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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) vom 23. September 1953 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 19522, beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 1

Die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge3 untersteht dem schweizerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist.


Art. 2

1 Schweizerische Seeschiffe sind die im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Schiffe.

2

Einziger Registerhafen der schweizerischen Seeschiffe ist Basel.4

Art. 3

1 Die Schweizer Flagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschliesslich die Schweizer Flagge.

2

Die Schweizer Flagge zeigt ein weisses Kreuz im roten Feld; für Form und Grössenverhältnisse ist das im Anhang zu diesem Gesetz abgebildete Muster massgebend.

AS 1956 1305 1 [BS

1 3]

2

BBl 1952 I 253 3

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717). Diese Änd. Ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

747.30

Schweizerisches

Recht und

Völkerrecht

Schweizerische

Seeschiffe

Schweizer

Flagge zur See

Seeschifffahrt

2

747.30


Art. 4

1 Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. In gleichem Umfang gilt bei einem Schiffbruch schweizerisches Recht für die Überlebenden.

2

Strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches5 und anderer bundesrechtlicher Strafbestimmungen, die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangen worden sind, unterstehen jedoch dem schweizerischen Recht ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich das Schiff im Zeitpunkt der Begehung der Tat befunden hat.

3

Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung unabhängig davon, ob die Tat im Ausland oder in der Schweiz begangen wurde.

4

Der Täter wird in der Schweiz nicht bestraft: wenn er im Ausland wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde;

wenn die Strafe, zu der er im Ausland wegen der gleichen Tat verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

Wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.


Art. 5

1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetz.

2

Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, falls sich diese aus den für die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge geltenden internationalen Übereinkommen oder international vereinbarten Regeln ergeben.

3

Ändern sich die Einheitsbeträge oder die Rechnungseinheiten für die Haftungsbeschränkung in internationalen Übereinkommen, oder treten wesentliche und dauernde Veränderungen der Bewertungs- oder Berechnungsgrundlagen ein, so kann der Bundesrat die Haftungseinheitsbeträge (Art. 49, 105, 118 und 126) herabsetzen oder erhöhen oder in anderen Rechnungseinheiten festsetzen und das Verfahren zur Umrechnung in die Landeswährung regeln.6 5

SR 311.0

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

Geltungsbereich

des schweizerischen Rechts

Verordnungen

des Bundesrates

Bundesgesetz

3

747.30


Art. 6

1 Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche erforderlich sind:

a. um zu verhindern, dass durch die Führung der Schweizer Flagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft gefährdet wird oder internationale Schwierigkeiten entstehen; b. um die schweizerische Seeschifffahrt in den Dienst der wirtschaftlichen Landesversorgung7 des Landes zu stellen.

2

Zu diesem Zwecke kann der Bundesrat insbesondere schweizerische Seeschiffe gegen angemessene Entschädigung requirieren oder enteignen. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

3

Ergreift der Bundesrat andere Massnahmen, so kann er je nach den Umständen eine Entschädigung festsetzen, wenn infolge dieser Massnahmen die Seeschiffe nicht anderweitig nutzbringend verwendet werden können, und wenn ein wesentlicher Schaden entstanden ist; die Entschädigung ist dem Schiffseigentümer, Reeder oder Seefrachtführer auszurichten.


Art. 7

1 Kann der Bundesgesetzgebung, insbesondere diesem Gesetz und den als anwendbar erklärten Bestimmungen internationaler Übereinkommen keine Vorschrift entnommen werden, so entscheidet der Richter nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Seerechts und, wo solche fehlen, nach der Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, wobei er Gesetzgebung und Gewohnheit, Wissenschaft und Rechtsprechung der seefahrenden Staaten berücksichtigt.

2

Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung zu; ihr unterliegen auch die Eintragungen des Kapitäns in Tagebüchern, Registern, Protokollen und Berichten.

Zweiter Abschnitt: Die Behördenorganisation

Art. 8

1 Die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge steht unter der Oberaufsicht des Bundesrates.

7

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Ausserordentliche

Massnahmen

Rechtsanwendung

durch den

Richter

Aufsicht

Seeschifffahrt

4

747.30

2

Die unmittelbare Aufsicht steht dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten8 zu, welches sie durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ausüben lässt.

3

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat die Bestimmungen über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten durchzuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Es erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bericht.


Art. 9

1 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat seinen Sitz in Basel. Es übt seine Obliegenheiten gegenüber schweizerischen Seeschiffen durch eigene Beamte oder durch die schweizerischen Konsulate aus.

2

Zu diesem Zwecke kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt unmittelbar mit schweizerischen Konsulaten und Konsuln sowie mit Behörden und Vertretern ausländischer Staaten verkehren.

3

Die Eigentümer, Reeder und Kapitäne schweizerischer Seeschiffe sind jederzeit verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, die das Schweizerische Seeschifffahrtsamt zur Ausübung seiner Obliegenheiten benötigt und verlangt. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Kontrollen an Bord schweizerischer Seeschiffe durchführen.


Art. 10

1 Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt hat seinen Sitz in Basel.

Es führt das Register, in welchem die schweizerischen Seeschiffe und die dinglichen Rechte an solchen Schiffen eingetragen werden.

2

Auf die Einrichtung und Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe ist die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister sinngemäss anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.9

Art. 11

1 Der Bundesrat bestimmt die Organisation und Amtsführung der beiden Ämter. Er erlässt den Gebührentarif für die Verrichtungen dieser Ämter und der schweizerischen Konsulate.

2

Der Bund ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch Massnahmen oder Verfügungen dieser Ämter, insbesondere aus der Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe, entsteht; er hat Rück-

8

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

Schweizerisches

Seeschifffahrtsamt

Schweizerisches

Seeschiffsregisteramt

Organisation der

Ämter; Verantwortlichkeit

Bundesgesetz

5

747.30

griff auf die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.


Art. 12

1 Der Bundesrat kann im Einverständnis mit der Regierung des betreffenden Kantons die Geschäftsführung oder einzelne Obliegenheiten der beiden Ämter einer kantonalen Verwaltung übertragen.

2

Für ihr Dienstverhältnis und ihre Verantwortlichkeit sind in diesem Falle die Beamten und Angestellten, soweit sie auf Grund dieses Gesetzes tätig sind, der Bundesgesetzgebung unterworfen.

Dritter Abschnitt: Die Gerichtsbarkeit

Art. 13

10 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

...11


Art. 14

1 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten besteht für alle dinglichen Klagen in Bezug auf ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der Gerichtsstand in Basel.

2

Für alle Ansprüche aus unerlaubten, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen Handlungen sowie für alle übrigen Zivilklagen aus diesem Gesetz besteht ein Gerichtsstand in Basel, sofern kein anderer Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist.

3

Für Klagen im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Beschränkung der Haftung des Reeders oder der gerichtlichen Bestätigung einer Dispache bei Havarie-Grosse besteht ein Gerichtsstand in Basel.


Art. 15

1 Die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen strafbaren Handlungen sowie die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons BaselStadt zu verfolgen und zu beurteilen, sofern sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit oder der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Über

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323 1327; BBl 1976 II 1181).

11 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 81 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Delegation

Verwaltungsrechtspflege

Zivilrechtspflege

Strafrechtspflege

Seeschifffahrt

6

747.30

die nach diesem Gesetz verhängten Bussen verfügt der Kanton BaselStadt.

2

Verzeigende Behörde bei Übertretungen dieses Gesetzes ist das Schweizerische Seeschifffahrtsamt.

3

Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, sämtliche auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einzusenden.


Art. 16

In Zivil- und Strafverfahren können sich die Parteien einer der drei
schweizerischen Amtssprachen bedienen und durch einen patentierten Anwalt im Sinne des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194312, der die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, vertreten oder verteidigen lassen.

Zweiter Titel: Die schweizerischen Seeschiffe Erster Abschnitt: Die Registrierung der Seeschiffe

Art. 17

1 In das Register der schweizerischen Seeschiffe können nur Seeschiffe eingetragen werden, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zu einer sonstigen gewerbsmässigen Tätigkeit auf See verwendet werden oder hiefür bestimmt sind, und für welche die Bedingungen dieses Gesetzes hinsichtlich Eigentum, finanzieller Mittel, Zulassung zur Seeschifffahrt, Namengebung und Verfahren erfüllt sind.13

12

[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7.

AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

Rechte

der Parteien

I. Voraussetzungen im Allge-

meinen

Bundesgesetz

7

747.30

2

Jede Eintragung und Streichung ist durch das Schweizerische Seeschiffsregisteramt im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.14


Art. 18

Im Register der schweizerischen Seeschiffe werden die im Eigentum des Bundes, der Kantone und der schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten stehenden Seeschiffe eingetragen.


Art. 19

15 Im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Unternehmen), welche die Bedingungen nach den Artikeln 20-24 erfüllen, können ihre Seeschiffe im Register der schweizerischen Seeschiffe auf ihren Namen eintragen lassen sofern sie ihren Sitz und den tatsächlichen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in der Schweiz haben.


Art. 20

16 Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der Bundesrat, welche Bedingungen die natürlichen Personen, die Inhaber einer Einzelfirma, die Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder sonstigen Teilhaber sowie alle Geschäftsführer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfüllen müssen.


Art. 21

17 Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der Bundesrat, welche Bedingungen die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft sowie die mit der Kontrolle dieser Gesellschaften betrauten Personen hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfüllen müssen.

14

Ursprünglich Abs. 3. Ursprünglicher Abs. 2 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

II. Öffentlichrechtliche

Körperschaften

und Anstalten

III. Privatrechtliche Unter-

nehmen 1. Anspruch

auf Eintragung

2. Staatsangehörigkeit und

Wohnsitz

3. Verwaltungsund Kontrollor-

gane

Seeschifffahrt

8

747.30


Art. 22

1 Alle Aktien müssen auf den Namen lauten. Die Gesellschaft kann, unter Einhaltung der Vorschriften des Obligationenrechts18, die Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien insbesondere dann ablehnen, wenn der Erwerber die Bedingungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen nicht erfüllt.19 2 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann weder vererbt noch übertragen werden, auch nicht durch Übertragung von Anteilscheinen.

3

Ein Pfandrecht, eine Nutzniessung oder ein sonstiges Recht an einer Aktie oder an einem Stammanteil bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Gesellschaft und der Eintragung in das Aktienbuch oder Anteilbuch.


Art. 23

20 Der Bundesrat bestimmt im Sinne der Artikel 20 und 21, welche Bedingungen Handelsgesellschaften oder juristische Personen erfüllen müssen, die a. als Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder sonstige Teilhaber an Unternehmen der schweizerischen Schiffseigentümer beteiligt sind;

b. als Gläubiger investierter Mittel schweizerischer Herkunft, als Nutzniesser oder in anderer Weise an Unternehmen berechtigt sind; c. das Amt als Kontrollstelle ausüben.


Art. 24

21 1 Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, erlässt der Bundesrat Vorschriften über die erforderlichen eigenen Mittel des Schiffseigentümers sowie über die Herkunft der in dessen Seeschiff investierten fremden Mittel.

2

Der Schiffseigentümer muss über eigene Mittel verfügen, welche mindestens 20 Prozent des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffe entsprechen; für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert.

18

SR 220

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

4. Aktien und

Stammanteile

5. Beteiligte

Gesellschaften

und Gläubiger

6. Finanzielle

Mittel

Bundesgesetz

9

747.30

3

Der Bundesrat bestimmt, bis zu welchem Grad und für welche Dauer die eigenen Mittel infolge von Verlusten den nach Absatz 2 festgelegten Mindestsatz unterschreiten dürfen.


Art. 25

22 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt eine Bescheinigung aus, wenn die Bedingungen nach den Artikeln 18-24 erfüllt sind.


Art. 26

1 Der schweizerische Schiffseigentümer hat alljährlich bis spätestens nach Ablauf von neun Monaten seit Schluss eines Geschäftsjahres dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einen besonderen Revisionsbericht einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dieser Revisionsbericht muss von einem Revisionsverband oder einer Treuhandgesellschaft erstattet werden, die als Revisionsstelle für diesen Zweck vom Bundesrat anerkannt sind.23 2 Der Bundesrat kann im Hinblick auf diese Kontrolle besondere Vorschriften über die Führung der Register und Bücher sowie einen Gebührentarif für die Arbeiten der Revisionsstelle erlassen.


Art. 27

1 Sind wegen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, infolge Erbgangs oder aus andern Gründen die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt, so beginnt für den Schiffseigentümer oder seine Rechtsnachfolger von Gesetzes wegen eine Frist von 30 Tagen seit Eintritt des Mangels zu laufen, innert welcher sie diese Bedingungen wieder zu erfüllen haben.

2

Können die Bedingungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt werden oder machen die Beteiligten von den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Berichtigung keinen Gebrauch, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, sofern der Mangel immer noch besteht, die Übereinstimmungsbescheinigung ausser Kraft setzen und den Rückzug des Seebriefes anordnen, bis die Bedingungen wieder erfüllt sind. Diese Massnahme ist dem Bundesrat mitzuteilen.

3

Werden die Bedingungen auch während weiterer drei Monate nicht erfüllt, so kann der Bundesrat die Streichung des Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe oder, wenn es für die wirtschaftliche Landesversorgung des Landes erforderlich ist, den Verkauf auf 22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

7. Übereinstimmungsbe-

scheinigung

8. Kontrolle

9. Berichtigungsverfahren

Seeschifffahrt

10

747.30

dem Wege der öffentlichen Versteigerung verfügen. Der Zuschlag darf in diesem Falle nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Der Bund kann sich an der Versteigerung beteiligen. Zuständig für die Versteigerung sind die Behörden des Kantons Basel-Stadt.


Art. 28

1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

2

Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.

3

Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.


Art. 29

1 Erfüllt ein Aktionär oder ein Mitglied einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr, so werden seine Aktien oder Stammanteile auf dem Wege der Versteigerung verkauft, sofern die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter gesamthaft mindestens die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals besitzen und ihrerseits die gesetzlichen Bedingungen erfüllen.

2

Der Richter ordnet auf Antrag der Gesellschaft, nach unbenütztem Ablauf einer von dieser zum Zwecke der gütlichen Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, in beschleunigtem Verfahren die Versteigerung an. Er bestimmt, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter 10. Schutz der

Beteiligten a. bei gemeinschaftlichem

Eigentum

b. bei juristischen Personen

Bundesgesetz

11

747.30

den übrigen Beteiligten stattzufinden hat. Der Zuschlag darf nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

3

Der durch die Versteigerung betroffene Aktionär hat der Versteigerungsbehörde unverzüglich seine Aktientitel einzureichen, widrigenfalls der Richter diese auf Antrag der Gesellschaft sofort und ohne vorhergehendes Aufgebot kraftlos erklärt. Zuständig für die Anordnung der Versteigerung und für die Kraftloserklärung ist der Richter am Sitz der Gesellschaft.

4

Erfüllt ein Genossenschafter nicht mehr die gesetzlichen Bedingungen, so kann er aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.


Art. 30

1 Ein Seeschiff wird nur gestützt auf eine Bewilligung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes zur Schifffahrt zugelassen.

2

Die Zulassung zur Seeschifffahrt wird nur für seetüchtige Seeschiffe erteilt, welche einen Bruttoraumgehalt von mindestens 300 t aufweisen und von einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert worden sind.25 2bis Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann die Zulassung zur Seeschifffahrt ausnahmsweise auch für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 300 t erteilen, sofern nachweislich ein besonderes schweizerisches Interesse an der Eintragung besteht.26 3 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften für die Klassifikation der schweizerischen Seeschiffe.27
a28 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann für ein in einem Schweizerischen Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff, das in Verbindung mit einer gewerbsmässigen Beförderung von Gütern auf Binnengewässern auch die See befährt, für bestimmte Einzelfahrten über See die Sicherheitsvorschriften festsetzen und die benötigten Schiffs24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

27

Ursprünglich Abs. 4. Ursprünglicher Abs. 3 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181).

28

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

IV. Zulassung

zur Seeschifffahrt 1. Bewilligung a. im all-

gemeinen24

b. Binnenschiffe

zur See

Seeschifffahrt

12

747.30

papiere ausstellen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Küstenstaates, dessen Gewässer das Schiff befährt.


Art. 31

1 Ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Seeschiff muss ständig die Bedingungen erfüllen, unter denen es zur Seeschifffahrt zugelassen worden ist.

2

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat darüber zu wachen, dass diese Bedingungen fortwährend erfüllt sind. Wird ein Mangel festgestellt, so ist dem Schiffseigentümer eine angemessene Frist anzusetzen, binnen welcher er für die notwendigen Reparaturen und Einrichtungen zu sorgen hat.

3

Sorgt der Schiffseigentümer nicht fristgemäss für die notwendigen Reparaturen und Einrichtungen, oder erweisen sich diese als ungenügend, so setzt das Schweizerische Seeschifffahrtsamt die Zulassung zur Seeschifffahrt ausser Kraft und ordnet den Rückzug des Seebriefes an.


Art. 32

1 Jedes schweizerische Seeschiff trägt einen Namen, der in üblicher Form am Heck und auf beiden Seiten des Bugs anzubringen ist.

2

Der Name des Schiffes hat sich von den Namen anderer schweizerischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden; er bedarf der Genehmigung durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt.

3

Der Name des Registerhafens ist am Heck unter dem Namen des Seeschiffes in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bâle, Basilea) anzubringen.


Art. 33

1 Die Eintragung des Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgt auf Antrag des Schiffseigentümers.

2

Der Bundesrat bestimmt die Angaben, welche der Antrag zu enthalten hat, sowie die mit dem Antrag einzureichenden Belege.29 3

Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentümer unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt zu melden, das sie an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt weiterleitet.


Art. 34


30

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

30

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

2. Reparaturen

und Einrichtungen

V. Name

des Schiffes

VI. Registrierungsverfahren 1. Antrag

2. ...

Bundesgesetz

13

747.30


Art. 35

31 1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann ausnahmsweise einer natürlichen Person, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person, welche die gesetzlichen Anforderungen nach den Artikeln 20 und 21 erfüllt und die ein Seeschiff für einen philanthropischen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zweck betreibt, das Recht verleihen, das Seeschiff in das Register der schweizerischen Seeschiffe einzutragen. Es legt die Bedingungen dafür von Fall zu Fall fest.32 2 Der Bundesrat kann durch Verordnung die Eintragung von Jachten in einem Schweizerischen Register vorsehen, die Voraussetzungen für die Eintragung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten bestimmen sowie das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ermächtigen, die Erteilung eines schweizerischen Fähigkeitsausweises für Schiffsführer zu regeln.

3

Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Vorliegen besonderer Umstände auch Booten, die nicht ins Schweizerische Jachtenregister eingetragen werden können, eine Flaggenbestätigung ausgestellt wird.


Art. 36

1 Die Streichung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Sie kann nur verweigert werden, wenn es für die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlich ist.

2

Verweigert der Bundesrat die Bewilligung, so hat der Bund auf Antrag des Schiffseigentümers das Seeschiff zum Marktpreis zu erwerben, sofern nicht der Bundesrat den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung nach Artikel 27 Absatz 3 verfügt. Der Schiffseigentümer kann einen entsprechenden Antrag gleichzeitig mit dem Gesuch auf Bewilligung der Streichung oder anschliessend bis spätestens 30 Tage seit der Verweigerung der Streichung stellen. Der Erwerb durch den Bund oder die Anordnung der Versteigerung hat innert 30 Tagen seit Eingang des Antrages, jedoch frühestens seit der Verweigerung der Bewilligung zu erfolgen.33 3 Das Rechtsgeschäft, das einer Handänderung des Seeschiffes zugrunde liegt, ist nichtig, wenn die Streichung nicht bewilligt wird.

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

VII. Nicht

gewerbsmässige

Schifffahrt

VIII. Freiwillige

Streichung

Seeschifffahrt

14

747.30

Zweiter Abschnitt: Dingliche Rechte an Seeschiffen

Art. 37

1 Die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister findet, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Gesetzes, auf das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen Anwendung.

2

Im Falle einer Handänderung darf das Schweizerische Seeschiffsregisteramt den Erwerber eines Seeschiffes nur eintragen, wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt wird.

3

Eine Schiffsverschreibung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe nur eingetragen werden, wenn das Schweizerische Seeschifffahrtsamt bescheinigt, dass die Vorschriften über die Herkunft der fremden Mittel nach Artikel 24 Absatz 1 eingehalten sind.34 4 Eine Nutzniessung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe nur zugunsten eines Nutzniessers eingetragen werden, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die Bedingungen der Artikel 18-23 erfüllt. Das Berichtigungsverfahren findet entsprechende Anwendung.


Art. 38

1 Die im Internationalen Übereinkommen vom 10. April 192635 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen aufgeführten Privilegien sind gesetzliche Pfandrechte ohne Eintragung und gehen den im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Pfandrechten im Range vor. Die Bestimmungen der Artikel 1-13 des Übereinkommens finden auf die Entstehung, den Inhalt, den Umfang und die Wirkungen dieser gesetzlichen Pfandrechte Anwendung.

2

Die gesetzlichen Pfandrechte erlöschen mit der Tilgung der sichergestellten Forderung, mit der Zwangsverwertung des Seeschiffes, oder wenn die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Übereinkommens gegeben sind.


Art. 39

1 Wird das Seeschiff freihändig verkauft, so fordert das Schweizerische Seeschiffsregisteramt auf Begehren des Erwerbers die Gläubiger der durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesicherten Forderungen durch zweimalige Bekanntmachung im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, binnen einer mindestens auf

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

35

SR 0.747.322.2 Eigentum und

beschränkte

dingliche Rechte

Privilegien und

Hypotheken

Einseitige

Ablösung der

Pfandrechte

Bundesgesetz

15

747.30

einen Monat bemessenen Frist seit der zweiten Bekanntmachung dem Amte zuhanden des Erwerbers die Erklärung abzugeben, ob sie das Pfandrecht auch ihm gegenüber beanspruchen.

2

Der Pfandgläubiger, der diese Frist unbenutzt verstreichen lässt, verliert sein Pfandrecht am Seeschiff; an dessen Stelle tritt ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung an der Kaufpreisforderung des Veräusserers, soweit diese noch geschuldet ist.


Art. 40

1 Die Streichung eines Seeschiffes im Register wirkt sich nur auf dessen Staatsangehörigkeit aus.

2

Nach erfolgter Streichung des Seeschiffes im Register bleiben die Eintragungen zur Aufrechterhaltung der privaten Rechte bestehen.

Dritter Abschnitt: Der Seebrief

Art. 41

1 Jedes schweizerische Seeschiff hat an Bord seinen Seebrief mitzuführen.

2

Der Seebrief beurkundet, dass das Seeschiff zur Führung der Schweizer Flagge berechtigt und verpflichtet ist. Der Seebrief dient zur Kennzeichnung des Schiffes; er enthält zu diesem Zwecke den Namen des Reeders und den wesentlichen Inhalt der Eintragungen im Register der schweizerischen Seeschiffe.

3

Im Seebrief ist seine Gültigkeitsdauer vermerkt, welche höchstens fünf Jahre betragen kann. Mit der Streichung des Seeschiffes im Register verliert der Seebrief in jedem Falle seine Gültigkeit.

4

Die Zulassung zur Seeschifffahrt und die Ausstellung eines Seebriefes haben nicht die Bedeutung einer obrigkeitlichen Konzession.


Art. 42

1 Der Seebrief wird vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ausgestellt. Der Seebrief darf nur einem schweizerischen Reeder übergeben werden.

2

Ist das Seeschiff im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ausnahmsweise durch ein schweizerisches Konsulat einen provisorischen Seebrief mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausstellen lassen.

Wirkung der

Streichung

Art, Bedeutung

und Inhalt

Aushändigung

und Rückgabe

Seeschifffahrt

16

747.30

3

Jeder Seebrief, auch ein provisorischer, ist nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer, oder wenn vor diesem Zeitpunkt ein neuer Seebrief ausgestellt worden ist, durch den Reeder dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zurückzugeben.


Art. 43

1 Solange die Bedingungen für die Eintragung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe erfüllt sind, muss der Seebrief je nach den Umständen verlängert, geändert oder ersetzt werden.

2

Die schweizerischen Konsulate sind befugt, Seebriefe nach den Weisungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes zu verlängern oder zu ändern.

3

Verlorene oder abhanden gekommene Seebriefe erklärt das Seeschifffahrtsamt ungültig. Die Ungültigerklärung ist im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

4

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt einen neuen Brief aus, wenn das Seeschiff den Eigentümer oder Reeder wechselt, wenn der Seebrief unbrauchbar geworden ist oder wenn er ungültig erklärt wurde.


Art. 44
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ist nur in den Fällen der Artikel 27, 31, 46 und 91 Absatz 1 berechtigt, den Seebrief zurückzuziehen oder die Verlängerung oder den Ersatz zu verweigern. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 getroffenen Massnahmen sowie das Recht der Betreibungs- und Konkursbehörden zur Einziehung des Seebriefes.

Dritter Titel: Der Betrieb der Seeschifffahrt Erster Abschnitt: Der Reeder

Art. 45

1 Reeder ist, wer ein Seeschiff als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter in seinem Besitz hat und damit den Betrieb der Seeschifffahrt ausübt.

2

Der Reeder hat das Seeschiff auszurüsten, zu bemannen und zu verproviantieren. Er ernennt und entlässt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden die Obliegenheiten des Kapitäns vom Reeder frei bestimmt.

Verlängerung,

Änderung,

Ersatz

Rückzug des

Seebriefes

Begriff

des Reeders

Bundesgesetz

17

747.30


Art. 46

1 Der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes muss die für den Eigentümer nach den Artikeln 18-23 aufgestellten Bedingungen sowie die vom Bundesrat vorgeschriebenen Voraussetzungen über die Herkunft der in seinem Unternehmen investierten Mittel erfüllen, auch wenn er nicht Eigentümer des Seeschiffes ist. Desgleichen muss er die Vorschriften über die Staatsangehörigkeit der Schiffsbesatzung einhalten.36 2 Ohne Rücksicht auf die vom Reeder für die Verwendung des Seeschiffes getroffenen Anordnungen muss der Betrieb des Seeschiffes von der Schweiz aus durch eine mit Rücksicht auf die schweizerischen Interessen zweckmässig ausgebaute Betriebsorganisation geleitet werden, welche in der Lage ist, die in Artikel 45 Absatz 2 vorgesehenen betrieblichen Massnahmen durchzuführen oder anzuordnen und zu überwachen. Der Kapitän untersteht für alle den Besitz und die Führung des Seeschiffes betreffenden Belange ständig dem schweizerischen Reeder.

3

Sind diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat das Schweizerische Seeschifffahrtsamt dem Reeder eine Frist von mindestens 30 Tagen anzusetzen, innert der die Bedingungen wieder zu erfüllen sind. Sind nach Ablauf dieser Frist die Bedingungen nicht erfüllt, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt den Rückzug des Seebriefes anordnen.


Art. 47

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften über die Ausrüstung, die Bemannung und die Sicherheit der Seeschiffe sowie über den Schutz des menschlichen Lebens.

2

Missachtet der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes diese Vorschriften, so findet Artikel 31 entsprechende Anwendung.


Art. 48

1 Der Reeder haftet für den Schaden, den ein Mitglied der Schiffsbesatzung, ein Lotse oder eine weitere an Bord des Seeschiffes tätige Person in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen einem Dritten zugefügt haben, sofern er nicht beweist, dass diesen Hilfspersonen keinerlei Verschulden zur Last falle. Er haftet jedoch Personen, denen

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

Der

schweizerische

Reeder

Betriebssicherheit der See-

schiffe

Haftung des

Reeders

Seeschifffahrt

18

747.30

aus der gleichen Ursache vertragliche Schadenersatzansprüche zustehen, nur soweit, als diese gehen.37 2 Der Reeder kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.

Ist der Reeder Mieter des Seeschiffes, so hat er gegen den Schiffseigentümer einen Rückgriffsanspruch nur wegen verborgener Konstruktionsmängel oder mangelhaften Unterhalts des Seeschiffes vor Beginn der Miete.

3

Der Reeder eines Öltankschiffes haftet für Verschmutzungsschäden nach den Artikeln 1-11 des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 196938 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 197639 und 27. November 1992, sobald diese in Kraft getreten sind.40

Art. 49

41 1 Für die Beschränkung der Haftung des Schiffseigentümers und des Reeders sowie der Haftung des Verfrachters und Seefrachtführers auch aus Verträgen über die Verwendung eines Seeschiffes gelten die Artikel 1-13 des Übereinkommens vom 19. November 197642 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen.43 1bis Bei Ölverschmutzungsschäden richtet sich die Haftungsbeschränkung nach dem Internationalen Übereinkommen vom 29. November 196944 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 197645 und 27. November 1992, sobald diese in Kraft getreten sind.46 2

Ein die Beschränkung der Haftung ausschliessendes eigenes Verschulden des Schiffseigentümers, Reeders, Verfrachters oder Seefrachtführers ist von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft.

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

38 SR

0.814.291

39 SR

0.814.291.1

40

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1996, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2184 2185; BBl 1995 IV 241).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

42

SR 0.747.331.53 43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

44 SR

0.814.291

45 SR

0.814.291.1

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1996, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2184 2185; BBl 1995 IV 241).

Beschränkung

der Haftung

Bundesgesetz

19

747.30


Art. 50

47 Eine Verordnung des Bundesrates bestimmt das Verfahren und die Fristen zur Durchführung der Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung.

Zweiter Abschnitt: Der Kapitän

Art. 51

1 Der von Reeder bestellte Kapitän ist von Gesetzes wegen zur Ausübung der Befehlsgewalt über das Seeschiff befugt und verpflichtet.

2

Der Kapitän hat sich an Bord des Seeschiffes zu befinden und während der ganzen Dauer der Reise die Befehlsgewalt selbst auszuüben, ausser wenn er in einem Hafen notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.

3

Muss der Kapitän das Seeschiff verlassen oder ist er an der Ausübung seiner Obliegenheiten verhindert, so ist das ranghöchste und rangälteste Mitglied der Deckbesatzung von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die Befehlsgewalt über das Seeschiff auszuüben.

4

Wer die tatsächliche Befehlsgewalt an Bord eines Seeschiffes ausübt, hat von Gesetzes wegen die Pflichten und die zivil- und strafrechtliche Verantwortung des Kapitäns.


Art. 52

1 Der Kapitän ist allein für die Führung des Seeschiffes verantwortlich.

2

Der Kapitän führt das Seeschiff in Anwendung der anerkannten Regeln der Nautik und unter Befolgung der internationalen Übereinkommen und der für die Seeschifffahrt allgemein geltenden Gebräuche sowie der Vorschriften der Staaten, in deren Territorialgewässer sich das Seeschiff befindet.

3

Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass sich das Schiff in seetüchtigem Zustand befindet und für die ganze Dauer der Reise gehörig ausgerüstet, bemannt und verproviantiert ist.


Art. 53

1 Der Kapitän hat nach den bestehenden Gebräuchen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Interessen des Schiffseigentümers, des Reeders, der Schiffsbesatzung, der Passagiere und der Ladungsbeteiligten zu schützen und zu wahren. Der Kapitän sorgt für gehörige Stauung nach Seemannsbrauch.

47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Verfahren

Die Schiffsgewalt

Nautische

Führung des

Seeschiffes

Sorge für sichere

Überfahrt

Seeschifffahrt

20

747.30

2

In Notfällen hat der Kapitän alle zum Schutz des Lebens, des Seeschiffes und der Ladung unmittelbar erforderlichen Massnahmen zu treffen; bevor er eine aussergewöhnliche Massnahme trifft, hat er jedoch, sofern die Umstände es erlauben, das Einverständnis des Reeders einzuholen.


Art. 54

1 Alle an Bord befindlichen Personen unterstehen der Befehlsgewalt des Kapitäns, deren Inhalt und Umfang den im Seerecht allgemein anerkannten Regeln und Gebräuchen entspricht. Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich und übt die Disziplinargewalt aus.

2

Dem Kapitän obliegt die Anheuerung der Schiffsbesatzung, soweit der Reeder sich diese nicht selbst vorbehält. Verringert sich jedoch das Deck oder Maschinenpersonal so, dass sein Bestand unter die übliche Zahl sinkt, so ist der Kapitän verpflichtet, die notwendigen Ersatzleute sobald als möglich anzuheuern.


Art. 55

1 Der Kapitän ist der gesetzliche Vertreter des Reeders. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht ist gegenüber gutgläubigen Dritten unwirksam. Zur Veräusserung oder Belastung des Seeschiffes ist der Kapitän jedoch nicht ermächtigt.

2

In der Ausübung seiner kommerziellen Obliegenheiten hat sich der Kapitän an die Weisungen des Reeders zu halten. Er hat den Reeder nach den bestehenden Gebräuchen über alle Belange des Seeschiffes und der Ladung auf dem Laufenden zu halten.

3

Rechtsstreitigkeiten, die das Seeschiff betreffen, hat der Kapitän dem Reeder unverzüglich zu melden. Solange sich der Reeder nicht durch einen andern bevollmächtigten Vertreter am Rechtsstreit beteiligt, vertritt der Kapitän den Reeder als Kläger oder Beklagten vor Gericht.


Art. 56

1 Der Kapitän beurkundet an Bord des Seeschiffes erfolgte Geburten und Todesfälle durch Eintragung im Schiffstagebuch und übergibt einen Auszug aus dem Schiffstagebuch dem nächsten schweizerischen Konsulat. Dieses übermittelt den Auszug an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt zuhanden des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.49 48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Ordnung an

Bord und

Anheuerung der

Schiffsmannschaft

Die Vertretungsmacht

Zivilrechtliche

Aufgaben48

Bundesgesetz

21

747.30

2

An Bord eines schweizerischen Seeschiffes erfolgte Geburten und Todesfälle von Schweizerbürgern sind im Geburts- und Todesregister des Heimatortes, und von Ausländern, für welche eine zivilstandsamtliche Beurkundung im Ausland nicht erfolgt ist, im Geburts- und Todesregister des Kantons Basel-Stadt einzutragen.50 3 Stirbt eine Person an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so hat der Kapitän die vorhandenen Nachlassgegenstände auf Grund eines von ihm und einem weitern Mitglied der Schiffsbesatzung zu errichtenden Inventars sowie allfällige letztwillige Verfügungen in Verwahrung zu nehmen und dem nächsten schweizerischen Konsulat zu übergeben.


Art. 57

1 Ist an Bord eine strafbare Handlung begangen worden, so hat der Kapitän die Befugnisse eines Untersuchungsrichters und führt die Voruntersuchung bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde.

2

Zu diesem Zweck nimmt er diejenigen Untersuchungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen, und schreitet nötigenfalls zur vorläufigen Festnahme von Verdächtigen, zur Durchsuchung der Passagiere und Seeleute sowie zur Beschlagnahme der als Beweismittel geeigneten Gegenstände. Die Artikel 62-65, 69 und 74-85 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193451 finden entsprechende Anwendung.

3

Der Kapitän verfasst einen Bericht über seine Untersuchungshandlungen und das Ergebnis seiner Ermittlungen. Er hält diesen Bericht, die Zeugeneinvernahmeprotokolle und sonstigen Beweisstücke zur Verfügung der zuständigen Behörde und bringt diese Tatsachen und Unterlagen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie dem nächsten schweizerischen Konsulat zur Kenntnis.

4

Der Bundesrat kann besondere Verfahrensvorschriften erlassen.


Art. 58

1 Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung und Passagiere und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden. Er sorgt insbesondere für die Führung des Schiffs- und des Maschinentagebuches.

2

Im Schiffstagebuch sind der Reihenfolge nach und unter genauer Angabe des Zeitpunktes ihres Eintrittes und der Eintragung alle nautischen, meteorologischen und sonstigen erheblichen Begebenheiten der Reise einzutragen. Die Eintragungen sind, soweit die Umstände es 50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

51

SR 312.0

Strafrechtliche

Befugnisse

Schiffspapiere

Seeschifffahrt

22

747.30

zulassen, täglich vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von dem mit der Führung des Schiffstagebuches beauftragten Schiffsoffizier unterschriftlich bescheinigt; der Kapitän hat die Eintragungen zu prüfen und seinerseits zu unterzeichnen.

3

Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann durch Vermittlung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes gegen Bezahlung der Kosten einen Auszug aus dem Schiffstagebuch sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden verlangen.


Art. 59

1 Befindet sich im Hafen, den das Seeschiff anläuft oder in dem es seine Reise beendet, ein schweizerisches Konsulat, so hat der Kapitän dem Konsul die erfolgte Ankunft des Seeschiffes zu melden und ihn rechtzeitig von dessen Abfahrt zu verständigen.

2

Bis zur Ausfahrt des Seeschiffes hat der Kapitän die Schiffspapiere zur Verfügung des Konsulates zu halten.

3

Das Konsulat ist auf Begehren des Kapitäns befugt, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der zuständigen Behörde die Rechtshilfe eines ausländischen Staates zu verlangen.

Vierter Titel: Die Schiffsbesatzung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 60

1 Mitglieder der Schiffsbesatzung sind der Kapitän und die Seeleute, die einen Dienst an Bord versehen und in der Musterrolle eingetragen sind.52 2 Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, welche einen entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.

3

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann, wenn es zur Wahrung schweizerischer Interessen notwendig ist, jederzeit und ohne Grundangabe die Entlassung eines Mitglieds der Schiffsbesatzung verfügen.

Der Bund hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer solchen Verfügung dem entlassenen Mitglied der Schiffsbesatzung und dem Reeder erwächst, es sei denn, dass den Reeder oder den Seemann ein Verschulden an der Entlassung trifft.

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

Verkehr mit

Konsulaten

Zusammensetzung

Bundesgesetz

23

747.30


Art. 61

1 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Mindestzahl von Kapitänen und Seeleuten schweizerischer Staatsangehörigkeit an Bord schweizerischer Seeschiffe.53 2 Der Bund kann die berufliche Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute unterstützen. Der Bundesrat bestimmt die Unterstützungsmassnahmen.54

Art. 62

1 Als Mitglieder der Schiffsbesatzung eines schweizerischen Seeschiffes können unter Vorbehalt von Artikel 61 Absatz 1 alle Personen angeheuert werden, die einen gültigen Reisepass oder einen gleichwertigen Identitätsausweis besitzen und sich über ihre Befähigung zum vorgesehenen Dienst ausweisen.

2

Als Schiffsoffiziere für den Deck-, Maschinen- oder Funkdienst eines schweizerischen Seeschiffes können nur Seeleute angeheuert werden, die einen vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt oder von der zuständigen Behörde eines andern seefahrenden Staates ausgestellten Fähigkeitsausweis für den vorgesehenen Dienst besitzen.

3

Als Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes kann nur bestellt werden, wer ein vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ausgestelltes oder anerkanntes Kapitänspatent besitzt.


Art. 63

55 1 An Bord schweizerischer Seeschiffe gilt für Mitglieder der Besatzung das schweizerische Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, soweit keine Ausnahmen oder Abweichungen im Gesetz oder internationalen Übereinkommen vorgesehen oder vom Bundesrat bestimmt werden.

2

Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche sowie nach Anhören der beteiligten Kreise die Bestimmungen über: a. das Mindestalter der Mitglieder der Schiffsbesatzung; b. die gesundheitlichen Voraussetzungen, die eine Person bei der Anheuerung erfüllen muss; 53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

54

Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

Staatsangehörigkeit und

berufliche

Ausbildung

Berufliche Voraussetzungen

Arbeits- und

Sozialversicherungsrecht

Seeschifffahrt

24

747.30

c. die Arbeitszeit, die Ferien und die Feiertage; d. die Verpflegung und die Unterkunft an Bord.


Art. 64

1 Der Kapitän führt die Musterrolle in der vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt vorgeschriebenen Form.

2

Jeder für den Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes angeheuerte Seemann ist vor der ersten Ausfahrt des Schiffes nach der Anheuerung in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung hat über die Personalien des Seemannes, seine Stellung an Bord und die der Anheuerung zugrunde liegenden Bedingungen und Ausweise Aufschluss zu geben.

3

Verlässt der Seemann den Dienst an Bord, so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter Angabe der Umstände des Ausscheidens zu streichen.

4

Wer sich an Bord befindet ohne einen Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht auf der Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän in der Musterrolle zu vermerken.


Art. 65

1 Die Anmusterung eines Seemannes erfolgt unter Ausschluss von Stellenvermittlern in Gegenwart eines schweizerischen Konsuls und womöglich an Bord des Seeschiffes.

2

Der Kapitän oder ein anderer bevollmächtigter Vertreter des Reeders und der angeheuerte Seemann unterzeichnen in der Musterrolle die betreffende Eintragung.

3

Nach erfolgter Unterzeichnung durch die Parteien erklärt der Konsul durch Beisetzung eines Sichtvermerks in der Musterrolle die Anmusterung für gültig. Befindet sich im Anmusterungshafen kein erreichbares schweizerisches Konsulat, so ist die Eintragung in der Musterrolle dem nächsten Konsulat zur Genehmigung zu unterbreiten.

4

Die Abmusterung erfolgt in der gleichen Form wie die Anmusterung.

Hat der Konsul Verdacht, dass der Seemann in unzulässiger Weise aus der Musterrolle gestrichen worden ist, so erstattet er dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt Bericht.


Art. 66

56 1 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt händigt jedem schweizerischen Mitglied der Besatzung eines schweizerischen Seeschiffes ein

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

Musterrolle

Anmusterung

und

Abmusterung

Seemannsbuch

Bundesgesetz

25

747.30

auf seinen Namen lautendes Seemannsbuch aus. Das Seemannsbuch kann auch einem schweizerischen Mitglied der Besatzung eines ausländischen Schiffes ausgehändigt werden. Ein Seemannsbuch oder ähnlicher Ausweis kann auch an Schweizer Bürger abgegeben werden, die solche Dokumente für die Ausübung weiterer Tätigkeiten zur See nachweislich benötigen.

2

Der Kapitän trägt Art und Dauer der an Bord seines Seeschiffes geleisteten Arbeit bei der Abmusterung in das Seemannsbuch ein.


Art. 67

1 Der Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes hat an sich keinen Wechsel des Wohnsitzes zur Folge.

2

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann ein Bordreglement für den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe erlassen, in dem die Art der ärztlichen Untersuchung, der Körperpflege und üblichen Fürsorge an Bord und die Durchführung der Disziplinarmassnahmen geregelt werden. Das Bordreglement bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3

Jedem Mitglied der Besatzung eines schweizerischen Seeschiffes wird anlässlich der Anheuerung die Schweizerische Seemannsordnung ausgehändigt. Die Schweizerische Seemannsordnung wird vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zusammengestellt und enthält die hauptsächlichen für die Seeleute geltenden Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt: Der Heuervertrag

Art. 68

1 Die Bestimmungen über den Heuervertrag finden auf alle an Bord schweizerischer Seeschiffe dienenden Seeleute Anwendung, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.

2

Für den Heuervertrag der Seeleute schweizerischer Seeschiffe kommt das Obligationenrecht57 zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes enthalten. Keine Anwendung finden jedoch Artikel 333a des Obligationenrechts über die Konsultation der Arbeitnehmervertretung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses, die Artikel 335d-335g über die Massenentlassung sowie Artikel 336 Absatz 3.58 57

SR 220

58

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).

Dienst an Bord

Anwendung

schweizerischen

Rechts

Seeschifffahrt

26

747.30


Art. 69

1 Der Heuervertrag kann auf eine bestimmte Zeit, für eine oder mehrere Reisen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Dauert ein auf bestimmte Zeit oder für mehrere Reisen abgeschlossener Heuervertrag länger als ein Jahr, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2

Der Heuervertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Jede Partei hat Anspruch auf eine Ausfertigung des Vertrages. Die für den Seemann bestimmte Ausfertigung ist ihm spätestens bei der Anmusterung auszuhändigen.

3

Die Wirkungen eines Heuervertrages beginnen spätestens mit der Einschiffung des Seemanns.


Art. 70

Der Heuervertrag soll die Rechte und Pflichten beider Parteien klar
und deutlich umschreiben; insbesondere sind darin festzuhalten: a. Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Seemannes und bei Schweizerbürgern der Heimatort;

b. Ort und Tag der Anheuerung und des Dienstantritts; c. die Bezeichnung des oder der Seeschiffe, auf denen der Seemann Dienst zu leisten hat;

d. die Reise oder die Reisen, welche durchgeführt werden sollen, sofern sie im Zeitpunkt der Anheuerung bereits bestimmt werden können; e. der Dienst, für welchen der Seemann angeheuert wird; f. ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Ferien und die Versicherung gegen Krankheit und Berufsunfälle;

g. der Betrag der Heuer und die Währung, in welcher die Heuer zu bezahlen ist;

h. die für die anrechenbare Überzeit zu leistende Entschädigung; i. die Beendigung des Vertrages, insbesondere die Kündigungsfristen.


Art. 71

1 Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung hat die übernommene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen. Es ist für den Schaden verantwortlich, den es absichtlich oder fahrlässig verursacht.

Abschluss des

Heuervertrages

Inhalt des

Heuervertrages

Pflichten der

Schiffsbesatzung

Bundesgesetz

27

747.30

2

Der Seemann schuldet dem Kapitän und den übrigen Vorgesetzten Achtung und Gehorsam. Er hat die erhaltenen Befehle zu befolgen und sich an die anerkannten Gebräuche zu halten.

3

Bei Seegefahr hat der Seemann jede Hilfe zu leisten, um die er zur Rettung von Personen, des Seeschiffs oder der Ladung angehalten wird.


Art. 72

1 Der Kapitän kann den Seemann zur Verrichtung einer andern als der im Heuervertrag vorgesehenen Arbeit verhalten, wenn besondere Umstände im Interesse einer ungestörten Seefahrt es erheischen. Die Heuer darf in diesem Falle nicht herabgesetzt werden.

2

Wird der Seemann zu Diensten verwendet, welche höhere Anforderungen stellen als diejenigen, für welche er angeheuert wurde, so hat er für die Zeit, während der er diese Dienste verrichtet, Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung der Heuer.

3

Schiffsoffiziere dürfen zu keiner Arbeit verhalten werden, die nach den anerkannten Gebräuchen mit ihrer Stellung unvereinbar ist.


Art. 73

1 Der Seemann hat Anspruch auf die vereinbarte Heuer und gegebenenfalls auf Überzeitentschädigung sowie auf Verpflegung und Unterkunft an Bord.

2

Der Seemann hat für jede Stunde geleisteter Überzeitarbeit Anspruch auf eine Entschädigung, die um einen Viertel höher ist als sein auf der Basis der vereinbarten Heuer errechneter Stundenlohn.59 3 Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen eine feste und einmalige Entschädigung für Überzeitarbeit in einem Heuervertrag vereinbart werden darf.60

Art. 74

1 Der Heueranspruch beginnt spätestens mit dem Tag der Anmusterung.

2

Die Heuer ist am Ende jedes Monats, spätestens am Tag der Abmusterung unter Abzug allfälliger Vorschüsse auszubezahlen.

3

Für die Zeit, während der der Seemann wegen Verbüssung einer Arreststrafe oder wegen selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit an der Verrichtung seines Dienstes verhindert ist, besteht kein Heueranspruch.

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Aussergewöhnliche

Arbeiten

Entschädigung

und Heuer

Fälligkeit und

Ruhen des

Heueranspruchs

Seeschifffahrt

28

747.30

4

Ist der Seemann wegen Krankheit oder Unfalls arbeitsunfähig, so ruht der Heueranspruch für die Zeit, während der der Seemann eine Taggeldentschädigung bezieht.


Art. 75

1 Sinkt der Bestand der Schiffsbesatzung während einer Reise aus irgendwelchen Gründen unter die vorgeschriebene oder übliche Zahl, so haben jene Seeleute, die deswegen zusätzliche Arbeit verrichten müssen, Anspruch auf Verteilung der durch den Ausfall ersparten Heuer im Verhältnis der von jedem geleisteten Mehrarbeit, soweit diese nicht durch Überzeitentschädigung abgegolten wird.61 2 Die Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung fallen, nach Abzug der entstandenen Betriebsmehrkosten und Schäden, je zur Hälfte dem Reeder und der Schiffsbesatzung zu. Der auf die Schiffsbesatzung entfallende Anteil wird in der Regel im Verhältnis der Heueransprüche verteilt, wobei jedoch den besonderen Verdiensten der einzelnen Mitglieder der Schiffsbesatzung Rechnung zu tragen ist.


Art. 76

1 Der Kapitän führt das Lohnbuch, in welchem unter Angabe der Währung und des Wechselkurses jede dem Seemann ausgerichtete Zahlung einzutragen ist.

2

Der Seemann bestätigt den Empfang jeder Zahlung durch Unterzeichnung des betreffenden Eintrags im Lohnbuch. Gleichzeitig ist dem Seemann eine Abrechnung auszuhändigen.

3

In Schank- und Gastwirtschaften dürfen keine Zahlungen an Seeleute ausgerichtet werden.

a62 1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb auf einen Dritten und verabredet er mit diesem die Übernahme des Arbeitsverhältnisses, so geht dieses mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber mit dem Tage der Betriebsnachfolge über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.

2

Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

62

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804 807; BBl 1993 I 805).

Verteilung ausserordentlicher

Vergütungen

Auszahlungen

an die Seeleute

Übergang des

Arbeitsverhältnisses

Bundesgesetz

29

747.30

3

Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder, bei Ablehnung des Übergangs, durch den Arbeitnehmer beendigt wird.

4

Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.


Art. 77

1 Läuft ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag während einer Reise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des Seeschiffes im nächsten Hafen.

2

Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag kann von beiden Parteien jederzeit auf 24 Stunden schriftlich gekündigt werden; läuft die Kündigungsfrist während einer Reise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des Seeschiffes im nächsten Hafen. Im Heuervertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.

3

Jede Partei kann den Heuervertrag jederzeit aus wichtigen Gründen sofort auflösen. Als wichtige Gründe gelten, ausser den allgemeinen wichtigen Gründen des Dienstvertragsrechtes, vornehmlich die Verletzung der gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorschriften durch den Reeder oder Kapitän, der Missbrauch der Befehls- oder Disziplinargewalt, auf See begangene Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, schwere Verstösse gegen die Disziplin sowie der Umstand, dass der Seemann wegen Krankheit oder Unfalls an Land gesetzt werden muss oder die für die Anheuerung vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.


Art. 78

1 Stellt in einem Abmusterungshafen das schweizerische Konsulat oder, wo ein solches fehlt, die zuständige lokale Behörde fest, dass es unmöglich ist, einen geeigneten Ersatzmann anzuheuern, so ist der ausscheidende Seemann verpflichtet, während höchstens weitern drei Monaten gegen Erhöhung der vertraglichen Heuer um einen Viertel im Dienst des Schiffes zu bleiben.

2

Endigt ein Heuervertrag in einem Hafen, in dem wegen Verfügungen oder Massnahmen der lokalen Behörden der Seemann nicht an Land gesetzt werden kann, so ist der Heuervertrag von Gesetzes wegen zu den bisherigen Bedingungen verlängert bis zur Ankunft im nächsten Hafen, in dem der Seemann abgemustert werden kann, höchstens aber für eine Dauer von zwei Monaten.

Beendigung des

Heuervertrages

Ausserordentliche

Vertragsverlängerung

Seeschifffahrt

30

747.30

3

Kann der Seemann bis nach Ablauf dieser Frist nicht an Land gesetzt werden, so nimmt sich das Schweizerische Seeschifffahrtsamt des Falles an.


Art. 79

1 Wird ein schweizerisches Seeschiff als verloren im Register gestrichen, so gelten die Heuerverträge der Seeleute nach Ablauf eines Monats seit der letzten Nachricht vom Seeschiff als dahingefallen. Der Reeder hat die bis dahin geschuldete Heuer nach erfolgter Streichung des Seeschiffes dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zu bezahlen.

2

Ist ein Mitglied der Schiffsbesatzung gestorben, verschollen erklärt oder unter Umständen verschwunden, die seinen Tod als sicher erscheinen lassen, so hat der Reeder die ausstehende Heuer dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zu bezahlen.

3

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hält die eingegangenen Beträge zur Verfügung der Anspruchsberechtigten.


Art. 80

1 Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung kann verlangen, dass ihm der Kapitän ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des an Bord geleisteten Dienstes ausspricht.

2

Für Schweizerbürger wird diese Bescheinigung bei der Abmusterung im Seemannsbuch eingetragen.

3

Im Übrigen ist dem Seemann auf besonderes Verlangen ein Zeugnis über seine Leistungen und sein Verhalten auszustellen.


Art. 81

1 Bei Streitigkeiten aus dem Heuerverhältnis haben die schweizerischen Konsulate auf Antrag einer Partei kostenlos auf eine gütliche Verständigung hinzuwirken. Über die Aussöhnungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zu übermitteln ist.

2

Der Heuervertrag kann vorsehen, dass Streitigkeiten aus dem Vertrag einschliesslich der Heimbeförderung vom nächsten schweizerischen Konsul als Schiedsrichter zu entscheiden sind. Jede andere Schiedsvereinbarung ist nichtig. Das Verfahren vor dem Konsul ist gebührenfrei.

Zahlungen an

Hinterbliebene

Dienstzeugnisse

Einigungs- und

Schiedsverfahren

Bundesgesetz

31

747.30

Dritter Abschnitt: Soziale Sicherheit

Art. 82

1 Der Seemann, der an Land gesetzt wird, hat Anspruch auf Heimbeförderung auf Kosten des Reeders nach dem Orte, wo er angeheuert wurde, es sei denn, dass er selber den Heuervertrag gekündigt hat oder dass der Vertrag wegen eines von ihm zu verantwortenden wichtigen Grundes aufgelöst wurde.

2

Die vom Reeder zu tragenden Kosten umfassen alle notwendigen Auslagen für Beförderung, Unterkunft und Verpflegung des Seemannes während der Reise sowie für seinen Unterhalt bis zu der für die Abreise festgesetzten Zeit. Versäumt der Seemann die erste ihm angewiesene Reisegelegenheit, so hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten selber zu tragen.

3

Verweigert der Reeder die Heimbeförderung, obgleich der Seemann dazu berechtigt erscheint, so ist der nächste schweizerische Konsul dafür besorgt. Der Bund kann gegen den Reeder, und wenn sich der Anspruch auf Heimbeförderung als unbegründet erweist, gegen den Seemann Rückgriff nehmen.


Art. 83

1 Ein entstandener Anspruch auf Heimbeförderung kann durch Vereinbarung der Parteien mit einer den Kosten der Heimbeförderung entsprechenden Entschädigung abgegolten werden.

2

Der Reeder kann seine Pflicht zur Heimbeförderung des Seemannes auch dadurch erfüllen, dass er ihm eine angemessene Stellung auf einem andern Seeschiff verschafft, das nach dem für die Heimbeförderung massgebenden Bestimmungshafen, oder, wenn der Seemann in das Inland zurückkehren muss, nach dem Hafen fährt, von dem aus er nach den Anordnungen des Reeders die Rückreise zu Lande anzutreten hat.


Art. 84

1 Der Betrieb der Seeschifffahrt ist unter Vorbehalt derjenigen Betriebsteile, die sich in der Schweiz befinden, von der staatlichen obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen.

2

Der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes hat die Schiffsbesatzung gegen Krankheit und Berufsunfälle zu versichern.

3

Der Bundesrat setzt nach Einladung der beteiligten Kreise zur Meinungsäusserung die Mindestleistungen und Bestimmungen fest, die der Versicherungsvertrag zu enthalten hat, um der Versicherungspflicht des Reeders zu genügen.

Heimschaffungsanspruch

Durchführung

der Heimbeförderung

Kranken- und

Unfallversicherung

Seeschifffahrt

32

747.30


Art. 85

1 Besteht ein Versicherungsschutz nach Massgabe dieses Gesetzes, so ist der Reeder von seiner Haftung für leichtes Verschulden bei Krankheit und Berufsunfällen befreit.

2

Fehlt der Versicherungsschutz nach Massgabe dieses Gesetzes, so haftet der Reeder, auch wenn ihn an der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft, dem Verunfallten oder Erkrankten oder seinen Hinterlassenen mindestens im Umfange der Versicherungsleistungen, die bei bestehendem Versicherungsschutz gewährt worden wären.

Diese Ansprüche sind im gleichen Range wie die Heueransprüche privilegiert.


Art. 86

1 Ist ein Seeschiff infolge Schiffbruches verloren gegangen, so haben die überlebenden Mitglieder der Schiffsbesatzung, unbeschadet ihres Anspruches auf Heimbeförderung, einen Anspruch auf Entschädigung für die eingetretene Arbeitslosigkeit.

2

Die Entschädigung ist während der Dauer von höchstens zwei Monaten für jeden Tag tatsächlicher Arbeitslosigkeit in der Höhe der vereinbarten Heuer zu leisten.

3

Die Entschädigung für Arbeitslosigkeit ist im gleichen Range wie die Heuerforderung privilegiert.

Fünfter Titel: Die Verträge über Verwendung eines Seeschiffes Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 87

63 1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, findet auf die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes das Obligationenrecht64 Anwendung.

2

Alle Ansprüche aus einer Schiffsmiete, einem Chartervertrag und einem Seefrachtvertrag verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle der Schiffsmiete und des Chartervertrages seit der Beendigung des Vertrages und im Falle des Seefrachtvertrages vom Tage hinweg, an dem die Güter dem Empfänger ausgeliefert worden sind oder hätten ausgeliefert werden müssen.65 63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit l. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

64

SR 220

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

Haftpflicht und

Versicherung

Arbeitslosigkeit

bei Schiffbruch

Anwendung

des OR und

Verjährung

Bundesgesetz

33

747.30


Art. 88

1 Die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes fallen von Gesetzes wegen dahin, ohne dass eine Partei der andern schadenersatzpflichtig wird, wenn die vertragsgemässe Verwendung des Seeschiffes vor Antritt der Reise infolge von höherer Gewalt, Krieg, Naturereignis, Zufall oder nicht selbstverschuldeten behördlichen Massnahmen oder Eingriffen des In- oder Auslandes dauernd unmöglich geworden ist.

2

Tritt eine solche Unmöglichkeit während einer Reise ein, so fällt der Vertrag spätestens bei Ankunft im nächsten erreichbaren oder von der Behörde bezeichneten Hafen dahin. Die Güter sind daselbst zu löschen und für Rechnung der Berechtigten zu hinterlegen. Die vertragliche Gegenleistung ist beim Miet- und Chartervertrag bis zum Tage des Dahinfallens des Vertrages, bei Seefrachtverträgen bis zur vollständigen Löschung der Güter geschuldet, und die Fracht ist entsprechend der zurückgelegten Entfernung zu bezahlen.


Art. 89

1 Tritt vor Beginn einer Reise eine vorübergehende Behinderung ein, so kann jede Partei nach vorausgegangener Inverzugsetzung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Die bis zum Rücktritt entstandenen Kosten, einschliesslich der notwendigen Löschungs- und Stauungskosten, sind vom zurücktretenden Teil zu tragen. Wird jedoch der Vertrag infolge behördlicher Massnahmen hinfällig und verfügt die Behörde die Löschung der Güter, so gehen die damit verbundenen Kosten auch dann zu Lasten der Ladungseigentümer, wenn der Seefrachtführer vom Vertrage zurückgetreten ist.

2

Tritt eine vorübergehende Behinderung während einer Reise ein, so kann der Vertrag nur in gegenseitigem Einverständnis aufgehoben werden, es sei denn, die Behinderung sei voraussichtlich von erheblicher Dauer oder die Löschung der Güter sei von einer Behörde verfügt worden. In diesem Falle kann jede Partei bei Ankunft im nächsten erreichbaren oder von der Behörde bezeichneten Hafen vom Vertrag zurücktreten. Die vertragliche Gegenleistung, Kosten und Fracht sind geschuldet wie im Falle der dauernden Behinderung während einer Reise.

Unmöglichwerden der

Leistung a. Dauernde Unmöglichkeit

b. Vorübergehende Unmög-

lichkeit

Seeschifffahrt

34

747.30

Zweiter Abschnitt: Die Schiffsmiete

Art. 90

1 Durch den Mietvertrag über ein Seeschiff verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter ein unbemanntes, nicht ausgerüstetes Seeschiff zu Gebrauch und Betrieb zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter hiefür einen Mietzins zu leisten.66 2

Die Schiffsmiete bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.


Art. 91

1 Miete und Untermiete eines schweizerischen Seeschiffes sind nur gültig, wenn der Mieter oder Untermieter schweizerischer Reeder im Sinne von Artikel 46 ist.

2

Die Untermiete ist nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag vorgesehen worden ist.

3

Auf die Miete und Untermiete eines Seeschiffes finden die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts67 insoweit Anwendung, als sie mit den Besonderheiten der Seeschifffahrt vereinbar sind.68


Art. 92

1 Der Vermieter ist verpflichtet, das Seeschiff in seetüchtigem Zustand nebst Zugehör und Bestandteilen und den notwendigen Schiffspapieren zu übergeben.

2

Der Mieter hat das Seeschiff, unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung, in demselben Zustand und in demselben Hafen, in dem er es erhalten hat, zurückzugeben.

3

Der Mietzins ist vom Tage hinweg, an dem das Seeschiff dem Mieter übergeben wird, bis zum Tage der Rückgabe an den Schiffseigentümer geschuldet.

4

Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Schiffsmiete kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden.69

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

67

SR 220

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

Begriff

und Form

Miete und

Untermiete

Rechte und

Pflichten der

Parteien

Bundesgesetz

35

747.30

5

Die Miete eines Seeschiffes kann nach Artikel 261b des Obligationenrechts70 im Schiffsregister vorgemerkt werden.71


Art. 93

Solange eine Vermietung des Seeschiffes nicht ins Register der
schweizerischen Seeschiffe angemerkt ist, gilt der Schiffseigentümer als Reeder, sofern dem Dritten das Bestehen der Schiffsmiete zur Zeit der Entstehung seines Anspruches nicht bekannt gewesen ist.

Dritter Abschnitt: Der Chartervertrag

Art. 94

1 Durch den Chartervertrag verpflichtet sich der Reeder als Verfrachter, den Raumgehalt eines bestimmten Seeschiffes ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit (Zeitcharter) oder für eine oder mehrere bestimmte Seereisen (Reisecharter) dem Befrachter zur Verfügung zu stellen, und der Befrachter zur Leistung einer Vergütung.

2

Verfrachter und Befrachter können verlangen, dass über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Charterpartie) ausgestellt wird.

3

Verfrachter und Befrachter können vereinbaren, dass der Chartervertrag ins Register der schweizerischen Seeschiffe wie eine Miete vorgemerkt wird. Diese Vormerkung bewirkt, dass im Falle der Veräusserung des Seeschiffes jeder neue Eigentümer dem Befrachter die Benützung des Seeschiffes nach Massgabe des Chartervertrages gestatten muss.72


Art. 95

1 Der Verfrachter hat das Seeschiff in seetüchtigem Zustand zu erhalten und dem vertraglichen Zweck entsprechend auszurüsten, zu bemannen und zu verproviantieren und mit den erforderlichen Schiffspapieren zu versehen.

2

Der Verfrachter haftet dem Befrachter für den Schaden, der aus einem Mangel an Seetüchtigkeit des Seeschiffes entstanden ist, sofern er nicht nachweist, dass er vor und beim Antritt einer Seereise die gehörige Sorgfalt angewendet hat, um das Seeschiff in seetüchtigen 70

SR 220

71

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Anmerkung

der Miete

Begriff

Haftung des

Verfrachters

Seeschifffahrt

36

747.30

Zustand zu setzen, gehörig auszurüsten, zu bemannen und zu verproviantieren.73 3 Hat sich der Verfrachter nach Massgabe des Chartervertrages zur Beförderung von Gütern über Meer verpflichtet, so finden in Bezug auf seine Rechte gegenüber dem Ablader und Empfänger und seine Haftung für die zur Beförderung übernommenen Güter die Bestimmungen über den Seefrachtvertrag Anwendung.74

Art. 96

1 Der Kapitän bleibt hinsichtlich der Führung des Seeschiffes uneingeschränkt dem Reeder unterstellt.

2

Dagegen kann der Chartervertrag dem Befrachter das Recht einräumen, dem Kapitän Weisungen für die Annahme, Beförderung und Auslieferung der Güter und für die Ausstellung von Konnossementen zu erteilen; handelt der Kapitän gestützt auf solche Weisungen, so verpflichtet er den Befrachter.75 3

Hat der Kapitän in diesen Fällen Dritten gegenüber nicht ausdrücklich im Namen des Befrachters gehandelt, oder Konnossemente nicht ausdrücklich in dessen Namen ausgestellt, so haften der Reeder und der Befrachter solidarisch. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Reeders auf den Befrachter nach Massgabe des Chartervertrages.76 4

Der Reeder haftet jedoch dem Befrachter gegenüber nicht für Handlungen des Kapitäns, die sich auf Weisungen des Befrachters stützen.


Art. 97

1 Die Kosten für Betriebsstoffe und für den gewöhnlichen Umschlag der Ladung sowie die gewöhnlichen Schifffahrts- und Hafenabgaben gehen beim Zeitchartervertrag zu Lasten des Befrachters.

2

Benötigt der Reeder für die Erhaltung des Schiffes in seetüchtigem Zustand und für die Bemannung mehr als 24 aufeinander folgende Stunden, so hat ihm der Befrachter für die Überzeit keine Vergütung zu bezahlen.

3

Die Entschädigung für Überzeitarbeit der Schiffsbesatzung geht beim Chartervertrag zu Lasten des Befrachters.

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

74

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Verhältnis

zwischen

Reeder, Kapitän

und Befrachter

Verteilung

der Kosten

Bundesgesetz

37

747.30


Art. 98

1 Der Zeitchartervertrag verpflichtet den Verfrachter nicht, eine Reise auszuführen, welche das Seeschiff und die Schiffsbesatzung einer bei Vertragsabschluss nicht vorgesehenen, erst nachträglich eingetretenen oder erkannten grösseren Gefahr aussetzen würde.

2

Ist in diesem Falle die vertragsgemässe Verwendung des Seeschiffes unmöglich geworden, so kann der Befrachter jederzeit vom Vertrage zurücktreten und die Vorauszahlung, soweit keine Gegenleistung erbracht worden ist, zurückverlangen.


Art. 99

1 Bei Beendigung des Zeitchartervertrages hat sich das Seeschiff wieder in demjenigen Hafen zu befinden, in dem die erste Reise angetreten worden ist.

2

Wird die vereinbarte Dauer des Zeitchartervertrages durch die letzte Reise des Seeschiffes überschritten, so gilt der Vertrag bis zur erfolgten Rückkehr als verlängert, und eine zusätzliche Vergütung ist entsprechend der entstandenen Verzögerung geschuldet.

3

Der Verfrachter kann den Antritt einer Reise verweigern, welche unter gewöhnlichen Umständen die vereinbarte Dauer des Zeitchartervertrages wesentlich überschreiten wird.

4

Steht das Seeschiff nicht zur vertragsmässig bestimmten Zeit und am vereinbarten Ort dem Befrachter zur Verfügung, so kann dieser ohne besondere Mahnung und Inverzugsetzung sofort mittels schriftlicher Anzeige vom Chartervertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen, sofern der Verfrachter nicht beweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.


Art. 100

1 Die volle Vergütung ist auch dann geschuldet, wenn der Befrachter den vereinbarten Raumgehalt des Seeschiffes nicht vollständig in Anspruch nimmt, es sei denn, dass der Verfrachter den unbenützten Raumgehalt anderweitig verwenden konnte.

2

Der Verfrachter bestimmt den Reiseweg zwischen Lade- und Löschhafen.

3

Das Laden und das Löschen der Güter obliegt dem Befrachter.

Rücktritt

vom Vertrag

Beendigung

des Vertrages

Pflichten des

Befrachters

Seeschifffahrt

38

747.30

Vierter Abschnitt: Der Seefrachtvertrag

Art. 101

77 1 Durch den Seefrachtvertrag verpflichtet sich der Seefrachtführer, die mit dem Ablader vereinbarte Beförderung von Gütern über Meer gegen Entrichtung der Fracht auszuführen.

2

Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abschnittes ist das Internationale Übereinkommen vom 25. August 192478 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente samt seinen Protokollen79 zu berücksichtigen.80


Art. 102

81 1 Der Seefrachtführer ist verpflichtet, vor und beim Antritt der Seereise gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen, gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren, und die Lade-, Kühl- und Gefrierräume sowie alle andern Teile des Seeschiffes, in denen Güter verladen werden, für deren sichere Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.

2

Der Seefrachtführer hat die Güter sachgemäss und sorgfältig einzuladen, zu stauen, zu befördern, zu verwahren, zu behandeln und zu löschen, soweit diese Verrichtungen nicht vom Ablader oder Empfänger zu besorgen sind.


Art. 103

82 1 Der Seefrachtführer haftet in der Zeit von der Annahme bis zur Auslieferung für Verlust, gänzlichen oder teilweisen Untergang oder Beschädigung der Güter sowie eine Verspätung in der Auslieferung, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden auf eine Ursache zurückzuführen ist, wofür weder den Seefrachtführer, noch den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder Personen, derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, ein Verschulden trifft.

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

78

SR 0.747.354.11 79

SR 0.747.354.111 80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

I. Der Seefrachtvertrag im

allgemeinen.

Begriff

Sorgfaltspflichten des

Seefrachtführers

Haftung des Seefrachtführers

Bundesgesetz

39

747.30

2

Ist der Schaden auf einen Mangel an Seetüchtigkeit des Seeschiffes zurückzuführen, so entfällt die Haftung des Seefrachtführers nur, wenn er nachweist, dass er die in Artikel 102 Absatz 1 vorgeschriebene gehörige Sorgfalt angewendet hat.

3

Werden Ansprüche wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter oder Verspätung gegen den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, geltend gemacht, so können sich diese, aus welchem Rechtsgrund sie auch in Anspruch genommen werden, auf dieselben Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen wie der Seefrachtführer.

Vorbehalten bleibt Artikel 105a.83

Art. 104

84 1 Ist der Verlust, der Untergang oder die Beschädigung der Güter oder die Verspätung durch Handlungen, Nachlässigkeiten oder Unterlassungen des Kapitäns, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Seeschiffes bei dessen nautischer Führung oder technischer Bedienung oder durch Feuer entstanden, so ist der Seefrachtführer von seiner Haftung befreit, sofern ihn kein eigenes Verschulden trifft. Massnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden, gehören nicht zur technischen Bedienung des Seeschiffes.

2

Der Seefrachtführer haftet nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter oder Verspätung, wenn er nachweist, dass diese Folgen auf eine der nachfolgenden Ursachen zurückzuführen sind:

a. höhere Gewalt, Zufall, Gefahren oder Unfälle der See oder anderer schiffbarer Gewässer;

b. kriegerische Ereignisse, Aufruhr und Unruhen; c. behördliche Massnahmen, wie gerichtliche Beschlagnahme, Quarantäne oder andere Einschränkungen; d. Streik, Aussperrung oder sonstige Arbeitsbehinderungen; e. Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigte Abweichung vom Reiseweg, wobei darin keine Verletzung des Seefrachtvertrages zu erblicken ist; f. Handlungen oder Unterlassungen des Abladers, Empfängers oder Eigentümers der Güter, ihrer Agenten oder Vertreter; 83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Haftungsbefreiung des See-

frachtführers

Seeschifffahrt

40

747.30

g. Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder sonstiger Schaden infolge verborgener Mängel der Güter; besondere Natur oder eigentümliche natürliche Art oder Beschaffenheit der Güter; h. Unzulänglichkeit der Verpackung oder Unzulänglichkeit oder Ungenauigkeit der Merkzeichen; i. verborgene, bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht zu entdeckende Mängel des Seeschiffes.

Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden vom Seefrachtführer oder seinen Hilfspersonen verschuldet worden ist.


Art. 105

85 1 Haftet der Seefrachtführer für Verlust oder gänzlichen Untergang der Güter, so hat er nur den Wert der Güter am Ort und Tag, an dem sie nach dem Seefrachtvertrag gelöscht worden sind oder hätten gelöscht werden müssen, zu ersetzen. Der Wert der Güter bestimmt sich nach dem Börsenwert und mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.

2

Bei teilweisem Untergang, Beschädigung oder Verspätung hat er nur den Betrag der Wertminderung der Güter ohne weiteren Schadenersatz und in keinem Falle mehr als bei gänzlichem Verlust zu zahlen.

3

Der Seefrachtführer haftet, vorbehältlich Artikel 105a, in keinem Fall und aus welchem Rechtsgrund er auch immer in Anspruch genommen wird, für höhere als die vom Bundesrat festgesetzten Haftungsbeträge.

Diese Beträge berechnen sich entweder nach einem für jedes Stück oder andere Beförderungseinheit oder für jedes Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter festgelegten Ansatz, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

4

Der Seefrachtführer kann sich nicht auf diese Höchstbeträge berufen, wenn der Ablader die Natur und den höheren Wert der Güter vor ihrer Einladung ausdrücklich angegeben hat und diese, durch den Seefrachtführer widerlegbaren Angaben im Konnossement vermerkt sind, oder wenn höhere Haftungsbeträge vereinbart worden sind.

5

Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Beförderungsgerät verwendet, um die Güter zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede Beförderungseinheit, die im Konnossement als in oder auf einem solchen Gerät enthalten angegeben ist, als einzelnes Stück oder einzelne Beförderungseinheit; in allen andern Fällen gilt das gesamte Gerät als Stück oder Beförderungseinheit.

85

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

Umfang und

Beschränkung

der Haftung

Bundesgesetz

41

747.30

6

Der Seefrachtführer und seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) haften gesamthaft höchstens für den Betrag, für den der Seefrachtführer allein haften würde.

a86 Weder der Seefrachtführer noch seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) können sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, verursacht haben.


Art. 106

87 1 Der Ablader hat vor Einladung der Güter dem Seefrachtführer schriftlich folgende Angaben über die zu befördernden Güter zu machen: a. Mass, Zahl oder Gewicht der zu befördernden Güter; b. Merkzeichen, die für die Unterscheidung der Güter erforderlich sind;

c. Art und Beschaffenheit der Güter.

2

Der Ablader haftet dem Seefrachtführer für den Schaden, der aus seinen unrichtigen Angaben über die Güter entstanden ist, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, und den übrigen Ladungsbeteiligten, wenn ihn hierbei ein Verschulden trifft.

3

Hat der Ablader wissentlich falsche Angaben über die Natur oder den Wert der Güter gemacht, so haftet der Seefrachtführer für Schäden an den Gütern oder sonstige Nachteile nicht, die auf die Unrichtigkeit der Angaben des Abladers zurückzuführen sind.


Art. 107

88 1 Werden durch Gesetz oder Vereinbarung verbotene oder feuergefährliche, explosive oder sonst gefährliche Güter oder Sachen an Bord gebracht, ohne dass der Seefrachtführer oder Kapitän Kenntnis von deren Art und Beschaffenheit erlangt hat, so haftet der Ablader für jeden durch diese Güter oder Sachen verursachten Schaden. Der Kapitän kann diese Güter und Sachen, ohne dass der Seefrachtführer ersatz-

86

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

87

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Verfall der

Haftungsbeschränkung

Angaben des

Abladers

Gefährliche oder

verbotene Güter

Seeschifffahrt

42

747.30

pflichtig wird, jederzeit an einem beliebigen Ort ausladen, vernichten oder unschädlich machen.

2

Sind solche Güter oder Sachen in Kenntnis ihrer gefährlichen Art oder Beschaffenheit mit Zustimmung des Seefrachtführers oder Kapitäns an Bord verladen worden, so können sie, ohne dass der Seefrachtführer ersatzpflichtig wird, in gleicher Weise ausgeladen, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, wenn sie das Seeschiff, Personen an Bord oder die übrige Ladung gefährden.


Art. 108

1 Der Seefrachtführer hat die Güter im Ladehafen unter den Hebewerkzeugen des Seeschiffes in Empfang zu nehmen und daselbst im Löschhafen dem Empfänger auszuliefern, sofern nicht eine andere Art der An- und Ablieferung vereinbart oder ortsüblich ist.

2

Ist der Lade- und Löschplatz nicht vertraglich festgelegt, so bestimmt der Seefrachtführer den üblichen Platz.

3

Sind die Lade- und Löschzeiten des Seeschiffes und die Liegegelder nicht vertraglich festgelegt, so gilt der Ortsgebrauch im Lade- und Löschhafen.


Art. 109

1 Die Fracht ist, vorbehältlich der Bestimmungen der Artikel 88 und 89, nicht geschuldet, wenn die Güter am Bestimmungsort dem Empfänger weder ausgeliefert noch zur Verfügung gestellt werden.

2

Die volle Fracht ist jedoch geschuldet, wenn die Ablieferung der Güter wegen Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Empfängers oder wegen der Eigenart oder natürlichen Beschaffenheit der Güter unterbleibt, oder wenn gefährliche oder verbotene Güter an Land gesetzt, zerstört oder über Bord geworfen wurden. ...89 3 Für unterwegs gestorbene Tiere ist die volle Fracht zu bezahlen, sofern der Ablader nicht nachweist, dass der Tod der Tiere durch Verschulden des Seefrachtführers eingetreten ist.


Art. 110

1 Wer die Auslieferung der Güter verlangt, wird Schuldner der Fracht und der übrigen auf dem Gute haftenden Forderungen.

2

Er haftet jedoch für die im Ladehafen entstandenen Liegegelder und sonstigen Ansprüche nur, wenn diese im Konnossement verzeichnet sind oder wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er anderweitig von diesen Forderungen Kenntnis erhalten hat.

89

Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).

Laden und

Löschen der

Güter

Fracht

Frachtschuldner

Bundesgesetz

43

747.30


Art. 111

90 1 Der Seefrachtführer und der Empfänger können verlangen, dass der Zustand und die Menge der Güter bei der Ablieferung im Beisein beider Parteien festgestellt werden.

2

Die vorbehaltlose Annahme der Güter durch den Empfänger begründet die Vermutung, dass der Seefrachtführer die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie von ihm zur Beförderung übernommen worden sind.

3

Vorbehalte des Empfängers sind, sofern keine gemeinsame Feststellung des Zustandes und der Menge der abgelieferten Güter erfolgt ist, schriftlich unter Angabe der allgemeinen Natur des Schadens anzubringen, und zwar bei äusserlich erkennbaren Schäden und Verlusten spätestens bis zur Ablieferung, und bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden und Verlusten spätestens innerhalb von drei Tagen seit der Ablieferung an den Empfänger, widrigenfalls die Güter als vorbehaltlos angenommen gelten.


Art. 112

Das Konnossement ist eine Urkunde, in welcher der Seefrachtführer
anerkennt, bestimmte Güter an Bord eines Seeschiffes empfangen zu haben, und sich gleichzeitig verpflichtet, diese Güter an den vereinbarten Bestimmungsort zu befördern und daselbst dem berechtigten Inhaber der Urkunde auszuliefern.


Art. 113

1 Sobald die Güter an Bord genommen sind, hat der Ablader Anspruch auf Ausstellung eines Konnossementes (Bordkonnossement).

2

Ein Konnossement kann auch über Güter ausgestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord verbracht worden sind (Übernahmekonnossement).

3

Ein Konnossement kann ebenfalls für die Beförderung von Gütern durch mehrere, aufeinander folgende Seefrachtführer sowie für die Beförderung über Meer, verbunden mit einer Beförderung zu Land, auf Binnengewässern oder in der Luft, ausgestellt werden (Durchkonnossement).


Art. 114

91 1 Das Konnossement enthält die Bedingungen, unter denen die Annahme, Beförderung und Auslieferung der Güter erfolgt.

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Feststellung

der Schäden

II. Das Konnossement. Begriff

Ausstellung und

Arten des

Konnossementes

Form und

Inhalt des

Konnossements

Seeschifffahrt

44

747.30

2

Das Konnossement soll insbesondere folgende Angaben enthalten: a. den Namen und den Wohnsitz des Seefrachtführers und des Abladers;

b. den berechtigten Empfänger der Güter, wobei das Konnossement auf den Namen, an Ordre oder auf den Inhaber lauten kann;

c. den Namen des Seeschiffes, wenn die Güter an Bord genommen sind, oder die Bezeichnung als Übernahmekonnossement oder Durchkonnossement;

d. den Ladehafen und den Bestimmungsort; e. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Mass, Zahl oder Gewicht und deren Merkzeichen, wie diese vom Ablader schriftlich vor Beginn des Einladens angegeben worden sind, sowie die äusserlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit der Güter;

f.

die Bestimmung über die Fracht; g. den Ort und den Tag der Ausstellung; h. die Anzahl der Originalausfertigungen, wobei so viele Ausfertigungen auszustellen sind, als es die Umstände erfordern.

3

Der Seefrachtführer ist nicht verpflichtet a. solche Merkzeichen im Konnossement aufzunehmen, welche nicht auf den Gütern selbst oder im Falle der Verpackung auf deren Behältnissen oder Umhüllungen aufgedruckt oder in anderer Weise derart angebracht sind, dass sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar bleiben; b. Mass, Zahl oder Gewicht der Güter im Konnossement aufzunehmen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Angaben des Abladers ungenau sind, oder wenn er keine ausreichende Gelegenheit hat, diese Angaben nachzuprüfen.

4

Die Originalausfertigungen des Konnossementes sind vom Kapitän oder vom Seefrachtführer zu unterzeichnen; auf Verlangen des Kapitäns, des Seefrachtführers oder des Abladers sind sie vom Ablader mit zu unterzeichnen.


Art. 115

1 Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Seefrachtführer und dem Empfänger der Güter massgebend. Es begründet insbesondere die Vermutung, dass der Seefrachtführer die Güter so übernommen habe, wie sie im Konnossement beschrieben sind. Der

Bedeutung der

Angaben im

Konnossement

Bundesgesetz

45

747.30

Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig, wenn das Konnossement an einen gutgläubigen Dritten übertragen worden ist.92 2 Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Seefrachtführer und dem Ablader sind die Bestimmungen des Seefrachtvertrages massgebend.

Die Bestimmungen des Konnossementes werden als Vertragswille angenommen, sofern keine Abweichungen schriftlich vereinbart werden.

3

Der Seefrachtführer ist berechtigt, Vorbehalte bezüglich der Beschreibung der Güter im Konnossement anzubringen, sofern es sich um Angaben handelt, zu deren Aufnahme in Konnossement er nicht verpflichtet ist, oder wenn ein Fall von Artikel 114 Absatz 3 gegeben ist.93


Art. 116

1 Die Originalausfertigungen des Konnossementes sind Warenpapiere im Sinne von Artikel 925 des Zivilgesetzbuches94; sie berechtigen zur Empfangnahme der Güter.

2

Ist ein Konnossement ausgestellt, so werden die Güter am Bestimmungsort nur gegen Rückgabe der zuerst vorgewiesenen Originalausfertigung ausgeliefert, wodurch die übrigen Originalausfertigungen ihre Wirkung verlieren. Werden mehrere Originalausfertigungen gleichzeitig von verschiedenen Konnossementsinhabern vorgewiesen, so hat der Kapitän die Güter bei der zuständigen Behörde oder bei einem Dritten zuhanden des Berechtigten zu hinterlegen.

3

Vor Ankunft am Bestimmungsort darf der Seefrachtführer die Güter nur zurückgeben oder abliefern, wenn sämtliche Originalausfertigungen des Konnossementes zurückgegeben werden, und er darf einer nachträglichen Verfügung des Abladers oder eines Konnossementsinhabers nur dann Folge leisten, wenn sämtliche Originalausfertigungen vorgewiesen werden.

4

Der Seefrachtführer haftet für jeden Schaden, der dem berechtigten Konnossementsinhaber aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht.


Art. 117

95 1 Jede Abrede in einem Konnossement mit dem mittelbaren oder unmittelbaren Zweck, die gesetzliche Haftung des Seefrachtführers für 92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

93

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

94

SR 210

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Rechtswirkungen des Konnos-

sementes

Nichtige

Klauseln

Seeschifffahrt

46

747.30

Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter aufzuheben oder zu beschränken oder die Beweislast für diese Haftung umzukehren, ist nichtig.

2

Gegenteilige Vereinbarungen über die Haftung des Seefrachtführers sind jedoch zulässig, wenn es sich um die Beförderung lebender Tiere oder um eine Ladung handelt, die tatsächlich auf Deck verladen und im Konnossement als solche verzeichnet worden ist, sowie hinsichtlich der Haftung des Seefrachtführers für die Zeit vor der Einladung der Güter an Bord und nach ihrer Löschung.

3

Zulässig sind desgleichen gegenteilige Vereinbarungen in einem Chartervertrag, und zwar auch über die Haftung als Seefrachtführer, wenn mit dem Chartervertrag ein Seefrachtvertrag verbunden ist, jedoch nur für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber einem dritten, aus einem Konnossement berechtigten Empfänger.

4

Dieser Artikel steht einer für den Fall einer Havarie-Grosse getroffenen Vereinbarung nicht entgegen.

Fünfter Abschnitt: Die Personenbeförderung

Art. 118

96 1 Für die Haftung des Beförderers und seiner Hilfspersonen gegenüber Passagieren und für deren Reisegepäck gelten die Artikel 1 und 3-21 des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See vom 13. Dezember 197497 und, nach deren Inkrafttreten, der dazugehörigen Protokolle von 197698 und 199099.100 2 Bei Beförderer hat jedem Passagier an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bei der Einschiffung einen Passagierschein auszustellen, welcher den Ausstellungstag, den Abfahrtstag, den Namen und die Art des Seeschiffes, den Einschiffungshafen und Ankunftshafen sowie die Unterkunfts- und Unterhaltsbedingungen an Bord und das Überfahrtsgeld angibt.

3

Der Passagier hat Anspruch auf kostenlose Beförderung der für seinen persönlichen Bedarf notwendigen Reiseeffekten. Für weiteres Reisegepäck wird mangels gegenteiliger Vereinbarung angenommen, die

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

97

SR 0.747.356.1 98

SR 0.747.356.11 99

Noch nicht veröffentlicht.

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

Bundesgesetz

47

747.30

Beförderung erfolge nach Massgabe eines besonderen Seefrachtvertrages.

4

Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen für die Personenbeförderung mit schweizerischen Seeschiffen erlassen.

Sechster Titel: Unfälle und besondere Ereignisse der Seeschifffahrt

Art. 119

1 Erleidet das Seeschiff oder dessen Ladung einen Unfall oder tritt ein anderes besonderes Ereignis ein, so hat der Kapitän hierüber einen Seeprotest abzufassen und dem schweizerischen Konsulat oder, wo ein solches fehlt, der zuständigen lokalen Behörde im nächsten angelaufenen Hafen einzureichen.

2

Der Konsul kann an Bord eine administrative Untersuchung durchführen und die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen Fragen stellen.


Art. 120

1 Wird dem Konsulat ein Seeprotest eingereicht, so hat es einen Bericht zu verfassen, aus dem die Tatumstände möglichst genau hervorgehen.

2

Eine Ausfertigung dieses Berichtes ist unverzüglich dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einzusenden. Erfolgt der Seeprotest vor der zuständigen lokalen Behörde, so hat der Kapitän eine Abschrift dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einzusenden.


Art. 121

1 Für die Rechtsverhältnisse im Falle eines Schiffszusammenstosses finden die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 23. September 1910101 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Schiffen Anwendung. Als Schiffszusammenstoss gilt auch ein Ereignis nach Artikel 13 des genannten Internationalen Übereinkommens, und dessen Regeln finden entsprechende Anwendung auf den Zusammenstoss oder die Berührung von Seeschiffen mit andern unbeweglichen oder beweglichen Sachen und deren Beschädigung.102 101 SR 0.747.363.1 102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Seeprotest

Konsularisches

Protokoll

Schiffszusammenstoss, Hilfe-

leistung und

Bergung

Seeschifffahrt

48

747.30

2

Die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 28. April 1989103 über Bergung finden auf die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge Anwendung. Die Zahlung des Berglohnes ist vom Eigentümer des geborgenen Schiffes zu leisten. Dieser Eigentümer kann auf die Personen, die auf die übrigen geborgenen Werte Anspruch haben, im Verhältnis zu deren jeweiligem Anteil Rückgriff nehmen.104

Art. 122

105 1 Havarie-Grosse liegt vor, wenn ein ausserordentlicher Schaden dadurch entstanden ist, dass vorsätzlich und in vernünftiger Weise zur Rettung von Schiff und Ladung Opfer gebracht oder Kosten aufgewendet worden sind, um die einer gemeinsamen Seegefahr ausgesetzten Werte zu bewahren. Die Havarie-Grosse wird vom Schiff, der Fracht und den Gütern an Bord gemeinschaftlich getragen.

2

Die Bestimmungen der York-Antwerpener Regeln106 gelten für die Havarie-Grosse. Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen und welche Fassung anwendbar sind.107

Art. 123

1 Abgesehen von den in den Artikeln 119 und 120 vorgeschriebenen Vorkehren, hat der Kapitän in jedem Falle von Havarie-Grosse die Tatumstände, die getroffenen Massnahmen und die aufgeopferten oder beschädigten Werte im Schiffstagebuch zu verzeichnen und diese Tatsachen unverzüglich dem Reeder zur Kenntnis zu bringen.

2

Der Kapitän ist verpflichtet, spätestens bei Ankunft im Hafen, in dem die Reise endet, die Feststellung und Verteilung der Schäden (Dispache) zu veranlassen. Er hat sich zu diesem Zweck sofort nach Ankunft an die zuständige lokale Behörde zu wenden.

3

Jeder Beteiligte an der Havarie-Grosse ist verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen, zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Beweismittel den Dispacheuren zur Verfügung zu stellen.

103 SR 0.747.363.4 104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. März 1997 (AS 1996 1703 1708, 1997 562; BBl 1992 II 1561).

105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

106 Frühere Fussnote von der Redaktionskommission der Bundesversammlung gestrichen [Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - AS 1974 1051]. Damit entfällt der Anhang IX des vorliegenden Gesetzes.

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

Havarie-Grosse

Dispache

Bundesgesetz

49

747.30


Art. 124

1 Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von zwei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.

2

Der Bundesrat erlässt die für die gerichtliche Bestätigung einer Dispache in der Schweiz erforderlichen Verfahrensbestimmungen.

Siebenter Titel: Die Anwendung seerechtlicher Bestimmungen in der Binnenschifffahrt

Art. 125

1 Die mit Binnenschiffen betriebene Schifffahrt auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen sowie auf andern schiffbaren Gewässern, welche die Schweiz mit dem Meer verbinden, ist der Seeschifffahrt gleichgestellt, soweit in diesem Titel Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklärt werden. Besondere gesetzliche Erlasse für die Binnenschifffahrt bleiben vorbehalten.

2

Binnenschiffe sind die in einem öffentlichen Register eingetragenen Schiffe, mit oder ohne eigene Antriebskraft und mit einer Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung von 15 t oder mehr, welche zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden oder hiefür bestimmt sind.

3

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden jedoch keine Anwendung auf Schiffe, mit denen die Schifffahrt gestützt auf eine Bundeskonzession betrieben wird.


Art. 126

1 Binnenreeder ist, wer ein Binnenschiff als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter in seinem Besitz hat und damit den Betrieb der Binnenschifffahrt ausübt.

2

Der Binnenreeder haftet nach Artikel 48 Absätze 1 und 2. Für die Beschränkung seiner Haftung sind die Bestimmungen des Strassburger Übereinkommens vom 4. November 1988108 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt anwendbar.109 108 BBl

1995 IV 336

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1996, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2184 2185; BBl 1995 IV 241).

Verjährung und

Verfahren

Voraussetzungen

Begriff und

Haftung des

Binnenreeders

Seeschifffahrt

50

747.30

3

War ein Schubboot im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden, so berechnet sich der Haftungsbetrag gesamthaft nach der Maschinenleistung des Schubbootes und der Tragfähigkeit der Schubleichter.110

Art. 127

1 Die Artikel 51-53 und 71 finden auf den Kapitän und die Besatzung eines Binnenschiffes Anwendung.

2

Für die Verträge über die Verwendung eines Binnenschiffes und die Konnossemente gelten die Bestimmungen des fünften Titels mit Ausnahme der Artikel 91 Absatz 1, 94 Absatz 3, 96 Absatz 1, 113 Absatz 1 und 118 Absätze 2, 3 und 4. Die Kantone sind befugt, für Häfen in ihrem Gebiet Vorschriften über die Lade- und Löschzeiten eines Binnenschiffes und die Liegegelder aufzustellen.111 3 Für die Rechtsverhältnisse im Falle eines Schiffszusammenstosses sowie eines Zusammenstosses oder einer Berührung von Schiffen mit andern unbeweglichen oder beweglichen Sachen und deren Beschädigung finden die Bestimmungen des Übereinkommens vom 15. März 1960112 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Binnenschiffen Anwendung.113 4 Für die Hilfeleistung und Bergung und für die Havarie-Grosse in der Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen der Artikel 121 Absatz 2, 122, 123 und 124, vorbehältlich gegenteiliger Abreden der Parteien für die Havarie-Grosse.114 5 Im Übrigen finden die Artikel 7 und 14 Absatz 3 entsprechende Anwendung auf die Binnenschifffahrt.115 110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284) .

112 SR 0.747.205 113 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 8. Okt. 1971 betreffend Änderung des BG über das Schiffsregister, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345 355; BBl 1970 II 1236).

114 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 8. Okt. 1971 betreffend Änderung des BG über das Schiffsregister, in Kraft seit 1. Febr. 1972 (AS 1972 345 355; BBl 1970 II 1236).

115 Ursprünglich Abs. 4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Weitere Fälle

Bundesgesetz

51

747.30

Achter Titel: Straf- und Disziplinarbestimmungen116 Erster Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Schiffes und der Schifffahrt

Art. 128

1 Wer vorsätzlich ein schweizerisches Seeschiff, seine Bestandteile oder Zubehör oder die Betriebsstoffe oder Lebensmittel an Bord beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder beiseite schafft, wer vorsätzlich die Führung des Schiffes oder die Ordnung und den Betrieb an Bord hindert oder stört, und dadurch wissentlich das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis bestraft.

2

Hat die Tat den Untergang des Schiffes oder den Tod einer Person zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 129

1 Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich sein oder ein anderes Schiff oder an Bord dieser Schiffe befindliche Personen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Hat die Tat den Untergang des eigenen oder eines fremden Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so kann er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft werden.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

116 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

Gefährdung

des Schiffes

Gefährdung der

Schifffahrt

Seeschifffahrt

52

747.30

a117 1 Wer Bestimmungen internationaler Übereinkommen, dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsverordnungen verletzt, indem er von einem schweizerischen Seeschiff aus feste, flüssige, gasförmige oder radioaktive Stoffe jeder Art ins Meer einbringt, die geeignet sind, das Meer, den Meeresgrund oder Meeresuntergrund zu verunreinigen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 20 000 Franken.

3

In leichten Fällen wird der Täter disziplinarisch bestraft.


Art. 130

Der Kapitän oder der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der
die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes missachtet, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.


Art. 131

1 Der Kapitän, der vorsätzlich oder fahrlässig mit einem seeuntüchtigen, ungenügend bemannten, ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff in See sticht und dadurch das Schiff oder Personen an Bord in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

Hat die Tat den Untergang des Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis.


Art. 132

Der Kapitän, der mit einem seeuntüchtigen, ungenügend bemannten,
ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff ausfährt, oder der Reeder, der ein solches Schiff aussendet, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.


Art. 133

1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der es unterlässt, einem andern Schiff in Seenot oder Personen in Lebensgefahr Beistand zu leisten, obschon er dazu ohne ernstliche Gefahr für sein Schiff, des-

117 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

Meeresverschmutzung

Zuwiderhandlung gegen die

Regeln der

Schifffahrt

Ausfahrt mit

einem seeuntüchtigen

Schiff

Übertretung der

Vorschriften

über die Seetüchtigkeit

Unterlassen der

Hilfeleistung

Bundesgesetz

53

747.30

sen Besatzung und Passagiere imstande ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Zweiter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Ordnung und Disziplin an Bord


Art. 134

1 Der Kapitän, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr nicht als letzter verlässt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

Der Seemann, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr ohne Erlaubnis des Kapitäns verlässt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.


Art. 135

1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der vorsätzlich die ihm obliegende Führung des Schiffes nicht ausübt oder vernachlässigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bestraft.


Art. 136

1 Der Kapitän oder Schiffsoffizier eines schweizerischen Seeschiffes, der die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienst an Bord stehen, der Kapitän, der die ihm zustehende Disziplinargewalt überschreitet oder missbraucht, wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich an Bord eines schweizerischen Seeschiffes eine solche Gewalt anmasst, wird mit Gefängnis bestraft.

2

In leichten Fällen wird der Täter mit Busse bestraft.


Art. 137

118 1 Der Kapitän oder der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der sich in Verletzung des Heuervertrages nicht an Bord des Schiffes begibt oder nach erfolgter Anmusterung das Schiff verlässt, wird, sofern dadurch die Abfahrt des Schiffes erheblich verzögert oder 118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Verlassen

des Schiffes

in Seenot

Nichtausüben

des Kommandos

Missbrauch

und Anmassung

der Befehlsund Disziplinar-

gewalt

Desertion

Seeschifffahrt

54

747.30

erhebliche Kosten zur Abwendung der Verzögerung verursacht werden, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

2

Handeln mehrere in gemeinsamem Vorgehen, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse. Die Anstifter werden schwerer bestraft.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 138

1 Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes seinen Posten verlässt oder während dieses Dienstes einschläft, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 139

1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der sich infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung in einem Zustand befindet, der seine Fähigkeit zur Führung des Schiffes ausschliesst oder wesentlich beeinträchtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

2

Der Seemann, der sich während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes im Zustand der selbstverschuldeten Trunkenheit oder Betäubung befindet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 140

1 Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der dem Befehl eines Vorgesetzten betreffend die nautische oder technische Führung des Schiffes oder auf Verbüssung einer Disziplinarstrafe nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Lautet der Befehl auf Rettung des eigenen oder eines fremden Schiffes oder von Personen in Seenot, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 5000 Franken.

Verlassen

des Postens

Trunkenheit

Ungehorsam

Bundesgesetz

55

747.30

4

Eine von einem Seemann gegenüber einem Vorgesetzten begangene einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit wird von Amtes wegen verfolgt.119

Art. 141

1 Wer ohne Erlaubnis des Reeders oder des Kapitäns Sachen, insbesondere gefährliche oder verbotene Sachen, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt, an Bord besitzt, oder versteckt hält, wer ohne Erlaubnis des Reeders oder Kapitäns Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt oder daselbst versteckt hält, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 142

1 Wer ohne Wissen des Reeders oder des Kapitäns eines schweizerischen Seeschiffes schmuggelt oder andere unerlaubte Handlungen begeht und dadurch den Reeder oder Kapitän in Gefahr bringt, bestraft zu werden oder durch Beschlagnahme von Schiff oder Ladung, Verzögerung der Reise u. dgl. zu Verlust zu kommen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der eine solche Handlung ohne Wissen des Reeders begeht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Dritter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Ordnung der schweizerischen Seeschifffahrt

Art. 143

1 Wer auf dem Meere die Schweizer Flagge für ein Schiff führt, das nicht im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen ist, der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der auf dem Meere die Schweizer Flagge nicht führt oder eine fremde Flagge führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323 1327; BBl 1976 II 1181).

Unerlaubtes

Anbordbringen

von Personen

und Sachen

Benachteiligung

durch Widerhandlungen120

Flaggenmissbrauch

Seeschifffahrt

56

747.30

2

Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der die Schweizer Flagge nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht in der für Schiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise führt oder hisst, wird mit Busse bestraft.

3

Wer auf dem Meere eine Schweizer Flagge oder ein ähnliches Zeichen für eine Jacht führt, die nicht im Schweizerischen Jachtregister eingetragen ist, oder für eine im Schweizerischen Jachtregister eingetragene Jacht eine fremde Flagge oder ein ähnliches fremdes Zeichen führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.121


Art. 144

1 Wer im Verfahren über die Eintragung eines Seeschiffes in das Register der schweizerischen Seeschiffe oder im Verfahren über die Wiederherstellung fehlender gesetzlicher Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Bedingungen für das schweizerische Eigentum, des Vorhandenseins der eigenen Mittel und des Ursprungs der Kapitalien, oder des Fehlens jeglichen, nicht zugelassenen ausländischen Einflusses unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

3

Der Eigentümer oder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der wesentliche neue Tatsachen, die zur Streichung des Schiffes im Register für schweizerische Seeschiffe oder zum Entzug des Seebriefes führen, der zuständigen Behörde nicht meldet, der Eigentümer oder Mieter eines schweizerischen Seeschiffes, der sein Schiff einem Mieter oder Untermieter vermietet, der die gesetzlichen Bedingungen als Reeder eines schweizerischen Seeschiffes nicht erfüllt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

4

Wer den Vorschriften des Bundesrates über die Eintragung von Jachten in einem schweizerischen Register zuwiderhandelt, zwecks Eintragung eines solchen Schiffes unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.123

121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323 1327; BBl 1976 II 1181).

122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

Erschleichen der

Registereintragung122

Bundesgesetz

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747.30


Art. 145

1 Wer ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der von der zuständigen schweizerischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Pfändung, Verarrestierung, Versteigerung, Requisition oder Enteignung entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zur Höhe des Wertes des Schiffes bestraft. Der Richter kann die vom Verurteilten bezahlte Busse den Geschädigten auf deren Verlangen und gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat zuerkennen.

2

Der Schiffseigentümer, Reeder oder Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der einer vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 erlassenen Anordnung keine Folge leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3

Der Reeder, Seefrachtführer oder Kapitän, der vom Bundesrat verbotene Güter mit einem schweizerischen Seeschiff befördert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ist Kriegsmaterial verbotswidrig befördert worden, so kann der Täter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Busse bestraft werden.


Art. 146

Der Schiffseigentümer, der ein schweizerisches Seeschiff, für das die
Bewilligung zur Streichung im Register der schweizerischen Seeschiffe nicht erteilt worden ist, an einen Ausländer veräussert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zur Höhe des Verkehrswertes bestraft.


Art. 147

Wer zur Rückgabe des Seebriefes oder eines sonstigen Zeugnisses
über ein schweizerisches Seeschiff verpflichtet ist und dieser Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.


Art. 148

124 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der seiner durch Gesetz oder internationale Übereinkommen vorgeschriebenen Pflicht, a. das Schiffstagebuch, die Musterrolle, das Maschinentagebuch oder sonstige Bücher, Protokolle und Kontrollen ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren; b. die vorgeschriebenen Schiffsbücher, Schiffspapiere, Urkunden und Dokumente an Bord des Schiffes mitzuführen, zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

Verstrickungsbruch, Missach-

tung behördlicher Anord-

nungen

Unerlaubte

Veräusserung

Nichtaushändigung des

Seebriefes

Unterlassen der

Führung der

Schiffsbücher

Seeschifffahrt

58

747.30


Art. 149

Der Kapitän, der Eigentümer oder der Reeder eines schweizerischen
Seeschiffes, der die ihm gegenüber dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt und dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt oder den schweizerischen Konsulaten gesetzlich obliegenden Melde- und Auskunftspflichten verletzt, wird mit Busse bestraft.


Art. 150

Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der
den in diesem Gesetz oder in den dazugehörenden Verordnungen und Ausführungsvorschriften aufgestellten Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit der Schiffsbesatzung, die Arbeitszeit, das Mindestalter für die Anheuerung, die ärztliche Untersuchung, die Befähigung zum vorgesehenen Dienst an Bord, das An- und Abmusterungsverfahren sowie die Verpflegung und Unterkunft an Bord zuwiderhandelt, der Kapitän, der den Vorschriften über den Vollzug von Disziplinarstrafen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.


Art. 151

Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der
den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu gehörenden Verordnungen oder Ausführungsvorschriften über die Sicherheit der Personentransporte über Meer, die Ausrüstung der hiezu bestimmten Schiffe oder die Unterkunft oder Verpflegung von Passagieren zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Vierter Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 152

1 Wird ein Täter wegen Gefährdung des Schiffes oder der Schifffahrt, wegen Ausfahrt mit einem seeuntüchtigen Schiff, Unterlassens der Hilfeleistung, Verlassens des Schiffes in Seenot Nichtausübens des Kommandos oder Verlassens des Postens verurteilt, so kann der Richter als Nebenstrafe den Rückzug des beruflichen Fähigkeitsausweises oder -zeugnisses verfügen sowie den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe verbieten.

2

Wird der Täter wegen Flaggenmissbrauchs, Erschleichens der Registereintragung oder Missachtung einer auf Artikel 6 gestützten Anordnung des Bundesrates verurteilt, so kann der Richter als Nebenstrafe den Rückzug des Seebriefes anordnen.

Unterlassen der

Meldepflicht

Verstoss gegen

Staatsangehörigkeits- und

Arbeitsschutzbestimmungen

Zuwiderhandlung gegen die

Sicherheitsbestimmungen

für Personentransporte

Nebenstrafen

Bundesgesetz

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Art. 153

125 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

2

Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3

Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.

4

In den Fällen der Artikel 144-146 haften die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit solidarisch mit dem Täter für die Bussen.


Art. 154
Die strafbaren Handlungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Gefängnis von einem Jahr oder einer höhern Strafe bedroht sind, sind Auslieferungsdelikte im Sinne der schweizerischen Auslieferungsgesetzgebung.

Fünfter Abschnitt: Disziplinarstrafordnung

Art. 155

1 Einen Disziplinarfehler begeht, wer seine Dienstpflichten verletzt oder der guten Ordnung an Bord zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist.

2

Als Disziplinarfehler gelten insbesondere: a. Ungehorsam gegenüber dem Befehl eines Vorgesetzten in Dienstsachen;

b. Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Bordreglements; 125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323 1327; BBl 1976 II 1181).

Widerhandlungen in Ge-

schäftsbetrieben

Auslieferung

Disziplinarfehler

Seeschifffahrt

60

747.30

c. Störung der Ordnung und des Betriebes an Bord; d. nachlässige oder unaufmerksame Ausführung einer dienstlichen Verrichtung;

e. Nichterscheinen zum oder Fernbleiben vom Dienst; f.

unerlaubte Abwesenheit von Bord; g. Betrunkenheit im Dienst; Betrunkenheit ausser Dienst, wenn sie zu öffentlichem Ärgernis Anlass gibt; h. unanständiges oder anstössiges Benehmen gegenüber Vorgesetzten oder andern Personen an Bord.

3

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Art und das Mass der Strafe sind nach dem Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen, wobei seine Beweggründe, sein Charakter, sein sonstiges Verhalten an Bord sowie das verletzte Interesse an der Ordnung und Sicherheit an Bord zu berücksichtigen sind.


Art. 156

1 Der Disziplinarstrafordnung dieses Gesetzes sind alle Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes unterworfen.

2

Als Disziplinarstrafen sind ausschliesslich zulässig: a. für

Seeleute:

- der

Verweis,

das Ausgangsverbot während ein bis fünf Tagen,

die Ordnungsbusse von 10 bis 250 Franken,126

der Arrest von ein bis drei Tagen;

b.127 für Passagiere oder sonstige Personen an Bord: - der

Verweis,

die Ordnungsbusse von 50 bis 500 Franken.

3

Verschiedene Disziplinarstrafen können nicht miteinander verbunden werden.


Art. 157

1 Die Disziplinarstrafgewalt steht dem Kapitän oder seinem Stellvertreter zu; diese können alle im Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.

2

Wird in einem Strafverfahren bei einem Vergehen, bei dem in leichten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgt, ein solcher Fall ange-

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

Geltungsbereich

und Strafe

Zuständigkeit

Bundesgesetz

61

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nommen oder wird die Tat sonst als blosser Disziplinarfehler betrachtet, so kann das erkennende Gericht unter Freisprechung des Angeklagten selber alle Disziplinarstrafen aussprechen. Stellt die Untersuchungsbehörde aus denselben Gründen ein Strafverfahren ein, so überweist sie die Akten an den Präsidenten des Gerichts, das für eine strafrechtliche Beurteilung zuständig wäre. Dieser kann alle beantragten Disziplinarstrafen aussprechen.128 3 Leistet der Fehlbare nicht mehr Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so kann an Stelle einer Arreststrafe eine Haftstrafe von gleicher Dauer ausgesprochen werden.129


Art. 158

1 Der Verweis wird mündlich oder schriftlich erteilt. Gegenüber Passagieren kann der Verweis in besonderen Fällen öffentlich erteilt werden.

2

Das Ausgangsverbot wird bei Ankunft im nächsten Hafen vollzogen.

Der Fehlbare hat auch während seiner Freizeit an Bord zu verbleiben.

3

Der Arrest wird von Offizieren in ihrer Kabine, von den übrigen Seeleuten in einem besonderen Raum an Bord des Schiffes erstanden. Die Arreststrafen sind, soweit es der Dienst an Bord zulässt, sofort zu vollziehen. Der Arrestant leistet keinen Dienst. Der als Arrestlokal verwendete Raum muss trocken sein, genügend Luft und Licht haben und den an eine Kabine gestellten gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen.

4

...130

5

Die Ordnungsbussen sind dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt abzuliefern und von diesem zur Fürsorge für Seeleute und ihre Familienangehörigen zu verwenden. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann mit diesen Mitteln auch Massnahmen, insbesondere zur Förderung der Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge, unterstützen oder Prämien für besondere Leistungen von Seeleuten ausrichten. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt ein Reglement über die Verwendung dieser Mittel.131

Art. 159

1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers sowie der Vollzug einer ausgesprochenen Disziplinarstrafe verjähren in drei Monaten.

128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

130 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).

131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703 1709; BBl 1992 II 1561).

Verbüssung

der Strafe

Verjährung

Seeschifffahrt

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2

Eine Unterbrechung der Verjährung findet nicht statt. Findet jedoch wegen der Tat ein Strafverfahren statt, so beginnt die Verjährung erst bei Ankunft im nächsten Hafen und ruht während der Dauer des Verfahrens.132

Art. 160

1 Dem Beschuldigten ist in jedem Falle Gelegenheit zu geben, sich über seine Handlungsweise und die Beweggründe seines Verhaltens mündlich oder schriftlich zu äussern. Auf Verlangen ist seine Aussage zu Protokoll zu nehmen.

2

Jede Disziplinarstrafverfügung ist dem Beschuldigten mündlich oder schriftlich unter Angabe des begangenen Disziplinarfehlers zu eröffnen und im Schiffstagebuch einzutragen. Der Fehlbare und der Kapitän haben die erfolgte Eröffnung im Schiffstagebuch zu bescheinigen.

Verweigert der Fehlbare diese Bescheinigung, so ist ein weiterer Offizier beizuziehen, welcher die Verfügung und deren Eröffnung schriftlich zu bezeugen hat.


Art. 161

133 1 Die vom Kapitän verfügte Disziplinarstrafe wird mit der Eröffnung vollstreckbar. Der Betroffene kann innert zehn Tagen seit Ankunft im nächsten Hafen schriftlich Beschwerde führen: a. gegen eine verfügte Arreststrafe beim Präsidenten des in Artikel 157 Absatz 2 zweiter Satz genannten Gerichts;

b. gegen andere Disziplinarstrafen beim schweizerischen Seeschifffahrtsamt.134

2

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.135 3

Für das Beschwerdeverfahren gilt sinngemäss das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968136.137 4

...138

132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

136 SR 172.021 137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212 219; BBl 1986 II 717).

138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 81 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Verfahren

Rechtskraft und

Beschwerde

Bundesgesetz

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Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 162

139 1 Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden die Vorschriften der Artikel 68 Absatz 1, 76, 91 Absatz 1, 96 Absatz 1 und 118 Absatz 2.

2

Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden: a. zuungunsten des Seemanns die Vorschriften der Artikel 69, 70, 72-75, 77-80, 81 Absatz 2, 82-86; b. zuungunsten des Inhabers einer Originalausfertigung eines Konnossements die Vorschriften des Artikels 117; c. zuungunsten eines Passagiers die gemäss Artikel 118 Absatz 1 anwendbaren zwingenden Vorschriften über die Beförderung von Passagieren zur See.


Art. 163

Die Vorschriften des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch140 finden
Anwendung auf dieses Gesetz.


Art. 164

1 Ein auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941141 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge verliehenes Recht zur Führung der Schweizer Flagge erlischt nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat von Amtes wegen mindestens ein Jahr vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist den Eigentümern und Reedern schweizerischer Seeschiffe die zusätzlichen Bedingungen bekannt zu geben, die erfüllt werden müssen, damit die Eintragung im Register der schweizerischen Seeschiffe nach Ablauf der erwähnten Frist bestehen bleibt.

3

Der Bundesrat kann auf Antrag des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes oder des Schiffseigentümers in besonderen Fällen die Frist verlängern.

139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453 1466; BBl 1965 II 284).

140 SR 210

141 [BS 7 502; AS 1952 1046 Art. 1] Zwingende

Bestimmungen

ZGB Schlusstitel

Anpassung des

frühern Rechts a. Flaggenrecht

Seeschifffahrt

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Art. 165

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heuerverträge sind innerhalb eines Jahres den neuen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Recht auch auf die früher abgeschlossenen Heuerverträge anwendbar.


Art. 166

1 Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Seefrachtverträge finden die Artikel 102-117 sofort Anwendung.

2

Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten den neuen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das neue Recht auch für früher abgeschlossene Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes.


Art. 167
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1957142 142 BRB vom 20. Nov. 1956 (AS 1956 1356).

b. Heuervertrag

der Seeleute

c. Verträge über

die Verwendung

eines Seeschiffes

Inkrafttreten

dieses Gesetzes

Bundesgesetz

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Anhang I

(Art. 3 Abs. 2 des BG vom 23. Sept. 1953) Die Schweizer Flagge zur See Anhang II

(Art. 38 des BG vom 23. Sept. 1953) Internationales Übereinkommen vom 10. April 1926143 über Privilegien und Hypotheken 143 SR 0.747.322.2

Seeschifffahrt

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Anhang III

(Art. 48 Abs. 3 des BG vom 23. Sept. 1953) Internationales Übereinkommen vom 29. November 1969144 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die dazugehörigen Protokolle vom 19. November 1976 und 25. Mai 1984 Anhang IV145

(Art. 49 Abs. 1 des BG vom 23. Sept. 1953) Übereinkommen vom 19. November 1976146 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen Anhang V147

(Art. 101 Abs. 2 des BG vom 23. Sept. 1953) Internationales Übereinkommen vom 25. August 1924148 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente Anhang VI149

(Art. 118 Abs. 1 des BG vom 23. Sept. 1953) Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See vom 13. Dezember 1974150 mit dem dazugehörigen Protokoll von 1976151 144 SR 0.814.291/.1 145 Ursprünglich Anhang III.

146 SR 0.747.331.53 147 Ursprünglich

Anhang

IV.

148 SR 0.747.354.11 149 Ursprünglich Anhang V.

150 SR 0.747.356.1 151 SR 0.747.356.11

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Anhang VII152 (Art. 121 Abs. 1 des BG vom 23. Sept. 1953) Internationales Übereinkommen vom 23. September 1910153 über den Zusammenstoss von Schiffen Anhang VIII154 (Art. 121 Abs. 2 des BG vom 23. Sept. 1953) Internationales Übereinkommen vom 23. September 1910155 über die Hilfeleistung und die Bergung in Seenot Anhang IX156

(Art. 122 Abs. 2 des BG vom 23. September 1953) Die York-Antwerpener Regeln von 1974 betreffend die Havarie-Grosse Anhang X157

(Art. 127 Abs. 3 des BG vom 23. Sept. 1953) Übereinkommen vom 15. März 1960158 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Binnenschiffen 152 Ursprünglich Anhang VI.

153 SR 0.747.363.1 154 Ursprünglich Anhang VII.

155 SR 0.747.363.2 156 Ursprünglich Anhang VIII. Er wurde zu Anhang IV der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. Nov. 1956 (siehe AS 1993 2284).

157 Ursprünglich Anhang IX.

158 SR 0.747.205

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