01.07.2023 - * / In Force
01.01.2022 - 30.06.2023
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)1 vom 25. Juni 1954 (Stand am 13. Dezember 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19504 sowie in eine Ergänzungsbotschaft vom 28. Dezember 19515, beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes

Art. 1

1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.

2

Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7 3 Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8 AS 1955 871

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

2

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

4

BBl 1950 I 977 5

BBl 1952 I 1 6

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

7

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

232.14

A. Patentierbare

Erfindungen I. Grundsatz6

Gewerblicher Rechtsschutz 2

232.14

a9 Für Pflanzensorten und Tierrassen und für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren werden keine Erfindungspatente erteilt; jedoch sind mikrobiologische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse patentierbar.


Art. 2

10 1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:

a. Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;

b. Verfahren zur Bildung von Chimären und Hybriden unter Verwendung menschlicher Keimzellen oder menschlicher totipotenter Zellen und die damit gewonnenen Wesen; c. Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;

d. Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen genetischen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen; e. unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien.

2

Von der Patentierung ebenfalls ausgeschlossen sind Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden.


Art. 3

1 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.

2

Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.

3

Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

10

Fassung gemäss Art. 27 des Stammzellenforschungsgesetzes vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2005 (SR 810.31).

II. Sonderfälle

B. Ausschluss

von der

Patentierung

C. Recht auf

das Patent I. Grundsatz

Erfindungspatente - BG 3

232.14


Art. 4
Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Institut)11 gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.


Art. 5

1 Der Patentbewerber hat dem Institut den Erfinder schriftlich zu nennen.12 2

Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung der Patenterteilung und in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.

3

Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.


Art. 6

1 Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen.

2

Ein im Voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.


Art. 7

13 1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

2

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftlich oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

11

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

II. Im Prüfungsverfahren

D. Nennung

des Erfinders I. Anspruch des Erfinders

II. Verzicht

auf Nennung

E. Neuheit

der Erfindung I. Stand der Technik

Gewerblicher Rechtsschutz 4

232.14

a14 Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie, obwohl sie nicht zum Stand der Technik gehört, Gegenstand eines gültigen Patentes ist, das auf Grund einer früheren oder einer prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz erteilt wurde.

b15 Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:16 a. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers oder

b. auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 192817 über die internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat.

c18 Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 zum Stand der Technik gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.

14

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

17

SR 0.945.11

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

II. Älteres Recht

III. Unschädliche

Offenbarungen

IV. Neue

Verwendung

bekannter Stoffe a. Erste medizinische Indikation

Erfindungspatente - BG 5

232.14

d19 Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7c spezifische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 zum Stand der Technik gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.


Art. 8

1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

2

Als Benützung gelten neben dem Gebrauch und der Ausführung insbesondere auch das Feilhalten, der Verkauf, das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu diesen Zwecken.20 3

Betrifft die Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich dieses Recht auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.


Art. 9-1021


Art. 11

1 Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre Verpackung können mit dem Patentzeichen versehen werden, welches aus dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer besteht. Der Bundesrat kann zusätzliche Angaben vorschreiben.22 2

Der Patentinhaber kann von den Mitbenützern und Lizenzträgern verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen.

3

Der Mitbenützer oder Lizenzträger, welcher dem Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringen des Patentzeichens, für den aus der Unterlassung entstehenden Schaden.

19

Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

21

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

b. Weitere

medizinische

Indikationen

F. Wirkung

des Patentes

G. ...

H. Hinweise auf

Patentschutz I. Patentzeichen

Gewerblicher Rechtsschutz 6

232.14


Art. 12

1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt.

2

Wer andern die Verletzung seiner Rechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben.


Art. 13

23 1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, muss einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen, der ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Richter vertritt.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.


Art. 14

1 Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern.24 2 ...25


Art. 15

1 Das Patent erlischt:

a. wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Institut darauf verzichtet;

b. wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.26

2

...27

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

25

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

27

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

II. Andere

Hinweise

J. Auslandswohnsitz

K. Dauer des

Patentes I. Höchstdauer II. Vorzeitiges

Erlöschen

Erfindungspatente - BG 7

232.14


Art. 16

28 Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188329 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Prioritätsrecht

Art. 17

1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188331 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 199432 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.33 1bis

Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land der Pariser Verbandsübereinkunft.34 1ter Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.35 28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

29

SR 0.232.01/.04 30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

31 SR

0.232.01/.04 32 SR

0.632.20

33 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

L. Vorbehalt

A. Voraussetzungen und

Wirkung

der Priorität30

Gewerblicher Rechtsschutz 8

232.14

2

Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.36 3

...37


Art. 18

1 ...39

2

Das Prioritätsrecht kann vom Erstanmelder oder von demjenigen beansprucht werden, der das Recht des Erstanmelders erworben hat, die gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden.40 3 Sind die Erstanmeldung, die Anmeldung in der Schweiz oder beide von einer Person bewirkt worden, der kein Recht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der Erstanmeldung geltend machen.41

Art. 19

42 1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Institut eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.

2

Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfordernisse der Verordnung nicht beachtet werden.


Art. 20

1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsverfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.

2

Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.43 36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

37

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

39

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

B. Legitimation38

C. Formvorschriften

D. Beweislast

im Prozess

Erfindungspatente - BG 9

232.14

a44 Hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger für die gleiche Erfindung zwei gültige Patente mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erhalten, so verliert das Patent aus der älteren Anmeldung seine Wirkung, soweit die sachlichen Geltungsbereiche der beiden Patente übereinstimmen.


Art. 21-2345 3. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes

Art. 24

46 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim Institut den Antrag stellt, a. einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben, oder b. einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken, oder c. einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist.

2

…47


Art. 25

48 1 Können die nach einem Teilverzicht verbleibenden Patentansprüche nach den Artikeln 52 und 55 nicht im nämlichen Patent bestehen, so muss das Patent entsprechend eingeschränkt werden.

2

Für die wegfallenden Patentansprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten.

44

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

45

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

47 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

E. Verbot

des Doppelschutzes

A. Teilverzicht I. Voraussetzungen

II. Errichtung

neuer Patente

Gewerblicher Rechtsschutz 10

232.14

3

Nach Eintragung des Teilverzichts im Patentregister setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2; nachher erlischt das Antragsrecht.


Art. 26

1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patentes fest,49 1.50 wenn der Gegenstand des Patentes nach den Artikeln 1 und 1a nicht patentierbar ist; 2.51 wenn die Erfindung nach Artikel 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist:

3.52 wenn die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann: 3.bis53 wenn der Gegenstand des Patentes über den Inhalt des Patentgesuches in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht:

4.-5. ...54 6.55 wenn der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist, noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf das Patent hatte.

2

Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.56

Art. 27

1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken.

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

50

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

53

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

54

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

B. Nichtigkeitsklage I. Nichtigkeits-

gründe

II. Teilnichtigkeit

Erfindungspatente - BG 11

232.14

2

Der Richter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des Institutes einholen.

3

Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.


Art. 28

Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist;
die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 6 indessen nur dem Berechtigten.

a57 Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der
Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten.

4. Abschnitt: Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent; Lizenzerteilung

Art. 29

1 Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.

2

...58

3

Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.59 4

Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

5

Artikel 40b ist entsprechend anwendbar.60 57 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

58

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

60

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

III. Klagerecht

C. Wirkung

der Änderung

im Bestand

des Patents

A. Abtretungsklage I. Voraus-

setzungen und

Wirkung gegenüber Dritten

Gewerblicher Rechtsschutz 12

232.14


Art. 30

1 Vermag der Kläger sein Recht nicht hinsichtlich aller Patentansprüche nachzuweisen, so ist die Abtretung des Patentgesuches oder des Patentes unter Streichung jener Patentansprüche zu verfügen, für die er sein Recht nicht nachgewiesen hat.61 2

Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.


Art. 31

1 Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.

2

Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.


Art. 32

1 Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat das Patent ganz oder zum Teil enteignen.

2

Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des II. Abschnittes des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 193062 sind entsprechend anwendbar.


Art. 33

1 Das Recht auf das Patent und das Recht am Patent gehen auf die Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen werden.

2

Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben.

2bis

Die Übertragung des Patentgesuches und des Patentes durch Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.63 3 Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.

4

Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

62

SR 711

63

Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1.) II. Teilabtretung

III. Klagefrist

B. Enteignung

des Patentes

C. Übergang

der Rechte

auf das Patent

und am Patent

Erfindungspatente - BG 13

232.14


Art. 34

1 Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).

2

Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.

3

Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

5. Abschnitt: Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent

Art. 35

1 Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.64 2 Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.

3

Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.


Art. 36

65 1 Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.

2

Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden.

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

D. Lizenzerteilung

A. Mitbenützungsrecht;

ausländische

Verkehrsmittel

B. Abhängige

Erfindung

Gewerblicher Rechtsschutz 14

232.14

3

Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.


Art. 37

1 Nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung, frühestens jedoch vier Jahre nach der Patentanmeldung, kann jeder, der ein Interesse nachweist, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber sie bis zur Anhebung der Klage nicht in genügender Weise im Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht zu rechtfertigen vermag. Als Ausführung im Inland gilt auch die Einfuhr.66 2 ...67

3

Der Richter kann dem Kläger auf dessen Antrag schon nach Klageerhebung unter Vorbehalt des Endurteils die Lizenz einräumen, wenn der Kläger ausser den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Interesse an der sofortigen Benützung der Erfindung glaubhaft macht und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet; dem Beklagten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.68


Art. 38

1 Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.

2

Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.69


Art. 39
Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehörigen von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

67

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

C. Ausführung

der Erfindung

im Inland I. Klage auf Lizenzerteilung

II. Klage auf

Löschung

des Patentes

III. Ausnahmen

Erfindungspatente - BG 15

232.14


Art. 40

1 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann derjenige, dessen Lizenzgesuch vom Patentinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt worden ist, beim Richter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen.70 2 ...71

a72 Für Erfindungen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik darf eine nicht ausschliessliche Lizenz nur zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis erteilt werden.

b73 1 Die in den Artikeln 36-40a vorgesehenen Lizenzen werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers um Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind.

Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes oder bei äusserster Dringlichkeit.

2

Umfang und Dauer der Lizenz sind auf den Zweck beschränkt, für den sie gewährt worden ist.

3

Die Lizenz kann nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.

4

Die Lizenz wird vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt.

5

Auf Antrag entzieht der Richter dem Berechtigten die Lizenz, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten.

Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten.

6

Der Inhaber des Patentes hat das Recht auf eine angemessene Vergütung. Bei der Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt.

70

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

71

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950).

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

73

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

D. Lizenz im

öffentlichen

Interesse

E. Zwangslizenzen auf dem

Gebiet der

Halbleitertechnik

F. Gemeinsame

Bestimmungen

zu den

Artikeln 36-40a

Gewerblicher Rechtsschutz 16

232.14

7

Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung.

6. Abschnitt: Gebühren74

Art. 41

75 Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.


Art. 42-4476 Art. 45-4677

7. Abschnitt: Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den früheren Stand78


Art. 46

a79 1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er beim Institut die Weiterbehandlung beantragen.80 2 Er muss den Antrag innert zwei Monaten, nachdem er vom Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, einreichen, spätestens jedoch innert sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

75

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 172.010.31).

76

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

77

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

78

Ursprünglich vor Art. 47. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

79

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

80 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

A. Weiterbehandlung

Erfindungspatente - BG 17

232.14

3

Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

Vorbehalten bleibt Artikel 48.

4

Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen: a. der Fristen, die nicht gegenüber dem Institut einzuhalten sind; b. der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);

c. der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);

d. der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);

e. …81 f.

der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1); g. der Frist für die Auswahlerklärung (Art. 138 Abs. 2); h. von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3); i.

der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.


Art. 47

1 Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom Institut angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den frühern Stand zu gewähren.

2

Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.

3

Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).

81 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

B. Wiedereinsetzung in den

früheren Stand82

Gewerblicher Rechtsschutz 18

232.14

4

Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.


Art. 48

1 Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat: a. zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung einer Patentjahresgebühr (...84) und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 46a) oder ein Wiedereinsetzungsgesuch (Art. 47) eingereicht worden ist;

b. zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1) und dem Tag, an dem das Patentgesuch eingereicht worden ist.85 2

Dieses Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.

3

Wer das Mitbenützungsrecht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

4

Im Streitfall entscheidet der Richter über den Bestand und den Umfang des Mitbenützungsrechtes sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.

Zweiter Titel: Die Patenterteilung 1. Abschnitt: Die Patentanmeldung

Art. 49

1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim Institut ein Patentgesuch einzureichen.

2

Das Patentgesuch muss enthalten: a. einen Antrag auf Erteilung des Patentes; b. eine Beschreibung der Erfindung; c. einen oder mehrere Patentansprüche; 83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

84

Verweis gestrichen durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

85

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

C. Vorbehalt von

Rechten

Dritter83

A. Form der

Anmeldung

Erfindungspatente - BG 19

232.14

d. die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;

e. eine

Zusammenfassung.86

3

...87


Art. 50

1 Die Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann.89 2 ...90


Art. 51

91 1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren.

2

Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes.

3

Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.


Art. 52

92 1 Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, und zwar: a. ein Verfahren, oder b. ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung, oder

c. eine Anwendung eines Verfahrens, oder d. eine Verwendung eines Erzeugnisses.

86

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

87

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

90

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

B. Offenbarung

der Erfindung88

C. Patentansprüche I. Tragweite

II. Unabhängige

Patentansprüche

Gewerblicher Rechtsschutz 20

232.14

2

Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definieren, die untereinander so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.


Art. 53-5493

Art. 55

94 Besondere Ausführungsarten der in einem unabhängigen Patentanspruch definierten Erfindung können durch abhängige Patentansprüche umschrieben werden.

a
b95 Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Information.


Art. 56

1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem das letzte der nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a-d erforderlichen Aktenstücke eingereicht wird.96 2

Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wurden.97

Art. 57

98 1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum, a. wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde,

b. wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war und

93

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

95

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

97 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

III. Abhängige

Patentansprüche

D. Zusammenfassung

E. Anmeldungsdatum I. Im

allgemeinen

II. Bei Teilung

des Patentgesuches

Erfindungspatente - BG 21

232.14

c. soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

2

Geht der Gegenstand des Teilgesuches über den ursprünglichen Inhalt, aber nicht über denjenigen einer späteren Fassung des früheren Patentgesuches hinaus, so erhält das Teilgesuch als Anmeldedatum den Tag der Einreichung dieser späteren Fassung.


Art. 58

1 Der Patentbewerber kann bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens die technischen Unterlagen ändern.100 2 Geht der Gegenstand des geänderten Patentgesuches über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, so gilt als Anmeldedatum der Tag, an dem Unterlagen eingereicht werden, welche die beanspruchte Erfindung offenbaren; das ursprüngliche Anmeldedatum verliert in diesem Fall jede gesetzliche Wirkung.101 3 ...102

2. Abschnitt: Das Prüfungsverfahren

Art. 59

1 Entspricht der Gegenstand des Patentgesuches den Artikeln 1, 1a und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das Institut dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.104 2 Genügt das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung nicht, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel.105 3 ...106

99

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

102 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

106 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

III. Bei

Änderung der

technischen

Unterlagen99

A. Prüfungsgegenstand103

Gewerblicher Rechtsschutz 22

232.14

4

Das Institut prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.107 5-6 ...108

a109 1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so teilt das Institut dem Patentbewerber den Abschluss des Prüfungsverfahrens mit.

2

...110

3

Das Institut weist das Patentgesuch zurück, wenn a. das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeschlossen ist, oder b. die nach Artikel 59 Absatz 2 gerügten Mängel nicht behoben werden.

b111 1 Die Patenterteilung kann auf Antrag des Patentbewerbers bis zu sechs Monaten seit dem Datum der Mitteilung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens (Art. 59a Abs. 1) verschoben werden.

2

Ein Aufschub von mehr als sechs Monaten ist zulässig, solange an der Geheimhaltung der Erfindung ein öffentliches Interesse besteht.

Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und regelt das Verfahren.

c112 107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

108 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

110 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

B. Prüfungsabschluss

C. Verschiebung

der Patenterteilung

D. ...

Erfindungspatente - BG 23

232.14

d113 Die Artikel 59, 59a und 59b gelten nicht für Gesuche mit Vorprüfung (Art. 87 ff.).

3. Abschnitt: Patentregister; Veröffentlichungen des Institutes; elektronischer Behördenverkehr114

Art. 60

1 Das Patent wird vom Institut durch Eintragung ins Patentregister erteilt.115 1bis

Ins Patentregister werden insbesondere folgende Angaben eingetragen: Nummer des Patentes, Klassifikationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentinhabers sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertreters, Name des Erfinders.116 2

Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent einzutragen.

3

Rechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Institut durch die Gerichte in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zwecks Eintragung im Register zuzustellen.


Art. 61

1 Das Institut veröffentlicht:117 1.118 die Eintragung des Patentes ins Patentregister, mit den in Artikel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben;

2. die Löschung des Patentes im Patentregister; 3. die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patentes und im Recht am Patent.

113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

114 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

E. Vorbehalt

der Vorprüfung

A. Patentregister

B. Veröffentlichungen I. Betr. Patent-

gesuche und

eingetragene

Patente

Gewerblicher Rechtsschutz 24

232.14

2

Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87 ff.) unterliegen, werden ferner veröffentlicht: 1. die Bekanntmachung des Patentgesuches mit den in Artikel 99 Absatz 1 aufgeführten Angaben; 2. die Zurückziehung oder die Zurückweisung des schon bekanntgemachten Patentgesuches.119

3


Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.120 Art. 62
Hat der Bund Rechte an einem Patent erworben, so kann die Veröffentlichung des Registereintrages auf den Antrag des zuständigen Departements auf unbestimmte Zeit verschoben werden.


Art. 63

121 1 Das Institut gibt für jedes Patent, das ohne amtliche Vorprüfung (Art. 87 ff.) erteilt wurde, eine Patentschrift heraus.

2

Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Registerangaben (Art. 60 Abs. 1bis).

a122 1 Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87 ff.) unterliegen, gibt das Institut für jedes bekannt gemachte Patentgesuch eine Auslegeschrift und für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus.

2

Diese Schriften enthalten die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner den Bericht über den Stand der Technik, sowie die Angaben über das Gesuch (Art. 99 Abs. 1) und über das Patent (Art. 60 Abs. 1bis).

3

Weicht die Patentschrift inhaltlich nicht von der Auslegeschrift ab, so kann sie sich auf die Angaben über das Patent (Art. 60 Abs. 1bis) und einen Hinweis auf die Auslegeschrift beschränken.

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998 (AS 1999 1363; BBl 1998 1529).

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (SR 232.12).

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

II. Verschiebung

der Veröffentlichung

III. Patentschrift a. Patente ohne Vorprüfung

b. Patente mit

Vorprüfung

Erfindungspatente - BG 25

232.14


Art. 64

1 Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das Institut die Patenturkunde aus.

2

Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift.


Art. 65

Das Institut verwahrt die Patentakten im Original oder in Abschrift bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Patentes.

a123 1 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

2

Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.

3

Das Patentregister kann in elektronischer Form geführt werden.

4

Das Institut kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

5

Die Veröffentlichungen des Instituts können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.


Dritter Titel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz Art. 66
Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden: a. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung;

b. wer sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse anzugeben; 123 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03).

C. Patenturkunde

D. Aktenaufbewahrung

E. Elektronischer

Behördenverkehr

A. Haftungstatbestände

Gewerblicher Rechtsschutz 26

232.14

c. wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt; d. wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.


Art. 67

1 Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

2

Absatz 1 ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht.


Art. 68

1 Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren.

2

Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.


Art. 69

1 Im Falle der Verurteilung kann der Richter die Einziehung und die Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.124 2 Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten und endlich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatz- und Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände zu.

3

Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Richter die Zerstörung der vorwiegend zur Patentverletzung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.125 124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

B. Umkehrung

der Beweislast

C. Wahrung

des Fabrikationsoder Geschäfts-

geheimnisses

D. Verwertung

oder Zerstörung

von Erzeugnissen oder Ein-

richtungen

Erfindungspatente - BG 27

232.14


Art. 70

1 Der Richter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung.

2

In Strafsachen (Art. 81 und 82) richtet sich die Veröffentlichung des Urteils nach Artikel 61 des Strafgesetzbuches126.


Art. 71

Wer eine der in den Artikeln 72, 73, 74 oder 81 vorgesehenen Klagen
erhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines andern Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im frühern Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses andere Patent geltend zu machen.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz

Art. 72

1 Wer durch eine der in Artikel 66 genannten Handlungen bedroht oder in seinen Rechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

2

Bei Patentgesuchen, die der amtlichen Vorprüfung (Art. 87 ff.) unterliegen, hat der Patentbewerber das Klagerecht von der Bekanntmachung des Patentgesuches an, wenn er dem Gegner angemessene Sicherheit leistet; Artikel 80 (Haftung) gilt sinngemäss.127

Art. 73

1 Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts128 zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

2

Ist der Geschädigte nicht in der Lage, seine Schadenersatzforderung von vornherein zu beziffern, so kann er dem Richter beantragen, die Höhe des Schadenersatzes nach seinem Ermessen auf Grund des Beweisverfahrens über den Umfang des Schadens festzusetzen.

126 SR 311.0. Heute: nach Art. 68.

127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

128 SR 220

E. Veröffentlichung des

Urteils

F. Verbot der

Stufenklagen

A. Klage auf

Unterlassung

oder Beseitigung

B. Klage auf

Schadenersatz

Gewerblicher Rechtsschutz 28

232.14

3

Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patentes angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuches Kenntnis erlangt hatte.

4

Bei Patenten, die mit amtlicher Vorprüfung (Art. 87 ff.) erteilt wurden, kann in jedem Fall Ersatz gefordert werden für den Schaden, den der Beklagte seit Bekanntmachung des Patentgesuches verursacht hat.129


Art. 74
Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere: 1. dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht; 2. dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;

3. dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;

4.130 dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist;

5. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen;

6. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist; 7.131 dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist.


Art. 75


132

129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

131 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

132 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

C. Klage auf

Feststellung

D. ...

Erfindungspatente - BG 29

232.14


Art. 76

1 Die Kantone bezeichnen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zivilklagen eine Gerichtsstelle, welche für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz entscheidet.

2

...133


Art. 77

1 Zur Beweissicherung, zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung streitiger Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche verfügt die zuständige Behörde auf Antrag eines Klageberechtigten vorsorgliche Massnahmen; sie kann insbesondere eine genaue Beschreibung der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren oder hergestellten Erzeugnisse und der zur Herstellung dieser Erzeugnisse dienenden Einrichtungen, Geräte usw.

oder die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

2

Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Gegenpartei eine gegen dieses Gesetz verstossende Handlung begangen hat oder vorzunehmen beabsichtigt und dass ihm daraus ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann.

3

Bevor eine vorsorgliche Massnahme verfügt wird, ist die Gegenpartei anzuhören. In Fällen dringender Gefahr kann schon vorher eine einstweilige Verfügung erlassen werden. In diesem Fall ist die Gegenpartei nach dem Erlass der Massnahme unverzüglich zu benachrichtigen.134 4

Wird dem Antrag entsprochen, so ist gleichzeitig dem Antragsteller eine Frist bis zu 30 Tagen für die Anhebung der Klage anzusetzen mit der Androhung, dass bei Fristversäumnis die verfügte Massnahme dahinfällt.135

Art. 78


136



Art. 79

1 Der Antragsteller soll in der Regel zur Leistung von angemessener Sicherheit verhalten werden.

133 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606 2609; BBl 1994 IV 950).

136 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

E. Einzige

kantonale

Instanz

F. Vorsorgliche

Massnahmen I. Voraussetzungen

II. ...

III. Sicherheitsleistung

Gewerblicher Rechtsschutz 30

232.14

2

Leistet die Gegenpartei zugunsten des Antragstellers eine angemessene Sicherheit, so kann von einer vorsorglichen Massnahme abgesehen oder eine verfügte Massnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden.


Art. 80

1 Stellt sich heraus, dass dem Antrag auf Verfügung einer vorsorglichen Massnahme kein materiellrechtlicher Anspruch zugrunde lag, so hat der Antragsteller der Gegenpartei für den ihr durch die Massnahme verursachten Schaden nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten; Art und Grösse des Ersatzes bestimmt der Richter gemäss Artikel 43 des Obligationenrechts137.

2

Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr seit dem Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme.

3

Eine vom Antragsteller geleistete Sicherheit darf erst zurück gegeben werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird; die Behörde kann der Gegenpartei eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage ansetzen mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Sicherheit dem Antragsteller zurückgegeben werde.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den strafrechtlichen Schutz

Art. 81

1 Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.139 2 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem dem Verletzten der Täter bekannt wurde.


Art. 82

1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung feilhält oder in Verkehr setzt, welche geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

137 SR 220

138 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

IV. Haftung

des Antragstellers

A. Strafbestimmun-

gen138 I. Patentverletzung

II. Patentberühmung

Erfindungspatente - BG 31

232.14

2

Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.


Art. 83
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches140 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.


Art. 84

1 Zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Tat ausgeführt wurde oder wo der Erfolg eingetreten ist; fallen mehrere Orte in Betracht oder sind an der Tat mehrere Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

2

Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.


Art. 85

1 Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden.

2

Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.


Art. 86

1 Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patentes, so kann ihm der Richter eine angemessene Frist zur Anhebung der Nichtigkeitsklage unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen; war das Patent ohne amtliche Vorprüfung erteilt worden, oder hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nichtigkeitseinrede als begründet erscheinen lassen, so kann der Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patentes, ebenfalls unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, ansetzen.

2

Wird daraufhin die Klage rechtzeitig angehoben, so ist das Strafverfahren bis zum endgültigen Entscheid über die Klage einzustellen; unterdessen ruht die Verjährung.

3

...141

140 SR 311.0 141 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 11 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

B. Anwendbarkeit der

allgemeinen

Bestimmungen

des StGB

C. Gerichtsstand

D. Zuständigkeit

der kantonalen

Behörden I. Im

allgemeinen

II. Einrede der

Patentnichtigkeit

Gewerblicher Rechtsschutz 32

232.14

Vierter Titel: Amtliche Vorprüfung142 1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Organe143

Art. 87

1 ...145

2

Der Vorprüfung sind Patentgesuche unterstellt, die bis einen Monat nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Februar 1995146 dieses Gesetzes eingereicht werden und die zum Gegenstand haben:147 a. Erfindungen von Erzeugnissen, die durch Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren zur Veredelung von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art erhalten werden sowie von derartigen Veredlungsverfahren, wenn diese Erfindungen für die Textilindustrie in Betracht kommen, und b. Erfindungen, die nach ihren Merkmalen ausgesprochen dem Gebiet der Zeitmessungstechnik angehören.148 3-4

...149

5

Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, mit der ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patentbewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben.150

Art. 88

151 1 Zur Durchführung der amtlichen Vorprüfung werden innerhalb des Institutes Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen gebildet.

2

...152

142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

145 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

146 AS 1995 2879 147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

149 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

150 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

152 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

A. Anwendungsbereich der

Vorprüfung144

B. Organe

Erfindungspatente - BG 33

232.14


Art. 89

1 Die Prüfungsstellen prüfen die Patentgesuche, soweit deren Inhalt bestimmend ist; sie entscheiden über die Erteilung des Patentes in den Fällen ohne Einspruchsverfahren.154 2 Die Obliegenheiten einer Prüfungsstelle werden von einem technisch gebildeten Einzelprüfer besorgt.

3

...155


Art. 90

1 Die Einspruchsabteilungen entscheiden über die Einsprüche; sie erlassen die Verfügung über die Erteilung des Patentes.157 2

Sie setzen sich aus rechtskundigen und technisch gebildeten Mitgliedern zusammen.

3

Sie entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern, darunter dem Einzelprüfer.

4

....158


Art. 91-94159

Art. 95


160

2. Abschnitt: Das Prüfungsverfahren

Art. 96

1 Das Patentgesuch wird durch die Prüfungsstelle geprüft.

153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

155 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

158 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

159 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

160 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997: BBl 1976 II 1).

C. Prüfungsstellen153

D. Einspruchsabteilungen156

A. Vor der

Prüfungsstelle I. Im allgemeinen

Gewerblicher Rechtsschutz 34

232.14

2

Findet die Prüfungsstelle, dass die Erfindung nach den Artikeln 1, 1a und 2 nicht patentierbar ist, so teilt sie dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.161 3 Findet die Prüfungsstelle, dass das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung nicht genügt, so setzt sie dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel an.

4

Die Prüfungsstelle prüft nicht, ob die Erfindung auch nach Artikel 7a neu ist.162


Art. 97

163 Das Patentgesuch wird zurückgewiesen, wenn a. das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 96 Absatz 2 ausgeschlossen ist, oder b. die nach Artikel 96 Absatz 3 gerügten Mängel nicht behoben werden, oder

c. ...164


Art. 98

1 Scheint der Erteilung des Patentes kein Grund nach Artikel 96 Absatz 2 entgegenzustehen und genügt das Patentgesuch auch sonst den Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung, so teilt die Prüfungsstelle dem Patentbewerber mit, dass das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist.165 2

...166

3

...167

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

162 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

164 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

166 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

167 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

II. Zurückweisung des

Gesuches

B. Bekanntmachung I. Voraus-

setzungen

Erfindungspatente - BG 35

232.14


Art. 99

168 1 Das Patentgesuch wird durch Veröffentlichung insbesondere folgender Angaben bekannt gemacht: Nummer des Patentgesuches, Klassifikationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentbewerbers sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertreters, Name des Erfinders.

2

Es wird während der Einspruchsfrist beim Institut zur Einsichtnahme ausgelegt mit dem Bericht über den Stand der Technik und gegebenenfalls mit dem Prioritätsbeleg.


Art. 100

169 1 Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentbewerbers bis zu sechs Monaten seit der Mitteilung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens (Art. 98) verschoben werden.

2

Ein Aufschub von mehr als sechs Monaten ist zulässig, solange an der Geheimhaltung der Erfindung ein öffentliches Interesse besteht.

Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und regelt das Verfahren.


Art. 101

1 Innert drei Monaten seit der Bekanntmachung kann jedermann gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erheben.

2

Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass die Erfindung nicht patentfähig (Art. 1 und 1a) oder von der Patentierung ausgeschlossen sei (Art. 2). Der Einspruch auf Grund fehlender Neuheit wegen Bestehens eines ältern Rechts (Art. 7a) kann erhoben werden, auch wenn für die frühere oder die prioritätsältere Anmeldung das Patent noch nicht erteilt worden ist.171 3 Der Einspruch ist schriftlich einzureichen. Die angerufenen Tatsachen und die Beweismittel sind vollständig anzugeben. Auf Verlangen der Einspruchsabteilung sind die Beweismittel vorzulegen.172 4

Genügt der Einspruch diesem Artikel oder der Verordnung nicht, so kann der Einsprecher vom Verfahren ausgeschlossen werden.173 168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

169 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

171 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

II. Form

III. Verschiebung

C. Einspruch170

Gewerblicher Rechtsschutz 36

232.14


Art. 102-103174

Art. 104

175 In der Verfügung über die Erteilung des Patentes sowie nach vollständiger oder teilweiser Zurückziehung des Patentgesuches oder des Einspruchs bestimmt die Prüfungsstelle oder die Einspruchsabteilung, inwieweit die Kosten für die Abklärung des Sachverhaltes von den Beteiligten zu tragen sind.


Art. 105

1 Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (Art. 98) sind Änderungen der technischen Unterlagen nur noch zulässig, wenn sie durch das Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren gerechtfertigt werden.177 2 ...178

3

Vorbehalten bleibt die Verschiebung des Anmeldungsdatums gemäss Artikel 58.


Art. 106

179 Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

a180 1 Zur Beschwerde ist berechtigt:181 a. wer am Verfahren, das zu der angefochtenen Verfügung führte, als Partei beteiligt ist;

b. wer durch die angefochtene Verfügung vom Verfahren ausgeschlossen wird (Art. 101 Abs. 4).

2

Der Einsprecher ist zur Beschwerde nur soweit berechtigt, wie er im Einspruchsverfahren als Partei zugelassen war.

174 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

178 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (SR 172.010.31).

179 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

180 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

181 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

D. Kosten für

die Abklärung

des Sachverhaltes

E. Änderung

der technischen

Unterlagen176

F. Rechtsmittel I. Beschwerdeinstanz

II. Beschwerdelegitimation

Erfindungspatente - BG 37

232.14


Art. 107-108182 Fünfter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente183 1. Abschnitt: Anwendbares Recht184

Art. 109

185 1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.

2

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973186 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem Titel nichts anderes ergibt.

3

Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor.

2. Abschnitt: Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents und Änderungen im Bestand des europäischen Patents187

Art. 110

188 Die europäische Patentanmeldung, für die der Anmeldetag feststeht, und das europäische Patent haben in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein beim Institut vorschriftsmässig eingereichtes Patentgesuch und ein von diesem Institut erteiltes Erfindungspatent.

182 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

183 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

186 SR 0.232.142.2 187 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

189 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

Geltungsbereich

des Gesetzes;

Verhältnis zum

Europäischen

Übereinkommen

A. Grundsatz I. Wirkungen189

Gewerblicher Rechtsschutz 38

232.14

a190 Eine Änderung im Bestand des europäischen Patents durch einen rechtskräftigen Entscheid in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren in der Schweiz.


Art. 111

191 1 Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung verschafft dem Anmelder keinen Schutz nach Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens.

2

Mit der Schadenersatzklage kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seitdem er vom Inhalt der europäischen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt.


Art. 112

192 Ist die europäische Patentanmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht worden, so ist für den Schadenersatzanspruch der Tag massgebend, an dem der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in eine schweizerische Amtssprache a. dem Beklagten zugestellt hat, oder b. der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Institutes zugänglich gemacht hat.


Art. 113

193 1 Wird das europäische Patent nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht, so hat der Anmelder oder Patentinhaber dem Institut eine Übersetzung der Patentschrift in eine schweizerische Amtssprache einzureichen.

2

Die Wirkung des europäischen Patentes gilt als nicht eingetreten, wenn die Übersetzung der Patentschrift nicht innert drei Monaten seit der Veröffentlichung eingereicht wird: 190 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

II. Änderungen

im Bestand des

Patents

B. Vorläufiger

Schutz der

europäischen

Patentanmeldung

C. Vorbehalt von

Übersetzungen I. Für veröffentlichte

europäische

Anmeldungen

II. Für

europäische

Patente

Erfindungspatente - BG 39

232.14

a. des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt;

b. des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch, wenn im Einspruchsverfahren das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten worden ist; c.194 des Hinweises auf die Beschränkung des Patents im Europäischen Patentblatt.195


Art. 114

196 1 Der Anmelder oder Patentinhaber darf die Übersetzungen berichtigen.

2

Die berichtigte Übersetzung ist erst wirksam, wenn sie der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Institutes zugänglich gemacht oder, im Falle des Artikels 112, dem Beklagten zugestellt worden ist.


Art. 115

197 Für den sachlichen Geltungsbereich der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patentes ist die Fassung in der Verfahrenssprache des Europäischen Patentamtes verbindlich.


Art. 116

198 1 Dritte können sich gegenüber dem Patentinhaber auf die nach diesem Gesetz vorgesehene Übersetzung berufen, wenn der sachliche Geltungsbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes in dieser Fassung enger ist als in jener der Verfahrenssprache.

2

Die Wirkung des europäischen Patentes tritt, wenn der Anmelder oder Patentinhaber die Übersetzung wirksam berichtigt hat, nicht ein gegenüber demjenigen, der vorher die Erfindung in gutem Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.

3

Das Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.

194 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

195 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

197 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

198 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

III. Berichtigung

von Übersetzungen

D. Verbindliche

Sprachen I. Verfahrenssprache

II. Sprache der

Übersetzung;

Mitbenützungsrecht

Gewerblicher Rechtsschutz 40

232.14

3. Abschnitt: Verwaltung des europäischen Patentes199

Art. 117

200 Das Institut trägt das europäische Patent, sobald auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt hingewiesen worden ist, mit den im europäischen Patentregister vermerkten Angaben in das schweizerische Register für europäische Patente ein.


Art. 118

201 Die Eintragungen im schweizerischen Register für europäische Patente werden vom Institut veröffentlicht.


Art. 119



Art. 120

202 Der Bundesrat kann in Verfahren über europäische Patente vor dem Institut den im europäischen Patentregister eingetragenen Vertreter zulassen, wenn Gegenrecht besteht für die Vertretung vor den besonderen Organen des Europäischen Patentamts (Art. 143 des Europäischen Patentübereinkommens).

4. Abschnitt: Umwandlung der europäischen Patentanmeldung203

Art. 121

204 1 Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt werden: a.205 im Falle von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens;

199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

200 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

201 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

202 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

203 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

204 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

205 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

A. Register

für europäische

Patente

B. Veröffentlichungen

D. Vertretung

A. Umwandlungsgründe

Erfindungspatente - BG 41

232.14

b. bei Versäumnis der Frist nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens, wenn die Anmeldung ursprünglich in italienischer Sprache eingereicht worden ist;

c.206 wenn sie wegen der Feststellung des Europäischen Patentamtes, dass sie Artikel 54 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkommens nicht entspricht, mit Wirkung für die Schweiz zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist.

2

Die Umwandlung in ein schweizerisches Patentgesuch ist auch möglich, wenn das europäische Patent aus dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Grund widerrufen wird.


Art. 122

207 1 Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem Institut rechtzeitig zugestellt worden, so gilt das Patentgesuch als am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht.

2

Unterlagen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, gelten als gleichzeitig beim Institut eingereicht.

3

Die mit der europäischen Patentanmeldung erworbenen Rechte bleiben gewahrt.


Art. 123

208 Ist die Sprache der ursprünglichen Fassung der europäischen Patentanmeldung nicht eine schweizerische Amtssprache, so setzt das Institut dem Patentbewerber eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache.


Art. 124

209 1 Auf das aus der Umwandlung hervorgegangene Patentgesuch sind vorbehältlich Artikel 137 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens die für schweizerische Patentgesuche geltenden Bestimmungen anwendbar.

2

Die Patentansprüche eines aus der Umwandlung des europäischen Patentes hervorgegangenen Patentgesuches dürfen nicht so abgefasst werden, dass der Schutzbereich erweitert wird.

206 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

207 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

208 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

209 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

B. Rechtswirkungen

C. Übersetzung

D. Vorbehalt des

Europäischen

Patentübereinkommens

Gewerblicher Rechtsschutz 42

232.14

5. Abschnitt: Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz210

Art. 125

211 1 Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein schweizerisches als auch ein für die Schweiz wirksames europäisches Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des schweizerischen Patentes in dem Zeitpunkt dahin, in dem a. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist, oder

b. das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig aufrechterhalten worden ist.

2

Artikel 27 gilt sinngemäss.


Art. 126

212 1 Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger sowohl ein aus einer schweizerischen oder internationalen Anmeldung (Art. 131 ff.) als auch ein aus einer umgewandelten europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Patent mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des ersten Patentes im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes für die umgewandelte europäische Patentanmeldung dahin.

2

Artikel 27 gilt sinngemäss.


Art. 127

213 Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht beantragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

210 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

211 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

213 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

A. Verbot des

Doppelschutzes I. Vorrang des europäischen

Patentes

II. Vorrang des

aus der Umwandlung her-

vorgegangenen

Patentes

B. Verfahrensregeln I. Beschränkung

des Teilverzichts

Erfindungspatente - BG 43

232.14


Art. 128

214 Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, wenn: a. das Europäische Patentamt über eine Beschränkung oder einen Widerruf des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig entschieden hat; b. die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist; c. das Europäische Patentamt über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens noch nicht rechtskräftig entschieden hat.


Art. 129

215 1 Erhebt im Falle des Artikels 86 der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des europäischen Patentes, so kann der Richter, soweit gegen dieses Patent beim Europäischen Patentamt noch Einspruch erhoben oder dem Einspruchsverfahren beigetreten werden kann, eine angemessene Frist ansetzen, um Einspruch zu erheben oder dem Einspruchsverfahren beizutreten.

2

Artikel 86 Absatz 2 gilt sinngemäss.

6. Abschnitt: Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes216

Art. 130

217 Das Institut nimmt die Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter.

214 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479 6483, BBl 2005 3773).

215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

216 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

II. Aussetzen

des Verfahrens a. Zivilrechtsstreitigkeiten

b. Strafverfahren

Vermittlungsstelle

Gewerblicher Rechtsschutz 44

232.14

Sechster Titel: Internationale Patentanmeldungen218 1. Abschnitt: Anwendbares Recht219

Art. 131

220 1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen im Sinne des Vertrages vom 19. Juni 1970221 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag), für die das Institut Anmelde-, Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt ist.222 2

Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag und diesem Titel nichts anderes ergibt.

3

Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Zusammenarbeitsvertrages geht diesem Gesetz vor.

2. Abschnitt: In der Schweiz eingereichte Anmeldungen223

Art. 132

224 Das Institut ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen von Personen, die schweizerische Staatsangehörige sind oder in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz haben.


Art. 133

225 1 Für das Verfahren vor dem Institut als Anmeldeamt gelten der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Gesetz.

2

Für die internationale Anmeldung ist ausser den Gebühren nach dem Zusammenarbeitsvertrag noch eine Übermittlungsgebühr an das Institut zu bezahlen.

3

Artikel 13 ist nicht anwendbar.

218 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

219 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

221 SR 0.232.141.1 222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

223 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

224 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

225 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

Geltungsbereich

des Gesetzes;

Verhältnis zum

Zusammenarbeitsvertrag

A. Anmeldeamt

B. Verfahren

Erfindungspatente - BG 45

232.14

3. Abschnitt: Für die Schweiz bestimmte Anmeldungen; ausgewähltes Amt226

Art. 134

227 Das Institut ist Bestimmungs- und ausgewähltes Amt im Sinne von Artikel 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen, mit denen der Schutz von Erfindungen in der Schweiz beantragt wird und die nicht die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent haben.


Art. 135

228 Die internationale Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist, hat, wenn das Anmeldedatum feststeht, in der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein bei diesem Institut vorschriftsmässig eingereichtes schweizerisches Patentgesuch.


Art. 136

229 Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 kann für die internationale Anmeldung auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung in der Schweiz oder nur für die Schweiz bewirkt worden ist.


Art. 137

230 Die Artikel 111 und 112 dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrages veröffentlichte internationale Anmeldung, für die das Institut Bestimmungsamt ist.


Art. 138

231 1 Der Anmelder hat dem Institut innerhalb von 20 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum: 226 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

227 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

228 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

231 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

A. Bestimmungs- und aus-

gewähltes Amt

B. Wirkungen

der internationalen

Anmeldung I. Grundsatz II. Prioritätsrecht

III. Vorläufiger

Schutz

C. Formerfordernisse;

Jahresgebühr

Gewerblicher Rechtsschutz 46

232.14

a. den Erfinder schriftlich zu nennen; b. die Anmeldegebühr zu bezahlen; c. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.

2

Ist die Schweiz vor Ablauf des 19. Monats nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum ausgewählt worden und ist das Institut ausgewähltes Amt, so beträgt die Frist 30 Monate nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum. In diesem Falle wird die dritte Jahresgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in welchem die Frist abläuft, sofern dieser Tag nach dem in Artikel 42 Absätze 1 und 2 genannten Zeitpunkt liegt.


Art. 139

232 1 Ist die internationale Anmeldung der Vorprüfung unterstellt, so tritt der internationale Recherchenbericht an die Stelle des Berichtes über den Stand der Technik (Art. 49 Abs. 4).

2

Erlaubt der internationale Recherchenbericht die Prüfung der Anmeldung nach Artikel 96 Absatz 2 nicht, so ist die Recherchengebühr für die Erstellung eines ergänzenden Berichtes über den Stand der Technik zu bezahlen; sie wird unter den in der Verordnung festgesetzten Bedingungen zurückerstattet oder erlassen, falls der Anmelder selbst einen solchen Bericht rechtzeitig vorgelegt hat.


Art. 140

233 1 Soweit für die gleiche Erfindung dem gleichen Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zwei Patente mit gleichem Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes aus der internationalen Anmeldung die Wirkung des Patentes aus der nationalen Anmeldung dahin, gleichgültig, ob für das Patent aus der internationalen Anmeldung die Priorität der nationalen, oder für das Patent aus der nationalen Anmeldung die Priorität der internationalen Anmeldung beansprucht ist.

2

Artikel 27 ist entsprechend anwendbar.

232 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

233 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997 2026, 1978 550; BBl 1976 II 1).

D. Recherchenbericht

E. Verbot des

Doppelschutzes

Erfindungspatente - BG 47

232.14

Siebenter Titel:234 Ergänzende Schutzzertifikate235 1. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel236
a237 1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).

2

Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.

b 1 Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs: a. das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist; b. für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz eine behördliche Genehmigung vorliegt.

2

Es wird aufgrund der ersten Genehmigung erteilt.

c 1 Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber.

2

Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.238 3

Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.239 234 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

235 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

236 Titel eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

238 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

239 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

A. Grundsatz

B. Voraussetzungen

C. Anspruch

Gewerblicher Rechtsschutz 48

232.14

d 1 Das Zertifikat schützt, in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden.

2

Es gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.

e 1 Das Zertifikat gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum nach Artikel 56 und dem Datum der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz entspricht, abzüglich fünf Jahre.

2

Es gilt für höchstens fünf Jahre.

3

Der Bundesrat kann bestimmen, dass als erste Genehmigung im Sinne von Absatz 1 diejenige im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gilt, falls sie dort früher erteilt wird als in der Schweiz.

f 1 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss eingereicht werden: a. innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Schweiz; b. innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Patents, wenn dieses später erteilt wird als die erste Genehmigung.

2

Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.

g Das Institut erteilt das Zertifikat durch Eintragung desselben ins Patentregister.

h 1 Für das Zertifikat sind eine Anmeldegebühr und Jahresgebühren zu bezahlen.

2

Die Jahresgebühren für die gesamte Laufzeit des Zertifikats sind auf einmal und im voraus zu bezahlen. Sie werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem: a. die Laufzeit des Zertifikats beginnt; D. Schutzgegenstand und

Wirkungen

E. Schutzdauer

F. Frist für die

Einreichung des

Gesuchs

G. Erteilung des

Zertifikats

H. Gebühren

Erfindungspatente - BG 49

232.14

b. das Zertifikat erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des Patents geschieht.

3

Die Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu bezahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

i 1 Das Zertifikat erlischt, wenn: a. der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Institut darauf verzichtet;

b. die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden; c. die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel widerrufen wird.

2

Das Zertifikat wird sistiert, wenn die Genehmigung sistiert wird. Die Sistierung unterbricht die Laufzeit des Zertifikats nicht.

3

Die Genehmigungsbehörde teilt dem Institut den Widerruf oder die Sistierung der Genehmigung mit.

k 1 Das Zertifikat ist nichtig, wenn: a.240 es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist; b. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15); c. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird; d. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen; e. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Einschränkung nach Buchstabe d gerechtfertigt hätten.

2

Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

240 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

I. Vorzeitiges

Erlöschen und

Sistierung

K. Nichtigkeit

Gewerblicher Rechtsschutz 50

232.14

l 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen des Institutes.

2

Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Gemeinschaft.

m Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels dieses Gesetzes sinngemäss.

2. Abschnitt:241 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
n 1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).

2

Die Artikel 140a Absatz 2-140m gelten sinngemäss.

Schlusstitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen242

Art. 141

243 1 Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen.

2

Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.244 241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

242 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

243 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

244 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

L. Verfahren,

Register, Veröffentlichungen

M. Anwendbares

Recht

A. Ausführungsmassnahmen

Erfindungspatente - BG 51

232.14


Art. 142

245 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erloschenen Patente unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

2

Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht: a. die

Zusatzpatente;

b. der

Teilverzicht;

c. die

Nichtigkeitsgründe; d. die Zahlung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig gewordenen Gebühren.

3

Das aus der Umwandlung eines Zusatzpatentes hervorgegangene Hauptpatent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung des ersten Hauptpatentes dauern.


Art. 143

246 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

2

Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht: a. Zusatzpatentgesuche zu Hauptpatenten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, und die auf solche Gesuche erteilten Zusatzpatente;

b. die

Ausstellungspriorität; c. die Patentfähigkeit, wenn die Voraussetzungen dafür nach altem Recht günstiger sind;

d. Patentansprüche für Verfahren zur Herstellung von chemischen Stoffen und zur Herstellung von Stoffen durch Atomkernveränderung.

3

Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche werden die Recherchengebühr und die Prüfungsgebühr nicht erhoben.

4

Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 Absatz 1ter kann auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung beim Inkrafttreten der Änderung vom 3. Februar 1995247 dieses Gesetzes nicht mehr hängig ist.248

245 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

246 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

247 AS 1995 2879 248 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706).

B. Übergang

vom alten zum

neuen Recht I. Patente II. Patentgesuche
a. Grundsatz

und Ausnahmen

Gewerblicher Rechtsschutz 52

232.14


Art. 144

249 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Patentgesuche für Erfindungen, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht von der Patentierung ausgeschlossen sind, können mit Verschiebung des Anmeldedatums auf diesen Zeitpunkt aufrechterhalten werden.

2

Das ursprüngliche Anmelde- oder Prioritätsdatum bleibt jedoch massgebend für die Bestimmung des Vorrangs im Sinne von Artikel 7a.


Art. 145

250 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den zur Zeit der Handlung geltenden Bestimmungen.


Art. 146

251 1 Das ergänzende Schutzzertifikat kann für jedes Erzeugnis erteilt werden, das beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998252 dieses Gesetzes durch ein Patent geschützt ist und für das die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 140b nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde.

2

Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.


Art. 147

253 1 Zertifikate werden auch aufgrund von Patenten erteilt, die zwischen dem 8. Februar 1997 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998254 dieses Gesetzes nach Ablauf der Höchstdauer erloschen sind.

2

Die Schutzdauer des Zertifikats berechnet sich nach Artikel 140e; seine Wirkungen beginnen jedoch erst mit der Veröffentlichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats.

249 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

250 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997 2026; BBl 1976 II 1).

251 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

252 AS

1999 1363

253 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995 (AS 1995 2879 2887; BBl 1993 III 706). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1363 1366; BBl 1998 1529).

254 AS

1999 1363; BBl 1998 1529 b. Bisher nicht

patentierbare

Erfindungen

III. Zivilrechtliche Verant-

wortlichkeit

C. Ergänzende

Schutzzertifikate

für Pflanzenschutzmittel I. Genehmigung

vor dem Inkrafttreten

II. Erloschene

Patente

Erfindungspatente - BG 53

232.14

3

Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.

4

Artikel 48 Absätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend für den Zeitraum zwischen dem Erlöschen des Patentes und der Veröffentlichung des Gesuchs.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1956255 Art. 89 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 1, 105 Abs. 3: 1. Oktober 1959256 255 BRB vom 18. Okt. 1955 (AS 1955 906) 256 BRB vom 8. Sept. 1959 (AS 1959 861)

Gewerblicher Rechtsschutz 54

232.14