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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG) vom 4. Oktober 2002 (Stand am 31. Oktober 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst: 1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung

Art. 1

Grundsatz 1 Das Bundesstrafgericht ist das allgemeine Strafgericht des Bundes.

2

Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

3

Es umfasst 15-35 Richterstellen.

4

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.

5

Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.


Art. 2

Unabhängigkeit Das Bundesstrafgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.


Art. 3

3 Aufsicht 1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.

2

Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.

3

Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

AS 2003 2133 1 SR

101

2 BBl

2001 4202

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

173.71

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.71


Art. 4

Sitz

1

Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.4 2

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 5

Wahl 1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.


Art. 6

Unvereinbarkeit 1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2

Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

3

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.

4

Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.


Art. 7

Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesstrafgerichts.


Art. 8


5

Unvereinbarkeit in der Person 1

Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:

a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

4

Fassung gemäss Art. 3 der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2131). Siehe auch Art. 1 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 2002 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (SR 173.72).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Strafgerichtsgesetz 3

173.71

b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;

d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

2

Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.


Art. 9

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.


Art. 10

Amtsenthebung Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.


Art. 11

Amtseid 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

2

Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

a6 Immunität

1

Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.7 2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche 6

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 Bst. c des BG vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.71

Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3

Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen.8 Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.


Art. 12

Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung 1

Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

2

Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.

3

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 13

Grundsatz Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.


Art. 14

9 Präsidium 1 Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen: a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts; b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

2

Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 16). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Strafgerichtsgesetz 5

173.71

4

Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.


Art. 15

Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:10 a.11 den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;

b.12 den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

e. die Wahl der eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen und ihrer Stellvertretungen unter Berücksichtigung der Amtssprachen für eine Amtsdauer von sechs Jahren; bei Bedarf wählt es ausserordentliche Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen.

f.13 die Bestellung der Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

g.14 die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; h.15 Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; i.16 andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

2

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

14 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Eidgenössische richterliche Behörden 6

173.71

3

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.


Art. 16

17 Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

2

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

3

Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

4

Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für: a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet; c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern; d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

e. die Gewährung einer angemessenen Fortbildung des Personals; f. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;

g. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.


Art. 17

Kammern 1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre eine oder mehrere Strafkammern sowie eine oder mehrere Beschwerdekammern. Es macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

2

Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

3

Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Kammern verpflichtet.

Wer als Mitglied der Beschwerdekammer tätig gewesen ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied der Strafkammer wirken.

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Strafgerichtsgesetz 7

173.71


Art. 18

18 Kammervorsitz 1 Die Präsidenten oder die Präsidentinnen der Kammern werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

2

Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

3

Der Kammervorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.


Art. 19

19 Abstimmung 1 Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

3

Bei Entscheiden, die im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Artikeln 26 und 28 Absatz 1 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.


Art. 20

Geschäftsverteilung Das Bundesstrafgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.


Art. 21

Präjudiz und Praxisänderung 1

Eine Kammer kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Kammern entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Kammern zustimmt.

2

Hat eine Kammer eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Kammern betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Kammern ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Kammern sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Kammer teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Kammer bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

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Art. 22

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1

...20

2

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

3

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

4

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.


Art. 23

Verwaltung 1 Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.

a21 Infrastruktur

1

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesstrafgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig.

Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen.

2

Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.

3

Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200522 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Bundesrat.


Art. 24

23 Generalsekretariat Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.

20 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

21 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213;

BBl 2006 3067).

22 SR

173.110

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Strafgerichtsgesetz 9

173.71


Art. 25

24 Information 1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

2

Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

3

Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

4

Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.

a25 Öffentlichkeitsprinzip 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200426 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.

2

Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2. Kapitel: Zuständigkeiten und Verfahren 1. Abschnitt: Strafkammer

Art. 26

Zuständigkeit Die Strafkammer beurteilt: a. Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340bis des Strafgesetzbuches27 der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat; b. Verwaltungsstrafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197428 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat; c. Rehabilitationsgesuche, die das Urteil einer Strafgerichtsbehörde des Bundes betreffen.


Art. 27

Besetzung 1 Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen, werden beurteilt: 24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

26 SR

152.3

27 SR

311.0

28 SR

313.0

Eidgenössische richterliche Behörden 10

173.71

a. durch den Kammerpräsidenten oder einen von ihm bezeichneten Richter, wenn als Sanktion Busse, Haft, Gefängnis von bis zu einem Jahr oder eine Massnahme ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt; b. in der Besetzung mit drei Richtern, wenn als Sanktion Gefängnis oder Zuchthaus von mehr als einem Jahr, aber höchstens zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach den Artikeln 43, 44 und 100bis des Strafgesetzbuches29 in Betracht kommt; c. in der Besetzung mit fünf Richtern, wenn als Sanktion Zuchthaus von mehr als zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt.

2

Stellt die Strafkammer in der ursprünglich bestimmten Besetzung fest, dass eine Sanktion erforderlich ist, die ihre Zuständigkeit übersteigt, so wird der Fall in der entsprechenden grösseren Besetzung beurteilt.

3

Der Angeklagte kann innert zehn Tagen seit der Zustellung der Anklageschrift verlangen, dass auch im Fall von Absatz 1 Buchstabe a drei Richter urteilen.

4

Über Rehabilitationsgesuche entscheidet die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Abschnitt: Beschwerdekammer

Art. 28

Zuständigkeit 1 Die Beschwerdekammer entscheidet über: a. Beschwerden gegen Amtshandlungen oder Säumnis des Bundesanwalts und der eidgenössischen Untersuchungsrichter in Bundesstrafsachen (Art. 26 Bst. a); b. Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, soweit das Bundesgesetz vom 15. Juni 193430 über die Bundesstrafrechtspflege oder ein anderes Bundesgesetz es vorsieht;

c. streitige Ausstandsbegehren gegen den Bundesanwalt sowie gegen eidgenössische Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber;

cbis.31 die Ernennung von Ermittlern und Ermittlerinnen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 200332 über die verdeckte Ermittlung;

d. Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom 22. März 197433 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;

29 SR

311.0

30 SR

312.0

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

32 SR

312.8

33 SR

313.0

Strafgerichtsgesetz 11

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e.34 Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: 1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198135, 2. dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199536 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts,

3. dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200137 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, 4. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197538 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; f. ...39 g. Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe, soweit ein Bundesgesetz es vorsieht; gbis.40 Überwachungsanordnungen und Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200041 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zuweist; h.42 Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.

2

Sie führt die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen.


Art. 29

Besetzung Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit das Gesetz nicht den Präsidenten oder die Präsidentin als zuständig bezeichnet.

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

35 SR

351.1

36 SR

351.20

37 SR

351.6

38 SR

351.93

39 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

40 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

41 SR

780.1

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

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3. Abschnitt: Verfahren

Art. 30

43 Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 193444 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind Fälle von: a. Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundesgesetz vom 22. März 197445 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist;

b. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e, in denen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196846 über das Verwaltungsverfahren sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind.


Art. 31

Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer 1

Für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200547 sinngemäss.48 2

Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 32

Änderung bisherigen Rechts 1

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.


Art. 33

Übergangsbestimmungen 1 Das Bundesstrafgericht nach diesem Gesetz übernimmt die Fälle, die bei dessen Inkrafttreten vor dem bisherigen Bundesstrafgericht und der Anklagekammer des Bundesgerichts hängig sind.

2

Hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.

43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

44 SR

312.0

45 SR

313.0

46 SR

172.021

47 SR

173.110

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).

Strafgerichtsgesetz 13

173.71

3

Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194349 können Entscheide des Bundesstrafgerichts wie folgt angefochten werden: a. Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214-216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193450 über die Bundesstrafrechtspflege.

b. Gegen Entscheide der Strafkammer kann beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 268-278bis des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; Artikel 269 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung. Der Bundesanwalt ist zur Beschwerde berechtigt.


Art. 34

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:51 Art. 1-14, 15 Abs. 1 Bst. a-d und Abs. 2 und 3, 16-20, 22-24, 32 und 34 sowie die Ziff. 2-6 des Anhangs: 1. Aug. 2003 in Kraft Alle übrigen Bestimmungen: 1. April 2004 49 [BS

3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7.

AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1] 50 SR

312.0

51

Art. 1 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2131)

Eidgenössische richterliche Behörden 14

173.71

Anhang

(Art. 32 Abs. 1)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 199752 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 13
Abs. 4
...


2. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199853 Art. 1
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 4
Abs. 4
...


3. Garantiegesetz vom 26. März 193454 Art. 4
Abs. 2
...


Art. 6
Abs. 2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
52 SR

120. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

53 SR

152.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

54 [BS

I 152, AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]

Strafgerichtsgesetz 15

173.71

Betrifft nur den französischen und italienischen Text. 2

Betrifft nur den italienischen Text. 3

...


Art. 14
Abs. 5 und 6
...


Art. 15
Abs. 1 zweiter Satz und 5bis
...
5bis

Aufgehoben


5. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200056 Art. 2
Abs. 1 Bst. f
...


Art. 3
Abs. 3
...

55 SR 170.32. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

56 SR

172.220.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

57 SR

172.222.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 16

173.71


7. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194358 Art. 12
Abs. 1 Bst. d, f und g sowie Abs. 2
d. Aufgehoben f.

Aufgehoben

2

Aufgehoben


Art. 26
Abs. 1
...

58 [BS

3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1] 59 SR

311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Strafgerichtsgesetz 17

173.71


Art. 351

...


Art. 357

...


Art. 372
Ziff. 1 3. Lemma
...


Art. 381
Abs. 2
...


Art. 394
Bst. a
...

9. Bundesgesetz vom 15. Juni 193460 über die Bundesstrafrechtspflege Ersatz von Ausdrücken ...

6. Aufgehoben

60 SR

312.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 18

173.71


Ziff. III (Art. 13) Aufgehoben Art. 18
Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 18bis
...


Art. 27
Abs. 6
...


Art. 38
Abs. 1
...


Gliederungstitel vor Art. 99 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Art. 99

...


Art. 102
Abs. 2
...


Art. 106
Abs. 1bis
...

Gliederungstitel vor Art. 120 ...


Art. 120

...


Art. 120bis

...

Strafgerichtsgesetz 19

173.71


Art. 121
zweiter Satz
...


Art. 122
Abs. 3
...


Gliederungstitel vor Art. 125 Aufgehoben Art. 126

...


Art. 127

...


Art. 128
-134 Aufgehoben
Art. 135 Aufgehoben Art. 136
...


Art. 162
Aufgehoben
Art. 169 Abs. 2 ...


Art. 181

...


Art. 212
Abs. 1
...

Eidgenössische richterliche Behörden 20

173.71


Art. 213

...


Art. 216

...


Art. 219
Abs. 1 und 2
...


Ziff. II (Art. 220-228) Aufgehoben Art. 229
Einleitungssatz und Ziff. 4
...


Art. 232
Abs. 1 und 3
...


Art. 233

...


Art. 234

...


Art. 236

...


Art. 239
Abs. 1
...


Art. 244
Aufgehoben
Art. 264 Aufgehoben Ziff. IIIbis (Art. 265bis-265quinquies) Aufgehoben

Strafgerichtsgesetz 21

173.71

Gliederungstitel vor Art. 279 ...


Art. 279

...

10. Bundesgesetz vom 22. März 197461 über das Verwaltungsstrafrecht Ersatz von Ausdrücken ...
3


Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Art. 41
Abs. 2
...


Art. 43
Abs. 2
...


Art. 83
Abs. 2 Aufgehoben
Art. 93 Abs. 2 ...


11. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192762 Art. 223
Abs. 1 und 2
...


Art. 232b
Bst. b
...

61 SR 313.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

62 SR

321.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 22

173.71


Art. 136
Abs. 2
...


13. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198164 Art. 48
Abs. 2
...


14. Bundesgesetz vom 22. Juni 200165 über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof Art. 19
Abs. 4 erster Satz
...


Art. 20
Abs. 2 vierter Satz
...


15. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199566 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts Art. 12
Abs. 2
...

63 SR

322.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

64 SR

351.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

65 SR

351.6. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

66 SR

351.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Strafgerichtsgesetz 23

173.71


19. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199170 Art. 46
Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
20. Bundesgesetz vom 8. Juni 192371 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten Art. 51
...

67 SR

360. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

68 SR

747.30

69 SR

780.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

70 SR

814.50

71 SR

935.51. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Eidgenössische richterliche Behörden 24

173.71


21. Kautionsgesetz vom 4. Februar 191972 Art. 20
Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
72 [BS

10 296; AS 1978 1836 Art. 51, Anhang Ziff. 1, 1992 2363 Anhang Ziff. 3, 1993 3209, 1995 1227 Anhang Ziff. 18. AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 1]