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1

Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) vom 20. März 1998 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 26 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19962, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Errichtung, den Zweck und die Organisation der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB).


Art. 2

Firma, Rechtsform und Sitz 1

Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.

2

Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.

3

Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573.4

Art. 3

Zweck und Unternehmensgrundsätze 1

Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.

2

Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen betei-

AS 1998 2847 1 [BS

1 3]

2 BBl

1997 I 909

3 SR

742.101

4

Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

742.31

Eisenbahnen

2

742.31

ligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.

3

Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.

4

An Investitionen und Leistungen, die nicht diesen Kriterien entsprechen, haben sich Dritte, die daran besonders interessiert sind und entsprechende Begehren stellen, angemessen zu beteiligen.


Art. 4

und 55 2. Abschnitt: Aktienkapital und Aktionärskreis

Art. 6

Aktienkapital Der Bundesrat legt die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere fest.


Art. 7

Aktionärskreis 1 Der Bund ist Aktionär der SBB.

2

Der Bundesrat kann beschliessen, Aktien an Dritte zu veräussern oder von Dritten zeichnen zu lassen.

3

Der Bund muss zu jeder Zeit die kapital- und die stimmenmässige Mehrheit besitzen.

3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung und Zahlungsrahmen
a6 Strategische Ziele

Der Bundesrat legt gestützt auf die Leistungsvereinbarung für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der SBB fest.


Art. 8

1 Der Bundesrat erarbeitet zusammen mit den SBB die Ziele jeweils für vier Jahre und legt sie in einer Leistungsvereinbarung mit den SBB fest; bei deren Erarbeitung sind die Kantone anzuhören.

5

Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

6

Eingefügt durch Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

Schweizerische Bundesbahnen. BG 3

742.31

2

Er legt die Leistungsvereinbarung der Bundesversammlung zur Genehmigung vor, zusammen mit einem Rechenschaftsbericht der SBB über die laufende Leistungsperiode.

3

Aus wichtigen, nicht voraussehbaren Gründen kann der Bundesrat die Leistungsvereinbarung während der Geltungsdauer ändern.

4

Die Bundesversammlung beschliesst für den gleichen Zeitraum einen auf die Leistungsvereinbarung abgestimmten Zahlungsrahmen. Dieser wird bei der jährlichen Beratung des Voranschlages des Bundes berücksichtigt.

5

Die innerhalb des Zahlungsrahmens finanzierten Investitionen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weitergehende Investitionen können über Sonderfinanzierungen des Bundes und der Kantone sichergestellt oder ausdrücklich in der Leistungsvereinbarung geregelt werden.7 4. Abschnitt: Organe und Verantwortlichkeit

Art. 9

Organe Die Organe der SBB sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Generaldirektion und die Revisionsstelle.


Art. 10

Generalversammlung 1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts8 über die Aktiengesellschaft.

2

Solange der Bund alleiniger Aktionär bleibt, nimmt der Bundesrat die Befugnisse der Generalversammlung wahr.

3

Die Generalversammlung ist befugt, die vom Bundesrat beschlossenen ersten Statuten der SBB im Rahmen dieses Gesetzes zu ändern.


Art. 11

Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts9 unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

2

Die Mitglieder müssen nicht Aktionäre sein.

3

Dem Personal der Unternehmung ist eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren.

7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 4777; BBl 2004 5313).

8 SR

220

9 SR

220

Eisenbahnen

4

742.31


Art. 12

Geschäftsführung 1 Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung in einem Organisationsreglement auf die Generaldirektion. Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der SBB.

2

Die Generaldirektion kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.


Art. 13

Revisionsstelle 1 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

2

Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728ff. des Obligationenrechts.10


Art. 14

Verantwortlichkeit Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der SBB sowie der Revisionsstelle gelten die Artikel 752ff. des Obligationenrechts11 über die Verantwortlichkeit.

5. Abschnitt: Personal

Art. 15

Anstellungsverhältnisse 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.

2

Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.

3

In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht12 abgeschlossen werden.


Art. 16

Berufliche Vorsorge

1

Die SBB führen eine eigene Pensionskasse.

2

Die Pensionskasse kann als organisatorische Einheit der SBB, in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts, geführt werden. Mit Zustimmung des Bundesrates kann sie sich einer andern Pensionskasse anschliessen.

3

Die Bilanzierung hat nach einer Übergangsfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu genügen. Der Bund übernimmt bis zum Ablauf der Übergangsfrist die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen gemäss Reglement.

10 SR

220

11 SR

220

12 SR

220

Schweizerische Bundesbahnen. BG 5

742.31

4

Der Bund übernimmt den bis Ende 1997 aufgelaufenen Fehlbetrag der Pensionsund Hilfskasse der SBB zugunsten der Unternehmung bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

6. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 17

-1913

Art. 20

Grundsätze der Investitionsfinanzierung 1

Die Neuinvestitionen im Bereich der Infrastruktur werden in der Regel über variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes finanziert.

2

Die Investitionen für die Substanzerhaltung der bestehenden Infrastruktur werden im Umfang der Abschreibungen durch A-Fonds-perdu-Mittel finanziert.

3

Die Investitionen des Verkehrsbereichs sowie kommerzielle Investitionen werden über vollverzinsliche und rückzahlbare Darlehen des Bundes finanziert. Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung können die SBB andere Finanzierungsmodalitäten anwenden, wenn sich diese im Einzelfall wirtschaftlich als vorteilhaft erweisen.

4

Die Leistungsvereinbarung regelt den maximal zulässigen Umfang der Mittelaufnahme beim Bund. Sie bestimmt überdies, ob und in welchem Umfang bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes mit nicht reinvestierten Abschreibungsmitteln zurückbezahlt werden können.14


Art. 21

Befreiung von Versicherungspflichten15 1

…16

2

Die SBB sind den Vorschriften der Kantone und Gemeinden über die Versicherungspflicht nicht unterworfen.

3

Die aufgrund des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 191617 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu leistende Entschädigung bleibt vorbehalten.

13 Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 4777; BBl 2004 5313).

15 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

16 Aufgehoben durch Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

17 SR

721.80

Eisenbahnen

6

742.31

7. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 22

18 1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, gelten für die SBB sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts19 über die Aktiengesellschaft sowie das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200320 mit Ausnahme der Artikel 99-101.

2

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet die Eisenbahngesetzgebung auch auf die SBB Anwendung.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23

Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.


Art. 24

Errichtung der SBB

1

Mit ihrer Errichtung als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft führen die SBB die bisherige Anstalt des Bundes weiter.

2

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

a. Der Bundesrat beschliesst über die Eröffnungsbilanz der SBB.

b. Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.

c. Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten, bestimmt die Revisionsstelle und genehmigt das Budget.

d. Der Verwaltungsrat der SBB ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, erstellt das Budget zur Genehmigung durch den Bundesrat und erlässt das Organisationsreglement.

3

Das Departement kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.

4

Die SBB führen als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter.

18 Fassung gemäss Ziff. II 17 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

19 SR

220

20 SR

221.301

Schweizerische Bundesbahnen. BG 7

742.31

5

Die SBB sind für das Aktienkapital der Gründungsbilanz von der Emissionsabgabe befreit.


Art. 25

Rechtspersönlichkeit Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangen die SBB Rechtspersönlichkeit.


Art. 26

Weiterführung der Aktiven und Passiven 1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernehmen die SBB die Aktiven und Passiven der Anstalt SBB, unter Vorbehalt des Bundesbeschlusses vom 20. März 199821 über die Refinanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen.

2

Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte, die auf die SBB oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.

a22 Übergangsbestimmung Die erste Leistungsvereinbarung nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 dieses Gesetzes gilt zwei Jahre.


Art. 27

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens23: Art. 16: 1. Dezember 1998 Alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1999 21 [AS

1998 2845; AS 2008 3437 Ziff. I 13] 22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 1389; BBl 2010 4933).

23 BRB vom 25. Nov. 1998

Eisenbahnen

8

742.31

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 194424 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird aufgehoben. 2.-9.
…25

24 [BS

7 195; AS 1962 359, 1968 1221 Ziff. II Abs. 1, 1977 2249 Ziff. I 813, 1979 114 Art. 69, 1982 1225, 1986 1974 Art. 53 Ziff. 6, 1987 263, 1997 3017] 25 Die

Änderungen

können unter AS 1998 2847 konsultiert werden.