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01.07.2008 - 31.08.2008
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232.141

Verordnung
über die Erfindungspatente

(Patentverordnung, PatV1)

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 35b, 40d Absatz 5, 40e Absatz 5, 50a Absatz 4, 56 Absatz 3, 59c Absatz 4, 65, 140l und 141 des Patentgesetzes vom 25. Juni 19542 (PatG)
und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),4

verordnet:

2 SR 232.14

3 SR 172.010.31

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

Erstes Kapitel:
Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
5

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

Art. 16 Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem PatG7 ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)8.

2 Der Vollzug der Artikel 86a-86k PatG und der Artikel 112-112f dieser Verordnung ist Sache des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)9.10

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

8 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 312 Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.

3 Der Antrag auf Erteilung des Patents (Art. 24), des Zertifikats (Art. 127c Abs. 1), der Verlängerung des Zertifikats (Art. 127c Abs. 2) oder des pädiatrischen Zertifikats (Art. 127w) muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.13

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 4 Sprache

1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.14

2 Die vom Anmelder15 bei der Anmeldung16 gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache.

3 Die für die technischen Unterlagen einmal gewählte Sprache ist beizubehalten. Änderungen der technischen Unterlagen in einer andern Sprache werden nicht entgegengenommen. Dies gilt auch für den Teilverzicht (Art. 24 PatG).

4 Werden andere Eingaben nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.

5 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in einer Amtssprache vorliegt; vorbehalten bleiben die Artikel 40 Absatz 2, 45 Absatz 3, 75 Absatz 4 und 127p Absatz 3.17

6 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen und bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so kann verlangt werden, dass die Richtigkeit innerhalb der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Das IGE teilt die Gründe für seine Zweifel mit. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.18

7 Sind die Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 PatG), eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 25, 27 und 30 PatG) oder einer Anmeldung, die ein Prioritätsrecht aufgrund einer schweizerischen Erstanmeldung beansprucht (innere Priorität, Art. 17 Abs. 1ter PatG), nicht in der Amtssprache der früheren Anmeldung oder des ursprünglichen Patents abgefasst, so setzt das IGE dem Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innerhalb deren er eine Übersetzung in diese Sprache einreichen kann.19

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

15 Ausdruck gemäss V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

16 Ausdruck gemäss V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 4a20 Elektronische Kommunikation

1 Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

Art. 4b21 Nachweise

1 Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.

2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 5 Mehrere Anmelder

1 Sind an einer Anmeldung mehrere Personen beteiligt, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.22

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Zweites Kapitel: Vertretung

Art. 8a25

1 Lässt sich ein Anmelder oder Patentinhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

2 Als Vertreter in das Register nach Artikel 93 eingetragen wird, wer vom Anmelder oder Patentinhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im PatG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4483). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Drittes Kapitel: Fristen

Art. 1027 Berechnung

128

2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.29

3 Wird eine Frist vom Prioritätsdatum an berechnet und werden mehrere Prioritäten beansprucht, so ist das früheste Prioritätsdatum massgebend.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 1431 Weiterbehandlung

1 Die Weiterbehandlung (Art. 46a PatG) ist ausgeschlossen bei den Fristen:

a.
für das Nachholen einer fehlenden Unterschrift (Art. 3);
b.
für die Einreichung und Berichtigung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2 und 3, 39a Abs. 2 und 3);
c.
zur Hinterlegung biologischen Materials und zur Angabe des Aktenzeichens (Art. 45b und 45d);
d.
im Rahmen der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46-52);
e.
für die Zahlung der Recherchengebühr (Art. 53);
f.
für die Zahlung der Anspruchsgebühr (Art. 53a Abs. 1 und 61a Abs. 2);
g.
für den Antrag auf Aussetzung der Prüfung (Art. 62 Abs. 1 und 3, 62a Abs. 1);
h.
für die Zahlung der Übermittlungs-, Recherchen- und internationalen Gebühren (Art. 121 und 122);
i.
für den Antrag auf Durchführung einer Recherche internationaler Art (Art. 126 Abs. 2);
j.
für den Antrag auf Rückerstattung von Jahresgebühren (Art. 127m Abs. 6);
k.32
für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 6 Abs. 2 der V des IGE vom 14. Juni 201633 über Gebühren, GebV-IGE);
l.34

2 Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so wird der Weiterbehandlungsantrag abgewiesen.35

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

33 SR 232.148

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 15 Wiedereinsetzung in den früheren Stand a. Form und Inhalt des Gesuchs

1 Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird auf das Wiedereinsetzungsgesuch nicht eingetreten.36

2 Es ist die Wiedereinsetzungsgebühr zu zahlen.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 16 b. Prüfung des Gesuchs

1 Ist die Wiedereinsetzungsgebühr nicht bei der Einreichung des Gesuchs gezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Nachfrist.37

2 Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch endgültig ab. Zuvor ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen.38

3 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann dem Gesuchsteller die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Viertes Kapitel: Gebühren

Art. 17a41 Gebührenarten

1 Um ein Patent zu erlangen oder aufrechtzuerhalten, sind folgende Gebühren zu bezahlen:

a.
die Anmeldegebühr;
b.
die Anspruchsgebühr;
c.
die Prüfungsgebühr;
d.42
e.
die Jahresgebühren.

243

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).

43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 1844 Jahresgebühren a. Fälligkeit im Allgemeinen

1 Die Jahresgebühren sind für jede Anmeldung und jedes Patent ab Beginn des vierten Jahres nach der Anmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen.45

2 Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das der Anmeldung zuerkannte Anmeldedatum liegt.46

3 Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.47

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1305).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 18a48 b. Fälligkeit bei Anmeldungen und bei Errichtung neuer Patente

1 Für eine aus der Teilung einer früheren Anmeldung hervorgehende Teilanmeldung richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum nach Artikel 57 PatG.

2 Für ein neu errichtetes Patent (Art. 25 Abs. 2, 27 oder 30 PatG) richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes.

3 Die bei der Einreichung der Teilanmeldung oder des Antrages auf Errichtung des neuen Patentes bereits fälligen Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung oder des Antrages auf Errichtung des neuen Patentes zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

Art. 18b49 c. Nicht rechtzeitige Zahlung

1 Auf eine Anmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird nicht eingetreten; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.50

2 Das IGE löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahlten Jahresgebühr; wird das Patent erst nach diesem Datum erteilt, so wird es mit Wirkung vom Erteilungsdatum gelöscht. Die Löschung wird dem Patentinhaber angezeigt.

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 18c51 d. Vorauszahlung

1 Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden.

2 Löscht das IGE ein Patent, so erstattet es die noch nicht fällige Jahresgebühr zurück.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

Art. 18d52 e. Zahlungserinnerung

Das IGE macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen statt an ihn an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 20 Rückerstattung

1 Wird eine Anmeldung vollständig zurückgezogen oder abgewiesen oder wird auf sie nicht eingetreten, so erstattet das IGE zurück:55

a.56
eine im Voraus gezahlte, noch nicht fällige Jahresgebühr;
b.57
c.58
die Recherchengebühr unter den in Artikel 54 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen;
d.59
die Prüfungsgebühr, sofern das IGE die Sachprüfung noch nicht aufgenommen hat.

2 Wird ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, im Register gelöscht, so wird die Jahresgebühr zurückerstattet.60

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

57 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Zweiter Titel: Die Anmeldung

Erstes Kapitel: Allgemeines

Art. 2161 Einzureichende Unterlagen

Wer ein Patent erlangen will, muss folgende Unterlagen einreichen:

a.
den Antrag auf Erteilung des Patents;
b.
die Beschreibung der Erfindung;
c.
mindestens einen Patentanspruch;
d.
die Zeichnungen, auf die in der Anmeldung Bezug genommen wird;
e.
die Zusammenfassung;
f.
die Erfindernennung;
g.
gegebenenfalls den Prioritätsbeleg.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 22 Berichtigung von Fehlern

1 Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Unterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52.62

2 Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Zweites Kapitel: Der Antrag auf Erteilung des Patentes

Art. 2363 Form

1 Für den Antrag ist ein vom IGE zugelassenes Formular zu benützen.

2 Enthält ein im Übrigen formgültiger Antrag alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.64

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 24 Inhalt

1 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a.
das Begehren auf Erteilung eines Patentes;
b.
den Titel der Erfindung (Art. 26 Abs. 1);
c.
Namen und Vornamen oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Anmelders;
d.65
ein Verzeichnis der eingereichten Akten;
e.66

2 Der Antrag muss ausserdem enthalten:

a.67
wenn der Anmelder nicht in der Schweiz wohnhaft ist oder nicht Sitz in der Schweiz hat, sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
abis.68
wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b.
im Falle mehrerer Anmelder die Bezeichnung des Zustellungsempfängers;
c.69
wenn es sich um eine Teilanmeldung handelt, die Bezeichnung als solche sowie die Nummer der früheren Anmeldung und das beanspruchte Anmeldedatum;
d.
wenn eine Priorität beansprucht wird, die Prioritätserklärung (Art. 39);
e.
wenn eine Ausstellungsimmunität geltend gemacht wird, die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 44).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Drittes Kapitel: Die technischen Unterlagen

Art. 25 Allgemeines

1 Die technischen Unterlagen bestehen aus der Beschreibung der Erfindung, den Patentansprüchen, den Zeichnungen und der Zusammenfassung. Jeder Bestandteil muss auf einem neuen Blatt beginnen.

270

3 Sie müssen eine unmittelbare sowie eine elektronische Vervielfältigung, insbesondere durch Scanning, gestatten.71 Die Blätter dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.

4 Sie sind auf biegsamem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (21 cm mal 29,7 cm) einzureichen.

5 Die Textseiten müssen links einen unbeschrifteten Rand von mindestens 2,5 cm aufweisen. Die übrigen Ränder sollen 2 cm betragen.

6 Alle Blätter sind mit arabischen Zahlen zu nummerieren.

7 Die Texte müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Symbole und einzelne Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein. Es ist mindestens ein Zeilenabstand von 1½ Zeilen einzuhalten. Die Schriftgrösse ist so zu wählen, dass die Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm aufweisen. Die Schrift muss unverwischbar sein.

8 Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten.

9 Masseinheiten sind nach den Vorschriften der Einheitenverordnung vom 23. November 199472 anzugeben; zusätzliche Angaben in anderen Masseinheiten sind zulässig. Für mathematische und chemische Formeln sind die auf dem Fachgebiet üblichen Schreibweisen und Symbole zu verwenden.73

10 Grundsätzlich sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. Terminologie und Zeichen sollen in der Anmeldung einheitlich sein.

11 Soweit das IGE die technischen Unterlagen elektronisch entgegennimmt (Art. 4a), kann es von diesem Kapitel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.74

70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

72 SR 941.202

73 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

Art. 26 Beschreibung

1 Die Beschreibung beginnt mit dem Titel, der eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt. Der Titel darf keine Fantasiebezeichnung enthalten. Der endgültige Titel wird von Amtes wegen festgelegt.75

276

3 In der Einleitung ist die Erfindung in den Grundzügen so zu umreissen, dass danach die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können.77

4 Die Beschreibung soll eine Aufzählung der Figuren der Zeichnungen enthalten, mit einer kurzen Angabe, was jede Figur darstellt.

5 Sie muss mindestens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung enthalten, es sei denn, die Erfindung sei auf andere Weise genügend offenbart.

6 Sofern es nicht offensichtlich ist, muss die Beschreibung angeben, wie der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.

778

879

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

76 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

78 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

79 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

Art. 2780 Sequenzprotokoll

1 Sind in der Anmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 197081 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) entspricht.

2 Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

81 SR 0.232.141.1

Art. 28 Zeichnungen

1 Die benutzte Fläche der Zeichnungsblätter darf 17 cm mal 26,2 cm nicht überschreiten und keine Umrahmungen aufweisen.

2 Die Zeichnungen sind in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien und Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen; sie müssen sich unmittelbar für die Veröffentlichung sowie für die elektronische Vervielfältigung eignen.82

3 Schnitte sind durch Schraffierungen zu kennzeichnen, welche die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

4 Der Massstab der Zeichnungen und die zeichnerische Ausführung müssen gewährleisten, dass die fotografische oder die elektronische Wiedergabe alle Einzelheiten mühelos erkennen lässt.83 Wird der Massstab auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen; andere Massangaben sind in der Regel nicht zulässig.

5 Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein.84

6 Die Bezugszeichen in den Zeichnungen und in der Beschreibung oder den Patentansprüchen müssen miteinander übereinstimmen.

7 Teile einer Figur dürfen, soweit erforderlich, auf mehreren Blättern dargestellt werden, wenn die Figur durch Nebeneinanderreihen der Blätter mühelos zusammengesetzt werden kann.

8 Die einzelnen Figuren sind klar voneinander zu trennen, aber platzsparend anzuordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu nummerieren.

9 Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten. Zugelassen sind lediglich kurze Bezeichnungen oder Stichworte, die die Zeichnung besser verständlich machen; sie sind in der Sprache der Anmeldung abzufassen.85

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

Art. 29 Patentansprüche

1 In den Patentansprüchen sind die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.

2 Die Patentansprüche müssen klar und möglichst knapp gefasst sein.86

3 Sie sind systematisch, klar und übersichtlich zu gliedern.

4 Sie dürfen in der Regel keine Hinweise auf die Beschreibung oder die Zeichnungen und insbesondere keine Ausdrücke wie «wie beschrieben in Teil … der Beschreibung» oder «wie in Fig. … der Zeichnung dargestellt» enthalten.

5 Bezugszeichen in den Zeichnungen, die auf die technischen Merkmale der Erfindung hinweisen, sind in Klammern in den Patentansprüchen anzugeben, wenn diese dadurch leichter verständlich werden. Sie bewirken keine Einschränkung der Patentansprüche.

6 Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

Art. 3087 Unabhängige Patentansprüche

1 Enthält die Anmeldung mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 PatG), so muss der technische Zusammenhang, der die allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen Ansprüchen selbst hervorgehen.

2 Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn die Anmeldung eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist:88

a.
neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses;
b.89
neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung.
c.90

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

90 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 3191 Abhängige Patentansprüche

1 Jeder abhängige Patentanspruch muss sich auf mindestens einen vorangehenden Patentanspruch beziehen und die Merkmale enthalten, welche die besondere Ausführungsart kennzeichnen, die er zum Gegenstand hat.

2 Ein abhängiger Patentanspruch kann sich auf mehrere der vorangehenden Patentansprüche beziehen, sofern er sie eindeutig und abschliessend aufzählt.

3 Alle abhängigen Patentansprüche sind übersichtlich zu gruppieren.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

Art. 31a92 Anspruchsgebühr

In jeder Anmeldung können zehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden; für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu zahlen.

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 32 Form und Inhalt der Zusammenfassung

1 Die Zusammenfassung soll die technische Information enthalten, die es ermöglicht zu beurteilen, ob die Offenlegungs- oder die Patentschrift selbst eingesehen werden muss.93

2 Sie muss eine Kurzfassung des Offenbarten enthalten und die hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten der Erfindung angeben.94

3 Weisen die technischen Unterlagen chemische Formeln auf, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so muss mindestens eine davon in der Zusammenfassung enthalten sein; ihre Symbole sind zu erläutern.95

4 Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine davon für die Aufnahme in die Zusammenfassung zu bezeichnen; die wichtigsten Bezugszeichen dieser Zeichnung sind in der Zusammenfassung anzugeben.96

5 Jede ausgewählte Figur muss sich für eine fotografische oder elektronische Wiedergabe, welche auch bei Verkleinerungen alle Einzelheiten noch erkennen lässt, eignen.97

6 Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

Viertes Kapitel: Die Erfindernennung

Art. 3499 Form

1 Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument mit Name, Vorname und Wohnsitz zu nennen.100

2 Die Erfindernennung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Absatz 1 bereits im Antrag enthalten sind.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 35 Frist

1 Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.

2 Das IGE setzt dem Anmelder, der eine Teilanmeldung einreicht (Art. 57 PatG), eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endigt.

3 Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.101

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 37 Berichtigung

1 Der Anmelder oder Patentinhaber kann die Berichtigung der Erfindernennung beantragen. Mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als Erfinder genannten Person einzureichen.103

2 Ist die zu Unrecht als Erfinder genannte Person bereits in den Veröffentlichungen des IGE genannt oder im Patentregister eingetragen worden, so wird die Berichtigung ebenfalls eingetragen und veröffentlicht.104

3 Die einmal eingereichte Erfindernennung wird nicht zurückgegeben.

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 38 Verzicht auf Nennung

1 Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung im Patentregister und in den Veröffentlichungen des IGE wird nur berücksichtigt, wenn der Anmelder dem IGE spätestens 16 Monate ab dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum eine Verzichtserklärung des Erfinders einreicht.105

2 Die Verzichtserklärung muss das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten; sie muss datiert und mit der Unterschrift des Erfinders versehen sein.106

3 Ist die Verzichtserklärung weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst worden, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.107

4 Entspricht die Verzichtserklärung den Vorschriften, so wird sie und die Erfindernennung aus dem Aktenheft ausgesondert; auf das Vorhandensein dieser Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.108

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität

1. Abschnitt: Priorität

Art. 39109 Prioritätserklärung

1 Die Prioritätserklärung besteht aus folgenden Angaben:

a.
Datum der Erstanmeldung;
b.
Land, in dem oder für das die Erstanmeldung eingereicht worden ist;
c.
Aktenzeichen der Erstanmeldung.

2 Die Prioritätserklärung muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

3 Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum berichtigen oder, wenn die Berichtigung zur Verschiebung dieses Datums führt, innerhalb von 16 Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätsdatum, wenn diese Frist von 16 Monaten früher abläuft; die Berichtigung kann bis zum Ablauf von vier Monaten ab dem Anmeldedatum eingereicht werden.

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 39a110 Prioritätserklärung bei der inneren Priorität

1 Für die Prioritätserklärung genügt die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung im Antrag auf Erteilung des Patents.

2 Die Prioritätserklärung kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

3 Artikel 39 Absatz 3 ist anwendbar.

110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 40 Prioritätsbeleg

1 Der Prioritätsbeleg besteht aus:

a.
einer Kopie der technischen Unterlagen der Erstanmeldung, deren Übereinstimmung mit den Originalen von der Behörde bescheinigt ist, bei der die Erstanmeldung bewirkt wurde;
b.
der Bescheinigung dieser Behörde über das Datum der Erstanmeldung.

2111

3 Soll der Prioritätsbeleg für mehrere Anmeldungen dienen, so genügt es, wenn er für eine Anmeldung eingereicht und für die übrigen rechtzeitig auf ihn Bezug genommen wird. Die Bezugnahme auf den Prioritätsbeleg hat die gleiche Wirkung wie die Einreichung.

4 Der Prioritätsbeleg ist innert 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.112

5 Die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn die Erstanmeldung in einem oder mit Wirkung für ein Land eingereicht worden ist, das der Schweiz Gegenrecht hält; die Befugnis des IGE, die Bescheinigung zum Zwecke der Sachprüfung einzufordern, bleibt vorbehalten.

5bis Die Einreichung eines Prioritätsbelegs und gegebenenfalls einer Übersetzung in eine Amtssprache nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind.113

6 Wird für eine Patentanmeldung die innere Priorität beansprucht, so hat die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung die gleiche Wirkung wie die Einreichung des Prioritätsbelegs.114

111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

Art. 41 Ergänzende Prioritätsunterlagen

Ergibt sich aus dem Prioritätsbeleg, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, nur teilweise eine Erstanmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883115 zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, so kann das IGE verlangen, dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen vorangehender Anmeldungen eingereicht werden.

115 SR 0.232.01/0.232.02/0.232.03/0.232.04

Art. 42 Mehrfache Priorität

1 Werden mehrere einzeln zum Schutz angemeldete Erfindungen in einer einzigen schweizerischen Anmeldung vereinigt, so können unter den Voraussetzungen von Artikel 17 PatGebenso viele Prioritätserklärungen abgegeben werden.

2 Absatz 1 ist auch im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.116

116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

Art. 43 Priorität bei Teilanmeldungen

1 Wird eine Anmeldung geteilt (Art. 57 PatG), so gilt eine für die frühere Anmeldung ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für eine Teilanmeldung, sofern der Anmelder nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.117

2 Wurden mehrere Prioritäten beansprucht (Art. 42), so muss der Anmelder angeben, welche von ihnen für die Teilanmeldung gelten sollen.

3 Das IGE setzt dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung des Prioritätsbelegs (Art. 40), wenn die Frist nach Artikel 40 Absatz 4 nicht später endigt.

4 Die Absätze 1 und 2 sind auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.118

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

Art. 43a119 Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen

1 Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erstanmeldung. Massgeblich sind die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d).

2 Das IGE erstellt den Prioritätsbeleg frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem das Anmeldedatum feststeht und nicht mehr nach Artikel 46c Absätze 2 und 5 neu festgesetzt werden kann.

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

2. Abschnitt: Ausstellungsimmunität

Art. 44 Erklärung über die Ausstellungsimmunität

1 Die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 7b Bst. b PatG) besteht aus folgenden Angaben:

a.
genaue Bezeichnung der Ausstellung;
b.
Erklärung über die tatsächliche Zurschaustellung der Erfindung.

2 Sie muss mit dem Antrag auf Erteilung eines Patentes abgegeben werden; geschieht dies nicht, so ist die Ausstellungsimmunität verwirkt.

3 Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 45 Ausweis

1 Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten seit dem Anmeldedatum einzureichen.

2 Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und folgende Angaben enthalten:

a.
eine Bestätigung, dass die Erfindung tatsächlich ausgestellt worden ist;
b.
den Tag der Eröffnung der Ausstellung;
c.
den Tag der erstmaligen Offenbarung der Erfindung, wenn dieser nicht mit dem Eröffnungstag zusammenfällt;
d.
eine von der genannten Stelle bescheinigte Darstellung der Erfindung.

3 Ist der Ausweis nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen.

4 Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.

Sechstes Kapitel: 120
Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 45a

1 Die Quelle genetischer Ressourcen oder traditionellen Wissens im Sinne von Artikel 49a PatG ist in der Beschreibung der Erfindung zu nennen.

2 Als Quelle nach Absatz 1 gelten insbesondere:

a.
das genetische Ressourcen zur Verfügung stellende Land im Sinne der Artikel 2 und 15 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992121 über die Biologische Vielfalt;
b.
das multilaterale System im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Internationalen Vertrags vom 3. November 2001122 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;
c.
eingeborene und ortsansässige Gemeinschaften im Sinne von Artikel 8 Buchstabe j des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;
d.
das Ursprungsland der genetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;
e.
Ex-situ-Quellen wie beispielsweise botanische Gärten oder Genbanken;
f.
wissenschaftliche Literatur.

Siebtes Kapitel123: Hinterlegung von biologischem Material

123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 45b Hinterlegungspflicht

Betrifft eine Erfindung biologisches Material oder beinhaltet sie die Herstellung oder Verwendung von biologischem Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, und kann die Erfindung nicht so beschrieben werden, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann, so gilt sie nur dann als nach den Artikeln 50 und 50a PatG offenbart, wenn:

a.
am Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, am Prioritätsdatum eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist;
b.
am Anmeldedatum die Beschreibung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Materials enthält; und
c.
am Anmeldedatum in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung angegeben sind.
Art. 45c Anerkannte Hinterlegungsstellen

1 Als Hinterlegungsstellen anerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstellen, die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 1977124 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapester Vertrag) erworben haben.

2 Das IGE kann weitere Einrichtungen als Hinterlegungsstelle anerkennen, sofern diese Gewähr für eine ordnungsgemässe Aufbewahrung und Herausgabe von Proben nach dieser Verordnung bieten, wissenschaftlich anerkannt und rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch vom Anmelder und vom Hinterleger unabhängig sind.

3 Es führt eine Liste der anerkannten Hinterlegungsstellen.

Art. 45d Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung

1 Kann die Anmeldung dem hinterlegten biologischen Material zugeordnet werden, so kann das Aktenzeichen der Hinterlegung innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.

2 Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätestens einen Monat nach der Benachrichtigung des Anmelders, dass ein Recht auf Akteneinsicht besteht, oder mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung.

Art. 45e Freigabe des hinterlegten biologischen Materials

1 Der Anmelder muss der Hinterlegungsstelle das hinterlegte biologische Material zur Herausgabe von Proben (Art. 45f) ab dem Anmeldedatum für die gesamte Aufbewahrungsdauer nach Artikel 45h uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfügung stellen.

2 Er muss eine erneute Hinterlegung vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen, falls eine solche nach Artikel 45i erforderlich ist.

3 Im Fall einer Dritthinterlegung muss der Anmelder durch Vorlage von Urkunden nachweisen, dass der Hinterleger das hinterlegte biologische Material nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt hat.

Art. 45f Zugang zu biologischem Material

1 Die Hinterlegungsstelle macht das hinterlegte biologische Material auf Antrag durch Herausgabe von Proben zugänglich.

2 Der Zugang zu biologischem Material ist beim IGE zu beantragen. Dieses übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch dem Hinterleger eine Kopie des Antrags.

3 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 60) werden Proben herausgegeben an:

a.
den Hinterleger;
b.
Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt;
c.
Personen, die nachweisen, dass sie über die Zustimmung des Hinterlegers verfügen.

4 Nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift werden Proben an jedermann herausgegeben. Auf Antrag des Hinterlegers wird bis zur Erteilung des Patents, für welches das biologische Material nach Artikel 45e freigegeben worden ist, der Zugang zum hinterlegten biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt.

5 Wird die Anmeldung, für die das biologische Material nach Artikel 45e freigegeben worden ist, abgewiesen oder zurückgezogen, so wird der in den Absätzen 3 und 4 geregelte Zugang zum hinterlegten biologischen Material auf Antrag des Hinterlegers für die Dauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt.125

6 Der Hinterleger muss Anträge nach den Absätzen 4 und 5 an das IGE richten und spätestens 17 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum stellen.

7 Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden:

a.
die vom IGE als Sachverständiger anerkannt ist;
b.
auf die sich der Antragsteller und der Hinterleger geeinigt haben.

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 45g Verpflichtungserklärung

1 Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber dem Hinterleger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, die Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials nicht Dritten zugänglich zu machen und nicht zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden.

2 Der Anmelder oder der Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung zusätzlich der Hinterleger können auf eine solche Verpflichtung des Antragstellers verzichten.

3 Wird die Probe an einen unabhängigen Sachverständigen herausgegeben, so muss dieser die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abgeben. Gegenüber dem Sachverständigen ist der Antragsteller als Dritter im Sinne von Absatz l anzusehen.

4 Eine Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller das Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.

Art. 45h Aufbewahrungsdauer

Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Herausgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die maximale gesetzliche Schutzdauer aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, hinaus.

Art. 45i Erneute Hinterlegung

1 Ist das hinterlegte biologische Material bei der Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so ist eine erneute Hinterlegung unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags126 zulässig und auf Anforderung der Hinterlegungsstelle vorzunehmen.

2 Das biologische Material ist innerhalb von drei Monaten ab der Anforderung der Hinterlegungsstelle erneut zu hinterlegen.

3 Bei jeder erneuten Hinterlegung muss der Hinterleger in einer von ihm unterzeichneten Erklärung bestätigen, dass das erneut hinterlegte biologische Material das gleiche wie das ursprünglich hinterlegte ist.

4 Die erneute Hinterlegung wird so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt.

Art. 45j Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag

Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag127 richten sich die Freigabe, die Verpflichtungserklärung und die Aufbewahrungsdauer ausschliesslich nach diesem Vertrag sowie nach der Ausführungsordnung vom 28. April 1977128 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung

Erstes Kapitel:129 Eingangs- und Formalprüfung

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 46 Anmeldedatum

1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:

a.
einen Hinweis, der auf den Willen schliessen lässt, einen Antrag auf Erteilung eines Patents zu stellen;
b.
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm in Kontakt zu treten; und
c.
eine Beschreibung der Erfindung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.

2 Die Mitteilung, die einen Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a enthält, sowie die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein. Die Beschreibung der Erfindung nach Absatz 1 Buchstabe c kann in einer anderen Sprache abgefasst sein.

3 Die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe c muss:

a.
das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früher eingereichten Anmeldung sowie das Amt, bei dem sie eingereicht worden ist, angeben;
b.
in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein; und
c.
zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung der Erfindung und gegebenenfalls die Zeichnungen ersetzen soll.

4 Enthalten die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung, so ist eine Kopie dieser Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Artikel 50 Absatz 4 bleibt vorbehalten. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn sie für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim IGE in einer Amtssprache eingereicht worden ist.

Art. 46a Eingangsprüfung

1 Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3, erfüllen, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.130

2 Genügen die eingereichten Unterlagen den übrigen Voraussetzungen nach Artikel 46 nicht, so teilt das IGE dem Anmelder die festgestellten Mängel mit, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. Der Anmelder kann die Mängel innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

3 Sind die Voraussetzungen von Artikel 46 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 nicht erfüllt, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein. Es teilt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und sendet ihm die eingereichten Unterlagen zurück, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.131

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 46b Hinterlegungsbescheinigung

1 Steht das Anmeldedatum fest, so stellt das IGE dem Anmelder eine Hinterlegungsbescheinigung aus.

2 Wird das Anmeldedatum nach Artikel 46c Absätze 2 und 5 nachträglich neu festgesetzt, so teilt das IGE dies dem Anmelder mit.

Art. 46c Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen

1 Der Anmelder kann fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen nachreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

2 Anmeldedatum ist der Tag, an dem die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen eingereicht werden, sofern sich aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 kein späteres Datum ergibt.

3 Entgegen Absatz 2 wird der Anmeldung auf Antrag des Anmelders der Tag nach Artikel 46 Absatz 1 als Anmeldedatum zuerkannt, wenn:

a.
die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in einer früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, vollständig vorhanden gewesen sind;
b.
die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf die frühere Anmeldung enthalten; und
c.
die Bezugnahme in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst ist und zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt der früheren Anmeldung in die Anmeldung einbezogen ist.

4 Der Anmelder muss einen Antrag nach Absatz 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellen und darin angeben, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vorhanden sind. Innerhalb der Frist nach Absatz 1 ist auch eine Kopie der früheren Anmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer Amtssprache abgefasst ist, eine Übersetzung in eine Amtssprache. Eine Kopie der früheren Anmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in eine Amtssprache müssen nicht eingereicht werden, wenn diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind oder wenn die frühere Anmeldung beim IGE in einer Amtssprache eingereicht worden ist.

5 Der Anmelder kann innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigung durch das IGE (Art. 46b) beantragen, dass die nach Absatz 2 eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zwecks Wahrung des Anmeldedatums als nicht vorhanden gelten.

Art. 46e Teilanmeldung

Entspricht eine Teilanmeldung dem Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b PatG, so geht das IGE davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht besteht, solange sich aus der Sachprüfung nichts anderes ergibt.

Art. 47 Formalprüfung

Zusammen mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums prüft das IGE, ob:

a.132
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen ist (Art. 48);
b.
ein Antrag auf Erteilung eines Patents, mindestens ein Patentanspruch sowie eine Zusammenfassung eingereicht worden sind und den Vorschriften entsprechen (Art. 48a-48c);
c.
eine Erfindernennung eingereicht worden ist (Art. 48d);
d.
die Anmeldegebühr gezahlt worden ist (Art. 49);
e.
die technischen Unterlagen den nicht ihren Inhalt betreffenden Vorschriften entsprechen (Art. 50).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

Art. 48133 Zustellungsdomizil in der Schweiz

1 Hat der Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 13 PatG), so fordert ihn das IGE auf, innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen dies nachzuholen oder den Namen eines Vertreters mit Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (Art. 48a Abs. 2 PatG).

2 Werden die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht, so läuft die Frist nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

Art. 48a Antrag auf Erteilung eines Patents

1 Ist für den Antrag auf Erteilung des Patents nicht das vorgeschriebene Formular (Art. 23) benützt worden oder entspricht der Antrag nicht den Vorschriften (Art. 24), so fordert das IGE den Anmelder auf, den Mangel innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen den Mangel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 48b Patentansprüche

1 Hat der Anmelder keine Patentansprüche eingereicht und enthält die Anmeldung auch keine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Artikel 46 Absatz 3, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt, so fordert ihn das IGE auf, einen oder mehrere Patentansprüche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

2 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einen oder mehrere Patentansprüche einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 48c Zusammenfassung

1 Hat der Anmelder keine Zusammenfassung eingereicht, so fordert ihn das IGE auf, eine solche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

2 Der Anmelder kann die Zusammenfassung innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

3 Wird die Frist für die Einreichung der Zusammenfassung nicht eingehalten, so wird auf die Anmeldung nicht eingetreten.134

4135

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

135 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 48d Erfindernennung

Hat der Anmelder keinen Erfinder genannt, so fordert das IGE den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb der Frist nach Artikel 35 einzureichen.

Art. 49 Anmeldegebühr

1 Hat der Anmelder die Anmeldegebühr nicht gezahlt, so fordert ihn das IGE auf, diese innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu zahlen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

2 Der Anmelder kann die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen zahlen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Art. 50 Formmängel der technischen Unterlagen

1 Das IGE prüft bei den technischen Unterlagen, ob:

a.
die erforderlichen Übersetzungen (Art. 4) eingereicht worden sind;
b.136
c.137
die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3-11, Art. 28) eingehalten ist.

2 Entsprechen die technischen Unterlagen nicht den Vorschriften, so fordert das IGE den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten.

3 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen die Mängel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

4 Sind die technischen Unterlagen einer Erstanmeldung für die Schweiz in englischer Sprache abgefasst, entsprechen sie aber im Übrigen den Vorschriften, so kann das IGE für die Einreichung einer Übersetzung in eine Amtssprache eine Frist von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum festsetzen.

136 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 51 Änderungen der technischen Unterlagen

1 Steht das Anmeldedatum fest, so werden noch bis zum Beginn der Sachprüfung nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, zu denen der Anmelder vom IGE aufgefordert worden ist oder zu denen diese Verordnung ihn ermächtigt.

2 Vor Ablauf von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann der Anmelder die Patentansprüche von sich aus einmal ändern. Dazu muss er innerhalb dieser Frist eine Neufassung der geänderten Patentansprüche einreichen.

3 Das IGE sendet dem Anmelder Änderungen der technischen Unterlagen, die er entgegen den Absätzen 1 und 2 eingereicht hat, zurück.

Art. 52 Prüfung anderer Unterlagen

1 Das IGE fordert den Anmelder auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.138

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Erklärung und den Ausweis über die Ausstellungsimmunität (Art. 44 und 45).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Zweites Kapitel:139 Bericht über den Stand der Technik

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

1. Abschnitt: Auf Antrag des Anmelders

Art. 53 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr

1 Der Anmelder kann gegen Zahlung der Recherchengebühr innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Antragsrecht verwirkt.

2 Ist die Recherchengebühr nicht mit dem Antrag gezahlt worden, so muss sie der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr und die Anmeldegebühr gezahlt sind.140

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 53a Zahlung der Anspruchsgebühren

1 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche, so muss der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft.

2 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an von der Recherche ausgenommen. Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der verbleibenden Patentansprüche.

Art. 54 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik

1 Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46-50 gegebenenfalls geänderten Fassung. Artikel 53a Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Das IGE kann zulassen, dass der Bericht auf Antrag hin auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache verfasst wird, sofern diese den übrigen Anforderungen der Artikel 46-50 genügen. Das IGE verkehrt mit dem Anmelder in der von diesem gewählten Amtssprache.

3 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.

44 Das IGE erstellt den Bericht über den Stand der Technik, wenn die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, beim IGE noch hängig ist. Wird die Anmeldung nach diesem Zeitpunkt zurückgezogen oder abgewiesen und ist die Recherche noch nicht begonnen worden, so erstellt das IGE keinen Bericht und erstattet die Recherchegebühr zurück.141

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 54a Sequenzprotokoll

Betrifft die zu recherchierende Erfindung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen, so kann das IGE verlangen, dass der Anmelder für die Durchführung der Recherche ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form einreicht, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum PCT142 entspricht.

Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik

1 Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das IGE im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

2 Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet.

3 Im Bericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die veröffentlicht worden sind:

a.
vor dem beanspruchten Prioritätsdatum;
b.
zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum;
c.
am oder nach dem Anmeldedatum.

4 Der Bericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst.

5 Im Bericht ist die Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971143 anzugeben.

Art. 56 Unvollständige Ermittlungen über den Stand der Technik

Ist das IGE der Auffassung, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt es dies in einer begründeten Erklärung fest oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen eingeschränkten Bericht über den Stand der Technik. Die Erklärung oder der eingeschränkte Bericht wird anstelle des Berichts über den Stand der Technik veröffentlicht.

Art. 57 Mangelnde Einheitlichkeit

1 Entspricht die Anmeldung nach Auffassung des IGE nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für diejenigen Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 PatG beziehen.

2 Das IGE teilt dem Anmelder mit, dass er für jede weitere Erfindung eine weitere Recherchengebühr zahlen muss, wenn der Bericht diese Erfindung erfassen soll. Es setzt dem Anmelder dafür eine Frist von einem Monat an.144

3 Der Bericht wird für diejenigen Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren gezahlt worden sind.

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 58 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik

1 Das IGE übermittelt dem Anmelder den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke.

2 Auf Anfrage des Europäischen Patentamts (EPA) kann das IGE eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten.145

145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

2. Abschnitt: Auf Antrag Dritter

Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr

1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.

2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.

Art. 59a Grundlage des Berichts über den Stand der Technik

1 Der Bericht über den Stand der Technik wird erstellt:

a.
bis zur Veröffentlichung der Offenlegungsschrift auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46-50 gegebenenfalls geänderten Fassung beziehungsweise nach Artikel 54 Absatz 2 auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache;
b.
nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift bis zur Patenterteilung auf der Grundlage der veröffentlichten technischen Unterlagen, wobei die nach Artikel 51 Absatz 2 gegebenenfalls geänderten Patentansprüche massgebend sind;
c.
nach der Erteilung des Patents auf der Grundlage des veröffentlichten und gegebenenfalls im Einspruchs-, Teilverzichts- oder Zivilverfahren eingeschränkten Patents.

2 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 59 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.

Art. 59c Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik

1 Das IGE übermittelt dem Antragsteller den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke.

2 Es nimmt eine Kopie des Berichts ins Aktenheft und informiert den Anmelder oder Patentinhaber darüber.

3 Der Bericht wird nicht veröffentlicht.

Drittes Kapitel:146 Veröffentlichung der Anmeldung

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 60 Gegenstand und Form

1 Die Anmeldung wird als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Diese umfasst:

a.147
die Angaben des Antrags (Art. 24), die ins Patentregister eingetragen werden (Art. 60 Abs. 1bis PatG), die Beschreibung, die Patentansprüche und die vorhandenen Zeichnungen in der gestützt auf die Artikel 46-50 und 52 gegebenenfalls geänderten Fassung;
b.
die Zusammenfassung;
c.
die Klassierung;
d.
gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik (Art. 53-58) oder die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127).

2 Hat der Anmelder nach Artikel 51 Absatz 2 geänderte Patentansprüche eingereicht, so werden diese zusätzlich zu den Patentansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe a veröffentlicht.

3 Ist ein Bericht über den Stand der Technik oder eine Recherche internationaler Art beantragt worden und liegt der Bericht oder die Recherche im Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung nicht vor, so wird der Bericht oder die Recherche gesondert veröffentlicht.

4 Die Veröffentlichung erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form.

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

Art. 60a Sprache

1 Die Offenlegungsschrift wird in einer Amtssprache veröffentlicht.

2 Ist der Bericht über die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127) in englischer Sprache erstellt worden, so wird er in dieser Sprache veröffentlicht.

Art. 60b Vorzeitige Veröffentlichung

Steht das Anmeldedatum fest und genügt die Anmeldung sämtlichen Anforderungen dieser Verordnung, so kann der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung verlangen.

Art. 60c Keine Veröffentlichung

Das IGE veröffentlicht keine Offenlegungsschrift:

a.148
wenn auf die Anmeldung vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum nicht eingetreten worden ist oder sie endgültig abgewiesen oder zurückgezogen worden ist;
b.
wenn der Anmelder die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragt hat und die Patentschrift vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 58a PatG) veröffentlicht worden ist;
c.
zu einer internationalen Anmeldung oder zu einer Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist;
d.149
zu einer Anmeldung, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgegangen ist, wenn die europäische Patentanmeldung bereits veröffentlicht worden ist; oder
e.150
zu Teilanmeldungen nach Artikel 57 PatG.

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Viertes Kapitel: Die Sachprüfung152

152 Ursprünglich vor Art. 62.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen153

153 Ursprünglich vor Art. 62.

Art. 61a154 Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren

1 Der Anmelder muss vor Beginn der Sachprüfung auf Aufforderung des IGE und innerhalb der von diesem angesetzten Frist die Prüfungsgebühr zahlen.

2 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche und hat der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) nicht oder nur teilweise gezahlt (Art. 53a), so muss er innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE die ausstehenden Anspruchsgebühren zahlen.

3 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen.

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 62155 Aussetzung der Sachprüfung

1 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:

a.
er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine europäische Patentanmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat; und
b.
die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.

2 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:

a.
die europäische Patentanmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
b.
die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder
c.
über das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist.

3 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:

a.
er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine internationale Anmeldung eingereicht hat; und
b.
die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.

4 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:

a.
die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist;
b.
die Einspruchsfrist gegen das Patent aus der internationalen Anmeldung unbenützt abgelaufen ist;
c.
über das Patent aus der internationalen Anmeldung im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist; oder
d.
für eine europäische Patentanmeldung aus der internationalen Anmeldung die Frist nach Regel 159 der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006156 zum Europäischen Patentübereinkommen abgelaufen ist.

5 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1-4 nicht gehemmt.

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

156 SR 0.232.142.21

Art. 62a157 Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität

1 Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität und ist die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann der Anmelder beantragen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung hervorgehenden Patents ausgesetzt wird.

2 Wird auf die jüngere Anmeldung nicht eingetreten oder wird sie endgültig zurückgezogen oder abgewiesen, so wird die Sachprüfung wieder aufgenommen.158

3 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt.

157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 63159 Beschleunigung der Prüfung

1 Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen. Bis zum Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann ein solcher Antrag nur gestellt werden, wenn die formellen Anforderungen nach den Artikeln 46-52 erfüllt sind.160

2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vom IGE dafür in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt ist.161

3 Vor Ablauf der Prioritätsfrist nach Artikel 17 PatG wird die Patentschrift nur auf Antrag des Anmelders veröffentlicht.162

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016 (AS 2016 4837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 64163 Änderung der technischen Unterlagen

1 Der Anmelder kann bei Aufnahme der Sachprüfung von sich aus die technischen Unterlagen ändern.

2 Nach Erhalt der ersten Beanstandung kann der Anmelder von sich aus die technischen Unterlagen ein weiteres Mal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf die Beanstandung eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung des IGE vorgenommen werden.

3 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht.

4 Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Anmelder auf Verlangen des IGE angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) offenbart worden ist.

5 Ergibt die Sachprüfung, dass der Gegenstand der geänderten Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht, so wird dem Anmelder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innerhalb deren er:

a.
auf die Änderung verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird; oder
b.
den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart worden ist.

6 Verzichtet der Anmelder nicht auf die Änderung oder kann er die Einwendungen des IGE nicht entkräften, so weist dieses die Anmeldung ab.164

7 Verzichtet der Anmelder gegenüber dem IGE bis zum Eintritt der Rechtskraft der Abweisung auf die Änderung, so bewirkt dies die Wiederaufnahme der Sachprüfung auf der Grundlage des Verzichts.165

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 65166 Anmeldedatum der Teilanmeldung

1 Auf Verlangen des IGE muss der Anmelder angeben, wo der in einer Teilanmeldung definierte Gegenstand in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) der früheren Anmeldung offenbart worden ist.

2 Stellt sich heraus, dass das einer Teilanmeldung bei der Eingangsprüfung zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46e) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 4-7 sinngemäss.

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 66 Klassierung

1 Jede Anmeldung wird nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971167 klassiert. Der Anmelder muss die notwendigen Angaben liefern.

2 Bis zur Erteilung des Patents kann das IGE die Klassierung ändern.168

167 SR 0.232.143.1

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

2. Abschnitt: Prüfungsgegenstand und -abschluss

Art. 67169 Verfahren

1 Das IGE prüft die Anmeldung zunächst daraufhin, ob sie nach Artikel 59 Absatz 1 PatG zu beanstanden ist. Trifft dies zu, so weist es die Anmeldung ab, wenn der Anmelder die erhobenen Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder auf anderem Weg entkräften kann.170

2 Entspricht die Anmeldung den Artikeln 49a, 50, 50a, 51, 52, 55 und 57 PatG sowie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden diese nur teilweise behoben, so kann das IGE, wenn es dies für zweckmässig hält, weitere Beanstandungen erlassen.

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 69172 Prüfungsabschluss

1 Sind die Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt, so kündigt das IGE dem Anmelder das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im Voraus an. Mit der Ankündigung teilt es ihm auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung sowie im Titel und Berichtigungen nach Artikel 22 mit.

2 Genügen die technischen Unterlagen von vornherein oder mit den nach Absatz 1 mitgeteilten Änderungen dem PatG und dieser Verordnung, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt, in der das Patent erteilt werden soll.

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Fünftes Kapitel: Vorbereitung der Patenterteilung173

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 72176 Sperrfrist

Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind, sowie der Rückzug der Anmeldung, die dem IGE nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht werden, gelten als erst nach der Patenterteilung gestellt beziehungsweise eingereicht.

176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Sechstes Kapitel:177 Einspruchsverfahren

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 73 Form und Inhalt

1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintragung ins Patentregister schriftlich einzureichen und muss enthalten:178

a.179
Name und Vorname oder Firma sowie Adresse des Einsprechers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b.
Nummer und Titel des angefochtenen Patents;
c.
die Erklärung, in welchem Umfang gegen das Patent Einspruch erhoben wird;
d.
die Einspruchsgründe (Art. 1a, 1b und 2 PatG);
e.
die Begründung unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.

2 Innerhalb der Einspruchsfrist (Art. 59c PatG) ist die Einspruchsgebühr zu zahlen.

3 Urkunden, die der Einsprecher als Beweismittel anführt, sind beizulegen.

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

Art. 74 Prüfung des Einspruchs

1 Genügt der Einspruch nicht den Anforderungen nach Artikel 73 Absätze 1 und 2 und werden die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (Art. 59c PatG) behoben, so tritt das IGE auf den Einspruch nicht ein.180

2 Genügt der Einspruch den Anforderungen nach Absatz 1, aber anderen Vorschriften des PatG oder dieser Verordnung nicht, so räumt das IGE dem Einsprecher nach Ablauf der Einspruchsfrist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung ein. Es verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird.

3 Reicht der Einsprecher Urkunden, die er als Beweismittel anführt, auch auf Aufforderung hin nicht ein, so braucht das IGE die Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 75 Sprache

1 Das Einspruchsverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Patents durchgeführt.

2 Der Einspruch oder weitere Eingaben der Parteien können auch in einer anderen Amtssprache (Art. 4 Abs. 1) eingereicht werden.

3 Änderungen der technischen Unterlagen (Art. 81) müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.

4 Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst worden, so kann das IGE anordnen, dass eine Übersetzung in die Verfahrenssprache einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht eingereicht, so braucht das IGE das Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

Art. 76 Parteien

1 Parteien des Einspruchsverfahrens sind der Patentinhaber und der Einsprecher.

2 Ist das Patent übertragen worden, so gilt Artikel 33 Absatz 3 PatG sinngemäss.

Art. 77 Zustellungsdomizil der Parteien181

1 Der Einsprecher, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss (Art. 13 PatG), hat dies innerhalb der Einspruchsfrist oder einer vom IGE angesetzten Nachfrist nachzuholen.182 Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird.

2 Muss der Patentinhaber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, so hat er dieses innerhalb der vom IGE angesetzten Frist anzugeben.183 Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird er vom Verfahren ausgeschlossen.

3184

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

184 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

Art. 78 Mehrere Einsprüche

Sind gegen dasselbe Patent mehrere Einsprüche eingereicht worden, so vereinigt das IGE die Behandlung der Einsprüche in einem Verfahren.

Art. 80 Beantwortung des Einspruchs

Das IGE stellt den Einspruch dem Patentinhaber zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls geänderte Unterlagen einzureichen. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.

Art. 81 Änderung des Patents

1 Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen können geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 59c PatG veranlasst sind.

2 Das Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass:

a.
sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d) hinausgeht; oder
b.
sein sachlicher Geltungsbereich erweitert wird.
Art. 82 Weiterer Schriftenwechsel

1 Das IGE teilt dem Einsprecher die Stellungnahme des Patentinhabers und gegebenenfalls die Änderungen der technischen Unterlagen mit. Falls mehrere Einsprüche eingereicht worden sind, bringt es dem Einsprecher auch die übrigen Einsprüche zur Kenntnis.

2 Hat der Patentinhaber die technischen Unterlagen geändert oder hält es das IGE aus anderen Gründen für zweckmässig, so fordert es den Einsprecher zur Stellungnahme auf. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.

3 Es kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.

Art. 83 Stellungnahme der Ethikkommission

1 Das IGE kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ethikkommission für Biotechnologie im Ausserhumanbereich einholen.

2 Es bringt den Parteien die Stellungnahme der Ethikkommission zur Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Art. 84 Mündliche Verhandlung

1 Das IGE kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung einladen, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts zweckmässig erscheint.

2 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann das IGE auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Über die Verhandlung wird ein summarisches Protokoll geführt.

3 Die Beratungen sind geheim.

Art. 85 Endverfügung

1 Sind die Akten spruchreif, so verfügt das IGE, dass das Patent:

a.
ganz oder teilweise widerrufen und der Einspruch insoweit gutgeheissen wird;
b.
unverändert aufrechterhalten und der Einspruch zurückgewiesen wird; oder
c.
aufgrund der ausgelegten oder der im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen in geändertem Umfang aufrechterhalten werden kann und der Einspruch, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, zurückgewiesen wird.

2 Wird das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten, so fordert das IGE gegebenenfalls den Patentinhaber nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf, die technischen Unterlagen anzupassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder entsprechen die geänderten technischen Unterlagen nicht der Verfügung des IGE, so wird das Patent widerrufen.

3 Genügen die im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen von vorneherein der Verfügung des IGE, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt.

Art. 86186 Rückerstattung der Einspruchsgebühr

1 Wird der Einspruch gutgeheissen, so wird dem Einsprecher die Einspruchsgebühr in der Regel zurückerstattet; wird der Einspruch teilweise gutgeheissen, so wird die Einspruchsgebühr in der Regel anteilsmässig zurückerstattet.

2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann das IGE von der Rückerstattung der Einspruchsgebühr absehen, insbesondere wenn der Einsprecher das Verfahren mutwillig verzögert hat.

186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung

Der Widerruf, die unveränderte Aufrechterhaltung oder die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang wird im Patentregister eingetragen und vom IGE veröffentlicht. Das IGE stellt dem Patentinhaber eine neue Patenturkunde zu.

Art. 88 Anwendbares Recht

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968187 über das Verwaltungsverfahren ist auf das Einspruchsverfahren anwendbar, soweit diese Verordnung keine Regelung enthält.

Vierter Titel:
Aktenheft, Patentregister und Veröffentlichungen des IGE
188

188 Ursprünglich fünfter Tit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Erstes Kapitel: Das Aktenheft

Art. 89 Inhalt

1 Das IGE führt für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.189

2 Wer eine Beweisurkunde zu den Akten gibt und erklärt, dass sie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart, kann beantragen, dass die Urkunde ausgesondert wird. Auf das Vorhandensein solcher Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.

3190

189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

Art. 90 Akteneinsicht

1 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder der Erteilung des Patents, falls diese früher erfolgt, dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:191

a.
der Anmelder und sein Vertreter;
b.
Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;
c.
Dritte, die sich über die Zustimmung des Anmelders oder seines Vertreters ausweisen können.

2 Diese Personen dürfen auch in Anmeldungen Einsicht nehmen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind.192

2bis Auf Anfrage des EPA kann das IGE bereits vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten (Art. 58 Abs. 2).193

3 Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.194

4195

5 Wird Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 89 Abs. 2) beantragt, so entscheidet das IGE darüber nach Anhörung des Anmelders oder Patentinhabers.196

6 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das IGE ermächtigen, Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.197

7 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.198

8199

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

195 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

199 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Art. 92201 Aktenaufbewahrung

1 Das IGE bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.

2 Es bewahrt die Akten von Anmeldungen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach dem Nichteintreten, der Abweisung oder dem Rückzug, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmeldedatum auf.202

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Zweites Kapitel: Das Patentregister

Art. 93 Registerführung

1 Das IGE führt ein Register der erteilten Patente.

2 Veröffentlichte Anmeldungen werden im Register vorgemerkt. Mit der Patenterteilung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.203

3204

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

Art. 94 Registerinhalt

1 Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen:

a.
Patentnummer;
b.205
Klassierung;
c.
Titel der Erfindung;
d.
Anmeldedatum;
e.206
Aktenzeichen der Anmeldung;
f.207
g.
Datum der Patenterteilung.
h.
Prioritäten und Ausstellungsimmunitäten;
i.
Name und Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Patentinhabers;
k.208
Name und Adresse eines allfälligen Vertreters;
l.
Name und Wohnsitz des Erfinders, sofern er nicht auf Nennung verzichtet hat;
m.
eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;
n.
Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent;
o.
Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Patentinhabers;
p.209
Änderungen in der Person des Vertreters oder seiner Adresse;
q.210
hängige Einspruchsverfahren.

2 Die veröffentlichten Anmeldungen werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.211

3 Das IGE kann noch andere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vormerken.

205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

207 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

210 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Drittes Kapitel: Änderungen

1. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes

Art. 96 Teilverzicht a. Form

1214

2 Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 PatG) darf an keine Bedingung geknüpft sein.215

3 Sie ist gebührenpflichtig.216

214 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

Art. 97 b. Inhalt

1 Durch den Teilverzicht darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen; die Artikel 1, 1a, 2, 51, 52 und 55 PatG gelten auch für die Neuordnung der Patentansprüche.

2 Die Beschreibung, die Zeichnungen und die Zusammenfassung können nicht geändert werden. Der Teilverzicht soll indessen eine Erklärung folgender Art enthalten:

Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten.

3 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts nicht den Vorschriften, so setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur teilweise behoben, so kann das IGE, wenn es dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen.

4217

217 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 98 c. Eintragung und Veröffentlichung

1 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts den Vorschriften, so wird sie im Patentregister eingetragen.

2 Sie wird vom IGE veröffentlicht und der Patentschrift beigelegt; dem Patentinhaber wird eine neue Patenturkunde zugestellt.

3 Gleichzeitig setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten, innert der er die Errichtung neuer Patente (Art. 25 PatG) beantragen kann.

Art. 98a218 d. Beschränkung des Teilverzichts

Ein teilweiser Verzicht auf das Patent kann nicht beantragt werden, solange gegen das Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

218 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 100 Errichtung neuer Patente a. Antrag

Für den Antrag auf Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 Abs. 3 oder 30 Abs. 2 PatG) gelten die für Anmeldungen anwendbaren Bestimmungen; vorbehalten bleiben die Artikel 101 und 102.

Art. 101 b. Patentansprüche

1 Für jedes nach Artikel 100 neu zu errichtende Patent ist im Rahmen der aus dem ursprünglichen Patent ausgeschiedenen Patentansprüche und unter Berücksichtigung von Artikel 24 PatG mindestens ein neuer Patentanspruch aufzustellen.

2219

219 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 102 c. Beschreibung

1 Bezüglich der Beschreibung und Zeichnungen kann auf die Patentschrift des ursprünglichen Patentes verwiesen werden; dabei soll eine Erklärung folgender Art beigefügt werden:

Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift Nr. … mit den Patentansprüchen des vorliegenden Patentes nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten.

2 Führt das Vorgehen nach Absatz 1 zu Unklarheiten über die rechtliche Tragweite des Patentes, so sind die Teile der Patentschrift des ursprünglichen Patentes, die zum Verständnis der Patentansprüche nötig sind, in angepasster Form wiederzugeben.

2. Abschnitt:
Änderungen im Recht auf das Patent und am Patent;
Vertreteränderungen

Art. 103 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage

1 Hat der Richter die Abtretung einer Anmeldung unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann der unterlegene Anmelder die gestrichenen Patentansprüche zum Gegenstand eines oder mehrerer neuer Anmeldungen machen. Sie erhalten das Anmeldedatum der abgetretenen Anmeldung und werden im Übrigen wie Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) behandelt.

2 Hat der Richter die Abtretung eines Patentes unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann der unterlegene Patentinhaber für die gestrichenen Patentansprüche die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente (Art. 100-102) beantragen.

3 Nach Eingang des rechtskräftigen Abtretungsurteils setzt das IGE dem unterlegenen Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innert der er neue Anmeldungen einreichen oder die Errichtung neuer Patente beantragen kann.220

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

Art. 104 Vermerk im Aktenheft

1 Vor der Patenterteilung werden im Aktenheft vermerkt:221

a.
Änderungen in der Person des Anmelders;
b.
Firmenänderungen;
c.222
andere Änderungen, wie Änderungen des Zustellungsdomizils in der Schweiz oder in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.

2 Artikel 105 Absätze 2-6 gelten sinngemäss.223

3 Der Erwerber einer Anmeldung übernimmt diese in dem Stand, in dem sie sich zur Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim IGE befindet.224

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 105 Vormerkung und Eintragung im Patentregister

1 Im Patentregister werden vorgemerkt oder eingetragen:

a.225
b.
Änderungen im Recht am Patent;
c.
Firmenänderungen;
d.
andere Änderungen, wie Änderungen in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.

1bis Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist vom Patentinhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen.226

2 Alle Änderungen müssen durch eine schriftliche Erklärung des bisherigen Patentinhabers oder Anmelders oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen werden; vorbehalten bleiben die Artikel 106 und 107. Die Beweisurkunden gehören zu den Akten.227

2bis228

3 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register vorgemerkt oder eingetragen ist, werden für das gleiche Patent keine weiteren Lizenzen vorgemerkt oder eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.

4 Eine Unterlizenz wird im Register vorgemerkt oder eingetragen, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung des vorgemerkten oder eingetragenen Lizenznehmers oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen wird. Zudem muss das Recht des Lizenznehmers zur Einräumung von Unterlizenzen nachgewiesen sein.229

56230

225 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

226 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).

230 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

Art. 106231 Löschung von Drittrechten

Das IGE löscht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers das zugunsten eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, wenn gleichzeitig eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Dritten oder ein anderes gleichwertiges Dokument vorgelegt wird.

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 107 Vertreteränderungen

1 Änderungen in der Person des Vertreters werden im Aktenheft vermerkt oder im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, sobald die Vollmacht für den neuen Vertreter vorliegt.

2 Die Bestellung eines neuen Vertreters gilt gegenüber dem IGE als Widerruf der Vollmacht des früheren Vertreters.

3232

232 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

Art. 107a233 Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Patentinhabers unverzüglich berichtigt.

2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

233 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Viertes Kapitel: Veröffentlichungen des IGE234

234 Ursprünglich sechster Tit.

Art. 108235 Publikationsorgan

1 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.

2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

Fünfter Titel: Beschränkungen im Recht aus dem Patent237

237 Ursprünglich vor Art. 111. Fassung gemäss Art. 19 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3595).

Erstes Kapitel: Landwirteprivileg238

238 Eingefügt durch Art. 19 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3595).

Art. 110239

Die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten sind in Anhang 1 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008240 festgelegt.

239 Fassung gemäss Art. 19 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3595).

240 SR 232.161

Zweites Kapitel:
Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte
241

241 Ursprünglich fünfter Tit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 111 Inhalt der Klage

1 Ist das begünstigte Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), so muss der Kläger mit der Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte die Benachrichtigung des Rats für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (TRIPS-Rat) beibringen, in der das begünstigte Land erklärt:

a.
welche Menge des pharmazeutischen Produkts es zur Deckung seines Bedarfs benötigt;
b.
dass es keine oder nur unzureichende Herstellungskapazitäten hat, sofern es sich nicht gemäss der Liste der Vereinten Nationen (UNO) um eines der am wenigsten entwickelten Länder handelt; und
c.
dass es eine Zwangslizenz für die Einfuhr des pharmazeutischen Produkts gewährt, sofern dieses im begünstigten Land patentgeschützt ist.

2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so muss der Kläger dem IGE eine der Benachrichtigung nach Absatz 1 entsprechende Erklärung einreichen.

3 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und die Erklärung nach Absatz 2 erbringen für die darin enthaltenen Angaben vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen worden ist.

4 Die Klage muss zudem folgende Angaben enthalten:

a.
Nachweise über die erfolglos gebliebenen Bemühungen um Erteilung einer vertraglichen Lizenz (Art. 40e PatG);
b.
die Produktionsmenge, die der Kläger herzustellen beabsichtigt, sowie Mitteilungen über bereits erteilte Lizenzen, soweit er davon Kenntnis hat;
c.
die Massnahmen, die der Kläger zur Kennzeichnung der unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte zu treffen beabsichtigt (Art. 111a);
d.
die Internetadresse, unter der die Angaben nach Artikel 111b publiziert werden.
Art. 111a Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte

1 Der Lizenzinhaber muss die unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte mit geeigneten Massnahmen besonders kennzeichnen.

2 Als geeignete Massnahmen gelten insbesondere Hinweise, die auf der Verpackung und auf den Trägern des Produkts, wie Ampullen, Blisterstreifen und Behältern, sowie auf allen dazugehörigen Unterlagen angebracht werden und die angeben, dass das Produkt Gegenstand einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte ist und ausschliesslich zur Ausfuhr in das benannte Land bestimmt ist.

3 Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf den Preis der Produkte haben.

Art. 111b Publikationspflicht des Lizenzinhabers

Der Lizenzinhaber muss unmittelbar nach Erteilung der Lizenz folgende Angaben auf einer eigenen Internetsite oder auf der Internetsite der WTO publizieren:

a.
Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;
b.
Produktionsmenge;
c.
begünstigte Länder;
d.
Massnahmen zur Unterscheidung der unter der Lizenz hergestellten Produkte von patentgeschützten Produkten (Art. 40d Abs. 4 PatG).
Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des IGE

1 Ist das begünstigte Land Mitglied der WTO, so teilt das IGE dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d PatG mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

a.
Name und Adresse des Lizenzinhabers;
b.
Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;
c.
Produktions- und Liefermengen;
d.
begünstigte Länder;
e.
Dauer der Lizenz;
f.
Internetadresse (Art. 111b).

2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das IGE die Angaben nach Absatz 1 auf seiner Internetsite.

3 Die Gerichte stellen dem IGE die zur Erfüllung dieser Informations- und Notifikationspflicht notwendigen Angaben zu.

Sechster Titel:242
Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 112 Bereich

Die Hilfeleistung des BAZG erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, ins oder aus dem Zollgebiet.

Art. 112a Antrag auf Hilfeleistung

1 Der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.

1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.243

2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

243 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Art. 112b Zurückbehalten von Waren

1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.

2 Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.

3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 86c Absatz 2 oder 3 PatG fest, dass der Antragsteller keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so gibt die Zollstelle die Ware unverzüglich frei.

Art. 112c Proben oder Muster

1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das BAZG dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.

2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzoll­direktion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.

Art. 112d Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Das BAZG weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.

2 Gestattet das BAZG dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.

Art. 112e Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware

1 Das BAZG bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 86c Absatz 1 PatG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.

2 Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 112f Gebühren

Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007244 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.

Siebenter Titel:
Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente

Art. 114 Geltungsbereich der Verordnung

1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.

2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 109 PatG und diesem Titel nichts anderes ergibt.

Art. 115 Einreichung beim IGE

1 Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz können als Anmelder oder als Vertreter europäische Patentanmeldungen, mit Ausnahme von Teilanmeldungen, beim IGE einreichen.

2 Das IGE vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag, an dem sie bei ihm eingegangen sind.

3 Die nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973246 zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das Europäische Patentamt zu zahlen.

246 [AS 1977 1711, 1979 621 Art. 1, 1995 4187, 1996 793, 1997 1647 Art. 1, 2007 3673 Art. 1 3674 Art. 1]. Siehe heute: Europäisches Patentübereinkommen vom 29. Nov. 2000 (RS 0.232.142.2)

Art. 117 Register und Aktenheft

1 In das schweizerische Register für europäische Patente (Art. 117 PatG) werden eingetragen:

a.
die bei Erteilung im europäischen Patentregister vermerkten Angaben;
b.248
Angaben, die über das Einspruchs-, Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren im europäischen Patentregister vermerkt werden;
c.
im Übrigen die für schweizerische Patente vorgesehenen Angaben.

2 Das IGE trägt die Angaben in der Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts ein; ist diese Englisch, so trägt es die Angaben in deutscher Sprache ein, solange der Patentinhaber nicht die Eintragung in französischer Sprache verlangt.249

3 Die Sprache nach Absatz 2 wird Verfahrenssprache (Art. 4).

4 Das IGE führt für jedes europäische Patent ein Aktenheft.

248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6085).

249 Fassung gemäss Ziff. I del V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1659).

Art. 117a250 Patentzeichen

Bei europäischen Patenten mit Wirkung für die Schweiz besteht das Patentzeichen (Art. 11 PatG) aus dem Vermerk «EP/CH», gefolgt von der Patentnummer.

250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

Art. 118251 Umwandlung

1 Wird eine europäische Patentanmeldung in eine schweizerische Anmeldung umgewandelt, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innerhalb deren folgende Handlungen vorzunehmen sind:252

a.
Zahlung der Anmeldegebühr (Art. 17a Abs. 1 Bst. a);
b.
Einreichung der Übersetzung (Art. 123 PatG);
c.253
Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 13 PatG).

2 Bereits fällige Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zu zahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

Art. 118a254 Jahresgebühren

Für das europäische Patent sind alljährlich im Voraus Jahresgebühren an das IGE zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, das dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des vierten Jahres nach der Anmeldung.

254 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1305).

Achter Titel: Internationale Patentanmeldungen

Erstes Kapitel: Geltungsbereich der Verordnung

Art. 119

1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen, für die das IGE Anmeldeamt, Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist.255

2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 131 PatG und diesem Titel nichts anderes ergibt.

255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

Zweites Kapitel: Das IGE als Anmeldeamt

Art. 120256 Einreichung der internationalen Anmeldung

1 Die beim IGE eingereichte internationale Anmeldung muss in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefasst sein.

2 Das IGE verkehrt mit dem Anmelder in deutscher oder französischer Sprache.

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

Art. 121 Übermittlungs- und Recherchengebühr

1 Die Übermittlungsgebühr (Art. 133 Abs. 2 PatG) ist innert einem Monat seit dem Eingang der internationalen Anmeldung beim IGE zu zahlen.257

2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Recherchengebühr, deren Betrag sich nach der Vereinbarung mit der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde richtet. Das IGE veröffentlicht im Publikationsorgan den Betrag der von der internationalen Behörde festgesetzten Recherchengebühr.258

257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2565).

258 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1122).

Art. 122259 Weitere Gebühren

1 Die Entrichtung weiterer Gebühren richtet sich nach der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970260 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag).

2 Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.

259 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

260 SR 0.232.141.11

Art. 122b262 Wiederherstellung des Prioritätsrechts

1 Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 26bis.3 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag263 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.

2 Die Entscheidung des IGE ist endgültig.

262 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

263 SR 0.232.141.11

Drittes Kapitel: Das IGE als Bestimmungsamt

Art. 123264 Vorläufiger Schutz

1 Ist eine internationale Anmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht worden, so kann nur der Schaden ab dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in eine schweizerische Amtssprache:

a.
dem Beklagten zugestellt hat; oder
b.
der Öffentlichkeit durch Vermittlung des IGE zugänglich gemacht hat.

2 Wer beim IGE eine Übersetzung der Patentansprüche der veröffentlichten internationalen Anmeldung einreicht, muss die Nummer dieser Anmeldung angeben.

3 Das IGE hält den Tag des Eingangs der Übersetzung fest. Es überprüft sie nur auf Vollständigkeit.

4 Es stellt die Übersetzung unverzüglich zur Einsichtnahme bereit und hält fest, wann dies geschehen ist.

5 Wird die Übersetzung berichtigt, so gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.

264 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 124265 Voraussetzungen für den Eintritt in die nationale Phase

1 Der Anmelder muss dem IGE innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum:

a.
den Erfinder schriftlich nennen;
b.
gegebenenfalls Angaben über die Quelle machen (Art. 45a);
c.
die Anmeldegebühr zahlen;
d.
eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einreichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.

2 Hat der Anmelder nicht innerhalb der Frist die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgezogen.

3 Hat der Anmelder keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, so muss er innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 PatG). Hat er innerhalb dieser Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, so setzt ihm das IGE hierzu eine Frist von zwei Monaten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.266

4 Ist der Prioritätsbeleg nicht innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht worden, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

5 Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so gilt Artikel 52 Absatz 1 sinngemäss.

265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

266 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 125267 Wiederherstellung des Prioritätsrechts

Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag268 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.

267 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

268 SR 0.232.141.11

Viertes Kapitel:269 Das IGE als ausgewähltes Amt270

269 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

Art. 125a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht

1 Ist nach Artikel 138 Buchstabe d PatG eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.271

2 Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so räumt das IGE dem Anmelder eine Nachfrist von zwei Monaten ein. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.272

271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 125b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht

1 Das Aktenheft einer internationalen Anmeldung enthält zusätzlich zum Inhalt nach Artikel 89 den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.

2 Sobald die internationale Anmeldung in die nationale Phase eingetreten ist, steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.

Art. 125c273 Wiederherstellung des Prioritätsrechts

Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag274 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.

273 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).

274 SR 0.232.141.11

Neunter Titel: Recherchen internationaler Art

Art. 126 Voraussetzungen

1 Für eine schweizerische Erstanmeldung kann eine Recherche internationaler Art im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 des PCT275 beantragt werden.276

2 Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim IGE zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die GebV-IGE nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.277

3 Ist die Sprache der Anmeldung nicht eine Arbeitssprache der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde, so ist gleichzeitig eine Übersetzung in eine Arbeitssprache einzureichen.

4 Das IGE prüft nicht, ob die Anmeldung und die Übersetzung den übrigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrages, insbesondere den für internationale Anmeldungen geltenden Formvorschriften entspricht.

5 Die Recherche internationaler Art wird auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der nach der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 46-50) gegebenenfalls geänderten Fassung durchgeführt.278

6 Die Recherche internationaler Art wird auf Antrag auf der Grundlage der in englischer Sprache eingereichten technischen Unterlagen durchgeführt, wenn die technischen Unterlagen den übrigen Anforderungen der Artikel 46-50 genügen.279

275 SR 0.232.141.1

276 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).

277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).

278 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

279 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Art. 127280 Verfahren

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 126 erfüllt, so leitet das IGE die erforderlichen Akten der zuständigen internationalen Recherchenbehörde zu.

2 Es stellt den Recherchenbericht zusammen mit einer Kopie der darin erwähnten Schriftstücke dem Anmelder zu; eine Kopie bleibt bei den Akten.

280 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

Zehnter Titel:281 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel282

281 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Erstes Kapitel:283 Geltungsbereich

283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127a

1 Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln (Zertifikate).

2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.

3 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel PatG oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.

Zweites Kapitel:
Gesuch um Erteilung des Zertifikats oder um Verlängerung der Schutzdauer
284

284 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127b285 Inhalt des Gesuchs und Gebühr

1 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss enthalten:

a.
den entsprechenden Antrag;
b.
eine Kopie der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat erteilt werden soll;
c.
eine Kopie der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut genehmigten Arzneimittelinformation.

2 Das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats muss enthalten:

a.
den entsprechenden Antrag;
b.
den Nachweis, wann das Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst a PatG) eingereicht wurde;
c.
die Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe a PatG;
d.286
den Nachweis, wann das Gesuch nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG eingereicht wurde, oder eine Erklärung, dass kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, das älter ist als das schweizerische.

3 Die Gebühr für die Anmeldung des Zertifikats und die Gebühr für das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer müssen innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.

285 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

286 Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Art. 127c Inhalt des Antrags

1 Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:

a.287
den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b.288
wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
c.
die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht (Grundpatent);
d.
den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
e.289
das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
f.290
die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
g.291

2 Der Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:

a.
das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst. a PatG);
b.292
das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
c.
falls das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nicht zusammen mit dem Gesuch um Erteilung des Zertifikats eingereicht wird: die Nummer des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats oder des erteilten Zertifikats und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b.293

287 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

288 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).

289 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

291 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).

292 Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

293 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127d294 Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

1 Bei Gesuchen um Erteilung des Zertifikats werden folgende Angaben veröffentlicht:

a.
die Nummer des Gesuchs;
b.
der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers;
c.
gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d.
das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e.
die Nummer des Grundpatents;
f.
der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g.
das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
h.
die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer.

2 Bei Gesuchen um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats werden zusätzlich folgende Angaben veröffentlicht:

a.
das Datum der Einreichung des Gesuchs;
b.
das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a PatG);
c.295
das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde.

3 Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem die Prüfung nach Artikel 127e abgeschlossen wurde.

294 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

295 Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Drittes Kapitel:
Prüfung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats oder um Verlängerung der Schutzdauer
296

296 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127e Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

1 Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 127b und 127c erfüllt sind.

2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so räumt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten zur Verbesserung ein.297

3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.298

297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127f299 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats oder die Verlängerung der Schutzdauer

1 Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats nach den Artikeln 140b und 140c Absätze 2 und 3 PatG erfüllt sind.

2 Wird die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats beantragt, so prüft das IGE, ob die Voraussetzungen nach Artikel 140n PatG erfüllt sind.

3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so weist das IGE das Gesuch ab.

299 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Viertes Kapitel:300
Erteilung des Zertifikats und Verlängerung der Schutzdauer

300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127g

1 Das Zertifikat wird erteilt, indem es im Patentregister eingetragen wird.

2 Folgende Angaben werden veröffentlicht:

a.
die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;
b.
der Name oder die Firma sowie die Adresse des Zertifikatsinhabers;
c.
gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d.
das Datum der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats;
e.
die Nummer des Grundpatents;
f.
der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g.
das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
h.
die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels;
i.
das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats.

3 Die Schutzdauer wird verlängert, indem dies im Patentregister eingetragen wird.

4 Folgende Angaben werden zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 veröffentlicht:

a.
das Datum der Einreichung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer;
b.
das Datum des Ablaufs der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats;
c.
das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a PatG);
d.301
das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde.

301 Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Fünftes Kapitel:302 Veröffentlichung

302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127h

Wird das Gesuch um Erteilung des Zertifikats oder um Verlängerung der Schutzdauer abgewiesen, wird die Verlängerung widerrufen, erlischt das Zertifikat vorzeitig, wird es für nichtig erklärt oder wird es sistiert, so veröffentlicht das IGE zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 127g das Datum der Abweisung, des Widerrufs, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigerklärung oder der Sistierung.

Sechstes Kapitel: Aktenheft und Register

Art. 127i Aktenheft

1 Das Aktenheft des Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt.

2 Es steht jedermann zur Einsicht offen.303

3 Das Zertifikat erhält die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents.

303 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127k Register

1 Die das Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen.

2 Eingetragen werden die folgenden Angaben:

a.
die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;
b.
der Name oder die Firma sowie die Adresse des Zertifikatsinhabers;
c.
gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d.
das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e.
die Nummer des Grundpatents;
f.
der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g.304
das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
h.305
die Bezeichnung des von der Zulassung eines Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
i.306
das Datum der Erteilung oder der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats;
k.
das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats;
l.
eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;
m.
Änderungen im Bestand des Zertifikats oder im Recht am Zertifikat;
n.
Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Zertifikatsinhabers;
o.307
Änderungen betreffend die Person des Vertreters, einschliesslich seines Wohnsitzes oder Sitzes;
p.308
das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a PatG);
q.309
das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
r.310
das Datum des Widerrufs.

3 Das IGE kann weitere Angaben, die es als nützlich erachtet, eintragen oder vormerken.311

4 Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das Zertifikat in gleichem Masse wie für das Grundpatent.312

304 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

305 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

306 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

307 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

308 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

309 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

312 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Siebentes Kapitel: Gebühren

Art. 127l313 Jahresgebühren

1 Die Jahresgebühr für einen Jahresteil beträgt für jeden ganzen oder angebrochenen Monat der Laufzeit des Zertifikats einen Zwölftel der für das entsprechende Jahr geschuldeten Jahresgebühr, aufgerundet auf ganze Franken.

2 Die Jahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem:

a.
die Laufzeit des Zertifikats beginnt;
b.
das Zertifikat erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des Patents geschieht.

3 Wird das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer bis zwei Monate vor Beginn der Laufzeit des Zertifikats eingereicht, so wird die Jahresgebühr für die Verlängerung der Schutzdauer zusammen mit den übrigen Jahresgebühren fällig.314

4 Wird das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer weniger als zwei Monate vor Beginn der Laufzeit des Zertifikats eingereicht, so wird die Jahresgebühr für die Verlängerung der Schutzdauer zwei Monate nach dem Eingang des Gesuchs fällig.315

5 Die Jahresgebühren sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.316

313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).

314 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

315 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

316 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127m317 Rückerstattung der Jahresgebühren

1 Bei Nichtigkeit eines Zertifikats werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats und dem Zeitpunkt, in dem seine Laufzeit geendet hätte.

2 Bei Verzicht auf ein Zertifikat werden die Jahresgebühren für den Teil der Laufzeit des Zertifikats zurückerstattet, für den auf das Zertifikat verzichtet wird.

3 Wird die Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b widerrufen, so werden die Jahresgebühren für den Teil der Laufzeit des Zertifikats zurückerstattet, während dem die Zulassung widerrufen ist.

4 Wird die Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b sistiert, so werden die Jahresgebühren für den Zeitraum zurückerstattet, während dem die Zulassung sistiert ist.

5 Zurückerstattet werden in all diesen Fällen nur Jahresgebühren für volle Jahre.

6 Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin; dieses ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen, gerechnet ab:

a.
der Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats;
b.
dem Verzicht auf das Zertifikat;
c.
dem Widerruf der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
d.
dem Ende der Sistierung der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b.

317 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Achtes Kapitel:318
Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats

318 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127n Form und Inhalt des Antrags

1 Der Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nach Artikel 140r Absatz 2 PatG ist schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

a.
den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b.
die Nummer des Zertifikats sowie die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
c.
die Begründung des Antrags unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.

2 Urkunden, die der Antragsteller als Beweismittel anführt, sind beizulegen.

3 Die Widerrufsgebühr ist mit der Einreichung des Antrags zu bezahlen.

4 Sind gegen dieselbe Verlängerung mehrere Anträge auf Widerruf hängig, so kann das IGE deren Behandlung in einem Verfahren vereinigen.

Art. 127o Prüfung des Antrags

1 Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 127n Absätze 1-3 erfüllt sind.

2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so räumt das IGE dem Antragsteller eine Frist von zwei Monaten zur Verbesserung ein.

3 Wird die Frist nach Absatz 2 zur Behebung eines Mangels nach Artikel 127n Absatz 1 oder 3 nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.

4 Urkunden, die als Beweismittel angeführt, aber trotz Aufforderung nicht fristgerecht eingereicht werden, berücksichtigt das IGE nicht.

Art. 127p Sprache

1 Das Widerrufsverfahren wird in der Sprache des Verfahrens auf Erteilung des Zertifikats durchgeführt.

2 Der Antrag auf Widerruf kann auch in einer anderen Amtssprache eingereicht werden (Art. 4 Abs. 1).

3 Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst, so ordnet das IGE unter Ansetzung einer angemessenen Frist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache an. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so muss das IGE das Beweismittel nicht berücksichtigen.

Art. 127q Aufforderung zur Stellungnahme und weiterer Schriftenwechsel

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 127n Absätze 1 und 3 erfüllt, so stellt das IGE den Antrag auf Widerruf dem Zertifikatinhaber zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Unterlagen einzureichen. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.

2 Die Stellungnahme des Zertifikatinhabers wird dem Antragsteller zugestellt. Wurden mehrere Anträge auf Widerruf eingereicht, so informiert das IGE den Antragsteller über die übrigen Anträge.

3 Hält es das IGE für zweckmässig, so kann es die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.

Art. 127r Endverfügung

Sind die Akten spruchreif, so verfügt das IGE, dass die Verlängerung der Schutzdauer:

a.
widerrufen und der Antrag auf Widerruf gutgeheissen wird; oder
b.
aufrechterhalten und der Antrag auf Widerruf abgewiesen wird.
Art. 127s Eintragung und Veröffentlichung

1 Der Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird im Patentregister eingetragen und vom IGE veröffentlicht.

2 Das Datum des Antrags auf Widerruf und die Aufrechterhaltung der Verlängerung der Schutzdauer werden vom IGE veröffentlicht.

Art. 127t Rückerstattung der Widerrufsgebühr

1 Wird der Antrag auf Widerruf gutgeheissen, so wird dem Antragsteller die Widerrufsgebühr nach Artikel 127n Absatz 3 in der Regel zurückerstattet.

2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann das IGE kann von der Rückerstattung der Widerrufsgebühr absehen, insbesondere wenn der Antragsteller das Verfahren mutwillig verzögert hat.

Elfter Titel:319 Pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

319 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Erstes Kapitel: Geltungsbereich

Art. 127u

1 Dieser Titel gilt für pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln (pädiatrische Zertifikate).

2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.

3 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel PatG oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.

Zweites Kapitel: Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 127v Inhalt des Gesuchs und Gebühr

1 Das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss enthalten:

a.
den entsprechenden Antrag;
b.
eine Kopie der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat erteilt werden soll, und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a PatG;
c.
den Nachweis, wann das Gesuch um Zulassung nach Buchstabe b eingereicht wurde;
d.
die Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a PatG;
e.320
den Nachweis, wann das Gesuch nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG eingereicht wurde, oder eine Erklärung, dass kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, das älter ist als das schweizerische;
f.
gegebenenfalls die Zustimmung des Adressaten nach Artikel 140u Absatz 3 PatG.

2 Die Gebühr für das pädiatrische Zertifikat muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.

320 Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Art. 127w Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:

a.
den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b.
wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Name und Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
c.
die Nummer des Grundpatents, auf dem das Gesuch beruht;
d.
den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
e.
das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
f.
die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
g.321
das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
h.
das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.

321 Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Art. 127x Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

1 Bei Gesuchen um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats werden folgende Angaben veröffentlicht:

a.
die Nummer des Gesuchs;
b.
der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers;
c.
gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d.
das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e.
die Nummer des Grundpatents;
f.
der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g.
das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
h.
die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
i.322
das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
j.
das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.

2 Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem die Prüfung nach Artikel 127y abgeschlossen wurde.

322 Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Drittes Kapitel:
Prüfung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 127y Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

1 Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 127v und 127w erfüllt sind.

2 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so räumt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten zur Verbesserung ein.

3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.

Viertes Kapitel: Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 127zbis

1 Das pädiatrische Zertifikat wird erteilt, indem es im Patentregister eingetragen wird.

2 Folgende Angaben werden veröffentlicht:

a.
die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;
b.
der Name oder die Firma sowie die Adresse des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats;
c.
gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d.
das Datum der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats;
e.
die Nummer des Grundpatents;
f.
der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g.
das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
h.
die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
i.323
das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
j.
das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
k.
das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des pädiatrischen Zertifikats.

323 Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Fünftes Kapitel: Veröffentlichung

Art. 127zter

Wird das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats abgewiesen, erlischt das Zertifikat vorzeitig, wird es für nichtig erklärt oder wird es sistiert, so veröffentlicht das IGE zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 127zbis Absatz 2 das Datum der Abweisung, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigerklärung oder der Sistierung.

Sechstes Kapitel: Aktenheft und Register

Art. 127zquater Aktenheft

1 Das Aktenheft des pädiatrischen Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt.

2 Es steht jedermann zur Einsicht offen.

3 Das pädiatrische Zertifikat erhält die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents.

Art. 127zquinquies Register

1 Die das pädiatrische Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen.

2 Eingetragen werden die folgenden Angaben:

a.
die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;
b.
der Name oder die Firma sowie die Adresse des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats;
c.
gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d.
das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e.
die Nummer des Grundpatents;
f.
der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g.
das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
h.
die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
i.
das Datum der Erteilung des pädiatrischen Zertifikats;
j.
das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des pädiatrischen Zertifikats;
k.
eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder
Zwangsvollstreckungsbehörden;
l.
Änderungen im Bestand des pädiatrischen Zertifikats oder im Recht am pädiatrischen Zertifikat;
m.
Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats;
n.
Änderungen betreffend die Person des Vertreters, einschliesslich seines Wohnsitzes oder Sitzes;
o.324
das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
p.
das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.

3 Das IGE kann weitere Angaben, die es als nützlich erachtet, eintragen oder vormerken.

4 Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das pädiatrische Zertifikat in gleichem Mass wie für das Grundpatent.

324 Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Zwölfter Titel:325
Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

325 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Art. 127zsexies Geltungsbereich

1 Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln.

2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel PatG oder im zehnten Titel dieser Verordnung oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.

Art. 127zsepties Inhalt des Gesuchs und Gebühr

1 Das Gesuch um Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss enthalten:

a.
den entsprechenden Antrag;
b.
eine Kopie der ersten behördlichen Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz;
c.
eine Kopie der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, die dem Endabnehmer abgegeben wird.

2 Die Anmeldegebühr für das ergänzende Schutzzertifikat muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.

Art. 127zocties Übrige anwendbare Bestimmungen

Die Artikel 127a Absatz 2, 127c Absatz 1, 127d Absätze 1 und 3, 127e, 127f Absätze 1 und 3, 127g Absätze 1 und 2, 127h, 127i, 127k, 127l Absätze 1, 2 und 5 sowie 127m gelten sinngemäss.

Dreizehnter Titel: Schlussbestimmungen326

326 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Erstes Kapitel: Aufhebung bisherigen Rechts

Zweites Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 129 Fristen

Fristen, die vor dem 1. Januar 1978 zu laufen begannen, bleiben unverändert.

Art. 130 Gebühren

1 Für Jahresgebühren, die vom 1. Januar 1978 an fällig werden, gelten die Beträge des neuen Rechts, auch wenn sie vorher gezahlt wurden.

2 Für Anmeldungen, deren Anmeldedatum dem 1. Januar 1978 um mehr als zwei Jahre vorausgeht, sind Jahresgebühren nach Massgabe des neuen Rechts innert sechs Monaten seit Aufforderung des IGE zu zahlen.

3 Absatz 2 gilt sinngemäss für Zusatzanmeldungen zu Hauptpatenten, die nach dem 1. Januar 1978 umgewandelt werden.

Art. 131 Zusatzanmeldungen

Am 1. Januar 1978 hängige Zusatzanmeldungen zu ebenfalls noch hängigen Anmeldungen gelten von diesem Zeitpunkt an als selbständige Gesuche.

Art. 132 Erfindernennung

Ist der Erfinder einer am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldung noch nicht genannt, so ist er auf Aufforderung des IGE innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 später endigt, innert dieser Frist zu nennen.

Art. 133 Priorität

1 Prioritätserklärungen zu den am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldungen können bis zum 31. März 1978 eingereicht werden.

2 Prioritätsbelege und fehlende Angaben über das Aktenzeichen der Erstanmeldung sind für die am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldungen auf Aufforderung des IGE innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 140 Absatz 4 später endigt, innert dieser Frist einzureichen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung oder zur Einreichung des Prioritätsbelegs nach altem Recht vor dem 1. Januar 1978 abgelaufen oder in Gang gesetzt worden ist.

Art. 134 Akteneinsicht

Die Einsichtnahme nach Artikel 90 Absatz 3 in die Aktenhefte der vor dem 1. Januar 1978 erteilten Patente wird erst nach der Veröffentlichung der Patentschrift gewährt.

Drittes Kapitel: Inkrafttreten

Art. 135

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des siebenten, achten und neunten Titels am 1. Januar 1978 in Kraft.

2 Der siebente Titel tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.

3 Der achte und der neunte Titel treten gleichzeitig mit dem sechsten Titel des PatG (Internationale Patentanmeldungen) in Kraft329.

329 Der sechste Titel ist am 1. Juni 1978 in Kraft getreten (AS 1978 550).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. August 1986330

1 Das neue Recht gilt grundsätzlich auch für Anmeldungen, die am Tage des Inkrafttretens bereits hängig waren.

2 Das IGE darf jedoch Eingaben, die am Tag des Inkrafttretens bereits eingereicht waren, nicht beanstanden, wenn sie den Vorschriften des alten Rechts genügen; es kann aber die Auskünfte nach den Artikeln 64 Absatz 1 und 65 Absatz 1 verlangen.

3 Mitteilungen des IGE nach altem Recht, die am Tage des Inkrafttretens bereits versandt sind, und die darin angekündigten Rechtsfolgen bleiben bestehen.

4 Vom IGE angesetzte Fristen, die am Tage des Inkrafttretens bereits laufen, bleiben unverändert.

5 Ist am Tage des Inkrafttretens die Prüfung der Anmeldung bereits abgeschlossen, so richtet sich das weitere Verfahren bis zur Bekanntmachung oder Patenterteilung nach altem Recht.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2008331

1 Das neue Recht gilt grundsätzlich auch für Anmeldungen, die am Tage des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Mai 2008 dieser Verordnung bereits eingereicht waren.

2 Das IGE darf jedoch Eingaben, die am Tage des Inkrafttretens bereits eingereicht waren, nicht beanstanden, wenn sie den Vorschriften des alten Rechts genügen.

3 Mitteilungen des IGE nach altem Recht, die am Tage des Inkrafttretens bereits versandt sind, und die darin angekündigten Rechtsfolgen bleiben bestehen.

4 Vom IGE angesetzte Fristen, die am Tage des Inkrafttretens bereits laufen, bleiben unverändert.

5 Ein Bericht zum Stand der Technik (Art. 53-58) kann nur zu Anmeldungen beantragt werden, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens eingereicht werden.

6 Es werden nur Anmeldungen veröffentlicht, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens eingereicht werden.

7 Einspruch (Art. 73-88) kann nur eingereicht werden gegen Patenterteilungen nach neuem Recht.

8 Sind Unterlagen teils vor und teils nach dem Inkrafttreten eingereicht worden, so gilt als Zeitpunkt der Einreichung der Tag, an dem der erste Teil eingereicht worden ist.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. September 2018332

1 Wird die Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat verlängert werden soll (Art. 140n Abs. 1 Bst. a PatG), innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. September 2018 beantragt, so finden die Artikel 127b Absatz 2 Buchstabe d, 127c Absatz 2 Buchstabe b, 127d Absatz 2 Buchstabe c, 127g Absatz 4 Buchstabe d, 127k Absatz 2 Buchstabe q keine Anwendung.

2 Wird die Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für das das pädiatrische Zertifikat erteilt werden soll (Art. 140t Abs. 1 Bst. a PatG), innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. September 2018 beantragt, so finden die Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe e, 127w Buchstabe g, 127x Absatz 1 Buchstabe i, 127zbis Absatz 2 Buchstabe i und 127zquinquies Absatz 2 Buchstabe o keine Anwendung.