1
Verordnung
über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV1) vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Mai 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 59b, 100, 140l und 141 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 19542 betreffend die Erfindungspatente (Gesetz) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),4 verordnet: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum5
Art. 1
6 Zuständigkeit Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Gesetz ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Institut).
Art. 2
Einreichungsdatum bei Postsendungen 1
Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Inland der Tag der Postaufgabe. Er wird durch den Datumsstempel der Aufgabepoststelle nachgewiesen; fehlt der Stempel oder ist er unleserlich, so gilt der Stempel der Empfangspoststelle; fehlt auch dieser oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Institut7 als Einreichungsdatum. Der Absender kann ein früheres Datum der Postaufgabe nachweisen.
AS 1977 2027 1
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
2
SR 232.14
3
SR 172.010.31 4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
7
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
232.141
Gewerblicher Rechtsschutz 2
232.141
2
Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Ausland das Datum des ersten Stempels einer schweizerischen Poststelle; fehlt dieser oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Institut als Einreichungsdatum. Der Absender kann ein früheres Datum des Eingangs bei einer schweizerischen Poststelle nachweisen.
Art. 3
8
1
Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2
Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.
3
Der Antrag auf Erteilung des Patents (Art. 24) oder des Zertifikats (Art. 127c) muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
Art. 4
Sprache
1
Die Eingaben an das Institut müssen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache (Amtssprachen) abgefasst werden.
2
Die vom Patentbewerber bei der Anmeldung gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache.
3
Die für die technischen Unterlagen einmal gewählte Sprache ist beizubehalten.
Änderungen der technischen Unterlagen in einer andern Sprache werden nicht entgegengenommen. Dies gilt auch für den Teilverzicht (Art. 24 des Gesetzes).
4
Werden andere Eingaben nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.
5
Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache vorliegt: vorbehalten bleiben die Artikel 40 Absatz 2, 45 Absatz 3 und 75 Absatz 3.
6
Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen, so kann verlangt werden, dass deren Richtigkeit innert der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.9 7 Sind die Unterlagen eines Teilgesuchs (Art. 57 des Gesetzes), eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 und 30 des Gesetzes) oder einer Anmeldung, welche ein Prioritätsrecht aufgrund einer schweizerischen Erstanmeldung beansprucht (innere Priorität, Art. 17 Abs. 1ter des Gesetzes), nicht in der Sprache des ursprünglichen Patentgesuchs oder Patentes abgefasst, so setzt das Institut dem 8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
Patentverordnung
3
232.141
Patentbewerber oder Patentinhaber eine Frist, innert der er eine Übersetzung in diese Sprache einreichen kann.10
a11 Elektronische Kommunikation 1
Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.
2
Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Art. 5
Mehrere Patentbewerber 1
Sind an einem Patentgesuch mehrere Personen beteiligt, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das Institut alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
2
Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, gilt die im Antrag zuerst genannte Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das Institut alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.
Art. 6
12
Art. 7
Erbfolge
Ist der Patentbewerber verstorben, so setzt das Institut den ihm bekannten Erben eine Frist zur Regelung der Erbfolge in das Patentgesuch; es kann diese Frist angemessen erstrecken.
Zweites Kapitel: Vertretung
Art. 8
Verhältnis zwischen dem Institut und dem Vertreter 1
Solange der Patentbewerber oder Patentinhaber einen Vertreter bestellt hat, nimmt das Institut vom Vollmachtgeber in der Regel keine schriftlichen Mitteilungen oder Anträge entgegen, mit Ausnahme des Widerrufs der Vollmacht, des Rückzugs des Patentgesuchs sowie des Verzichts auf das Patent.
2
Der Vertreter bleibt zur Entgegennahme der Akten und Gebühren befugt, die das Institut zurückgibt.
10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.121).
Gewerblicher Rechtsschutz 4
232.141
a13 Vertretungsvollmacht Lässt sich ein Patentbewerber oder Patentinhaber vor dem Institut vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Vollmacht verlangen.
Art. 9
Vertretungsbefugnis
1
Im Verfahren vor dem Institut können als Vertreter ausser natürlichen Personen, die in der Schweiz niedergelassen sind, auch Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz bestellt werden.
2
Gibt das Geschäftsgebaren eines Vertreters zu Klagen Anlass, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, nachdem es ihn angehört hat:
a. den Vertreter verwarnen; b. das Institut ermächtigen, ihn zeitweilig oder für immer als Vertreter auszuschliessen;
c. die Veröffentlichung dieser Verfügungen anordnen.
3
Für die Beurteilung des Geschäftsgebarens im Sinne von Absatz 2 fällt die gesamte Geschäftstätigkeit des Vertreters im In- und Ausland in Betracht.
4
Das Institut soll in der Regel nur dann ermächtigt werden, einen Vertreter auszuschliessen, wenn sich eine vorausgegangene Verwarnung als wirkungslos erwiesen hat.
Drittes Kapitel: Fristen
Art. 10
14 Berechnung 1 Die Fristenberechnung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196815.
2
Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren und erfolgt das Ereignis, das die Frist in Gang setzt, oder die Zustellung der Mitteilung am letzten Tag eines Monats, so endet die Frist am letzten Tag des Monats, in dem sie abläuft.
3
Wird eine Frist vom Prioritätsdatum an berechnet und werden mehrere Prioritäten beansprucht, so ist das früheste Prioritätsdatum massgebend.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
14
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
15
SR 172.021
Patentverordnung
5
232.141
Art. 11
Dauer
1
Die im Prüfungsverfahren anzusetzenden Fristen sollen dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand des Patentbewerbers angemessen sein. Sie betragen nicht weniger als zwei und nicht mehr als fünf Monate.
2
Im Einspruchsverfahren gilt Artikel 74 Absatz 2.
Art. 12
Fristerstreckung
1
Fristen, deren Dauer im Gesetz oder in der Verordnung festgelegt ist, können nicht erstreckt werden.
2
Andere Fristen werden erstreckt, wenn der Gesuchsteller vor Fristablauf zureichende Gründe geltend macht.16 3
Der Fristenlauf wird durch Rückfragen nicht gehemmt, sofern sich aus der Antwort des Instituts nichts Gegenteiliges ergibt.
4
Im Einspruchsverfahren gilt Artikel 74 Absatz 2.
Art. 13
Säumnisfolge
1
Ist im Gesetz oder in dieser Verordnung keine andere Folge vorgesehen, so hat die Fristversäumnis die Zurückweisung des Antrags durch das Institut zur Folge.
2
In der Mitteilung, in der eine Frist angesetzt wird, sind die Folgen der Versäumnis anzugeben.
3
Im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
Art. 14
17 Weiterbehandlung Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei: a. der Frist für das Nachholen einer fehlenden Unterschrift (Art. 3); b.18 den Fristen für die Einreichung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2 und 4; 39a);
c. der Frist für den Antrag auf Aussetzung der Prüfung (Art. 62 Abs. 1 und 1bis; 62a Abs. 1);
d. der Frist für den Antrag auf Aufschub der Bekanntmachung des Patentgesuchs oder der Patenterteilung (Art. 70 Abs. 1);
e. den Fristen für die Zahlung der Übermittlungs-, Recherchen- und internationalen Gebühr (Art. 121, 122 und 122a);
f.
den Fristen für den Antrag auf Durchführung einer Recherche internationaler Art (Art. 126 Abs. 2 und 5); 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
17
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).
Gewerblicher Rechtsschutz 6
232.141
g. der Frist für den Antrag auf Rückerstattung von Jahresgebühren (Art. 127m Abs. 6);
h.19 der Frist für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 5 Abs. 2 Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 199720, IGE-GebO);
i.21 der Frist für die Deckung des Fehlbetrags im Rahmen eines Kontokorrents (Art. 7 Abs. 3 IGE-GebO); k. ...22.
Art. 15
Wiedereinsetzung in den früheren Stand a. Form und Inhalt des Gesuchs 1
Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 des Gesetzes) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so wird das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.23 2 Es ist die Wiedereinsetzungsgebühr zu zahlen.
Art. 16
b. Prüfung des Gesuchs 1
Ist die Wiedereinsetzungsgebühr nicht bei der Einreichung des Gesuchs gezahlt worden, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Nachfrist.24 2 Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch zurück.
3
Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann dem Gesuchsteller die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
19
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
20 SR
232.148
21
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
24
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Patentverordnung
7
232.141
Viertes Kapitel: Gebühren
Art. 17
25 Gebührenordnung Die Höhe der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der IGE-GebO26 festgelegt.
a27 Gebührenarten 1 Um ein Patent zu erlangen oder aufrechtzuerhalten, sind folgende Gebühren zu bezahlen:
a. die
Anmeldegebühr;
b. die
Anspruchsgebühr;
c. die
Prüfungsgebühr;
d. ...28 e. die
Jahresgebühren.
2
Für Patentgesuche, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87 ff. des Gesetzes) unterliegen, sind zudem folgende Gebühren zu bezahlen:
a. die
Recherchengebühr;
b. die Vorprüfungsgebühr anstelle der Prüfungsgebühr.
Art. 18
29 Jahresgebühren a. Fälligkeit im Allgemeinen 1
Die Jahresgebühren sind für jedes Patentgesuch und jedes Patent ab Beginn des fünften Jahres nach der Anmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen.30 2 Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das Patentgesuch angemeldet wurde.
3
Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.
25
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
26 SR
232.148
27
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629).
29
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2171).
Gewerblicher Rechtsschutz 8
232.141
a 31 b. Fälligkeit bei Teilgesuchen und bei Errichtung neuer Patente 1
Für ein aus der Teilung eines früheren Patentgesuches hervorgehendes Teilgesuch richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum nach Artikel 57 des Gesetzes.
2
Für ein neu errichtetes Patent (Art. 25 Abs. 2, 27 oder 30 des Gesetzes) richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes.
3
Die bei der Einreichung des Teilgesuches oder des Antrages auf Errichtung des neuen Patentes bereits fälligen Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Teilgesuches oder des Antrages auf Errichtung des neuen Patentes zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.
b32 c. Nicht rechtzeitige Zahlung 1
Ein Patentgesuch, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird zurückgewiesen; ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.
2
Das Institut löscht das Patent mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht gezahlten Jahresgebühr; wird das Patent erst nach diesem Datum erteilt, so wird es mit Wirkung vom Erteilungsdatum gelöscht. Die Löschung wird dem Patentinhaber angezeigt.
c33 d.
Vorauszahlung
1
Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden.
2
Löscht das Institut ein Patent, so erstattet es die noch nicht fällige Jahresgebühr zurück.
d34 e.
Zahlungserinnerung
Das Institut macht den Patentbewerber oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin.35 Es kann auf Verlangen des Patentbewerbers oder Patentinhabers Anzeigen auch an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.
31
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
32
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
33
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
34
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
Patentverordnung
9
232.141
Art. 19
36
a37
Art. 20
Rückerstattung
Wird ein Patentgesuch vollständig zurückgezogen oder zurückgewiesen, so erstattet das Institut zurück:38 a.39 eine im Voraus gezahlte, noch nicht fällige Jahresgebühr; b. ...40 c.41 die Recherchen- und die Vorprüfungsgebühr unter den in den Artikeln 59 und 61 vorgesehenen Bedingungen; d.42 die Prüfungsgebühr, sofern das Institut die Sachprüfung noch nicht aufgenommen hat.
Zweiter Titel: Das Patentgesuch Erstes Kapitel: Allgemeines
Art. 21
Einzureichende Akten. Gebühren 1
Am Anmeldetag sind einzureichen: a. der Antrag auf Erteilung des Patentes; b. die Beschreibung der Erfindung; c. ein oder mehrere Patentansprüche; d. die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen.
2
Am Anmeldetag, spätestens aber innert der vom Institut angesetzten Frist, sind einzureichen:
36
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
37
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
38
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
39
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629).
41
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
42
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Gewerblicher Rechtsschutz 10
232.141
a. die
Zusammenfassung;
b. zwei weitere Exemplare der technischen Unterlagen; c. ...43. 44 3
Am Anmeldetag, spätestens aber innert 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum, sind einzureichen: a. die
Erfindernennung;
b. gegebenenfalls
der
Prioritätsbeleg.
3bis
Innert der vom Institut angesetzten Frist sind zu zahlen: a. die Anmeldegebühr und gegebenenfalls die Anspruchsgebühren; b. gegebenenfalls die Recherchen- und die Vorprüfungsgebühr.45 4
...46
5
Vom Beginn des fünften Jahres seit dem Anmeldedatum an sind die Jahresgebühren zu zahlen.47
Art. 22
Berichtigung von Fehlern 1
Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den Gesuchsunterlagen können auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden; vorbehalten bleiben die Artikel 37 und 52 Absätze 3-5.
2
Die Berichtigung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen ist nur zulässig, wenn offensichtlich ist, dass schon die fehlerhafte Stelle nichts anderes aussagen wollte.
Zweites Kapitel: Der Antrag auf Erteilung des Patentes
Art. 23
48
Für den Antrag ist ein vom Institut zugelassenes Formular zu benützen.
43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
44
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
45
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
46
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2171).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
Patentverordnung
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Art. 24
Inhalt
1
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a. das Begehren auf Erteilung eines Patentes; b. den Titel der Erfindung (Art. 26 Abs. 1); c. Namen und Vornamen oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Patentbewerbers;
d.49 ein Verzeichnis der eingereichten Akten; e. ...50 2
Der Antrag muss ausserdem enthalten: a. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen, den Wohnsitz oder Sitz und die Adresse des Vertreters; b. im Falle mehrerer Patentbewerber die Bezeichnung des Zustellungsempfängers;
c. wenn es sich um ein Teilgesuch handelt, die Bezeichnung als solches sowie die Nummer des früheren Patentgesuchs und das beanspruchte Anmeldedatum; d. wenn eine Priorität beansprucht wird, die Prioritätserklärung (Art. 39); e. wenn eine Ausstellungsimmunität geltend gemacht wird, die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 44).
Drittes Kapitel: Die technischen Unterlagen
Art. 25
Allgemeines
1
Die technischen Unterlagen bestehen aus der Beschreibung der Erfindung, den Patentansprüchen, den Zeichnungen und der Zusammenfassung. Jeder Bestandteil muss auf einem neuen Blatt beginnen.
2
Sie sind in drei Exemplaren einzureichen.
3
Sie müssen eine unmittelbare sowie eine elektronische Vervielfältigung, insbesondere durch Scanning, gestatten.51 Die Blätter dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.
4
Sie sind auf biegsamem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (21 cm mal 29,7 cm) einzureichen.
5
Die Textseiten müssen links einen unbeschrifteten Rand von mindestens 2,5 cm aufweisen. Die übrigen Ränder sollen 2 cm betragen.
49
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
50
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
Gewerblicher Rechtsschutz 12
232.141
6
Alle Blätter sind mit arabischen Zahlen zu nummerieren.
7
Die Texte müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Symbole und einzelne Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein. Es ist mindestens ein Zeilenabstand von 1½ Zeilen einzuhalten. Die Schriftgrösse ist so zu wählen, dass die Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm aufweisen. Die Schrift muss unverwischbar sein.
8
Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten.
9
Masseinheiten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197752 über das Messwesen anzugeben; zusätzliche Angaben in anderen Masseinheiten sind zulässig. Für mathematische und chemische Formeln sind die auf dem Fachgebiet üblichen Schreibweisen und Symbole zu verwenden.53 10 Grundsätzlich sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. Terminologie und Zeichen sollen im Patentgesuch einheitlich sein.
11
Soweit das Institut die technischen Unterlagen elektronisch entgegennimmt (Art. 4a), kann es von diesem Kapitel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.54
Art. 26
Beschreibung
1
Die Beschreibung beginnt mit dem Titel, der eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt. Der Titel darf keine Phantasiebezeichnung enthalten.
2
...55
3
In der Einleitung ist die Erfindung so darzulegen, dass danach die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können.56 4
Die Beschreibung soll eine Aufzählung der Figuren der Zeichnungen enthalten, mit einer kurzen Angabe, was jede Figur darstellt.
5
Sie muss mindestens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung enthalten, es sei denn, die Erfindung sei auf andere Weise genügend offenbart.
6
Sofern es nicht offensichtlich ist, muss die Beschreibung angeben, wie der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.
7
...57
8
...58
52
SR 941.20
53
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
55
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).
56
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
57
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).
Patentverordnung
13
232.141
Art. 27
Erfindung auf mikrobiologischem Gebiet 1
Bezieht sich eine Erfindung auf ein mikrobiologisches Verfahren oder auf ein damit gewonnenes Erzeugnis und wird ein der Öffentlichkeit nicht zugänglicher Mikroorganismus verwendet oder gewonnen, der in den technischen Unterlagen nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so hat der Patentbewerber die unvollständige Offenbarung in der Beschreibung durch den Hinweis auf die Hinterlegung einer Kultur des Mikroorganismus zu ergänzen.
2
Die Kultur muss am Anmeldedatum bei einer vom Institut anerkannten Sammelstelle hinterlegt sein.
3
Die hinterlegte Kultur gilt als Bestandteil der Beschreibung von dem Zeitpunkt an, an dem in der Beschreibung auf die Hinterlegung hingewiesen wird.
4
Der Hinweis besteht aus folgenden Angaben: a. Bezeichnung der Sammelstelle; b. Tag der Hinterlegung; c. Ordnungsnummer, unter der die Kultur bei der Sammelstelle registriert ist.
5
Wird der Hinweis innert 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nachgereicht, so gilt er als von Anfang an vorhanden.59 6 Die Abgabe von Mustern der Kultur an Dritte kann davon abhängig gemacht werden, dass diese ihren Namen und ihre Adresse der Sammelstelle zuhanden des Hinterlegers bekannt geben und sich verpflichten:
a. die hinterlegte oder eine von ihr abgeleitete Kultur anderen Personen nicht zugänglich zu machen; b. diese ausserhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes nicht zu benützen; c. bei Streitigkeiten nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b nicht verletzt haben.60
Art. 28
Zeichnungen
1
Die benutzte Fläche der Zeichnungsblätter darf 17 cm mal 26,2 cm nicht überschreiten und keine Umrahmungen aufweisen.
2
Die Zeichnungen sind in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien und Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen; sie müssen sich unmittelbar für den Druck sowie für die elektronische Vervielfältigung eignen.61 58
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).
59
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
60
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
Gewerblicher Rechtsschutz 14
232.141
3
Schnitte sind durch Schraffierungen zu kennzeichnen, welche die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
4
Der Massstab der Zeichnungen und die zeichnerische Ausführung müssen gewährleisten, dass die fotografische oder die elektronische Wiedergabe alle Einzelheiten mühelos erkennen lässt.62 Wird der Massstab auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen; andere Massangaben sind in der Regel nicht zulässig.
5
Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein.63 6
Die Bezugszeichen in den Zeichnungen und in der Beschreibung oder den Patentansprüchen müssen miteinander übereinstimmen.
7
Teile einer Figur dürfen, soweit erforderlich, auf mehreren Blättern dargestellt werden, wenn die Figur durch Nebeneinanderreihen der Blätter mühelos zusammengesetzt werden kann.
8
Die einzelnen Figuren sind klar voneinander zu trennen, aber platzsparend anzuordnen. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu nummerieren.
9
Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten. Zugelassen sind lediglich kurze Bezeichnungen oder Stichworte, die die Zeichnung besser verständlich machen; sie sind in der Sprache des Patentgesuches abzufassen.64
Art. 29
Patentansprüche
1
In den Patentansprüchen sind die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.
2
Die Patentansprüche müssen klar und möglichst knapp gefasst sein.65 3
Sie sind systematisch, klar und übersichtlich zu gliedern.
4
Sie dürfen in der Regel keine Hinweise auf die Beschreibung oder die Zeichnungen und insbesondere keine Ausdrücke wie «wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung» oder «wie in Fig. ... der Zeichnung dargestellt» enthalten.
5
Bezugszeichen in den Zeichnungen, die auf die technischen Merkmale der Erfindung hinweisen, sind in Klammern in den Patentansprüchen anzugeben, wenn diese dadurch leichter verständlich werden. Sie bewirken keine Einschränkung der Patentansprüche.
6
Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
63
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
64
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
65
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Patentverordnung
15
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Art. 30
66 Unabhängige Patentansprüche
1
Enthält das Patentgesuch mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 des Gesetzes), so muss der technische Zusammenhang, der die allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen Ansprüchen selbst hervorgehen.
2
Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn das Patentgesuch eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist: a. neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses;
b. neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zu dessen Herstellung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses;
c. neben einem ersten Patentanspruch für eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zu ihrem Betrieb und für ein Verfahren zu ihrer Herstellung.
Art. 31
67 Abhängige Patentansprüche
1
Jeder abhängige Patentanspruch muss sich auf mindestens einen vorangehenden Patentanspruch beziehen und die Merkmale enthalten, welche die besondere Ausführungsart kennzeichnen, die er zum Gegenstand hat.
2
Ein abhängiger Patentanspruch kann sich auf mehrere der vorangehenden Patentansprüche beziehen, sofern er sie eindeutig und abschliessend aufzählt.
3
Alle abhängigen Patentansprüche sind übersichtlich zu gruppieren.
Art. 32
Form und Inhalt der Zusammenfassung 1
Die Zusammenfassung soll die technische Information enthalten, die es ermöglicht zu beurteilen, ob es notwendig ist, die Patent- oder die Auslegeschrift selbst einzusehen.
2
Sie muss eine Kurzfassung des Offenbarten enthalten und die hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten der Erfindung angeben.68 3
Weisen die technischen Unterlagen chemische Formeln auf, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so muss mindestens eine davon in der Zusammenfassung enthalten sein; ihre Symbole sind zu erläutern.69
66
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
67
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
68
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
69
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Gewerblicher Rechtsschutz 16
232.141
4
Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine davon für die Aufnahme in die Zusammenfassung zu bezeichnen; die wichtigsten Bezugszeichen dieser Zeichnung sind in der Zusammenfassung in Klammern anzugeben.70 5 Jede ausgewählte Figur muss sich für eine fotografische oder elektronische Wiedergabe, welche auch bei Verkleinerungen alle Einzelheiten noch erkennen lässt, eignen.71 6
Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Wörtern bestehen.
Art. 33
Bereinigte Zusammenfassung 1
Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird von Amtes wegen festgelegt.
2
...72
Viertes Kapitel: Die Erfindernennung
Art. 34
Form
1
Der Erfinder ist in einem besonderen Dokument zu nennen, das nur die folgenden Angaben enthält:73
a. Namen und Vornamen sowie Adresse des Erfinders; bei Zivilstandsänderungen soll ausserdem der frühere Name angegeben werden;
b. die Erklärung des Patentbewerbers, dass seines Wissens keine weiteren Personen an der Erfindung beteiligt sind;
c. falls der Patentbewerber nicht oder nicht allein der Erfinder ist, eine Erklärung darüber, wie er das Recht auf das Patent erworben hat;
d. den Titel der Erfindung und, wenn sie bekannt ist, die Patentgesuchsnummer;
e. Namen und Vornamen oder Firma sowie Adresse des Patentbewerbers.
2
...74
3
Wurde die Erfindernennung weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.75
70
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
72
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
74
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).
75
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Patentverordnung
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232.141
Art. 35
Frist
1
Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.
2
Das Institut setzt dem Patentbewerber, der ein Teilgesuch einreicht (Art. 57 des Gesetzes), eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endigt.
3
Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so weist das Institut das Patentgesuch zurück.
Art. 36
76
Art. 37
Berichtigung
1
Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann die Berichtigung der Erfindernennung beantragen. Mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als Erfinder genannten Person einzureichen.77 2 Ist die zu Unrecht als Erfinder genannte Person bereits im Patentregister eingetragen, so wird die Berichtigung ebenfalls eingetragen und veröffentlicht.
3
Die einmal eingereichte Erfindernennung wird nicht zurückgegeben.
Art. 38
Verzicht auf Nennung
1
Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung im Patentregister und in den Veröffentlichungen des Instituts wird nur berücksichtigt, wenn der Patentbewerber dem Institut vor dem Prüfungsabschluss eine Verzichtserklärung des Erfinders einreicht.
2
Diese Erklärung muss den Titel der Erfindung und die Patentgesuchsnummer, wenn sie schon bekannt ist, enthalten; ferner muss sie datiert und mit der Unterschrift des Erfinders versehen sein.78 3 Artikel 34 Absatz 3 gilt sinngemäss.
4
Entspricht die Verzichtserklärung den Vorschriften, so wird sie und die Erfindernennung aus dem Aktenheft ausgesondert; auf das Vorhandensein dieser Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.79
76
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
78
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
79
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Gewerblicher Rechtsschutz 18
232.141
Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität 1. Abschnitt: Priorität
Art. 39
Prioritätserklärung
1
Die Prioritätserklärung besteht aus folgenden Angaben: a. Datum
der
Erstanmeldung;
b. Land, in dem oder für das diese Anmeldung eingereicht worden ist; c. Aktenzeichen dieser Anmeldung.
2
Die Prioritätserklärung, mit Ausnahme des Aktenzeichens, muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden.80 2bis Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.81 3 Das Aktenzeichen muss innert der Frist für die Einreichung des Prioritätsbelegs (Art. 40 Abs. 4 und 43 Abs. 3) angegeben werden, soweit es nicht aus dem Beleg ersichtlich ist.
4
Ist eine Prioritätserklärung rechtzeitig abgegeben worden, so können innert drei Monaten seit dem Anmeldedatum weitere Prioritätserklärungen (Art. 42) für nicht ältere Erstanmeldungen eingereicht werden.
a82 Prioritätserklärung bei der inneren Priorität 1
Für die Prioritätserklärung genügt die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung. Sie muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden.
2
Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.83 3 Ist eine Prioritätserklärung rechtzeitig abgegeben worden, so können innert drei Monaten seit dem Anmeldedatum weitere Prioritätserklärungen (Art. 42) für nicht ältere Erstanmeldungen eingereicht werden.
80
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
81
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).
82
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
83
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).
Patentverordnung
19
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Art. 40
Prioritätsbeleg
1
Der Prioritätsbeleg besteht aus: a. einer Kopie der technischen Unterlagen der Erstanmeldung, deren Übereinstimmung mit den Originalen von der Behörde bescheinigt ist, bei der die Erstanmeldung bewirkt wurde;
b. der Bescheinigung dieser Behörde über das Datum der Erstanmeldung.
2
Ist der Beleg nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so muss eine Übersetzung in eine dieser Sprachen eingereicht werden.
3
Soll der Prioritätsbeleg für mehrere Patentgesuche dienen, so genügt es, wenn er für ein Patentgesuch eingereicht und für die übrigen rechtzeitig auf ihn Bezug genommen wird. Die Bezugnahme auf den Prioritätsbeleg hat die gleiche Wirkung wie die Einreichung.
4
Der Prioritätsbeleg ist innert 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum einzureichen.
Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.84 5 Die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn die Erstanmeldung in einem oder mit Wirkung für ein Land eingereicht worden ist, das der Schweiz Gegenrecht hält; die Befugnis des Instituts, die Bescheinigung zum Zwecke der Sachprüfung einzufordern, bleibt vorbehalten.
6
Wird für eine Patentanmeldung die innere Priorität beansprucht, so hat die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung die gleiche Wirkung wie die Einreichung des Prioritätsbelegs.85
Art. 41
Ergänzende Prioritätsunterlagen Ergibt sich aus dem Prioritätsbeleg, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, nur teilweise eine Erstanmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188386 zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, so kann das Institut verlangen, dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen vorangehender Anmeldungen eingereicht werden.
Art. 42
Mehrfache Priorität
1
Werden mehrere einzeln zum Schutz angemeldete Erfindungen in einem einzigen schweizerischen Patentgesuch vereinigt, so können unter den Voraussetzungen von Artikel 17 des Gesetzes ebenso viele Prioritätserklärungen abgegeben werden.
2
Absatz 1 ist auch im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.87 84
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
85
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
86
SR 0.232.01/.04 87
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
Gewerblicher Rechtsschutz 20
232.141
Art. 43
Priorität bei Teilgesuchen 1
Wird ein Patentgesuch geteilt (Art. 57 des Gesetzes), so gilt eine für das frühere Patentgesuch ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für ein Teilgesuch, sofern der Patentbewerber nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.88 Vorbehalten bleibt Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes.89 2 Wurden mehrere Prioritäten beansprucht (Art. 42), so muss der Patentbewerber angeben, welche von ihnen für das Teilgesuch gelten sollen.
3
Das Institut setzt dem Patentbewerber eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung des Prioritätsbelegs (Art. 40), wenn die Frist nach Artikel 40 Absatz 4 nicht später endigt.
4
Die Absätze 1 und 2 sind auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.90
a91 Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erstanmeldung.
2. Abschnitt: Ausstellungsimmunität
Art. 44
Erklärung über die Ausstellungsimmunität 1
Die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 7b Bst. b des Gesetzes) besteht aus folgenden Angaben:
a. genaue Bezeichnung der Ausstellung; b. Erklärung über die tatsächliche Zurschaustellung der Erfindung.
2
Sie muss mit dem Antrag auf Erteilung eines Patentes abgegeben werden; geschieht dies nicht, so ist die Ausstellungsimmunität verwirkt.
3
Bei Teilgesuchen gilt Artikel 43 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Art. 45
Ausweis
1
Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten seit dem Anmeldedatum einzureichen.
2
Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und folgende Angaben enthalten: 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
89
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
90
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
91
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
Patentverordnung
21
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a. eine Bestätigung, dass die Erfindung tatsächlich ausgestellt worden ist; b. den Tag der Eröffnung der Ausstellung; c. den Tag der erstmaligen Offenbarung der Erfindung, wenn dieser nicht mit dem Eröffnungstag zusammenfällt; d. eine von der genannten Stelle bescheinigte Darstellung der Erfindung.
3
Ist der Ausweis nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen.
4
Bei Teilgesuchen gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.
Dritter Titel: Prüfung des Patentgesuchs Erstes Kapitel: Eingangs- und Formalprüfung 1. Abschnitt: Die Eingangsprüfung
Art. 46
Zuerkennung des Anmeldedatums 1
Dem in einer Amtssprache eingereichten Patentgesuch wird das Anmeldedatum zuerkannt, wenn es enthält: a. einen Antrag auf Erteilung des Patentes; b. eine Beschreibung der Erfindung; c. einen oder mehrere Patentansprüche; d. die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
e. Angaben, die den Patentbewerber identifizieren.
2
Das Anmeldedatum wird auch dann zuerkannt, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d dem Gesetz und der Verordnung nicht in jeder Beziehung entsprechen.
3
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so tritt das Institut auf das Gesuch nicht ein. Es sendet dem Patentbewerber, der identifiziert ist, die eingereichten Akten zurück oder gibt ihm Gelegenheit, die für die Zuerkennung des Anmeldedatums noch erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
4
Fehlt eine Zeichnung, so fordert das Institut den Patentbewerber auf, sie nachzureichen oder den Antrag zu stellen, dass zwecks Wahrung des Anmeldedatums der Hinweis auf diese Zeichnung als nicht vorhanden gelte.
5
Steht das Anmeldedatum fest, so stellt das Institut dem Patentbewerber eine Hinterlegungsbescheinigung aus.
6
Entspricht ein Teilgesuch dem Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes, so geht das Institut davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht besteht, solange sich aus der Sachprüfung nichts anderes ergibt.
Gewerblicher Rechtsschutz 22
232.141
2. Abschnitt: Die Formalprüfung
Art. 47
Gegenstand
Steht das Anmeldedatum auf Grund der Eingangsprüfung fest, so prüft das Institut, a. ob ein Vertreter zu bestellen ist (Art. 48); b. ob die Anmelde- und gegebenenfalls die Anspruchsgebühren gezahlt worden sind (Art. 49 und 51 Abs. 4); c. ob die technischen Unterlagen den nicht ihren Inhalt betreffenden Vorschriften entsprechen (Art. 50 und 51);
d. ob die anderen Gesuchsunterlagen rechtzeitig eingereicht worden sind und den Vorschriften entsprechen (Art. 52).
Art. 48
92 Vertreterbestellung bei
Auslandswohnsitz
Hat ein nicht in der Schweiz wohnhafter Patentbewerber bei der Einreichung des Patentgesuchs keinen Vertreter bestellt, so wird er vom Institut aufgefordert, innert der angesetzten Frist den Namen, den Wohnsitz oder Sitz und die Adresse seines Vertreters anzugeben.
Art. 49
93
Das Institut fordert den Bewerber auf, innert der angesetzten Frist die Anmeldegebühr zu bezahlen.
2
In jedem Patentgesuch können zehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden; für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu bezahlen.
3
Enthalten die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche, so fordert das Institut den Patentbewerber auf, innert der angesetzten Frist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu zahlen. Zahlt er nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen.
Art. 50
Formmängel der technischen Unterlagen 1
Die Formalprüfung der technischen Unterlagen beschränkt sich auf: a. ...94 b. die Wahl der richtigen Sprache (Art. 4 Abs. 3 und 7); c. die vorgeschriebene Zahl von Exemplaren (Art. 25 Abs. 2 und 51 Abs. 3); d. die geforderte äussere Form (Art. 25 Abs. 1 und 3-7; 28 Abs. 1 und 2).
92
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
93
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
94
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).
Patentverordnung
23
232.141
2
Stellt das Institut einen Mangel fest, so fordert es den Patentbewerber auf, ihn zu beheben.
Art. 51
Änderungen der technischen Unterlagen 1
Änderungen der technischen Unterlagen werden nur entgegengenommen, wenn angegeben ist, zu welchem Patentgesuch sie gehören.
2
...95
3
Änderungen sind in zwei Exemplaren einzureichen.
4
Enthalten die geänderten technischen Unterlagen mehr gebührenpflichtige Patentansprüche als vor der Änderung oder erstmals mehr als zehn Patentansprüche, so fordert das Institut den Patentbewerber auf, die fehlenden Anspruchsgebühren bis zum angesetzten Termin zu zahlen.96 Zahlt er nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. Verfallene Anspruchsgebühren werden nicht zurückerstattet.
Art. 52
Andere Gesuchsunterlagen 1
Ist für den Antrag auf Erteilung des Patentes nicht das vorgeschriebene Formular (Art. 23) benützt worden, so fordert das Institut den Patentbewerber auf, den Mangel zu beheben.
2
...97
3
Weist die rechtzeitig eingereichte Erfindernennung Mängel auf, so fordert das Institut den Patentbewerber auf, sie zu beheben.
4
Das Institut fordert den Patentbewerber auf, heilbare Mängel rechtzeitig abgegebener Prioritätserklärungen oder rechtzeitig eingereichter Prioritätsbelege zu beheben und nötigenfalls die Übersetzung des Prioritätsbelegs (Art. 40 Abs. 2) und der Unterlagen einer vorangehenden Anmeldung (Art. 41) einzureichen. Kommt der Patentbewerber der Aufforderung nicht nach, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
5
Absatz 4 gilt sinngemäss für die Erklärung und den Ausweis über die Ausstellungsimmunität (Art. 44 und 45).
Zweites Kapitel: Bestimmung des Sachprüfungsverfahrens
Art. 53
Vorsortierung
1
Steht das Anmeldedatum auf Grund der Eingangsprüfung fest, so teilt das Institut dem Patentbewerber mit, entweder: 95
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
96
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
97 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
Gewerblicher Rechtsschutz 24
232.141
a. dass das Patentgesuch der Prüfungsstelle (Art. 89 des Gesetzes) nicht zugeleitet wird, weil es der amtlichen Vorprüfung offensichtlich nicht unterstellt ist (Art. 87 Abs. 2 des Gesetzes), oder
b. dass das Patentgesuch der Prüfungsstelle zum Entscheid über die Unterstellung zugeleitet wird.
2
Auf Antrag des Patentbewerbers, der eine Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a erhalten hat, wird das Patentgesuch der Prüfungsstelle zum Entscheid über die Unterstellung zugeleitet.
Art. 54
Verfügung über die Unterstellung 1
Ist das Patentgesuch der Prüfungsstelle zugeleitet worden (Art. 53 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2), so entscheidet sie über die Unterstellung.
2
Erlauben die technischen Unterlagen nicht eine Entscheidung nach Absatz 1, so fordert die Prüfungsstelle den Patentbewerber auf, den Mangel zu beheben.
3
Die Einsprache gegen die Verfügung der Prüfungsstelle (Art. 87 Abs. 5 des Gesetzes) ist innert eines Monats seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen.
4
Erweist sich die Einsprache als offensichtlich unbegründet, so auferlegt die Prüfungsstelle im Einspracheentscheid dem Patentbewerber die Verfahrenskosten.
5
Das der Vorprüfung rechtskräftig unterstellte Patentgesuch bleibt ihr auch dann unterstellt, wenn später die technischen Unterlagen geändert werden.
Drittes Kapitel: Ermittlung des Standes der Technik im Vorprüfungsverfahren
Art. 55
Zahlung der Recherchengebühr 1
Gleichzeitig mit der Verfügung, welche die Unterstellung des Patentgesuchs unter die amtliche Vorprüfung bejaht, wird der Patentbewerber aufgefordert, die Recherchengebühr innert zweier Monate zu zahlen.98 2 Wird gegen diese Verfügung Einsprache erhoben und die Verfügung bestätigt, so wird eine neue Zahlungsfrist von zwei Monaten angesetzt.99 3 Liegt im Zeitpunkt der Verfügung ein Antrag auf Aussetzung der Sachprüfung (Art. 62 und 62a) vor, oder wird er während der Zahlungsfrist gestellt, so wird die Frist bis zum Ende der Aussetzung erstreckt. Das Institut teilt dies dem Patentbewerber mit, erlässt aber keine weitere Mahnung.100 98
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
99
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
Patentverordnung
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232.141
Art. 56
Vorbereitende Prüfung Nach Zahlung der Recherchengebühr prüft die Prüfungsstelle, ob das Patentgesuch eine sinnvolle Ermittlung des Standes der Technik erlaubt. Trifft dies nicht zu, so fordert sie den Patentbewerber auf, die Mängel zu beheben.
Art. 57
Bericht über den Stand der Technik 1
Die Prüfungsstelle nimmt die Ermittlung des Standes der Technik an die Hand auf Grund der Unterlagen, die ihr in diesem Zeitpunkt vorliegen.
2
Das Institut kann für die Ermittlung des Standes der Technik mit anderen Behörden oder Organisationen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
3
Der Bericht über den Stand der Technik nennt die der Recherchenstelle zugänglichen Schriftstücke, die zur Beurteilung der Patentfähigkeit (Art. 1 des Gesetzes) in Betracht zu ziehen sind.
4
Er wird dem Patentbewerber zusammen mit einer Kopie der darin erwähnten Schriftstücke zugestellt.
Art. 58
Erlass der Recherchengebühr 1
Die Recherchengebühr wird nur erlassen, wenn die Prüfungsstelle schon vor der Zahlungsaufforderung (Art. 55 Abs. 1) oder, wenn die Aussetzung der Sachprüfung beantragt worden ist, einen Monat vor Ablauf der erstreckten Zahlungsfrist (Art. 55 Abs. 3) im Besitz eines Berichtes über den Stand der Technik ist, der: a. von der für schweizerische Patentgesuche zuständigen Recherchenstelle stammt; und
b. ausgehend vom gleichen Anmelde- oder Prioritätsdatum den Gegenstand des Patentgesuchs vollumfänglich berücksichtigt.101 2
Ein solcher Bericht kann sich insbesondere beziehen: a. bei einem Teilgesuch (Art. 57 des Gesetzes) auf das frühere Patentgesuch, b. auf die Erstanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, c. wenn das Patentgesuch eine Erstanmeldung ist, auf eine andere Anmeldung, für welche die Priorität dieser Erstanmeldung beansprucht wird.
Art. 59
Rückerstattung der Recherchengebühr 1
Die Recherchengebühr wird vollständig zurückerstattet, wenn: a. der Patentbewerber, bevor die Ermittlung des Standes der Technik an die Hand genommen wird (Art. 57 Abs. 1), einen Bericht einreicht, der dem Artikel 58 Absatz 1 entspricht oder 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
Gewerblicher Rechtsschutz 26
232.141
b. aus einem anderen Grund der Stand der Technik nicht ermittelt zu werden braucht.
2
Entspricht der Bericht nach Absatz 1 Buchstabe a dem Artikel 58 Absatz 1 nur teilweise, so wird der Betrag zurückerstattet, den das Institut durch diesen Bericht einspart.
Art. 60
Zusätzliche Recherchengebühr 1
Wurde der Stand der Technik nicht für alle Patentansprüche ermittelt, weil das Patentgesuch nicht einheitlich ist (Art. 52 und 55 des Gesetzes), so fordert die Prüfungsstelle den Patentbewerber auf, die zusätzlichen Recherchengebühren innert zweier Monate zu zahlen; kann der Patentbewerber die Einheitlichkeit des Gesuches innerhalb der Zahlungsfrist belegen, so werden ihm die zusätzlichen Recherchengebühren zurückerstattet.102 2 Kommt der Patentbewerber der Aufforderung nicht nach, so weist die Prüfungsstelle das Patentgesuch in dem Umfang zurück, als der Stand der Technik nicht ermittelt ist. Für diesen Teil kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung ein Teilgesuch (Art. 57 des Gesetzes) eingereicht werden.
3
Wird das Anmeldedatum nach der Ermittlung des Standes der Technik verschoben, so wird der Patentbewerber aufgefordert, innert zweier Monate eine zusätzliche Recherchengebühr zu zahlen. Artikel 59 Absatz 2 gilt sinngemäss.103
Art. 61
104 Vorprüfungsgebühr 1 Ist die Ermittlung des Standes der Technik abgeschlossen, so wird der Patentbewerber aufgefordert, innert drei Monaten die Vorprüfungsgebühr zu zahlen. Nach Zahlung der Gebühr wird die Prüfung fortgesetzt.
2
Wird das Patentgesuch zurückgezogen oder zurückgewiesen, bevor eine Beanstandung nach Artikel 68 oder eine Ankündigung nach Artikel 69 Absatz 1 erlassen worden ist, so wird die Vorprüfungsgebühr zurückerstattet.
3
Wird die Vorprüfungsgebühr nicht gezahlt, so wird das Patentgesuch zurückgewiesen.
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Patentverordnung
27
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Viertes Kapitel: Die Sachprüfung105 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen106
a107 Prüfungsgebühr Der Patentbewerber muss vor Beginn der Sachprüfung auf Aufforderung des Instituts innert der angesetzten Frist die Prüfungsgebühr zahlen.
Art. 62
Aussetzung der Prüfung 1
Solange das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist, kann der Patentbewerber beantragen, dass die Sachprüfung bis zum Ablauf von 18 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum ausgesetzt wird.108 1bis Solange das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist, kann der Patentbewerber beantragen, dass die Sachprüfung bis zu dem in Artikel 125 des Gesetzes genannten Zeitpunkt ausgesetzt wird, wenn er nachweist: a. dass er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine europäische Anmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat; und b. dass die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.109
1ter
Wird im Fall von Absatz 1bis die europäische Patentanmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen oder wird das europäische Patent widerrufen, so wird die Sachprüfung wiederaufgenommen.110 2
...111
3
Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1 und 1bis nicht gehemmt, ausser sie werden nach den Artikeln 55 Absatz 3 und 61 Absatz 1bis erstreckt.112 105 Ursprünglich vor Art. 62.
106 Ursprünglich vor Art. 62.
107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Gewerblicher Rechtsschutz 28
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a113 Aussetzung der Prüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität 1
Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität und ist das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so kann der Patentbewerber beantragen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung hervorgehenden Patents ausgesetzt wird.
2
...114
3
Wird die jüngere Anmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen, so wird die Sachprüfung wiederaufgenommen.
4
Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt, ausser sie werden nach den Artikeln 55 Absatz 3 und 61 Absatz 1bis erstreckt.
Art. 63
115
Der Patentbewerber kann die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragen.
2
Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die vom Institut dafür in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt ist.116
Art. 64
Geänderte technische Unterlagen 1
Wird ein Patentanspruch inhaltlich geändert oder neu aufgestellt, so muss der Patentbewerber auf Verlangen des Instituts angeben, wo der neu definierte Gegenstand in den Unterlagen des Patentgesuches erstmals offenbart wurde.117 2 Ergibt sich nach Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes,118 dass das Anmeldedatum auf den Tag der Einreichung der geänderten Unterlagen verschoben werden muss, so wird dem Patentbewerber eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, innert der er a. auf die Änderung, welche die Datumsverschiebung bewirkt, verzichten kann, soweit die Offenbarung der Erfindung dadurch nicht in Frage gestellt wird, oder b. den Nachweis erbringen kann, dass die Erfindung bereits in früheren Unterlagen des Patentgesuchs offenbart war.
3
Verzichtet der Patentbewerber nicht auf die Änderung oder vermag er die Einwendungen nicht zu entkräften, so wird die Verschiebung des Anmeldedatums und, wenn die Prioritätsfrist überschritten ist, die Verwirkung des Prioritätsrechts verfügt.
113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
114 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Patentverordnung
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4
Der Verzicht auf die Änderung nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bewirkt keine Wiederherstellung eines früheren Anmeldedatums.
5
Wiederholte Änderungen dürfen den geordneten Ablauf des Prüfungsverfahrens nicht beeinträchtigen. Auf Änderungsanträge, die gegen diese Vorschrift verstossen, wird nicht eingetreten.
Art. 65
119 Anmeldedatum des
Teilgesuchs120
1
Auf Verlangen des Instituts muss der Patentbewerber angeben, wo der in einem Teilgesuch definierte Gegenstand in den Unterlagen des früheren Gesuches erstmals offenbart wurde.
2
Stellt sich heraus, dass das einem Teilgesuch bei der Eingangsprüfung vorläufig zuerkannte Anmeldedatum (Art. 46 Abs. 6) zu Unrecht beansprucht wird, so gilt Artikel 64 Absätze 2-4 sinngemäss.
Art. 66
Klassierung
1
Jedes Patentgesuch wird nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971121 klassiert. Der Patentbewerber muss die notwendigen Angaben liefern.
2
Bis zur Eintragung ins Patentregister kann das Institut die Klassierung ändern.
2. Abschnitt: Prüfungsgegenstand und -abschluss
Art. 67
Verfahren ohne Vorprüfung 1
Im Verfahren ohne Vorprüfung wird das Patentgesuch zunächst daraufhin geprüft, ob es nach Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes zu beanstanden ist. Trifft dies zu, so weist das Institut das Patentgesuch zurück, wenn der Patentbewerber die erhobenen Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder auf anderem Weg zu entkräften vermag.
2
Findet das Institut, dass das Patentgesuch den Artikeln 50, 51, 52, 55 und 57 des Gesetzes sowie dieser Verordnung nicht entspricht, so setzt es dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur teilweise behoben, so kann das Institut, wenn es dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen.
Art. 68
Vorprüfungsverfahren
1
Nach Zahlung der Prüfungsgebühr prüft die Prüfungsstelle (Art. 89 des Gesetzes) zunächst, ob das Patentgesuch nach Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes zu beanstan119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1448).
120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
121 SR 0.232.143.1
Gewerblicher Rechtsschutz 30
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den ist. Trifft dies zu, so weist sie das Patentgesuch zurück, wenn der Patentbewerber die erhobenen Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder auf anderem Wege zu entkräften vermag.
2
Findet die Prüfungsstelle, dass das Patentgesuch den Artikeln 50, 51, 52, 55 und 57 des Gesetzes sowie dieser Verordnung nicht entspricht, so setzt sie dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur teilweise behoben, so kann sie, wenn sie dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen.
Art. 69
Prüfungsabschluss
1
Sind die Voraussetzungen für die Bekanntmachung des Patentgesuches im Vorprüfungsverfahren oder für die Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung erfüllt, so wird dem Patentbewerber das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im voraus angekündigt; gleichzeitig wird er gegebenenfalls darauf hingewiesen, dass er die Jahresgebühr noch vor dem Prüfungsabschluss zahlen muss.122 Mit der Ankündigung werden ihm auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung und Berichtigungen nach Artikel 22 Absatz 2 mitgeteilt.123 2
Nach Zahlung der bis zum Datum des Prüfungsabschlusses fällig gewordenen Jahresgebühr wird dem Patentbewerber das voraussichtliche Datum der Patenterteilung oder der Bekanntmachung mitgeteilt.124 3
Genügen die technischen Unterlagen von vorneherein oder nach der Beanstandung dem Gesetz und dieser Verordnung, so wird vermutet, dass der Patentbewerber der Fassung zustimmt, in der das Patentgesuch im Vorprüfungsverfahren bekanntgemacht oder das Patent im Verfahren ohne Vorprüfung erteilt werden soll.
4
...125
5
...126
Fünftes Kapitel: Vorbereitung der Bekanntmachung oder der Patenterteilung
Art. 70
Aufschub der Bekanntmachung oder der Patenterteilung 1
Will der Patentbewerber, dass die Bekanntmachung des Patentgesuches im Vorprüfungsverfahren oder die Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung aufgeschoben wird, so muss er dies beim Institut innert zweier Monate seit der Ankündigung des Prüfungsabschlusses beantragen.127
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2171).
123 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).
124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).
125 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629).
126 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1448).
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
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2
Anträge um Aufschub bis zu sechs Monaten seit der Ankündigung des Prüfungsabschlusses müssen nicht begründet werden.128 3
Anträge um Aufschub um mehr als sechs Monate können, wenn das Einvernehmen des Patentbewerbers nachgewiesen wird, auch von der Bundesbehörde gestellt werden, die nach dem Erfindungsgegenstand an der Geheimhaltung interessiert ist. Sie sind zu begründen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet auf Antrag des Instituts und nachdem dieses die im Einzelfall sachkundige Behörde angehört hat. Das Institut prüft jährlich, ob das Geheimhaltungsinteresse fortbesteht.
Art. 71
129
Art. 72
Sperrfrist
Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind, sowie die Zurückziehung des Patentgesuchs, die dem Institut später als einen Monat vor dem in Aussicht genommenen und dem Patentbewerber mitgeteilten Bekanntmachungs- oder Patenterteilungsdatum eingereicht werden, gelten erst nach der Bekanntmachung oder der Patenterteilung als gestellt.
Sechstes Kapitel: Der Einspruch im Vorprüfungsverfahren
Art. 73
Form und Inhalt
1
Der Einspruch ist innert drei Monaten seit der Bekanntmachung in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:
a. Namen und Vornamen oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Einsprechers;
b. die Bezeichnung des angefochtenen Patentgesuchs; c. die Erklärung, in welchem Umfang gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erhoben wird;
d. die Einspruchsgründe (Art. 1, 1a und 2 des Gesetzes); e. die Begründung unter Angabe aller hiezu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.
2
Fehlt das zweite Exemplar des Einspruchs, so kann es innert 14 Tagen seit Aufforderung nachgereicht werden.
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
129 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2629).
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3
Werden als Beweismittel Schriftstücke angeführt, so sind das Veröffentlichungsdatum sowie die in Betracht fallenden Stellen anzugeben. Geschieht dies auch auf Aufforderung hin nicht, so braucht die Einspruchsabteilung das Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
4
Artikel 5 gilt sinngemäss.
Art. 74
Zuständigkeit des Abteilungsvorsitzenden 1
Der Vorsitzende der Einspruchsabteilung bezeichnet die für die Behandlung einer Sache notwendigen Mitglieder aus der Zahl der technisch oder juristisch gebildeten Beamten und Angestellten des Instituts.
2
Er leitet das Verfahren; er ist insbesondere für die Anordnung der zur Abklärung des Sachverhalts geeigneten Massnahmen und für die Ansetzung und Erstreckung der Fristen im Einspruchsverfahren zuständig.
Art. 75
Sprache
1
Vorbehältlich des Artikels 37 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren130 wird das Einspruchsverfahren in der Sprache des angefochtenen Patentgesuchs durchgeführt.
2
Wird der Einspruch oder eine weitere Eingabe des Einsprechers in einer anderen Amtssprache eingereicht, so hat der Einsprecher auf Aufforderung hin eine Übersetzung in die Verfahrenssprache einzureichen.
3
Falls ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst ist, kann die Einreichung einer Übersetzung in eine dieser Sprachen angeordnet werden. Wird sie nicht eingereicht, so braucht die Einspruchsabteilung das Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Art. 76
Vertretung des Einsprechers 1
Der Einsprecher, der einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen muss (Art. 13 des Gesetzes), hat innert der Einspruchsfrist Namen, Wohnsitz oder Sitz und Adresse des Vertreters anzugeben.
2
Der Vertreter hat innert der angesetzten Frist eine Vollmacht einzureichen.
3
Im übrigen gelten die Artikel 8 und 9 sinngemäss.
Art. 77
Ausschluss des Einsprechers vom Verfahren 1
Genügt der Einspruch den Artikeln 73 Absatz 1 und 76 nicht oder wird die Frist nach Artikel 73 Absatz 2 nicht eingehalten, so schliesst die Einspruchsabteilung den Einsprecher vom Verfahren aus.
2
Werden die im Einspruch geltend gemachten Gründe, Tatsachen oder Beweismittel (Art. 73 Abs. 1 Bst. d und e) nach Ablauf der Einspruchsfrist erweitert, ohne dass 130 SR 172.021
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dies insbesondere durch eine Änderung der technischen Unterlagen nach der Bekanntmachung gerechtfertigt erscheint, so kann die Einspruchsabteilung den Einsprecher in Bezug auf diese Erweiterung vom Verfahren ausschliessen.
Art. 78
Beantwortung des Einspruchs 1
Der Einspruch wird dem Patentbewerber zugestellt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls geänderte Unterlagen (Art. 105 des Gesetzes) einzureichen.
2
Die Stellungnahme und die geänderten Unterlagen sind in so vielen Exemplaren einzureichen, als Einsprüche vorliegen, zuzüglich eines Exemplars der Stellungnahme und zweier Exemplare der geänderten Unterlagen.
Art. 79
Änderung der Patentansprüche Werden die Patentansprüche unter Verwendung von Merkmalen geändert, die sich nicht aus der Auslegeschrift ergeben oder die eine Datumsverschiebung zur Folge haben, so muss die Bekanntmachung wiederholt werden.
Art. 80
Weiterer Schriftenwechsel. Verhandlung 1
Die Einspruchsabteilung teilt die Stellungnahme des Patentbewerbers und die Änderungen der technischen Unterlagen allen Einsprechern mit; gleichzeitig bringt sie ihnen auch die übrigen Einsprüche zur Kenntnis.
2
Hat der Patentbewerber die technischen Unterlagen geändert oder hält es die Einspruchsabteilung aus andern Gründen für sachdienlich, so fordert sie die Einsprecher zur Stellungnahme auf.
3
Die Einspruchsabteilung kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel oder zu einer mündlichen Verhandlung einladen. Eine Verhandlung findet auch auf Antrag einer Partei statt, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheint.
4
Setzt die Einspruchsabteilung eine Verhandlung an, so gibt sie den Parteien Ort und Zeit der Verhandlung bekannt.
5
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die zur Verhandlung erscheinenden Personen haben sich über ihre Teilnahmeberechtigung auszuweisen. Über die Verhandlung wird ein summarisches Protokoll geführt.
6
Die Beratungen sind geheim.
Art. 81
Endverfügung der Einspruchsabteilung 1
Sind die Akten spruchreif, so verfügt die Einspruchsabteilung, a. dass das Patentgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen und der Einspruch insoweit gutgeheissen wird oder
Gewerblicher Rechtsschutz 34
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b. dass das Patent auf Grund der ausgelegten oder der im Einspruchsverfahren geänderten Unterlagen erteilt werden kann und der Einspruch, soweit ihm nicht entsprochen ist, zurückgewiesen wird.
2
Wird das Patentgesuch teilweise zurückgewiesen, so fordert die Einspruchsabteilung den Patentbewerber nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf, die technischen Unterlagen den geänderten Patentansprüchen anzupassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, so wird der verbleibende Teil zurückgewiesen.
3
Für die Patenterteilung auf Grund geänderter Unterlagen gilt Artikel 69 Absatz 3 sinngemäss.
Vierter Titel: Die Beschwerde im Vorprüfungsverfahren
Art. 82
131 Anwendbares Recht
Auf Beschwerden im Vorprüfungsverfahren finden die Artikel 106 und 106a des Gesetzes Anwendung.
Art. 83-84132
Art. 85
Sprache
Vorbehältlich des Artikels 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968133 gilt im Beschwerdeverfahren die für die Vorinstanz gültige Sprachenregelung.
Art. 86-88134 Fünfter Titel: Aktenheft und Patentregister Erstes Kapitel: Das Aktenheft
Art. 89
Inhalt
1
Das Institut führt für jedes Patentgesuch und Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.
131 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.31).
132 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31).
133 SR 172.021 134 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31).
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2
Wer eine Beweisurkunde zu den Akten gibt und erklärt, dass sie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart, kann beantragen, dass die Urkunde ausgesondert wird. Auf das Vorhandensein solcher Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.
3
...135
Art. 90
Akteneinsicht
1
Vor der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren oder der Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:136 a. der Patentbewerber und sein Vertreter; b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Patentbewerber die Verletzung seiner Rechte aus dem Patentgesuch vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;
c. Dritte, die sich über die Zustimmung des Patentbewerbers oder seines Vertreters ausweisen können.
2
Diese Personen dürfen auch in zurückgewiesene oder zurückgezogene Patentgesuche Einsicht nehmen.
3
Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.137 4 Wer nach Absatz 1 oder 2 Einsicht in das Aktenheft nehmen will, soll dem Institut im Voraus den Zeitpunkt nennen, den er dafür in Aussicht nimmt.138 5
Wird Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 89 Abs. 2) beantragt, so entscheidet das Institut darüber nach Anhörung des Patentbewerbers oder Patentinhabers. Im Einspruchs- und im Beschwerdeverfahren entscheidet der Vorsitzende der Einspruchsabteilung oder der Beschwerdekammer.
6
Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Institut ermächtigen, Abteilungsdirektoren der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.
7
Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.139 8
Vorbehalten bleiben die allgemeinen Vorschriften über die Rechtshilfe.
135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
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Art. 91
Auskünfte über Patentgesuche 1
Das Institut gibt Dritten ohne Gewähr für Vollständigkeit folgende Auskünfte über hängige Patentgesuche:140 a. Name und Adresse des Patentbewerbers und seines Vertreters; b. Name und Wohnsitz des Erfinders, sofern er nicht auf Nennung verzichtet hat;
c. Patentgesuchsnummer; d. Anmeldedatum; e. Angaben über Priorität und Ausstellungsimmunität; f.
Titel der Erfindung; g. vorläufige
Klassierung;
h. Unterstellung oder Nichtunterstellung unter die amtliche Vorprüfung; i.
Anträge auf Aussetzung der Sachprüfung, der Bekanntmachung oder der Patenterteilung; k. Datum der Bekanntmachung und Nummer der Auslegeschrift; l.
Hängigkeit eines Einspruchsverfahrens; m. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden.
2
Das Institut gibt diese Auskünfte, wenn der Name des Patentbewerbers oder die Patentgesuchsnummer angegeben wird. Soweit es dazu in der Lage ist, erteilt das Institut die Auskünfte auch auf Grund anderer Angaben.
Art. 92
141
1
Das Institut bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.
2
Es bewahrt die Akten von Patentgesuchen, die zurückgezogen oder zurückgewiesen wurden, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückziehung oder Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach der Anmeldung auf.
140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
Patentverordnung
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Zweites Kapitel: Das Patentregister
Art. 93
Registerführung
1
Das Institut führt ein Register der erteilten Patente.
2
Bekannt gemachte Patentgesuche werden darin vorgemerkt. Mit der Patenterteilung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.
3
...142
Art. 94
Registerinhalt
1
Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen: a. Patentnummer; b. Klassifikationssymbole; c. Titel der Erfindung; d. Anmeldedatum; e. Nummer des Patentgesuchs; f.
Datum der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren; g. Datum
der
Patenterteilung.
h. Prioritäten und Ausstellungsimmunitäten; i.
Name und Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Patentinhabers; k. Name, Wohnsitz oder Sitz und Adresse des Vertreters; l. Name und Wohnsitz des Erfinders, sofern er nicht auf Nennung verzichtet hat;
m. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden; n. Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent; o. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Patentinhabers; p. Änderungen in der Person des Vertreters oder seines Wohnsitzes oder Sitzes.
2
Die bekanntgemachten Patentgesuche werden mit den entsprechenden Angaben unter der in Aussicht genommenen Patentnummer vorgemerkt.
3
Das Institut kann noch andere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vormerken.
142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
Gewerblicher Rechtsschutz 38
232.141
Art. 95
143
Das Patentregister steht jedermann zur Einsichtnahme offen.
2
Das Institut erstellt auf Antrag Auszüge aus dem Patentregister.
Drittes Kapitel: Änderungen 1. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes
Art. 96
Teilverzicht a. Form
1
Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 des Gesetzes) ist in zwei Exemplaren einzureichen.144 2 Sie darf an keine Bedingung geknüpft sein.
3
Sie ist gebührenpflichtig.145
Art. 97
b. Inhalt
1
Durch den Teilverzicht darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen; die Artikel 1, 1a, 2, 51, 52 und 55 des Gesetzes gelten auch für die Neuordnung der Patentansprüche.
2
Die Beschreibung, die Zeichnungen und die Zusammenfassung können nicht geändert werden. Der Teilverzicht soll indessen eine Erklärung folgender Art enthalten:
Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten.
3
Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts nicht den Vorschriften, so setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur teilweise behoben, so kann das Institut, wenn es dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen.
4
Betrifft der Teilverzicht ein im Vorprüfungsverfahren erteiltes Patent, so wird nicht erneut geprüft, ob der Gegenstand der neuen Patentansprüche gegenüber dem Stand der Technik patentfähig ist.
Art. 98
c. Eintragung und Veröffentlichung 1
Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts den Vorschriften, so wird sie im Patentregister eingetragen.
143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
Patentverordnung
39
232.141
2
Sie wird vom Institut veröffentlicht und der Patentschrift beigelegt; dem Patentinhaber wird eine neue Patenturkunde zugestellt.
3
Gleichzeitig setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten, innert der er die Errichtung neuer Patente (Art. 25 des Gesetzes) beantragen kann.
Art. 99
Beschränkung durch den Richter Artikel 98 gilt sinngemäss, wenn das Patent durch den Richter eingeschränkt wurde (Art. 27 oder 30 des Gesetzes).
Art. 100
Errichtung neuer Patente a. Antrag Für den Antrag auf Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 Abs. 3 oder 30 Abs. 2 des Gesetzes) gelten die für Patentgesuche anwendbaren Bestimmungen; vorbehalten bleiben die Artikel 101 und 102.
Art. 101
b. Patentansprüche
1
Für jedes nach Artikel 100 neu zu errichtende Patent ist im Rahmen der aus dem ursprünglichen Patent ausgeschiedenen Patentansprüche und unter Berücksichtigung von Artikel 24 des Gesetzes mindestens ein neuer Patentanspruch aufzustellen.
2
Ist das ursprüngliche Patent im Vorprüfungsverfahren erteilt worden, so wird nicht erneut geprüft, ob der Gegenstand der neuen Patentansprüche gegenüber dem Stand der Technik patentfähig ist.
Art. 102
c. Beschreibung
1
Bezüglich der Beschreibung und Zeichnungen kann auf die Patentschrift des ursprünglichen Patentes verwiesen werden; dabei soll eine Erklärung folgender Art beigefügt werden: Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift Nr. ..... mit den Patentansprüchen des vorliegenden Patentes nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten.
2
Führt das Vorgehen nach Absatz 1 zu Unklarheiten über die rechtliche Tragweite des Patentes, so sind die Teile der Patentschrift des ursprünglichen Patentes, die zum Verständnis der Patentansprüche nötig sind, in angepasster Form wiederzugeben.
2. Abschnitt: Änderungen im Recht auf das Patent und am Patent; Vertreteränderungen
Art. 103
Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage 1
Hat der Richter die Abtretung eines Patentgesuchs unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 des Gesetzes), so kann der unterlegene Patent
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232.141
bewerber die gestrichenen Patentansprüche zum Gegenstand eines oder mehrerer neuer Patentgesuche machen. Sie erhalten das Anmeldedatum des abgetretenen Patentgesuchs und werden im Übrigen wie Teilgesuche (Art. 57 des Gesetzes) behandelt.
2
Hat der Richter die Abtretung eines Patentes unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 des Gesetzes), so kann der unterlegene Patentinhaber für die gestrichenen Patentansprüche die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente (Art. 100-102) beantragen.
3
Nach Eingang des rechtskräftigen Abtretungsurteils setzt das Institut dem unterlegenen Patentbewerber oder Patentinhaber eine Frist, innert der er neue Patentgesuche einreichen oder die Errichtung neuer Patente beantragen kann.146
Art. 104
Vermerk im Aktenheft
1
Vor der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren oder der Patenterteilung im Verfahren ohne Vorprüfung werden im Aktenheft vermerkt: a. Änderungen in der Person des Patentbewerbers; b. Firmenänderungen; c. andere Änderungen, wie Änderungen in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.
2
Artikel 105 Absätze 2-6 gelten sinngemäss.
3
Der Erwerber eines Patentgesuchs übernimmt dieses in dem Stand, in dem es sich zur Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim Institut befindet.
Art. 105
Vormerkung und Eintragung im Patentregister 1
Im Patentregister werden vorgemerkt oder eingetragen: a. Änderungen im Recht auf das Patent nach der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren;
b. Änderungen im Recht am Patent; c. Firmenänderungen; d. andere Änderungen, wie Änderungen in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.
2
Alle Änderungen müssen durch eine schriftliche Erklärung des bisherigen Patentinhabers oder Patentbewerbers oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen werden; vorbehalten bleiben die Artikel 106 und 107. Die Beweisurkunden gehören zu den Akten.147
146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Patentverordnung
41
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2bis
Das Institut kann bei allen Änderungen die Beglaubigung der Unterschrift sowie zusätzliche Beweismittel wie namentlich einen Handelsregisterauszug verlangen, wenn dies nach den Umständen notwendig erscheint.148 3 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register vorgemerkt oder eingetragen ist, werden für das gleiche Patent keine weiteren Lizenzen vorgemerkt oder eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.
4
Eine Unterlizenz wird im Register vorgemerkt oder eingetragen, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung des vorgemerkten oder eingetragenen Lizenznehmers oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen wird. Zudem muss das Recht des Lizenznehmers zur Einräumung von Unterlizenzen nachgewiesen sein.149 5 −6 ...150
Art. 106
151
Art. 107
Vertreteränderungen
1
Änderungen in der Person des Vertreters werden im Aktenheft vermerkt oder im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, sobald die Vollmacht für den neuen Vertreter vorliegt.
2
Die Bestellung eines neuen Vertreters gilt gegenüber dem Institut als Widerruf der Vollmacht des früheren Vertreters.
3
...152
148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
150 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
152 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
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Sechster Titel: Veröffentlichungen des Instituts
Art. 108
153
1
Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.
2
Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.
Art. 109
Patent- und Auslegeschriften 1
Die Patentschriften werden am Tag der Patenterteilung veröffentlicht. Gleichzeitig werden die Patenterteilungen im Publikationsorgan bekannt gegeben.154 2 Die Auslegeschriften werden am Tag der Bekanntmachung der Patentgesuche im Vorprüfungsverfahren veröffentlicht. Gleichzeitig werden die Aktenhefte zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Art. 110
155
Art. 111-113156 Siebenter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente
Art. 114
Geltungsbereich der Verordnung 1
Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.
2
Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 109 des Gesetzes und diesem Titel nichts anderes ergibt.
Art. 115
Einreichung beim Institut 1
Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz können als Anmelder oder als Vertreter europäische Patentanmeldungen, mit Ausnahme von Teilanmeldungen, beim Institut einreichen.
2
Das Institut vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag, an dem sie bei ihm eingegangen sind.
153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
154 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.121).
155 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443).
156 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164).
Patentverordnung
43
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3
Die nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973157 zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das Europäische Patentamt zu zahlen.
Art. 116
158
Art. 117
Register und Aktenheft 1
In das schweizerische Register für europäische Patente (Art. 117 des Gesetzes) werden eingetragen:
a. die bei Erteilung im europäischen Patentregister vermerkten Angaben; b.159 Angaben, die über das Einspruchs-, Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren im europäischen Patentregister vermerkt werden;
c. im Übrigen die für schweizerische Patente vorgesehenen Angaben.
2
Das Institut trägt die Angaben in der Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts ein; ist diese Englisch, so trägt es die Angaben in deutscher Sprache ein, solange der Patentinhaber nicht die Eintragung in französischer Sprache verlangt.160 3
Die Sprache nach Absatz 2 wird Verfahrenssprache (Art. 4).
4
Das Institut führt für jedes europäische Patent ein Aktenheft.
a161 Patentzeichen Bei europäischen Patenten mit Wirkung für die Schweiz besteht das Patentzeichen (Art. 11 des Gesetzes) aus dem Vermerk «EP/CH», gefolgt von der Patentnummer.
Art. 118
Umwandlung
1
Wird eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist, innert der folgende Handlungen vorzunehmen sind:162 a.163 Zahlung der Anmeldegebühr (Art. 17a Abs. 1 Bst. a), 157 [AS 1977 1711, 1979 621 Art. 1, 1995 4187, 1996 793, 1997 1647 Art. 1, 2007 3673 Art.
1 3674 Art. 1]. Siehe heute: Europäisches Patentübereinkommen vom 29. Nov. 2000 (RS 0.232.142.2) 158 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1659).
159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6085).
160 Fassung gemäss Ziff. I del V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1659).
161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
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b. Einreichung der Übersetzung (Art. 123 des Gesetzes), c. Bestellung eines Vertreters (Art. 13 des Gesetzes).
2
Liegt das Anmeldedatum des aus der Umwandlung hervorgegangenen schweizerischen Patentgesuchs mehr als zwei Jahre zurück, so sind die bereits fälligen Jahresgebühren innert sechs Monaten seit Aufforderung des Instituts zu zahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.
a164 Jahresgebühren Für das europäische Patent sind alljährlich im voraus Jahresgebühren an das Institut zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, welches dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des fünften Jahres nach der Anmeldung.
Achter Titel: Internationale Patentanmeldungen Erstes Kapitel: Geltungsbereich der Verordnung
Art. 119
1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen, für die das Institut Anmeldeamt, Bestimmungsamt oder ausgewähltes Institut ist.165 2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 131 des Gesetzes und diesem Titel nichts anderes ergibt.
Zweites Kapitel: Das Institut als Anmeldeamt
Art. 120
166
Die beim Institut eingereichte internationale Anmeldung muss in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
2
Das Institut verkehrt mit dem Anmelder in deutscher oder französischer Sprache.
Art. 121
Übermittlungs- und Recherchengebühr 1
Die Übermittlungsgebühr (Art. 133 Abs. 2 des Gesetzes) ist innert einem Monat seit dem Eingang der internationalen Anmeldung beim Institut zu zahlen.167 164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2565).
Patentverordnung
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232.141
2
Absatz 1 gilt sinngemäss für die Recherchengebühr, deren Betrag sich nach der Vereinbarung mit der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde richtet. Das Institut veröffentlicht im Publikationsorgan den Betrag der von der internationalen Behörde festgesetzten Recherchengebühr.168
Art. 122
169
Die internationale Gebühr, bestehend aus Grundgebühr und Bestimmungsgebühren gemäss Regel 15.1 ii) der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970170 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag), ist an das Institut zu zahlen.171 2 Für die Zahlung der Grundgebühr gilt Artikel 121 Absatz 1 sinngemäss.172 3
Die Bestimmungsgebühren gemäss Regel 15.1 ii) der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag sind innert zwölf Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum zu zahlen. Bei Anmeldungen mit Priorität können diese Gebühren noch innert eines Monats seit dem Anmeldedatum gezahlt werden, wenn diese Frist später abläuft.173 4 Die Bestimmungsgebühren und die Bestätigungsgebühr gemäss Regel 15.5 Buchstabe a der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag sind innert 15 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum an das Institut zu zahlen.174 5
Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.175
a176 Einladung zur Zahlung 1 Werden die Übermittlungsgebühr, die Grundgebühr, die Recherchengebühr sowie die Bestimmungsgebühren gemäss Regel 15.1 ii) der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970177 zum Zusammenarbeitsvertrag nicht fristgerecht gezahlt, so setzt das 168 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.121).
169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2565).
170 SR 0.232.141.11 171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
172 Siehe heute auch Regel 15.4 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag (SR 0.232.141.11).
173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2565).
177 SR
0.232.141.11
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Institut dem Patentbewerber eine Frist von einem Monat zur Zahlung des fehlenden Betrags sowie einer Gebühr für verspätete Zahlung gemäss Regel 16bis.2 der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Zusammenarbeitsvertrag.178 2 Bleibt die Zahlung innert dieser Frist ganz oder teilweise aus, so gelten die internationale Anmeldung oder die Bestimmungen der Staaten, für welche die Gebühren fehlen, als zurückgenommen.
b179 Wiederherstellung des Prioritätsrechts 1 Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 26bis.3 der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970180 zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
2
Die Entscheidung des Instituts ist endgültig.
Drittes Kapitel: Das Institut als Bestimmungsamt
Art. 123
Übersetzung der Patentansprüche Für die Übersetzung der Patentansprüche der veröffentlichten internationalen Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist (Art. 137 des Gesetzes), gilt Artikel 116 Absätze 1, 3 und 4 sinngemäss.
Art. 124
Formerfordernisse
1
Wird für die internationale Anmeldung die Übersetzung oder die Erfindernennung nicht rechtzeitig eingereicht oder die nationale Anmeldegebühr nicht rechtzeitig gezahlt (Art. 138 des Gesetzes), so gilt die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgenommen.
2
Der Patentbewerber, der in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss innert 20 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum einen Vertreter bestellen.
Ist die Schweiz vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum ausgewählt worden, so beträgt die Frist 30 Monate.181 2bis Werden die Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Nachfrist von einem Monat für die Bestellung eines Vertreters.182 178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
180 SR
0.232.141.11 181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
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3
Ist der Prioritätsbeleg nicht innert 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht worden, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.183 4 Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so gilt Artikel 52 Absatz 4 sinngemäss.
Art. 125
184
Viertes Kapitel:186 Das Institut als ausgewähltes Amt187
a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht 1
Ist nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innert einer Frist von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.
2
Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so räumt das Institut dem Anmelder eine Nachfrist von zwei Monaten ein. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so weist das Institut die Anmeldung zurück.
b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht 1
Das Aktenheft einer internationalen Anmeldung enthält zusätzlich zum Inhalt nach Artikel 89 den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.
2
Sobald die internationale Anmeldung in die nationale Phase eingetreten ist, steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen.
183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
185 SR
0.232.141.11 186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
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c188 Wiederherstellung des Prioritätsrechts Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970189 zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
Neunter Titel: Recherchen internationaler Art
Art. 126
Voraussetzungen
1
Für eine schweizerische Erstanmeldung kann eine Recherche internationaler Art im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 des Vertrags vom 19. Juni 1970190 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens beantragt werden.191 2 Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim Institut zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen.
Deren Betrag wird, sofern die IGE-GebO192 nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.193 3 Ist die Sprache des Patentgesuchs nicht eine Arbeitssprache der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde, so ist gleichzeitig eine Übersetzung in eine Arbeitssprache einzureichen.
4
Das Institut prüft nicht, ob das Patentgesuch und die Übersetzung den übrigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrages, insbesondere den für internationale Anmeldungen geltenden Formvorschriften entspricht.
5
Die Recherche internationaler Art wird aufgrund geänderter technischer Unterlagen durchgeführt, wenn:
a. der Anmelder innert sechs Monaten nach dem Anmeldedatum den entsprechenden Antrag stellt;
b. die geänderten technischen Unterlagen dem Institut innert sechs Monaten nach dem Anmeldedatum eingereicht worden sind; c. die Änderungen der technischen Unterlagen den Anforderungen der Artikel 51 und 64 genügen;
188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
189 SR
0.232.141.11 190 SR
0.232.141.1
191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
192 SR
232.148
193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
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d. der Anmelder die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragt hat und das Institut das für die Recherche massgebliche Anmeldedatum bestimmt hat.194 6
Nach der Stellung eines Antrags für die Durchführung einer Recherche internationaler Art nach den Absätzen 1-5 können Änderungen der technischen Unterlagen für die Durchführung der beantragten Recherche nicht mehr berücksichtigt werden.195
Art. 127
Verfahren
1
Sind die Voraussetzungen des Artikels 126 Absätze 1-3 erfüllt, so leitet das Institut die erforderlichen Akten der zuständigen internationalen Recherchenbehörde zu.
2
Das Institut stellt den Recherchenbericht zusammen mit einer Kopie der darin erwähnten Schriftstücke dem Patentbewerber zu; eine Kopie bleibt bei den Patentgesuchsakten.196 Zehnter Titel:197 Ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel198 Erstes Kapitel: Geltungsbereich
a 1 Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel.199 2
Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel des Gesetzes oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.
Zweites Kapitel: Gesuch um Erteilung des Zertifikats
b Gesuch; Gebühr
1
Das Gesuch muss enthalten: a. den Antrag auf Erteilung des Zertifikats; 194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
195 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1991 (AS 1991 2565).
197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
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b. eine Kopie der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, zusammen mit: 1. einer Kopie der Registrierungsurkunde, 2.200 einer Kopie der Arzneimittelinformation beziehungsweise der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, welche von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist; c. ...
201
.
2
Innert der vom Institut angesetzten Frist muss die Anmeldegebühr gezahlt werden.202
c Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats muss folgende Angaben enthalten: a. den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers; b. gegebenenfalls den Namen und die Adresse des Vertreters; c. die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht (Grundpatent); d. den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; e. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Schweiz; f.
eine Identifikation des von der Genehmigung bezeichneten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer; g. ...203
d Veröffentlichung eines Hinweises auf das Gesuch 1
Ein Hinweis auf das Gesuch wird veröffentlicht.
2
Veröffentlicht werden die folgenden Angaben: a. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers; b. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; c. das Datum der Einreichung des Gesuchs; d. die Nummer des Grundpatents; e. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; f. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Schweiz; 200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
201 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
203 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
Patentverordnung
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g. eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer.
3
Die Veröffentlichung erfolgt nach Abschluss der Prüfung nach Artikel 127e.
Drittes Kapitel: Prüfung des Gesuchs
e Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs 1
Nach Eingang des Gesuchs prüft das Institut, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 127b und 127c erfüllt sind.
2
Genügt das Gesuch den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht, so setzt das Institut dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten für die Vervollständigung des Gesuchs.
3
Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.
f Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats 1
Das Institut prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats (Art. 140b und 140c Abs. 2 und 3 des Gesetzes) erfüllt sind.204 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so weist das Institut das Gesuch ab.
Viertes Kapitel: Erteilung des Zertifikats
g 1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats erfüllt, so wird das Zertifikat durch Eintragung im Patentregister erteilt.
2
Die Erteilung des Zertifikats wird mit den folgenden Angaben veröffentlicht: a. der mit einem Zusatz versehenen Nummer des Grundpatents; b. dem Namen oder der Firma sowie der Adresse des Zertifikatsinhabers; c. gegebenenfalls dem Namen und der Adresse des Vertreters; d. dem Datum der Einreichung des Gesuchs; e. der Nummer des Grundpatents; f.
dem Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g. dem Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Schweiz; 204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
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h. einer Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seiner Registrierungsnummer; i.
dem Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats.
Fünftes Kapitel: Veröffentlichung der Abweisung des Gesuchs um Erteilung, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigkeit und der Sistierung des Zertifikats
h 1 Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung, das vorzeitige Erlöschen, die Nichtigkeit und die Sistierung des Zertifikats werden veröffentlicht.
2
Veröffentlicht werden die folgenden Angaben: a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents; ausgenommen ist der Fall der Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats; b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers oder des Zertifikatsinhabers;
c. die Nummer des Grundpatents; d. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; e. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Schweiz; f.
eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer; g. das Datum der Abweisung des Gesuchs um Erteilung, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigkeit oder der Sistierung des Zertifikats.
Sechstes Kapitel: Aktenheft und Register
i Aktenheft
1
Das Aktenheft des Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt.
2
Das Aktenheft des Zertifikats steht jedermann zur Einsicht offen.
3
Das Zertifikat erhält die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents.
k Register
1
Die das Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen.
2
Eingetragen werden die folgenden Angaben:
Patentverordnung
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a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents; b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Zertifikatsinhabers; c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; d. das Datum der Einreichung des Gesuchs; e. die Nummer des Grundpatents; f.
der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Schweiz; h. eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer;
i.
das Datum der Erteilung des Zertifikats; k. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats; l. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden; m. Änderungen im Bestand des Zertifikats oder im Recht am Zertifikat; n. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Zertifikatsinhabers; o. Änderungen in der Person des Vertreters oder seines Wohnsitzes oder Sitzes.
3
Das Institut kann weitere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vormerken.
4
Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, welche von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das Zertifikat in gleichem Mass wie für das Grundpatent.
Siebentes Kapitel: Gebühren
l Jahresgebühren
Die Jahresgebühr für einen blossen Jahresteil beträgt für jeden ganzen oder angebrochenen Monat der Laufzeit des Zertifikats einen Zwölftel der für das entsprechende Jahr geschuldeten Jahresgebühr, aufgerundet auf ganze Franken.
m Rückerstattung der Jahresgebühren 1
Bei Nichtigkeit eines Zertifikats werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats und dem Zeitpunkt, in dem seine Laufzeit geendet hätte.
2
Bei Verzicht auf ein Zertifikat werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des Zertifikats, für den auf das Zertifikat verzichtet wird.
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3
Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses widerrufen, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des Zertifikats, während dem die Genehmigung widerrufen ist.
4
Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses sistiert, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum, während dem die Genehmigung sistiert ist.
5
Zurückerstattet werden in all diesen Fällen nur Jahresgebühren für volle Jahre.
6
Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin; dieses ist innert zwei Monaten einzureichen, gerechnet ab:
a. der Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats; b. dem Verzicht auf das Zertifikat; c. dem Widerruf der behördlichen Genehmigung nach Absatz 3; d. dem Ende der Sistierung der behördlichen Genehmigung nach Absatz 4.
Elfter Titel: Schlussbestimmungen205 Erstes Kapitel: Aufhebung bisherigen Rechts Art. 128
Die Verordnung (1) vom 14. Dezember 1959206 und die Verordnung (2) vom 8. September 1959207 zum Bundesgesetz über die Erfindungspatente werden aufgehoben.
Zweites Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 129
Fristen
Fristen, die vor dem 1. Januar 1978 zu laufen begannen, bleiben unverändert.
Art. 130
Gebühren
1
Für Jahresgebühren, die vom 1. Januar 1978 an fällig werden, gelten die Beträge des neuen Rechts, auch wenn sie vorher gezahlt wurden.
2
Für Patentgesuche, deren Anmeldedatum dem 1. Januar 1978 um mehr als zwei Jahre vorausgeht, sind Jahresgebühren nach Massgabe des neuen Rechts innert sechs Monaten seit Aufforderung des Instituts zu zahlen.
3
Absatz 2 gilt sinngemäss für Zusatzpatentgesuche zu Hauptpatenten, die nach dem 1. Januar 1978 umgewandelt werden.
205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
206 [AS 1959 1979 2097, 1972 2449] 207 [AS 1959 728 2097, 1972 2452]
Patentverordnung
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Art. 131
Zusatzpatentgesuche
Am 1. Januar 1978 hängige Zusatzpatentgesuche zu ebenfalls noch hängigen Patentgesuchen gelten von diesem Zeitpunkt an als selbständige Gesuche.
Art. 132
Erfindernennung
Ist der Erfinder eines am 1. Januar 1978 hängigen Patentgesuchs noch nicht genannt, so ist er auf Aufforderung des Instituts innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 später endigt, innert dieser Frist zu nennen.
Art. 133
Priorität
1
Prioritätserklärungen zu den am 1. Januar 1978 hängigen Patentgesuchen können bis zum 31. März 1978 eingereicht werden.
2
Prioritätsbelege und fehlende Angaben über das Aktenzeichen der Erstanmeldung sind für die am 1. Januar 1978 hängigen Patentgesuche auf Aufforderung des Instituts innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 140 Absatz 4 später endigt, innert dieser Frist einzureichen.
3
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung oder zur Einreichung des Prioritätsbelegs nach altem Recht vor dem 1. Januar 1978 abgelaufen oder in Gang gesetzt worden ist.
Art. 134
Akteneinsicht
Die Einsichtnahme nach Artikel 90 Absatz 3 in die Aktenhefte der vor dem 1. Januar 1978 erteilten Patente wird erst nach der Veröffentlichung der Patentschrift gewährt.
Drittes Kapitel: Inkrafttreten
Art. 135
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des siebenten, achten und neunten Titels am 1. Januar 1978 in Kraft.
2
Der siebente Titel tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.
3
Der achte und der neunte Titel treten gleichzeitig mit dem sechsten Titel des Gesetzes208 (Internationale Patentanmeldungen) in Kraft.
208 Der sechste Titel ist am 1. Juni 1978 in Kraft getreten (AS 1978 550).
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Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. August 1986209 1
Das neue Recht gilt grundsätzlich auch für Patentgesuche, die am Tage des Inkrafttretens bereits hängig waren.
2
Das Institut darf jedoch Eingaben, die am Tag des Inkrafttretens bereits eingereicht waren, nicht beanstanden, wenn sie den Vorschriften des alten Rechts genügen; es kann aber die Auskünfte nach den Artikeln 64 Absatz 1 und 65 Absatz 1 verlangen.
3
Mitteilungen des Instituts nach altem Recht, die am Tage des Inkrafttretens bereits versandt sind, und die darin angekündigten Rechtsfolgen bleiben bestehen.
4
Vom Institut angesetzte Fristen, die am Tage des Inkrafttretens bereits laufen, bleiben unverändert.
5
Ist am Tage des Inkrafttretens die Prüfung des Patentgesuches bereits abgeschlossen, so richtet sich das weitere Verfahren bis zur Bekanntmachung oder Patenterteilung nach altem Recht.
209 AS 1986 1448