftstafeln.

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

116 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

117 Übertragung der Zuständigkeit vom EJPD an das UVEK gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

Signalisationsverordnung 27

741.21

2

Die Vorderseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» mit dem Namen der Ortschaft, unter dem im Grenzgebiet der Kantone die Kennbuchstaben des entsprechenden Kantons stehen.

3

Die Rückseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen»; sie trägt im oberen Feld den Namen der nächsten Ortschaft, im unteren Feld den Namen des nächsten Fernzieles sowie dessen Entfernung. Folgt eine Gabelung, können zwei Fernziele angegeben werden.

4

Die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» und «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» werden aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt; sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3).

5

Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».

6

Zur Angabe von Passhöhen dienen Ortschaftstafeln, auf denen beidseitig der Name des Passes aufgeführt ist, allenfalls ergänzt mit dem Zusatz «Passhöhe» und der Höhenangabe.


Art. 51

Wegweiser

1

Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Grund zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an («Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen»; 4.31). Wegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Hauptstrassen erreicht wird («Wegweiser für Hauptstrassen»; 4.32).

Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird («Wegweiser für Nebenstrassen»; 4.33).

2

Mehrere Ortschaften in der gleichen Richtung werden auf demselben Wegweiserarm aufgeführt, doch darf ein Arm höchstens drei Zeilen aufweisen.

3

Dem Namen von Ortschaften mit Verkehrsflugplätzen oder Stationen für den Autoverlad auf Eisenbahn oder Fähre können die entsprechenden Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 beigefügt werden.119 4 Besteht in einer Region nur eine einzige Autobahn oder Autostrasse oder ein Autobahnring, können bei Verzweigungen von Zubringerstrassen mit Nebenstrassen an Stelle der «Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen» Wegweiser ohne Zielangabe angebracht werden, die auf grünem Grund das weisse Symbol der Signale «Autobahn» (4.01) oder «Autostrasse» (4.03) zeigen.

5

Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf der «Wegweiser in Tabellenform» (4.35) verwendet werden. Er kann bei Verzweigungen, namentlich in Verbindung mit einer Lichtsignalanlage, auch über der Fahrbahn angeordnet werden. Für die Farbe der einzelnen Felder gilt Absatz 1.

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

Strassenverkehr

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6

…120


Art. 52

Vorwegweiser

1

Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Hauptstrassen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37). Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauem Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund.

2

Vorwegweiser stehen ausserorts 150-250 m, innerorts 20-100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.

3

Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden.

4

Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die dem Verlauf der Fahrbahnen nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der «Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz» (4.54) verwendet werden.121 5

«Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen» (4.38) oder «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen» (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Absatz 1.

6

Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z.B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden («Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen»; 4.40).

7

Dem Namen von Ortschaften mit Verkehrsflugplätzen kann das Symbol des Signals «Flugzeuge» (1.28) beigefügt werden.

8

…122


Art. 53

Einspurtafeln

1

Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahrstreifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und europäischen Durchgangsstrassen Artikel 56.

2

…123

120 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

121 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

122 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

Signalisationsverordnung 29

741.21


Art. 54

Besondere Wegweiser und Vorwegweiser 1

Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht.124 2

Der Wegweiser «Parkplatz» (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.

2bis

Der Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.125 3 Die Wegweiser «Zeltplatz» (4.47) und «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden.

4

Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbeund Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.

5

…126

6

Die Tafel «Verkehrsführung» (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen.

7

…127

8

Die Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittelbar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist.

9

Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt das UVEK Weisungen.

a128 Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte 1

Wegweiser mit weisser Schrift auf rotem Grund werden für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.

123 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

126 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

127 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438).

128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Strassenverkehr

30

741.21

2

Die Wegweiser «Route für Fahrräder» (4.50.1) und «Route für fahrzeugähnliche Geräte» (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind.

3

Der Wegweiser «Route für Mountainbikes» (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind, und verpflichtet deren Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.

4

Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen «Wegweiser ohne Zielangabe» (4.51.1), einen «Vorwegweiser ohne Zielangabe» (4.51.2) oder eine «Bestätigungstafel» (4.51.3) ersetzt werden.

5

Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.

6

Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden: a. die Entfernung zum angezeigten Ziel; b. ergänzende Informationen wie Nummer und Name der Route in einem Feld.

7

Wo eine für Fahrräder, Mountainbikes oder fahrzeugähnliche Geräte gekennzeichnete Route aufhört, kann die entsprechende Endetafel (4.51.4) aufgestellt werden.


Art. 55


129

Wegweisung für Umleitungen 1

Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53).

2

Auf den Umleitungsstrecken werden «Wegweiser bei Umleitungen» (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1).

3

Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.


Art. 56


130

Nummerierung der Strassen, Anschlüsse und Verzweigungen131 1

«Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) haben ein weisses «E» und eine weisse Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991132 und werden gemäss Weisungen des UVEK ausgestaltet und angebracht.

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).

132 SR 741.272

Signalisationsverordnung 31

741.21

2

«Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) haben eine weisse Zahl auf rotem Grund; sie kennzeichnen das Netz der Autobahnen und Autostrassen. Das UVEK legt das Basisnetz fest und erlässt Weisungen über die Ausgestaltung und das Anbringen der Nummerntafeln.133 3 «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 und werden gemäss Weisungen des UVEK ausgestaltet und angebracht.

4

Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) haben ein schwarzes Symbol und eine schwarze Zahl auf weissem Grund; sie kennzeichnen die Anschlüsse bzw. Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen. Das UVEK legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Nummern fest und erlässt Weisungen über die Ausgestaltung und das Anbringen der Nummerntafeln.134

3. Abschnitt: Informationshinweise

Art. 57

Grundsätze

1

Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.

2

Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.

3

Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle: a. innerorts mindestens 50 m; b. ausserorts mindestens 150 m; c. auf Autobahnen und Autostrassen nach Artikel 89.


Art. 58

Anzeige des Strassenzustandes 1

Das Signal «Strassenzustand» (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» (4.76).

2

Das Signal «Strassenzustand» steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» auf den Zufahrtsstrassen zu solchen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).

Strassenverkehr

32

741.21

3

Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder danebenstehenden Ziel.

4

Auf den Signalen bedeuten: a. rotes Feld: Strasse geschlossen; b. grünes Feld: Strasse offen; c. weisses Feld mit dem Symbol des Signals «Schneeketten obligatorisch» (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche vom Bundesamt bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29); d. weisses Feld mit den Symbolen des Signals «Schleudergefahr» (1.05) und der Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahrbahn.

5

Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.


Art. 59

Anzeige der Fahrstreifen 1

Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.135 2

Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Fahrstreifen, wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Fahrstreifen darstellt («Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen»; 4.77.1). Zeigt das Signal Vorschriften an, werden sie nach Artikel 107 Absatz 1 verfügt und veröffentlicht.

3

Für die Aufstellung des Signals «Anzeige der Fahrstreifen» auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absatz 2.


Art. 60


136



Art. 61


137
Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten Mit dem Signal «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten» (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die in der Schweiz geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

136 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Signalisationsverordnung 33

741.21


Art. 62

Verschiedene Hinweise 1

Die Signale «Zeltplatz» (4.79), «Wohnwagenplatz» (4.80), «Telefon» (4.81), «Erste Hilfe» (4.82), «Pannenhilfe» (4.83), «Tankstelle» (4.84), «Hotel-Motel» (4.85), «Restaurant» (4.86), «Erfrischungen» (4.87), «Informationsstelle» (4.88), «Jugendherberge» (4.89), «Radio-Verkehrsinformation» (4.90), «Gottesdienst» (4.91) und «Feuerlöscher» (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin.138 2 Die Symbole der Signale «Zeltplatz» und «Wohnwagenplatz» können gegebenenfalls im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden.

3

Dem Signal «Telefon» werden auf blauem Grund unter dem Symbol die Buchstaben SOS beigefügt, wenn es sich um eine Notrufeinrichtung handelt.

4

Die Signale «Hotel-Motel», «Restaurant» und «Erfrischungen» werden nur aufgestellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden.

5

Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» nennt den Sender mit nationalem Programm und die Frequenz, auf dem der Führer Radio-Verkehrsinformationen empfangen kann. Ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen (Art. 89 Abs. 3) darf es nur aufgestellt werden, wo der Frequenzbereich wechselt.139 6

Für die Aufstellung der Signale auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absätze 1 und 3.

7

Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal «Notausgang» (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht.140 6. Kapitel: Ergänzende Angaben zu Signalen

Art. 63

Grundsätze

1

Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel.

Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz, die Schrift und Symbole weiss sein. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Artikel 101 Absatz 7.141 138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Strassenverkehr

34

741.21

2

Bei den Hinweissignalen (Kap. 5) mit blauem Grund werden nötigenfalls einfache Zusätze (wie Angabe von Entfernung und Richtung) in weisser Schrift oder mit weissem Symbol angegeben.

3

Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale. …142

Art. 64

Allgemein verwendbare Zusatztafeln 1

Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder zur Stelle, wo eine Vorschrift gilt, wird die «Distanztafel» (5.01) verwendet. Ein Hinweis auf Entfernung und Richtung wird mit der Zusatztafel «Anzeige von Entfernung und Richtung» (5.02) angezeigt.

2

Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist, wird mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.

3

Wiederholungssignale werden mit der «Wiederholungstafel» (5.04) gekennzeichnet. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn und Ende mit der «Anfangstafel» (5.05) und der «Endetafel» (5.06) angezeigt.

4

Die «Richtungstafel» (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet: a. bei den Signalen «Radweg» (2.60), «Fussweg» (2.61) und «Reitweg» (2.62), wenn ein solcher Weg auf der andern Strassenseite benützt werden muss (Art. 33); b. bei den Signalen «Parkieren verboten» (2.50) oder «Parkieren gestattet» (4.17) zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren dienende Fläche oder ein Parkplatz erstreckt.

5

Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine Zusatztafel:

a. mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die Artikel 15 Absatz 1 und 46 Absatz 2; b. mit dem Wort «ausgenommen» oder «gestattet» in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt.143 6

Die Angabe «Radfahrer» auf einer Zusatztafel umfasst Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit abgestelltem Motor.

7

Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt.144 142 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

Signalisationsverordnung 35

741.21


Art. 65

Zusatztafeln zu bestimmten Signalen 1

Die den Signalen «Stop» (3.01), «Kein Vortritt» (3.02) und «Hauptstrasse» (3.03) beigefügte Zusatztafel «Richtung der Hauptstrasse» (5.09) zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an.145 In Verbindung mit den Signalen «Stop» und «Kein Vortritt» kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgehoben ist, an, dass er den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Hauptstrasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar.

2

Zeitweilige Ausnahmen vom Halte- oder Parkierungsverbot (2.49; 2.50) werden auf beigefügter Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (5.10) und «Ausnahmen vom Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt.

3

Die den Signalen «Schranken» (1.15) und «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) beigefügte Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) kennzeichnet Bahnübergänge mit Blinklichtsignalen.146 4 Die Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13) warnt den Führer vor Schneeglätte oder vereister Fahrbahn. Sie wird namentlich dem Signal «Schleudergefahr» (1.05) beigefügt und entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Schneeglätte oder Eisbildung zu rechnen ist.

5

Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) die Zusatztafel «Gehbehinderte» (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. In der Nähe von Spitälern, Pflegeheimen und dergleichen wird die Zusatztafel 5.14 nötigenfalls auch dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) beigefügt.147 6 Die dem Signal «Engpass» (1.07) beigefügte Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (5.15) gibt die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle an.

7

Die dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) beigefügte Zusatztafel «Schiesslärm» (5.16) warnt vor überraschendem Geschützlärm.

8

Insbesondere zur Schulwegsicherung kann auf relativ stark befahrenen Strassen am Beginn eines schwach begangenen Trottoirs das Signal «Fussweg» (2.61) mit der Zusatztafel « gestattet» angebracht werden. Das Trottoir darf von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit abgestelltem Motor mitbenutzt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über gemeinsame Benützung nach Artikel 33 Absatz 4.

Das Ende der Berechtigung kann dadurch angezeigt werden, dass die dem Signal 2.61 beigefügte Zusatztafel « gestattet» mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen wird.148 145 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

146 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Strassenverkehr

36

741.21

9

Die dem Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) beigefügte Zusatztafel «Zollabfertigung mit Sichtdeklaration» (5.54) zeigt an, dass dieser Fahrstreifen nur von Fahrzeugführern mit Sichtdeklaration benützt werden darf.149 10 Eine dem Signal «Verbot für Lastwagen» (2.07) beigefügte Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» und dem Symbol «S-Verkehr» (5.55) zeigt an, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die vorne und hinten mit dem entsprechenden Zeichen nach Anhang 4 VTS150 versehen sind, von der signalisierten Beschränkung ausgenommen sind.151 11 Das auf Wegweisern angebrachte Symbol «Spital mit Notfallstation» (5.56) weist auf ein Akutspital mit 24-Stunden-Notfallaufnahme hin.152 12 Die dem Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Notfalltelefon» (5.57) oder dem Symbol «Feuerlöscher» (5.58) zeigt an, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist.153 7. Kapitel: Zeichen und Weisungen der Polizei

Art. 66

Art und Bedeutung der Zeichen 1

Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Die Handzeichen bedeuten: a. Hochhalten eines Armes: Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen; b. Ausstrecken eines Armes: Halt für den Verkehr von hinten; c. seitliches Ausstrecken beider Arme: Halt für den Verkehr von hinten und vorn;

d. Heranwinken:

Freie Fahrt in der entsprechenden Richtung; e. Auf- und Abbewegen des Armes: Verlangsamen der Fahrt.

2

Vorbehalten bleiben besondere Handzeichen für Fussgänger und Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.

3

Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden.

149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

150 SR 741.41 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3174).

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Signalisationsverordnung 37

741.21

4

Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z.B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift «Polizei» tragen.154 5 Das Gebot zum Halten wird im Weiteren gegeben: a.155 durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bei der Verkehrsregelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01), nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht;

b. durch das Betriebspersonal bei Schienenübergängen mit einer roten oder rotweissen Flagge, nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einem roten Licht;

c. durch das Personal bei Strassenbaustellen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale «Einfahrt verboten» (2.02) oder «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge.156 Für Drehkellen bei Baustellen gilt Artikel 80 Absatz 4.


Art. 67

Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen 1

Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen: a. der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei; b.157 der militärischen Verkehrsorgane, der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes;

c. der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste;

d. des Personals bei Strassenbaustellen; e.158 der Zollorgane bei Zollämtern und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet;

f.

des Betriebspersonals bei Schienenübergängen; g. der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen (Art. 38 Abs. 3 VRV159);

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).

156 AS 1980 449 157 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

159 SR 741.11

Strassenverkehr

38

741.21

h.160 der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste.

2

Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.

3

Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c) sowie durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) bedarf der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtliche Polizeibehörde delegieren.161 8. Kapitel: Lichtsignale

Art. 68

Art und Bedeutung der Lichtsignale 1

Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.162 1bis Rotes Licht bedeutet «Halt». Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen verwendet (Art. 93 Abs. 2).163 2 Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV164).165 3

Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).166 4 Gelbes Licht bedeutet: a. wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;

b. wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.

160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2105).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

164 SR 741.11 165 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).

166 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1935).

Signalisationsverordnung 39

741.21

5

Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung.

6

Gelbes Blinklicht (Art. 70 Abs. 1) mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht.

7

Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn oder den Gleisbereich nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet.

Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger die Fahrbahn oder den Gleisbereich ohne Verzug verlassen.167 8 Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Absätze 1-4.168 9

Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.


Art. 69

Besondere Lichtsignale 1

Weisse Leuchtzahlen nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, bei deren Einhaltung an der folgenden Ampel grünes Licht anzutreffen ist.

2

Weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 70 Abs. 8) richten sich ausschliesslich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr; sie sind für diese verbindlich.

3

Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen und zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet («Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen»; 2.65):

a.169 grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen; b. gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Fahrstreifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss;

c. rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist; der Führer muss den Fahrstreifen verlassen und in einem Fahrstreifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.

4

Zur Vorankündigung des «Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» kann das Signal «Lichtsignale» (1.27) verwendet werden.

167 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

168 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Strassenverkehr

40

741.21


Art. 70

Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale 1

Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 68 Abs. 6) ist nur zulässig:

a. in Verbindung mit einem grünen Pfeil (Art. 68 Abs. 3); b.170 bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen; c.171 bei Baustellen; d. vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn; e. bei Fussgängerstreifen (Art. 77), Inselpfosten und dergleichen; f. am Rand von Autobahnen bei Unfällen, Verkehrsstockungen, Nebel, Glatteis und ähnlichen Gefahren;

g. …172.

2

Gelbes Drehlicht ist unzulässig.

3

Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile, Ampeln ohne rotes Licht und, ausgenommen bei Bahnübergängen (Art. 93), Blinklichtsignale. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.173 4 Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen.174 4bis

Ampeln mit rotem und grünem, jedoch ohne gelbes Licht dürfen nur in besonderen Fällen und nur im Zusammenhang mit der Rampenbewirtschaftung bei Autobahnen und Autostrassen verwendet werden. Blinkendes grünes Licht beim Einschalten der Anlage bedeutet, dass die Ampel in Kürze auf Rot wechselt.175 5

Sind bei Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, befindet sich das rote Licht oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.

6

Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befindet sich das rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

172 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).

173 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Signalisationsverordnung 41

741.21

7

Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 68 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 68 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgänger richten, dürfen sie rechteckig sein.176 8 Als Sondersignale für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dürfen nur weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 69 Abs. 2) verwendet werden.

9

Lichtsignale, ausgenommen Wiederholungssignale, werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist.


Art. 71

Standort und technische Anforderungen 1

Ampeln stehen am rechten Rand der Fahrbahn, doch können sie: a. über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der andern Seite der Verzweigung wiederholt werden; b. bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen; c. in Sonderfällen ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden; d. in Sonderfällen (z.B. bei Bahnen auf eigenem Trassee unmittelbar entlang der Fahrbahn) zu zweit für einen einzigen Fahrstreifen angebracht werden zur Regelung verschiedener Fahrtrichtungen; der Fahrstreifen muss dafür mindestens 4,50 m breit sein, und die Ampeln müssen den Verkehrsströmen eindeutig zugeordnet werden können.177 2

Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt: a. am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger oder Radfahrer richten, kann sie weniger betragen; b. über der Fahrbahn 4,50 m bis 5,50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie mehr betragen.178 3

Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedener Richtung, ausser von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr, verhindern. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 68 Abs. 3) freigegeben, muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.

4

Mit dem Geradeausverkehr darf ein von rechts einbiegender Verkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht.

176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

Strassenverkehr

42

741.21

5

Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün - Gelb - Rot - Rot und gleichzeitig Gelb - Grün; vorbehalten bleiben die Artikel 68 Absatz 7, 69 Absatz 3, 70 Absätze 4 und 4bis. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende, gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet.179 6 Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer (z.B. Anmeldeknöpfe für Fussgänger oder Radfahrer, akustische und/oder taktile Vorrichtungen für Blinde) versehen werden.180

9. Kapitel: Markierungen

Art. 72

Grundsätze

1

Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.181 1bis

Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonst wie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.182 2

Müssen Markierungen vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z. B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren, gelb-orange Markierungen oder gelb-orange Leitkörper verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungen aufheben.

Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung können auch die Leitkörper und Markierungen mit Reflektoren ergänzt werden.183 3 Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften angebracht werden. Das UVEK kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.184

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Siehe auch Abs. 1 der SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).

Signalisationsverordnung 43

741.21

4

Für Markierungen auf Autobahnen und Autostrassen gilt im übrigen Artikel 90.

5

Das UVEK erlässt Weisungen über die Markierungen.

a185 Taktil-visuelle Markierungen

1

Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.

2

Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.

3

Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.


Art. 73

Sicherheits-, Leit-, Doppel- und Vorwarnlinien 1

Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist.

2

Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.186 3

Leitlinien (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen.

4

Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern.

5

Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien.187 Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden.

6

Die einzelnen Linien bedeuten: a. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden; 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

Strassenverkehr

44

741.21

b. Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden; c. Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden.


Art. 74

Fahrstreifen, Bus-Streifen, Radstreifen 1

Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Bus- und Radstreifen gelten die Absätze 4 und 5.

2

Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.

3

Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) künden an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.

4

Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift «BUS» gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z. B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe, unterbrochene Linien abgegrenzt sind.

5

Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene, gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden.188 Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist. Für die Benützung der Radstreifen gilt im übrigen Artikel 40 VRV189.190 6 Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine gelbe, unterbrochene oder ununterbrochene Linie verwendet.

Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden.191 7 Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.192

188 Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

189 SR 741.11 190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).

Signalisationsverordnung 45

741.21

8

Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.193 9

Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Artikel 15 Absatz 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch gelbe, unterbrochene Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) zu entziehen.194 10

Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.195 11

Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind Radstreifen mit einem dazugehörenden Aufstellbereich, welche in besonderen Fällen vor Lichtsignalen markiert werden können. Im ausgeweiteten, mit dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich ist es den Radfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich in Abweichung von den Artikeln 42 Absatz 3 und 43 Absatz 1 VRV nebeneinander aufzustellen und anschliessend bei grünem Licht die Verzweigung zu befahren. Bei Rot müssen die andern Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie halten. Das UVEK umschreibt die Einzelheiten in Weisungen.196


Art. 75

Halte- und Wartelinien 1

Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Stop» (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 74 Abs. 2) usw.

halten müssen.197 Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen.

2

Beim Signal «Stop» wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht und das Wort «Stop» auf der Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die Haltelinie wird durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen.

3

Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Kein Vortritt» (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2). Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen.

193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

195 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).

196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

197 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Strassenverkehr

46

741.21

4

Beim Signal «Kein Vortritt» wird, ausser auf Strassen ohne Hartbelag, auf Einfahrten zu Autobahnen oder Autostrassen (Art. 88 Abs. 1) oder auf ähnlichen Anlagen die Wartelinie stets angebracht. Sie wird, wo die Strassenbreite es erlaubt, durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt. Auf Hauptstrassen und wichtigen Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt werden (6.14).198 5

Das Anbringen von Halte- und Wartelinien vor Hauptstrassen, die in einer Verzweigung die Richtung ändern, richtet sich nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b.

6

Halte- oder Wartelinien, die sich ausschliesslich an die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten (z.B. auf Radstreifen, Radwegen), können gelb sein.199

Art. 76

Rand- und Führungslinien 1

Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.

2

Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:

a. sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1);

b. sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);

c. sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV200).

3

Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.


Art. 77

Fussgängerstreifen

1

Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.201 2

Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50-100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und linken Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

200 SR 741.11 201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

Signalisationsverordnung 47

741.21

von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.202 3 Längsstreifen für Fussgänger (Art. 41 Abs. 3 VRV203) werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19).


Art. 78

Sperrflächen

Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20) dienen der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden.


Art. 79

Markierungen für den ruhenden Verkehr 1

Überall dort, wo in Ergänzung zu Signalen eine bestimmte Parkordnung geschaffen werden soll, können Parkfelder markiert werden.204 1bis

Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markierung ist weiss, für Felder in der «Blauen Zone» blau und für Felder, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, gelb. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden.205 1ter

Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind; für die Signalisation gilt Artikel 48 Absatz 11.206 2 Beginn und Ende einer «Blauen Zone» können durch eine doppelte Querlinie in weiss-blauer Farbe markiert werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.207 3 Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden (Art. 18 Abs. 3 VRV208).209

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

203 SR 741.11 204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

208 SR

741.11

209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Strassenverkehr

48

741.21

4

Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz) an der markierten Stelle. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.

5

…210

6

Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.

10. Kapitel: Baustellen, Leiteinrichtungen, Schranken

Art. 80


211

Kennzeichnung der Baustellen 1

Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird.

2

Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden.

3

Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet.

4

Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand.

5

Das UVEK erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und andern Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen.


Art. 81

Vorkehren der Bauunternehmer 1

Die Behörde oder das Bundesamt erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.212 210 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

212 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

Signalisationsverordnung 49

741.21

2

Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde oder das Bundesamt dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 107 Abs. 1). 213 3 Für die Anzeige von Umleitungen gilt Artikel 55. 214 4

Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.


Art. 82

Leiteinrichtungen

1

Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse und kennzeichnen ständige Hindernisse, die weniger als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt sind. Wo der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden.

2

Leiteinrichtungen sind wie folgt ausgestaltet:215 a. Stirnflächen von Hindernissen (z. B. vorspringende Hausecken, Tunneleingänge) tragen schwarz-weisse, schräg zur Fahrbahn geneigte Streifen;

b.216

Seitenflächen (z.B. Randmauern, Trottoirränder, Tunnelwände) tragen schwarz-weisse, senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längsband; Leitpfeile tragen weisse Pfeilspitzen auf schwarzem Grund; c. Pfosten, Masten, Bäume usw. tragen schwarz-weisse, waagrechte Streifen; d. Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Streifen gekennzeichnet.

3

Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, rechteckigen, senkrecht angebrachten Rückstrahler (6.30), der Leitpfosten links zwei weisse, runde, übereinander angeordnete Rückstrahler (6.31). Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen, senkrechten Rückstrahler.217 4 Inselpfosten tragen schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte oder senkrechte Streifen.218

213 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

214 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Strassenverkehr

50

741.21

5

Bei Fahrbahntrennungen auf Autobahnen und Autostrassen können Verkehrsteiler verwendet werden.219 6 Das UVEK erlässt Weisungen über Art, Ausführung und Anordnung von Leiteinrichtungen.220


Art. 83

Schranken

1

Wo der Verkehr zeitweilig gesperrt werden muss, können Schranken angebracht werden (z.B. bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen, Flugplätzen). Die Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen für Bahnschranken (Art. 93 Abs. 1).

2

Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, so hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.221 3 Für kurzzeitige Sperren auf Strassen mit schwachem Verkehr können Ketten oder Seile und dergleichen verwendet werden; sie sind rot-weiss gestreift oder durch rote und weisse Wimpel gekennzeichnet.

11. Kapitel: Autobahnen und Autostrassen

Art. 84

Grundsätze

1

Auf Autobahnen und Autostrassen haben Tafeln zur Wegweisung einen grünen Grund mit weisser Schrift; Tafeln oder Felder, die über andere Strassen erreichbare Ziele angeben, haben einen blauen Grund mit weisser Schrift.

2

Distanzen werden auf Tafeln zur Wegweisung sowie auf Signalen vor Nebenanlagen und Gefahrenstellen in Metern, auf der «Entfernungstafel» (4.65) in Kilometern angegeben.

3

Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück eines Hauptstrassenzuges wird in der Regel als Hauptstrasse signalisiert (Art. 37).

4

Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück zwischen einer Autobahnstrecke und einem Hauptstrassenzug wird in der Regel als Autostrasse signalisiert (Art. 45 Abs. 1). Das Zusammentreffen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem kurzen Teilstück einer andern Autobahn oder Autostrasse wird als Anschluss (Art. 86) und nicht als Verzweigung (Art. 87) signalisiert.

219 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

221 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

Signalisationsverordnung 51

741.21


Art. 85

Standort der Signale «Autobahn» und «Autostrasse» 1

Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) stehen beim Beginn der Einfahrtsrampe von Autobahnen und Autostrassen. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) stehen auf der Ausfahrtsrampe kurz vor dem Übergang ins übrige Strassennetz.

2

Die Signale «Autobahn» und «Autostrasse» werden auch beim Übergang einer Autostrasse in eine Autobahn oder umgekehrt aufgestellt, dagegen nicht auf Verbindungsstrecken zwischen zwei Autobahnen oder zwei Autostrassen.


Art. 86

Wegweisung im Bereich von Anschlüssen 1

Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils.

Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.

2

Im Bereich von Anschlüssen werden angebracht: a. die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2); b. der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens;

c. der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Beginn des Verzögerungsstreifens;

d. die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt.

3

Die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» nennt den Namen des betreffenden Anschlusses.

4

Der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» trägt im oberen Feld den Namen des übernächsten Anschlusses, im unteren Feld die gleichen Namen wie der «Wegweiser bei Anschlüssen». In Grenzorten wird an Stelle des übernächsten im Ausland liegenden Anschlusses das Fernziel aufgeführt. Folgt auf einen Anschluss eine Verzweigung (Art. 87 Abs. 1), wird im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben.222 5

Der «Wegweiser bei Anschlüssen» nennt den Namen des Anschlusses sowie höchstens zwei weitere wichtige Ortschaften, die über den Anschluss erreicht werden können. Eine Ortschaft wird in der Regel nur bei demjenigen Anschluss angegeben, der ihr am nächsten liegt.

6

Die «Ausfahrtstafel» kann, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, durch eine über der Fahrbahn angebrachte «Trennungstafel» (4.64), die in der Geradeausrichtung die Fernziele anzeigt, oder durch eine «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) über dem Ausfahrtstreifen ersetzt werden.

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Strassenverkehr

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7

Bei Anschlüssen wird die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) angebracht; sie kann fehlen, wo sich Anschlüsse in kurzen Abständen wiederholen. Die Tafel nennt höchstens fünf Fernziele, die von unten nach oben in der Reihenfolge ihres Wegfalles aufgeführt werden. Zuoberst steht das entfernteste, zuunterst das nächste Fernziel; über verschiedene Autobahnen oder Autostrassen erreichbare Fernziele werden entsprechend gruppiert.


Art. 87

Wegweisung im Bereich von Verzweigungen 1

Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:

a. die «Verzweigungstafel» (4.66) 1500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;

b. die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.67) 1000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren; c. die Tafel «zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren; d.223 die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69), wo sich die Fahrstreifen vermehren; beträgt der Abstand bis zum Scheitel mehr als 200 m, wird die Tafel im Scheitel wiederholt, beträgt er weniger als 200 m, wird an ihrer Stelle im Scheitel die «Trennungstafel» (4.64) verwendet; auf Strecken mit einem «Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» (2.65) ist beim Signal 4.69 auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten; e. die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen.

2

Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzweigung angegeben.224 3

Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung (Art. 49 Abs. 4), die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.

4

Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele zweiter Ordnung, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.225

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Signalisationsverordnung 53

741.21

5

Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnittpunkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»).


Art. 88

Vortrittssignale

1

Auf den Einfahrten wird unmittelbar vor der Autobahn oder Autostrasse das Signal «Kein Vortritt» (3.02) aufgestellt. Die Wartelinie (6.13) ist wegzulassen.

2

Auf Autostrassen werden Einfahrten von links stets durch das Signal «Einfahrt von links» (3.08) angekündigt, Einfahrten auf Autobahnen und Autostrassen von rechts dagegen nur in besonderen Fällen, gegebenenfalls durch das Signal «Einfahrt von rechts» (3.07).


Art. 89

Verschiedene Hinweise 1

Auf Autobahnen und Autostrassen werden Parkplätze, Tankstellen und andere Nebenanlagen (z. B. Restaurants, Informationsstellen) mit den entsprechenden Signalen nur angezeigt, wenn die Einrichtung oder der Betrieb von der Autobahn oder Autostrasse her erreicht werden kann. Gegebenenfalls wird an folgenden Stellen je ein Signal angebracht: a. 2000-1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) mit Angabe der Entfernung; b. 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens mit Angabe der Entfernung; c. bei Beginn des Verzögerungsstreifens; d. im Scheitel der Zufahrt zu Nebenanlagen.

2

Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) wird in entsprechender Ausgestaltung aufgestellt:

a. wo die Anzahl der Fahrstreifen zu- oder abnimmt; b. wo der Verkehr über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geleitet wird; c. nötigenfalls um die Anzahl der Fahrstreifen zu bestätigen.

3

Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.90) wird auf Autobahnen und Autostrassen nur aufgestellt:

a. wo der Frequenzbereich wechselt; b. nach wichtigen Einfahrten und vor längeren Tunneln; c. im Bereich der Landesgrenze.226 4

Zur Anzeige der nächstgelegenen Notrufsäule wird an oder über den Leiteinrichtungen die Tafel «Hinweis auf Notrufsäulen» (4.70) in Abständen von 50 m angebracht.

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Strassenverkehr

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741.21

5

Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700-800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt die Tafel «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Der Hinweis «Polizei» kann auf den der Wegweisung dienenden Tafeln unter den übrigen Aufschriften in schwarzer Schrift auf weissem Feld wiederholt werden.

6

Auf Autobahnen und Autostrassen können Kilometertafeln (4.72) und Hektometertafeln (4.73) angebracht werden.227 7

Zur Ankündigung der übernächsten Tankstelle kann unter den nach Absatz 1 Buchstaben a und b angebrachten Hinweistafeln die Zusatztafel «Übernächste Tankstelle» (5.17) verwendet werden.228 8 Das Bundesamt legt in Weisungen fest, welche zusätzlichen Anzeigen (z. B. Spital, Stadtzentrum, Station für den Autoverlad auf Bahn oder Fähre) unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form angebracht werden können.229 9 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Anbringen von Tafeln mit Informationen über das Verkehrsgeschehen, die grossräumige Verkehrslenkung und den Strassenzustand gestattet, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist.230

Art. 90

Markierungen

1

Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.

2

Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsstreifen markiert, welche von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden.

Beschleunigungsstreifen sind Fahrstreifen, die das Einordnen in den durchgehenden Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen erleichtern; Verzögerungsstreifen sind Fahrstreifen, die dem Einspuren beim Verlassen von Autobahnen und Autostrassen dienen.

3

Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden.

4

Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht.231 227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

229 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

230 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

231 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Signalisationsverordnung 55

741.21


Art. 91


232

12. Kapitel: Bahnübergänge

Art. 92


233
Vorsignale

1

Zur Warnung vor gekennzeichneten Bahnübergängen (Art. 93) dienen die folgenden Vorsignale:

a. das Signal «Schranken» (1.15) vor Bahnübergängen mit Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken;

b. das Signal «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) vor Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen oder Andreaskreuzen; bbis. das Signal «Strassenbahn» (1.18) mit beigefügter Distanztafel vor Bahnübergängen, die nach Eisenbahnrecht mit dem Signal «Strassenbahn» signalisiert werden;

c. «Distanzbaken» (1.17) nach Artikel 10 Absätze 1 und 3.

2

Bei Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen wird den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken» die Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) beigefügt.

3

Wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind, können Vorsignale innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahrten fehlen.


Art. 93


234

Signale am Bahnübergang 1

Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken, Bedarfsschranken, Blinklichtsignale (3.20; 3.21), Andreaskreuze (3.22-3.25), akustische Signale, Signale «Strassenbahn» (1.18) und Lichtsignale (Art. 68-71). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale und das Signal «Strassenbahn», gilt das Eisenbahnrecht.

2

Geschlossene oder sich schliessende Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken, rotes Blinklicht, rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten «Halt».

3

Das «Einfache Andreaskreuz» (3.22; 3.24) kennzeichnet einen Bahnübergang mit einem Gleis, das «Doppelte Andreaskreuz» (3.23; 3.25) einen Bahnübergang mit mehreren Gleisen.

4

Der Strassenbenützer muss sich selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist, wenn: a. das Signal «Strassenbahn» (1.18) angebracht ist; 232 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).

233 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

234 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

Strassenverkehr

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741.21

b. Andreaskreuze nicht mit Blinklichtsignalen oder Lichtsignalen ausgerüstet sind;

c. das gelbe Licht einer Lichtsignalanlage blinkt.235 5

Liegt ein Bahnübergang in einer durch Lichtsignale (Art. 68-71) geregelten Verzweigung, kann er in die Lichtsignalanlage einbezogen werden.

6

Ist eine Zusatztafel mit der Aufschrift «Privatübergang» beigefügt, darf der Übergang nur vom Zubringerdienst oder von besonders ermächtigten Personen benützt werden (Art. 17).


Art. 94


236

13. Kapitel: Strassenreklamen

Art. 95


237
Begriffe

1

Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.

2

Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.


Art. 96


238

Grundsätze

1

Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;

c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.

2

Stets untersagt sind Strassenreklamen: a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; 235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5971).

236 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Signalisationsverordnung 57

741.21

b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; c. in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.


Art. 97


239

Strassenreklamen bei Signalen 1

An Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe sind Strassenreklamen untersagt.

2

Zulässig sind jedoch: a. Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen; b. Strassenreklamen unter der Hinweistafel «Telefon» (4.81) auf Passstrassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen; c. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter.


Art. 98


240

Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen 1

Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.

2

Zulässig sind jedoch: a. eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; b. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.

3

Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: a. für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; b. für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; c. Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.241

239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

240 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

241 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

Strassenverkehr

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Art. 99

242 Bewilligungspflicht 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Vor Erteilung der Bewilligung für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist die Genehmigung des Bundesamtes einzuholen.243 2 Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.


Art. 100


244

Ergänzendes Recht

Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten.

14. Kapitel: Allgemeine Anforderungen an die Strassensignalisation

Art. 101

Grundsätze 1 In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115.245 2

Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das Bundesamt angeordnet hat; das Verfahren nach Artikel 107 ist zu beachten.246 3 Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen.

3bis

In schützenswerten Ortsbildern gemäss der Verordnung vom 9. September 1981247 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ist bei der Signalisation besondere Rücksicht auf die baulichen Gegebenheiten des Ortes zu nehmen.248 4 Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 59) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

243 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

245 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

246 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

247 SR

451.12

248 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Signalisationsverordnung 59

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5

Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen.

6

Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.249 7 Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden: a. wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;

b. innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind; c. ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind.

Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal.

8

Gelb-schwarze Signale, ausgenommen die Signale «Hauptstrasse» (13.03) und «Ende Hauptstrasse» (3.04), richten sich ausschliesslich an die Führer von Militärfahrzeugen.250 Die Signale haben einen gelben Grund; der Rand, die Schrift und die Symbole sind schwarz. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.

9

Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.251


Art. 102

Ausgestaltung der Signale 1

Die Grösse der Signale richtet sich nach Anhang 1.

2

Auf Autobahnen steht das Grossformat, auf Autostrassen und ähnlich ausgebauten Strassen das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- und Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerhalb von Tempo-30- und Begegnungszonen kann das Kleinformat verwendet werden. Auf schmalen Strassen innerorts kann das Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) im Kleinformat angebracht werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.252 249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

250 Fassung gemäss Art. 90 Ziff. 1 der V vom 11. Febr. 2004 über den militärischen Strassenverkehr (AS 2004 945).

251 Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Siehe auch Abs. 2 der SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

Strassenverkehr

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3

Wo der Platz für die vorgesehenen Signalgrössen nicht ausreicht (z. B. in Tunneln), können Signale in reduzierter Grösse aufgestellt werden.

4

Die Signale müssen retro-reflektieren oder nachts beleuchtet sein, ausgenommen die Wegweiser nach Artikel 54a.253

Art. 103

Standort der Signale

1

Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.254 2

Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.

3

Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.

4

Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 m, ausserorts 0.50-2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.255

Art. 104

Zuständigkeit 1 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV256), sowie die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG).257 2 Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen.

3

Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV, ist das Bundesamt zuständig.

Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der 253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

254 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

255 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).

256 SR 741.11 257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

Signalisationsverordnung 61

741.21

Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2.258 4 Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen.259 5 Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen: a.260 Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf; b. Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 113 Abs. 3);

c. Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81).

6

Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt.261

Art. 105

Aufsicht 1 Die Behörde führt die Aufsicht über die Strassensignalisation. Sie überwacht auch die von Gemeinden, Organisationen oder Privaten nach Artikel 104 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 115 Absatz 3 angebrachten Signale.

2

Die Behörde lässt unnötige Signale entfernen, beschädigte ersetzen und sorgt für rechtzeitiges Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.

3

Das Bundesamt übt die Aufsicht über die Strassensignalisation auf Nationalstrassen und die Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen aus.262


Art. 106


263

Einsprache264

1

Die Einsprache ist zulässig: 258 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

259 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

261 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

262 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

264 Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4705).

Strassenverkehr

62

741.21

a. gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind;

b.265 gegen Signale, die nach Artikel 107 Absätze 1, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird.

Die Einsprache ist ausgeschlossen gegen Signale und Markierungen, deren Anbringung vom Bund angeordnet oder bewilligt wird (Art. 104 Abs. 3 und 4; Art. 13 Abs. 2 SDR266 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h).

2

…267

15. Kapitel: Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen

Art. 107

Grundsätze

1

Örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG), die durch Vorschriftsoder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von der Behörde oder dem Bundesamt zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.268 Diese Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Die Absätze 2, 3 und 4 sind vorbehalten.269 2

Die Behörde oder das Bundesamt kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.270 2bis Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.271 3

Die Anbringung der Markierungen und folgender Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden: a.272 «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1); b. «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11); 265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

266 SR

741.621

267 Aufgehoben durch Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit

1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213).

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213).

271 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).

272 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Signalisationsverordnung 63

741.21

c. «Höchsthöhe»

(2.19);

d. «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt; e. «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1); f. «Zollhaltestelle» (2.51);

g. «Polizei»

(2.52);

h. «Hauptstrasse»

(3.03);

i. «Autobahn»

(4.01);

k. «Autostrasse»

(4.03);

l. …273; m. Lichtsignale; n. In Absatz 1 nicht genannte Signale; o.274 «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Verordnung vom 6. Juni 1983275 über die Durchgangsstrassen.276 4

Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom Bundesamt verfügt und veröffentlicht werden.277 5 Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.

6

Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.

7

Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr müssen den verkehrstechnischen und betrieblichen Anforderungen genügen. Sie werden für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge der kantonalen Verkehrspolizei, für Busse im Einvernehmen mit ihr festgelegt. Die kantonale Verkehrspolizei kann diese Befugnis an die örtliche Polizeibehörde delegieren.

273 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992 (AS 1992 514).

274 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 3. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).

275 Heute: der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272).

276 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Strassenverkehr

64

741.21


Art. 108

Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten 1

Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das Bundesamt für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV278) anordnen.279 2 Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn: a. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;

b.280 bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;

c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;

d.281

dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.282 3

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.283 4 Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind.

Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.284 5 Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig: a.285 auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad; 278 SR 741.11

279 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213).

280 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

281 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

283 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

284 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

285 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

Signalisationsverordnung 65

741.21

b.286 auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad; c.287 auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; d.288 auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; e.289 innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.

6

Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.290


Art. 109

Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts 1

Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht.

2

Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des Bundesamt in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben. Die Aufstellung des Signals «Hauptstrasse» (3.03) muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3).291 3 Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, hebt die Behörde mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf oder ordnet in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.292 4

Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen «Stop» oder «Kein Vortritt» eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung 286 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

287 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

288 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1119).

289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).

290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).

291 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

292 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Strassenverkehr

66

741.21

zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Artikel 39.

5

Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung, in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b).


Art. 110

Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen 1

Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen.

2

Das Bundesamt erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern.293 3 Der Bundesrat kann auf Gesuch hin örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben.

4

Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78-85 VRV294) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge.

5

…295


Art. 111

Strassen im Eigentum des Bundes296 1

…297

2

Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht.298 Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig.299 293 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

294 SR 741.11 295 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 3213).

296 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

297 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992 (AS 1992 514).

298 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

299 Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 704).

Signalisationsverordnung 67

741.21

3

Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.300

Art. 112

Bahngebiet

Verkehrsverbote aufgrund der Gesetzgebung über die Bahnpolizei können durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Signale angezeigt werden. Über deren Aufstellung verständigt sich die Bahnunternehmung mit der Behörde.


Art. 113

Verkehrsflächen in privatem Eigentum 1

Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann die Behörde nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.301 2 Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.

3

Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz «Privat», «Privatweg» usw. nach den Weisungen der Behörde aufstellen.

4

Signale für den Verkehr innerhalb privater Grundstücke sind so anzubringen, dass sie sich nicht an die Benützer öffentlicher Strassen richten.

16. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 114


302

Strafbestimmungen

1

Mit Busse303 wird bestraft, wer: a. Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt; b.304 ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3); c. unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.

300 Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4705).

301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 (AS 1992 514).

302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

303 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2105).

304 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).

Strassenverkehr

68

741.21

2

Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.


Art. 115


305

Anwendung der Verordnung, Ausnahmen 1

Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.

2

Das Bundesamt kann für die Anwendung dieser Verordnung Weisungen erlassen.

In besonderen Fällen kann es Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten und veränderte Symbole sowie versuchsweise neue Symbole, Signale und Markierungen bewilligen, ebenso Tafeln für Flussnamen, Wanderwege und dergleichen.

3

Das Bundesamt kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Zeltplätzen, Telefonstationen und dergleichen ermächtigen. Die Signale dürfen nur nach den Weisungen der Behörde aufgestellt werden.


Art. 116

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 31. Mai 1963306 über die Strassensignalisation wird aufgehoben. 2. und 3. ... 307

Art. 117

Übergangsbestimmungen 1

Signale des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1985 ersetzt; Stop-Signale nach bisherigem Recht (3.011) werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch achteckige Signale «Stop» (3.01) ersetzt.

2

Markierungen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1983 entfernt oder angepasst.

Als Dauermarkierung angebrachte Begrenzungslinien nach bisherigem Recht, die die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen abgrenzen, werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch Führungslinien nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c ersetzt.

3

Strassenreklamen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, Fremdreklamen spätestens bis 1. Januar 1983, Eigenreklamen und Firmenanschriften spätestens bis 1. Januar 1985 entfernt oder angepasst.

Reklamen am Ständer von Leuchtwegweisern nach bisherigem Recht werden spätestens bis 1. Januar 1993 entfernt.

305 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (AS 2000 243).

306 [AS 1963 541, 1967 261 Art. 23 Abs. 2 Bst. c, 1969 793 Art. 36 Ziff. 3, 1971 1876, 1975 1216]

307 Die

Änderungen

können unter AS 1979 1961 konsultiert werden.

Signalisationsverordnung 69

741.21

4

Parkscheiben des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Januar 1982 verwendet werden.

a308 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 1995 Signale, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998, zu ersetzen.

b309 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2002 Das Beschwerdeverfahren gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung richtet sich nach dem bisherigen Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2003 ergangen ist.

c310 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2007 Auf Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 3. Klasse, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.


Art. 118

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 25. Januar 1989311 1

Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt der Absätze 2-4, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1993 zu ersetzen.

2

Die bisherige Wegweisung für Radfahrer ist spätestens bis zum 31. Dezember 1998 durch Wegweiser nach Artikel 54 Absatz 5312 zu ersetzen.

3

Die Markierungen für Zweiradfahrer, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 1990 durch Markierungen nach Artikel 74 Absätze 5-7 zu ersetzen.

4

Die Parkverbotskreuze (6.24) sind spätestens bis zum 30. Juni 1989 zu entfernen (Art. 79 Abs. 5313).

308 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

309 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213).

310 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

311 AS 1989 438 312 Dieser Absatz ist aufgehoben.

313 Dieser Absatz ist aufgehoben.

Strassenverkehr

70

741.21

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 1989314 Höchstgeschwindigkeitssignale von 120 km/h auf Autobahnen und von 80 km/h und mehr auf Strassen ausserorts (ausgenommen Autostrassen), die vom 1. Januar 1985 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgedeckt wurden, sind bis zum 1. Juni 1990 zu entfernen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. März 1994315 1

Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt von Absatz 2, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998 zu ersetzen.

2

Die «Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) sowie die «Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) sind spätestens bis zum 31. Dezember 1996 anzubringen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. April 1998316 1

Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 2002 zu ersetzen.

2

Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen noch bis 31. Dezember 2002 in blauen und roten Zonen verwendet werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. September 2001317 1

Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 anzubringen.

2

Tempo-40-Zonen nach bisherigem Recht sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 aufzuheben oder durch eine andere Verkehrsanordnung zu ersetzen.

3

Bei den nach bisherigem Recht signalisierten Wohnstrassen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 die Signale «Begegnungszone» (2.59.5) und «Ende der Begegnungszone» (2.59.6) aufzustellen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. August 2005318 314 AS 1990 66 315 AS 1994 1103 316 AS

1998 1440

317 AS

2001 2719

318 AS

2005 4495

Signalisationsverordnung 71

741.21

1

Nach Artikel 72 Absatz 1bis unzulässige bauliche Elemente sind bis Ende 2010 zu entfernen. 2

Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale im Kleinformat sind, soweit sie Artikel 102 Absatz 2 widersprechen, bis Ende 2010 zu ersetzen.

3

Unbeleuchtete oder nicht-retro-reflektierende Signale müssen bis Ende 2012 ersetzt werden.

4

Die Signale «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) und «Notausgang» (4.95) sind bis Ende 2010 in den Tunneln anzubringen.

5

Nach bisherigem Recht aufgestellte Wegweiser «Fahrrad-Rundstrecke» (4.50.2) sind bis Ende 2012 zu entfernen.

6

Nach bisherigem Recht aufgestellte Bestätigungstafeln (4.51) sind bis Ende 2012 durch die neue «Bestätigungstafel» (4.51.3) zu ersetzen.

7

Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen weiterhin verwendet werden.

8

Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungskarten für gehbehinderte Personen dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, höchstens aber bis Ende 2007 verwendet werden.

Strassenverkehr

72

741.21

Anhang 1319

Grösse der Signale und Markierungen (Art. 102 Abs. 1) Grossformat

Zwischenformat

Normalformat

Kleinformat

I. Gefahrensignale 1. Allgemein (1.01-1.16, 1.18, 1.22-1.32) - Seitenlänge

150 cm

120 cm

90 cm

60 cm

- Randbreite

11 cm

9 cm

7 cm

5 cm

2. Besondere Fälle

- «Distanzbaken» (1.17) 30 cm breit und 100 cm hoch; Unterkante wenigstens 60 cm über der Ebene der Fahrbahn

II. Vorschriftssignale 1. Durchmesser 120 cm 90 cm

60 cm

40 cm

2. Randbreite

- Allgemein

20 cm

15 cm

10 cm

6,6 cm

- Besondere Fälle: «Abbiegen nach rechts verboten» (2.42), «Abbiegen nach links verboten»

(2.43), «Wenden verboten» (2.46) 12 cm

9 cm

6 cm

4 cm

3. Breite der Balken bei den Signalen 2.13, 2.42, 2.43, 2.46, 2.49, 2.54, 2.57, 2.60.1 10 cm 7,5 cm 5 cm 3,3 cm 4. Breite des weissen Randes bei den Signalen 2.312.41.1, 2.48, 2.54, 2.57, 2.60-2.64

1,8 cm 1,4 cm 0,9 cm 0,6 cm 5. Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (2.65) Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen des UVEK.

6. Signale 2.30.1 und 2.53.1: Höhe der Schrift «GENERELL» im Rand 7 cm (Normalformat) 7. Zonensignale, insbesondere 2.59.1, 2.59.3 und 2.59.5

- Breite

50 cm bzw. 70 cm3

- Höhe

70 cm bzw. 50 cm3

3 In besonderen Fällen kann das Signal im Format 70/100 cm bzw. 100/70 cm aufgestellt werden.

III. Vortrittssignale 1. Dreieckige Signale(3.02, 3.05-3.08) - Seitenlänge

150 cm

120 cm

90 cm

60 cm

- Randbreite

11 cm

9 cm

7 cm

5 cm

319 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983 (AS 1983 1651), 25. Jan. 1989 (AS 1989 438), 12. Febr. 1992 (AS 1992 514), I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103), II der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440), vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 2719) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

Signalisationsverordnung 73

741.21

Grossformat

Zwischenformat

Normalformat

Kleinformat

2. Signal «Stop» (3.01) - Durchmesser, über parallele Seiten gemessen90 cm

60 cm

50 cm

- Breite des weissen Randes 3,5 cm 2,5 cm 2 cm

3. Quadratische Signale (3.03, 3.04, 3.10) - Seitenlänge

90 cm

70 cm

50 cm

35 cm

- Breite des schwarzen Randes bei den Signalen 3.03 und 3.04

4,5 cm 3,5 cm 2,5 cm 2 cm - Breite des weissen Randes beim Signal 3.10 2 cm

1,5 cm 1 cm

0,7 cm

4. Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09)

- Durchmesser

90 cm

60 cm

40 cm

- Randbreite

15 cm

10 cm

6,6 cm

5. … 6. Signale 3.20-3.25 Masse und Ausgestaltung richten sich nach Eisenbahnrecht.

IV. Hinweissignale
A. Verhaltens- und Informationshinweise
1. Quadratische Signale (4.05, 4.06, 4.08, 4.09, 4.14, 4.17, 4.21)

- Seitenlänge

90 cm

70 cm

50 cm

35 cm

- Breite des weissen Randes 2 cm

1,5 cm 1 cm

0,7 cm

2. Rechteckige Signale (4.01-4.04, 4.07, 4.08.1, 4.10-4.13, 4.15, 4.16, 4.18-4.20, 4.22, 4.23,4.25, 4.79-4.90, 4.92)

- Breite

90 cm

70 cm

50 cm

35 cm

- Höhe

125 cm

100 cm

70 cm

50 cm

- Breite des weissen Randes 2 cm

1,5 cm 1 cm

0,7 cm

- Seitenlänge des quadratischen Innenfeldes (Signale 4.07, 4.10, 4.79-4.90, 4.92) 62 cm

50 cm

35 cm

25 cm

3. Besondere Fälle

a. Signal «Strassenzustand» (4.75) - Breite

170 cm

120 cm

- Höhe

240 cm

170 cm

- Breite des weissen Randes

2 cm

1,5 cm -

b. Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» (4.76)

- Breite

200 cm

150 cm

- Höhe (bei 4 Angabenfeldern)

190 cm

140 cm

- Breite des weissen Randes

2 cm

1,5 cm -

c. Signale «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) und «Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen» (4.77.1) Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen des UVEK.

d. Signal «Gottesdienst» (4.91) - Breite

-

66 cm

- Höhe

-

100 cm

e. Signal «Notfallspur» (4.24)

Breite, Höhe und Ausgestaltung wird im Einzelfall durch die UVEK festgelegt.

f. Signal «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten» (4.93)

175

275 cm

Strassenverkehr

74

741.21

Grossformat

Zwischenformat

Normalformat

Kleinformat

g. Signale «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) und «Notausgang» (4.95)

Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen des UVEK.

B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen 1. Ortschaftstafeln (4.27-4.30) Die Breite der Tafel richtet sich

nach der Schrift; sie beträgt jedoch mindestens 70 cm und höchstens 150 cm; die Höhe beträgt 50-80 cm. Auf vorwiegend von Radfahrern benutzten

Nebenstrassen können Tafeln von 50 cm Breite und 35 cm Höhe verwendet werden.

2. Wegweiser (4.31-4.34, 4.45-4.48), «Wegweiser in Tabellenform» (4.35) - Länge des Armes oder Feldes Je nach der Beschriftung, jedoch mindestens 1 m. Bei mehreren Wegweisern in

Pfeilform, die am gleichen Ständer übereinander angebracht sind, sind alle Wegweiser gleich lang; der längste Ortschaftsname bestimmt die Länge der Wegweisergruppe. Dies gilt sinngemäss auch für Wegweiser in Tabellenform.

- Höhe des einzeiligen Armes oder Feldes min. 45

cm

min. 45

cm

35 cm

25 cm

3. Vorwegweiser(4.36-4.40, 4.53, 4.54) Die längere Seite soll im Normalformat 160 cm, im Kleinformat 120 cm nicht übersteigen; die kürzere Seite misst in der Regel ¾ der längeren. Die Schrifthöhe soll beim Normalformat 21 cm, beim Kleinformat 14 cm betragen.

4. Einspurtafeln über Fahrstreifen(4.41, 4.42) - Die

Grösse

richtet

sich nach der

Schrift; die Schrifthöhe beträgt 17,5

cm, 21 cm oder 28

cm.320

5. Besondere Fälle

a. Betriebswegweiser (4.49) -

Die Höhe beträgt auf Hauptstrassen 25

cm, auf Nebenstrassen und innerorts 20

cm. Die Länge

richtet sich nach der Schrift.

b. Wegweiser für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte(4.50.1, 4.50.3-4.50.6, 4.51.1-4.51.4)

Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen des UVEK.

c. …

320 Als Schrifthöhe gilt die Höhe des grossen Buchstabens.

Signalisationsverordnung 75

741.21

Grossformat

Zwischenformat

Normalformat

Kleinformat

d. Verkehrsführung (4.52) Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen des UVEK.

e. Wegweiser für Umleitungen ohne Zielangabe (4.34.1)

- Länge

130 cm

130 cm

100 cm

- Höhe

45 cm

35 cm

25 cm

f. Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55)

- Länge

-

120 cm

80 cm

- Höhe

-

90 cm

60 cm

6. Nummerntafeln

a. Nummerntafeln für Hauptstrassen (4.57)321 - Höhe

29 cm

29 cm

21 cm, auf Signalen über der Fahrbahn

29 cm

- Schrifthöhe

21 cm

21 cm

14 cm, auf Signalen über der Fahrbahn

21 cm

- Breite

- bei einstelliger Zahl und der

Nummer 11

17 cm, auf Signalen über der Fahrbahn

23 cm

- bei zweistelliger Zahl 25 cm, auf Signalen

über der Fahrbahn

35 cm

b. Nummerntafeln für Europastrassen (4.56)Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen (4.58)Nummerntafeln für Anschlüsse (4.59)Nummerntafel für Verzweigungen (4.59.1) Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen des UVEK.

C. Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen 1. Allgemeines Die Grösse der Tafel richtet sich nach der Schrift; die Schrifthöhe beträgt auf Autobahnen und Autostrassen 28 cm, 35 cm oder 42 cm.322

2. Besondere Fälle

a. Ausfahrtstafel (4.63) - Breite

200 cm

200 cm

-

- Höhe

200 cm

200 cm

-

b. Verzweigungstafel (4.66) - Breite

250 cm

250 cm

-

- Höhe

275 cm

275 cm

-

c. Kilometertafel (4.72) Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen des UVEK.

d. Hektometertafel (4.73) 321 Auf Wegweisern und Vorwegweisern wird für die Strassennummer keine grössere Schrift gewählt als für die übrigen Angaben; die Umrandung der Nummer ist gegebenenfalls entsprechend zu verkleinern.

322 Als Schrifthöhe gilt die Höhe des grossen Buchstabens.

Strassenverkehr

76

741.21

Grossformat

Zwischenformat

Normalformat

Kleinformat

V. Zusatztafeln 5.01, 5.03, 5.07, 5.11, 5.12, 5.15, 5.17 Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; Höhe rund 1/3 der Breite.

5.02, 5.10

Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; Höhe rund 2/3 der Breite.

5.04-5.06

Die Höhe beträgt 3/5 der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; die Breite beträgt 1/3 der Höhe.

5.09

- Seitenlänge

100 cm

80 cm

60 cm

50 cm

5.13

- Seitenlänge

90 cm

70 cm

50 cm

35 cm

5.14

- Seitenlänge

-

50 cm

35 cm

Die Tafeln 5.13 und 5.14 können auch in rechteckiger Form verwendet werden; Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind, Höhe rund 1/3 der Breite.

5.16

- Seitenlänge

100 cm

80 cm

60 cm

40 cm

VI. Leitpfosten (6.30, 6.31) Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen des UVEK.

VII. Markierungen (6.01-6.26) Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen des UVEK.

Signalisationsverordnung 77

741.21

Anhang 2323

Abbildungen der Signale und Markierungen (Art. 1 Abs. 3) 1. Gefahrensignale (Art. 3-15) a. Gefährliche Strassenanlage (Art. 4-10) 1.01 Rechtskurve (Art. 4)

1.02 Linkskurve (Art. 4)

1.03 Doppelkurve nach

rechts

beginnend

(Art. 4)

1.04 Doppelkurve nach links beginnend

(Art. 4)

323 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983 (AS 1983 1651), 25. Jan. 1989 (AS 1989 438), 12. Febr. 1992 (AS 1992 514) und II 2 der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816), I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103), Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41), Ziff. II der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440), vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 2719), vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1935), vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3174), Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003 (AS 2003 4289), Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4495), Ziff. II der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2105) und 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4241).

Siehe auch die SchlB Änd. 17.8.2005 vor Anhang 1.

Strassenverkehr

78

741.21

1.05 Schleudergefahr (Art. 5)

1.06 Unebene Fahrbahn

(Art. 6)

1.07 Engpass (Art. 7)

1.08 Verengung rechts

(Art. 7)

1.09 Verengung links

(Art. 7)

1.10 Gefährliches Gefälle

(Art. 8)

Signalisationsverordnung 79

741.21

1.11 Starke

Steigung

(Art. 8)

1.12 Rollsplitt (Art. 8)

1.13 Steinschlag (Art. 8)

1.14 Baustelle (Art. 9)

1.15 Schranken (Art. 10)

1.16 Bahnübergang ohne

Schranken

(Art. 10)

Strassenverkehr

80

741.21

1.17 Distanzbaken (Art. 10)

1.18 Strassenbahn (Art. 10)

b. Übrige Gefahren (Art. 11-15) 1.22 Fussgängerstreifen (Art. 11)

1.23 Kinder

(Art. 11)

1.24 Wildwechsel (Art. 12)

1.25 Tiere

(Art. 12)

Signalisationsverordnung 81

741.21

1.26 Gegenverkehr (Art. 13)

1.27 Lichtsignale (Art. 14)

1.28 Flugzeuge (Art. 14)

1.29 Seitenwind (Art. 14)

1.30 Andere

Gefahren

(Art. 15)

1.31 Stau

(Art. 14)

Strassenverkehr

82

741.21

1.32 Radfahrer (Art. 11)

2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16-34 und 69) a. Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen (Art. 18-21) 2.01 Allgemeines Fahrverbot

in

beiden

Richtungen

(Art. 18)

2.02 Einfahrt verboten

(Art.

18)

2.03 Verbot

für

Motorwagen

(Art. 19)

2.04 Verbot für Motorräder (Art.

19)

2.05 Verbot für Fahrräder und

Motorfahrräder

(Art. 19)

2.06 Verbot

für

Motorfahrräder

(Art. 19)

Signalisationsverordnung 83

741.21

2.07 Verbot für Lastwagen (Art.

19)

2.08 Verbot

für

Gesellschaftswagen

(Art. 19)

2.09 Verbot für Anhänger (Art.

19)

2.09.1 Verbot für Anhänger mit

Ausnahme

von

Sattelund

Zentralachsanhängern (Art. 19)

2.102.10.1 Verbot für Fahrzeuge mit

gefährlicher

Ladung

(Art. 19)

2.11 Verbot für Fahrzeuge mit

wassergefährdender

Ladung

(Art.

19)

2.12 Verbot für Tiere (Art.

19)

2.13 Verbot

für

Motorwagen und

Motorräder

(Beispiel)

(Art. 19)

Strassenverkehr

84

741.21

2.14 Verbot für Motorwagen, Motorräder

und

Motorfahrräder

(Beispiel)

(Art. 19)

2.15 Verbot für Fussgänger (Art.

19)

2.15.1 Skifahren verboten (Art.

19)

2.15.2 Schlitteln verboten (Art.

19)

2.15.3 Verbot für fahrzeugähnliche Geräte

(Art. 19)

2.16 Höchstgewicht (Art.

20)

2.17 Achsdruck (Art. 20)

2.18 Höchstbreite (Art. 21)

2.19 Höchsthöhe (Art. 21)

2.20 Höchstlänge (Art. 21)

Signalisationsverordnung 85

741.21

b. Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen (Art. 2a und 22-32) 2.30 Höchstgeschwindigkeit (Art.

22)

2.30.1 Höchstgeschwindigkeit 50

generell

(Art. 22)

2.31 Mindestgeschwindigkeit

(Art. 23)

2.32 Fahrtrichtung rechts (Art.

24)

2.33 Fahrtrichtung links

(Art.

24)

2.34 Hindernis rechts

umfahren

(Art. 24)

2.35 Hindernis links

umfahren

(Art. 24)

2.36 Geradeausfahren (Art.

24)

2.37 Rechtsabbiegen (Art.

24)

Strassenverkehr

86

741.21

2.38 Linksabbiegen (Art.

24)

2.39 Rechtsoder

Linksabbiegen

(Art. 24)

2.40 Geradeaus oder

Rechtsabbiegen

(Art. 24)

2.41 Geradeaus oder

Linksabbiegen

(Art.

24)

2.41.1 Kreisverkehrsplatz (Art.

24)

2.41.2 Vorgeschriebene Fahrtrichtung

für

Fahrzeuge mit

gefährlicher

Ladung

(Beispiel) (Art. 24) 2.42 Abbiegen

nach

rechts

verboten

(Art. 25)

2.43 Abbiegen nach links verboten

(Art. 25)

2.44 Überholen verboten (Art.

26)

Signalisationsverordnung 87

741.21

2.45 Überholen für

Lastwagen verboten

(Art. 26)

2.46 Wenden verboten (Art.

27)

2.47 Mindestabstand (Art.

28)

2.48 Schneeketten obligatorisch (Art. 29) 2.49 Halten

verboten

(Art. 30)

2.50 Parkieren verboten (Art. 30)

2.51 Zollhaltestelle (Art.

31)

2.52 Polizei (Art.

31)

2.53 Ende der Höchstgeschwindigkeit

(Art. 32)

2.53.1 Ende der Höchstgeschwindigkeit

50

generell (Art. 22)

2.54 Ende der Mindestgeschwindigkeit

(Art. 32)

2.55 Ende

des

Überholverbotes

(Art. 32)

Strassenverkehr

88

741.21

2.56 Ende

des

Überholverbotes

für

Lastwagen

(Art. 32)

2.56.1 Ende des Teilfahrverbotes (Beispiel)

(Art. 32)

2.57 Ende

des

Schneeketten-Obligatoriums

(Art. 32)

2.58 Freie Fahrt (Art. 32)

2.59.1 Zonensignal (z.B.

Tempo-30-Zone)

(Art.

2a und 22a) 2.59.2 Ende-Zonensignal (z.B. Ende Tempo30-Zone)

(Art. 2a)

Signalisationsverordnung 89

741.21

2.59.3 Fussgängerzone (Art. 2a und 22c) 2.59.4 Ende der Fussgängerzone (Art. 2a)

2.59.5 Begegnungszone (Art. 2a und 22b) 2.59.6 Ende der Begegnungszone (Art. 2a)

c. Besondere Wege, Busfahrbahn (Art. 33-34) Lichtsignal - System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (Art. 69) 2.60 Radweg

(Art. 33)

2.60.1 Ende des Radweges (Art. 33)

2.61 Fussweg (Art. 33)

Strassenverkehr

90

741.21

2.62 Reitweg (Art.

33)

2.63 Rad- und Fussweg mit

getrennten

Verkehrsflächen

(Beispiel)

(Art. 33)

2.63.1 Gemeinsamer Rad- und Fussweg

(Beispiel)

(Art.

33)

2.64 Busfahrbahn (Art.

34)

2.65 Lichtsignal-System für

die

zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen

(Art. 69)

3. Vortrittssignale (Art. 35-43, Art. 93) 3.01 Stop

(Art. 36)

3.0113.02 Kein Vortritt (Art. 36)

Signalisationsverordnung 91

741.21

3.03 Hauptstrasse (Art. 37)

3.04 Ende der Hauptstrasse (Art. 38)

3.05 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt

(Art. 39)

3.06 Verzweigung mit Rechtsvortritt

(Art. 40)

3.07 Einfahrt von rechts (Art. 41)

3.08 Einfahrt von links (Art. 41)

Strassenverkehr

92

741.21

3.09 Dem

Gegenverkehr

Vortritt

lassen

(Art. 42)

3.10 Vortritt vor dem Gegenverkehr

(Art. 42)

3.113.12

3.20 Wechselblinklichtsignal (Art. 93)

3.21 einfaches Blinklichtsignal

(Art. 93)

3.22 Einfaches Andreaskreuz

(Art. 93)

3.23 Doppeltes Andreaskreuz

(Art. 93)

3.24 Einfaches Andreaskreuz

(Art. 93)

3.25 Doppeltes Andreaskreuz

(Art. 93)

Signalisationsverordnung 93

741.21

4. Hinweissignale (Art. 44-62 und Art. 84-91) a. Verhaltenshinweise (Art. 44-48 und Art. 54) 4.01 Autobahn

(Art. 45)

4.02 Ende der Autobahn (Art. 45)

4.03 Autostrasse (Art. 45)

4.04 Ende der Autostrasse (Art.

45)

4.05 Bergpoststrasse (Art.

45)

4.06 Ende der Bergpoststrasse

(Art. 45)

4.07 Tunnel

(Art.

45)

4.08 Einbahnstrasse (Art.

46)

4.08.1 Einbahnstrasse mit

Gegenverkehr

von

Radfahrern

(Beispiel)

(Art. 46)

Strassenverkehr

94

741.21

4.09 Sackgasse (Art.

46)

4.10 Wasserschutzgebiet

(Art. 46)

4.11 Standort eines Fussgängerstreifens

(Art. 47)

4.12 FussgängerUnterführung

(Art. 47)

4.13 FussgängerÜberführung

(Art. 47)

4.14 Spital

(Art.

47)

4.15 Ausstellplatz (Art.

47)

4.16 Abstellplatz für

Pannenfahrzeuge

(Art. 47)

4.17 Parkieren gestattet

(Art. 48)

Signalisationsverordnung 95

741.21

4.18 Parkieren mit

Parkscheibe

(Art. 48)

4.19 Ende des Parkierens mit

Parkscheibe

(Art. 48)

4.20 Parkieren gegen

Gebühr

(Art. 48)

4.21 Parkhaus (Art.

48)

4.22 Entfernung und

Richtung

eines

Parkplatzes

(Art.

48)

4.23 Vorwegweiser für

bestimmte

Fahrzeugarten

(Beispiel

Lastwagen)

(Art. 54)

4.24 Notfallspur (Beispiel)

(Art.

47)

4.25 Parkplatz mit Anschluss an

öffentliches

Verkehrsmittel

(Beispiel)

(Art. 48)

Strassenverkehr

96

741.21

b. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen(Art. 49-56) 4.27 Ortsbeginn auf

Hauptstrassen

(Art. 50)

4.28 Ortsende auf

Hauptstrassen

(Art. 50)

4.29 Ortsbeginn auf

Nebenstrassen

(Art. 50)

4.30 Ortsende auf

Nebenstrassen

(Art. 50)

4.31 Wegweiser zu Autobahnen oder

Autostrassen

(Art. 57)

4.32 Wegweiser für

Hauptstrassen

(Art.

51)

4.33 Wegweiser für

Nebenstrassen

(Art. 51)

4.34 Wegweiser bei Umleitungen

(Art. 55)

4.34.1 Wegweiser für Umleitungen

ohne

Zielangabe

(Art. 55)

Signalisationsverordnung 97

741.21

4.35 Wegweiser in Tabellenform (Art.

51)

4.36 Vorwegweiser auf Hauptstrassen

(Art. 52)

4.37 Vorwegweiser auf Nebenstrassen

(Art.

52)

4.38 Vorwegweiser mit

Fahrstreifenaufteilung auf

Hauptstrassen

(Art. 52)

4.39 Vorwegweiser mit

Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen

(Art. 52)

4.40 Vorwegweiser mit

Anzeige von

Beschränkungen

(Art. 52)

Strassenverkehr

98

741.21

4.41 Einspurtafel über Fahrstreifen auf

Hauptstrassen

(Art. 53)

4.42 Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen

(Art. 53)

4.434.45 Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten

(Beispiel

Lastwagen)

(Art. 54)

4.46 Wegweiser «Parkplatz» (Art.

54)

4.46.1 Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel»

(Beispiel) (Art. 54) 4.47 Wegweiser «Zeltplatz» (Art.

54)

4.48 Wegweiser «Wohnwagenplatz» (Art. 54)

4.49 Betriebswegweiser (Art. 54)

4.504.50.1 Wegweiser «Route für Fahrräder» (Beispiel) (Art. 54a) 4.50.24.50.3 Wegweiser «Route für Mountainbikes» (Beispiel)

(Art. 54a)

4.50.4 Wegweiser «Route für fahrzeugähnliche Geräte» (Beispiel)

(Art. 54a)

Signalisationsverordnung 99

741.21

4.50.5 Wegweiser in Tabellenform für einen einzigen Adressatenkreis (Beispiel) (Art. 54a)

4.50.6 Wegweiser in Tabellenform für mehrere Adressatenkreise (Beispiel) (Art. 54a)

4.514.51.1 Wegweiser ohne Zielangabe (Beispiel)

(Art. 54a)

4.51.2 Vorwegweiser ohne Zielangabe (Beispiel)

(Art. 54a)

4.51.3 Bestätigungstafel (Beispiel) (Art.

54a)

4.51.4 Endetafel (Beispiel) (Art. 54a)

4.52 Verkehrsführung (Art. 54)

Strassenverkehr

100

741.21

4.53 Vorwegweiser für Umleitungen

(Art. 55)

4.54 Vorwegweiser bei

Kreisverkehrsplatz

(Beispiel)

(Art. 52)

4.55 Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle

oder

Verkehrsbeschränkung (Art. 54)

4.56 Nummerntafeln für Europastrassen

(Art.

56)

4.57 Nummerntafel für Hauptstrassen

(Art.

56)

4.58 Nummerntafel für Autobahnen und

Autostrassen

(Art. 56)

4.59 Nummerntafel für Anschlüsse (Art.

56)

4.59.1 Nummerntafel für Verzweigungen

(Art. 56)

Signalisationsverordnung 101

741.21

c. Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 84-91) 4.60 Ankündigung des nächsten Anschlusses

(Art. 86)

4.61 Vorwegweiser bei Anschlüssen (Art.

86)

4.62 Wegweiser bei Anschlüssen (Art. 86)

4.63 Ausfahrtstafel (Art. 86)

4.64 Trennungstafel (Art. 86 und 87)

Strassenverkehr

102

741.21

4.65 Entfernungstafel (Art. 86 und 87)

4.66 Verzweigungstafel (Art.

87)

4.67 Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen

(Art. 87)

4.68 Zweiter Vorwegweiser

bei Verzweigungen

(Art.

87)

4.69 Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und

Autostrassen

(Art. 86 und 87)

Signalisationsverordnung 103

741.21

4.70 Hinweis auf

Notrufsäulen

(Art. 89)

4.71 Hinweis auf Polizeistützpunkte (Art. 89 Abs. 5)

4.72 Kilometertafel (Art. 89)

4.73 Hektometertafel (Art. 89) d. Informationshinweise (Art. 57-62) 4.75 Strassenzustand (Art.

58)

4.76 Vororientierung über den Strassenzustand

(Art. 58)

Strassenverkehr

104

741.21

4.77 Anzeige der Fahrstreifen (Beispiele) (Art. 59)

4.77.1 Anzeige von Fahrstreifen

mit

Beschränkungen

(Beispiel)

(Art. 59)324

4.784.79 Zeltplatz (Art.

62)

4.80 Wohnwagenplatz (Art. 62)

4.81 Telefon (Art. 62)

4.82 Erste Hilfe (Art. 62)

324 AS

1980 449

Signalisationsverordnung 105

741.21

4.83 Pannenhilfe (Art. 62)

4.84 Tankstelle (Art. 62)

4.85 Hotel-Motel (Art. 62)

4.86 Restaurant (Art. 62)

4.87 Erfrischungen (Art. 62)

4.88 Informationsstelle (Art. 62)

4.89 Jugendherberge (Art.

62)

4.90 RadioVerkehrsinformation

(Art. 62 und 89)

4.91 Gottesdienst (Art.

62)

Strassenverkehr

106

741.21

4.92 Feuerlöscher (Art.

62)

4.93 Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 61)

4.94 Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang (Art. 62)

4.95 Notausgang (Art.

62)

5. Ergänzende Angaben zu Signalen (Art. 63-65) 5.01 Distanztafel (Art.

64)

5.02 Anzeige von Entfernung und

Richtung

(Art. 64)

5.03 Streckenlänge (Art.

64)

Signalisationsverordnung 107

741.21


5.04 Wiederholungs tafel

(Art. 64)

5.05 Anfangstafel (Art.

64)

5.06 Endetafel (Art.

64)

5.07 Richtungstafel (Art.

64)

5.085.09 Richtung der

Hauptstrasse

(Art. 65)

5.10 Ausnahmen vom Halteverbot

(Art. 65)

5.11 Ausnahmen vom

Parkierungsverbot

(Art.

65)

5.12 Blinklicht (Art. 65)

5.13 Vereiste Fahrbahn

(Art. 65)

5.14 Gehbehinderte (Art. 65)

Strassenverkehr

108

741.21





5.15 Fahrbahnbreite (Art.

65)

5.16 Schiesslärm (Art.

65)

5.17 Übernächste Tankstelle

(Art. 89)

5.20 Leichte Motorwagen (Art. 64)

5.21 Schwere Motorwagen (Art. 64)

5.22 Lastwagen (Art. 64)

5.23 Lastwagen mit Anhänger

(Art. 64)

5.24 Sattelmotorfahrzeug (Art.

64)

5.25 Gesellschaftswagen (Art.

64)

5.26 Anhänger (Art. 64)

5.27 Wohnanhänger (Art. 64)

5.28 Wohnmotorwagen (Art. 64)

5.29 Motorrad (Art. 64)

5.30 Motorfahrrad (Art. 64)

5.31 Fahrrad (Art. 64)

5.32 Mountain-Bike (Art. 64)

5.33 Fahrrad schieben

(Art. 64)

5.34 Fussgänger (Art. 64)

Signalisationsverordnung 109

741.21

5.35 Strassenbahn (Art. 64)

5.36 Traktor (Art. 64)

5.37 Panzer

(Art. 64)

5.38 Pistenfahrzeug (Art. 64)

5.39 Langlauf (Art. 64)

5.40 Skifahren (Art. 64)

5.41 Schlitteln (Art.

64)

5.50 Flugzeug/Flugplatz (Art.

64)

5.51 Autoverlad auf

Eisenbahn

(Art. 64)

5.52 Autoverlad auf

Fähre

(Art. 64))

5.53 Industrie und Gewerbegebiet

(Art. 64)

5.54 Zollabfertigung mit

Sichtdeklaration

(Art. 65)

5.55 S-Verkehr (Art. 65)

5.56 Spital

mit

Notfallstation

(Art. 65)

5.57 Notfalltelefon (Art. 65)

Strassenverkehr

110

741.21

5.58 Feuerlöscher (Art. 65)

6. Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 72-79 und Art. 82) 6.01 Sicherheitslinie (Art.

73)

6.02 Doppelte Sicherheitslinie

6.03 Leitlinie (Art. 73)

6.04 Doppellinie (Art. 73)

6.05 Vorwarnlinie (Art. 73)

6.06 Einspurpfeile (Art. 74)

6.07 Abweispfeile (Art. 74)

Signalisationsverordnung 111

741.21

6.08 Bus-Streifen (Art. 74)

6.09 Radstreifen (Art. 74)

6.10 Haltelinie 6.12 Ununterbrochene Längslinie 6.11 Stop

6.13 Wartelinie 6.12 Ununterbrochene Längslinie (Art. 75)

6.14 Vorankündigung der Wartelinie

(Art. 75)

6.15 Randlinie 6.16 Führungslinie (Art. 76)

6.16.1 Führungslinie im Anschluss an

Wartelinie

(Art.

76)

6.16.2 Führungslinie bei Richtungsänderung

der

Hauptstrasse

(Art. 76)

6.16.3 Führungslinie bei Richtungsänderung

der

Hauptstrasse

(Art. 76)

Strassenverkehr

112

741.21

6.17 Fussgängerstreifen 6.18 Halteverbotslinie (Art. 77)

6.19 Längsstreifen für Fussgänger (Art.

77)

6.20 Sperrflächen (Art. 78)

6.21 Zickzacklinie (Art. 79)

6.22 Parkverbotslinie (Art. 79)

6.23 Parkverbotsfeld (Art. 79)

6.246.25 Halteverbotslinie (Art. 79)

Signalisationsverordnung 113

741.21

6.26 Ausgeweiteter Radstreifen

(Art.

74)

6.30 Leitpfosten rechts

(Art. 82)

6.31 Leitpfosten links

(Art. 82)

Strassenverkehr

741.21

114

1 Parkscheibe (Art. 48 Abs. 2 und 4) Anhang 3

325

mindestens 11 cm br eit und 15 cm hoch

Vorderseite: Grund blau; Schriftz eichen, Pfeil und Umrandu ng des «P» weiss; Zahlen sowie St unden- und Halbst

undenmarkierungen s chwarz auf weissem Grund Rückseite: Auf der nebst dem untenerwähnten Text verbleibende n Fläche sind Zusätze, auch solc he zum Zwecke de

r Werbung, zulässi

g.

Einstellen der Parkscheibe auf allen mit dem Signal «Parkieren mit Parksc heibe» gekennzeichneten Verkehrsflächen Der Pfeil muss auf den de r tatsächlichen Ankunfts zeit nachfolgenden Stri ch eingestellt werden.

Zulässige Parkdauer in der Blauen Zone Fahrzeuge dürfen an Werktagen - und sofern ausdrücklich signalisiert a uch an Sonn- und

Feiertagen - nur

wie fol

gt ab

gestellt werden:

Tatsächliche Ankunftszeit

A

E

inzu

stellende Ankunftszeit Abfahrtszeit

08.00

08.29

08.30

09.30

08.30

08.59

09.00

10.00

usw.

11.00

11.29

11.30

12.30

11.30

-

13.29

auf

A

fol

genden Strich

14.30

13.30

13.59

14.00

15.00

usw.

17.30

17.59

18.00

19.00

18.00

-

07.59

auf

A

fol

genden Strich

09.00

Zwischen 19.00 und 07.59 muss die Parkscheibe nicht angebr acht werden, sofern da s Fahrzeug vor 08.00

wieder in den Verkehr ein gefü

gt wird.

(Vo

rd

erse

ite

)

(Rücks

eit

e)

325

Fassung gemäss Ziff. II Abs.

2 der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. Mä

rz 2006 (AS

2005

4495). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.

Signalisationsverordnung 741.21

115

2 Parkkarte für behinderte Personen (Art. 65 Abs. 5 SSV, Art. 20 a VRV)

Die Par

kkart

e ist 14,8 cm breit und 10,6 cm hoch. Der Grund der Karte ist hellblau, das

Gehbehi

ndert

enZ

eichen weiss auf

dunkel

bl

auem Grund. Die weit ere Ausgestalt

ung der

Kar

te ri

cht

et si

ch nach den Abb

ildungen unten.

(Vo

rd

erse

ite

)

(Rücks

eit

e)

Strassenverkehr

741.21

116