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1

Verordnung

über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz 1
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet: 1. Kapitel: Organisation

Art. 1

Name, Rechtsform und Sitz 1

Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2

Der Sitz der Stiftung ist in Bern.


Art. 2

Zweck und Aufgabe

1

Die Stiftung führt den Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a BVG.

2

Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 56 BVG.


Art. 3

Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen2 (BSV) beaufsichtigt.


Art. 4

Stiftungsrat Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er setzt sich zusammen aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, drei Vertretern der Arbeitgeber, zwei Vertretern der öffentlichen Verwaltung sowie aus einem weiteren Mitglied, das keinem dieser Kreise angehört.

AS 1998 1662 1 SR

831.40

2

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

831.432.1

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 2

831.432.1


Art. 5

Wahl des Stiftungsrates 1

Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.

2

Er wählt das neunte Mitglied des Stiftungsrates auf Vorschlag der bereits gewählten Mitglieder.


Art. 6

Geschäftsstelle des

Sicherheitsfonds

1

Eine vom Stiftungsrat beauftragte Geschäftsstelle verwaltet den Sicherheitsfonds.

Sie trifft alle zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlichen Massnahmen. Sie vertritt den Sicherheitsfonds nach aussen.

2

Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss dem BSV zur Genehmigung vorgelegt werden.

3

Die Geschäftsstelle gibt den Aufsichtsbehörden, der Auffangeinrichtung und den dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ihre Organisation sowie das Verfahren für die Erhebung der Beiträge und die Geltendmachung von Leistungen bekannt.


Art. 7

Kontrollstelle des Sicherheitsfonds Die Kontrollstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds.


Art. 8

Berichterstattung 1 Der Sicherheitsfonds reicht den Jahresbericht und die Jahresrechnung dem BSV zuhanden des Bundesrates ein.

2

Die Kontrollstelle des Sicherheitsfonds reicht dem BSV jährlich den Prüfungsbericht ein.


Art. 9

Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen 1

Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds führt ein Verzeichnis der dem FZG4 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. 2 Das Verzeichnis enthält Namen und Adressen der dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und gibt an, ob eine Vorsorgeeinrichtung registriert ist.

3

Den Aufsichtsbehörden ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.

3 SR

831.42

4 SR

831.42

Sicherheitsfonds BVG 3

831.432.1


Art. 10

Meldepflicht der Aufsichtsbehörden Die Aufsichtsbehörden melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die Änderungen von Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG5 unterstellt sind, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.


Art. 11

Meldepflicht nicht beaufsichtigter Vorsorgeeinrichtungen Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG6 unterstellt sind und keiner Aufsicht unterstehen, melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die sie betreffenden Änderungen, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.

2. Kapitel: Finanzierung

Art. 12

Finanzierung des Sicherheitsfonds Der Sicherheitsfonds wird mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG7 unterstellt sind, sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finanziert.

a8 Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule 1

Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f BVG) aus den Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19949 angelegt sind und die nach Artikel 41 Abs. 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden.

2

Soweit diese Guthaben nicht ausreichen, erfolgt die Finanzierung nach Artikel 12.


Art. 13

Vermögensanlage und Rechnungswesen Das Vermögen des Sicherheitsfonds wird nach den Artikeln 49 ff. der Verordnung vom 18. April 198410 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) angelegt. Für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung sind die Artikel 47 und 48 BVV 2 anwendbar.

5 SR

831.42

6 SR

831.42

7 SR

831.42

8

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

9 SR

831.425

10 SR

831.441.1

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 4

831.432.1


Art. 14

Beitragssystem 1 Die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG) und die Entschädigungen an die Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG) werden durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert, die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b-g BVG) durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG11 unterstellt sind.12 2 Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden.


Art. 15

Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für Entschädigungen an die Ausgleichskassen13 1

Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für die Entschädigungen an die Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.14 2

Für Personen, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten, wird der koordinierte Lohn anteilmässig berechnet.


Art. 16

Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 1

Berechnungsgrundlage für Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen ist die Summe: a. der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG15; und b. des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Betriebsrechnung hervorgeht.

2

Falls per 31. Dezember keine aktuelle Berechnung der reglementarischen Austrittsleistungen vorliegt, wird der letzte nach Artikel 24 FZG berechnete Wert verwendet.


Art. 17

Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge 1

Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:

a. die Summe der koordinierten Löhne; b. die Summe der Altersgutschriften für ein Kalenderjahr; 11 SR

831.42

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).

15 SR

831.42

Sicherheitsfonds BVG 5

831.432.1

c. die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG16; d. die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.

2

Die dem FZG unterstellten, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds: a. die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG; b. die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.

3

Die Meldungen für das Kalenderjahr haben jährlich bis zum 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres in der von der Geschäftsstelle vorgeschriebenen Form zu erfolgen.

4

Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen.


Art. 18

Beitragssätze 1 Der Stiftungsrat legt jährlich die Beitragssätze fest und unterbreitet diese dem BSV zur Genehmigung.

2

Er teilt die Beitragssätze für ein Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres den Vorsorgeeinrichtungen mit.


Art. 19

Fälligkeit der Beiträge 1

Die Beiträge für ein Kalenderjahr werden am 30. Juni des Folgejahres fällig. Sie werden auf dieses Datum hin belastet oder sie sind bis zu diesem Datum einzuzahlen.

2

Bei der Überprüfung der Abrechnung festgestellte Differenzbeträge werden eingefordert oder gutgeschrieben.

3. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Geltendmachung der Ansprüche

Art. 20

1 Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds in der von ihr vorgeschriebenen Form geltend zu machen.

2

Der Antragsteller muss der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen.

3

Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest.

16 SR

831.42

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 6

831.432.1

2. Abschnitt: Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur

Art. 21

Meldung und Auszahlung 1

Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30. Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

2

Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verrechnet die Zuschüsse mit den Beiträgen und bezahlt allfällige Restguthaben aus.


Art. 22

Anschluss eines Arbeitgebers bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung 1

Ist der Arbeitgeber bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so ist die Vorsorgeeinrichtung Antragstellerin. Diese lässt sich vom Arbeitgeber bestätigen, dass sein gesamtes Personal bei ihr versichert ist.

2

Sind der Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber angeschlossen, so muss die Vorsorgeeinrichtung den Arbeitgeber bezeichnen, für dessen Personal sie Zuschüsse verlangt. Auf Verlangen des Sicherheitsfonds muss sie die koordinierten Löhne und Altersgutschriften von allen Versicherten dieses Arbeitgebers vorlegen.


Art. 23

Anschluss eines Arbeitgebers bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen 1

Ist der Arbeitgeber bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen, so ist er der Antragsteller.

2

Der Arbeitgeber muss allen beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mitteilen, dass er bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen ist.

3

Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten Löhne und Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer in der von der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Form. Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

4

Für die Berechnung der Altersstruktur ist das gesamte bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen sich befindende Personal des Arbeitgebers massgebend.

5

Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verteilt die Zuschüsse direkt an die berechtigten Vorsorgeeinrichtungen.

3. Abschnitt: Sicherstellung bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen

Art. 24

Antragstellerin 1 Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.

Sicherheitsfonds BVG 7

831.432.1

2

Die Aufsichtsbehörde bestätigt zuhanden des Sicherheitsfonds, dass über die Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.


Art. 25

Zahlungsunfähigkeit 1 Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist.

2

Nicht mehr möglich ist die Sanierung: a. einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist;

b. eines Versichertenkollektivs, wenn der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung im Verzug ist und über ihn ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

3

Die Aufsichtsbehörde informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.


Art. 26

Art und Umfang der Sicherstellung 1

Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Der Sicherheitsfonds kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten.

2

Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds legt im Einzelfall die geeignetste Art der Sicherstellung fest.

3

Der Sicherheitsfonds leistet die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung. Die Liquidations- oder Konkursverwaltung hat die Sicherheitsleistung neben der Liquidations- oder Konkursmasse gesondert zu verwalten. Sind die versicherten Personen einer anderen Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 FZG17 angeschlossen, so hat der Liquidations- oder Konkursverwalter die Sicherheitsleistung an die betreffende Einrichtung zu übertragen.

a18 Sicherstellung der vergessenen Guthaben Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag der vergessenen Guthaben von liquidierten Vorsorgeeinrichtungen nur dann sicher, wenn die Versicherten nachweisen, dass das Guthaben bei der liquidierten Vorsorgeeinrichtung bestand.

17 SR

831.42

18 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773).

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 8

831.432.1

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 17. Dezember 198419 über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG; b. die Verordnung vom 7. Mai 198620 über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG;

c. das Beitrags- und Leistungsreglement vom 23. Juni 198621 der Stiftung Sicherheitsfonds BVG.


Art. 28


Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. Juni 198322 über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen wird wie folgt geändert: Art. 10
Abs. 2 Aufgehoben


Art. 29


23



Art. 30

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

19 [AS

1985 12]

20 [AS

1986 867, 1989 1900, 1996 2243 Ziff. I 212 3451] 21 [AS

1986 1703]

22 SR

831.435.1

23 Aufgehoben durch Ziff. IV 49 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).